Landgericht Dortmund Urteil, 19. Nov. 2015 - 12 O 23/14
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 21.000,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2012 zu zahlen. Der Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Betrag von 21.000,00 EUR für den Zeitraum vom 19.01.2012 bis zum 06.02.2012 zu zahlen.
2. Die Verurteilung zu Ziff. 1 erfolgt Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte und Ansprüche, die dem Kläger aus der Beteiligung an der B, nominal 20.000,00 EUR zustehen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretungserklärung gem. Ziff. 2 in Annahmeverzug befinden.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten gesamtschuldnerisch auferlegt. Die Kosten der Nebeninterventionen tragen die Nebenintervenientinnen selbst.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Ansprüche auf Rückabwicklung einer Beteiligung des Klägers an der B (im Folgenden Fondsgesellschaft).
3Der Kläger beteiligte sich mit der Beitrittserklärung vom 27.11.2007 mit einem Beteiligungsbetrag von 20.000,00 EUR zzgl. 1.000,00 EUR Agio als Treugeber-Kommanditist an der Fondsgesellschaft.
4Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der B2, welche die Herausgeberin des dem Fonds zugrunde liegenden Prospektes und zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin ist. Er ist zudem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der weiteren Gründungskommanditistin, der B3. Er hat den Prospekt persönlich unterzeichnet.
5Der Beklagte zu 3) ist der Sohn des Beklagten zu 2) und Geschäftsführer der B4 sowie der B5 mit Sitz in E, die mit 95% Mehrheitsgesellschafterin der B4 ist. Letztgenannte ist am 08.11.2007 registriert worden.
6Zu dem Beklagten zu 3) ist in dem Prospekt ausgeführt:
7„Schlüsselpersonenrisiko
8[…]. Einen wesentlichen Beitrag zum Erfolg der Vorgänger-Fondsgesellschaften der B6 hat dabei Herr M geleistet. Die Prognosen basieren auf der Markterkenntnis und dem Marktzugang von Herrn M, der als Geschäftsführer der Genussrechtsschuldnerin fungieren wird. Ein Ausfall seines Know-hows und seiner Kontakte kann sich deshalb erheblich negativ auf die Erfolgssituation der Genussrechtsschuldnerin auswirken.“
9Bei dem E VI. Fonds handelte es sich um die vorletzte von insgesamt sieben Beteiligungsgesellschaften, die in kurzer Zeit von der in H ansässigen B6 aufgelegt wurden.
10Der E VI Fonds war als vermögensverwaltender Fonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, bei dem das Kommanditkapital in den Erwerb von Genussrechten einer Kapitalgesellschaft in E investiert werden sollte. Ebenso wie der Nachfolgefonds E VII war der E VI konzeptionell darauf ausgerichtet, dass die Anleger über die Genussrechte „indirekt am boomenden Immobilienmarkt von E“ teilnehmen (vgl. S. 9 des Prospekts).
11Die Anleger wurden mit Hilfe eines von der B7 herausgegebenen Prospekts geworben, an dessen Erstellung Rechtsanwalt Q, der damals bei der Streithelferin zu 2) beschäftigt war, mitwirkte. Dieser übersandte dem Beklagten zu 2) im Vorfeld eine Darstellung, die die Struktur und Funktionsweise des Fonds darstellen sollte. Hinsichtlich der Einzelheiten der Darstellung wird auf diese Bezug genommen (Anlage KS 5). Geprüft wurde der Prospekt von der Streithelferin zu 1), welche die gesamte Prospekterstellung auch zeitnah begleitete. Sie wurde zugleich auch mit der Prospektbegutachtung beauftragt. Nach dem Inhalt des Gutachtens vom 20.12.2007 wurden Prospektfehler nicht festgestellt.
12Der Prospekt wurde am 06.11.2007 (Anlage KS 1) erstellt und erstmalig am 22.11.2007 in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung veröffentlicht (Anlage KS 2). Da diese Veröffentlichung keine Zahlstelle enthielt, wurde sie am 19.12.2007 wiederholt (Anlage KS 3).
13Der Gegenstand der Fondsgesellschaft wird auf S. 65 des Prospektes wie folgt beschrieben:
14„Anlagegegenstand der Fondsgesellschaft ist eine fremdkapitalähnlich ausgestaltete Genussrechtsbeteiligung an der B4 in E. Diese Genussrechtsschuldnerin ist eine Körperschaft nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate, deren 95 prozentige Anteilseignerin die B5 ist. Die Fondsgesellschaft kann an den Gewinnen der Genussrechtsschuldnerin partizipieren, indem sie von Zeit zu Zeit Genussrechte verkauft. Die Kaufpreise der Genussrechte werden in erster Linie von der Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin realisierten Gewinne bestimmt. Der erste Verkauf von Genussrechten soll nicht vor Ablauf eines Jahres nach Vollplatzierung bzw. Fondsschließung erfolgen, so dass auf der Ebene des Anlegers steuerfreie Veräußerungsgewinne vereinnahmt werden können.“
15Gewinne sollte die Fondsgesellschaft allein durch den Handel mit Genussrechten erzielen. Während der Gewinnanspruch gegen die Genussrechtsschuldnerin, die B4 (im Folgenden B8) erst Ende 2018 fällig wurde, sollte der Fonds selbst jedoch schon Ende 2011 aufgelöst werden.
16Der Prospekt verhält sich hierzu wie folgt:
17S. 11
18„Der Fonds soll planmäßig zum 31.12.2011 aufgelöst werde.“ [...]
19„Durch Veräußerung von Genussrechten nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist werden auf Ebene des Fonds steuerfreie Veräußerungsgewinne erzielt.“
20S. 13 des Prospekts:
21„Ob und in welchem Umfang der Anleger die prognostizierten Ausschüttungen erhält, hängt im Wesentlichen vom wirtschaftlichen Erfolg der B4 (in Folgenden Genussrechtsschuldnerin) ab. Alle Risiken, die die Gewinnsituation der Genussrechtsschuldnerin beeinträchtigen, vermindern die Werthaltigkeit der Genussrechte und damit den durch eine Veräußerung der Genussrechte zu erzielenden Gewinn der Fondsgesellschaft.“
22S. 14 des Prospekts:
23„Verkaufsrisiko der Genussrechte
24Die Gewinnberechtigung durch das Genussrecht wird erst zum 31.12.2018 fällig. Während der Fondslaufzeit können deshalb Gewinne in der Fondsgesellschaft nur durch die Veräußerung von Genussrechten realisiert werden. Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden.“
25Hintergrund dieser Fondskonstruktion waren steuerrechtliche Erwägungen.
26Insofern wird im Kapitel des Prospekts „Steuerrechtliche Grundlagen“ erläutert, dass durch den Verkauf der Genussrechte frühestens nach einem Jahr eine Einkommensteuer in Deutschland vermieden wird. Die Anleger würden keine gewerblichen Einkünfte erzielen, weil die Fondsgesellschaft selbst sich auf das Halten und Veräußern von Genussrechten beschränke und damit nur eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübe. Die Anleger würden auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen. Die Vergütung für die Überlassung des Genussrechtskapitals, also der Anlegergelder, werde erst zum Ende der Laufzeit der Genussrechte, nämlich Ende 2018 ausgezahlt. Die prospektierten Einnahmen aus dem Verkauf der Genussrechte seien ebenfalls keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, was jedoch nicht gelte, wenn die Genussrechte vor dem 01.01.2009 erworben worden seien. Bei Einhaltung der einjährigen Spekulationsfrist vor dem Verkauf und seit dem Erwerb der Fondsbeteiligung falle auch nach 2009 keine Steuer aus privaten Veräußerungserlösen an.
27Die Genussrechtsschuldnerin und ihre Tätigkeit werden im Prospekt wie folgt charakterisiert:
28S. 34 des Prospektes:
29„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der B4, E, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien, betreibt. Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die B4 durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt.
30Sie bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen.“
31S. 35 des Prospektes:
32„Die B4 wird die B5 mit der Recherche, Evaluierung, Vermittlung und Abwicklung der Immobiliengeschäfte beauftragen.“
33S. 70 des Prospektes:
34„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens [...]. Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen. [...] Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. Hier findet also ein Handel von Immobilieneinheiten (z.B. einzelne Etagen eines Hochhauses) statt, die noch nicht hergestellt sind. Auch in diesem Fall erlangt der Erwerber kein Eigentum am Objekt. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
35S. 71 des Prospektes:
36„Managementvertrag
37Die B5 ist zu 95 Prozent an der B4 beteiligt. Zwischen den beiden Gesellschaften besteht ein Managementvertrag als Rahmenvereinbarung für den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten. Die B4 beauftragt die B5, bestimmte Immobilienprojekte zu erwerben bzw. zu verkaufen. Für diese Tätigkeit als Stellvertreter bzw. Kommissionär erhält die B5 eine marktübliche, auf den jeweiligen Kauf- bzw. Verkaufspreis bezogene Provision.“
38Die B4 verfügt nicht über die erforderliche Lizenz um Immobilien in E zu erwerben. Die alleinige Lizenz hierfür hatte die B5.
39Unter der Überschrift „Marktrisiko“ ist auf der Seite 13 des Prospekts ausgeführt:
40„Die Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin erzielbaren Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten hängt wesentlich von der weiteren Weiterentwicklung im lokalen Immobilienmarkt ab.“
41Sowie unter dem Punkt „Liquidität und Fremdfinanzierung“ (S. 14 des Prospekts):
42„Bei Liquiditätsengpässen und Fremdfinanzierungsbedarf kann die Genussrechtsschuldnerin nicht in geplantem Umfang und zu den geplanten Kosten in den Kauf von Immobilien investieren.“
43Auf den Seiten 46 ff. enthält der Prospekt einen „Investitions-, Finanz- und Kapitalrückflussplan“, der insgesamt drei Vorabausschüttungen an die Anleger in Höhe von jeweils 12 % des eingebrachten Eigenkapitals ohne Agio vorsah. Die Vorabausschüttungen sollten jeweils Mitte 2009, 2010 und 2011 erfolgen (S. 49 des Prospekts) und ebenso wie die laufenden Fondskosten durch den anteiligen Verkauf von Genussrechten gedeckt werden (S. 49 des Prospekts). Dazu sollte mit dem Verkauf der Genussrechte sofort nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr begonnen werden und immer so viele Genussrechte verkauft werden, dass die laufenden Kosten und die Ausschüttungen gesichert waren (vgl. Sensitivitätsanalyse S. 51 ff. des Prospekts). Die Endausschüttung war nach dem Verkauf des verbliebenen Bestandes der Genussrechte und anschließender Auflösung der Fondsgesellschaft zum 31.12.2011 vorgesehen (S. 49 des Prospekts). Es war in der Prognose kalkuliert, dass die Genussrechte jährlich 20 % im Wert stiegen, und zwar – während der Laufzeit des Fonds bis Ende 2011 – in vier aufeinanderfolgenden Jahren.
44Hierzu bestimmt S. 49 des Prospektes:
45„Verkaufserlöse Genussrechte
46Es wird davon ausgegangen, dass die Genussrechte um rd. 20 Prozent p.a. im Wert steigen. Die B verkauft jährlich jeweils zum angestrebten Ausschüttungszeitpunkt maximal so viele Anteile der Genussrechte, wie zur Ausschüttung von 12 Prozent nominal p.a. Verzinsung des Kommanditkapitals nach Abzug der laufenden Kosten erforderlich sind. Zum Ende der Laufzeit des Fonds wird der gesamte Bestand der Genussrechte verkauft.“
47Die von der Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte sollten dabei nicht am gesamten Gewinn der B8 partizipieren. Zu der Gewinndeckelung heißt es im Prospekt (S. 71 des Prospekts oben):
48„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 20 % nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
49Der Gewinn war im Verhältnis zu den Gesellschaftern zudem nochmals begrenzt und zwar durch den Gesellschaftsvertrag (§ 18 Ziff. 3, S. 88 des Prospekts). Danach konnte jeder Anleger – je nach Beitrittszeitpunkt – maximal zwischen 46 und 51 % seines Kapitals als Gewinnanteil erhalten. Der Rest stand gemäß § 18 Ziff. 4 der Initiatoren-Kommanditistin zu (S. 88 des Prospekts).
50Hinsichtlich der im Prospekt zugrunde gelegten Prognosen heißt es auf Seite 13 des Prospekts:
51„Entscheidend für die Akquisition von attraktiven Immobilienprojekten sind ausgezeichnete Kenntnisse und Kontakte im lokalen Immobilienmarkt. (...) Die Prognosen basieren auf der Marktkenntnis und dem Marktzugang von M, der als Geschäftsführer der Genussrechtsschuldnerin fungieren wird.[...]
52Die Prognosen basieren auf den Erfahrungen mit der Entwicklung des Immobilienmarktes, die die B6 im Zusammenhang mit mehreren Vorgänger-Fondsgesellschaften gewonnen hat. Die Höhe der von der Genussrechtsschulderin erzielbaren Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten hängen wesentlich von der weiteren Wertentwicklung im lokalen Immobilienmarkt ab.[...]“
53In dem Kapitel „Sensitivitätsanalyse Abweichung von Prognose“ auf den Seiten 51 ff. finden sich Tabellen zu drei Szenarien (Rendite 20 %, 15 % und 25 % bezogen auf das Genussrechtskapital sowie jeweils drei verschiedene Wechselkurse zum Zeitpunkt der Veräußerung der Genussrechte). Diese beinhalten im Abschnitt „Finanzierungsplan/Mittelherkunft“ jeweils eine „Deckelung des Gewinns“, die in der Fußnote 1) wie folgt erläutert wird:
54„Begrenzung des Gewinnanteils gem. Genussrechtsvereinbarung“
55Die Sensitivitätsberechnung weist in Fußnote 2) zudem auf die vom Beitrittszeitpunkt abhängige Gewinndeckelung nach § 18 des Gesellschaftsvertrages hin (S. 88 des Prospekts).
56Am 02.10.2007 wurde eine Genussrechtsvereinbarung geschlossen. Ursprünglicher Genussrechtsgläubiger war ein Herr N, welcher gleichzeitig Gesellschafter der B5 und der B4 war.
57Ebenfalls am 02.10.2007 wurden zwei sog. profit participating agreements zwischen der B4 und der B5 geschlossen. Hiernach sollte die B4 als Trading Company von der B5 für den Fall des vollständigen Verkaufes diverser Objekte beteiligt werden.
58Das Geschäftsmodell des Fonds schlug wirtschaftlich fehl.
59Mit Schriftsatz vom 22.11.2010 leitete der Kläger ein Güteverfahren bei der staatlich anerkannten Gütestelle S in G ein. Hinsichtlich der Einzelheiten des Antrages wird auf diesen Bezug genommen (Anlage Kl 1). Die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten zu 2) und 3) teilten mit Schreiben vom 22.12.2010 bzw. 23.12.2010 mit, dem Verfahren nicht beizutreten. Von diesen Schreiben erhielt der Kläger mit Schreiben der vorgenannten Gütestelle vom 27.12.2010 (Anlage Kl 6) am 28.12.2010 Kenntnis (Anlage Kl 4 und 5).
60Der Kläger macht geltend, dass die Beklagten ihr aus Prospekthaftung oder jedenfalls unter deliktsrechtlichen Grundsätzen haften würden.
61Der Prospekt stelle nicht den aktuellen Projektstand zum Zeitpunkt der Prospekterstellung am 06.11.2007 dar. Es sei entgegen der Ausführungen im Prospekt tatsächlich so geplant gewesen, dass die B5 von der Fondsgesellschaft die Genussrechte erwerben sollte. Darüber hinaus sei zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen, dass die B4 eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalten sollte. Tatsächlich habe diese ein zinsloses Darlehen an die B5 gegeben und zwar i.H.v. 100 % des von der Fondsgesellschaft erhaltenen Genussrechtskapitals. Damit sei dem Fonds von vornherein die wirtschaftliche Grundlage entzogen worden, um eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit in E zu entfalten.
62Ferner seien Anlegergelder zweckwidrig verwendet worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 17.09.2015, dort. S. 34 ff und 66 ff.) (Bl. 327 d.A. ff. u. Bl. 359 ff. d.A.) verwiesen.
63Darüber hinaus rügt der Kläger im Einzelnen folgende Prospektmängel:
64Die Darstellung des Verlaufs der Vorgängerfonds sei unzutreffend. Entgegen der Angaben habe die Geschäftsführung der Vorgängerfonds zwischenzeitlich eingestanden, dass die Ausschüttungen in den Vorgängerfonds II-IV nie aus tatsächlich realisierten Gewinnen, sondern immer zulasten des Fondsvermögens erfolgten. Die Angaben im Prospekt würden indes suggerieren, dass die Vorabausschüttungen aus tatsächlich realisierten Gewinnen erfolgten. Es werde verschwiegen, dass hinsichtlich der einzelnen Projekte zum Teil noch nicht einmal ein Grundstück erworben worden sei bzw. dass erforderliche Baugenehmigungen noch nicht vorliegen würden. Schließlich sei bereits Ende 2005 bekannt gewesen, dass sich die verfolgten wirtschaftlichen Ziele nicht im angestrebten Zeitraum würden verwirklichen lassen. Seit Anfang 2007 habe festgestanden, dass die B9 I-III die notwendigen Objekte nicht würden fertig stellen können und dass entsprechende Konsolidierungsmaßnahmen erforderlich sein würden.
65In dem Prospekt werde nicht hinreichend deutlich, wessen Projekte die angesprochenen eigentlich sind. Es werde der Eindruck vermittelt, es handele sich um Projekte der B4, tatsächlich seien es jedoch nicht ihre. Der Prospekt würde dem Anleger suggerieren, dass die eigentliche Genussrechtsschuldnerin selbst wirtschaftlich tätig sei. Da sie dies aber nicht sei, könne der Wert der Genussrechte auch nicht steigen.
66Die Risikodarstellung in dem Prospekt sei unvollständig. Es ergebe sich hieraus nicht das Risiko, dass die Genussrechtsschuldnerin anstelle einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit ihr gesamtes von der Fondsgesellschaft erhaltenes Restkapital an eine andere Gesellschaft als ein zinslosen Darlehen weitergeleitet habe, auf die die Fondsgesellschaft selbst keinen Einfluss gehabt habe. Ferner habe die Grundrechtsschuldnerin zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch gar nicht existiert. Es fehle ein Risikohinweis darauf, dass die B5, die über das vollständige Kommanditkapital verfügt habe, nach dem Gesellschaftsvertrag der B4 über die Möglichkeit verfügt habe, die Genussrechtsschuldnerin aufzulösen, wodurch die Anleger auf deutscher Seite vollkommen rechtlos gestellt gewesen seien. Auf das Missbrauchsrisiko und die fehlende Kontrollmöglichkeit, welches mit der Person des M und dessen „Personalunion“ als Geschäftsführer der B4 und B5 verbunden sei, werde nicht hingewiesen.
67Die Erlösprognose und die Sensivitätsanalysen seien nicht nachvollziehbar, da diese eine Deckelung des Gewinns enthalten würden, der für den einzelnen Gesellschafter weder dem Wert nach noch für die Basis der vorhandenen Verträge nachvollziehbar sei. Es sei überhaupt nicht nachvollziehbar, auf welchen Grundlagen die Prämisse beruhe, dass die Genussrechte um rund 20% p.a. im Wert steigen würden. Es fehle hierfür eine objektiv nachvollziehbare Basis. Es sei vollkommen unklar, was die Herausgeberin eigentlich als Basis für ihre Gewinnprognose zugrunde lege. Es sei nirgendwo ersichtlich, zu welchem Preis bzw. welchem Wert die Veräußerung der Genussrechte erfolgen solle.
68Der Prospekt weise ausweislich des Gesellschaftsvertrages und den Ausführungen auf Seite 67 eine 51%ige Gewinnbeteiligung für die B10 aus. Warum und aufgrund welchen Umstandes hier eine Fondsgesellschaft beteiligt werden soll, die nach den eigenen Aussagen der Herausgeberin bereits zum Zeitpunkt der Prospekterstellung vollständig aufgelöst worden ist, sei nicht nachzuvollziehen. Der Prospekt sei insoweit nicht plausibel, zumindest aber fehlerhaft.
69Der Prospekt würde unzureichende Angaben zur Mittelverwendungskontrolle enthalten.
70Die vertragswesentlichen Grundlagen seien in dem Prospekt nicht hinreichend dargestellt, da die für die prospektgemäße Abwicklung der Beteiligung vorausgesetzten Verträge nicht abgedruckt seien.
71Das Geschäftsmodell sei nicht hinreichend plausibel dargelegt worden. Es würden Ausführungen dazu fehlen, dass die B5 diejenige Gesellschaft sein sollte, die die Genussrechte erwerben sollte. Ein solcher Erwerb sei von Anfang an geplant gewesen und sodann durch Sales Transfer Agreement vom 18.06.2008 zur Durchführung gebracht worden (Anlage KS 10). Auch sei das gesamte Anlagekonzept nicht plausibel. Dass die Genussrechte im Wert steigen würden und ein Dritter bereit wäre, den Wert vollständig ohne Abschlag auszugleichen, was Voraussetzung für einen wirtschaftlichen Erfolg wäre, sei lebensfremd.
72Es seien in dem Prospekt nicht alle Provisionen dargestellt worden, die im Rahmen der Beteiligung auch gezahlt wurden. Prospektiert und bei den Prognosen berücksichtigt worden seien 14,5% (9,5% plus 5% Agio), jedoch hätten die Vermittler in Wahrheit aus dem Fondsvermögen aber mindestens noch weitere 10% der Anlagesumme als Provision ausgezahlt.
73Der Kläger ist der Ansicht, dass sowohl der Beklagte zu 2) als auch der Beklagte zu 3) als Hintermänner haften würden. Der Beklagte zu 2) hafte aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer der B7, der Prospektherausgeberin, der B3, der Kommanditistin, Gründungsgesellschafterin und Geschäftsführerin, der D, dem zentralen Anbieter und Vertrieb und der B11. Ferner habe er auch bei der Prospekterstellung mitgewirkt. Zudem habe er auch bei den B9 Fonds V und VII Einfluss genommen. Die konkrete Ausgestaltung des Fonds habe der Beklagte zu 2) ferner in mehreren Telefonaten mit Rechtsanwalt Q festgelegt. Auch sei etwa am 18.09.2007 konkret zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Zeugen Q über die Ausgestaltung des Prospektes gesprochen worden. Es sei weiter davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) am 19.10.2007 an einer Besprechung teilgenommen habe, in der es um die Kontrolle der damals aktuellen Version des Beteiligungsprospektes gegangen sei. Änderungshinweise seien dann an den Beklagten zu 2) gesandt worden. Der Beklagte zu 2) habe weiter konkreten Einfluss auf die Fondsabwicklung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 17.09.2015, dort S. 4 ff. (Bl. 297 ff. d.A.) verwiesen.
74Der Beklagte zu 3) hafte entsprechend. Auch er sei Prospektverantwortlicher als maßgeblicher Hintermann im Hintergrund, der das gesamte Geschehen begleitet habe, wenn nicht sogar der eigentliche Initiator gewesen sei. Hierfür streite, dass er auch im Prospekt als Schlüsselfigur dargestellt werde. Ferner streite für eine Stellung als Hintermann, dass der Beklagte zu 3) in einem zwischen dem Beklagten zu 3) und Rechtsanwalt Q am 04.11.2008 geschlossenen Memorandum of Understanding als rechtlicher und/oder wirtschaftlicher Eigentümer der B9 Group in E bezeichnet werde. Insofern sei auch das Konsolidierungskonzept (Anlage KS 8), aus dem sich eine beherrschende Stellung des Beklagten zu 3) ergebe, zur Ausführung gebracht worden. Für eine Stellung als Hintermann streite ferner, dass Anlegergelder – unbestritten – über Konten des Beklagten zu 3) geflossen seien. Über diese habe er frei – zum Teil zweckwidrig - verfügt. Zudem habe der Beklagte zu 3) aktiv Einfluss auf den Prospekt genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 17.09.2015, dort S. 30 ff. (Bl. 323 d.A) Bezug genommen.
75Der Kläger beantragt,
761.
77die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 21.000,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte und Ansprüche, die dem Kläger aus der Beteiligung an der B , nominal 20.000,00 EUR zustehen.
782.
79festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretungserklärung gem. Ziff. 1 in Annahmeverzug befinden.
80Die Beklagten beantragen,
81die Klage abzuweisen.
82Die Beklagten sind der Ansicht, dass zunächst der Beklagte zu 2) kein Prospektverantwortlicher sei. Als einzige Prospektverantwortliche werde die Komplementärin der Kommanditgesellschaft im Prospekt genannt, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) sei. Dieser hafte jedoch nicht automatisch persönlich aufgrund seiner Organstellung als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Komplementärin der Emittentin. Er könne auch nicht als Prospektveranlasser angesehen werden, zumindest nicht mit der Begründung, dass er aufgrund seiner alleinigen Stellung als Gesellschafter erheblichen Einfluss auf die Prospekterstellung ausüben könne.
83Auch der Beklagte zu 3) sei nicht prospektverantwortlicher Hintermann. Bloße Geschäftsbeziehungen oder abstrakte Kriterien würden hierfür nicht ausreichen. Der Beklagte zu 3) habe den Fonds nicht konstruiert und auch nicht die Geschäfte des Fonds geführt, sie nicht verwaltet und auch nicht Einfluss auf Managemententscheidungen oder irgendwelche Organstellungen oder Geschäftsbeteiligungen genommen. Schließlich habe er auch nicht an der Prospektgestaltung mitgewirkt.
84Der Prospekt weise keine Unrichtigkeiten, Lücken oder missverständliche Darstellungen auf, die für die Entscheidung des Klägers zum Beitritt bestimmt gewesen seien. Der Verkaufsprospekt befasse sich hinreichend mit den Genussrechten und der darauf basierenden Fondskonstruktion. Der prognostizierte Verkaufserlös sei plausibel dargelegt. Auch die Sensitivitätsanalysen seien plausibel und nachvollziehbar. Tatsächlich hätte das Genussrechtskapital zzgl. Verkaufsgewinnen bei 20%-iger Wertsteigerung zur Finanzierung der laufenden Kosten und der Ausschüttungen ausgereicht und es wäre noch ein Überschuss verblieben. Zudem seien die Prognosen auch rechnerisch zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insofern auf den Schriftsatz des Beklagten zu 2) vom 12.03.2012, dort S. 7 ff. (Bl. 190 ff. d.A.) verwiesen. Auch die Deckelung des Gewinns gemäß der Darstellung in der Prognoseberechnung sei zutreffend dargestellt. Die Prognosen würden auf den umfangreichen geschäftlichen Erfahrungen des M und seinen Marktforschungsergebnissen beruhen. Es habe der jahrelangen Situation des Immobilienmarktes in E entsprochen, dass die Preissteigerungen für Immobilien jährlich 25 % und mehr betragen haben. Diese Grundlagen seien im Prospekt auch genannt worden. Bei der Erstellung des Prospektes sei nicht abzusehen gewesen, dass infolge der Weltwirtschaftskrise die gesamte Immobilienwirtschaft in E drastisch einbrechen würde.
85Es habe auch keine Verpflichtung der B5 gegeben, Genussrechte zu erwerben, die dahingehende Vereinbarung vom 18.06.2008 sei vielmehr eine Call-Option, wobei ferner zu beachten sei, dass es die Fondsgesellschaft in der Hand gehabt habe, nur dann die Übertragung zuzulassen, wenn die Käuferin im notwendigen Umfang Genussrechte abruft und entsprechende Zahlungen – einschließlich von Gewinnen – erfolgen. Die Investitionsobjekte seien zutreffend dargestellt worden.
86Die seinerzeit bereits feststehenden Investitionsobjekte seien dargestellt. Der Prospekt weise keine 51%ige Gewinnbeteiligung für die B10 aus.
87Gelder seien stets ordnungsgemäß verwendet worden. Insofern seien diese auch nicht auf ein Privat- sondern auf ein Geschäftskonto des Beklagten zu 3) geflossen.
88Im Hinblick auf die Darstellung des Verlaufs der Vorgängerfonds seien sämtliche Ausschüttungen bei den Vorgängerfonds prospektgemäß erfolgt, zumindest bis zum Zeitpunkt der Erstellung des hier strittigen Prospektes. Die Investitionssumme sei im Verkaufsprospekt dargestellt worden.
89Die Tätigkeitsfelder der Genussrechtsschuldnerin seien im Prospekt hinreichend erläutert worden. Es sei ausreichend, wenn mit den Geschäften Beauftragte über die entsprechenden Lizenzen verfügten. Die Genussrechtsschuldnerin habe sich auch wirtschaftlich beteiligt, nämlich dahingehend, als dass sie durch die B5 als Kommissionärin ihre Immobiliengeschäfte habe abwickeln und ausführen lassen.
90Die Beklagten meinen, es habe keines Risikohinweises dahingehend bedurft, dass die B5 über die Möglichkeit verfügt habe, die Genussrechtsschuldnerin aufzulösen, weil sich aus dem Prospekt ergebe, dass es sich bei der Genussrechtsschuldnerin um eine fremde Firma handele. Eines Hinweises auf die Vergabe eines zinslosen Darlehens an die B5 habe es bereits deswegen nicht bedurft, weil ein solches nicht gewährt worden sei. Weitere Risikohinweise wie solche auf das Vertragsbruchrisiko und mögliche Gesetzesänderungen in E seien erteilt. Eines Hinweises auf eine fehlende Existenz der Genussrechtsschuldnerin habe es nicht bedurft, da diese wenige Stunden vor Prospekterstellung bereits gegründet worden sei. Es stelle keinen Prospektfehler dar, wenn nicht alle im Zusammenhang mit dem Anlageobjekt abgeschlossenen Verträge wörtlich dargestellt würden.
91Die Genussrechtsschuldnerin habe die erhaltenen Gelder prospektgemäß in Immobilienprojekte investiert, die aufgrund der weltweiten Bankenkrise stark an Wert verloren hätten. Die Anlage KS 5 stelle einen sehr frühen Vorschlag des Rechtsanwalt Q dar, der nicht vollumfänglich realisiert worden sei. Auch im Hinblick auf die „Schlüsselperson M“, die „fehlende Mittelverwendungskontrolle“ und die „Vermittlungsprovisionen“ sei kein Prospektfehler ersichtlich.
92Ein Schaden des Klägers sei nicht schlüssig vorgetragen worden. Sämtliche Prospektfehler hätten nicht zu einer Erwerbsminderung der Vermögenslage geführt. Theoretisch sei sogar möglich, dass die Beteiligung mehr wert sei als die geleisteten Zahlungen.
93Jedenfalls fehle es an einer Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden.
94Es liege ein Ausschluss gemäß § 45 BörsG vor. Insbesondere habe der Beklagte zu 3) von sämtlichen angeblichen Prospektfehlern nichts gewusst, da er die Prospektgestaltung nicht begleitet habe.
95Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Sie sind der Auffassung, insoweit komme es auf die Veröffentlichung des Prospekts vom 22.11.2007 an. Darüber hinaus könne sich der Kläger nicht auf eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB berufen. Die Zustellung sei nicht „demnächst“ erfolgt. Hierzu trägt der Beklagte zu 3) weiter vor, eine Hemmung der Verjährung sei zudem gegenüber ihm nicht eingetreten, da weder bei einer Zustellung in E noch im Wege der öffentlichen Zustellung davon auszugehen sei, dass eine solche „demnächst“ erfolge. Im Übrigen sei die öffentliche Zustellung vorliegend nicht wirksam gewesen.
96In Bezug auf den Beklagten zu 3) würden weder der in der Klageschrift angegebene Wohnsitz des Beklagten zu 3) in E noch die Überprüfung der Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung bzw. die Durchführung der öffentlichen Zustellung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, dass die Zustellung demnächst erfolgen muss. Es sei nicht alles Mögliche veranlasst worden, um eine Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zu 3) demnächst zu ermöglichen.
97Ferner sei der Anspruch gemäß § 46 VerkProspG analog verjährt. Bereits seit August 2009 würde der streitgegenständliche Fonds versuchen, die jeweiligen Anleger über die desolate Vermögensanlage zu informieren. Bereits seitdem sei der Klägervertreter aktiv geworden. Am 28.08.2009 habe er auf einer Internetplattform einen diesbezüglichen Beitrag gepostet und unter demselben Datum eine entsprechende Presseinformation versandt (Anl. B3 (L) 6). Überdies bestehe die Interessengemeinschaft B9-Anleger bereits seit 2009. Es sei davon auszugehen, dass sämtliche Mitglieder der Interessengemeinschaft bzw. sämtliche Mandanten des Klägervertreters bereits frühzeitig von angeblichen Prospektfehlern wussten.
98Die Klage, welche ursprünglich von 11 Klägern gegen die Beklagten zu 2) und 3) sowie die vormaligen Beklagten zu 1) und 4) erhoben wurde, ist am 27.06.2011 bei Gericht eingegangen. Unter dem 15.07.2011 entrichtete der Kläger den Auslagenvorschuss. Nachdem sodann ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit gegen die Mitglieder der 24. Zivilkammer wegen einer Prozesstrennung in einem Parallelverfahren gestellt wurde, und während dieser Zeit keine Zustellung erfolgte, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 12.12.2011 die Abtrennung des Verfahrens für den Kläger zu 1), welche unter dem 14.12.2011 erfolgte. Zugleich wurde der Klägervertreter unter dem 15.12.2011 um eine Einreichung einer dem Verfahrensstand entsprechenden Klageschrift gebeten. Unter dem 19.12.2011 reichte der Klägervertreter eine weitere beglaubigte und unbeglaubigte Abschrift der Klage ein und sagte sich für weitere etwaige Gerichtskosten stark. Die Klageschrift ist dem Beklagten zu 2) unter dem 18.01.2012 zugestellt worden.
99Mit Beschluss vom 23.12.2011 wurde die öffentliche Zustellung an den Beklagten zu 3) angeordnet. Unter dem 20.01.2012 wurde eine entsprechende Benachrichtigung an die Gerichtstafel angebracht. Nachdem sich dann die Prozessbevollmächtigten zu 3) mit Schriftsatz vom 24.01.2012 für diesen bestellt hatten, ist die Zustellung der Klageschrift an diese mit Verfügung des Gerichtes vom 03.02.2012 veranlasst worden.
100Mit Schriftsatz vom 23.01.2012 (Bl. 130, 132 d.A.) hat der vormalige Beklagte zu 4) den Streithelferinnen den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 13.03.2012 (Bl. 218, 221 d.A.) hat der Beklagte zu 2) den Streithelferinnen den Streit verkündet. Die Streithelferin zu 1) ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 07.09.2012 (Bl. 250 d.A.) auf Seiten der Beklagten beigetreten, mit Schriftsatz vom 13.12.2012 ist die Streithelferin zu 2) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten (Bl. 256 d.A). Diesen Beitritt hat sie im Hinblick auf den Beklagten zu 4) mit Schriftsatz vom 04.02.2014 (Bl. 272 d.A.) zurückgenommen.
101Mit Beschluss vom 02.05.2012 ist das Verfahren gegen die vormaligen Beklagten zu 1) und 4) abgetrennt und an das Landgericht Traunstein verwiesen worden.
102Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze und die zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen.
103Entscheidungsgründe:
1041.Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 21.000,00 EUR gem. § 13 VerkProsG i.V.m. §§ 44 BörsG a.F., denn der streitgegenständliche Prospekt ist mangelhaft und die Beklagten zu 2) und 3) sind auch Prospektverantwortliche.
105a) Der streitgegenständliche Prospekt ist unrichtig.
106Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 09.07.2013 Az: II ZR 9/12). Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (vgl. zur Prospekthaftung OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2014, Az: 34 U 43/13).
107Auf diese im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen von § 13 VerkProspG a.F. zurückgegriffen werden (OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2015 – 34 U 169/13). Bei der Beurteilung ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt (a.a.O.).
108Auf dieser Grundlage ist der streitgegenständliche Prospekt fehlerhaft.
109aa) Das Fondskonzept ist in dem Prospekt unzureichend und irreführend dargestellt worden (OLG Hamm, Urteil vom 29. Januar 2015 – 34 U 169/13 –, Rn. 130 ff., juris).
110Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen gehört, sofern die Anlagegesellschaft in eine Beteiligung in einem dritten Unternehmen investiert, die Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unternehmens sowie die damit verbundenen Chancen und Risiken. Denn nur hierdurch wird dem Anleger ein umfassendes Bild vermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, unter Einbeziehung des dritten Unternehmens sämtliche Umstände in die von ihm zu treffende Abwägung einzubeziehen. Insbesondere dann, wenn die Anlage von dem Erfolg des dritten Unternehmens maßgeblich abhängig ist, ist der Anleger auf eine entsprechende Darstellung angewiesen.
111Auf dieser Grundlage wird der zentrale Tätigkeitsbereich der Genussrechtsschuldnerin unzureichend und irreführend beschrieben (zum Folgenden OLG Hamm, aaO), weil die B8 selbst gar keine Immobilien erwerben konnte. Hierzu fehlte ihr – unstreitig – die in E erforderliche Lizenz. Auf diesen erheblichen Aspekt der fehlenden Erlaubnis für den Immobilienhandel, der die Genussrechtsschuldnerin beim Immobilienhandel stets von anderen Unternehmen abhängig machte und sie in die Rolle eines nur „mittelbaren Akteurs“ verwies, wird im Prospekt ebenso wie auf die damit verbundenen Risiken einschließlich der Auswirkungen auf die Marktstellung und eigene Gewinnmarge der Genussrechtsschuldnerin an keiner Stelle hingewiesen. Auf Seite 70 heißt es unter der Überschrift „Immobilienerwerb und -verkauf in E“ vielmehr:
112„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens. […] Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen. […] Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. […] Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
113Diese Prospektangaben vermitteln in zweifacher Hinsicht einen unzutreffenden Eindruck von der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin. Zum einen wird beim Anleger die unzutreffende Vorstellung geweckt, die Genussrechtsschuldnerin könne selbst Immobilien erwerben. Zum anderen wird als primär beabsichtigte Geschäftstätigkeit der Erwerb und Weiterverkauf geplanter, aber noch nicht errichteter Immobilienprojekte beschrieben.
114Diese falsche Darstellung zieht sich – untermauert durch zahlreiche Illustrationen von Immobilien in E – durch den gesamten Anlageprospekt, weshalb dieser auch in der gebotenen Gesamtbetrachtung beim Anleger eine unzutreffende Vorstellung von den geschäftlichen Möglichkeiten und der tatsächlich ausgeübten „Geschäftstätigkeit“ der Genussrechtsschuldnerin gewinnt. So erzeugt schon das „Beteiligungsangebot im Überblick“ beim Anleger die unzutreffende Vorstellung von einer eigenen Handelstätigkeit der B8, indem der Prospekt ausführt, dass nach „den ersten Investitionsobjekten der B4“, den M2 Twin Towers, „weitere Investitionsobjekte durch die B4 nach festgelegten Auswahlkriterien angekauft“ würden, „mit der Maßgabe sie kurz zu halten und gewinnbringend weiter zu veräußern“ (S. 9 des Prospekts). Die Geschäftsidee des Beteiligungsangebots soll nach den Prospektangaben auf den Seiten 9 und 11 zusammengefasst darin liegen, dass Anleger „über Genussrechte an der B4 u.a. in die M2 Twin Towers und weitere Immobilienprojekte investieren“, „damit indirekt am boomenden Immobilienmarkt von E“ partizipieren und „sich mittelbar an den Gewinnen aus dem Erwerb und dem Verkauf von Immobilienprojekten in unterschiedlichen Stadien in E“ beteiligen (S. 11 des Prospekts).
115Im nachfolgenden Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“ werden die maßgeblichen Beteiligungsrisiken ebenfalls bezogen auf eine eigene Handelstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin dargestellt. Dementsprechend wird auf die Bedeutung des wirtschaftlichen Erfolgs der Genussrechtsschuldnerin für die prognostizierten Ausschüttungen sowie für die Werthaltigkeit der Genussrechte hingewiesen (S. 13 des Prospekts: „Hinweise zur Art der Beteiligung“) und als für den Erfolg des Fonds wesentlich herausgestellt, „inwiefern es der Genussrechtsschuldnerin gelingt, ein attraktives Portfolio zusammenzustellen und die Objekte in günstigen Zeitpunkten zu erwerben und zu veräußern“ (S. 13 des Prospekts: „Portfolio-Risiko/ Managementrisiko“). Weiter werden in den Risikohinweisen unter der Überschrift „Marktrisiko“ ausdrücklich „von der Genussrechtsschuldnerin erzielbare Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten“ thematisiert (S. 13 des Prospekts), und in dem Unterabschnitt „Liquidität und Fremdfinanzierung“ führt der Prospekt aus, dass bei Liquiditätsengpässen und einem Fremdfinanzierungsbedarf „die Genussrechtsschuldnerin nicht im geplanten Umfang und zu den geplanten Kosten in den Kauf von Immobilienprojekten investieren“ könne. Ebenso missverständlich und irreführend erläutert der Prospekt in den sich anschließenden Rubriken, dass die Genussrechtsschuldnerin nicht vorhabe, „Immobilienprojekte bis zu ihrer Fertigstellung zu halten“, deshalb „in der Regel nicht das Herstellerrisiko“ trage (S. 14 des Prospekts: „Haftungsrisiken“), und dass bei einem Vertragsbruch oder der Insolvenz von Vertragspartnern der Genussrechtsschuldnerin „durch den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten nur geringe oder gar keine Gewinnmargen erzielt werden“ können mit der Folge einer sinkenden Werthaltigkeit der Genussrechte (S. 14 des Prospekts: „Vertragsbruch und Insolvenz von Vertragspartnern“). Auch die Darstellung des Platzierungsrisikos erweckt den unzutreffenden Anschein einer eigenen Handelstätigkeit der B8, wenn es heißt, „die Genussrechtsschuldnerin kann dann auf Grund der verminderten Kapitalausstattung nicht im prognostizierten Umfang Immobilienprojekte erwerben und veräußern“ (S. 14 des Prospekts: „Platzierungsrisiko“). In dem Kapitel über die Partner der Fondsgesellschaft wird dem Anleger die B8 ausdrücklich als „Die Immobilienentwicklungs- und Handelsgesellschaft (Genussrechtsschuldnerin)“ vorgestellt. Durch diese Bezeichnung wird dem Anleger nochmals suggeriert, die Genussrechtsschuldnerin nehme als Projektentwicklerin und als An- und Verkäuferin aktiv am Immobiliengeschäft in E teil. Unter diesen Schlagwörtern heißt es auf Seite 34 des Prospekts weiter:
116„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der B4, E, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien betreibt.
117Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die B4 durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt.
118Sie bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen.“
119Erst im Zusammenhang mit dem zuletzt zitierten Passus und den knappen Prospektaussagen auf den Seiten 35 und 10 sowie der Darstellung des Managementvertrags zwischen der Genussrechtsschuldnerin und der B5 lässt sich dem Prospekt überhaupt entnehmen, dass für die Genussrechtsschuldnerin die B5 tätig wird. Indes ist auch die prospektierte Behauptung, dabei trete die B5 als Stellvertreter oder Kommissionär gegen eine marktübliche Vergütung auf (vgl. S. 71 des Prospekts), zur Überzeugung der Kammer unzutreffend.
120Substantiierter Vortrag der Beklagten, wann und wie konkret eine solche Tätigkeit entfaltet worden sein soll, fehlt, obwohl der Kläger mit Schriftsatz vom 17.09.2015, dort S. 59 (Bl. 352) die mangelnde Substantiierung bereits gerügt hat.
121Im Übrigen zeigt auch der Abschluss der von dem Kläger zitierten profit participation agreements vom 02.10.2007 und 16.10.2007, den die Beklagten nicht substantiiert bestritten haben und zu dem sie sich auch im Übrigen nicht substantiiert eingelassen haben, obwohl Ihnen die Agreements nach unbestrittenem Vortrag des Klägers (Bl. 353 d.A.) aus Parallelverfahren bekannt waren, dass sich das Handelsmodell tatsächlich auf den Abschluss bloßer Finanzierungs- und Gewinn-Partizipationsverträge beschränkte und dies von Anfang an geplant war. Entsprechend geht auch das Oberlandesgericht Hamm zum streitgegenständlichen Fonds zutreffend davon aus, dass faktisch an Stelle der avisierten Vertreter- und Kommissionsgeschäfte ausschließlich die auf Seite 70 des Prospekts angeführte dritte Variante einer Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin in Form einer „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte“ praktiziert worden ist (OLG Hamm, Urteil vom 29. Januar 2015 – 34 U 213/12 –, Rn. 115, juris). Dem folgt die Kammer.
122Diese Geschäftstätigkeit wird indes durch die Formulierung „zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch“ als nachrangig dargestellt und nicht weiter erläutert, so dass die nähere Ausgestaltung dieses Geschäftsmodells vollkommen offen bleibt (hierzu und zum Folgenden OLG Hamm, aaO).
123Dem Anleger wird vollständig vorenthalten, dass beim E VI das gesamte Anlagekapital in Genussrechte eines Unternehmens investiert werden sollte, welches auf dem Immobilienmarkt gar nicht selbst auftritt und weder als Projektentwickler noch als An- und Verkäufer von Immobilien in E eine Rolle spielt.
124Soweit im Prospekt im Rahmen der Erläuterung der zweiten „Art von Vertragsposition“ der Genussrechtsschuldnerin als „Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten“ aufgeführt ist (S. 70 des Prospekts), dass die Genussrechtsschuldnerin als Erwerber in diesem Fall kein Eigentum am Objekt erlangt, ändert dies nichts an der irreführenden Darstellung des Geschäftsmodells. Bei dieser Geschäftsvariante scheitert ein Eigentumserwerb der Genussrechtsschuldnerin allein daran, dass konzeptgemäß bereits vor Fertigstellung der Gesamtimmobilie ein Verkauf einzelner Einheiten erfolgen sollte. Der Genussrechtsschuldnerin wäre in diesem Fall aber bis zum gewinnbringenden Verkauf der Immobilieneinheiten zumindest eine mittelbare dingliche Rechtsposition erwachsen.
125In der Gesamtschau ist die Beschreibung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin damit unvollständig und irreführend.
126Es ist für den Anlageentschluss von entscheidender Bedeutung, ob der Prospekt eine zumindest mittelbare Investition der Anlegergelder in Sachwerte suggeriert, während tatsächlich nur in Gewinnbeteiligungen an Projekten anderer Gesellschaften investiert wurde. Wie prospektiert hing der Fondserfolg wesentlich vom wirtschaftlichen Erfolg der Genussrechtsschuldnerin ab (vgl. S.13 des Prospekts). Wer sollte in E indessen bereit sein, erst im Jahr 2018 fällig werdende Genussrechte eines Unternehmens zu erwerben, das selbst auf dem Immobilienmarkt nicht aktiv tätig war und ohne Lizenz hierzu auch rechtlich gar nicht in der Lage war, und wie sollte es – unter diesen Voraussetzungen – zu einer jährlichen Wertsteigerung solcher Genussrechte von ca. 20 % kommen? (dazu nachfolgend bb).
127Eine klare und vollständige Darstellung des tatsächlich praktizierten Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin im Prospekt war daher wesentlich, um dem Anleger vor der Anlageentscheidung überhaupt erst ein vollständiges Bild von der Beteiligung zu verschaffen und ihm eine Einschätzung der Erfolgsaussichten des Fonds zu ermöglichen. Zu vergegenwärtigen ist, dass die Genussrechte den einzigen Investitionsgegenstand des E VI bildeten. Der Wert und die Handelbarkeit der Genussrechte wurden durch die Geschäftstätigkeit und Marktposition der Genussrechtsschuldnerin bestimmt, so dass diesbezügliche Informationen für den Anleger unerlässlich waren.
128Zusammenfassend ist festzuhalten: Entgegen der Prospektdarstellung wurde bei E VI weder in Sachwerte noch in entsprechende Anwartschaften investiert, noch wurden Unternehmensgewinne aus eigener unmittelbarer oder auch nur mittelbarer Handelstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin generiert. Schließlich trugen die Anleger ein doppeltes unternehmerisches Risiko, weil sich die Genussrechtsschuldnerin ihrerseits erst an dem am Markt tätigen weiteren Unternehmen, der B5, beteiligen musste.
129bb) Zu den Umständen, über die ein Emissionsprospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts (OLG Hamm, aaO Rn. 152). Bei Prognosen handelt es sich um zukunftsbezogene Informationen. Tritt eine im Prospekt prognostizierte Entwicklung nicht ein, liegt darin zwar nicht gleichsam ein haftungsbegründender Prospektfehler. Das Risiko, dass sich eine darauf beruhende Anlegerentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt, trägt der Anleger (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, juris Rn. 19; Urt. v. 12.07.1982 – II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 928). Gleichwohl erfordert die Aufnahme einer Prognoserechnung in einen Prospekt eine besondere Sorgfalt von den Prospektverantwortlichen, weil der potentielle Anleger den Entwicklungsmöglichkeiten seiner Beteiligung im Regelfall eine besondere Bedeutung beimessen wird (vgl. BGH, Urt. v. 17.04.2008 – III ZR 227/06, juris Rn. 9). Erforderlich ist daher, dass die Prognosen im Prospekt durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und – aus „ex ante-Sicht“ – vertretbar gewesen sind (vgl. BGH, Urt. v. 23.04.2012 – II ZR 75/10, juris Rn. 17 m.w.N.). Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urt. v. 18.07.2008 – V ZR 71/07, WM 2008, 1798 Rn. 11; Urt. v. 24.02.1992 – II ZR 89/91, ZIP 1992, 836, 839 ff.).
130Die prospektierte Annahme, die Rendite aus dem Verkauf der Genussrechte werde 20 % p.a. betragen (S. 49, 51 des Prospekts), ist nicht nachvollziehbar und plausibel (Zum Folgenden OLG Hamm, aaO Rn. 172 ff.; LG Dortmund, Urteil vom 27.02.2015, Az: 3 O 212/14). Es handelt sich um eine nicht durch Fakten belegte, mithin völlig ungesicherte Phantasierendite. Eine taugliche Tatsachenbasis für diese Prognose ist weder ersichtlich noch dargelegt. Dem gesamten Prospekt ist keine Aussage zum Marktpreis der Genussrechte oder sonst ein Anhaltspunkt für die prognostizierte Rendite des Genussrechtskapitals von 20 % jährlich zu entnehmen. Die Beklagten haben auch im vorliegenden Verfahren keine geeignete Tatsachengrundlage vorgetragen.
131Der in dem Prospekt enthaltene Hinweis auf den Immobilienmarkt ist irreführend, weil es sich dabei um ein anderes Geschäftsfeld handelt und sich daraus unmittelbar nichts für einen Genussrechtehandel und einen Wertanstieg der Genussrechte von jährlich 20 % ableiten lässt. Die angenommene Wertsteigerung der Genussrechte wird, obwohl sie Grundlage der Prognoserechnung und Voraussetzung für das Gelingen des Fondskonzepts ist, an keiner Stelle mit Tatsachen untermauert, sondern nur schlicht unter Hinweis auf den boomenden Immobilienmarkt behauptet. So heißt es auf S. 49 des Prospekts:
132„Es wird davon ausgegangen, dass die Genussrechte um rd. 20 Prozent p.a. im Wert steigen. Die B verkauft jährlich jeweils zum angestrebten Ausschüttungszeitpunkt maximal so viele Anteile der Genussrechte, wie zur Ausschüttung von 12 Prozent nominal p.a. Verzinsung des Kommanditkapitals nach Abzug der laufenden Kosten erforderlich sind. Zum Ende der Laufzeit des Fonds wird der gesamte Bestand der Genussrechte verkauft.“
133Zum Vorhandensein, zu den Begebenheiten und zur Entwicklung eines Marktes für Genussrechte in E macht der Prospekt dagegen ebenso wenig Angaben wie zu potentiellen Käufern. Ob zum Käuferkreis Privatanleger oder gewerbliche Investoren, nur inländische oder auch ausländische Käufer gehören, bleibt gänzlich offen. Etwaige Handelsplattformen, die Handelsmodalitäten für derartige Beteiligungsformen in E und Marktdaten für Genussrechte werden nicht genannt und dargestellt. Auf welche Art und Weise der von der Fondsgesellschaft avisierte Handel mit den Genussrechten überhaupt vonstattengehen soll, wird nicht mitgeteilt. Es erschließt sich daher nicht, auf welchen Tatsachen die Annahme eines erfolgreichen Genussrechtshandels und eines dabei zu erzielenden Renditezuwachses von jährlich 20 % beruht.
134Die Prospektdarstellung erschöpft sich in Ausführungen zum Bau- und Immobiliensektor als „Motor der Wirtschaft“ E's. Der von den Beklagten zitierte knappe Passus auf Seite 29 des Prospekts („Seit Jahren steigen auf Grund der großen Nachfrage und des begrenzten Angebotes die Preise für Immobilien und Mieten – und das teilweise um mehr als 30 Prozent p.a.“) beantwortet die oben aufgeworfenen Fragen nicht und stellt ersichtlich keine geeignete Prognosegrundlage dar. Die Beklagten lassen außer Acht, dass einziger Investitionsgegenstand des E VI Genussrechte sind. Im Gegensatz zu Immobilien, die in E zu Zeiten des Immobilienbooms durchaus Wertsteigerungen von 30 % p.a. erzielt haben mögen, verkörperten die von der Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte indes keinen Sachwert in Form einer Immobilienbeteiligung oder einer sonstigen dinglichen Rechtsposition und waren daher mit einem Immobilieninvestment schon im Ansatz nicht vergleichbar. Vielmehr handelte es sich bei den Genussrechten um eine riskante, rein schuldrechtliche Beteiligungsform, die ihrem Inhaber lediglich einen Anspruch auf Auszahlung eines künftigen, noch nicht bezifferbaren Gewinnanteils gewährten, ohne ihm indes irgendeine Sicherheit an die Hand zu geben. Dass im Streitfall der Gewinnanspruch erst zum 31.12.2018 fällig war und der Genussrechtserwerber bis dahin das Risiko der Marktentwicklung sowie das Insolvenzrisiko der Genussrechtsemittentin zu tragen hatte, stellt die prognostizierte Wertsteigerung von 20 % p.a. umso mehr in Frage. Gleiches gilt für die im Verhältnis zur Genussrechtsschuldnerin vereinbarte Gewinndeckelung von 20 %. Zu Recht wirft der Kläger in der Klageschrift die Fragen auf, welcher vernünftige Anleger bereit sein sollte, erst im Jahre 2018 zur Zahlung fällige Genussrechte, die vom Gewinn her auf 20 % gedeckelt sind, in den Jahren 2009, 2010 und 2011 ohne einen Abschlag wegen der langen Laufzeit und der von vornherein begrenzten Gewinnerwartung zu kaufen und wie es unter diesen Voraussetzungen zu einer jährlichen Wertsteigerung von 20 % kommen sollte .
135Darüber hinaus ist der im Prospekt angenommene Wertzuwachs insbesondere auch deshalb nicht plausibel, weil die Fondsgesellschaft Genussrechte eines Unternehmens erwarb, welches – unstreitig – noch nicht einmal über die notwendige Lizenz verfügte, um selbst am Immobilienhandel teilnehmen und auf dem Immobiliensektor in E eine Marktposition bekleiden zu können. Wie vorstehend dargelegt, war die Genussrechtsschuldnerin weder als An- und Verkäuferin von Immobilien noch als Projektentwicklerin tätig. Tatsächlich investierte sie nur in Gewinnbeteiligungen an Projekten anderer Gesellschaften (sog. „profit participation agreements“) und entfaltete, auch in Form von Vertreter- oder Kommissionsgeschäften, gar keine eigene Geschäftstätigkeit auf dem Immobilienmarkt. Wie aber sollte sich mit den Genussrechten eines Unternehmens, das selbst auf dem Immobilien- und Bausektor in E überhaupt keine Marktposition einnahm und hierzu ohne Lizenz auch rechtlich gar nicht in der Lage war, überhaupt Handel treiben und noch dazu jährlich eine Gewinnsteigerung von 20 % erzielen lassen? Für die Werthaltigkeit und Handelbarkeit der Genussrechte waren die Marktstellung, die Kompetenzen und die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin von zentraler Bedeutung, prägten sie doch entscheidend deren eigene Gewinnsituation. Der Prospekt enthält zu alledem keine Informationen. Auch im Rahmen der gebotenen Gesamtschau ist damit nicht ansatzweise nachvollziehbar, auf welcher Datenbasis die Annahme einer Wertsteigerung der Genussrechte von rd. 20 % p.a. als Grundannahme und Eckpfeiler der gesamten Prognoserechnung beruht.
136Unerheblich ist der pauschale Hinweis auf die Entwicklung des Immobilienmarktes auf Seite 16 des Prospekts, denn er erklärt nicht den von der Fondsgesellschaft allein beabsichtigten Genussrechtshandel und macht die dabei avisierte Rendite von 20 % p.a. nicht plausibel. Im Gegenteil ist die Formulierung „Die Prognosen basieren auf den Erfahrungen mit der Entwicklung des Immobilienmarktes, die die B6 im Zusammenhang mit mehreren Vorgänger-Fondsgesellschaften gewonnen hat“ zudem noch missverständlich und irreführend, weil sie bei einem Anlageinteressenten die Vorstellung erweckt, dass die Prognose beim E VI auf Erfahrungswerten beruht und deshalb zuverlässiger sei, als wenn sie lediglich unter Zugrundelegung von Marktdaten geschätzt worden wäre. Anders als diese Prospektaussage suggeriert, standen beim E VI solche Erfahrungswerte bezogen auf den Handel mit Genussrechten indes nicht zur Verfügung. Bei den Vorgängerfonds E I bis V hatte es sich jeweils um Projektentwicklungsfonds gehandelt; die Anlegergelder waren bei diesen Fonds in konkrete Immobilienprojekte investiert worden. Der E VI war dagegen der erste Fonds, der als vermögensverwaltender Fonds konzipiert wurde und bei dem die Fondsgesellschaft allein durch den Erwerb und den Verkauf von Genussrechten Gewinne erwirtschaften sollte. Mit dem E VI hatte die B9-Gruppe daher selbst Neuland betreten. Angesichts dessen war die Prognose beim E VI im Vergleich zu den Vorgängerfonds mit deutlich größeren Unsicherheiten behaftet und gerade nicht durch entsprechendes Erfahrungswissen gedeckt. Hierauf weist der Prospekt jedoch nicht hin, sondern wiegt den Anlageinteressenten stattdessen in falscher Sicherheit. Den erheblichen Risiken, die das neue Fondskonzept des E VI – mit der Abkehr von einem Sachwertinvestment hin zum Handel mit Genussrechten als deutlich riskanterer Beteiligungsform – in sich barg, wird der bloße, in einem Halbsatz erfolgende Hinweis auf das Verkaufsrisiko der Genussrechte nicht gerecht (S. 14 des Prospekts: „Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden.“).
137Im Ergebnis ist damit die prospektierte – auf einer Wertsteigerung der Genussrechte von rd. 20 % p.a. basierende – Renditeerwartung nicht plausibel. Auch wenn Fondsinitiatoren an einer optimistischen Prognose nicht gehindert sind, ist gleichwohl erforderlich, dass die prospektierten Gewinnerwartungen auf sorgfältig ermittelten Tatsachen beruhen und die darauf gestützte Prognose zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbar gewesen ist (BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, Rn. 20 ff., zit. nach juris). An einer solchen Tatsachengrundlage, die eine Überprüfung der Vertretbarkeit überhaupt erst ermöglichen würde, fehlt es hier bereits. Ein Anleger darf sich indes darauf verlassen, dass es sich bei den im Emissionsprospekt dargestellten Prognosen nicht um bloße Mutmaßungen, sondern um Schlussfolgerungen aus nachgeprüften Tatsachen handelt, die auf einer sorgfältigen Analyse aller hierfür maßgeblichen Umstände beruhen.
138b) Die Beklagten zu 2) und 3) sind auch Prospektverantwortliche.
139Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung haften als sogenannte Hintermänner diejenigen Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Ausgestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und daher Mitverantwortung tragen. Auch nach dem Wortlaut von § 13 VerkProspG a.F. sind diejenigen verantwortlich, „von denen der Prospekt ausgeht“ und somit u.a. auch die Verwaltungsmitglieder der emittierenden Gesellschaft (OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 216/12, juris Rn. 147 und vom 29.01.2015 – 34 U 169/13 Rn. 198, jeweils unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 02.06.2008 – II ZR 210/06, juris Rn. 15).
140Maßgeblich ist der Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Prospekts (für Prospektverantwortung im engeren Sinne, BGH, Urt. v. 14.06.2007 – III ZR 125/06, juris Rn. 19). Danach ist auch nicht entscheidend, ob die Anleger um die Initiatoreneigenschaft wussten und ob diese Eigenschaft für die Anlageentscheidung relevant war (OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 216/12, juris Rn. 147 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 24.06.2010 – III ZR 262/09, juris Rn. 9). Es ist auch nicht maßgeblich, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Prospektgestaltung erfolgt ist. Relevant ist vielmehr, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht wurde (OLG Hamm, aaO Rn. 148 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 18.09.2012 – XI ZR 344/11; BGH, Urt. v. 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 39).
141Der Beklagte zu 2) war ausweislich der Angaben in dem Emissionsprospekt unter Seite 61 f. an allen in Deutschland tätigen Gesellschaften als Geschäftsführer maßgeblich beteiligt. Diese waren für Fondsleitung und Vertrieb verantwortlich. Allein die Treuhandkommanditistin wurde nicht von ihm geführt, hatte allerdings ausweislich des Treuhandvertrags auf das Fondskonzept auch keinen entscheidenden Einfluss. Tonangebend für die B6 Fonds, die laut Einführung in dem Emissionsprospekt auf Seite 5 sämtliche Fonds der vorgestellten Linie platziert hatte, war der Beklagte zu 2). Seine für diese Gruppe beherrschende Leitungsfunktion steht außer Frage (OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 216/12, juris Rn. 150 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 07.12.2009 – II ZR 15/08, juris Rn. 21, OLG Hamm, Urt. v. 29.01.2015 – 34 U 169/13 Rn. 203).
142Auch der Beklagte zu 3) ist nach den erörterten Grundsätzen prospektverantwortlich. Er hatte auf das Geschäftsgebaren der Fondsgesellschaft und die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausgeübt und trug eine erhebliche Mitverantwortung (OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 216/12, juris Rn. 153 zu B9 VII). Seine besondere Bedeutung für das Fondskonzept wird schon im Emissionsprospekt selbst offengelegt. So wird dort unter dem Schlagwort „Schlüsselpersonenrisiko“ auf das für den Fondserfolg unverzichtbare Know-how des Beklagten zu 3) verwiesen. Der Beklagte zu 3) führte die Geschäfte aller in E tätigen Gesellschaften als alleiniger Geschäftsführer. Er war Geschäftsführer der Genussrechtsschuldnerin, der B4 sowie der B5 jeweils mit Sitz in E, die wiederum mit 95 % Mehrheitsgesellschafterin der B4 ist und der die Auswahl, der An- und Verkauf der Investitionsobjekte obliegen sollte (S. 10, 35 des Prospekts). Die Anlegergelder wurden plangemäß auf sein Konto überwiesen. Das Fondskonzept war damit ersichtlich auf den Beklagten zu 3) zugeschnitten. Er trug sowohl hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen als auch in geschäftlicher Hinsicht die Verantwortung. Auch die Prospektmitteilungen selbst wurden von ihm mitbestimmt, da die dortigen Prognosen auf Marktkenntnis und -zugang des Beklagten zu 3) beruhten, vgl. Seite 13 des Emissionsprospekts (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 216/12, juris Rn. 154 zu B9 VII).
143c) Die Beteiligung des Klägers erfolgte am 27.11.2007 und demnach innerhalb der sechsmonatigen Frist nach der letzten Veröffentlichung des Prospekts. Die hierdurch gem. § 45 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F. begründete Vermutung, dass der Kläger die Beteiligung aufgrund des Prospekts erworben hat, haben die Beklagten nicht widerlegt.
144Die Beklagten haben in diesem Zusammenhang nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Kaufentscheidung des Klägers ausschließlich auf anderen Ursachen beruhte. Der pauschale Verweis der Beklagten, es sei davon auszugehen, dass der Kläger durch den Vermittler über Risiken hinreichend aufgeklärt worden sei, ist nicht geeignet, die Kausalität tatsächlich in Frage zu stellen. Auch im Übrigen haben die Beklagten nicht hinreichend dargelegt, inwiefern der Prospekt nicht kausal geworden sein soll.
145d) Die Beklagten handelten auch schuldhaft. Insbesondere haben sie nicht dargetan, dass sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Prospekt nicht gekannt haben und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Sie haben die für ihr Verschulden sprechende Vermutung nicht widerlegt.
146Sie haben sich zunächst nicht dadurch entlastet, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Veröffentlichung des Prospekts gestattete. In diesem Rahmen wird die inhaltliche Richtigkeit des Prospekts gerade nicht geprüft, worauf sich auch ein deutlicher Hinweis in dem Prospekt befindet (S. 3 des Prospekts).
147Auch die Tatsache, dass der Prospekt zuvor von Experten überprüft wurde, entlastet die Beklagten nicht. Sie hatten trotz der Inanspruchnahme von Rechtsexperten eine eigene Plausibilitätskontrolle vorzunehmen, in deren Rahmen ihnen nicht verborgen bleiben durfte, dass der Prospekt fehlerhaft ist. Es handelt sich um erkennbare und erhebliche Prospektmängel, die ohne weiteres ersichtlich waren. Darüber hinaus ist bereits weder dargetan noch ersichtlich, dass die Experten überhaupt die notwendigen Informationen hatten, um die Prospektfehler erkennen und beanstanden zu können.
148e) Die Beklagten haben dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der durch das haftungsbegründende Ereignis eingetreten ist. Dies bedeutet, dass der Kläger ihre Einlage zurückerhält und im Gegenzug ihre Beteiligung abtritt.
149f) Die haftungsausfüllende Kausalität wird hierbei gem. § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a.F. vermutet. Die Beklagten haben nicht hinreichend dargelegt, dass die Prospektfehler nicht dazu beigetragen haben, dass der Kläger eine wertlose Anlage erhielt. Sie verweisen insoweit pauschal darauf, dass Wertverlust bei den angeschafften Genussrechten und der dadurch zu erwartende Schaden nicht auf eventuell fehlerhafte Prospektangaben zurückzuführen sei, sondern einzig und allein auf die im Jahre 2008 eingetretene Finanz- und Immobilienkrise, die die Beklagten nicht zu verantworten hätte. Wäre ein Hinweis auf die allgemeine Weltwirtschaftskrise ausreichend, liefe die gesetzliche Prospekthaftung praktisch leer, was ersichtlich nicht gewollt ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29. Januar 2015 – 34 U 169/13 –, Rn. 215, juris)
150g) Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht verjährt. Der Anspruch aus § 13 VerkProspG verjährt gem. § 46 BörsG a.F. in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.
151Maßgebliches Datum für die Veröffentlichung ist der 19.12.2007. Auf die zuvor erfolgte Veröffentlichung können sich die Beklagten nicht berufen, weil sie wiederholt werden musste, da zunächst die nach § 9 Abs. 2 VerkProspG vorgeschriebene Angabe einer Zahlstelle in der Anzeige unterblieben war (OLG Hamm, aaO Rn. 217). Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 VerkProspG hat der prospektpflichtige Anbieter die Wahl zwischen der Bekanntmachung, d.h. dem Vollabdruck des Prospekts in einem überregionalen Börsenpflichtblatt einerseits und der Bereithaltung des Prospekts bei den in diesem benannten Zahlstellen zur kostenlosen Abgabe, d.h. der sogenannten Schalterpublizität andererseits. Wählt der Anbieter letztgenanntes, kommt er nicht bereits mit der Bereithaltung der Prospekte an den fraglichen Stellen, sondern erst mit der Veröffentlichung der Hinweisbekanntmachung dem Erfordernis des § 9 Abs. 2 VerkProspG nach (OLG Hamm, a.a.O.). Dementsprechend beginnt auch erst mit der Angabe einer Zahlstelle und der so eröffneten Möglichkeit, den Prospekt zu erhalten und zur Kenntnis zu nehmen, die Frist zu laufen, so dass eine verjährungshemmende Maßnahme auf der Grundlage der dreijährigen Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des 19.12.2010 vorgenommen werden musste. Dies ist hier der Fall.
152aa) Eine vorherige Kenntnis des Klägers, aufgrund derer die einjährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen hätte, ist nicht dargelegt.
153Dass gerade der Kläger aufgrund des Schreibens an „die Anleger“ vom 13.08.2009 Kenntnis von den Prospektfehlern oder jedenfalls von der finanziellen Lage des Fonds gehabt hätte, tragen die Beklagten in Ermangelung substantiierten Vortrages, ob die Einladung zur Präsenzveranstaltung an den Kläger erging und was genau der Inhalt der Einladung war, nicht vor.
154Auch vermögen die Beklagten mit dem pauschalen und nicht näher substantiierten Vortrag, es sei davon auszugehen, dass sämtliche Mandanten des Klägervertreters bereits frühzeitig von Prospektfehlern wussten, nicht durchzudringen. Der Antrag auf Vernehmung der Klagepartei ersetzt keinen substantiierten Vortrag, worauf sich diese Annahme gründet.
155Eine etwaige Kenntnis des Klägervertreters müsste sich der Kläger nicht nach § 85 ZPO, sondern allenfalls nach § 166 BGB zurechnen lassen und somit nur im Rahmen der Abgabe einer Willenserklärung (so auch OLG Celle, Urteil vom 28. Dezember 2011 – 3 U 173/11 –, Rn. 30, juris). Dies könnte vorliegend nur die Klage sein. Mithin kann eine Wissenszurechnung für den Zeitraum vor der Klageerhebung bereits nicht gelingen.
156Zudem wäre jedenfalls Voraussetzung, dass das Mandat bereits seit über einem Jahr vor der Klageerhebung erteilt war, da nur dann überhaupt eine Wissenszurechnung im verjährungsrelevanten Zeitraum in Betracht kommen könnte. Das aber haben die Beklagten schon nicht substantiiert behauptet.
157bb) Der Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist ist durch das gemäß Antrag des Klägers vom 22.11.2010 eingeleitete Güteverfahren gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt worden. Der Kläger hat den Eingang bei der Gütestelle am 22.11.2010 durch Vorlage des Sendeberichts belegt (Anlage Kl 2). Die Verjährungsfrist lief ausweislich des Schreibens der Gütestelle vom 27.12.2010 (Anlage Kl 6), eingegangen am 28.12.2010 (Dienstag) gem. § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB am 28.06.2011 (Dienstag) weiter.
158cc) Innerhalb dieser Frist ist die Klage am 27.06.2011 bei Gericht eingegangen und hat den Ablauf der Verjährungsfrist erneut gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Hierdurch tritt die Hemmung durch die Erhebung der Klage ein. Erhebung der Klage in diesem Sinne bedeutet die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten, § 253 Abs. 1 ZPO.
159Vorliegend ist die Zustellung der Klageschrift rechtzeitig bewirkt worden. Ausweislich der sich in der Gerichtsakte befindlichen Zustellungsurkunde (Bl. 60 d.A.) ist die Klageschrift dem Beklagten zu 2) am 18.01.2012 und dem Beklagten zu 3) mit Verfügung vom 03.02.2012 zugestellt worden. Demnach ist die Zustellung zwar nicht innerhalb von drei Jahren nach der Prospektveröffentlichung bewirkt worden. Allerdings wirkt die Zustellung gem. § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 27.06.2011 zurück, weil sie „demnächst“ nach Eingang der Klageschrift bei Gericht erfolgte.
160Ob die Zustellung einer Klage demnächst im vorgenannten Sinne erfolgt, richtet sich nicht danach, ob eine absolute zeitliche Grenze überschritten wurde (vgl. BGH NJW 2011, 1227). Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der Zustellungsbetreiber alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung veranlasst hat und der Rückwirkung keine schutzwürdigen Belange des Gegners entgegenstehen (BGH NJW 1999, 3125). Es ist zu prüfen, ob die Zustellungsverzögerung auf ein nachlässiges Verhalten des Zustellungsbetreibers zurückzuführen ist. Dies ist hier nicht der Fall.
161Vorliegend ist die Klageschrift am 27.06.2011 bei Gericht eingegangen. Die Einzahlung des Vorschusses auf die Kostenrechnung datierend vom 29.06.2011 (vgl. Bl. Ia aus dem Verfahren 24 O 443/11) erfolgte unter dem 15.07.2011 (Bl. I d.A.). Unter Berücksichtigung von Postlaufzeiten von 3 Tagen erachtet die Kammer den zwischen diesen Daten liegenden Zeitraum noch als angemessen und nicht durch ein nachlässiges Verhalten des Klägers bestimmt. Dass die Klage dann erst am 18.01.2012 dem Beklagten zu 2) zugestellt wurde, liegt (offenbar) maßgeblich daran, dass während des durchgeführten Befangenheitsverfahrens eine Zustellung nicht bewirkt wurde. Dies ist jedoch nicht auf Nachlässigkeit des Klägers zurückzuführen.
162Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klärung der Unbefangenheit der Richter zur Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ein wesentliches Recht der Parteien im Zivilprozess ist. Würde man die Durchführung eines solchen Verfahrens mit einer negativen Folge im Hinblick auf die Verjährung behaften, würde die Möglichkeit der Durchführung unbillig erschwert und eine Partei wäre gegebenenfalls gezwungen, auch bei begründeten Anträgen, diese zurückzuhalten, um nicht die negativen Folgen einer Verjährung zu bewirken.
163Eine reine ex post Betrachtung, wonach negativ beschiedene Befangenheitsanträge eine zurechenbare Verfahrensverzögerung darstellen, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, denn oftmals werden sich Bedenken der Partei erst im Befangenheitsverfahren etwa mit Blick auf dienstliche Stellungnahmen zerschlagen.
164Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, denn allein aufgrund des Befangenheitsantrages war die Zustellung der Klageschrift nicht unmöglich. Vielmehr wäre nach § 47 ZPO die Klageschrift zuzustellen gewesen (MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl. 2013, § 47 Rn. 4).
165Auch der Umstand, dass der Kläger dann eine Abtrennung des Verfahrens des hiesigen Klägers vom Ursprungsverfahren mit vormals 11 Klägern gewünscht hat, ist keine nachlässige Verfahrensverzögerung, denn zum einen entsprach die Trennung der von der vormals befassten Kammer jedenfalls in Parallelsachen für sachdienlich befundenen Prozessführung, zum anderen entfällt auf diese Trennung allenfalls der Zeitraum vom 12.12.2011 (Mitteilung des Wunsches nach einer Trennung des Verfahrens) bis zum 19.12.2011 (Einreichung einer weiteren Klageschrift und Starksagen hinsichtlich der Gerichtskosten). Ein Zeitraum von einer Woche ist aber keine wesentliche Verfahrensverzögerung (Musielak/Voit/Witschier, 12. Aufl. 2015, § 167 Rn. 7).
166Dass die Zustellung an den Beklagten zu 3) erst in der Folge der öffentlichen Zustellung gem. Beschluss vom 23.12.2011 erfolgt ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dem Kläger ist keine von ihm verursachte Zustellungsverzögerung vorzuwerfen. Er hat bereits in der Klageschrift die Bewilligung der öffentlichen Zustellung beantragt, und weitere Mittel zur Glaubhaftmachung sind vonseiten des Gerichts nicht angefordert worden. Es liegt demnach nicht im Verantwortungsbereich des Klägers, dass die Anordnung der öffentlichen Zustellung erst am 23.12.2011 getroffen und die Zustellung durch Übermittlung der Klageschrift an den sich mit Schriftsatz vom 24.01.2012 bestellten Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 3) erst durch Verfügung vom 03.02.2012 bewirkt wurde.
167Unabhängig davon, ob es hiernach überhaupt auf die Frage der wirksamen Zustellung nach § 185 ZPO noch ankommt, war eine solche auch gegeben.
168Ein unbekannter Aufenthalt war vorliegend anzunehmen, da aus den Erfahrungen des Parallelverfahrens (25 O 75/11) bekannt war, dass eine Zustellung an den Beklagten zu 3) unter den mitgeteilten Anschriften nicht möglich war. (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29. Januar 2015 – 34 U 213/12 –, Rn. 174 ff, juris, wonach diese Schlussfolgerung zulässig war). Nach diesen Ermittlungen war nicht gesichert, dass sich der Beklagte zu 3) an der von diesem angegebenen Adresse aufgehalten hat. Auch dem klägerseits vorgelegten Haftbefehl, aus dem der Kläger schlussfolgert, dass der Beklagte zu 3) nicht nach E reisen könne (Anlage KZU 3), ist der Beklagte nicht konkret entgegengetreten.
169Auch die Voraussetzungen des § 185 Nr. 3 ZPO sind erfüllt. Eine förmliche Zustellung in den Vereinigten Arabischen Emiraten, mit denen kein förmliches Rechtshilfeabkommen besteht, und die zur Verjährung der Ansprüche des Klägers geführt hätte, widerspräche dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschluss vom 20.1.2009 – VIII ZB 47/08, juris Rn. 17 mwN; Saenger/Eichele, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 185 Rn. 7).
1702.
171Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs.1 BGB. Die Klage ist dem Beklagten zu 2) am 18.01.2012 zugestellt worden. Dem Beklagten zu 3) ist die Klage gemäß Verfügung vom 03.02.2012 zugestellt worden. Insofern ist unter Berücksichtigung üblicher Postlaufzeiten von einer Zustellung bis zum 06.02.2012 auszugehen.
1723. Die Beklagten sind auch mit der Annahme des Zug-um-Zug zurück zu gewährenden Anteils, welcher ihnen spätestens mit der Klage angeboten wurde, in Annahmeverzug.
1734.
174Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101, 709 S. 1, 2 ZPO.
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BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärungen vom 15. Oktober 2004 und 3. Mai 2005 über die T. mbH Steuerberatungsgesellschaft H. (frühere Beklagte zu 3) als Treuhänderin an der Z. J. GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG (im Folgenden : Z. J. ) und der D. J. GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG (im Folgenden: D. J. ) mit Einlagen in Höhe von 50.000 € nebst 5 % Agio und 25.000 €. Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaf- ten und deren Geschäftsbesorgerin ist die J. AG (Beklagte zu 1), Komplementärin die J. Verwaltungs GmbH, eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1. Deren Vorstandsvorsitzender und zugleich Geschäftsführer der J. Verwaltungs GmbH war M. H. (Beklagter zu
2).
- 2
- Das Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages gab der Anleger aufgrund eines Prospekts durch Unterzeichnung einer vorformulierten Beitrittserklärung ab. Diese sollte an die Fondsgesellschaft geschickt und von dort an die Treuhänderin weitergeleitet werden. Angenommen wurde die Beitrittserklärung jeweils von der Treuhänderin und der Fondsgesellschaft.
- 3
- Der Beklagte zu 2, gegen den am 18. Februar 2009 Anklage wegen mehrfacher Untreue und Urkundsdelikten erhoben wurde, ist ausweislich der Eintragungen im Bundeszentralregister 23-mal vorbestraft.
- 4
- Der Kläger ist der Auffassung, dass er über diese Vorstrafen von den Beklagten zu 1 und 2, aber auch von der Treuhänderin hätte informiert werden müssen. Da das nicht geschehen ist, verlangt er mit seiner Klage - soweit jetzt noch von Bedeutung - Rückzahlung der Einlagen nebst Agio und Zinsen abzüglich erhaltener Ausschüttungen, und zwar hinsichtlich der Beteiligung an der Z. J. in Höhe von 43.073,77 € nebst Zinsen und hinsichtlich der D. J. in Höhe von 21.009,59 € nebst Zinsen, insgesamt 64.083,36 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus den Beteiligungen , sowie die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet sind.
- 5
- Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 antragsgemäß verurteilt, die Klage gegen die Treuhänderin dagegen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht auch der Klage gegen die Treuhänderin statt- gegeben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Treuhänderin.
- 6
- Über deren Vermögen ist im Laufe des Revisionsverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Beklagte zu 3 als Insolvenzverwalter hat den Rechtsstreit aufgenommen und beantragt, seinen Widerspruch gegendie zur Insolvenztabelle angemeldete Klageforderung für begründet zu erklären. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, und vorsorglich, unter Bezugnahme auf die Anmeldung einer Schadensersatzforderung aus der Beteiligung in Höhe von 43.073,77 € nebst 3.092,38 € Zinsen und 11.154,80 € Kos- ten, insgesamt 57.320,95 €, die Klageforderung in dieser Höhe im Insolvenzver- fahren über das Vermögen der Schuldnerin zur Insolvenztabelle festzustellen.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision hat Erfolg.
- 8
- Allerdings hat das Berufungsgericht die Klage gegen die frühere Beklagte zu 3 zu Recht für begründet erachtet. Gleichwohl ist das Berufungsurteil nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil der Klageanspruch nach der zulässigen Antragsänderung im Revisionsverfahren nicht mehr auf den vom Berufungsgericht zuerkannten Inhalt lauten kann und der Rechtsstreit insoweit noch nicht zur Endentscheidung reif ist.
- 9
- I. Nachdem während des Revisionsverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind noch Feststellungen zu treffen, die dem Tatrichter obliegen.
- 10
- 1. Die Änderung des Antrags des Beklagten zu 3 nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin dahin, seinen Widerspruch gegen die zur Insolvenztabelle angemeldete Klageforderung für begründet zu erklären, ist auch in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - VIII ZR 28/94, ZIP 1994, 1193).
- 11
- 2. Auf den geänderten Antrag ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil nach den bisherigen Feststellungen weder der Widerspruch des Beklagten zu 3 als unbegründet zurückgewiesen werden kann noch die Klageforderungen zur Insolvenztabelle festgestellt werden können.
- 12
- a) Der Beklagte zu 3 hat zur Begründung seines nach Aufnahme des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz gestellten Antrags, seinen Widerspruch gegen „die zur Insolvenztabelle angemeldete Klagforderung für begründet zu erklären“, zwar angeführt, der Kläger habe „seine behauptete Forderung“ zur Insolvenztabelle angemeldet und er, der Beklagte zu 3, habe sie bestritten, ohne allerdings den genauen Inhalt der Anmeldung im Hinblick auf die vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil zugesprochenen Ansprüche im Einzelnen darzulegen. Aus dem vom Kläger vorgelegten Auszug aus der Insolvenztabelle ergibt sich lediglich die Anmeldung einer bezifferten Schadensersatzforderung einschließlich Zinsen und Kosten in Höhe von insgesamt 57.320,95 €, die hinsichtlich des Schadensersatzbetrages dem zuerkannten Zahlungsantrag hinsichtlich der Beteiligung an der Z. J. entspricht. Ob und mit welchem Inhalt hinsichtlich der übrigen Ansprüche, die das Berufungsgericht zuerkannt hat (Zahlungsanspruch hinsichtlich der Beteiligung an der D. J. , Feststellung der Pflicht zum Ersatz sonstiger Schäden) weitere Anmeldungen zur Insolvenztabelle erfolgt sind und der Beklagte zu 3 widersprochen hat, lässt sich dem Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz dagegen nicht entnehmen.
- 13
- b) Diese weiteren Ansprüche könnten im Übrigen nur dann zur Insolvenztabelle festgestellt werden, wenn sie in Geld umgerechnet worden wären.
- 14
- Mit der Zug um Zug-Einschränkung könnte der Schadensersatzanspruch bezüglich der Beteiligung an der D. J. nach dem insolvenzrechtlichen Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger aus der Masse nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Anmeldefähig sind nur - gegebenenfalls nach Umrechnung gemäß § 45 Satz 1 InsO - auf Geld gerichtete Ansprüche , die sich für die Berechnung der Quote eignen (BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - II ZR 263/10, NZG 2011, 750 Rn. 7 ff. mwN).
- 15
- Hinsichtlich der Pflicht zur Freistellung des Klägers von sämtlichen weiteren Schäden gilt gleichfalls, dass allenfalls die Feststellung eines nach § 45 Satz 1 InsO umgerechneten Zahlungsanspruchs erfolgen kann.
- 16
- c) Soweit der Kläger die Forderung eines (bezifferten) Schadensersatzanspruchs hinsichtlich der Beteiligung an der Z. J. mit dem vollen Zahlungsbetrag ohne die beantragte und vom Berufungsgericht ausgesprochene Zug um Zug-Einschränkung angemeldet hat, hängt die Entscheidung von dem Wert der Zug um Zug zu übertragenden Beteiligung ab. Denn die Einschränkung des Zahlungsanspruchs durch die Zug um Zug zu leistende Übertragung der Rechte aus der Beteiligung stellt einen Anwendungsfall der den Anspruch unmittelbar betreffenden Vorteilsausgleichung dar (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - III ZR 28/08, ZIP 2009, 870 Rn. 14).
- 17
- Im vorliegenden Fall kommt daher in Betracht, den Wert der Zug um Zug-Einschränkung in entsprechender Anwendung des § 45 Satz 1 InsO auf einen Geldbetrag zu schätzen und von dem Schadensersatzbetrag abzuziehen (zur Abgrenzung zu § 103 InsO s. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379 ff.). Der Insolvenzverwalter hat geltend gemacht, die Beteiligung sei jedenfalls nicht wertlos. Da somit nach dem gemäß § 559 Abs. 1 ZPO der revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegenden Vorbringen der Parteien nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Beteiligung wertlos ist, und die Parteien dies in der Revisionsinstanz auch nicht unstreitig gestellt haben, bedarf es insoweit der weiteren Aufklärung durch den Tatrichter.
- 18
- II. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht der Klage - vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - zu Recht stattgegeben hat.
- 19
- 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
- 20
- Die Schuldnerin hafte nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne auf Schadensersatz, weil sie sowohl als Gesellschafterin der Fondsgesellschaft als auch als Treuhänderin verpflichtet gewesen sei, den Kläger über die Vorstrafen des Beklagten zu 2 aufzuklären. Jedenfalls auf die Vorstrafen mit vermögensrechtlichem Hintergrund habe hingewiesen werden müssen. Der Kläger habe ein entsprechendes Informationsinteresse, weil er dem Beklagten zu 2 sein Geld anvertraut habe. Dem könne angesichts der großen Zahl der Vorstrafen das Resozialisierungsinteresse des Beklagten zu 2 nicht entgegengehalten werden. Auch folge aus § 7 Abs. 1 Satz 1 der am 6. Dezember 2011 in Kraft getretenen Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) nicht, dass andere als die dort genannten Vorstrafen nicht offenbart werden müssten.
- 21
- Die Schuldnerin sei auch passivlegitimiert. Das folge unabhängig von der Frage, ob sie Gründungsgesellschafterin sei, jedenfalls aus ihrer Stellung als Gesellschafterin vor Beginn des Vertriebs und beziehe sich auch auf Treugeber , die - wie hier der Kläger - im Innenverhältnis wie ein Kommanditist gestellt worden seien. Ebenso sei die Schuldnerin auch in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin zur Aufklärung verpflichtet gewesen.
- 22
- Der Hinweis im Prospekt auf die fehlende Prüfung durch die Schuldnerin ändere an der Haftung nichts. Zum einen könne man sich nicht mittels einer solchen Klausel der Haftung entziehen. Zum anderen sei die Klausel intransparent und auch deshalb unwirksam.
- 23
- Die Schuldnerin habe den Informationsmangel auch zu vertreten. Jedenfalls sei ihr das Verschulden der J. Verwaltungs GmbH und damit des Beklagten zu 2 als deren Geschäftsführer nach § 278 BGB zuzurechnen.
- 24
- 2. Diese Ausführungen halten revisionsgerichtlicher Kontrolle stand. Die Insolvenzmasse haftet dem Kläger auf Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit den Fondsbeitritten - vorbehaltlich der noch zu treffenden insolvenzrechtlichen Feststellungen (s. Rn. 12 ff.).
- 25
- a) Die Schuldnerin war aufgrund ihrer Stellung als Gesellschafterin der Fondsgesellschaften zur Aufklärung des Klägers über die Vorstrafen des Beklagten zu 2 verpflichtet.
- 26
- aa) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 und II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zur Haftung von Wirtschaftsprüfern s. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12, ZIP 2013, 935 Rn. 13; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 182/12, ZIP 2013, 921 Rn. 23).
- 27
- Abgesehen von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9). Die Komplementärin kann dabei bevollmächtigt werden, im Namen der übrigen Gesellschafter zu handeln, was hier in § 5 Abs. 5 der Gesellschaftsverträge geschehen ist.
- 28
- Bei einer Publikumsgesellschaft - wie hier bei den Fondsgesellschaften - ist eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nur insoweit ausgeschlossen , als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss haben (BGH, Urteil vom 24. April 1978 - II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 286; Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 7). Sie sind in der Regel bei ihrem Beitritt ebenso nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden wie die Neugesellschafter. Es wäre deshalb unbillig, wenn bei dieser Sachlage die früher beigetretenen Anlagegesellschafter den später beigetretenen haften würden.
- 29
- Ein solcher Ausnahmefall liegt hier entgegen der Ansicht der Revision nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob die Schuldnerin zu den Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaften gehört. Denn jedenfalls war sie schon Gesellschafterin, als sich die ersten Anleger an den Fondsgesellschaften beteiligt haben. Diese Gesellschafterstellung erschöpfte sich auch nicht in dem treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber. Die Schuldnerin hielt vielmehr auch jeweils einen eigenen Anteil. Damit war sie nicht nur Treuhandgesellschafterin , so dass offen bleiben kann, ob ein Treuhandgesellschafter, der ausschließlich als solcher beteiligt ist, einem geringeren Pflichtenkatalog unterliegt. Die Schuldnerin haftet vielmehr - auch - als „normale“ Gesellschafterin. Ihr kommen die Haftungserleichterungen für rein kapitalistische Anleger nicht zugute. Anders als jene verfolgt sie nicht ausschließlich Anlageinteressen. Sie erhält für ihre Dienste nach § 11 der Treuhandverträge ein einmaliges Entgelt und sodann eine jährliche Vergütung. Auch war sie nicht - wie ein nur kapitalistisch beteiligter Anlagegesellschafter - erkennbar von jedem Einfluss auf die Vertragsgestaltung und die Einwerbung von neuen Gesellschaftern ausgeschlossen. Unabhängig von der Frage, ob sie tatsächlich auf die Gestaltung des Gesellschafts - und des Treuhandvertrages Einfluss genommen hat, war das aufgrund ihrer Einbindung in die Gesellschaftsstruktur jedenfalls aus der Sicht der Anleger nicht ausgeschlossen. Die Anleger mussten daher auch nicht davon ausgehen, dass die Schuldnerin zu ihrem Gesellschaftsbeitritt und ihrer Tätigkeit als Treuhänderin ausschließlich mit den Informationen gewonnen worden war, die sich aus dem Prospekt ergaben. Zumindest aber hatte die Schuldnerin insoweit einen eigenen Handlungsspielraum, als sie die Angebote auf Abschluss von Treuhandverträgen annehmen oder ablehnen konnte und ohne ihre Annahmeerklärung solche Verträge nicht zustande kommen konnten.
- 30
- Dass der Kläger nicht - unmittelbar - als Kommanditist, sondern nur mittelbar über die Schuldnerin als Treuhänderin beteiligt werden wollte - wie das Berufungsgericht festgestellt hat und was die Revision daher ohne Erfolg in Frage stellt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11) -, ist für die Haftung der Schuldnerin als Gesellschafterin der Fondsgesellschaften ebenfalls ohne Bedeutung. Denn aufgrund der Ausgestaltung der Treuhandverhältnisse in § 6 der Gesellschaftsverträge und § 8 der Treuhandverträge sollte der Kläger im Innenverhältnis so gestellt werden, als wäre er - unmittelbarer - Gesellschafter (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 17 f.; Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 und II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 10; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 7). Dann aber würde ihm die Schuldnerin - in ihrer Eigenschaft als Altgesellschafterin - persönlich für Verletzungen der vorvertraglichen Aufklärungspflicht auf Schadensersatz haften.
- 31
- Dass die Beitrittsinteressenten neben dem Treuhandmodell die Möglichkeit hatten, auch als - unmittelbare - Gesellschafter den Fondsgesellschaften beizutreten, spielt keine Rolle. Denn jedenfalls war die Schuldnerin für den Großteil der Anleger, die nur treuhänderisch beitreten wollten, notwendige Vertragspartnerin (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, ZIP 2010, 1801 Rn. 9).
- 32
- bb) Auf die Vorstrafen des Beklagten zu 2 hätte der Kläger in dem Emissionsprospekt oder auf andere Weise hingewiesen werden müssen.
- 33
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (s. etwa BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Dazu gehörte es hier, über die Vorstrafen des für die Verwaltung des Fondsvermögens zuständigen Beklagten zu 2 zu informieren.
- 34
- Eine derartige Offenbarungspflicht besteht jedenfalls dann, wenn die abgeurteilten Straftaten nach Art und Schwere geeignet sind, ein Vertrauen der Anleger in die Zuverlässigkeit der betreffenden Person zu erschüttern. Das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Es ging nicht nur um vereinzelt gebliebene Verurteilungen und auch nicht um Verurteilungen, die nur andere als Vermögensdelikte betrafen. Vielmehr war der Beklagte zu 2 unter anderem wegen Eigentumsdelikten, mehrfachen Betruges, Meineids, mehrfacher Beitragsvorenthaltung und Insolvenzverschleppung verurteilt worden. Die Fülle der Vorstrafen und der Umstand, dass sich der Beklagte zu 2 trotz zum Teil vollzogener Freiheitsstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten hatte abhalten lassen, stellt eine Information dar, die von ausschlaggebender Bedeutung für den Entschluss der Anleger war, ihr Geld gerade dem Beklagten zu 2 anzuvertrauen. Dass die Strafen noch nicht ausreichten, um den Beklagten zu 2 von dem Amt des Geschäftsführers einer GmbH oder des Vorstands einer Aktiengesellschaft nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 GmbHG, § 76 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AktG für die Dauer von fünf Jahren auszuschließen, ist für die Aufklärungspflicht ebenso wenig von Bedeutung wie die Frage, ob und inwieweit die Strafen auch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 VermVerkProspV in einem Verkaufsprospekt nach § 1 Abs. 2 VermAnlG zu offenbaren gewesen wären. Zum einen handelt es sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VermVerkProspV bei dieser Aufzählung lediglich um Mindestangaben, zum anderen betrifft sie nur die spezialgesetzlich angeordnete Prospekthaftung nach §§ 1, 6 ff. VermAnlG, nicht dagegen die Prospekthaftung im weiteren Sinne, also die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss.
- 35
- b) Dass der Aufklärungsmangel für den Abschluss der Beteiligungsverträge durch den Kläger ursächlich geworden ist und dass der Kläger dadurch einen Schaden in der geltend gemachten Höhe erlitten hat, ist vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt worden. Dagegen wehrt sich die Revision nicht.
- 36
- c) Ob die Schuldnerin ein persönliches Verschulden an der Aufklärungspflichtverletzung trifft, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist ihr das Verschulden der J. Verwaltungs GmbH und ihres Geschäftsführers, des Beklagten zu 2, nach § 278 BGB zuzurechnen.
- 37
- Für eine Zurechnung des Verschuldens eines Verhandlungsgehilfen nach § 278 Satz 1 BGB reicht es aus, dass der spätere Vertragspartner - hier die Schuldnerin hinsichtlich der im Innenverhältnis einer Beteiligung als Gesellschafter gleichstehenden Treuhandverträge - die Vertragsverhandlungen nicht selbst führt und dabei auch nicht selbst die etwaigen Aufklärungspflichten erfüllt , sondern sich dazu der Hilfe eines anderen bedient (BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 10; Urteil vom 21. September 1987 - II ZR 265/86, NJW-RR 1988, 161). Der Verhandlungsgehilfe muss entgegen der Auffassung der Revision keine Abschlussvollmacht haben (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 259/87, NJW 1990, 1661, 1662; Erman /Kindl, BGB, 13. Aufl., § 311 Rn. 24). Entscheidend ist allein, dass er nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Wissen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird (BGH, Urteil vom 8. Februar 1974 - V ZR 21/72, BGHZ 62, 119, 124, Urteil vom 9. Oktober 1986 - I ZR 138/84, BGHZ 98, 330, 334; Urteil vom 3. Mai 2011 - XI ZR 373/08, WM 2011, 1465 Rn. 24).
- 38
- Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Schuldnerin hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Anwerbung von Anlegern als Treugeber oder - unmittelbare - Gesellschafter der Komplementärin als Verhandlungs - und damit Erfüllungsgehilfin im Sinne des § 278 Satz 1 BGB bedient. Diese wiederum hat die Beklagte zu 1 mit der Durchführung der Vertragsanbahnungen beauftragt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 14). Der Beklagte zu 3 kann sich daher nicht auf fehlendes eigenes Verschulden der Schuldnerin berufen.
- 39
- Ob der Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 1 und zugleich Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaften, nämlich der Beklagte zu 2, um dessen Vorstrafen es geht, selbst gehandelt hat, kann offen bleiben. Jedenfalls wäre sein Wissen von den Vorstrafen den beiden Gesellschaften in entsprechender Anwendung der §§ 166, 31 BGB zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 37). Dabei spielt keine Rolle, ob es sich bei den Vorstrafen um privat erlangte Kenntnisse des Beklagten zu 2 handelt. Zwar wird im Schrifttum die Meinung vertreten, dass privat erlangtes Wissen eines Organmitglieds der Gesellschaft nur dann zuzurechnen sei, wenn der Wissensträger selbst gehandelt habe (Fleischer, NJW 2006, 3239, 3242; Buck-Heeb, WM 2008, 281, 283; s. auch BGH, Urteil vom 9. April 1990 - II ZR 1/89, ZIP 1990, 636, 637 aE; Urteil vom 30. April 1955 - II ZR 5/54, WM 1955, 830, 832). Ob dem zu folgen ist, kann jedoch offenbleiben. Denn diese Einschränkung kann jedenfalls dann nicht gelten, wenn es sich bei dem privat erlangten Wissen um einen Umstand handelt, der für den Erfolg des Gesellschaftsunternehmens von ganz wesentlicher Bedeutung und bei jedem Vertriebsvorgang zu beachten ist. Das ist hier der Fall. Auf die Vorstrafen des Beklagten zu 2 ist bei jeder Werbung eines Anlegers hinzuweisen, und damit steht und fällt der Erfolg der Fondsgesellschaften.
- 40
- d) Die Haftung der Schuldnerin ist nicht durch den Inhalt der Beitrittserklärungen ausgeschlossen. Dort heißt es: Mir ist bewusst, dass der Treuhänder und die Rechtsanwälte nicht für die Plausibilität des Angebots haften und sie die Beteiligung nicht geprüft haben.
- 41
- Diese Klausel unterliegt der AGB-rechtlichen Kontrolle, da es sich nicht um eine gesellschaftsvertragliche Regelung handelt und daher die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht einschlägig ist. Das hat der Senat für eine Verjährungsklausel in einem Emissionsprospekt ausgesprochen (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 41 mwN). Es gilt für eine Haftungsfreizeichnungsklausel in einem vorformulierten Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages ebenso.
- 42
- Wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat, sind derartige formularmäßige Freizeichnungsklauseln wegen der grundlegenden Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren nach § 307 Abs. 1 BGB bzw. § 9 AGBG nichtig (BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 41/00, NJW-RR 2002, 915 Rn. 24; s. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, ZIP 2004, 414, 415 f.; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 11 ff.). Sie benachteiligen die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Das gilt hinsichtlich der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten (s. § 309 Nr. 7b BGB) ebenso wie hinsichtlich der Haftung für leichte Fahrlässigkeit. Damit kann offen bleiben, ob die Klausel hier - da nur die Plausibilität der Anlage angesprochen wird - überhaupt anwendbar wäre.
- 43
- Das Gleiche gilt für den Haftungsausschluss in § 12 Abs. 3 der Treuhandverträge. Auch diese Klausel ist unwirksam.
- 44
- e) Die in § 6 Abs. 8 der Gesellschaftsverträge geregelte Ausschlussfrist von sechs Monaten steht dem Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 3 ebenfalls nicht entgegen.
- 45
- Die Klausel schließt - ebenso wie eine entsprechende Verjährungsverkürzung (s. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 41) - die Haftung auch für grobes Verschulden mittelbar aus. Als Begrenzung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Klauselverbots nach § 309 Nr. 7b BGB sieht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch eine generelle Verkürzung der Verjährungsfrist an (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 34 f.; Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 231/07, ZIP 2009, 1430 Rn. 17; Urteil vom 18. Dezember 2008 - III ZR 56/08, NJW-RR 2009, 1416 Rn. 20 f. mwN; Urteil vom 23. Juli 2009 - III ZR 323/07, juris Rn. 8). Die Anordnung einer Ausschlussfrist befasst sich zwar nicht unmittelbar mit der Frage des Haftungsmaßes. Da sie aber keine Ausnahme enthält, ist davon auszugehen, dass alle Ansprüche unabhängig von der Art des Verschuldens erfasst werden. Mittelbar führt die generelle Einführung einer Ausschlussfrist also dazu, dass sich die Beklagten nach Fristablauf auf die Ausschlussfrist hinsichtlich aller etwaigen Schadensersatzansprüche unabhängig von dem jeweiligen Haftungsmaßstab berufen können und so ihre Haftung für jedwede Art des Verschuldens entfällt. Die Klausel lässt es nicht zu, sie auf einen unbedenklichen Inhalt zurückzuführen.
LG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2011 - 33 O 368/10 -
KG, Entscheidung vom 08.12.2011 - 23 U 163/11 -
Tenor
Die Berufung die Klägerin und die Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin zu 1/3. Die Klägerin trägt außerdem die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 4 und 5. Die Beklagten tragen von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der Berufungsinstanz 2/3 als Gesamtschuldner. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist wie das angegriffene Urteil des Landgerichts Dortmund nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, soweit nicht die andere Seite zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Beschwer der Beklagten und der Klägerin übersteigt 20.000 €.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2A.
3Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Für die Bezeichnung der Anlagen wird auf das von den Parteien erstinstanzlich neben einer Vielzahl von Parallelverfahren als Musterverfahren geführte Verfahren 34 U 227/12 Bezug genommen, auf das sich die Parteien auch hinsichtlich des dort gehaltenen Vortrags bezogen haben; allen hiesigen Parteivertretern sind die in jenem Verfahren vorgelegten Anlagen als Referenzanlagen übersandt worden.
4Die Klägerin beteiligte sich am 18.09.2008 mit einem Betrag von 50.000 € zuzüglich 2.500 € Agio als Treugeber-Kommanditistin an der E GmbH & Co. VII. W KG (im Folgenden: W VII; Anlage KI 1, Bl. 33 d.A.), nachdem sie den Prospekt erhalten hatte. Der Prospekt datiert vom 25.6.2008 und wurde am 4.7.2008 veröffentlicht (Anlage Ks 1).
5Die Klägerin rügt diverse Prospektfehler, für die die Beklagten zu 1 und 2 gemäß § 13 VerkProspG iVm §§ 44 ff BörsG aF hafteten und macht eine deliktsrechtliche Verantwortung aller Beklagten geltend.
6Die Klage richtet sich gegen folgende Beteiligte:
7Der Beklagte zu 1 ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, die Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin ist. Er ist zudem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der weiteren Gründungskommanditistin (vgl. S. 73 f. des Prospekts).
8Der Beklagte zu 2 ist der Sohn des Beklagten zu 2 und Geschäftsführer der F sowie der B mit Sitz in C, die wiederum mit 95% Mehrheitsgesellschafterin der F ist.
9Der Beklagte zu 3 ist Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin, über die sich die Anleger an der Gesellschaft beteiligten, sie ist außerdem Gründungsgesellschafterin. Die Anleger, die sich als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gemäß § 6 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden:
10„Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Fondsgesellschaft werden die der Fondsgesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber wie Kommanditisten behandelt. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und am Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung gesellschafterlicher Rechte. Die Treugeber sind unter anderem berechtigt, an Gesellschafterversammlungen persönlich teilzunehmen und das ihnen von der Treuhandkommanditistin überlassene Stimmrecht auszuüben.“ (S. 96 des Prospekts).
11Bei dem W VII. Fonds handelte es sich um die letzte von insgesamt sieben Beteiligungsgesellschaften, die in kurzer Zeit von der in K ansässigen E-Gruppe aufgelegt worden waren.
12Die W Fonds I – V waren als geschlossene Immobilienfonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, die als sog. Projektentwicklungsfonds die Errichtung und Vermarktung einer Immobilie zum Gegenstand hatten. Ausweislich des Fondsprospekts zu W VII betrug die Summe der eingeworbenen Anlegergelder bei den Fonds I – V insgesamt 79,9 Mio. €, bei W VI 40. Mio € (vordere Umschlagklappe des Prospekts).
13Der W VII Fonds war – wie der Vorgängerfonds W VI – als vermögensverwaltender Fonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, bei dem das Kommanditkapital in den Erwerb von Genussrechten einer Kapitalgesellschaft in C investiert werden sollte. Ebenso wie der Fonds W VI war der Fonds W VII konzeptionell darauf ausgerichtet, dass die Anleger über die Genussrechte „indirekt am boomenden Immobilienmarkt der Vereinigten Arabischen Emirate“ teilnehmen (vgl. S. 9 des Prospekts).
14Im Kapital „Wesentliche Risiken der Beteiligung“, in dem mehrfach auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen wird, heißt es (S. 15):
15„Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“
16Der Gegenstand der Fondsgesellschaft wird im Gesellschaftsvertrag angegeben als
17„Beteiligung an Gesellschaften in den Vereinigten Arabischen Emiraten, die den Erwerb und Weiterverkauf von unbebauten und bebauten Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und/oder von projektierten oder erstellten Wohn- oder Gewerbeimmobilien aller Art sowie allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie zum Beispiel Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) zum Unternehmensgegenstand haben. Die Beteiligung an solchen Unternehmen kann in jedweder Art, insbesondere auch in schuldrechtlicher Form erfolgen“ (§ 2, S. 93 des Prospekts).
18Auf S. 77 heißt es dazu erläuternd:
19„Anlagegegenstand der Fondsgesellschaft ist eine fremdkapitalähnlich ausgestaltete Genussrechtsbeteiligung an der F in C. Diese Genussrechtsschuldnerin ist eine Körperschaft nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate, deren 95 prozentige Anteilseignerin die B ist. Die Fondsgesellschaft kann an den Gewinnen der Genussrechtsschuldnerin partizipieren, indem sie von Zeit zu Zeit Genussrechte verkauft. Die Kaufpreise der Genussrechtsschuldnerin werden in erster Linie von der Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin realisierten Gewinne bestimmt. Der erste Verkauf von Genussrechten soll nicht vor Ablauf eines Jahres nach Vollplatzierung bzw. Fondsschließung erfolgen, so dass auf der Ebene des Anlegers steuerfreie Veräußerungsgewinne vereinnahmt werden können.“
20Konzeptgemäß konnte und sollte die Fondsgesellschaft ihre Gewinne daher allein durch den Handel mit den Genussrechten erzielen. Während der durch die Genussrechte verbriefte Gewinnanspruch gegen die Genussrechtsschuldnerin, die F (im Folgenden: F) erst Ende 2018 fällig wurde (S. 83 des Prospekts), sollte der Fonds selbst hingegen schon Ende 2011 aufgelöst werden.
21S. 12 des Prospekts:
22„Durch Veräußerung von Genussrechten nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist werden auf Ebene des Fonds steuerfreie Veräußerungsgewinne erzielt.“
23S. 15 des Prospekts:
24„Ob und in welchem Umfang der Anleger die prognostizierten Ausschüttungen erhält, hängt im Wesentlichen vom wirtschaftlichen Erfolg der F (in Folgenden Genussrechtsschuldnerin) ab. Alle Risiken, die die Gewinnsituation der Genussrechtsschuldnerin beeinträchtigen, vermindern die Werthaltigkeit der Genussrechte und damit den durch eine Veräußerung der Genussrechte zu erzielenden Gewinn der Fondsgesellschaft.“
25S. 16 des Prospekts:
26„Verkaufsrisiko der Genussrechte
27Die Gewinnberechtigung durch das Genussrecht wird erst zum 31.12.2018 fällig. Während der Fondslaufzeit können deshalb Gewinne in der Fondsgesellschaft nur durch die Veräußerung von Genussrechten realisiert werden. Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden.“
28Hintergrund dieser gegenüber den Fonds I – V geänderten Fondskonzeption war das Auslaufen des Doppelbesteuerungsabkommens mit C zum Jahresende 2008. In dem Kapitel des Prospekts „Steuerrechtliche Grundlagen“ wird erläutert, dass durch den Verkauf der Genussrechte frühestens nach einem Jahr eine Einkommenssteuer in Deutschland vermieden werde. Die Anleger erzielten keine gewerblichen Einkünfte, weil die Fondsgesellschaft selbst sich auf das Halten und Veräußern von Genussrechten beschränke, damit nur eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübe. Die Anleger erzielten aber auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Vergütung für die Überlassung des Genussrechtskapitals, also der Anlegergelder, werde erst zum Ende der Laufzeit der Genussrechte, nämlich Ende 2018 ausgezahlt. Zwar schreibe die F der Fondsgesellschaft jährlich in ihren Büchern gewinnabhängige Vergütungen zu. Über diese könne aber die Fondsgesellschaft vor Ende 2018 nicht verfügen. Die prospektierten Einnahmen aus dem Verkauf der Genussrechte seien ebenfalls keine Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. S. 87 des Prospekts). Für die ab 2009 durch das Unternehmenssteuerreformgesetz geltende neue Rechtslage ergebe sich nichts anderes, da zwar an sich jetzt die Erlöse aus dem Verkauf der Genussrechte steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen seien. Dies gelte aber nicht, wenn die Genussrechte vor dem 1.1.2009 erworben worden seien. Bei Einhaltung der einjährigen Spekulationsfrist vor dem Verkauf und seit Erwerb der Fondsbeteiligung falle auch nach 2009 keine Steuer aus privaten Veräußerungsgeschäften an.
29Während der Prospekt bei W VI noch drei Vorabausschüttungen an die Anleger vorsah, ging der Kapitalrückflussplan bei W VII von insgesamt zwei Vorabausschüttungen in Höhe von jeweils 12 % des eingebrachten Eigenkapitals ohne Agio aus. Diese sollten jeweils Anfang 2010 und 2011 erfolgen und ebenso wie die laufenden Fondskosten durch den anteiligen Verkauf von Genussrechten gedeckt werden (S. 61 des Prospekts). Dazu sollte mit dem Verkauf der Genussrechte sofort nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr begonnen werden und immer so viel verkauft werden, dass die laufenden Kosten und die Ausschüttungen gesichert waren (vgl. Sensitivitätsanalyse S. 67 des Prospekts). Die Endausschüttung war nach dem Verkauf des verbliebenen Bestandes der Genussrechte und anschließender Auflösung der Fondsgesellschaft zum 31.12.2011 vorgesehen (S. 61 des Prospekts). Es war kalkuliert, dass die Genussrechte jährlich 22 % (bei W VI noch 20 %) im Wert stiegen, und zwar – während der Laufzeit des Fonds bis Ende 2011 – in vier aufeinanderfolgenden Jahren, vgl. S. 63:
30„Verkaufserlöse der Genussrechte
31Es wird davon ausgegangen, dass die Genussrechte um rd. 22 Prozent p.a. im Wert steigen. Die E GmbH & Co. VII W KG verkauft jährlich jeweils zum angestrebten Ausschüttungszeitpunkt maximal so viele Anteile der Genussrechte, wie zur Ausschüttung von 12 Prozent nominal p.a. Verzinsung des Kommanditkapitals nach Abzug der laufenden Kosten erforderlich sind. Zum Ende der Laufzeit des Fonds wird der gesamte Bestand der Genussrechte verkauft.“
32Die von der Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte sollten dabei nicht am gesamten Gewinn der F partizipieren. Vielmehr war der Gewinnanteil auf maximal 22 % im Jahr beschränkt. Zu dieser Gewinndeckelung heißt es im Prospekt (S. 83 oben):
33„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 22 Prozent nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
34Der Gewinn war im Verhältnis zu den Gesellschaftern nochmals begrenzt und zwar durch den Gesellschaftsvertrag (§ 18 Ziff. 3, S. 100 des Prospekts). Danach konnte jeder Anleger – je nach Beitrittszeitpunkt – nur zwischen 39 und 45 % seines Kapitals als Gewinnanteil erhalten. Der Rest stand gemäß § 18 Ziff. 4 der Initiatoren-Kommanditistin zu (S. 100 des Prospekts).
35Zur F heißt es auf S. 40:
36„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der F, C, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien, betreibt. Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die F durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt.“
37Weiter wird zum Geschäftsmodell der F auf S. 82 des Prospekts ausgeführt:
38„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens .... . Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen.... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. . .. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
39Zur Zusammenarbeit der F mit anderen Unternehmen heißt es auf S. 40:
40„Sie [die F] bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen.“
41Unter der Überschrift „Der Geschäftsbesorger und Immobilienmakler in C“ heißt es auf Seite 41:
42„Die F in Projects hat die B mit der Recherche, Evaluierung, Vermittlung und Abwicklung der Immobiliengeschäfte beauftragt.“
43Unter „Weitere vertragliche Beziehungen und rechtliche Verhältnisse“ heißt es auf S. 83:
44„Managementvertrag
45Die B ist zu 95 Prozent an der F beteiligt. Zwischen den beiden Gesellschaften besteht ein Managementvertrag als Rahmenvereinbarung für den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten. Die F beauftragt die B, bestimmte Immobilienprojekte zu erwerben bzw. zu verkaufen. Für diese Tätigkeit als Stellvertreter bzw. Kommissionär erhält die B eine marktübliche, auf den jeweiligen Kauf- bzw. Verkaufspreis bezogene Provision.“
46Bei dem hier streitgegenständlichen Fonds VII eröffnete der Gesellschaftsvertrag zu Gunsten von Anlegern der W Vorgängerfonds II – V die Möglichkeit sogenannter Re-Investments. In § 5 des Gesellschaftsvertrages (S. 95 des Prospekts) heißt es dazu:
47„2. Die betreffenden Treugeber und Direktkommanditisten sind zur Einzahlung ihrer Einlage … verpflichtet.
483. Abweichend von Nr. 2 können Treugeber, die in andere Fonds der E Unternehmensgruppe, deren Auflösung zum 31.12.2008 erfolgt, investiert haben, ihre Verpflichtung zur Einzahlung der Einlage durch Abtretung ihres Auseinandersetzungsanspruchs aus der Auflösung des anderen Fonds erfüllen.“
49Die Abtretungen erfolgten jeweils an Erfüllungs statt. Auf das mit dieser Art der Beteiligung verbundene Risiko der fehlenden Kapitalausstattung wird im Prospekt auf S. 17 wie folgt hingewiesen:
50„Anleger anderer E Fonds können ihre Einlage durch Abtretung ihres Auseinandersetzungsguthabens beim aufzulösenden Fonds erbringen. Insoweit erhält die Genussrechtsschuldnerin Forderungen statt liquide Mittel als Gegenleistung für die Einräumung von Genussrechten. Sollten sich diese Forderungen als nicht vollständig werthaltig erweisen, kann die Genussrechtsschuldnerin auf Grund verminderter Kapitalausstattung nicht im vorgesehenen Umfang wirtschaftlich tätig werden. Insoweit besteht eine mit mangelnder Vollplatzierung vergleichbare Beeinträchtigung der Rendite.“
51Zur Finanzierung der Fondsgesellschaft aus Eigen- oder Fremdkapital heißt es auf S. 62 des Prospektes:
52„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte an der F, C. Dazu investiert sie ihr gesamtes Kapital … Die Nettoeinnahmen sind für die Investition ausreichend. Somit erscheint die Aufnahme von Fremdkapital nicht erforderlich.“
53sowie auf S. 116 des Prospekts:
54„Die Nettoeinnahmen reichen nach der Prognose für die Realisierung der Anlageziele aus. Die Aufnahme von Fremdmitteln ist voraussichtlich nicht erforderlich.“
55Zu dem Vorgängerfonds W VI heißt es in der vorderen Umschlagklappe des Prospekts zu W VII:
56- „Fondsvolumen: 40 Mio. EUR – vollplatziert
- Prognostizierter, rechnerischer Gewinn in Höhe von nominal 12 % p.a.
