Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2010 - III ZR 262/09
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Auf das Rechtsmittel der Beklagten zu 5 wird das genannte Urteil insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil und über die den Kläger zu 6 und die Beklagte zu 5 treffenden Kosten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsrechtszüge, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 102.258,38 €.
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger zu 6 zeichnete am 4. November 2000 - unter Einschaltung der D. GmbH, der früheren Beklagten zu 6, als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage von 200.000 DM an dem Filmfonds V.
- 2
- Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrten in der ersten Instanz insgesamt 17 Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus ihrer Beteiligung Rückzahlung der von ihnen eingezahlten Beträge nebst Zinsen. Insoweit nahmen sie die Herausgeberin des Prospekts, die Beklagte zu 7, die Fondsgesellschaft (Beklagte zu 1), deren frühere Komplementärin (Beklagte zu 2) und den Beklagten zu 3 als Gründungskommanditisten der Beklagten zu 1 und geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten zu 2 in Anspruch. Sie hielten auch den Beklagten zu 4, Geschäftsführer der Prospektherausgeberin, aufgrund seiner im Prospekt herausgestellten Sachkenntnis und die Beklagte zu 5 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Diese war von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Ver- tragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Beklagten zu 7, der Herausgeberin des Prospekts, mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Schließlich hielten die Kläger die Beklagte zu 6 als Treuhandkommanditistin aufgrund eigener Prüfungspflicht für die Abläufe in der Fondsgesellschaft für verantwortlich.
- 3
- Das Landgericht hat die Klagen insgesamt abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben nur noch der Kläger zu 6 gegen die Beklagten zu 2 bis 5 und 7 und der Kläger zu 8 gegen die Beklagte zu 5 ihre Klagen weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen zurückgewiesen. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Klägers zu 6 durch Urteil vom 22. November 2007 (III ZR 210/06 - juris und BeckRS 2008, 00230) aufgehoben, soweit die Klage des Klägers zu 6 gegen die Beklagten zu 2 bis 5 und 7 abgewiesen worden ist. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht der Klage des Klägers zu 6 (im Folgenden: Kläger) auf Zahlung von 102.258,38 € nebst Zinsen entsprochen. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Beklagte zu 5 (im Folgenden: Beklagte) die Zulassung der Revision.
II.
- 4
- Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen.
- 5
- 1. Das Berufungsgericht, das gegenüber der Beklagten nach Lage der Akten entschieden hat, ist der Auffassung, dass die Beklagte als (Mit-)Initiator beziehungsweise Hintermann für den im laufenden Verfahren festgestellten Prospektfehler (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2007 aaO Rn. 8; eingehend hierzu Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f) verantwortlich sei. Zwar reichten die Prospektangaben für die Annahme einer solchen Haftung nicht aus. Sie ergebe sich aber aus weiteren Umständen , die der Beklagten zuzurechnen seien. Der Kläger habe vorgetragen, vor seiner Beteiligung über seinen Steuerberater ein Anschreiben des Bankhauses L. erhalten zu haben, in dem es bezogen auf den Filmproduktionsfonds heiße, das Konzept zeichne sich durch eine "hervorragende Bonität des Initiators (die I. ist eine der weltweit führenden Banken- und Versicherungsgruppen )" aus, und dem eine von der Beklagten herrührende Kurzübersicht über die Beteiligung beigefügt gewesen sei. Angesichts der Schreiben der Beklagten vom 29. Juni 2000 und 3. Juli 2000, in denen von dem "von uns aufgelegte (n) Filmfonds" die Rede sei, sei für die Entscheidung zugrunde zu legen, dass auch das Anschreiben des Bankhauses L. mit Wissen und Wollen der Beklagten geschehen sei. Nach allem habe sich die Beklagte als "Initiator" des Fonds bezeichnet und Aktivitäten entfaltet, die ihre Prospektverantwortlichkeit begründeten. Der Kläger habe seine Anlageentscheidung getroffen, nachdem ihm zuvor die "hervorragende Bonität" der Beklagten als "Initiator des Konzepts" zur Kenntnis gebracht worden sei. Dass die Beklagte den Erhalt des Anschreibens des Bankhauses L. mit Schriftsatz vom 30. Juni 2009 bestritten habe, sei nach §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, da sie die ihr mit Beschluss vom 5. November 2008 gesetzte Frist nicht beachtet habe.
- 6
- 2. Diese Beurteilung hält den Rügen der Beschwerde nicht stand und verletzt in einem entscheidenden Punkt die Rechte der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG.
- 7
- a) In seinem ersten Revisionsurteil (III ZR 210/06 aaO Rn. 11) hat der Senat wegen der in den Vorinstanzen noch nicht behandelten Frage einer möglichen Prospektverantwortlichkeit der Beklagten als (Mit-)Initiator oder Hintermann auf seine Urteile vom 14. Juni 2007 (III ZR 125/06 aaO S. 1505 f Rn. 17-22; III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13) Bezug genommen. In diesen und weiteren Urteilen hat der Senat zum einen befunden, dass die Beklagte im Rahmen dieser Fondsbeteiligung mit verschiedenen Aufgaben betraut gewesen sei, die auf eine erhebliche Einwirkung in tatsächlicher Hinsicht hinwiesen, dass zum anderen aber aus der Schilderung der Einbindung der Beklagten in das Projekt kein Vertrauen der Anleger begründet werde, sie stünde für die Richtigkeit aller oder auch nur bestimmter Prospektaussagen ein. Da es im Prospekt an eigenen Erklärungen der Beklagten fehle, komme ihre Prospektverantwortlichkeit nur in Betracht, wenn sie in eigener Verantwortlichkeit wichtige Schlüsselfunktionen bei der Gestaltung des konkreten Projekts wahrgenommen habe (Urteile vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07 - juris und BeckRS 2008, 04773 Rn. 15 f; vom 6. März 2008 - III ZR 298/05 - NJW-RR 2008, 1365, 1367 f Rn. 17, 19; III ZR 256/06 - juris und BeckRS 2008, 05037 Rn. 15 f). In jüngeren Entscheidungen hat er es revisionsrechtlich gebilligt, wenn der Tatrichter den vom Senat für eine Stellung und Verantwortung als (Mit-)Initiator erforderlich gehaltenen bestimmenden Einfluss auf die Initiierung des Projekts in einem maßgeblichen Einfluss auf die Erstellung des Prospektinhalts gesehen hat (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2009 - III ZR 154/08 - juris und BeckRS 2009, 08039 Rn. 2; vom 20. Mai 2010 - III ZR 137/09 - juris und BeckRS 2010, 14038 Rn. 1, 6).
- 8
- b) Das Berufungsgericht geht im Anschluss an die Senatsurteile vom 14. Juni 2007 im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass den Prospektangaben für sich genommen keine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu entnehmen ist. Es ist daher der Auffassung, dass weitere Gesichtspunkte für eine solche Haftung hinzukommen müssen. Soweit es sich dabei auf eigene Erklärungen oder Aktivitäten der Beklagten als (Mit-)Initiator oder Hintermann beziehungsweise auf Kenntnisse des Anlegers bezieht, sind seine Ausführungen jedoch von Rechtsfehlern beeinflusst. Zudem setzt sich das Berufungsgericht bei seiner Würdigung über das Vorbringen der Beklagten in einer deren Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise hinweg.
- 9
- aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. Dabei kommt es bei der sog. Prospekthaftung im engeren Sinne - um die es hier allein geht - nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht. Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - aaO S. 1505 Rn. 19 m.w.N.). Ebenso wenig kommt es, was das Berufungsgericht verkannt hat, darauf an, ob der Anleger um die Initiatoreneigenschaft der in Anspruch genommenen Person wusste und ob diese Initiatoreneigenschaft bei seiner Anlageentscheidung irgendeine Rolle spielte. Kausalitätserwägungen sind nur hinsichtlich der Frage anzustellen, ob der vorliegende Prospektfehler, für den der Initiator oder Hintermann einzustehen hat, die Anlageentscheidung beeinflusst hat.