- Konzeptionsgemäß steuerfreie Gewinne für die Anleger
- Gewinn in Höhe von 30 Mio. AED realisiert“
S. 5:
58„Die drei außergewöhnlichen Tower mit ihren insgesamt rund 100 Stockwerken (exklusive des „K2 Business Centers“) konnten noch vor Fondsplatzierung von der B, C, vollständig verkauft und dadurch ein Gewinn in Höhe von 30.000.000,‑ AED realisiert werden. Dies sicherte frühzeitig die kalkulatorischen Vorabausschüttungen der VI. W KG für 2009 und 2010.“
59Eine ähnliche Aussage über den realisierten Gewinn in Höhe von 30 Mio. AED findet sich auf S. 11 und S. 41 des Prospekts.
60Das Geschäftsmodell des Fonds schlug wirtschaftlich fehl. Laut Angaben des Beklagtenvertreters zu 1 sind die Fondsgesellschaften W VI und VII ohne Insolvenzverfahren im Handelsregister gelöscht und Liquidationsbilanzen erstellt worden. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld – Az. 6 Js 36/11 – hat gegen die Beklagten im Hinblick auf den streitgegenständlichen Fonds Anklage wegen gewerbsmäßiger Untreue in 109 Fällen erhoben. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist bislang nicht entschieden.
61Die Klage ist den Beklagten zu 1 und 3 jeweils am 27. Juli 2011 zugestellt worden (Bl. 39 f.). Die Klägerin hat in der Klageschrift die öffentliche Zustellung der Klage an den Beklagten zu 2 beantragt, weil er unbekannten Aufenthalts sei. Diese ist im Hinblick auf in einem Parallelverfahren angestellte Ermittlungen (34 U 188/12) mit Beschluss vom 16.12.2011 bewilligt worden (Bl. 131 d.A.). Zuvor hatte sich der spätere Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2 mit Schreiben vom 29. August 2011 bei Gericht danach erkundigt, ob die öffentliche Zustellung bereits bewilligt worden sei (Bl. 58 d.A.). Das Prozessmandat werde künftig jeweils mit ihrer Bewilligung erteilt (Bl. 68 d.A.). Der Aushang an der Gerichtstafel erfolgte am 27.12.2011 (Bl. 138 d.A.), die Zustellung gilt damit mit Ablauf des 30.01.2012 als bewirkt (Bl. 137 d.A.).
62Nachdem der Beklagte zu 2 nicht rechtzeitig seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt hatte, hat das Landgericht antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen (vgl. Bl. 141 ff. d.A.), das ebenfalls öffentlich zugestellt worden ist (vgl. Bl. 140 d.A.). Die Verteidigungsanzeige des Beklagten zu 2 ist am 22.02.2012 bei Gericht eingegangen (Bl. 145).
63Das Landgericht hat seine Zuständigkeit bejaht. Es hat das Versäumnisurteil vom 17.02.2012 gegen den Beklagten zu 2 aufrecht erhalten und den Beklagten zu 1 als weiteren Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 2 aus Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG iVm §§ 44 ff BörsG aF antragsgemäß verurteilt. Die Klage gegen den Beklagten zu 3 hingegen hat es abgewiesen. Der Prospekt sei in wesentlichen Punkten mangelhaft. Der zentrale Wirkungsbereich der F sei nicht hinreichend deutlich dargestellt. Der Prospekt kläre nur unzureichend darüber auf, dass der Erwerb und der Weiterverkauf der Immobilien vor Ort in C allein durch die B erfolgen konnte. Dafür hafteten die Beklagten zu 1 und 2 als Prospektverantwortliche. Verjährung liege nicht vor. Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen innerhalb eines Jahres vor Klageerhebung hätten die Beklagten nicht substantiiert dargelegt. Der Beklagte zu 3 hafte hingegen nicht. Ein Betrug zum Nachteil der Klägerin komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte zu 3 die Klägerin mangels Kontakt nicht getäuscht habe. Die Voraussetzungen einer Untreue zum Nachteil der Klägerin seien nicht dargetan. Eine allgemeine und umfassende Vermögensbetreuungspflicht habe der Beklagte zu 3 gegenüber der Klägerin nicht gehabt. Wegen der Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
64Gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 3 wendet sich die Klägerin mit ihrer zulässig erhobenen Berufung, mit der sie die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Der Beklagte zu 3 hafte aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB und § 266 StGB. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen den bereits erstinstanzlich gehaltenen Vortrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung, Bl. 571 ff. d.A. Bezug genommen.
65Die Klägerin beantragt,
661.
67das Urteil des Landgerichts Dortmund (21 O 221/11) vom 31.10.2012 abzuändern und den Beklagten zu 3 als Gesamtschuldner neben den bereits verurteilten Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen, an sie 52.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 27.07.2011 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche, die der Klägerin aus der Beteiligung an der E GmbH & Co. VII. W KG, nominal 50.000,00 €, zustehen;
682.
69festzustellen, dass sich der Beklagte zu 3 mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1. in Annahmeverzug befindet.
70Die Streithelferin zu 4, Anwaltspartnerschaftsgesellschaft M & M LLP und die Streithelferin zu 5, die S GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, denen jeweils seitens der Beklagten zu 1 und 3, der Streithelferin zu 4 zusätzlich seitens der Streithelferin zu 5 der Streit verkündet worden ist, sind auf Seiten der streitverkündenden Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.
71Der Beklagte zu 3 und die Streithelferinnen beantragen,
72die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
73Der Beklagte zu 3 wiederholt und vertieft den bereits erstinstanzlich gehaltenen Vortrag. Auf die Berufungserwiderung wird Bezug genommen.
74Die Beklagten zu 1 und 2, die sich ihren Vortrag wechselseitig zu Eigen machen, wenden sich mit ihrer zulässig erhobenen Berufung unter Inbezugnahme ihres erstinstanzlichen Vortrags gegen das angegriffene Urteil.
75Der Beklagte zu 1 trägt u.a. vor, dass sich das Geschäftsmodell der F in Projects aus dem Prospekt, dessen gründliche Lektüre vom Anleger erwartet werde, ergebe. Der Prospekt verdeutliche an mehreren Stellen, dass die komplette Abwicklung der Immobiliengeschäfte durch die B erfolge. Das Landgericht stütze sich nur auf eine Prospektstelle S. 83, nach der die F die B beauftrage, bestimmte Immobilienprojekte zu erwerben bzw. zu verkaufen (vgl. Bl. 595 d.A.). Das Landgericht missverstehe dieses Zitat dahingehend, dass die B nur einige wenige Immobilienprojekte für die F erledige. Dies ergebe sich schon nicht aus dem Zitat und erst recht nicht aus einer Gesamtschau des Prospekts. Der vermeintliche Fehler sei zudem nicht wesentlich, was das Landgericht auch nicht begründe. Dieser sei nicht ursächlich für die Anlageentscheidung gewesen. Der Beklagte zu 1 sei kein „Hintermann“. Ausdrücklich habe für den Prospekt nur die F-GmbH verantwortlich gezeichnet. Sachvortrag zur Beteiligung des Beklagten zu 1 fehle. Es möge zwar auf der Hand liegen, dass der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft die Geschicke der Gesellschaft und deren Initiativen entscheidend beeinflussen könne, vorgetragen habe dies die Klägerin indes nicht. Er habe nicht schuldhaft gehandelt. Er habe weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis von etwaigen Prospektmängeln gehabt. Mit der Ausarbeitung sei mit RA Q ein international anerkannter Experte beauftragt gewesen. Der Beklagte zu 1 sei davon ausgegangen, dass das Tätigkeitsfeld der F klar und eindeutig beschrieben sei. Gleiches gelte für die eingeschaltete Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die Streithelferin zu 5. Wegen der sachverständigen Beratung habe dem Beklagten zu 1 die Kenntnis eines Fehlers und das Bewusstsein der Rechts- und Pflichtwidrigkeit gefehlt. Er habe sich darauf verlassen dürfen, dass die zugezogenen Experten keinen Fehler machen würden.
76Der Feststellungsantrag zum Annahmeverzug sei unbegründet, da die Gegenleistung nicht ordnungsgemäß angeboten worden sei. Soweit die Klägerin Prospektfehler nicht bereits in der Klageschrift geltend gemacht habe, werde klarstellend erneut die Einrede der Verjährung erhoben.
77Der Beklagte zu 2 rügt die Bewilligung der öffentlichen Zustellung. Da diese rechtswidrig sei, seien alle Ansprüche verjährt. Sie sei auch nicht „demnächst“ erfolgt. Er sei kein Hintermann iSd Prospekthaftung im engeren Sinn. Er habe keine Leitungsfunktion bezüglich inländischer Fondsgesellschaften gehabt. Er habe unter Beweis gestellt, dass er keinen Einfluss auf Managemententscheidungen oder die Prospektgestaltung gehabt habe, ohne dass das Landgericht dem nachgegangen wäre. Auch der Beklagte zu 1 sei nicht prospektverantwortlich, der Beklagte zu 2 erst recht nicht. Eine faktische Geschäftsführung sei nicht ansatzweise dargetan. Es liege auch kein Prospektfehler vor. Er habe bestritten, dass etwaige Fehler wesentlich waren und bestritten, davon Kenntnis gehabt zu haben, was das Landgericht ignoriere. Ihn träfe jedenfalls wegen der Einschaltung von Experten kein Verschulden. Zudem seien die behaupteten Fehler nicht kausal für die Anlageentscheidung gewesen, da die Klägerin schließlich auch ein Totalverlustrisiko und Insolvenzrisiko in Kauf genommen habe.
78Die Beklagten zu 1 und 2 beantragen,
79unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 31.10.2012 – 21 O 221/11 –, der Beklagte zu 2 unter Aufhebung des Teil-Versäumnisurteils vom 17.02.2012, die Klage gegen sie abzuweisen.
80Die Streithelferinnen zu 4 und 5 schließen sich dem Antrag des Beklagten zu 1 an.
81Die Klägerin beantragt,
82die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 zurückzuweisen.
83Die Klägerin verteidigt insoweit das landgerichtliche Urteil. Nur weil der Prospekt vom einem vermeintlich renommierten Rechtsanwalt ausgearbeitet und von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft begutachtet worden sei, könnten sich die Beklagten nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Hierzu fehle es bereits an schlüssigem Sachvortrag. Neuer Vortrag in der Berufungsinstanz sei verspätet. In dem Prospekt für den österreichischen Markt seien die profit participation agreements ausdrücklich erwähnt und dieses Geschäftsfeld ausführlicher beschrieben. Verjährung scheide aus.
84Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Klägerin und den Beklagten zu 1 persönlich angehört. Es wird auf das Sitzungsprotokoll und den sämtlichen Parteien übermittelten Berichterstattervermerk vom 26.11.2013 Bezug genommen (vgl. Bl. 783 ff .A.).
85B.
86Die wechselseitig erhobenen Berufungen haben keinen Erfolg.
87Die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 ist unbegründet. Der Prospekt des W VII ist mangelhaft (I.). Der Klägerin steht deswegen ein Anspruch auf Ersatz des Anlagebetrages nebst Rechtshängigkeitszinsen gegen die Beklagten zu 1 und 2 aus § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG aF zu (II.). Die Berufung der Klägerin bezüglich des Beklagten zu 3 war zurückzuweisen, da die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung nicht dargetan sind (III.).
88I. Mängel des Prospekts
89Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 33). Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 25 mwN).
90Auf diese im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen von § 13 VerkProspG aF zurückgegriffen werden. § 13 VerkProspG aF begründet die Haftung des Prospektverantwortlichen für unrichtige oder unvollständige, für die Beurteilung der Wertpapiere wesentlicher Angaben. Hierbei sind solche Angaben als wesentlich im Sinne von § 13 Abs. 1 VerkProspG aF anzusehen, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 26 mwN). Die Darlegungs- und Beweislast für einen wesentlichen Prospektfehler trifft den Anspruchsteller.
91Entgegen der Auffassung der Streithelferin zu 4 sind europarechtliche Vorgaben zur Bestimmung des maßgeblichen Beurteilungsmaßstabs nicht einschlägig. Die Prospektpflicht und Prospekthaftung für nicht in Wertpapieren verbriefte Anlageformen des Grauen Kapitalmarkts, die im Rahmen des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes erstmals zum 1.7.2005 eingeführt worden ist, ist nicht in Umsetzung einer EG-Richtlinie normiert, sondern „rein auf nationaler Ebene“ entwickelt worden (vgl. Referentenentwurf eines Anlegerschutzverbesserungsgesetzes, ZBB 2004, S. 168, 169, 191).
92Im Übrigen sind die Maßstäbe geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 aaO Rn. 27 mwN; vgl. auch Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl. 2010, §§ 44, 45 BörsG Rn. 27: „Bezugspunkt ist die objektivierte Sicht eines Erwerbers der Wertpapiere.“; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2009 BoersG 2007 § 45 Rn. IX405: „durchschnittlicher, verständiger Anleger“).
93Der hiesige Anlageprospekt hat sich auf den sog. Grauen Kapitalmarkt bezogen und wendet sich in seinem Vorwort an Anleger, die „Interesse an einer Investition in einem faszinierenden Land mit dynamischer Wirtschaftkraft haben“. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Prospekt nur einem bestimmten ausgewählten Publikum zugänglich gemacht worden wäre. Die Mindestbeteiligungshöhe betrug 10.000 € (S. 123 des Prospekts); es ist aus den zahlreichen anhängigen Parallelverfahren gerichtsbekannt, dass sich eine Reihe von Anlegern mit eher niedrigen Summen beteiligten. Gleichwohl heißt es auf S. 15 des Prospekts:
94„Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“
95Aus den auf 15 ff. dargestellten Risiken kann der den Prospekt mit der gebotenen Sorgfalt studierende Leser erkennen, dass es sich um eine spekulative Anlage mit einem Totalverlustrisiko handelte, so dass die Beteiligung nur für solche Anleger in Betracht kam, die bereit waren, ein solches Risiko einzugehen. Das führt entgegen der zuletzt von den Beklagten bzw. der Streithelferin zu 4 angedeuteten Auffassung indes nicht dazu, dass die Risiken der Beteiligung verkürzt, beschönigend oder unzutreffend dargestellt werden dürften. Auch Anleger, die ein erkanntes Risiko einzugehen bereit sind, sollen durch die Prospekthaftung davor geschützt werden, eine Beteiligung in Unkenntnis weiterer, nicht offenbarter Risiken einzugehen. Die Prospektverantwortlichen sollen mittels der Haftungsandrohung angehalten werden, ein wahrheitsgetreues, vollständiges und auch realistisches Bild der beworbenen Beteiligung zu zeichnen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dadurch der Absatz der Anlage leidet (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1982 – II ZR 175/81, juris Rn. 31). Ob risikobereite Anleger in Kenntnis eines im Prospekt nicht oder nicht vollständig dargestellten Risikos die Beteiligung trotzdem gezeichnet hätten, ist keine Frage der Wesentlichkeit eines Prospektmangels, sondern der – individuell zu bestimmenden – Kausalität. Für die Frage der Wesentlichkeit kommt es danach auf eine typisierende Betrachtung aus der Sicht des Adressaten des Beteiligungsangebots nach der vom Bundesgerichtshof aufgegriffenen Formel „eher als nicht“ (BGH, Urteil vom 14.05.2013, aaO) an.
96Danach erweist sich der Prospekt für den W VII Fonds in mehrfacher Hinsicht als mangelhaft.
971. Mangelhafte Darstellung des Fondskonzepts
98Wie das Landgericht zutreffend ausführt, wird im Prospekt der zentrale Tätigkeitsbereich der Genussrechtsschuldnerin (F), durch deren – erfolgreiche – Geschäftstätigkeit letztlich über die Genussrechte die Gewinne der Fondsgesellschaft W VII erzielt werden sollten, unzureichend und irreführend dargestellt.
99Die Klägerin beanstandet zu Recht, dass der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit verschleiert und suggeriert wird, die Genussrechtsschuldnerin führe vorwiegend Käufer-/Verkäufertätigkeiten auf dem Immobilienmarkt aus. Zum eigenen Erwerb von Immobilien habe der F unstreitig bereits die notwendige Lizenz gefehlt. Sie sei nur auf dem Geschäftsfeld „Gewinnbeteiligungen an vergleichbaren Geschäften Dritter“ tätig geworden. Sie habe dazu sogenannte „profit participation agreements“ geschlossen, die ihr einen bestimmten Betrag als Gewinnbeteiligung zusicherten. Dieses dritte Geschäftsfeld „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften Dritter“ werde im ganzen Prospekt nicht näher beschrieben.
100Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen gehört, sofern die Anlagegesellschaft - wie hier - in eine Beteiligung an einem dritten Unternehmen investiert, die Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unternehmens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2009 – II ZR 15/08, zitiert nach juris, Rn. 18).
101Bei dem W VII Fonds bildeten die Genussrechte den einzigen Investitionsgegenstand. Die Fondsgesellschaft sollte ausschließlich durch den Verkauf der Genussrechte Einnahmen erzielen (vgl. S. 12, 16, 77 des Prospekts). Ein gewinnbringender Handel mit den Genussrechten war indes nur im Falle einer erfolgreichen Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin möglich, schließlich hing davon ab, ob überhaupt und zu welchem Preis sich Käufer für die Genussrechte finden lassen würden. Für das wirtschaftliche Gelingen des W VII Fonds war dementsprechend die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin von zentraler Bedeutung, weil hierdurch der Marktwert der Genussrechte bestimmt wurde. Damit sich ein Anleger ein ausreichendes Bild von der Kapitalanlage – insbesondere von der Investitionstätigkeit des W VII Fonds – machen konnte, war es zwingend erforderlich, auch das Geschäftsmodell der F näher darzustellen. Mit diesem stand und fiel der Erfolg des Fonds, so dass ein Anleger die Chancen und Risiken der Genussrechtsbeteiligung nur dann einschätzen konnte, wenn er sich auch einen Überblick über die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin anhand des Anlageprospekts verschaffen konnte.
102Diesen Anforderungen wird die Prospektdarstellung nicht gerecht. Auf S. 82 heißt es:
103„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens ..... Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen.... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. . .. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
104Diese Beschreibung ist – wie die Klägerin rügt – schon deswegen inhaltlich unrichtig und unklar, weil im letzten Satz nicht die Emittentin, sondern die Genussrechtsschuldnerin gemeint ist, wie der Beklagte zu 1 bei seiner persönlichen Anhörung bestätigt hat. Darüber hinaus ist die Darstellung der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin aber insbesondere deshalb irreführend, weil die F selbst gar keine Immobilien erwerben konnte. Hierzu fehlte ihr die in C nötige Erlaubnis. Auf diesen erheblichen Aspekt der fehlenden Lizenz für den Immobilienhandel, der die Genussrechtsschuldnerin stets von anderen Unternehmen abhängig machte und sie in die Rolle eines nur „mittelbaren Akteurs“ verwies, wird im Prospekt ebenso wie auf die damit verbundenen Risiken einschließlich der Auswirkungen auf die eigene Gewinnmarge an keiner Stelle hingewiesen. Insoweit vermitteln die vorzitierten Prospektangaben in zweifacher Hinsicht einen unzutreffenden Eindruck von der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin. Zum einen wird beim Anleger die unzutreffende Vorstellung geweckt, die Genussrechtsschuldnerin könne selbst Immobilien erwerben. Zum anderen wird als primär beabsichtigte Geschäftstätigkeit der Erwerb und Weiterverkauf geplanter, aber noch nicht errichteter Immobilienprojekte beschrieben. Erst im Zusammenhang mit der knappen Prospektaussage auf Seite 11 und der Darstellung des Managementvertrags zwischen der Genussrechtsschuldnerin und der B wird im Prospekt insoweit zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass für sie die B tätig wird. Indes ist auch die prospektierte Behauptung, dabei trete die B als Stellvertreter oder Kommissionär gegen eine marktübliche Vergütung auf (vgl. S. 83 des Prospekts), unzutreffend.
105Faktisch ist an Stelle der avisierten Vertreter- und Kommissionsgeschäfte ausschließlich die auf Seite 82 des Prospekts angeführte dritte Variante einer Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin in Form einer „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte“ praktiziert worden. Diese wird indes durch die Formulierung „zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch“ als nachrangig dargestellt und nicht weiter erläutert, so dass die nähere Ausgestaltung dieses Geschäftsmodells vollkommen offen bleibt. Wie sich aus den zur Akte gereichten sog. „profit participation agreements“ ergibt, erschöpfte sich diese dritte Geschäftsvariante in dem Abschluss bloßer Finanzierungs- und Gewinnpartizipationsverträge. So waren bei Prospekterstellung mehrere „profit participation agreements“ zwischen der F und der B abgeschlossen worden, denen zufolge die F ausschließlich an den Gewinnen der B beteiligt wurde und weder selbst noch durch einen Stellvertreter oder Kommissionär Immobilien erwarb oder damit handelte. Die Streithelferin zu 5 führt unter den ihr für das Prospektgutachten für W VII vorliegenden Unterlagen fünf „profit participation agreements“ auf (bei denen allerdings nur drei Daten genannt sind, nämlich 02.10.2007, 16.10.2007 und 25.6.2008; Anlage B 5, dort S. 6). Vorgelegt ist ein „profit participation agreement“ vom 2.10.2007 zwischen der F und der B bezüglich der Y Twin Towers (Anlage Ks 65) und ein „profit participation agreement“ vom 16.10.2007 zwischen der F und der B bezüglich des X Towers (Anlage Ks 66). Von dem Abschluss eines „profit participation agreements“ für W VII berichtet der Fonds selbst in einer Pressemitteilung, nach der diese Vereinbarung bereits Ende Juni 2008 unterzeichnet worden sei (Anlage KS 29). In der Pressemitteilung heißt es unter dem Datum 4. Juli 2008
106„VII. W KG – Gewinn-Partizipationsregelung über insgesamt 40.000.000,- AED für das erste Trading-Objekt, dem K- Tower, unterzeichnet
107Mit Weiterverkauf der oben genannten fünf Büroetagen wird die F für die VII. W KG einen Gewinn in Höhe von 20.000.000 AED realisieren – und würde damit bei einem Fondsvolumen von 25. Mio EUR bereits die erste kalkulatorische Vorabausschüttung in 2010 sicherstellen. Gleiches gilt auch für den Fall dass die B die Apartmentflächen in den Stockwerken 36 bis 40 vollständig verkauft. Der dadurch realisierte Gewinn würde dann schon die zweite kalkulatorische Vorabausschüttung in 2011 sicherstellen. Diese Gewinnbeteiligungs-Regelung wurde Ende Juni in C unterzeichnet.“
108In der Gesamtschau ist die Beschreibung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin unvollständig und irreführend. Selbst wenn der Anleger bei gründlicher Lektüre dem Anlageprospekt noch zu entnehmen vermag, dass die Genussrechtsschuldnerin am Immobilienmarkt nicht selbst tätig werden würde, muss er aufgrund der Prospektdarstellung auf Seite 82 und des Managementagreements davon ausgehen, die Genussrechtsschuldnerin würde schwerpunktmäßig jedenfalls im Rahmen von Kommissions- und Stellvertretergeschäften Sachwerte erwerben. Tatsächlich war dies nicht der Fall und – wie die im Zeitpunkt der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens bereits vorliegenden „profit participation agreements“ belegen – von Anfang an auch nicht beabsichtigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für den Anlageentschluss von entscheidender Bedeutung, ob der Prospekt eine zumindest mittelbare Investition der Anlegergelder in Sachwerte suggeriert, während tatsächlich nur in Gewinnbeteiligungen an Projekten anderer Gesellschaften investiert wurde. Wie prospektiert hing der Fondserfolg wesentlich vom wirtschaftlichen Erfolg der Genussrechtsschuldnerin ab (vgl. S. 15 des Prospekts). Ob diese mit dem Anlegergeld Sachwerte erwarb oder nur Forderungen gegen Dritte begründete, war insbesondere für den Fall einer Krise von unmittelbarem Interesse. Eine entsprechend klare und vollständige Darstellung des tatsächlich praktizierten Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin im Prospekt war demnach wesentlich, um dem Anleger vor der Anlageentscheidung überhaupt erst ein vollständiges Bild von der Beteiligung zu verschaffen.
109Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Beklagtenvertreters zu 2 besteht eine dahingehende Aufklärungspflicht nicht erst seit Bekanntwerden der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.12.2009. Die Anforderungen an die geschuldete vorvertragliche Aufklärung des zukünftigen Vertragspartners werden durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zwar konkretisiert, die Aufklärungspflicht über alle wesentlichen Umstände jedoch nicht erst begründet. Zur Darstellung sämtlicher für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstände (vgl. schon BGH, Urteil vom 05.07.1993 – II ZR 194/92 = BGHZ 123, 106) gehörte hier die Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin, genauso wie bei einem Immobilienfonds nicht auf die Beschreibung der Immobilie verzichtet werden kann. Denn in beiden Fällen stellen sie das einzige Anlageobjekt des Fonds dar. Unabhängig davon ist eine wie hier unzutreffende Darstellung, selbst wenn sie nicht geschuldet gewesen wäre, stets pflichtwidrig.
1102. Unzureichende Risikohinweise zu Re-Investments und Fremdfinanzierungsbedarf
111Die Klägerin rügt zu Recht, dass die Risikohinweise zur Möglichkeit der Re-Investments und dem sich daraus ergebenden Fremdfinanzierungsbedarf unzureichend sind.
112In einem Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen muss gemäß § 9 Abs. 1 Verkaufsprospektverordnung insbesondere angegeben werden, für welche konkreten Projekte die Nettoeinnahmen aus dem Angebot genutzt werden sollen, und, ob die Nettoeinnahmen allein für die Realisierung des Projektes ausreichen. Die Angaben im vorliegenden Prospekt, die Nettoeinnahmen reichten für die Investition aus und eine Aufnahme von Fremdkapital sei „voraussichtlich“ bzw. „scheine“ nicht erforderlich, waren bereits im Zeitpunkt der Prospektherausgabe erkennbar unzutreffend.
113Mit den Anlegergeldern sollten – und mussten im Hinblick auf die Änderung der steuerrechtlichen Rechtslage – bis spätestens zum 31.12.2008 die Genussrechte erworben werden. Die Möglichkeit zum Re-Investment bestand für Anleger früherer Wfonds, deren Auflösung zum 31.12.2008 erfolgte. Dass die Abfindungsguthaben aus diesen Beteiligungen indes nicht schon zum 31.12.2008 zur Verfügung standen, ist unstreitig. Keiner der Vorgängerfonds befand sich bis Jahresende 2008 in einem Stadium, das die Schlussausschüttung an die Anleger tatsächlich erlaubte. Schließlich war unter Berücksichtigung der bis zum 31.12.2008 erzielten Erlöse erst die Schlussbilanz zu erstellen, auf deren Grundlage die Ergebnisbeteiligung vorgenommen und das Auseinandersetzungsguthaben eines Anlegers errechnet werden konnte. Insoweit stand fest, dass aus den Re-Investitionen zum Jahresende kein Kapital für Investitionen der W VII Fondsgesellschaft fließen würde, die aus steuerrechtlichen Gründen jedoch zwingend bis zum 31.12.2008 vorzunehmen waren. Es ist daher schlicht falsch und stellt nach der Überzeugung des Senats eine bloße Schutzbehauptung dar, wenn die Beklagten sich nunmehr in zweiter Instanz darauf zurückziehen, man sei davon ausgegangen, dass die Einlagenzahlung auch bei den Re-Investments rechtzeitig vor dem 31.12.2008 erfolgen würde. Die Beklagten setzen sich damit über die von ihnen selbst zugestandene Tatsache der mangelnden Auszahlungsreife der Auseinandersetzungsguthaben aus den Vorgängerfonds hinweg und begeben sich zugleich in offenen Widerspruch mit ihrem früheren Verteidigungsvorbringen.
114So haben die Beklagten erstinstanzlich konsequent ausgeführt, die Genussrechtsschuldnerin, also die F, habe von Anfang an einkalkuliert, diese Einlagen vorfinanzieren zu müssen gegen Weiterabtretung der von den Re-Investoren an sie abgetretenen Auseinandersetzungsguthaben (vgl. Bl. 116 d.A.). In erster Instanz haben die Beklagten damit einen aus den Re-Investments resultierenden Finanzierungsbedarf selbst eingeräumt. Es trifft indes nicht zu, dass die Genussrechtsschuldnerin die durch die Re-Investments notwendig gewordene Vorfinanzierung übernahm. Vielmehr trug die Finanzierungslast und das sich daraus ergebende Risiko allein die Fondsgesellschaft. Ausweislich der Anlage Ks 40 ist die „Vereinbarung über Sicherungsabtretung“ vom 23.12.2008, deren Abschluss und Inhalt unstreitig ist, nicht zwischen der Fondsgesellschaft und der Genussrechtsschuldnerin, sondern zwischen der Fondsgesellschaft und der B geschlossen worden. Entgegen der Bezeichnung handelte es sich bei dieser Vereinbarung in erster Linie um einen Darlehensvertrag. Die B verpflichtete sich darin, das im Umfang der Re-Investitionen fehlende Investitionskapital der Fondsgesellschaft als Darlehen zunächst zinslos zur Verfügung zu stellen. Wie aus Ziff. 1 des Vertrages hervorgeht, hatte ca. die Hälfte der Gesellschafter das Beteiligungskapital nicht in bar erbracht. Um die rechtzeitige Anschaffung von Genussrechten durch die W VII Fondsgesellschaft zu gewährleisten, sollte die B das Fehlkapital in Höhe von 29.835.000 € - dieses entsprach etwa 50 % des Anlagekapitals – vor dem 31.12.2008 an die Genussrechtsschuldnerin leisten. Das Darlehen sollte mit Fälligkeit der Abfindungsansprüche zurückgeführt und spätestens ab dem 01.01.2010 „in angemessener Höhe“ verzinst werden. Eine Fremdkapitalaufnahme war damit – unabhängig von einer eventuell fehlenden Werthaltigkeit der Auseinandersetzungsansprüche – vorhersehbar unausweichlich, da die Abfindungsansprüche nicht zum 31.12.2008 fällig waren.
115Dementsprechend stand schon im Zeitpunkt der Prospekterstellung fest, dass der Fondsgesellschaft aus den Abtretungen im Jahr 2008 kein Kapital für den Genussrechtserwerb zur Verfügung stehen und sich damit im Umfang der Re-Investments zwangsläufig eine Liquiditätslücke ergeben würde. Diese musste – wie ebenfalls von vornherein feststand – durch eine Zwischenfinanzierung überbrückt werden, weil das Genussrechtskapital im Hinblick auf die anderenfalls ab dem 01.01.2009 anfallende Abgeltungssteuer zwingend im Jahr 2008 zu bilden war. Hinzu kommt, dass die Re-Investments nicht auf eine Quote beschränkt waren. Je mehr Anleger reinvestierten, desto größer waren daher der Liquiditätsengpass, der Finanzierungsbedarf und das damit verbundene Finanzierungsrisiko auf Seiten der Fondsgesellschaft. Wie vorstehend dargelegt, haben tatsächlich ca. die Hälfte der Anleger von der Möglichkeit einer Re-Investition Gebrauch gemacht. Dies steht nicht im Einklang mit den Prospektangaben, denen zufolge eine Fremdkapitalaufnahme voraussichtlich nicht erforderlich sein würde (vgl. Prospekt S. 62). Die Fondsgesellschaft hat vielmehr ein – zudem erhebliches, etwa 50 % der tatsächlich eingeworbenen Anlagergelder von etwa 60 Mio. Euro ausmachendes – Darlehen aufnehmen müssen. Bei fehlender Werthaltigkeit der abgetretenen Auseinandersetzungsansprüche hätte die Fondsgesellschaft die Mittel für die nicht gezahlten Einlagen aus eigenem Vermögen zurückzahlen müssen, ohne dafür bei den Re-Investoren Regress erlangen zu können. Auch wenn die Anleger ihren Abfindungsanspruch an Erfüllungs statt einbringen konnten, galt dies ausweislich der „Vereinbarung über Sicherungsabtretung“ (Anlage Ks 40) nicht für das Darlehen, bei dem die Abfindungsansprüche nur zur Sicherheit an die Darlehensgeberin, die B, abgetreten worden sind. Die Fondsgesellschaft blieb ausweislich der vertraglichen Vereinbarungen vom 23.12.2008 danach im Falle einer mangelnden Werthaltigkeit der abgetretenen Forderungen – entgegen der Auffassung der Beklagten – sehr wohl zur Darlehensrückzahlung verpflichtet und hatte in Konsequenz dessen das beträchtliche Risiko eines Forderungsausfalls von bis zu 30 Mio. € zu tragen. Auf diese mit den Re-Investments verbundenen speziellen Risiken, namentlich auf die Liquiditätslücke und das daraus resultierende erhebliche Finanzierungsrisiko, weist der Prospekt an keiner Stelle hin.
116Dass der Vertrag vom 23.12.2008 zwischen der Fondsgesellschaft und der B über die Zurverfügungstellung eines Darlehens erst nach Prospektveröffentlichung und Beitritt der Klägerin geschlossen wurde, ist unerheblich. Der Fehler liegt in der fehlenden Prospektierung des vorhersehbaren Liquiditätsengpasses und der damit erforderlichen Belastung der Fondsgesellschaft mit einer Darlehensverbindlichkeit und einer - hier spätestens für den 01.01.2010 vereinbarten – Zinslast. Dem wird der Prospekthinweis auf die Vergleichbarkeit mit einer fehlenden Vollplatzierung nicht ansatzweise gerecht, im Gegenteil verharmlost dieser die tatsächlich bestehenden Risiken. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch der im Prospekt als möglich ausgewiesene Totalverlust kein Freibrief dafür, andere Risiken unzutreffend oder unvollständig darzustellen. Denn der Anleger soll gerade durch eine umfassende und richtige Darstellung der Risikofaktoren in die Lage versetzt werden, Anlagerisiken zu erkennen, diese einzuschätzen und im Rahmen einer eigenverantwortlichen Abwägung bestehender Chancen und Risiken darüber zu entscheiden, ob er trotz der generellen Möglichkeit eines Totalverlustes die Anlage zeichnet. Nicht zuletzt muss ein Anleger auch beurteilen können, ob das prospektierte Totalverlustrisiko real besteht oder eher rein theoretischer Natur ist. Dementsprechend ist es selbst aus der Sicht eines risikofreudigen Anlegers ein wesentlicher Umstand, wenn der Prospekt verschweigt, dass konzeptbedingt durch Re-Investments eine Zwischenfinanzierung in erheblicher Höhe zwingend erforderlich ist, die das Risiko eines späteren Forderungsausfalls allein auf die Fondsgesellschaft und damit letztlich auf den Anleger abwälzt.
117Verjährung liegt nicht vor. Den Vorwurf der mangelnden Prospektierung der aus den Re-Investments resultierenden Liquiditätsengpässe und den diesbezüglich fehlenden Risikohinweisen hat die Klägerin in der Klageschrift und damit rechtzeitig vorgetragen.
1183. Fehlerhafte Angabe zum Wert der Genussrechte
119Unstreitig ist der Prozentsatz, auf den die Genussrechte einen Anspruch gegen die F vermitteln, im Prospekt mit 22 % unzutreffend angegeben (S. 83 des Prospekts):
120„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 22 % nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
121Tatsächlich bestand nur ein Anspruch in Höhe von 20 %. Dies ist entgegen der Darstellung der Beklagten an keiner Stelle des Prospekts richtig ausgewiesen, insbesondere auch nicht auf S. 65, Fußnote 2 (so aber der Beklagte zu 1 in der Replik vom 6.10.2011, Bl. 114 d.A.). Dies ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deswegen irrelevant, weil den Gesellschaftern nur eine Vorabausschüttung in Höhe von 12 % nominal berechnet auf die von ihnen geleistete Einlage in Aussicht gestellt wurde und dafür auch eine nur 20 % Gewinnbeteiligung rechnerisch tatsächlich ausreichend war. Es liegt auf der Hand, dass es für den Marktwert und die Verkaufsmöglichkeit der Genussrechte – und einzig und allein davon hing der Fondserfolg ab – eine Rolle spielte, ob das Genussrecht einen Anspruch auf 20 oder 22 % nominal berechnet auf das Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen vermittelte, wobei sich die zunächst mit zwei Prozentpunkten eher geringfügige Abweichung von Jahr zu Jahr potenzierte. Der Hinweis der Beklagten, die Gewinndeckelung auf 20 % habe für den Handel mit den Genussrechten nicht gegolten und sich erst Ende 2018 bei Fälligkeit der Ansprüche gegen die F ausgewirkt, verkennt die Zusammenhänge. Es ist schlicht unplausibel, dass der Handel mit den Genussrechten zu Preisen erfolgen soll, die selbst im günstigsten Fall von den darin verbrieften Gewinnansprüchen nicht gedeckt werden. Warum sollte ein Erwerber der Genussrechte dafür mehr zahlen, als er maximal bei der Fälligkeit Ende 2018 dafür von der F erhalten kann? Dass er das Genussrecht vor 2018 weiterverkaufen kann, ändert nichts daran, dass er schwerlich einen Käufer finden wird, der ihm dafür mehr zahlt als darin verbrieft ist. Die entgegenstehenden Behauptungen des Beklagten zu 1 im Schriftsatz vom 18.12.2013, S. 4 („geringe Differenz wird in einem boomenden Markt um ein Vielfaches ausgeglichen“) verfangen daher nicht. Die falsche Prospektangabe zur Gewinnberechtigung der Genussrechtsgläubiger ist relevant, da sie eine für die Wertentwicklung der Genussrechte und damit letztlich für die Gewinnerwartung des Anlegers wesentliche Aussage beinhaltet.
1224. Falsche Angaben zum Erfolg der Vorgängerfonds
123Grob irreführend ist auch die mehrfach prospektierte Aussage, der Vorgängerfonds W VI habe zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits 30 Mio. AED Gewinne realisiert.
124In dem Verkaufsprospekt zum VII. Fonds heißt es im Vorwort auf S. 5 bezüglich des werbemäßig angeführten VI. Fonds:
125„Die drei außergewöhnlichen Tower mit ihren insgesamt rund 100 Stockwerken (exklusive des „K2 Business Centers“) konnten noch vor Fondsplatzierung von der B, C, vollständig verkauft und dadurch ein Gewinn in Höhe von 30.000.000,- AED realisiert werden. Dies sicherte frühzeitig die kalkulatorischen Vorabausschüttungen der VI. W KG für 2009 und 2010.“
126Die gleiche Äußerung findet sich auf S. 11 und auf S. 41 des Prospekts sowie in dem Internetauftritt der Fondsgesellschaft. Die Klägerin rügt zu Recht, dass bei dem Fonds VI die Gewinne des Fonds nur aus dem Handel mit den Genussrechten resultieren konnten, mit dem aber erst nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist überhaupt begonnen werden konnte. Der Hinweis auf die Sicherung der kalkulatorischen Vorabausschüttung ist daher ebenfalls falsch.
127Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten waren Grundlage für die Gewinnansprüche der F beim W VI Fonds drei „profit participation agreements“. Zwei der drei „profit participation agreements“ sind vorgelegt als Anlage Ks 65 ff. Daraus ergibt sich – wie vom Klägerin vorgetragen – dass die F an den Projekten Y Twin Towers 13 Mio. AED und an dem X Tower 15 Mio. AED verdienen sollte. Die Ansprüche sollten zwölf (Y Twin Towers) bzw. vierundzwanzig Monate (X Tower) nach vollständigem Verkauf der Towerflächen fällig werden. Außerdem soll eine Gewinnbeteiligung von 2 Mio. AED aus einem dritten „profit participation agreement“ resultieren.
128Wie die Beklagten selbst einräumen, waren die Gewinne nicht bereits vereinnahmt, sondern konnten erst nach Erbringung der erforderlichen Gegenleistung anfallen. Nach den eigenen Angaben der Beklagten hing die Vereinnahmung der Gewinne durch die F tatsächlich davon ab, dass
129- 130
die erforderliche Gegenleistung erbracht werden würde, insbesondere der Fertigstellung der Towergebäude und
- 131
die übrigen Prämissen vorliegen:
- Baugenehmigungen
133- Zahlung der fälligen Kaufpreisraten durch Endverkäufer
134Noch hinzu kommt, dass der Gewinn der F den Handel mit den Genussrechten nur mittelbar beeinflusste und daher die Ausschüttungen bei W VI tatsächlich davon abhingen, dass ein etwaig realisierter Gewinn die Nachfrage nach den Genussrechten der W VI stimulierte. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich dabei nicht um „Selbstverständlichkeiten, die sich aus der Art der betriebenen Geschäfte und aus dem Sachzusammenhang ergeben“. Auch wenn der Anleger das Fondsmodell verstanden hatte, suggeriert doch die Formulierung, ein Gewinn sei realisiert worden, dass ein realer Zufluss mindestens bei der Genussrechtsschuldnerin stattgefunden hat. Dies gilt umso mehr, als an anderer Stelle des Prospekts mit der Formulierung „realisierte Gewinne“ tatsächlich zugeflossene Einnahmen bezeichnet werden (vgl. S. 83 des Prospekts). Die diversen weiteren Voraussetzungen für einen Erfolg des Vorgängerfonds ergaben sich aus der gerügten Formulierung nicht ansatzweise. Diese ist geeignet, dem Anleger den unzutreffenden Eindruck zu vermitteln, dass der Vorgängerfonds bereits kurz vor der Ausschüttung stand. Davon war zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe für Fonds VII im Juli 2008 schon planmäßig keine Rede, da der Verkauf der Genussrechte in W VI erst frühestens Ende 2008 beginnen sollte (vgl. Fondsprospekt VI S. 65 „Der erste Verkauf von Genussrechten soll nicht vor Ablauf eines Jahres nach Vollplatzierung bzw. Fondsschließung erfolgen,…“,).
135Diese Prospektaussagen bewegen sich auch nicht mehr im Rahmen einer in Emissionsprospekten durchaus zulässigen werbenden Anpreisung. Die Aussagen zu einem angeblich bereits eingetretenen Geschäftserfolg des Vorgängerfonds W VI sind inhaltlich unrichtig und irreführend. Gerade der Hinweis auf die gute Performance eines parallel strukturierten Vorgängerfonds ist für viele Anleger ein durchgreifendes Verkaufsargument und besänftigt etwaige Zweifel am Fondskonzept oder Bedenken hinsichtlich der Beteiligungsrisiken. Der im Prospekt besonders herausgestellte Erfolg eines Vorgängerfonds hat Einfluss auf die mit der Beteiligung verbundene Ertragserwartung und stellt einen wesentlichen Aspekt für die Anlageentscheidung gerade auch eines risikofreudigen Anlegers dar.
1365. Handelbarkeit der Genussrechte
137Schließlich ist das für den erfolgreichen Fondsverlauf alles entscheidende Risiko, keinen Abnehmer für die Genussrechte zu finden, im Prospekt unzureichend dargestellt.
138Im Prospekt findet sich zwar die Angabe, dass ein Risiko bestehe, keinen Erwerber zum prognostizierten Preis zu finden (S. 16 des Prospekts). Dies ist indes vor dem Hintergrund des für den parallel konstruierten Vorgängerfonds W VI bereits am 18.06.2008 abgeschlossenen „Veräußerungs- und Übertragungsvertrag“ (Anlage Ks 27) unzulänglich und nicht geeignet, dem Anleger das tatsächlich bestehende Marktrisiko aufzuzeigen.
139Zwar spricht hier entgegen der Ansicht der Klägerin mehr dafür, dass dieser Vertrag für W VII entgegen der englischsprachigen Fassung, die auf den 18.06.2008 datiert ist (Anlage Ks 26), tatsächlich erst am 18.12.2008, also nach Prospekterstellung und Beitritt der Klägerin, geschlossen wurde (Anlage Ks 24). Auch hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass dieser Vertrag nur die Interpretation zulasse, die Genussrechte seien noch vor Schließung des Fonds zum Nennwert an die B veräußert worden mit der Folge, dass ein Gewinn aus dem Handel damit denklogisch ausgeschlossen gewesen wäre. Träfe dies zu, wäre das Fondskonzept schlicht betrügerisch gewesen. Es mag unter Berücksichtigung der von den Beklagten überreichten Anlage zum Vertrag (Anlage B 10) zutreffen, dass es sich zum einen nur um eine Kaufoption handelte und zum anderen die B verpflichtet gewesen wäre, einen aus einem Gewinn der F resultierenden Wertzuwachs der Genussrechte der Fondsgesellschaft zu vergüten.
140Gleichwohl stellt die Tatsache, dass der unstreitig am 18.6.2008 erfolgte Abschluss eines solchen Vertrages für den parallel konstruierten Vorgängerfonds nicht bei W VII prospektiert worden ist, schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten einen gravierenden Mangel dar. Diese haben selbst geltend gemacht, es habe sich bei dem Vertrag um eine Absicherung handeln sollen, falls sich kein dritter Käufer der Genussrechte finde. Dies steht nicht nur im Widerspruch zu ihrer Behauptung, der entsprechende Markt für den Handel mit Genussrechten habe sich 2008 aus dem boomenden Immobilienmarktgeschehen ergeben. Bis zum Eintritt der Banken- und Immobilienkrise im Frühjahr 2009 habe es diesen boomenden Markt gegeben, der auch den gewinnbringenden Verkauf der Genussrechte ermöglicht habe und prognostizieren ließ (vgl. Schriftsatz vom 18.12.2013, S. 3). Durch den Vertrag über den Ankauf der Genussrechte durch die B und die dahinter stehende Errichtung eines „künstlichen Handels“ offenbaren die Beklagten vielmehr selbst erhebliche Zweifel an der tragenden Säule des Fondskonzepts – dem gewinnbringenden Handel mit den Genussrechten, ohne dies dem Beitrittsinteressenten gegenüber offenzulegen.
141Soweit die Beklagten bestritten haben, dass für W VII von Anfang an ein solcher Vertrag geplant gewesen sei, auch wenn es ihn am 18.06.2008 für W VI gegeben habe, ist dies schon angesichts des parallel konstruierten W VI, der dafür am 18.06.2008 geschlossenen Vereinbarung und der unstreitigen Tatsache, dass die Vereinbarung für W VII wortgleich ist, unplausibel. Aus dem als Anlage Ks 30 vorgelegten Konzept, das offenbar RA Q erstellt hat, ergibt sich, dass bei der Auflegung von W VI der Verkauf der Genussrechte an die B auf der Basis sog. „Put-Optionen“ fest eingeplant war.
142Vor allem hat der Beklagte zu 1 bei seiner persönlichen Anhörung eingeräumt, dass der Rückkauf der Genussrechte durch die F geplant gewesen sei, und dies mit der Bemerkung versehen, wer sonst die Genussrechte hätte kaufen sollen. Der Rückkauf sei nicht erst zum Fälligkeitstermin Ende 2018 geplant gewesen, sondern bereits vorher in Tranchen, um die prospektierten Ausschüttungen von 12 % jährlich zu sichern. Zusätzlich zu der Tatsache, dass von dieser Planung, deren Auswirkungen auf die propagierte Steuerfreiheit der Einkünfte der Anleger zweifelhaft ist, nichts im Prospekt steht, offenbart sie gleichermaßen, dass ernsthafte, offenbarungspflichtige Zweifel an dem Konzept des freien Handels mit den Genussrechten, nach dem sogar noch jährliche Wertzuwächse von 20 % des Nominalwerts der Genussrechte erwirtschaftet werden sollten, von Anfang an bestanden. Die unterbliebene Darstellung dieser Zweifel an der tatsächlichen Handelbarkeit der Genussrechte und der zu ihrer Ausräumung von vornherein beabsichtigten Absicherung durch einen „Veräußerungs- und Übertragungsvertrag“ mit einer weiteren B-Gesellschaft stellt einen wesentlichen Prospektfehler dar, der für die Anlageentscheidung eines Anlegers von zentraler Bedeutung ist.
143II.
144Die Beklagten zu 1 und 2 haften gemäß § 13 VerkProspG iVm §§ 44 ff. BörsG aF für die unter I. dargestellten Prospektmängel als prospektverantwortliche Initiatoren bzw. Hintermänner der Fondsgesellschaft.
1451.
146a) Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Beklagte zu 1 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in zahlreichen Gesellschaften der B Gruppe fungiere und daher für den Prospekt verantwortlich sei. Der Beklagte zu 1 ist der Darstellung der Klägerseite nicht substantiiert entgegen getreten, sondern er hat sich vor allem darauf berufen, dass die Klägerin seine Initiatoreneigenschaft nicht hinreichend dargelegt habe. Diese Auffassung teilt der erkennende Senat nicht.
147Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. § 13 VerkProspG bestimmt eine Prospekthaftung derjenigen, „von denen der Prospekt ausgeht“ und trifft damit u.a. die Verwaltungsmitglieder der emittierenden Gesellschaft (BGH, Urteil vom 02.06.2008 – II ZR 210/06, juris Rn. 15 mwN). Dabei kommt es bei der sog. Prospekthaftung im engeren Sinne nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht. Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, juris Rn. 19 mwN). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Anleger um die Initiatoreneigenschaft der in Anspruch genommenen Person wusste und ob diese Initiatoreneigenschaft bei seiner Anlageentscheidung irgendeine Rolle spielte (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2010 – III ZR 262/09, juris Rn. 9).
148Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 37 mwN; BGH, Urteil vom 14.5.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 39).
149Danach ist die Prospektverantwortlichkeit des Beklagten zu 1 offensichtlich gegeben. Der Beklagte zu 1 unterliegt der irrigen Vorstellung, Initiatorinnen bzw. Hintermänner der Fondsgesellschaft seien allein die diversen juristischen Personen bzw. Kommanditgesellschaften, die als Prospektherausgeberin bzw. Gründungsgesellschafter verantwortlich zeichnen. Damit verkennt er grundlegend die Zielrichtung der Prospekthaftung im engeren Sinne, die in § 13 VerkProspG kodifiziert worden ist und die gerade die hinter der Gesellschaft stehenden Personen in die Verantwortung nehmen will.
150Der Beklagte zu 1 war ausweislich des Prospekts - Stichwort „Vertragspartner“, S. 73/74 – an allen in Deutschland tätigen Gesellschaften beteiligt, die direkt oder indirekt mit der Fondsleitung, dem Vertrieb oder der Prospektherausgabe befasst waren mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin Z GmbH, die aber ausweislich des Treuhandvertrages auf das Fondskonzept keinen Einfluss hatte. Die Beteiligung an diesen Gesellschaften bestand regelmäßig in der Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer (so z.B. bei der Fondskomplementärin und Fondsgeschäftsführerin; ebenso bei der Fondsgründungskommanditistin und auch bei der Vertriebsbeauftragten). Hinter der B-Unternehmensgruppe, die nach den eigenen Angaben auf S. 5 des Prospekts alle Fonds platziert hatte, stand der Beklagte zu 1. Er lässt selbst vortragen, dass er die Komplementärgesellschaften geführt und beherrscht habe (Bl. 96 d.A.; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 7.12.2009 – II ZR 15/08, juris Rn. 21). Das von der Klägerin als Anlage Ks 52 vorgelegte „Unternehmensprofil“ der B2 GmbH, das der Beklagte zu 1 im Rahmen eines email Verkehrs einer Bank in D übersandt hat, belegt dies nachdrücklich:
151„Das Unternehmen wurde 2004 von N (61), Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter, und seinem Sohn N2 (31), Geschäftsführer der B GmbH in C, gegründet. N, der lange Zeit ein Versicherungsdienstleistungsunternehmen besaß, beschäftigte sich während seiner gesamten beruflichen Laufbahn immer mit Analysen zu den Kapitalmärkten. Mit seinem Sohn N2, Finanzspezialist für Fonds, suchte er am Kapitalmarkt nach Alternativen zu den üblichen Geldanlagen. Sie entdeckten den Immobilienmarkt C für sich und entwickelten gemeinsam die Idee und das Konzept einer kurzfristigen und lukrativen Kapitalanlage. Ihre Idee basiert auf dem Modell, das Anleger ihr Kapital in die Projektentwicklungs- und Bauphase eine Immobilie investieren. Bonus der Idee ist der Standort C, der es ermöglicht, eine weitgehend steuerfreie Rendite zu erzielen. Vorteil für den Anleger ist die kurze Laufzeit und das minimierte Risiko gegenüber Immobilien, die ihre Rendite über die Mieteinnahmen erzielen. Direkt vor Ort in C wurden von der B alle notwendigen Rahmenbedingungen geprüft. N2 ist seit Beginn der Unternehmensgründung als Geschäftsführer in C ansässig.“
152b) Nach eingehender Würdigung der von dem Beklagten zu 2 entfalteten Geschäftstätigkeit und seiner zentralen Rolle bei der Umsetzung der Fondsvorhaben bestehen an seiner Prospektverantwortlichkeit ebenfalls keine Zweifel. Zwar bestreitet der Beklagte zu 2, dass er die Geschäfte des Fonds geführt oder auf Managemententscheidungen Einfluss genommen habe (vgl. Bl. 164, 664 ff. d.A.). Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2 ist es indes nicht erforderlich, dass er faktischer Geschäftsführer der Fondsgesellschaft war; die Ausführungen dazu sind irrelevant.
153Nach den oben dargelegten Kriterien, die die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Annahme der Initiatoren- oder Hintermanneigenschaft aufstellt, reicht es aus, dass der Beklagte zu 2 auf das Geschäftsgebaren der Fondsgesellschaft oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausgeübt hat und deshalb Mitverantwortung trägt.
154Dies ist schon angesichts der überragenden Bedeutung des Beklagten zu 2 bei der Verwirklichung des Fondskonzepts in C nicht im Ansatz zweifelhaft. Dass der Beklagte zu 2 eine Schlüsselperson für den Erfolg des Fonds ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Prospekt. Dieser weist namentlich in Bezug auf den Beklagten zu 2 auf das bestehende „Schlüsselpersonenrisiko“ hin (S. 15 f. des Prospekts). Bei allen in C tätigen Gesellschaften war der Beklagte zu 2 allein geschäftsführend tätig. Alle Fondsgelder – allein bei W VII etwa 60 Mio. Euro – wurden planmäßig auf sein persönliches Konto, über das nur er verfügen konnte, überwiesen. Hinzu kommt, dass bei W VII die Investitionsobjekte der Genussrechtsschuldnerin noch nicht feststanden, es sich also zumindest teilweise um einen mittelbaren blind pool handelte. Die Auswahl der Investitionsobjekte und Immobilienprojekte sollte laut Prospekt die B C vornehmen, deren alleiniger Geschäftsführer der Beklagte zu 2 war (vgl. S. 74 des Prospekts). Die Genussrechtsschuldnerin, deren Gewinne für die Fungibilität der Genussrechtsscheine entscheidend waren, wurde ebenfalls allein von ihm geführt. Der Beklagte zu 2 hat den Genussrechtsvertrag vom 02.10.2007 und den Vertrag über den Eintritt der Fondsgesellschaft vom 19.05.2008 unterzeichnet. Er hat die „profit participation agreements“ ebenso abgeschlossen wie den Kreditvertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der Real Estate bezüglich der Zwischenfinanzierung der Re-Investments. Das Fondskonzept basierte auf seinem „Know-how“ und war ersichtlich auf seine Person als „Erfolgsgarant“ der von der B aufgelegten W zugeschnitten. Die Umsetzung des Fondsmodells lag sowohl bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen als auch geschäftlich in seiner Verantwortung. Unbeschadet seines maßgeblichen Einflusses auf die Geschicke der Fondsgesellschaft – schon dadurch wird seine Prospektverantwortlichkeit begründet – hat der Beklagte zu 2 auch Einfluss auf die Prospektdarstellung gehabt, indem die darin enthaltenen Prognosen auf seiner Marktkenntnis und seinem Marktzugang beruhten. Dies ergibt sich ausdrücklich aus den Prospektinformationen auf S. 15.
155Soweit der Beklagte zu 2 sich darauf zurückziehen will, zum Fondskonzept allein die Idee des „Towerbrandings“ – also der Verknüpfung der zu vermarktenden Immobilien mit den Namen berühmter Sportler – beigesteuert zu haben, wird dies seiner Bedeutung für die Gestaltung des konkreten Modells schon nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien nicht gerecht. Der Beklagte zu 2 hat bei seiner staatsanwaltschaftlichen Beschuldigtenvernehmung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens selbst eingeräumt, dass er 2004 nach C gegangen sei, um den Immobilienmarkt zu erkunden und in der Folge in Deutschland Immobilienfonds aufzulegen und die vereinnahmten Gelder für Immobilienprojekte in C zu nutzen (vgl. Anlage Ks 1). Die Klägerin hat ein „Memorandum of Understanding“ vom 4.11.2008 vorgelegt (Anlage Ks 42), an dem Rechtsanwalt Q, der Beklagte zu 2 und die B Group, insbesondere die B vertreten durch den Beklagten zu 2 die Grundlage für die weitere Zusammenarbeit legen. Dieses hat der Beklagte zu 2 unterzeichnet; darin wird er als „rechtlicher und/oder wirtschaftlicher Eigentümer der B Group in C“ bezeichnet. Das bereits oben zitierte „Unternehmensprofil“ (Anlage Ks 52) belegt seine von Anfang gegebene Einbindung in die Errichtung der Fondsgesellschaften.
1562.
157a) Die Klägerin hat die Anlage aufgrund des zuvor überreichten Prospekts innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Prospekts (04.07.2008) gezeichnet (§ 44 BörsG aF). Die dadurch begründete Vermutung, dass die Klägerin die Beteiligung aufgrund des Prospekts erworben hat, haben die Beklagten nicht widerlegt (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF).
158Für die haftungsbegründende Kausalität reicht zunächst der zeitliche Zusammenhang zwischen Prospektherausgabe und Geldanlage. Erwirbt der Anleger die Vermögensanlage innerhalb von 6 Monaten nach Prospektveröffentlichung, wird die Kausalität vermutet (vgl. Drittes Finanzmarktförderungsgesetz, Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs 13/8933 S. 76 f.; BGH, Urteil vom 18.09.2012 - XI ZR 344/11, juris Rn. 42; Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 BörsG Rn. 38). Den Beklagten ist der Nachweis, dass der Erwerb der Fondsbeteiligung allein auf anderen Ursachen beruht – etwa der Beratung durch einen Vermittler – nicht gelungen, zumal die Tatsache, dass der Prospekt Grundlage der Anlageentscheidung war, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht einmal bestritten war und die Anleger in der Beitrittserklärung bestätigten, den Prospekt erhalten zu haben. Dass die Kaufentscheidung auch auf andere Beweggründe zurückgeht, reicht für die Widerlegung der Vermutung nicht (vgl. Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 BörsG Rn. 46 mwN).
159Die ausführliche Anhörung der Klägerin im Termin hat zudem nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen, dass die Klägerin die Fondsbeteiligung auch erworben hätte, wenn sie über die festgestellten Prospektmängel aufgeklärt worden wäre. Die Klägerin hat vielmehr hinsichtlich der ihr vorgehaltenen einzelnen Prospektfehler bestätigt, dass sie in deren Kenntnis vermutlich nicht gezeichnet hätte. Lediglich in Bezug auf die Abweichung von 2 % bei dem durch die Genussrechte vermittelten Gewinnanspruch hat die Klägerin gemutmaßt, dass sie dies möglicherweise nicht zum Anlass genommen hätte, die Beteiligung nicht zu zeichnen.
160b) Hinsichtlich etwaiger Prospektfehler berufen sich die Beklagten vergeblich auf fehlende Kenntnis gemäß § 45 Abs. 1 BörsG aF Die Beklagten zu 1 und 2 reklamieren, sie hätten mit dem Prospekt nichts zu tun gehabt. Verschulden scheide wegen der Prüfung durch die BaFin, die Beauftragung von Rechtsanwalt Q sowie wegen des Prospektprüfungsgutachtens der Streithelferin zu 5 aus.
161Verschulden setzt im Bereich der gesetzlichen Prospekthaftung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus, wobei diese vermutet wird und sich der Schädiger entlasten muss. Die Verschuldensvermutung haben die Beklagten nicht widerlegt.
162Die BaFin-Prüfung entlastet nicht, weil die diesbezügliche Prüfung nach § 8 Buchst. a Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz alte Fassung keine inhaltliche Richtigkeitsgewähr bot (vergleiche BGH, Urteil vom 18. September 2012 – XI ZR 374/11, WM 2012, 2147 Rn. 45 mwN; BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 47).
163Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum im Hinblick auf die zugezogenen Experten scheidet ebenfalls aus. Die Beklagten durften bei der immer erforderlichen eigenen Bewertung und Plausibilitätskontrolle (BGH, Urteil vom 14. Mai 2007 – II ZR 48/06, WM 2007, 1174 Rn. 18) nicht ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass der Prospekt ordnungsgemäß sei (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 46).
164Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss (vgl. BGHZ 89, 296, 303; Urteile vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, WM 1994, 1613, 1614 und vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00, WM 2001, 2012, 2014). Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt (vgl. BGHZ 131, 346, 353 f. mwN; zitiert nach BGH, Beschluss vom 29.6.2010 – XI ZR 308/09, juris Rn. 3, jeweils für einfache Fahrlässigkeit).
165Bezüglich der hier festgestellten erheblichen Prospektmängel, die für die Beklagten zu 1 und 2 als Hintermänner ohne weiteres erkennbar waren, ist schon nicht ersichtlich, dass die Prospektgutachterin oder der für die steuerliche Konzeption und die Prospektgestaltung zugezogene Rechtsanwalt Q, seinerzeit Partner der Streithelferin zu 4, überhaupt die notwendigen Informationen hatten, um diese zu erkennen und beanstanden zu können.
166Auf wessen Veranlassung hin im Prospekt unzutreffend angegeben worden ist, dass die Genussrechte einen Gewinnanteil von 22 % an Stelle von tatsächlich nur 20 % vermitteln, kann dahin stehen. Die Beklagten zu 1 und 2 wussten aufgrund ihrer Beteiligung an den Genussrechtsvereinbarungen (vgl. Anlage Ks 24 und Ks 38), dass diese Prospektangabe falsch war.
167Für die Frage, ob die Entwicklung des Vorgängerfonds zutreffend dargestellt ist, können die Beklagten nicht die Streithelferinnen verantwortlich machen, da diese mit der laufenden Fondsgeschäftsführung früherer Fonds nichts zu tun hatten. Wie die Beklagten selbst ausführen, lag es für sie selbst hingegen auf der Hand, dass vor der tatsächlichen Realisierung der Gewinne diverse weitere Zwischenschritte (s.o.) erforderlich waren. In welcher Weise die F letztlich vor Ort in C tätig werden sollte und bereits tätig geworden war, konnten weder die S GmbH noch Rechtsanwalt Q beantworten, da dies der alleinige Geschäftsführer, der Beklagte zu 2 entschied. Der Beklagte zu 1 war als Fondsinitiator besser als jeder beauftragte Anwalt über das Konzept im Bilde und musste daher bei der geschuldeten eigenen Plausibilitätsprüfung erkennen, dass die Darstellung zur Tätigkeit der F unvollständig und irreführend war. Wie er bei seiner persönlichen Anhörung angegeben hat, bestand das Konzept eigentlich sogar darin, dass die F laufend die von ihr ausgegebenen Genussrechte zurückkaufen sollte. Das konnte die Streithelferin zu 5 schon mangels entsprechender Informationen nicht beanstanden. Dass – so die Beklagten – die zugezogenen Streithelferinnen stets alle Informationen erhalten hätten, wenn sie diese angefordert hätten, ändert nichts. Ein Informationsbedürfnis setzt Problembewusstsein voraus. Beide Streithelferinnen waren an dem – der Absicherung des Genussrechtshandels dienenden - „Veräußerungs- und Übertragungsvertrag“ zwischen der W VI und der B nicht beteiligt (Anlage Ks 27).
168Ebenso verhält es sich mit der „Vereinbarung über Sicherungsabtretung“ (Anlage Ks 40). Dass die Re-Investments zur Aufnahme von Fremdkapital nötigten, war ohne detaillierte Kenntnis des Verlaufs der früheren Fonds nicht erkennbar. Entsprechend geht die Streithelferin zu 5 in ihrem Prospektprüfungsgutachten von den Prospektangaben aus, ausweislich derer eine Fremdkapitalaufnahme nicht erforderlich sei (Anlage B 5, S. 28). Für die Beklagten zu 1 und 2 hingegen war evident, dass mangels rechtzeitiger Auszahlung etwaiger Guthaben aus früheren Fondsbeteiligungen die für den Erwerb der Genussrechte notwendige Liquidität zwischenfinanziert werden musste und diese Prospektangabe daher ebenso offensichtlich falsch war wie die überhöhte Angabe zur Gewinnberechtigung der Genussrechte.
169Ob die Beklagten konkret auf die Prospektformulierungen Einfluss ausgeübt haben, ist unerheblich. Selbst unterstellt, dass maßgeblich Rechtsanwalt Q den Prospekt formuliert hat, verlangt die Plausibilitätsprüfung und eigene Bewertungsverpflichtung den Beklagten gerade diese Einflussnahme ab. Die Beklagten haben schon nichts konkret dazu vorgetragen, wie sie die Plausibilitätsprüfung vorgenommen haben. Ebenso ist unerheblich, ob die Beklagten die Prospektfehler kannten, da sie für die jedenfalls gegebene grob fahrlässige Unkenntnis haften.
170c) Der Klägerin ist ein Schaden entstanden. Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft sind wertlos. Die Fondsgesellschaft W VII ist nach den Angaben des Beklagtenvertreters zu 1 ohne Insolvenzverfahren im Handelsregister gelöscht und eine Liquidationsbilanz erstellt worden (Protokoll der mündlichen Verhandlung in 34 U 227/12). Die haftungsausfüllende Kausalität wird gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG vermutet. Es genügt eine Mitursächlichkeit, von der sich der Schädiger entlasten müsste (vgl. Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 45 BörsG Rn. 2 aE). Zwar kommt es für die haftungsausfüllende Kausalität – anders als bei der Prospekthaftung im weiteren Sinn – nach dem Wortlaut des Gesetzes, der auf die ursprünglich vom Börsengesetz nur erfassten börslich gehandelten Wertpapiere zugeschnitten ist, nicht darauf an, ob sich die Prospektfehler auf die Anlageentscheidung des Anspruchstellers ausgewirkt haben (vgl. Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 Rn. 58; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, aaO BoersG 2007 § 45 Rn. IX 431). Ansprüche sind gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF ausgeschlossen, wenn die Anspruchsgegner nachweisen können, dass der fehlerhafte Prospekt nicht zu einer Minderung des - aktuellen (vgl. Heidelbach in Schwark/Zimmer, aaO § 13 VerkProspG Rn. 26) - Erwerbspreises geführt oder wenigstens dazu beigetragen hat. Die Beklagten haben die Vermutung nicht widerlegt. Die Fondsgesellschaft ist gelöscht, die Fondsbeteiligung der Klägerin wertlos. Dass dazu die dargestellten erheblichen Prospektfehler nicht beigetragen haben, haben die Beklagten nicht dargelegt. Die Beklagten verweisen pauschal und unsubstantiiert auf die Weltwirtschaftskrise von Oktober 2008, die sich im Frühjahr 2009 als vorher nicht vorhersehbare Immobilien- und Wirtschaftskrise in C gezeigt habe. Ein Beweisantritt ersetzt den Sachvortrag nicht. Wäre ein Hinweis auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung ausreichend, liefe die gesetzliche Prospekthaftung faktisch leer, die gerade „die Regelungslücke für Unternehmensbeteiligungen und Anteile an Treuhandvermögen … [schließen sollte], für die sich in der Vergangenheit anhand von erlittenen Schäden bis hin zum Totalverlust ein besonderer Regelungsbedarf gezeigt hat“ (Referentenentwurf eines Anlegerschutzverbesserungsgesetzes, ZBB 2004, S. 168 (191)).
1713.
172Der Anspruch aus § 13 VerkProspG verjährt gemäß § 46 BörsG aF in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.
173Die Klage gilt den Beklagten zu 1 und 2 innerhalb von drei Jahren nach der Prospektveröffentlichung am 04.07.2008 als zugestellt.
174Dem Beklagten zu 1 ist die Klage am 27. Juli 2011 zugestellt worden (Bl. 39 d.A.). Dies muss die Klägerin nicht gegen sich gelten lassen, § 167 ZPO. Die Zustellung wirkt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 30. Juni 2011 zurück. Die Klägerin hat den angeforderten Vorschuss alsbald nach Anforderung eingezahlt und damit alles ihr Zumutbare für eine demnächstige Zustellung getan.
175Bezüglich des Beklagten zu 2 ist die tatsächliche Zustellung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im Januar 2012 erfolgt. Auch hier wirkt indes die Zustellung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage im Juni 2011 zurück. Die Klägerin hat sofort in der Klageschrift die öffentliche Zustellung der Klage bezüglich des Beklagten zu 2 beantragt. Die öffentliche Zustellung war entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2 zulässig und ist „demnächst“ iSd § 167 ZPO erfolgt.
176Der Beklagte zu 2 macht zwar geltend, dass er seinen Wohnsitz nach einem Umzug in C von der Anschrift Z2 zum fraglichen Zeitpunkt und noch heute unter der Adresse Q2, Q3, Q4 P.O.Box ##### C unterhalte. Dass eine förmliche Zustellung unter dieser Adresse im Wege eines Rechtshilfeersuchens ein Jahr oder ein wenig länger dauern könne, sei kein Grund, eine öffentliche Zustellung zu bewilligen, da diese Dauer zumutbar sei (Hinweis auf BGH, Beschluss vom 20.1.2009 – VIII ZB 47/08, juris Rn. 13 ff.). Soweit in der Vergangenheit die Übersendung von Schriftstücken gescheitert sein sollte, habe dies an der unvollständigen Wiedergabe der Adresse – ohne P.O.Box – gelegen. Erst kürzlich sei die Zustellung einer Rechnung der Oberjustizkasse Hamm erfolgt, weil bei der Adressierung die P.O.Box korrekt wiedergegeben worden sei (Anlage BB 2.2, Bl. 777 d.A.).
177Aufgrund der von der Klägerin und dem Landgericht angestellten Ermittlungen durfte das Landgericht im Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Zustellung gemäß § 185 ZPO davon ausgehen, dass die Voraussetzungen der § 185 Nr. 1 und 3 ZPO vorlagen.
178„Einen unbekannten Aufenthalt der Partei“ durfte das Landgericht aufgrund der in dem insoweit als Musterverfahren geführten Parallelverfahren 34 U 188/12 (= LG Dortmund 25 O 75/11) angestellten Ermittlungen annehmen. Zur Begründung wird zunächst auf den die Zustellung anordnenden Beschluss (Bl. 131 d.A.) Bezug genommen.
179Die Rügen des Beklagten zu 2 greifen nicht durch. Zum klägerseits vorgelegten Haftbefehl aus 2010, aus dem die Klägerin schlussfolgert, dass der Beklagte zu 2 deswegen nicht nach C reisen könne (Anlage Ks 2), äußert sich der Beklagte schon nicht konkret. Der Beklagte setzt der öffentlichen Zustellung vor allem entgegen, dass er tatsächlich einen Wohnsitz in C habe und legt einen Mietvertrag und Versicherungen von Nachbarn und der Vermieterin vor (vgl. Anlagen B 3 (RL) 2-4). Für die Annahme, dass eine ladungsfähige Anschrift vorliegt, muss indes die Überzeugung bestehen, dass sich der Beklagte zu 2 unter der angegebenen Adresse tatsächlich aufhält. Dies hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise wegen der Ergebnisse der Recherche der beauftragten Kanzlei in C als nicht gesichert angesehen. Die Auskunft der vor Ort in C an der angegebenen Adresse angetroffenen Dame, ihr sei der Namen N2 bekannt, aber weitere Auskünfte gebe sie nicht, berechtigt zu der Annahme, dass eine Zustellung dort nicht erfolgversprechend war, zumal die Frau zunächst geleugnet hat, N2 zu kennen. Obwohl sie unter der angegebenen Adresse angetroffen wurde, hat sie jedenfalls nicht bestätigt, dass er dort wohnhaft sei. Die Befunde der Kanzlei vor Ort in C will der Beklagte erfolglos anders gewürdigt sehen, dass nämlich die an der Adresse Q2 angetroffene Dame gerade nicht bestätigt habe, dass er dort nicht wohne. Das ändert nichts an der möglichen Würdigung der ermittelten Ergebnisse durch das Landgericht, der sich der erkennende Senat vollumfänglich anschließt.
180Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass die ordnungsgemäße Einhaltung der Zustellungsvorschriften der Verwirklichung rechtlichen Gehörs dient. Dabei kann offenbleiben, ob jeder Zustellungsmangel zu einer Verfehlung dieses verfassungsrechtlich gebotenen Zweckes führt: Jedenfalls ist Art 103 Abs. 1 GG verletzt, wenn eine öffentliche Zustellung erfolgt, ohne dass ihre Voraussetzungen gegeben waren und obwohl eine andere Form der Zustellung ohne weiteres möglich gewesen wäre (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16.10.1987 – 1 BvR 198/87, NJW 1988, 2361).
181Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte hier von Anfang an wegen der laufenden Ermittlungen und der zahlreichen Parallelverfahren im Bilde über die Versuche war, ihm eine Klage zustellen zu lassen, bestehen in Bezug auf die Versagung des rechtlichen Gehörs keine Bedenken. Der Beklagte zu 2 hat hier über seine späteren Prozessbevollmächtigten bei Gericht anfragen lassen, ob die öffentliche Zustellung bereits bewilligt sei, weil damit das Mandat erteilt werde (Bl. 58 ff, 68ff. d.A.). Es erscheint vor diesem Hintergrund und angesichts der Rechercheergebnisse sehr viel unwahrscheinlicher, dass der Beklagte von der Klage im Wege einer Zustellung in C mittels Rechtshilfeersuchens erfahren hätte.
182Auch die Voraussetzungen des § 185 Nr. 3 ZPO sind erfüllt. Eine förmliche Zustellung in den Vereinigten Arabischen Emiraten, mit denen kein förmliches Rechtshilfeabkommen besteht, und die zur Verjährung der Ansprüche der Klägerin geführt hätte, widerspräche dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschluss vom 20.1.2009 – VIII ZB 47/08, juris Rn. 17 mwN; Saenger/Eichele, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 185 Rn. 7).
183Der Klägerin ist keine von ihr allein verursachte Zustellungsverzögerung vorzuwerfen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 167 Rn. 11). Im hiesigen Verfahren ist die öffentliche Zustellung zwar erst mit Beschluss vom 16.12.2011 bewilligt worden; die Klägerin hat dies aber bereits in der Klageschrift vom 27.6.2011 beantragt.
184Damit hat bereits die Klageerhebung, mit der die Klägerin die vom Senat festgestellten Prospektfehler bereits der Sache nach geltend gemacht hat, den Ablauf der Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt und Verjährung scheidet aus. Eine frühere Kenntnis haben die Beklagten nicht dargelegt und bewiesen. Die Prospektlektüre, auf die die Beklagten nunmehr abstellen wollen, war ungeeignet, dem Anleger die notwendige Kenntnis zu verschaffen, da die Prospektfehler gerade in der unvollständigen oder unzutreffenden Darstellung des Anlagekonzepts und weiterer Risiken liegen.
185III.
186Bezüglich des Beklagten zu 3 sind die vorgetragenen Berufungsgründe nicht geeignet, eine vom Urteil des Landgerichts abweichende und der Klägerin günstigere Entscheidung zu tragen. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Verfahrensmangel und lässt auch im Übrigen keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil erkennen (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Solche zeigt auch das Berufungsvorbringen nicht auf. Ebenso bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen, so die Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben und eine neue Tatsachenfeststellung gebieten (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.2008 – VIII ZR 266/03, zit. nach juris Rn. 5, 7).
187Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 3 zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht im Hinblick auf ihre Beteiligung an dem W VII Fonds unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 3 zu. Es wird vollumfänglich auf das angegriffene Urteil Bezug genommen, soweit sich nicht aus den nachstehenden Ausführungen etwas anderes ergibt.
188Ansprüche gegen den Beklagten zu 3, die die Klägerin auf § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 263, 266 StGB stützt, bestehen nicht. Im Prospekt wird weder ein unzutreffender Eindruck über die vom Beklagten zu 3 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 durchzuführende Mittelverwendungskontrolle erweckt noch ist erkennbar, dass die Anlegergelder entgegen der prospektierten Zwecke verwandt worden sind.
189Allein durch die schlagwortartige Verwendung der Begrifflichkeiten „Mittelverwendungskontrolle“ in § 2 Abs. 6 S. 4 des Treuhandvertrages und „Mittelverwendungskontrolleur“ in der Beitrittserklärung wird dem Anlageinteressenten nicht suggeriert, dass durch Abschluss des Vertrages nach dem vorgelegten Muster eine effektive Mittelverwendung erreicht werde und ein Missbrauch des eingesammelten Kapitals ausgeschlossen sei (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.03.2007 – III ZR 98/06, juris). Insoweit lässt die Berufung außer Acht, dass der Begriff der „Mittelverwendungskontrolle“ für sich genommen zunächst ohne konkreten Inhalt ist und der näheren Ausfüllung durch die im Einzelfall vereinbarten Bestimmungen bedarf (vgl. BGH, aaO, Rn. 19). Das gilt schon deshalb, weil bei Kapitalanlagemodellen vollkommen unterschiedliche Arten der Mittelverwendungskontrolle denkbar sind und in der Praxis vorkommen. So muss sich die Kontrolltätigkeit nicht zwangsläufig auf die gesamte Laufzeit eines Fonds erstrecken und eine laufende Überprüfung der Zahlungsflüsse von der Platzierungs- über die Betriebsphase bis hin zur Abwicklung der Beteiligung vorsehen. Denkbar ist ebenfalls, dass sich die Mittelverwendungskontrolle auf die Platzierungsphase oder aber auf eine nachträgliche Überprüfung der bestimmungsgemäßen Mittelverwendung beschränkt.
190Im Streitfall ist ein gesonderter Mittelverwendungskontrollvertrag, aus dem sich konkrete Vorgaben für die von der Treuhandkommanditistin, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3 ist, durchzuführende Kontrolltätigkeit oder bestimmte Überprüfungsakte ergeben hätten, unstreitig nicht geschlossen worden. Ebenso geht aus der von der Klägerin auszugsweise zitierten Beitrittserklärung nichts zu Art und Umfang der von der Treuhandkommanditistin als „Mittelverwendungskontrolleur“ zu leistenden Kontrolltätigkeit hervor. Maßgeblich für die Ausgestaltung der Mittelverwendungskontrolle ist daher der Treuhandvertrag sowie ergänzend der Anlageprospekt (so auch OLG Köln zum ACI V. Fonds, Urt. v. 23.05.2013, 24 U 202/12).
191Aus den Bestimmungen des Treuhandvertrages geht klar und deutlich hervor, dass die offenbar von der Klägerin gewünschte und nunmehr zum Aufhänger einer Haftung des Beklagten zu 3 gemachte „umfassende“ Mittelverwendungskontrolle durch die Treuhandkommanditistin mit einer ständigen Überprüfung der Zahlungsflüsse in C gerade nicht vereinbart worden ist. Vielmehr beschränkte sich nach § 2 Abs. 6 TreuhandV. die Kontrolltätigkeit der Treuhandkommanditistin ausschließlich auf die Platzierungsphase. Nach Abs. 6 S. 1 der vorgenannten Bestimmung hatte die Treuhandkommanditistin die Anlegergelder zunächst auf einem Treuhandkonto in Deutschland zu sammeln, was unstreitig geschehen ist. Mit der Vollplatzierung/Einwerbung des im Investitionsplan genannten Eigenkapitals endete – wie in § 2 Abs. 6 S. 3 und 4 TreuhandV. eindeutig und unmissverständlich geregelt ist – die Mittelverwendungskontrolle. Nach dem Treuhandvertrag war die Treuhandkommanditistin damit gerade nicht verpflichtet, die prospektgemäße Verwendung der Mittel durch Kontrollen in C oder anhand von Zahlungsbelegen oder sonstiger Urkunden zu überprüfen.
192Soweit die Treuhandkommanditistin nach § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. verpflichtet war, während der Platzierungsphase die auf dem Treuhandkonto eingegangenen Beträge der Anleger „auf Abruf der Fondsgesellschaft zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung freizugeben“, beschränkte sich die Mittelverwendungskontrolle ersichtlich darauf, lediglich Mittel freizugeben, deren Abruf nach dem Investitionsplan plausibel war. Insoweit ergibt sich im Rahmen der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung zweifelsfrei, dass der Mittelverwendungskontrolle im vorliegenden Fall nur eine sehr eingeschränkte Schutzfunktion zukommen konnte. Denn § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. stellte für die Mittelfreigabe keine Prüfkriterien oder Kontrollschritte auf. Ebenso waren danach die Freigabe der Mittel und der Transfer der Gelder nach C nicht davon abhängig, dass die Fondsgesellschaft den Mittelbedarf und den Verwendungszweck durch Vorlage fälliger Rechnungen oder sonstiger Belege nachwies. Durch die Formulierung - „auf Abruf“ der Fondsgesellschaft - ging dies für Anlageinteressenten verständlich und eindeutig aus dem Treuhandvertrag hervor. Zu vergegenwärtigen ist auch, dass die Treuhandkommanditistin nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. zur Freigabe der Mittel „verpflichtet“ war. Unbeschadet dessen lag schon unter praktischen Gesichtspunkten für jeden Anleger auf der Hand, dass die Treuhandkommanditistin in der Investitionsphase und zudem noch von Deutschland aus schon rein tatsächlich keinen wirksamen Schutz des Anlagekapitals gewährleisten konnte.
193Ein besonderer Schutz des Anlegerkapitals, etwa durch laufende Überprüfungen oder eine Abschlusskontrolle, wurde den Anlegern ebenfalls an keiner anderen Stelle des Treuhandvertrages zugesagt. Im Gegenteil war aus § 14 Abs. 2 und Abs. 4 TreuhandV. für Anlageinteressenten klar zu ersehen, dass die Treuhandkommanditistin keine Haftung dafür übernahm, dass die Geschäftsführer und Vertragspartner der Fondsgesellschaft die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen würden. Im Ergebnis findet damit das Vorbringen der Klägerin zu angeblich im Treuhandvertrag versprochenen Schutzmechanismen in dem gesamten Vertragswerk keinerlei Stütze, sondern wird vielmehr durch die maßgeblichen Bestimmungen widerlegt.
194Darüber hinaus wurde auch im Emissionsprospekt weder mit einer umfassenden Mittelverwendungskontrolle oder mit sonstigen besonderen Schutzmechanismen gegen eine missbräuchliche Verwendung des Anlagekapitals geworben noch wurde darin eine Mittelverwendungskontrolle überhaupt als ein besonderes, „für“ die Beteiligung sprechendes Investitionskriterium heraus gestellt.
195Anderes ergibt sich auch nicht aus der Formulierung in der Beitrittserklärung (Anlage KI 1, Bl. 33), ausweislich der der Mittelverwendungskontrolleur hinsichtlich des Agios nur Inkassostelle ist, die das Agio nach Rechnungsstellung an den „zentralen Anbieter“ weiterleiten wird. In Zusammenhang mit den übrigen Textpassagen und Bestimmungen im Treuhandvertrag, in denen Regelungen über eine Mittelverwendungskontrolle Erwähnung finden, ergibt sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aus Empfängersicht gerade nicht der zwingende Rückschluss, dass ein Anleger mehr als die allein prospektierte Freigabe der Mittel entsprechend dem im Investitionsplan angeführten Verwendungszweck durch die Treuhandkommanditistin zu erwarten hatte.
196IV.
197Ob die weiteren von der Klägerin gerügten Prospektfehler vorliegen oder die Beklagten zu 1 und 2 eine Haftung aus Delikt trifft, kann dahinstehen, da keine weitergehenden Ansprüche damit verbunden wären.
198V.
1991. Der Klägerin steht nach § 249 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zunächst ein Anspruch auf Erstattung ihres Anlagekapitals nebst Agio zu.
200Entgegen der zuletzt geäußerten Auffassung der Streithelferin zu 4 muss sich die Klägerin dabei kein etwaiges Verschulden eines ihr die Anlage vermittelnden Beraters im Verhältnis zu den Prospektverantwortlichen als eigenes (Mit-)Verschulden zurechnen lassen. Eine Zurechnungsgrundlage ist weder dargetan noch ansatzweise ersichtlich. Falls weitere Anspruchsgegner in Betracht kommen sollten, hafteten diese neben den Beklagten als Gesamtschuldner. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zudem bei ihrer persönlichen Anhörung angegeben, dass der Vermittler ihr nur den Prospekt zugesandt habe, sie aber keine persönliche Beratung in Anspruch genommen habe.
2012. Zum Zwecke der Vorteilsausgleichung hat die Klägerin den Beklagten zu 1 und 2 ihrerseits das Erlangte Zug um Zug herauszugeben. Dies betrifft die Treuhandbeteiligung am W VII. Insoweit ist die Abtretung aller Rechte und Ansprüche aus dieser Beteiligung ausreichend. Für die Abtretung ihrer Rechte aus der Beteiligung hat die Klägerin durch das mit der Klage abgegebene Angebot auf Übertragung alles Erforderliche getan. Mit der Annahme befinden sich die Beklagten zu 1 und 2 spätestens seit Klageerhebung in Verzug.
202Die Beklagten wenden sich zu Unrecht gegen die Formulierung der Zug um Zug anzubietenden Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung. Auf etwaige Beschränkungen der Übertragbarkeit im Gesellschaftsvertrag kommt es nicht an. Besteht die Kapitalanlage - wie hier - in der Rechtsposition als Treuhandkommanditist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2012 – XI ZR 272/10, juris Rn. 11 f; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 29; Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1). Denn das Gegenrecht des Schädigers kann sich nur auf die Rechtsposition beziehen, die der geschädigte Kapitalanleger aufgrund der Zeichnung der - mittelbaren oder unmittelbaren - Fondsbeteiligung erworben hat (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14). Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2007 - III ZR 214/06, juris Rn. 3, vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1 mwN). Etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung der Klägerin auf die Beklagten stehen der angeordneten Zug-um-Zug-Leistung nicht entgegen. Diese Schwierigkeiten fallen in den Risikobereich der schadensersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen der geschädigten Klägerin (vgl. BGH Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 286/11, juris Rn. 3 mwN).
2033. Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Anlagekapitals stehen der Klägerin (Prozess-)Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 ZPO zu.
204VI.
205Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 100 Abs. 4, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711.
206VII.
207Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Dass eine Vielzahl von teilweise revisiblen Parallelverfahren anhängig ist, ist kein Kriterium für die Zulassung der Revision. Es handelt sich vielmehr um die Anwendung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in tatrichterlicher Würdigung auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.09.2010 – III ZR 333/09).
Tenor
I.
1. Die Beklagten zu 2, 5 und 6 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 41.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.11.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die dem Kläger aus der Beteiligung an der B GmbH & Co. W KG, nominal: 40.000 €, zustehen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 2, 5 und 6 mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1 in Verzug befinden.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst zu 2/5 und die Beklagten zu 2, 5 und 6 zu 3/5 als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 und des Beklagten zu 4 sowie jeweils 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 7 und 8 trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der anderen Partei gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beschwer der Beklagten zu 2, 5 und 6 sowie des Klägers übersteigt jeweils 20.000 €.
Die Revision wird nicht zugelassen
1
G r ü n d e:
2A.
3Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Im Übrigen wird auch bezüglich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie bezüglich der Anträge der Parteien auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Für die Bezeichnung der Anlagen wird, soweit nicht anders gekennzeichnet, auf das von den Parteien erstinstanzlich neben einer Vielzahl von Parallelverfahren als Musterverfahren geführte Verfahren 34 U 187/12 Bezug genommen, auf das sich die Parteien auch hinsichtlich des dort gehaltenen Vortrags bezogen haben; allen hiesigen Parteivertretern sind die in jenem Verfahren vorgelegten Anlagen als Referenzanlagen übersandt worden.
4Der Kläger beteiligte sich am 2.12.2007 mit einem Betrag von 40.000 € zuzüglich Agio in Höhe von 2.000 €, von denen 1.000 € aber wieder erstattet wurden (vgl. Bl. 12), als Treugeber-Kommanditist an der Fondsgesellschaft. Die Beitrittserklärung liegt nicht vor.
5Der Kläger zeichnete ausweislich einer Aufstellung der ehemaligen Beklagten zu 7, die der Kläger aus fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch genommen hat, im Zeitraum März 2005 bis Januar 2010 insgesamt 37 Beteiligungen an geschlossenen Fonds für 1,251 Mio. € (Bl. 249 d.A.), darunter auch alle sieben W.
6Die Anleger wurden mit Hilfe eines von der Beklagten zu 5 herausgegebenen Prospekts geworben. Geprüft wurde der unter Mitwirkung von Rechtsanwalt Q, seinerzeit Partner bei der Streithelferin zu 7, erstellte Prospekt von der S GmbH in S2 (Streithelferin zu 8), welche die gesamte Prospekterstellung auch zeitnah begleitete.
7Der Prospekt datiert vom 06.11.2007 (Anlage Ks 1) und wurde am 21.11.2007 erstmals in der S3 veröffentlicht (Anlage Ks 2). Wegen der in der Erstveröffentlichung unterbliebenen Angabe einer Zahlstelle erfolgte am 19.12.2007 eine nochmalige Veröffentlichung in der Börsenzeitung (Anlage Ks 3).
8Der Kläger rügt diverse Prospektfehler, für die die Beklagten entweder gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff BörsG aF oder aus Prospekthaftung im weiteren Sinn hafteten und stützt sich zudem auf eine deliktsrechtliche Verantwortlichkeit.
9Die Klage richtet sich gegen folgende Beteiligte:
10Die S4 mbH (ehemals: Beklagte zu 1) ist die Treuhandkommanditistin, über die sich die Anleger an der Gesellschaft beteiligten, sie ist außerdem Gründungsgesellschafterin. Über ihr Vermögen wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts (AG Bielefeld, Az. 43 IN 92/14) vom 24.04.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Anleger, die sich über sie als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gemäß § 5 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden:
11„Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Fondsgesellschaft werden die der Fondsgesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber wie Kommanditisten behandelt. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und am Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung gesellschaftlicher Rechte. Die Treugeber sind unter anderem berechtigt, an Gesellschafterversammlungen persönlich teilzunehmen und das ihnen von der Treuhandkommanditistin überlassene Stimmrecht auszuüben.“ (S. 83 des Prospekts).
12Der Beklagte zu 2 ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B2 GmbH, der Beklagten zu 5, die Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin ist. Er ist zudem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der weiteren Gründungskommanditistin, der B GmbH (Beklagte zu 6, vgl. S. 61 f. des Prospekts).
13Der Beklagte zu 3 ist der Sohn des Beklagten zu 2 und Geschäftsführer der B5 sowie der B6 mit Sitz in C, die wiederum mit 95% Mehrheitsgesellschafterin der B5 ist.
14Der Beklagte zu 4 ist der Geschäftsführer der ehemaligen Beklagten zu 1.
15Die Beklagte zu 5 ist die Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin (S. 61 des Prospekts).
16Die Beklagte zu 6 ist weitere Gründungskommanditistin (S. 62 des Prospekts).
17Bei dem W handelte es sich um die vorletzte von insgesamt sieben Beteiligungsgesellschaften, die in kurzer Zeit von der in W2 ansässigen B-Gruppe aufgelegt worden waren.
18Die B3 Fonds I – V waren als geschlossene Immobilienfonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, die als sog. Projektentwicklungsfonds die Errichtung und Vermarktung einer Immobilie zum Gegenstand hatten. Ausweislich des Fondsprospekts zu W betrug die Summe der eingeworbenen Anlegergelder bei den Fonds I –V insgesamt 79,9 Mio. €, bei W ca. 25 Mio € (vgl. vordere Umschlagklappe des Prospekts).
19Der W Fonds war als vermögensverwaltender Fonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, bei dem das Kommanditkapital in den Erwerb von Genussrechten einer Kapitalgesellschaft in C investiert werden sollte. Ebenso wie der Nachfolgefonds W2 war der W konzeptionell darauf ausgerichtet, dass die Anleger über die Genussrechte „indirekt am boomenden Immobilienmarkt von C“ teilnehmen (vgl. S. 9 des Prospekts).
20Im Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“, in dem mehrfach auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen wird, heißt es (S. 13):
21„Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“
22Der Gegenstand der Fondsgesellschaft wird im Gesellschaftsvertrag angegeben als:
23„Beteiligung an Gesellschaften in den VAE (Vereinigten Arabischen Emiraten), die den Erwerb und Weiterverkauf von unbebauten und bebauten Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und/oder von projektierten oder erstellten Wohn- oder Gewerbeimmobilien aller Art sowie allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie zum Beispiel Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) zum Unternehmensgegenstand haben. Die Beteiligung an solchen Unternehmen kann in jedweder Art, insbesondere auch in schuldrechtlicher Form, als Fremd- oder Eigenkapital erfolgen“ (§ 2 Nr. 1, S. 81 des Prospekts).
24Auf S. 65 heißt es dazu erläuternd:
25„Anlagegegenstand der Fondsgesellschaft ist eine fremdkapitalähnlich ausgestaltete Genussrechtsbeteiligung an der B5 in C. Diese Genussrechtsschuldnerin ist eine Körperschaft nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate, deren 95 prozentige Anteilseignerin die B6 ist. Die Fondsgesellschaft kann an den Gewinnen der Genussrechtsschuldnerin partizipieren, indem sie von Zeit zu Zeit Genussrechte verkauft. Die Kaufpreise der Genussrechte werden in erster Linie von der Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin realisierten Gewinne bestimmt. Der erste Verkauf von Genussrechten soll nicht vor Ablauf eines Jahres nach Vollplatzierung bzw. Fondsschließung erfolgen, so dass auf der Ebene des Anlegers steuerfreie Veräußerungsgewinne vereinnahmt werden können.“
26Konzeptgemäß konnte und sollte die Fondsgesellschaft ihre Gewinne allein durch den Handel mit den Genussrechten erzielen. Während der durch die Genussrechte verbriefte Gewinnanspruch gegen die Genussrechtsschuldnerin, die B5 (im Folgenden: B5) erst Ende 2018 fällig wurde (S. 14 des Prospekts), sollte der Fonds selbst hingegen schon Ende 2011 aufgelöst werden.
27S. 11 des Prospekts:
28„Durch Veräußerung von Genussrechten nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist werden auf Ebene des Fonds steuerfreie Veräußerungsgewinne erzielt.“
29S. 13 des Prospekts:
30„Ob und in welchem Umfang der Anleger die prognostizierten Ausschüttungen erhält, hängt im Wesentlichen vom wirtschaftlichen Erfolg der B5 (in Folgenden Genussrechtsschuldnerin) ab. Alle Risiken, die die Gewinnsituation der Genussrechtsschuldnerin beeinträchtigen, vermindern die Werthaltigkeit der Genussrechte und damit den durch eine Veräußerung der Genussrechte zu erzielenden Gewinn der Fondsgesellschaft.“
31S. 14 des Prospekts:
32„Verkaufsrisiko der Genussrechte
33Die Gewinnberechtigung durch das Genussrecht wird erst zum 31.12.2018 fällig. Während der Fondslaufzeit können deshalb Gewinne in der Fondsgesellschaft nur durch die Veräußerung von Genussrechten realisiert werden. Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden.“
34Hintergrund dieser gegenüber den Fonds I – V geänderten Fondskonzeption war das Auslaufen des Doppelbesteuerungsabkommens mit C zum Jahresende 2008. In dem Kapitel des Prospekts „Steuerrechtliche Grundlagen“ wird erläutert, dass durch den Verkauf der Genussrechte frühestens nach einem Jahr eine Einkommenssteuer in Deutschland vermieden werde. Die Anleger erzielten keine gewerblichen Einkünfte, weil die Fondsgesellschaft selbst sich auf das Halten und Veräußern von Genussrechten beschränke, damit nur eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübe. Die Anleger erzielten aber auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Vergütung für die Überlassung des Genussrechtskapitals, also der Anlegergelder, werde erst zum Ende der Laufzeit der Genussrechte, nämlich Ende 2018 ausgezahlt. Zwar schreibe die B5 der Fondsgesellschaft jährlich in ihren Büchern gewinnabhängige Vergütungen zu. Über diese könne aber die Fondsgesellschaft vor Ende 2018 nicht verfügen. Die prospektierten Einnahmen aus dem Verkauf der Genussrechte seien ebenfalls keine Einkünfte aus Kapitalvermögen (S. 74 d. Prospekts). Für die ab 2009 durch das Unternehmenssteuerreformgesetz geltende neue Rechtslage ergebe sich nichts anderes, da zwar an sich jetzt die Erlöse aus dem Verkauf der Genussrechte steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen seien. Dies gelte aber nicht, wenn die Genussrechte vor dem 01.01.2009 erworben worden seien. Bei Einhaltung der einjährigen Spekulationsfrist vor dem Verkauf und seit Erwerb der Fondsbeteiligung falle auch nach 2009 keine Steuer aus privaten Veräußerungsgeschäften an.
35Der Prospekt des W enthielt einen Kapitalrückflussplan (vgl. Investitions-, Finanz- und Kapitalrückflussplan Prognose, S. 46 ff. des Prospekts), der insgesamt drei Vorabausschüttungen an die Anleger in Höhe von jeweils 12 % des eingebrachten Eigenkapitals ohne Agio vorsah. Die Vorabausschüttungen sollten jeweils Mitte 2009, 2010 und 2011 erfolgen und ebenso wie die laufenden Fondskosten durch den anteiligen Verkauf von Genussrechten gedeckt werden (S. 49 des Prospekts). Dazu sollte mit dem Verkauf der Genussrechte sofort nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr begonnen werden und immer so viele Genussrechte verkauft werden, dass die laufenden Kosten und die Ausschüttungen gesichert waren (vgl. Sensitivitätsanalyse S. 51 ff des Prospekts). Die Endausschüttung war nach dem Verkauf des verbliebenen Bestandes der Genussrechte und anschließender Auflösung der Fondsgesellschaft zum 31.12.2011 vorgesehen (S. 49 des Prospekts). Es war in der Prognose kalkuliert, dass die Genussrechte jährlich 20 % im Wert stiegen, und zwar – während der Laufzeit des Fonds bis Ende 2011 – in vier aufeinanderfolgenden Jahren (vgl. S. 49):
36„Verkaufserlöse Genussrechte
37Es wird davon ausgegangen, dass die Genussrechte um rd. 20 Prozent p.a. im Wert steigen. E GmbH & Co. W KG verkauft jährlich jeweils zum angestrebten Ausschüttungszeitpunkt maximal so viele Anteile der Genussrechte, wie zur Ausschüttung von 12 Prozent nominal p.a. Verzinsung des Kommanditkapitals nach Abzug der laufenden Kosten erforderlich sind. Zum Ende der Laufzeit des Fonds wird der gesamte Bestand der Genussrechte verkauft.“
38Die von der Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte sollten dabei nicht am gesamten Gewinn der B5 partizipieren. Zu der Gewinndeckelung heißt es im Prospekt (S. 71 oben):
39„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 20 % nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
40Der Gewinn war im Verhältnis zu den Gesellschaftern zudem nochmals begrenzt und zwar durch den Gesellschaftsvertrag (§ 18 Ziff. 3, S. 88 des Prospekts). Danach konnte jeder Anleger – je nach Beitrittszeitpunkt – maximal zwischen 46 und 51 % seines Kapitals als Gewinnanteil erhalten. Der Rest stand gemäß § 18 Ziff. 4 der Initiatoren-Kommanditistin zu (S. 88 des Prospekts).
41Hinsichtlich der im Prospekt zugrunde gelegten Prognosen heißt es auf Seite 13:
42„Entscheidend für die Akquisition von attraktiven Immobilienprojekten sind ausgezeichnete Kenntnisse und Kontakte im lokalen Immobilienmarkt...Die Prognosen basieren auf der Marktkenntnis und dem Marktzugang von X, der als Geschäftsführer der Genussrechtsschuldnerin fungieren wird...
43...Die Prognosen basieren auf den Erfahrungen mit der Entwicklung des Immobilienmarktes, die E-Unternehmensgruppe im Zusammenhang mit mehreren Vorgänger-Fondsgesellschaften gewonnen hat. Die Höhe der von der Genussrechtsschulderin erzielbaren Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten hängen wesentlich von der weiteren Wertentwicklung im lokalen Immobilienmarkt ab....“
44In dem Kapitel „Sensitivitätsanalyse Abweichung von Prognose“ auf den Seiten 51 ff finden sich Tabellen zu drei Szenarien (Rendite 20%, 15 % und 25 % bezogen auf das Genussrechtskapital sowie jeweils drei verschiedene Wechselkurse zum Zeitpunkt der Veräußerung der Genussrechte). Diese beinhalten im Abschnitt „Finanzierungsplan/Mittelherkunft“ jeweils eine „Deckelung des Gewinns“, die in der Fußnote 1) wie folgt erläutert wird:
45„Begrenzung des Gewinnanteils gem. Genussrechtsvereinbarung“
46Die Sensitivitätsberechnung weist in Fußnote 2 zudem auf die vom Beitrittszeitpunkt abhängige Gewinndeckelung nach § 18 des Gesellschaftsvertrages hin (S. 88 des Prospekts).
47Zur Genussrechtsschuldnerin, der B5, heißt es auf S. 34:
48„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der B5, C, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien, betreibt. Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die B5 durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt.“
49Das Geschäftsmodell der B5 wird auf Seite 70 des Prospekts wie folgt dargestellt:
50„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens .... . Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen.... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. Hier findet also ein Handel von Immobilieneinheiten (z.B. einzelne Etagen eines Hochhauses) statt, die noch nicht hergestellt sind. Auch in diesem Fall erlangt der Erwerber kein Eigentum am Objekt. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
51Zur Zusammenarbeit der B5 mit anderen Unternehmen heißt es auf Seite 34:
52„Sie [die B5] bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen.“
53Unter der Überschrift „Der Geschäftsbesorger und Immobilienmakler in C“ heißt es auf Seite 35:
54„Die B5 wird die B6 mit der Recherche, Evaluierung, Vermittlung und Abwicklung der Immobiliengeschäfte beauftragen.“
55Unter „Weitere vertragliche Beziehungen und rechtliche Verhältnisse“ heißt es auf Seite 71:
56„Managementvertrag
57Die B6 ist zu 95 Prozent an der B5 beteiligt. Zwischen den beiden Gesellschaften besteht ein Managementvertrag als Rahmenvereinbarung für den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten. Die B5 beauftragt die B6, bestimmte Immobilienprojekte zu erwerben bzw. zu verkaufen. Für diese Tätigkeit als Stellvertreter bzw. Kommissionär erhält die B6 eine marktübliche, auf den jeweiligen Kauf- bzw. Verkaufspreis bezogene Provision.“
58Zu den fünf Vorgängerfonds wird in der vorderen Umschlagklappe des Prospekts zu W u.a. ausgeführt:
59- „Bereits 5 W platziert
- Bisheriges Gesamtinvestitionsvolumen von mehr als 350 Mio. €
- Alle jährlichen Vorabausschüttungen in Höhe von 12 % erfolgten prospektgemäß“
Zu den Vorgängerfonds W IV und V heißt es dort jeweils:
61- „Prognostizierter, rechnerischer Gewinn in Höhe von nominal 12 % p.a.
- Gesamter Tower noch vor Fondsschließung komplett verkauft“
Im Vorwort auf Seite 5 heißt es:
63„In 2007 konnten die beiden Vorgängerprodukte der W KG jeweils in weniger als vier Wochen platziert und beide Investitionsobjekte der IV. und V. W2 KG – der Q - und der Q2 in der Y – kurzfristig, und das noch vor Fondsschließung, vollständig weiterveräußert werden. Die von der B6 dabei erzielten Verkaufspreise lagen deutlich über den prognostizierten maximalen Verkaufspreisen.“
64Ähnliche Aussagen finden sich auf den Seiten 10 und 35 des Prospekts.
65Das Geschäftsmodell des Fonds schlug wirtschaftlich fehl. Zu dem vorgesehenen Verkauf von Genussrechten durch die Fondsgesellschaft kam es weder beim W noch beim W2. Laut Angaben des Beklagtenvertreters zu 2, 5 und 6 sind die Fondsgesellschaften W VI und VII ohne Insolvenzverfahren im Handelsregister gelöscht und Liquidationsbilanzen erstellt worden. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld – Az. 6 Js 36/11 – hat gegen die Beklagten zu 2 und 3 sowie gegen den Beklagten zu 4 im Hinblick auf den hier nicht streitgegenständlichen Nachfolgerfonds W2 Anklage wegen gewerbsmäßiger Untreue in 109 Fällen erhoben. Das Landgericht Bielefeld hat die Eröffnung des Hauptverfahrens mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.07.2014 abgelehnt.
66Der Kläger hat vor Klageerhebung mit Schriftsatz vom 17.12.2010 ein Güteverfahren vor der Gütestelle Y2 eingeleitet, das sich nur gegen die Beklagten zu 2 und 3 richtete (Bl. 516 d.A.). Dem Beklagten zu 3 konnte der Antrag nicht zugestellt werden. Der Beklagte zu 2 erhielt den Antrag Anfang Januar 2011 und teilte mit Schreiben vom 14.01.2011 mit, dass er an dem Verfahren nicht teilnehmen werde. Dieses Schreiben ging am 17.01.2011 bei dem Klägervertreter ein.
67Die Klage ist am Montag, dem 18.07.2011 eingegangen (Bl. 1); nach Aufforderung vom 21.07.2011, den Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen (Bl. I a), hat der Kläger am 28.7.2011 gezahlt (Bl. II).
68Die Streithelferin zu 8, die S GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der seitens der Beklagten zu 2, 4, 5 und 6 der Streit verkündet worden ist, und die Streithelferin zu 7, Anwaltspartnerschaftsgesellschaft Y3, der seitens der Beklagten zu 2, 4, 5 und 6 sowie seitens der Streithelferin zu 8 der Streit verkündet worden ist, sind auf Seiten der streitverkündenden Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.
69Der Kläger hat eine Vielzahl von Prospektfehlern geltend gemacht. Er rügt u.a., dass der Verlauf der Vorgängerfonds falsch dargestellt sei. Es seien dort keine Gewinne realisiert worden, sondern die Ausschüttungen seien immer zu Lasten des Fondsvermögens erfolgt. Es sei ein Immobilienhandel durch die Genussrechtsschuldnerin prospektiert, während diese gar keine eigene Geschäftstätigkeit entfaltet habe und wegen der ihr – unstreitig – fehlenden Lizenz zum Handel mit Immobilien auch gar nicht habe entfalten können. Entgegen der Prospektdarstellung habe die Genussrechtsschuldnerin keine Immobilienprojekte entwickelt, vermarktet oder sonst in irgendeiner Weise durchgeführt, so dass sie über eigene Investitionsobjekte damit gar nicht verfügt habe. Darüber hinaus habe sie auch nicht die erforderlichen finanziellen Mittel besessen, um selbst am Immobilienmarkt tätig zu werden. Denn tatsächlich habe die Genussrechtsschuldnerin das Genussrechtskapital als zinsloses Darlehen an die M weitergeleitet und damit deren Geschäftstätigkeit finanziert. In diesem Zusammenhang seien wesentliche Verträge – u.a. Genussrechtsvereinbarungen und Gewinn-Partizipationsverträge – nicht im Prospekt dargestellt worden. Wegen der fehlenden Existenz der Genussrechtsschuldnerin im Zeitpunkt des Abschlusses wesentlicher Verträge seien diese möglicherweise angreifbar oder unwirksam. Auf das Risiko von Gesetzesänderungen werde wie auf die in der Person des Beklagten zu 3 bestehenden Interessenkonflikte nur unzureichend hingewiesen. Das gesamte Fondskonzept sei nicht plausibel und das Marktrisiko für den Verkauf von Genussrechten werde verharmlosend dargestellt. Kein vernünftiger Mensch sei bereit, 2018 zur Zahlung fällige Genussrechte, die bereits vom Gewinn her auf 20% gedeckelt seien, in den Jahren 2009, 2010, und 2011 ohne einen Abschlag auf die Laufzeit zu kaufen. Der für die Genussrechte prognostizierte Wertzuwachs von 20 % p.a. und die Erlösprognosen seien nicht nachvollziehbar. Es sei vollkommen unklar, auf welcher Basis die angenommene Wertsteigerung beruhe. Auch die prospektierte Mittelverwendungskontrolle sei nie durchgeführt worden, was von vornherein so beabsichtigt gewesen sei. Der Prospekt verschweige unter Verstoß gegen die VermVerkProspV, dass die Anlage auch in Österreich vertrieben worden sei. Für die Prospektfehler hafteten die prospektverantwortlichen Beklagten auch aus Delikt. Von den Anlegergeldern für Fonds VII seien u.a. Investitionen in die Fa. F GmbH und die F GmbH getätigt worden.
70Der Kläger hat zum Güteantrag behauptet, dieser sei am 20.12.2010 bei der Gütestelle eingegangen (Bl. 493).
71Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es lägen entweder keine Prospektfehler vor oder diese seien nicht wesentlich. Die Angaben im Prospekt zum Erfolg der Vorgängerfonds seien nicht dahin zu verstehen, dass die Gewinnanteile bereits als Reingewinn auf der Ebene der Fondsgesellschaft angefallen waren (a). Der Umstand, dass die Genussrechtsschuldnerin möglicherweise ausschließlich mittelbar über die M durch Partizipation an deren Gewinnen ihre Geschäftstätigkeit ausübte, ergebe sich aus dem Prospekt. Wie das Verhältnis im Einzelnen ausgesehen habe – Kommission oder Gewinnpartizipation – sei für den Anleger von untergeordneter Bedeutung (b). Vor möglichen Gesetzesänderungen werde gewarnt (c). Die rechtliche Existenz der Genussrechtsschuldnerin bei Prospektherausgabe sei irrelevant, da sie jedenfalls bei der Prospektveröffentlichung existent gewesen sei (d). Die personellen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen würden hinreichend dargestellt. Dass der Bekl. zu 3 auch noch Geschäftsführer der B3 GmbH (B3) gewesen sei [tatsächlich: managing director], sei kein wesentlicher Umstand (e).
72Der Vorwurf, das Fondskonzept sei nicht plausibel, weil es keinen Markt für Genussrechte gebe, Gewinne der Fondsgesellschaft von vornherein ausgeschlossen und die Erlösprognosen weder nachvollziehbar noch vertretbar seien (f), sei unbegründet. Warum auf dem boomenden Immobilienmarkt in C die Handelbarkeit von vornherein zweifelhaft gewesen sein soll, erschließe sich nicht. Zudem enthalte der Prospekt einen hinreichend deutlichen Hinweis auf das Verkaufsrisiko (S. 14 des Prospekts). Der Vortrag zum Verkauf der Genussrechte zum Nominalwert durch Vertrag vom 18.6.2008 sei nicht zwingend. Im Übrigen sei auch der Verkauf an die M eine Veräußerung an Dritte, die dem Fondskonzept entspreche, auch wenn dieser bereits bei Prospektherausgabe geplant gewesen sei, wie der Kläger behaupte (S. 30 des Urteils). Schließlich seien zwar die Erlösprognosen nicht fundiert. Dies ergebe sich aber eindeutig aus dem Prospekt und sei gerade Bestandteil des Fondskonzepts. So heiße es auf S. 13:
73„Die Prognosen basieren auf den Erfahrungen mit der Entwicklung des Immobilienmarktes, die E Unternehmensgruppe im Zusammenhang mit mehreren Vorgängerfondsgesellschaften gewonnen hat. Die Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin erzielbaren Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten hängen wesentlich von der weiteren Entwicklung im lokalen Immobilienmarkt ab.“
74Und auf Seite 29:
75„Seit Jahren steigen aufgrund der großen Nachfrage und begrenzten Angebots die Preise für Immobilien und Mieten – und das teilweise um mehr als 30 % p.a. Diese steile, seit mehreren Jahren anhaltende Wertentwicklung der Immobilien in C war die Grundlage für die Erlösprognosen im Prospekt.“
76Falsch sei der Vorwurf, die Anleger W I könnten ohne Beteiligung an der Gesellschaft Gewinne beziehen. Dies könne nur auf einem kaum mehr nachvollziehbaren Missverständnis beruhen (g). Der Prospekt erwecke auch keine falschen Vorstellungen über die geplante Kontrolle der Mittelfreigabe bzw. Verwendung durch die Beklagte zu 1 (h). Dass auf Seite 104 des Prospekts in § 9 Ziff. 6 erklärt werde, dass die Emittentin noch keinen Vertrag über den Erwerb von Genussrechtsbeteiligungen geschlossen habe und dies tatsächlich nicht richtig sei, da bereits am 2.10.2007 das profit sharing agreement und am 21.10. 2007 das „Agreement“ geschlossen worden seien, sei kein wesentlicher Fehler. Der Inhalt des nach dem Prospekt noch abzuschließenden Vertrages werde richtig dargestellt. Auch die Zusammenarbeit der B5 und der M würde auf der Grundlage des Management Agreements vom 6.11.2007 im Prospekt soweit beschrieben, wie es dem Informationsbedürfnis des Anlegers entspreche (i). Soweit der Kläger falsche Angaben zu Provisionszahlungen behauptet habe, sei er dafür beweisfällig geblieben. Der Hinweis auf einen Einzelfall von erhöhter Provision belege weder, dass dies generell geschehen sei noch dass eine solche Erfolgsprovision bei der Erstellung des Prospektes geplant gewesen sei (j). Falls der Prospekt entgegen der Darstellung auch im Nachbarland Österreich beworben worden sein sollte, könne darin kein wesentlicher Prospektfehler erkannt werden (k).
77Selbst wenn man Prospektfehler erkennen wollte, sei die Kammer davon überzeugt, dass es an der erforderlichen Kausalität für den geltend gemachten Schaden fehle. Der Kläger wäre dem Fonds VI in jedem Falle beigetreten. Aus der Lektüre des Prospekts habe sich für den Kläger nämlich ergeben, dass sich das Beitrittsangebot ausschließlich an erfahrene Anleger richte und das Kapital gegebenenfalls verloren gehen könne. Das Wohl und Wehe der Anlage habe allein von der Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Beklagten zu 3 abgehangen. Die Erfolgsprognose habe auf einer unberechenbaren Kalkulationsgrundlage beruht. Die geplante Mittelverwendungskontrolle habe eine dem Investitionsplan entsprechende Verwendung des Genussrechtskapitals nicht gewährleisten können, sobald das Geld das Treuhandkonto verlassen habe. Ein erfahrener Anleger habe die Tragweite dieser Risikofaktoren richtig einschätzen können. Ein nicht erfahrener Anleger habe erkennen können, dass die Anlage nicht für seine Zwecke gedacht gewesen sei.