- 10
- Ungeachtet bb) dessen ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass bei der Beurteilung, ob die Beklagte Initiator des Fonds sei, dem Schreiben des Bankhauses L. eine wesentliche Indizwirkung zukommen könnte. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht näher begründet, weshalb seiner Entscheidung „zugrunde zu legen“ ist, dass die Versendung dieses Anschreibens mit Wissen und Wollen der Beklagten geschehen sei. Soweit es sich dabei auf die Schreiben der Beklagten vom 29. Juni 2000 und 3. Juli 2000 bezieht, ist ein Zusammenhang mit dem Anschreiben des Bankhauses Lampe nicht ersichtlich. Denn die Schreiben sind an den Beklagten zu 4 als Geschäftsführer der S. GmbH und zugleich der Beklagten zu 7, der eigentlichen Prospektherausgeberin , gerichtet und müssten daher zunächst einmal aus der Sicht des Adressaten interpretiert werden. Mit der vom Beklagten zu 4 vertretenen Beklagten zu 7 bestand aber gerade ein Vertragsverhältnis, nach welchem die Beklagte nur einen Prospektentwurf zu erstellen hatte, so dass der Bedeutungsinhalt dieser Schreiben entsprechend zu relativieren wäre. Bezogen auf das Schreiben des Bankhauses L. hatte die Beklagte in erster und zweiter Instanz unter Beweisantritt vorgetragen, es sei ohne Kenntnis und Zustimmung der Beklagten versandt worden und das Bankhaus sei nicht bevollmächtigt gewesen , Erklärungen für die Beklagte abzugeben. Dieses Vorbringen und den damit verbundenen - bloß vorsorglichen, weil die Beweislast für Umstände, aus denen sich eine Prospekthaftung der Beklagten ergeben soll, der Kläger trägt - Beweisantritt hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen.
- 11
- c) Zur Aktenlageentscheidung rügt die Beschwerde mit Recht, dass das Berufungsgericht auf den rechtzeitig gestellten Antrag der Beklagten vom 22. September 2009 verpflichtet war, nach § 251a Abs. 2 Satz 4 ZPO einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Denn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat durch seine anwaltliche Versicherung, die das Berufungsgericht gänzlich unerwähnt lässt, glaubhaft gemacht, dass er den am 1. Juli 2009 anberaumten Termin wegen einer Überbuchung des Flugzeugs und eines Fieberanfalls auf dem Flughafen, der ihn außer Stande setzte, eine Flugmöglichkeit bei einer anderen Fluggesellschaft zu buchen, ohne sein Verschulden nicht wahrnehmen konnte. Die Beschwerde rügt weiter mit Recht, dass das Vorbringen der Beklagten nicht nach § 530 in Verbindung mit § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden durfte. Das Berufungsgericht hatte zwar mit Beschluss vom 5. November 2008 Gelegenheit gegeben, zu dem neuen Vorbringen des Klägers bis zum 5. Dezember 2008 Stellung zu nehmen, dieser mit Empfangsbekenntnis zugestellte Beschluss ist der Beklagten jedoch nicht zugegangen, so dass es an einer wirksamen Fristsetzung im Sinne des § 521 Abs. 2 ZPO fehlt. Vielmehr sind die Prozessbevollmächtigten mehrerer Parteien, die am Verfahren nicht mehr beteiligt waren, nicht aber der Prozessbevollmächtigte der Beklagten von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt worden.
- 12
- in Ob dieser prozessordnungswidrigen Verfahrensweise ein (weiterer) entscheidungserheblicher Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu sehen ist, kann offen bleiben, da das Berufungsgericht bereits dadurch das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass es das unter b, bb angeführte Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat.
- 13
- d) Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, mit der Zulassung der Revision zugleich das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO).
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 02.09.2005 - 1 O 728/02 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.10.2009 - 7 U 176/05 -
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Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen.
Im Übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Klägerin zeichnete am 29. November 2000 eine Kommanditeinlage über 100.000 DM zuzüglich 5.000 DM Agio an dem Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Dabei nahm sie für die Hälfte der Beteiligungssumme ein Darlehen auf. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der TiMe Film- und TV-Produktions GmbH, der Produktionsdienstleisterin der Vifund VIP-Fondsgesellschaften, in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. In der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft vom 5. September 2002 stimmten die Gesellschafter für ein Vergleichsangebot des britischen Versicherungsunternehmens Royal & Sun Alliance, das eine Freistellung des Versicherers von allen tatsächlich und möglicherweise bestehenden Ansprüchen gegen Zahlung von 6,171 Mio. € für vier verschiedene Fonds, darunter die Fondsgesellschaft, vorsah. Im Zuge der genannten Schwierigkeiten wurde in die Fondsgesellschaft anstelle der Vif Filmproduktion GmbH eine neue Komplementärin, die Vif Distribution GmbH, aufgenommen.
- 2
- Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt die Klägerin Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des eingezahlten Betrags und der für die Aufnahme des Darlehens entrichteten Bearbeitungsgebühr von zusammen 53.813,47 € nebst Zinsen. Die Klägerin hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Sie war von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung poten- tieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Vif Medienkonzeptions GmbH, der Herausgeberin des Prospekts, mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nimmt die Klägerin wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts sowie im Zusammenhang mit der von ihr wahrgenommenen Mittelverwendungskontrolle in Anspruch.
- 3
- Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
- 4
- Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht wirft die Frage nicht auf, ob der zur Einwerbung der Klägerin verwendete Prospekt Fehler enthielt. Es verneint Schadensersatzansprüche der Klägerin, weil die Beklagte zu 1 keine Verantwortung für die Herausgabe des Prospekts trage. Sie sei weder Initiator noch Gründer oder Gestalter der Gesellschaft. Sie habe auch nicht zum Management gehört oder dieses beherrscht. Sie sei lediglich aufgrund eines Dienstvertrags der Fondsgesellschaft gegenüber zur Bereitstellung ihres Know-how verpflichtet gewesen und habe nur in diesem Rahmen an der Prospektgestaltung mitgewirkt. Auch wenn sie aufgrund ihrer großen Sachkenntnis Einfluss auf die Gestaltung des Prospekts habe nehmen können, habe sie nicht zu den Verantwortlichen gehört, weil sie an der Entscheidungsbildung zur Verwirklichung des Projekts nicht beteiligt gewesen sei.
- 6
- Auch Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 seien nicht dargelegt. Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn seien verjährt. Eine Prospekthaftung im weiteren Sinn scheide aus, weil die Klägerin vor ihrer Beteiligung an der Fondsgesellschaft keine Kenntnis vom Prospektprüfungsgutachten der Beklagten zu 2 gehabt habe und damit eine Inanspruchnahme von persönlichem, einem bestimmten Verhandlungspartner entgegengebrachtem Vertrauen nicht vorliege. Ob die Klägerin eine Schlechterfüllung des Mittelkontrollvertrags im Anschluss an ihren Beitritt ausreichend dargelegt habe, könne offen bleiben, weil sie hieraus einen Schadensersatzanspruch auf Rückgängigmachung der Beteiligung nicht herleiten könne.
- 7
- Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgebenden Punkt nicht stand.
II.
- 8
- Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der zur Einwerbung verwendete Prospekt fehlerhaft ist, ist hiervon zugunsten der Klägerin in der Revisionsinstanz auszugehen. Der Senat nimmt insoweit ferner auf sein dieselben Beklagten betreffendes Urteil vom 14. Juni 2007 (III ZR 125/06) Bezug, in dem er beanstandet hat, dass der Prospekt in seinem Abschnitt "Risiken der Beteiligung" im Hinblick auf die dort angebrachte RestrisikoBetrachtung nicht eindeutig genug darauf hinweise, dass dem Anleger ein Risiko des Totalverlustes drohe.
III.
- 9
- Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 für den in Rede stehenden Prospektmangel lässt sich nach dem derzeitigen Sachstand nicht ausschließen.
- 10
- 1. Nach Ziffer 3.4.1 und 3.5 des Prospekts (S. 18, 21) ist die Beklagte zu 1 allerdings nicht dessen Herausgeber. Vielmehr ist die Vif Medienkonzeptions GmbH von der Fondsgesellschaft mit am 9./10. Oktober 2000 unterzeichneten Vertrag mit der Konzeption eines Investoren-Modells zur Einwerbung des erforderlichen Eigenkapitals und mit der Konzeption, textlichen Redaktion, graphischen Gestaltung und Herstellung eines Beteiligungsprospekts beauftragt worden. Sie durfte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht Dritte einschalten. Dies und die hierfür vereinbarte Vergütung von 0,7 v.H. des Kommanditkapitals (Investitionsvolumens ) sind im Prospekt unter dem Stichwort Projektaufbereitung (Ziffer 3.4.1) ausgewiesen. Darüber hinaus wird die Vif Medienkonzeptions GmbH unter Ziffer 3.5 (Partner im Überblick) als für die Prospektherausgabe verantwortlich bezeichnet. Sie ist daher - neben der ursprünglichen Komplementärin der Fondsgesellschaft, der Vif Filmproduktion GmbH, die in dem angeführten Vertrag als "Initiator" genannt wird - für den Inhalt des Prospekts verantwortlich.