78Sonstige vertragliche Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1, 5 und 6 könne die Kammer nicht feststellen im Hinblick auf die im Tatbestand unter m) und n) behaupteten Pflichtverletzungen. Es könne offen bleiben, ob die Beklagten zu 2, 3 und 4 in kollusivem Zusammenwirken Fondsgelder zweckentfremdet hätten. Der Kläger behaupte dies nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fonds VI, sondern mit dem Fonds VII.
79Deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1 - 6 seien nicht begründet. Dass die Beklagten zu 2, 3 und 4 Fondskapital veruntreut oder unterschlagen hätten, könne nicht festgestellt werden. Zudem würde es auch an der erforderlichen Kausalität zwischen Handlung und dem geltend gemachten Schaden fehlen. Soweit sich der Kläger auf die Darstellungen auf der Homepage der B3-Gruppe im Zeitraum der Platzierung stütze, fehle bereits jeder Vortrag dazu, inwieweit sich dies auf seine Anlageentscheidung ausgewirkt habe.
80Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.
81Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner zulässig erhobenen Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils (vgl. auch Tatbestandsberichtigungsantrag v. 16.9.2013, Bl. 967 und ablehnender Beschluss v. 04.11.2013, Bl. 1000).
82In der Berufungsbegründung behauptet der Kläger noch folgende Prospektfehler:
83aa) Verlauf Vorgängerfonds
84Der Kläger rügt die Darstellung des Verlaufs der Vorgängerfonds auf der Internetseite der B3 Gruppe (vgl. Bl. 1058), die durch den Text des Beteiligungsprospekts (S. 5) „verstärkt“ werde.
85bb) Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin
86Die Darstellung des Geschäftsmodells der B5 sei irreführend (Bl. 1060).
87cc) Existenz der Genussrechtsschuldnerin
88Es lägen Verstöße gegen § 9 Abs. 2 Nr. 6 VermVerkProspV vor. Die Genussrechtsschuldnerin sei erst am 8.11.2007 gegründet worden, der Prospekt aber sei unstreitig schon am 6.11.2007 erstellt worden. Daraus und aus der Tatsache, dass Verträge mit ihr teilweise schon im Gründungsstadium abgeschlossen worden sind, folgert der Kläger einen Prospektfehler..
89ee) [(dd) fehlt] Schlüsselpersonenrisiko
90Die Stellung des Beklagten zu 3 sei im Prospekt nicht hinreichend offen gelegt. So sei er zudem managing director der B3 GmbH (B3) gewesen, die Projektentwicklerin eines Teils der Investitionsobjekte gewesen sei. Er habe sich als managing director aller in C tätigen Firmen quasi selbst beaufsichtigen müssen. Es seien nur seine eigenen wirtschaftlichen Interessen berücksichtigt worden.
91ff) Unplausibles Fondskonzept/kein Markt für Genussrechte
92Das Fondskonzept sei unplausibel und für die so ausgestalteten Genussrechte habe es an einem Markt gefehlt (Bl. 1068). Der Verkauf an die M sei von Anfang an geplant gewesen und zum Nominalwert der Genussrechte erfolgt, so dass ein Gewinn von Anfang an nicht möglich gewesen sei.
93gg) Mittelverwendungskontrolle
94Die prospektierte Mittelverwendungskontrolle entspreche nicht der praktizierten (Bl. 1074).
95hh) Angaben zu den abgeschlossenen Verträgen
96Der Kläger rügt auch hier wie schon unter cc), dass bereits geschlossene Verträge nicht prospektiert seien. Das betrifft die Genussrechtsvereinbarung vom 2.10.2007, die profit participation agreements und den Eintritt der Fondsgesellschaft in die Genussrechtsvereinbarung am 21.10.2007.
97ii) Prospektherausgabe in Österreich
98Es sei unstreitig, dass die streitgegenständliche Beteiligung auch in Österreich vertrieben worden sei. Es sei ebenfalls unstreitig, dass damit die Angaben auf Seite 101 (zu § 4 Satz 1 Nr. 8 VermVerkProspV) fehlerhaft seien (Bl. 1081).
99jj) Fehlerhafte Darstellung der Investitionsobjekte
100Das Gericht habe sich mit der als Prospektfehler gerügten unzureichenden Darstellung der Investitionsobjekte nicht auseinandergesetzt (Bl. 1081). Der Kläger behauptet, dass über die im Prospekt genannten Objekte hinaus weitere Investitionsobjekte festgestanden hätten.
101kk) Fehlerhafte Erlösprognosen
102Schließlich rügt der Kläger, dass sich das LG mit den als fehlerhaft gerügten Erlösprognosen nicht befasse (Bl. 1082).
103Die Beklagten zu 2 und 3 hafteten aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 264a, 266 StGB, § 826 BGB (Bl. 1082 f.). Sie hätten wissentlich einen fehlerhaften Prospekt in Umlauf gebracht. Gerade im Hinblick auf die Aussagen zur Mittelverwendungskontrolle, der verschwiegenen Zahlung der Gelder an den Beklagten zu 3, der falschen Darstellung der Erfolge der Vorgängerfonds und dem geplanten Verkauf an die M könnten sich die Beklagten zu 2 und 3 nicht darauf zurückziehen, dies gegebenenfalls nur falsch eingeschätzt zu haben. Sie hätten positiv gewusst, dass in Wahrheit keine Mittelverwendungskontrolle durchgeführt werden würde. Ebenso hätten sie gewusst, dass die Gelder in das Vermögen des Beklagten zu 3 gelangen sollten. Damit hätte das Landgericht die Beklagten aus § 264a StGB verurteilen müssen. Zu den erheblichen Umständen im Sinne des § 264a StGB gehörten die grundlegenden Dinge einer Beteiligung wie insbesondere Finanzierung und Prognoseplan, das rechtliche und steuerliche Konzept, die Angabe der Vertragspartner, die bereits eingegangenen Verbindlichkeiten und die Kontrolle der Verwendung zum Vertragszweck. Genau diese Aspekte würden durch die oben genannten Umstände berührt.
104Der Beklagte zu 4 werde aus § 826 BGB in Anspruch genommen. Er habe sich dagegen entschieden, zum Zeitpunkt der Vornahme der Überweisungen die Übereinstimmung mit den Anforderungen aus dem Treuhandvertrag zu prüfen. Er habe sich schlicht darauf verlassen, dass die Gelder schon richtig ankommen würden. Er habe nicht die einfachsten Überlegungen angestellt, die sich in dieser Situation ihm hätten aufdrängen müssen. Damit habe er in einer Weise gehandelt, die als sittenwidrig anzusehen sei.
105Das Gericht habe zudem entscheidungserheblichen Sachvortrag nicht berücksichtigt bzw. Zeugen nicht vernommen. Der Zeuge H habe bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld am 13.3.2012 ausgeführt, dass die B3-Gruppe ab Anfang 2008 massive Zahlungsprobleme gehabt habe und dass von dem Konto, auf das die Anlegergelder überwiesen worden seien, sämtliche Ausgaben an die Vorgängerfonds bezahlt worden sein. Über dieses Konto hätten auch andere Personen Verfügungsbefugnis gehabt. Aus dieser Zeugenvernehmung hätte sich ergeben, dass mit der Überweisung auf das Konto in C keine Genussrechte erworben, sondern nur Liquiditätsengpässe behoben worden seien.
106Es sei ebenso Zeugenbeweis dafür angeboten worden, dass die gesamte Konstruktion des Fonds auf den Verkauf der Genussrechte an die M angelegt gewesen sei und dies dem Beklagten zu 2 auch bekannt gewesen sei. Da sich dazu keine Angaben im Prospekt fänden, sei dieser insoweit fehlerhaft.
107Es sei zudem Zeugenbeweis dafür angeboten worden, dass der Beklagte zu 3 die der Prognoserechnung zu Grunde liegenden Zahlen geliefert habe. Er sei daher maßgeblich in die Fondskonstruktion eingebunden gewesen und deshalb als Prospektverantwortlicher anzusehen.
108Die Zahlungsströme zur F GmbH und F GmbH sowie die Ausschüttungen in den Fonds II und III habe das Gericht ebenfalls nicht berücksichtigt. Im Schriftsatz vom 14.05.2012 sei ausgeführt worden, dass es bereits im Dezember 2007 Gründungsaktivitäten einer Vorratsgesellschaft gegeben habe, deren Geschäftsanteile dann an die M übertragen worden seien. Es sei vorgetragen, dass es im Jahre 2007 bereits Zahlungen von über 2,6 Millionen Euro an die später insolvente Kunststofftechnik L GmbH gegeben habe. Durch die schon erwähnte Zeugenvernehmung H hätte das Landgericht feststellen können, dass die B3 Gruppe Anfang 2008 erhebliche Zahlungsprobleme gehabt habe, mithin ausgeschlossen sei, dass die im Platzierungszeitraum des streitgegenständlichen Fonds erfolgten Zahlungen aus eigenen Mitteln der M erfolgt sein können.
109Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 ist seit der am 14.02.2014 erfolgten Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. InsO) durch das AG Bielefeld, Az. 43 IN 92/14, gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 24.04.2014 eröffnet. Der Senat hat daraufhin das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 abgetrennt.
110Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Dortmund abzuändern und
1111. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 41.000 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus der Beteiligung an der B GmbH & Co. W KG über nominal 40.000 €
1122. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretungserklärung gem. Ziffer 1 in Annahmeverzug befinden.
113Die Beklagten beantragen,
114die Berufung zurückzuweisen.
115Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil und machen sich ihren Vortrag wechselseitig zu Eigen.
116Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne aus § 13 VerkProspG aF seien verjährt. Das Güteverfahren habe nicht gehemmt, jedenfalls allenfalls für die dort erhobenen Rügen. Auch die öffentliche Zustellung der Klage an den Beklagten zu 3 sei nicht demnächst erfolgt. Prospektfehler lägen nicht vor, insbesondere nicht durch Zahlungen auf das Clearingkonto, die Darstellung der Mittelverwendungskontrolle oder den vorzeitigen Abschluss der Genussrechtsvereinbarung. Die Beklagten zu 2 und 3 seien weder als Hintermänner verantwortlich noch als faktische Geschäftsführer. Jedenfalls liege kein wesentlicher Fehler vor, so dass Ansprüche mangels Vorsatzes am Verschulden scheiterten. Eine Haftung aus Delikt scheide aus. Der Kläger trage nichts zur Schadenshöhe oder Haftungsausfüllung vor. Die Behauptung der Verwirklichung von § 264a StGB reiche nicht, da es sich um einen Gefährdungstatbestand handele; zum Schaden müsse vorgetragen werden. Die Behauptung der Veruntreuung von Anlegergeldern sei unsubstantiiert. Auch hier fehle schlüssiger Vortrag zum Schaden. Mangels faktischer Geschäftsführung sei der Beklagte zu 3 nicht Täter des § 264a StGB. Der Kläger lasse jegliche Darstellung der Tatbegehung und von Ort oder Zeit vermissen. § 264a StGB erfordere falsche Angaben über Tatsachen, nicht bloße Wertungen, die noch dazu für die Anlageentscheidung wesentlich sein müssten. Vorsatz fehle, insbesondere bezüglich des Schadens. Es seien Fachleute zur Beratung zugezogen worden.
117Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger im Termin am 27.11.2014 persönlich angehört. Auf den den Parteien übermittelten Berichterstattervermerk wird Bezug genommen (Bl. 1215 ff. d.A.).
118B.
119Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
120Der Prospekt des W Fonds VI ist mangelhaft (vgl. I). Dem Kläger steht deswegen ein Anspruch auf Ersatz des Anlagebetrages mitsamt Agio nebst Rechtshängigkeitszinsen gegen den Beklagten zu 2 aus § 13 VerkProspG aF zu (vgl. II). Die Beklagten zu 5 und 6 haften dem Kläger aus Prospekthaftung im weiteren Sinn gemäß § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (vgl. III). Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 3 besteht nicht (vgl. IV). Auch Ansprüche gegen den Beklagten zu 4 scheiden aus (vgl. V).
121I. Mängel des Prospekts
122Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 33). Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 25 mwN).
123Auf diese im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen von § 13 VerkProspG a.F. zurückgegriffen werden. § 13 VerkProspG a.F. begründet die Haftung des Prospektverantwortlichen für unrichtige oder unvollständige, für die Beurteilung der Wertpapiere wesentlicher Angaben. Hierbei sind solche Angaben als wesentlich im Sinne von § 13 Abs. 1 VerkProspG a.F. anzusehen, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 26 mwN). Die Darlegungs- und Beweislast für einen wesentlichen Prospektfehler trifft den Anspruchsteller.
124Bei der Beurteilung eines Anlageprospekts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 aaO Rn. 27 mwN; vgl. auch Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl. 2010, §§ 44, 45 BörsG Rn. 27: „Bezugspunkt ist die objektivierte Sicht eines Erwerbers der Wertpapiere.“; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2009 BoersG 2007 § 45 Rn. IX405: „durchschnittlicher, verständiger Anleger“).
125Der hiesige Anlageprospekt hat sich auf den sog. Grauen Kapitalmarkt bezogen und wendet sich in seinem Vorwort an Anleger, die „Interesse an einer Investition in einem faszinierenden Land mit dynamischer Wirtschaftskraft haben“. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Prospekt nur einem bestimmten ausgewählten Publikum zugänglich gemacht worden wäre. Die Mindestbeteiligungshöhe betrug 10.000 € (S. 10, 66, 82, 93 des Prospekts); es ist aus den zahlreichen anhängigen Parallelverfahren gerichtsbekannt, dass sich eine Reihe von Anlegern mit eher niedrigen Summen beteiligten. Gleichwohl heißt es auf S. 13 des Prospekts:
126„Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“
127Aus den auf Seite 12 ff. dargestellten Risiken kann der den Prospekt mit der gebotenen Sorgfalt studierende Leser erkennen, dass es sich um eine spekulative Anlage mit einem Totalverlustrisiko handelte, so dass die Beteiligung nur für solche Anleger in Betracht kam, die bereit waren, ein solches Risiko einzugehen. Das führt indes nicht dazu, dass die Risiken der Beteiligung verkürzt, beschönigend oder unzutreffend dargestellt werden dürften. Auch Anleger, die ein erkanntes Risiko einzugehen bereit sind, sollen durch die Prospekthaftung davor geschützt werden, eine Beteiligung in Unkenntnis weiterer, nicht offenbarter Risiken einzugehen. Die Prospektverantwortlichen sollen mittels der Haftungsandrohung angehalten werden, ein wahrheitsgetreues, vollständiges und auch realistisches Bild der beworbenen Beteiligung zu zeichnen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dadurch der Absatz der Anlage leidet (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1982 – II ZR 175/81, juris Rn. 31). Ob risikobereite Anleger in Kenntnis eines im Prospekt nicht oder nicht vollständig dargestellten Risikos die Beteiligung trotzdem gezeichnet hätten, ist keine Frage der Wesentlichkeit eines Prospektmangels, sondern der – individuell zu bestimmenden – Kausalität. Für die Frage der Wesentlichkeit kommt es auf eine typisierende Betrachtung aus der Sicht des Adressaten des Beteiligungsangebots nach der vom Bundesgerichtshof aufgegriffenen Formel „eher als nicht“ (BGH, Urteil vom 14.05.2013, aaO) an. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit eines Prospektmangels im Rahmen der Prospekthaftung ist daher die konkrete Betrachtungsweise der Parteien im Streitfall unerheblich.
128Danach erweist sich der Prospekt für den W Fonds – in mehrfacher Hinsicht – als mangelhaft:
1291. Mangelhafte Darstellung des Fondskonzepts
130In einem für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkt mangelhaft ist die Darstellung des Geschäftsmodells der B5. Im Prospekt wird der zentrale Tätigkeitsbereich der Genussrechtsschuldnerin (B5), durch deren – erfolgreiche – Geschäftstätigkeit letztlich über die Genussrechte die Gewinne der Fondsgesellschaft W erzielt werden sollten, unzureichend und irreführend dargestellt.
131Der Kläger beanstandet zu Recht, dass der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit verschleiert und suggeriert wird, die Genussrechtsschuldnerin führe vorwiegend Käufer/Verkäufertätigkeiten auf dem Immobilienmarkt aus. Zum eigenen Erwerb von Immobilien habe der B5 unstreitig bereits die notwendige Lizenz gefehlt. Sie sei nur auf dem Geschäftsfeld „Gewinnbeteiligungen an vergleichbaren Geschäften Dritter“ tätig geworden. Sie habe dazu sogenannte „profit participation agreements“ geschlossen, die ihr einen bestimmten Betrag als Gewinnbeteiligung zusicherten. Dieses dritte Geschäftsfeld - „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften Dritter“ - werde im ganzen Prospekt nicht näher beschrieben.
132Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen gehört, sofern die Anlagegesellschaft - wie hier - in eine Beteiligung an einem dritten Unternehmen investiert, die Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unternehmens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2009 – II ZR 15/08, zitiert nach juris, Rn. 18).
133Bei dem W Fonds bildeten die Genussrechte den einzigen Investitionsgegenstand. Die Fondsgesellschaft sollte ausschließlich durch den Verkauf der Genussrechte Einnahmen erzielen (vgl. S. 11, 14, 49, 65, 74 des Prospekts). Ein gewinnbringender Handel mit den Genussrechten war indes nur im Falle einer erfolgreichen Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin möglich, schließlich hing davon ab, ob überhaupt und zu welchem Preis sich Käufer für die Genussrechte finden lassen würden. Für das wirtschaftliche Gelingen des W Fonds war dementsprechend die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin von zentraler Bedeutung, weil hierdurch der Marktwert der Genussrechte bestimmt wurde. Damit ein Anleger sich ein ausreichendes Bild von der Kapitalanlage – insbesondere von der Investitionstätigkeit des W Fonds VI, der Werthaltigkeit der Beteiligung und deren Erfolgsaussichten – machen konnte, war es damit zwingend erforderlich, auch das Geschäftsmodell der B5 darzustellen. Mit diesem stand und fiel der Erfolg des Fonds, so dass ein Anleger die Chancen und Risiken der Genussrechtsbeteiligung nur dann beurteilen konnte, wenn er sich auch einen Überblick über die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin anhand des Anlageprospekts verschaffen konnte.
134Diesen Anforderungen wird die Prospektdarstellung nicht gerecht.
135a) Auf Seite 70 heißt es unter der Überschrift „Immobilienerwerb und -verkauf in C“:
136„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens ..... Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen.... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. . .. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
137Diese Beschreibung ist schon deswegen inhaltlich unrichtig, weil im letzten Satz nicht die Emittentin, sondern die Genussrechtsschuldnerin gemeint ist.
138b) Darüber hinaus ist nach Überzeugung des Senats die Darstellung der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin aber insbesondere deshalb unvollständig und irreführend, weil die B5 selbst gar keine Immobilien erwerben konnte. Hierzu fehlte ihr – unstreitig – die in C erforderliche Lizenz. Auf diesen erheblichen Aspekt der fehlenden Erlaubnis für den Immobilienhandel, der die Genussrechtsschuldnerin beim Immobilienhandel stets von anderen Unternehmen abhängig machte und sie in die Rolle eines nur „mittelbaren Akteurs“ verwies, wird im Prospekt ebenso wie auf die damit verbundenen Risiken einschließlich der Auswirkungen auf die Marktstellung und eigene Gewinnmarge der Genussrechtsschuldnerin an keiner Stelle hingewiesen. Stattdessen vermitteln die vorzitierten Prospektangaben in zweifacher Hinsicht einen unzutreffenden Eindruck von der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin. Zum einen wird beim Anleger die unzutreffende Vorstellung geweckt, die Genussrechtsschuldnerin könne selbst Immobilien erwerben. Zum anderen wird als primär beabsichtigte Geschäftstätigkeit der Erwerb und Weiterverkauf geplanter, aber noch nicht errichteter Immobilienprojekte beschrieben.
139Dieses falsche Darstellung zieht sich – untermauert durch zahlreiche Illustrationen von Immobilien in C – durch den gesamten Anlageprospekt, weshalb dieser auch in der gebotenen Gesamtbetrachtung beim Anleger eine unzutreffende Vorstellung von den geschäftlichen Möglichkeiten und der tatsächlich ausgeübten „Geschäftstätigkeit“ der Genussrechtsschuldnerin gewinnt. So erzeugt schon das „Beteiligungsangebot im Überblick“ beim Anleger die unzutreffende Vorstellung von einer eigenen Handelstätigkeit der B5, indem der Prospekt ausführt, dass nach „den ersten Investitionsobjekten der B5“, den X4 Twin Towers, „weitere Investitionsobjekte durch die B5 nach festgelegten Auswahlkriterien angekauft“ würden, „mit der Maßgabe sie kurz zu halten und gewinnbringend weiter zu veräußern“ (S. 9 des Prospekts). Die Geschäftsidee des Beteiligungsangebots soll nach den Prospektangaben auf den Seiten 9 und 11 zusammengefasst darin liegen, dass Anleger „über Genussrechte an der B5 u.a. in die X4 Twin Towers und weitere Immobilienprojekte investieren“, „damit indirekt am boomenden Immobilienmarkt von C“ partizipieren und „sich mittelbar an den Gewinnen aus dem Erwerb und dem Verkauf von Immobilienprojekten in unterschiedlichen Stadien in C“ beteiligen (S. 11 des Prospekts).
140Im nachfolgenden Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“ werden die maßgeblichen Beteiligungsrisiken ebenfalls bezogen auf eine eigene Handelstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin dargestellt. Dementsprechend wird auf die Bedeutung des wirtschaftlichen Erfolgs der Genussrechtsschuldnerin für die prognostizierten Ausschüttungen sowie für die Werthaltigkeit der Genussrechte hingewiesen (S. 13 des Prospekts: „Hinweise zur Art der Beteiligung“) und als für den Erfolg des Fonds wesentlich herausgestellt, „inwiefern es der Genussrechtsschuldnerin gelingt, ein attraktives Portfolio zusammenzustellen und die Objekte in günstigen Zeitpunkten zu erwerben und zu veräußern“ (S. 13 des Prospekts: „Portfolio-Risiko/ Managementrisiko“). Weiter werden in den Risikohinweisen unter der Überschrift „Marktrisiko“ ausdrücklich „von der Genussrechtsschuldnerin erzielbare Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten“ thematisiert (S. 13 des Prospekts), und in dem Unterabschnitt „Liquidität und Fremdfinanzierung“ führt der Prospekt aus, dass bei Liquiditätsengpässen und einem Fremdfinanzierungsbedarf „die Genussrechtsschuldnerin nicht in geplanten Umfang und zu den geplanten Kosten in den Kauf von Immobilienprojekten investieren“ könne. Ebenso missverständlich und irreführend erläutert der Prospekt in den sich anschließenden Rubriken, dass die Genussrechtsschuldnerin nicht vorhabe, „Immobilienprojekte bis zu ihrer Fertigstellung zu halten“, deshalb „in der Regel nicht das Herstellerrisiko“ trage (S. 14 des Prospekts: „Haftungsrisiken“), und dass bei einem Vertragsbruch oder der Insolvenz von Vertragspartnern der Genussrechtsschuldnerin „durch den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten nur geringe oder gar keine Gewinnmargen erzielt werden“ können mit der Folge einer sinkenden Werthaltigkeit der Genussrechte (S. 14 des Prospekts: „Vertragsbruch und Insolvenz von Vertragspartnern“). Auch die Darstellung des Platzierungsrisikos erweckt den unzutreffenden Anschein einer eigenen Handelstätigkeit der B5, wenn es heißt, „die Genussrechtsschuldnerin kann dann auf Grund der verminderten Kapitalausstattung nicht im prognostizierten Umfang Immobilienprojekte erwerben und veräußern“ (S. 14 des Prospekts: „Platzierungsrisiko“). In dem Kapitel über die Partner der Fondsgesellschaft wird dem Anleger die B5 ausdrücklich als „Die Immobilienentwicklungs- und Handelsgesellschaft (Genussrechtsschuldnerin)“ vorgestellt. Durch diese Bezeichnung wird dem Anleger nochmals suggeriert, die Genussrechtsschuldnerin nehme als Projektentwicklerin und als An- und Verkäuferin aktiv am Immobiliengeschäft in C teil. Unter diesen Schlagwörtern heißt es auf Seite 34 des Prospekts weiter:
141„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der B5, C, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien betreibt.
142Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die B5 durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt.
143Sie bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen.“
144Erst im Zusammenhang mit dem zuletzt zitierten Passus und den knappen Prospektaussagen auf den Seiten 35 und 10 sowie der Darstellung des Managementvertrags zwischen der Genussrechtsschuldnerin und der M lässt sich dem Prospekt überhaupt entnehmen, dass für die Genussrechtsschuldnerin die M tätig wird. Indes ist auch die prospektierte Behauptung, dabei trete die M als Stellvertreter oder Kommissionär gegen eine marktübliche Vergütung auf (vgl. Seite 71 des Prospekts), unzutreffend.
145Die Genussrechtsschuldnerin hat – unstreitig – weder ein Immobilienprojekt auf Kommissionsbasis oder vertreten durch die M erworben noch hat sie als Projektentwicklerin agiert. Die im Prospekt breit dargestellte und beworbene Handelstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin, von der die Werthaltigkeit der Genussrechte, deren Handelbarkeit und die prognostizierte Wertsteigerung von 20 % p.a. abhingen, hat die B5 zu keiner Zeit entfaltet. Faktisch ist an Stelle der avisierten Vertreter- und Kommissionsgeschäfte ausschließlich die auf Seite 70 des Prospekts angeführte dritte Variante einer Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin in Form einer „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte“ praktiziert worden. Diese wird indes durch die Formulierung „zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch“ als nachrangig dargestellt und nicht weiter erläutert, so dass die nähere Ausgestaltung dieses Geschäftsmodells vollkommen offen bleibt.
146Wie sich aus den zur Akte gereichten sog. „profit participation agreements“ ergibt, erschöpfte sich diese dritte Geschäftsvariante in dem Abschluss bloßer Finanzierungs- und Gewinn-Partizipationsverträge. So waren bei Prospekterstellung mehrere „profit participation agreements“ zwischen der B5 und der M abgeschlossen worden, denen zufolge die B5 ausschließlich an den Gewinnen der M beteiligt wurde und weder selbst noch durch einen Stellvertreter oder Kommissionär Immobilien erwarb oder damit handelte. Die Streithelferin zu 8 führt unter den ihr für das Prospektprüfungsgutachten für W vorliegenden Unterlagen drei „profit participation agreements“ auf (Anlage B 7, dort S. 6). Vorgelegt sind zwei „profit participation agreements“ vom 02.10.2007 zwischen der B5 und der M bezüglich der X4 Twin Towers (Anlage Ks 5) und der Wohnimmobilie X5 (Anlage Ks 6). Ein weiteres „profit participation agreement“ vom 16.10.2007 zwischen der B5 und der M betrifft eine Gewinnbeteiligung an den Erlösen, die von der M durch die Vermarktung des X6 Towers erzielt werden (Anlage Ks 7). Im Falle des vollständigen Verkaufs des X6 Towers sollte die Genussrechtsschuldnerin nach Ablauf von 24 Monaten, spätestens am 07.01.2010, einen Betrag von 15.000.000 AED erhalten.
147Obwohl die vorgenannten „profit participation agreements“ im Zeitpunkt der Prospekterstellung bereits abgeschlossen waren, werden diese im Prospekt nicht explizit erwähnt noch dargestellt, dass der Abschluss solcher Gewinn-Partizipationsregelungen bereits erfolgt oder beabsichtigt ist und sich darauf die – für das Gelingen des Fondskonzepts ausschlaggebende – Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin beschränkt. Dem Anleger wird insbesondere vorenthalten, dass beim W das gesamte Anlagekapital in Genussrechte eines Unternehmens investiert wird, welches auf dem Immobilienmarkt gar nicht selbst auftritt und weder als Projektentwickler noch als An- und Verkäufer von Immobilien in C eine Rolle spielt.
148Soweit im Prospekt im Rahmen der Erläuterung der zweiten „Art von Vertragsposition“ der Genussrechtsschuldnerin als „Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten“ aufgeführt ist (S. 70 des Prospekts), dass die Genussrechtsschuldnerin als Erwerber in diesem Fall kein Eigentum am Objekt erlangt, ändert dies nichts an der irreführenden Darstellung des Geschäftsmodells. Bei dieser – entgegen den Prospektangaben ebenfalls nicht praktizierten – Geschäftsvariante scheitert ein Eigentumserwerb der Genussrechtsschuldnerin allein daran, dass konzeptgemäß bereits vor Fertigstellung der Gesamtimmobilie ein Verkauf einzelner Einheiten erfolgen sollte. Der Genussrechtsschuldnerin wäre in diesem Fall aber bis zum gewinnbringenden Verkauf der Immobilieneinheiten zumindest eine mittelbare dingliche Rechtsposition erwachsen.
149In der Gesamtschau ist die Beschreibung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin damit unvollständig und irreführend. Selbst wenn der Anleger bei gründlicher Lektüre dem Anlageprospekt noch zu entnehmen vermag, dass die Genussrechtsschuldnerin am Immobilienmarkt nicht selbst tätig werden würde, muss er aufgrund der Prospektdarstellung auf Seite 70 und des Managementagreements auf Seite 71 davon ausgehen, die Genussrechtsschuldnerin würde schwerpunktmäßig jedenfalls im Rahmen von Kommissions- und Stellvertretergeschäften Sachwerte oder zumindest Anwartschaften erwerben. Tatsächlich war dies nicht der Fall, wie die im Zeitpunkt der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens bereits vorliegenden „profit participation agreements“ belegen. Anderes haben auch die Beklagten nicht vorgetragen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für den Anlageentschluss von entscheidender Bedeutung, ob der Prospekt eine zumindest mittelbare Investition der Anlegergelder in Sachwerte suggeriert, während tatsächlich nur in Gewinnbeteiligungen an Projekten anderer Gesellschaften investiert wurde. Wie prospektiert hing der Fondserfolg wesentlich vom wirtschaftlichen Erfolg der Genussrechtsschuldnerin ab (vgl. S.13 des Prospekts). Wer sollte in C indessen bereit sein, erst im Jahr 2018 fällig werdende Genussrechte eines Unternehmens zu erwerben, das selbst auf dem Immobilienmarkt nicht aktiv tätig war und ohne Lizenz hierzu auch rechtlich gar nicht in der Lage war, und wie sollte es – unter diesen Voraussetzungen – zu einer jährlichen Wertsteigerung solcher Genussrechte von ca. 20 % kommen? (Wegen der Einzelheiten dazu wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter 2 b) cc) Bezug genommen.)
150Eine klare und vollständige Darstellung des tatsächlich praktizierten Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin im Prospekt war daher wesentlich, um dem Anleger vor der Anlageentscheidung überhaupt erst ein vollständiges Bild von der Beteiligung zu verschaffen und ihm eine Einschätzung der Erfolgsaussichten des Fonds zu ermöglichen. Zu vergegenwärtigen ist, dass die Genussrechte den einzigen Investitionsgegenstand des W bildeten. Der Wert und die Handelbarkeit der Genussrechte wurden durch die Geschäftstätigkeit und Marktposition der Genussrechtsschuldnerin bestimmt, so dass diesbezügliche Informationen für den Anleger unerlässlich waren.
151Zusammenfassend ist festzuhalten: Entgegen der Prospektdarstellung wurde bei W weder in Sachwerte noch in entsprechende Anwartschaften investiert noch wurden Unternehmensgewinne aus eigener unmittelbarer oder auch nur mittelbarer Handelstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin generiert. Schließlich trugen die Anleger ein doppeltes unternehmerisches Risiko, weil sich die Genussrechtsschuldnerin ihrerseits erst an dem am Markt tätigen weiteren Unternehmen, der M, beteiligen musste.
152Eine dahingehende Aufklärungspflicht besteht auch nicht erst seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2009 (Az. II ZR 15/08, zit. nach juris). Die Anforderungen an die geschuldete vorvertragliche Aufklärung des zukünftigen Vertragspartners werden durch die höchstrichterliche Entscheidung zwar konkretisiert, die Aufklärungspflicht über alle wesentlichen Umstände jedoch nicht erst begründet. Zur Darstellung sämtlicher für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstände (vgl. schon BGH, Urteil vom 05.07.1993 – II ZR 194/92 = BGHZ 123, 106) gehörte hier die Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin, genauso wie bei einem Immobilienfonds nicht auf die Beschreibung der Immobilie verzichtet werden kann. Denn in beiden Fällen stellen sie das einzige Anlageobjekt des Fonds dar. Unabhängig davon ist eine wie hier unzutreffende Darstellung, selbst wenn sie nicht geschuldet gewesen wäre, stets pflichtwidrig.
1532. Erlösprognosen nicht plausibel
154Zu Recht rügt der Kläger auch, die im Prospekt dargelegten Erlösprognosen seien nicht nachvollziehbar.
155Zu den Umständen, über die ein Emissionsprospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Bei Prognosen handelt es sich um zukunftsbezogene Informationen. Tritt eine im Prospekt prognostizierte Entwicklung nicht ein, liegt darin zwar nicht gleichsam ein haftungsbegründender Prospektfehler. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlegerentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt, trägt der Anleger (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, juris, Rn. 19; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 928). Gleichwohl erfordert die Aufnahme einer Prognoserechnung in einen Prospekt eine besondere Sorgfalt von den Prospektverantwortlichen, weil der potentielle Anleger den Entwicklungsmöglichkeiten seiner Beteiligung im Regelfall eine besondere Bedeutung beimessen wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2008 – III ZR 227/06, juris Rn. 9). Erforderlich ist daher, dass die Prognosen im Prospekt durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und – aus „ex ante-Sicht“ – vertretbar gewesen sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, juris Rn. 17 mwN). Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, WM 2008, 1798 Rn. 11; Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 89/91, ZIP 1992, 836, 839 ff.). Ebenso befreien die jeder Prognose zwangsläufig anhaftenden Unwägbarkeiten die Prospektverantwortlichen nicht von ihrer Verantwortung für Widersprüche zwischen der Prognoserechnung und dem sonstigen Prospektinhalt, die in keinem Zusammenhang mit dem allgemeinen Risiko der wirtschaftlichen Entwicklung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2008 – III ZR 227/06, zit. nach juris, Rn. 11).
156Gemessen hieran ist die Gesamtkonstruktion des Fonds in sich nicht plausibel.
157a) Zwar ist der Verkaufsprospekt entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb falsch, weil entgegen der dem Fonds zugrunde liegenden Konstruktion von vornherein eine Wertsteigerung der Genussrechte und damit ein Gewinn der Fondsgesellschaft ausgeschlossen gewesen wären.
158Der Kläger hat zum Nachweis seiner Behauptung einen Veräußerungs- und Übertragungsvertrag vom 18.06.2008 über die Rückveräußerung von Genussrechten von der Fondsgesellschaft an die M vorgelegt (Anlage Ks 18), dessen Existenz der Beklagte zu 2 zwar zunächst bestritten, schließlich aber nach Vorlage des unterschriebenen Exemplars eingeräumt hat. Nach Ziffer (ii) des Veräußerungs- und Übertragungsvertrages verpflichtete sich die M, für die Rückveräußerung der Genussrechte, einen Betrag in Höhe von 34.209.502,00 € zu zahlen.
159Dieser Vertrag ist zum einen erst am 18.06.2008 geschlossen worden, damit weit nach Prospekterstellung und Beitritt der Anleger. Auch hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass dieser Vertrag nur die Interpretation zulasse, die Genussrechte seien noch vor Schließung des Fonds zum Nennwert an die M veräußert worden mit der Folge, dass ein Gewinn aus dem Handel damit denklogisch ausgeschlossen gewesen wäre. Träfe dies zu, wäre das Fondskonzept schlicht betrügerisch gewesen. Auch mag es zutreffen, dass es sich zum einen nur um eine Kaufoption handelte und zum anderen die M verpflichtet gewesen wäre, einen aus einem Gewinn der B5 resultierenden Wertzuwachs der Genussrechte der Fondsgesellschaft zu vergüten.
160b) Die Sensitivitätsrechnungen im Prospekt S. 51 f. sind indes nicht nachvollziehbar (aa) und die wechselnden Erklärungen des Beklagten zu 2 dazu höchst widersprüchlich und unplausibel (bb).
161aa) Der Kläger moniert zu Recht, dass die Berücksichtigung der Deckelung des Gewinnanteils auf 20 % gemäß der Genussrechtsvereinbarung in den Sensitivitätsanalysen auf S. 51 ff des Prospekts zu den Angaben im Prospekt im Widerspruch steht:
162Die Sensitivitätsanalysen gehen ausweislich der Darstellung im Prospekt davon aus, dass die Genussrechte in den Jahren 2009 bis 2011 sukzessive veräußert werden (vgl. S. 51 des Prospekts). Den Sensitivitätsanalysen wird also ein freihändiger Verkauf der Genussrechte bis 2011 zugrunde gelegt.
163In Fußnote 1 der Sensitivitätsanalysen wird allerdings auf die „Begrenzung des Gewinnanteils gem. Genussrechtsvereinbarung“ hingewiesen. Die Genussrechtsvereinbarung besteht zwischen der Fondsgesellschaft und der B5, in diesem Verhältnis ist die Deckelung auf 20 % des Gewinns der Genussrechtsschuldnerin vereinbart, vgl. Prospekt S. 71 oben:
164„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 20 Prozent nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
165Die Deckelung in der Genussrechtsvereinbarung auf 20 % spielt aber bei dem prospektierten freihändigen Verkauf der Genussrechte keine Rolle, weil dabei keine Gewinndeckelung zugunsten der B5 stattfindet. Ein Verkauf an die Genussrechtsschuldnerin, bei dem die Gewinndeckelung zum Tragen gekommen wäre, war nach dem Prospekt gerade nicht geplant und dürfte vor Ablauf von 10 Jahren schon aus steuerlichen Gründen nicht möglich gewesen sein. Vielmehr sollte die Fondsgesellschaft nach dem Prospekt schon in 2011 aufgelöst werden, während die Genussrechte erst Ende 2018 zur Auszahlung fällig waren. Dies lässt sich mit der Berücksichtigung in den Sensitivitätsanalysen nicht in Einklang bringen.
166bb) Die unterschiedlichen Erklärungsansätze des Beklagten zu 2 dazu sind widersprüchlich und belegen nachhaltig die fehlende Plausibilität der Erlösprognosen.
167Nach der Darstellung des Beklagten zu 2 in der Klageerwiderung v. 22.11.2011 (Seite 6f, Bl. 92f d.A.) wird in den Sensitivitätsanalysen der je nach Renditehöhe prognostizierte Verkaufserlös für die Genussrechte dargestellt (S. 51 bis 58 des Prospekts):
16838,808 Mio. € (S. 51) – Rendite 20 %; 33,444 Mio. € (S. 52) – Rendite 15 %, 45,178 Mio. € (S. 53) – Rendite 25 %. Der Beklagte zu 2 erklärt dazu, dass von den 25 Mio. € Eigenkapital, die der Fonds einwerben soll, 20,902 Mio. € in den Erwerb von Genussrechten investiert würden. Bei der Beispielsrechnung mit einer angenommenen Wertsteigerung von 20 % steige der Wert der Genussrechte insgesamt auf 41,018 Mio. € an, im Prospekt seien aber sogar nur 38,808 Mio. € angegeben, so dass die Rechnung plausibel sei. Unabhängig von dem vom Kläger zutreffend aufgezeigten Rechenfehler zum Wert des Genussrechtskapitals zum 31.12.2009 (vgl. Bl. 335) ist schon der Wert 38,808 Mio. € rechnerisch nicht nachvollziehbar. Der Beklagte zu 2 erläutert dazu weiter, dass eine doppelte Gewinndeckelung vorliege, und zwar zum einen durch die Genussrechtsvereinbarung und zum anderen durch den Gesellschaftsvertrag.
169Wie dargestellt weist die Sensitivitätsrechnung in Fußnote 1 auf die Genussrechtsvereinbarung hin. In Fußnote 2 wird auf die Gewinndeckelung nach § 18 des Gesellschaftsvertrags hingewiesen (S. 88 des Prospekts). Der Gewinn der Gesellschafter ist danach gedeckelt auf 46 – 51 % (je nach Beitrittsdatum). Nimmt man einen durchschnittlichen Gewinn von 50 % an, ist der Gewinn bezogen auf ein Anlegerkapital von 25 Mio. € also auf maximal 12,5 Mio. € gedeckelt.
170In der Duplik vom 12.06.2012 (Bl. 389 ff.) führt der Beklagte zu 2 weiter aus, dass als Käufer der Genussrechte beliebige Dritte in Frage gekommen seien, auch die M, was aber nicht festgelegt gewesen sei. Die Deckelung in der Genussrechtsvereinbarung auf 20 % spiele für den geplanten Handel mit den Genussrechten keine Rolle, weil bei dem freihändigen Verkauf der Genussrechte keine Gewinndeckelung zugunsten der B5 stattfinde. Dass in der Fußnote 1 auf S. 51 bis 53 des Prospekts gleichwohl auf die 20 %-Gewinndeckelung hingewiesen wird, erklärt der Beklagte zu 2 im Schriftsatz vom 12.06.2012, Bl. 403 d.A. so:
171„Hingegen wurde die Gewinndeckelung zugunsten der Genussrechtsschuldnerin im Rahmen der Sensitivitätsanalysen berücksichtigt (20 % p.a.), um äußerst konservativ zu rechnen für den Fall, dass es zu einer Verlängerung der Dauer der Fondsgesellschaft über den 31.12.2011 hinaus kommen würde. Zwar hätte eine solche Gewinndeckelung im Falle eines Verkaufs der Genussrechte bis zum 31.12.2011 nicht stattgefunden; sie wäre aber zum Zuge gekommen, wenn die Fondsgesellschaft bis zum 31.12.2018 verlängert und dann die Genussrechte zurückgegeben worden wären so dass diese theoretische Möglichkeit vorsorglich in die Berechnung einbezogen wurde“.
172Wieso der Prospekt von einer Laufzeitverlängerung des Fonds bis 2018 hätte ausgehen und dies den Erlösprognosen hätte zugrunde legen sollen, erschließt sich nicht im Ansatz und wird auch vom Beklagten zu 2 nicht nachvollziehbar erläutert. Der Hinweis auf die „konservative Berechnung“ ist unverständlich: An welcher Stelle soll sich das ausgewirkt haben? Die in den Sensitivitätsanalysen ausgewiesene Kappung des Gewinns soll nach den Erklärungen des Beklagten zu 2 doch auf der Gewinndeckelung gemäß § 18 des Gesellschaftsvertrages beruhen.
173Völlig unverständlich ist vor diesem Hintergrund die Berechnung auf S. 53 des Prospekts, bei der eine durchschnittliche Rendite von 25 % zugrunde gelegt wird. Eine Rendite von 25 % wäre bei der vom Beklagten zu 2 behaupteten „konservativen Berechnung“ unter Annahme einer Rückgabe der Genussrechte an die Genussrechtsschuldnerin von vornherein ausgeschlossen gewesen.
174Damit sind die Erlösprognosen – ein Herzstück jeden Prospekts – insgesamt nicht nachvollziehbar und können insbesondere auch von den Beklagten nicht nachvollziehbar erläutert werden. Dies stellt einen schwerwiegenden Mangel des Prospekts dar.
175cc) Ein weiterer wesentlicher Prospektfehler liegt darin begründet, dass die prospektierte Annahme, die Rendite aus dem Verkauf der Genussrechte werde 20 % p.a. betragen (S. 49, 51 des Prospekts), nicht plausibel ist. Der Kläger beanstandet zu Recht, dass dieser Wertanstieg nicht nachvollziehbar und eine taugliche Tatsachenbasis für die Prognose nicht mitgeteilt wird (S. 34 der Klageschrift). Weder ist dem gesamten Prospekt eine Aussage zum Marktpreis der Genussrechte oder sonst ein Anhaltspunkt für die prognostizierte Rendite des Genussrechtskapitals von 20 % jährlich zu entnehmen noch haben die Beklagten im Laufe des Rechtsstreits eine geeignete Prognosegrundlage aufzuzeigen vermocht.
176(1) Der in dem Prospekt enthaltene Hinweis auf den Immobilienmarkt ist irreführend, weil es sich dabei um ein anderes Geschäftsfeld handelt und sich daraus unmittelbar nichts für einen Genussrechtehandel und einen Wertanstieg der Genussrechte von jährlich 20 % ableiten lässt. Die angenommene Wertsteigerung der Genussrechte wird, obwohl sie Grundlage der Prognoserechnung und Voraussetzung für das Gelingen des Fondskonzepts ist, an keiner Stelle mit Tatsachen untermauert, sondern nur schlicht unter Hinweis auf den boomenden Immobilienmarkt behauptet (Seite 49 des Prospekts):
177„Es wird davon ausgegangen, dass die Genussrechte um rd. 20 Prozent p.a. im Wert steigen. E GmbH & Co. W KG verkauft jährlich jeweils zum angestrebten Ausschüttungszeitpunkt maximal so viele Anteile der Genussrechte, wie zur Ausschüttung von 12 Prozent nominal p.a. Verzinsung des Kommanditkapitals nach Abzug der laufenden Kosten erforderlich sind. Zum Ende der Laufzeit des Fonds wird der gesamte Bestand der Genussrechte verkauft.“
178Zum Vorhandensein, zu den Begebenheiten und zur Entwicklung eines Marktes für Genussrechte in C macht der Prospekt dagegen ebenso wenig Angaben wie zu potentiellen Käufern. Ob zum Käuferkreis Privatanleger oder gewerbliche Investoren, nur inländische oder auch ausländische Käufer gehören, bleibt gänzlich offen. Etwaige Handelsplattformen, die Handelsmodalitäten für derartige Beteiligungsformen in C und Marktdaten für Genussrechte werden nicht genannt und dargestellt. Auf welche Art und Weise der von der Fondsgesellschaft avisierte Handel mit den Genussrechten überhaupt vonstattengehen soll, dazu wird nichts mitgeteilt. Es erschließt sich daher nicht, auf welchen Tatsachen die Annahme eines erfolgreichen Genussrechtshandels und eines dabei zu erzielenden Renditezuwachses von jährlich 20 % beruht.
179Die Prospektdarstellung erschöpft sich in Ausführungen zum Bau- und Immobiliensektor als „Motor der Wirtschaft“ Cs. Der von den Beklagten zitierte knappe Passus auf Seite 29 des Prospekts („Seit Jahren steigen auf Grund der großen Nachfrage und des begrenzten Angebotes die Preise für Immobilien und Mieten – und das teilweise um mehr als 30 Prozent p.a.“), beantwortet die oben aufgeworfenen Fragen nicht und stellt ersichtlich keine geeignete Prognosegrundlage dar. Die Beklagten lassen außer Acht, dass einziger Investitionsgegenstand des W Genussrechte sind. Im Gegensatz zu Immobilien, die in C zu Zeiten des Immobilienbooms durchaus Wertsteigerungen von 30 % p.a. erzielt haben mögen, verkörperten die von der Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte indes keinen Sachwert in Form einer Immobilienbeteiligung oder einer sonstigen dinglichen Rechtsposition und waren daher mit einem Immobilieninvestment schon im Ansatz nicht vergleichbar. Vielmehr handelte es sich bei den Genussrechten um eine riskante, rein schuldrechtliche Beteiligungsform, die ihrem Inhaber lediglich einen Anspruch auf Auszahlung eines künftigen, noch nicht bezifferbaren Gewinnanteils gewährten, ohne ihm indes irgendeine Sicherheit an die Hand zu geben. Dass im Streitfall der Gewinnanspruch erst zum 31.12.2018 fällig war und der Genussrechtserwerber bis dahin das Risiko der Marktentwicklung sowie das Insolvenzrisiko der Genussrechtsemittentin zu tragen hatte, stellt die prognostizierte Wertsteigerung von 20 % p.a. umso mehr in Frage. Gleiches gilt für die im Verhältnis zur Genussrechtsschuldnerin vereinbarte Gewinndeckelung von 20 %. Zu Recht wirft der Kläger die Fragen auf, welcher vernünftige Anleger bereit sein sollte, erst im Jahre 2018 zur Zahlung fällige Genussrechte, die vom Gewinn her auf 20 % gedeckelt sind, in den Jahren 2009, 2010 und 2011 ohne einen Abschlag wegen der langen Laufzeit und der von vornherein begrenzten Gewinnerwartung zu kaufen und wie es unter diesen Voraussetzungen zu einer jährlichen Wertsteigerung von 20 % kommen sollte (so bereits in der Klageschrift, Bl. 39 f. d. A.).
180Darüber hinaus ist der im Prospekt angenommene Wertzuwachs insbesondere auch deshalb nicht plausibel, weil die Fondsgesellschaft Genussrechte eines Unternehmens erwarb, welches – unstreitig – noch nicht einmal über die notwendige Lizenz verfügte, um selbst am Immobilienhandel teilnehmen und auf dem Immobiliensektor in C eine Marktposition bekleiden zu können. Wie vorstehend dargelegt, war die Genussrechtsschuldnerin weder als An- und Verkäuferin von Immobilien noch als Projektentwicklerin tätig. Tatsächlich investierte sie nur in Gewinnbeteiligungen an Projekten anderer Gesellschaften (sog. „profit participation agreements“) und entfaltete, auch in Form von Vertreter- oder Kommissionsgeschäften, gar keine eigene Geschäftstätigkeit auf dem Immobilienmarkt. Wie aber sollte sich mit den Genussrechten eines Unternehmens, das selbst auf dem Immobilien- und Bausektor in C überhaupt keine Marktposition einnahm und hierzu ohne Lizenz auch rechtlich gar nicht in der Lage war, überhaupt Handel treiben und noch dazu jährlich eine Gewinnsteigerung von 20 % erzielen lassen? Für die Werthaltigkeit und Handelbarkeit der Genussrechte waren die Marktstellung, die Kompetenzen und die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin von zentraler Bedeutung, prägten sie doch entscheidend deren eigene Gewinnsituation. Der Prospekt enthält zu alledem keine Informationen. Auch im Rahmen der gebotenen Gesamtschau ist damit nicht ansatzweise nachvollziehbar, auf welcher Datenbasis die Annahme einer Wertsteigerung der Genussrechte von rd. 20 % p.a. als Grundannahme und Eckpfeiler der gesamten Prognoserechnung beruht.
181(2) Eine geeignete Prognosegrundlage wird von den Beklagten auch schriftsätzlich nicht dargelegt. Die Beklagten haben zur Prognosegrundlage in Parallelverfahren wie folgt vorgetragen (34 U 119/13, Schriftsatz vom 01.06.2011, S. 9f, Bl. 230f d.A.):
182„Es war nicht erforderlich, die im Prospekt aufgeführten Prognosen objektiv durch Sachverständige oder Gutachter unterlegen zu müssen. Sie beruhten auf den äußerst umfangreichen geschäftlichen Erfahrungen des X, der mit der M in C mehrere Jahre lang auf dem Immobiliensektor geschäftlich tätig war und Milliarden-Umsätze (in US-Dollar) getätigt hat. Die Prognosen beruhen also auf der eigenen Marktforschung des X und seinen umfangreichen geschäftlichen Erfahrungen.“ Welche Erfahrungen dies sein sollen, stellen die Beklagten nicht dar.
183Zu vergegenwärtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte zu 3 seinen eigenen Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft Bielefeld zufolge erstmals Anfang 2004 nach C gereist ist und erst anschließend eigene Marktforschungen auf dem Immobiliensektor in C angestellt hat (Beschuldigtenvernehmung vom 18.11.2010, Anlage Ks 73). Die von ihm geführte M ist unstreitig im Jahre 2006 gegründet worden und hat nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers erst am 21.09.2006, d.h. keine 14 Monate vor der am 06.11.2007 erfolgten Aufstellung des streitgegenständlichen Prospekts (S. 113 des Prospekts), überhaupt eine Lizenz für den Handel mit Immobilien in C erhalten.
184Sofern die Beklagten darüber hinaus auf den kurzen Prospektabschnitt „Marktrisiko“ auf Seite 13 verweisen und darin eine taugliche Basis für die Prognose erblicken, vermag ihre Argumentation aus den oben dargestellten Erwägungen ebenfalls nicht zu verfangen. Der pauschale Hinweis auf die Entwicklung des Immobilienmarktes erklärt nicht den von der Fondsgesellschaft allein beabsichtigten Genussrechtshandel und macht die dabei avisierte Rendite von 20 % p.a. nicht plausibel. Im Gegenteil ist die Formulierung: „Die Prognosen basieren auf den Erfahrungen mit der Entwicklung des Immobilienmarktes, die E-Unternehmensgruppe im Zusammenhang mit mehreren Vorgänger-Fondsgesellschaften gewonnen hat“, zudem noch missverständlich und irreführend, weil sie bei einem Anlageinteressenten die Vorstellung erweckt, dass die Prognose beim W auf Erfahrungswerten beruht und deshalb zuverlässiger sei, als wenn sie lediglich unter Zugrundelegung von Marktdaten geschätzt worden wäre. Anders als diese Prospektaussage suggeriert, standen beim W solche Erfahrungswerte bezogen auf den Handel mit Genussrechten indes nicht zur Verfügung. Bei den Vorgängerfonds W I bis V hatte es sich jeweils um Projektentwicklungsfonds gehandelt; die Anlegergelder waren bei diesen Fonds in konkrete Immobilienprojekte investiert worden. Der W war dagegen der erste Fonds, der als vermögensverwaltender Fonds konzipiert und bei dem die Fondsgesellschaft allein durch den Erwerb und den Verkauf von Genussrechten Gewinne erwirtschaften sollte. Mit dem W hatte die B3-Gruppe daher selbst Neuland betreten. Angesichts dessen war die Prognose beim W im Vergleich zu den Vorgängerfonds mit deutlich größeren Unsicherheiten behaftet und gerade nicht durch entsprechendes Erfahrungswissen gedeckt. Hierauf weist der Prospekt jedoch nicht hin, sondern wiegt den Anlageinteressenten stattdessen in falscher Sicherheit. Den erheblichen Risiken, die das neue Fondskonzept des W – mit der Abkehr von einem Sachwertinvestment hin zum Handel mit Genussrechten als deutlich riskanterer Beteiligungsform – in sich barg, wird der bloße, in einem Halbsatz erfolgende Hinweis auf das Verkaufsrisiko der Genussrechte nicht gerecht (S. 14 des Prospekts: „Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden.“).
185Im Ergebnis ist damit die prospektierte – auf einer Wertsteigerung der Genussrechte von rd. 20 % p.a. basierende – Renditeerwartung nicht plausibel. Auch wenn Fondsinitiatoren an einer optimistischen Prognose nicht gehindert sind, ist gleichwohl erforderlich, dass die prospektierten Gewinnerwartungen auf sorgfältig ermittelten Tatsachen beruhen und die darauf gestützte Prognose zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbar gewesen ist (BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, Rn. 20 ff., zit. nach juris). An einer solchen Tatsachengrundlage, die eine Überprüfung der Vertretbarkeit überhaupt erst ermöglichen würde, fehlt es hier bereits. Ein Anleger darf sich indes darauf verlassen, dass es sich bei den im Emissionsprospekt dargestellten Prognosen nicht um bloße Mutmaßungen, sondern um Schlussfolgerungen aus nachgeprüften Tatsachen handelt, die auf einer sorgfältigen Analyse aller hierfür maßgeblichen Umstände beruhen.
1863. Weitere gerügte Prospektfehler
187Soweit der Kläger weitere Prospektfehler geltend macht und auf diese eine Haftung aus Delikt stützt, liegen diese nicht vor. Die Darstellung orientiert sich an den vom Kläger in der Berufungsbegründung angegebenen Gliederungspunkten.
188Die Darstellung des Verlaufs der Vorgängerfonds (aa) ist im Prospekt zu W nicht irreführend dargestellt. Auf S. 5 des Prospektes heißt es zu den Vorgängerfonds, dass die Ausschüttungen wie prospektiert erfolgt seien, ohne dass der Kläger darlegt, dass diese Aussage falsch wäre. Er behauptet auch nicht substantiiert, dass sich die Vorgängerfonds – jedenfalls bis zur Veröffentlichung des Prospekts –nicht wie prospektiert entwickelten. Auch in der Umschlagklappe des Prospekts zu W heißt es nur, dass die Ausschüttungen wie prognostiziert erfolgt seien. Soweit wegen der Kürze der bisherigen Fondslaufzeit noch keine Ausschüttung erfolgt war, heißt es zutreffend, dass sich ein „prognostizierter rechnerischer Gewinn in Höhe von nominal 12 % p.a.“ ergebe. Dass auf der homepage des Fonds ggf. andere Angaben über realisierte Gewinne verlautbart worden sind, begründet keinen Prospektfehler. Dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorausgesetzten verständigen Anleger musste sich aufdrängen, dass die gerade gegründete Fondsgesellschaft, die ihr Kapital erst noch einwarb, zu diesem Zeitpunkt noch keine echten Gewinne realisiert haben konnte.
189Die unter bb) gerügte irreführende Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin stellt einen Prospektfehler dar, vgl. I 1.
190Ob die Genussrechtsschuldnerin bei Prospekterstellung am 6.11.2007 bereits gegründet war oder erst am 8.11.2007 gegründet wurde, kann dahinstehen (cc). Daraus und aus der Tatsache, dass Verträge mit ihr teilweise schon im Gründungsstadium abgeschlossen worden sind, ergibt sich kein Prospektfehler. Allein der Verstoß gegen Angaben, die gemäß § 9 Nr. 6 VermVerkProspV erforderlich sind, begründet nicht stets einen wesentlichen Fehler i.S.d. § 13 VerkProspG (vgl. Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG, VerkProspG, 2. Aufl. 2010, § 13 VerkProspG Rn. 39 mwN). Dass im Zeitpunkt der Prospektherausgabe und beim Beitritt des Klägers besondere Risiken daraus resultierten, dass die Genussrechtsschuldnerin offenbar vor Abschluss ihrer Gründung bereits Verträge geschlossen hatte, ist nicht ersichtlich. Bis der Prospekt tatsächlich veröffentlicht war, war die Genussrechtsschuldnerin nämlich gegründet und etwaige Zweifel an der Wirksamkeit der zuvor geschlossenen Verträge schon wieder erledigt, worauf das Landgericht zutreffend hinweist.
191Dass der Beklagte zu 3 eine Schlüsselperson war und vor Ort in C eine entscheidende Rolle spielen würde (ee), geht ebenso aus dem Prospekt hervor wie die Tatsache, dass er Geschäftsführer der B5 und der M war. Dass er daran auch verdienen würde, liegt für den vorausgesetzten verständigen Anleger auf der Hand. Zu den Beteiligungen untereinander ist im Prospekt alles Nötige gesagt.
192Die unter ff) gerügte Unplausibilität des Fondskonzepts erachtet der Senat mit dem Kläger für fehlerhaft, soweit es um die Darstellung der Prognosen und Sensitivitätsanalysen geht.
193Hingegen steht ein Prospektfehler wegen eines angeblich von Anfang an geplanten Verkaufs der Genussrechte zum Nominalwert, mit dem jegliche Gewinnerzielung seitens der Fondsgesellschaft von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre, nicht fest. Dem Beweisantritt durch Zeugnis Q, dem Beklagten zu 2 sei dies bekannt gewesen (vgl. Berufungsbegründung, Bl. 1085 und Klageschrift, Bl. 28 d.A.), war nicht nachzugehen. Der Vertrag, mit dem ein Verkauf der Genussrechte an die M vereinbart wurde, datiert unstreitig erst vom 18.6.2008, damit weit nach Prospekterstellung (Anlage Ks 16). Die Auslegung des Vertragstextes ist zudem zwischen den Parteien streitig (Call- oder Putoption bzw. unbedingter Kaufvertrag). Der Wortlaut des Vertrages liefert keine Anhaltspunkte für die vom Kläger vertretene Auffassung, wonach der Kaufpreis von vornherein auf den Nominalwert begrenzt sein sollte. Hinzu kommen weitere gewichtige Indizien, die gegen einen von Anfang an geplanten Verkauf zum Nominalwert sprechen. Der im Vertrag genannte Preis für die Genussrechte – 34.209.520 € – entspricht dem Wert, für den die Fondsgesellschaft W Genussrechte ausweislich der Bestätigung der Genussrechtsschuldnerin vom 2.6.2008 (Anlage Ks 17) angeschafft hat. Dieser Betrag kann nicht bereits vor Prospekterstellung festgestanden haben, da er von der Höhe des erst noch einzuwerbenden Kapitals abhängig war. Hinzu kommt, dass in dem Vertragstext unstreitig auf Anlagen Bezug genommen wird (Anlage Ks 16 „Annex 1“). Der Beklagte zu 2 hat dazu unwiderlegt vorgetragen, aus dem Annex (Anlage B 6) ergebe sich, dass die M zur Zahlung einer etwaigen Wertsteigerung der Genussrechte verpflichtet gewesen wäre.
194Die Mittelverwendungskontrolle (gg) wird – wie der Senat mehrfach zu den gleichlautenden Formulierungen bei W2 entschieden hat (vgl. Senatsurteile v. 23.01.2014 - 34 U 214/12, 34 U 219/12, 34 U 226/12; Senatsurteile vom 28.01.2014 – 34 U 215/12, 34 U 233/12, 34 U 298/12; Senatsurteile v. 04.09.2014 – 34 U 258/12, 34 U 263/12, 34 U 264/12, 34 U 296/12) - entgegen dem Vorwurf des Klägers nicht unzutreffend im Prospekt dargestellt. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Haftung des Beklagten zu 4 verwiesen (V.).
195Der Kläger rügt unter hh) vergeblich, dass bereits geschlossene Verträge nicht prospektiert seien. Das betrifft die Genussrechtsvereinbarung vom 2.10.2007, die profit participation agreements und den Eintritt der Fondsgesellschaft in die Genussrechtsvereinbarung. Die erwähnten Verträge sind inhaltlich ausreichend wiedergegeben; ein wesentlicher Fehler scheidet damit aus. Soweit die fehlende genauere Darstellung der profit participation agreements zur irreführenden Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin beigetragen hat, hat der Senat dies schon unter diesem Gesichtspunkt als Fehler erachtet (vgl. I 1).
196Soweit die Beteiligung an W auch in Österreich vertrieben worden sein sollte (vgl. Bestreiten der Beklagten Bl. 637 d.A.), ohne dass dies im Prospekt angegeben worden ist (ii), stellt dies keinen wesentlichen Prospektfehler dar. Allein der Verstoß gegen Angaben, die gemäß § 4 Nr. 8 VermVerkProspV erforderlich sind, begründet nämlich nicht stets einen wesentlichen Fehler i.S.d. § 13 VerkProspG. Zweck der Angabe gemäß § 4 Nr. 8 VermVerkProspV ist es, dem Anleger einen Überblick über die Gesamtgröße der Emission zu vermitteln (vgl. Maas in Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG/VerkProspG, 2. Aufl. 2010, § 4 VermVerkProspV Rn. 95). Da es keine nach Angebotsstaat aufgeteilten Kontingente gab, änderte sich hier an der Emissionsgröße durch ein eventuelles Angebot in Österreich nichts.
197Der Kläger behauptet zwar, dass über die im Prospekt genannten Objekte (X4 Twin Towers (S. 33 ff. des Prospekts); X5 Gardens (X5 Gardens) als „mögliches weiteres Investitionsobjekt“ (S. 40)) hinaus weitere Investitionsobjekte festgestanden hätten (jj). Dabei sollte es sich um den X6 Tower und die X7 Business Avenue handeln (Bl. 28 f. d.A.). Dies ist indes nicht unstreitig (vgl. Klageerwiderung Bl. 105 d.A.), Beweis hat der Kläger nicht angeboten. Soweit der Kläger vorträgt, zwischen der B3 GmbH (C Branch) und dem jeweiligen Developer des Projekts sei über beide Objekte bereits am 1.11.2007 ein Vertrag geschlossen worden (vgl. Bl. 29 d.A.), ist ein Zusammenhang zur Fondsgesellschaft schon nicht dargetan.
198Die unter kk) gerügten Erlösprognosen hält der Senat für fehlerhaft (I 2.).
199II. Der Beklagte zu 2 haftet gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG a.F. für die unter I. dargestellten Prospektmängel als Hintermann der Fondsgesellschaft.
2001.
201a) Der Kläger hat geltend gemacht, dass der Beklagte zu 2 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in zahlreichen Gesellschaften der B3 Gruppe fungiere und daher für den Prospekt verantwortlich sei. Der Beklagte zu 2 ist der Darstellung der Klägerseite nicht substantiiert entgegen getreten, sondern er hat sich vor allem darauf berufen, dass der Kläger seine Initiatoreneigenschaft nicht hinreichend dargelegt habe. Diese Auffassung teilt der Senat nicht.
202Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. § 13 VerkProspG bestimmt eine Prospekthaftung derjenigen, „von denen der Prospekt ausgeht“ und trifft damit u.a. die Verwaltungsmitglieder der emittierenden Gesellschaft (BGH, Urteil vom 02.06.2008 – II ZR 210/06, juris Rn. 15 mwN). Dabei kommt es bei der sog. Prospekthaftung im engeren Sinne nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht. Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, juris Rn. 19 mwN). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Anleger um die Initiatoreneigenschaft der in Anspruch genommenen Person wusste und ob diese Initiatoreneigenschaft bei seiner Anlageentscheidung irgendeine Rolle spielte (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2010 – III ZR 262/09, juris Rn. 9).
203Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 37 mwN; BGH, Urteil vom 14.5.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 39).
204Danach ist die Prospektverantwortlichkeit des Beklagten zu 2 offensichtlich gegeben. Der Beklagte zu 2 unterliegt der irrigen Vorstellung, Initiatorinnen bzw. Hintermänner der Fondsgesellschaft seien allein die diversen juristischen Personen bzw. Kommanditgesellschaften, die als Prospektherausgeberin bzw. Gründungsgesellschafter verantwortlich zeichnen. Damit verkennt er grundlegend die Zielrichtung der Prospekthaftung im engeren Sinne, die in § 13 VerkProspG kodifiziert worden ist und die gerade die hinter der Gesellschaft stehenden Personen in die Verantwortung nehmen will.
205Der Beklagte zu 2 war ausweislich des Prospekts – Stichwort „Vertragspartner“, S. 61/62 – an allen in Deutschland tätigen Gesellschaften beteiligt, die direkt oder indirekt mit der Fondsleitung, dem Vertrieb oder der Prospektherausgabe befasst waren mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin N GmbH, die aber ausweislich des Treuhandvertrages auf das Fondskonzept keinen Einfluss hatte. Die Beteiligung an diesen Gesellschaften bestand regelmäßig in der Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer (so z.B. bei der Fondskomplementärin und Fondsgeschäftsführerin = B4 Beteiligungs-GmbH; ebenso bei der Fondsgründungskommanditistin = B3 GmbH und auch bei der Vertriebsbeauftragten = B3 Vertriebs & Service GmbH). Hinter der B3-Unternehmensgruppe, die nach den eigenen Angaben auf S. 5 des Prospekts alle Fonds platziert hatte, stand der Beklagte zu 2. Das von dem Kläger als Anlage Ks 53 vorgelegte „Unternehmensprofil“ der B5 GmbH, das der Beklagte zu 2 im Rahmen eines email Verkehrs einer Bank in Liechtenstein übersandt hat, belegt dies nachdrücklich:
206„Das Unternehmen wurde 2004 von X2 (61), Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter, und seinem Sohn X (31), Geschäftsführer der B3 GmbH in C, gegründet. X2, der lange Zeit ein Versicherungsdienstleistungsunternehmen besaß, beschäftigte sich während seiner gesamten beruflichen Laufbahn immer mit Analysen zu den Kapitalmärkten. Mit seinem Sohn X, Finanzspezialist für Fonds, suchte er am Kapitalmarkt nach Alternativen zu den üblichen Geldanlagen. Sie entdeckten den Immobilienmarkt C für sich und entwickelten gemeinsam die Idee und das Konzept einer kurzfristigen und lukrativen Kapitalanlage. Ihre Idee basiert auf dem Modell, das Anleger ihr Kapital in die Projektentwicklungs- und Bauphase eine Immobilie investieren. Bonus der Idee ist der Standort C, der es ermöglicht, eine weitgehend steuerfreie Rendite zu erzielen. Vorteil für den Anleger ist die kurze Laufzeit und das minimierte Risiko gegenüber Immobilien, die ihre Rendite über die Mieteinnahmen erzielen. Direkt vor Ort in C wurden von der B3 alle notwendigen Rahmenbedingungen geprüft. X ist seit Beginn der Unternehmensgründung als Geschäftsführer in C ansässig.“
207An der Veranlasserhaftung des Beklagten zu 2, der den Prospekt auch persönlich unterzeichnet hat und als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Fondsinitiatorin und der maßgeblichen übrigen B3 Gesellschaften maßgeblich deren Geschicke gelenkt hat, besteht danach kein Zweifel.
2082.
209a) Der Kläger hat die Anlage aufgrund des zuvor überreichten Prospekts innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Prospekts (21.11.2007 bzw. 19.12.2007) gezeichnet (§ 44 BörsG aF). Die dadurch begründete Vermutung, dass der Kläger die Beteiligung aufgrund des Prospekts erworben hat, hat der Beklagte zu 2 nicht widerlegt (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF).
210Für die haftungsbegründende Kausalität reicht zunächst der zeitliche Zusammenhang zwischen Prospektherausgabe und Geldanlage. Erwirbt der Anleger die Vermögensanlage innerhalb von 6 Monaten nach Prospektveröffentlichung, wird die Kausalität vermutet (vgl. Drittes Finanzmarktförderungsgesetz, Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs 13/8933 S. 76 f.; BGH, Urteil vom 18.09.2012 - XI ZR 344/11, juris Rn. 42; Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 BörsG Rn. 38). Es ist seitens der Beklagten weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Erwerb der Fondsbeteiligung allein auf anderen Ursachen beruhte, zumal die Tatsache, dass der Prospekt Grundlage der Anlageentscheidung war, nicht einmal bestritten ist und die Anleger in der Beitrittserklärung bestätigten, den Prospekt erhalten zu haben. Dass die Kaufentscheidung auch auf andere Beweggründe zurückgeht, reicht für die Widerlegung der Vermutung nicht aus (vgl. Schwark/Zimmer, aaO, §§ 44, 45 BörsG Rn. 46 mwN). Des weiteren wird dieses Ergebnis auch durch die Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat nicht in Frage gestellt (vgl. auch unter III 2. a)).
211b) Hinsichtlich etwaiger Prospektfehler beruft sich der Beklagte zu 2 vergeblich auf fehlende Kenntnis gemäß § 45 Abs. 1 BörsG a.F. Er reklamiert, er habe mit dem Prospekt nichts zu tun gehabt. Verschulden scheide wegen der Prüfung durch die BaFin, die Beauftragung von Rechtsanwalt Q sowie wegen des Prospektprüfungsgutachtens der Streithelferin zu 8 aus.
212Verschulden setzt im Bereich der gesetzlichen Prospekthaftung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus, wobei diese vermutet wird und sich der Schädiger entlasten muss. Die Verschuldensvermutung hat der Beklagte zu 2 nicht widerlegt.
213Die BaFin-Prüfung entlastet nicht, weil die diesbezügliche Prüfung nach § 8 Buchst. a Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz alte Fassung keine inhaltliche Richtigkeitsgewähr bot (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012 – XI ZR 374/11, WM 2012, 2147 Rn. 45 mwN; BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 47).
214Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum im Hinblick auf die zugezogenen Experten scheidet ebenfalls aus. Der Beklagte durfte bei der immer erforderlichen eigenen Bewertung und Plausibilitätskontrolle (BGH, Urteil vom 14. Mai 2007 – II ZR 48/06, WM 2007, 1174 Rn. 18) nicht ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass der Prospekt ordnungsgemäß sei (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 46).
215Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss (vgl. BGHZ 89, 296, 303; Urteile vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, WM 1994, 1613, 1614 und vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00, WM 2001, 2012, 2014). Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt (vgl. BGHZ 131, 346, 353 f. mwN; zitiert nach BGH, Beschluss vom 29.6.2010 – XI ZR 308/09, juris Rn. 3, jeweils für einfache Fahrlässigkeit).
216Bezüglich der hier festgestellten erheblichen Prospektmängel, die für den Beklagten zu 2 als Hintermann ohne weiteres erkennbar waren, kann er sich nicht durch den Vortrag entlasten, der für die steuerliche Konzeption und die Prospektgestaltung zugezogene Rechtsanwalt Q, seinerzeit Partner der Streithelferin zu 7, sei derjenige gewesen, der die Idee, das Konzept, den Prospekt und alle Verträge entwickelt und begleitet habe und sich in Zweifelsfragen mit der Streithelferin zu 8 abgestimmt habe. Dies vermag die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2 im Verhältnis zu den Anlegern nicht in Zweifel zu ziehen.
217Ob er konkret auf die Prospektformulierungen Einfluss ausgeübt haben, ist unerheblich. Den Vortrag des Beklagten zu 2 als zutreffend unterstellt, verlangt die Plausibilitätsprüfung und eigene Bewertungsverpflichtung ihm gerade diese Einflussnahme ab. Er hat schon nichts konkret dazu vorgetragen, wie er die Plausibilitätsprüfung vorgenommen habe. Hinsichtlich der vom Senat festgestellten Prospektfehler haftet er für seine jedenfalls gegebene grob fahrlässige Unkenntnis.
218Über das unzureichend dargestellte Geschäftsmodell der Genussrechtsschuldnerin hätte er in seiner Funktion als verantwortlicher Geschäftsführer der Fondskomplementärin jedenfalls im Bilde sein müssen und hätte daher bei der – trotz der Hinzuziehung von Experten – geschuldeten eigenen Plausibilitätsprüfung erkennen können, dass die Darstellung zur Tätigkeit der B5 unvollständig und irreführend war. Dass – so der Beklagte zu 2 – die zugezogenen Streithelferinnen stets alle Informationen erhalten hätten, wenn sie diese angefordert hätten, ändert in dem im hiesigen Rechtsstreit allein zu beurteilenden Verhältnis zu den Anlegern nichts, da der Beklagten zu 2 seine eigene Pflicht zur Plausibilitätskontrolle gröblich verletzt hat.
219Ebenso verhält es sich mit der Unplausibilität der Prognosen im Prospekt. Die Sensitivitätsanalysen sind nicht nachvollziehbar und die Erklärungsversuche des Beklagten zu 2 höchst widersprüchlich. Für ihn musste zudem auf der Hand liegen, dass die angenommene Wertsteigerung der Genussrechte von 20 % jährlich an keiner Stelle mit Tatsachen untermauert wird, obwohl gerade sie Grundlage der Prognoserechnung und Voraussetzung für das Gelingen des Fondskonzepts ist. Jedenfalls im Rahmen der geschuldeten Befassung mit dem gegenüber den Vorgängerfonds gänzlichen neuen Fondskonzept hätte auffallen müssen, dass im gesamten Prospekt keine Aussage zum Marktpreis der Genussrechte oder sonst ein Anhaltspunkt für die prognostizierte Rendite des Genussrechtskapitals von 20 % jährlich enthalten ist und damit keinerlei Basis für den prognostizierten Wertanstieg mitgeteilt wird. Dabei war insbesondere bekannt, dass es sich bei den Vorgängerfonds um reine Projektentwicklungsfonds gehandelt hat und damit besonders naheliegend, dass eigene Erfahrungswerte bezogen auf den nunmehr den Gegenstand des neuen Fondskonzepts bildenden Handel mit Genussrechten nicht zur Verfügung standen.
220c) Dem Kläger ist ein Schaden entstanden. Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft sind wertlos. Die Fondsgesellschaft W ist nach den Angaben des Beklagtenvertreters zu 2 ohne Insolvenzverfahren per 31.12.2011 im Handelsregister gelöscht und eine Liquidationsbilanz erstellt worden. Die haftungsausfüllende Kausalität wird gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG vermutet. Es genügt eine Mitursächlichkeit, von der sich der Schädiger entlasten müsste (vgl. Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 45 BörsG Rn. 2 aE). Zwar kommt es für die haftungsausfüllende Kausalität – anders als bei der Prospekthaftung im weiteren Sinne – nach dem Wortlaut des Gesetzes, der auf die ursprünglich vom Börsengesetz nur erfassten börslich gehandelten Wertpapiere zugeschnitten ist, nicht darauf an, ob sich die Prospektfehler auf die Anlageentscheidung des Anspruchstellers ausgewirkt haben (vgl. Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 Rn. 58; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, aaO BoersG 2007 § 45 Rn. IX 431). Ansprüche sind gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a.F. ausgeschlossen, wenn die Anspruchsgegner nachweisen können, dass der fehlerhafte Prospekt nicht zu einer Minderung des – aktuellen (vgl. Heidelbach in Schwark/Zimmer, aaO., § 13 VerkProspG, Rn. 26) – Erwerbspreises geführt oder wenigstens dazu beigetragen hat. Der Beklagte zu 2 hat die Vermutung nicht widerlegt. Die Fondsgesellschaft ist gelöscht, die Fondsbeteiligung des Klägers wertlos. Dass dazu die dargestellten erheblichen Prospektfehler nicht beigetragen haben, hat der Beklagte zu 2 nicht dargelegt. Er verweist pauschal und unsubstantiiert auf die Weltwirtschaftskrise von Oktober 2008, die sich im Frühjahr 2009 als vorher nicht vorhersehbare Immobilien- und Wirtschaftskrise in C gezeigt habe. Ein Beweisantritt ersetzt hierzu notwendigen Sachvortrag nicht. Wäre ein Hinweis auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung ausreichend, liefe die gesetzliche Prospekthaftung faktisch leer, die gerade „die Regelungslücke für Unternehmensbeteiligungen und Anteile an Treuhandvermögen … [schließen sollte], für die sich in der Vergangenheit anhand von erlittenen Schäden bis hin zum Totalverlust ein besonderer Regelungsbedarf gezeigt hat“ (Referentenentwurf eines Anlegerschutzverbesserungsgesetzes, ZBB 2004, S. 168 (191)).
2213.
222Die Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2 sind nicht verjährt. Der Anspruch aus § 13 VerkProspG verjährt gemäß § 46 BörsG aF in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.
223Maßgebliches Datum für die Veröffentlichung ist der 19.12.2007. Auf die zuvor am 21.11.2007 in der S3 erfolgte Veröffentlichung des Emissionsprospekts (Anl. Ks 2) kann sich der Beklagte zu 2 nicht berufen. Die Veröffentlichung musste wiederholt werden, da zunächst die nach § 9 Abs. 2 VerkProspG vorgeschriebene Angabe einer Zahlstelle in der Anzeige unterblieben war. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 VerkProspG hat der prospektpflichtige Anbieter die Wahl zwischen der Bekanntmachung, d.h. dem Vollabdruck des Prospekts in einem überregionalen Börsenpflichtblatt, einerseits und der Bereithaltung des Prospekts bei den in diesem benannten Zahlstellen zur kostenlosen Abgabe, d.h. der so genannten Schalterpublizität andererseits. Wählt der Anbieter die Schalterpublizität, kommt er nicht bereits mit der Bereithaltung der Prospekte an den fraglichen Stellen, sondern erst mit der Veröffentlichung der Hinweisbekanntmachung dem Erfordernis nach § 9 Abs. 2 VerkProspG nach (Assmann in Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG/ VerkProspG, 2. Aufl. § 9 VerkProspG Rn. 11 ff). Dementsprechend beginnt auch erst mit der Veröffentlichung einer vollständigen Hinweisbekanntmachung mit Angabe einer Zahlstelle und der so eröffneten Möglichkeit, den Prospekt zu erhalten und zur Kenntnis zu nehmen, die Frist des § 9 Abs. 1 VerkProspG zu laufen.
224b) Der Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist ist durch den am 20.12.2010 (= Montag) gegen den Beklagten zu 2 eingereichten Güteantrag gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt worden. Die 3-Jahrefrist des § 46 BörsG aF endete gemäß §§ 193, 188 BGB am 20.12.2010. Der Kläger hat den Eingang bei der Gütestelle durch Vorlage des Rückfaxes der Gütestelle, auf dem der Eingang für den 20.12.2010 bestätigt wird, belegt (Anlage Ks 91 in der hiesigen Akte, Bl. 618 d.A.). Die Klage ist rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 2 BGB, nämlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Güteverfahrens erhoben worden.
225III.
226Die Beklagten zu 5 und 6 haften aus § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (Prospekthaftung im weiteren Sinne) für die unter I. dargestellten Prospektmängel als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft.
227Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, juris Rn. 9 und II ZR 211/09, juris Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zitiert nach BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 26).
2281. Die Beklagten zu 5 und 6 sind Gründungsgesellschafter der W Fondsgesellschaft und waren Gesellschafter im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers. Sie gehören damit zum Kreis derjenigen, die den Beitretenden über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, aufzuklären haben (st. Rspr., BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 33 mwN). Wenn die Anlage wie hier planmäßig mittels eines Prospekts vertrieben wird, haften die schon beigetretenen Gesellschafter daher auch für fehlerhafte Angaben des Emissionsprospekts. Die Anleger, die sich über die Beklagte zu 1 als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gemäß § 6 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.4.2012 – II ZR 211/09, juris, Rn. 10).
2292. Kausalität und Verschulden werden vermutet; beides haben die Beklagten nicht widerlegt.
230a) Vorliegend streitet für den Kläger ob der feststehenden Pflichtverletzung der Beklagten eine Kausalitätsvermutung im Sinne einer Beweislastumkehr (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2009 – II ZR 266/07, juris Rn. 6; Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, juris Rn. 28 f., Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10, juris Rn. 33 m.w.N.).
231Um die Kausalitätsvermutung zu widerlegen, muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass der Anleger den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Dieser Beweis ist nicht gelungen. Der Senat hat den Kläger im Termin ausführlich angehört und das Ergebnis in einem Berichterstattervermerk festgehalten (Bl. 1215 ff.). Die Anhörung des Klägers hat nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen, dass der Kläger die Fondsbeteiligung auch erworben hätte, wenn er über die vom Senat festgestellten Prospektmängel – irreführende Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin sowie fehlerhafte Erlösprognosen und Sensitivitätsanalysen - aufgeklärt worden wäre.
232Zwar ist bei der persönlichen Anhörung des Klägers deutlich geworden, dass maßgeblich für die Anlageentscheidung vor allem die Mitteilungen/Newsletter der B3 Vertriebs- und Service GmbH waren, die der Kläger im November 2007 erhalten hatte (vgl. Anlagen zum Protokoll, Bl. 1220 ff. d.A.). Die darin enthaltenen Angaben zu bereits erzielten Gewinnen der Fondsgesellschaft waren nach den Erklärungen des Klägers ausschlaggebend dafür, dass er sich an seinen Anlageberater wandte und sich nach dem neuen Geschäftsmodell mit den Genussrechten erkundigte. Der Kläger konnte zwar nicht sicher bestätigen, dass ihm der Prospekt selbst vor der Anlageentscheidung vorgelegen hat, wenn er dies auch für wahrscheinlich gehalten hat. Soweit der Kläger danach aber jedenfalls mit dem Beklagten zu 2 persönlich Kontakt hatte, widerlegt dies die vermutete Kausalität der Prospektfehler für die Anlageentscheidung nicht. Denn es ist weder dargelegt, dass der Beklagte zu 2 den Kläger nicht auf der Grundlage des von ihm selbst mitverantworteten fehlerhaften Prospekts über die Beteiligung informierte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3.12.2007 – II ZR 21/06, juris Rn. 17) noch dass er ihn auf die vom Senat festgestellten Prospektfehler hinwies.
233Die Kausalitätsvermutung wird auch nicht dadurch widerlegt, dass der Kläger ausweislich seiner Anlagehistorie mit der Beteiligung an 37 Fonds mit einer Zeichnungssumme von 1,251 Mio. € in 5 1/2 Jahren als erfahrener Anleger einzustufen ist, für den die Prospektinformationen keine Bedeutung gehabt hätten. Denn der Kläger, der sämtliche W I – V gezeichnet hatte, hat sich vor der Zeichnung dieses Fonds bei seinem Anlageberater und dem Beklagten zu 2 gezielt danach erkundigt, was es mit dem neuen Geschäftsmodell „Genussrechte“ auf sich habe und dadurch Beratungsbedarf offenbart.
234Zwar hat die von ihm falsch interpretierte Aussage in den Newsletter über die bereits erzielten Gewinne den Kläger maßgeblich dazu veranlasst, sich näher mit dem Fondsmodell zu befassen. Dies widerlegt indes im Rahmen der Kausalitätsvermutung die Annahme nicht, dass der fehlerhafte Prospekt jedenfalls mitursächlich geworden ist. Denn der Kläger hat sich gezielt nach dem Geschäftsmodell des Fonds und damit mittelbar auch nach dem Geschäftsmodell der Genussrechtsschuldnerin erkundigt. Dass ihn zutreffende Informationen darüber und die Kenntnis von der fehlenden Basis für die Erlösprognosen/Sensitivitätsanalysen nicht von der Zeichnung abgehalten hätten, ist nicht erwiesen.
235Auch die Annahme der Beklagten, der Kläger habe schon andere Risiken hingenommen, so dass ihn auch weitere Risiken nicht von der Zeichnung der Anlage abgehalten hätte, genügt dazu nicht. Ein solcher Schluss ist nicht tragfähig. Vielmehr kann ein Anleger, der schon zahlreiche Risiken übernommen hat, ebenso gut nicht mehr bereit sein, noch weitere Risiken zu übernehmen (BGH, Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 215/08, juris Rn. 24).
236b) Wegen des Verschuldens wird auf die Ausführungen zur Haftung des Beklagten zu 2 verwiesen. Die Beklagten zu 5 und 6 haften im Übrigen im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 278 BGB für das Verschulden der zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten eingesetzten Erfüllungsgehilfen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 37), so auch für einen Erfüllungsgehilfen, der den als Aufklärungsmittel im Rahmen der Beitrittsverhandlungen verwendeten Fondsprospekt gestaltet hat.
2373. Verjährung scheidet aus, da die Verjährungsfrist mangels nachgewiesener früherer Kenntnis des Klägers von den Prospektmängeln zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2011 gemäß §§ 195, 199 BGB nF iVm Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB noch nicht abgelaufen war.
238IV.
239Dem Kläger stehen hingegen keine Ansprüche gegen den Beklagten zu 3 zu.
2401. Ansprüche aus § 13 VerkProspG aF scheiden hier anders als in den bisher vom Senat zum Komplex W entschiedenen Verfahren wegen Verjährung aus. Diese trat am 20.12.2010 ein und konnte durch die erst im Juli 2011 erhobene Klage nicht mehr gehemmt werden.
241Der Güteantrag hat die Verjährung nicht gehemmt. Er ist dem Beklagten zu 3 nie bekannt geworden; der Kläger hat keine weiteren Zustellversuche unternommen, nachdem die Bekanntgabe unter der im Güteantrag angegebenen Adresse gescheitert war und er davon nach eigenem Vortrag bereits am 12.01.2011 in Kenntnis gesetzt worden war. Zwar hat der Gesetzgeber die Formulierung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB von der „Bekanntgabe des Güteantrags“ auf die „Veranlassung der Bekanntgabe“ abgeändert, weil „eine Bekanntgabe durch förmliche Zustellung von § 15a EGZPO nicht vorgeschrieben ist und so auch eine formlose Bekanntgabe, insbesondere durch einfachen Brief möglich ist. In diesen Fällen wiederum ist zu besorgen, dass der Schuldner bestreitet, den Brief erhalten zu haben, was in der Praxis kaum zu widerlegen ist und die Hemmungsregelung untauglich werden ließe. Es scheint daher sachgerecht, auf das – aktenmäßig nachprüfbare – Vorgehen der Gütestelle abzustellen. Wenn die Gütestelle die Bekanntgabe des Güteantrags veranlasst, also beispielsweise den an den Schuldner adressierten Brief mit dem Güteantrag zur Post gibt, sollen die Voraussetzungen für die Hemmung erfüllt sein.“ (BT-Drucks 14/7052 S. 181).
242Hier scheiterte die Bekanntgabe an den Beklagten zu 3 aber nicht daran, dass er den Zugang des Güteantrags bestritten hätte, sondern schlicht an der falschen Adresse. An der vom Kläger in seinem Güteantrag genannten Anschrift „c/o Fa. K GmbH, K-Straße in ##### W2“ (so Anlage B 8, Bl. 516) war der Beklagte zu 3 zu diesem Zeitpunkt unstreitig nicht ansässig. Gleichwohl hat der Kläger keine weiteren Anstrengungen unternommen, den Beklagten zu 3 von dem Güteantrag in Kenntnis zu setzen. Die Klageerhebung ist erst Mitte Juli 2011 erfolgt, obwohl der Klägervertreter in vom Senat bereits entschiedenen Parallelverfahren schon am 2. März 2011 den Antrag auf öffentliche Zustellung gestellt hat, weil der Beklagte zu 3 unbekannten Aufenthalts sei (vgl. nur 34 U 187/12, 34 U 188/12). Ob die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags hemmt, der nachweislich dem Schuldner nie bekannt geworden ist, braucht hier nicht entschieden werden (vgl. dazu Henrich in Beck´scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.11.2014, § 204 Rn. 24). Die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags, der nicht einmal ordnungsgemäß adressiert ist, hemmt entgegen der Auffassung des Klägers den Lauf der Verjährung zweifellos nicht (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 204 Rn. 19; Peters/Jacoby, Staudinger Neubearbeitung 2014, § 204 Rn. 60, die auf die Bekanntgabe abstellen). Jene Bearbeitungsrisiken, die sich aus einer fehlerhaften Antragstellung ergeben, hat der Gläubiger selbst zu tragen (MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl. 2012, § 204 Rn. 36).
2432. Damit kommen – mangels Prospektverantwortlichkeit unter dem Gesichtspunkt des zukünftigen Vertragspartners der Anleger oder sonst in Anspruch genommenen persönlichen Vertrauen – nur Ansprüche aus Delikt in Betracht, die der Kläger auch geltend macht. Diese bestehen indes ebenfalls nicht.
a) Ansprüche wegen Untreue oder Unterschlagung scheiden aus. Im Schriftsatz vom 14.05.2012, S. 40, Bl. 314 ist zwar vorgetragen, dass sich die Zahlung von 500.000 € an die M aus Mitteln der Anleger von Fonds VII zweifelsfrei belegen lasse. Das kann eine deliktische Haftung bei W per se nicht begründen, worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat.
Unabhängig davon begründet die Überweisung von Geldern vom Clearingkonto auf ein Konto der M, die im Übrigen mit 95 % Anteilsbesitz Mehrheitsgesellschafterin der Genussrechtsschuldnerin war, keinen Deliktsvorwurf. Nachdem die Einzahlungen der Anleger zum Zwecke des Genussrechtserwerbs auf das Clearingkonto überwiesen worden waren, vermischte sich Kapital aus verschiedenen Quellen auf dem Konto, das der Beklagte zu 3 auch für andere Geschäftstätigkeiten nutzte. Eine Zweckbindung ausschließlich zugunsten der Genussrechtsschuldnerin bestand nach Eingang auf dem Clearingkonto nicht mehr. Eine belastbare Grundlage für die Behauptung, dass mit dem Anlegergeld Genussrechte nicht erworben worden wären, zeigt der Kläger damit nicht auf; auch ein Strafverfahren hat es insoweit nicht gegeben.
Im Übrigen reicht aus den o.g. Gründen auch ein bloßer zeitlicher Zusammenhang zwischen Überweisungen auf das Clearingkonto und Zahlungen an Dritte für einen Deliktsvorwurf nicht aus. Eine Beteiligung der M, die nicht ausschließlich für die Genussrechtsschuldnerin tätig war, an der Fa. F GmbH/ F GmbH oder Zahlungen der M über 2,6 Mio. € in 2007 an die jetzt insolvente Kunststofftechnik L GmbH begegnen damit für sich genommen keinen Bedenken.
Soweit der Kläger behauptet, die Anlegergelder seien für die Ausschüttungen in Dubai II und III verwendet worden, trägt er auch hier vor, dass es sich um Mittel aus W2 handele, so dass eine Relevanz für den hiesigen Fonds W nicht erkennbar ist (vgl. Bl. 319).
b) Es besteht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 264a StGB.
§ 264 Buchst. a StGB stellt zwar nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH, Urteile vom 1. März 2010 - II ZR 213/08, NJW-RR 2010, 911 Rn. 24; vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346 und vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 13 f). Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Der Kapitalanlagebetrug gemäß § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert in der hier allein in Betracht kommenden Variante, dass der Täter im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Beteiligungen an dem Ergebnis eines Unternehmens in Prospekten hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt (so Tiedemann in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. § 264a Rn. 82; MünchKommStGB/ Wohlers, § 264a Rn. 38; Grotherr DB 1986, 2584, 2586 f; zitiert nach BGH, Urteil vom 11.4.2013 – III ZR 79/12, (auch 80/12), juris Rn. 37).
244Dabei soll der objektive Tatbestand mit dem der Prospekthaftung im engeren Sinne übereinstimmen (so BGH, Urteil v. 1.3.2010 – II ZR 213/08, juris Rn. 24). Ob dies stets und auch hier für den Beklagten zu 3 gilt, kann dahinstehen. Denn weder hat der Kläger die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes dargelegt (aa) noch bewiesen, dass die unrichtigen Prospektangaben für seinen Anlageentschluss kausal waren (bb).
245aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss „der Handelnde die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, - im Fall des § 264a StGB die Verwirklichung des objektiven Tatbestands, im Fall des § 826 BGB die Schädigung des Anspruchstellers - gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615; BGH, Urteile vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346; vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 538/99; Beschluss vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 276 Rn. 10; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 3 ff.). Es genügt dagegen nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, aaO, S. 322; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 4, 9 b). In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt.“ (BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 309/10, juris Rn. 9).
246Der Vorsatz muss sich also darauf beziehen, dass eine Angabe unrichtig oder eine Tatsache verschwiegen wird. Noch dazu muss der Täter wissen, dass die Angabe erheblich ist. Dazu trägt der Kläger, den die Darlegungs- und Beweislast für den Vorsatz im Rahmen der Ansprüche aus Delikt trifft (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 823 Rn. 81 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 18.12.2012 – II ZR 220/10, juris Rn. 14), schon nicht substantiiert vor.
247Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung auf „die Aussagen zur Mittelverwendungskontrolle, die verschwiegene Zahlung der Gelder an den Beklagten zu 3, die falsche Darstellung der Erfolge der Vorgängerfonds und den geplanten Verkauf an die M“ abstellt, liegen diese Prospektfehler allesamt schon nicht vor (vgl. I, 3). Eine Haftung aus Delikt kann darauf nicht gestützt werden.
248Auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vortrags zu den vom Senat tatsächlich festgestellten Prospektfehlern bleibt es bei wenig konkreten Ausführungen des Klägers (vgl. Bl. 49, 51, 367 d.A.). Der Beklagte zu 3 hat hingegen von Anfang an und ausführlich jeglichen Vorsatz hinsichtlich einer Verwirklichung des Tatbestandes des § 264 Buchst. a StGB bestritten (vgl. Bl. 182, 597 ff, 1167 d.A.).
249Zwar hat der Senat festgestellt, dass der Prospekt eine irreführende Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin enthält. Dies beruht aber auf einer wertenden Betrachtung, die der Täter des § 264 a StGB auch persönlich nachvollzogen haben muss, damit ihm Vorsatz vorzuwerfen ist. Eine positive Kenntnis dieses Fehlers und erst recht die Kenntnis der rechtlichen Bewertung, dass der Fehler erheblich ist, lässt sich indes nicht schlicht aus dem Prospekt selbst ableiten. Denn die tatsächlich praktizierte Geschäftstätigkeit, nämlich die Beteiligung an den Geschäften Dritter in Form von Gewinnpartizipationsverträgen, ist im Prospekt auch genannt und stützt so die Behauptung des Beklagten zu 2, er sei von einer in der Gesamtschau zutreffenden Darstellung ausgegangen, die sich der Beklagte zu 3 zu Eigen gemacht hat. Anders als im Rahmen der Ansprüche aus § 13 VerkProspG aF und cic reicht der vom Senat als nicht widerlegt angesehene Vorwurf grober Fahrlässigkeit für die Begründung des Deliktvorwurfs nicht.
250Dies gilt ebenso für den weiteren vom Senat angenommenen Prospektfehler der mangelhaften Prognosen und Sensitivitätsanalysen. Wie schon das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist die – wenn auch mangelhafte – Basis für die Prognosen im Prospekt offen gelegt. Dass diese die prognostizierte Wertsteigerung von 20 % p.a. nicht trägt, drängt sich zwar auf. Entgegen der Auffassung des Klägers ist Vorsatz aber nicht immer bereits dann zu bejahen, wenn ein vernünftig denkender Dritter in der Situation des in Anspruch Genommenen über Erkenntnisse in Bezug auf die relevanten Tatumstände verfügt hätte oder hätte verfügen müssen, aufgrund derer auf der Hand liegt, dass für ein Vertrauen in das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolgs kein Raum ist. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. In einer solchen Situation ist vielmehr lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 309/10, juris Rn. 9 f.).
251Insgesamt gesehen: Weder aus den objektiven Umständen noch aus den Darlegungen des Klägers sind ausreichend belastbare Tatsachen erkennbar, die auf ein wenigstens bedingt vorsätzliches Handeln des Beklagten zu 3 – sei es als Täter, sei es als sonst Beteiligter, vgl. § 830 BGB – schließen lassen.
252bb) Zusätzlich sind auch die weiteren Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht im Ansatz bewiesen, dass der fehlerhafte Prospekt kausal für die Anlageentscheidung war.
253Im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB wird die Kausalität etwaiger Prospektfehler für die Anlageentscheidung nicht vermutet. Den Kläger trifft dafür die volle Darlegungs- und Beweislast. Die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH, Urteile vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 159 f.; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 29 mwN) gilt entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägervertreters zweifellos nicht für die Feststellung der Voraussetzungen eines Straftatbestandes (vgl. BGH, Urteil vom 24.6.2014 – VI ZR 560/13, juris Rn. 46 mwN).
254Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt. Anders als im Rahmen des Anspruchs aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gegen die Beklagten zu 5 und 6 steht dem Kläger im Rahmen des Deliktsanspruchs keine Kausalitätsvermutung zur Seite. Alle Zweifel, die dort zu seinen Gunsten zu werten waren, wenden sich hier gegen ihn. Nach seiner persönlichen Anhörung steht nicht einmal fest, dass ihm der Prospekt tatsächlich vor der Zeichnung vorgelegen hat. Erst recht ist danach nicht bewiesen, dass er den Prospekt dergestalt erfasst hatte, dass die darin enthaltenen Prospektfehler seiner Anlageentscheidung zugrunde lagen. Vielmehr hat der Kläger deutlich gemacht, dass ihn vor allem die vermeintlich bereits erzielten Gewinne der Fondsgesellschaft zur Zeichnung von W veranlasst haben. Welche Rolle die vom Senat festgestellten Prospektfehler für seine Anlageentscheidung gespielt haben, vermochte der Kläger hingegen nicht so darzulegen, dass der Senat darauf die Überzeugung stützen konnte, gerade diese Prospektfehler seien bei der Anlageentscheidung kausal geworden.
255V.
256Auch Ansprüche gegen den Beklagten zu 4 bestehen nicht. Insoweit hat der Senat hinsichtlich der gleichlautenden Regelungen im Prospekt des Fonds W2 bereits mehrfach entschieden, dass im Prospekt kein unzutreffender Eindruck über die von der ehemaligen Beklagten zu 1 durchzuführende Mittelverwendungskontrolle erweckt wird (vgl. Senatsurteile v. 23.01.2014 - 34 U 214/12, 34 U 219/12, 34 U 226/12; Senatsurteile vom 28.01.2014 – 34 U 215/12, 34 U 233/12, 34 U 298/12; Senatsurteile v. 04.09.2014 – 34 U 258/12, 34 U 263/12, 34 U 264/12, 34 U 296/12).
257Allein durch die schlagwortartige Verwendung des Begriffs „Mittelverwendungskontrolle“ in § 2 Abs. 6 S. 4 des Treuhandvertrages wird dem Anlageinteressenten nicht suggeriert, dass durch Abschluss des Vertrages nach dem vorgelegten Muster eine effektive Mittelverwendung erreicht werde und ein Missbrauch des eingesammelten Kapitals ausgeschlossen sei (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.03.2007 – III ZR 98/06, juris). Im Streitfall ist ein gesonderter Mittelverwendungskontrollvertrag, aus dem sich konkrete Vorgaben für die von der ehemaligen Beklagten zu 1 durchzuführende Kontrolltätigkeit oder bestimmte Überprüfungsakte ergeben hätten, nicht geschlossen worden. Ebenso geht aus der Beitrittserklärung nichts zu Art und Umfang der von der ehemaligen Beklagten zu 1 als „Mittelverwendungskontrolleur“ zu leistenden Kontrolltätigkeit hervor. Maßgeblich für die Ausgestaltung der Mittelverwendungskontrolle ist daher der Treuhandvertrag sowie ergänzend der Anlageprospekt (so auch OLG Köln zum B3 V. Fonds, Urt. v. 23.05.2013, 24 U 202/12).
258Aus den Bestimmungen des Treuhandvertrages geht klar und deutlich hervor, dass eine „umfassende“ Mittelverwendungskontrolle durch die Treuhandkommanditistin mit einer ständigen Überprüfung der Zahlungsflüsse in C gerade nicht vereinbart worden ist. Vielmehr beschränkte sich nach § 2 Abs. 6 TreuhandV. die Kontrolltätigkeit der ehemaligen Beklagten zu 1 ausschließlich auf die Platzierungsphase. Nach Abs. 6 S. 1 der vorgenannten Bestimmung hatte die Treuhandkommanditistin die Anlegergelder zunächst auf einem Treuhandkonto in Deutschland zu sammeln, was unstreitig geschehen ist. Mit der Vollplatzierung/Einwerbung des im Investitionsplan genannten Eigenkapitals endete – wie in § 2 Abs. 6 S. 3 und 4 TreuhandV. eindeutig und unmissverständlich geregelt ist – die Mittelverwendungskontrolle. Nach dem Treuhandvertrag war die ehemalige Beklagte zu 1 damit gerade nicht verpflichtet, die prospektgemäße Verwendung der Mittel durch Kontrollen in C oder anhand von Zahlungsbelegen oder sonstiger Urkunden zu überprüfen.
259Soweit die Treuhandkommanditistin nach § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. verpflichtet war, während der Platzierungsphase die auf dem Treuhandkonto eingegangenen Beträge der Anleger „auf Abruf der Fondsgesellschaft zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung freizugeben“, beschränkte sich die Mittelverwendungskontrolle ersichtlich darauf, lediglich Mittel freizugeben, deren Abruf nach dem Investitionsplan plausibel war. Insoweit ergibt sich im Rahmen der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung zweifelsfrei, dass der Mittelverwendungskontrolle im vorliegenden Fall nur eine sehr eingeschränkte Schutzfunktion zukommen konnte. Denn § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. stellte für die Mittelfreigabe keine Prüfkriterien oder Kontrollschritte auf. Ebenso waren danach die Freigabe der Mittel und der Transfer der Gelder nach C nicht davon abhängig, dass die Fondsgesellschaft den Mittelbedarf und den Verwendungszweck durch Vorlage fälliger Rechnungen oder sonstiger Belege nachwies. Durch die Formulierung - „auf Abruf“ der Fondsgesellschaft - ging dies für Anlageinteressenten verständlich und eindeutig aus dem Treuhandvertrag hervor. Zu vergegenwärtigen ist auch, dass die Treuhandkommanditistin nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. zur Freigabe der Mittel „verpflichtet“ war. Unbeschadet dessen lag schon unter praktischen Gesichtspunkten für jeden Anleger auf der Hand, dass die ehemalige Beklagte zu 1 in der Investitionsphase und zudem noch von Deutschland aus schon rein tatsächlich keinen wirksamen Schutz des Anlagekapitals gewährleisten konnte.
260Ein besonderer Schutz des Anlegerkapitals, etwa durch laufende Überprüfungen oder eine Abschlusskontrolle, wurde den Anlegern ebenfalls an keiner anderen Stelle des Treuhandvertrages zugesagt. Im Gegenteil war aus § 14 Abs. 2 und Abs. 4 TreuhandV. für Anlageinteressenten klar zu ersehen, dass die Treuhandkommanditistin keine Haftung dafür übernahm, dass die Geschäftsführer und Vertragspartner der Fondsgesellschaft die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen würden.
261Darüber hinaus wurde auch im Emissionsprospekt weder mit einer umfassenden Mittelverwendungskontrolle oder mit sonstigen besonderen Schutzmechanismen gegen eine missbräuchliche Verwendung des Anlagekapitals geworben noch wurde darin eine Mittelverwendungskontrolle überhaupt als ein besonderes, „für“ die Beteiligung sprechendes Investitionskriterium heraus gestellt.
262Scheidet damit ein Prospektfehler aus, ergibt sich erst recht nichts für eine persönliche Haftung des Beklagten zu 4 als Geschäftsführer der Mittelverwendungskontrolleurin. Dass er die Mittelverwendungskontrolle anders als prospektiert ausgeübt hat, ist schon nicht dargetan. Die Anforderungen, die der Kläger daran stellt, lassen sich nicht auf den Prospekt stützen. Für einen Schädigungsvorsatz des Beklagten zu 4 ist nichts ersichtlich.
263VI.
2641.
265Dem Kläger steht nach § 249 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten zu 2, 5 und 6 als Gesamtschuldner zunächst ein Anspruch auf Erstattung seines Anlagekapitals in Höhe von insgesamt 40.000 € nebst 1.000 € Agio zu.
2662.
267Zum Zwecke der Vorteilsausgleichung hat der Kläger den Beklagten zu 2, 5 und 6 seinerseits das Erlangte Zug um Zug herauszugeben. Dies betrifft die Treuhandbeteiligung am W. Insoweit ist die Abtretung aller Rechte und Ansprüche aus dieser Beteiligung ausreichend. Für die Abtretung seiner Rechte aus der Beteiligung hat der Kläger durch das mit der Klage abgegebene Angebot auf Übertragung alles seinerseits Erforderliche getan. Mit der Annahme befinden sich die Beklagten zu 2, 5 und 6 spätestens seit Klageerhebung in Verzug.
268Die Beklagten wenden sich zu Unrecht gegen die Formulierung der Zug um Zug anzubietenden Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung. Auf etwaige Beschränkungen der Übertragbarkeit im Gesellschaftsvertrag kommt es nicht an. Besteht die Kapitalanlage - wie hier - in der Rechtsposition als Treuhandkommanditist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2012 – XI ZR 272/10, juris Rn. 11 f; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 29; Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1). Denn das Gegenrecht des Schädigers kann sich nur auf die Rechtsposition beziehen, die der geschädigte Kapitalanleger aufgrund der Zeichnung der - mittelbaren oder unmittelbaren - Fondsbeteiligung erworben hat (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14). Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2007 - III ZR 214/06, juris Rn. 3, vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1 mwN). Etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung des Klägers auf die Beklagten stehen der angeordneten Zug-um-Zug-Leistung nicht entgegen. Diese Schwierigkeiten fallen in den Risikobereich der schadensersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen des Geschädigten (vgl. BGH Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 286/11, juris Rn. 3 mwN).
2693.
270Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Anlagekapitals stehen dem Kläger (Prozess-) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu.
271VII.
272Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92, 100 Abs. 4, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
273VIII.
274Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Dass eine Vielzahl von teilweise revisiblen Parallelverfahren anhängig ist, ist kein geeignetes Kriterium für die Zulassung der Revision. Es geht in dem Verfahren um die Anwendung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in tatrichterlicher Würdigung auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.09.2010 – III ZR 333/09).
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30.08.2012 – 8 O 30/11 – teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
I.
1. Die Beklagten zu 2 bis 5 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 30.600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.05.2011, der Beklagte zu 3 abweichend erst ab dem 08.11.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die der Klägerin aus der Beteiligung an der E GmbH & Co. W Fonds KG, nominal: 30.000 €, zustehen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 2 bis 5 mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1 in Verzug befinden.
3. Die Beklagten zu 2 bis 5 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die B AG außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.801,66 € zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 1/5 und die Beklagten zu 2 bis 5 zu 4/5 als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 6 sowie jeweils 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen trägt die Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin und den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der anderen Partei gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Beklagten zu 2 bis 5 und der Klägerin übersteigt 20.000 €.
1
G r ü n d e:
2A.
3Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Für die Bezeichnung der Anlagen wird auf das von den Parteien erstinstanzlich neben einer Vielzahl von Parallelverfahren als Musterverfahren geführte Verfahren 34 U 227/12 Bezug genommen, auf das sich die Parteien auch hinsichtlich des dort gehaltenen Vortrags bezogen haben; allen hiesigen Parteivertretern sind die in jenem Verfahren vorgelegten Anlagen als Referenzanlagen übersandt worden.
4Die Klägerin beteiligte sich mit am 29.09.2008 angenommener Beitrittserkärung vom 24.09.2008 mit einem Betrag von 30.000 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 600 € als Treugeber-Kommanditistin an der E GmbH & Co. W Fonds KG (im Folgenden: W VII; Anlage K I), nachdem sie den von der Beklagten zu 4 herausgegebenen Prospekt erhalten hatte. Der Prospekt datiert vom 25.06.2008 und wurde am 04.07.2008 veröffentlicht (Anlage KS 1).
5Die Klägerin rügt diverse Prospektfehler, für die die Beklagten entweder aus Prospekthaftung im weiteren Sinn oder gemäß § 13 VerkProspG iVm §§ 44 ff BörsG aF hafteten und macht zudem eine deliktsrechtliche Verantwortung einzelner Beklagter geltend.
6Die Klage richtet sich gegen folgende Beteiligte:
7Die C mbH (ehemals: Beklagte zu 1) ist die Treuhandkommanditistin, über die sich die Anleger an der Gesellschaft beteiligten, sie ist außerdem Gründungsgesellschafterin. Die Gesellschaft befindet sich im Insolvenzeröffnungsverfahren. Ihr wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts (AG Bielefeld) vom 14.02.2014 ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Die Anleger, die sich über sie als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gemäß § 6 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden:
8„Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Fondsgesellschaft werden die der Fondsgesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber wie Kommanditisten behandelt. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und am Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung gesellschafterlicher Rechte. Die Treugeber sind unter anderem berechtigt, an Gesellschafterversammlungen persönlich teilzunehmen und das ihnen von der Treuhandkommanditistin überlassene Stimmrecht auszuüben.“ (S. 96 des Prospekts).
9Der Beklagte zu 2 ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 4, der Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, die zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin ist. Er ist zudem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der weiteren Gründungskommanditistin, der Beklagten zu 5 (vgl. S. 73 f. des Prospekts).
10Der Beklagte zu 3 ist der Sohn des Beklagten zu 2 und Geschäftsführer der B5 sowie der B4 mit Sitz in M, die wiederum mit 95% Mehrheitsgesellschafterin der B5 ist.
11Die Beklagte zu 4 ist die Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin (S. 73 des Prospekts).
12Die Beklagte zu 5 ist weitere Gründungskommanditistin (S. 74 des Prospekts).
13Der Beklagte zu 6 ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1.
14Bei dem W VII. Fonds handelte es sich um die letzte von insgesamt sieben Beteiligungsgesellschaften, die in kurzer Zeit von der in Gütersloh ansässigen E-Gruppe aufgelegt worden waren.
15Die W Fonds I – V waren als geschlossene Immobilienfonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, die als sog. Projektentwicklungsfonds die Errichtung und Vermarktung einer Immobilie zum Gegenstand hatten. Ausweislich des Fondsprospekts zu W VII betrug die Summe der eingeworbenen Anlegergelder bei den Fonds I –V insgesamt 79,9 Mio. €, bei W VI 40 Mio € (vordere Umschlagklappe des Prospekts).
16Der W VII Fonds war – wie der Vorgängerfonds W VI – als vermögensverwaltender Fonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, bei dem das Kommanditkapital in den Erwerb von Genussrechten einer Kapitalgesellschaft in M investiert werden sollte. Ebenso wie der W VI war der W VII konzeptionell darauf ausgerichtet, dass die Anleger über die Genussrechte „indirekt am boomenden Immobilienmarkt der Vereinigten Arabischen Emirate“ teilnehmen (vgl. S. 9 des Prospekts).
17Im Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“, in dem mehrfach auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen wird, heißt es (S. 15 des Prospekts):
18„Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“
19Der Gegenstand der Fondsgesellschaft wird im Gesellschaftsvertrag angegeben als:
20„Beteiligung an Gesellschaften in den Vereinigten Arabischen Emiraten, die den Erwerb und Weiterverkauf von unbebauten und bebauten Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und/oder von projektierten oder erstellten Wohn- oder Gewerbeimmobilien aller Art sowie allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie zum Beispiel Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) zum Unternehmensgegenstand haben. Die Beteiligung an solchen Unternehmen kann in jedweder Art, insbesondere auch in schuldrechtlicher Form erfolgen“ (§ 2, S. 93 des Prospekts).
21Auf S. 77 heißt es dazu erläuternd:
22„Anlagegegenstand der Fondsgesellschaft ist eine fremdkapitalähnlich ausgestaltete Genussrechtsbeteiligung an der B5 in M. Diese Genussrechtsschuldnerin ist eine Körperschaft nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate, deren 95 prozentige Anteilseignerin die B4 ist. Die Fondsgesellschaft kann an den Gewinnen der Genussrechtsschuldnerin partizipieren, indem sie von Zeit zu Zeit Genussrechte verkauft. Die Kaufpreise der Genussrechtsschuldnerin werden in erster Linie von der Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin realisierten Gewinne bestimmt. Der erste Verkauf von Genussrechten soll nicht vor Ablauf eines Jahres nach Vollplatzierung bzw. Fondsschließung erfolgen, so dass auf der Ebene des Anlegers steuerfreie Veräußerungsgewinne vereinnahmt werden können.“
23Konzeptgemäß konnte und sollte die Fondsgesellschaft ihre Gewinne allein durch den Handel mit den Genussrechten erzielen. Während der durch die Genussrechte verbriefte Gewinnanspruch gegen die Genussrechtsschuldnerin, die B5 (im Folgenden: B5) erst Ende 2018 fällig wurde (S. 83 des Prospekts), sollte der Fonds selbst hingegen schon Ende 2011 aufgelöst werden.
24S. 12 des Prospekts:
25„Durch Veräußerung von Genussrechten nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist werden auf Ebene des Fonds steuerfreie Veräußerungsgewinne erzielt.“
26S. 15 des Prospekts:
27„Ob und in welchem Umfang der Anleger die prognostizierten Ausschüttungen erhält, hängt im Wesentlichen vom wirtschaftlichen Erfolg der B5 (in Folgenden Genussrechtsschuldnerin) ab. Alle Risiken, die die Gewinnsituation der Genussrechtsschuldnerin beeinträchtigen, vermindern die Werthaltigkeit der Genussrechte und damit den durch eine Veräußerung der Genussrechte zu erzielenden Gewinn der Fondsgesellschaft.“
28S. 16 des Prospekts:
29„Verkaufsrisiko der Genussrechte
30Die Gewinnberechtigung durch das Genussrecht wird erst zum 31.12.2018 fällig. Während der Fondslaufzeit können deshalb Gewinne in der Fondsgesellschaft nur durch die Veräußerung von Genussrechten realisiert werden. Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden.“
31Hintergrund dieser gegenüber den Fonds I – V geänderten Fondskonzeption war das Auslaufen des Doppelbesteuerungsabkommens mit M zum Jahresende 2008. In dem Kapitel des Prospekts „Steuerrechtliche Grundlagen“ wird erläutert, dass durch den Verkauf der Genussrechte frühestens nach einem Jahr eine Einkommenssteuer in Deutschland vermieden werde. Die Anleger erzielten keine gewerblichen Einkünfte, weil die Fondsgesellschaft selbst sich auf das Halten und Veräußern von Genussrechten beschränke, damit nur eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübe. Die Anleger erzielten aber auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Vergütung für die Überlassung des Genussrechtskapitals, also der Anlegergelder, werde erst zum Ende der Laufzeit der Genussrechte, nämlich Ende 2018 ausgezahlt. Zwar schreibe die B5 der Fondsgesellschaft jährlich in ihren Büchern gewinnabhängige Vergütungen zu. Über diese könne aber die Fondsgesellschaft vor Ende 2018 nicht verfügen. Die prospektierten Einnahmen aus dem Verkauf der Genussrechte seien ebenfalls keine Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. S. 87 des Prospekts). Für die ab 2009 durch das Unternehmenssteuerreformgesetz geltende neue Rechtslage ergebe sich nichts anderes, da zwar an sich jetzt die Erlöse aus dem Verkauf der Genussrechte steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen seien. Dies gelte aber nicht, wenn die Genussrechte vor dem 01.01.2009 erworben worden seien. Bei Einhaltung der einjährigen Spekulationsfrist vor dem Verkauf und seit Erwerb der Fondsbeteiligung falle auch nach 2009 keine Steuer aus privaten Veräußerungsgeschäften an.
32Während der Prospekt bei W VI noch drei Vorabausschüttungen an die Anleger vorsah, ging der Kapitalrückflussplan bei W VII von insgesamt zwei Vorabausschüttungen in Höhe von jeweils 12 % des eingebrachten Eigenkapitals ohne Agio aus. Diese sollten jeweils Anfang 2010 und 2011 erfolgen und ebenso wie die laufenden Fondskosten durch den anteiligen Verkauf von Genussrechten gedeckt werden (S. 61 des Prospekts). Dazu sollte mit dem Verkauf der Genussrechte sofort nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr begonnen werden und immer so viel verkauft werden, dass die laufenden Kosten und die Ausschüttungen gesichert waren (vgl. Sensitivitätsanalyse S. 67 des Prospekts). Die Endausschüttung war nach dem Verkauf des verbliebenen Bestandes der Genussrechte und anschließender Auflösung der Fondsgesellschaft zum 31.12.2011 vorgesehen (S. 61 des Prospekts). Es war kalkuliert, dass die Genussrechte jährlich 22 % (bei W VI noch 20 %) im Wert stiegen, und zwar – während der Laufzeit des Fonds bis Ende 2011 – in vier aufeinanderfolgenden Jahren (vgl. S. 63 des Prospekts):
33„Verkaufserlöse der Genussrechte
34Es wird davon ausgegangen, dass die Genussrechte um rd. 22 Prozent p.a. im Wert steigen. Die E GmbH & Co. W KG verkauft jährlich jeweils zum angestrebten Ausschüttungszeitpunkt maximal so viele Anteile der Genussrechte, wie zur Ausschüttung von 12 Prozent nominal p.a. Verzinsung des Kommanditkapitals nach Abzug der laufenden Kosten erforderlich sind. Zum Ende der Laufzeit des Fonds wird der gesamte Bestand der Genussrechte verkauft.“
35Die von der Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte sollten dabei nicht am gesamten Gewinn der B5 partizipieren. Vielmehr war der Gewinnanteil auf maximal 22 % im Jahr beschränkt. Zu dieser Gewinndeckelung heißt es im Prospekt (S. 83 oben):
36„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 22 Prozent nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
37Der Gewinn war im Verhältnis zu den Gesellschaftern nochmals begrenzt und zwar durch den Gesellschaftsvertrag (§ 18 Ziff. 3, S. 100 des Prospekts). Danach konnte jeder Anleger – je nach Beitrittszeitpunkt – nur zwischen 39 und 45 % seines Kapitals als Gewinnanteil erhalten. Der Rest stand gemäß § 18 Ziff. 4 der Beklagten zu 5 als Initiatoren-Kommanditistin zu (S. 100 des Prospekts).
38Zur B5 heißt es auf S. 40:
39„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der B5, M, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien, betreibt. Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die B5 durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt.“
40Weiter wird zum Geschäftsmodell der B5 auf S. 82 des Prospekts ausgeführt:
41„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens .... . Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen.... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. Hier findet also ein Handel von Immobilieneinheiten (z.B. einzelne Etagen eines Hochhauses) statt, die noch nicht hergestellt sind. Auch in diesem Fall erlangt der Erwerber kein Eigentum am Objekt. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
42Zur Zusammenarbeit der B5 mit anderen Unternehmen heißt es auf S. 40:
43„Sie [die B5] bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen.“
44Unter der Überschrift „Der Geschäftsbesorger und Immobilienmakler in M“ heißt es auf Seite 41:
45„Die B5 in Projects hat die B4 mit der Recherche, Evaluierung, Vermittlung und Abwicklung der Immobiliengeschäfte beauftragt.“
46Unter „Weitere vertragliche Beziehungen und rechtliche Verhältnisse“ heißt es auf S. 83:
47„Managementvertrag
48Die B4 ist zu 95 Prozent an der B5 beteiligt. Zwischen den beiden Gesellschaften besteht ein Managementvertrag als Rahmenvereinbarung für den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten. Die B5 beauftragt die B4, bestimmte Immobilienprojekte zu erwerben bzw. zu verkaufen. Für diese Tätigkeit als Stellvertreter bzw. Kommissionär erhält die B4 eine marktübliche, auf den jeweiligen Kauf- bzw. Verkaufspreis bezogene Provision.“
49Bei dem hier streitgegenständlichen Fonds VII eröffnete der Gesellschaftsvertrag zu Gunsten von Anlegern der W Vorgängerfonds II bis V die Möglichkeit sogenannter Re-Investments. In § 5 des Gesellschaftsvertrages (S. 95 des Prospekts) heißt es dazu:
50„2. Die betreffenden Treugeber und Direktkommanditisten sind zur Einzahlung ihrer Einlage … verpflichtet.
513. Abweichend von Nr. 2 können Treugeber, die in andere Fonds der E Unternehmensgruppe, deren Auflösung zum 31.12.2008 erfolgt, investiert haben, ihre Verpflichtung zur Einzahlung der Einlage durch Abtretung ihres Auseinandersetzungsanspruchs aus der Auflösung des anderen Fonds erfüllen.“
52Die Abtretungen erfolgten jeweils an Erfüllungs Statt. Auf das mit dieser Art der Beteiligung verbundene Risiko der fehlenden Kapitalausstattung wird im Prospekt auf S. 17 wie folgt hingewiesen:
53„Anleger anderer E Fonds können ihre Einlage durch Abtretung ihres Auseinandersetzungsguthabens beim aufzulösenden Fonds erbringen. Insoweit erhält die Genussrechtsschuldnerin Forderungen statt liquide Mittel als Gegenleistung für die Einräumung von Genussrechten. Sollten sich diese Forderungen als nicht vollständig werthaltig erweisen, kann die Genussrechtsschuldnerin auf Grund verminderter Kapitalausstattung nicht im vorgesehenen Umfang wirtschaftlich tätig werden. Insoweit besteht eine mit mangelnder Vollplatzierung vergleichbare Beeinträchtigung der Rendite.“
54Zur Finanzierung der Fondsgesellschaft aus Eigen- oder Fremdkapital heißt es auf S. 62 des Prospektes:
55„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte an der B5, M. Dazu investiert sie ihr gesamtes Kapital … Die Nettoeinnahmen sind für die Investition ausreichend. Somit erscheint die Aufnahme von Fremdkapital nicht erforderlich.“
56sowie auf S. 116 des Prospekts:
57„Die Nettoeinnahmen reichen nach der Prognose für die Realisierung der Anlageziele aus. Die Aufnahme von Fremdmitteln ist voraussichtlich nicht erforderlich.“
58Zu dem Vorgängerfonds W VI heißt es in der vorderen Umschlagklappe des Prospekts zu W VII:
59- „Fondsvolumen: 40 Mio. EUR – vollplatziert
- Prognostizierter, rechnerischer Gewinn in Höhe von nominal 12 % p.a.
- Konzeptionsgemäß steuerfreie Gewinne für die Anleger
- Gewinn in Höhe von 30 Mio. AED realisiert“
S. 5:
61„Die drei außergewöhnlichen Tower mit ihren insgesamt rund 100 Stockwerken (exklusive des „X Business Centers“) konnten noch vor Fondsplatzierung von der B4, M, vollständig verkauft und dadurch ein Gewinn in Höhe von 30.000.000,‑ AED realisiert werden. Dies sicherte frühzeitig die kalkulatorischen Vorabausschüttungen der VI. W Fonds KG für 2009 und 2010.“
62Eine ähnliche Aussage über den realisierten Gewinn in Höhe von 30 Mio. AED findet sich auf S. 11 und S. 41 des Prospekts.
63Das Geschäftsmodell des Fonds schlug wirtschaftlich fehl. Laut Angaben des Beklagtenvertreters zu 2, 4 und 5 sind die Fondsgesellschaften W VI und VII ohne Insolvenzverfahren im Handelsregister gelöscht und Liquidationsbilanzen erstellt worden. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld – Az. 6 Js 36/11 – hat gegen die Beklagten zu 2 und 3 sowie gegen den Beklagten zu 6 im Hinblick auf den streitgegenständlichen Fonds Anklage wegen gewerbsmäßiger Untreue in 109 Fällen erhoben. Das Landgericht Bielefeld lehnte mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.07.2014 die Eröffnung des Hauptverfahrens ab.
64Die Klage ist den Beklagten zu 2, 4 und 5 sowie dem Beklagten zu 6 jeweils am 13.05.2011 (Bl. 31a, 31 d.A.) zugestellt worden. Die Klägerin hat in der am 11. 02.2011 eingereichten Klageschrift vom 09.02.2011 die Zustellung der Klage an den Beklagten zu 3 unter der Anschrift K, K2, K3, M beantragt und Rechtsanwältin Dr. L als dessen Zustellungsbevollmächtigte benannt. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.04.2011 (Bl. 26.d.A.) um Mitteilung über den aktuellen Stand gebeten hatte, vermerkte der Vorsitzende der Zivilkammer am 14.04.2011 (Bl. 27 d.A.) – offensichtlich für eine Vielzahl von Verfahren bestimmt und kopiert – nach telefonischer Auskunft der Staatsanwaltschaft Bielefeld halte sich der Beklagte zu 3 immer mal wieder in M auf. Daraufhin wurde die Zustellung der Klage angeordnet. Diese sollte an den Beklagten zu 3 unter der in der Klageschrift genannten Anschrift erfolgten (Bl. 28 f. d.A.). Während die Zustellung an die übrigen Beklagten am 13.05.2011 bewirkt wurde, wurde die Verfügung hinsichtlich des Beklagten zu 3 nicht ausgeführt. Die Klägerin hat mit am 08.09.2011 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 05.09.2011 die öffentliche Zustellung der Klage an den Beklagten zu 3 beantragt, weil er unbekannten Aufenthalts sei. Diese ist im Hinblick auf in einem Parallelverfahren angestellte Ermittlungen (I-34 U 188/12) mit Beschluss vom 09.09.2011 bewilligt worden (Bl. 93 ff d.A.). Mit am 30.09.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.09.2011 (Bl. 102 f. d.A.) hat der Beklagte zu 3 seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Am 07.11.2011 ist seinen Prozessbevollmächtigten die Klageschrift förmlich zugestellt worden (Bl. 193 d.A.).
65Das Landgericht hat seine Zuständigkeit bejaht, die Klage in der Sache aber abgewiesen. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 4, die unstreitig Prospektverantwortliche sei, bestehe weder aus Prospekthaftung im engeren Sinn noch aus ihrer Stellung als Gesellschafterin heraus, da die von der Klägerin gerügten Prospektfehler sämtlich nicht gegeben seien. Auch Ansprüche aus Delikt schieden aus, da kein durch ein pflicht- oder rechtswidriges Handeln der Beklagten kausal verursachter Schaden ersichtlich sei. Die pauschale Inbezugnahme der Strafakten sei unzulässig. Ein Untergraben der Mittelverwendungskontrolle und eine (vorübergehende) zweckwidrige Verwendung der Anlegergelder seien nicht hinreichend dargetan. Damit bestünden auch keine Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 bis 3, 5 und 6. Wegen der Einzelheiten wird auf das ausführliche erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
66Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer zulässig erhobenen Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und klageerweiternd die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Sie trägt zu den einzelnen gerügten Prospektfehlern unter Inbezugnahme des erstinstanzlichen Vortrags weiter vor. Unter anderem rügt sie, dass der Prospekt unzureichend über die mit den Re-Investments verbundenen Risiken, insbesondere die deswegen notwendige Fremdkapitalaufnahme aufkläre. Das Fondskonzept sei mangelhaft dargestellt und ein Gewinn aus dem beabsichtigten Handel mit den Genussrechten gar nicht möglich gewesen. Die Angaben zum Wert der Genussrechte seien ebenso falsch wie die Prospektaussagen über den Erfolg des Vorgängerfonds.
67Die Beklagten zu 2) und 3) hätten als sog. „Hintermänner“ für den fehlerhaften Prospekt einzustehen. Die Haftung der Beklagten zu 2 und 3 sei zudem aus Delikt begründet, da sie wissentlich einen Prospekt in Umlauf gebracht hätten, der mit einer Vielzahl von Fehlern behaftet sei. Der maßgebliche deliktische Vorwurf gehe aber dahin, dass sie planmäßig Anlegergelder dazu verwendet hätten, eine marode deutsche Firma – die Fa. F GmbH – zu stützen und die Ausschüttungen in den W Fonds II und III zu finanzieren. Die Gründungsgesellschafter, die Beklagten zu 4 und 5, hafteten als zukünftige Vertragspartner aus §§ 280, 311 BGB für Prospektfehler. Kausalität und Verschulden würden vermutet; die Beklagten hätten insoweit nichts Erhebliches vorgetragen. Auf das Prospektprüfungsgutachten der Streithelferin zu 8, der S GmbH, könnten sich die Beklagten nicht berufen, da diese nicht die nötigen Informationen gehabt habe. Eine Haftung des Beklagten zu 6, die das Landgericht nicht erörtere, ergebe sich aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 266 StGB wegen der Vortäuschung einer in Wahrheit nicht beabsichtigten und auch nicht durchgeführten Mittelverwendungskontrolle. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
68Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 ist nach der am 14.02.2014 erfolgten Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. InsO) durch das AG Bielefeld, Az. 43 IN 92/14, gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Der Senat hat daraufhin das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 abgetrennt.
69Die Klägerin beantragt,
701.
71das Urteil des Landgerichts Dortmund (8 O 30/11) vom 30.08.2012 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 30.600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche, die ihr aus der Beteiligung an der E GmbH & Co. W Fonds KG, nominal 30.000 €, zustehen;
722.
73festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1. in Annahmeverzug befinden.
743.
75die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die B2 AG außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.801,66 € zu zahlen.
76Die Streithelferin zu 8, die S GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der seitens der Beklagten zu 2, 4, 5 und 6 der Streit verkündet worden ist, und die Streithelferin zu 7, Anwaltspartnerschaftsgesellschaft Y & Y2 LLP, der seitens der Beklagten zu 2, 4, 5 und 6 sowie seitens der Streithelferin zu 8 der Streit verkündet worden ist, sind auf Seiten der streitverkündenden Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.
77Die Beklagten und die Streithelferinnen beantragen,
78die Berufung zurückzuweisen.
79Die Beklagten, die sich ihren Vortrag wechselseitig zu Eigen machen, verteidigen unter Inbezugnahme ihres erstinstanzlichen Vortrags das angegriffene Urteil.
80Die Beklagten zu 2, 4 und 5 lassen u.a. vortragen, dass etwaige Ansprüche verjährt seien. Die erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung, die Beklagten zu 2 und 3 seien Fondsinitiatoren, sei verspätet und werde bestritten. Prospektfehler lägen nicht vor; sie seien jedenfalls nicht wesentlich und nicht kausal für die Beitrittsentscheidung gewesen.
81Die aufgeworfenen Fragen zur Finanzierung der Re-Investments hätten nur theoretische Bedeutung. Praktisch seien ausnahmslos alle Einlagebeträge eingezahlt worden aufgrund einer Zwischenfinanzierung. Der Prospekthinweis auf S. 17, in dem für die Folgen von nicht werthaltigen Abfindungsansprüchen auf eine fehlende Vollplatzierung verwiesen werde, sei zutreffend. Der Anleger werde damit darauf hingewiesen, dass der wirtschaftliche Erfolg der Investitionen und der prognostizierten Rendite bis hin zum Totalverlust beeinträchtigt werden könnte. Hinsichtlich der Fremdkapitalaufnahme habe für jeden Prospektleser auf der Hand gelegen, dass zumindest kurzfristig Fremdkapital habe aufgenommen werden müssen, um die Einlagebeträge der Investoren rechtzeitig vor Jahresende 2008 zu investieren. Die Firma B4 habe den von den Re-Investoren gezeichneten Betrag von insgesamt knapp 30 Millionen € zinslos zur Verfügung gestellt Zug um Zug gegen Weiterabtretung der Ansprüche der Re-Investoren auf Auszahlung ihrer Schlusszahlungsbeträge aus den W Fonds II-V (vgl. Vereinbarung über Sicherungsabtretung vom 23.12.2008; Anlage Ks 40). Die W VII Fondsgesellschaft sei aus dieser Finanzierung nicht weiter belastet worden. In dem von der Klägerseite vorgelegten Vertrag vom 23. Dezember 2008 sei ausdrücklich vereinbart, dass das Darlehen zurückzuführen sei mit der Fälligkeit der an die Fondsgesellschaft abgetretenen Ansprüche der Re-Investoren auf Auszahlung der Schlusszahlungsbeträge. Entsprechend habe die B4 ihre Ansprüche in den Insolvenzverfahren der W Fonds II-V angemeldet. Zudem habe die Klägerseite die Anspruchsbegründung nicht auf diesen angeblichen Prospektfehler gestützt, sondern erstmals mit der Replik vorgetragen, damit weit nach Ablauf der Verjährungsfrist.
82Das Geschäftsmodell der Genussrechtsschuldnerin sei richtig und vollständig dargestellt worden. Auf Seite 82 des Prospekts heiße es, dass die Genussrechtsschuldnerin die Gewinne aus dem Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten erzielen solle. Ausführlicher lasse sich das Geschäftsmodell kaum beschreiben. Wie und auf welche Art und Weise die Genussrechtsschuldnerin die Geschäfte konkret ausführen sollte, sei für den einzelnen Anleger von untergeordneter Bedeutung. Zudem werde im Prospekt auf den Seiten 11, 40 und 41 auf die Zusammenarbeit mit der Firma B4 hingewiesen und auf Seite 83 des Prospektes der Managementvertrag erläutert. Die Genussrechtsschuldnerin habe ohne bzw. unabhängig von ihren eigenen Lizenzen Grundstücke erwerben und verkaufen können, wenn dies wie prospektiert und geschehen durch Dritte z.B. als Kommissionär erfolgte. Unstreitig habe die Firma B4 über entsprechend umfassende Lizenzen für den Immobilienbereich verfügt.
83Bei der Angabe, dass die Genussrechte einen 22 % igen Anspruch gegen die B5 vermittelten, handele es sich um einen Druckfehler; an anderen Prospektstellen sei der richtige Prozentsatz mit 20 % angegeben. Entgegen der Berufungsbegründung sei auch bei einer tatsächlich nur 20-prozentigen Gewinnberechtigung der Genussrechte der prospektierte Gewinn von 12 % für die Fondsgesellschafter möglich gewesen. Der Fehler habe sich daher nicht ausgewirkt. Die Gewinndeckelung auf 20 % habe für einen potenziellen Erwerber der Genussrechte vor dem Jahr 2018 keine Rolle gespielt, da er jederzeit die Genussrechte gegebenenfalls mit Gewinn habe weiterverkaufen können. Für den Weiterverkauf habe eine Gewinndeckelung nicht gegolten.
84Bis zum Eintritt der Banken- und Immobilienkrisen im Frühjahr 2009 habe es einen boomenden Markt in M gegeben, der auch den gewinnbringenden Verkauf der Genussrechte ermöglicht hätte und prognostizieren ließ. Auf das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden, werde auf Seite 16 des Prospekts ausführlich hingewiesen. Der Senat unterstelle den Beklagten zu Unrecht im Hinblick auf den Vertrag über den Ankauf der Genussrechte, selbst erhebliche Zweifel an der tragenden Säule des Fondskonzepts gehabt zu haben. Es sei allein die Idee des stets sehr vorsichtig agierenden Prospektverfassers Q (seinerzeit Partner bei der Streithelferin zu 7) gewesen, insoweit einen „Sicherungsmechanismus“ einzubauen.
85Es werde bestritten, dass ein Gewinn aus dem Handel mit den Genussrechten von vornherein ausgeschlossen gewesen sei, weil die Genussrechte zum Nominalpreis vorab an die B4 verkauft worden seien (vgl. Anlage B 7). Die Klägerin missverstehe den Vertrag. Die unter (iii) im Vertrag in Bezug genommene Anlage 1 liege nur für den W VI Fonds vor (Anlage B 10). Aus der ursprünglichen Genussrechtsvereinbarung seien Unklarheiten entstanden. Die W VII Fondsgesellschaft habe nicht verpflichtet werden sollen, für 400 Mio. AED = 80 Mio. € Genussrechte zu kaufen. Die Fondsgesellschaft habe vielmehr mit der neuen Vereinbarung lediglich die Option erhalten, maximal in dieser Höhe Genussrechte zu beziehen. Die B4 habe ebenso nur die Option erhalten, Genussrechte in Höhe des Nennwertes von 49.895.825 € zu erwerben und sei verpflichtet gewesen, neben dem Nennwert auch die entstandenen Gewinne an die W VII zu zahlen. Es habe sich nur um eine Absicherung handeln sollen, falls sich kein dritter Käufer der Genussrechte finde. Zu einem Kauf durch die B4 sei es letztlich nicht gekommen. Es liege schon deswegen kein Prospektfehler vor, weil ein solcher Vertrag für W VII nicht von Anfang an geplant gewesen sei, auch wenn es ihn am 18.06.2008 für W VI gegeben habe (Anlage Ks 27). Soweit die Klägerin einen Vertrag bezüglich W VII vom 18.06.2008 vorlege (Anlage Ks 26), habe man den Vertrag für W VI übernommen und versehentlich das alte Datum belassen (vgl. Anlage Ks 27). Der daraufhin neu abgeschlossene Vertrag trage das richtige Datum 18. Dezember 2008 (Anlage Ks 24). Auch der Klägerin müsse einleuchten, dass der im Vertrag genannte Kaufpreis 49.895.825 € - der Betrag, mit dem Genussrechte erworben worden seien - im Juni 2008 noch nicht bekannt gewesen sei und daher der Vertrag nicht vom Juni 2008 stammen könne.
86Die Prospektangaben zum Vorgängerfonds seien nicht fehlerhaft. Sie seien im Übrigen auch nicht wesentlich, da sie keinen Einfluss auf den Wert der Beteiligung an dem hier streitgegenständlichen Fonds gehabt hätten. Die Aussage im Prospekt, dass ein Gewinn i.H.v. 30.000.000 AED realisiert worden sei und dies frühzeitig die kalkulatorischen Vorabausschüttungen der VI. W Fonds KG für 2009 und 2010 gesichert habe, sei im Zusammenhang zu sehen. Es habe kein Zweifel daran bestanden, dass die Gewinne nicht bereits vereinnahmt worden seien, sondern nach Erbringung der erforderlichen Gegenleistungen, insbesondere der Fertigstellung der Tower-Gebäude anfielen und zunächst immerhin kalkulatorisch, also lt. Finanzplan die versprochenen Ausschüttungen hätte einkalkulieren lassen, sofern die übrigen Prämissen vorlägen (Baugenehmigungen, Erstellung bis Fertigstellung der Tower Gebäude, Zahlung der fälligen Kaufpreisraten durch die Käufer). Diese Selbstverständlichkeit, die sich aus der Art der betriebenen Geschäfte und aus dem Sachzusammenhang ergäbe, hätte an diesen Prospektstellen nicht noch zusätzlich aufgeführt werden müssen. An keiner der drei Prospektstellen sei zu lesen, dass die Gewinne bereits angefallen oder gar ausgezahlt worden seien. Es ergebe sich lediglich, dass die aus den Verkäufen einkalkulierten Gewinne (wo immer sie auch anfielen, nämlich in der Tat bei der B5) die versprochenen Ausschüttungen rechnerisch/kalkulatorisch absicherten, weil die enormen bei der Genussrechtsschuldnerin aus den Verkäufen einkalkulierten Gewinne einen entsprechend erfolgreichen Verkauf der Genussrechte, deren Marktwert sich nach dem Gewinn der Genussrechtsschuldnerin gerichtet habe, erwarten ließen.
87Überdies seien alle gerügten etwaigen Prospektfehler nicht wesentlich, da sich die Klägerin auch vom prospektierten Risiko des Totalverlustes nicht habe abhalten lassen, die Beteiligung zu zeichnen. Im Übrigen hätten die Beklagten nicht schuldhaft gehandelt. Der Prospekt sei inhaltlich von einem international anerkannten Experten (RA Q, seinerzeit Partner bei der Streithelferin zu 7) ausgearbeitet worden und schon während der Prospektentwicklung von der Streithelferin zu 8, der Wirtschaftsprüfergesellschaft S begleitet worden. Der Beklagte zu 2 habe auf die Formulierungen im Prospekt keinen Einfluss ausgeübt. Es habe dem Beklagten daher aufgrund der eingeholten sachverständigen Beratung in jedem Fall das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt. Die zugezogenen Experten seien stets mit allen angeforderten Informationen versorgt worden.
88Eine deliktische Haftung scheide ebenfalls aus. Bei dem Konto des Beklagten zu 3 in M, auf das die Anlegergelder überwiesen worden seien, handele es sich um ein Clearing-Konto. Aus den Anlegergeldern seien weder Zahlungen an die F-GmbH noch Ausschüttungen in den Vorgängerfonds finanziert worden. Mit den Anlegergeldern seien Genussrechte erworben worden. Die B5 habe 248.509.275 AED in Immobilienprojekte investiert (vgl. Bestätigung Horwath Mak, Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten zu 2 vom 16.03.2012, Bl. 177 ff.). Zur Haftung der Beklagten zu 4 und 5 sei die Begründung der Klägerin unzureichend. Die Beklagte zu 5 habe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft genommen und eine völlig untergeordnete Rolle gespielt.
89Schließlich sei der Zug um Zug Antrag fehlerhaft abgefasst. Der Feststellungsantrag zum Annahmeverzug sei unbegründet, da die Gegenleistung nicht ordnungsgemäß angeboten worden sei.
90Der Beklagte zu 3 macht u.a. geltend, dass die öffentliche Zustellung unzulässig gewesen sei, so dass die Klage ihm gegenüber nicht wirksam, jedenfalls nicht in unverjährter Zeit, erhoben worden sei, da die Zustellung nicht demnächst i.S.d. § 167 ZPO erfolgt sei. Sämtlicher Vortrag, der nach Ablauf der spezialgesetzlichen Verjährungsfrist gehalten worden sei, könne zur Anspruchsbegründung nicht mehr herangezogen werden. Der Beklagte zu 2 sei nicht prospektverantwortlich und er, der Beklagte zu 3, erst recht nicht. Er sei nicht Anspruchsgegner im Sinne von § 13 VerkProspG, insbesondere sei er weder Hintermann noch faktischer Geschäftsführer. Prospektfehler lägen nicht vor. Soweit das Konsolidierungskonzept, das Rechtsanwalt Q erstellt habe, ihn als maßgebenden Akteur ausweise (Anlage Ks 21), sei der Inhalt eines nicht autorisierten Aktenvermerks nicht bedeutsam. Die gerügten Prospektfehler seien nicht wesentlich i.S.d. § 44 BörsG aF; zudem habe der nicht involvierte Beklagte zu 3 keine Kenntnis gehabt (Hinweis auf § 45 BörsG aF). Etwaige Prospektfehler seien nicht ursächlich geworden, § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF. Eine deliktische Haftung scheide aus.
91Der Beklagte zu 6 verweist u.a. darauf, dass eine Kontrolle der Verwendung der Anlegergelder in M nicht prospektiert gewesen sei und nimmt auf die Senatsentscheidung in 34 U 240/12 betreffend den Fonds Dubai V Bezug. Kein einziges Tatbestandsmerkmal eines Betruges sei verwirklicht worden.
92Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat mit Zustimmung der Parteien sowie der Streithelferinnen gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet.
93B.
94Die zulässig erhobene Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg.
95Der Prospekt des W Fonds VII ist mangelhaft (vgl. I.). Der Klägerin steht deswegen ein Anspruch auf Ersatz des Anlagebetrages mitsamt Agio nebst Rechtshängigkeitszinsen gegen die Beklagten zu 2 und 3 aus § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG aF zu (vgl. II.). Gegen die Beklagten zu 4 und 5 beruht der Anspruch auf Prospekthaftung im weiteren Sinne (c.i.c., jetzt §§ 280, 311 BGB, vgl. III.). Die Berufung bezüglich des Beklagten zu 6 war hingegen zurückzuweisen (vgl. IV.).
96I. Mängel des Prospekts
97Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 33). Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 25 mwN).
98Auf diese im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen von § 13 VerkProspG a.F. zurückgegriffen werden. § 13 VerkProspG a.F. begründet die Haftung des Prospektverantwortlichen für unrichtige oder unvollständige, für die Beurteilung der Wertpapiere wesentlicher Angaben. Hierbei sind solche Angaben als wesentlich im Sinne von § 13 Abs. 1 VerkProspG aF anzusehen, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 26 mwN). Die Darlegungs- und Beweislast für einen wesentlichen Prospektfehler trifft den Anspruchsteller.
99Entgegen der Auffassung der Streithelferin zu 7 sind europarechtliche Vorgaben zur Bestimmung des maßgeblichen Beurteilungsmaßstabs nicht einschlägig. Die Prospektpflicht und Prospekthaftung für nicht in Wertpapieren verbriefte Anlageformen des Grauen Kapitalmarkts, die im Rahmen des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes erstmals zum 01.07.2005 eingeführt worden ist, ist nicht in Umsetzung einer EG-Richtlinie normiert, sondern „rein auf nationaler Ebene“ entwickelt worden (vgl. Referentenentwurf eines Anlegerschutzverbesserungsgesetzes, ZBB 2004, S. 168, 169, 191).
100Im Übrigen sind die Maßstäbe geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 aaO Rn. 27 mwN; vgl. auch Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl. 2010, §§ 44, 45 BörsG Rn. 27: „Bezugspunkt ist die objektivierte Sicht eines Erwerbers der Wertpapiere.“; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2009 BoersG 2007 § 45 Rn. IX405: „durchschnittlicher, verständiger Anleger“).
101Der hiesige Anlageprospekt hat sich auf den sog. Grauen Kapitalmarkt bezogen und wendet sich in seinem Vorwort an Anleger, die „Interesse an einer Investition in einem faszinierenden Land mit dynamischer Wirtschaftkraft haben“. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Prospekt nur einem bestimmten ausgewählten Publikum zugänglich gemacht worden wäre. Die Mindestbeteiligungshöhe betrug 10.000 € (S. 123 des Prospekts); es ist aus den zahlreichen anhängigen Parallelverfahren gerichtsbekannt, dass sich eine Reihe von Anlegern mit eher niedrigen Summen beteiligten. Gleichwohl heißt es auf S. 15 des Prospekts:
102„Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“
103Aus den auf Seite 15 ff. dargestellten Risiken kann der den Prospekt mit der gebotenen Sorgfalt studierende Leser erkennen, dass es sich um eine spekulative Anlage mit einem Totalverlustrisiko handelte, so dass die Beteiligung nur für solche Anleger in Betracht kam, die bereit waren, ein solches Risiko einzugehen. Das führt entgegen der zuletzt von den Beklagten bzw. der Streithelferin zu 7 angedeuteten Auffassung indes nicht dazu, dass die Risiken der Beteiligung verkürzt, beschönigend oder unzutreffend dargestellt werden dürften. Auch Anleger, die ein erkanntes Risiko einzugehen bereit sind, sollen durch die Prospekthaftung davor geschützt werden, eine Beteiligung in Unkenntnis weiterer, nicht offenbarter Risiken einzugehen. Die Prospektverantwortlichen sollen mittels der Haftungsandrohung angehalten werden, ein wahrheitsgetreues, vollständiges und auch realistisches Bild der beworbenen Beteiligung zu zeichnen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dadurch der Absatz der Anlage leidet (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1982 – II ZR 175/81, juris Rn. 31). Ob risikobereite Anleger in Kenntnis eines im Prospekt nicht oder nicht vollständig dargestellten Risikos die Beteiligung trotzdem gezeichnet hätten, ist keine Frage der Wesentlichkeit eines Prospektmangels, sondern der – individuell zu bestimmenden – Kausalität. Für die Frage der Wesentlichkeit kommt es auf eine typisierende Betrachtung aus der Sicht des Adressaten des Beteiligungsangebots nach der vom Bundesgerichtshof aufgegriffenen Formel „eher als nicht“ (BGH, Urteil vom 14.05.2013, aaO) an. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit eines Prospektmangels ist daher – dies lassen die Beklagten zu 2 und 3 sowie die Streithelferin zu 7 außer Acht – die konkrete Betrachtungsweise der Klageparteien im Streitfall unerheblich.
104Danach erweist sich der Prospekt für den W VII Fonds – in mehrfacher Hinsicht – als mangelhaft:
1051. Unzureichende Risikohinweise zu Re-Investments und Fremdfinanzierungsbedarf
106Die Klägerin rügt zu Recht, dass die Risikohinweise zur Möglichkeit der Re-Investments und dem sich daraus ergebenden Fremdfinanzierungsbedarf unzureichend sind.
107In einem Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen muss gemäß § 9 Abs. 1 Verkaufsprospektverordnung insbesondere angegeben werden, für welche konkreten Projekte die Nettoeinnahmen aus dem Angebot genutzt werden sollen, und, ob die Nettoeinnahmen allein für die Realisierung des Projektes ausreichen. Die Angaben im vorliegenden Prospekt, die Nettoeinnahmen reichten für die Investition aus und eine Aufnahme von Fremdkapital sei „voraussichtlich“ bzw. „scheine“ nicht erforderlich, waren bereits im Zeitpunkt der Prospektherausgabe erkennbar unzutreffend.
108Mit den Anlegergeldern sollten – und mussten im Hinblick auf die Änderung der steuerrechtlichen Rechtslage – bis spätestens zum 31.12.2008 die Genussrechte erworben werden. Die Möglichkeit zum Re-Investment bestand für Anleger früherer Mfonds, deren Auflösung zum 31.12.2008 erfolgte. Dass die Abfindungsguthaben aus diesen Beteiligungen indes nicht schon zum 31.12.2008 zur Verfügung standen, ist unstreitig. Keiner der Vorgängerfonds befand sich bis zum Jahresende 2008 in einem Stadium, in dem die Schlussausschüttung an die Anleger tatsächlich erfolgen konnte. Schließlich war unter Berücksichtigung der bis zum 31.12.2008 erzielten Erlöse erst die Schlussbilanz zu erstellen, auf deren Grundlage die Ergebnisbeteiligung vorgenommen und das Auseinandersetzungsguthaben eines Anlegers errechnet werden konnte. Insoweit stand fest, dass aus den Re-Investitionen zum Jahresende 2008 kein Kapital für Investitionen der W VII Fondsgesellschaft fließen würde, die aus steuerrechtlichen Gründen jedoch zwingend bis zum 31.12.2008 vorzunehmen waren. Es ist daher schlicht falsch und stellt nach der Überzeugung des Senats eine bloße Schutzbehauptung dar, wenn die Beklagten sich nunmehr in zweiter Instanz pauschal darauf zurück ziehen, man sei davon ausgegangen, dass die Einlagenzahlung auch bei den Re-Investments rechtzeitig vor dem 31.12.2008 erfolgen würde. Die Beklagten setzen sich damit über die von ihnen selbst zugestandene Tatsache der mangelnden Auszahlungsreife der Auseinandersetzungsguthaben aus den Vorgängerfonds hinweg und begeben sich zugleich in offenen Widerspruch mit ihrem früheren Verteidigungsvorbringen.
109So haben die Beklagten erstinstanzlich konsequent ausgeführt, die Genussrechtsschuldnerin, also die B5, habe von Anfang an einkalkuliert, diese Einlagen vorfinanzieren zu müssen gegen Weiterabtretung der von den Re-Investoren an sie abgetretenen Auseinandersetzungsguthaben (vgl. z.B. Schriftsatz der Beklagten zu 2, 4 und 5 vom 14.06.2011, S. 24 f., Bl. 68 d.A.). In erster Instanz haben die Beklagten damit einen aus den Re-Investments resultierenden Finanzierungsbedarf selbst eingeräumt. Es trifft allerdings nicht zu, dass die Genussrechtsschuldnerin die durch die Re-Investments notwendig gewordene Vorfinanzierung übernahm. Vielmehr trug die Finanzierungslast und das sich daraus ergebende Risiko allein die Fondsgesellschaft. Ausweislich der Anlage Ks 40 ist die „Vereinbarung über Sicherungsabtretung“ vom 23.12.2008 – deren Abschluss und Inhalt ist unstreitig – nicht zwischen der Fondsgesellschaft und der Genussrechtsschuldnerin, sondern zwischen der Fondsgesellschaft und der B4 geschlossen worden. Entgegen der Bezeichnung handelte es sich bei dieser Vereinbarung in erster Linie um einen Darlehensvertrag. Die B4 verpflichtete sich darin, das im Umfang der Re-Investitionen fehlende Investitionskapital der Fondsgesellschaft als Darlehen zunächst zinslos zur Verfügung zu stellen. Wie aus Ziff. 1 des Vertrages hervor geht, hatte ca. die Hälfte der Gesellschafter das Beteiligungskapital nicht in bar erbracht. Um die rechtzeitige Anschaffung von Genussrechten durch die W VII Fondsgesellschaft zu gewährleisten, sollte die B4 das Fehlkapital in Höhe von 29.835.000 € – dieses entsprach etwa 50 % des Anlagekapitals – vor dem 31.12.2008 an die Genussrechtsschuldnerin leisten. Das Darlehen sollte mit Fälligkeit der Abfindungsansprüche zurückgeführt und spätestens ab dem 01.01.2010 „in angemessener Höhe“ verzinst werden. Eine Fremdkapitalaufnahme war damit – unabhängig von einer eventuell fehlenden Werthaltigkeit der Auseinandersetzungsansprüche – vorhersehbar unausweichlich, da die Abfindungsansprüche nicht zum 31.12.2008 fällig waren.
110Dementsprechend stand schon im Zeitpunkt der Prospekterstellung fest, dass der Fondsgesellschaft aus den Abtretungen im Jahr 2008 kein Kapital für den Genussrechtserwerb zur Verfügung stehen und sich damit im Umfang der Re-Investments zwangsläufig eine Liquiditätslücke ergeben würde. Diese musste – wie ebenfalls von vornherein feststand – durch eine Zwischenfinanzierung überbrückt werden, weil das Genussrechtskapital im Hinblick auf die anderenfalls ab dem 01.01.2009 anfallende Abgeltungssteuer zwingend im Jahr 2008 zu bilden war. Hinzu kommt, dass die Re-Investments nicht auf eine Quote beschränkt waren. Je mehr Anleger reinvestierten, desto größer waren daher der Liquiditätsengpass, der Finanzierungsbedarf und das damit verbundene Finanzierungsrisiko auf Seiten der Fondsgesellschaft. Wie vorstehend dargelegt, haben tatsächlich ca. die Hälfte der Anleger von der Möglichkeit einer Re-Investition Gebrauch gemacht. Dies steht nicht im Einklang mit den Prospektangaben, denen zufolge eine Fremdkapitalaufnahme voraussichtlich nicht erforderlich sein würde (vgl. S. 62 des Prospekts). Die Fondsgesellschaft hat vielmehr ein – zudem erhebliches, etwa 50 % der tatsächlich eingeworbenen Anlagergelder von etwa 60 Mio. Euro ausmachendes – Darlehen aufnehmen müssen. Bei fehlender Werthaltigkeit der abgetretenen Auseinandersetzungsansprüche hätte die Fondsgesellschaft die Mittel für die nicht gezahlten Einlagen aus eigenem Vermögen zurückzahlen müssen, ohne dafür bei den Re-Investoren Regress erlangen zu können. Auch wenn die Anleger ihren Abfindungsanspruch an Erfüllungs statt einbringen konnten, galt dies ausweislich der „Vereinbarung über Sicherungsabtretung“ (Anlage Ks 40) nicht für das Darlehen, bei dem die Abfindungsansprüche nur zur Sicherheit an die Darlehensgeberin, die B4, abgetreten worden sind. Die Fondsgesellschaft blieb ausweislich der vertraglichen Vereinbarung vom 23.12.2008 im Falle einer mangelnden Werthaltigkeit der abgetretenen Forderungen – entgegen der Auffassung der Beklagten – sehr wohl zur Darlehensrückzahlung verpflichtet und hatte in Konsequenz dessen das beträchtliche Risiko eines Forderungsausfalls zu tragen. Auf diese mit den Re-Investments verbundenen speziellen Risiken, namentlich auf die Liquiditätslücke und das daraus resultierende erhebliche Finanzierungsrisiko, weist der Prospekt an keiner Stelle hin.
111Dass der Vertrag vom 23.12.2008 zwischen der Fondsgesellschaft und der B4 über die Zurverfügungstellung eines Darlehens erst nach Prospektveröffentlichung und Beitritt der Klägerin geschlossen wurde, ist unerheblich. Der Fehler liegt in der fehlenden Prospektierung des vorhersehbaren Liquiditätsengpasses und der damit erforderlichen Belastung der Fondsgesellschaft mit einer Darlehensverbindlichkeit und einer – hier spätestens für den 01.01.2010 vereinbarten – Zinslast. Dem wird der Prospekthinweis auf die Vergleichbarkeit mit einer fehlenden Vollplatzierung nicht ansatzweise gerecht, im Gegenteil verharmlost dieser die tatsächlich bestehenden Risiken. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch der im Prospekt als möglich ausgewiesene Totalverlust kein Freibrief dafür, andere Risiken unzutreffend oder unvollständig darzustellen. Denn der Anleger soll gerade durch eine umfassende und richtige Darstellung der Risikofaktoren in die Lage versetzt werden, Anlagerisiken zu erkennen, diese einzuschätzen und im Rahmen einer eigenverantwortlichen Abwägung bestehender Chancen und Risiken darüber zu entscheiden, ob er trotz der generellen Möglichkeit eines Totalverlustes die Anlage zeichnet. Nicht zuletzt muss ein Anleger auch beurteilen können, ob das prospektierte Totalverlustrisiko real besteht oder eher rein theoretischer Natur ist. Dementsprechend ist es selbst aus der Sicht eines risikofreudigen Anlegers ein wesentlicher Umstand, wenn der Prospekt verschweigt, dass konzeptbedingt durch Re-Investments eine Zwischenfinanzierung in erheblicher Höhe zwingend erforderlich ist, die das Risiko eines späteren Forderungsausfalls allein auf die Fondsgesellschaft und damit letztlich auf den Anleger abwälzt.
112Verjährung liegt nicht vor. Den Vorwurf der mangelnden Prospektierung der aus den Re-Investments resultierenden Liquiditätsengpässen und den diesbezüglich fehlenden Risikohinweisen hat die Klägerin in der Klageschrift und damit rechtzeitig vorgetragen.
1132. Mangelhafte Darstellung des Fondskonzepts
114Ebenfalls in einem für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkt mangelhaft ist die Darstellung des Geschäftsmodells der B5. Im Prospekt wird der zentrale Tätigkeitsbereich der Genussrechtsschuldnerin (B5), durch deren – erfolgreiche – Geschäftstätigkeit letztlich über die Genussrechte die Gewinne der Fondsgesellschaft W VII erzielt werden sollten, unzureichend und irreführend dargestellt.
115Die Klägerin beanstandet zu Recht, dass der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit verschleiert und suggeriert wird, die Genussrechtsschuldnerin führe vorwiegend Käufer-/Verkäufertätigkeiten auf dem Immobilienmarkt aus. Zum eigenen Erwerb von Immobilien habe der B5 unstreitig bereits die notwendige Lizenz gefehlt. Sie sei nur auf dem Geschäftsfeld „Gewinnbeteiligungen an vergleichbaren Geschäften Dritter“ tätig geworden. Sie habe dazu sogenannte „Profit Participation Agreements“ geschlossen, die ihr einen bestimmten Betrag als Gewinnbeteiligung zusicherten. Dieses dritte Geschäftsfeld - „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften Dritter“ - werde im ganzen Prospekt nicht näher beschrieben.
116Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen gehört, sofern die Anlagegesellschaft - wie hier - in eine Beteiligung an einem dritten Unternehmen investiert, die Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unternehmens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2009 – II ZR 15/08, zitiert nach juris, Rn. 18).
117Bei dem W VII Fonds bildeten die Genussrechte den einzigen Investitionsgegenstand. Die Fondsgesellschaft sollte ausschließlich durch den Verkauf der Genussrechte Einnahmen erzielen (vgl. S. 12, 16, 77 des Prospekts). Ein gewinnbringender Handel mit den Genussrechten war indes nur im Falle einer erfolgreichen Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin möglich, schließlich hing davon ab, ob überhaupt und zu welchem Preis sich Käufer für die Genussrechte finden lassen würden. Für das wirtschaftliche Gelingen des W VII Fonds war dementsprechend die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin von zentraler Bedeutung, weil hierdurch der Marktwert der Genussrechte bestimmt wurde. Damit ein Anleger sich ein ausreichendes Bild von der Kapitalanlage – insbesondere von der Investitionstätigkeit des W Fonds VII – machen konnte, war es damit zwingend erforderlich, auch das Geschäftsmodell der B5 darzustellen. Mit diesem stand und fiel der Erfolg des Fonds, so dass ein Anleger die Chancen und Risiken der Genussrechtsbeteiligung nur dann beurteilen konnte, wenn er sich auch einen Überblick über die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin anhand des Anlageprospekts verschaffen konnte.
118Diesen Anforderungen wird die Prospektdarstellung nicht gerecht. Auf S. 82 heißt es:
119„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens ..... Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen.... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. . .. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
120Diese Beschreibung ist schon deswegen inhaltlich unrichtig und unklar, weil im letzten Satz nicht die Emittentin, sondern die Genussrechtsschuldnerin gemeint ist wie der Beklagte zu 2 bei seiner persönlichen Anhörung am 26.11.2013 bestätigt hat. Darüber hinaus ist nach Überzeugung des Senats die Darstellung der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin aber insbesondere deshalb irreführend, weil die B5 selbst gar keine Immobilien erwerben konnte. Hierzu fehlte ihr – unstreitig – die in M erforderliche Lizenz. Auf diesen erheblichen Aspekt der fehlenden Erlaubnis für den Immobilienhandel, der die Genussrechtsschuldnerin beim Immobilienhandel stets von anderen Unternehmen abhängig machte und sie in die Rolle eines nur „mittelbaren Akteurs“ verwies, wird im Prospekt ebenso wie auf die damit verbundenen Risiken einschließlich der Auswirkungen auf die eigene Gewinnmarge an keiner Stelle hingewiesen. Insoweit vermitteln die vorzitierten Prospektangaben in zweifacher Hinsicht einen unzutreffenden Eindruck von der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin. Zum einen wird beim Anleger die unzutreffende Vorstellung geweckt, die Genussrechtsschuldnerin könne selbst Immobilien erwerben. Zum anderen wird als primär beabsichtigte Geschäftstätigkeit der Erwerb und Weiterverkauf geplanter, aber noch nicht errichteter Immobilienprojekte beschrieben. Erst im Zusammenhang mit der knappen Prospektaussage auf Seite 11 und der Darstellung des Managementvertrags zwischen der Genussrechtsschuldnerin und der B4 wird im Prospekt insoweit zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass für sie die B4 tätig wird. Indes ist auch die prospektierte Behauptung, dabei trete die B4 als Stellvertreter oder Kommissionär gegen eine marktübliche Vergütung auf (vgl. S. 83 des Prospekts), unzutreffend.
121Faktisch ist an Stelle der avisierten Vertreter- und Kommissionsgeschäfte ausschließlich die auf Seite 82 des Prospekts angeführte dritte Variante einer Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin in Form einer „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte“ praktiziert worden. Diese wird indes durch die Formulierung „zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch“ als nachrangig dargestellt und nicht weiter erläutert, so dass die nähere Ausgestaltung dieses Geschäftsmodells vollkommen offen bleibt. Wie sich aus den zur Akte gereichten sog. „profit participation agreements“ ergibt, erschöpfte sich diese dritte Geschäftsvariante in dem Abschluss bloßer Finanzierungs- und Gewinn-Partizipationsverträge. So waren bei Prospekterstellung mehrere „profit participation agreements“ zwischen der B5 und der B4 abgeschlossen worden, denen zufolge die B5 ausschließlich an den Gewinnen der B4 beteiligt wurde und weder selbst noch durch einen Stellvertreter oder Kommissionär Immobilien erwarb oder damit handelte. Die Streithelferin zu 8 führt unter den ihr für das Prospektgutachten für W VII vorliegenden Unterlagen fünf „profit participation agreements“ auf (bei denen allerdings nur drei Daten genannt sind, nämlich 02.10.2007, 16.10.2007 und 25.6.2008; Anlage B 5, dort S. 6). Vorgelegt ist ein „profit participation agreement“ vom 02.10.2007 zwischen der B5 und der B4 bezüglich der X2 Twin Towers (Anlage Ks 65) und ein „profit participation agreement“ vom 16.10.2007 zwischen der B5 und der B4 bezüglich des X3 Towers (Anlage Ks 66). Von dem Abschluss eines „profit participation agreements“ für W VII berichtet der Fonds selbst in einer Pressemitteilung, nach der diese Vereinbarung bereits Ende Juni 2008 unterzeichnet worden sei (Anlage KS 29). In der Pressemitteilung heißt es unter dem Datum 4. Juli 2008
122„W Fonds KG – Gewinn-Partizipationsregelung über insgesamt 40.000.000,- AED für das erste Trading-Objekt, dem X4- Tower, unterzeichnet
123Mit Weiterverkauf der oben genannten fünf Büroetagen wird die B5 für die W Fonds KG einen Gewinn in Höhe von 20.000.000 AED realisieren – und würde damit bei einem Fondsvolumen von 25. Mio EUR bereits die erste kalkulatorische Vorabausschüttung in 2010 sicherstellen. Gleiches gilt auch für den Fall dass die B4 die Apartmentflächen in den Stockwerken 36 bis 40 vollständig verkauft. Der dadurch realisierte Gewinn würde dann schon die zweite kalkulatorische Vorabausschüttung in 2011 sicherstellen. Diese Gewinnbeteiligungs-Regelung wurde Ende Juni in M unterzeichnet.“
124In der Gesamtschau ist die Beschreibung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin unvollständig und irreführend. Selbst wenn der Anleger bei gründlicher Lektüre dem Anlageprospekt noch zu entnehmen vermag, dass die Genussrechtsschuldnerin am Immobilienmarkt nicht selbst tätig werden würde, muss er aufgrund der Prospektdarstellung auf Seite 82 und des Managementagreements davon ausgehen, die Genussrechtsschuldnerin würde schwerpunktmäßig jedenfalls im Rahmen von Kommissions- und Stellvertretergeschäften Sachwerte oder zumindest Anwartschaften erwerben. Tatsächlich war dies nicht der Fall und – wie die im Zeitpunkt der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens bereits vorliegenden „profit participation agreements“ belegen – von Anfang an auch nicht beabsichtigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für den Anlageentschluss von entscheidender Bedeutung, ob der Prospekt eine zumindest mittelbare Investition der Anlegergelder in Sachwerte suggeriert, während tatsächlich nur in Gewinnbeteiligungen an Projekten anderer Gesellschaften investiert wurde. Wie prospektiert hing der Fondserfolg wesentlich vom wirtschaftlichen Erfolg der Genussrechtsschuldnerin ab (vgl. S. 15 des Prospekts). Soweit im Prospekt im Rahmen der Erläuterung der zweiten „Art von Vertragsposition“ der Genussrechtsschuldnerin als Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten aufgeführt ist, dass diese als Erwerber in diesem Fall kein Eigentum am Objekt erlangt, ändert dies nichts. In diesem Falle scheitert ein Eigentumserwerb der Genussrechtsschulderin allein daran, dass konzeptgemäß bereits vor Fertigstellung der Gesamtimmobilie ein Verkauf einzelner Einheiten erfolgen sollte. Der Genussrechtsschuldnerin würde aber bei diesem Geschäftsmodell bis zum gewinnbringenden Verkauf der Immobilieneinheiten zumindest eine mittelbare dingliche Rechtsposition erwachsen. Eine klare und vollständige Darstellung des tatsächlich praktizierten Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin im Prospekt war demnach wesentlich, um dem Anleger vor der Anlageentscheidung überhaupt erst ein vollständiges Bild von der Beteiligung zu verschaffen.
125Entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters zu 3 besteht eine dahingehende Aufklärungspflicht nicht erst seit Bekanntwerden der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2009. Die Anforderungen an die geschuldete vorvertragliche Aufklärung des zukünftigen Vertragspartners werden durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zwar konkretisiert, die Aufklärungspflicht über alle wesentlichen Umstände jedoch nicht erst begründet. Zur Darstellung sämtlicher für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstände (vgl. schon BGH, Urteil vom 05.07.1993 – II ZR 194/92 = BGHZ 123, 106) gehörte hier die Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin, genauso wie bei einem Immobilienfonds nicht auf die Beschreibung der Immobilie verzichtet werden kann. Denn in beiden Fällen stellen sie das einzige Anlageobjekt des Fonds dar. Unabhängig davon ist eine wie hier unzutreffende Darstellung, selbst wenn sie nicht geschuldet gewesen wäre, stets pflichtwidrig.
1263. Fehlerhafte Angabe zum Wert der Genussrechte
127Unstreitig ist der Prozentsatz, auf den die Genussrechte einen Anspruch gegen die B5 vermitteln, im Prospekt mit 22 % unzutreffend angegeben (S. 83 des Prospekts):
128„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 22 % nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
129Tatsächlich bestand nur ein Anspruch in Höhe von 20 %. Entgegen der durch nichts belegten Darstellung der Beklagten zu 2, 4 und 5 ist nicht ersichtlich, dass der Prozentsatz an irgendeiner Stelle des Prospekts zutreffend angegeben worden ist. Dies Dies ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deswegen irrelevant, weil den Gesellschaftern nur eine Vorabausschüttung in Höhe von 12 % nominal berechnet auf die von ihnen geleistete Einlage in Aussicht gestellt wurde und dafür auch eine nur 20 % Gewinnbeteiligung rechnerisch tatsächlich ausreichend war. Es liegt auf der Hand, dass es für den Marktwert und die Verkaufsmöglichkeit der Genussrechte – und einzig und allein davon hing der Fondserfolg ab – eine Rolle spielte, ob das Genussrecht einen Anspruch auf 20 oder 22 % nominal berechnet auf das Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen vermittelte, wobei sich die zunächst mit zwei Prozentpunkten eher geringfügige Abweichung von Jahr zu Jahr potenzierte. Der Hinweis der Beklagten, die Gewinndeckelung auf 20 % habe für den Handel mit den Genussrechten nicht gegolten und sich erst Ende 2018 bei Fälligkeit der Ansprüche gegen die B5 ausgewirkt, verkennt die Zusammenhänge. Es ist schlicht unplausibel, dass der Handel mit den Genussrechten zu Preisen erfolgen soll, die selbst im günstigsten Fall von den darin verbrieften Gewinnansprüchen nicht gedeckt werden. Warum sollte ein Erwerber der Genussrechte dafür mehr zahlen, als er maximal bei der Fälligkeit Ende 2018 dafür von der B5 erhalten kann? Dass er das Genussrecht vor 2018 weiterverkaufen kann, ändert nichts daran, dass er schwerlich einen Käufer finden wird, der ihm dafür mehr bezahlt als darin verbrieft ist. Die entgegenstehenden Behauptungen der Beklagten zu 2, 4 und 5 in der Berufungserwiderung vom 12.12.2013 S. 22f., 702f. d.A. , wonach diese Differenz sich nicht auswirke, weil die prospektierte Ausschüttung sichergestellt sei, verfangen daher nicht. Die falsche Prospektangabe zur Gewinnberechtigung der Genussrechtsgläubiger ist daher relevant, da sie eine für die Wertentwicklung der Genussrechte und damit letztlich für die Gewinnerwartung des Anlegers wesentliche Aussage beinhaltet.
1304. Falsche Angaben zum Erfolg der Vorgängerfonds
131Grob irreführend ist auch die mehrfach prospektierte Aussage, der Vorgängerfonds W VI habe zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits 30 Mio. AED Gewinne realisiert.
132In dem Verkaufsprospekt zum VII. Fonds heißt es im Vorwort auf S. 5 bezüglich des werbemäßig angeführten VI. Fonds: „Die drei außergewöhnlichen Tower mit ihren insgesamt rund 100 Stockwerken (exklusive des „X Business Centers“) konnten noch vor Fondsplatzierung von der B4, M, vollständig verkauft und dadurch ein Gewinn in Höhe von 30.000.000,- AED realisiert werden. Dies sicherte frühzeitig die kalkulatorischen Vorabausschüttungen der VI. W Fonds KG für 2009 und 2010.“ Die gleiche Äußerung findet sich auf S. 11 und auf S. 41 des Prospekts sowie in dem Internetauftritt der Fondsgesellschaft. Die Klägerin rügt zu Recht, dass bei dem Fonds VI die Gewinne des Fonds nur aus dem Handel mit den Genussrechten resultieren konnten, mit dem aber erst nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist überhaupt begonnen werden konnte. Der Hinweis auf die Sicherung der kalkulatorischen Vorabausschüttung erweist sich daher ebenfalls als falsch.
133Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten waren Grundlage für die Gewinnansprüche der B5 beim W VI Fonds drei „profit participation agreements“. Zwei der drei „profit participation agreements“ sind vorgelegt als Anlage Ks 65 ff. Daraus ergibt sich – wie von der Klägerin vorgetragen – dass die B5 an den Projekten X2 Twin Towers 13 Mio. AED und an dem X3 Tower 15 Mio. AED verdienen sollte. Die Ansprüche sollten zwölf (X2 Twin Towers) bzw. vierundzwanzig Monate (X3 Tower) nach vollständigem Verkauf der Towerflächen fällig werden. Außerdem soll eine Gewinnbeteiligung von 2 Mio. AED aus einem dritten „profit participation agreement“ resultieren (vorgelegt in 34 U 188/12).
134Wie die Beklagten selbst eingestehen, waren die Gewinne nicht bereits vereinnahmt, sondern konnten erst nach Erbringung der erforderlichen Gegenleistung anfallen. Nach der Berufungserwiderung der Beklagten zu 2, 4 und 5 vom 12.12.2013 (Bl. 709 ff. d.A.) hing die Vereinnahmung der Gewinne durch die B5 tatsächlich davon ab, dass
135- 136
die erforderliche Gegenleistung erbracht werden würde, insbesondere der Fertigstellung der Towergebäude und
- 137
die übrigen Prämissen vorliegen:
- Baugenehmigungen
139- Zahlung der fälligen Kaufpreisraten durch Endverkäufer
140Noch hinzu kommt, dass der Gewinn der B5 den Handel mit den Genussrechten nur mittelbar beeinflusste und daher die Ausschüttungen bei W VI tatsächlich davon abhingen, dass ein etwaig realisierter Gewinn die Nachfrage nach den Genussrechten der W VI stimulierte. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich dabei nicht um „Selbstverständlichkeiten, die sich aus der Art der betriebenen Geschäfte und aus dem Sachzusammenhang ergeben“ (vgl. Berufungserwiderung der Beklagten zu 2, 4 und 5, Bl. 710 d.A.). Auch wenn der Anleger das Fondsmodell verstanden hatte, suggeriert doch die Formulierung, ein Gewinn sei „realisiert“ worden, dass ein realer Zufluss mindestens bei der Genussrechtsschuldnerin stattgefunden hat. Dies gilt umso mehr, als an anderer Stelle des Prospekts mit der Formulierung „realisierte Gewinne“ eindeutig tatsächlich zugeflossene Einnahmen bezeichnet werden (vgl. beispielhaft S. 83 des Prospekts). Die diversen weiteren Voraussetzungen für einen Erfolg des Vorgängerfonds ergaben sich aus der gerügten Formulierung nicht ansatzweise. Diese ist geeignet, dem Anleger den unzutreffenden Eindruck zu vermitteln, dass der Vorgängerfonds bereits kurz vor der Ausschüttung stand. Davon war zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe für Fonds VII im Juli 2008 schon planmäßig keine Rede, da der Verkauf der Genussrechte beim W VI Fonds erst frühestens Ende 2008 beginnen sollte (vgl. Fondsprospekt VI S. 65 „Der erste Verkauf von Genussrechten soll nicht vor Ablauf eines Jahres nach Vollplatzierung bzw. Fondsschließung erfolgen,…“).
141Die vorstehend erörterten Prospektaussagen bewegen sich auch nicht mehr im Rahmen einer in Emissionsprospekten durchaus zulässigen werbenden Anpreisung. Die Aussagen zu einem angeblich bereits eingetretenen Geschäftserfolg des Vorgängerfonds W VI sind inhaltlich unrichtig und irreführend. Gerade der Hinweis auf die gute Performance eines parallel strukturierten Vorgängerfonds ist für viele Anleger ein durchgreifendes Verkaufsargument und besänftigt etwaige Zweifel am Fondskonzept oder Bedenken hinsichtlich der Beteiligungsrisiken. Der im Prospekt besonders herausgestellte Erfolg eines Vorgängerfonds hat Einfluss auf die mit der Beteiligung verbundene Ertragserwartung und stellt einen wesentlichen Aspekt für die Anlageentscheidung gerade auch eines risikofreudigen Anlegers dar.
1425. Handelbarkeit der Genussrechte
143Schließlich ist das für den erfolgreichen Fondsverlauf alles entscheidende Risiko, keinen Abnehmer für die Genussrechte zu finden, im Prospekt unzureichend dargestellt.
144Im Prospekt findet sich zwar die Angabe, dass ein Risiko bestehe, keinen Erwerber zum prognostizierten Preis zu finden (S. 16 des Prospekts). Dieser Hinweis ist indes vor dem Hintergrund des für den parallel konstruierten Vorgängerfonds W VI bereits am 18.06.2008 abgeschlossenen „Veräußerungs- und Übertragungsvertrag“ (Anlage Ks 27) unzulänglich und nicht geeignet, dem Anleger das tatsächlich bestehende Marktrisiko aufzuzeigen
145Zwar spricht hier entgegen der Ansicht der Klägerin mehr dafür, dass dieser Vertrag für den W VII Fonds entgegen der englischsprachigen Fassung, die auf den 18.06.2008 datiert ist (Anlage Ks 26), tatsächlich erst am 18.12.2008, also nach Prospekterstellung und Beitritt der Klägerin, geschlossen wurde (Anlage Ks 24). Auch hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass dieser Vertrag nur die Interpretation zulasse, die Genussrechte seien noch vor Schließung des Fonds zum Nennwert an die B4 veräußert worden mit der Folge, dass ein Gewinn aus dem Handel damit denklogisch ausgeschlossen gewesen wäre. Träfe dies zu, wäre das Fondskonzept schlicht betrügerisch gewesen. Auch mag es unter Berücksichtigung der von den Beklagten überreichten Anlage zum Vertrag (Anlage B 10) zutreffen, dass es sich zum einen nur um eine Kaufoption handelte und zum anderen die B4 verpflichtet gewesen wäre, einen aus einem Gewinn der B5 resultierenden Wertzuwachs der Genussrechte der Fondsgesellschaft zu vergüten.
146Gleichwohl stellt die Tatsache, dass der unstreitig am 18.06.2008 erfolgte Abschluss eines solchen Vertrages für den parallel konstruierten Vorgängerfonds nicht bei W VII prospektiert worden ist, schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten einen gravierenden Mangel dar. Diese haben selbst geltend gemacht, es habe sich bei dem Vertrag um eine Absicherung gehandelt, falls sich kein dritter Käufer der Genussrechte finde. Dies steht nicht nur im Widerspruch zu ihrer Behauptung, der entsprechende Markt für den Handel mit Genussrechten habe sich 2008 aus dem boomenden Immobilienmarktgeschehen ergeben. Bis zum Eintritt der Banken- und Immobilienkrise im Frühjahr 2009 habe es diesen boomenden Markt gegeben, der auch den gewinnbringenden Verkauf der Genussrechte ermöglicht habe und prognostizieren ließ (vgl. Berufungserwiderung der Beklagten zu 2, 4 und 5, Bl. 705 d.A.). Durch den Vertrag über den Ankauf der Genussrechte durch die B4 und die dahinter stehende Errichtung eines „künstlichen Handels“ offenbaren die Beklagten vielmehr selbst erhebliche Zweifel an der tragenden Säule des Fondskonzepts – dem gewinnbringenden Handel mit den Genussrechten – ohne dies dem Beitrittsinteressenten gegenüber offenzulegen.
147Soweit die Beklagten bestritten haben, dass für W VII von Anfang an ein solcher Vertrag geplant gewesen sei, auch wenn es ihn am 18.06.2008 für W VI gegeben habe, ist dies schon angesichts des parallel konstruierten W VI, der dafür am 18.06.2008 geschlossenen Vereinbarung und der unstreitigen Tatsache, dass die Vereinbarung für W VII wortgleich ist, unplausibel. Aus dem als Anlage Ks 30 vorgelegten Konzept, das offenbar RA Q erstellt hat, ergibt sich, dass bei der Auflegung von W VI der Verkauf der Genussrechte an die B4 auf der Basis sog. „Put-Optionen“ fest eingeplant war. Entgegen der Darstellung der Beklagten zu 2, 4 und 5 geht der Senat nicht davon aus, dass das aus Anlage Ks 30 ersichtliche Konzept so umgesetzt worden ist. Aus der Anlage ergibt sich aber, dass es Überlegungen für einen Verkauf der Genussrechte innerhalb der B4-Gesellschaften sogar schon vor der Herausgabe des Prospekts für den Vorgängerfonds W VI gegeben hat.
148Vor allem hat der Beklagte zu 2 im Rahmen seiner am 26.11.2013 (in einem Parallelverfahren) erfolgten persönlichen Anhörung eingeräumt, dass der Rückkauf der Genussrechte durch die B5 geplant gewesen sei, und dies mit der Bemerkung versehen, wer sonst die Genussrechte hätte kaufen sollen. Der Rückkauf sei nicht erst zum Fälligkeitstermin Ende 2018 geplant gewesen, sondern bereits vorher in Tranchen, um die prospektierten Ausschüttungen von 12 % jährlich zu sichern. Zusätzlich zu der Tatsache, dass von dieser Planung, deren Auswirkungen auf die propagierte Steuerfreiheit der Einkünfte der Anleger zweifelhaft ist, nichts im Prospekt steht, offenbart sie gleichermaßen, dass ernsthafte, offenbarungspflichtige Zweifel an dem Konzept des freien Handels mit den Genussrechten, nach dem sogar noch jährliche Wertzuwächse von 20 % des Nominalwerts der Genussrechte erwirtschaftet werden sollten, von Anfang an bestanden. Die unterbliebene Darstellung dieser Zweifel an der tatsächlichen Handelbarkeit der Genussrechte und der zu ihrer Ausräumung von vornherein beabsichtigten Absicherung durch einen „Veräußerungs- und Übertragungsvertrag“ mit einer weiteren B4-Gesellschaft stellt einen wesentlichen Prospektfehler dar, der für die Anlageentscheidung eines Anlegers von zentraler Bedeutung ist.
149II.
150Die Beklagten zu 2 und 3 haften gemäß § 13 VerkProspG iVm §§ 44 ff. BörsG aF für die unter I. dargestellten Prospektmängel als prospektverantwortliche Initiatoren bzw. Hintermänner der Fondsgesellschaft.
1511.
152a) Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Beklagte zu 2 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in zahlreichen Gesellschaften der B4 Gruppe fungiere und daher für den Prospekt verantwortlich sei. Der Beklagte zu 2 ist der Darstellung der Klägerseite nicht substantiiert entgegen getreten, sondern er hat sich vor allem darauf berufen, dass die Klägerin seine Initiatoreneigenschaft nicht hinreichend dargelegt habe. Diese Auffassung teilt der erkennende Senat nicht.
153Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. § 13 VerkProspG bestimmt eine Prospekthaftung derjenigen, „von denen der Prospekt ausgeht“ und trifft damit u.a. die Verwaltungsmitglieder der emittierenden Gesellschaft (BGH, Urteil vom 02.06.2008 – II ZR 210/06, juris Rn. 15 mwN). Dabei kommt es bei der sog. Prospekthaftung im engeren Sinne nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht. Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, juris Rn. 19 mwN). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Anleger um die Initiatoreneigenschaft der in Anspruch genommenen Person wusste und ob diese Initiatoreneigenschaft bei seiner Anlageentscheidung irgendeine Rolle spielte (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2010 – III ZR 262/09, juris Rn. 9).
154Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 37 mwN; BGH, Urteil vom 14.5.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 39).
155Danach ist die Prospektverantwortlichkeit des Beklagten zu 2 offensichtlich gegeben. Der Beklagte zu 2 unterliegt der irrigen Vorstellung, Initiatorinnen bzw. Hintermänner der Fondsgesellschaft seien allein die diversen juristischen Personen bzw. Kommanditgesellschaften, die als Prospektherausgeberin bzw. Gründungsgesellschafter verantwortlich zeichnen. Damit verkennt er grundlegend die Zielrichtung der Prospekthaftung im engeren Sinne, die in § 13 VerkProspG kodifiziert worden ist und die gerade die hinter der Gesellschaft stehenden Personen in die Verantwortung nehmen will.
156Der Beklagte zu 2 war ausweislich des Prospekts – Stichwort „Vertragspartner“, S. 73/74 – an allen in Deutschland tätigen Gesellschaften beteiligt, die direkt oder indirekt mit der Fondsleitung, dem Vertrieb oder der Prospektherausgabe befasst waren mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin C GmbH, die aber ausweislich des Treuhandvertrages auf das Fondskonzept keinen Einfluss hatte. Die Beteiligung an diesen Gesellschaften bestand regelmäßig in der Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer (so z.B. bei der Fondskomplementärin und Fondsgeschäftsführerin = Beklagte zu 4; ebenso bei der Fondsgründungskommanditistin = Beklagte zu 5 und auch bei der Vertriebsbeauftragten). Hinter der B4-Unternehmensgruppe, die nach den eigenen Angaben auf S. 5 des Prospekts alle Fonds platziert hatte, stand der Beklagte zu 2. Er lässt selbst vortragen, dass er die Komplementärgesellschaften geführt und beherrscht habe (Klageerwiderung, Bl. 46 d.A.; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 7.12.2009 – II ZR 15/08, juris Rn. 21). Das von der Klägerin als Anlage Ks 52 vorgelegte „Unternehmensprofil“ der B5 GmbH, das der Beklagte zu 2 im Rahmen eines email Verkehrs einer Bank in L2 übersandt hat, belegt dies nachdrücklich:
157„Das Unternehmen wurde 2004 von Z (61), Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter, und seinem Sohn Z2 (31), Geschäftsführer der B4 GmbH in M, gegründet. Z, der lange Zeit ein Versicherungsdienstleistungsunternehmen besaß, beschäftigte sich während seiner gesamten beruflichen Laufbahn immer mit Analysen zu den Kapitalmärkten. Mit seinem Sohn Z2, Finanzspezialist für Fonds, suchte er am Kapitalmarkt nach Alternativen zu den üblichen Geldanlagen. Sie entdeckten den Immobilienmarkt M für sich und entwickelten gemeinsam die Idee und das Konzept einer kurzfristigen und lukrativen Kapitalanlage. Ihre Idee basiert auf dem Modell, das Anleger ihr Kapital in die Projektentwicklungs- und Bauphase eine Immobilie investieren. Bonus der Idee ist der Standort M, der es ermöglicht, eine weitgehend steuerfreie Rendite zu erzielen. Vorteil für den Anleger ist die kurze Laufzeit und das minimierte Risiko gegenüber Immobilien, die ihre Rendite über die Mieteinnahmen erzielen. Direkt vor Ort in M wurden von der B4 alle notwendigen Rahmenbedingungen geprüft. Z2 ist seit Beginn der Unternehmensgründung als Geschäftsführer in M ansässig.“
158b) Nach eingehender Würdigung der von dem Beklagten zu 3 entfalteten Geschäftstätigkeit und seiner zentralen Rolle bei der Umsetzung der Fondsvorhaben bestehen an seiner Prospektverantwortlichkeit ebenfalls keine Zweifel. Zwar bestreitet der Beklagte zu 3, dass er die Geschäfte des Fonds geführt oder auf Managemententscheidungen Einfluss genommen habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 3 ist es indes nicht erforderlich, dass er faktischer Geschäftsführer der Fondsgesellschaft war; die Ausführungen dazu sind irrelevant.
159Nach den oben dargelegten Kriterien, die die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Annahme der Initiatoren- oder Hintermanneigenschaft aufstellt, reicht es aus, dass der Beklagte zu 3 auf das Geschäftsgebaren der Fondsgesellschaft oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausgeübt hat und deshalb Mitverantwortung trägt.
160Dies ist schon angesichts der überragenden Bedeutung des Beklagten zu 3 bei der Verwirklichung des Fondskonzepts in M nicht im Ansatz zweifelhaft. Dass der Beklagte zu 3 eine „Schlüsselperson“ für den Erfolg des Fonds ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Prospekt. Dieser weist namentlich in Bezug auf den Beklagten zu 3 auf das bestehende „Schlüsselpersonenrisiko“ hin (S. 15 f. des Prospekts). Bei allen in M tätigen Gesellschaften war der Beklagte zu 3 allein geschäftsführend tätig. Alle Fondsgelder – allein bei W VII etwa 60 Mio. Euro – wurden planmäßig auf sein persönliches Konto, über das nur er verfügen konnte, überwiesen. Hinzu kommt, dass bei W VII die Investitionsobjekte der Genussrechtsschuldnerin noch nicht feststanden, es sich also zumindest teilweise um einen mittelbaren Blindpool handelte. Die Auswahl der Investitionsobjekte und Immobilienprojekte sollte laut Prospekt die B4 M vornehmen, deren alleiniger Geschäftsführer der Beklagte zu 3 war (vgl. S. 74 des Prospekts). Die Genussrechtsschuldnerin, deren Gewinne für die Fungibilität der Genussrechtsscheine entscheidend waren, wurde ebenfalls allein von ihm geführt. Der Beklagte zu 3 hat den Genussrechtsvertrag vom 02.10.2007 und den Vertrag über den Eintritt der Fondsgesellschaft vom 19.05.2008 unterzeichnet. Er hat die „profit participation agreements“ ebenso abgeschlossen wie den Kreditvertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der B4 bezüglich der Zwischenfinanzierung der Re-Investments. Das Fondskonzept basierte auf seinem „Know-how“ und war ersichtlich auf seine Person als „Erfolgsgarant“ der von der B4 aufgelegten M Fonds zugeschnitten. Die Umsetzung des Fondsmodells lag sowohl bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen als auch geschäftlich in seiner Verantwortung. Unbeschadet seines maßgeblichen Einflusses auf die Geschicke der Fondsgesellschaft – schon dadurch wird seine Prospektverantwortlichkeit begründet – hat der Beklagte zu 3 auch Einfluss auf die Prospektdarstellung gehabt, indem die darin enthaltenen Prognosen auf seiner Marktkenntnis und seinem Marktzugang beruhten. Dies ergibt sich ausdrücklich aus den Prospektinformationen auf S. 15.
161Soweit der Beklagte zu 3 sich darauf zurückziehen will, zum Fondskonzept allein die Idee des „Towerbrandings“ – also der Verknüpfung der zu vermarktenden Immobilien mit den Namen berühmter Sportler – beigesteuert zu haben, wird dies seiner Bedeutung für die Gestaltung und Umsetzung des konkreten Modells schon nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien nicht gerecht. Der Beklagte zu 3 hat bei seiner staatsanwaltschaftlichen Beschuldigtenvernehmung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens selbst eingeräumt, dass er 2004 nach M gegangen sei, um den Immobilienmarkt zu erkunden und in der Folge in Deutschland Immobilienfonds aufzulegen und die vereinnahmten Gelder für Immobilienprojekte in M zu nutzen (Anlage Ks 1). Die Klägerin hat ein „Memorandum of Understanding“ vom 04.11.2008 vorgelegt (Anlage Ks 42), an dem Rechtsanwalt Q, der Beklagte zu 3 und die B4 Group, insbesondere die B4 vertreten durch den Beklagten zu 3 die Grundlage für die weitere Zusammenarbeit legen. Dieses hat der Beklagte zu 3 unterzeichnet; darin wird er als „rechtlicher und/oder wirtschaftlicher Eigentümer der B4 Group in M“ bezeichnet. Das bereits oben zitierte „Unternehmensprofil“ (Anlage Ks 52) belegt seine von Anfang gegebene Einbindung in die Errichtung der Fondsgesellschaften.
1622.
163a) Die Klägerin hat die Anlage aufgrund des zuvor überreichten Prospekts innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Prospekts (04.07.2008) gezeichnet (§ 44 BörsG aF). Die dadurch begründete Vermutung, dass die Klägerin die Beteiligung aufgrund des Prospekts erworben hat, haben die Beklagten nicht widerlegt (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF).
164Für die haftungsbegründende Kausalität reicht zunächst der zeitliche Zusammenhang zwischen Prospektherausgabe und Geldanlage. Erwirbt der Anleger die Vermögensanlage innerhalb von 6 Monaten nach Prospektveröffentlichung, wird die Kausalität vermutet (vgl. Drittes Finanzmarktförderungsgesetz, Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs 13/8933 S. 76 f.; BGH, Urteil vom 18.09.2012 - XI ZR 344/11, juris Rn. 42; Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 BörsG Rn. 38). Es ist seitens der Beklagten weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Erwerb der Fondsbeteiligung allein auf anderen Ursachen beruhte, zumal die Tatsache, dass der Prospekt Grundlage der Anlageentscheidung war, nicht einmal bestritten ist und die Anleger in der Beitrittserklärung bestätigten, den Prospekt erhalten zu haben. Dass die Kaufentscheidung auch auf andere Beweggründe zurückgeht, reicht für die Widerlegung der Vermutung nicht aus (vgl. Schwark/Zimmer, aaO, §§ 44, 45 BörsG Rn. 46 mwN).
165b) Hinsichtlich etwaiger Prospektfehler berufen sich die Beklagten vergeblich auf fehlende Kenntnis gemäß § 45 Abs. 1 BörsG a.F. Die Beklagten zu 2 und 3 reklamieren, sie hätten mit dem Prospekt nichts zu tun gehabt. Verschulden scheide wegen der Prüfung durch die BaFin, die Beauftragung von Rechtsanwalt Q sowie wegen des Prospektprüfungsgutachtens der Streithelferin zu 8 aus.
166Verschulden setzt im Bereich der gesetzlichen Prospekthaftung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus, wobei diese vermutet wird und sich der Schädiger entlasten muss. Die Verschuldensvermutung haben die Beklagten nicht widerlegt.
167Die BaFin-Prüfung entlastet nicht, weil die diesbezügliche Prüfung nach § 8 Buchst. a Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz alte Fassung keine inhaltliche Richtigkeitsgewähr bot (vergleiche BGH, Urteil vom 18. September 2012 – XI ZR 374/11, WM 2012, 2147 Rn. 45 mwN; BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 47).
168Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum im Hinblick auf die zugezogenen Experten scheidet ebenfalls aus. Die Beklagten durften bei der immer erforderlichen eigenen Bewertung und Plausibilitätskontrolle (BGH, Urteil vom 14. Mai 2007 – II ZR 48/06, WM 2007, 1174 Rn. 18) nicht ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass der Prospekt ordnungsgemäß sei (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 46).
169Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss (vgl. BGHZ 89, 296, 303; Urteile vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, WM 1994, 1613, 1614 und vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00, WM 2001, 2012, 2014). Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt (vgl. BGHZ 131, 346, 353 f. mwN; zitiert nach BGH, Beschluss vom 29.6.2010 – XI ZR 308/09, juris Rn. 3, jeweils für einfache Fahrlässigkeit).
170Bezüglich der hier festgestellten erheblichen Prospektmängel, die für die Beklagten zu 2 und 3 als Hintermänner ohne weiteres erkennbar waren, können die Beklagten sich nicht durch den Vortrag entlasten, der für die steuerliche Konzeption und die Prospektgestaltung zugezogene Rechtsanwalt Q, seinerzeit Partner der Streithelferin zu 7, sei derjenige gewesen, der die Idee, das Konzept, den Prospekt und alle Verträge entwickelt und begleitet habe und sich in Zweifelsfragen mit der Streithelferin zu 8 abgestimmt habe. Dies vermag die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2 und 3 im Verhältnis zu den Anlegern nicht in Zweifel zu ziehen.
171Ob die Beklagten konkret auf die Prospektformulierungen Einfluss ausgeübt haben, ist unerheblich. Den Vortrag der Beklagten zu 2, 4 und 5 als zutreffend unterstellt, verlangt die Plausibilitätsprüfung und eigene Bewertungsverpflichtung den Beklagten gerade diese Einflussnahme ab. Die Beklagten haben schon nichts konkret dazu vorgetragen, wie sie die Plausibilitätsprüfung vorgenommen haben. Ebenso ist unerheblich, ob die Beklagten die Prospektfehler positiv kannten, da sie für die jedenfalls gegebene grob fahrlässige Unkenntnis haften.
172Auf wessen Veranlassung hin im Prospekt unzutreffend angegeben worden ist, dass die Genussrechte einen Gewinnanteil von 22 % an Stelle von tatsächlich nur 20 % vermitteln, kann dahin stehen. Die Beklagten zu 2 und 3 wussten aufgrund ihrer Beteiligung an den Genussrechtsvereinbarungen (vgl. Anlage Ks 24 und Ks 38), dass diese Prospektangabe falsch war.
173Für die Frage, ob die Entwicklung des Vorgängerfonds zutreffend dargestellt ist, können die Beklagten nicht die Streithelferinnen verantwortlich machen, da diese mit der laufenden Fondsgeschäftsführung früherer Fonds nichts zu tun hatten. Selbst wenn Rechtsanwalt Q eng in die laufende Geschäftsführung früherer Fonds eingebunden gewesen sein sollte, lag es für die Beklagten, wie sie selbst ausführen, auf der Hand, dass vor der tatsächlichen Realisierung der Gewinne diverse weitere Zwischenschritte (s.o.) erforderlich waren. In welcher Weise die B5 letztlich vor Ort in M tätig werden sollte und bereits tätig geworden war, entschied der alleinige Geschäftsführer, der Beklagte zu 3, so dass die unklare und irreführende Darstellung der Tätigkeit der Genussrechtsschulderin ihm jedenfalls auch hätte auffallen müssen. Ob der Beklagte zu 2 über das Konzept des Fonds im Bilde war, kann dahinstehen, da er in seiner Funktion als verantwortlicher Geschäftsführer der Fondskomplementärin jedenfalls darüber hätte im Bilde sein müssen und daher bei der – trotz der Hinzuziehung von Experten – geschuldeten eigenen Plausibilitätsprüfung hätte erkennen können, dass die Darstellung zur Tätigkeit der B5 unvollständig und irreführend war. Wie er bei seiner persönlichen Anhörung vom 26.11.2013 angegeben hat, bestand das Konzept eigentlich sogar darin, dass die B5 laufend die von ihr ausgegebenen Genussrechte zurückkaufen sollte. Dass – so die Beklagten – die zugezogenen Streithelferinnen stets alle Informationen erhalten hätten, wenn sie diese angefordert hätten, ändert in dem im hiesigen Rechtsstreit allein zu beurteilenden Verhältnis zu den Anlegern nichts, da die Beklagten zu 2 und 3 ihre eigene Pflicht zur Plausibilitätskontrolle gröblich verletzt haben.
174Ebenso verhält es sich mit der „Vereinbarung über Sicherungsabtretung“ (Anlage Ks 40). Dass die Re-Investments zur Aufnahme von Fremdkapital nötigten, war ohne detaillierte Kenntnis des Verlaufs der früheren Fonds nicht erkennbar. In ihrem Prospektprüfungsgutachten geht die Streithelferin zu 8 von den Prospektangaben aus, ausweislich derer eine Fremdkapitalaufnahme nicht erforderlich sei (Anlage B 5, S. 28). Ob Rechtsanwalt Q oder die Streithelferin zu 8 die mit der Zulassung von Re-Investments zwangsläufig erforderliche Fremdkapitalaufnahme erkennen konnten, kann aus den obigen Erwägungen dahinstehen. Denn für die Beklagten zu 2 und 3 war evident oder hätte bei der geschuldeten Befassung mit dem Fondskonzept evident sein müssen, dass mangels rechtzeitiger Auszahlung etwaiger Guthaben aus früheren Fondsbeteiligungen die für den Erwerb der Genussrechte notwendige Liquidität zwischenfinanziert werden musste und diese Prospektangabe daher ebenso offensichtlich falsch war wie die überhöhte Angabe zur Gewinnberechtigung der Genussrechte.
175c) Der Klägerin ist ein Schaden entstanden. Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft sind wertlos. Die Fondsgesellschaft W VII ist nach den Angaben des Beklagtenvertreters zu 2, 4 und 5 ohne Insolvenzverfahren im Handelsregister gelöscht und eine Liquidationsbilanz erstellt worden (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2012 im Verfahren 34 U 227/12, Bl. 462 d.A.). Die haftungsausfüllende Kausalität wird gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG vermutet. Es genügt eine Mitursächlichkeit, von der sich der Schädiger entlasten müsste (vgl. Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 45 BörsG Rn. 2 aE). Zwar kommt es für die haftungsausfüllende Kausalität – anders als bei der Prospekthaftung im weiteren Sinne – nach dem Wortlaut des Gesetzes, der auf die ursprünglich vom Börsengesetz nur erfassten börslich gehandelten Wertpapiere zugeschnitten ist, nicht darauf an, ob sich die Prospektfehler auf die Anlageentscheidung des Anspruchstellers ausgewirkt haben (vgl. Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 Rn. 58; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, aaO BoersG 2007 § 45 Rn. IX 431). Ansprüche sind gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF ausgeschlossen, wenn die Anspruchsgegner nachweisen können, dass der fehlerhafte Prospekt nicht zu einer Minderung des – aktuellen (vgl. Heidelbach in Schwark/Zimmer, aaO., § 13 VerkProspG, Rn. 26) – Erwerbspreises geführt oder wenigstens dazu beigetragen hat. Die Beklagten haben die Vermutung nicht widerlegt. Die Fondsgesellschaft ist gelöscht, die Fondsbeteiligung der Klägerin wertlos. Dass dazu die dargestellten erheblichen Prospektfehler nicht beigetragen haben, haben die Beklagten nicht dargelegt. Die Beklagten verweisen pauschal und unsubstantiiert auf die Weltwirtschaftskrise von Oktober 2008, die sich im Frühjahr 2009 als vorher nicht vorhersehbare Immobilien- und Wirtschaftskrise in M gezeigt habe. Ein Beweisantritt ersetzt den Sachvortrag nicht. Wäre ein Hinweis auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung ausreichend, liefe die gesetzliche Prospekthaftung faktisch leer, die gerade „die Regelungslücke für Unternehmensbeteiligungen und Anteile an Treuhandvermögen … [schließen sollte], für die sich in der Vergangenheit anhand von erlittenen Schäden bis hin zum Totalverlust ein besonderer Regelungsbedarf gezeigt hat“ (Referentenentwurf eines Anlegerschutzverbesserungsgesetzes, ZBB 2004, S. 168 (191)).
1763.
177Der Anspruch aus § 13 VerkProspG verjährt gemäß § 46 BörsG aF in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts. Der Emissionsprospekt zum W VII ist am 04.07.2008 veröffentlicht worden.
178Der Ablauf der Verjährungsfrist ist durch die am 11.02.2011 gegen die Beklagten zu 2 und 3 eingereichte Klage rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden.
179Dem Beklagten zu 2 ist sie am 13.05.2011 und damit vom Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist zugestellt worden (Bl. 31 ad.A.).
180Bezüglich des Beklagten zu 3 ist die tatsächliche Zustellung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im November 2011 erfolgt (Bl. 193 d.A.). Dies muss die Klägerin allerdings nicht gegen sich gelten lassen, § 167 ZPO. Eine Klageerhebung ist indes auch dann noch rechtzeitig, wenn die Klage vor Fristablauf bei Gericht eingeht und „demnächst“ zugestellt wird, denn in diesem Fall wirkt die außerhalb der Frist erfolgte Klagezustellung gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Klageeingangs zurück. So liegt es im Ergebnis hier. Dabei kann dahinstehen, ob seitens der Klägerin die öffentliche Zustellung der Klage an den Beklagten mit Schriftsatz vom 05.09.2011 (Bl. 82 d.A.) erst verzögert beantragt worden ist, weil ihr die darin vorgetragenen Umstände zum unbekannten Aufenthalt des Beklagten zu 3 bereits früher bekannt waren, denn es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass diese Verzögerung auch ursächlich dafür war, dass die Anordnung der öffentlichen Zustellung erst mit Beschluss vom 09.09.2011 (93 ff d.A.) erfolgt ist. Indes setzt eine Zurechnung von Versäumnissen unabdingbar die sichere Feststellung voraus, dass die von der Klägerin zu fordernde Handlung – vorliegend eine Beantragung der öffentlichen Zustellung bereits im April 2011 – den Verfahrensgang verkürzt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2002 – IV ZR 44/92). Diese sichere Feststellung lässt sich vorliegend nicht treffen.
181Zwar spricht die zeitliche Nähe der Anordnung der öffentlichen Zustellung zum Eingang des diese beantragenden Klägerschriftsatzes. Doch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass – wie dem Senat aus einer Vielzahl von Parallelverfahren bekannt ist – das Landgericht auch im vorliegenden Verfahren mit Blick auf die in einer Vielzahl von Verfahren gegenüber dem Beklagten zu 3 beantragte öffentliche Zustellung zunächst von einer Zustellung der Klage auch an die übrigen Beklagten abgesehen und Ermittlungen hinsichtlich des Wohnortes des Beklagten zu 3 angestellt hat. Dem entsprechend hat das Landgericht in einer Vielzahl von Verfahren – unabhängig davon, wann der dahingehende Antrag gestellt worden ist – die öffentliche Zustellung erst – wie auch vorliegend – im September und in vielen Fällen sogar erst im November 2011 bewilligt.
182Daraufhin hat der Beklagte zu 3 mit am 30.09.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.19.2011 (Bl. 102 f. d.A.) seine Verteidigung angezeigt. Die Klageschrift ist seinen Prozessbevollmächtigten daraufhin am 07.11.2011 (Bl. 193 d.A.) zugestellt worden, wobei die Klageerwiderung vom 13.10.2011 bereits vorab am 17.10.2011 eingegangen ist (Bl. 122 d.A.). Die öffentliche Zustellung ist dadurch im Ergebnis prozessual überholt. Deren Anordnung war indes entgegen der Auffassung des Beklagten zu 3 zulässig.
183Der Beklagte zu 3 macht zwar geltend, dass er seinen Wohnsitz nach einem Umzug in M von der Anschrift K zum fraglichen Zeitpunkt und noch heute unter der Adresse G, G2, G3; G4 ##### M unterhalte. Dass eine förmliche Zustellung unter dieser Adresse im Wege eines Rechtshilfeersuchens ein Jahr oder ein wenig länger dauern könne, sei kein Grund, eine öffentliche Zustellung zu bewilligen, da diese Dauer zumutbar sei (Hinweis auf BGH, Beschluss vom 20.1.2009 – VIII ZB 47/08, juris Rn. 13 ff.). Soweit in der Vergangenheit die Übersendung von Schriftstücken gescheitert sein sollte, habe dies an der unvollständigen Wiedergabe der Adresse – ohne P.O.Box – gelegen. Erst kürzlich sei die „Zustellung“ einer Rechnung der Oberjustizkasse Hamm erfolgt, weil bei der Adressierung die P.O.Box korrekt wiedergegeben worden sei (Anlage BB 3.3).
184Aufgrund der von der Klägerin und dem Landgericht angestellten Ermittlungen durfte das Landgericht im Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Zustellung gemäß § 185 ZPO davon ausgehen, dass die Voraussetzungen der § 185 Nr. 1 und 3 ZPO vorlagen.
185„Einen unbekannten Aufenthalt der Partei“ durfte das Landgericht aufgrund der angestellten Ermittlungen, für die es in dem die Zustellung anordnenden Beschluss auf das insoweit als Musterverfahren geführte Parallelverfahren 34 U 188/12 (= LG Dortmund 25 O 75/11) Bezug genommen hat, annehmen. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem die Zustellung anordnenden Beschluss (Bl. 42 ff. d.A.) Bezug genommen.
186Die Rügen des Beklagten zu 3 greifen nicht durch. Zum von der Klägerin vorgelegten Haftbefehl aus 2010, aus dem die Klägerin schlussfolgert, dass der Beklagte zu 3 deswegen nicht nach M reisen könne (Anlage Ks 2), äußert sich der Beklagte schon nicht konkret. Der Beklagte setzt der öffentlichen Zustellung vor allem entgegen, dass er tatsächlich einen Wohnsitz in M habe und legt einen Mietvertrag und Versicherungen von Nachbarn und der Vermieterin vor (Anlagen B 3 (RL) 1 – 4). Für die Annahme, dass eine ladungsfähige Anschrift vorliegt, muss indes die Überzeugung bestehen, dass sich der Beklagte zu 3 unter der angegebenen Adresse tatsächlich aufhält. Dies hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise wegen der Ergebnisse der Recherche der beauftragten Kanzlei in M als nicht gesichert angesehen. Die Auskunft der vor Ort in M an der angegebenen Adresse angetroffenen Dame, ihr sei der Namen Z2 bekannt, aber weitere Auskünfte gebe sie nicht, berechtigt zu der Annahme, dass eine Zustellung dort nicht erfolgversprechend war, zumal die Befragte zunächst geleugnet hat, Z2 zu kennen. Obwohl sie unter der angegebenen Adresse angetroffen wurde, hat sie jedenfalls nicht bestätigt, dass er dort wohnhaft sei. Die Befunde der Kanzlei vor Ort in M will der Beklagte erfolglos anders gewürdigt sehen, dass nämlich die an der Adresse G angetroffene Dame gerade nicht bestätigt habe, dass er dort nicht wohne. Das ändert nichts an der möglichen Würdigung der ermittelten Ergebnisse durch das Landgericht, der sich der erkennende Senat vollumfänglich anschließt.
187Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass die ordnungsgemäße Einhaltung der Zustellungsvorschriften der Verwirklichung rechtlichen Gehörs dient. Dabei kann offenbleiben, ob jeder Zustellungsmangel zu einer Verfehlung dieses verfassungsrechtlich gebotenen Zweckes führt: Jedenfalls ist Art 103 Abs. 1 GG verletzt, wenn eine öffentliche Zustellung erfolgt, ohne dass ihre Voraussetzungen gegeben waren und obwohl eine andere Form der Zustellung ohne weiteres möglich gewesen wäre (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16.10.1987 – 1 BvR 198/87, NJW 1988, 2361).
188Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte hier von Anfang an wegen der laufenden Ermittlungen und der zahlreichen Parallelverfahren im Bilde über die Versuche war, ihm eine Klage zustellen zu lassen, bestehen in Bezug auf die Versagung des rechtlichen Gehörs keine Bedenken. Der Beklagte zu 3 hat in Parallelverfahren über seine späteren Prozessbevollmächtigten bei Gericht anfragen lassen, ob die öffentliche Zustellung bereits bewilligt sei, weil damit das Mandat erteilt werde. Im vorliegenden Verfahren hat er vor der Zustellung der Klageschrift auf die Klage erwidert. Es erscheint vor diesem Hintergrund und angesichts der Rechercheergebnisse sehr viel unwahrscheinlicher, dass der Beklagte von der Klage im Wege einer Zustellung in M mittels Rechtshilfeersuchens erfahren hätte.
189Auch die Voraussetzungen des § 185 Nr. 3 ZPO sind erfüllt. Eine förmliche Zustellung in den Vereinigten Arabischen Emiraten, mit denen kein förmliches Rechtshilfeabkommen besteht, und die zur Verjährung der Ansprüche der Klägerin geführt hätte, widerspräche dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschluss vom 20.1.2009 – VIII ZB 47/08, juris Rn. 17 mwN; Saenger/Eichele, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 185 Rn. 7).
190Da der Klägerin – wie ausgeführt – keine von ihr verursachte Zustellungsverzögerung vorzuwerfen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 167 Rn. 11), hat bereits die Klageerhebung, mit der die Klägerin die vom Senat festgestellten Prospektfehler bereits der Sache nach geltend gemacht hat, den Ablauf der Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt und Verjährung scheidet aus. Eine frühere Kenntnis haben die Beklagten nicht dargelegt und bewiesen. Die Prospektlektüre, auf die die Beklagten nunmehr abstellen wollen, war ungeeignet, dem Anleger die notwendige Kenntnis zu verschaffen, da die Prospektfehler gerade in der unvollständigen oder unzutreffenden Darstellung des Anlagekonzepts und weiterer Risiken liegen.
191III.
192Die Beklagten zu 4 und 5 haben aus Prospekthaftung im weiteren Sinne für die genannten Prospektfehler einzustehen.
193Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, juris Rn. 9 und II ZR 211/09, juris Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zitiert nach BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 26).
1941.
195Die Beklagten zu 4 und 5 sind Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft W VII und waren Gesellschafter im Zeitpunkt des Beitritts der Klägerin. Sie gehören damit zum Kreis derjenigen, die den Beitretenden über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, aufzuklären haben (st. Rspr., BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 33 mwN). Wenn die Anlage wie hier planmäßig mittels eines Prospekts vertrieben wird, haften die schon beigetretenen Gesellschafter daher auch für fehlerhafte Angaben des Emissionsprospekts. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss dazu nichts weiter hinzutreten. Dies ergibt sich auch nicht aus der zitierten Entscheidung des BGH vom 30.07.2013 (X ARZ 320/13, juris Rn. 16). Die Entscheidung bezieht sich auf die Prospekthaftung im engeren Sinne. Hier geht es aber um die Haftung aus c.i.c. wegen der Stellung als zukünftiger Vertragspartner des Beitretenden, die aus der Eigenschaft als Gesellschafter resultiert (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 26 ff.). Die Anleger, die sich über die C (ehemalige Beklagte zu 1) als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gemäß § 6 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, juris, Rn. 10).
1962.
197Kausalität und Verschulden werden vermutet; beides haben die Beklagten nicht widerlegt.
198a) Vorliegend streitet für die Klägerin ob der feststehenden Pflichtverletzung der Beklagten eine Kausalitätsvermutung im Sinne einer Beweislastumkehr (vgl. BGH Urteil vom 02.03.2009 – II ZR 266/07, juris Rn. 6; Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, juris Rn. 28 f; BGH, Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10, juris Rn. 33 m.w.N.).
199Um die Kausalitätsvermutung zu widerlegen, muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass der Anleger den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Der pauschale Hinweis der Beklagten, die Klägerin habe Risiken – namentlich das prospektierte Totalverlustrisiko – hingenommen, so dass sie auch weitere Risiken nicht von der Zeichnung der Anlage abgehalten hätten, genügt dazu nicht. Ein solcher Schluss ist nicht tragfähig. Vielmehr kann ein Anleger, der schon zahlreiche Risiken übernommen hat, ebenso gut nicht mehr bereit sein, noch weitere Risiken zu übernehmen (BGH, Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 215/08, juris Rn. 24). Im Streitfall sind keine Umstände für die Annahme dargetan, dass die Klägerin in Kenntnis der festgestellten Prospektfehler ihr durchgehend positives Bild von dem Fonds behalten und die Anlage gleichwohl getätigt hätte.
200Der Beklagte zu 2 und die Streithelferin zu 8 haben mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.06.2014 (Bl. 849) bzw. vom 06.06.2014 (Bl. 852 d.A.) ihren Beweisantritt zur Widerlegung der Kausalität durch Parteivernehmung der Klägerin ausdrücklich fallen gelassen. Auch der Beklagte zu 3 (Schriftsatz vom 03.06.2014, Bl. 843 ff d.A.) hat an seinem diesbezüglichen Beweisantritt nicht mehr festgehalten und auf eine Anhörung der Klägerin verzichtet. Die Streithelferin zu 7 hat auf die Verfügung des Senats vom 28.05.2014 (Bl. 851 d.A.) keinen eigenen Antrag auf Anhörung der Klägerpartei gestellt (Schriftsatz vom 05.06.2014, Bl. 848 d.A.).
201b) Wegen des Verschuldens wird auf die Ausführungen zur Haftung der Beklagten zu 2 und 3 verwiesen. Die Beklagten zu 4 und 5 haften im Übrigen im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 278 BGB für das Verschulden der zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten eingesetzten Erfüllungsgehilfen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 37), so auch für einen Erfüllungsgehilfen, der den als Aufklärungsmittel im Rahmen der Beitrittsverhandlungen verwendeten Fondsprospekt gestaltet hat.
2023.
203Verjährung scheidet aus, da die Verjährungsfrist mangels nachgewiesener früherer Kenntnis der Klägerin von den Prospektmängeln zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2011 gemäß §§ 195, 199 BGB nF i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB noch nicht abgelaufen war.
204IV.
205Bezüglich des Beklagten zu 6 sind die vorgetragenen Berufungsgründe nicht geeignet, eine vom Urteil des Landgerichts abweichende und der Klägerin günstigere Entscheidung zu tragen. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Verfahrensmangel und lässt auch im Übrigen keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil erkennen (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Solche zeigt auch das Berufungsvorbringen nicht auf. Ebenso bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen, so die Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben und eine neue Tatsachenfeststellung gebieten (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.2008 – VIII ZR 266/03, zit. nach juris Rn. 5, 7).
206Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 6 zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht im Hinblick auf ihre Beteiligung an dem W VII Fonds unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 6 zu. Es wird vollumfänglich auf das angegriffene Urteil Bezug genommen, soweit sich nicht aus den nachstehenden Ausführungen etwas anderes ergibt.
207Ansprüche gegen den Beklagten zu 6, die die Klägerin auf § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 266 StGB stützt, bestehen nicht. Im Prospekt wird weder ein unzutreffender Eindruck über die vom Beklagten zu 6 als Geschäftsführer der ehemaligen Beklagten zu 1 durchzuführende Mittelverwendungskontrolle erweckt noch ist erkennbar, dass die Anlegergelder entgegen der prospektierten Zwecke verwandt worden sind.
208Allein durch die schlagwortartige Verwendung des Begriffs „Mittelverwendungskontrolle“ in § 2 Abs. 6 S. 4 des Treuhandvertrages wird dem Anlageinteressenten nicht suggeriert, dass durch Abschluss des Vertrages nach dem vorgelegten Muster eine effektive Mittelverwendung erreicht werde und ein Missbrauch des eingesammelten Kapitals ausgeschlossen sei (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.03.2007 – III ZR 98/06, juris). Insoweit lässt die Berufung außer Acht, dass der Begriff der „Mittelverwendungskontrolle“ für sich genommen zunächst ohne konkreten Inhalt ist und der näheren Ausfüllung durch die im Einzelfall vereinbarten Bestimmungen bedarf (vgl. BGH, aaO, Rn. 19). Das gilt schon deshalb, weil bei Kapitalanlagemodellen vollkommen unterschiedliche Arten der Mittelverwendungskontrolle denkbar sind und in der Praxis vorkommen. So muss sich die Kontrolltätigkeit nicht zwangsläufig auf die gesamte Laufzeit eines Fonds erstrecken und eine laufende Überprüfung der Zahlungsflüsse von der Platzierungs- über die Betriebsphase bis hin zur Abwicklung der Beteiligung vorsehen. Denkbar ist ebenfalls, dass sich die Mittelverwendungskontrolle auf die Platzierungsphase oder aber auf eine nachträgliche Überprüfung der bestimmungsgemäßen Mittelverwendung beschränkt.
209Im Streitfall ist ein gesonderter Mittelverwendungskontrollvertrag, aus dem sich konkrete Vorgaben für die von der ehemaligen Beklagten zu 1 durchzuführende Kontrolltätigkeit oder bestimmte Überprüfungsakte ergeben hätten, unstreitig nicht geschlossen worden. Ebenso geht aus der von der Klägerin auszugsweise zitierten Beitrittserklärung nichts zu Art und Umfang der von der ehemaligen Beklagten zu 1 als „Mittelverwendungskontrolleur“ zu leistenden Kontrolltätigkeit hervor. Maßgeblich für die Ausgestaltung der Mittelverwendungskontrolle ist daher der Treuhandvertrag sowie ergänzend der Anlageprospekt (so auch OLG Köln zum B4 V. Fonds, Urt. v. 23.05.2013, 24 U 202/12).
210Aus den Bestimmungen des Treuhandvertrages geht klar und deutlich hervor, dass die offenbar von der Klägerin gewünschte und nunmehr zum Aufhänger einer Haftung des Beklagten zu 6 gemachte „umfassende“ Mittelverwendungskontrolle durch die Treuhandkommanditistin mit einer ständigen Überprüfung der Zahlungsflüsse in M gerade nicht vereinbart worden ist. Vielmehr beschränkte sich nach § 2 Abs. 6 TreuhandV. die Kontrolltätigkeit der ehemaligen Beklagten zu 1 ausschließlich auf die Platzierungsphase. Nach Abs. 6 S. 1 der vorgenannten Bestimmung hatte die Treuhandkommanditistin die Anlegergelder zunächst auf einem Treuhandkonto in Deutschland zu sammeln, was unstreitig geschehen ist. Mit der Vollplatzierung/Einwerbung des im Investitionsplan genannten Eigenkapitals endete – wie in § 2 Abs. 6 S. 3 und 4 TreuhandV. eindeutig und unmissverständlich geregelt ist – die Mittelverwendungskontrolle. Nach dem Treuhandvertrag war die ehemalige Beklagte zu 1 damit gerade nicht verpflichtet, die prospektgemäße Verwendung der Mittel durch Kontrollen in M oder anhand von Zahlungsbelegen oder sonstiger Urkunden zu überprüfen.
211Soweit die Treuhandkommanditistin nach § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. verpflichtet war, während der Platzierungsphase die auf dem Treuhandkonto eingegangenen Beträge der Anleger „auf Abruf der Fondsgesellschaft zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung freizugeben“, beschränkte sich die Mittelverwendungskontrolle ersichtlich darauf, lediglich Mittel freizugeben, deren Abruf nach dem Investitionsplan plausibel war. Insoweit ergibt sich im Rahmen der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung zweifelsfrei, dass der Mittelverwendungskontrolle im vorliegenden Fall nur eine sehr eingeschränkte Schutzfunktion zukommen konnte. Denn § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. stellte für die Mittelfreigabe keine Prüfkriterien oder Kontrollschritte auf. Ebenso waren danach die Freigabe der Mittel und der Transfer der Gelder nach M nicht davon abhängig, dass die Fondsgesellschaft den Mittelbedarf und den Verwendungszweck durch Vorlage fälliger Rechnungen oder sonstiger Belege nachwies. Durch die Formulierung - „auf Abruf“ der Fondsgesellschaft - ging dies für Anlageinteressenten verständlich und eindeutig aus dem Treuhandvertrag hervor. Zu vergegenwärtigen ist auch, dass die Treuhandkommanditistin nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. zur Freigabe der Mittel „verpflichtet“ war. Unbeschadet dessen lag schon unter praktischen Gesichtspunkten für jeden Anleger auf der Hand, dass die ehemalige Beklagte zu 1 in der Investitionsphase und zudem noch von Deutschland aus schon rein tatsächlich keinen wirksamen Schutz des Anlagekapitals gewährleisten konnte.
212Ein besonderer Schutz des Anlegerkapitals, etwa durch laufende Überprüfungen oder eine Abschlusskontrolle, wurde den Anlegern ebenfalls an keiner anderen Stelle des Treuhandvertrages zugesagt. Im Gegenteil war aus § 14 Abs. 2 und Abs. 4 TreuhandV. für Anlageinteressenten klar zu ersehen, dass die Treuhandkommanditistin keine Haftung dafür übernahm, dass die Geschäftsführer und Vertragspartner der Fondsgesellschaft die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen würden. Im Ergebnis findet damit das Vorbringen der Klägerin zu angeblich im Treuhandvertrag versprochenen Schutzmechanismen in dem gesamten Vertragswerk keinerlei Stütze, sondern wird vielmehr durch die maßgeblichen Bestimmungen widerlegt.
213Darüber hinaus wurde auch im Emissionsprospekt weder mit einer umfassenden Mittelverwendungskontrolle oder mit sonstigen besonderen Schutzmechanismen gegen eine missbräuchliche Verwendung des Anlagekapitals geworben noch wurde darin eine Mittelverwendungskontrolle überhaupt als ein besonderes, „für“ die Beteiligung sprechendes Investitionskriterium heraus gestellt.
214Anderes ergibt sich auch nicht aus der Formulierung in der Beitrittserklärung (Bl. 37 d.A.), ausweislich der der „Treuhänder“ hinsichtlich des Agios nur Inkassostelle ist, die das Agio nach Rechnungsstellung an den „zentralen Anbieter“ weiterleiten wird. In Zusammenhang mit den übrigen Textpassagen und Bestimmungen im Treuhandvertrag, in denen Regelungen über eine Mittelverwendungskontrolle Erwähnung finden, ergibt sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aus Empfängersicht gerade nicht der zwingende Rückschluss, dass ein Anleger mehr als die allein prospektierte Freigabe der Mittel entsprechend dem im Investitionsplan angeführten Verwendungszweck durch die ehemalige Beklagte zu 1 zu erwarten hatte.
215V.
216Hinsichtlich der weiteren von der Klägerin gerügten Prospektfehler und einer etwaigen Haftung aus Delikt wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, mit denen eine Haftung insoweit abgelehnt worden ist, Bezug genommen. Die zweitinstanzlichen Ausführungen der Klägerin geben insoweit keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
217VI.
2181.
219Der Klägerin steht nach § 249 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten zu 2 bis 5 als Gesamtschuldner zunächst ein Anspruch auf Erstattung ihres Anlagekapitals in Höhe von 30.000 € zuzüglich des gezahlten Agios in Höhe von 600 € zu.
220Entgegen der zuletzt geäußerten Auffassung der Streithelferin zu 7 muss sich die Klägerin dabei kein etwaiges Verschulden eines ihr die Anlage vermittelnden Beraters im Verhältnis zu den Gründungsgesellschaftern und den Prospektverantwortlichen als eigenes (Mit-)Verschulden zurechnen lassen. Eine Zurechnungsgrundlage ist weder dargetan noch ansatzweise ersichtlich. Falls weitere Anspruchsgegner in Betracht kommen sollten, hafteten diese neben den Beklagten als Gesamtschuldner.
2212.
222Zum Zwecke der Vorteilsausgleichung hat die Klägerin den Beklagten zu 2 bis 5 ihrerseits das Erlangte Zug um Zug herauszugeben. Dies betrifft die Treuhandbeteiligung am W VII. Insoweit ist die Abtretung aller Rechte und Ansprüche aus dieser Beteiligung ausreichend. Für die Abtretung ihrer Rechte aus der Beteiligung hat die Klägerin durch das mit der Klage abgegebene Angebot auf Übertragung alles ihrerseits Erforderliche getan. Mit der Annahme befinden sich die Beklagten zu 2 bis 5 spätestens seit Klageerhebung in Verzug.
223Die Beklagten wenden sich zu Unrecht gegen die Formulierung der Zug um Zug anzubietenden Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung. Auf etwaige Beschränkungen der Übertragbarkeit im Gesellschaftsvertrag kommt es nicht an. Besteht die Kapitalanlage - wie hier - in der Rechtsposition als Treuhandkommanditist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2012 – XI ZR 272/10, juris Rn. 11 f; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 29; Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1). Denn das Gegenrecht des Schädigers kann sich nur auf die Rechtsposition beziehen, die der geschädigte Kapitalanleger aufgrund der Zeichnung der - mittelbaren oder unmittelbaren - Fondsbeteiligung erworben hat (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14). Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2007 - III ZR 214/06, juris Rn. 3, vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1 mwN). Etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung der Klägerin auf die Beklagten stehen der angeordneten Zug-um-Zug-Leistung nicht entgegen. Diese Schwierigkeiten fallen in den Risikobereich der schadensersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen des Geschädigten (vgl. BGH Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 286/11, juris Rn. 3 mwN).
2243.
225Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Anlagekapitals stehen der Klägerin (Prozess-) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu.
2264.
227Der Rechtsschutzversicherung der Klägerin steht weiter der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen Kosten zu. Nachdem sie erstinstanzlich keinen Antrag auf Ersatz der vorprozessualen Anwaltskosten gestellt hat, liegt insoweit entgegen der Ansicht der Beklagten eine zulässige Klageerweiterung in zweiter Instanz vor. Die Klägerin berechnet eine Geschäftsgebühr i.H.v. 1,8 und zieht zu Unrecht 0,75 ab, denn die vorprozessuale Gebühr bleibt bestehen, die Gebühren im Prozess ermäßigen sich. Demnach sind die beantragten 1.801,66 € unabhängig davon, ob eine über dem Satz von 1,3 liegende Gebühr im Streitfall gerechtfertigt wäre, in jedem Falle erstattungsfähig.
228VII.
229Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs.1, 100 Abs. 4, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
230VIII.
231Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Dass eine Vielzahl von teilweise revisiblen Parallelverfahren anhängig ist, ist kein Kriterium für die Zulassung der Revision. Es handelt sich vielmehr um die Anwendung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in tatrichterlicher Würdigung auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.09.2010 – III ZR 333/09).
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers zu 8 gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. September 2005 wird auch insoweit zurückgewiesen, als sie die Klage gegen die Beklagte zu 5 betrifft.
Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Entscheidung im angefochtenen Urteil des Oberlandesgerichts. Die Kosten der Rechtsmittelzüge hat der Kläger zu 8 zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Der Kläger zu 8 zeichnete am 7. Dezember 1999 - unter Einschaltung der I. Treuhandgesellschaft mbH, der früheren Beklagten zu 6, als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage von 200.000 DM zuzüglich 3 v.H. Agio an dem Filmfonds V. Zweite KG, der früheren Beklagten zu 1 (im Folgenden Fondsgesellschaft). Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und dass hinsichtlich der Erlösausfallversicherungen eine offene Situation entstanden war. In der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft vom 4. September 2002 stimmten die Gesellschafter für ein Vergleichsangebot des britischen Versicherungsunternehmens R. & S. , das eine Freistellung des Versicherers von allen tatsächlich und möglicherweise bestehenden Ansprüchen gegen Zahlung von 6,171 Mio. € für vier verschiedene Fonds, darunter die Fondsgesellschaft, vorsah. Im Zuge der genannten Schwierigkeiten wurde in die Fondsgesellschaft anstelle der Beklagten zu 2 eine neue Komplementärin, die V. D. GmbH, aufgenommen.