- 11
- 2. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften neben den Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft - soweit sie das Management bilden oder beherrschen - als sogenannte Hintermänner ebenso alle Personen , die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGHZ 79, 337, 340; 115, 213, 217 f; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025; BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteil BGHZ 158, 110, 115). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht (vgl. BGHZ 72, 382, 387; 79, 337, 340). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGHZ 115, 213, 227; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 aaO). Als in diesem Sinn Verantwortliche kommen in erster Linie Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter in Betracht, weil diese die Geschicke der Initiatorengesellschaft bestimmen (vgl. BGHZ 111, 314, 318 f). In der Rechtsprechung sind auch schon mit ähnlichem Einfluss versehene Personen, etwa ein Generalbevollmächtigter (vgl. BGHZ 79, 337, 343) und der Leiter einer für die Baubetreuung zuständigen "Planungsgemeinschaft" (vgl. BGHZ 76, 231, 233 f), der Prospekthaftung unterworfen worden. Die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der wahrgenommenen Funktion ist nicht ausschlaggebend, sondern der "Leitungsgruppe" (vgl. BGHZ 79, 337, 341) können alle Personen zugerechnet werden, denen ähnliche Schlüsselfunktionen zukommen. Das im jeweiligen Fall festzustellen, ist eine im Wesentlichen tatrichterliche Aufgabe.
- 12
- b) Das Berufungsgericht verneint eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1, weil sie lediglich aufgrund eines Dienstvertrags mit der Fondsgesellschaft ihr Know-how zur Verfügung gestellt und nur in diesem Rahmen - als Erfüllungsgehilfin der Prospektherausgeber - an der Prospektgestaltung mitgewirkt habe. Das wäre unbedenklich, wenn die Beurteilung auf diese Gesichtspunkte beschränkt werden dürfte. Denn der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die bloße Mitwirkung an der Herausgabe des Prospekts (vgl. BGHZ 79, 337, 348 f) oder an dessen Gestaltung ebenso wenig wie die nur in Teilbereichen ausgeübte Einflussnahme (Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 883 f) genügen, um den für die Verantwortlichkeit als Hintermann erforderlichen bestimmenden Einfluss auf die Initiierung des Projekts anzunehmen.
- 13
- Die Revision rügt jedoch zutreffend, dass das Berufungsgericht eine Reihe weiterer Umstände und vorgelegte Urkunden nicht würdigt und Beweisvorbringen der Klägerin über die Arbeitsteilung bei der Etablierung dieses Filmfonds und bei der tatsächlichen Einflussnahme auf die Prospektgestaltung sowie den sinngemäßen Vortrag übergangen hat, die Vif Medienkonzeptions GmbH sei eigens zu dem Zweck aus einem GmbH-Mantel entwickelt worden, um anstelle der Beklagten zu 1 für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich zu zeichnen. Wegen der Umstände im Einzelnen, die das Berufungsgericht bei einer erneuten Entscheidung über die Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 unter dem Gesichtspunkt der Haftung als Hintermann oder Mitinitiator zu berücksichtigen und zu würdigen haben wird, wird auf das Senatsurteil vom 14. Juni 2007 in der Sache III ZR 125/06 Bezug genommen.
IV.
- 14
- Dagegen haftet die Beklagte zu 2 aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
- 15
- 1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Prospekthaftung im engeren Sinn auch diejenigen unterliegen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben. Dabei ist ihre Einstandspflicht freilich auf die ihnen selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschränkt (vgl. BGHZ 77, 172, 176 ff; Urteil vom 21. November 1983 - II ZR 27/83 - NJW 1984, 865, 866; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025; BGHZ 145, 187, 196; Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteile BGHZ 158, 110, 115; vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 613 Rn. 15, 19). Die Beklagte zu 2 gehört zwar als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu dem Personenkreis, dessen berufliche Sachkunde und persönliche Zuverlässigkeit Grundlage für eine entsprechende Vertrauenshaftung bilden kann. Eine Prospekthaftung als Garant scheidet hier jedoch - von der möglichen Verjährung eines entsprechenden Anspruchs abgesehen - schon deshalb aus, weil der Prospekt keine Erklärungen enthält, an die eine solche Haftung wegen typisierten Vertrauens angeknüpft werden könnte. Im Prospekt heißt es auf Seite 39 unter Ziffer 6.7 (Prospektbeurteilung): "Eine namhafte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist mit der Beurteilung des Prospektes beauftragt worden und wird über das Ergebnis einen Bericht erstellen. Der Bericht wird nach Fertigstellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt." Mit dieser Formulierung machen die Prospektherausgeber zwar deutlich, dass sie eine Prüfung des Prospekts nicht scheuen müssen, so dass sich mancher Anleger überlegen wird, der Prospekt werde die Prüfung auch überstanden haben, weil sonst nicht mit ihm Kapital eingeworben würde. Eine entsprechende Unbedenklichkeitserklärung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft enthält der Prospekt jedoch gerade nicht. Der Senat hält es daher nicht für möglich, an die oben wiedergegebene Erklärung, die nicht einmal eine solche der Beklagten zu 2 selbst ist, eine Garantenhaftung anzuknüpfen, mag auch im Zeitpunkt der Beitrittsentscheidung des Anlegers das Prospektprüfungsgutachten erstattet worden sein.