- 2
- Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrten in der ersten Instanz insgesamt elf Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus ihrer Beteiligung Rückzahlung der von ihnen eingezahlten Beträge nebst Zinsen. Insoweit nahmen sie die Fondsgesellschaft (Beklagte zu 1), deren frühere Komplementärin und Herausgeberin des Prospekts (Beklagte zu 2) und den Beklagten zu 3 als Gründungskommanditisten der Beklagten zu 1 und geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten zu 2 in Anspruch. Sie hielten auch den Beklagten zu 4, Mitgesellschafter der früheren Komplementärin, aufgrund seiner im Prospekt herausgestellten Sachkenntnis und die Beklagte zu 5 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Diese war mit der Finanzierungskonzeption , der Modelloptimierung des Projekts und der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs betraut und hatte aufgrund eines mit der Fonds- gesellschaft geschlossenen Investoren-Betreuungsvertrags die laufende Betreuung der Kommanditisten zu übernehmen. Schließlich hielten die Kläger die Beklagte zu 6 als Treuhandkommanditistin aufgrund eigener Prüfungspflicht für die Abläufe in der Fondsgesellschaft für verantwortlich.
- 3
- Das Landgericht hat die Klagen, soweit sie nicht bereits teilweise zurückgenommen worden waren, insgesamt abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat nur noch der Kläger zu 8 seine Klage in Höhe eines Betrags von 60.675,64 € nebst Zinsen gegen die Beklagten zu 5 und 6 weiterverfolgt, nachdem er seine Beteiligung zu einem Gesamtkaufpreis von 41.562,64 € an die K. GmbH in L. verkauft hatte. Das Berufungsgericht hat der Klage in Richtung auf die Beklagte zu 5 stattgegeben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte zu 5 die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
- 4
- Die Revision ist begründet. Dem Kläger zu 8 (im Folgenden: Kläger) stehen gegen die Beklagte zu 5 (im Folgenden: Beklagte) keine Schadensersatzansprüche zu.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass die Angaben im Prospekt auf Seite 17 über die Erlösplanung der Produktionsgesellschaft unrichtig seien. In der landgerichtlichen Entscheidung wird hierzu ausgeführt, dem Anleger werde in der Prognoserechnung der Eindruck vermittelt , bereits im Jahr 2001 könnten Erträge erzielt werden, die sofort für andere Projekte verwendet werden könnten. Demgegenüber könne man nach den übrigen Annahmen der Erlösplanung (S. 15 des Prospekts) bei einer Vollinvestition im Jahr 1999 frühestens mit einer Fertigstellung der Produktionen im Jahr 2000 rechnen, so dass die Produktionskosten erst im zweiten Jahr nach Fertigstellung , also nicht vor dem Jahr 2002, eingespielt und über die Produktionskosten hinausgehende Erträge erst 2003 erzielt werden könnten. Insofern stehe die Prognoserechnung, auch wenn - wie das Berufungsgericht meint - die Annahmen in der Berechnung keinen verbindlichen Charakter hätten, in Widerspruch zu den übrigen Prospektangaben.
- 6
- Das Berufungsgericht hält die Beklagte ferner für prospektverantwortlich. Sie sei bei der Erstellung des Prospekts nicht lediglich als Dienstleisterin tätig gewesen, sondern habe eine Garantenstellung eingenommen. Sie sei mit der Finanzierungskonzeption und Modelloptimierung des Projekts sowie mit der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs beauftragt gewesen und habe die Aufgabe der laufenden Betreuung der Kommanditisten übernommen. In der "Übersicht zu den Vertragspartnern" werde in dem Prospekt auf den Unternehmensgegenstand der Beklagten hingewiesen, zu dem der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen, die Vermittlung von Beteiligungen, die Konzeption von Beteiligungsangeboten sowie die eigene Beteiligung an diesen Geschäften gehöre. Aus diesen Angaben entstehe für den Anleger der Eindruck, das Beteiligungsangebot sei von der Beklagten geprüft oder gar konzipiert worden.
II.
- 7
- Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Ob der Prospekt, wie das Berufungsgericht gemeint hat, Anlass zu Beanstandungen gibt, kann dahinstehen; jedenfalls ist die Beklagte nicht prospektverantwortlich.
- 8
- 1. a) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt , den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 <insoweit ohne Abdruck in BGHZ 115, 213>). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl.
- 9
- b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die Angaben im Prospekt über die Erlösplanung zu Recht als widersprüchlich und unrichtig angesehen. Zutreffend legt es seiner Beurteilung zugrunde, dass die Aufnahme einer Prognoserechnung in einem Prospekt eine besondere Sorgfalt der Prospektverantwortlichen erfordert, weil der potentielle Anleger den Entwicklungsmöglichkeiten seiner Beteiligung im Regelfall eine besondere Bedeutung beimessen wird.
- 10
- Revision Die macht zwar auf verschiedene Passagen des Prospekts (S. 15, 17) aufmerksam, nach denen die Annahmen unverbindlich seien und dass Abweichungen von den Annahmen bei der Umsetzung des Projekts zu Veränderungen der Erlösplanung führten. Sie will damit geltend machen, einem aufmerksamen Prospektleser entgehe nicht, dass die Erlösplanung für die Jahre 1999 und 2000 jeweils Investitionen von 25 Mio. DM vorsehe, woraus sich ergebe, dass sich die Ergebnisse der Beispielsrechnung änderten, wenn es zu keiner entsprechenden Vollplatzierung komme. Angesichts zugrunde liegender variabler Annahmen sei die Beispielsrechnung nicht zu beanstanden.
- 11
- Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die Hinweise auf die Unverbindlichkeit von Annahmen und Prognosen aus der Sicht eines hinreichend sorgfältigen und kritischen Lesers auf das normale Risiko der wirtschaftlichen Entwicklung der Beteiligung beziehen, die auch für die Prospektherausgeber nicht zu übersehen sind. Hingegen sind die Prospektherausgeber nicht von ihrer Verantwortung für Widersprüche zwischen der Prognoseberechnung und dem sonstigen Prospektinhalt befreit, die in keinem Zusammenhang mit der Unsicherheit der wirtschaftlichen Entwicklung der Beteiligung stehen. Legt man die nicht näher angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts zugrunde, dass im Jahr 1999 keine Filmproduktion mehr fertig gestellt werden konnte, dann konnten im Jahr 2001 die geplanten Erlöse von vornherein nicht realisiert werden. Es erscheint bedenklich, dass die Revision dem mit der Überlegung entgegentreten möchte, unter Einbeziehung von Erlösen aus sog. Vorverkäufen (Pre-Sales) von Auswertungsrechten seien die prognostizierten Ergebnisse zu erzielen gewesen; denn solche Einnahmemöglichkeiten werden im Rahmen der Erlösplanung im Prospekt nicht näher dargestellt und können daher nur schwerlich als Bestandteil dieser Berechnungen angesehen werden.
- 12
- 2. Ob für die Prospektverantwortlichen bereits bei Herausgabe des Prospekts absehbar war, dass die in dem Prospekt dargestellten Investitionen im Jahr 1999 nicht mehr getätigt werden konnten, mag offen bleiben. Denn eine Verantwortlichkeit der Beklagten für einen möglichen Prospektmangel ist zu verneinen.
- 13
- a) Nach der Vorbemerkung des Prospekts (S. 5) wurde das vorliegende Beteiligungsangebot von der V. F. GmbH, der früheren Komplementärin der Fondsgesellschaft, entwickelt. Sie wird auf Seite 7, 24, 26 als Herausgeberin des Prospekts bezeichnet, der von ihr mit großer Sorgfalt erstellt worden sei. Demgegenüber wird die Beklagte in der "Übersicht zu den Vertragspartnern" lediglich unter den Stichworten "Konzeption, Eigenkapitalplatzierung , Investorenbetreuung" vorgestellt. Dem entspricht, dass im Abschnitt "Leistungsverträge" darauf hingewiesen wird, sie sei von der Fondsgesellschaft mit der Finanzierungskonzeption und Modelloptimierung des Projekts sowie mit der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und der laufenden Betreuung der Kommanditisten beauftragt worden.
- 14
- b) Das Berufungsgericht möchte diesen Prospektangaben entnehmen, die Beklagte habe nicht nur als Wirtschaftsprüferin Unternehmenskonzept sowie vorgegebene Daten der Gründer und Initiatoren auf ihre Schlüssigkeit geprüft , sondern an der Gestaltung oder jedenfalls Optimierung der vorgesehenen wirtschaftlichen Betätigung der Fondsgesellschaft mitgewirkt. Aus diesen Angaben im Prospekt entstehe für den Anleger der Eindruck, das Beteiligungsangebot sei von ihr geprüft oder gar konzipiert worden. Daraus ergebe sich eine Garantenstellung. Dem ist nicht zu folgen.
- 15
- Haftung Eine als Garant wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Personen angenommen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben, wobei ihre Einstandspflicht auf die ihnen selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschränkt ist (vgl. BGHZ 77, 172, 176 ff; Urteil vom 21. November 1983 - II ZR 27/83 - NJW 1984, 865, 866; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025; BGHZ 145, 187, 196; Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteile BGHZ 158, 110, 115; vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 613 Rn. 15, 19; vom 14. Juni 2007 - III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479, 1480 Rn. 15 und III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 26).
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- Dass die Beklagte insoweit im Prospekt mit eigenen Erklärungen hervorgetreten wäre, ist nicht erkennbar. Aus dem Prospekt ergibt sich zwar, dass die Beklagte mit der "Finanzierungskonzeption und Modelloptimierung sowie mit der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs" betraut war. Aus dem Prospekt wird aber nicht deutlich, dass die Beklagte mit der textlichen Redaktion , graphischen Gestaltung und Herstellung des Beteiligungsprospekts beauftragt war, so dass nicht zu erkennen ist, in welcher typisierten Weise ein Anleger darauf hätte vertrauen können, dass die Beklagte für den Prospektinhalt einstehen wollte. Die Wiedergabe der Leistungsverträge und der Partner im Prospekt (S. 13, 26 ff) dient vor allem der Unterrichtung der Anleger, um gegebenenfalls Verflechtungen erkennen und die Aufmerksamkeit hierauf richten zu können. Natürlich wird auch eine (verkaufsfördernde) Wirkung dadurch erzielt werden können, dass der Anleger über die Mitwirkung eines als seriös angesehenen Unternehmens bei der Vorbereitung eines geschäftlichen Vorhabens informiert wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass dieses Unternehmen eine Garantenstellung für die von ihm bearbeiteten Bereiche einnimmt. Der Umstand, dass die Konzeption von Beteiligungsangeboten zum Gegenstand des Unternehmens gehört, bedeutet für sich gesehen kein Maß allgemein anerkannter beruflicher Sachkunde, um hieraus - wie das Berufungsgericht meint - eine Garantenstellung zu entwickeln, wie sie etwa für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Gutachter und Sachverständige für ihren jeweiligen beruflichen Bereich anerkannt ist. Dass die Beklagte selbst Wirtschaftsprüferin wäre, was das Berufungsgericht ohne nähere Begründung annimmt, ist zudem nicht ersichtlich. Fehlen daher - wie hier - eigene Erklärungen der Beklagten, kommt ihre Prospektverantwortlichkeit nur in Betracht, wenn sie in eigener Verantwortlichkeit wichtige Schlüsselfunktionen bei der Gestaltung des konkreten Projekts wahrgenommen hat. Hierzu fehlt es - anders als in den Fällen, in denen der Senat für den Schwesterfonds V.
- 17
- 3. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind - die Frage der Prospektverantwortlichkeit der Beklagten nahm in den Vorinstanzen einen breiten Raum ein -, kann der Senat abschließend entscheiden. Die Berufung des Klä- gers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist daher auch in Bezug auf die Beklagte zu 5 zurückzuweisen.
Harsdorf-Gebhardt Hucke
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 02.09.2005 - 1 O 697/02 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.08.2006 - 7 U 211/05 -
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30.08.2012 – 8 O 25/11 – teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten zu 1 bis 5 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 10.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.02.2011, der Beklagte zu 3 abweichend erst ab dem 05.10.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die dem Kläger aus der Beteiligung an der E GmbH & Co. VII. W KG, nominal: 10.000 € zustehen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1 bis 5 mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1 in Verzug befinden.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 1/6, die Beklagten zu 1 bis 5 zu 5/6 als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 6 sowie jeweils 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 7 und 8 trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten und des Klägers übersteigt 20.000 € nicht.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2A.
3Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Für die Bezeichnung der Anlagen wird auf das von den Parteien erstinstanzlich neben einer Vielzahl von Parallelverfahren als Musterverfahren geführte Verfahren 34 U 227/12 Bezug genommen, auf das sich die Parteien auch hinsichtlich des dort gehaltenen Vortrags bezogen haben; allen hiesigen Parteivertretern sind die in jenem Verfahren vorgelegten Anlagen als Referenzanlagen übersandt worden.
4Der Kläger beteiligte sich am 24.09.2008 mit einem Betrag von 10.000 € zuzüglich 200 € Agio als Treugeber-Kommanditist an der E GmbH & Co. VII. W KG (im Folgenden: W VII; Beitrittserklärung Bl. 25 d.A.) auf der Grundlage des Emissionsprospekts. Der Prospekt datiert vom 25.6.2008 und wurde am 4.7.2008 veröffentlicht (Anlage Ks 1).
5Der Kläger rügt diverse Prospektfehler, für die die Beklagten entweder aus Prospekthaftung im weiteren Sinn oder gemäß § 13 VerkProspG iVm §§ 44 ff BörsG aF hafteten und macht zudem eine deliktsrechtliche Verantwortung einzelner Beklagter geltend.
6Die Klage richtet sich gegen folgende Beteiligte:
7Die Beklagte zu 1 ist die Treuhandkommanditistin, über die sich die Anleger an der Gesellschaft beteiligten, sie ist außerdem Gründungsgesellschafterin. Die Anleger, die sich über sie als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gemäß § 6 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden:
8„Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Fondsgesellschaft werden die der Fondsgesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber wie Kommanditisten behandelt. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und am Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung gesellschafterlicher Rechte. Die Treugeber sind unter anderem berechtigt, an Gesellschafterversammlungen persönlich teilzunehmen und das ihnen von der Treuhandkommanditistin überlassene Stimmrecht auszuüben.“ (S. 96 des Prospekts).
9Der Beklagte zu 2 ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 4, der Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, die zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin ist. Er ist zudem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der weiteren Gründungskommanditistin, der Beklagten zu 5 (vgl. S. 73 f. des Prospekts).
10Der Beklagte zu 3 ist der Sohn des Beklagten zu 2 und Geschäftsführer der F sowie der B mit Sitz in C, die wiederum mit 95% Mehrheitsgesellschafterin der F ist.
11Die Beklagte zu 4 ist die Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin (S. 73 des Prospekts).
12Die Beklagte zu 5 ist weitere Gründungskommanditistin (S. 74 des Prospekts).
13Der Beklagte zu 6 ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1.
14Bei dem E VII. Fonds handelte es sich um die letzte von insgesamt sieben Beteiligungsgesellschaften, die in kurzer Zeit von der in Gütersloh ansässigen E-Gruppe aufgelegt worden waren.
15Die E Fonds I – V waren als geschlossene Immobilienfonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, die als sog. Projektentwicklungsfonds die Errichtung und Vermarktung einer Immobilie zum Gegenstand hatten. Ausweislich des Fondsprospekts zu W VII betrug die Summe der eingeworbenen Anlegergelder bei den Fonds I – V insgesamt 79,9 Mio. €, bei W VI 40 Mio € (vordere Umschlagklappe des Prospekts).
16Der W VII Fonds war – wie der Vorgängerfonds W VI – als vermögensverwaltender Fonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, bei dem das Kommanditkapital in den Erwerb von Genussrechten einer Kapitalgesellschaft in C investiert werden sollte. Ebenso wie der W VI Fonds war der W VII Fonds konzeptionell darauf ausgerichtet, dass die Anleger über die Genussrechte „indirekt am boomenden Immobilienmarkt der Vereinigten Arabischen Emirate“ teilnehmen (vgl. S. 9 des Prospekts).
17Im Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“, in dem mehrfach auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen wird, heißt es (S. 15):
18„Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“
19Der Gegenstand der Fondsgesellschaft wird im Gesellschaftsvertrag angegeben als
20„Beteiligung an Gesellschaften in den Vereinigten Arabischen Emiraten, die den Erwerb und Weiterverkauf von unbebauten und bebauten Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und/oder von projektierten oder erstellten Wohn- oder Gewerbeimmobilien aller Art sowie allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie zum Beispiel Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) zum Unternehmensgegenstand haben. Die Beteiligung an solchen Unternehmen kann in jedweder Art, insbesondere auch in schuldrechtlicher Form erfolgen“ (§ 2, S. 93 des Prospekts).
21Auf S. 77 heißt es dazu erläuternd:
22„Anlagegegenstand der Fondsgesellschaft ist eine fremdkapitalähnlich ausgestaltete Genussrechtsbeteiligung an der F in C. Diese Genussrechtsschuldnerin ist eine Körperschaft nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate, deren 95 prozentige Anteilseignerin die B ist. Die Fondsgesellschaft kann an den Gewinnen der Genussrechtsschuldnerin partizipieren, indem sie von Zeit zu Zeit Genussrechte verkauft. Die Kaufpreise der Genussrechtsschuldnerin werden in erster Linie von der Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin realisierten Gewinne bestimmt. Der erste Verkauf von Genussrechten soll nicht vor Ablauf eines Jahres nach Vollplatzierung bzw. Fondsschließung erfolgen, so dass auf der Ebene des Anlegers steuerfreie Veräußerungsgewinne vereinnahmt werden können.“
23Konzeptgemäß konnte und sollte die Fondsgesellschaft ihre Gewinne daher allein durch den Handel mit den Genussrechten erzielen. Während der durch die Genussrechte verbriefte Gewinnanspruch gegen die Genussrechtsschuldnerin, die F (im Folgenden: F) erst Ende 2018 fällig wurde (S. 83 des Prospekts), sollte der Fonds selbst hingegen schon Ende 2011 aufgelöst werden.
24S. 12 des Prospekts:
25„Durch Veräußerung von Genussrechten nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist werden auf Ebene des Fonds steuerfreie Veräußerungsgewinne erzielt.“
26S. 15 des Prospekts:
27„Ob und in welchem Umfang der Anleger die prognostizierten Ausschüttungen erhält, hängt im Wesentlichen vom wirtschaftlichen Erfolg der F (in Folgenden Genussrechtsschuldnerin) ab. Alle Risiken, die die Gewinnsituation der Genussrechtsschuldnerin beeinträchtigen, vermindern die Werthaltigkeit der Genussrechte und damit den durch eine Veräußerung der Genussrechte zu erzielenden Gewinn der Fondsgesellschaft.“
28S. 16 des Prospekts:
29„Verkaufsrisiko der Genussrechte
30Die Gewinnberechtigung durch das Genussrecht wird erst zum 31.12.2018 fällig. Während der Fondslaufzeit können deshalb Gewinne in der Fondsgesellschaft nur durch die Veräußerung von Genussrechten realisiert werden. Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden.“
31Hintergrund dieser gegenüber den Fonds I – V geänderten Fondskonzeption war das Auslaufen des Doppelbesteuerungsabkommens mit C zum Jahresende 2008. In dem Kapitel des Prospekts „Steuerrechtliche Grundlagen“ wird erläutert, dass durch den Verkauf der Genussrechte frühestens nach einem Jahr eine Einkommenssteuer in Deutschland vermieden werde. Die Anleger erzielten keine gewerblichen Einkünfte, weil die Fondsgesellschaft selbst sich auf das Halten und Veräußern von Genussrechten beschränke, damit nur eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübe. Die Anleger erzielten aber auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Vergütung für die Überlassung des Genussrechtskapitals, also der Anlegergelder, werde erst zum Ende der Laufzeit der Genussrechte, nämlich Ende 2018 ausgezahlt. Zwar schreibe die F der Fondsgesellschaft jährlich in ihren Büchern gewinnabhängige Vergütungen zu. Über diese könne aber die Fondsgesellschaft vor Ende 2018 nicht verfügen. Die prospektierten Einnahmen aus dem Verkauf der Genussrechte seien ebenfalls keine Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. S. 87 des Prospekts). Für die ab 2009 durch das Unternehmenssteuerreformgesetz geltende neue Rechtslage ergebe sich nichts anderes, da zwar an sich jetzt die Erlöse aus dem Verkauf der Genussrechte steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen seien. Dies gelte aber nicht, wenn die Genussrechte vor dem 1.1.2009 erworben worden seien. Bei Einhaltung der einjährigen Spekulationsfrist vor dem Verkauf und seit Erwerb der Fondsbeteiligung falle auch nach 2009 keine Steuer aus privaten Veräußerungsgeschäften an.
32Während der Prospekt bei W VI noch drei Vorabausschüttungen an die Anleger vorsah, ging der Kapitalrückflussplan bei W VII von insgesamt zwei Vorabausschüttungen in Höhe von jeweils 12 % des eingebrachten Eigenkapitals ohne Agio aus. Diese sollten jeweils Anfang 2010 und 2011 erfolgen und ebenso wie die laufenden Fondskosten durch den anteiligen Verkauf von Genussrechten gedeckt werden (S. 61 des Prospekts). Dazu sollte mit dem Verkauf der Genussrechte sofort nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr begonnen werden und immer so viel verkauft werden, dass die laufenden Kosten und die Ausschüttungen gesichert waren (vgl. Sensitivitätsanalyse S. 67 des Prospekts). Die Endausschüttung war nach dem Verkauf des verbliebenen Bestandes der Genussrechte und anschließender Auflösung der Fondsgesellschaft zum 31.12.2011 vorgesehen (S. 61 des Prospekts). Es war kalkuliert, dass die Genussrechte jährlich 22 % (bei W VI noch 20 %) im Wert stiegen, und zwar – während der Laufzeit des Fonds bis Ende 2011 – in vier aufeinanderfolgenden Jahren, vgl. S. 63:
33„Verkaufserlöse der Genussrechte
34Es wird davon ausgegangen, dass die Genussrechte um rd. 22 Prozent p.a. im Wert steigen. Die E GmbH & Co. VII W KG verkauft jährlich jeweils zum angestrebten Ausschüttungszeitpunkt maximal so viele Anteile der Genussrechte, wie zur Ausschüttung von 12 Prozent nominal p.a. Verzinsung des Kommanditkapitals nach Abzug der laufenden Kosten erforderlich sind. Zum Ende der Laufzeit des Fonds wird der gesamte Bestand der Genussrechte verkauft.“
35Die von der Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte sollten dabei nicht am gesamten Gewinn der F partizipieren. Vielmehr war der Gewinnanteil auf maximal 22 % im Jahr beschränkt. Zu dieser Gewinndeckelung heißt es im Prospekt (S. 83 oben):
36„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 22 Prozent nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
37Der Gewinn war im Verhältnis zu den Gesellschaftern nochmals begrenzt und zwar durch den Gesellschaftsvertrag (§ 18 Ziff. 3, S. 100 des Prospekts). Danach konnte jeder Anleger – je nach Beitrittszeitpunkt – nur zwischen 39 und 45 % seines Kapitals als Gewinnanteil erhalten. Der Rest stand gemäß § 18 Ziff. 4 der Beklagten zu 5 als Initiatoren-Kommanditistin zu (S. 100 des Prospekts).
38Zur F heißt es auf S. 40:
39„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der F, C, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien, betreibt. Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die F durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt.“
40Weiter wird zum Geschäftsmodell der F auf S. 82 des Prospekts ausgeführt:
41„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens .... . Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen.... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. Hier findet also ein Handel von Immobilieneinheiten (z.B. einzelne Etagen eines Hochhauses) statt, die noch nicht hergestellt sind. Auch in diesem Fall erlangt der Erwerber kein Eigentum am Objekt. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
42Zur Zusammenarbeit der F mit anderen Unternehmen heißt es auf S. 40:
43„Sie [die F] bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen.“
44Unter der Überschrift „Der Geschäftsbesorger und Immobilienmakler in C“ heißt es auf Seite 41:
45„Die F in Projects hat die B mit der Recherche, Evaluierung, Vermittlung und Abwicklung der Immobiliengeschäfte beauftragt.“
46Unter „Weitere vertragliche Beziehungen und rechtliche Verhältnisse“ heißt es auf S. 83:
47„Managementvertrag
48Die B ist zu 95 Prozent an der F beteiligt. Zwischen den beiden Gesellschaften besteht ein Managementvertrag als Rahmenvereinbarung für den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten. Die F beauftragt die B, bestimmte Immobilienprojekte zu erwerben bzw. zu verkaufen. Für diese Tätigkeit als Stellvertreter bzw. Kommissionär erhält die B eine marktübliche, auf den jeweiligen Kauf- bzw. Verkaufspreis bezogene Provision.“
49Bei dem hier streitgegenständlichen Fonds VII eröffnete der Gesellschaftsvertrag zu Gunsten von Anlegern der C Vorgängerfonds II – V die Möglichkeit sogenannter Re-Investments. In § 5 des Gesellschaftsvertrages (S. 95 des Prospekts) heißt es dazu:
50„2. Die betreffenden Treugeber und Direktkommanditisten sind zur Einzahlung ihrer Einlage … verpflichtet.
513. Abweichend von Nr. 2 können Treugeber, die in andere Fonds der E Unternehmensgruppe, deren Auflösung zum 31.12.2008 erfolgt, investiert haben, ihre Verpflichtung zur Einzahlung der Einlage durch Abtretung ihres Auseinandersetzungsanspruchs aus der Auflösung des anderen Fonds erfüllen.“
52Die Abtretungen erfolgten jeweils an Erfüllungs Statt. Auf das mit dieser Art der Beteiligung verbundene Risiko der fehlenden Kapitalausstattung wird im Prospekt auf S. 17 wie folgt hingewiesen:
53„Anleger anderer E Fonds können ihre Einlage durch Abtretung ihres Auseinandersetzungsguthabens beim aufzulösenden Fonds erbringen. Insoweit erhält die Genussrechtsschuldnerin Forderungen statt liquide Mittel als Gegenleistung für die Einräumung von Genussrechten. Sollten sich diese Forderungen als nicht vollständig werthaltig erweisen, kann die Genussrechtsschuldnerin auf Grund verminderter Kapitalausstattung nicht im vorgesehenen Umfang wirtschaftlich tätig werden. Insoweit besteht eine mit mangelnder Vollplatzierung vergleichbare Beeinträchtigung der Rendite.“
54Zur Finanzierung der Fondsgesellschaft aus Eigen- oder Fremdkapital heißt es auf S. 62 des Prospektes:
55„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte an der F, C. Dazu investiert sie ihr gesamtes Kapital … Die Nettoeinnahmen sind für die Investition ausreichend. Somit erscheint die Aufnahme von Fremdkapital nicht erforderlich.“
56sowie auf S. 116 des Prospekts:
57„Die Nettoeinnahmen reichen nach der Prognose für die Realisierung der Anlageziele aus. Die Aufnahme von FremZtteln ist voraussichtlich nicht erforderlich.“
58Zu dem Vorgängerfonds W VI heißt es in der vorderen Umschlagklappe des Prospekts zu W VII:
59- „Fondsvolumen: 40 Mio. EUR – vollplatziert
- Prognostizierter, rechnerischer Gewinn in Höhe von nominal 12 % p.a.
- Konzeptionsgemäß steuerfreie Gewinne für die Anleger
- Gewinn in Höhe von 30 Mio. AED realisiert“
S. 5:
61„Die drei außergewöhnlichen Tower mit ihren insgesamt rund 100 Stockwerken (exklusive des „K2 Business Centers“) konnten noch vor Fondsplatzierung von der B, C, vollständig verkauft und dadurch ein Gewinn in Höhe von 30.000.000,‑ AED realisiert werden. Dies sicherte frühzeitig die kalkulatorischen Vorabausschüttungen der VI. W KG für 2009 und 2010.“
62Eine ähnliche Aussage über den realisierten Gewinn in Höhe von 30 Mio. AED findet sich auf S. 11 und S. 41 des Prospekts.
63Das Geschäftsmodell des Fonds schlug wirtschaftlich fehl. Laut Angaben des Beklagtenvertreters zu 2, 4 und 5 sind die Fondsgesellschaften W VI und VII ohne Insolvenzverfahren im Handelsregister gelöscht und Liquidationsbilanzen erstellt worden. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld – Az. 6 Js 36/11 – hat gegen die Beklagten zu 2 und 3 sowie gegen den Beklagten zu 6 im Hinblick auf den streitgegenständlichen Fonds Anklage wegen gewerbsmäßiger Untreue in 109 Fällen erhoben. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist bislang nicht entschieden.
64Die Klage ist den Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 jeweils am 26. Februar 2011 zugestellt worden (Bl. 62 ff. d.A.). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. März 2011 die öffentliche Zustellung der Klage an den Beklagten zu 3 beantragt, weil er unbekannten Aufenthalts sei. Diese ist im Hinblick auf in einem Parallelverfahren angestellte Ermittlungen (34 U 188/12) mit Beschluss vom 02.09.2011 bewilligt worden (Bl. 220 d.A.). Die Verteidigungsanzeige des Beklagten zu 3 ist am 22.09.2011 bei Gericht eingegangen (Bl. 219; die Klageschrift ist am 4.10.2011 zugestellt worden (Bl. 221a). Der Kläger hat die Klage auf den Beklagten zu 6 erweitert, dem die Klage am 4.11.2011 zugestellt worden ist (Bl. 317 d.A.).
65Das Landgericht hat seine Zuständigkeit bejaht, die Klage in der Sache aber abgewiesen. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 4, die unstreitig Prospektverantwortliche sei, bestehe weder aus Prospekthaftung im engeren Sinn noch aus ihrer Stellung als Gesellschafterin heraus, da die vom Kläger gerügten Prospektfehler sämtlich nicht gegeben seien. Auch Ansprüche aus Delikt schieden aus, da kein durch ein pflicht- oder rechtswidriges Handeln der Beklagten kausal verursachter Schaden ersichtlich sei. Die pauschale Inbezugnahme der Strafakten sei unzulässig. Ein Untergraben der Mittelverwendungskontrolle und eine (vorübergehende) zweckwidrige Verwendung der Anlegergelder seien nicht hinreichend dargetan. Damit bestünden auch keine Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 bis 3, 5 und 6. Wegen der Einzelheiten wird auf das ausführliche erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
66Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner zulässig erhobenen Berufung, mit der er die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und die Klage um einen Antrag auf Ersatz der vorprozessualen Anwaltskosten erweitert. Er trägt zu den einzelnen gerügten Prospektfehlern unter Inbezugnahme des erstinstanzlichen Vortrags weiter vor. Unter anderem rügt er, dass der Prospekt unzureichend über die mit den Re-Investments verbundenen Risiken, insbesondere die deswegen notwendige Fremdkapitalaufnahme aufkläre. Das Fondskonzept sei mangelhaft dargestellt und ein Gewinn aus dem beabsichtigten Handel mit den Genussrechten gar nicht möglich gewesen. Die Angaben zum Wert der Genussrechte seien ebenso falsch wie die Prospektaussagen über den Erfolg des Vorgängerfonds.
67Die Beklagten zu 2 und 3 hätten als sog. „Hintermänner“ für den fehlerhaften Prospekt einzustehen. Die Haftung der Beklagten zu 2 und 3 sei zudem aus Delikt begründet, da sie wissentlich einen Prospekt in Umlauf gebracht hätten, der mit einer Vielzahl von Fehlern behaftet sei. Der maßgebliche deliktische Vorwurf gehe aber dahin, dass sie planmäßig Anlegergelder dazu verwendet hätten, eine marode deutsche Firma – die Fa. F2 GmbH – zu stützen und die Ausschüttungen in den E Fonds II und III zu finanzieren. Die Gründungsgesellschafter, die Beklagten zu 1, 4 und 5, hafteten als zukünftige Vertragspartner aus §§ 280, 311 BGB für Prospektfehler. Kausalität und Verschulden würden vermutet; die Beklagten hätten insoweit nichts Erhebliches vorgetragen. Auf das Prospektprüfungsgutachten der Streithelferin zu 8, der S GmbH, könnten sich die Beklagten nicht berufen, da diese nicht die nötigen Informationen gehabt habe. Eine Haftung des Beklagten zu 6, die das Landgericht nicht erörtere, ergebe sich aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB bzw. § 266 StGB wegen der Vortäuschung einer in Wahrheit nicht beabsichtigten und auch nicht durchgeführten Mittelverwendungskontrolle. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
68Der Kläger beantragt,
691.
70das Urteil des Landgerichts Dortmund (8 O 25/11) vom 30.08.2012 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 10.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche, die dem Kläger aus der Beteiligung an der E GmbH & Co. VII. W KG, nominal 10.000,00 €, zustehen;
712.
72festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1. in Annahmeverzug befinden;
733.
74die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 614,64 € zu zahlen.
75Die Streithelferin zu 8, die S GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der seitens der Beklagten zu 1, 2, 4, 5 und 6 der Streit verkündet worden ist, und die Streithelferin zu 7, Anwaltspartnerschaftsgesellschaft M & M LLP, der seitens der Beklagten zu 1, 2, 4, 5 und 6 sowie seitens der Streithelferin zu 8 der Streit verkündet worden ist, sind auf Seiten der streitverkündenden Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.
76Die Beklagten und die Streithelferinnen beantragen,
77die Berufung zurückzuweisen.
78Die Beklagten, die sich ihren Vortrag wechselseitig zu eigen machen, verteidigen unter Inbezugnahme ihres erstinstanzlichen Vortrags das angegriffene Urteil.
79Die Beklagte zu 1 macht u.a. geltend, dass alle etwaigen Ansprüche verjährt seien. Sie sei nicht prospektverantwortlich. Als Gründungsgesellschafterin hafte sie nicht, weil sie nicht zum Management der Fondsgesellschaft gehört habe. Sie habe keinen Einfluss auf den Prospekt gehabt; sämtliche Vorgänge in C seien ihr unbekannt gewesen. Etwaige Prospektfehler seien ihr nicht bekannt gewesen. Angesichts der professionellen Erstellung und Prüfung des Prospekts einschließlich der Abnahme durch die BaFin habe sich die Beklagte zu 1 in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden (vgl. Bl. 725 d.A.). Alle Vorgänge, die nach der Zeichnung stattgefunden hätten, seien für den geltend gemachten Zeichnungsschaden ohne Relevanz. Insbesondere die Mittelverwendungskontrolle sei sachgerecht und prospektgemäß durchgeführt worden.
80Die Beklagten zu 2, 4 und 5 lassen u.a. vortragen, dass etwaige Ansprüche verjährt seien. Die erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung, die Beklagten zu 2 und 3 seien Fondsinitiatoren, sei verspätet und werde bestritten. Prospektfehler lägen nicht vor; sie seien jedenfalls nicht wesentlich und nicht kausal für die Beitrittsentscheidung gewesen.
81Die aufgeworfenen Fragen zur Finanzierung der Re-Investments hätten nur theoretische Bedeutung. Praktisch seien ausnahmslos alle Einlagebeträge eingezahlt worden aufgrund einer Zwischenfinanzierung. Der Prospekthinweis auf S. 17, in dem für die Folgen von nicht werthaltigen Abfindungsansprüchen auf eine fehlende Vollplatzierung verwiesen werde, sei zutreffend. Der Anleger werde damit darauf hingewiesen, dass der wirtschaftliche Erfolg der Investitionen und der prognostizierten Rendite bis hin zum Totalverlust beeinträchtigt werden könnte. Hinsichtlich der Fremdkapitalaufnahme habe für jeden Prospektleser auf der Hand gelegen, dass zumindest kurzfristig Fremdkapital habe aufgenommen werden müssen, um die Einlagebeträge der Investoren rechtzeitig vor Jahresende 2008 zu investieren. Die Firma B habe den von den Re-Investoren gezeichneten Betrag von insgesamt knapp 30 Millionen € zinslos zur Verfügung gestellt Zug um Zug gegen Weiterabtretung der Ansprüche der Re-Investoren auf Auszahlung ihrer Schlusszahlungsbeträge aus den W II-V (vgl. Vereinbarung über Sicherungsabtretung vom 23.12.2008; Anlage Ks 40). Die W VII Fondsgesellschaft sei aus dieser Finanzierung nicht weiter belastet worden. In dem von der Klägerseite vorgelegten Vertrag vom 23. Dezember 2008 sei ausdrücklich vereinbart, dass das Darlehen zurückzuführen sei mit der Fälligkeit der an die Fondsgesellschaft abgetretenen Ansprüche der Re-Investoren auf Auszahlung der Schlusszahlungsbeträge. Entsprechend habe die B ihre Ansprüche in den Insolvenzverfahren der W II-V angemeldet. Zudem habe die Klägerseite die Anspruchsbegründung nicht auf diesen angeblichen Prospektfehler gestützt, sondern erstmals mit der Replik vorgetragen, damit weit nach Ablauf der Verjährungsfrist.
82Das Geschäftsmodell der Genussrechtsschuldnerin sei richtig und vollständig dargestellt worden. Auf Seite 82 des Prospekts heiße es, dass die Genussrechtsschuldnerin die Gewinne aus dem Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten erzielen solle. Ausführlicher lasse sich das Geschäftsmodell kaum beschreiben. Wie und auf welche Art und Weise die Genussrechtsschuldnerin die Geschäfte konkret ausführen sollte, sei für den einzelnen Anleger von untergeordneter Bedeutung. Zudem werde im Prospekt auf den Seiten 11, 40 und 41 auf die Zusammenarbeit mit der Firma B hingewiesen und auf Seite 83 des Prospektes der Managementvertrag erläutert. Die Genussrechtsschuldnerin habe ohne bzw. unabhängig von ihren eigenen Lizenzen Grundstücke erwerben und verkaufen können, wenn dies wie prospektiert und geschehen durch Dritte z.B. als Kommissionär erfolgte. Unstreitig habe die Firma B über entsprechend umfassende Lizenzen für den Immobilienbereich verfügt.
83Bei der Angabe, dass die Genussrechte einen 22 % igen Anspruch gegen die F vermittelten, handele es sich um einen Druckfehler. Entgegen der Berufungsbegründung sei auch bei einer tatsächlich nur 20 %igen Gewinnberechtigung der Genussrechte der prospektierte Gewinn von 12 % für die Fondsgesellschafter möglich gewesen. Der Fehler habe sich daher nicht ausgewirkt. Die Gewinndeckelung auf 20 % habe für einen potenziellen Erwerber der Genussrechte vor dem Jahr 2018 keine Rolle gespielt, da er jederzeit die Genussrechte gegebenenfalls mit Gewinn habe weiterverkaufen können. Für den Weiterverkauf habe eine Gewinndeckelung nicht gegolten.
84Bis zum Eintritt der Banken- und Immobilienkrisen im Frühjahr 2009 habe es einen boomenden Markt in C gegeben, der auch den Gewinn bringenden Verkauf der Genussrechte ermöglicht hätte und prognostizieren ließ. Auf das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden, werde auf Seite 16 des Prospekts ausführlich hingewiesen.
85Es werde bestritten, dass ein Gewinn aus dem Handel mit den Genussrechten von vornherein ausgeschlossen gewesen sei, weil die Genussrechte zum Nominalpreis vorab an die B verkauft worden seien (vgl. Anlage B 7). Der Kläger missverstehe den Vertrag. Die unter (iii) im Vertrag in Bezug genommene Anlage 1 liege nur für W VI vor, sei aber ebenfalls für W VII entsprechend Vertragsbestandteil gewesen (Anlage B 10). Aus der ursprünglichen Genussrechtsvereinbarung seien Unklarheiten entstanden. Die W VII Fondsgesellschaft habe nicht verpflichtet werden sollen, für 400 Mio. AED = 80 Mio. € Genussrechte zu kaufen. Die Fondsgesellschaft habe mit der neuen Vereinbarung lediglich die Option erhalten, maximal in dieser Höhe Genussrechte zu beziehen. Die B habe ebenso nur die Option erhalten, Genussrechte in Höhe des Nennwertes von 49.895.825 € zu erwerben und sei verpflichtet gewesen, neben dem Nennwert auch die entstandenen Gewinne an die W VII zu zahlen. Es habe sich nur um eine Absicherung handeln sollen, falls sich kein dritter Käufer der Genussrechte finde. Zu einem Kauf durch die B sei es letztlich nicht gekommen. Es liege schon deswegen kein Prospektfehler vor, weil ein solcher Vertrag für W VII nicht von Anfang an geplant gewesen sei, auch wenn es ihn am 18.06.2008 für W VI gegeben habe (Anlage Ks 27). Soweit der Kläger einen Vertrag bezüglich W VII vom 18.06.2008 vorlege (Anlage Ks 26), habe man den Vertrag für W VI übernommen und versehentlich das alte Datum belassen (vgl. Anlage Ks 27). Der daraufhin neu abgeschlossene Vertrag trage das richtige Datum 18.12.2008 (Anlage Ks 24). Auch dem Kläger müsse einleuchten, dass der im Vertrag genannte Kaufpreis 49.895.825 € - der Betrag, mit dem Genussrechte erworben worden seien - im Juni 2008 noch nicht bekannt gewesen sei und daher der Vertrag nicht vom Juni 2008 stammen könne.
86Die Prospektangaben zum Vorgängerfonds seien nicht fehlerhaft. Sie seien im Übrigen auch nicht wesentlich, da sie keinen Einfluss auf den Wert der Beteiligung an dem hier streitgegenständlichen Fonds gehabt hätten. Die Aussage im Prospekt, dass ein Gewinn i.H.v. 30.000.000 AED realisiert worden sei und dies frühzeitig die kalkulatorischen Vorabausschüttungen der VI. W KG für 2009 und 2010 gesichert habe, sei im Zusammenhang zu sehen. Es habe kein Zweifel daran bestanden, dass die Gewinne nicht bereits vereinnahmt worden seien, sondern nach Erbringung der erforderlichen Gegenleistungen, insbesondere der Fertigstellung der Tower-Gebäude anfielen und zunächst immerhin kalkulatorisch, also lt. Finanzplan die versprochenen Ausschüttungen hätte einkalkulieren lassen, sofern die übrigen Prämissen vorlägen (Baugenehmigungen, Erstellung bis Fertigstellung der Tower Gebäude, Zahlung der fälligen Kaufpreisraten durch die Käufer). Diese Selbstverständlichkeiten, die sich aus der Art der betriebenen Geschäfte und aus dem Sachzusammenhang ergäben, hätten an diesen Prospektstellen nicht noch zusätzlich aufgeführt werden müssen. An keiner der drei Prospektstellen sei zu lesen, dass die Gewinne bereits angefallen oder gar ausgezahlt worden seien. Es ergebe sich lediglich, dass die Gewinne (wo immer sie auch anfielen, nämlich in der Tat bei der F) die versprochenen Ausschüttungen rechnerisch/kalkulatorisch absicherten, weil die enormen bei der Genussrechtsschuldnerin aus den Verkäufen einkalkulierten Gewinne einen entsprechend erfolgreichen Verkauf der Genussrechte, deren Marktwert sich nach dem Gewinn der Genussrechtsschuldnerin gerichtet habe, erwarten ließen.
87Überdies seien alle gerügten etwaigen Prospektfehler nicht wesentlich, da sich der Kläger auch vom prospektierten Risiko des Totalverlustes nicht habe abhalten lassen, die Beteiligung zu zeichnen. Im Übrigen hätten die Beklagten nicht schuldhaft gehandelt. Der Prospekt sei inhaltlich von einem international anerkannten Experten (Rechtsanwalt Q, seinerzeit Partner bei der Streithelferin zu 7) ausgearbeitet worden und schon während der Prospektentwicklung von der Streithelferin zu 8, der Wirtschaftsprüfergesellschaft S begleitet worden. Der Beklagte zu 2 habe auf die Formulierungen im Prospekt keinen Einfluss ausgeübt. Es habe dem Beklagten daher aufgrund der eingeholten sachverständigen Beratung in jedem Fall das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt. Die zugezogenen Experten seien stets mit allen angeforderten Informationen versorgt worden.
88Eine deliktische Haftung scheide ebenfalls aus. Bei dem Konto des Beklagten zu 3 in C, auf das die Anlegergelder überwiesen worden seien, handele es sich um ein Clearing-Konto. Aus den Anlegergeldern seien weder Zahlungen an die F2-GmbH noch Ausschüttungen in den Vorgängerfonds finanziert worden. Mit den Anlegergeldern seien Genussrechte erworben worden. Die F habe 248.509.275 AED in Immobilienprojekte investiert (vgl. Bestätigung M2, Bl. 459 f.). Zur Haftung der Beklagten zu 4 und 5 sei die Begründung des Klägers unzureichend. Die Beklagte zu 5 habe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft genommen und eine völlig untergeordnete Rolle gespielt.
89Schließlich sei der Zug um Zug Antrag fehlerhaft abgefasst. Der Feststellungsantrag zum Annahmeverzug sei unbegründet, da die Gegenleistung nicht ordnungsgemäß angeboten worden sei. Der Antrag auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten sei unzulässig und im übrigen unbegründet, da er unschlüssig sei und mit Nichtwissen bestritten werde, dass der Kläger, der vermutlich rechtsschutzversichert sei, die entsprechende Gebührenforderung tatsächlich bezahlt habe.
90Der Beklagte zu 3 macht u.a. geltend, dass die öffentliche Zustellung unzulässig gewesen sei, so dass die Klage ihm gegenüber nicht wirksam, jedenfalls nicht in unverjährter Zeit, erhoben worden sei, da die Zustellung nicht demnächst iSd § 167 ZPO erfolgt sei. Sämtlicher Vortrag, der nach Ablauf der spezialgesetzlichen Verjährungsfrist gehalten worden sei, könne zur Anspruchsbegründung nicht mehr herangezogen werden. Der Beklagte zu 2 sei nicht prospektverantwortlich und er, der Beklagte zu 3, erst recht nicht. Er sei nicht Anspruchsgegner des § 13 VerkProspG, insbesondere sei er weder Hintermann noch faktischer Geschäftsführer. Prospektfehler lägen nicht vor. Soweit das Konsolidierungskonzept, das Rechtsanwalt Q erstellt habe, ihn als maßgebenden Akteur ausweise (Anlage Ks 13), sei der Inhalt eines nicht autorisierten Aktenvermerks nicht bedeutsam. Die gerügten Prospektfehler seien nicht wesentlich iSd § 44 BörsG aF; zudem habe der nicht involvierte Beklagte zu 3 keine Kenntnis gehabt (Hinweis auf § 45 BörsG aF). Etwaige Prospektfehler seien nicht ursächlich geworden, § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF. Eine deliktische Haftung scheide aus. Der zweitinstanzlich nachgeschobene Antrag zu den vorprozessualen Anwaltskosten sei unzulässig, jedenfalls werde bestritten, dass der Kläger die Kosten beglichen habe.
91Der Beklagte zu 6 verweist u.a. darauf, dass eine Kontrolle der Verwendung der Anlegergelder in C nicht prospektiert gewesen sei und nimmt auf die Senatsentscheidung in 34 U 240/12 betreffend den Fonds W V Bezug. Kein einziges Tatbestandsmerkmal eines Betruges sei verwirklicht worden.
92Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger und den Beklagten zu 2 persönlich angehört. Es wird auf das Sitzungsprotokoll und den sämtlichen Parteien übermittelten Berichterstattervermerk vom 26.11.2013 Bezug genommen (vgl. Bl. 870 ff .A.).
93B.
94Die zulässig erhobene Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg.
95Der Prospekt des W VII ist mangelhaft (I.). Dem Kläger steht deswegen ein Anspruch auf Ersatz des Anlagebetrages nebst Rechtshängigkeitszinsen gegen die Beklagten zu 2 und 3 aus § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG aF zu (II.). Gegen die Beklagten zu 1, 4 und 5 beruht der Anspruch auf Prospekthaftung im weiteren Sinne (c.i.c., jetzt §§ 280, 311 BGB; III.). Die Berufung bezüglich des Beklagten zu 6 war hingegen zurückzuweisen (IV.).
96I. Mängel des Prospekts
97Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 33). Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 25 mwN).
98Auf diese im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen von § 13 VerkProspG aF zurückgegriffen werden. § 13 VerkProspG aF begründet die Haftung des Prospektverantwortlichen für unrichtige oder unvollständige, für die Beurteilung der Wertpapiere wesentlicher Angaben. Hierbei sind solche Angaben als wesentlich im Sinne von § 13 Abs. 1 VerkProspG aF anzusehen, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 26 mwN). Die Darlegungs- und Beweislast für einen wesentlichen Prospektfehler trifft den Anspruchsteller.
99Entgegen der Auffassung der Streithelferin zu 7 sind europarechtliche Vorgaben zur Bestimmung des maßgeblichen Beurteilungsmaßstabs nicht einschlägig. Die Prospektpflicht und Prospekthaftung für nicht in Wertpapieren verbriefte Anlageformen des Grauen Kapitalmarkts, die im Rahmen des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes erstmals zum 1.7.2005 eingeführt worden ist, ist nicht in Umsetzung einer EG-Richtlinie normiert, sondern „rein auf nationaler Ebene“ entwickelt worden (vgl. Referentenentwurf eines Anlegerschutzverbesserungsgesetzes, ZBB 2004, S. 168, 169, 191).
100Im Übrigen sind die Maßstäbe geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 aaO Rn. 27 mwN; vgl. auch Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl. 2010, §§ 44, 45 BörsG Rn. 27: „Bezugspunkt ist die objektivierte Sicht eines Erwerbers der Wertpapiere.“; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2009 BoersG 2007 § 45 Rn. IX405: „durchschnittlicher, verständiger Anleger“).
101Der hiesige Anlageprospekt hat sich auf den sog. Grauen Kapitalmarkt bezogen und wendet sich in seinem Vorwort an Anleger, die „Interesse an einer Investition in einem faszinierenden Land mit dynamischer Wirtschaftkraft haben“. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Prospekt nur einem bestimmten ausgewählten Publikum zugänglich gemacht worden wäre. Die Mindestbeteiligungshöhe betrug 10.000 € (S. 123 des Prospekts); es ist aus den zahlreichen anhängigen Parallelverfahren gerichtsbekannt, dass sich eine Reihe von Anlegern mit eher niedrigen Summen beteiligten. Gleichwohl heißt es auf S. 15 des Prospekts:
102„Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“
103Aus den auf 15 ff. dargestellten Risiken kann der den Prospekt mit der gebotenen Sorgfalt studierende Leser erkennen, dass es sich um eine spekulative Anlage mit einem Totalverlustrisiko handelte, so dass die Beteiligung nur für solche Anleger in Betracht kam, die bereit waren, ein solches Risiko einzugehen. Das führt entgegen der zuletzt von den Beklagten bzw. der Streithelferin zu 7 angedeuteten Auffassung indes nicht dazu, dass die Risiken der Beteiligung verkürzt, beschönigend oder unzutreffend dargestellt werden dürften. Auch Anleger, die ein erkanntes Risiko einzugehen bereit sind, sollen durch die Prospekthaftung davor geschützt werden, eine Beteiligung in Unkenntnis weiterer, nicht offenbarter Risiken einzugehen. Die Prospektverantwortlichen sollen mittels der Haftungsandrohung angehalten werden, ein wahrheitsgetreues, vollständiges und auch realistisches Bild der beworbenen Beteiligung zu zeichnen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dadurch der Absatz der Anlage leidet (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1982 – II ZR 175/81, juris Rn. 31). Ob risikobereite Anleger in Kenntnis eines im Prospekt nicht oder nicht vollständig dargestellten Risikos die Beteiligung trotzdem gezeichnet hätten, ist keine Frage der Wesentlichkeit eines Prospektmangels, sondern der – individuell zu bestimmenden – Kausalität. Für die Frage der Wesentlichkeit kommt es danach auf eine typisierende Betrachtung aus der Sicht des Adressaten des Beteiligungsangebots nach der vom Bundesgerichtshof aufgegriffenen Formel „eher als nicht“ (BGH, Urteil vom 14.05.2013, aaO) an.
104Danach erweist sich der Prospekt für den W VII Fonds in mehrfacher Hinsicht als mangelhaft.
1051. Unzureichende Risikohinweise zu Re-Investments und Fremdfinanzierungsbedarf
106Der Kläger rügt zu Recht, dass die Risikohinweise zur Möglichkeit der Re-Investments und dem sich daraus ergebenden Fremdfinanzierungsbedarf unzureichend sind.
107In einem Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen muss gemäß § 9 Abs. 1 Verkaufsprospektverordnung insbesondere angegeben werden, für welche konkreten Projekte die Nettoeinnahmen aus dem Angebot genutzt werden sollen, und, ob die Nettoeinnahmen allein für die Realisierung des Projektes ausreichen. Die Angaben im vorliegenden Prospekt, die Nettoeinnahmen reichten für die Investition aus und eine Aufnahme von Fremdkapital sei „voraussichtlich“ bzw. „scheine“ nicht erforderlich, waren bereits im Zeitpunkt der Prospektherausgabe erkennbar unzutreffend.
108Mit den Anlegergeldern sollten – und mussten im Hinblick auf die Änderung der steuerrechtlichen Rechtslage – bis spätestens zum 31.12.2008 die Genussrechte erworben werden. Die Möglichkeit zum Re-Investment bestand für Anleger früherer Dubaifonds, deren Auflösung zum 31.12.2008 erfolgte. Dass die Abfindungsguthaben aus diesen Beteiligungen indes nicht schon zum 31.12.2008 zur Verfügung standen, ist unstreitig. Keiner der Vorgängerfonds befand sich bis Jahresende 2008 in einem Stadium, das die Schlussausschüttung an die Anleger tatsächlich erlaubte. Schließlich war unter Berücksichtigung der bis zum 31.12.2008 erzielten Erlöse erst die Schlussbilanz zu erstellen, auf deren Grundlage die Ergebnisbeteiligung vorgenommen und das Auseinandersetzungsguthaben eines Anlegers errechnet werden konnte. Insoweit stand fest, dass aus den Re-Investitionen zum Jahresende kein Kapital für Investitionen der W VII Fondsgesellschaft fließen würde, die aus steuerrechtlichen Gründen jedoch zwingend bis zum 31.12.2008 vorzunehmen waren. Es ist daher schlicht falsch und stellt nach der Überzeugung des Senats eine bloße Schutzbehauptung dar, wenn die Beklagten sich nunmehr in zweiter Instanz darauf zurückziehen, man sei davon ausgegangen, dass die Einlagenzahlung auch bei den Re-Investments rechtzeitig vor dem 31.12.2008 erfolgen würde. Die Beklagten setzen sich damit über die von ihnen selbst zugestandene Tatsache der mangelnden Auszahlungsreife der Auseinandersetzungsguthaben aus den Vorgängerfonds hinweg und begeben sich zugleich in offenen Widerspruch mit ihrem früheren Verteidigungsvorbringen.
109So haben die Beklagten erstinstanzlich konsequent ausgeführt, die Genussrechtsschuldnerin, also die F, habe von Anfang an einkalkuliert, diese Einlagen vorfinanzieren zu müssen gegen Weiterabtretung der von den Re-Investoren an sie abgetretenen Auseinandersetzungsguthaben (vgl. Bl. 144 d.A.). In erster Instanz haben die Beklagten damit einen aus den Re-Investments resultierenden Finanzierungsbedarf selbst eingeräumt. Es trifft indes nicht zu, dass die Genussrechtsschuldnerin die durch die Re-Investments notwendig gewordene Vorfinanzierung übernahm. Vielmehr trug die Finanzierungslast und das sich daraus ergebende Risiko allein die Fondsgesellschaft. Ausweislich der Anlage Ks 40 ist die „Vereinbarung über Sicherungsabtretung“ vom 23.12.2008, deren Abschluss und Inhalt unstreitig ist, nicht zwischen der Fondsgesellschaft und der Genussrechtsschuldnerin, sondern zwischen der Fondsgesellschaft und der B geschlossen worden. Entgegen der Bezeichnung handelte es sich bei dieser Vereinbarung in erster Linie um einen Darlehensvertrag. Die B verpflichtete sich darin, das im Umfang der Re-Investitionen fehlende Investitionskapital der Fondsgesellschaft als Darlehen zunächst zinslos zur Verfügung zu stellen. Wie aus Ziff. 1 des Vertrages hervorgeht, hatte ca. die Hälfte der Gesellschafter das Beteiligungskapital nicht in bar erbracht. Um die rechtzeitige Anschaffung von Genussrechten durch die W VII Fondsgesellschaft zu gewährleisten, sollte die B das Fehlkapital in Höhe von 29.835.000 € - dieses entsprach etwa 50 % des Anlagekapitals – vor dem 31.12.2008 an die Genussrechtsschuldnerin leisten. Das Darlehen sollte mit Fälligkeit der Abfindungsansprüche zurückgeführt und spätestens ab dem 01.01.2010 „in angemessener Höhe“ verzinst werden. Eine Fremdkapitalaufnahme war damit – unabhängig von einer eventuell fehlenden Werthaltigkeit der Auseinandersetzungsansprüche – vorhersehbar unausweichlich, da die Abfindungsansprüche nicht zum 31.12.2008 fällig waren.
110Dementsprechend stand schon im Zeitpunkt der Prospekterstellung fest, dass der Fondsgesellschaft aus den Abtretungen im Jahr 2008 kein Kapital für den Genussrechtserwerb zur Verfügung stehen und sich damit im Umfang der Re-Investments zwangsläufig eine Liquiditätslücke ergeben würde. Diese musste – wie ebenfalls von vornherein feststand – durch eine Zwischenfinanzierung überbrückt werden, weil das Genussrechtskapital im Hinblick auf die anderenfalls ab dem 01.01.2009 anfallende Abgeltungssteuer zwingend im Jahr 2008 zu bilden war. Hinzu kommt, dass die Re-Investments nicht auf eine Quote beschränkt waren. Je mehr Anleger reinvestierten, desto größer waren daher der Liquiditätsengpass, der Finanzierungsbedarf und das damit verbundene Finanzierungsrisiko auf Seiten der Fondsgesellschaft. Wie vorstehend dargelegt, haben tatsächlich ca. die Hälfte der Anleger von der Möglichkeit einer Re-Investition Gebrauch gemacht. Dies steht nicht im Einklang mit den Prospektangaben, denen zufolge eine Fremdkapitalaufnahme voraussichtlich nicht erforderlich sein würde (vgl. Prospekt S. 62). Die Fondsgesellschaft hat vielmehr ein – zudem erhebliches, etwa 50 % der tatsächlich eingeworbenen Anlagergelder von etwa 60 Mio. Euro ausmachendes – Darlehen aufnehmen müssen. Bei fehlender Werthaltigkeit der abgetretenen Auseinandersetzungsansprüche hätte die Fondsgesellschaft die Mittel für die nicht gezahlten Einlagen aus eigenem Vermögen zurückzahlen müssen, ohne dafür bei den Re-Investoren Regress erlangen zu können. Auch wenn die Anleger ihren Abfindungsanspruch an Erfüllungs statt einbringen konnten, galt dies ausweislich der „Vereinbarung über Sicherungsabtretung“ (Anlage Ks 40) nicht für das Darlehen, bei dem die Abfindungsansprüche nur zur Sicherheit an die Darlehensgeberin, die B, abgetreten worden sind. Die Fondsgesellschaft blieb ausweislich der vertraglichen Vereinbarungen vom 23.12.2008 danach im Falle einer mangelnden Werthaltigkeit der abgetretenen Forderungen – entgegen der Auffassung der Beklagten – sehr wohl zur Darlehensrückzahlung verpflichtet und hatte in Konsequenz dessen das beträchtliche Risiko eines Forderungsausfalls von bis zu 30 Mio. € zu tragen. Auf diese mit den Re-Investments verbundenen speziellen Risiken, namentlich auf die Liquiditätslücke und das daraus resultierende erhebliche Finanzierungsrisiko, weist der Prospekt an keiner Stelle hin.
111Dass der Vertrag vom 23.12.2008 zwischen der Fondsgesellschaft und der B über die Zurverfügungstellung eines Darlehens erst nach Prospektveröffentlichung und Beitritt des Klägers geschlossen wurde, ist unerheblich. Der Fehler liegt in der fehlenden Prospektierung des vorhersehbaren Liquiditätsengpasses und der damit erforderlichen Belastung der Fondsgesellschaft mit einer Darlehensverbindlichkeit und einer - hier spätestens für den 01.01.2010 vereinbarten – Zinslast. Dem wird der Prospekthinweis auf die Vergleichbarkeit mit einer fehlenden Vollplatzierung nicht ansatzweise gerecht, im Gegenteil verharmlost dieser die tatsächlich bestehenden Risiken. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch der im Prospekt als möglich ausgewiesene Totalverlust kein Freibrief dafür, andere Risiken unzutreffend oder unvollständig darzustellen. Denn der Anleger soll gerade durch eine umfassende und richtige Darstellung der Risikofaktoren in die Lage versetzt werden, Anlagerisiken zu erkennen, diese einzuschätzen und im Rahmen einer eigenverantwortlichen Abwägung bestehender Chancen und Risiken darüber zu entscheiden, ob er trotz der generellen Möglichkeit eines Totalverlustes die Anlage zeichnet. Nicht zuletzt muss ein Anleger auch beurteilen können, ob das prospektierte Totalverlustrisiko real besteht oder eher rein theoretischer Natur ist. Dementsprechend ist es selbst aus der Sicht eines risikofreudigen Anlegers ein wesentlicher Umstand, wenn der Prospekt verschweigt, dass konzeptbedingt durch Re-Investments eine Zwischenfinanzierung in erheblicher Höhe zwingend erforderlich ist, die das Risiko eines späteren Forderungsausfalls allein auf die Fondsgesellschaft und damit letztlich auf den Anleger abwälzt.
112Verjährung liegt nicht vor. Den Vorwurf der mangelnden Prospektierung der aus den Re-Investments resultierenden Liquiditätsengpässe und den diesbezüglich fehlenden Risikohinweisen hat der Kläger in der Klageschrift und damit rechtzeitig vorgetragen.
1132. Mangelhafte Darstellung des Fondskonzepts
114Ebenfalls in einem für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkt mangelhaft ist die Darstellung des Geschäftsmodells der F. Im Prospekt wird der zentrale Tätigkeitsbereich der Genussrechtsschuldnerin (Fs in projects), durch deren – erfolgreiche – Geschäftstätigkeit letztlich über die Genussrechte die Gewinne der Fondsgesellschaft W VII erzielt werden sollten, unzureichend und irreführend dargestellt.
115Der Kläger beanstandet zu Recht, dass der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit verschleiert und suggeriert wird, die Genussrechtsschuldnerin führe vorwiegend Käufer-/Verkäufertätigkeiten auf dem Immobilienmarkt aus. Zum eigenen Erwerb von Immobilien habe der F in projects unstreitig bereits die notwendige Lizenz gefehlt. Sie sei nur auf dem Geschäftsfeld „Gewinnbeteiligungen an vergleichbaren Geschäften Dritter“ tätig geworden. Sie habe dazu sogenannte „profit participation agreements“ geschlossen, die ihr einen bestimmten Betrag als Gewinnbeteiligung zusicherten. Dieses dritte Geschäftsfeld „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften Dritter“ werde im ganzen Prospekt nicht näher beschrieben.
116Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen gehört, sofern die Anlagegesellschaft - wie hier - in eine Beteiligung an einem dritten Unternehmen investiert, die Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unternehmens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2009 – II ZR 15/08, zitiert nach juris, Rn. 18).
117Bei dem W VII Fonds bildeten die Genussrechte den einzigen Investitionsgegenstand. Die Fondsgesellschaft sollte ausschließlich durch den Verkauf der Genussrechte Einnahmen erzielen (vgl. S. 12, 16, 77 des Prospekts). Ein gewinnbringender Handel mit den Genussrechten war indes nur im Falle einer erfolgreichen Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin möglich, schließlich hing davon ab, ob überhaupt und zu welchem Preis sich Käufer für die Genussrechte finden lassen würden. Für das wirtschaftliche Gelingen des W VII Fonds war dementsprechend die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin von zentraler Bedeutung, weil hierdurch der Marktwert der Genussrechte bestimmt wurde. Damit sich ein Anleger ein ausreichendes Bild von der Kapitalanlage – insbesondere von der Investitionstätigkeit des W VII Fonds – machen konnte, war es zwingend erforderlich, auch das Geschäftsmodell der F näher darzustellen. Mit diesem stand und fiel der Erfolg des Fonds, so dass ein Anleger die Chancen und Risiken der Genussrechtsbeteiligung nur dann einschätzen konnte, wenn er sich auch einen Überblick über die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin anhand des Anlageprospekts verschaffen konnte.
118Diesen Anforderungen wird die Prospektdarstellung nicht gerecht. Auf S. 82 heißt es:
119„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens ..... Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen.... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. . .. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
120Diese Beschreibung ist – wie der Kläger rügt – schon deswegen inhaltlich unrichtig und unklar, weil im letzten Satz nicht die Emittentin, sondern die Genussrechtsschuldnerin gemeint ist, wie der Beklagte zu 2 bei seiner persönlichen Anhörung bestätigt hat. Darüber hinaus ist die Darstellung der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin aber insbesondere deshalb irreführend, weil die F selbst gar keine Immobilien erwerben konnte. Hierzu fehlte ihr die in C nötige Erlaubnis. Auf diesen erheblichen Aspekt der fehlenden Lizenz für den Immobilienhandel, der die Genussrechtsschuldnerin stets von anderen Unternehmen abhängig machte und sie in die Rolle eines nur „mittelbaren Akteurs“ verwies, wird im Prospekt ebenso wie auf die damit verbundenen Risiken einschließlich der Auswirkungen auf die eigene Gewinnmarge an keiner Stelle hingewiesen. Insoweit vermitteln die vorzitierten Prospektangaben in zweifacher Hinsicht einen unzutreffenden Eindruck von der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin. Zum einen wird beim Anleger die unzutreffende Vorstellung geweckt, die Genussrechtsschuldnerin könne selbst Immobilien erwerben. Zum anderen wird als primär beabsichtigte Geschäftstätigkeit der Erwerb und Weiterverkauf geplanter, aber noch nicht errichteter Immobilienprojekte beschrieben. Erst im Zusammenhang mit der knappen Prospektaussage auf Seite 11 und der Darstellung des Managementvertrags zwischen der Genussrechtsschuldnerin und der B wird im Prospekt insoweit zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass für sie die B tätig wird. Indes ist auch die prospektierte Behauptung, dabei trete die B als Stellvertreter oder Kommissionär gegen eine marktübliche Vergütung auf (vgl. S. 83 des Prospekts), unzutreffend.
121Faktisch ist an Stelle der avisierten Vertreter- und Kommissionsgeschäfte ausschließlich die auf Seite 82 des Prospekts angeführte dritte Variante einer Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin in Form einer „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte“ praktiziert worden. Diese wird indes durch die Formulierung „zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch“ als nachrangig dargestellt und nicht weiter erläutert, so dass die nähere Ausgestaltung dieses Geschäftsmodells vollkommen offen bleibt. Wie sich aus den zur Akte gereichten sog. „profit participation agreements“ ergibt, erschöpfte sich diese dritte Geschäftsvariante in dem Abschluss bloßer Finanzierungs- und Gewinnpartizipationsverträge. So waren bei Prospekterstellung mehrere „profit participation agreements“ zwischen der F und der B abgeschlossen worden, denen zufolge die F ausschließlich an den Gewinnen der B beteiligt wurde und weder selbst noch durch einen Stellvertreter oder Kommissionär Immobilien erwarb oder damit handelte. Die Streithelferin zu 8 führt unter den ihr für das Prospektgutachten für W VII vorliegenden Unterlagen fünf „profit participation agreements“ auf (bei denen allerdings nur drei Daten genannt sind, nämlich 02.10.2007, 16.10.2007 und 25.6.2008; Anlage B 5, dort S. 6). Vorgelegt ist ein „profit participation agreement“ vom 2.10.2007 zwischen der F und der B bezüglich der Y Twin Towers (Anlage Ks 65) und ein „profit participation agreement“ vom 16.10.2007 zwischen der F und der B bezüglich des X Towers (Anlage Ks 66). Von dem Abschluss eines „profit participation agreements“ für W VII berichtet der Fonds selbst in einer Pressemitteilung, nach der diese Vereinbarung bereits Ende Juni 2008 unterzeichnet worden sei (Anlage KS 29). In der Pressemitteilung heißt es unter dem Datum 4. Juli 2008
122„VII. W KG – Gewinn-Partizipationsregelung über insgesamt 40.000.000,- AED für das erste Trading-Objekt, dem ESCAN- Tower, unterzeichnet
123Mit Weiterverkauf der oben genannten fünf Büroetagen wird die F für die VII. W KG einen Gewinn in Höhe von 20.000.000 AED realisieren – und würde damit bei einem Fondsvolumen von 25. Mio EUR bereits die erste kalkulatorische Vorabausschüttung in 2010 sicherstellen. Gleiches gilt auch für den Fall dass die B die Apartmentflächen in den Stockwerken 36 bis 40 vollständig verkauft. Der dadurch realisierte Gewinn würde dann schon die zweite kalkulatorische Vorabausschüttung in 2011 sicherstellen. Diese Gewinnbeteiligungs-Regelung wurde Ende Juni in C unterzeichnet.“
124In der Gesamtschau ist die Beschreibung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin unvollständig und irreführend. Selbst wenn der Anleger bei gründlicher Lektüre dem Anlageprospekt noch zu entnehmen vermag, dass die Genussrechtsschuldnerin am Immobilienmarkt nicht selbst tätig werden würde, muss er aufgrund der Prospektdarstellung auf Seite 82 und des Managementagreements davon ausgehen, die Genussrechtsschuldnerin würde schwerpunktmäßig jedenfalls im Rahmen von Kommissions- und Stellvertretergeschäften Sachwerte oder zumindest Anwartschaften erwerben. Tatsächlich war dies nicht der Fall und – wie die im Zeitpunkt der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens bereits vorliegenden „profit participation agreements“ belegen – von Anfang an auch nicht beabsichtigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für den Anlageentschluss von entscheidender Bedeutung, ob der Prospekt eine zumindest mittelbare Investition der Anlegergelder in Sachwerte suggeriert, während tatsächlich nur in Gewinnbeteiligungen an Projekten anderer Gesellschaften investiert wurde. Wie prospektiert hing der Fondserfolg wesentlich vom wirtschaftlichen Erfolg der Genussrechtsschuldnerin ab (vgl. S. 15 des Prospekts). Soweit im Prospekt im Rahmen der Erläuterung der zweiten „Art von Vertragsposition“ der Genussrechtsschuldnerin als Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten aufgeführt ist, dass diese als Erwerber in diesem Fall kein Eigentum am Objekt erlangt, ändert dies nichts. In diesem Falle scheitert ein Eigentumserwerb der Genussrechtsschulderin allein daran, dass konzeptgemäß bereits vor Fertigstellung der Gesamtimmobilie ein Verkauf einzelner Einheiten erfolgen sollte. Der Genussrechtsschuldnerin würde aber bei diesem Geschäftsmodell bis zum gewinnbringenden Verkauf der Immobilieneinheiten zumindest eine mittelbare dingliche Rechtsposition erwachsen. Eine klare und vollständige Darstellung des tatsächlich praktizierten Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin im Prospekt war demnach wesentlich, um dem Anleger vor der Anlageentscheidung überhaupt erst ein vollständiges Bild von der Beteiligung zu verschaffen.
125Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Beklagtenvertreters zu 3 besteht eine dahingehende Aufklärungspflicht nicht erst seit Bekanntwerden der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.12.2009. Die Anforderungen an die geschuldete vorvertragliche Aufklärung des zukünftigen Vertragspartners werden durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zwar konkretisiert, die Aufklärungspflicht über alle wesentlichen Umstände jedoch nicht erst begründet. Zur Darstellung sämtlicher für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstände (vgl. schon BGH, Urteil vom 05.07.1993 – II ZR 194/92 = BGHZ 123, 106) gehörte hier die Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin, genauso wie bei einem Immobilienfonds nicht auf die Beschreibung der Immobilie verzichtet werden kann. Denn in beiden Fällen stellen sie das einzige Anlageobjekt des Fonds dar. Unabhängig davon ist eine wie hier unzutreffende Darstellung, selbst wenn sie nicht geschuldet gewesen wäre, stets pflichtwidrig.
1263. Fehlerhafte Angabe zum Wert der Genussrechte
127Unstreitig ist der Prozentsatz, auf den die Genussrechte einen Anspruch gegen die F vermitteln, im Prospekt mit 22 % unzutreffend angegeben (S. 83 des Prospekts):
128„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 22 % nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
129Tatsächlich bestand nur ein Anspruch in Höhe von 20 %. Dies ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deswegen irrelevant, weil den Gesellschaftern nur eine Vorabausschüttung in Höhe von 12 % nominal berechnet auf die von ihnen geleistete Einlage in Aussicht gestellt wurde und dafür auch eine nur 20 % Gewinnbeteiligung rechnerisch tatsächlich ausreichend war. Es liegt auf der Hand, dass es für den Marktwert und die Verkaufsmöglichkeit der Genussrechte – und einzig und allein davon hing der Fondserfolg ab – eine Rolle spielte, ob das Genussrecht einen Anspruch auf 20 oder 22 % nominal berechnet auf das Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen vermittelte, wobei sich die zunächst mit zwei Prozentpunkten eher geringfügige Abweichung von Jahr zu Jahr potenzierte. Der Hinweis der Beklagten, die Gewinndeckelung auf 20 % habe für den Handel mit den Genussrechten nicht gegolten und sich erst Ende 2018 bei Fälligkeit der Ansprüche gegen die F ausgewirkt, verkennt die Zusammenhänge. Es ist schlicht unplausibel, dass der Handel mit den Genussrechten zu Preisen erfolgen soll, die selbst im günstigsten Fall von den darin verbrieften Gewinnansprüchen nicht gedeckt werden. Warum sollte ein Erwerber der Genussrechte dafür mehr zahlen, als er maximal bei der Fälligkeit Ende 2018 dafür von der F erhalten kann? Dass er das Genussrecht vor 2018 weiterverkaufen kann, ändert nichts daran, dass er schwerlich einen Käufer finden wird, der ihm dafür mehr zahlt als darin verbrieft ist. Die entgegenstehenden Behauptungen der Beklagten zu 2, 4 und 5 im Schriftsatz vom 18.12.2013, S. 4 („geringe Differenz wird in einem boomenden Markt um ein Vielfaches ausgeglichen“) verfangen daher nicht. Die falsche Prospektangabe zur Gewinnberechtigung der Genussrechtsgläubiger ist relevant, da sie eine für die Wertentwicklung der Genussrechte und damit letztlich für die Gewinnerwartung des Anlegers wesentliche Aussage beinhaltet.
1304. Falsche Angaben zum Erfolg der Vorgängerfonds
131Grob irreführend ist auch die mehrfach prospektierte Aussage, der Vorgängerfonds W VI habe zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits 30 Mio. AED Gewinne realisiert.
132In dem Verkaufsprospekt zum VII. Fonds heißt es im Vorwort auf S. 5 bezüglich des werbemäßig angeführten VI. Fonds:
133„Die drei außergewöhnlichen Tower mit ihren insgesamt rund 100 Stockwerken (exklusive des „K2 Business Centers“) konnten noch vor Fondsplatzierung von der B, C, vollständig verkauft und dadurch ein Gewinn in Höhe von 30.000.000,- AED realisiert werden. Dies sicherte frühzeitig die kalkulatorischen Vorabausschüttungen der VI. W KG für 2009 und 2010.“
134Die gleiche Äußerung findet sich auf S. 11 und auf S. 41 des Prospekts sowie in dem Internetauftritt der Fondsgesellschaft. Der Kläger rügt zu Recht, dass bei dem Fonds VI die Gewinne des Fonds nur aus dem Handel mit den Genussrechten resultieren konnten, mit dem aber erst nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist überhaupt begonnen werden konnte. Der Hinweis auf die Sicherung der kalkulatorischen Vorabausschüttung ist daher ebenfalls falsch.
135Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten waren Grundlage für die Gewinnansprüche der F beim W VI Fonds drei „profit participation agreements“. Zwei der drei „profit participation agreements“ sind vorgelegt als Anlage Ks 65 ff. Daraus ergibt sich – wie vom Kläger vorgetragen – dass die F an den Projekten Y Twin Towers 13 Mio. AED und an dem X Tower 15 Mio. AED verdienen sollte. Die Ansprüche sollten zwölf (Y Twin Towers) bzw. vierundzwanzig Monate (X Tower) nach vollständigem Verkauf der Towerflächen fällig werden. Außerdem soll eine Gewinnbeteiligung von 2 Mio. AED aus einem dritten „profit participation agreement“ resultieren.
136Wie die Beklagten selbst einräumen, waren die Gewinne nicht bereits vereinnahmt, sondern konnten erst nach Erbringung der erforderlichen Gegenleistung anfallen. Nach der Berufungserwiderung der Beklagten zu 2, 4 und 5 (Bl. 770 ff. d.A.) hing die Vereinnahmung der Gewinne durch die F tatsächlich davon ab, dass
137- 138
die erforderliche Gegenleistung erbracht werden würde, insbesondere der Fertigstellung der Towergebäude und
- 139
die übrigen Prämissen vorliegen:
- Baugenehmigungen
141- Zahlung der fälligen Kaufpreisraten durch Endverkäufer
142Noch hinzu kommt, dass der Gewinn der F den Handel mit den Genussrechten nur mittelbar beeinflusste und daher die Ausschüttungen bei W VI tatsächlich davon abhingen, dass ein etwaig realisierter Gewinn die Nachfrage nach den Genussrechten der W VI stimulierte. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich dabei nicht um „Selbstverständlichkeiten, die sich aus der Art der betriebenen Geschäfte und aus dem Sachzusammenhang ergeben“ (vgl. Berufungserwiderung der Beklagten zu 2, 4 und 5, Bl. 770). Auch wenn der Anleger das Fondsmodell verstanden hatte, suggeriert doch die Formulierung, ein Gewinn sei realisiert worden, dass ein realer Zufluss mindestens bei der Genussrechtsschuldnerin stattgefunden hat. Dies gilt umso mehr, als an anderer Stelle des Prospekts mit der Formulierung „realisierte Gewinne“ tatsächlich zugeflossene Einnahmen bezeichnet werden (vgl. S. 83 des Prospekts). Die diversen weiteren Voraussetzungen für einen Erfolg des Vorgängerfonds ergaben sich aus der gerügten Formulierung nicht ansatzweise. Diese ist geeignet, dem Anleger den unzutreffenden Eindruck zu vermitteln, dass der Vorgängerfonds bereits kurz vor der Ausschüttung stand. Davon war zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe für Fonds VII im Juli 2008 schon planmäßig keine Rede, da der Verkauf der Genussrechte in W VI erst frühestens Ende 2008 beginnen sollte (vgl. Fondsprospekt VI S. 65 „Der erste Verkauf von Genussrechten soll nicht vor Ablauf eines Jahres nach Vollplatzierung bzw. Fondsschließung erfolgen,…“,).
143Diese Prospektaussagen bewegen sich auch nicht mehr im Rahmen einer in Emissionsprospekten durchaus zulässigen werbenden Anpreisung. Die Aussagen zu einem angeblich bereits eingetretenen Geschäftserfolg des Vorgängerfonds W VI sind inhaltlich unrichtig und irreführend. Gerade der Hinweis auf die gute Performance eines parallel strukturierten Vorgängerfonds ist für viele Anleger ein durchgreifendes Verkaufsargument und besänftigt etwaige Zweifel am Fondskonzept oder Bedenken hinsichtlich der Beteiligungsrisiken. Der im Prospekt besonders herausgestellte Erfolg eines Vorgängerfonds hat Einfluss auf die mit der Beteiligung verbundene Ertragserwartung und stellt einen wesentlichen Aspekt für die Anlageentscheidung gerade auch eines risikofreudigen Anlegers dar.
1445. Handelbarkeit der Genussrechte
145Schließlich ist das für den erfolgreichen Fondsverlauf alles entscheidende Risiko, keinen Abnehmer für die Genussrechte zu finden, im Prospekt unzureichend dargestellt.
146Im Prospekt findet sich zwar die Angabe, dass ein Risiko bestehe, keinen Erwerber zum prognostizierten Preis zu finden (S. 16 des Prospekts). Dies ist indes vor dem Hintergrund des für den parallel konstruierten Vorgängerfonds W VI bereits am 18.06.2008 abgeschlossenen „Veräußerungs- und Übertragungsvertrag“ (Anlage Ks 27) unzulänglich und nicht geeignet, dem Anleger das tatsächlich bestehende Marktrisiko aufzuzeigen.
147Zwar spricht hier entgegen der Ansicht des Klägers mehr dafür, dass dieser Vertrag für W VII entgegen der englischsprachigen Fassung, die auf den 18.06.2008 datiert ist (Anlage Ks 26), tatsächlich erst am 18.12.2008, also nach Prospekterstellung und Beitritts des Klägers, geschlossen wurde (Anlage Ks 24). Auch hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass dieser Vertrag nur die Interpretation zulasse, die Genussrechte seien noch vor Schließung des Fonds zum Nennwert an die B veräußert worden mit der Folge, dass ein Gewinn aus dem Handel damit denklogisch ausgeschlossen gewesen wäre. Träfe dies zu, wäre das Fondskonzept schlicht betrügerisch gewesen. Es mag unter Berücksichtigung der von den Beklagten überreichten Anlage zum Vertrag für W VI (Anlage B 10) zutreffen, dass es sich zum einen nur um eine Kaufoption handelte und zum anderen die B verpflichtet gewesen wäre, einen aus einem Gewinn der F resultierenden Wertzuwachs der Genussrechte der Fondsgesellschaft zu vergüten.
148Gleichwohl stellt die Tatsache, dass der unstreitig am 18.6.2008 erfolgte Abschluss eines solchen Vertrages für den parallel konstruierten Vorgängerfonds nicht bei W VII prospektiert worden ist, schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten einen gravierenden Mangel dar. Diese haben selbst geltend gemacht, es habe sich bei dem Vertrag um eine Absicherung handeln sollen, falls sich kein dritter Käufer der Genussrechte finde. Dies steht nicht nur im Widerspruch zu ihrer Behauptung, der entsprechende Markt für den Handel mit Genussrechten habe sich 2008 aus dem boomenden Immobilienmarktgeschehen ergeben. Bis zum Eintritt der Banken- und Immobilienkrise im Frühjahr 2009 habe es diesen boomenden Markt gegeben, der auch den gewinnbringenden Verkauf der Genussrechte ermöglicht habe und prognostizieren ließ (vgl. Bl. 767). Durch den Vertrag über den Ankauf der Genussrechte durch die B und die dahinter stehende Errichtung eines „künstlichen Handels“ offenbaren die Beklagten vielmehr selbst erhebliche Zweifel an der tragenden Säule des Fondskonzepts – dem gewinnbringenden Handel mit den Genussrechten, ohne dies dem Beitrittsinteressenten gegenüber offenzulegen.
149Soweit die Beklagten bestritten haben, dass für W VII von Anfang an ein solcher Vertrag geplant gewesen sei, auch wenn es ihn am 18.06.2008 für W VI gegeben habe, ist dies schon angesichts des parallel konstruierten W VI, der dafür am 18.06.2008 geschlossenen Vereinbarung und der unstreitigen Tatsache, dass die Vereinbarung für W VII wortgleich ist, unplausibel. Aus dem als Anlage Ks 30 vorgelegten Konzept, das offenbar RA Q erstellt hat, ergibt sich, dass bei der Auflegung von W VI der Verkauf der Genussrechte an die B auf der Basis sog. „Put-Optionen“ fest eingeplant war.
150Vor allem hat der Beklagte zu 2 bei seiner persönlichen Anhörung eingeräumt, dass der Rückkauf der Genussrechte durch die F geplant gewesen sei, und dies mit der Bemerkung versehen, wer sonst die Genussrechte hätte kaufen sollen. Der Rückkauf sei nicht erst zum Fälligkeitstermin Ende 2018 geplant gewesen, sondern bereits vorher in Tranchen, um die prospektierten Ausschüttungen von 12 % jährlich zu sichern. Zusätzlich zu der Tatsache, dass von dieser Planung, deren Auswirkungen auf die propagierte Steuerfreiheit der Einkünfte der Anleger zweifelhaft ist, nichts im Prospekt steht, offenbart sie gleichermaßen, dass ernsthafte, offenbarungspflichtige Zweifel an dem Konzept des freien Handels mit den Genussrechten, nach dem sogar noch jährliche Wertzuwächse von 20 % des Nominalwerts der Genussrechte erwirtschaftet werden sollten, von Anfang an bestanden. Die unterbliebene Darstellung dieser Zweifel an der tatsächlichen Handelbarkeit der Genussrechte und der zu ihrer Ausräumung von vornherein beabsichtigten Absicherung durch einen „Veräußerungs- und Übertragungsvertrag“ mit einer weiteren B-Gesellschaft stellt einen wesentlichen Prospektfehler dar, der für die Anlageentscheidung eines Anlegers von zentraler Bedeutung ist.
151II.
152Die Beklagten zu 2 und 3 haften gemäß § 13 VerkProspG iVm §§ 44 ff. BörsG aF für die unter I. dargestellten Prospektmängel als prospektverantwortliche Initiatoren bzw. Hintermänner der Fondsgesellschaft.
1531.
154a) Der Kläger hat geltend gemacht, dass der Beklagte zu 2 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in zahlreichen Gesellschaften der B Gruppe fungiere und daher für den Prospekt verantwortlich sei. Der Beklagte zu 2 ist der Darstellung der Klägerseite nicht substantiiert entgegen getreten, sondern er hat sich vor allem darauf berufen, dass der Kläger seine Initiatoreneigenschaft nicht hinreichend dargelegt habe. Diese Auffassung teilt der erkennende Senat nicht.
155Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. § 13 VerkProspG bestimmt eine Prospekthaftung derjenigen, „von denen der Prospekt ausgeht“ und trifft damit u.a. die Verwaltungsmitglieder der emittierenden Gesellschaft (BGH, Urteil vom 02.06.2008 – II ZR 210/06, juris Rn. 15 mwN). Dabei kommt es bei der sog. Prospekthaftung im engeren Sinne nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht. Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, juris Rn. 19 mwN). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Anleger um die Initiatoreneigenschaft der in Anspruch genommenen Person wusste und ob diese Initiatoreneigenschaft bei seiner Anlageentscheidung irgendeine Rolle spielte (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2010 – III ZR 262/09, juris Rn. 9).
156Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 37 mwN; BGH, Urteil vom 14.5.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 39).
157Danach ist die Prospektverantwortlichkeit des Beklagten zu 2 offensichtlich gegeben. Der Beklagte zu 2 unterliegt der irrigen Vorstellung, Initiatorinnen bzw. Hintermänner der Fondsgesellschaft seien allein die diversen juristischen Personen bzw. Kommanditgesellschaften, die als Prospektherausgeberin bzw. Gründungsgesellschafter verantwortlich zeichnen. Damit verkennt er grundlegend die Zielrichtung der Prospekthaftung im engeren Sinne, die in § 13 VerkProspG kodifiziert worden ist und die gerade die hinter der Gesellschaft stehenden Personen in die Verantwortung nehmen will.
158Der Beklagte zu 2 war ausweislich des Prospekts - Stichwort „Vertragspartner“, S. 73/74 – an allen in Deutschland tätigen Gesellschaften beteiligt, die direkt oder indirekt mit der Fondsleitung, dem Vertrieb oder der Prospektherausgabe befasst waren mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin Z GmbH, die aber ausweislich des Treuhandvertrages auf das Fondskonzept keinen Einfluss hatte. Die Beteiligung an diesen Gesellschaften bestand regelmäßig in der Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer (so z.B. bei der Fondskomplementärin und Fondsgeschäftsführerin = Beklagte zu 4; ebenso bei der Fondsgründungskommanditistin = Beklagte zu 5 und auch bei der Vertriebsbeauftragten). Hinter der B-Unternehmensgruppe, die nach den eigenen Angaben auf S. 5 des Prospekts alle Fonds platziert hatte, stand der Beklagte zu 2. Er lässt selbst vortragen, dass er die Komplementärgesellschaften geführt und beherrscht habe (Bl. 372 d.A.; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 7.12.2009 – II ZR 15/08, juris Rn. 21). Das vom Kläger als Anlage Ks 52 vorgelegte „Unternehmensprofil“ der B2 GmbH, das der Beklagte zu 2 im Rahmen eines email Verkehrs einer Bank in Liechtenstein übersandt hat, belegt dies nachdrücklich:
159„Das Unternehmen wurde 2004 von N (61), Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter, und seinem Sohn N2 (31), Geschäftsführer der B GmbH in C, gegründet. N, der lange Zeit ein Versicherungsdienstleistungsunternehmen besaß, beschäftigte sich während seiner gesamten beruflichen Laufbahn immer mit Analysen zu den Kapitalmärkten. Mit seinem Sohn N2, Finanzspezialist für Fonds, suchte er am Kapitalmarkt nach Alternativen zu den üblichen Geldanlagen. Sie entdeckten den Immobilienmarkt C für sich und entwickelten gemeinsam die Idee und das Konzept einer kurzfristigen und lukrativen Kapitalanlage. Ihre Idee basiert auf dem Modell, das Anleger ihr Kapital in die Projektentwicklungs- und Bauphase eine Immobilie investieren. Bonus der Idee ist der Standort C, der es ermöglicht, eine weitgehend steuerfreie Rendite zu erzielen. Vorteil für den Anleger ist die kurze Laufzeit und das minimierte Risiko gegenüber Immobilien, die ihre Rendite über die Mieteinnahmen erzielen. Direkt vor Ort in C wurden von der B alle notwendigen Rahmenbedingungen geprüft. N2 ist seit Beginn der Unternehmensgründung als Geschäftsführer in C ansässig.“
160b) Nach eingehender Würdigung der von dem Beklagten zu 3 entfalteten Geschäftstätigkeit und seiner zentralen Rolle bei der Umsetzung der Fondsvorhaben bestehen an seiner Prospektverantwortlichkeit ebenfalls keine Zweifel. Zwar bestreitet der Beklagte zu 3, dass er die Geschäfte des Fonds geführt oder auf Managemententscheidungen Einfluss genommen habe (vgl. Bl. 257, 805 ff. d.A.). Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 3 ist es indes nicht erforderlich, dass er faktischer Geschäftsführer der Fondsgesellschaft war; die Ausführungen dazu sind irrelevant.
161Nach den oben dargelegten Kriterien, die die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Annahme der Initiatoren- oder Hintermanneigenschaft aufstellt, reicht es aus, dass der Beklagte zu 3 auf das Geschäftsgebaren der Fondsgesellschaft oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausgeübt hat und deshalb Mitverantwortung trägt.
162Dies ist schon angesichts der überragenden Bedeutung des Beklagten zu 3 bei der Verwirklichung des Fondskonzepts in C nicht im Ansatz zweifelhaft. Dass der Beklagte zu 3 eine Schlüsselperson für den Erfolg des Fonds ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Prospekt. Dieser weist namentlich in Bezug auf den Beklagten zu 3 auf das bestehende „Schlüsselpersonenrisiko“ hin (S. 15 f. des Prospekts). Bei allen in C tätigen Gesellschaften war der Beklagte zu 3 allein geschäftsführend tätig. Alle Fondsgelder – allein bei W VII etwa 60 Mio. Euro – wurden planmäßig auf sein persönliches Konto, über das nur er verfügen konnte, überwiesen. Hinzu kommt, dass bei W VII die Investitionsobjekte der Genussrechtsschuldnerin noch nicht feststanden, es sich also zumindest teilweise um einen mittelbaren blind pool handelte. Die Auswahl der Investitionsobjekte und Immobilienprojekte sollte laut Prospekt die B C vornehmen, deren alleiniger Geschäftsführer der Beklagte zu 3 war (vgl. S. 74 des Prospekts). Die Genussrechtsschuldnerin, deren Gewinne für die Fungibilität der Genussrechtsscheine entscheidend waren, wurde ebenfalls allein von ihm geführt. Der Beklagte zu 3 hat den Genussrechtsvertrag vom 02.10.2007 und den Vertrag über den Eintritt der Fondsgesellschaft vom 19.05.2008 unterzeichnet. Er hat die „profit participation agreements“ ebenso abgeschlossen wie den Kreditvertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der Real Estate bezüglich der Zwischenfinanzierung der Re-Investments. Das Fondskonzept basierte auf seinem „Know-how“ und war ersichtlich auf seine Person als „Erfolgsgarant“ der von der B aufgelegten W zugeschnitten. Die Umsetzung des Fondsmodells lag sowohl bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen als auch geschäftlich in seiner Verantwortung. Unbeschadet seines maßgeblichen Einflusses auf die Geschicke der Fondsgesellschaft – schon dadurch wird seine Prospektverantwortlichkeit begründet – hat der Beklagte zu 3 auch Einfluss auf die Prospektdarstellung gehabt, indem die darin enthaltenen Prognosen auf seiner Marktkenntnis und seinem Marktzugang beruhten. Dies ergibt sich ausdrücklich aus den Prospektinformationen auf S. 15.
163Soweit der Beklagte zu 3 sich darauf zurückziehen will, zum Fondskonzept allein die Idee des „Towerbrandings“ – also der Verknüpfung der zu vermarktenden Immobilien mit den Namen berühmter Sportler – beigesteuert zu haben, wird dies seiner Bedeutung für die Gestaltung des konkreten Modells schon nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien nicht gerecht. Der Beklagte zu 3 hat bei seiner staatsanwaltschaftlichen Beschuldigtenvernehmung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens selbst eingeräumt, dass er 2004 nach C gegangen sei, um den Immobilienmarkt zu erkunden und in der Folge in Deutschland Immobilienfonds aufzulegen und die vereinnahmten Gelder für Immobilienprojekte in C zu nutzen (vgl. Anlage Ks 1). Der Kläger hat ein „Memorandum of Understanding“ vom 4.11.2008 vorgelegt (Anlage Ks 42), an dem Rechtsanwalt Q, der Beklagte zu 3 und die B Group, insbesondere die B vertreten durch den Beklagten zu 3 die Grundlage für die weitere Zusammenarbeit legen. Dieses hat der Beklagte zu 3 unterzeichnet; darin wird er als „rechtlicher und/oder wirtschaftlicher Eigentümer der B Group in C“ bezeichnet. Das bereits oben zitierte „Unternehmensprofil“ (Anlage Ks 52) belegt seine von Anfang gegebene Einbindung in die Errichtung der Fondsgesellschaften.
1642.
165a) Der Kläger hat die Anlage aufgrund des Prospekts innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Prospekts (04.07.2008) gezeichnet (§ 44 BörsG aF). Die dadurch begründete Vermutung, dass der Kläger die Beteiligung aufgrund des Prospekts erworben hat, haben die Beklagten nicht widerlegt (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF).
166Für die haftungsbegründende Kausalität reicht zunächst der zeitliche Zusammenhang zwischen Prospektherausgabe und Geldanlage. Erwirbt der Anleger die Vermögensanlage innerhalb von 6 Monaten nach Prospektveröffentlichung, wird die Kausalität vermutet (vgl. Drittes Finanzmarktförderungsgesetz, Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs 13/8933 S. 76 f.; BGH, Urteil vom 18.09.2012 - XI ZR 344/11, juris Rn. 42; Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 BörsG Rn. 38). Den Beklagten ist der Nachweis, dass der Erwerb der Fondsbeteiligung allein auf anderen Ursachen beruht – etwa der Beratung durch einen Vermittler – nicht gelungen, zumal die Tatsache, dass der Prospekt Grundlage der Anlageentscheidung war, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht einmal bestritten war und die Anleger in der Beitrittserklärung bestätigten, den Prospekt erhalten zu haben. Der vom Senat persönlich angehörte Kläger hat bestätigt, dass bei dem Beratungsgespräch der Prospekt vorlag und ihm der Berater die Anlage anhand seiner Kenntnisse aus dem Prospekt vorgestellt habe. Dass die Kaufentscheidung auch auf andere Beweggründe zurückgeht, reicht für die Widerlegung der Vermutung nicht (vgl. Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 BörsG Rn. 46 mwN).
167b) Hinsichtlich etwaiger Prospektfehler berufen sich die Beklagten vergeblich auf fehlende Kenntnis gemäß § 45 Abs. 1 BörsG aF Die Beklagten zu 2 und 3 reklamieren, sie hätten mit dem Prospekt nichts zu tun gehabt. Verschulden scheide wegen der Prüfung durch die BaFin, die Beauftragung von Rechtsanwalt Q sowie wegen des Prospektprüfungsgutachtens der Streithelferin zu 8 aus.
168Verschulden setzt im Bereich der gesetzlichen Prospekthaftung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus, wobei diese vermutet wird und sich der Schädiger entlasten muss. Die Verschuldensvermutung haben die Beklagten nicht widerlegt.
169Die BaFin-Prüfung entlastet nicht, weil die diesbezügliche Prüfung nach § 8 Buchst. a Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz alte Fassung keine inhaltliche Richtigkeitsgewähr bot (vergleiche BGH, Urteil vom 18. September 2012 – XI ZR 374/11, WM 2012, 2147 Rn. 45 mwN; BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 47).
170Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum im Hinblick auf die zugezogenen Experten scheidet ebenfalls aus. Die Beklagten durften bei der immer erforderlichen eigenen Bewertung und Plausibilitätskontrolle (BGH, Urteil vom 14. Mai 2007 – II ZR 48/06, WM 2007, 1174 Rn. 18) nicht ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass der Prospekt ordnungsgemäß sei (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 46).
171Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss (vgl. BGHZ 89, 296, 303; Urteile vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, WM 1994, 1613, 1614 und vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00, WM 2001, 2012, 2014). Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt (vgl. BGHZ 131, 346, 353 f. mwN; zitiert nach BGH, Beschluss vom 29.6.2010 – XI ZR 308/09, juris Rn. 3, jeweils für einfache Fahrlässigkeit).
172Bezüglich der hier festgestellten erheblichen Prospektmängel, die für die Beklagten zu 2 und 3 als Hintermänner ohne weiteres erkennbar waren, ist schon nicht ersichtlich, dass die Prospektgutachterin oder der für die steuerliche Konzeption und die Prospektgestaltung zugezogene Rechtsanwalt Q, seinerzeit Partner der Streithelferin zu 7, überhaupt die notwendigen Informationen hatten, um diese zu erkennen und beanstanden zu können.
173Auf wessen Veranlassung hin im Prospekt unzutreffend angegeben worden ist, dass die Genussrechte einen Gewinnanteil von 22 % an Stelle von tatsächlich nur 20 % vermitteln, kann dahin stehen. Die Beklagten zu 2 und 3 wussten aufgrund ihrer Beteiligung an den Genussrechtsvereinbarungen (vgl. Anlage Ks 24 und Ks 38), dass diese Prospektangabe falsch war.
174Für die Frage, ob die Entwicklung des Vorgängerfonds zutreffend dargestellt ist, können die Beklagten nicht die Streithelferinnen verantwortlich machen, da diese mit der laufenden Fondsgeschäftsführung früherer Fonds nichts zu tun hatten. Wie die Beklagten selbst ausführen, lag es für sie selbst hingegen auf der Hand, dass vor der tatsächlichen Realisierung der Gewinne diverse weitere Zwischenschritte (s.o.) erforderlich waren. In welcher Weise die F letztlich vor Ort in C tätig werden sollte und bereits tätig geworden war, konnten weder die S GmbH noch Rechtsanwalt Q beantworten, da dies der alleinige Geschäftsführer, der Beklagte zu 3, entschied. Der Beklagte zu 2 war als Fondsinitiator besser als jeder beauftragte Anwalt über das Konzept im Bilde und musste daher bei der geschuldeten eigenen Plausibilitätsprüfung erkennen, dass die Darstellung zur Tätigkeit der F unvollständig und irreführend war. Wie er bei seiner persönlichen Anhörung angegeben hat, bestand das Konzept eigentlich sogar darin, dass die F laufend die von ihr ausgegebenen Genussrechte zurückkaufen sollte. Das konnte die Streithelferin zu 8 schon mangels entsprechender Informationen nicht beanstanden. Dass – so die Beklagten – die zugezogenen Streithelferinnen stets alle Informationen erhalten hätten, wenn sie diese angefordert hätten, ändert nichts. Ein Informationsbedürfnis setzt Problembewusstsein voraus. Beide Streithelferinnen waren an dem – der Absicherung des Genussrechtshandels dienenden - „Veräußerungs- und Übertragungsvertrag“ zwischen der W VI und der B nicht beteiligt (Anlage Ks 27).
175Ebenso verhält es sich mit der „Vereinbarung über Sicherungsabtretung“ (Anlage Ks 40). Dass die Re-Investments zur Aufnahme von Fremdkapital nötigten, war ohne detaillierte Kenntnis des Verlaufs der früheren Fonds nicht erkennbar. Entsprechend geht die Streithelferin zu 8 in ihrem Prospektprüfungsgutachten von den Prospektangaben aus, ausweislich derer eine Fremdkapitalaufnahme nicht erforderlich sei (Anlage B 5, S. 28). Für die Beklagten zu 2 und 3 hingegen war evident, dass mangels rechtzeitiger Auszahlung etwaiger Guthaben aus früheren Fondsbeteiligungen die für den Erwerb der Genussrechte notwendige Liquidität zwischenfinanziert werden musste und diese Prospektangabe daher ebenso offensichtlich falsch war wie die überhöhte Angabe zur Gewinnberechtigung der Genussrechte.
176Ob die Beklagten konkret auf die Prospektformulierungen Einfluss ausgeübt haben, ist unerheblich. Selbst unterstellt, dass maßgeblich Rechtsanwalt Q den Prospekt formuliert hat, verlangt die Plausibilitätsprüfung und eigene Bewertungsverpflichtung den Beklagten gerade diese Einflussnahme ab. Die Beklagten haben schon nichts konkret dazu vorgetragen, wie sie die Plausibilitätsprüfung vorgenommen haben. Ebenso ist unerheblich, ob die Beklagten die Prospektfehler kannten, da sie für die jedenfalls gegebene grob fahrlässige Unkenntnis haften.
177c) Dem Kläger ist ein Schaden entstanden. Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft sind wertlos. Die Fondsgesellschaft W VII ist nach den Angaben des Beklagtenvertreters zu 2, 4 und 5 ohne Insolvenzverfahren im Handelsregister gelöscht und eine Liquidationsbilanz erstellt worden (Protokoll der mündlichen Verhandlung in 34 U 227/12). Die haftungsausfüllende Kausalität wird gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG vermutet. Es genügt eine Mitursächlichkeit, von der sich der Schädiger entlasten müsste (vgl. Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 45 BörsG Rn. 2 aE). Zwar kommt es für die haftungsausfüllende Kausalität – anders als bei der Prospekthaftung im weiteren Sinn – nach dem Wortlaut des Gesetzes, der auf die ursprünglich vom Börsengesetz nur erfassten börslich gehandelten Wertpapiere zugeschnitten ist, nicht darauf an, ob sich die Prospektfehler auf die Anlageentscheidung des Anspruchstellers ausgewirkt haben (vgl. Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 Rn. 58; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, aaO BoersG 2007 § 45 Rn. IX 431). Ansprüche sind gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF ausgeschlossen, wenn die Anspruchsgegner nachweisen können, dass der fehlerhafte Prospekt nicht zu einer Minderung des - aktuellen (vgl. Heidelbach in Schwark/Zimmer, aaO § 13 VerkProspG Rn. 26) - Erwerbspreises geführt oder wenigstens dazu beigetragen hat. Die Beklagten haben die Vermutung nicht widerlegt. Die Fondsgesellschaft ist gelöscht, die Fondsbeteiligung des Klägers wertlos. Dass dazu die dargestellten erheblichen Prospektfehler nicht beigetragen haben, haben die Beklagten nicht dargelegt. Die Beklagten verweisen pauschal und unsubstantiiert auf die Weltwirtschaftskrise von Oktober 2008, die sich im Frühjahr 2009 als vorher nicht vorhersehbare Immobilien- und Wirtschaftskrise in C gezeigt habe. Ein Beweisantritt ersetzt den Sachvortrag nicht. Wäre ein Hinweis auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung ausreichend, liefe die gesetzliche Prospekthaftung faktisch leer, die gerade „die Regelungslücke für Unternehmensbeteiligungen und Anteile an Treuhandvermögen … [schließen sollte], für die sich in der Vergangenheit anhand von erlittenen Schäden bis hin zum Totalverlust ein besonderer Regelungsbedarf gezeigt hat“ (Referentenentwurf eines Anlegerschutzverbesserungsgesetzes, ZBB 2004, S. 168 (191)).
1783.
179Der Anspruch aus § 13 VerkProspG verjährt gemäß § 46 BörsG aF in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.
180Die Klage ist den Beklagten zu 2 und 3 innerhalb von drei Jahren nach der Prospektveröffentlichung am 04.07.2008 zugestellt worden.
181Dem Beklagten zu 2 ist die Klage am 26. Februar 2011 zugestellt worden (Bl. 63 d.A.).
182Bezüglich des Beklagten zu 3 ist die tatsächliche Zustellung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im Oktober 2011 erfolgt. Dies muss der Kläger nicht gegen sich gelten lassen, § 167 ZPO. Die Zustellung wirkt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage im Februar 2011 zurück. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. März 2011 die öffentliche Zustellung der Klage bezüglich des Beklagten zu 3 beantragt. Die öffentliche Zustellung war entgegen der Auffassung des Beklagten zu 3 zulässig und ist „demnächst“ iSd § 167 ZPO erfolgt.
183Der Beklagte zu 3 macht zwar geltend, dass er seinen Wohnsitz nach einem Umzug in C von der Anschrift Z2 zum fraglichen Zeitpunkt und noch heute unter der Adresse Q2, Q3, Q4, P.O.Box ##### C unterhalte. Dass eine förmliche Zustellung unter dieser Adresse im Wege eines Rechtshilfeersuchens ein Jahr oder ein wenig länger dauern könne, sei kein Grund, eine öffentliche Zustellung zu bewilligen, da diese Dauer zumutbar sei (Hinweis auf BGH, Beschluss vom 20.1.2009 – VIII ZB 47/08, juris Rn. 13 ff.). Soweit in der Vergangenheit die Übersendung von Schriftstücken gescheitert sein sollte, habe dies an der unvollständigen Wiedergabe der Adresse – ohne P.O.Box – gelegen. Erst kürzlich sei die Zustellung einer Rechnung der Oberjustizkasse Hamm erfolgt, weil bei der Adressierung die P.O.Box korrekt wiedergegeben worden sei (Anlage BB 3.3, Bl. 857a d.A.).
184Aufgrund der vom Kläger und dem Landgericht angestellten Ermittlungen durfte das Landgericht im Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Zustellung gemäß § 185 ZPO davon ausgehen, dass die Voraussetzungen der § 185 Nr. 1 und 3 ZPO vorlagen.
185„Einen unbekannten Aufenthalt der Partei“ durfte das Landgericht aufgrund der angestellten Ermittlungen, für die es in dem die Zustellung anordnenden Beschluss auf das insoweit als Musterverfahren geführte Parallelverfahren 34 U 188/12 (= LG Dortmund 25 O 75/11) Bezug genommen hat, annehmen. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem die Zustellung anordnenden Beschluss (Bl. 220 ff. d.A.) Bezug genommen.
186Die Rügen des Beklagten zu 3 greifen nicht durch. Zum klägerseits vorgelegten Haftbefehl aus 2010, aus dem der Kläger schlussfolgert, dass der Beklagte zu 3 deswegen nicht nach C reisen könne (Anlage Ks 2), äußert sich der Beklagte schon nicht konkret. Der Beklagte setzt der öffentlichen Zustellung vor allem entgegen, dass er tatsächlich einen Wohnsitz in C habe und legt einen Mietvertrag und Versicherungen von Nachbarn und der Vermieterin vor (vgl. Anlagen B 3 (RL) 2-4). Für die Annahme, dass eine ladungsfähige Anschrift vorliegt, muss indes die Überzeugung bestehen, dass sich der Beklagte zu 3 unter der angegebenen Adresse tatsächlich aufhält. Dies hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise wegen der Ergebnisse der Recherche der beauftragten Kanzlei in C als nicht gesichert angesehen. Die Auskunft der vor Ort in C an der angegebenen Adresse angetroffenen Dame, ihr sei der Namen N2 bekannt, aber weitere Auskünfte gebe sie nicht, berechtigt zu der Annahme, dass eine Zustellung dort nicht erfolgversprechend war, zumal die Frau zunächst geleugnet hat, N2 zu kennen. Obwohl sie unter der angegebenen Adresse angetroffen wurde, hat sie jedenfalls nicht bestätigt, dass er dort wohnhaft sei. Die Befunde der Kanzlei vor Ort in C will der Beklagte erfolglos anders gewürdigt sehen, dass nämlich die an der Adresse Q2 angetroffene Dame gerade nicht bestätigt habe, dass er dort nicht wohne. Das ändert nichts an der möglichen Würdigung der ermittelten Ergebnisse durch das Landgericht, der sich der erkennende Senat vollumfänglich anschließt.
187Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass die ordnungsgemäße Einhaltung der Zustellungsvorschriften der Verwirklichung rechtlichen Gehörs dient. Dabei kann offenbleiben, ob jeder Zustellungsmangel zu einer Verfehlung dieses verfassungsrechtlich gebotenen Zweckes führt: Jedenfalls ist Art 103 Abs. 1 GG verletzt, wenn eine öffentliche Zustellung erfolgt, ohne dass ihre Voraussetzungen gegeben waren und obwohl eine andere Form der Zustellung ohne weiteres möglich gewesen wäre (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16.10.1987 – 1 BvR 198/87, NJW 1988, 2361).
188Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte hier von Anfang an wegen der laufenden Ermittlungen und der zahlreichen Parallelverfahren im Bilde über die Versuche war, ihm eine Klage zustellen zu lassen, bestehen in Bezug auf die Versagung des rechtlichen Gehörs keine Bedenken. Der Beklagte zu 3 hat in Parallelverfahren über seine späteren Prozessbevollmächtigten bei Gericht anfragen lassen, ob die öffentliche Zustellung bereits bewilligt sei, weil damit das Mandat erteilt werde. Es erscheint vor diesem Hintergrund und angesichts der Rechercheergebnisse sehr viel unwahrscheinlicher, dass der Beklagte von der Klage im Wege einer Zustellung in C mittels Rechtshilfeersuchens erfahren hätte.
189Auch die Voraussetzungen des § 185 Nr. 3 ZPO sind erfüllt. Eine förmliche Zustellung in den Vereinigten Arabischen Emiraten, mit denen kein förmliches Rechtshilfeabkommen besteht, und die zur Verjährung der Ansprüche des Klägers geführt hätte, widerspräche dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschluss vom 20.1.2009 – VIII ZB 47/08, juris Rn. 17 mwN; Saenger/Eichele, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 185 Rn. 7).
190Dem Kläger ist keine von ihm allein verursachte Zustellungsverzögerung vorzuwerfen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 167 Rn. 11). Im hiesigen Verfahren ist die öffentliche Zustellung zwar erst mit Beschluss vom 02.09.2011 bewilligt worden; der Kläger hat dies aber bereits mit Schriftsatz vom 22.03.2011beantragt.
191Damit hat bereits die Klageerhebung, mit der der Kläger die vom Senat festgestellten Prospektfehler bereits der Sache nach geltend gemacht hat, den Ablauf der Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt und Verjährung scheidet aus. Eine frühere Kenntnis haben die Beklagten nicht dargelegt und bewiesen. Die Prospektlektüre, auf die die Beklagten nunmehr abstellen wollen, war ungeeignet, dem Anleger die notwendige Kenntnis zu verschaffen, da die Prospektfehler gerade in der unvollständigen oder unzutreffenden Darstellung des Anlagekonzepts und weiterer Risiken liegen.
192III.
193Die Beklagten zu 1, 4 und 5 haben aus Prospekthaftung im weiteren Sinne für die genannten Prospektfehler einzustehen.
194Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, juris Rn. 9 und II ZR 211/09, juris Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zitiert nach BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 26).
1951. Die Beklagten zu 1, 4 und 5 sind Gründungsgesellschafter der W VII Fondsgesellschaft und waren Gesellschafter im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers. Sie gehören damit zum Kreis derjenigen, die den Beitretenden über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, aufzuklären haben (st. Rspr., BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 33 mwN). Wenn die Anlage wie hier planmäßig mittels eines Prospekts vertrieben wird, haften die schon beigetretenen Gesellschafter daher auch für fehlerhafte Angaben des Emissionsprospekts. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 muss dazu nichts weiter hinzutreten. Dies ergibt sich auch nicht aus der zitierten Entscheidung des BGH vom 30.7.2013 (X ARZ 320/13, juris Rn. 16). Die Entscheidung bezieht sich auf die Prospekthaftung im engeren Sinne. Hier geht es aber um die Haftung aus cic wegen der Stellung als zukünftiger Vertragspartner des Beitretenden, die aus der Eigenschaft als Gesellschafter resultiert (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 26 ff.). Die Anleger, die sich über die Beklagte zu 1 als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gemäß § 6 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.4.2012 – II ZR 211/09, juris, Rn. 10).
1962. Kausalität und Verschulden werden vermutet; beides haben die Beklagten nicht widerlegt.
197a) Vorliegend streitet für den Kläger ob der feststehenden Pflichtverletzung der Beklagten eine Kausalitätsvermutung im Sinne einer Beweislastumkehr (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2009 – II ZR 266/07, juris Rn. 6; Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, juris Rn. 28 f., Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10, juris Rn. 33 m.w.N.).
198Dem von den Beklagten angetretenen Beweis zur Widerlegung der Kausalität durch Parteivernehmung des Klägers war entgegen der Auffassung des Klägers nachzugehen. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt insoweit erst dann vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. (BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 240/10; BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 39 mwN).
199Dem Vortrag der Beklagten lässt sich ein noch eben hinreichender Bezug zur Person des Klägers entnehmen, nämlich die Behauptung, der Kläger hätte angesichts der zahlreichen Prospekthinweise auf wesentliche Risiken und insbesondere das Totalverlustrisiko die Anlage auch bei Kenntnis einzelner, evtl. bestehender Prospektfehler gezeichnet.
200Der Senat hat den Kläger im Termin ausführlich angehört. Die Anhörung des Klägers hat nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen, dass der Kläger die Fondsbeteiligung auch erworben hätte, wenn er über die festgestellten Prospektmängel aufgeklärt worden wäre. Der Prospekt ist dem Kläger zwar nicht vor der Zeichnung überreicht worden, war aber Grundlage der Beratung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3.12.2007 – II ZR 21/06, juris Rn. 17 ff.). Der Kläger hat bekundet, dass der Anlageberater ihn anhand seiner Kenntnisse aus dem Prospekt beraten habe.
201Es seien nur positive Sachen über den Fonds erzählt und insbesondere die Beteiligung von N2 herausgestellt worden. Man habe 12 % Rendite erzielen sollen, was für C aber fast lächerlich gewesen sei. Von einem Totalverlust sei nicht die Rede gewesen. Der Berater habe selbst in den Fonds investiert. Das Beratungsgespräch habe zwei Stunden gedauert.
202Um die Kausalitätsvermutung zu widerlegen, muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass der Anleger den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Die Annahme der Beklagten, der Kläger habe auch andere Risiken hingenommen, so dass ihn auch dieses weitere Risiko nicht von der Zeichnung der Anlage abgehalten hätte, genügt dazu nicht. Ein solcher Schluss ist nicht tragfähig. Vielmehr kann ein Anleger, der schon zahlreiche Risiken übernommen hat, ebenso gut nicht mehr bereit sein, noch weitere Risiken zu übernehmen (BGH, Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 215/08, juris Rn. 24). Es ist danach gerade nicht anzunehmen, dass der Kläger in Kenntnis der festgestellten Prospektfehler sein durchgehend positives Bild des Fonds behalten und die Anlage gleichwohl getätigt hätte.
203Dadurch, dass der Kläger bei seiner Anlageentscheidung individuell beraten worden ist, wird die Kausalitätsvermutung nicht widerlegt, da er jedenfalls auch anhand des Prospekts beraten worden ist und im Hinblick auf die festgestellten erheblichen Fehler der Nachweis, dass diese bei der Beratung des Klägers keine Rolle gespielt hätten, nicht zur Überzeugung des Senats erbracht ist. Vielmehr sind – wie die persönliche Anhörung des Klägers ergeben hat – die aufgezeigten Prospektmängel in die mündliche Beratung eingeflossen und haben maßgeblich seinen Anlageentschluss beeinflusst. Das Beratungsgespräch hat nach der Darstellung des Klägers zwei Stunden gedauert. Die Teilhabe am Immobilienhandel in C, die darauf basierende Renditeerwartung und der Erfolg der Vorgängerfonds waren für den Kläger entscheidende Anlagekriterien. Dass es dem Kläger nicht auf eine sichere Anlage mit einem schlüssigen Konzept und bereits erfolgreich gelaufenen Vorgängerfonds angekommen wäre, hat seiner Anhörung gerade nicht ergeben. Die Beklagten haben demnach nicht bewiesen, dass die oben dargelegten Fehler des Anlageprospekts für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal geworden sind.
204b) Wegen des Verschuldens wird auf die Ausführungen zur Haftung der Beklagten zu 2 und 3 verwiesen. Die Beklagten zu 1, 4 und 5 haften im Übrigen im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 278 BGB für das Verschulden der zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten eingesetzten Erfüllungsgehilfen(vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 37), so auch für einen Erfüllungsgehilfen, der den als Aufklärungsmittel im Rahmen der Beitrittsverhandlungen verwendeten Fondsprospekt gestaltet hat.
2053. Verjährung scheidet aus, da die Verjährungsfrist mangels nachgewiesener früherer Kenntnis des Klägers von den Prospektmängeln zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2011 gemäß §§ 195, 199 BGB nF iVm Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB noch nicht abgelaufen war. Soweit der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung bekundet hat, ihm seien die Prospektmängel nach dem Durchlesen des Prospekts etwa 3-4 Wochen nach der Zeichnung aufgefallen, hatte er ersichtlich die Frage nicht richtig erfasst. Denn er war nicht in der Lage, auch nur einen Prospektfehler zu nennen, der ihm bei der Lektüre aufgefallen sein will.
206IV.
207Bezüglich des Beklagten zu 6 sind die vorgetragenen Berufungsgründe nicht geeignet, eine vom Urteil des Landgerichts abweichende und dem Kläger günstigere Entscheidung zu tragen. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Verfahrensmangel und lässt auch im Übrigen keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Solche zeigt auch das Berufungsvorbringen nicht auf. Ebenso bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen, so die Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben und eine neue Tatsachenfeststellung gebieten (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.2008 – VIII ZR 266/03, zit. nach juris Rn. 5, 7).
208Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 6 zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht im Hinblick auf seine Beteiligung an dem W VII Fonds unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 6 zu. Es wird vollumfänglich auf das angegriffene Urteil Bezug genommen, soweit sich nicht aus den nachstehenden Ausführungen etwas anderes ergibt.
209Ansprüche gegen den Beklagten zu 6, die der Kläger auf § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 263, 266 StGB stützt, bestehen nicht. Im Prospekt wird weder ein unzutreffender Eindruck über die vom Beklagten zu 6 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 durchzuführenden Mittelverwendungskontrolle erweckt noch ist erkennbar, dass die Anlegergelder entgegen der prospektierten Zwecke verwandt worden sind.
210Allein durch die schlagwortartige Verwendung der Begrifflichkeiten „Mittelverwendungskontrolle“ in § 2 Abs. 6 S. 4 des Treuhandvertrages und „Mittelverwendungskontrolleur“ in der Beitrittserklärung wird dem Anlageinteressenten nicht suggeriert, dass durch Abschluss des Vertrages nach dem vorgelegten Muster eine effektive Mittelverwendung erreicht werde und ein Missbrauch des eingesammelten Kapitals ausgeschlossen sei (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.03.2007 – III ZR 98/06, juris). Insoweit lässt die Berufung außer Acht, dass der Begriff der „Mittelverwendungskontrolle“ für sich genommen zunächst ohne konkreten Inhalt ist und der näheren Ausfüllung durch die im Einzelfall vereinbarten Bestimmungen bedarf (vgl. BGH, aaO, Rn. 19). Das gilt schon deshalb, weil bei Kapitalanlagemodellen vollkommen unterschiedliche Arten der Mittelverwendungskontrolle denkbar sind und in der Praxis vorkommen. So muss sich die Kontrolltätigkeit nicht zwangsläufig auf die gesamte Laufzeit eines Fonds erstrecken und eine laufende Überprüfung der Zahlungsflüsse von der Platzierungs- über die Betriebsphase bis hin zur Abwicklung der Beteiligung vorsehen. Denkbar ist ebenfalls, dass sich die Mittelverwendungskontrolle auf die Platzierungsphase oder aber auf eine nachträgliche Überprüfung der bestimmungsgemäßen Mittelverwendung beschränkt.
211Im Streitfall ist ein gesonderter Mittelverwendungskontrollvertrag, aus dem sich konkrete Vorgaben für die von der Beklagten zu 1 durchzuführende Kontrolltätigkeit oder bestimmte Überprüfungsakte ergeben hätten, unstreitig nicht geschlossen worden. Ebenso geht aus der vom Kläger auszugsweise zitierten Beitrittserklärung nichts zu Art und Umfang der von der Beklagten zu 1 als „Mittelverwendungskontrolleur“ zu leistenden Kontrolltätigkeit hervor. Maßgeblich für die Ausgestaltung der Mittelverwendungskontrolle ist daher der Treuhandvertrag sowie ergänzend der Anlageprospekt (so auch OLG Köln zum B V. Fonds, Urt. v. 23.05.2013, 24 U 202/12).
212Aus den Bestimmungen des Treuhandvertrages geht klar und deutlich hervor, dass die offenbar vom Kläger gewünschte und nunmehr zum Aufhänger einer Haftung der Beklagten zu 1 gemachte „umfassende“ Mittelverwendungskontrolle durch die Treuhandkommanditistin mit einer ständigen Überprüfung der Zahlungsflüsse in C gerade nicht vereinbart worden ist. Vielmehr beschränkte sich nach § 2 Abs. 6 TreuhandV. die Kontrolltätigkeit der Beklagten zu 1 ausschließlich auf die Platzierungsphase. Nach Abs. 6 S. 1 der vorgenannten Bestimmung hatte die Treuhandkommanditistin die Anlegergelder zunächst auf einem Treuhandkonto in Deutschland zu sammeln, was unstreitig geschehen ist. Mit der Vollplatzierung/Einwerbung des im Investitionsplan genannten Eigenkapitals endete – wie in § 2 Abs. 6 S. 3 und 4 TreuhandV. eindeutig und unmissverständlich geregelt ist – die Mittelverwendungskontrolle. Nach dem Treuhandvertrag war die Beklagte zu 1 damit gerade nicht verpflichtet, die prospektgemäße Verwendung der Mittel durch Kontrollen in C oder anhand von Zahlungsbelegen oder sonstiger Urkunden zu überprüfen.
213Soweit die Treuhandkommanditistin nach § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. verpflichtet war, während der Platzierungsphase die auf dem Treuhandkonto eingegangenen Beträge der Anleger „auf Abruf der Fondsgesellschaft zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung freizugeben“, beschränkte sich die Mittelverwendungskontrolle ersichtlich darauf, lediglich Mittel freizugeben, deren Abruf nach dem Investitionsplan plausibel war. Insoweit ergibt sich im Rahmen der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung zweifelsfrei, dass der Mittelverwendungskontrolle im vorliegenden Fall nur eine sehr eingeschränkte Schutzfunktion zukommen konnte. Denn § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. stellte für die Mittelfreigabe keine Prüfkriterien oder Kontrollschritte auf. Ebenso waren danach die Freigabe der Mittel und der Transfer der Gelder nach C nicht davon abhängig, dass die Fondsgesellschaft den Mittelbedarf und den Verwendungszweck durch Vorlage fälliger Rechnungen oder sonstiger Belege nachwies. Durch die Formulierung - „auf Abruf“ der Fondsgesellschaft - ging dies für Anlageinteressenten verständlich und eindeutig aus dem Treuhandvertrag hervor. Zu vergegenwärtigen ist auch, dass die Treuhandkommanditistin nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. zur Freigabe der Mittel „verpflichtet“ war. Unbeschadet dessen lag schon unter praktischen Gesichtspunkten für jeden Anleger auf der Hand, dass die Beklagte zu 1 in der Investitionsphase und zudem noch von Deutschland aus schon rein tatsächlich keinen wirksamen Schutz des Anlagekapitals gewährleisten konnte.
214Ein besonderer Schutz des Anlegerkapitals, etwa durch laufende Überprüfungen oder eine Abschlusskontrolle, wurde den Anlegern ebenfalls an keiner anderen Stelle des Treuhandvertrages zugesagt. Im Gegenteil war aus § 14 Abs. 2 und Abs. 4 TreuhandV. für Anlageinteressenten klar zu ersehen, dass die Treuhandkommanditistin keine Haftung dafür übernahm, dass die Geschäftsführer und Vertragspartner der Fondsgesellschaft die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen würden. Im Ergebnis findet damit das Vorbringen der Klägerin zu angeblich im Treuhandvertrag versprochenen Schutzmechanismen in dem gesamten Vertragswerk keinerlei Stütze, sondern wird vielmehr durch die maßgeblichen Bestimmungen widerlegt.
215Darüber hinaus wurde auch im Emissionsprospekt weder mit einer umfassenden Mittelverwendungskontrolle oder mit sonstigen besonderen Schutzmechanismen gegen eine missbräuchliche Verwendung des Anlagekapitals geworben noch wurde darin eine Mittelverwendungskontrolle überhaupt als ein besonderes, „für“ die Beteiligung sprechendes Investitionskriterium heraus gestellt.
216Anderes ergibt sich auch nicht aus der Formulierung in der Beitrittserklärung (Bl. 25 d.A.), ausweislich der der Mittelverwendungskontrolleur hinsichtlich des Agios nur Inkassostelle ist, die das Agio nach Rechnungsstellung an den „zentralen Anbieter“ weiterleiten wird. In Zusammenhang mit den übrigen Textpassagen und Bestimmungen im Treuhandvertrag, in denen Regelungen über eine Mittelverwendungskontrolle Erwähnung finden, ergibt sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aus Empfängersicht gerade nicht der zwingende Rückschluss, dass ein Anleger mehr als die allein prospektierte Freigabe der Mittel entsprechend dem im Investitionsplan angeführten Verwendungszweck durch die Beklagte zu 1) zu erwarten hatte.
217V.
218Hinsichtlich der weiteren vom Kläger gerügten Prospektfehler und einer etwaigen Haftung aus Delikt wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, mit denen eine Haftung insoweit abgelehnt worden ist, Bezug genommen. Die zweitinstanzlichen Ausführungen des Klägers geben insoweit keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
219VI.
2201. Dem Kläger steht nach § 249 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten zu 1 bis 5 als Gesamtschuldner zunächst ein Anspruch auf Erstattung seines Anlagekapitals inklusive Agio zu.
221Entgegen der zuletzt geäußerten Auffassung der Streithelferin zu 7 muss sich der Kläger dabei kein etwaiges Verschulden eines ihm die Anlage vermittelnden Beraters im Verhältnis zu den Gründungsgesellschaftern und den Prospektverantwortlichen als eigenes (Mit-)Verschulden zurechnen lassen. Eine Zurechnungsgrundlage ist weder dargetan noch ansatzweise ersichtlich. Falls weitere Anspruchsgegner in Betracht kommen sollten, hafteten diese neben den Beklagten als Gesamtschuldner.
2222. Zum Zwecke der Vorteilsausgleichung hat der Kläger den Beklagten zu 1 bis 5 seinerseits das Erlangte Zug um Zug herauszugeben. Dies betrifft die Treuhandbeteiligung am W VII. Insoweit ist die Abtretung aller Rechte und Ansprüche aus dieser Beteiligung ausreichend. Für die Abtretung seiner Rechte aus der Beteiligung hat der Kläger durch das mit der Klage abgegebene Angebot auf Übertragung alles seinerseits Erforderliche getan. Mit der Annahme befinden sich die Beklagten zu 1 bis 5 spätestens seit Klageerhebung in Verzug.
223Die Beklagten wenden sich zu Unrecht gegen die Formulierung der Zug um Zug anzubietenden Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung. Auf etwaige Beschränkungen der Übertragbarkeit im Gesellschaftsvertrag kommt es nicht an. Besteht die Kapitalanlage - wie hier - in der Rechtsposition als Treuhandkommanditist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2012 – XI ZR 272/10, juris Rn. 11 f; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 29; Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1). Denn das Gegenrecht des Schädigers kann sich nur auf die Rechtsposition beziehen, die der geschädigte Kapitalanleger aufgrund der Zeichnung der - mittelbaren oder unmittelbaren - Fondsbeteiligung erworben hat (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14). Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2007 - III ZR 214/06, juris Rn. 3, vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1 mwN). Etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung des Klägers auf die Beklagten stehen der angeordneten Zug-um-Zug-Leistung nicht entgegen. Diese Schwierigkeiten fallen in den Risikobereich der schadensersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen des geschädigten Klägers (vgl. BGH Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 286/11, juris Rn. 3 mwN).
2243. Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Anlagekapitals stehen dem Kläger (Prozess-)Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 ZPO zu.
2254. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen Kosten zu, da er insoweit einen Schaden nicht dargelegt hat. Er hat selbst bekundet, dass für die vorprozessualen Anwaltskosten seine Rechtsschutzversicherung aufgekommen sei. Eine Einziehungsermächtigung hat der Kläger nicht vorgetragen.
226VII.
227Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs.1, 100 Abs. 4, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
228VIII.
229Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Dass eine Vielzahl von teilweise revisiblen Parallelverfahren anhängig ist, ist kein Kriterium für die Zulassung der Revision. Es handelt sich vielmehr um die Anwendung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in tatrichterlicher Würdigung auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.09.2010 – III ZR 333/09).
Tenor
I.
1. Die Beklagten zu 2, 5 und 6 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 41.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.11.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die dem Kläger aus der Beteiligung an der B GmbH & Co. W KG, nominal: 40.000 €, zustehen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 2, 5 und 6 mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1 in Verzug befinden.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst zu 2/5 und die Beklagten zu 2, 5 und 6 zu 3/5 als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 und des Beklagten zu 4 sowie jeweils 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 7 und 8 trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der anderen Partei gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beschwer der Beklagten zu 2, 5 und 6 sowie des Klägers übersteigt jeweils 20.000 €.
Die Revision wird nicht zugelassen
1
G r ü n d e:
2A.
3Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Im Übrigen wird auch bezüglich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie bezüglich der Anträge der Parteien auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Für die Bezeichnung der Anlagen wird, soweit nicht anders gekennzeichnet, auf das von den Parteien erstinstanzlich neben einer Vielzahl von Parallelverfahren als Musterverfahren geführte Verfahren 34 U 187/12 Bezug genommen, auf das sich die Parteien auch hinsichtlich des dort gehaltenen Vortrags bezogen haben; allen hiesigen Parteivertretern sind die in jenem Verfahren vorgelegten Anlagen als Referenzanlagen übersandt worden.
4Der Kläger beteiligte sich am 2.12.2007 mit einem Betrag von 40.000 € zuzüglich Agio in Höhe von 2.000 €, von denen 1.000 € aber wieder erstattet wurden (vgl. Bl. 12), als Treugeber-Kommanditist an der Fondsgesellschaft. Die Beitrittserklärung liegt nicht vor.
5Der Kläger zeichnete ausweislich einer Aufstellung der ehemaligen Beklagten zu 7, die der Kläger aus fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch genommen hat, im Zeitraum März 2005 bis Januar 2010 insgesamt 37 Beteiligungen an geschlossenen Fonds für 1,251 Mio. € (Bl. 249 d.A.), darunter auch alle sieben W.
6Die Anleger wurden mit Hilfe eines von der Beklagten zu 5 herausgegebenen Prospekts geworben. Geprüft wurde der unter Mitwirkung von Rechtsanwalt Q, seinerzeit Partner bei der Streithelferin zu 7, erstellte Prospekt von der S GmbH in S2 (Streithelferin zu 8), welche die gesamte Prospekterstellung auch zeitnah begleitete.
7Der Prospekt datiert vom 06.11.2007 (Anlage Ks 1) und wurde am 21.11.2007 erstmals in der S3 veröffentlicht (Anlage Ks 2). Wegen der in der Erstveröffentlichung unterbliebenen Angabe einer Zahlstelle erfolgte am 19.12.2007 eine nochmalige Veröffentlichung in der Börsenzeitung (Anlage Ks 3).
8Der Kläger rügt diverse Prospektfehler, für die die Beklagten entweder gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff BörsG aF oder aus Prospekthaftung im weiteren Sinn hafteten und stützt sich zudem auf eine deliktsrechtliche Verantwortlichkeit.
9Die Klage richtet sich gegen folgende Beteiligte:
10Die S4 mbH (ehemals: Beklagte zu 1) ist die Treuhandkommanditistin, über die sich die Anleger an der Gesellschaft beteiligten, sie ist außerdem Gründungsgesellschafterin. Über ihr Vermögen wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts (AG Bielefeld, Az. 43 IN 92/14) vom 24.04.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Anleger, die sich über sie als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gemäß § 5 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden:
11„Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Fondsgesellschaft werden die der Fondsgesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber wie Kommanditisten behandelt. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und am Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung gesellschaftlicher Rechte. Die Treugeber sind unter anderem berechtigt, an Gesellschafterversammlungen persönlich teilzunehmen und das ihnen von der Treuhandkommanditistin überlassene Stimmrecht auszuüben.“ (S. 83 des Prospekts).
12Der Beklagte zu 2 ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B2 GmbH, der Beklagten zu 5, die Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin ist. Er ist zudem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der weiteren Gründungskommanditistin, der B GmbH (Beklagte zu 6, vgl. S. 61 f. des Prospekts).
13Der Beklagte zu 3 ist der Sohn des Beklagten zu 2 und Geschäftsführer der B5 sowie der B6 mit Sitz in C, die wiederum mit 95% Mehrheitsgesellschafterin der B5 ist.
14Der Beklagte zu 4 ist der Geschäftsführer der ehemaligen Beklagten zu 1.
15Die Beklagte zu 5 ist die Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin (S. 61 des Prospekts).
16Die Beklagte zu 6 ist weitere Gründungskommanditistin (S. 62 des Prospekts).
17Bei dem W handelte es sich um die vorletzte von insgesamt sieben Beteiligungsgesellschaften, die in kurzer Zeit von der in W2 ansässigen B-Gruppe aufgelegt worden waren.
18Die B3 Fonds I – V waren als geschlossene Immobilienfonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, die als sog. Projektentwicklungsfonds die Errichtung und Vermarktung einer Immobilie zum Gegenstand hatten. Ausweislich des Fondsprospekts zu W betrug die Summe der eingeworbenen Anlegergelder bei den Fonds I –V insgesamt 79,9 Mio. €, bei W ca. 25 Mio € (vgl. vordere Umschlagklappe des Prospekts).
19Der W Fonds war als vermögensverwaltender Fonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, bei dem das Kommanditkapital in den Erwerb von Genussrechten einer Kapitalgesellschaft in C investiert werden sollte. Ebenso wie der Nachfolgefonds W2 war der W konzeptionell darauf ausgerichtet, dass die Anleger über die Genussrechte „indirekt am boomenden Immobilienmarkt von C“ teilnehmen (vgl. S. 9 des Prospekts).
20Im Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“, in dem mehrfach auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen wird, heißt es (S. 13):
21„Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“
22Der Gegenstand der Fondsgesellschaft wird im Gesellschaftsvertrag angegeben als:
23„Beteiligung an Gesellschaften in den VAE (Vereinigten Arabischen Emiraten), die den Erwerb und Weiterverkauf von unbebauten und bebauten Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und/oder von projektierten oder erstellten Wohn- oder Gewerbeimmobilien aller Art sowie allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie zum Beispiel Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) zum Unternehmensgegenstand haben. Die Beteiligung an solchen Unternehmen kann in jedweder Art, insbesondere auch in schuldrechtlicher Form, als Fremd- oder Eigenkapital erfolgen“ (§ 2 Nr. 1, S. 81 des Prospekts).
24Auf S. 65 heißt es dazu erläuternd:
25„Anlagegegenstand der Fondsgesellschaft ist eine fremdkapitalähnlich ausgestaltete Genussrechtsbeteiligung an der B5 in C. Diese Genussrechtsschuldnerin ist eine Körperschaft nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate, deren 95 prozentige Anteilseignerin die B6 ist. Die Fondsgesellschaft kann an den Gewinnen der Genussrechtsschuldnerin partizipieren, indem sie von Zeit zu Zeit Genussrechte verkauft. Die Kaufpreise der Genussrechte werden in erster Linie von der Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin realisierten Gewinne bestimmt. Der erste Verkauf von Genussrechten soll nicht vor Ablauf eines Jahres nach Vollplatzierung bzw. Fondsschließung erfolgen, so dass auf der Ebene des Anlegers steuerfreie Veräußerungsgewinne vereinnahmt werden können.“
26Konzeptgemäß konnte und sollte die Fondsgesellschaft ihre Gewinne allein durch den Handel mit den Genussrechten erzielen. Während der durch die Genussrechte verbriefte Gewinnanspruch gegen die Genussrechtsschuldnerin, die B5 (im Folgenden: B5) erst Ende 2018 fällig wurde (S. 14 des Prospekts), sollte der Fonds selbst hingegen schon Ende 2011 aufgelöst werden.
27S. 11 des Prospekts:
28„Durch Veräußerung von Genussrechten nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist werden auf Ebene des Fonds steuerfreie Veräußerungsgewinne erzielt.“
29S. 13 des Prospekts:
30„Ob und in welchem Umfang der Anleger die prognostizierten Ausschüttungen erhält, hängt im Wesentlichen vom wirtschaftlichen Erfolg der B5 (in Folgenden Genussrechtsschuldnerin) ab. Alle Risiken, die die Gewinnsituation der Genussrechtsschuldnerin beeinträchtigen, vermindern die Werthaltigkeit der Genussrechte und damit den durch eine Veräußerung der Genussrechte zu erzielenden Gewinn der Fondsgesellschaft.“
31S. 14 des Prospekts:
32„Verkaufsrisiko der Genussrechte
33Die Gewinnberechtigung durch das Genussrecht wird erst zum 31.12.2018 fällig. Während der Fondslaufzeit können deshalb Gewinne in der Fondsgesellschaft nur durch die Veräußerung von Genussrechten realisiert werden. Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden.“
34Hintergrund dieser gegenüber den Fonds I – V geänderten Fondskonzeption war das Auslaufen des Doppelbesteuerungsabkommens mit C zum Jahresende 2008. In dem Kapitel des Prospekts „Steuerrechtliche Grundlagen“ wird erläutert, dass durch den Verkauf der Genussrechte frühestens nach einem Jahr eine Einkommenssteuer in Deutschland vermieden werde. Die Anleger erzielten keine gewerblichen Einkünfte, weil die Fondsgesellschaft selbst sich auf das Halten und Veräußern von Genussrechten beschränke, damit nur eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübe. Die Anleger erzielten aber auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Vergütung für die Überlassung des Genussrechtskapitals, also der Anlegergelder, werde erst zum Ende der Laufzeit der Genussrechte, nämlich Ende 2018 ausgezahlt. Zwar schreibe die B5 der Fondsgesellschaft jährlich in ihren Büchern gewinnabhängige Vergütungen zu. Über diese könne aber die Fondsgesellschaft vor Ende 2018 nicht verfügen. Die prospektierten Einnahmen aus dem Verkauf der Genussrechte seien ebenfalls keine Einkünfte aus Kapitalvermögen (S. 74 d. Prospekts). Für die ab 2009 durch das Unternehmenssteuerreformgesetz geltende neue Rechtslage ergebe sich nichts anderes, da zwar an sich jetzt die Erlöse aus dem Verkauf der Genussrechte steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen seien. Dies gelte aber nicht, wenn die Genussrechte vor dem 01.01.2009 erworben worden seien. Bei Einhaltung der einjährigen Spekulationsfrist vor dem Verkauf und seit Erwerb der Fondsbeteiligung falle auch nach 2009 keine Steuer aus privaten Veräußerungsgeschäften an.
35Der Prospekt des W enthielt einen Kapitalrückflussplan (vgl. Investitions-, Finanz- und Kapitalrückflussplan Prognose, S. 46 ff. des Prospekts), der insgesamt drei Vorabausschüttungen an die Anleger in Höhe von jeweils 12 % des eingebrachten Eigenkapitals ohne Agio vorsah. Die Vorabausschüttungen sollten jeweils Mitte 2009, 2010 und 2011 erfolgen und ebenso wie die laufenden Fondskosten durch den anteiligen Verkauf von Genussrechten gedeckt werden (S. 49 des Prospekts). Dazu sollte mit dem Verkauf der Genussrechte sofort nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr begonnen werden und immer so viele Genussrechte verkauft werden, dass die laufenden Kosten und die Ausschüttungen gesichert waren (vgl. Sensitivitätsanalyse S. 51 ff des Prospekts). Die Endausschüttung war nach dem Verkauf des verbliebenen Bestandes der Genussrechte und anschließender Auflösung der Fondsgesellschaft zum 31.12.2011 vorgesehen (S. 49 des Prospekts). Es war in der Prognose kalkuliert, dass die Genussrechte jährlich 20 % im Wert stiegen, und zwar – während der Laufzeit des Fonds bis Ende 2011 – in vier aufeinanderfolgenden Jahren (vgl. S. 49):
36„Verkaufserlöse Genussrechte
37Es wird davon ausgegangen, dass die Genussrechte um rd. 20 Prozent p.a. im Wert steigen. E GmbH & Co. W KG verkauft jährlich jeweils zum angestrebten Ausschüttungszeitpunkt maximal so viele Anteile der Genussrechte, wie zur Ausschüttung von 12 Prozent nominal p.a. Verzinsung des Kommanditkapitals nach Abzug der laufenden Kosten erforderlich sind. Zum Ende der Laufzeit des Fonds wird der gesamte Bestand der Genussrechte verkauft.“
38Die von der Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte sollten dabei nicht am gesamten Gewinn der B5 partizipieren. Zu der Gewinndeckelung heißt es im Prospekt (S. 71 oben):
39„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 20 % nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
40Der Gewinn war im Verhältnis zu den Gesellschaftern zudem nochmals begrenzt und zwar durch den Gesellschaftsvertrag (§ 18 Ziff. 3, S. 88 des Prospekts). Danach konnte jeder Anleger – je nach Beitrittszeitpunkt – maximal zwischen 46 und 51 % seines Kapitals als Gewinnanteil erhalten. Der Rest stand gemäß § 18 Ziff. 4 der Initiatoren-Kommanditistin zu (S. 88 des Prospekts).
41Hinsichtlich der im Prospekt zugrunde gelegten Prognosen heißt es auf Seite 13:
42„Entscheidend für die Akquisition von attraktiven Immobilienprojekten sind ausgezeichnete Kenntnisse und Kontakte im lokalen Immobilienmarkt...Die Prognosen basieren auf der Marktkenntnis und dem Marktzugang von X, der als Geschäftsführer der Genussrechtsschuldnerin fungieren wird...
43...Die Prognosen basieren auf den Erfahrungen mit der Entwicklung des Immobilienmarktes, die E-Unternehmensgruppe im Zusammenhang mit mehreren Vorgänger-Fondsgesellschaften gewonnen hat. Die Höhe der von der Genussrechtsschulderin erzielbaren Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten hängen wesentlich von der weiteren Wertentwicklung im lokalen Immobilienmarkt ab....“
44In dem Kapitel „Sensitivitätsanalyse Abweichung von Prognose“ auf den Seiten 51 ff finden sich Tabellen zu drei Szenarien (Rendite 20%, 15 % und 25 % bezogen auf das Genussrechtskapital sowie jeweils drei verschiedene Wechselkurse zum Zeitpunkt der Veräußerung der Genussrechte). Diese beinhalten im Abschnitt „Finanzierungsplan/Mittelherkunft“ jeweils eine „Deckelung des Gewinns“, die in der Fußnote 1) wie folgt erläutert wird:
45„Begrenzung des Gewinnanteils gem. Genussrechtsvereinbarung“
46Die Sensitivitätsberechnung weist in Fußnote 2 zudem auf die vom Beitrittszeitpunkt abhängige Gewinndeckelung nach § 18 des Gesellschaftsvertrages hin (S. 88 des Prospekts).
47Zur Genussrechtsschuldnerin, der B5, heißt es auf S. 34:
48„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der B5, C, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien, betreibt. Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die B5 durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt.“
49Das Geschäftsmodell der B5 wird auf Seite 70 des Prospekts wie folgt dargestellt:
50„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens .... . Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen.... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. Hier findet also ein Handel von Immobilieneinheiten (z.B. einzelne Etagen eines Hochhauses) statt, die noch nicht hergestellt sind. Auch in diesem Fall erlangt der Erwerber kein Eigentum am Objekt. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
51Zur Zusammenarbeit der B5 mit anderen Unternehmen heißt es auf Seite 34:
52„Sie [die B5] bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen.“
53Unter der Überschrift „Der Geschäftsbesorger und Immobilienmakler in C“ heißt es auf Seite 35:
54„Die B5 wird die B6 mit der Recherche, Evaluierung, Vermittlung und Abwicklung der Immobiliengeschäfte beauftragen.“
55Unter „Weitere vertragliche Beziehungen und rechtliche Verhältnisse“ heißt es auf Seite 71:
56„Managementvertrag
57Die B6 ist zu 95 Prozent an der B5 beteiligt. Zwischen den beiden Gesellschaften besteht ein Managementvertrag als Rahmenvereinbarung für den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten. Die B5 beauftragt die B6, bestimmte Immobilienprojekte zu erwerben bzw. zu verkaufen. Für diese Tätigkeit als Stellvertreter bzw. Kommissionär erhält die B6 eine marktübliche, auf den jeweiligen Kauf- bzw. Verkaufspreis bezogene Provision.“
58Zu den fünf Vorgängerfonds wird in der vorderen Umschlagklappe des Prospekts zu W u.a. ausgeführt:
59- „Bereits 5 W platziert
- Bisheriges Gesamtinvestitionsvolumen von mehr als 350 Mio. €
- Alle jährlichen Vorabausschüttungen in Höhe von 12 % erfolgten prospektgemäß“
Zu den Vorgängerfonds W IV und V heißt es dort jeweils:
61- „Prognostizierter, rechnerischer Gewinn in Höhe von nominal 12 % p.a.
- Gesamter Tower noch vor Fondsschließung komplett verkauft“
Im Vorwort auf Seite 5 heißt es:
63„In 2007 konnten die beiden Vorgängerprodukte der W KG jeweils in weniger als vier Wochen platziert und beide Investitionsobjekte der IV. und V. W2 KG – der Q - und der Q2 in der Y – kurzfristig, und das noch vor Fondsschließung, vollständig weiterveräußert werden. Die von der B6 dabei erzielten Verkaufspreise lagen deutlich über den prognostizierten maximalen Verkaufspreisen.“
64Ähnliche Aussagen finden sich auf den Seiten 10 und 35 des Prospekts.
65Das Geschäftsmodell des Fonds schlug wirtschaftlich fehl. Zu dem vorgesehenen Verkauf von Genussrechten durch die Fondsgesellschaft kam es weder beim W noch beim W2. Laut Angaben des Beklagtenvertreters zu 2, 5 und 6 sind die Fondsgesellschaften W VI und VII ohne Insolvenzverfahren im Handelsregister gelöscht und Liquidationsbilanzen erstellt worden. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld – Az. 6 Js 36/11 – hat gegen die Beklagten zu 2 und 3 sowie gegen den Beklagten zu 4 im Hinblick auf den hier nicht streitgegenständlichen Nachfolgerfonds W2 Anklage wegen gewerbsmäßiger Untreue in 109 Fällen erhoben. Das Landgericht Bielefeld hat die Eröffnung des Hauptverfahrens mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.07.2014 abgelehnt.
66Der Kläger hat vor Klageerhebung mit Schriftsatz vom 17.12.2010 ein Güteverfahren vor der Gütestelle Y2 eingeleitet, das sich nur gegen die Beklagten zu 2 und 3 richtete (Bl. 516 d.A.). Dem Beklagten zu 3 konnte der Antrag nicht zugestellt werden. Der Beklagte zu 2 erhielt den Antrag Anfang Januar 2011 und teilte mit Schreiben vom 14.01.2011 mit, dass er an dem Verfahren nicht teilnehmen werde. Dieses Schreiben ging am 17.01.2011 bei dem Klägervertreter ein.
67Die Klage ist am Montag, dem 18.07.2011 eingegangen (Bl. 1); nach Aufforderung vom 21.07.2011, den Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen (Bl. I a), hat der Kläger am 28.7.2011 gezahlt (Bl. II).
68Die Streithelferin zu 8, die S GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der seitens der Beklagten zu 2, 4, 5 und 6 der Streit verkündet worden ist, und die Streithelferin zu 7, Anwaltspartnerschaftsgesellschaft Y3, der seitens der Beklagten zu 2, 4, 5 und 6 sowie seitens der Streithelferin zu 8 der Streit verkündet worden ist, sind auf Seiten der streitverkündenden Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.
69Der Kläger hat eine Vielzahl von Prospektfehlern geltend gemacht. Er rügt u.a., dass der Verlauf der Vorgängerfonds falsch dargestellt sei. Es seien dort keine Gewinne realisiert worden, sondern die Ausschüttungen seien immer zu Lasten des Fondsvermögens erfolgt. Es sei ein Immobilienhandel durch die Genussrechtsschuldnerin prospektiert, während diese gar keine eigene Geschäftstätigkeit entfaltet habe und wegen der ihr – unstreitig – fehlenden Lizenz zum Handel mit Immobilien auch gar nicht habe entfalten können. Entgegen der Prospektdarstellung habe die Genussrechtsschuldnerin keine Immobilienprojekte entwickelt, vermarktet oder sonst in irgendeiner Weise durchgeführt, so dass sie über eigene Investitionsobjekte damit gar nicht verfügt habe. Darüber hinaus habe sie auch nicht die erforderlichen finanziellen Mittel besessen, um selbst am Immobilienmarkt tätig zu werden. Denn tatsächlich habe die Genussrechtsschuldnerin das Genussrechtskapital als zinsloses Darlehen an die M weitergeleitet und damit deren Geschäftstätigkeit finanziert. In diesem Zusammenhang seien wesentliche Verträge – u.a. Genussrechtsvereinbarungen und Gewinn-Partizipationsverträge – nicht im Prospekt dargestellt worden. Wegen der fehlenden Existenz der Genussrechtsschuldnerin im Zeitpunkt des Abschlusses wesentlicher Verträge seien diese möglicherweise angreifbar oder unwirksam. Auf das Risiko von Gesetzesänderungen werde wie auf die in der Person des Beklagten zu 3 bestehenden Interessenkonflikte nur unzureichend hingewiesen. Das gesamte Fondskonzept sei nicht plausibel und das Marktrisiko für den Verkauf von Genussrechten werde verharmlosend dargestellt. Kein vernünftiger Mensch sei bereit, 2018 zur Zahlung fällige Genussrechte, die bereits vom Gewinn her auf 20% gedeckelt seien, in den Jahren 2009, 2010, und 2011 ohne einen Abschlag auf die Laufzeit zu kaufen. Der für die Genussrechte prognostizierte Wertzuwachs von 20 % p.a. und die Erlösprognosen seien nicht nachvollziehbar. Es sei vollkommen unklar, auf welcher Basis die angenommene Wertsteigerung beruhe. Auch die prospektierte Mittelverwendungskontrolle sei nie durchgeführt worden, was von vornherein so beabsichtigt gewesen sei. Der Prospekt verschweige unter Verstoß gegen die VermVerkProspV, dass die Anlage auch in Österreich vertrieben worden sei. Für die Prospektfehler hafteten die prospektverantwortlichen Beklagten auch aus Delikt. Von den Anlegergeldern für Fonds VII seien u.a. Investitionen in die Fa. F GmbH und die F GmbH getätigt worden.
70Der Kläger hat zum Güteantrag behauptet, dieser sei am 20.12.2010 bei der Gütestelle eingegangen (Bl. 493).
71Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es lägen entweder keine Prospektfehler vor oder diese seien nicht wesentlich. Die Angaben im Prospekt zum Erfolg der Vorgängerfonds seien nicht dahin zu verstehen, dass die Gewinnanteile bereits als Reingewinn auf der Ebene der Fondsgesellschaft angefallen waren (a). Der Umstand, dass die Genussrechtsschuldnerin möglicherweise ausschließlich mittelbar über die M durch Partizipation an deren Gewinnen ihre Geschäftstätigkeit ausübte, ergebe sich aus dem Prospekt. Wie das Verhältnis im Einzelnen ausgesehen habe – Kommission oder Gewinnpartizipation – sei für den Anleger von untergeordneter Bedeutung (b). Vor möglichen Gesetzesänderungen werde gewarnt (c). Die rechtliche Existenz der Genussrechtsschuldnerin bei Prospektherausgabe sei irrelevant, da sie jedenfalls bei der Prospektveröffentlichung existent gewesen sei (d). Die personellen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen würden hinreichend dargestellt. Dass der Bekl. zu 3 auch noch Geschäftsführer der B3 GmbH (B3) gewesen sei [tatsächlich: managing director], sei kein wesentlicher Umstand (e).
72Der Vorwurf, das Fondskonzept sei nicht plausibel, weil es keinen Markt für Genussrechte gebe, Gewinne der Fondsgesellschaft von vornherein ausgeschlossen und die Erlösprognosen weder nachvollziehbar noch vertretbar seien (f), sei unbegründet. Warum auf dem boomenden Immobilienmarkt in C die Handelbarkeit von vornherein zweifelhaft gewesen sein soll, erschließe sich nicht. Zudem enthalte der Prospekt einen hinreichend deutlichen Hinweis auf das Verkaufsrisiko (S. 14 des Prospekts). Der Vortrag zum Verkauf der Genussrechte zum Nominalwert durch Vertrag vom 18.6.2008 sei nicht zwingend. Im Übrigen sei auch der Verkauf an die M eine Veräußerung an Dritte, die dem Fondskonzept entspreche, auch wenn dieser bereits bei Prospektherausgabe geplant gewesen sei, wie der Kläger behaupte (S. 30 des Urteils). Schließlich seien zwar die Erlösprognosen nicht fundiert. Dies ergebe sich aber eindeutig aus dem Prospekt und sei gerade Bestandteil des Fondskonzepts. So heiße es auf S. 13:
73„Die Prognosen basieren auf den Erfahrungen mit der Entwicklung des Immobilienmarktes, die E Unternehmensgruppe im Zusammenhang mit mehreren Vorgängerfondsgesellschaften gewonnen hat. Die Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin erzielbaren Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten hängen wesentlich von der weiteren Entwicklung im lokalen Immobilienmarkt ab.“
74Und auf Seite 29:
75„Seit Jahren steigen aufgrund der großen Nachfrage und begrenzten Angebots die Preise für Immobilien und Mieten – und das teilweise um mehr als 30 % p.a. Diese steile, seit mehreren Jahren anhaltende Wertentwicklung der Immobilien in C war die Grundlage für die Erlösprognosen im Prospekt.“
76Falsch sei der Vorwurf, die Anleger W I könnten ohne Beteiligung an der Gesellschaft Gewinne beziehen. Dies könne nur auf einem kaum mehr nachvollziehbaren Missverständnis beruhen (g). Der Prospekt erwecke auch keine falschen Vorstellungen über die geplante Kontrolle der Mittelfreigabe bzw. Verwendung durch die Beklagte zu 1 (h). Dass auf Seite 104 des Prospekts in § 9 Ziff. 6 erklärt werde, dass die Emittentin noch keinen Vertrag über den Erwerb von Genussrechtsbeteiligungen geschlossen habe und dies tatsächlich nicht richtig sei, da bereits am 2.10.2007 das profit sharing agreement und am 21.10. 2007 das „Agreement“ geschlossen worden seien, sei kein wesentlicher Fehler. Der Inhalt des nach dem Prospekt noch abzuschließenden Vertrages werde richtig dargestellt. Auch die Zusammenarbeit der B5 und der M würde auf der Grundlage des Management Agreements vom 6.11.2007 im Prospekt soweit beschrieben, wie es dem Informationsbedürfnis des Anlegers entspreche (i). Soweit der Kläger falsche Angaben zu Provisionszahlungen behauptet habe, sei er dafür beweisfällig geblieben. Der Hinweis auf einen Einzelfall von erhöhter Provision belege weder, dass dies generell geschehen sei noch dass eine solche Erfolgsprovision bei der Erstellung des Prospektes geplant gewesen sei (j). Falls der Prospekt entgegen der Darstellung auch im Nachbarland Österreich beworben worden sein sollte, könne darin kein wesentlicher Prospektfehler erkannt werden (k).
77Selbst wenn man Prospektfehler erkennen wollte, sei die Kammer davon überzeugt, dass es an der erforderlichen Kausalität für den geltend gemachten Schaden fehle. Der Kläger wäre dem Fonds VI in jedem Falle beigetreten. Aus der Lektüre des Prospekts habe sich für den Kläger nämlich ergeben, dass sich das Beitrittsangebot ausschließlich an erfahrene Anleger richte und das Kapital gegebenenfalls verloren gehen könne. Das Wohl und Wehe der Anlage habe allein von der Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Beklagten zu 3 abgehangen. Die Erfolgsprognose habe auf einer unberechenbaren Kalkulationsgrundlage beruht. Die geplante Mittelverwendungskontrolle habe eine dem Investitionsplan entsprechende Verwendung des Genussrechtskapitals nicht gewährleisten können, sobald das Geld das Treuhandkonto verlassen habe. Ein erfahrener Anleger habe die Tragweite dieser Risikofaktoren richtig einschätzen können. Ein nicht erfahrener Anleger habe erkennen können, dass die Anlage nicht für seine Zwecke gedacht gewesen sei.
78Sonstige vertragliche Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1, 5 und 6 könne die Kammer nicht feststellen im Hinblick auf die im Tatbestand unter m) und n) behaupteten Pflichtverletzungen. Es könne offen bleiben, ob die Beklagten zu 2, 3 und 4 in kollusivem Zusammenwirken Fondsgelder zweckentfremdet hätten. Der Kläger behaupte dies nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fonds VI, sondern mit dem Fonds VII.
79Deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1 - 6 seien nicht begründet. Dass die Beklagten zu 2, 3 und 4 Fondskapital veruntreut oder unterschlagen hätten, könne nicht festgestellt werden. Zudem würde es auch an der erforderlichen Kausalität zwischen Handlung und dem geltend gemachten Schaden fehlen. Soweit sich der Kläger auf die Darstellungen auf der Homepage der B3-Gruppe im Zeitraum der Platzierung stütze, fehle bereits jeder Vortrag dazu, inwieweit sich dies auf seine Anlageentscheidung ausgewirkt habe.
80Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.
81Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner zulässig erhobenen Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils (vgl. auch Tatbestandsberichtigungsantrag v. 16.9.2013, Bl. 967 und ablehnender Beschluss v. 04.11.2013, Bl. 1000).
82In der Berufungsbegründung behauptet der Kläger noch folgende Prospektfehler:
83aa) Verlauf Vorgängerfonds
84Der Kläger rügt die Darstellung des Verlaufs der Vorgängerfonds auf der Internetseite der B3 Gruppe (vgl. Bl. 1058), die durch den Text des Beteiligungsprospekts (S. 5) „verstärkt“ werde.
85bb) Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin
86Die Darstellung des Geschäftsmodells der B5 sei irreführend (Bl. 1060).
87cc) Existenz der Genussrechtsschuldnerin
88Es lägen Verstöße gegen § 9 Abs. 2 Nr. 6 VermVerkProspV vor. Die Genussrechtsschuldnerin sei erst am 8.11.2007 gegründet worden, der Prospekt aber sei unstreitig schon am 6.11.2007 erstellt worden. Daraus und aus der Tatsache, dass Verträge mit ihr teilweise schon im Gründungsstadium abgeschlossen worden sind, folgert der Kläger einen Prospektfehler..
89ee) [(dd) fehlt] Schlüsselpersonenrisiko
90Die Stellung des Beklagten zu 3 sei im Prospekt nicht hinreichend offen gelegt. So sei er zudem managing director der B3 GmbH (B3) gewesen, die Projektentwicklerin eines Teils der Investitionsobjekte gewesen sei. Er habe sich als managing director aller in C tätigen Firmen quasi selbst beaufsichtigen müssen. Es seien nur seine eigenen wirtschaftlichen Interessen berücksichtigt worden.
91ff) Unplausibles Fondskonzept/kein Markt für Genussrechte
92Das Fondskonzept sei unplausibel und für die so ausgestalteten Genussrechte habe es an einem Markt gefehlt (Bl. 1068). Der Verkauf an die M sei von Anfang an geplant gewesen und zum Nominalwert der Genussrechte erfolgt, so dass ein Gewinn von Anfang an nicht möglich gewesen sei.
93gg) Mittelverwendungskontrolle
94Die prospektierte Mittelverwendungskontrolle entspreche nicht der praktizierten (Bl. 1074).
95hh) Angaben zu den abgeschlossenen Verträgen
96Der Kläger rügt auch hier wie schon unter cc), dass bereits geschlossene Verträge nicht prospektiert seien. Das betrifft die Genussrechtsvereinbarung vom 2.10.2007, die profit participation agreements und den Eintritt der Fondsgesellschaft in die Genussrechtsvereinbarung am 21.10.2007.
97ii) Prospektherausgabe in Österreich
98Es sei unstreitig, dass die streitgegenständliche Beteiligung auch in Österreich vertrieben worden sei. Es sei ebenfalls unstreitig, dass damit die Angaben auf Seite 101 (zu § 4 Satz 1 Nr. 8 VermVerkProspV) fehlerhaft seien (Bl. 1081).
99jj) Fehlerhafte Darstellung der Investitionsobjekte
100Das Gericht habe sich mit der als Prospektfehler gerügten unzureichenden Darstellung der Investitionsobjekte nicht auseinandergesetzt (Bl. 1081). Der Kläger behauptet, dass über die im Prospekt genannten Objekte hinaus weitere Investitionsobjekte festgestanden hätten.
101kk) Fehlerhafte Erlösprognosen
102Schließlich rügt der Kläger, dass sich das LG mit den als fehlerhaft gerügten Erlösprognosen nicht befasse (Bl. 1082).
103Die Beklagten zu 2 und 3 hafteten aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 264a, 266 StGB, § 826 BGB (Bl. 1082 f.). Sie hätten wissentlich einen fehlerhaften Prospekt in Umlauf gebracht. Gerade im Hinblick auf die Aussagen zur Mittelverwendungskontrolle, der verschwiegenen Zahlung der Gelder an den Beklagten zu 3, der falschen Darstellung der Erfolge der Vorgängerfonds und dem geplanten Verkauf an die M könnten sich die Beklagten zu 2 und 3 nicht darauf zurückziehen, dies gegebenenfalls nur falsch eingeschätzt zu haben. Sie hätten positiv gewusst, dass in Wahrheit keine Mittelverwendungskontrolle durchgeführt werden würde. Ebenso hätten sie gewusst, dass die Gelder in das Vermögen des Beklagten zu 3 gelangen sollten. Damit hätte das Landgericht die Beklagten aus § 264a StGB verurteilen müssen. Zu den erheblichen Umständen im Sinne des § 264a StGB gehörten die grundlegenden Dinge einer Beteiligung wie insbesondere Finanzierung und Prognoseplan, das rechtliche und steuerliche Konzept, die Angabe der Vertragspartner, die bereits eingegangenen Verbindlichkeiten und die Kontrolle der Verwendung zum Vertragszweck. Genau diese Aspekte würden durch die oben genannten Umstände berührt.
104Der Beklagte zu 4 werde aus § 826 BGB in Anspruch genommen. Er habe sich dagegen entschieden, zum Zeitpunkt der Vornahme der Überweisungen die Übereinstimmung mit den Anforderungen aus dem Treuhandvertrag zu prüfen. Er habe sich schlicht darauf verlassen, dass die Gelder schon richtig ankommen würden. Er habe nicht die einfachsten Überlegungen angestellt, die sich in dieser Situation ihm hätten aufdrängen müssen. Damit habe er in einer Weise gehandelt, die als sittenwidrig anzusehen sei.
105Das Gericht habe zudem entscheidungserheblichen Sachvortrag nicht berücksichtigt bzw. Zeugen nicht vernommen. Der Zeuge H habe bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld am 13.3.2012 ausgeführt, dass die B3-Gruppe ab Anfang 2008 massive Zahlungsprobleme gehabt habe und dass von dem Konto, auf das die Anlegergelder überwiesen worden seien, sämtliche Ausgaben an die Vorgängerfonds bezahlt worden sein. Über dieses Konto hätten auch andere Personen Verfügungsbefugnis gehabt. Aus dieser Zeugenvernehmung hätte sich ergeben, dass mit der Überweisung auf das Konto in C keine Genussrechte erworben, sondern nur Liquiditätsengpässe behoben worden seien.
106Es sei ebenso Zeugenbeweis dafür angeboten worden, dass die gesamte Konstruktion des Fonds auf den Verkauf der Genussrechte an die M angelegt gewesen sei und dies dem Beklagten zu 2 auch bekannt gewesen sei. Da sich dazu keine Angaben im Prospekt fänden, sei dieser insoweit fehlerhaft.
107Es sei zudem Zeugenbeweis dafür angeboten worden, dass der Beklagte zu 3 die der Prognoserechnung zu Grunde liegenden Zahlen geliefert habe. Er sei daher maßgeblich in die Fondskonstruktion eingebunden gewesen und deshalb als Prospektverantwortlicher anzusehen.
108Die Zahlungsströme zur F GmbH und F GmbH sowie die Ausschüttungen in den Fonds II und III habe das Gericht ebenfalls nicht berücksichtigt. Im Schriftsatz vom 14.05.2012 sei ausgeführt worden, dass es bereits im Dezember 2007 Gründungsaktivitäten einer Vorratsgesellschaft gegeben habe, deren Geschäftsanteile dann an die M übertragen worden seien. Es sei vorgetragen, dass es im Jahre 2007 bereits Zahlungen von über 2,6 Millionen Euro an die später insolvente Kunststofftechnik L GmbH gegeben habe. Durch die schon erwähnte Zeugenvernehmung H hätte das Landgericht feststellen können, dass die B3 Gruppe Anfang 2008 erhebliche Zahlungsprobleme gehabt habe, mithin ausgeschlossen sei, dass die im Platzierungszeitraum des streitgegenständlichen Fonds erfolgten Zahlungen aus eigenen Mitteln der M erfolgt sein können.
109Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 ist seit der am 14.02.2014 erfolgten Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. InsO) durch das AG Bielefeld, Az. 43 IN 92/14, gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 24.04.2014 eröffnet. Der Senat hat daraufhin das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 abgetrennt.
110Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Dortmund abzuändern und
1111. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 41.000 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus der Beteiligung an der B GmbH & Co. W KG über nominal 40.000 €
1122. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretungserklärung gem. Ziffer 1 in Annahmeverzug befinden.
113Die Beklagten beantragen,
114die Berufung zurückzuweisen.
115Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil und machen sich ihren Vortrag wechselseitig zu Eigen.
116Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne aus § 13 VerkProspG aF seien verjährt. Das Güteverfahren habe nicht gehemmt, jedenfalls allenfalls für die dort erhobenen Rügen. Auch die öffentliche Zustellung der Klage an den Beklagten zu 3 sei nicht demnächst erfolgt. Prospektfehler lägen nicht vor, insbesondere nicht durch Zahlungen auf das Clearingkonto, die Darstellung der Mittelverwendungskontrolle oder den vorzeitigen Abschluss der Genussrechtsvereinbarung. Die Beklagten zu 2 und 3 seien weder als Hintermänner verantwortlich noch als faktische Geschäftsführer. Jedenfalls liege kein wesentlicher Fehler vor, so dass Ansprüche mangels Vorsatzes am Verschulden scheiterten. Eine Haftung aus Delikt scheide aus. Der Kläger trage nichts zur Schadenshöhe oder Haftungsausfüllung vor. Die Behauptung der Verwirklichung von § 264a StGB reiche nicht, da es sich um einen Gefährdungstatbestand handele; zum Schaden müsse vorgetragen werden. Die Behauptung der Veruntreuung von Anlegergeldern sei unsubstantiiert. Auch hier fehle schlüssiger Vortrag zum Schaden. Mangels faktischer Geschäftsführung sei der Beklagte zu 3 nicht Täter des § 264a StGB. Der Kläger lasse jegliche Darstellung der Tatbegehung und von Ort oder Zeit vermissen. § 264a StGB erfordere falsche Angaben über Tatsachen, nicht bloße Wertungen, die noch dazu für die Anlageentscheidung wesentlich sein müssten. Vorsatz fehle, insbesondere bezüglich des Schadens. Es seien Fachleute zur Beratung zugezogen worden.
117Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger im Termin am 27.11.2014 persönlich angehört. Auf den den Parteien übermittelten Berichterstattervermerk wird Bezug genommen (Bl. 1215 ff. d.A.).
118B.
119Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
120Der Prospekt des W Fonds VI ist mangelhaft (vgl. I). Dem Kläger steht deswegen ein Anspruch auf Ersatz des Anlagebetrages mitsamt Agio nebst Rechtshängigkeitszinsen gegen den Beklagten zu 2 aus § 13 VerkProspG aF zu (vgl. II). Die Beklagten zu 5 und 6 haften dem Kläger aus Prospekthaftung im weiteren Sinn gemäß § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (vgl. III). Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 3 besteht nicht (vgl. IV). Auch Ansprüche gegen den Beklagten zu 4 scheiden aus (vgl. V).
121I. Mängel des Prospekts
122Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 33). Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 25 mwN).
123Auf diese im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen von § 13 VerkProspG a.F. zurückgegriffen werden. § 13 VerkProspG a.F. begründet die Haftung des Prospektverantwortlichen für unrichtige oder unvollständige, für die Beurteilung der Wertpapiere wesentlicher Angaben. Hierbei sind solche Angaben als wesentlich im Sinne von § 13 Abs. 1 VerkProspG a.F. anzusehen, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 26 mwN). Die Darlegungs- und Beweislast für einen wesentlichen Prospektfehler trifft den Anspruchsteller.
124Bei der Beurteilung eines Anlageprospekts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 aaO Rn. 27 mwN; vgl. auch Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl. 2010, §§ 44, 45 BörsG Rn. 27: „Bezugspunkt ist die objektivierte Sicht eines Erwerbers der Wertpapiere.“; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2009 BoersG 2007 § 45 Rn. IX405: „durchschnittlicher, verständiger Anleger“).
125Der hiesige Anlageprospekt hat sich auf den sog. Grauen Kapitalmarkt bezogen und wendet sich in seinem Vorwort an Anleger, die „Interesse an einer Investition in einem faszinierenden Land mit dynamischer Wirtschaftskraft haben“. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Prospekt nur einem bestimmten ausgewählten Publikum zugänglich gemacht worden wäre. Die Mindestbeteiligungshöhe betrug 10.000 € (S. 10, 66, 82, 93 des Prospekts); es ist aus den zahlreichen anhängigen Parallelverfahren gerichtsbekannt, dass sich eine Reihe von Anlegern mit eher niedrigen Summen beteiligten. Gleichwohl heißt es auf S. 13 des Prospekts:
126„Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“
127Aus den auf Seite 12 ff. dargestellten Risiken kann der den Prospekt mit der gebotenen Sorgfalt studierende Leser erkennen, dass es sich um eine spekulative Anlage mit einem Totalverlustrisiko handelte, so dass die Beteiligung nur für solche Anleger in Betracht kam, die bereit waren, ein solches Risiko einzugehen. Das führt indes nicht dazu, dass die Risiken der Beteiligung verkürzt, beschönigend oder unzutreffend dargestellt werden dürften. Auch Anleger, die ein erkanntes Risiko einzugehen bereit sind, sollen durch die Prospekthaftung davor geschützt werden, eine Beteiligung in Unkenntnis weiterer, nicht offenbarter Risiken einzugehen. Die Prospektverantwortlichen sollen mittels der Haftungsandrohung angehalten werden, ein wahrheitsgetreues, vollständiges und auch realistisches Bild der beworbenen Beteiligung zu zeichnen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dadurch der Absatz der Anlage leidet (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1982 – II ZR 175/81, juris Rn. 31). Ob risikobereite Anleger in Kenntnis eines im Prospekt nicht oder nicht vollständig dargestellten Risikos die Beteiligung trotzdem gezeichnet hätten, ist keine Frage der Wesentlichkeit eines Prospektmangels, sondern der – individuell zu bestimmenden – Kausalität. Für die Frage der Wesentlichkeit kommt es auf eine typisierende Betrachtung aus der Sicht des Adressaten des Beteiligungsangebots nach der vom Bundesgerichtshof aufgegriffenen Formel „eher als nicht“ (BGH, Urteil vom 14.05.2013, aaO) an. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit eines Prospektmangels im Rahmen der Prospekthaftung ist daher die konkrete Betrachtungsweise der Parteien im Streitfall unerheblich.
128Danach erweist sich der Prospekt für den W Fonds – in mehrfacher Hinsicht – als mangelhaft:
1291. Mangelhafte Darstellung des Fondskonzepts
130In einem für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkt mangelhaft ist die Darstellung des Geschäftsmodells der B5. Im Prospekt wird der zentrale Tätigkeitsbereich der Genussrechtsschuldnerin (B5), durch deren – erfolgreiche – Geschäftstätigkeit letztlich über die Genussrechte die Gewinne der Fondsgesellschaft W erzielt werden sollten, unzureichend und irreführend dargestellt.
131Der Kläger beanstandet zu Recht, dass der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit verschleiert und suggeriert wird, die Genussrechtsschuldnerin führe vorwiegend Käufer/Verkäufertätigkeiten auf dem Immobilienmarkt aus. Zum eigenen Erwerb von Immobilien habe der B5 unstreitig bereits die notwendige Lizenz gefehlt. Sie sei nur auf dem Geschäftsfeld „Gewinnbeteiligungen an vergleichbaren Geschäften Dritter“ tätig geworden. Sie habe dazu sogenannte „profit participation agreements“ geschlossen, die ihr einen bestimmten Betrag als Gewinnbeteiligung zusicherten. Dieses dritte Geschäftsfeld - „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften Dritter“ - werde im ganzen Prospekt nicht näher beschrieben.
132Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen gehört, sofern die Anlagegesellschaft - wie hier - in eine Beteiligung an einem dritten Unternehmen investiert, die Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unternehmens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2009 – II ZR 15/08, zitiert nach juris, Rn. 18).
133Bei dem W Fonds bildeten die Genussrechte den einzigen Investitionsgegenstand. Die Fondsgesellschaft sollte ausschließlich durch den Verkauf der Genussrechte Einnahmen erzielen (vgl. S. 11, 14, 49, 65, 74 des Prospekts). Ein gewinnbringender Handel mit den Genussrechten war indes nur im Falle einer erfolgreichen Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin möglich, schließlich hing davon ab, ob überhaupt und zu welchem Preis sich Käufer für die Genussrechte finden lassen würden. Für das wirtschaftliche Gelingen des W Fonds war dementsprechend die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin von zentraler Bedeutung, weil hierdurch der Marktwert der Genussrechte bestimmt wurde. Damit ein Anleger sich ein ausreichendes Bild von der Kapitalanlage – insbesondere von der Investitionstätigkeit des W Fonds VI, der Werthaltigkeit der Beteiligung und deren Erfolgsaussichten – machen konnte, war es damit zwingend erforderlich, auch das Geschäftsmodell der B5 darzustellen. Mit diesem stand und fiel der Erfolg des Fonds, so dass ein Anleger die Chancen und Risiken der Genussrechtsbeteiligung nur dann beurteilen konnte, wenn er sich auch einen Überblick über die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin anhand des Anlageprospekts verschaffen konnte.
134Diesen Anforderungen wird die Prospektdarstellung nicht gerecht.
135a) Auf Seite 70 heißt es unter der Überschrift „Immobilienerwerb und -verkauf in C“:
136„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens ..... Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen.... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. . .. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
137Diese Beschreibung ist schon deswegen inhaltlich unrichtig, weil im letzten Satz nicht die Emittentin, sondern die Genussrechtsschuldnerin gemeint ist.
138b) Darüber hinaus ist nach Überzeugung des Senats die Darstellung der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin aber insbesondere deshalb unvollständig und irreführend, weil die B5 selbst gar keine Immobilien erwerben konnte. Hierzu fehlte ihr – unstreitig – die in C erforderliche Lizenz. Auf diesen erheblichen Aspekt der fehlenden Erlaubnis für den Immobilienhandel, der die Genussrechtsschuldnerin beim Immobilienhandel stets von anderen Unternehmen abhängig machte und sie in die Rolle eines nur „mittelbaren Akteurs“ verwies, wird im Prospekt ebenso wie auf die damit verbundenen Risiken einschließlich der Auswirkungen auf die Marktstellung und eigene Gewinnmarge der Genussrechtsschuldnerin an keiner Stelle hingewiesen. Stattdessen vermitteln die vorzitierten Prospektangaben in zweifacher Hinsicht einen unzutreffenden Eindruck von der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin. Zum einen wird beim Anleger die unzutreffende Vorstellung geweckt, die Genussrechtsschuldnerin könne selbst Immobilien erwerben. Zum anderen wird als primär beabsichtigte Geschäftstätigkeit der Erwerb und Weiterverkauf geplanter, aber noch nicht errichteter Immobilienprojekte beschrieben.
139Dieses falsche Darstellung zieht sich – untermauert durch zahlreiche Illustrationen von Immobilien in C – durch den gesamten Anlageprospekt, weshalb dieser auch in der gebotenen Gesamtbetrachtung beim Anleger eine unzutreffende Vorstellung von den geschäftlichen Möglichkeiten und der tatsächlich ausgeübten „Geschäftstätigkeit“ der Genussrechtsschuldnerin gewinnt. So erzeugt schon das „Beteiligungsangebot im Überblick“ beim Anleger die unzutreffende Vorstellung von einer eigenen Handelstätigkeit der B5, indem der Prospekt ausführt, dass nach „den ersten Investitionsobjekten der B5“, den X4 Twin Towers, „weitere Investitionsobjekte durch die B5 nach festgelegten Auswahlkriterien angekauft“ würden, „mit der Maßgabe sie kurz zu halten und gewinnbringend weiter zu veräußern“ (S. 9 des Prospekts). Die Geschäftsidee des Beteiligungsangebots soll nach den Prospektangaben auf den Seiten 9 und 11 zusammengefasst darin liegen, dass Anleger „über Genussrechte an der B5 u.a. in die X4 Twin Towers und weitere Immobilienprojekte investieren“, „damit indirekt am boomenden Immobilienmarkt von C“ partizipieren und „sich mittelbar an den Gewinnen aus dem Erwerb und dem Verkauf von Immobilienprojekten in unterschiedlichen Stadien in C“ beteiligen (S. 11 des Prospekts).
140Im nachfolgenden Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“ werden die maßgeblichen Beteiligungsrisiken ebenfalls bezogen auf eine eigene Handelstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin dargestellt. Dementsprechend wird auf die Bedeutung des wirtschaftlichen Erfolgs der Genussrechtsschuldnerin für die prognostizierten Ausschüttungen sowie für die Werthaltigkeit der Genussrechte hingewiesen (S. 13 des Prospekts: „Hinweise zur Art der Beteiligung“) und als für den Erfolg des Fonds wesentlich herausgestellt, „inwiefern es der Genussrechtsschuldnerin gelingt, ein attraktives Portfolio zusammenzustellen und die Objekte in günstigen Zeitpunkten zu erwerben und zu veräußern“ (S. 13 des Prospekts: „Portfolio-Risiko/ Managementrisiko“). Weiter werden in den Risikohinweisen unter der Überschrift „Marktrisiko“ ausdrücklich „von der Genussrechtsschuldnerin erzielbare Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten“ thematisiert (S. 13 des Prospekts), und in dem Unterabschnitt „Liquidität und Fremdfinanzierung“ führt der Prospekt aus, dass bei Liquiditätsengpässen und einem Fremdfinanzierungsbedarf „die Genussrechtsschuldnerin nicht in geplanten Umfang und zu den geplanten Kosten in den Kauf von Immobilienprojekten investieren“ könne. Ebenso missverständlich und irreführend erläutert der Prospekt in den sich anschließenden Rubriken, dass die Genussrechtsschuldnerin nicht vorhabe, „Immobilienprojekte bis zu ihrer Fertigstellung zu halten“, deshalb „in der Regel nicht das Herstellerrisiko“ trage (S. 14 des Prospekts: „Haftungsrisiken“), und dass bei einem Vertragsbruch oder der Insolvenz von Vertragspartnern der Genussrechtsschuldnerin „durch den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten nur geringe oder gar keine Gewinnmargen erzielt werden“ können mit der Folge einer sinkenden Werthaltigkeit der Genussrechte (S. 14 des Prospekts: „Vertragsbruch und Insolvenz von Vertragspartnern“). Auch die Darstellung des Platzierungsrisikos erweckt den unzutreffenden Anschein einer eigenen Handelstätigkeit der B5, wenn es heißt, „die Genussrechtsschuldnerin kann dann auf Grund der verminderten Kapitalausstattung nicht im prognostizierten Umfang Immobilienprojekte erwerben und veräußern“ (S. 14 des Prospekts: „Platzierungsrisiko“). In dem Kapitel über die Partner der Fondsgesellschaft wird dem Anleger die B5 ausdrücklich als „Die Immobilienentwicklungs- und Handelsgesellschaft (Genussrechtsschuldnerin)“ vorgestellt. Durch diese Bezeichnung wird dem Anleger nochmals suggeriert, die Genussrechtsschuldnerin nehme als Projektentwicklerin und als An- und Verkäuferin aktiv am Immobiliengeschäft in C teil. Unter diesen Schlagwörtern heißt es auf Seite 34 des Prospekts weiter:
141„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der B5, C, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien betreibt.
142Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die B5 durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt.
143Sie bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen.“
144Erst im Zusammenhang mit dem zuletzt zitierten Passus und den knappen Prospektaussagen auf den Seiten 35 und 10 sowie der Darstellung des Managementvertrags zwischen der Genussrechtsschuldnerin und der M lässt sich dem Prospekt überhaupt entnehmen, dass für die Genussrechtsschuldnerin die M tätig wird. Indes ist auch die prospektierte Behauptung, dabei trete die M als Stellvertreter oder Kommissionär gegen eine marktübliche Vergütung auf (vgl. Seite 71 des Prospekts), unzutreffend.
145Die Genussrechtsschuldnerin hat – unstreitig – weder ein Immobilienprojekt auf Kommissionsbasis oder vertreten durch die M erworben noch hat sie als Projektentwicklerin agiert. Die im Prospekt breit dargestellte und beworbene Handelstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin, von der die Werthaltigkeit der Genussrechte, deren Handelbarkeit und die prognostizierte Wertsteigerung von 20 % p.a. abhingen, hat die B5 zu keiner Zeit entfaltet. Faktisch ist an Stelle der avisierten Vertreter- und Kommissionsgeschäfte ausschließlich die auf Seite 70 des Prospekts angeführte dritte Variante einer Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin in Form einer „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte“ praktiziert worden. Diese wird indes durch die Formulierung „zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch“ als nachrangig dargestellt und nicht weiter erläutert, so dass die nähere Ausgestaltung dieses Geschäftsmodells vollkommen offen bleibt.
146Wie sich aus den zur Akte gereichten sog. „profit participation agreements“ ergibt, erschöpfte sich diese dritte Geschäftsvariante in dem Abschluss bloßer Finanzierungs- und Gewinn-Partizipationsverträge. So waren bei Prospekterstellung mehrere „profit participation agreements“ zwischen der B5 und der M abgeschlossen worden, denen zufolge die B5 ausschließlich an den Gewinnen der M beteiligt wurde und weder selbst noch durch einen Stellvertreter oder Kommissionär Immobilien erwarb oder damit handelte. Die Streithelferin zu 8 führt unter den ihr für das Prospektprüfungsgutachten für W vorliegenden Unterlagen drei „profit participation agreements“ auf (Anlage B 7, dort S. 6). Vorgelegt sind zwei „profit participation agreements“ vom 02.10.2007 zwischen der B5 und der M bezüglich der X4 Twin Towers (Anlage Ks 5) und der Wohnimmobilie X5 (Anlage Ks 6). Ein weiteres „profit participation agreement“ vom 16.10.2007 zwischen der B5 und der M betrifft eine Gewinnbeteiligung an den Erlösen, die von der M durch die Vermarktung des X6 Towers erzielt werden (Anlage Ks 7). Im Falle des vollständigen Verkaufs des X6 Towers sollte die Genussrechtsschuldnerin nach Ablauf von 24 Monaten, spätestens am 07.01.2010, einen Betrag von 15.000.000 AED erhalten.
147Obwohl die vorgenannten „profit participation agreements“ im Zeitpunkt der Prospekterstellung bereits abgeschlossen waren, werden diese im Prospekt nicht explizit erwähnt noch dargestellt, dass der Abschluss solcher Gewinn-Partizipationsregelungen bereits erfolgt oder beabsichtigt ist und sich darauf die – für das Gelingen des Fondskonzepts ausschlaggebende – Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin beschränkt. Dem Anleger wird insbesondere vorenthalten, dass beim W das gesamte Anlagekapital in Genussrechte eines Unternehmens investiert wird, welches auf dem Immobilienmarkt gar nicht selbst auftritt und weder als Projektentwickler noch als An- und Verkäufer von Immobilien in C eine Rolle spielt.
148Soweit im Prospekt im Rahmen der Erläuterung der zweiten „Art von Vertragsposition“ der Genussrechtsschuldnerin als „Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten“ aufgeführt ist (S. 70 des Prospekts), dass die Genussrechtsschuldnerin als Erwerber in diesem Fall kein Eigentum am Objekt erlangt, ändert dies nichts an der irreführenden Darstellung des Geschäftsmodells. Bei dieser – entgegen den Prospektangaben ebenfalls nicht praktizierten – Geschäftsvariante scheitert ein Eigentumserwerb der Genussrechtsschuldnerin allein daran, dass konzeptgemäß bereits vor Fertigstellung der Gesamtimmobilie ein Verkauf einzelner Einheiten erfolgen sollte. Der Genussrechtsschuldnerin wäre in diesem Fall aber bis zum gewinnbringenden Verkauf der Immobilieneinheiten zumindest eine mittelbare dingliche Rechtsposition erwachsen.
149In der Gesamtschau ist die Beschreibung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin damit unvollständig und irreführend. Selbst wenn der Anleger bei gründlicher Lektüre dem Anlageprospekt noch zu entnehmen vermag, dass die Genussrechtsschuldnerin am Immobilienmarkt nicht selbst tätig werden würde, muss er aufgrund der Prospektdarstellung auf Seite 70 und des Managementagreements auf Seite 71 davon ausgehen, die Genussrechtsschuldnerin würde schwerpunktmäßig jedenfalls im Rahmen von Kommissions- und Stellvertretergeschäften Sachwerte oder zumindest Anwartschaften erwerben. Tatsächlich war dies nicht der Fall, wie die im Zeitpunkt der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens bereits vorliegenden „profit participation agreements“ belegen. Anderes haben auch die Beklagten nicht vorgetragen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für den Anlageentschluss von entscheidender Bedeutung, ob der Prospekt eine zumindest mittelbare Investition der Anlegergelder in Sachwerte suggeriert, während tatsächlich nur in Gewinnbeteiligungen an Projekten anderer Gesellschaften investiert wurde. Wie prospektiert hing der Fondserfolg wesentlich vom wirtschaftlichen Erfolg der Genussrechtsschuldnerin ab (vgl. S.13 des Prospekts). Wer sollte in C indessen bereit sein, erst im Jahr 2018 fällig werdende Genussrechte eines Unternehmens zu erwerben, das selbst auf dem Immobilienmarkt nicht aktiv tätig war und ohne Lizenz hierzu auch rechtlich gar nicht in der Lage war, und wie sollte es – unter diesen Voraussetzungen – zu einer jährlichen Wertsteigerung solcher Genussrechte von ca. 20 % kommen? (Wegen der Einzelheiten dazu wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter 2 b) cc) Bezug genommen.)
150Eine klare und vollständige Darstellung des tatsächlich praktizierten Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin im Prospekt war daher wesentlich, um dem Anleger vor der Anlageentscheidung überhaupt erst ein vollständiges Bild von der Beteiligung zu verschaffen und ihm eine Einschätzung der Erfolgsaussichten des Fonds zu ermöglichen. Zu vergegenwärtigen ist, dass die Genussrechte den einzigen Investitionsgegenstand des W bildeten. Der Wert und die Handelbarkeit der Genussrechte wurden durch die Geschäftstätigkeit und Marktposition der Genussrechtsschuldnerin bestimmt, so dass diesbezügliche Informationen für den Anleger unerlässlich waren.
151Zusammenfassend ist festzuhalten: Entgegen der Prospektdarstellung wurde bei W weder in Sachwerte noch in entsprechende Anwartschaften investiert noch wurden Unternehmensgewinne aus eigener unmittelbarer oder auch nur mittelbarer Handelstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin generiert. Schließlich trugen die Anleger ein doppeltes unternehmerisches Risiko, weil sich die Genussrechtsschuldnerin ihrerseits erst an dem am Markt tätigen weiteren Unternehmen, der M, beteiligen musste.
152Eine dahingehende Aufklärungspflicht besteht auch nicht erst seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2009 (Az. II ZR 15/08, zit. nach juris). Die Anforderungen an die geschuldete vorvertragliche Aufklärung des zukünftigen Vertragspartners werden durch die höchstrichterliche Entscheidung zwar konkretisiert, die Aufklärungspflicht über alle wesentlichen Umstände jedoch nicht erst begründet. Zur Darstellung sämtlicher für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstände (vgl. schon BGH, Urteil vom 05.07.1993 – II ZR 194/92 = BGHZ 123, 106) gehörte hier die Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin, genauso wie bei einem Immobilienfonds nicht auf die Beschreibung der Immobilie verzichtet werden kann. Denn in beiden Fällen stellen sie das einzige Anlageobjekt des Fonds dar. Unabhängig davon ist eine wie hier unzutreffende Darstellung, selbst wenn sie nicht geschuldet gewesen wäre, stets pflichtwidrig.
1532. Erlösprognosen nicht plausibel
154Zu Recht rügt der Kläger auch, die im Prospekt dargelegten Erlösprognosen seien nicht nachvollziehbar.
155Zu den Umständen, über die ein Emissionsprospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Bei Prognosen handelt es sich um zukunftsbezogene Informationen. Tritt eine im Prospekt prognostizierte Entwicklung nicht ein, liegt darin zwar nicht gleichsam ein haftungsbegründender Prospektfehler. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlegerentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt, trägt der Anleger (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, juris, Rn. 19; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 928). Gleichwohl erfordert die Aufnahme einer Prognoserechnung in einen Prospekt eine besondere Sorgfalt von den Prospektverantwortlichen, weil der potentielle Anleger den Entwicklungsmöglichkeiten seiner Beteiligung im Regelfall eine besondere Bedeutung beimessen wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2008 – III ZR 227/06, juris Rn. 9). Erforderlich ist daher, dass die Prognosen im Prospekt durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und – aus „ex ante-Sicht“ – vertretbar gewesen sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, juris Rn. 17 mwN). Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, WM 2008, 1798 Rn. 11; Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 89/91, ZIP 1992, 836, 839 ff.). Ebenso befreien die jeder Prognose zwangsläufig anhaftenden Unwägbarkeiten die Prospektverantwortlichen nicht von ihrer Verantwortung für Widersprüche zwischen der Prognoserechnung und dem sonstigen Prospektinhalt, die in keinem Zusammenhang mit dem allgemeinen Risiko der wirtschaftlichen Entwicklung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2008 – III ZR 227/06, zit. nach juris, Rn. 11).
156Gemessen hieran ist die Gesamtkonstruktion des Fonds in sich nicht plausibel.
157a) Zwar ist der Verkaufsprospekt entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb falsch, weil entgegen der dem Fonds zugrunde liegenden Konstruktion von vornherein eine Wertsteigerung der Genussrechte und damit ein Gewinn der Fondsgesellschaft ausgeschlossen gewesen wären.
158Der Kläger hat zum Nachweis seiner Behauptung einen Veräußerungs- und Übertragungsvertrag vom 18.06.2008 über die Rückveräußerung von Genussrechten von der Fondsgesellschaft an die M vorgelegt (Anlage Ks 18), dessen Existenz der Beklagte zu 2 zwar zunächst bestritten, schließlich aber nach Vorlage des unterschriebenen Exemplars eingeräumt hat. Nach Ziffer (ii) des Veräußerungs- und Übertragungsvertrages verpflichtete sich die M, für die Rückveräußerung der Genussrechte, einen Betrag in Höhe von 34.209.502,00 € zu zahlen.
159Dieser Vertrag ist zum einen erst am 18.06.2008 geschlossen worden, damit weit nach Prospekterstellung und Beitritt der Anleger. Auch hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass dieser Vertrag nur die Interpretation zulasse, die Genussrechte seien noch vor Schließung des Fonds zum Nennwert an die M veräußert worden mit der Folge, dass ein Gewinn aus dem Handel damit denklogisch ausgeschlossen gewesen wäre. Träfe dies zu, wäre das Fondskonzept schlicht betrügerisch gewesen. Auch mag es zutreffen, dass es sich zum einen nur um eine Kaufoption handelte und zum anderen die M verpflichtet gewesen wäre, einen aus einem Gewinn der B5 resultierenden Wertzuwachs der Genussrechte der Fondsgesellschaft zu vergüten.
160b) Die Sensitivitätsrechnungen im Prospekt S. 51 f. sind indes nicht nachvollziehbar (aa) und die wechselnden Erklärungen des Beklagten zu 2 dazu höchst widersprüchlich und unplausibel (bb).
161aa) Der Kläger moniert zu Recht, dass die Berücksichtigung der Deckelung des Gewinnanteils auf 20 % gemäß der Genussrechtsvereinbarung in den Sensitivitätsanalysen auf S. 51 ff des Prospekts zu den Angaben im Prospekt im Widerspruch steht:
162Die Sensitivitätsanalysen gehen ausweislich der Darstellung im Prospekt davon aus, dass die Genussrechte in den Jahren 2009 bis 2011 sukzessive veräußert werden (vgl. S. 51 des Prospekts). Den Sensitivitätsanalysen wird also ein freihändiger Verkauf der Genussrechte bis 2011 zugrunde gelegt.
163In Fußnote 1 der Sensitivitätsanalysen wird allerdings auf die „Begrenzung des Gewinnanteils gem. Genussrechtsvereinbarung“ hingewiesen. Die Genussrechtsvereinbarung besteht zwischen der Fondsgesellschaft und der B5, in diesem Verhältnis ist die Deckelung auf 20 % des Gewinns der Genussrechtsschuldnerin vereinbart, vgl. Prospekt S. 71 oben:
164„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 20 Prozent nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
165Die Deckelung in der Genussrechtsvereinbarung auf 20 % spielt aber bei dem prospektierten freihändigen Verkauf der Genussrechte keine Rolle, weil dabei keine Gewinndeckelung zugunsten der B5 stattfindet. Ein Verkauf an die Genussrechtsschuldnerin, bei dem die Gewinndeckelung zum Tragen gekommen wäre, war nach dem Prospekt gerade nicht geplant und dürfte vor Ablauf von 10 Jahren schon aus steuerlichen Gründen nicht möglich gewesen sein. Vielmehr sollte die Fondsgesellschaft nach dem Prospekt schon in 2011 aufgelöst werden, während die Genussrechte erst Ende 2018 zur Auszahlung fällig waren. Dies lässt sich mit der Berücksichtigung in den Sensitivitätsanalysen nicht in Einklang bringen.
166bb) Die unterschiedlichen Erklärungsansätze des Beklagten zu 2 dazu sind widersprüchlich und belegen nachhaltig die fehlende Plausibilität der Erlösprognosen.
167Nach der Darstellung des Beklagten zu 2 in der Klageerwiderung v. 22.11.2011 (Seite 6f, Bl. 92f d.A.) wird in den Sensitivitätsanalysen der je nach Renditehöhe prognostizierte Verkaufserlös für die Genussrechte dargestellt (S. 51 bis 58 des Prospekts):
16838,808 Mio. € (S. 51) – Rendite 20 %; 33,444 Mio. € (S. 52) – Rendite 15 %, 45,178 Mio. € (S. 53) – Rendite 25 %. Der Beklagte zu 2 erklärt dazu, dass von den 25 Mio. € Eigenkapital, die der Fonds einwerben soll, 20,902 Mio. € in den Erwerb von Genussrechten investiert würden. Bei der Beispielsrechnung mit einer angenommenen Wertsteigerung von 20 % steige der Wert der Genussrechte insgesamt auf 41,018 Mio. € an, im Prospekt seien aber sogar nur 38,808 Mio. € angegeben, so dass die Rechnung plausibel sei. Unabhängig von dem vom Kläger zutreffend aufgezeigten Rechenfehler zum Wert des Genussrechtskapitals zum 31.12.2009 (vgl. Bl. 335) ist schon der Wert 38,808 Mio. € rechnerisch nicht nachvollziehbar. Der Beklagte zu 2 erläutert dazu weiter, dass eine doppelte Gewinndeckelung vorliege, und zwar zum einen durch die Genussrechtsvereinbarung und zum anderen durch den Gesellschaftsvertrag.
169Wie dargestellt weist die Sensitivitätsrechnung in Fußnote 1 auf die Genussrechtsvereinbarung hin. In Fußnote 2 wird auf die Gewinndeckelung nach § 18 des Gesellschaftsvertrags hingewiesen (S. 88 des Prospekts). Der Gewinn der Gesellschafter ist danach gedeckelt auf 46 – 51 % (je nach Beitrittsdatum). Nimmt man einen durchschnittlichen Gewinn von 50 % an, ist der Gewinn bezogen auf ein Anlegerkapital von 25 Mio. € also auf maximal 12,5 Mio. € gedeckelt.
170In der Duplik vom 12.06.2012 (Bl. 389 ff.) führt der Beklagte zu 2 weiter aus, dass als Käufer der Genussrechte beliebige Dritte in Frage gekommen seien, auch die M, was aber nicht festgelegt gewesen sei. Die Deckelung in der Genussrechtsvereinbarung auf 20 % spiele für den geplanten Handel mit den Genussrechten keine Rolle, weil bei dem freihändigen Verkauf der Genussrechte keine Gewinndeckelung zugunsten der B5 stattfinde. Dass in der Fußnote 1 auf S. 51 bis 53 des Prospekts gleichwohl auf die 20 %-Gewinndeckelung hingewiesen wird, erklärt der Beklagte zu 2 im Schriftsatz vom 12.06.2012, Bl. 403 d.A. so:
171„Hingegen wurde die Gewinndeckelung zugunsten der Genussrechtsschuldnerin im Rahmen der Sensitivitätsanalysen berücksichtigt (20 % p.a.), um äußerst konservativ zu rechnen für den Fall, dass es zu einer Verlängerung der Dauer der Fondsgesellschaft über den 31.12.2011 hinaus kommen würde. Zwar hätte eine solche Gewinndeckelung im Falle eines Verkaufs der Genussrechte bis zum 31.12.2011 nicht stattgefunden; sie wäre aber zum Zuge gekommen, wenn die Fondsgesellschaft bis zum 31.12.2018 verlängert und dann die Genussrechte zurückgegeben worden wären so dass diese theoretische Möglichkeit vorsorglich in die Berechnung einbezogen wurde“.
172Wieso der Prospekt von einer Laufzeitverlängerung des Fonds bis 2018 hätte ausgehen und dies den Erlösprognosen hätte zugrunde legen sollen, erschließt sich nicht im Ansatz und wird auch vom Beklagten zu 2 nicht nachvollziehbar erläutert. Der Hinweis auf die „konservative Berechnung“ ist unverständlich: An welcher Stelle soll sich das ausgewirkt haben? Die in den Sensitivitätsanalysen ausgewiesene Kappung des Gewinns soll nach den Erklärungen des Beklagten zu 2 doch auf der Gewinndeckelung gemäß § 18 des Gesellschaftsvertrages beruhen.
173Völlig unverständlich ist vor diesem Hintergrund die Berechnung auf S. 53 des Prospekts, bei der eine durchschnittliche Rendite von 25 % zugrunde gelegt wird. Eine Rendite von 25 % wäre bei der vom Beklagten zu 2 behaupteten „konservativen Berechnung“ unter Annahme einer Rückgabe der Genussrechte an die Genussrechtsschuldnerin von vornherein ausgeschlossen gewesen.
174Damit sind die Erlösprognosen – ein Herzstück jeden Prospekts – insgesamt nicht nachvollziehbar und können insbesondere auch von den Beklagten nicht nachvollziehbar erläutert werden. Dies stellt einen schwerwiegenden Mangel des Prospekts dar.
175cc) Ein weiterer wesentlicher Prospektfehler liegt darin begründet, dass die prospektierte Annahme, die Rendite aus dem Verkauf der Genussrechte werde 20 % p.a. betragen (S. 49, 51 des Prospekts), nicht plausibel ist. Der Kläger beanstandet zu Recht, dass dieser Wertanstieg nicht nachvollziehbar und eine taugliche Tatsachenbasis für die Prognose nicht mitgeteilt wird (S. 34 der Klageschrift). Weder ist dem gesamten Prospekt eine Aussage zum Marktpreis der Genussrechte oder sonst ein Anhaltspunkt für die prognostizierte Rendite des Genussrechtskapitals von 20 % jährlich zu entnehmen noch haben die Beklagten im Laufe des Rechtsstreits eine geeignete Prognosegrundlage aufzuzeigen vermocht.
176(1) Der in dem Prospekt enthaltene Hinweis auf den Immobilienmarkt ist irreführend, weil es sich dabei um ein anderes Geschäftsfeld handelt und sich daraus unmittelbar nichts für einen Genussrechtehandel und einen Wertanstieg der Genussrechte von jährlich 20 % ableiten lässt. Die angenommene Wertsteigerung der Genussrechte wird, obwohl sie Grundlage der Prognoserechnung und Voraussetzung für das Gelingen des Fondskonzepts ist, an keiner Stelle mit Tatsachen untermauert, sondern nur schlicht unter Hinweis auf den boomenden Immobilienmarkt behauptet (Seite 49 des Prospekts):
177„Es wird davon ausgegangen, dass die Genussrechte um rd. 20 Prozent p.a. im Wert steigen. E GmbH & Co. W KG verkauft jährlich jeweils zum angestrebten Ausschüttungszeitpunkt maximal so viele Anteile der Genussrechte, wie zur Ausschüttung von 12 Prozent nominal p.a. Verzinsung des Kommanditkapitals nach Abzug der laufenden Kosten erforderlich sind. Zum Ende der Laufzeit des Fonds wird der gesamte Bestand der Genussrechte verkauft.“
178Zum Vorhandensein, zu den Begebenheiten und zur Entwicklung eines Marktes für Genussrechte in C macht der Prospekt dagegen ebenso wenig Angaben wie zu potentiellen Käufern. Ob zum Käuferkreis Privatanleger oder gewerbliche Investoren, nur inländische oder auch ausländische Käufer gehören, bleibt gänzlich offen. Etwaige Handelsplattformen, die Handelsmodalitäten für derartige Beteiligungsformen in C und Marktdaten für Genussrechte werden nicht genannt und dargestellt. Auf welche Art und Weise der von der Fondsgesellschaft avisierte Handel mit den Genussrechten überhaupt vonstattengehen soll, dazu wird nichts mitgeteilt. Es erschließt sich daher nicht, auf welchen Tatsachen die Annahme eines erfolgreichen Genussrechtshandels und eines dabei zu erzielenden Renditezuwachses von jährlich 20 % beruht.
179Die Prospektdarstellung erschöpft sich in Ausführungen zum Bau- und Immobiliensektor als „Motor der Wirtschaft“ Cs. Der von den Beklagten zitierte knappe Passus auf Seite 29 des Prospekts („Seit Jahren steigen auf Grund der großen Nachfrage und des begrenzten Angebotes die Preise für Immobilien und Mieten – und das teilweise um mehr als 30 Prozent p.a.“), beantwortet die oben aufgeworfenen Fragen nicht und stellt ersichtlich keine geeignete Prognosegrundlage dar. Die Beklagten lassen außer Acht, dass einziger Investitionsgegenstand des W Genussrechte sind. Im Gegensatz zu Immobilien, die in C zu Zeiten des Immobilienbooms durchaus Wertsteigerungen von 30 % p.a. erzielt haben mögen, verkörperten die von der Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte indes keinen Sachwert in Form einer Immobilienbeteiligung oder einer sonstigen dinglichen Rechtsposition und waren daher mit einem Immobilieninvestment schon im Ansatz nicht vergleichbar. Vielmehr handelte es sich bei den Genussrechten um eine riskante, rein schuldrechtliche Beteiligungsform, die ihrem Inhaber lediglich einen Anspruch auf Auszahlung eines künftigen, noch nicht bezifferbaren Gewinnanteils gewährten, ohne ihm indes irgendeine Sicherheit an die Hand zu geben. Dass im Streitfall der Gewinnanspruch erst zum 31.12.2018 fällig war und der Genussrechtserwerber bis dahin das Risiko der Marktentwicklung sowie das Insolvenzrisiko der Genussrechtsemittentin zu tragen hatte, stellt die prognostizierte Wertsteigerung von 20 % p.a. umso mehr in Frage. Gleiches gilt für die im Verhältnis zur Genussrechtsschuldnerin vereinbarte Gewinndeckelung von 20 %. Zu Recht wirft der Kläger die Fragen auf, welcher vernünftige Anleger bereit sein sollte, erst im Jahre 2018 zur Zahlung fällige Genussrechte, die vom Gewinn her auf 20 % gedeckelt sind, in den Jahren 2009, 2010 und 2011 ohne einen Abschlag wegen der langen Laufzeit und der von vornherein begrenzten Gewinnerwartung zu kaufen und wie es unter diesen Voraussetzungen zu einer jährlichen Wertsteigerung von 20 % kommen sollte (so bereits in der Klageschrift, Bl. 39 f. d. A.).
180Darüber hinaus ist der im Prospekt angenommene Wertzuwachs insbesondere auch deshalb nicht plausibel, weil die Fondsgesellschaft Genussrechte eines Unternehmens erwarb, welches – unstreitig – noch nicht einmal über die notwendige Lizenz verfügte, um selbst am Immobilienhandel teilnehmen und auf dem Immobiliensektor in C eine Marktposition bekleiden zu können. Wie vorstehend dargelegt, war die Genussrechtsschuldnerin weder als An- und Verkäuferin von Immobilien noch als Projektentwicklerin tätig. Tatsächlich investierte sie nur in Gewinnbeteiligungen an Projekten anderer Gesellschaften (sog. „profit participation agreements“) und entfaltete, auch in Form von Vertreter- oder Kommissionsgeschäften, gar keine eigene Geschäftstätigkeit auf dem Immobilienmarkt. Wie aber sollte sich mit den Genussrechten eines Unternehmens, das selbst auf dem Immobilien- und Bausektor in C überhaupt keine Marktposition einnahm und hierzu ohne Lizenz auch rechtlich gar nicht in der Lage war, überhaupt Handel treiben und noch dazu jährlich eine Gewinnsteigerung von 20 % erzielen lassen? Für die Werthaltigkeit und Handelbarkeit der Genussrechte waren die Marktstellung, die Kompetenzen und die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin von zentraler Bedeutung, prägten sie doch entscheidend deren eigene Gewinnsituation. Der Prospekt enthält zu alledem keine Informationen. Auch im Rahmen der gebotenen Gesamtschau ist damit nicht ansatzweise nachvollziehbar, auf welcher Datenbasis die Annahme einer Wertsteigerung der Genussrechte von rd. 20 % p.a. als Grundannahme und Eckpfeiler der gesamten Prognoserechnung beruht.
181(2) Eine geeignete Prognosegrundlage wird von den Beklagten auch schriftsätzlich nicht dargelegt. Die Beklagten haben zur Prognosegrundlage in Parallelverfahren wie folgt vorgetragen (34 U 119/13, Schriftsatz vom 01.06.2011, S. 9f, Bl. 230f d.A.):
182„Es war nicht erforderlich, die im Prospekt aufgeführten Prognosen objektiv durch Sachverständige oder Gutachter unterlegen zu müssen. Sie beruhten auf den äußerst umfangreichen geschäftlichen Erfahrungen des X, der mit der M in C mehrere Jahre lang auf dem Immobiliensektor geschäftlich tätig war und Milliarden-Umsätze (in US-Dollar) getätigt hat. Die Prognosen beruhen also auf der eigenen Marktforschung des X und seinen umfangreichen geschäftlichen Erfahrungen.“ Welche Erfahrungen dies sein sollen, stellen die Beklagten nicht dar.
183Zu vergegenwärtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte zu 3 seinen eigenen Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft Bielefeld zufolge erstmals Anfang 2004 nach C gereist ist und erst anschließend eigene Marktforschungen auf dem Immobiliensektor in C angestellt hat (Beschuldigtenvernehmung vom 18.11.2010, Anlage Ks 73). Die von ihm geführte M ist unstreitig im Jahre 2006 gegründet worden und hat nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers erst am 21.09.2006, d.h. keine 14 Monate vor der am 06.11.2007 erfolgten Aufstellung des streitgegenständlichen Prospekts (S. 113 des Prospekts), überhaupt eine Lizenz für den Handel mit Immobilien in C erhalten.
184Sofern die Beklagten darüber hinaus auf den kurzen Prospektabschnitt „Marktrisiko“ auf Seite 13 verweisen und darin eine taugliche Basis für die Prognose erblicken, vermag ihre Argumentation aus den oben dargestellten Erwägungen ebenfalls nicht zu verfangen. Der pauschale Hinweis auf die Entwicklung des Immobilienmarktes erklärt nicht den von der Fondsgesellschaft allein beabsichtigten Genussrechtshandel und macht die dabei avisierte Rendite von 20 % p.a. nicht plausibel. Im Gegenteil ist die Formulierung: „Die Prognosen basieren auf den Erfahrungen mit der Entwicklung des Immobilienmarktes, die E-Unternehmensgruppe im Zusammenhang mit mehreren Vorgänger-Fondsgesellschaften gewonnen hat“, zudem noch missverständlich und irreführend, weil sie bei einem Anlageinteressenten die Vorstellung erweckt, dass die Prognose beim W auf Erfahrungswerten beruht und deshalb zuverlässiger sei, als wenn sie lediglich unter Zugrundelegung von Marktdaten geschätzt worden wäre. Anders als diese Prospektaussage suggeriert, standen beim W solche Erfahrungswerte bezogen auf den Handel mit Genussrechten indes nicht zur Verfügung. Bei den Vorgängerfonds W I bis V hatte es sich jeweils um Projektentwicklungsfonds gehandelt; die Anlegergelder waren bei diesen Fonds in konkrete Immobilienprojekte investiert worden. Der W war dagegen der erste Fonds, der als vermögensverwaltender Fonds konzipiert und bei dem die Fondsgesellschaft allein durch den Erwerb und den Verkauf von Genussrechten Gewinne erwirtschaften sollte. Mit dem W hatte die B3-Gruppe daher selbst Neuland betreten. Angesichts dessen war die Prognose beim W im Vergleich zu den Vorgängerfonds mit deutlich größeren Unsicherheiten behaftet und gerade nicht durch entsprechendes Erfahrungswissen gedeckt. Hierauf weist der Prospekt jedoch nicht hin, sondern wiegt den Anlageinteressenten stattdessen in falscher Sicherheit. Den erheblichen Risiken, die das neue Fondskonzept des W – mit der Abkehr von einem Sachwertinvestment hin zum Handel mit Genussrechten als deutlich riskanterer Beteiligungsform – in sich barg, wird der bloße, in einem Halbsatz erfolgende Hinweis auf das Verkaufsrisiko der Genussrechte nicht gerecht (S. 14 des Prospekts: „Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden.“).
185Im Ergebnis ist damit die prospektierte – auf einer Wertsteigerung der Genussrechte von rd. 20 % p.a. basierende – Renditeerwartung nicht plausibel. Auch wenn Fondsinitiatoren an einer optimistischen Prognose nicht gehindert sind, ist gleichwohl erforderlich, dass die prospektierten Gewinnerwartungen auf sorgfältig ermittelten Tatsachen beruhen und die darauf gestützte Prognose zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbar gewesen ist (BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, Rn. 20 ff., zit. nach juris). An einer solchen Tatsachengrundlage, die eine Überprüfung der Vertretbarkeit überhaupt erst ermöglichen würde, fehlt es hier bereits. Ein Anleger darf sich indes darauf verlassen, dass es sich bei den im Emissionsprospekt dargestellten Prognosen nicht um bloße Mutmaßungen, sondern um Schlussfolgerungen aus nachgeprüften Tatsachen handelt, die auf einer sorgfältigen Analyse aller hierfür maßgeblichen Umstände beruhen.
1863. Weitere gerügte Prospektfehler
187Soweit der Kläger weitere Prospektfehler geltend macht und auf diese eine Haftung aus Delikt stützt, liegen diese nicht vor. Die Darstellung orientiert sich an den vom Kläger in der Berufungsbegründung angegebenen Gliederungspunkten.
188Die Darstellung des Verlaufs der Vorgängerfonds (aa) ist im Prospekt zu W nicht irreführend dargestellt. Auf S. 5 des Prospektes heißt es zu den Vorgängerfonds, dass die Ausschüttungen wie prospektiert erfolgt seien, ohne dass der Kläger darlegt, dass diese Aussage falsch wäre. Er behauptet auch nicht substantiiert, dass sich die Vorgängerfonds – jedenfalls bis zur Veröffentlichung des Prospekts –nicht wie prospektiert entwickelten. Auch in der Umschlagklappe des Prospekts zu W heißt es nur, dass die Ausschüttungen wie prognostiziert erfolgt seien. Soweit wegen der Kürze der bisherigen Fondslaufzeit noch keine Ausschüttung erfolgt war, heißt es zutreffend, dass sich ein „prognostizierter rechnerischer Gewinn in Höhe von nominal 12 % p.a.“ ergebe. Dass auf der homepage des Fonds ggf. andere Angaben über realisierte Gewinne verlautbart worden sind, begründet keinen Prospektfehler. Dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorausgesetzten verständigen Anleger musste sich aufdrängen, dass die gerade gegründete Fondsgesellschaft, die ihr Kapital erst noch einwarb, zu diesem Zeitpunkt noch keine echten Gewinne realisiert haben konnte.
189Die unter bb) gerügte irreführende Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin stellt einen Prospektfehler dar, vgl. I 1.
190Ob die Genussrechtsschuldnerin bei Prospekterstellung am 6.11.2007 bereits gegründet war oder erst am 8.11.2007 gegründet wurde, kann dahinstehen (cc). Daraus und aus der Tatsache, dass Verträge mit ihr teilweise schon im Gründungsstadium abgeschlossen worden sind, ergibt sich kein Prospektfehler. Allein der Verstoß gegen Angaben, die gemäß § 9 Nr. 6 VermVerkProspV erforderlich sind, begründet nicht stets einen wesentlichen Fehler i.S.d. § 13 VerkProspG (vgl. Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG, VerkProspG, 2. Aufl. 2010, § 13 VerkProspG Rn. 39 mwN). Dass im Zeitpunkt der Prospektherausgabe und beim Beitritt des Klägers besondere Risiken daraus resultierten, dass die Genussrechtsschuldnerin offenbar vor Abschluss ihrer Gründung bereits Verträge geschlossen hatte, ist nicht ersichtlich. Bis der Prospekt tatsächlich veröffentlicht war, war die Genussrechtsschuldnerin nämlich gegründet und etwaige Zweifel an der Wirksamkeit der zuvor geschlossenen Verträge schon wieder erledigt, worauf das Landgericht zutreffend hinweist.
191Dass der Beklagte zu 3 eine Schlüsselperson war und vor Ort in C eine entscheidende Rolle spielen würde (ee), geht ebenso aus dem Prospekt hervor wie die Tatsache, dass er Geschäftsführer der B5 und der M war. Dass er daran auch verdienen würde, liegt für den vorausgesetzten verständigen Anleger auf der Hand. Zu den Beteiligungen untereinander ist im Prospekt alles Nötige gesagt.
192Die unter ff) gerügte Unplausibilität des Fondskonzepts erachtet der Senat mit dem Kläger für fehlerhaft, soweit es um die Darstellung der Prognosen und Sensitivitätsanalysen geht.
193Hingegen steht ein Prospektfehler wegen eines angeblich von Anfang an geplanten Verkaufs der Genussrechte zum Nominalwert, mit dem jegliche Gewinnerzielung seitens der Fondsgesellschaft von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre, nicht fest. Dem Beweisantritt durch Zeugnis Q, dem Beklagten zu 2 sei dies bekannt gewesen (vgl. Berufungsbegründung, Bl. 1085 und Klageschrift, Bl. 28 d.A.), war nicht nachzugehen. Der Vertrag, mit dem ein Verkauf der Genussrechte an die M vereinbart wurde, datiert unstreitig erst vom 18.6.2008, damit weit nach Prospekterstellung (Anlage Ks 16). Die Auslegung des Vertragstextes ist zudem zwischen den Parteien streitig (Call- oder Putoption bzw. unbedingter Kaufvertrag). Der Wortlaut des Vertrages liefert keine Anhaltspunkte für die vom Kläger vertretene Auffassung, wonach der Kaufpreis von vornherein auf den Nominalwert begrenzt sein sollte. Hinzu kommen weitere gewichtige Indizien, die gegen einen von Anfang an geplanten Verkauf zum Nominalwert sprechen. Der im Vertrag genannte Preis für die Genussrechte – 34.209.520 € – entspricht dem Wert, für den die Fondsgesellschaft W Genussrechte ausweislich der Bestätigung der Genussrechtsschuldnerin vom 2.6.2008 (Anlage Ks 17) angeschafft hat. Dieser Betrag kann nicht bereits vor Prospekterstellung festgestanden haben, da er von der Höhe des erst noch einzuwerbenden Kapitals abhängig war. Hinzu kommt, dass in dem Vertragstext unstreitig auf Anlagen Bezug genommen wird (Anlage Ks 16 „Annex 1“). Der Beklagte zu 2 hat dazu unwiderlegt vorgetragen, aus dem Annex (Anlage B 6) ergebe sich, dass die M zur Zahlung einer etwaigen Wertsteigerung der Genussrechte verpflichtet gewesen wäre.
194Die Mittelverwendungskontrolle (gg) wird – wie der Senat mehrfach zu den gleichlautenden Formulierungen bei W2 entschieden hat (vgl. Senatsurteile v. 23.01.2014 - 34 U 214/12, 34 U 219/12, 34 U 226/12; Senatsurteile vom 28.01.2014 – 34 U 215/12, 34 U 233/12, 34 U 298/12; Senatsurteile v. 04.09.2014 – 34 U 258/12, 34 U 263/12, 34 U 264/12, 34 U 296/12) - entgegen dem Vorwurf des Klägers nicht unzutreffend im Prospekt dargestellt. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Haftung des Beklagten zu 4 verwiesen (V.).
195Der Kläger rügt unter hh) vergeblich, dass bereits geschlossene Verträge nicht prospektiert seien. Das betrifft die Genussrechtsvereinbarung vom 2.10.2007, die profit participation agreements und den Eintritt der Fondsgesellschaft in die Genussrechtsvereinbarung. Die erwähnten Verträge sind inhaltlich ausreichend wiedergegeben; ein wesentlicher Fehler scheidet damit aus. Soweit die fehlende genauere Darstellung der profit participation agreements zur irreführenden Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin beigetragen hat, hat der Senat dies schon unter diesem Gesichtspunkt als Fehler erachtet (vgl. I 1).
196Soweit die Beteiligung an W auch in Österreich vertrieben worden sein sollte (vgl. Bestreiten der Beklagten Bl. 637 d.A.), ohne dass dies im Prospekt angegeben worden ist (ii), stellt dies keinen wesentlichen Prospektfehler dar. Allein der Verstoß gegen Angaben, die gemäß § 4 Nr. 8 VermVerkProspV erforderlich sind, begründet nämlich nicht stets einen wesentlichen Fehler i.S.d. § 13 VerkProspG. Zweck der Angabe gemäß § 4 Nr. 8 VermVerkProspV ist es, dem Anleger einen Überblick über die Gesamtgröße der Emission zu vermitteln (vgl. Maas in Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG/VerkProspG, 2. Aufl. 2010, § 4 VermVerkProspV Rn. 95). Da es keine nach Angebotsstaat aufgeteilten Kontingente gab, änderte sich hier an der Emissionsgröße durch ein eventuelles Angebot in Österreich nichts.
197Der Kläger behauptet zwar, dass über die im Prospekt genannten Objekte (X4 Twin Towers (S. 33 ff. des Prospekts); X5 Gardens (X5 Gardens) als „mögliches weiteres Investitionsobjekt“ (S. 40)) hinaus weitere Investitionsobjekte festgestanden hätten (jj). Dabei sollte es sich um den X6 Tower und die X7 Business Avenue handeln (Bl. 28 f. d.A.). Dies ist indes nicht unstreitig (vgl. Klageerwiderung Bl. 105 d.A.), Beweis hat der Kläger nicht angeboten. Soweit der Kläger vorträgt, zwischen der B3 GmbH (C Branch) und dem jeweiligen Developer des Projekts sei über beide Objekte bereits am 1.11.2007 ein Vertrag geschlossen worden (vgl. Bl. 29 d.A.), ist ein Zusammenhang zur Fondsgesellschaft schon nicht dargetan.
198Die unter kk) gerügten Erlösprognosen hält der Senat für fehlerhaft (I 2.).
199II. Der Beklagte zu 2 haftet gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG a.F. für die unter I. dargestellten Prospektmängel als Hintermann der Fondsgesellschaft.
2001.
201a) Der Kläger hat geltend gemacht, dass der Beklagte zu 2 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in zahlreichen Gesellschaften der B3 Gruppe fungiere und daher für den Prospekt verantwortlich sei. Der Beklagte zu 2 ist der Darstellung der Klägerseite nicht substantiiert entgegen getreten, sondern er hat sich vor allem darauf berufen, dass der Kläger seine Initiatoreneigenschaft nicht hinreichend dargelegt habe. Diese Auffassung teilt der Senat nicht.
202Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. § 13 VerkProspG bestimmt eine Prospekthaftung derjenigen, „von denen der Prospekt ausgeht“ und trifft damit u.a. die Verwaltungsmitglieder der emittierenden Gesellschaft (BGH, Urteil vom 02.06.2008 – II ZR 210/06, juris Rn. 15 mwN). Dabei kommt es bei der sog. Prospekthaftung im engeren Sinne nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht. Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, juris Rn. 19 mwN). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Anleger um die Initiatoreneigenschaft der in Anspruch genommenen Person wusste und ob diese Initiatoreneigenschaft bei seiner Anlageentscheidung irgendeine Rolle spielte (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2010 – III ZR 262/09, juris Rn. 9).
203Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 37 mwN; BGH, Urteil vom 14.5.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 39).
204Danach ist die Prospektverantwortlichkeit des Beklagten zu 2 offensichtlich gegeben. Der Beklagte zu 2 unterliegt der irrigen Vorstellung, Initiatorinnen bzw. Hintermänner der Fondsgesellschaft seien allein die diversen juristischen Personen bzw. Kommanditgesellschaften, die als Prospektherausgeberin bzw. Gründungsgesellschafter verantwortlich zeichnen. Damit verkennt er grundlegend die Zielrichtung der Prospekthaftung im engeren Sinne, die in § 13 VerkProspG kodifiziert worden ist und die gerade die hinter der Gesellschaft stehenden Personen in die Verantwortung nehmen will.
205Der Beklagte zu 2 war ausweislich des Prospekts – Stichwort „Vertragspartner“, S. 61/62 – an allen in Deutschland tätigen Gesellschaften beteiligt, die direkt oder indirekt mit der Fondsleitung, dem Vertrieb oder der Prospektherausgabe befasst waren mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin N GmbH, die aber ausweislich des Treuhandvertrages auf das Fondskonzept keinen Einfluss hatte. Die Beteiligung an diesen Gesellschaften bestand regelmäßig in der Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer (so z.B. bei der Fondskomplementärin und Fondsgeschäftsführerin = B4 Beteiligungs-GmbH; ebenso bei der Fondsgründungskommanditistin = B3 GmbH und auch bei der Vertriebsbeauftragten = B3 Vertriebs & Service GmbH). Hinter der B3-Unternehmensgruppe, die nach den eigenen Angaben auf S. 5 des Prospekts alle Fonds platziert hatte, stand der Beklagte zu 2. Das von dem Kläger als Anlage Ks 53 vorgelegte „Unternehmensprofil“ der B5 GmbH, das der Beklagte zu 2 im Rahmen eines email Verkehrs einer Bank in Liechtenstein übersandt hat, belegt dies nachdrücklich:
206„Das Unternehmen wurde 2004 von X2 (61), Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter, und seinem Sohn X (31), Geschäftsführer der B3 GmbH in C, gegründet. X2, der lange Zeit ein Versicherungsdienstleistungsunternehmen besaß, beschäftigte sich während seiner gesamten beruflichen Laufbahn immer mit Analysen zu den Kapitalmärkten. Mit seinem Sohn X, Finanzspezialist für Fonds, suchte er am Kapitalmarkt nach Alternativen zu den üblichen Geldanlagen. Sie entdeckten den Immobilienmarkt C für sich und entwickelten gemeinsam die Idee und das Konzept einer kurzfristigen und lukrativen Kapitalanlage. Ihre Idee basiert auf dem Modell, das Anleger ihr Kapital in die Projektentwicklungs- und Bauphase eine Immobilie investieren. Bonus der Idee ist der Standort C, der es ermöglicht, eine weitgehend steuerfreie Rendite zu erzielen. Vorteil für den Anleger ist die kurze Laufzeit und das minimierte Risiko gegenüber Immobilien, die ihre Rendite über die Mieteinnahmen erzielen. Direkt vor Ort in C wurden von der B3 alle notwendigen Rahmenbedingungen geprüft. X ist seit Beginn der Unternehmensgründung als Geschäftsführer in C ansässig.“
207An der Veranlasserhaftung des Beklagten zu 2, der den Prospekt auch persönlich unterzeichnet hat und als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Fondsinitiatorin und der maßgeblichen übrigen B3 Gesellschaften maßgeblich deren Geschicke gelenkt hat, besteht danach kein Zweifel.
2082.
209a) Der Kläger hat die Anlage aufgrund des zuvor überreichten Prospekts innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Prospekts (21.11.2007 bzw. 19.12.2007) gezeichnet (§ 44 BörsG aF). Die dadurch begründete Vermutung, dass der Kläger die Beteiligung aufgrund des Prospekts erworben hat, hat der Beklagte zu 2 nicht widerlegt (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF).
210Für die haftungsbegründende Kausalität reicht zunächst der zeitliche Zusammenhang zwischen Prospektherausgabe und Geldanlage. Erwirbt der Anleger die Vermögensanlage innerhalb von 6 Monaten nach Prospektveröffentlichung, wird die Kausalität vermutet (vgl. Drittes Finanzmarktförderungsgesetz, Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs 13/8933 S. 76 f.; BGH, Urteil vom 18.09.2012 - XI ZR 344/11, juris Rn. 42; Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 BörsG Rn. 38). Es ist seitens der Beklagten weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Erwerb der Fondsbeteiligung allein auf anderen Ursachen beruhte, zumal die Tatsache, dass der Prospekt Grundlage der Anlageentscheidung war, nicht einmal bestritten ist und die Anleger in der Beitrittserklärung bestätigten, den Prospekt erhalten zu haben. Dass die Kaufentscheidung auch auf andere Beweggründe zurückgeht, reicht für die Widerlegung der Vermutung nicht aus (vgl. Schwark/Zimmer, aaO, §§ 44, 45 BörsG Rn. 46 mwN). Des weiteren wird dieses Ergebnis auch durch die Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat nicht in Frage gestellt (vgl. auch unter III 2. a)).
211b) Hinsichtlich etwaiger Prospektfehler beruft sich der Beklagte zu 2 vergeblich auf fehlende Kenntnis gemäß § 45 Abs. 1 BörsG a.F. Er reklamiert, er habe mit dem Prospekt nichts zu tun gehabt. Verschulden scheide wegen der Prüfung durch die BaFin, die Beauftragung von Rechtsanwalt Q sowie wegen des Prospektprüfungsgutachtens der Streithelferin zu 8 aus.
212Verschulden setzt im Bereich der gesetzlichen Prospekthaftung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus, wobei diese vermutet wird und sich der Schädiger entlasten muss. Die Verschuldensvermutung hat der Beklagte zu 2 nicht widerlegt.
213Die BaFin-Prüfung entlastet nicht, weil die diesbezügliche Prüfung nach § 8 Buchst. a Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz alte Fassung keine inhaltliche Richtigkeitsgewähr bot (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012 – XI ZR 374/11, WM 2012, 2147 Rn. 45 mwN; BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 47).
214Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum im Hinblick auf die zugezogenen Experten scheidet ebenfalls aus. Der Beklagte durfte bei der immer erforderlichen eigenen Bewertung und Plausibilitätskontrolle (BGH, Urteil vom 14. Mai 2007 – II ZR 48/06, WM 2007, 1174 Rn. 18) nicht ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass der Prospekt ordnungsgemäß sei (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 46).
215Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss (vgl. BGHZ 89, 296, 303; Urteile vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, WM 1994, 1613, 1614 und vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00, WM 2001, 2012, 2014). Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt (vgl. BGHZ 131, 346, 353 f. mwN; zitiert nach BGH, Beschluss vom 29.6.2010 – XI ZR 308/09, juris Rn. 3, jeweils für einfache Fahrlässigkeit).
216Bezüglich der hier festgestellten erheblichen Prospektmängel, die für den Beklagten zu 2 als Hintermann ohne weiteres erkennbar waren, kann er sich nicht durch den Vortrag entlasten, der für die steuerliche Konzeption und die Prospektgestaltung zugezogene Rechtsanwalt Q, seinerzeit Partner der Streithelferin zu 7, sei derjenige gewesen, der die Idee, das Konzept, den Prospekt und alle Verträge entwickelt und begleitet habe und sich in Zweifelsfragen mit der Streithelferin zu 8 abgestimmt habe. Dies vermag die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2 im Verhältnis zu den Anlegern nicht in Zweifel zu ziehen.
217Ob er konkret auf die Prospektformulierungen Einfluss ausgeübt haben, ist unerheblich. Den Vortrag des Beklagten zu 2 als zutreffend unterstellt, verlangt die Plausibilitätsprüfung und eigene Bewertungsverpflichtung ihm gerade diese Einflussnahme ab. Er hat schon nichts konkret dazu vorgetragen, wie er die Plausibilitätsprüfung vorgenommen habe. Hinsichtlich der vom Senat festgestellten Prospektfehler haftet er für seine jedenfalls gegebene grob fahrlässige Unkenntnis.