- 16
- 2. a) Daraus folgt jedoch nicht, dass eine fehlerhafte Prospektprüfung für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft immer dann folgenlos bleibt, wenn der Prospekt ihre Tätigkeit nur ankündigt. Zum einen macht sich der Prüfer gegenüber seinem Auftraggeber, der die Prüfung des Prospekts zu dem Zweck vornehmen lassen wird, um Prospekthaftungsansprüche gegenüber den Anlegern wegen eines unrichtigen Prospekts zu vermeiden, schadensersatzpflichtig. Darüber hinaus kommt auch nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eine Einbeziehung der Anleger in den Schutzbereich des Prüfvertrags in Betracht. Die Schaffung eines Vertrauenstatbestands durch den Experten setzt nicht notwendigerweise dessen Namensnennung, die auch hier fehlt, voraus, weil es dem Anlageinteressenten regelmäßig maßgebend auf dessen berufliche Qualifikation ankommt (vgl. BGHZ 111, 314, 320). Die Beklagte zu 2 wird auch, was für die Einbeziehung der Anleger in den Schutzbereich des Prospektprüfungsvertrags entscheidend ist, durch die oben wiedergegebene Formulierung hinreichend darauf hingewiesen, dass ihr Bericht ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird, um - was sich hieraus ohne weiteres er- gibt - Grundlage für deren Anlageentscheidung zu werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421 für eine ähnliche Formulierung im Prospekt). Der Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kann auch dann bestehen, wenn der Anleger einen in der Sache nicht gleichwertigen Prospekthaftungsanspruch gegen den Prospektherausgeber hat. Insoweit schließt sich der Senat den vom X. Zivilsenat hierfür angeführten Gründen an (vgl. Urteil vom 8. Juni 2004 aaO).
- 17
- Eine b) Haftung der Beklagten zu 2 kommt gegenüber der Klägerin gleichwohl nicht in Betracht, weil ihre Anlageentscheidung nicht auf dem erstatteten Prospektprüfungsgutachten beruht. Die Klägerin gehört nicht zu den Anlegern , die vor ihrem Beitritt das Gutachten angefordert haben, um Informationen für ihre Anlageentscheidung zu gewinnen. Ihrem Vorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass sie ihr Vertrauen auf den Inhalt des Prospektprüfungsgutachtens gestützt hätte. Für die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt es im Bereich der Expertenhaftung aber entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen wird (vgl. BGHZ 145, 187, 197 f). Hierfür genügt die allgemeine Erwägung des Anlegers nicht, der Vertrieb werde das Gutachten zur Kenntnis nehmen und, sofern es den Prospekt nicht für unbedenklich halte, von einer Vermittlung der entsprechenden Anlage absehen.
- 18
- Im vorliegenden Fall hat die Klägerin lediglich behauptet, sie habe darauf vertraut, dass ihrem Vermittler der Inhalt des Prüfberichts bekannt sei und dieser sie über etwaige Unzulänglichkeiten des Prospekts aufklären würde, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthalten seien. Der Vermittler habe sich über das Vorhandensein eines beanstandungsfreien Prospektprüfungsgutachtens informiert, bevor er die Kommanditbeteiligung in seinen Vertrieb aufgenommen habe. Danach hat sich die Klägerin allgemein auf die Kompetenz ihres Vermittlers verlassen. In Bezug auf den Inhalt des Prospektprüfungsgutachtens fehlt es jedoch an einem konkreten Vertrauen, wie es für die Einbeziehung in die Schutzwirkung eines zwischen Dritten geschlossenen Vertrags erforderlich ist. Die Anknüpfung an ein typisiertes Vertrauen, das im Bereich der Prospekthaftung im engeren Sinn haftungsbegründend wirkt, genügt insoweit nicht.
Dörr Wöstmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.10.2004 - 28 O 9454/04 -
OLG München, Entscheidung vom 26.07.2005 - 18 U 5613/04 -
(1) Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden.
(2) Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden. Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei den Verkündungstermin formlos mitzuteilen. Es bestimmt neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies spätestens am siebenten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin beantragt und glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte.
(3) Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und nicht nach § 227 vertagt, ordnet es das Ruhen des Verfahrens an.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.
(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.