218Über das unzureichend dargestellte Geschäftsmodell der Genussrechtsschuldnerin hätte er in seiner Funktion als verantwortlicher Geschäftsführer der Fondskomplementärin jedenfalls im Bilde sein müssen und hätte daher bei der – trotz der Hinzuziehung von Experten – geschuldeten eigenen Plausibilitätsprüfung erkennen können, dass die Darstellung zur Tätigkeit der B5 unvollständig und irreführend war. Dass – so der Beklagte zu 2 – die zugezogenen Streithelferinnen stets alle Informationen erhalten hätten, wenn sie diese angefordert hätten, ändert in dem im hiesigen Rechtsstreit allein zu beurteilenden Verhältnis zu den Anlegern nichts, da der Beklagten zu 2 seine eigene Pflicht zur Plausibilitätskontrolle gröblich verletzt hat.
219Ebenso verhält es sich mit der Unplausibilität der Prognosen im Prospekt. Die Sensitivitätsanalysen sind nicht nachvollziehbar und die Erklärungsversuche des Beklagten zu 2 höchst widersprüchlich. Für ihn musste zudem auf der Hand liegen, dass die angenommene Wertsteigerung der Genussrechte von 20 % jährlich an keiner Stelle mit Tatsachen untermauert wird, obwohl gerade sie Grundlage der Prognoserechnung und Voraussetzung für das Gelingen des Fondskonzepts ist. Jedenfalls im Rahmen der geschuldeten Befassung mit dem gegenüber den Vorgängerfonds gänzlichen neuen Fondskonzept hätte auffallen müssen, dass im gesamten Prospekt keine Aussage zum Marktpreis der Genussrechte oder sonst ein Anhaltspunkt für die prognostizierte Rendite des Genussrechtskapitals von 20 % jährlich enthalten ist und damit keinerlei Basis für den prognostizierten Wertanstieg mitgeteilt wird. Dabei war insbesondere bekannt, dass es sich bei den Vorgängerfonds um reine Projektentwicklungsfonds gehandelt hat und damit besonders naheliegend, dass eigene Erfahrungswerte bezogen auf den nunmehr den Gegenstand des neuen Fondskonzepts bildenden Handel mit Genussrechten nicht zur Verfügung standen.
220c) Dem Kläger ist ein Schaden entstanden. Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft sind wertlos. Die Fondsgesellschaft W ist nach den Angaben des Beklagtenvertreters zu 2 ohne Insolvenzverfahren per 31.12.2011 im Handelsregister gelöscht und eine Liquidationsbilanz erstellt worden. Die haftungsausfüllende Kausalität wird gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG vermutet. Es genügt eine Mitursächlichkeit, von der sich der Schädiger entlasten müsste (vgl. Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 45 BörsG Rn. 2 aE). Zwar kommt es für die haftungsausfüllende Kausalität – anders als bei der Prospekthaftung im weiteren Sinne – nach dem Wortlaut des Gesetzes, der auf die ursprünglich vom Börsengesetz nur erfassten börslich gehandelten Wertpapiere zugeschnitten ist, nicht darauf an, ob sich die Prospektfehler auf die Anlageentscheidung des Anspruchstellers ausgewirkt haben (vgl. Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 Rn. 58; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, aaO BoersG 2007 § 45 Rn. IX 431). Ansprüche sind gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a.F. ausgeschlossen, wenn die Anspruchsgegner nachweisen können, dass der fehlerhafte Prospekt nicht zu einer Minderung des – aktuellen (vgl. Heidelbach in Schwark/Zimmer, aaO., § 13 VerkProspG, Rn. 26) – Erwerbspreises geführt oder wenigstens dazu beigetragen hat. Der Beklagte zu 2 hat die Vermutung nicht widerlegt. Die Fondsgesellschaft ist gelöscht, die Fondsbeteiligung des Klägers wertlos. Dass dazu die dargestellten erheblichen Prospektfehler nicht beigetragen haben, hat der Beklagte zu 2 nicht dargelegt. Er verweist pauschal und unsubstantiiert auf die Weltwirtschaftskrise von Oktober 2008, die sich im Frühjahr 2009 als vorher nicht vorhersehbare Immobilien- und Wirtschaftskrise in C gezeigt habe. Ein Beweisantritt ersetzt hierzu notwendigen Sachvortrag nicht. Wäre ein Hinweis auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung ausreichend, liefe die gesetzliche Prospekthaftung faktisch leer, die gerade „die Regelungslücke für Unternehmensbeteiligungen und Anteile an Treuhandvermögen … [schließen sollte], für die sich in der Vergangenheit anhand von erlittenen Schäden bis hin zum Totalverlust ein besonderer Regelungsbedarf gezeigt hat“ (Referentenentwurf eines Anlegerschutzverbesserungsgesetzes, ZBB 2004, S. 168 (191)).
2213.
222Die Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2 sind nicht verjährt. Der Anspruch aus § 13 VerkProspG verjährt gemäß § 46 BörsG aF in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.
223Maßgebliches Datum für die Veröffentlichung ist der 19.12.2007. Auf die zuvor am 21.11.2007 in der S3 erfolgte Veröffentlichung des Emissionsprospekts (Anl. Ks 2) kann sich der Beklagte zu 2 nicht berufen. Die Veröffentlichung musste wiederholt werden, da zunächst die nach § 9 Abs. 2 VerkProspG vorgeschriebene Angabe einer Zahlstelle in der Anzeige unterblieben war. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 VerkProspG hat der prospektpflichtige Anbieter die Wahl zwischen der Bekanntmachung, d.h. dem Vollabdruck des Prospekts in einem überregionalen Börsenpflichtblatt, einerseits und der Bereithaltung des Prospekts bei den in diesem benannten Zahlstellen zur kostenlosen Abgabe, d.h. der so genannten Schalterpublizität andererseits. Wählt der Anbieter die Schalterpublizität, kommt er nicht bereits mit der Bereithaltung der Prospekte an den fraglichen Stellen, sondern erst mit der Veröffentlichung der Hinweisbekanntmachung dem Erfordernis nach § 9 Abs. 2 VerkProspG nach (Assmann in Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG/ VerkProspG, 2. Aufl. § 9 VerkProspG Rn. 11 ff). Dementsprechend beginnt auch erst mit der Veröffentlichung einer vollständigen Hinweisbekanntmachung mit Angabe einer Zahlstelle und der so eröffneten Möglichkeit, den Prospekt zu erhalten und zur Kenntnis zu nehmen, die Frist des § 9 Abs. 1 VerkProspG zu laufen.
224b) Der Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist ist durch den am 20.12.2010 (= Montag) gegen den Beklagten zu 2 eingereichten Güteantrag gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt worden. Die 3-Jahrefrist des § 46 BörsG aF endete gemäß §§ 193, 188 BGB am 20.12.2010. Der Kläger hat den Eingang bei der Gütestelle durch Vorlage des Rückfaxes der Gütestelle, auf dem der Eingang für den 20.12.2010 bestätigt wird, belegt (Anlage Ks 91 in der hiesigen Akte, Bl. 618 d.A.). Die Klage ist rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 2 BGB, nämlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Güteverfahrens erhoben worden.
225III.
226Die Beklagten zu 5 und 6 haften aus § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (Prospekthaftung im weiteren Sinne) für die unter I. dargestellten Prospektmängel als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft.
227Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, juris Rn. 9 und II ZR 211/09, juris Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zitiert nach BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 26).
2281. Die Beklagten zu 5 und 6 sind Gründungsgesellschafter der W Fondsgesellschaft und waren Gesellschafter im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers. Sie gehören damit zum Kreis derjenigen, die den Beitretenden über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, aufzuklären haben (st. Rspr., BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 33 mwN). Wenn die Anlage wie hier planmäßig mittels eines Prospekts vertrieben wird, haften die schon beigetretenen Gesellschafter daher auch für fehlerhafte Angaben des Emissionsprospekts. Die Anleger, die sich über die Beklagte zu 1 als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gemäß § 6 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.4.2012 – II ZR 211/09, juris, Rn. 10).
2292. Kausalität und Verschulden werden vermutet; beides haben die Beklagten nicht widerlegt.
230a) Vorliegend streitet für den Kläger ob der feststehenden Pflichtverletzung der Beklagten eine Kausalitätsvermutung im Sinne einer Beweislastumkehr (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2009 – II ZR 266/07, juris Rn. 6; Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, juris Rn. 28 f., Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10, juris Rn. 33 m.w.N.).
231Um die Kausalitätsvermutung zu widerlegen, muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass der Anleger den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Dieser Beweis ist nicht gelungen. Der Senat hat den Kläger im Termin ausführlich angehört und das Ergebnis in einem Berichterstattervermerk festgehalten (Bl. 1215 ff.). Die Anhörung des Klägers hat nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen, dass der Kläger die Fondsbeteiligung auch erworben hätte, wenn er über die vom Senat festgestellten Prospektmängel – irreführende Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin sowie fehlerhafte Erlösprognosen und Sensitivitätsanalysen - aufgeklärt worden wäre.
232Zwar ist bei der persönlichen Anhörung des Klägers deutlich geworden, dass maßgeblich für die Anlageentscheidung vor allem die Mitteilungen/Newsletter der B3 Vertriebs- und Service GmbH waren, die der Kläger im November 2007 erhalten hatte (vgl. Anlagen zum Protokoll, Bl. 1220 ff. d.A.). Die darin enthaltenen Angaben zu bereits erzielten Gewinnen der Fondsgesellschaft waren nach den Erklärungen des Klägers ausschlaggebend dafür, dass er sich an seinen Anlageberater wandte und sich nach dem neuen Geschäftsmodell mit den Genussrechten erkundigte. Der Kläger konnte zwar nicht sicher bestätigen, dass ihm der Prospekt selbst vor der Anlageentscheidung vorgelegen hat, wenn er dies auch für wahrscheinlich gehalten hat. Soweit der Kläger danach aber jedenfalls mit dem Beklagten zu 2 persönlich Kontakt hatte, widerlegt dies die vermutete Kausalität der Prospektfehler für die Anlageentscheidung nicht. Denn es ist weder dargelegt, dass der Beklagte zu 2 den Kläger nicht auf der Grundlage des von ihm selbst mitverantworteten fehlerhaften Prospekts über die Beteiligung informierte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3.12.2007 – II ZR 21/06, juris Rn. 17) noch dass er ihn auf die vom Senat festgestellten Prospektfehler hinwies.
233Die Kausalitätsvermutung wird auch nicht dadurch widerlegt, dass der Kläger ausweislich seiner Anlagehistorie mit der Beteiligung an 37 Fonds mit einer Zeichnungssumme von 1,251 Mio. € in 5 1/2 Jahren als erfahrener Anleger einzustufen ist, für den die Prospektinformationen keine Bedeutung gehabt hätten. Denn der Kläger, der sämtliche W I – V gezeichnet hatte, hat sich vor der Zeichnung dieses Fonds bei seinem Anlageberater und dem Beklagten zu 2 gezielt danach erkundigt, was es mit dem neuen Geschäftsmodell „Genussrechte“ auf sich habe und dadurch Beratungsbedarf offenbart.
234Zwar hat die von ihm falsch interpretierte Aussage in den Newsletter über die bereits erzielten Gewinne den Kläger maßgeblich dazu veranlasst, sich näher mit dem Fondsmodell zu befassen. Dies widerlegt indes im Rahmen der Kausalitätsvermutung die Annahme nicht, dass der fehlerhafte Prospekt jedenfalls mitursächlich geworden ist. Denn der Kläger hat sich gezielt nach dem Geschäftsmodell des Fonds und damit mittelbar auch nach dem Geschäftsmodell der Genussrechtsschuldnerin erkundigt. Dass ihn zutreffende Informationen darüber und die Kenntnis von der fehlenden Basis für die Erlösprognosen/Sensitivitätsanalysen nicht von der Zeichnung abgehalten hätten, ist nicht erwiesen.
235Auch die Annahme der Beklagten, der Kläger habe schon andere Risiken hingenommen, so dass ihn auch weitere Risiken nicht von der Zeichnung der Anlage abgehalten hätte, genügt dazu nicht. Ein solcher Schluss ist nicht tragfähig. Vielmehr kann ein Anleger, der schon zahlreiche Risiken übernommen hat, ebenso gut nicht mehr bereit sein, noch weitere Risiken zu übernehmen (BGH, Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 215/08, juris Rn. 24).
236b) Wegen des Verschuldens wird auf die Ausführungen zur Haftung des Beklagten zu 2 verwiesen. Die Beklagten zu 5 und 6 haften im Übrigen im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 278 BGB für das Verschulden der zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten eingesetzten Erfüllungsgehilfen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 37), so auch für einen Erfüllungsgehilfen, der den als Aufklärungsmittel im Rahmen der Beitrittsverhandlungen verwendeten Fondsprospekt gestaltet hat.
2373. Verjährung scheidet aus, da die Verjährungsfrist mangels nachgewiesener früherer Kenntnis des Klägers von den Prospektmängeln zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2011 gemäß §§ 195, 199 BGB nF iVm Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB noch nicht abgelaufen war.
238IV.
239Dem Kläger stehen hingegen keine Ansprüche gegen den Beklagten zu 3 zu.
2401. Ansprüche aus § 13 VerkProspG aF scheiden hier anders als in den bisher vom Senat zum Komplex W entschiedenen Verfahren wegen Verjährung aus. Diese trat am 20.12.2010 ein und konnte durch die erst im Juli 2011 erhobene Klage nicht mehr gehemmt werden.
241Der Güteantrag hat die Verjährung nicht gehemmt. Er ist dem Beklagten zu 3 nie bekannt geworden; der Kläger hat keine weiteren Zustellversuche unternommen, nachdem die Bekanntgabe unter der im Güteantrag angegebenen Adresse gescheitert war und er davon nach eigenem Vortrag bereits am 12.01.2011 in Kenntnis gesetzt worden war. Zwar hat der Gesetzgeber die Formulierung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB von der „Bekanntgabe des Güteantrags“ auf die „Veranlassung der Bekanntgabe“ abgeändert, weil „eine Bekanntgabe durch förmliche Zustellung von § 15a EGZPO nicht vorgeschrieben ist und so auch eine formlose Bekanntgabe, insbesondere durch einfachen Brief möglich ist. In diesen Fällen wiederum ist zu besorgen, dass der Schuldner bestreitet, den Brief erhalten zu haben, was in der Praxis kaum zu widerlegen ist und die Hemmungsregelung untauglich werden ließe. Es scheint daher sachgerecht, auf das – aktenmäßig nachprüfbare – Vorgehen der Gütestelle abzustellen. Wenn die Gütestelle die Bekanntgabe des Güteantrags veranlasst, also beispielsweise den an den Schuldner adressierten Brief mit dem Güteantrag zur Post gibt, sollen die Voraussetzungen für die Hemmung erfüllt sein.“ (BT-Drucks 14/7052 S. 181).
242Hier scheiterte die Bekanntgabe an den Beklagten zu 3 aber nicht daran, dass er den Zugang des Güteantrags bestritten hätte, sondern schlicht an der falschen Adresse. An der vom Kläger in seinem Güteantrag genannten Anschrift „c/o Fa. K GmbH, K-Straße in ##### W2“ (so Anlage B 8, Bl. 516) war der Beklagte zu 3 zu diesem Zeitpunkt unstreitig nicht ansässig. Gleichwohl hat der Kläger keine weiteren Anstrengungen unternommen, den Beklagten zu 3 von dem Güteantrag in Kenntnis zu setzen. Die Klageerhebung ist erst Mitte Juli 2011 erfolgt, obwohl der Klägervertreter in vom Senat bereits entschiedenen Parallelverfahren schon am 2. März 2011 den Antrag auf öffentliche Zustellung gestellt hat, weil der Beklagte zu 3 unbekannten Aufenthalts sei (vgl. nur 34 U 187/12, 34 U 188/12). Ob die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags hemmt, der nachweislich dem Schuldner nie bekannt geworden ist, braucht hier nicht entschieden werden (vgl. dazu Henrich in Beck´scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.11.2014, § 204 Rn. 24). Die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags, der nicht einmal ordnungsgemäß adressiert ist, hemmt entgegen der Auffassung des Klägers den Lauf der Verjährung zweifellos nicht (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 204 Rn. 19; Peters/Jacoby, Staudinger Neubearbeitung 2014, § 204 Rn. 60, die auf die Bekanntgabe abstellen). Jene Bearbeitungsrisiken, die sich aus einer fehlerhaften Antragstellung ergeben, hat der Gläubiger selbst zu tragen (MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl. 2012, § 204 Rn. 36).
2432. Damit kommen – mangels Prospektverantwortlichkeit unter dem Gesichtspunkt des zukünftigen Vertragspartners der Anleger oder sonst in Anspruch genommenen persönlichen Vertrauen – nur Ansprüche aus Delikt in Betracht, die der Kläger auch geltend macht. Diese bestehen indes ebenfalls nicht.
a) Ansprüche wegen Untreue oder Unterschlagung scheiden aus. Im Schriftsatz vom 14.05.2012, S. 40, Bl. 314 ist zwar vorgetragen, dass sich die Zahlung von 500.000 € an die M aus Mitteln der Anleger von Fonds VII zweifelsfrei belegen lasse. Das kann eine deliktische Haftung bei W per se nicht begründen, worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat.
Unabhängig davon begründet die Überweisung von Geldern vom Clearingkonto auf ein Konto der M, die im Übrigen mit 95 % Anteilsbesitz Mehrheitsgesellschafterin der Genussrechtsschuldnerin war, keinen Deliktsvorwurf. Nachdem die Einzahlungen der Anleger zum Zwecke des Genussrechtserwerbs auf das Clearingkonto überwiesen worden waren, vermischte sich Kapital aus verschiedenen Quellen auf dem Konto, das der Beklagte zu 3 auch für andere Geschäftstätigkeiten nutzte. Eine Zweckbindung ausschließlich zugunsten der Genussrechtsschuldnerin bestand nach Eingang auf dem Clearingkonto nicht mehr. Eine belastbare Grundlage für die Behauptung, dass mit dem Anlegergeld Genussrechte nicht erworben worden wären, zeigt der Kläger damit nicht auf; auch ein Strafverfahren hat es insoweit nicht gegeben.
Im Übrigen reicht aus den o.g. Gründen auch ein bloßer zeitlicher Zusammenhang zwischen Überweisungen auf das Clearingkonto und Zahlungen an Dritte für einen Deliktsvorwurf nicht aus. Eine Beteiligung der M, die nicht ausschließlich für die Genussrechtsschuldnerin tätig war, an der Fa. F GmbH/ F GmbH oder Zahlungen der M über 2,6 Mio. € in 2007 an die jetzt insolvente Kunststofftechnik L GmbH begegnen damit für sich genommen keinen Bedenken.
Soweit der Kläger behauptet, die Anlegergelder seien für die Ausschüttungen in Dubai II und III verwendet worden, trägt er auch hier vor, dass es sich um Mittel aus W2 handele, so dass eine Relevanz für den hiesigen Fonds W nicht erkennbar ist (vgl. Bl. 319).
b) Es besteht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 264a StGB.
§ 264 Buchst. a StGB stellt zwar nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH, Urteile vom 1. März 2010 - II ZR 213/08, NJW-RR 2010, 911 Rn. 24; vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346 und vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 13 f). Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Der Kapitalanlagebetrug gemäß § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert in der hier allein in Betracht kommenden Variante, dass der Täter im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Beteiligungen an dem Ergebnis eines Unternehmens in Prospekten hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt (so Tiedemann in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. § 264a Rn. 82; MünchKommStGB/ Wohlers, § 264a Rn. 38; Grotherr DB 1986, 2584, 2586 f; zitiert nach BGH, Urteil vom 11.4.2013 – III ZR 79/12, (auch 80/12), juris Rn. 37).
244Dabei soll der objektive Tatbestand mit dem der Prospekthaftung im engeren Sinne übereinstimmen (so BGH, Urteil v. 1.3.2010 – II ZR 213/08, juris Rn. 24). Ob dies stets und auch hier für den Beklagten zu 3 gilt, kann dahinstehen. Denn weder hat der Kläger die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes dargelegt (aa) noch bewiesen, dass die unrichtigen Prospektangaben für seinen Anlageentschluss kausal waren (bb).
245aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss „der Handelnde die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, - im Fall des § 264a StGB die Verwirklichung des objektiven Tatbestands, im Fall des § 826 BGB die Schädigung des Anspruchstellers - gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615; BGH, Urteile vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346; vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 538/99; Beschluss vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 276 Rn. 10; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 3 ff.). Es genügt dagegen nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, aaO, S. 322; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 4, 9 b). In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt.“ (BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 309/10, juris Rn. 9).
246Der Vorsatz muss sich also darauf beziehen, dass eine Angabe unrichtig oder eine Tatsache verschwiegen wird. Noch dazu muss der Täter wissen, dass die Angabe erheblich ist. Dazu trägt der Kläger, den die Darlegungs- und Beweislast für den Vorsatz im Rahmen der Ansprüche aus Delikt trifft (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 823 Rn. 81 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 18.12.2012 – II ZR 220/10, juris Rn. 14), schon nicht substantiiert vor.
247Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung auf „die Aussagen zur Mittelverwendungskontrolle, die verschwiegene Zahlung der Gelder an den Beklagten zu 3, die falsche Darstellung der Erfolge der Vorgängerfonds und den geplanten Verkauf an die M“ abstellt, liegen diese Prospektfehler allesamt schon nicht vor (vgl. I, 3). Eine Haftung aus Delikt kann darauf nicht gestützt werden.
248Auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vortrags zu den vom Senat tatsächlich festgestellten Prospektfehlern bleibt es bei wenig konkreten Ausführungen des Klägers (vgl. Bl. 49, 51, 367 d.A.). Der Beklagte zu 3 hat hingegen von Anfang an und ausführlich jeglichen Vorsatz hinsichtlich einer Verwirklichung des Tatbestandes des § 264 Buchst. a StGB bestritten (vgl. Bl. 182, 597 ff, 1167 d.A.).
249Zwar hat der Senat festgestellt, dass der Prospekt eine irreführende Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin enthält. Dies beruht aber auf einer wertenden Betrachtung, die der Täter des § 264 a StGB auch persönlich nachvollzogen haben muss, damit ihm Vorsatz vorzuwerfen ist. Eine positive Kenntnis dieses Fehlers und erst recht die Kenntnis der rechtlichen Bewertung, dass der Fehler erheblich ist, lässt sich indes nicht schlicht aus dem Prospekt selbst ableiten. Denn die tatsächlich praktizierte Geschäftstätigkeit, nämlich die Beteiligung an den Geschäften Dritter in Form von Gewinnpartizipationsverträgen, ist im Prospekt auch genannt und stützt so die Behauptung des Beklagten zu 2, er sei von einer in der Gesamtschau zutreffenden Darstellung ausgegangen, die sich der Beklagte zu 3 zu Eigen gemacht hat. Anders als im Rahmen der Ansprüche aus § 13 VerkProspG aF und cic reicht der vom Senat als nicht widerlegt angesehene Vorwurf grober Fahrlässigkeit für die Begründung des Deliktvorwurfs nicht.
250Dies gilt ebenso für den weiteren vom Senat angenommenen Prospektfehler der mangelhaften Prognosen und Sensitivitätsanalysen. Wie schon das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist die – wenn auch mangelhafte – Basis für die Prognosen im Prospekt offen gelegt. Dass diese die prognostizierte Wertsteigerung von 20 % p.a. nicht trägt, drängt sich zwar auf. Entgegen der Auffassung des Klägers ist Vorsatz aber nicht immer bereits dann zu bejahen, wenn ein vernünftig denkender Dritter in der Situation des in Anspruch Genommenen über Erkenntnisse in Bezug auf die relevanten Tatumstände verfügt hätte oder hätte verfügen müssen, aufgrund derer auf der Hand liegt, dass für ein Vertrauen in das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolgs kein Raum ist. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. In einer solchen Situation ist vielmehr lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 309/10, juris Rn. 9 f.).
251Insgesamt gesehen: Weder aus den objektiven Umständen noch aus den Darlegungen des Klägers sind ausreichend belastbare Tatsachen erkennbar, die auf ein wenigstens bedingt vorsätzliches Handeln des Beklagten zu 3 – sei es als Täter, sei es als sonst Beteiligter, vgl. § 830 BGB – schließen lassen.
252bb) Zusätzlich sind auch die weiteren Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht im Ansatz bewiesen, dass der fehlerhafte Prospekt kausal für die Anlageentscheidung war.
253Im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB wird die Kausalität etwaiger Prospektfehler für die Anlageentscheidung nicht vermutet. Den Kläger trifft dafür die volle Darlegungs- und Beweislast. Die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH, Urteile vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 159 f.; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 29 mwN) gilt entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägervertreters zweifellos nicht für die Feststellung der Voraussetzungen eines Straftatbestandes (vgl. BGH, Urteil vom 24.6.2014 – VI ZR 560/13, juris Rn. 46 mwN).
254Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt. Anders als im Rahmen des Anspruchs aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gegen die Beklagten zu 5 und 6 steht dem Kläger im Rahmen des Deliktsanspruchs keine Kausalitätsvermutung zur Seite. Alle Zweifel, die dort zu seinen Gunsten zu werten waren, wenden sich hier gegen ihn. Nach seiner persönlichen Anhörung steht nicht einmal fest, dass ihm der Prospekt tatsächlich vor der Zeichnung vorgelegen hat. Erst recht ist danach nicht bewiesen, dass er den Prospekt dergestalt erfasst hatte, dass die darin enthaltenen Prospektfehler seiner Anlageentscheidung zugrunde lagen. Vielmehr hat der Kläger deutlich gemacht, dass ihn vor allem die vermeintlich bereits erzielten Gewinne der Fondsgesellschaft zur Zeichnung von W veranlasst haben. Welche Rolle die vom Senat festgestellten Prospektfehler für seine Anlageentscheidung gespielt haben, vermochte der Kläger hingegen nicht so darzulegen, dass der Senat darauf die Überzeugung stützen konnte, gerade diese Prospektfehler seien bei der Anlageentscheidung kausal geworden.
255V.
256Auch Ansprüche gegen den Beklagten zu 4 bestehen nicht. Insoweit hat der Senat hinsichtlich der gleichlautenden Regelungen im Prospekt des Fonds W2 bereits mehrfach entschieden, dass im Prospekt kein unzutreffender Eindruck über die von der ehemaligen Beklagten zu 1 durchzuführende Mittelverwendungskontrolle erweckt wird (vgl. Senatsurteile v. 23.01.2014 - 34 U 214/12, 34 U 219/12, 34 U 226/12; Senatsurteile vom 28.01.2014 – 34 U 215/12, 34 U 233/12, 34 U 298/12; Senatsurteile v. 04.09.2014 – 34 U 258/12, 34 U 263/12, 34 U 264/12, 34 U 296/12).
257Allein durch die schlagwortartige Verwendung des Begriffs „Mittelverwendungskontrolle“ in § 2 Abs. 6 S. 4 des Treuhandvertrages wird dem Anlageinteressenten nicht suggeriert, dass durch Abschluss des Vertrages nach dem vorgelegten Muster eine effektive Mittelverwendung erreicht werde und ein Missbrauch des eingesammelten Kapitals ausgeschlossen sei (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.03.2007 – III ZR 98/06, juris). Im Streitfall ist ein gesonderter Mittelverwendungskontrollvertrag, aus dem sich konkrete Vorgaben für die von der ehemaligen Beklagten zu 1 durchzuführende Kontrolltätigkeit oder bestimmte Überprüfungsakte ergeben hätten, nicht geschlossen worden. Ebenso geht aus der Beitrittserklärung nichts zu Art und Umfang der von der ehemaligen Beklagten zu 1 als „Mittelverwendungskontrolleur“ zu leistenden Kontrolltätigkeit hervor. Maßgeblich für die Ausgestaltung der Mittelverwendungskontrolle ist daher der Treuhandvertrag sowie ergänzend der Anlageprospekt (so auch OLG Köln zum B3 V. Fonds, Urt. v. 23.05.2013, 24 U 202/12).
258Aus den Bestimmungen des Treuhandvertrages geht klar und deutlich hervor, dass eine „umfassende“ Mittelverwendungskontrolle durch die Treuhandkommanditistin mit einer ständigen Überprüfung der Zahlungsflüsse in C gerade nicht vereinbart worden ist. Vielmehr beschränkte sich nach § 2 Abs. 6 TreuhandV. die Kontrolltätigkeit der ehemaligen Beklagten zu 1 ausschließlich auf die Platzierungsphase. Nach Abs. 6 S. 1 der vorgenannten Bestimmung hatte die Treuhandkommanditistin die Anlegergelder zunächst auf einem Treuhandkonto in Deutschland zu sammeln, was unstreitig geschehen ist. Mit der Vollplatzierung/Einwerbung des im Investitionsplan genannten Eigenkapitals endete – wie in § 2 Abs. 6 S. 3 und 4 TreuhandV. eindeutig und unmissverständlich geregelt ist – die Mittelverwendungskontrolle. Nach dem Treuhandvertrag war die ehemalige Beklagte zu 1 damit gerade nicht verpflichtet, die prospektgemäße Verwendung der Mittel durch Kontrollen in C oder anhand von Zahlungsbelegen oder sonstiger Urkunden zu überprüfen.
259Soweit die Treuhandkommanditistin nach § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. verpflichtet war, während der Platzierungsphase die auf dem Treuhandkonto eingegangenen Beträge der Anleger „auf Abruf der Fondsgesellschaft zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung freizugeben“, beschränkte sich die Mittelverwendungskontrolle ersichtlich darauf, lediglich Mittel freizugeben, deren Abruf nach dem Investitionsplan plausibel war. Insoweit ergibt sich im Rahmen der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung zweifelsfrei, dass der Mittelverwendungskontrolle im vorliegenden Fall nur eine sehr eingeschränkte Schutzfunktion zukommen konnte. Denn § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. stellte für die Mittelfreigabe keine Prüfkriterien oder Kontrollschritte auf. Ebenso waren danach die Freigabe der Mittel und der Transfer der Gelder nach C nicht davon abhängig, dass die Fondsgesellschaft den Mittelbedarf und den Verwendungszweck durch Vorlage fälliger Rechnungen oder sonstiger Belege nachwies. Durch die Formulierung - „auf Abruf“ der Fondsgesellschaft - ging dies für Anlageinteressenten verständlich und eindeutig aus dem Treuhandvertrag hervor. Zu vergegenwärtigen ist auch, dass die Treuhandkommanditistin nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. zur Freigabe der Mittel „verpflichtet“ war. Unbeschadet dessen lag schon unter praktischen Gesichtspunkten für jeden Anleger auf der Hand, dass die ehemalige Beklagte zu 1 in der Investitionsphase und zudem noch von Deutschland aus schon rein tatsächlich keinen wirksamen Schutz des Anlagekapitals gewährleisten konnte.
260Ein besonderer Schutz des Anlegerkapitals, etwa durch laufende Überprüfungen oder eine Abschlusskontrolle, wurde den Anlegern ebenfalls an keiner anderen Stelle des Treuhandvertrages zugesagt. Im Gegenteil war aus § 14 Abs. 2 und Abs. 4 TreuhandV. für Anlageinteressenten klar zu ersehen, dass die Treuhandkommanditistin keine Haftung dafür übernahm, dass die Geschäftsführer und Vertragspartner der Fondsgesellschaft die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen würden.
261Darüber hinaus wurde auch im Emissionsprospekt weder mit einer umfassenden Mittelverwendungskontrolle oder mit sonstigen besonderen Schutzmechanismen gegen eine missbräuchliche Verwendung des Anlagekapitals geworben noch wurde darin eine Mittelverwendungskontrolle überhaupt als ein besonderes, „für“ die Beteiligung sprechendes Investitionskriterium heraus gestellt.
262Scheidet damit ein Prospektfehler aus, ergibt sich erst recht nichts für eine persönliche Haftung des Beklagten zu 4 als Geschäftsführer der Mittelverwendungskontrolleurin. Dass er die Mittelverwendungskontrolle anders als prospektiert ausgeübt hat, ist schon nicht dargetan. Die Anforderungen, die der Kläger daran stellt, lassen sich nicht auf den Prospekt stützen. Für einen Schädigungsvorsatz des Beklagten zu 4 ist nichts ersichtlich.
263VI.
2641.
265Dem Kläger steht nach § 249 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten zu 2, 5 und 6 als Gesamtschuldner zunächst ein Anspruch auf Erstattung seines Anlagekapitals in Höhe von insgesamt 40.000 € nebst 1.000 € Agio zu.
2662.
267Zum Zwecke der Vorteilsausgleichung hat der Kläger den Beklagten zu 2, 5 und 6 seinerseits das Erlangte Zug um Zug herauszugeben. Dies betrifft die Treuhandbeteiligung am W. Insoweit ist die Abtretung aller Rechte und Ansprüche aus dieser Beteiligung ausreichend. Für die Abtretung seiner Rechte aus der Beteiligung hat der Kläger durch das mit der Klage abgegebene Angebot auf Übertragung alles seinerseits Erforderliche getan. Mit der Annahme befinden sich die Beklagten zu 2, 5 und 6 spätestens seit Klageerhebung in Verzug.
268Die Beklagten wenden sich zu Unrecht gegen die Formulierung der Zug um Zug anzubietenden Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung. Auf etwaige Beschränkungen der Übertragbarkeit im Gesellschaftsvertrag kommt es nicht an. Besteht die Kapitalanlage - wie hier - in der Rechtsposition als Treuhandkommanditist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2012 – XI ZR 272/10, juris Rn. 11 f; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 29; Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1). Denn das Gegenrecht des Schädigers kann sich nur auf die Rechtsposition beziehen, die der geschädigte Kapitalanleger aufgrund der Zeichnung der - mittelbaren oder unmittelbaren - Fondsbeteiligung erworben hat (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14). Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2007 - III ZR 214/06, juris Rn. 3, vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1 mwN). Etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung des Klägers auf die Beklagten stehen der angeordneten Zug-um-Zug-Leistung nicht entgegen. Diese Schwierigkeiten fallen in den Risikobereich der schadensersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen des Geschädigten (vgl. BGH Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 286/11, juris Rn. 3 mwN).
2693.
270Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Anlagekapitals stehen dem Kläger (Prozess-) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu.
271VII.
272Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92, 100 Abs. 4, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
273VIII.
274Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Dass eine Vielzahl von teilweise revisiblen Parallelverfahren anhängig ist, ist kein geeignetes Kriterium für die Zulassung der Revision. Es geht in dem Verfahren um die Anwendung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in tatrichterlicher Würdigung auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.09.2010 – III ZR 333/09).
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30.08.2012 – 8 O 25/11 – teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten zu 1 bis 5 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 10.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.02.2011, der Beklagte zu 3 abweichend erst ab dem 05.10.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die dem Kläger aus der Beteiligung an der E GmbH & Co. VII. W KG, nominal: 10.000 € zustehen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1 bis 5 mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1 in Verzug befinden.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 1/6, die Beklagten zu 1 bis 5 zu 5/6 als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 6 sowie jeweils 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 7 und 8 trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten und des Klägers übersteigt 20.000 € nicht.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2A.
3Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Für die Bezeichnung der Anlagen wird auf das von den Parteien erstinstanzlich neben einer Vielzahl von Parallelverfahren als Musterverfahren geführte Verfahren 34 U 227/12 Bezug genommen, auf das sich die Parteien auch hinsichtlich des dort gehaltenen Vortrags bezogen haben; allen hiesigen Parteivertretern sind die in jenem Verfahren vorgelegten Anlagen als Referenzanlagen übersandt worden.
4Der Kläger beteiligte sich am 24.09.2008 mit einem Betrag von 10.000 € zuzüglich 200 € Agio als Treugeber-Kommanditist an der E GmbH & Co. VII. W KG (im Folgenden: W VII; Beitrittserklärung Bl. 25 d.A.) auf der Grundlage des Emissionsprospekts. Der Prospekt datiert vom 25.6.2008 und wurde am 4.7.2008 veröffentlicht (Anlage Ks 1).
5Der Kläger rügt diverse Prospektfehler, für die die Beklagten entweder aus Prospekthaftung im weiteren Sinn oder gemäß § 13 VerkProspG iVm §§ 44 ff BörsG aF hafteten und macht zudem eine deliktsrechtliche Verantwortung einzelner Beklagter geltend.
6Die Klage richtet sich gegen folgende Beteiligte:
7Die Beklagte zu 1 ist die Treuhandkommanditistin, über die sich die Anleger an der Gesellschaft beteiligten, sie ist außerdem Gründungsgesellschafterin. Die Anleger, die sich über sie als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gemäß § 6 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden:
8„Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Fondsgesellschaft werden die der Fondsgesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber wie Kommanditisten behandelt. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und am Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung gesellschafterlicher Rechte. Die Treugeber sind unter anderem berechtigt, an Gesellschafterversammlungen persönlich teilzunehmen und das ihnen von der Treuhandkommanditistin überlassene Stimmrecht auszuüben.“ (S. 96 des Prospekts).
9Der Beklagte zu 2 ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 4, der Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, die zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin ist. Er ist zudem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der weiteren Gründungskommanditistin, der Beklagten zu 5 (vgl. S. 73 f. des Prospekts).
10Der Beklagte zu 3 ist der Sohn des Beklagten zu 2 und Geschäftsführer der F sowie der B mit Sitz in C, die wiederum mit 95% Mehrheitsgesellschafterin der F ist.
11Die Beklagte zu 4 ist die Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin (S. 73 des Prospekts).
12Die Beklagte zu 5 ist weitere Gründungskommanditistin (S. 74 des Prospekts).
13Der Beklagte zu 6 ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1.
14Bei dem E VII. Fonds handelte es sich um die letzte von insgesamt sieben Beteiligungsgesellschaften, die in kurzer Zeit von der in Gütersloh ansässigen E-Gruppe aufgelegt worden waren.
15Die E Fonds I – V waren als geschlossene Immobilienfonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, die als sog. Projektentwicklungsfonds die Errichtung und Vermarktung einer Immobilie zum Gegenstand hatten. Ausweislich des Fondsprospekts zu W VII betrug die Summe der eingeworbenen Anlegergelder bei den Fonds I – V insgesamt 79,9 Mio. €, bei W VI 40 Mio € (vordere Umschlagklappe des Prospekts).
16Der W VII Fonds war – wie der Vorgängerfonds W VI – als vermögensverwaltender Fonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, bei dem das Kommanditkapital in den Erwerb von Genussrechten einer Kapitalgesellschaft in C investiert werden sollte. Ebenso wie der W VI Fonds war der W VII Fonds konzeptionell darauf ausgerichtet, dass die Anleger über die Genussrechte „indirekt am boomenden Immobilienmarkt der Vereinigten Arabischen Emirate“ teilnehmen (vgl. S. 9 des Prospekts).
17Im Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“, in dem mehrfach auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen wird, heißt es (S. 15):
18„Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“
19Der Gegenstand der Fondsgesellschaft wird im Gesellschaftsvertrag angegeben als
20„Beteiligung an Gesellschaften in den Vereinigten Arabischen Emiraten, die den Erwerb und Weiterverkauf von unbebauten und bebauten Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und/oder von projektierten oder erstellten Wohn- oder Gewerbeimmobilien aller Art sowie allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie zum Beispiel Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) zum Unternehmensgegenstand haben. Die Beteiligung an solchen Unternehmen kann in jedweder Art, insbesondere auch in schuldrechtlicher Form erfolgen“ (§ 2, S. 93 des Prospekts).
21Auf S. 77 heißt es dazu erläuternd:
22„Anlagegegenstand der Fondsgesellschaft ist eine fremdkapitalähnlich ausgestaltete Genussrechtsbeteiligung an der F in C. Diese Genussrechtsschuldnerin ist eine Körperschaft nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate, deren 95 prozentige Anteilseignerin die B ist. Die Fondsgesellschaft kann an den Gewinnen der Genussrechtsschuldnerin partizipieren, indem sie von Zeit zu Zeit Genussrechte verkauft. Die Kaufpreise der Genussrechtsschuldnerin werden in erster Linie von der Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin realisierten Gewinne bestimmt. Der erste Verkauf von Genussrechten soll nicht vor Ablauf eines Jahres nach Vollplatzierung bzw. Fondsschließung erfolgen, so dass auf der Ebene des Anlegers steuerfreie Veräußerungsgewinne vereinnahmt werden können.“
23Konzeptgemäß konnte und sollte die Fondsgesellschaft ihre Gewinne daher allein durch den Handel mit den Genussrechten erzielen. Während der durch die Genussrechte verbriefte Gewinnanspruch gegen die Genussrechtsschuldnerin, die F (im Folgenden: F) erst Ende 2018 fällig wurde (S. 83 des Prospekts), sollte der Fonds selbst hingegen schon Ende 2011 aufgelöst werden.
24S. 12 des Prospekts:
25„Durch Veräußerung von Genussrechten nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist werden auf Ebene des Fonds steuerfreie Veräußerungsgewinne erzielt.“
26S. 15 des Prospekts:
27„Ob und in welchem Umfang der Anleger die prognostizierten Ausschüttungen erhält, hängt im Wesentlichen vom wirtschaftlichen Erfolg der F (in Folgenden Genussrechtsschuldnerin) ab. Alle Risiken, die die Gewinnsituation der Genussrechtsschuldnerin beeinträchtigen, vermindern die Werthaltigkeit der Genussrechte und damit den durch eine Veräußerung der Genussrechte zu erzielenden Gewinn der Fondsgesellschaft.“
28S. 16 des Prospekts:
29„Verkaufsrisiko der Genussrechte
30Die Gewinnberechtigung durch das Genussrecht wird erst zum 31.12.2018 fällig. Während der Fondslaufzeit können deshalb Gewinne in der Fondsgesellschaft nur durch die Veräußerung von Genussrechten realisiert werden. Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden.“
31Hintergrund dieser gegenüber den Fonds I – V geänderten Fondskonzeption war das Auslaufen des Doppelbesteuerungsabkommens mit C zum Jahresende 2008. In dem Kapitel des Prospekts „Steuerrechtliche Grundlagen“ wird erläutert, dass durch den Verkauf der Genussrechte frühestens nach einem Jahr eine Einkommenssteuer in Deutschland vermieden werde. Die Anleger erzielten keine gewerblichen Einkünfte, weil die Fondsgesellschaft selbst sich auf das Halten und Veräußern von Genussrechten beschränke, damit nur eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübe. Die Anleger erzielten aber auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Vergütung für die Überlassung des Genussrechtskapitals, also der Anlegergelder, werde erst zum Ende der Laufzeit der Genussrechte, nämlich Ende 2018 ausgezahlt. Zwar schreibe die F der Fondsgesellschaft jährlich in ihren Büchern gewinnabhängige Vergütungen zu. Über diese könne aber die Fondsgesellschaft vor Ende 2018 nicht verfügen. Die prospektierten Einnahmen aus dem Verkauf der Genussrechte seien ebenfalls keine Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. S. 87 des Prospekts). Für die ab 2009 durch das Unternehmenssteuerreformgesetz geltende neue Rechtslage ergebe sich nichts anderes, da zwar an sich jetzt die Erlöse aus dem Verkauf der Genussrechte steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen seien. Dies gelte aber nicht, wenn die Genussrechte vor dem 1.1.2009 erworben worden seien. Bei Einhaltung der einjährigen Spekulationsfrist vor dem Verkauf und seit Erwerb der Fondsbeteiligung falle auch nach 2009 keine Steuer aus privaten Veräußerungsgeschäften an.
32Während der Prospekt bei W VI noch drei Vorabausschüttungen an die Anleger vorsah, ging der Kapitalrückflussplan bei W VII von insgesamt zwei Vorabausschüttungen in Höhe von jeweils 12 % des eingebrachten Eigenkapitals ohne Agio aus. Diese sollten jeweils Anfang 2010 und 2011 erfolgen und ebenso wie die laufenden Fondskosten durch den anteiligen Verkauf von Genussrechten gedeckt werden (S. 61 des Prospekts). Dazu sollte mit dem Verkauf der Genussrechte sofort nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr begonnen werden und immer so viel verkauft werden, dass die laufenden Kosten und die Ausschüttungen gesichert waren (vgl. Sensitivitätsanalyse S. 67 des Prospekts). Die Endausschüttung war nach dem Verkauf des verbliebenen Bestandes der Genussrechte und anschließender Auflösung der Fondsgesellschaft zum 31.12.2011 vorgesehen (S. 61 des Prospekts). Es war kalkuliert, dass die Genussrechte jährlich 22 % (bei W VI noch 20 %) im Wert stiegen, und zwar – während der Laufzeit des Fonds bis Ende 2011 – in vier aufeinanderfolgenden Jahren, vgl. S. 63:
33„Verkaufserlöse der Genussrechte
34Es wird davon ausgegangen, dass die Genussrechte um rd. 22 Prozent p.a. im Wert steigen. Die E GmbH & Co. VII W KG verkauft jährlich jeweils zum angestrebten Ausschüttungszeitpunkt maximal so viele Anteile der Genussrechte, wie zur Ausschüttung von 12 Prozent nominal p.a. Verzinsung des Kommanditkapitals nach Abzug der laufenden Kosten erforderlich sind. Zum Ende der Laufzeit des Fonds wird der gesamte Bestand der Genussrechte verkauft.“
35Die von der Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte sollten dabei nicht am gesamten Gewinn der F partizipieren. Vielmehr war der Gewinnanteil auf maximal 22 % im Jahr beschränkt. Zu dieser Gewinndeckelung heißt es im Prospekt (S. 83 oben):
36„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 22 Prozent nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
37Der Gewinn war im Verhältnis zu den Gesellschaftern nochmals begrenzt und zwar durch den Gesellschaftsvertrag (§ 18 Ziff. 3, S. 100 des Prospekts). Danach konnte jeder Anleger – je nach Beitrittszeitpunkt – nur zwischen 39 und 45 % seines Kapitals als Gewinnanteil erhalten. Der Rest stand gemäß § 18 Ziff. 4 der Beklagten zu 5 als Initiatoren-Kommanditistin zu (S. 100 des Prospekts).
38Zur F heißt es auf S. 40:
39„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der F, C, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien, betreibt. Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die F durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt.“
40Weiter wird zum Geschäftsmodell der F auf S. 82 des Prospekts ausgeführt:
41„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens .... . Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen.... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. Hier findet also ein Handel von Immobilieneinheiten (z.B. einzelne Etagen eines Hochhauses) statt, die noch nicht hergestellt sind. Auch in diesem Fall erlangt der Erwerber kein Eigentum am Objekt. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
42Zur Zusammenarbeit der F mit anderen Unternehmen heißt es auf S. 40:
43„Sie [die F] bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen.“
44Unter der Überschrift „Der Geschäftsbesorger und Immobilienmakler in C“ heißt es auf Seite 41:
45„Die F in Projects hat die B mit der Recherche, Evaluierung, Vermittlung und Abwicklung der Immobiliengeschäfte beauftragt.“
46Unter „Weitere vertragliche Beziehungen und rechtliche Verhältnisse“ heißt es auf S. 83:
47„Managementvertrag
48Die B ist zu 95 Prozent an der F beteiligt. Zwischen den beiden Gesellschaften besteht ein Managementvertrag als Rahmenvereinbarung für den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten. Die F beauftragt die B, bestimmte Immobilienprojekte zu erwerben bzw. zu verkaufen. Für diese Tätigkeit als Stellvertreter bzw. Kommissionär erhält die B eine marktübliche, auf den jeweiligen Kauf- bzw. Verkaufspreis bezogene Provision.“
49Bei dem hier streitgegenständlichen Fonds VII eröffnete der Gesellschaftsvertrag zu Gunsten von Anlegern der C Vorgängerfonds II – V die Möglichkeit sogenannter Re-Investments. In § 5 des Gesellschaftsvertrages (S. 95 des Prospekts) heißt es dazu:
50„2. Die betreffenden Treugeber und Direktkommanditisten sind zur Einzahlung ihrer Einlage … verpflichtet.
513. Abweichend von Nr. 2 können Treugeber, die in andere Fonds der E Unternehmensgruppe, deren Auflösung zum 31.12.2008 erfolgt, investiert haben, ihre Verpflichtung zur Einzahlung der Einlage durch Abtretung ihres Auseinandersetzungsanspruchs aus der Auflösung des anderen Fonds erfüllen.“
52Die Abtretungen erfolgten jeweils an Erfüllungs Statt. Auf das mit dieser Art der Beteiligung verbundene Risiko der fehlenden Kapitalausstattung wird im Prospekt auf S. 17 wie folgt hingewiesen:
53„Anleger anderer E Fonds können ihre Einlage durch Abtretung ihres Auseinandersetzungsguthabens beim aufzulösenden Fonds erbringen. Insoweit erhält die Genussrechtsschuldnerin Forderungen statt liquide Mittel als Gegenleistung für die Einräumung von Genussrechten. Sollten sich diese Forderungen als nicht vollständig werthaltig erweisen, kann die Genussrechtsschuldnerin auf Grund verminderter Kapitalausstattung nicht im vorgesehenen Umfang wirtschaftlich tätig werden. Insoweit besteht eine mit mangelnder Vollplatzierung vergleichbare Beeinträchtigung der Rendite.“
54Zur Finanzierung der Fondsgesellschaft aus Eigen- oder Fremdkapital heißt es auf S. 62 des Prospektes:
55„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte an der F, C. Dazu investiert sie ihr gesamtes Kapital … Die Nettoeinnahmen sind für die Investition ausreichend. Somit erscheint die Aufnahme von Fremdkapital nicht erforderlich.“
56sowie auf S. 116 des Prospekts:
57„Die Nettoeinnahmen reichen nach der Prognose für die Realisierung der Anlageziele aus. Die Aufnahme von FremZtteln ist voraussichtlich nicht erforderlich.“
58Zu dem Vorgängerfonds W VI heißt es in der vorderen Umschlagklappe des Prospekts zu W VII:
59- „Fondsvolumen: 40 Mio. EUR – vollplatziert
- Prognostizierter, rechnerischer Gewinn in Höhe von nominal 12 % p.a.
- Konzeptionsgemäß steuerfreie Gewinne für die Anleger
- Gewinn in Höhe von 30 Mio. AED realisiert“
S. 5:
61„Die drei außergewöhnlichen Tower mit ihren insgesamt rund 100 Stockwerken (exklusive des „K2 Business Centers“) konnten noch vor Fondsplatzierung von der B, C, vollständig verkauft und dadurch ein Gewinn in Höhe von 30.000.000,‑ AED realisiert werden. Dies sicherte frühzeitig die kalkulatorischen Vorabausschüttungen der VI. W KG für 2009 und 2010.“
62Eine ähnliche Aussage über den realisierten Gewinn in Höhe von 30 Mio. AED findet sich auf S. 11 und S. 41 des Prospekts.
63Das Geschäftsmodell des Fonds schlug wirtschaftlich fehl. Laut Angaben des Beklagtenvertreters zu 2, 4 und 5 sind die Fondsgesellschaften W VI und VII ohne Insolvenzverfahren im Handelsregister gelöscht und Liquidationsbilanzen erstellt worden. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld – Az. 6 Js 36/11 – hat gegen die Beklagten zu 2 und 3 sowie gegen den Beklagten zu 6 im Hinblick auf den streitgegenständlichen Fonds Anklage wegen gewerbsmäßiger Untreue in 109 Fällen erhoben. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist bislang nicht entschieden.
64Die Klage ist den Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 jeweils am 26. Februar 2011 zugestellt worden (Bl. 62 ff. d.A.). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. März 2011 die öffentliche Zustellung der Klage an den Beklagten zu 3 beantragt, weil er unbekannten Aufenthalts sei. Diese ist im Hinblick auf in einem Parallelverfahren angestellte Ermittlungen (34 U 188/12) mit Beschluss vom 02.09.2011 bewilligt worden (Bl. 220 d.A.). Die Verteidigungsanzeige des Beklagten zu 3 ist am 22.09.2011 bei Gericht eingegangen (Bl. 219; die Klageschrift ist am 4.10.2011 zugestellt worden (Bl. 221a). Der Kläger hat die Klage auf den Beklagten zu 6 erweitert, dem die Klage am 4.11.2011 zugestellt worden ist (Bl. 317 d.A.).
65Das Landgericht hat seine Zuständigkeit bejaht, die Klage in der Sache aber abgewiesen. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 4, die unstreitig Prospektverantwortliche sei, bestehe weder aus Prospekthaftung im engeren Sinn noch aus ihrer Stellung als Gesellschafterin heraus, da die vom Kläger gerügten Prospektfehler sämtlich nicht gegeben seien. Auch Ansprüche aus Delikt schieden aus, da kein durch ein pflicht- oder rechtswidriges Handeln der Beklagten kausal verursachter Schaden ersichtlich sei. Die pauschale Inbezugnahme der Strafakten sei unzulässig. Ein Untergraben der Mittelverwendungskontrolle und eine (vorübergehende) zweckwidrige Verwendung der Anlegergelder seien nicht hinreichend dargetan. Damit bestünden auch keine Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 bis 3, 5 und 6. Wegen der Einzelheiten wird auf das ausführliche erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
66Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner zulässig erhobenen Berufung, mit der er die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und die Klage um einen Antrag auf Ersatz der vorprozessualen Anwaltskosten erweitert. Er trägt zu den einzelnen gerügten Prospektfehlern unter Inbezugnahme des erstinstanzlichen Vortrags weiter vor. Unter anderem rügt er, dass der Prospekt unzureichend über die mit den Re-Investments verbundenen Risiken, insbesondere die deswegen notwendige Fremdkapitalaufnahme aufkläre. Das Fondskonzept sei mangelhaft dargestellt und ein Gewinn aus dem beabsichtigten Handel mit den Genussrechten gar nicht möglich gewesen. Die Angaben zum Wert der Genussrechte seien ebenso falsch wie die Prospektaussagen über den Erfolg des Vorgängerfonds.
67Die Beklagten zu 2 und 3 hätten als sog. „Hintermänner“ für den fehlerhaften Prospekt einzustehen. Die Haftung der Beklagten zu 2 und 3 sei zudem aus Delikt begründet, da sie wissentlich einen Prospekt in Umlauf gebracht hätten, der mit einer Vielzahl von Fehlern behaftet sei. Der maßgebliche deliktische Vorwurf gehe aber dahin, dass sie planmäßig Anlegergelder dazu verwendet hätten, eine marode deutsche Firma – die Fa. F2 GmbH – zu stützen und die Ausschüttungen in den E Fonds II und III zu finanzieren. Die Gründungsgesellschafter, die Beklagten zu 1, 4 und 5, hafteten als zukünftige Vertragspartner aus §§ 280, 311 BGB für Prospektfehler. Kausalität und Verschulden würden vermutet; die Beklagten hätten insoweit nichts Erhebliches vorgetragen. Auf das Prospektprüfungsgutachten der Streithelferin zu 8, der S GmbH, könnten sich die Beklagten nicht berufen, da diese nicht die nötigen Informationen gehabt habe. Eine Haftung des Beklagten zu 6, die das Landgericht nicht erörtere, ergebe sich aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB bzw. § 266 StGB wegen der Vortäuschung einer in Wahrheit nicht beabsichtigten und auch nicht durchgeführten Mittelverwendungskontrolle. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
68Der Kläger beantragt,
691.
70das Urteil des Landgerichts Dortmund (8 O 25/11) vom 30.08.2012 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 10.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche, die dem Kläger aus der Beteiligung an der E GmbH & Co. VII. W KG, nominal 10.000,00 €, zustehen;
712.
72festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1. in Annahmeverzug befinden;
733.
74die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 614,64 € zu zahlen.
75Die Streithelferin zu 8, die S GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der seitens der Beklagten zu 1, 2, 4, 5 und 6 der Streit verkündet worden ist, und die Streithelferin zu 7, Anwaltspartnerschaftsgesellschaft M & M LLP, der seitens der Beklagten zu 1, 2, 4, 5 und 6 sowie seitens der Streithelferin zu 8 der Streit verkündet worden ist, sind auf Seiten der streitverkündenden Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.
76Die Beklagten und die Streithelferinnen beantragen,
77die Berufung zurückzuweisen.
78Die Beklagten, die sich ihren Vortrag wechselseitig zu eigen machen, verteidigen unter Inbezugnahme ihres erstinstanzlichen Vortrags das angegriffene Urteil.
79Die Beklagte zu 1 macht u.a. geltend, dass alle etwaigen Ansprüche verjährt seien. Sie sei nicht prospektverantwortlich. Als Gründungsgesellschafterin hafte sie nicht, weil sie nicht zum Management der Fondsgesellschaft gehört habe. Sie habe keinen Einfluss auf den Prospekt gehabt; sämtliche Vorgänge in C seien ihr unbekannt gewesen. Etwaige Prospektfehler seien ihr nicht bekannt gewesen. Angesichts der professionellen Erstellung und Prüfung des Prospekts einschließlich der Abnahme durch die BaFin habe sich die Beklagte zu 1 in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden (vgl. Bl. 725 d.A.). Alle Vorgänge, die nach der Zeichnung stattgefunden hätten, seien für den geltend gemachten Zeichnungsschaden ohne Relevanz. Insbesondere die Mittelverwendungskontrolle sei sachgerecht und prospektgemäß durchgeführt worden.
80Die Beklagten zu 2, 4 und 5 lassen u.a. vortragen, dass etwaige Ansprüche verjährt seien. Die erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung, die Beklagten zu 2 und 3 seien Fondsinitiatoren, sei verspätet und werde bestritten. Prospektfehler lägen nicht vor; sie seien jedenfalls nicht wesentlich und nicht kausal für die Beitrittsentscheidung gewesen.
81Die aufgeworfenen Fragen zur Finanzierung der Re-Investments hätten nur theoretische Bedeutung. Praktisch seien ausnahmslos alle Einlagebeträge eingezahlt worden aufgrund einer Zwischenfinanzierung. Der Prospekthinweis auf S. 17, in dem für die Folgen von nicht werthaltigen Abfindungsansprüchen auf eine fehlende Vollplatzierung verwiesen werde, sei zutreffend. Der Anleger werde damit darauf hingewiesen, dass der wirtschaftliche Erfolg der Investitionen und der prognostizierten Rendite bis hin zum Totalverlust beeinträchtigt werden könnte. Hinsichtlich der Fremdkapitalaufnahme habe für jeden Prospektleser auf der Hand gelegen, dass zumindest kurzfristig Fremdkapital habe aufgenommen werden müssen, um die Einlagebeträge der Investoren rechtzeitig vor Jahresende 2008 zu investieren. Die Firma B habe den von den Re-Investoren gezeichneten Betrag von insgesamt knapp 30 Millionen € zinslos zur Verfügung gestellt Zug um Zug gegen Weiterabtretung der Ansprüche der Re-Investoren auf Auszahlung ihrer Schlusszahlungsbeträge aus den W II-V (vgl. Vereinbarung über Sicherungsabtretung vom 23.12.2008; Anlage Ks 40). Die W VII Fondsgesellschaft sei aus dieser Finanzierung nicht weiter belastet worden. In dem von der Klägerseite vorgelegten Vertrag vom 23. Dezember 2008 sei ausdrücklich vereinbart, dass das Darlehen zurückzuführen sei mit der Fälligkeit der an die Fondsgesellschaft abgetretenen Ansprüche der Re-Investoren auf Auszahlung der Schlusszahlungsbeträge. Entsprechend habe die B ihre Ansprüche in den Insolvenzverfahren der W II-V angemeldet. Zudem habe die Klägerseite die Anspruchsbegründung nicht auf diesen angeblichen Prospektfehler gestützt, sondern erstmals mit der Replik vorgetragen, damit weit nach Ablauf der Verjährungsfrist.
82Das Geschäftsmodell der Genussrechtsschuldnerin sei richtig und vollständig dargestellt worden. Auf Seite 82 des Prospekts heiße es, dass die Genussrechtsschuldnerin die Gewinne aus dem Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten erzielen solle. Ausführlicher lasse sich das Geschäftsmodell kaum beschreiben. Wie und auf welche Art und Weise die Genussrechtsschuldnerin die Geschäfte konkret ausführen sollte, sei für den einzelnen Anleger von untergeordneter Bedeutung. Zudem werde im Prospekt auf den Seiten 11, 40 und 41 auf die Zusammenarbeit mit der Firma B hingewiesen und auf Seite 83 des Prospektes der Managementvertrag erläutert. Die Genussrechtsschuldnerin habe ohne bzw. unabhängig von ihren eigenen Lizenzen Grundstücke erwerben und verkaufen können, wenn dies wie prospektiert und geschehen durch Dritte z.B. als Kommissionär erfolgte. Unstreitig habe die Firma B über entsprechend umfassende Lizenzen für den Immobilienbereich verfügt.
83Bei der Angabe, dass die Genussrechte einen 22 % igen Anspruch gegen die F vermittelten, handele es sich um einen Druckfehler. Entgegen der Berufungsbegründung sei auch bei einer tatsächlich nur 20 %igen Gewinnberechtigung der Genussrechte der prospektierte Gewinn von 12 % für die Fondsgesellschafter möglich gewesen. Der Fehler habe sich daher nicht ausgewirkt. Die Gewinndeckelung auf 20 % habe für einen potenziellen Erwerber der Genussrechte vor dem Jahr 2018 keine Rolle gespielt, da er jederzeit die Genussrechte gegebenenfalls mit Gewinn habe weiterverkaufen können. Für den Weiterverkauf habe eine Gewinndeckelung nicht gegolten.
84Bis zum Eintritt der Banken- und Immobilienkrisen im Frühjahr 2009 habe es einen boomenden Markt in C gegeben, der auch den Gewinn bringenden Verkauf der Genussrechte ermöglicht hätte und prognostizieren ließ. Auf das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden, werde auf Seite 16 des Prospekts ausführlich hingewiesen.
85Es werde bestritten, dass ein Gewinn aus dem Handel mit den Genussrechten von vornherein ausgeschlossen gewesen sei, weil die Genussrechte zum Nominalpreis vorab an die B verkauft worden seien (vgl. Anlage B 7). Der Kläger missverstehe den Vertrag. Die unter (iii) im Vertrag in Bezug genommene Anlage 1 liege nur für W VI vor, sei aber ebenfalls für W VII entsprechend Vertragsbestandteil gewesen (Anlage B 10). Aus der ursprünglichen Genussrechtsvereinbarung seien Unklarheiten entstanden. Die W VII Fondsgesellschaft habe nicht verpflichtet werden sollen, für 400 Mio. AED = 80 Mio. € Genussrechte zu kaufen. Die Fondsgesellschaft habe mit der neuen Vereinbarung lediglich die Option erhalten, maximal in dieser Höhe Genussrechte zu beziehen. Die B habe ebenso nur die Option erhalten, Genussrechte in Höhe des Nennwertes von 49.895.825 € zu erwerben und sei verpflichtet gewesen, neben dem Nennwert auch die entstandenen Gewinne an die W VII zu zahlen. Es habe sich nur um eine Absicherung handeln sollen, falls sich kein dritter Käufer der Genussrechte finde. Zu einem Kauf durch die B sei es letztlich nicht gekommen. Es liege schon deswegen kein Prospektfehler vor, weil ein solcher Vertrag für W VII nicht von Anfang an geplant gewesen sei, auch wenn es ihn am 18.06.2008 für W VI gegeben habe (Anlage Ks 27). Soweit der Kläger einen Vertrag bezüglich W VII vom 18.06.2008 vorlege (Anlage Ks 26), habe man den Vertrag für W VI übernommen und versehentlich das alte Datum belassen (vgl. Anlage Ks 27). Der daraufhin neu abgeschlossene Vertrag trage das richtige Datum 18.12.2008 (Anlage Ks 24). Auch dem Kläger müsse einleuchten, dass der im Vertrag genannte Kaufpreis 49.895.825 € - der Betrag, mit dem Genussrechte erworben worden seien - im Juni 2008 noch nicht bekannt gewesen sei und daher der Vertrag nicht vom Juni 2008 stammen könne.
86Die Prospektangaben zum Vorgängerfonds seien nicht fehlerhaft. Sie seien im Übrigen auch nicht wesentlich, da sie keinen Einfluss auf den Wert der Beteiligung an dem hier streitgegenständlichen Fonds gehabt hätten. Die Aussage im Prospekt, dass ein Gewinn i.H.v. 30.000.000 AED realisiert worden sei und dies frühzeitig die kalkulatorischen Vorabausschüttungen der VI. W KG für 2009 und 2010 gesichert habe, sei im Zusammenhang zu sehen. Es habe kein Zweifel daran bestanden, dass die Gewinne nicht bereits vereinnahmt worden seien, sondern nach Erbringung der erforderlichen Gegenleistungen, insbesondere der Fertigstellung der Tower-Gebäude anfielen und zunächst immerhin kalkulatorisch, also lt. Finanzplan die versprochenen Ausschüttungen hätte einkalkulieren lassen, sofern die übrigen Prämissen vorlägen (Baugenehmigungen, Erstellung bis Fertigstellung der Tower Gebäude, Zahlung der fälligen Kaufpreisraten durch die Käufer). Diese Selbstverständlichkeiten, die sich aus der Art der betriebenen Geschäfte und aus dem Sachzusammenhang ergäben, hätten an diesen Prospektstellen nicht noch zusätzlich aufgeführt werden müssen. An keiner der drei Prospektstellen sei zu lesen, dass die Gewinne bereits angefallen oder gar ausgezahlt worden seien. Es ergebe sich lediglich, dass die Gewinne (wo immer sie auch anfielen, nämlich in der Tat bei der F) die versprochenen Ausschüttungen rechnerisch/kalkulatorisch absicherten, weil die enormen bei der Genussrechtsschuldnerin aus den Verkäufen einkalkulierten Gewinne einen entsprechend erfolgreichen Verkauf der Genussrechte, deren Marktwert sich nach dem Gewinn der Genussrechtsschuldnerin gerichtet habe, erwarten ließen.
87Überdies seien alle gerügten etwaigen Prospektfehler nicht wesentlich, da sich der Kläger auch vom prospektierten Risiko des Totalverlustes nicht habe abhalten lassen, die Beteiligung zu zeichnen. Im Übrigen hätten die Beklagten nicht schuldhaft gehandelt. Der Prospekt sei inhaltlich von einem international anerkannten Experten (Rechtsanwalt Q, seinerzeit Partner bei der Streithelferin zu 7) ausgearbeitet worden und schon während der Prospektentwicklung von der Streithelferin zu 8, der Wirtschaftsprüfergesellschaft S begleitet worden. Der Beklagte zu 2 habe auf die Formulierungen im Prospekt keinen Einfluss ausgeübt. Es habe dem Beklagten daher aufgrund der eingeholten sachverständigen Beratung in jedem Fall das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt. Die zugezogenen Experten seien stets mit allen angeforderten Informationen versorgt worden.
88Eine deliktische Haftung scheide ebenfalls aus. Bei dem Konto des Beklagten zu 3 in C, auf das die Anlegergelder überwiesen worden seien, handele es sich um ein Clearing-Konto. Aus den Anlegergeldern seien weder Zahlungen an die F2-GmbH noch Ausschüttungen in den Vorgängerfonds finanziert worden. Mit den Anlegergeldern seien Genussrechte erworben worden. Die F habe 248.509.275 AED in Immobilienprojekte investiert (vgl. Bestätigung M2, Bl. 459 f.). Zur Haftung der Beklagten zu 4 und 5 sei die Begründung des Klägers unzureichend. Die Beklagte zu 5 habe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft genommen und eine völlig untergeordnete Rolle gespielt.
89Schließlich sei der Zug um Zug Antrag fehlerhaft abgefasst. Der Feststellungsantrag zum Annahmeverzug sei unbegründet, da die Gegenleistung nicht ordnungsgemäß angeboten worden sei. Der Antrag auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten sei unzulässig und im übrigen unbegründet, da er unschlüssig sei und mit Nichtwissen bestritten werde, dass der Kläger, der vermutlich rechtsschutzversichert sei, die entsprechende Gebührenforderung tatsächlich bezahlt habe.
90Der Beklagte zu 3 macht u.a. geltend, dass die öffentliche Zustellung unzulässig gewesen sei, so dass die Klage ihm gegenüber nicht wirksam, jedenfalls nicht in unverjährter Zeit, erhoben worden sei, da die Zustellung nicht demnächst iSd § 167 ZPO erfolgt sei. Sämtlicher Vortrag, der nach Ablauf der spezialgesetzlichen Verjährungsfrist gehalten worden sei, könne zur Anspruchsbegründung nicht mehr herangezogen werden. Der Beklagte zu 2 sei nicht prospektverantwortlich und er, der Beklagte zu 3, erst recht nicht. Er sei nicht Anspruchsgegner des § 13 VerkProspG, insbesondere sei er weder Hintermann noch faktischer Geschäftsführer. Prospektfehler lägen nicht vor. Soweit das Konsolidierungskonzept, das Rechtsanwalt Q erstellt habe, ihn als maßgebenden Akteur ausweise (Anlage Ks 13), sei der Inhalt eines nicht autorisierten Aktenvermerks nicht bedeutsam. Die gerügten Prospektfehler seien nicht wesentlich iSd § 44 BörsG aF; zudem habe der nicht involvierte Beklagte zu 3 keine Kenntnis gehabt (Hinweis auf § 45 BörsG aF). Etwaige Prospektfehler seien nicht ursächlich geworden, § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF. Eine deliktische Haftung scheide aus. Der zweitinstanzlich nachgeschobene Antrag zu den vorprozessualen Anwaltskosten sei unzulässig, jedenfalls werde bestritten, dass der Kläger die Kosten beglichen habe.
91Der Beklagte zu 6 verweist u.a. darauf, dass eine Kontrolle der Verwendung der Anlegergelder in C nicht prospektiert gewesen sei und nimmt auf die Senatsentscheidung in 34 U 240/12 betreffend den Fonds W V Bezug. Kein einziges Tatbestandsmerkmal eines Betruges sei verwirklicht worden.
92Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger und den Beklagten zu 2 persönlich angehört. Es wird auf das Sitzungsprotokoll und den sämtlichen Parteien übermittelten Berichterstattervermerk vom 26.11.2013 Bezug genommen (vgl. Bl. 870 ff .A.).
93B.
94Die zulässig erhobene Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg.
95Der Prospekt des W VII ist mangelhaft (I.). Dem Kläger steht deswegen ein Anspruch auf Ersatz des Anlagebetrages nebst Rechtshängigkeitszinsen gegen die Beklagten zu 2 und 3 aus § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG aF zu (II.). Gegen die Beklagten zu 1, 4 und 5 beruht der Anspruch auf Prospekthaftung im weiteren Sinne (c.i.c., jetzt §§ 280, 311 BGB; III.). Die Berufung bezüglich des Beklagten zu 6 war hingegen zurückzuweisen (IV.).
96I. Mängel des Prospekts
97Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 33). Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 25 mwN).
98Auf diese im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen von § 13 VerkProspG aF zurückgegriffen werden. § 13 VerkProspG aF begründet die Haftung des Prospektverantwortlichen für unrichtige oder unvollständige, für die Beurteilung der Wertpapiere wesentlicher Angaben. Hierbei sind solche Angaben als wesentlich im Sinne von § 13 Abs. 1 VerkProspG aF anzusehen, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 26 mwN). Die Darlegungs- und Beweislast für einen wesentlichen Prospektfehler trifft den Anspruchsteller.
99Entgegen der Auffassung der Streithelferin zu 7 sind europarechtliche Vorgaben zur Bestimmung des maßgeblichen Beurteilungsmaßstabs nicht einschlägig. Die Prospektpflicht und Prospekthaftung für nicht in Wertpapieren verbriefte Anlageformen des Grauen Kapitalmarkts, die im Rahmen des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes erstmals zum 1.7.2005 eingeführt worden ist, ist nicht in Umsetzung einer EG-Richtlinie normiert, sondern „rein auf nationaler Ebene“ entwickelt worden (vgl. Referentenentwurf eines Anlegerschutzverbesserungsgesetzes, ZBB 2004, S. 168, 169, 191).
100Im Übrigen sind die Maßstäbe geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 aaO Rn. 27 mwN; vgl. auch Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl. 2010, §§ 44, 45 BörsG Rn. 27: „Bezugspunkt ist die objektivierte Sicht eines Erwerbers der Wertpapiere.“; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2009 BoersG 2007 § 45 Rn. IX405: „durchschnittlicher, verständiger Anleger“).
101Der hiesige Anlageprospekt hat sich auf den sog. Grauen Kapitalmarkt bezogen und wendet sich in seinem Vorwort an Anleger, die „Interesse an einer Investition in einem faszinierenden Land mit dynamischer Wirtschaftkraft haben“. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Prospekt nur einem bestimmten ausgewählten Publikum zugänglich gemacht worden wäre. Die Mindestbeteiligungshöhe betrug 10.000 € (S. 123 des Prospekts); es ist aus den zahlreichen anhängigen Parallelverfahren gerichtsbekannt, dass sich eine Reihe von Anlegern mit eher niedrigen Summen beteiligten. Gleichwohl heißt es auf S. 15 des Prospekts:
102„Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“
103Aus den auf 15 ff. dargestellten Risiken kann der den Prospekt mit der gebotenen Sorgfalt studierende Leser erkennen, dass es sich um eine spekulative Anlage mit einem Totalverlustrisiko handelte, so dass die Beteiligung nur für solche Anleger in Betracht kam, die bereit waren, ein solches Risiko einzugehen. Das führt entgegen der zuletzt von den Beklagten bzw. der Streithelferin zu 7 angedeuteten Auffassung indes nicht dazu, dass die Risiken der Beteiligung verkürzt, beschönigend oder unzutreffend dargestellt werden dürften. Auch Anleger, die ein erkanntes Risiko einzugehen bereit sind, sollen durch die Prospekthaftung davor geschützt werden, eine Beteiligung in Unkenntnis weiterer, nicht offenbarter Risiken einzugehen. Die Prospektverantwortlichen sollen mittels der Haftungsandrohung angehalten werden, ein wahrheitsgetreues, vollständiges und auch realistisches Bild der beworbenen Beteiligung zu zeichnen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dadurch der Absatz der Anlage leidet (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1982 – II ZR 175/81, juris Rn. 31). Ob risikobereite Anleger in Kenntnis eines im Prospekt nicht oder nicht vollständig dargestellten Risikos die Beteiligung trotzdem gezeichnet hätten, ist keine Frage der Wesentlichkeit eines Prospektmangels, sondern der – individuell zu bestimmenden – Kausalität. Für die Frage der Wesentlichkeit kommt es danach auf eine typisierende Betrachtung aus der Sicht des Adressaten des Beteiligungsangebots nach der vom Bundesgerichtshof aufgegriffenen Formel „eher als nicht“ (BGH, Urteil vom 14.05.2013, aaO) an.
104Danach erweist sich der Prospekt für den W VII Fonds in mehrfacher Hinsicht als mangelhaft.
1051. Unzureichende Risikohinweise zu Re-Investments und Fremdfinanzierungsbedarf
106Der Kläger rügt zu Recht, dass die Risikohinweise zur Möglichkeit der Re-Investments und dem sich daraus ergebenden Fremdfinanzierungsbedarf unzureichend sind.
107In einem Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen muss gemäß § 9 Abs. 1 Verkaufsprospektverordnung insbesondere angegeben werden, für welche konkreten Projekte die Nettoeinnahmen aus dem Angebot genutzt werden sollen, und, ob die Nettoeinnahmen allein für die Realisierung des Projektes ausreichen. Die Angaben im vorliegenden Prospekt, die Nettoeinnahmen reichten für die Investition aus und eine Aufnahme von Fremdkapital sei „voraussichtlich“ bzw. „scheine“ nicht erforderlich, waren bereits im Zeitpunkt der Prospektherausgabe erkennbar unzutreffend.
108Mit den Anlegergeldern sollten – und mussten im Hinblick auf die Änderung der steuerrechtlichen Rechtslage – bis spätestens zum 31.12.2008 die Genussrechte erworben werden. Die Möglichkeit zum Re-Investment bestand für Anleger früherer Dubaifonds, deren Auflösung zum 31.12.2008 erfolgte. Dass die Abfindungsguthaben aus diesen Beteiligungen indes nicht schon zum 31.12.2008 zur Verfügung standen, ist unstreitig. Keiner der Vorgängerfonds befand sich bis Jahresende 2008 in einem Stadium, das die Schlussausschüttung an die Anleger tatsächlich erlaubte. Schließlich war unter Berücksichtigung der bis zum 31.12.2008 erzielten Erlöse erst die Schlussbilanz zu erstellen, auf deren Grundlage die Ergebnisbeteiligung vorgenommen und das Auseinandersetzungsguthaben eines Anlegers errechnet werden konnte. Insoweit stand fest, dass aus den Re-Investitionen zum Jahresende kein Kapital für Investitionen der W VII Fondsgesellschaft fließen würde, die aus steuerrechtlichen Gründen jedoch zwingend bis zum 31.12.2008 vorzunehmen waren. Es ist daher schlicht falsch und stellt nach der Überzeugung des Senats eine bloße Schutzbehauptung dar, wenn die Beklagten sich nunmehr in zweiter Instanz darauf zurückziehen, man sei davon ausgegangen, dass die Einlagenzahlung auch bei den Re-Investments rechtzeitig vor dem 31.12.2008 erfolgen würde. Die Beklagten setzen sich damit über die von ihnen selbst zugestandene Tatsache der mangelnden Auszahlungsreife der Auseinandersetzungsguthaben aus den Vorgängerfonds hinweg und begeben sich zugleich in offenen Widerspruch mit ihrem früheren Verteidigungsvorbringen.
109So haben die Beklagten erstinstanzlich konsequent ausgeführt, die Genussrechtsschuldnerin, also die F, habe von Anfang an einkalkuliert, diese Einlagen vorfinanzieren zu müssen gegen Weiterabtretung der von den Re-Investoren an sie abgetretenen Auseinandersetzungsguthaben (vgl. Bl. 144 d.A.). In erster Instanz haben die Beklagten damit einen aus den Re-Investments resultierenden Finanzierungsbedarf selbst eingeräumt. Es trifft indes nicht zu, dass die Genussrechtsschuldnerin die durch die Re-Investments notwendig gewordene Vorfinanzierung übernahm. Vielmehr trug die Finanzierungslast und das sich daraus ergebende Risiko allein die Fondsgesellschaft. Ausweislich der Anlage Ks 40 ist die „Vereinbarung über Sicherungsabtretung“ vom 23.12.2008, deren Abschluss und Inhalt unstreitig ist, nicht zwischen der Fondsgesellschaft und der Genussrechtsschuldnerin, sondern zwischen der Fondsgesellschaft und der B geschlossen worden. Entgegen der Bezeichnung handelte es sich bei dieser Vereinbarung in erster Linie um einen Darlehensvertrag. Die B verpflichtete sich darin, das im Umfang der Re-Investitionen fehlende Investitionskapital der Fondsgesellschaft als Darlehen zunächst zinslos zur Verfügung zu stellen. Wie aus Ziff. 1 des Vertrages hervorgeht, hatte ca. die Hälfte der Gesellschafter das Beteiligungskapital nicht in bar erbracht. Um die rechtzeitige Anschaffung von Genussrechten durch die W VII Fondsgesellschaft zu gewährleisten, sollte die B das Fehlkapital in Höhe von 29.835.000 € - dieses entsprach etwa 50 % des Anlagekapitals – vor dem 31.12.2008 an die Genussrechtsschuldnerin leisten. Das Darlehen sollte mit Fälligkeit der Abfindungsansprüche zurückgeführt und spätestens ab dem 01.01.2010 „in angemessener Höhe“ verzinst werden. Eine Fremdkapitalaufnahme war damit – unabhängig von einer eventuell fehlenden Werthaltigkeit der Auseinandersetzungsansprüche – vorhersehbar unausweichlich, da die Abfindungsansprüche nicht zum 31.12.2008 fällig waren.
110Dementsprechend stand schon im Zeitpunkt der Prospekterstellung fest, dass der Fondsgesellschaft aus den Abtretungen im Jahr 2008 kein Kapital für den Genussrechtserwerb zur Verfügung stehen und sich damit im Umfang der Re-Investments zwangsläufig eine Liquiditätslücke ergeben würde. Diese musste – wie ebenfalls von vornherein feststand – durch eine Zwischenfinanzierung überbrückt werden, weil das Genussrechtskapital im Hinblick auf die anderenfalls ab dem 01.01.2009 anfallende Abgeltungssteuer zwingend im Jahr 2008 zu bilden war. Hinzu kommt, dass die Re-Investments nicht auf eine Quote beschränkt waren. Je mehr Anleger reinvestierten, desto größer waren daher der Liquiditätsengpass, der Finanzierungsbedarf und das damit verbundene Finanzierungsrisiko auf Seiten der Fondsgesellschaft. Wie vorstehend dargelegt, haben tatsächlich ca. die Hälfte der Anleger von der Möglichkeit einer Re-Investition Gebrauch gemacht. Dies steht nicht im Einklang mit den Prospektangaben, denen zufolge eine Fremdkapitalaufnahme voraussichtlich nicht erforderlich sein würde (vgl. Prospekt S. 62). Die Fondsgesellschaft hat vielmehr ein – zudem erhebliches, etwa 50 % der tatsächlich eingeworbenen Anlagergelder von etwa 60 Mio. Euro ausmachendes – Darlehen aufnehmen müssen. Bei fehlender Werthaltigkeit der abgetretenen Auseinandersetzungsansprüche hätte die Fondsgesellschaft die Mittel für die nicht gezahlten Einlagen aus eigenem Vermögen zurückzahlen müssen, ohne dafür bei den Re-Investoren Regress erlangen zu können. Auch wenn die Anleger ihren Abfindungsanspruch an Erfüllungs statt einbringen konnten, galt dies ausweislich der „Vereinbarung über Sicherungsabtretung“ (Anlage Ks 40) nicht für das Darlehen, bei dem die Abfindungsansprüche nur zur Sicherheit an die Darlehensgeberin, die B, abgetreten worden sind. Die Fondsgesellschaft blieb ausweislich der vertraglichen Vereinbarungen vom 23.12.2008 danach im Falle einer mangelnden Werthaltigkeit der abgetretenen Forderungen – entgegen der Auffassung der Beklagten – sehr wohl zur Darlehensrückzahlung verpflichtet und hatte in Konsequenz dessen das beträchtliche Risiko eines Forderungsausfalls von bis zu 30 Mio. € zu tragen. Auf diese mit den Re-Investments verbundenen speziellen Risiken, namentlich auf die Liquiditätslücke und das daraus resultierende erhebliche Finanzierungsrisiko, weist der Prospekt an keiner Stelle hin.
111Dass der Vertrag vom 23.12.2008 zwischen der Fondsgesellschaft und der B über die Zurverfügungstellung eines Darlehens erst nach Prospektveröffentlichung und Beitritt des Klägers geschlossen wurde, ist unerheblich. Der Fehler liegt in der fehlenden Prospektierung des vorhersehbaren Liquiditätsengpasses und der damit erforderlichen Belastung der Fondsgesellschaft mit einer Darlehensverbindlichkeit und einer - hier spätestens für den 01.01.2010 vereinbarten – Zinslast. Dem wird der Prospekthinweis auf die Vergleichbarkeit mit einer fehlenden Vollplatzierung nicht ansatzweise gerecht, im Gegenteil verharmlost dieser die tatsächlich bestehenden Risiken. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch der im Prospekt als möglich ausgewiesene Totalverlust kein Freibrief dafür, andere Risiken unzutreffend oder unvollständig darzustellen. Denn der Anleger soll gerade durch eine umfassende und richtige Darstellung der Risikofaktoren in die Lage versetzt werden, Anlagerisiken zu erkennen, diese einzuschätzen und im Rahmen einer eigenverantwortlichen Abwägung bestehender Chancen und Risiken darüber zu entscheiden, ob er trotz der generellen Möglichkeit eines Totalverlustes die Anlage zeichnet. Nicht zuletzt muss ein Anleger auch beurteilen können, ob das prospektierte Totalverlustrisiko real besteht oder eher rein theoretischer Natur ist. Dementsprechend ist es selbst aus der Sicht eines risikofreudigen Anlegers ein wesentlicher Umstand, wenn der Prospekt verschweigt, dass konzeptbedingt durch Re-Investments eine Zwischenfinanzierung in erheblicher Höhe zwingend erforderlich ist, die das Risiko eines späteren Forderungsausfalls allein auf die Fondsgesellschaft und damit letztlich auf den Anleger abwälzt.
112Verjährung liegt nicht vor. Den Vorwurf der mangelnden Prospektierung der aus den Re-Investments resultierenden Liquiditätsengpässe und den diesbezüglich fehlenden Risikohinweisen hat der Kläger in der Klageschrift und damit rechtzeitig vorgetragen.
1132. Mangelhafte Darstellung des Fondskonzepts
114Ebenfalls in einem für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkt mangelhaft ist die Darstellung des Geschäftsmodells der F. Im Prospekt wird der zentrale Tätigkeitsbereich der Genussrechtsschuldnerin (Fs in projects), durch deren – erfolgreiche – Geschäftstätigkeit letztlich über die Genussrechte die Gewinne der Fondsgesellschaft W VII erzielt werden sollten, unzureichend und irreführend dargestellt.
115Der Kläger beanstandet zu Recht, dass der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit verschleiert und suggeriert wird, die Genussrechtsschuldnerin führe vorwiegend Käufer-/Verkäufertätigkeiten auf dem Immobilienmarkt aus. Zum eigenen Erwerb von Immobilien habe der F in projects unstreitig bereits die notwendige Lizenz gefehlt. Sie sei nur auf dem Geschäftsfeld „Gewinnbeteiligungen an vergleichbaren Geschäften Dritter“ tätig geworden. Sie habe dazu sogenannte „profit participation agreements“ geschlossen, die ihr einen bestimmten Betrag als Gewinnbeteiligung zusicherten. Dieses dritte Geschäftsfeld „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften Dritter“ werde im ganzen Prospekt nicht näher beschrieben.
116Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen gehört, sofern die Anlagegesellschaft - wie hier - in eine Beteiligung an einem dritten Unternehmen investiert, die Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unternehmens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2009 – II ZR 15/08, zitiert nach juris, Rn. 18).
117Bei dem W VII Fonds bildeten die Genussrechte den einzigen Investitionsgegenstand. Die Fondsgesellschaft sollte ausschließlich durch den Verkauf der Genussrechte Einnahmen erzielen (vgl. S. 12, 16, 77 des Prospekts). Ein gewinnbringender Handel mit den Genussrechten war indes nur im Falle einer erfolgreichen Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin möglich, schließlich hing davon ab, ob überhaupt und zu welchem Preis sich Käufer für die Genussrechte finden lassen würden. Für das wirtschaftliche Gelingen des W VII Fonds war dementsprechend die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin von zentraler Bedeutung, weil hierdurch der Marktwert der Genussrechte bestimmt wurde. Damit sich ein Anleger ein ausreichendes Bild von der Kapitalanlage – insbesondere von der Investitionstätigkeit des W VII Fonds – machen konnte, war es zwingend erforderlich, auch das Geschäftsmodell der F näher darzustellen. Mit diesem stand und fiel der Erfolg des Fonds, so dass ein Anleger die Chancen und Risiken der Genussrechtsbeteiligung nur dann einschätzen konnte, wenn er sich auch einen Überblick über die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin anhand des Anlageprospekts verschaffen konnte.
118Diesen Anforderungen wird die Prospektdarstellung nicht gerecht. Auf S. 82 heißt es:
119„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens ..... Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen.... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. . .. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
120Diese Beschreibung ist – wie der Kläger rügt – schon deswegen inhaltlich unrichtig und unklar, weil im letzten Satz nicht die Emittentin, sondern die Genussrechtsschuldnerin gemeint ist, wie der Beklagte zu 2 bei seiner persönlichen Anhörung bestätigt hat. Darüber hinaus ist die Darstellung der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin aber insbesondere deshalb irreführend, weil die F selbst gar keine Immobilien erwerben konnte. Hierzu fehlte ihr die in C nötige Erlaubnis. Auf diesen erheblichen Aspekt der fehlenden Lizenz für den Immobilienhandel, der die Genussrechtsschuldnerin stets von anderen Unternehmen abhängig machte und sie in die Rolle eines nur „mittelbaren Akteurs“ verwies, wird im Prospekt ebenso wie auf die damit verbundenen Risiken einschließlich der Auswirkungen auf die eigene Gewinnmarge an keiner Stelle hingewiesen. Insoweit vermitteln die vorzitierten Prospektangaben in zweifacher Hinsicht einen unzutreffenden Eindruck von der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin. Zum einen wird beim Anleger die unzutreffende Vorstellung geweckt, die Genussrechtsschuldnerin könne selbst Immobilien erwerben. Zum anderen wird als primär beabsichtigte Geschäftstätigkeit der Erwerb und Weiterverkauf geplanter, aber noch nicht errichteter Immobilienprojekte beschrieben. Erst im Zusammenhang mit der knappen Prospektaussage auf Seite 11 und der Darstellung des Managementvertrags zwischen der Genussrechtsschuldnerin und der B wird im Prospekt insoweit zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass für sie die B tätig wird. Indes ist auch die prospektierte Behauptung, dabei trete die B als Stellvertreter oder Kommissionär gegen eine marktübliche Vergütung auf (vgl. S. 83 des Prospekts), unzutreffend.
121Faktisch ist an Stelle der avisierten Vertreter- und Kommissionsgeschäfte ausschließlich die auf Seite 82 des Prospekts angeführte dritte Variante einer Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin in Form einer „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte“ praktiziert worden. Diese wird indes durch die Formulierung „zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch“ als nachrangig dargestellt und nicht weiter erläutert, so dass die nähere Ausgestaltung dieses Geschäftsmodells vollkommen offen bleibt. Wie sich aus den zur Akte gereichten sog. „profit participation agreements“ ergibt, erschöpfte sich diese dritte Geschäftsvariante in dem Abschluss bloßer Finanzierungs- und Gewinnpartizipationsverträge. So waren bei Prospekterstellung mehrere „profit participation agreements“ zwischen der F und der B abgeschlossen worden, denen zufolge die F ausschließlich an den Gewinnen der B beteiligt wurde und weder selbst noch durch einen Stellvertreter oder Kommissionär Immobilien erwarb oder damit handelte. Die Streithelferin zu 8 führt unter den ihr für das Prospektgutachten für W VII vorliegenden Unterlagen fünf „profit participation agreements“ auf (bei denen allerdings nur drei Daten genannt sind, nämlich 02.10.2007, 16.10.2007 und 25.6.2008; Anlage B 5, dort S. 6). Vorgelegt ist ein „profit participation agreement“ vom 2.10.2007 zwischen der F und der B bezüglich der Y Twin Towers (Anlage Ks 65) und ein „profit participation agreement“ vom 16.10.2007 zwischen der F und der B bezüglich des X Towers (Anlage Ks 66). Von dem Abschluss eines „profit participation agreements“ für W VII berichtet der Fonds selbst in einer Pressemitteilung, nach der diese Vereinbarung bereits Ende Juni 2008 unterzeichnet worden sei (Anlage KS 29). In der Pressemitteilung heißt es unter dem Datum 4. Juli 2008
122„VII. W KG – Gewinn-Partizipationsregelung über insgesamt 40.000.000,- AED für das erste Trading-Objekt, dem ESCAN- Tower, unterzeichnet
123Mit Weiterverkauf der oben genannten fünf Büroetagen wird die F für die VII. W KG einen Gewinn in Höhe von 20.000.000 AED realisieren – und würde damit bei einem Fondsvolumen von 25. Mio EUR bereits die erste kalkulatorische Vorabausschüttung in 2010 sicherstellen. Gleiches gilt auch für den Fall dass die B die Apartmentflächen in den Stockwerken 36 bis 40 vollständig verkauft. Der dadurch realisierte Gewinn würde dann schon die zweite kalkulatorische Vorabausschüttung in 2011 sicherstellen. Diese Gewinnbeteiligungs-Regelung wurde Ende Juni in C unterzeichnet.“
124In der Gesamtschau ist die Beschreibung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin unvollständig und irreführend. Selbst wenn der Anleger bei gründlicher Lektüre dem Anlageprospekt noch zu entnehmen vermag, dass die Genussrechtsschuldnerin am Immobilienmarkt nicht selbst tätig werden würde, muss er aufgrund der Prospektdarstellung auf Seite 82 und des Managementagreements davon ausgehen, die Genussrechtsschuldnerin würde schwerpunktmäßig jedenfalls im Rahmen von Kommissions- und Stellvertretergeschäften Sachwerte oder zumindest Anwartschaften erwerben. Tatsächlich war dies nicht der Fall und – wie die im Zeitpunkt der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens bereits vorliegenden „profit participation agreements“ belegen – von Anfang an auch nicht beabsichtigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für den Anlageentschluss von entscheidender Bedeutung, ob der Prospekt eine zumindest mittelbare Investition der Anlegergelder in Sachwerte suggeriert, während tatsächlich nur in Gewinnbeteiligungen an Projekten anderer Gesellschaften investiert wurde. Wie prospektiert hing der Fondserfolg wesentlich vom wirtschaftlichen Erfolg der Genussrechtsschuldnerin ab (vgl. S. 15 des Prospekts). Soweit im Prospekt im Rahmen der Erläuterung der zweiten „Art von Vertragsposition“ der Genussrechtsschuldnerin als Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten aufgeführt ist, dass diese als Erwerber in diesem Fall kein Eigentum am Objekt erlangt, ändert dies nichts. In diesem Falle scheitert ein Eigentumserwerb der Genussrechtsschulderin allein daran, dass konzeptgemäß bereits vor Fertigstellung der Gesamtimmobilie ein Verkauf einzelner Einheiten erfolgen sollte. Der Genussrechtsschuldnerin würde aber bei diesem Geschäftsmodell bis zum gewinnbringenden Verkauf der Immobilieneinheiten zumindest eine mittelbare dingliche Rechtsposition erwachsen. Eine klare und vollständige Darstellung des tatsächlich praktizierten Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin im Prospekt war demnach wesentlich, um dem Anleger vor der Anlageentscheidung überhaupt erst ein vollständiges Bild von der Beteiligung zu verschaffen.
125Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Beklagtenvertreters zu 3 besteht eine dahingehende Aufklärungspflicht nicht erst seit Bekanntwerden der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.12.2009. Die Anforderungen an die geschuldete vorvertragliche Aufklärung des zukünftigen Vertragspartners werden durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zwar konkretisiert, die Aufklärungspflicht über alle wesentlichen Umstände jedoch nicht erst begründet. Zur Darstellung sämtlicher für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstände (vgl. schon BGH, Urteil vom 05.07.1993 – II ZR 194/92 = BGHZ 123, 106) gehörte hier die Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin, genauso wie bei einem Immobilienfonds nicht auf die Beschreibung der Immobilie verzichtet werden kann. Denn in beiden Fällen stellen sie das einzige Anlageobjekt des Fonds dar. Unabhängig davon ist eine wie hier unzutreffende Darstellung, selbst wenn sie nicht geschuldet gewesen wäre, stets pflichtwidrig.
1263. Fehlerhafte Angabe zum Wert der Genussrechte
127Unstreitig ist der Prozentsatz, auf den die Genussrechte einen Anspruch gegen die F vermitteln, im Prospekt mit 22 % unzutreffend angegeben (S. 83 des Prospekts):
128„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 22 % nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
129Tatsächlich bestand nur ein Anspruch in Höhe von 20 %. Dies ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deswegen irrelevant, weil den Gesellschaftern nur eine Vorabausschüttung in Höhe von 12 % nominal berechnet auf die von ihnen geleistete Einlage in Aussicht gestellt wurde und dafür auch eine nur 20 % Gewinnbeteiligung rechnerisch tatsächlich ausreichend war. Es liegt auf der Hand, dass es für den Marktwert und die Verkaufsmöglichkeit der Genussrechte – und einzig und allein davon hing der Fondserfolg ab – eine Rolle spielte, ob das Genussrecht einen Anspruch auf 20 oder 22 % nominal berechnet auf das Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen vermittelte, wobei sich die zunächst mit zwei Prozentpunkten eher geringfügige Abweichung von Jahr zu Jahr potenzierte. Der Hinweis der Beklagten, die Gewinndeckelung auf 20 % habe für den Handel mit den Genussrechten nicht gegolten und sich erst Ende 2018 bei Fälligkeit der Ansprüche gegen die F ausgewirkt, verkennt die Zusammenhänge. Es ist schlicht unplausibel, dass der Handel mit den Genussrechten zu Preisen erfolgen soll, die selbst im günstigsten Fall von den darin verbrieften Gewinnansprüchen nicht gedeckt werden. Warum sollte ein Erwerber der Genussrechte dafür mehr zahlen, als er maximal bei der Fälligkeit Ende 2018 dafür von der F erhalten kann? Dass er das Genussrecht vor 2018 weiterverkaufen kann, ändert nichts daran, dass er schwerlich einen Käufer finden wird, der ihm dafür mehr zahlt als darin verbrieft ist. Die entgegenstehenden Behauptungen der Beklagten zu 2, 4 und 5 im Schriftsatz vom 18.12.2013, S. 4 („geringe Differenz wird in einem boomenden Markt um ein Vielfaches ausgeglichen“) verfangen daher nicht. Die falsche Prospektangabe zur Gewinnberechtigung der Genussrechtsgläubiger ist relevant, da sie eine für die Wertentwicklung der Genussrechte und damit letztlich für die Gewinnerwartung des Anlegers wesentliche Aussage beinhaltet.
1304. Falsche Angaben zum Erfolg der Vorgängerfonds
131Grob irreführend ist auch die mehrfach prospektierte Aussage, der Vorgängerfonds W VI habe zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits 30 Mio. AED Gewinne realisiert.
132In dem Verkaufsprospekt zum VII. Fonds heißt es im Vorwort auf S. 5 bezüglich des werbemäßig angeführten VI. Fonds:
133„Die drei außergewöhnlichen Tower mit ihren insgesamt rund 100 Stockwerken (exklusive des „K2 Business Centers“) konnten noch vor Fondsplatzierung von der B, C, vollständig verkauft und dadurch ein Gewinn in Höhe von 30.000.000,- AED realisiert werden. Dies sicherte frühzeitig die kalkulatorischen Vorabausschüttungen der VI. W KG für 2009 und 2010.“
134Die gleiche Äußerung findet sich auf S. 11 und auf S. 41 des Prospekts sowie in dem Internetauftritt der Fondsgesellschaft. Der Kläger rügt zu Recht, dass bei dem Fonds VI die Gewinne des Fonds nur aus dem Handel mit den Genussrechten resultieren konnten, mit dem aber erst nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist überhaupt begonnen werden konnte. Der Hinweis auf die Sicherung der kalkulatorischen Vorabausschüttung ist daher ebenfalls falsch.
135Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten waren Grundlage für die Gewinnansprüche der F beim W VI Fonds drei „profit participation agreements“. Zwei der drei „profit participation agreements“ sind vorgelegt als Anlage Ks 65 ff. Daraus ergibt sich – wie vom Kläger vorgetragen – dass die F an den Projekten Y Twin Towers 13 Mio. AED und an dem X Tower 15 Mio. AED verdienen sollte. Die Ansprüche sollten zwölf (Y Twin Towers) bzw. vierundzwanzig Monate (X Tower) nach vollständigem Verkauf der Towerflächen fällig werden. Außerdem soll eine Gewinnbeteiligung von 2 Mio. AED aus einem dritten „profit participation agreement“ resultieren.
136Wie die Beklagten selbst einräumen, waren die Gewinne nicht bereits vereinnahmt, sondern konnten erst nach Erbringung der erforderlichen Gegenleistung anfallen. Nach der Berufungserwiderung der Beklagten zu 2, 4 und 5 (Bl. 770 ff. d.A.) hing die Vereinnahmung der Gewinne durch die F tatsächlich davon ab, dass
137- 138
die erforderliche Gegenleistung erbracht werden würde, insbesondere der Fertigstellung der Towergebäude und
- 139
die übrigen Prämissen vorliegen:
- Baugenehmigungen
141- Zahlung der fälligen Kaufpreisraten durch Endverkäufer
142Noch hinzu kommt, dass der Gewinn der F den Handel mit den Genussrechten nur mittelbar beeinflusste und daher die Ausschüttungen bei W VI tatsächlich davon abhingen, dass ein etwaig realisierter Gewinn die Nachfrage nach den Genussrechten der W VI stimulierte. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich dabei nicht um „Selbstverständlichkeiten, die sich aus der Art der betriebenen Geschäfte und aus dem Sachzusammenhang ergeben“ (vgl. Berufungserwiderung der Beklagten zu 2, 4 und 5, Bl. 770). Auch wenn der Anleger das Fondsmodell verstanden hatte, suggeriert doch die Formulierung, ein Gewinn sei realisiert worden, dass ein realer Zufluss mindestens bei der Genussrechtsschuldnerin stattgefunden hat. Dies gilt umso mehr, als an anderer Stelle des Prospekts mit der Formulierung „realisierte Gewinne“ tatsächlich zugeflossene Einnahmen bezeichnet werden (vgl. S. 83 des Prospekts). Die diversen weiteren Voraussetzungen für einen Erfolg des Vorgängerfonds ergaben sich aus der gerügten Formulierung nicht ansatzweise. Diese ist geeignet, dem Anleger den unzutreffenden Eindruck zu vermitteln, dass der Vorgängerfonds bereits kurz vor der Ausschüttung stand. Davon war zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe für Fonds VII im Juli 2008 schon planmäßig keine Rede, da der Verkauf der Genussrechte in W VI erst frühestens Ende 2008 beginnen sollte (vgl. Fondsprospekt VI S. 65 „Der erste Verkauf von Genussrechten soll nicht vor Ablauf eines Jahres nach Vollplatzierung bzw. Fondsschließung erfolgen,…“,).
143Diese Prospektaussagen bewegen sich auch nicht mehr im Rahmen einer in Emissionsprospekten durchaus zulässigen werbenden Anpreisung. Die Aussagen zu einem angeblich bereits eingetretenen Geschäftserfolg des Vorgängerfonds W VI sind inhaltlich unrichtig und irreführend. Gerade der Hinweis auf die gute Performance eines parallel strukturierten Vorgängerfonds ist für viele Anleger ein durchgreifendes Verkaufsargument und besänftigt etwaige Zweifel am Fondskonzept oder Bedenken hinsichtlich der Beteiligungsrisiken. Der im Prospekt besonders herausgestellte Erfolg eines Vorgängerfonds hat Einfluss auf die mit der Beteiligung verbundene Ertragserwartung und stellt einen wesentlichen Aspekt für die Anlageentscheidung gerade auch eines risikofreudigen Anlegers dar.
1445. Handelbarkeit der Genussrechte
145Schließlich ist das für den erfolgreichen Fondsverlauf alles entscheidende Risiko, keinen Abnehmer für die Genussrechte zu finden, im Prospekt unzureichend dargestellt.
146Im Prospekt findet sich zwar die Angabe, dass ein Risiko bestehe, keinen Erwerber zum prognostizierten Preis zu finden (S. 16 des Prospekts). Dies ist indes vor dem Hintergrund des für den parallel konstruierten Vorgängerfonds W VI bereits am 18.06.2008 abgeschlossenen „Veräußerungs- und Übertragungsvertrag“ (Anlage Ks 27) unzulänglich und nicht geeignet, dem Anleger das tatsächlich bestehende Marktrisiko aufzuzeigen.
147Zwar spricht hier entgegen der Ansicht des Klägers mehr dafür, dass dieser Vertrag für W VII entgegen der englischsprachigen Fassung, die auf den 18.06.2008 datiert ist (Anlage Ks 26), tatsächlich erst am 18.12.2008, also nach Prospekterstellung und Beitritts des Klägers, geschlossen wurde (Anlage Ks 24). Auch hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass dieser Vertrag nur die Interpretation zulasse, die Genussrechte seien noch vor Schließung des Fonds zum Nennwert an die B veräußert worden mit der Folge, dass ein Gewinn aus dem Handel damit denklogisch ausgeschlossen gewesen wäre. Träfe dies zu, wäre das Fondskonzept schlicht betrügerisch gewesen. Es mag unter Berücksichtigung der von den Beklagten überreichten Anlage zum Vertrag für W VI (Anlage B 10) zutreffen, dass es sich zum einen nur um eine Kaufoption handelte und zum anderen die B verpflichtet gewesen wäre, einen aus einem Gewinn der F resultierenden Wertzuwachs der Genussrechte der Fondsgesellschaft zu vergüten.
148Gleichwohl stellt die Tatsache, dass der unstreitig am 18.6.2008 erfolgte Abschluss eines solchen Vertrages für den parallel konstruierten Vorgängerfonds nicht bei W VII prospektiert worden ist, schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten einen gravierenden Mangel dar. Diese haben selbst geltend gemacht, es habe sich bei dem Vertrag um eine Absicherung handeln sollen, falls sich kein dritter Käufer der Genussrechte finde. Dies steht nicht nur im Widerspruch zu ihrer Behauptung, der entsprechende Markt für den Handel mit Genussrechten habe sich 2008 aus dem boomenden Immobilienmarktgeschehen ergeben. Bis zum Eintritt der Banken- und Immobilienkrise im Frühjahr 2009 habe es diesen boomenden Markt gegeben, der auch den gewinnbringenden Verkauf der Genussrechte ermöglicht habe und prognostizieren ließ (vgl. Bl. 767). Durch den Vertrag über den Ankauf der Genussrechte durch die B und die dahinter stehende Errichtung eines „künstlichen Handels“ offenbaren die Beklagten vielmehr selbst erhebliche Zweifel an der tragenden Säule des Fondskonzepts – dem gewinnbringenden Handel mit den Genussrechten, ohne dies dem Beitrittsinteressenten gegenüber offenzulegen.
149Soweit die Beklagten bestritten haben, dass für W VII von Anfang an ein solcher Vertrag geplant gewesen sei, auch wenn es ihn am 18.06.2008 für W VI gegeben habe, ist dies schon angesichts des parallel konstruierten W VI, der dafür am 18.06.2008 geschlossenen Vereinbarung und der unstreitigen Tatsache, dass die Vereinbarung für W VII wortgleich ist, unplausibel. Aus dem als Anlage Ks 30 vorgelegten Konzept, das offenbar RA Q erstellt hat, ergibt sich, dass bei der Auflegung von W VI der Verkauf der Genussrechte an die B auf der Basis sog. „Put-Optionen“ fest eingeplant war.
150Vor allem hat der Beklagte zu 2 bei seiner persönlichen Anhörung eingeräumt, dass der Rückkauf der Genussrechte durch die F geplant gewesen sei, und dies mit der Bemerkung versehen, wer sonst die Genussrechte hätte kaufen sollen. Der Rückkauf sei nicht erst zum Fälligkeitstermin Ende 2018 geplant gewesen, sondern bereits vorher in Tranchen, um die prospektierten Ausschüttungen von 12 % jährlich zu sichern. Zusätzlich zu der Tatsache, dass von dieser Planung, deren Auswirkungen auf die propagierte Steuerfreiheit der Einkünfte der Anleger zweifelhaft ist, nichts im Prospekt steht, offenbart sie gleichermaßen, dass ernsthafte, offenbarungspflichtige Zweifel an dem Konzept des freien Handels mit den Genussrechten, nach dem sogar noch jährliche Wertzuwächse von 20 % des Nominalwerts der Genussrechte erwirtschaftet werden sollten, von Anfang an bestanden. Die unterbliebene Darstellung dieser Zweifel an der tatsächlichen Handelbarkeit der Genussrechte und der zu ihrer Ausräumung von vornherein beabsichtigten Absicherung durch einen „Veräußerungs- und Übertragungsvertrag“ mit einer weiteren B-Gesellschaft stellt einen wesentlichen Prospektfehler dar, der für die Anlageentscheidung eines Anlegers von zentraler Bedeutung ist.
151II.
152Die Beklagten zu 2 und 3 haften gemäß § 13 VerkProspG iVm §§ 44 ff. BörsG aF für die unter I. dargestellten Prospektmängel als prospektverantwortliche Initiatoren bzw. Hintermänner der Fondsgesellschaft.
1531.
154a) Der Kläger hat geltend gemacht, dass der Beklagte zu 2 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in zahlreichen Gesellschaften der B Gruppe fungiere und daher für den Prospekt verantwortlich sei. Der Beklagte zu 2 ist der Darstellung der Klägerseite nicht substantiiert entgegen getreten, sondern er hat sich vor allem darauf berufen, dass der Kläger seine Initiatoreneigenschaft nicht hinreichend dargelegt habe. Diese Auffassung teilt der erkennende Senat nicht.
155Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. § 13 VerkProspG bestimmt eine Prospekthaftung derjenigen, „von denen der Prospekt ausgeht“ und trifft damit u.a. die Verwaltungsmitglieder der emittierenden Gesellschaft (BGH, Urteil vom 02.06.2008 – II ZR 210/06, juris Rn. 15 mwN). Dabei kommt es bei der sog. Prospekthaftung im engeren Sinne nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht. Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, juris Rn. 19 mwN). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Anleger um die Initiatoreneigenschaft der in Anspruch genommenen Person wusste und ob diese Initiatoreneigenschaft bei seiner Anlageentscheidung irgendeine Rolle spielte (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2010 – III ZR 262/09, juris Rn. 9).
156Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 37 mwN; BGH, Urteil vom 14.5.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 39).
157Danach ist die Prospektverantwortlichkeit des Beklagten zu 2 offensichtlich gegeben. Der Beklagte zu 2 unterliegt der irrigen Vorstellung, Initiatorinnen bzw. Hintermänner der Fondsgesellschaft seien allein die diversen juristischen Personen bzw. Kommanditgesellschaften, die als Prospektherausgeberin bzw. Gründungsgesellschafter verantwortlich zeichnen. Damit verkennt er grundlegend die Zielrichtung der Prospekthaftung im engeren Sinne, die in § 13 VerkProspG kodifiziert worden ist und die gerade die hinter der Gesellschaft stehenden Personen in die Verantwortung nehmen will.
158Der Beklagte zu 2 war ausweislich des Prospekts - Stichwort „Vertragspartner“, S. 73/74 – an allen in Deutschland tätigen Gesellschaften beteiligt, die direkt oder indirekt mit der Fondsleitung, dem Vertrieb oder der Prospektherausgabe befasst waren mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin Z GmbH, die aber ausweislich des Treuhandvertrages auf das Fondskonzept keinen Einfluss hatte. Die Beteiligung an diesen Gesellschaften bestand regelmäßig in der Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer (so z.B. bei der Fondskomplementärin und Fondsgeschäftsführerin = Beklagte zu 4; ebenso bei der Fondsgründungskommanditistin = Beklagte zu 5 und auch bei der Vertriebsbeauftragten). Hinter der B-Unternehmensgruppe, die nach den eigenen Angaben auf S. 5 des Prospekts alle Fonds platziert hatte, stand der Beklagte zu 2. Er lässt selbst vortragen, dass er die Komplementärgesellschaften geführt und beherrscht habe (Bl. 372 d.A.; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 7.12.2009 – II ZR 15/08, juris Rn. 21). Das vom Kläger als Anlage Ks 52 vorgelegte „Unternehmensprofil“ der B2 GmbH, das der Beklagte zu 2 im Rahmen eines email Verkehrs einer Bank in Liechtenstein übersandt hat, belegt dies nachdrücklich:
159„Das Unternehmen wurde 2004 von N (61), Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter, und seinem Sohn N2 (31), Geschäftsführer der B GmbH in C, gegründet. N, der lange Zeit ein Versicherungsdienstleistungsunternehmen besaß, beschäftigte sich während seiner gesamten beruflichen Laufbahn immer mit Analysen zu den Kapitalmärkten. Mit seinem Sohn N2, Finanzspezialist für Fonds, suchte er am Kapitalmarkt nach Alternativen zu den üblichen Geldanlagen. Sie entdeckten den Immobilienmarkt C für sich und entwickelten gemeinsam die Idee und das Konzept einer kurzfristigen und lukrativen Kapitalanlage. Ihre Idee basiert auf dem Modell, das Anleger ihr Kapital in die Projektentwicklungs- und Bauphase eine Immobilie investieren. Bonus der Idee ist der Standort C, der es ermöglicht, eine weitgehend steuerfreie Rendite zu erzielen. Vorteil für den Anleger ist die kurze Laufzeit und das minimierte Risiko gegenüber Immobilien, die ihre Rendite über die Mieteinnahmen erzielen. Direkt vor Ort in C wurden von der B alle notwendigen Rahmenbedingungen geprüft. N2 ist seit Beginn der Unternehmensgründung als Geschäftsführer in C ansässig.“
160b) Nach eingehender Würdigung der von dem Beklagten zu 3 entfalteten Geschäftstätigkeit und seiner zentralen Rolle bei der Umsetzung der Fondsvorhaben bestehen an seiner Prospektverantwortlichkeit ebenfalls keine Zweifel. Zwar bestreitet der Beklagte zu 3, dass er die Geschäfte des Fonds geführt oder auf Managemententscheidungen Einfluss genommen habe (vgl. Bl. 257, 805 ff. d.A.). Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 3 ist es indes nicht erforderlich, dass er faktischer Geschäftsführer der Fondsgesellschaft war; die Ausführungen dazu sind irrelevant.
161Nach den oben dargelegten Kriterien, die die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Annahme der Initiatoren- oder Hintermanneigenschaft aufstellt, reicht es aus, dass der Beklagte zu 3 auf das Geschäftsgebaren der Fondsgesellschaft oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausgeübt hat und deshalb Mitverantwortung trägt.
162Dies ist schon angesichts der überragenden Bedeutung des Beklagten zu 3 bei der Verwirklichung des Fondskonzepts in C nicht im Ansatz zweifelhaft. Dass der Beklagte zu 3 eine Schlüsselperson für den Erfolg des Fonds ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Prospekt. Dieser weist namentlich in Bezug auf den Beklagten zu 3 auf das bestehende „Schlüsselpersonenrisiko“ hin (S. 15 f. des Prospekts). Bei allen in C tätigen Gesellschaften war der Beklagte zu 3 allein geschäftsführend tätig. Alle Fondsgelder – allein bei W VII etwa 60 Mio. Euro – wurden planmäßig auf sein persönliches Konto, über das nur er verfügen konnte, überwiesen. Hinzu kommt, dass bei W VII die Investitionsobjekte der Genussrechtsschuldnerin noch nicht feststanden, es sich also zumindest teilweise um einen mittelbaren blind pool handelte. Die Auswahl der Investitionsobjekte und Immobilienprojekte sollte laut Prospekt die B C vornehmen, deren alleiniger Geschäftsführer der Beklagte zu 3 war (vgl. S. 74 des Prospekts). Die Genussrechtsschuldnerin, deren Gewinne für die Fungibilität der Genussrechtsscheine entscheidend waren, wurde ebenfalls allein von ihm geführt. Der Beklagte zu 3 hat den Genussrechtsvertrag vom 02.10.2007 und den Vertrag über den Eintritt der Fondsgesellschaft vom 19.05.2008 unterzeichnet. Er hat die „profit participation agreements“ ebenso abgeschlossen wie den Kreditvertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der Real Estate bezüglich der Zwischenfinanzierung der Re-Investments. Das Fondskonzept basierte auf seinem „Know-how“ und war ersichtlich auf seine Person als „Erfolgsgarant“ der von der B aufgelegten W zugeschnitten. Die Umsetzung des Fondsmodells lag sowohl bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen als auch geschäftlich in seiner Verantwortung. Unbeschadet seines maßgeblichen Einflusses auf die Geschicke der Fondsgesellschaft – schon dadurch wird seine Prospektverantwortlichkeit begründet – hat der Beklagte zu 3 auch Einfluss auf die Prospektdarstellung gehabt, indem die darin enthaltenen Prognosen auf seiner Marktkenntnis und seinem Marktzugang beruhten. Dies ergibt sich ausdrücklich aus den Prospektinformationen auf S. 15.
163Soweit der Beklagte zu 3 sich darauf zurückziehen will, zum Fondskonzept allein die Idee des „Towerbrandings“ – also der Verknüpfung der zu vermarktenden Immobilien mit den Namen berühmter Sportler – beigesteuert zu haben, wird dies seiner Bedeutung für die Gestaltung des konkreten Modells schon nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien nicht gerecht. Der Beklagte zu 3 hat bei seiner staatsanwaltschaftlichen Beschuldigtenvernehmung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens selbst eingeräumt, dass er 2004 nach C gegangen sei, um den Immobilienmarkt zu erkunden und in der Folge in Deutschland Immobilienfonds aufzulegen und die vereinnahmten Gelder für Immobilienprojekte in C zu nutzen (vgl. Anlage Ks 1). Der Kläger hat ein „Memorandum of Understanding“ vom 4.11.2008 vorgelegt (Anlage Ks 42), an dem Rechtsanwalt Q, der Beklagte zu 3 und die B Group, insbesondere die B vertreten durch den Beklagten zu 3 die Grundlage für die weitere Zusammenarbeit legen. Dieses hat der Beklagte zu 3 unterzeichnet; darin wird er als „rechtlicher und/oder wirtschaftlicher Eigentümer der B Group in C“ bezeichnet. Das bereits oben zitierte „Unternehmensprofil“ (Anlage Ks 52) belegt seine von Anfang gegebene Einbindung in die Errichtung der Fondsgesellschaften.
1642.
165a) Der Kläger hat die Anlage aufgrund des Prospekts innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Prospekts (04.07.2008) gezeichnet (§ 44 BörsG aF). Die dadurch begründete Vermutung, dass der Kläger die Beteiligung aufgrund des Prospekts erworben hat, haben die Beklagten nicht widerlegt (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF).
166Für die haftungsbegründende Kausalität reicht zunächst der zeitliche Zusammenhang zwischen Prospektherausgabe und Geldanlage. Erwirbt der Anleger die Vermögensanlage innerhalb von 6 Monaten nach Prospektveröffentlichung, wird die Kausalität vermutet (vgl. Drittes Finanzmarktförderungsgesetz, Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs 13/8933 S. 76 f.; BGH, Urteil vom 18.09.2012 - XI ZR 344/11, juris Rn. 42; Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 BörsG Rn. 38). Den Beklagten ist der Nachweis, dass der Erwerb der Fondsbeteiligung allein auf anderen Ursachen beruht – etwa der Beratung durch einen Vermittler – nicht gelungen, zumal die Tatsache, dass der Prospekt Grundlage der Anlageentscheidung war, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht einmal bestritten war und die Anleger in der Beitrittserklärung bestätigten, den Prospekt erhalten zu haben. Der vom Senat persönlich angehörte Kläger hat bestätigt, dass bei dem Beratungsgespräch der Prospekt vorlag und ihm der Berater die Anlage anhand seiner Kenntnisse aus dem Prospekt vorgestellt habe. Dass die Kaufentscheidung auch auf andere Beweggründe zurückgeht, reicht für die Widerlegung der Vermutung nicht (vgl. Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 BörsG Rn. 46 mwN).
167b) Hinsichtlich etwaiger Prospektfehler berufen sich die Beklagten vergeblich auf fehlende Kenntnis gemäß § 45 Abs. 1 BörsG aF Die Beklagten zu 2 und 3 reklamieren, sie hätten mit dem Prospekt nichts zu tun gehabt. Verschulden scheide wegen der Prüfung durch die BaFin, die Beauftragung von Rechtsanwalt Q sowie wegen des Prospektprüfungsgutachtens der Streithelferin zu 8 aus.
168Verschulden setzt im Bereich der gesetzlichen Prospekthaftung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus, wobei diese vermutet wird und sich der Schädiger entlasten muss. Die Verschuldensvermutung haben die Beklagten nicht widerlegt.
169Die BaFin-Prüfung entlastet nicht, weil die diesbezügliche Prüfung nach § 8 Buchst. a Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz alte Fassung keine inhaltliche Richtigkeitsgewähr bot (vergleiche BGH, Urteil vom 18. September 2012 – XI ZR 374/11, WM 2012, 2147 Rn. 45 mwN; BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 47).
170Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum im Hinblick auf die zugezogenen Experten scheidet ebenfalls aus. Die Beklagten durften bei der immer erforderlichen eigenen Bewertung und Plausibilitätskontrolle (BGH, Urteil vom 14. Mai 2007 – II ZR 48/06, WM 2007, 1174 Rn. 18) nicht ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass der Prospekt ordnungsgemäß sei (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 46).
171Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss (vgl. BGHZ 89, 296, 303; Urteile vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, WM 1994, 1613, 1614 und vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00, WM 2001, 2012, 2014). Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt (vgl. BGHZ 131, 346, 353 f. mwN; zitiert nach BGH, Beschluss vom 29.6.2010 – XI ZR 308/09, juris Rn. 3, jeweils für einfache Fahrlässigkeit).
172Bezüglich der hier festgestellten erheblichen Prospektmängel, die für die Beklagten zu 2 und 3 als Hintermänner ohne weiteres erkennbar waren, ist schon nicht ersichtlich, dass die Prospektgutachterin oder der für die steuerliche Konzeption und die Prospektgestaltung zugezogene Rechtsanwalt Q, seinerzeit Partner der Streithelferin zu 7, überhaupt die notwendigen Informationen hatten, um diese zu erkennen und beanstanden zu können.
173Auf wessen Veranlassung hin im Prospekt unzutreffend angegeben worden ist, dass die Genussrechte einen Gewinnanteil von 22 % an Stelle von tatsächlich nur 20 % vermitteln, kann dahin stehen. Die Beklagten zu 2 und 3 wussten aufgrund ihrer Beteiligung an den Genussrechtsvereinbarungen (vgl. Anlage Ks 24 und Ks 38), dass diese Prospektangabe falsch war.
174Für die Frage, ob die Entwicklung des Vorgängerfonds zutreffend dargestellt ist, können die Beklagten nicht die Streithelferinnen verantwortlich machen, da diese mit der laufenden Fondsgeschäftsführung früherer Fonds nichts zu tun hatten. Wie die Beklagten selbst ausführen, lag es für sie selbst hingegen auf der Hand, dass vor der tatsächlichen Realisierung der Gewinne diverse weitere Zwischenschritte (s.o.) erforderlich waren. In welcher Weise die F letztlich vor Ort in C tätig werden sollte und bereits tätig geworden war, konnten weder die S GmbH noch Rechtsanwalt Q beantworten, da dies der alleinige Geschäftsführer, der Beklagte zu 3, entschied. Der Beklagte zu 2 war als Fondsinitiator besser als jeder beauftragte Anwalt über das Konzept im Bilde und musste daher bei der geschuldeten eigenen Plausibilitätsprüfung erkennen, dass die Darstellung zur Tätigkeit der F unvollständig und irreführend war. Wie er bei seiner persönlichen Anhörung angegeben hat, bestand das Konzept eigentlich sogar darin, dass die F laufend die von ihr ausgegebenen Genussrechte zurückkaufen sollte. Das konnte die Streithelferin zu 8 schon mangels entsprechender Informationen nicht beanstanden. Dass – so die Beklagten – die zugezogenen Streithelferinnen stets alle Informationen erhalten hätten, wenn sie diese angefordert hätten, ändert nichts. Ein Informationsbedürfnis setzt Problembewusstsein voraus. Beide Streithelferinnen waren an dem – der Absicherung des Genussrechtshandels dienenden - „Veräußerungs- und Übertragungsvertrag“ zwischen der W VI und der B nicht beteiligt (Anlage Ks 27).
175Ebenso verhält es sich mit der „Vereinbarung über Sicherungsabtretung“ (Anlage Ks 40). Dass die Re-Investments zur Aufnahme von Fremdkapital nötigten, war ohne detaillierte Kenntnis des Verlaufs der früheren Fonds nicht erkennbar. Entsprechend geht die Streithelferin zu 8 in ihrem Prospektprüfungsgutachten von den Prospektangaben aus, ausweislich derer eine Fremdkapitalaufnahme nicht erforderlich sei (Anlage B 5, S. 28). Für die Beklagten zu 2 und 3 hingegen war evident, dass mangels rechtzeitiger Auszahlung etwaiger Guthaben aus früheren Fondsbeteiligungen die für den Erwerb der Genussrechte notwendige Liquidität zwischenfinanziert werden musste und diese Prospektangabe daher ebenso offensichtlich falsch war wie die überhöhte Angabe zur Gewinnberechtigung der Genussrechte.
176Ob die Beklagten konkret auf die Prospektformulierungen Einfluss ausgeübt haben, ist unerheblich. Selbst unterstellt, dass maßgeblich Rechtsanwalt Q den Prospekt formuliert hat, verlangt die Plausibilitätsprüfung und eigene Bewertungsverpflichtung den Beklagten gerade diese Einflussnahme ab. Die Beklagten haben schon nichts konkret dazu vorgetragen, wie sie die Plausibilitätsprüfung vorgenommen haben. Ebenso ist unerheblich, ob die Beklagten die Prospektfehler kannten, da sie für die jedenfalls gegebene grob fahrlässige Unkenntnis haften.
177c) Dem Kläger ist ein Schaden entstanden. Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft sind wertlos. Die Fondsgesellschaft W VII ist nach den Angaben des Beklagtenvertreters zu 2, 4 und 5 ohne Insolvenzverfahren im Handelsregister gelöscht und eine Liquidationsbilanz erstellt worden (Protokoll der mündlichen Verhandlung in 34 U 227/12). Die haftungsausfüllende Kausalität wird gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG vermutet. Es genügt eine Mitursächlichkeit, von der sich der Schädiger entlasten müsste (vgl. Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 45 BörsG Rn. 2 aE). Zwar kommt es für die haftungsausfüllende Kausalität – anders als bei der Prospekthaftung im weiteren Sinn – nach dem Wortlaut des Gesetzes, der auf die ursprünglich vom Börsengesetz nur erfassten börslich gehandelten Wertpapiere zugeschnitten ist, nicht darauf an, ob sich die Prospektfehler auf die Anlageentscheidung des Anspruchstellers ausgewirkt haben (vgl. Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 Rn. 58; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, aaO BoersG 2007 § 45 Rn. IX 431). Ansprüche sind gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF ausgeschlossen, wenn die Anspruchsgegner nachweisen können, dass der fehlerhafte Prospekt nicht zu einer Minderung des - aktuellen (vgl. Heidelbach in Schwark/Zimmer, aaO § 13 VerkProspG Rn. 26) - Erwerbspreises geführt oder wenigstens dazu beigetragen hat. Die Beklagten haben die Vermutung nicht widerlegt. Die Fondsgesellschaft ist gelöscht, die Fondsbeteiligung des Klägers wertlos. Dass dazu die dargestellten erheblichen Prospektfehler nicht beigetragen haben, haben die Beklagten nicht dargelegt. Die Beklagten verweisen pauschal und unsubstantiiert auf die Weltwirtschaftskrise von Oktober 2008, die sich im Frühjahr 2009 als vorher nicht vorhersehbare Immobilien- und Wirtschaftskrise in C gezeigt habe. Ein Beweisantritt ersetzt den Sachvortrag nicht. Wäre ein Hinweis auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung ausreichend, liefe die gesetzliche Prospekthaftung faktisch leer, die gerade „die Regelungslücke für Unternehmensbeteiligungen und Anteile an Treuhandvermögen … [schließen sollte], für die sich in der Vergangenheit anhand von erlittenen Schäden bis hin zum Totalverlust ein besonderer Regelungsbedarf gezeigt hat“ (Referentenentwurf eines Anlegerschutzverbesserungsgesetzes, ZBB 2004, S. 168 (191)).
1783.
179Der Anspruch aus § 13 VerkProspG verjährt gemäß § 46 BörsG aF in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.
180Die Klage ist den Beklagten zu 2 und 3 innerhalb von drei Jahren nach der Prospektveröffentlichung am 04.07.2008 zugestellt worden.
181Dem Beklagten zu 2 ist die Klage am 26. Februar 2011 zugestellt worden (Bl. 63 d.A.).
182Bezüglich des Beklagten zu 3 ist die tatsächliche Zustellung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im Oktober 2011 erfolgt. Dies muss der Kläger nicht gegen sich gelten lassen, § 167 ZPO. Die Zustellung wirkt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage im Februar 2011 zurück. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. März 2011 die öffentliche Zustellung der Klage bezüglich des Beklagten zu 3 beantragt. Die öffentliche Zustellung war entgegen der Auffassung des Beklagten zu 3 zulässig und ist „demnächst“ iSd § 167 ZPO erfolgt.
183Der Beklagte zu 3 macht zwar geltend, dass er seinen Wohnsitz nach einem Umzug in C von der Anschrift Z2 zum fraglichen Zeitpunkt und noch heute unter der Adresse Q2, Q3, Q4, P.O.Box ##### C unterhalte. Dass eine förmliche Zustellung unter dieser Adresse im Wege eines Rechtshilfeersuchens ein Jahr oder ein wenig länger dauern könne, sei kein Grund, eine öffentliche Zustellung zu bewilligen, da diese Dauer zumutbar sei (Hinweis auf BGH, Beschluss vom 20.1.2009 – VIII ZB 47/08, juris Rn. 13 ff.). Soweit in der Vergangenheit die Übersendung von Schriftstücken gescheitert sein sollte, habe dies an der unvollständigen Wiedergabe der Adresse – ohne P.O.Box – gelegen. Erst kürzlich sei die Zustellung einer Rechnung der Oberjustizkasse Hamm erfolgt, weil bei der Adressierung die P.O.Box korrekt wiedergegeben worden sei (Anlage BB 3.3, Bl. 857a d.A.).
184Aufgrund der vom Kläger und dem Landgericht angestellten Ermittlungen durfte das Landgericht im Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Zustellung gemäß § 185 ZPO davon ausgehen, dass die Voraussetzungen der § 185 Nr. 1 und 3 ZPO vorlagen.
185„Einen unbekannten Aufenthalt der Partei“ durfte das Landgericht aufgrund der angestellten Ermittlungen, für die es in dem die Zustellung anordnenden Beschluss auf das insoweit als Musterverfahren geführte Parallelverfahren 34 U 188/12 (= LG Dortmund 25 O 75/11) Bezug genommen hat, annehmen. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem die Zustellung anordnenden Beschluss (Bl. 220 ff. d.A.) Bezug genommen.
186Die Rügen des Beklagten zu 3 greifen nicht durch. Zum klägerseits vorgelegten Haftbefehl aus 2010, aus dem der Kläger schlussfolgert, dass der Beklagte zu 3 deswegen nicht nach C reisen könne (Anlage Ks 2), äußert sich der Beklagte schon nicht konkret. Der Beklagte setzt der öffentlichen Zustellung vor allem entgegen, dass er tatsächlich einen Wohnsitz in C habe und legt einen Mietvertrag und Versicherungen von Nachbarn und der Vermieterin vor (vgl. Anlagen B 3 (RL) 2-4). Für die Annahme, dass eine ladungsfähige Anschrift vorliegt, muss indes die Überzeugung bestehen, dass sich der Beklagte zu 3 unter der angegebenen Adresse tatsächlich aufhält. Dies hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise wegen der Ergebnisse der Recherche der beauftragten Kanzlei in C als nicht gesichert angesehen. Die Auskunft der vor Ort in C an der angegebenen Adresse angetroffenen Dame, ihr sei der Namen N2 bekannt, aber weitere Auskünfte gebe sie nicht, berechtigt zu der Annahme, dass eine Zustellung dort nicht erfolgversprechend war, zumal die Frau zunächst geleugnet hat, N2 zu kennen. Obwohl sie unter der angegebenen Adresse angetroffen wurde, hat sie jedenfalls nicht bestätigt, dass er dort wohnhaft sei. Die Befunde der Kanzlei vor Ort in C will der Beklagte erfolglos anders gewürdigt sehen, dass nämlich die an der Adresse Q2 angetroffene Dame gerade nicht bestätigt habe, dass er dort nicht wohne. Das ändert nichts an der möglichen Würdigung der ermittelten Ergebnisse durch das Landgericht, der sich der erkennende Senat vollumfänglich anschließt.
187Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass die ordnungsgemäße Einhaltung der Zustellungsvorschriften der Verwirklichung rechtlichen Gehörs dient. Dabei kann offenbleiben, ob jeder Zustellungsmangel zu einer Verfehlung dieses verfassungsrechtlich gebotenen Zweckes führt: Jedenfalls ist Art 103 Abs. 1 GG verletzt, wenn eine öffentliche Zustellung erfolgt, ohne dass ihre Voraussetzungen gegeben waren und obwohl eine andere Form der Zustellung ohne weiteres möglich gewesen wäre (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16.10.1987 – 1 BvR 198/87, NJW 1988, 2361).
188Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte hier von Anfang an wegen der laufenden Ermittlungen und der zahlreichen Parallelverfahren im Bilde über die Versuche war, ihm eine Klage zustellen zu lassen, bestehen in Bezug auf die Versagung des rechtlichen Gehörs keine Bedenken. Der Beklagte zu 3 hat in Parallelverfahren über seine späteren Prozessbevollmächtigten bei Gericht anfragen lassen, ob die öffentliche Zustellung bereits bewilligt sei, weil damit das Mandat erteilt werde. Es erscheint vor diesem Hintergrund und angesichts der Rechercheergebnisse sehr viel unwahrscheinlicher, dass der Beklagte von der Klage im Wege einer Zustellung in C mittels Rechtshilfeersuchens erfahren hätte.
189Auch die Voraussetzungen des § 185 Nr. 3 ZPO sind erfüllt. Eine förmliche Zustellung in den Vereinigten Arabischen Emiraten, mit denen kein förmliches Rechtshilfeabkommen besteht, und die zur Verjährung der Ansprüche des Klägers geführt hätte, widerspräche dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschluss vom 20.1.2009 – VIII ZB 47/08, juris Rn. 17 mwN; Saenger/Eichele, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 185 Rn. 7).
190Dem Kläger ist keine von ihm allein verursachte Zustellungsverzögerung vorzuwerfen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 167 Rn. 11). Im hiesigen Verfahren ist die öffentliche Zustellung zwar erst mit Beschluss vom 02.09.2011 bewilligt worden; der Kläger hat dies aber bereits mit Schriftsatz vom 22.03.2011beantragt.
191Damit hat bereits die Klageerhebung, mit der der Kläger die vom Senat festgestellten Prospektfehler bereits der Sache nach geltend gemacht hat, den Ablauf der Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt und Verjährung scheidet aus. Eine frühere Kenntnis haben die Beklagten nicht dargelegt und bewiesen. Die Prospektlektüre, auf die die Beklagten nunmehr abstellen wollen, war ungeeignet, dem Anleger die notwendige Kenntnis zu verschaffen, da die Prospektfehler gerade in der unvollständigen oder unzutreffenden Darstellung des Anlagekonzepts und weiterer Risiken liegen.
192III.
193Die Beklagten zu 1, 4 und 5 haben aus Prospekthaftung im weiteren Sinne für die genannten Prospektfehler einzustehen.
194Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, juris Rn. 9 und II ZR 211/09, juris Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zitiert nach BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 26).
1951. Die Beklagten zu 1, 4 und 5 sind Gründungsgesellschafter der W VII Fondsgesellschaft und waren Gesellschafter im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers. Sie gehören damit zum Kreis derjenigen, die den Beitretenden über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, aufzuklären haben (st. Rspr., BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 33 mwN). Wenn die Anlage wie hier planmäßig mittels eines Prospekts vertrieben wird, haften die schon beigetretenen Gesellschafter daher auch für fehlerhafte Angaben des Emissionsprospekts. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 muss dazu nichts weiter hinzutreten. Dies ergibt sich auch nicht aus der zitierten Entscheidung des BGH vom 30.7.2013 (X ARZ 320/13, juris Rn. 16). Die Entscheidung bezieht sich auf die Prospekthaftung im engeren Sinne. Hier geht es aber um die Haftung aus cic wegen der Stellung als zukünftiger Vertragspartner des Beitretenden, die aus der Eigenschaft als Gesellschafter resultiert (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 26 ff.). Die Anleger, die sich über die Beklagte zu 1 als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gemäß § 6 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.4.2012 – II ZR 211/09, juris, Rn. 10).
1962. Kausalität und Verschulden werden vermutet; beides haben die Beklagten nicht widerlegt.
197a) Vorliegend streitet für den Kläger ob der feststehenden Pflichtverletzung der Beklagten eine Kausalitätsvermutung im Sinne einer Beweislastumkehr (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2009 – II ZR 266/07, juris Rn. 6; Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, juris Rn. 28 f., Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10, juris Rn. 33 m.w.N.).
198Dem von den Beklagten angetretenen Beweis zur Widerlegung der Kausalität durch Parteivernehmung des Klägers war entgegen der Auffassung des Klägers nachzugehen. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt insoweit erst dann vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. (BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 240/10; BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 39 mwN).
199Dem Vortrag der Beklagten lässt sich ein noch eben hinreichender Bezug zur Person des Klägers entnehmen, nämlich die Behauptung, der Kläger hätte angesichts der zahlreichen Prospekthinweise auf wesentliche Risiken und insbesondere das Totalverlustrisiko die Anlage auch bei Kenntnis einzelner, evtl. bestehender Prospektfehler gezeichnet.
200Der Senat hat den Kläger im Termin ausführlich angehört. Die Anhörung des Klägers hat nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen, dass der Kläger die Fondsbeteiligung auch erworben hätte, wenn er über die festgestellten Prospektmängel aufgeklärt worden wäre. Der Prospekt ist dem Kläger zwar nicht vor der Zeichnung überreicht worden, war aber Grundlage der Beratung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3.12.2007 – II ZR 21/06, juris Rn. 17 ff.). Der Kläger hat bekundet, dass der Anlageberater ihn anhand seiner Kenntnisse aus dem Prospekt beraten habe.
201Es seien nur positive Sachen über den Fonds erzählt und insbesondere die Beteiligung von N2 herausgestellt worden. Man habe 12 % Rendite erzielen sollen, was für C aber fast lächerlich gewesen sei. Von einem Totalverlust sei nicht die Rede gewesen. Der Berater habe selbst in den Fonds investiert. Das Beratungsgespräch habe zwei Stunden gedauert.
202Um die Kausalitätsvermutung zu widerlegen, muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass der Anleger den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Die Annahme der Beklagten, der Kläger habe auch andere Risiken hingenommen, so dass ihn auch dieses weitere Risiko nicht von der Zeichnung der Anlage abgehalten hätte, genügt dazu nicht. Ein solcher Schluss ist nicht tragfähig. Vielmehr kann ein Anleger, der schon zahlreiche Risiken übernommen hat, ebenso gut nicht mehr bereit sein, noch weitere Risiken zu übernehmen (BGH, Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 215/08, juris Rn. 24). Es ist danach gerade nicht anzunehmen, dass der Kläger in Kenntnis der festgestellten Prospektfehler sein durchgehend positives Bild des Fonds behalten und die Anlage gleichwohl getätigt hätte.
203Dadurch, dass der Kläger bei seiner Anlageentscheidung individuell beraten worden ist, wird die Kausalitätsvermutung nicht widerlegt, da er jedenfalls auch anhand des Prospekts beraten worden ist und im Hinblick auf die festgestellten erheblichen Fehler der Nachweis, dass diese bei der Beratung des Klägers keine Rolle gespielt hätten, nicht zur Überzeugung des Senats erbracht ist. Vielmehr sind – wie die persönliche Anhörung des Klägers ergeben hat – die aufgezeigten Prospektmängel in die mündliche Beratung eingeflossen und haben maßgeblich seinen Anlageentschluss beeinflusst. Das Beratungsgespräch hat nach der Darstellung des Klägers zwei Stunden gedauert. Die Teilhabe am Immobilienhandel in C, die darauf basierende Renditeerwartung und der Erfolg der Vorgängerfonds waren für den Kläger entscheidende Anlagekriterien. Dass es dem Kläger nicht auf eine sichere Anlage mit einem schlüssigen Konzept und bereits erfolgreich gelaufenen Vorgängerfonds angekommen wäre, hat seiner Anhörung gerade nicht ergeben. Die Beklagten haben demnach nicht bewiesen, dass die oben dargelegten Fehler des Anlageprospekts für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal geworden sind.
204b) Wegen des Verschuldens wird auf die Ausführungen zur Haftung der Beklagten zu 2 und 3 verwiesen. Die Beklagten zu 1, 4 und 5 haften im Übrigen im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 278 BGB für das Verschulden der zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten eingesetzten Erfüllungsgehilfen(vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 37), so auch für einen Erfüllungsgehilfen, der den als Aufklärungsmittel im Rahmen der Beitrittsverhandlungen verwendeten Fondsprospekt gestaltet hat.
2053. Verjährung scheidet aus, da die Verjährungsfrist mangels nachgewiesener früherer Kenntnis des Klägers von den Prospektmängeln zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2011 gemäß §§ 195, 199 BGB nF iVm Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB noch nicht abgelaufen war. Soweit der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung bekundet hat, ihm seien die Prospektmängel nach dem Durchlesen des Prospekts etwa 3-4 Wochen nach der Zeichnung aufgefallen, hatte er ersichtlich die Frage nicht richtig erfasst. Denn er war nicht in der Lage, auch nur einen Prospektfehler zu nennen, der ihm bei der Lektüre aufgefallen sein will.
206IV.
207Bezüglich des Beklagten zu 6 sind die vorgetragenen Berufungsgründe nicht geeignet, eine vom Urteil des Landgerichts abweichende und dem Kläger günstigere Entscheidung zu tragen. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Verfahrensmangel und lässt auch im Übrigen keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Solche zeigt auch das Berufungsvorbringen nicht auf. Ebenso bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen, so die Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben und eine neue Tatsachenfeststellung gebieten (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.2008 – VIII ZR 266/03, zit. nach juris Rn. 5, 7).
208Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 6 zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht im Hinblick auf seine Beteiligung an dem W VII Fonds unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 6 zu. Es wird vollumfänglich auf das angegriffene Urteil Bezug genommen, soweit sich nicht aus den nachstehenden Ausführungen etwas anderes ergibt.
209Ansprüche gegen den Beklagten zu 6, die der Kläger auf § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 263, 266 StGB stützt, bestehen nicht. Im Prospekt wird weder ein unzutreffender Eindruck über die vom Beklagten zu 6 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 durchzuführenden Mittelverwendungskontrolle erweckt noch ist erkennbar, dass die Anlegergelder entgegen der prospektierten Zwecke verwandt worden sind.
210Allein durch die schlagwortartige Verwendung der Begrifflichkeiten „Mittelverwendungskontrolle“ in § 2 Abs. 6 S. 4 des Treuhandvertrages und „Mittelverwendungskontrolleur“ in der Beitrittserklärung wird dem Anlageinteressenten nicht suggeriert, dass durch Abschluss des Vertrages nach dem vorgelegten Muster eine effektive Mittelverwendung erreicht werde und ein Missbrauch des eingesammelten Kapitals ausgeschlossen sei (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.03.2007 – III ZR 98/06, juris). Insoweit lässt die Berufung außer Acht, dass der Begriff der „Mittelverwendungskontrolle“ für sich genommen zunächst ohne konkreten Inhalt ist und der näheren Ausfüllung durch die im Einzelfall vereinbarten Bestimmungen bedarf (vgl. BGH, aaO, Rn. 19). Das gilt schon deshalb, weil bei Kapitalanlagemodellen vollkommen unterschiedliche Arten der Mittelverwendungskontrolle denkbar sind und in der Praxis vorkommen. So muss sich die Kontrolltätigkeit nicht zwangsläufig auf die gesamte Laufzeit eines Fonds erstrecken und eine laufende Überprüfung der Zahlungsflüsse von der Platzierungs- über die Betriebsphase bis hin zur Abwicklung der Beteiligung vorsehen. Denkbar ist ebenfalls, dass sich die Mittelverwendungskontrolle auf die Platzierungsphase oder aber auf eine nachträgliche Überprüfung der bestimmungsgemäßen Mittelverwendung beschränkt.
211Im Streitfall ist ein gesonderter Mittelverwendungskontrollvertrag, aus dem sich konkrete Vorgaben für die von der Beklagten zu 1 durchzuführende Kontrolltätigkeit oder bestimmte Überprüfungsakte ergeben hätten, unstreitig nicht geschlossen worden. Ebenso geht aus der vom Kläger auszugsweise zitierten Beitrittserklärung nichts zu Art und Umfang der von der Beklagten zu 1 als „Mittelverwendungskontrolleur“ zu leistenden Kontrolltätigkeit hervor. Maßgeblich für die Ausgestaltung der Mittelverwendungskontrolle ist daher der Treuhandvertrag sowie ergänzend der Anlageprospekt (so auch OLG Köln zum B V. Fonds, Urt. v. 23.05.2013, 24 U 202/12).
212Aus den Bestimmungen des Treuhandvertrages geht klar und deutlich hervor, dass die offenbar vom Kläger gewünschte und nunmehr zum Aufhänger einer Haftung der Beklagten zu 1 gemachte „umfassende“ Mittelverwendungskontrolle durch die Treuhandkommanditistin mit einer ständigen Überprüfung der Zahlungsflüsse in C gerade nicht vereinbart worden ist. Vielmehr beschränkte sich nach § 2 Abs. 6 TreuhandV. die Kontrolltätigkeit der Beklagten zu 1 ausschließlich auf die Platzierungsphase. Nach Abs. 6 S. 1 der vorgenannten Bestimmung hatte die Treuhandkommanditistin die Anlegergelder zunächst auf einem Treuhandkonto in Deutschland zu sammeln, was unstreitig geschehen ist. Mit der Vollplatzierung/Einwerbung des im Investitionsplan genannten Eigenkapitals endete – wie in § 2 Abs. 6 S. 3 und 4 TreuhandV. eindeutig und unmissverständlich geregelt ist – die Mittelverwendungskontrolle. Nach dem Treuhandvertrag war die Beklagte zu 1 damit gerade nicht verpflichtet, die prospektgemäße Verwendung der Mittel durch Kontrollen in C oder anhand von Zahlungsbelegen oder sonstiger Urkunden zu überprüfen.
213Soweit die Treuhandkommanditistin nach § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. verpflichtet war, während der Platzierungsphase die auf dem Treuhandkonto eingegangenen Beträge der Anleger „auf Abruf der Fondsgesellschaft zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung freizugeben“, beschränkte sich die Mittelverwendungskontrolle ersichtlich darauf, lediglich Mittel freizugeben, deren Abruf nach dem Investitionsplan plausibel war. Insoweit ergibt sich im Rahmen der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung zweifelsfrei, dass der Mittelverwendungskontrolle im vorliegenden Fall nur eine sehr eingeschränkte Schutzfunktion zukommen konnte. Denn § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. stellte für die Mittelfreigabe keine Prüfkriterien oder Kontrollschritte auf. Ebenso waren danach die Freigabe der Mittel und der Transfer der Gelder nach C nicht davon abhängig, dass die Fondsgesellschaft den Mittelbedarf und den Verwendungszweck durch Vorlage fälliger Rechnungen oder sonstiger Belege nachwies. Durch die Formulierung - „auf Abruf“ der Fondsgesellschaft - ging dies für Anlageinteressenten verständlich und eindeutig aus dem Treuhandvertrag hervor. Zu vergegenwärtigen ist auch, dass die Treuhandkommanditistin nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. zur Freigabe der Mittel „verpflichtet“ war. Unbeschadet dessen lag schon unter praktischen Gesichtspunkten für jeden Anleger auf der Hand, dass die Beklagte zu 1 in der Investitionsphase und zudem noch von Deutschland aus schon rein tatsächlich keinen wirksamen Schutz des Anlagekapitals gewährleisten konnte.
214Ein besonderer Schutz des Anlegerkapitals, etwa durch laufende Überprüfungen oder eine Abschlusskontrolle, wurde den Anlegern ebenfalls an keiner anderen Stelle des Treuhandvertrages zugesagt. Im Gegenteil war aus § 14 Abs. 2 und Abs. 4 TreuhandV. für Anlageinteressenten klar zu ersehen, dass die Treuhandkommanditistin keine Haftung dafür übernahm, dass die Geschäftsführer und Vertragspartner der Fondsgesellschaft die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen würden. Im Ergebnis findet damit das Vorbringen der Klägerin zu angeblich im Treuhandvertrag versprochenen Schutzmechanismen in dem gesamten Vertragswerk keinerlei Stütze, sondern wird vielmehr durch die maßgeblichen Bestimmungen widerlegt.
215Darüber hinaus wurde auch im Emissionsprospekt weder mit einer umfassenden Mittelverwendungskontrolle oder mit sonstigen besonderen Schutzmechanismen gegen eine missbräuchliche Verwendung des Anlagekapitals geworben noch wurde darin eine Mittelverwendungskontrolle überhaupt als ein besonderes, „für“ die Beteiligung sprechendes Investitionskriterium heraus gestellt.
216Anderes ergibt sich auch nicht aus der Formulierung in der Beitrittserklärung (Bl. 25 d.A.), ausweislich der der Mittelverwendungskontrolleur hinsichtlich des Agios nur Inkassostelle ist, die das Agio nach Rechnungsstellung an den „zentralen Anbieter“ weiterleiten wird. In Zusammenhang mit den übrigen Textpassagen und Bestimmungen im Treuhandvertrag, in denen Regelungen über eine Mittelverwendungskontrolle Erwähnung finden, ergibt sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aus Empfängersicht gerade nicht der zwingende Rückschluss, dass ein Anleger mehr als die allein prospektierte Freigabe der Mittel entsprechend dem im Investitionsplan angeführten Verwendungszweck durch die Beklagte zu 1) zu erwarten hatte.
217V.
218Hinsichtlich der weiteren vom Kläger gerügten Prospektfehler und einer etwaigen Haftung aus Delikt wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, mit denen eine Haftung insoweit abgelehnt worden ist, Bezug genommen. Die zweitinstanzlichen Ausführungen des Klägers geben insoweit keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
219VI.
2201. Dem Kläger steht nach § 249 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten zu 1 bis 5 als Gesamtschuldner zunächst ein Anspruch auf Erstattung seines Anlagekapitals inklusive Agio zu.
221Entgegen der zuletzt geäußerten Auffassung der Streithelferin zu 7 muss sich der Kläger dabei kein etwaiges Verschulden eines ihm die Anlage vermittelnden Beraters im Verhältnis zu den Gründungsgesellschaftern und den Prospektverantwortlichen als eigenes (Mit-)Verschulden zurechnen lassen. Eine Zurechnungsgrundlage ist weder dargetan noch ansatzweise ersichtlich. Falls weitere Anspruchsgegner in Betracht kommen sollten, hafteten diese neben den Beklagten als Gesamtschuldner.
2222. Zum Zwecke der Vorteilsausgleichung hat der Kläger den Beklagten zu 1 bis 5 seinerseits das Erlangte Zug um Zug herauszugeben. Dies betrifft die Treuhandbeteiligung am W VII. Insoweit ist die Abtretung aller Rechte und Ansprüche aus dieser Beteiligung ausreichend. Für die Abtretung seiner Rechte aus der Beteiligung hat der Kläger durch das mit der Klage abgegebene Angebot auf Übertragung alles seinerseits Erforderliche getan. Mit der Annahme befinden sich die Beklagten zu 1 bis 5 spätestens seit Klageerhebung in Verzug.
223Die Beklagten wenden sich zu Unrecht gegen die Formulierung der Zug um Zug anzubietenden Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung. Auf etwaige Beschränkungen der Übertragbarkeit im Gesellschaftsvertrag kommt es nicht an. Besteht die Kapitalanlage - wie hier - in der Rechtsposition als Treuhandkommanditist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2012 – XI ZR 272/10, juris Rn. 11 f; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 29; Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1). Denn das Gegenrecht des Schädigers kann sich nur auf die Rechtsposition beziehen, die der geschädigte Kapitalanleger aufgrund der Zeichnung der - mittelbaren oder unmittelbaren - Fondsbeteiligung erworben hat (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14). Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2007 - III ZR 214/06, juris Rn. 3, vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1 mwN). Etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung des Klägers auf die Beklagten stehen der angeordneten Zug-um-Zug-Leistung nicht entgegen. Diese Schwierigkeiten fallen in den Risikobereich der schadensersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen des geschädigten Klägers (vgl. BGH Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 286/11, juris Rn. 3 mwN).
2243. Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Anlagekapitals stehen dem Kläger (Prozess-)Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 ZPO zu.
2254. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen Kosten zu, da er insoweit einen Schaden nicht dargelegt hat. Er hat selbst bekundet, dass für die vorprozessualen Anwaltskosten seine Rechtsschutzversicherung aufgekommen sei. Eine Einziehungsermächtigung hat der Kläger nicht vorgetragen.
226VII.
227Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs.1, 100 Abs. 4, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
228VIII.
229Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Dass eine Vielzahl von teilweise revisiblen Parallelverfahren anhängig ist, ist kein Kriterium für die Zulassung der Revision. Es handelt sich vielmehr um die Anwendung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in tatrichterlicher Würdigung auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.09.2010 – III ZR 333/09).
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30.08.2012 – 8 O 25/11 – teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten zu 1 bis 5 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 10.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.02.2011, der Beklagte zu 3 abweichend erst ab dem 05.10.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die dem Kläger aus der Beteiligung an der E GmbH & Co. VII. W KG, nominal: 10.000 € zustehen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1 bis 5 mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1 in Verzug befinden.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 1/6, die Beklagten zu 1 bis 5 zu 5/6 als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 6 sowie jeweils 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 7 und 8 trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten und des Klägers übersteigt 20.000 € nicht.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2A.
3Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Für die Bezeichnung der Anlagen wird auf das von den Parteien erstinstanzlich neben einer Vielzahl von Parallelverfahren als Musterverfahren geführte Verfahren 34 U 227/12 Bezug genommen, auf das sich die Parteien auch hinsichtlich des dort gehaltenen Vortrags bezogen haben; allen hiesigen Parteivertretern sind die in jenem Verfahren vorgelegten Anlagen als Referenzanlagen übersandt worden.
4Der Kläger beteiligte sich am 24.09.2008 mit einem Betrag von 10.000 € zuzüglich 200 € Agio als Treugeber-Kommanditist an der E GmbH & Co. VII. W KG (im Folgenden: W VII; Beitrittserklärung Bl. 25 d.A.) auf der Grundlage des Emissionsprospekts. Der Prospekt datiert vom 25.6.2008 und wurde am 4.7.2008 veröffentlicht (Anlage Ks 1).
5Der Kläger rügt diverse Prospektfehler, für die die Beklagten entweder aus Prospekthaftung im weiteren Sinn oder gemäß § 13 VerkProspG iVm §§ 44 ff BörsG aF hafteten und macht zudem eine deliktsrechtliche Verantwortung einzelner Beklagter geltend.
6Die Klage richtet sich gegen folgende Beteiligte:
7Die Beklagte zu 1 ist die Treuhandkommanditistin, über die sich die Anleger an der Gesellschaft beteiligten, sie ist außerdem Gründungsgesellschafterin. Die Anleger, die sich über sie als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gemäß § 6 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden:
8„Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Fondsgesellschaft werden die der Fondsgesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber wie Kommanditisten behandelt. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und am Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung gesellschafterlicher Rechte. Die Treugeber sind unter anderem berechtigt, an Gesellschafterversammlungen persönlich teilzunehmen und das ihnen von der Treuhandkommanditistin überlassene Stimmrecht auszuüben.“ (S. 96 des Prospekts).
9Der Beklagte zu 2 ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 4, der Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, die zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin ist. Er ist zudem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der weiteren Gründungskommanditistin, der Beklagten zu 5 (vgl. S. 73 f. des Prospekts).
10Der Beklagte zu 3 ist der Sohn des Beklagten zu 2 und Geschäftsführer der F sowie der B mit Sitz in C, die wiederum mit 95% Mehrheitsgesellschafterin der F ist.
11Die Beklagte zu 4 ist die Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin (S. 73 des Prospekts).
12Die Beklagte zu 5 ist weitere Gründungskommanditistin (S. 74 des Prospekts).
13Der Beklagte zu 6 ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1.
14Bei dem E VII. Fonds handelte es sich um die letzte von insgesamt sieben Beteiligungsgesellschaften, die in kurzer Zeit von der in Gütersloh ansässigen E-Gruppe aufgelegt worden waren.
15Die E Fonds I – V waren als geschlossene Immobilienfonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, die als sog. Projektentwicklungsfonds die Errichtung und Vermarktung einer Immobilie zum Gegenstand hatten. Ausweislich des Fondsprospekts zu W VII betrug die Summe der eingeworbenen Anlegergelder bei den Fonds I – V insgesamt 79,9 Mio. €, bei W VI 40 Mio € (vordere Umschlagklappe des Prospekts).
16Der W VII Fonds war – wie der Vorgängerfonds W VI – als vermögensverwaltender Fonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, bei dem das Kommanditkapital in den Erwerb von Genussrechten einer Kapitalgesellschaft in C investiert werden sollte. Ebenso wie der W VI Fonds war der W VII Fonds konzeptionell darauf ausgerichtet, dass die Anleger über die Genussrechte „indirekt am boomenden Immobilienmarkt der Vereinigten Arabischen Emirate“ teilnehmen (vgl. S. 9 des Prospekts).
17Im Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“, in dem mehrfach auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen wird, heißt es (S. 15):
18„Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“
19Der Gegenstand der Fondsgesellschaft wird im Gesellschaftsvertrag angegeben als
20„Beteiligung an Gesellschaften in den Vereinigten Arabischen Emiraten, die den Erwerb und Weiterverkauf von unbebauten und bebauten Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und/oder von projektierten oder erstellten Wohn- oder Gewerbeimmobilien aller Art sowie allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie zum Beispiel Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) zum Unternehmensgegenstand haben. Die Beteiligung an solchen Unternehmen kann in jedweder Art, insbesondere auch in schuldrechtlicher Form erfolgen“ (§ 2, S. 93 des Prospekts).
21Auf S. 77 heißt es dazu erläuternd:
22„Anlagegegenstand der Fondsgesellschaft ist eine fremdkapitalähnlich ausgestaltete Genussrechtsbeteiligung an der F in C. Diese Genussrechtsschuldnerin ist eine Körperschaft nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate, deren 95 prozentige Anteilseignerin die B ist. Die Fondsgesellschaft kann an den Gewinnen der Genussrechtsschuldnerin partizipieren, indem sie von Zeit zu Zeit Genussrechte verkauft. Die Kaufpreise der Genussrechtsschuldnerin werden in erster Linie von der Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin realisierten Gewinne bestimmt. Der erste Verkauf von Genussrechten soll nicht vor Ablauf eines Jahres nach Vollplatzierung bzw. Fondsschließung erfolgen, so dass auf der Ebene des Anlegers steuerfreie Veräußerungsgewinne vereinnahmt werden können.“
23Konzeptgemäß konnte und sollte die Fondsgesellschaft ihre Gewinne daher allein durch den Handel mit den Genussrechten erzielen. Während der durch die Genussrechte verbriefte Gewinnanspruch gegen die Genussrechtsschuldnerin, die F (im Folgenden: F) erst Ende 2018 fällig wurde (S. 83 des Prospekts), sollte der Fonds selbst hingegen schon Ende 2011 aufgelöst werden.
24S. 12 des Prospekts:
25„Durch Veräußerung von Genussrechten nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist werden auf Ebene des Fonds steuerfreie Veräußerungsgewinne erzielt.“
26S. 15 des Prospekts:
27„Ob und in welchem Umfang der Anleger die prognostizierten Ausschüttungen erhält, hängt im Wesentlichen vom wirtschaftlichen Erfolg der F (in Folgenden Genussrechtsschuldnerin) ab. Alle Risiken, die die Gewinnsituation der Genussrechtsschuldnerin beeinträchtigen, vermindern die Werthaltigkeit der Genussrechte und damit den durch eine Veräußerung der Genussrechte zu erzielenden Gewinn der Fondsgesellschaft.“
28S. 16 des Prospekts:
29„Verkaufsrisiko der Genussrechte
30Die Gewinnberechtigung durch das Genussrecht wird erst zum 31.12.2018 fällig. Während der Fondslaufzeit können deshalb Gewinne in der Fondsgesellschaft nur durch die Veräußerung von Genussrechten realisiert werden. Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden.“
31Hintergrund dieser gegenüber den Fonds I – V geänderten Fondskonzeption war das Auslaufen des Doppelbesteuerungsabkommens mit C zum Jahresende 2008. In dem Kapitel des Prospekts „Steuerrechtliche Grundlagen“ wird erläutert, dass durch den Verkauf der Genussrechte frühestens nach einem Jahr eine Einkommenssteuer in Deutschland vermieden werde. Die Anleger erzielten keine gewerblichen Einkünfte, weil die Fondsgesellschaft selbst sich auf das Halten und Veräußern von Genussrechten beschränke, damit nur eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübe. Die Anleger erzielten aber auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Vergütung für die Überlassung des Genussrechtskapitals, also der Anlegergelder, werde erst zum Ende der Laufzeit der Genussrechte, nämlich Ende 2018 ausgezahlt. Zwar schreibe die F der Fondsgesellschaft jährlich in ihren Büchern gewinnabhängige Vergütungen zu. Über diese könne aber die Fondsgesellschaft vor Ende 2018 nicht verfügen. Die prospektierten Einnahmen aus dem Verkauf der Genussrechte seien ebenfalls keine Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. S. 87 des Prospekts). Für die ab 2009 durch das Unternehmenssteuerreformgesetz geltende neue Rechtslage ergebe sich nichts anderes, da zwar an sich jetzt die Erlöse aus dem Verkauf der Genussrechte steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen seien. Dies gelte aber nicht, wenn die Genussrechte vor dem 1.1.2009 erworben worden seien. Bei Einhaltung der einjährigen Spekulationsfrist vor dem Verkauf und seit Erwerb der Fondsbeteiligung falle auch nach 2009 keine Steuer aus privaten Veräußerungsgeschäften an.
32Während der Prospekt bei W VI noch drei Vorabausschüttungen an die Anleger vorsah, ging der Kapitalrückflussplan bei W VII von insgesamt zwei Vorabausschüttungen in Höhe von jeweils 12 % des eingebrachten Eigenkapitals ohne Agio aus. Diese sollten jeweils Anfang 2010 und 2011 erfolgen und ebenso wie die laufenden Fondskosten durch den anteiligen Verkauf von Genussrechten gedeckt werden (S. 61 des Prospekts). Dazu sollte mit dem Verkauf der Genussrechte sofort nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr begonnen werden und immer so viel verkauft werden, dass die laufenden Kosten und die Ausschüttungen gesichert waren (vgl. Sensitivitätsanalyse S. 67 des Prospekts). Die Endausschüttung war nach dem Verkauf des verbliebenen Bestandes der Genussrechte und anschließender Auflösung der Fondsgesellschaft zum 31.12.2011 vorgesehen (S. 61 des Prospekts). Es war kalkuliert, dass die Genussrechte jährlich 22 % (bei W VI noch 20 %) im Wert stiegen, und zwar – während der Laufzeit des Fonds bis Ende 2011 – in vier aufeinanderfolgenden Jahren, vgl. S. 63:
33„Verkaufserlöse der Genussrechte
34Es wird davon ausgegangen, dass die Genussrechte um rd. 22 Prozent p.a. im Wert steigen. Die E GmbH & Co. VII W KG verkauft jährlich jeweils zum angestrebten Ausschüttungszeitpunkt maximal so viele Anteile der Genussrechte, wie zur Ausschüttung von 12 Prozent nominal p.a. Verzinsung des Kommanditkapitals nach Abzug der laufenden Kosten erforderlich sind. Zum Ende der Laufzeit des Fonds wird der gesamte Bestand der Genussrechte verkauft.“
35Die von der Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte sollten dabei nicht am gesamten Gewinn der F partizipieren. Vielmehr war der Gewinnanteil auf maximal 22 % im Jahr beschränkt. Zu dieser Gewinndeckelung heißt es im Prospekt (S. 83 oben):
36„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 22 Prozent nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
37Der Gewinn war im Verhältnis zu den Gesellschaftern nochmals begrenzt und zwar durch den Gesellschaftsvertrag (§ 18 Ziff. 3, S. 100 des Prospekts). Danach konnte jeder Anleger – je nach Beitrittszeitpunkt – nur zwischen 39 und 45 % seines Kapitals als Gewinnanteil erhalten. Der Rest stand gemäß § 18 Ziff. 4 der Beklagten zu 5 als Initiatoren-Kommanditistin zu (S. 100 des Prospekts).
38Zur F heißt es auf S. 40:
39„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der F, C, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien, betreibt. Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die F durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt.“
40Weiter wird zum Geschäftsmodell der F auf S. 82 des Prospekts ausgeführt:
41„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens .... . Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen.... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. Hier findet also ein Handel von Immobilieneinheiten (z.B. einzelne Etagen eines Hochhauses) statt, die noch nicht hergestellt sind. Auch in diesem Fall erlangt der Erwerber kein Eigentum am Objekt. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
42Zur Zusammenarbeit der F mit anderen Unternehmen heißt es auf S. 40:
43„Sie [die F] bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen.“
44Unter der Überschrift „Der Geschäftsbesorger und Immobilienmakler in C“ heißt es auf Seite 41:
45„Die F in Projects hat die B mit der Recherche, Evaluierung, Vermittlung und Abwicklung der Immobiliengeschäfte beauftragt.“
46Unter „Weitere vertragliche Beziehungen und rechtliche Verhältnisse“ heißt es auf S. 83:
47„Managementvertrag
48Die B ist zu 95 Prozent an der F beteiligt. Zwischen den beiden Gesellschaften besteht ein Managementvertrag als Rahmenvereinbarung für den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten. Die F beauftragt die B, bestimmte Immobilienprojekte zu erwerben bzw. zu verkaufen. Für diese Tätigkeit als Stellvertreter bzw. Kommissionär erhält die B eine marktübliche, auf den jeweiligen Kauf- bzw. Verkaufspreis bezogene Provision.“
49Bei dem hier streitgegenständlichen Fonds VII eröffnete der Gesellschaftsvertrag zu Gunsten von Anlegern der C Vorgängerfonds II – V die Möglichkeit sogenannter Re-Investments. In § 5 des Gesellschaftsvertrages (S. 95 des Prospekts) heißt es dazu:
50„2. Die betreffenden Treugeber und Direktkommanditisten sind zur Einzahlung ihrer Einlage … verpflichtet.
513. Abweichend von Nr. 2 können Treugeber, die in andere Fonds der E Unternehmensgruppe, deren Auflösung zum 31.12.2008 erfolgt, investiert haben, ihre Verpflichtung zur Einzahlung der Einlage durch Abtretung ihres Auseinandersetzungsanspruchs aus der Auflösung des anderen Fonds erfüllen.“
52Die Abtretungen erfolgten jeweils an Erfüllungs Statt. Auf das mit dieser Art der Beteiligung verbundene Risiko der fehlenden Kapitalausstattung wird im Prospekt auf S. 17 wie folgt hingewiesen:
53„Anleger anderer E Fonds können ihre Einlage durch Abtretung ihres Auseinandersetzungsguthabens beim aufzulösenden Fonds erbringen. Insoweit erhält die Genussrechtsschuldnerin Forderungen statt liquide Mittel als Gegenleistung für die Einräumung von Genussrechten. Sollten sich diese Forderungen als nicht vollständig werthaltig erweisen, kann die Genussrechtsschuldnerin auf Grund verminderter Kapitalausstattung nicht im vorgesehenen Umfang wirtschaftlich tätig werden. Insoweit besteht eine mit mangelnder Vollplatzierung vergleichbare Beeinträchtigung der Rendite.“
54Zur Finanzierung der Fondsgesellschaft aus Eigen- oder Fremdkapital heißt es auf S. 62 des Prospektes:
55„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte an der F, C. Dazu investiert sie ihr gesamtes Kapital … Die Nettoeinnahmen sind für die Investition ausreichend. Somit erscheint die Aufnahme von Fremdkapital nicht erforderlich.“
56sowie auf S. 116 des Prospekts:
57„Die Nettoeinnahmen reichen nach der Prognose für die Realisierung der Anlageziele aus. Die Aufnahme von FremZtteln ist voraussichtlich nicht erforderlich.“
58Zu dem Vorgängerfonds W VI heißt es in der vorderen Umschlagklappe des Prospekts zu W VII:
59- „Fondsvolumen: 40 Mio. EUR – vollplatziert
- Prognostizierter, rechnerischer Gewinn in Höhe von nominal 12 % p.a.
- Konzeptionsgemäß steuerfreie Gewinne für die Anleger
- Gewinn in Höhe von 30 Mio. AED realisiert“
S. 5:
61„Die drei außergewöhnlichen Tower mit ihren insgesamt rund 100 Stockwerken (exklusive des „K2 Business Centers“) konnten noch vor Fondsplatzierung von der B, C, vollständig verkauft und dadurch ein Gewinn in Höhe von 30.000.000,‑ AED realisiert werden. Dies sicherte frühzeitig die kalkulatorischen Vorabausschüttungen der VI. W KG für 2009 und 2010.“
62Eine ähnliche Aussage über den realisierten Gewinn in Höhe von 30 Mio. AED findet sich auf S. 11 und S. 41 des Prospekts.
63Das Geschäftsmodell des Fonds schlug wirtschaftlich fehl. Laut Angaben des Beklagtenvertreters zu 2, 4 und 5 sind die Fondsgesellschaften W VI und VII ohne Insolvenzverfahren im Handelsregister gelöscht und Liquidationsbilanzen erstellt worden. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld – Az. 6 Js 36/11 – hat gegen die Beklagten zu 2 und 3 sowie gegen den Beklagten zu 6 im Hinblick auf den streitgegenständlichen Fonds Anklage wegen gewerbsmäßiger Untreue in 109 Fällen erhoben. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist bislang nicht entschieden.
64Die Klage ist den Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 jeweils am 26. Februar 2011 zugestellt worden (Bl. 62 ff. d.A.). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. März 2011 die öffentliche Zustellung der Klage an den Beklagten zu 3 beantragt, weil er unbekannten Aufenthalts sei. Diese ist im Hinblick auf in einem Parallelverfahren angestellte Ermittlungen (34 U 188/12) mit Beschluss vom 02.09.2011 bewilligt worden (Bl. 220 d.A.). Die Verteidigungsanzeige des Beklagten zu 3 ist am 22.09.2011 bei Gericht eingegangen (Bl. 219; die Klageschrift ist am 4.10.2011 zugestellt worden (Bl. 221a). Der Kläger hat die Klage auf den Beklagten zu 6 erweitert, dem die Klage am 4.11.2011 zugestellt worden ist (Bl. 317 d.A.).
65Das Landgericht hat seine Zuständigkeit bejaht, die Klage in der Sache aber abgewiesen. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 4, die unstreitig Prospektverantwortliche sei, bestehe weder aus Prospekthaftung im engeren Sinn noch aus ihrer Stellung als Gesellschafterin heraus, da die vom Kläger gerügten Prospektfehler sämtlich nicht gegeben seien. Auch Ansprüche aus Delikt schieden aus, da kein durch ein pflicht- oder rechtswidriges Handeln der Beklagten kausal verursachter Schaden ersichtlich sei. Die pauschale Inbezugnahme der Strafakten sei unzulässig. Ein Untergraben der Mittelverwendungskontrolle und eine (vorübergehende) zweckwidrige Verwendung der Anlegergelder seien nicht hinreichend dargetan. Damit bestünden auch keine Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 bis 3, 5 und 6. Wegen der Einzelheiten wird auf das ausführliche erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
66Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner zulässig erhobenen Berufung, mit der er die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und die Klage um einen Antrag auf Ersatz der vorprozessualen Anwaltskosten erweitert. Er trägt zu den einzelnen gerügten Prospektfehlern unter Inbezugnahme des erstinstanzlichen Vortrags weiter vor. Unter anderem rügt er, dass der Prospekt unzureichend über die mit den Re-Investments verbundenen Risiken, insbesondere die deswegen notwendige Fremdkapitalaufnahme aufkläre. Das Fondskonzept sei mangelhaft dargestellt und ein Gewinn aus dem beabsichtigten Handel mit den Genussrechten gar nicht möglich gewesen. Die Angaben zum Wert der Genussrechte seien ebenso falsch wie die Prospektaussagen über den Erfolg des Vorgängerfonds.
67Die Beklagten zu 2 und 3 hätten als sog. „Hintermänner“ für den fehlerhaften Prospekt einzustehen. Die Haftung der Beklagten zu 2 und 3 sei zudem aus Delikt begründet, da sie wissentlich einen Prospekt in Umlauf gebracht hätten, der mit einer Vielzahl von Fehlern behaftet sei. Der maßgebliche deliktische Vorwurf gehe aber dahin, dass sie planmäßig Anlegergelder dazu verwendet hätten, eine marode deutsche Firma – die Fa. F2 GmbH – zu stützen und die Ausschüttungen in den E Fonds II und III zu finanzieren. Die Gründungsgesellschafter, die Beklagten zu 1, 4 und 5, hafteten als zukünftige Vertragspartner aus §§ 280, 311 BGB für Prospektfehler. Kausalität und Verschulden würden vermutet; die Beklagten hätten insoweit nichts Erhebliches vorgetragen. Auf das Prospektprüfungsgutachten der Streithelferin zu 8, der S GmbH, könnten sich die Beklagten nicht berufen, da diese nicht die nötigen Informationen gehabt habe. Eine Haftung des Beklagten zu 6, die das Landgericht nicht erörtere, ergebe sich aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB bzw. § 266 StGB wegen der Vortäuschung einer in Wahrheit nicht beabsichtigten und auch nicht durchgeführten Mittelverwendungskontrolle. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
68Der Kläger beantragt,
691.
70das Urteil des Landgerichts Dortmund (8 O 25/11) vom 30.08.2012 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 10.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche, die dem Kläger aus der Beteiligung an der E GmbH & Co. VII. W KG, nominal 10.000,00 €, zustehen;
712.
72festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1. in Annahmeverzug befinden;
733.
74die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 614,64 € zu zahlen.
75Die Streithelferin zu 8, die S GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der seitens der Beklagten zu 1, 2, 4, 5 und 6 der Streit verkündet worden ist, und die Streithelferin zu 7, Anwaltspartnerschaftsgesellschaft M & M LLP, der seitens der Beklagten zu 1, 2, 4, 5 und 6 sowie seitens der Streithelferin zu 8 der Streit verkündet worden ist, sind auf Seiten der streitverkündenden Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.
76Die Beklagten und die Streithelferinnen beantragen,
77die Berufung zurückzuweisen.
78Die Beklagten, die sich ihren Vortrag wechselseitig zu eigen machen, verteidigen unter Inbezugnahme ihres erstinstanzlichen Vortrags das angegriffene Urteil.
79Die Beklagte zu 1 macht u.a. geltend, dass alle etwaigen Ansprüche verjährt seien. Sie sei nicht prospektverantwortlich. Als Gründungsgesellschafterin hafte sie nicht, weil sie nicht zum Management der Fondsgesellschaft gehört habe. Sie habe keinen Einfluss auf den Prospekt gehabt; sämtliche Vorgänge in C seien ihr unbekannt gewesen. Etwaige Prospektfehler seien ihr nicht bekannt gewesen. Angesichts der professionellen Erstellung und Prüfung des Prospekts einschließlich der Abnahme durch die BaFin habe sich die Beklagte zu 1 in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden (vgl. Bl. 725 d.A.). Alle Vorgänge, die nach der Zeichnung stattgefunden hätten, seien für den geltend gemachten Zeichnungsschaden ohne Relevanz. Insbesondere die Mittelverwendungskontrolle sei sachgerecht und prospektgemäß durchgeführt worden.
80Die Beklagten zu 2, 4 und 5 lassen u.a. vortragen, dass etwaige Ansprüche verjährt seien. Die erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung, die Beklagten zu 2 und 3 seien Fondsinitiatoren, sei verspätet und werde bestritten. Prospektfehler lägen nicht vor; sie seien jedenfalls nicht wesentlich und nicht kausal für die Beitrittsentscheidung gewesen.
81Die aufgeworfenen Fragen zur Finanzierung der Re-Investments hätten nur theoretische Bedeutung. Praktisch seien ausnahmslos alle Einlagebeträge eingezahlt worden aufgrund einer Zwischenfinanzierung. Der Prospekthinweis auf S. 17, in dem für die Folgen von nicht werthaltigen Abfindungsansprüchen auf eine fehlende Vollplatzierung verwiesen werde, sei zutreffend. Der Anleger werde damit darauf hingewiesen, dass der wirtschaftliche Erfolg der Investitionen und der prognostizierten Rendite bis hin zum Totalverlust beeinträchtigt werden könnte. Hinsichtlich der Fremdkapitalaufnahme habe für jeden Prospektleser auf der Hand gelegen, dass zumindest kurzfristig Fremdkapital habe aufgenommen werden müssen, um die Einlagebeträge der Investoren rechtzeitig vor Jahresende 2008 zu investieren. Die Firma B habe den von den Re-Investoren gezeichneten Betrag von insgesamt knapp 30 Millionen € zinslos zur Verfügung gestellt Zug um Zug gegen Weiterabtretung der Ansprüche der Re-Investoren auf Auszahlung ihrer Schlusszahlungsbeträge aus den W II-V (vgl. Vereinbarung über Sicherungsabtretung vom 23.12.2008; Anlage Ks 40). Die W VII Fondsgesellschaft sei aus dieser Finanzierung nicht weiter belastet worden. In dem von der Klägerseite vorgelegten Vertrag vom 23. Dezember 2008 sei ausdrücklich vereinbart, dass das Darlehen zurückzuführen sei mit der Fälligkeit der an die Fondsgesellschaft abgetretenen Ansprüche der Re-Investoren auf Auszahlung der Schlusszahlungsbeträge. Entsprechend habe die B ihre Ansprüche in den Insolvenzverfahren der W II-V angemeldet. Zudem habe die Klägerseite die Anspruchsbegründung nicht auf diesen angeblichen Prospektfehler gestützt, sondern erstmals mit der Replik vorgetragen, damit weit nach Ablauf der Verjährungsfrist.
82Das Geschäftsmodell der Genussrechtsschuldnerin sei richtig und vollständig dargestellt worden. Auf Seite 82 des Prospekts heiße es, dass die Genussrechtsschuldnerin die Gewinne aus dem Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten erzielen solle. Ausführlicher lasse sich das Geschäftsmodell kaum beschreiben. Wie und auf welche Art und Weise die Genussrechtsschuldnerin die Geschäfte konkret ausführen sollte, sei für den einzelnen Anleger von untergeordneter Bedeutung. Zudem werde im Prospekt auf den Seiten 11, 40 und 41 auf die Zusammenarbeit mit der Firma B hingewiesen und auf Seite 83 des Prospektes der Managementvertrag erläutert. Die Genussrechtsschuldnerin habe ohne bzw. unabhängig von ihren eigenen Lizenzen Grundstücke erwerben und verkaufen können, wenn dies wie prospektiert und geschehen durch Dritte z.B. als Kommissionär erfolgte. Unstreitig habe die Firma B über entsprechend umfassende Lizenzen für den Immobilienbereich verfügt.
83Bei der Angabe, dass die Genussrechte einen 22 % igen Anspruch gegen die F vermittelten, handele es sich um einen Druckfehler. Entgegen der Berufungsbegründung sei auch bei einer tatsächlich nur 20 %igen Gewinnberechtigung der Genussrechte der prospektierte Gewinn von 12 % für die Fondsgesellschafter möglich gewesen. Der Fehler habe sich daher nicht ausgewirkt. Die Gewinndeckelung auf 20 % habe für einen potenziellen Erwerber der Genussrechte vor dem Jahr 2018 keine Rolle gespielt, da er jederzeit die Genussrechte gegebenenfalls mit Gewinn habe weiterverkaufen können. Für den Weiterverkauf habe eine Gewinndeckelung nicht gegolten.
84Bis zum Eintritt der Banken- und Immobilienkrisen im Frühjahr 2009 habe es einen boomenden Markt in C gegeben, der auch den Gewinn bringenden Verkauf der Genussrechte ermöglicht hätte und prognostizieren ließ. Auf das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden, werde auf Seite 16 des Prospekts ausführlich hingewiesen.
85Es werde bestritten, dass ein Gewinn aus dem Handel mit den Genussrechten von vornherein ausgeschlossen gewesen sei, weil die Genussrechte zum Nominalpreis vorab an die B verkauft worden seien (vgl. Anlage B 7). Der Kläger missverstehe den Vertrag. Die unter (iii) im Vertrag in Bezug genommene Anlage 1 liege nur für W VI vor, sei aber ebenfalls für W VII entsprechend Vertragsbestandteil gewesen (Anlage B 10). Aus der ursprünglichen Genussrechtsvereinbarung seien Unklarheiten entstanden. Die W VII Fondsgesellschaft habe nicht verpflichtet werden sollen, für 400 Mio. AED = 80 Mio. € Genussrechte zu kaufen. Die Fondsgesellschaft habe mit der neuen Vereinbarung lediglich die Option erhalten, maximal in dieser Höhe Genussrechte zu beziehen. Die B habe ebenso nur die Option erhalten, Genussrechte in Höhe des Nennwertes von 49.895.825 € zu erwerben und sei verpflichtet gewesen, neben dem Nennwert auch die entstandenen Gewinne an die W VII zu zahlen. Es habe sich nur um eine Absicherung handeln sollen, falls sich kein dritter Käufer der Genussrechte finde. Zu einem Kauf durch die B sei es letztlich nicht gekommen. Es liege schon deswegen kein Prospektfehler vor, weil ein solcher Vertrag für W VII nicht von Anfang an geplant gewesen sei, auch wenn es ihn am 18.06.2008 für W VI gegeben habe (Anlage Ks 27). Soweit der Kläger einen Vertrag bezüglich W VII vom 18.06.2008 vorlege (Anlage Ks 26), habe man den Vertrag für W VI übernommen und versehentlich das alte Datum belassen (vgl. Anlage Ks 27). Der daraufhin neu abgeschlossene Vertrag trage das richtige Datum 18.12.2008 (Anlage Ks 24). Auch dem Kläger müsse einleuchten, dass der im Vertrag genannte Kaufpreis 49.895.825 € - der Betrag, mit dem Genussrechte erworben worden seien - im Juni 2008 noch nicht bekannt gewesen sei und daher der Vertrag nicht vom Juni 2008 stammen könne.
86Die Prospektangaben zum Vorgängerfonds seien nicht fehlerhaft. Sie seien im Übrigen auch nicht wesentlich, da sie keinen Einfluss auf den Wert der Beteiligung an dem hier streitgegenständlichen Fonds gehabt hätten. Die Aussage im Prospekt, dass ein Gewinn i.H.v. 30.000.000 AED realisiert worden sei und dies frühzeitig die kalkulatorischen Vorabausschüttungen der VI. W KG für 2009 und 2010 gesichert habe, sei im Zusammenhang zu sehen. Es habe kein Zweifel daran bestanden, dass die Gewinne nicht bereits vereinnahmt worden seien, sondern nach Erbringung der erforderlichen Gegenleistungen, insbesondere der Fertigstellung der Tower-Gebäude anfielen und zunächst immerhin kalkulatorisch, also lt. Finanzplan die versprochenen Ausschüttungen hätte einkalkulieren lassen, sofern die übrigen Prämissen vorlägen (Baugenehmigungen, Erstellung bis Fertigstellung der Tower Gebäude, Zahlung der fälligen Kaufpreisraten durch die Käufer). Diese Selbstverständlichkeiten, die sich aus der Art der betriebenen Geschäfte und aus dem Sachzusammenhang ergäben, hätten an diesen Prospektstellen nicht noch zusätzlich aufgeführt werden müssen. An keiner der drei Prospektstellen sei zu lesen, dass die Gewinne bereits angefallen oder gar ausgezahlt worden seien. Es ergebe sich lediglich, dass die Gewinne (wo immer sie auch anfielen, nämlich in der Tat bei der F) die versprochenen Ausschüttungen rechnerisch/kalkulatorisch absicherten, weil die enormen bei der Genussrechtsschuldnerin aus den Verkäufen einkalkulierten Gewinne einen entsprechend erfolgreichen Verkauf der Genussrechte, deren Marktwert sich nach dem Gewinn der Genussrechtsschuldnerin gerichtet habe, erwarten ließen.
87Überdies seien alle gerügten etwaigen Prospektfehler nicht wesentlich, da sich der Kläger auch vom prospektierten Risiko des Totalverlustes nicht habe abhalten lassen, die Beteiligung zu zeichnen. Im Übrigen hätten die Beklagten nicht schuldhaft gehandelt. Der Prospekt sei inhaltlich von einem international anerkannten Experten (Rechtsanwalt Q, seinerzeit Partner bei der Streithelferin zu 7) ausgearbeitet worden und schon während der Prospektentwicklung von der Streithelferin zu 8, der Wirtschaftsprüfergesellschaft S begleitet worden. Der Beklagte zu 2 habe auf die Formulierungen im Prospekt keinen Einfluss ausgeübt. Es habe dem Beklagten daher aufgrund der eingeholten sachverständigen Beratung in jedem Fall das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt. Die zugezogenen Experten seien stets mit allen angeforderten Informationen versorgt worden.
88Eine deliktische Haftung scheide ebenfalls aus. Bei dem Konto des Beklagten zu 3 in C, auf das die Anlegergelder überwiesen worden seien, handele es sich um ein Clearing-Konto. Aus den Anlegergeldern seien weder Zahlungen an die F2-GmbH noch Ausschüttungen in den Vorgängerfonds finanziert worden. Mit den Anlegergeldern seien Genussrechte erworben worden. Die F habe 248.509.275 AED in Immobilienprojekte investiert (vgl. Bestätigung M2, Bl. 459 f.). Zur Haftung der Beklagten zu 4 und 5 sei die Begründung des Klägers unzureichend. Die Beklagte zu 5 habe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft genommen und eine völlig untergeordnete Rolle gespielt.
89Schließlich sei der Zug um Zug Antrag fehlerhaft abgefasst. Der Feststellungsantrag zum Annahmeverzug sei unbegründet, da die Gegenleistung nicht ordnungsgemäß angeboten worden sei. Der Antrag auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten sei unzulässig und im übrigen unbegründet, da er unschlüssig sei und mit Nichtwissen bestritten werde, dass der Kläger, der vermutlich rechtsschutzversichert sei, die entsprechende Gebührenforderung tatsächlich bezahlt habe.
90Der Beklagte zu 3 macht u.a. geltend, dass die öffentliche Zustellung unzulässig gewesen sei, so dass die Klage ihm gegenüber nicht wirksam, jedenfalls nicht in unverjährter Zeit, erhoben worden sei, da die Zustellung nicht demnächst iSd § 167 ZPO erfolgt sei. Sämtlicher Vortrag, der nach Ablauf der spezialgesetzlichen Verjährungsfrist gehalten worden sei, könne zur Anspruchsbegründung nicht mehr herangezogen werden. Der Beklagte zu 2 sei nicht prospektverantwortlich und er, der Beklagte zu 3, erst recht nicht. Er sei nicht Anspruchsgegner des § 13 VerkProspG, insbesondere sei er weder Hintermann noch faktischer Geschäftsführer. Prospektfehler lägen nicht vor. Soweit das Konsolidierungskonzept, das Rechtsanwalt Q erstellt habe, ihn als maßgebenden Akteur ausweise (Anlage Ks 13), sei der Inhalt eines nicht autorisierten Aktenvermerks nicht bedeutsam. Die gerügten Prospektfehler seien nicht wesentlich iSd § 44 BörsG aF; zudem habe der nicht involvierte Beklagte zu 3 keine Kenntnis gehabt (Hinweis auf § 45 BörsG aF). Etwaige Prospektfehler seien nicht ursächlich geworden, § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF. Eine deliktische Haftung scheide aus. Der zweitinstanzlich nachgeschobene Antrag zu den vorprozessualen Anwaltskosten sei unzulässig, jedenfalls werde bestritten, dass der Kläger die Kosten beglichen habe.
91Der Beklagte zu 6 verweist u.a. darauf, dass eine Kontrolle der Verwendung der Anlegergelder in C nicht prospektiert gewesen sei und nimmt auf die Senatsentscheidung in 34 U 240/12 betreffend den Fonds W V Bezug. Kein einziges Tatbestandsmerkmal eines Betruges sei verwirklicht worden.
92Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger und den Beklagten zu 2 persönlich angehört. Es wird auf das Sitzungsprotokoll und den sämtlichen Parteien übermittelten Berichterstattervermerk vom 26.11.2013 Bezug genommen (vgl. Bl. 870 ff .A.).
93B.
94Die zulässig erhobene Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg.
95Der Prospekt des W VII ist mangelhaft (I.). Dem Kläger steht deswegen ein Anspruch auf Ersatz des Anlagebetrages nebst Rechtshängigkeitszinsen gegen die Beklagten zu 2 und 3 aus § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG aF zu (II.). Gegen die Beklagten zu 1, 4 und 5 beruht der Anspruch auf Prospekthaftung im weiteren Sinne (c.i.c., jetzt §§ 280, 311 BGB; III.). Die Berufung bezüglich des Beklagten zu 6 war hingegen zurückzuweisen (IV.).
96I. Mängel des Prospekts
97Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 33). Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 25 mwN).
98Auf diese im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen von § 13 VerkProspG aF zurückgegriffen werden. § 13 VerkProspG aF begründet die Haftung des Prospektverantwortlichen für unrichtige oder unvollständige, für die Beurteilung der Wertpapiere wesentlicher Angaben. Hierbei sind solche Angaben als wesentlich im Sinne von § 13 Abs. 1 VerkProspG aF anzusehen, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 26 mwN). Die Darlegungs- und Beweislast für einen wesentlichen Prospektfehler trifft den Anspruchsteller.
99Entgegen der Auffassung der Streithelferin zu 7 sind europarechtliche Vorgaben zur Bestimmung des maßgeblichen Beurteilungsmaßstabs nicht einschlägig. Die Prospektpflicht und Prospekthaftung für nicht in Wertpapieren verbriefte Anlageformen des Grauen Kapitalmarkts, die im Rahmen des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes erstmals zum 1.7.2005 eingeführt worden ist, ist nicht in Umsetzung einer EG-Richtlinie normiert, sondern „rein auf nationaler Ebene“ entwickelt worden (vgl. Referentenentwurf eines Anlegerschutzverbesserungsgesetzes, ZBB 2004, S. 168, 169, 191).
100Im Übrigen sind die Maßstäbe geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 aaO Rn. 27 mwN; vgl. auch Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl. 2010, §§ 44, 45 BörsG Rn. 27: „Bezugspunkt ist die objektivierte Sicht eines Erwerbers der Wertpapiere.“; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2009 BoersG 2007 § 45 Rn. IX405: „durchschnittlicher, verständiger Anleger“).
101Der hiesige Anlageprospekt hat sich auf den sog. Grauen Kapitalmarkt bezogen und wendet sich in seinem Vorwort an Anleger, die „Interesse an einer Investition in einem faszinierenden Land mit dynamischer Wirtschaftkraft haben“. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Prospekt nur einem bestimmten ausgewählten Publikum zugänglich gemacht worden wäre. Die Mindestbeteiligungshöhe betrug 10.000 € (S. 123 des Prospekts); es ist aus den zahlreichen anhängigen Parallelverfahren gerichtsbekannt, dass sich eine Reihe von Anlegern mit eher niedrigen Summen beteiligten. Gleichwohl heißt es auf S. 15 des Prospekts:
102„Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“
103Aus den auf 15 ff. dargestellten Risiken kann der den Prospekt mit der gebotenen Sorgfalt studierende Leser erkennen, dass es sich um eine spekulative Anlage mit einem Totalverlustrisiko handelte, so dass die Beteiligung nur für solche Anleger in Betracht kam, die bereit waren, ein solches Risiko einzugehen. Das führt entgegen der zuletzt von den Beklagten bzw. der Streithelferin zu 7 angedeuteten Auffassung indes nicht dazu, dass die Risiken der Beteiligung verkürzt, beschönigend oder unzutreffend dargestellt werden dürften. Auch Anleger, die ein erkanntes Risiko einzugehen bereit sind, sollen durch die Prospekthaftung davor geschützt werden, eine Beteiligung in Unkenntnis weiterer, nicht offenbarter Risiken einzugehen. Die Prospektverantwortlichen sollen mittels der Haftungsandrohung angehalten werden, ein wahrheitsgetreues, vollständiges und auch realistisches Bild der beworbenen Beteiligung zu zeichnen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dadurch der Absatz der Anlage leidet (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1982 – II ZR 175/81, juris Rn. 31). Ob risikobereite Anleger in Kenntnis eines im Prospekt nicht oder nicht vollständig dargestellten Risikos die Beteiligung trotzdem gezeichnet hätten, ist keine Frage der Wesentlichkeit eines Prospektmangels, sondern der – individuell zu bestimmenden – Kausalität. Für die Frage der Wesentlichkeit kommt es danach auf eine typisierende Betrachtung aus der Sicht des Adressaten des Beteiligungsangebots nach der vom Bundesgerichtshof aufgegriffenen Formel „eher als nicht“ (BGH, Urteil vom 14.05.2013, aaO) an.
104Danach erweist sich der Prospekt für den W VII Fonds in mehrfacher Hinsicht als mangelhaft.
1051. Unzureichende Risikohinweise zu Re-Investments und Fremdfinanzierungsbedarf
106Der Kläger rügt zu Recht, dass die Risikohinweise zur Möglichkeit der Re-Investments und dem sich daraus ergebenden Fremdfinanzierungsbedarf unzureichend sind.
107In einem Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen muss gemäß § 9 Abs. 1 Verkaufsprospektverordnung insbesondere angegeben werden, für welche konkreten Projekte die Nettoeinnahmen aus dem Angebot genutzt werden sollen, und, ob die Nettoeinnahmen allein für die Realisierung des Projektes ausreichen. Die Angaben im vorliegenden Prospekt, die Nettoeinnahmen reichten für die Investition aus und eine Aufnahme von Fremdkapital sei „voraussichtlich“ bzw. „scheine“ nicht erforderlich, waren bereits im Zeitpunkt der Prospektherausgabe erkennbar unzutreffend.
108Mit den Anlegergeldern sollten – und mussten im Hinblick auf die Änderung der steuerrechtlichen Rechtslage – bis spätestens zum 31.12.2008 die Genussrechte erworben werden. Die Möglichkeit zum Re-Investment bestand für Anleger früherer Dubaifonds, deren Auflösung zum 31.12.2008 erfolgte. Dass die Abfindungsguthaben aus diesen Beteiligungen indes nicht schon zum 31.12.2008 zur Verfügung standen, ist unstreitig. Keiner der Vorgängerfonds befand sich bis Jahresende 2008 in einem Stadium, das die Schlussausschüttung an die Anleger tatsächlich erlaubte. Schließlich war unter Berücksichtigung der bis zum 31.12.2008 erzielten Erlöse erst die Schlussbilanz zu erstellen, auf deren Grundlage die Ergebnisbeteiligung vorgenommen und das Auseinandersetzungsguthaben eines Anlegers errechnet werden konnte. Insoweit stand fest, dass aus den Re-Investitionen zum Jahresende kein Kapital für Investitionen der W VII Fondsgesellschaft fließen würde, die aus steuerrechtlichen Gründen jedoch zwingend bis zum 31.12.2008 vorzunehmen waren. Es ist daher schlicht falsch und stellt nach der Überzeugung des Senats eine bloße Schutzbehauptung dar, wenn die Beklagten sich nunmehr in zweiter Instanz darauf zurückziehen, man sei davon ausgegangen, dass die Einlagenzahlung auch bei den Re-Investments rechtzeitig vor dem 31.12.2008 erfolgen würde. Die Beklagten setzen sich damit über die von ihnen selbst zugestandene Tatsache der mangelnden Auszahlungsreife der Auseinandersetzungsguthaben aus den Vorgängerfonds hinweg und begeben sich zugleich in offenen Widerspruch mit ihrem früheren Verteidigungsvorbringen.
109So haben die Beklagten erstinstanzlich konsequent ausgeführt, die Genussrechtsschuldnerin, also die F, habe von Anfang an einkalkuliert, diese Einlagen vorfinanzieren zu müssen gegen Weiterabtretung der von den Re-Investoren an sie abgetretenen Auseinandersetzungsguthaben (vgl. Bl. 144 d.A.). In erster Instanz haben die Beklagten damit einen aus den Re-Investments resultierenden Finanzierungsbedarf selbst eingeräumt. Es trifft indes nicht zu, dass die Genussrechtsschuldnerin die durch die Re-Investments notwendig gewordene Vorfinanzierung übernahm. Vielmehr trug die Finanzierungslast und das sich daraus ergebende Risiko allein die Fondsgesellschaft. Ausweislich der Anlage Ks 40 ist die „Vereinbarung über Sicherungsabtretung“ vom 23.12.2008, deren Abschluss und Inhalt unstreitig ist, nicht zwischen der Fondsgesellschaft und der Genussrechtsschuldnerin, sondern zwischen der Fondsgesellschaft und der B geschlossen worden. Entgegen der Bezeichnung handelte es sich bei dieser Vereinbarung in erster Linie um einen Darlehensvertrag. Die B verpflichtete sich darin, das im Umfang der Re-Investitionen fehlende Investitionskapital der Fondsgesellschaft als Darlehen zunächst zinslos zur Verfügung zu stellen. Wie aus Ziff. 1 des Vertrages hervorgeht, hatte ca. die Hälfte der Gesellschafter das Beteiligungskapital nicht in bar erbracht. Um die rechtzeitige Anschaffung von Genussrechten durch die W VII Fondsgesellschaft zu gewährleisten, sollte die B das Fehlkapital in Höhe von 29.835.000 € - dieses entsprach etwa 50 % des Anlagekapitals – vor dem 31.12.2008 an die Genussrechtsschuldnerin leisten. Das Darlehen sollte mit Fälligkeit der Abfindungsansprüche zurückgeführt und spätestens ab dem 01.01.2010 „in angemessener Höhe“ verzinst werden. Eine Fremdkapitalaufnahme war damit – unabhängig von einer eventuell fehlenden Werthaltigkeit der Auseinandersetzungsansprüche – vorhersehbar unausweichlich, da die Abfindungsansprüche nicht zum 31.12.2008 fällig waren.
110Dementsprechend stand schon im Zeitpunkt der Prospekterstellung fest, dass der Fondsgesellschaft aus den Abtretungen im Jahr 2008 kein Kapital für den Genussrechtserwerb zur Verfügung stehen und sich damit im Umfang der Re-Investments zwangsläufig eine Liquiditätslücke ergeben würde. Diese musste – wie ebenfalls von vornherein feststand – durch eine Zwischenfinanzierung überbrückt werden, weil das Genussrechtskapital im Hinblick auf die anderenfalls ab dem 01.01.2009 anfallende Abgeltungssteuer zwingend im Jahr 2008 zu bilden war. Hinzu kommt, dass die Re-Investments nicht auf eine Quote beschränkt waren. Je mehr Anleger reinvestierten, desto größer waren daher der Liquiditätsengpass, der Finanzierungsbedarf und das damit verbundene Finanzierungsrisiko auf Seiten der Fondsgesellschaft. Wie vorstehend dargelegt, haben tatsächlich ca. die Hälfte der Anleger von der Möglichkeit einer Re-Investition Gebrauch gemacht. Dies steht nicht im Einklang mit den Prospektangaben, denen zufolge eine Fremdkapitalaufnahme voraussichtlich nicht erforderlich sein würde (vgl. Prospekt S. 62). Die Fondsgesellschaft hat vielmehr ein – zudem erhebliches, etwa 50 % der tatsächlich eingeworbenen Anlagergelder von etwa 60 Mio. Euro ausmachendes – Darlehen aufnehmen müssen. Bei fehlender Werthaltigkeit der abgetretenen Auseinandersetzungsansprüche hätte die Fondsgesellschaft die Mittel für die nicht gezahlten Einlagen aus eigenem Vermögen zurückzahlen müssen, ohne dafür bei den Re-Investoren Regress erlangen zu können. Auch wenn die Anleger ihren Abfindungsanspruch an Erfüllungs statt einbringen konnten, galt dies ausweislich der „Vereinbarung über Sicherungsabtretung“ (Anlage Ks 40) nicht für das Darlehen, bei dem die Abfindungsansprüche nur zur Sicherheit an die Darlehensgeberin, die B, abgetreten worden sind. Die Fondsgesellschaft blieb ausweislich der vertraglichen Vereinbarungen vom 23.12.2008 danach im Falle einer mangelnden Werthaltigkeit der abgetretenen Forderungen – entgegen der Auffassung der Beklagten – sehr wohl zur Darlehensrückzahlung verpflichtet und hatte in Konsequenz dessen das beträchtliche Risiko eines Forderungsausfalls von bis zu 30 Mio. € zu tragen. Auf diese mit den Re-Investments verbundenen speziellen Risiken, namentlich auf die Liquiditätslücke und das daraus resultierende erhebliche Finanzierungsrisiko, weist der Prospekt an keiner Stelle hin.
111Dass der Vertrag vom 23.12.2008 zwischen der Fondsgesellschaft und der B über die Zurverfügungstellung eines Darlehens erst nach Prospektveröffentlichung und Beitritt des Klägers geschlossen wurde, ist unerheblich. Der Fehler liegt in der fehlenden Prospektierung des vorhersehbaren Liquiditätsengpasses und der damit erforderlichen Belastung der Fondsgesellschaft mit einer Darlehensverbindlichkeit und einer - hier spätestens für den 01.01.2010 vereinbarten – Zinslast. Dem wird der Prospekthinweis auf die Vergleichbarkeit mit einer fehlenden Vollplatzierung nicht ansatzweise gerecht, im Gegenteil verharmlost dieser die tatsächlich bestehenden Risiken. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch der im Prospekt als möglich ausgewiesene Totalverlust kein Freibrief dafür, andere Risiken unzutreffend oder unvollständig darzustellen. Denn der Anleger soll gerade durch eine umfassende und richtige Darstellung der Risikofaktoren in die Lage versetzt werden, Anlagerisiken zu erkennen, diese einzuschätzen und im Rahmen einer eigenverantwortlichen Abwägung bestehender Chancen und Risiken darüber zu entscheiden, ob er trotz der generellen Möglichkeit eines Totalverlustes die Anlage zeichnet. Nicht zuletzt muss ein Anleger auch beurteilen können, ob das prospektierte Totalverlustrisiko real besteht oder eher rein theoretischer Natur ist. Dementsprechend ist es selbst aus der Sicht eines risikofreudigen Anlegers ein wesentlicher Umstand, wenn der Prospekt verschweigt, dass konzeptbedingt durch Re-Investments eine Zwischenfinanzierung in erheblicher Höhe zwingend erforderlich ist, die das Risiko eines späteren Forderungsausfalls allein auf die Fondsgesellschaft und damit letztlich auf den Anleger abwälzt.
112Verjährung liegt nicht vor. Den Vorwurf der mangelnden Prospektierung der aus den Re-Investments resultierenden Liquiditätsengpässe und den diesbezüglich fehlenden Risikohinweisen hat der Kläger in der Klageschrift und damit rechtzeitig vorgetragen.
1132. Mangelhafte Darstellung des Fondskonzepts
114Ebenfalls in einem für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkt mangelhaft ist die Darstellung des Geschäftsmodells der F. Im Prospekt wird der zentrale Tätigkeitsbereich der Genussrechtsschuldnerin (Fs in projects), durch deren – erfolgreiche – Geschäftstätigkeit letztlich über die Genussrechte die Gewinne der Fondsgesellschaft W VII erzielt werden sollten, unzureichend und irreführend dargestellt.
115Der Kläger beanstandet zu Recht, dass der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit verschleiert und suggeriert wird, die Genussrechtsschuldnerin führe vorwiegend Käufer-/Verkäufertätigkeiten auf dem Immobilienmarkt aus. Zum eigenen Erwerb von Immobilien habe der F in projects unstreitig bereits die notwendige Lizenz gefehlt. Sie sei nur auf dem Geschäftsfeld „Gewinnbeteiligungen an vergleichbaren Geschäften Dritter“ tätig geworden. Sie habe dazu sogenannte „profit participation agreements“ geschlossen, die ihr einen bestimmten Betrag als Gewinnbeteiligung zusicherten. Dieses dritte Geschäftsfeld „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften Dritter“ werde im ganzen Prospekt nicht näher beschrieben.
116Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen gehört, sofern die Anlagegesellschaft - wie hier - in eine Beteiligung an einem dritten Unternehmen investiert, die Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unternehmens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2009 – II ZR 15/08, zitiert nach juris, Rn. 18).
117Bei dem W VII Fonds bildeten die Genussrechte den einzigen Investitionsgegenstand. Die Fondsgesellschaft sollte ausschließlich durch den Verkauf der Genussrechte Einnahmen erzielen (vgl. S. 12, 16, 77 des Prospekts). Ein gewinnbringender Handel mit den Genussrechten war indes nur im Falle einer erfolgreichen Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin möglich, schließlich hing davon ab, ob überhaupt und zu welchem Preis sich Käufer für die Genussrechte finden lassen würden. Für das wirtschaftliche Gelingen des W VII Fonds war dementsprechend die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin von zentraler Bedeutung, weil hierdurch der Marktwert der Genussrechte bestimmt wurde. Damit sich ein Anleger ein ausreichendes Bild von der Kapitalanlage – insbesondere von der Investitionstätigkeit des W VII Fonds – machen konnte, war es zwingend erforderlich, auch das Geschäftsmodell der F näher darzustellen. Mit diesem stand und fiel der Erfolg des Fonds, so dass ein Anleger die Chancen und Risiken der Genussrechtsbeteiligung nur dann einschätzen konnte, wenn er sich auch einen Überblick über die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin anhand des Anlageprospekts verschaffen konnte.
118Diesen Anforderungen wird die Prospektdarstellung nicht gerecht. Auf S. 82 heißt es:
119„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens ..... Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen.... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. . .. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
120Diese Beschreibung ist – wie der Kläger rügt – schon deswegen inhaltlich unrichtig und unklar, weil im letzten Satz nicht die Emittentin, sondern die Genussrechtsschuldnerin gemeint ist, wie der Beklagte zu 2 bei seiner persönlichen Anhörung bestätigt hat. Darüber hinaus ist die Darstellung der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin aber insbesondere deshalb irreführend, weil die F selbst gar keine Immobilien erwerben konnte. Hierzu fehlte ihr die in C nötige Erlaubnis. Auf diesen erheblichen Aspekt der fehlenden Lizenz für den Immobilienhandel, der die Genussrechtsschuldnerin stets von anderen Unternehmen abhängig machte und sie in die Rolle eines nur „mittelbaren Akteurs“ verwies, wird im Prospekt ebenso wie auf die damit verbundenen Risiken einschließlich der Auswirkungen auf die eigene Gewinnmarge an keiner Stelle hingewiesen. Insoweit vermitteln die vorzitierten Prospektangaben in zweifacher Hinsicht einen unzutreffenden Eindruck von der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin. Zum einen wird beim Anleger die unzutreffende Vorstellung geweckt, die Genussrechtsschuldnerin könne selbst Immobilien erwerben. Zum anderen wird als primär beabsichtigte Geschäftstätigkeit der Erwerb und Weiterverkauf geplanter, aber noch nicht errichteter Immobilienprojekte beschrieben. Erst im Zusammenhang mit der knappen Prospektaussage auf Seite 11 und der Darstellung des Managementvertrags zwischen der Genussrechtsschuldnerin und der B wird im Prospekt insoweit zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass für sie die B tätig wird. Indes ist auch die prospektierte Behauptung, dabei trete die B als Stellvertreter oder Kommissionär gegen eine marktübliche Vergütung auf (vgl. S. 83 des Prospekts), unzutreffend.
121Faktisch ist an Stelle der avisierten Vertreter- und Kommissionsgeschäfte ausschließlich die auf Seite 82 des Prospekts angeführte dritte Variante einer Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin in Form einer „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte“ praktiziert worden. Diese wird indes durch die Formulierung „zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch“ als nachrangig dargestellt und nicht weiter erläutert, so dass die nähere Ausgestaltung dieses Geschäftsmodells vollkommen offen bleibt. Wie sich aus den zur Akte gereichten sog. „profit participation agreements“ ergibt, erschöpfte sich diese dritte Geschäftsvariante in dem Abschluss bloßer Finanzierungs- und Gewinnpartizipationsverträge. So waren bei Prospekterstellung mehrere „profit participation agreements“ zwischen der F und der B abgeschlossen worden, denen zufolge die F ausschließlich an den Gewinnen der B beteiligt wurde und weder selbst noch durch einen Stellvertreter oder Kommissionär Immobilien erwarb oder damit handelte. Die Streithelferin zu 8 führt unter den ihr für das Prospektgutachten für W VII vorliegenden Unterlagen fünf „profit participation agreements“ auf (bei denen allerdings nur drei Daten genannt sind, nämlich 02.10.2007, 16.10.2007 und 25.6.2008; Anlage B 5, dort S. 6). Vorgelegt ist ein „profit participation agreement“ vom 2.10.2007 zwischen der F und der B bezüglich der Y Twin Towers (Anlage Ks 65) und ein „profit participation agreement“ vom 16.10.2007 zwischen der F und der B bezüglich des X Towers (Anlage Ks 66). Von dem Abschluss eines „profit participation agreements“ für W VII berichtet der Fonds selbst in einer Pressemitteilung, nach der diese Vereinbarung bereits Ende Juni 2008 unterzeichnet worden sei (Anlage KS 29). In der Pressemitteilung heißt es unter dem Datum 4. Juli 2008
122„VII. W KG – Gewinn-Partizipationsregelung über insgesamt 40.000.000,- AED für das erste Trading-Objekt, dem ESCAN- Tower, unterzeichnet
123Mit Weiterverkauf der oben genannten fünf Büroetagen wird die F für die VII. W KG einen Gewinn in Höhe von 20.000.000 AED realisieren – und würde damit bei einem Fondsvolumen von 25. Mio EUR bereits die erste kalkulatorische Vorabausschüttung in 2010 sicherstellen. Gleiches gilt auch für den Fall dass die B die Apartmentflächen in den Stockwerken 36 bis 40 vollständig verkauft. Der dadurch realisierte Gewinn würde dann schon die zweite kalkulatorische Vorabausschüttung in 2011 sicherstellen. Diese Gewinnbeteiligungs-Regelung wurde Ende Juni in C unterzeichnet.“
124In der Gesamtschau ist die Beschreibung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin unvollständig und irreführend. Selbst wenn der Anleger bei gründlicher Lektüre dem Anlageprospekt noch zu entnehmen vermag, dass die Genussrechtsschuldnerin am Immobilienmarkt nicht selbst tätig werden würde, muss er aufgrund der Prospektdarstellung auf Seite 82 und des Managementagreements davon ausgehen, die Genussrechtsschuldnerin würde schwerpunktmäßig jedenfalls im Rahmen von Kommissions- und Stellvertretergeschäften Sachwerte oder zumindest Anwartschaften erwerben. Tatsächlich war dies nicht der Fall und – wie die im Zeitpunkt der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens bereits vorliegenden „profit participation agreements“ belegen – von Anfang an auch nicht beabsichtigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für den Anlageentschluss von entscheidender Bedeutung, ob der Prospekt eine zumindest mittelbare Investition der Anlegergelder in Sachwerte suggeriert, während tatsächlich nur in Gewinnbeteiligungen an Projekten anderer Gesellschaften investiert wurde. Wie prospektiert hing der Fondserfolg wesentlich vom wirtschaftlichen Erfolg der Genussrechtsschuldnerin ab (vgl. S. 15 des Prospekts). Soweit im Prospekt im Rahmen der Erläuterung der zweiten „Art von Vertragsposition“ der Genussrechtsschuldnerin als Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten aufgeführt ist, dass diese als Erwerber in diesem Fall kein Eigentum am Objekt erlangt, ändert dies nichts. In diesem Falle scheitert ein Eigentumserwerb der Genussrechtsschulderin allein daran, dass konzeptgemäß bereits vor Fertigstellung der Gesamtimmobilie ein Verkauf einzelner Einheiten erfolgen sollte. Der Genussrechtsschuldnerin würde aber bei diesem Geschäftsmodell bis zum gewinnbringenden Verkauf der Immobilieneinheiten zumindest eine mittelbare dingliche Rechtsposition erwachsen. Eine klare und vollständige Darstellung des tatsächlich praktizierten Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin im Prospekt war demnach wesentlich, um dem Anleger vor der Anlageentscheidung überhaupt erst ein vollständiges Bild von der Beteiligung zu verschaffen.
125Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Beklagtenvertreters zu 3 besteht eine dahingehende Aufklärungspflicht nicht erst seit Bekanntwerden der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.12.2009. Die Anforderungen an die geschuldete vorvertragliche Aufklärung des zukünftigen Vertragspartners werden durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zwar konkretisiert, die Aufklärungspflicht über alle wesentlichen Umstände jedoch nicht erst begründet. Zur Darstellung sämtlicher für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstände (vgl. schon BGH, Urteil vom 05.07.1993 – II ZR 194/92 = BGHZ 123, 106) gehörte hier die Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin, genauso wie bei einem Immobilienfonds nicht auf die Beschreibung der Immobilie verzichtet werden kann. Denn in beiden Fällen stellen sie das einzige Anlageobjekt des Fonds dar. Unabhängig davon ist eine wie hier unzutreffende Darstellung, selbst wenn sie nicht geschuldet gewesen wäre, stets pflichtwidrig.
1263. Fehlerhafte Angabe zum Wert der Genussrechte
127Unstreitig ist der Prozentsatz, auf den die Genussrechte einen Anspruch gegen die F vermitteln, im Prospekt mit 22 % unzutreffend angegeben (S. 83 des Prospekts):
128„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 22 % nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
129Tatsächlich bestand nur ein Anspruch in Höhe von 20 %. Dies ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deswegen irrelevant, weil den Gesellschaftern nur eine Vorabausschüttung in Höhe von 12 % nominal berechnet auf die von ihnen geleistete Einlage in Aussicht gestellt wurde und dafür auch eine nur 20 % Gewinnbeteiligung rechnerisch tatsächlich ausreichend war. Es liegt auf der Hand, dass es für den Marktwert und die Verkaufsmöglichkeit der Genussrechte – und einzig und allein davon hing der Fondserfolg ab – eine Rolle spielte, ob das Genussrecht einen Anspruch auf 20 oder 22 % nominal berechnet auf das Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen vermittelte, wobei sich die zunächst mit zwei Prozentpunkten eher geringfügige Abweichung von Jahr zu Jahr potenzierte. Der Hinweis der Beklagten, die Gewinndeckelung auf 20 % habe für den Handel mit den Genussrechten nicht gegolten und sich erst Ende 2018 bei Fälligkeit der Ansprüche gegen die F ausgewirkt, verkennt die Zusammenhänge. Es ist schlicht unplausibel, dass der Handel mit den Genussrechten zu Preisen erfolgen soll, die selbst im günstigsten Fall von den darin verbrieften Gewinnansprüchen nicht gedeckt werden. Warum sollte ein Erwerber der Genussrechte dafür mehr zahlen, als er maximal bei der Fälligkeit Ende 2018 dafür von der F erhalten kann? Dass er das Genussrecht vor 2018 weiterverkaufen kann, ändert nichts daran, dass er schwerlich einen Käufer finden wird, der ihm dafür mehr zahlt als darin verbrieft ist. Die entgegenstehenden Behauptungen der Beklagten zu 2, 4 und 5 im Schriftsatz vom 18.12.2013, S. 4 („geringe Differenz wird in einem boomenden Markt um ein Vielfaches ausgeglichen“) verfangen daher nicht. Die falsche Prospektangabe zur Gewinnberechtigung der Genussrechtsgläubiger ist relevant, da sie eine für die Wertentwicklung der Genussrechte und damit letztlich für die Gewinnerwartung des Anlegers wesentliche Aussage beinhaltet.
1304. Falsche Angaben zum Erfolg der Vorgängerfonds
131Grob irreführend ist auch die mehrfach prospektierte Aussage, der Vorgängerfonds W VI habe zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits 30 Mio. AED Gewinne realisiert.
132In dem Verkaufsprospekt zum VII. Fonds heißt es im Vorwort auf S. 5 bezüglich des werbemäßig angeführten VI. Fonds:
133„Die drei außergewöhnlichen Tower mit ihren insgesamt rund 100 Stockwerken (exklusive des „K2 Business Centers“) konnten noch vor Fondsplatzierung von der B, C, vollständig verkauft und dadurch ein Gewinn in Höhe von 30.000.000,- AED realisiert werden. Dies sicherte frühzeitig die kalkulatorischen Vorabausschüttungen der VI. W KG für 2009 und 2010.“
134Die gleiche Äußerung findet sich auf S. 11 und auf S. 41 des Prospekts sowie in dem Internetauftritt der Fondsgesellschaft. Der Kläger rügt zu Recht, dass bei dem Fonds VI die Gewinne des Fonds nur aus dem Handel mit den Genussrechten resultieren konnten, mit dem aber erst nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist überhaupt begonnen werden konnte. Der Hinweis auf die Sicherung der kalkulatorischen Vorabausschüttung ist daher ebenfalls falsch.
135Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten waren Grundlage für die Gewinnansprüche der F beim W VI Fonds drei „profit participation agreements“. Zwei der drei „profit participation agreements“ sind vorgelegt als Anlage Ks 65 ff. Daraus ergibt sich – wie vom Kläger vorgetragen – dass die F an den Projekten Y Twin Towers 13 Mio. AED und an dem X Tower 15 Mio. AED verdienen sollte. Die Ansprüche sollten zwölf (Y Twin Towers) bzw. vierundzwanzig Monate (X Tower) nach vollständigem Verkauf der Towerflächen fällig werden. Außerdem soll eine Gewinnbeteiligung von 2 Mio. AED aus einem dritten „profit participation agreement“ resultieren.
136Wie die Beklagten selbst einräumen, waren die Gewinne nicht bereits vereinnahmt, sondern konnten erst nach Erbringung der erforderlichen Gegenleistung anfallen. Nach der Berufungserwiderung der Beklagten zu 2, 4 und 5 (Bl. 770 ff. d.A.) hing die Vereinnahmung der Gewinne durch die F tatsächlich davon ab, dass
137- 138
die erforderliche Gegenleistung erbracht werden würde, insbesondere der Fertigstellung der Towergebäude und
- 139
die übrigen Prämissen vorliegen:
- Baugenehmigungen
141- Zahlung der fälligen Kaufpreisraten durch Endverkäufer
142Noch hinzu kommt, dass der Gewinn der F den Handel mit den Genussrechten nur mittelbar beeinflusste und daher die Ausschüttungen bei W VI tatsächlich davon abhingen, dass ein etwaig realisierter Gewinn die Nachfrage nach den Genussrechten der W VI stimulierte. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich dabei nicht um „Selbstverständlichkeiten, die sich aus der Art der betriebenen Geschäfte und aus dem Sachzusammenhang ergeben“ (vgl. Berufungserwiderung der Beklagten zu 2, 4 und 5, Bl. 770). Auch wenn der Anleger das Fondsmodell verstanden hatte, suggeriert doch die Formulierung, ein Gewinn sei realisiert worden, dass ein realer Zufluss mindestens bei der Genussrechtsschuldnerin stattgefunden hat. Dies gilt umso mehr, als an anderer Stelle des Prospekts mit der Formulierung „realisierte Gewinne“ tatsächlich zugeflossene Einnahmen bezeichnet werden (vgl. S. 83 des Prospekts). Die diversen weiteren Voraussetzungen für einen Erfolg des Vorgängerfonds ergaben sich aus der gerügten Formulierung nicht ansatzweise. Diese ist geeignet, dem Anleger den unzutreffenden Eindruck zu vermitteln, dass der Vorgängerfonds bereits kurz vor der Ausschüttung stand. Davon war zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe für Fonds VII im Juli 2008 schon planmäßig keine Rede, da der Verkauf der Genussrechte in W VI erst frühestens Ende 2008 beginnen sollte (vgl. Fondsprospekt VI S. 65 „Der erste Verkauf von Genussrechten soll nicht vor Ablauf eines Jahres nach Vollplatzierung bzw. Fondsschließung erfolgen,…“,).
143Diese Prospektaussagen bewegen sich auch nicht mehr im Rahmen einer in Emissionsprospekten durchaus zulässigen werbenden Anpreisung. Die Aussagen zu einem angeblich bereits eingetretenen Geschäftserfolg des Vorgängerfonds W VI sind inhaltlich unrichtig und irreführend. Gerade der Hinweis auf die gute Performance eines parallel strukturierten Vorgängerfonds ist für viele Anleger ein durchgreifendes Verkaufsargument und besänftigt etwaige Zweifel am Fondskonzept oder Bedenken hinsichtlich der Beteiligungsrisiken. Der im Prospekt besonders herausgestellte Erfolg eines Vorgängerfonds hat Einfluss auf die mit der Beteiligung verbundene Ertragserwartung und stellt einen wesentlichen Aspekt für die Anlageentscheidung gerade auch eines risikofreudigen Anlegers dar.
1445. Handelbarkeit der Genussrechte
145Schließlich ist das für den erfolgreichen Fondsverlauf alles entscheidende Risiko, keinen Abnehmer für die Genussrechte zu finden, im Prospekt unzureichend dargestellt.
146Im Prospekt findet sich zwar die Angabe, dass ein Risiko bestehe, keinen Erwerber zum prognostizierten Preis zu finden (S. 16 des Prospekts). Dies ist indes vor dem Hintergrund des für den parallel konstruierten Vorgängerfonds W VI bereits am 18.06.2008 abgeschlossenen „Veräußerungs- und Übertragungsvertrag“ (Anlage Ks 27) unzulänglich und nicht geeignet, dem Anleger das tatsächlich bestehende Marktrisiko aufzuzeigen.
147Zwar spricht hier entgegen der Ansicht des Klägers mehr dafür, dass dieser Vertrag für W VII entgegen der englischsprachigen Fassung, die auf den 18.06.2008 datiert ist (Anlage Ks 26), tatsächlich erst am 18.12.2008, also nach Prospekterstellung und Beitritts des Klägers, geschlossen wurde (Anlage Ks 24). Auch hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass dieser Vertrag nur die Interpretation zulasse, die Genussrechte seien noch vor Schließung des Fonds zum Nennwert an die B veräußert worden mit der Folge, dass ein Gewinn aus dem Handel damit denklogisch ausgeschlossen gewesen wäre. Träfe dies zu, wäre das Fondskonzept schlicht betrügerisch gewesen. Es mag unter Berücksichtigung der von den Beklagten überreichten Anlage zum Vertrag für W VI (Anlage B 10) zutreffen, dass es sich zum einen nur um eine Kaufoption handelte und zum anderen die B verpflichtet gewesen wäre, einen aus einem Gewinn der F resultierenden Wertzuwachs der Genussrechte der Fondsgesellschaft zu vergüten.
148Gleichwohl stellt die Tatsache, dass der unstreitig am 18.6.2008 erfolgte Abschluss eines solchen Vertrages für den parallel konstruierten Vorgängerfonds nicht bei W VII prospektiert worden ist, schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten einen gravierenden Mangel dar. Diese haben selbst geltend gemacht, es habe sich bei dem Vertrag um eine Absicherung handeln sollen, falls sich kein dritter Käufer der Genussrechte finde. Dies steht nicht nur im Widerspruch zu ihrer Behauptung, der entsprechende Markt für den Handel mit Genussrechten habe sich 2008 aus dem boomenden Immobilienmarktgeschehen ergeben. Bis zum Eintritt der Banken- und Immobilienkrise im Frühjahr 2009 habe es diesen boomenden Markt gegeben, der auch den gewinnbringenden Verkauf der Genussrechte ermöglicht habe und prognostizieren ließ (vgl. Bl. 767). Durch den Vertrag über den Ankauf der Genussrechte durch die B und die dahinter stehende Errichtung eines „künstlichen Handels“ offenbaren die Beklagten vielmehr selbst erhebliche Zweifel an der tragenden Säule des Fondskonzepts – dem gewinnbringenden Handel mit den Genussrechten, ohne dies dem Beitrittsinteressenten gegenüber offenzulegen.
149Soweit die Beklagten bestritten haben, dass für W VII von Anfang an ein solcher Vertrag geplant gewesen sei, auch wenn es ihn am 18.06.2008 für W VI gegeben habe, ist dies schon angesichts des parallel konstruierten W VI, der dafür am 18.06.2008 geschlossenen Vereinbarung und der unstreitigen Tatsache, dass die Vereinbarung für W VII wortgleich ist, unplausibel. Aus dem als Anlage Ks 30 vorgelegten Konzept, das offenbar RA Q erstellt hat, ergibt sich, dass bei der Auflegung von W VI der Verkauf der Genussrechte an die B auf der Basis sog. „Put-Optionen“ fest eingeplant war.
150Vor allem hat der Beklagte zu 2 bei seiner persönlichen Anhörung eingeräumt, dass der Rückkauf der Genussrechte durch die F geplant gewesen sei, und dies mit der Bemerkung versehen, wer sonst die Genussrechte hätte kaufen sollen. Der Rückkauf sei nicht erst zum Fälligkeitstermin Ende 2018 geplant gewesen, sondern bereits vorher in Tranchen, um die prospektierten Ausschüttungen von 12 % jährlich zu sichern. Zusätzlich zu der Tatsache, dass von dieser Planung, deren Auswirkungen auf die propagierte Steuerfreiheit der Einkünfte der Anleger zweifelhaft ist, nichts im Prospekt steht, offenbart sie gleichermaßen, dass ernsthafte, offenbarungspflichtige Zweifel an dem Konzept des freien Handels mit den Genussrechten, nach dem sogar noch jährliche Wertzuwächse von 20 % des Nominalwerts der Genussrechte erwirtschaftet werden sollten, von Anfang an bestanden. Die unterbliebene Darstellung dieser Zweifel an der tatsächlichen Handelbarkeit der Genussrechte und der zu ihrer Ausräumung von vornherein beabsichtigten Absicherung durch einen „Veräußerungs- und Übertragungsvertrag“ mit einer weiteren B-Gesellschaft stellt einen wesentlichen Prospektfehler dar, der für die Anlageentscheidung eines Anlegers von zentraler Bedeutung ist.
151II.
152Die Beklagten zu 2 und 3 haften gemäß § 13 VerkProspG iVm §§ 44 ff. BörsG aF für die unter I. dargestellten Prospektmängel als prospektverantwortliche Initiatoren bzw. Hintermänner der Fondsgesellschaft.
1531.
154a) Der Kläger hat geltend gemacht, dass der Beklagte zu 2 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in zahlreichen Gesellschaften der B Gruppe fungiere und daher für den Prospekt verantwortlich sei. Der Beklagte zu 2 ist der Darstellung der Klägerseite nicht substantiiert entgegen getreten, sondern er hat sich vor allem darauf berufen, dass der Kläger seine Initiatoreneigenschaft nicht hinreichend dargelegt habe. Diese Auffassung teilt der erkennende Senat nicht.
155Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. § 13 VerkProspG bestimmt eine Prospekthaftung derjenigen, „von denen der Prospekt ausgeht“ und trifft damit u.a. die Verwaltungsmitglieder der emittierenden Gesellschaft (BGH, Urteil vom 02.06.2008 – II ZR 210/06, juris Rn. 15 mwN). Dabei kommt es bei der sog. Prospekthaftung im engeren Sinne nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht. Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, juris Rn. 19 mwN). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Anleger um die Initiatoreneigenschaft der in Anspruch genommenen Person wusste und ob diese Initiatoreneigenschaft bei seiner Anlageentscheidung irgendeine Rolle spielte (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2010 – III ZR 262/09, juris Rn. 9).
156Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 37 mwN; BGH, Urteil vom 14.5.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 39).
157Danach ist die Prospektverantwortlichkeit des Beklagten zu 2 offensichtlich gegeben. Der Beklagte zu 2 unterliegt der irrigen Vorstellung, Initiatorinnen bzw. Hintermänner der Fondsgesellschaft seien allein die diversen juristischen Personen bzw. Kommanditgesellschaften, die als Prospektherausgeberin bzw. Gründungsgesellschafter verantwortlich zeichnen. Damit verkennt er grundlegend die Zielrichtung der Prospekthaftung im engeren Sinne, die in § 13 VerkProspG kodifiziert worden ist und die gerade die hinter der Gesellschaft stehenden Personen in die Verantwortung nehmen will.
158Der Beklagte zu 2 war ausweislich des Prospekts - Stichwort „Vertragspartner“, S. 73/74 – an allen in Deutschland tätigen Gesellschaften beteiligt, die direkt oder indirekt mit der Fondsleitung, dem Vertrieb oder der Prospektherausgabe befasst waren mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin Z GmbH, die aber ausweislich des Treuhandvertrages auf das Fondskonzept keinen Einfluss hatte. Die Beteiligung an diesen Gesellschaften bestand regelmäßig in der Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer (so z.B. bei der Fondskomplementärin und Fondsgeschäftsführerin = Beklagte zu 4; ebenso bei der Fondsgründungskommanditistin = Beklagte zu 5 und auch bei der Vertriebsbeauftragten). Hinter der B-Unternehmensgruppe, die nach den eigenen Angaben auf S. 5 des Prospekts alle Fonds platziert hatte, stand der Beklagte zu 2. Er lässt selbst vortragen, dass er die Komplementärgesellschaften geführt und beherrscht habe (Bl. 372 d.A.; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 7.12.2009 – II ZR 15/08, juris Rn. 21). Das vom Kläger als Anlage Ks 52 vorgelegte „Unternehmensprofil“ der B2 GmbH, das der Beklagte zu 2 im Rahmen eines email Verkehrs einer Bank in Liechtenstein übersandt hat, belegt dies nachdrücklich:
159„Das Unternehmen wurde 2004 von N (61), Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter, und seinem Sohn N2 (31), Geschäftsführer der B GmbH in C, gegründet. N, der lange Zeit ein Versicherungsdienstleistungsunternehmen besaß, beschäftigte sich während seiner gesamten beruflichen Laufbahn immer mit Analysen zu den Kapitalmärkten. Mit seinem Sohn N2, Finanzspezialist für Fonds, suchte er am Kapitalmarkt nach Alternativen zu den üblichen Geldanlagen. Sie entdeckten den Immobilienmarkt C für sich und entwickelten gemeinsam die Idee und das Konzept einer kurzfristigen und lukrativen Kapitalanlage. Ihre Idee basiert auf dem Modell, das Anleger ihr Kapital in die Projektentwicklungs- und Bauphase eine Immobilie investieren. Bonus der Idee ist der Standort C, der es ermöglicht, eine weitgehend steuerfreie Rendite zu erzielen. Vorteil für den Anleger ist die kurze Laufzeit und das minimierte Risiko gegenüber Immobilien, die ihre Rendite über die Mieteinnahmen erzielen. Direkt vor Ort in C wurden von der B alle notwendigen Rahmenbedingungen geprüft. N2 ist seit Beginn der Unternehmensgründung als Geschäftsführer in C ansässig.“
160b) Nach eingehender Würdigung der von dem Beklagten zu 3 entfalteten Geschäftstätigkeit und seiner zentralen Rolle bei der Umsetzung der Fondsvorhaben bestehen an seiner Prospektverantwortlichkeit ebenfalls keine Zweifel. Zwar bestreitet der Beklagte zu 3, dass er die Geschäfte des Fonds geführt oder auf Managemententscheidungen Einfluss genommen habe (vgl. Bl. 257, 805 ff. d.A.). Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 3 ist es indes nicht erforderlich, dass er faktischer Geschäftsführer der Fondsgesellschaft war; die Ausführungen dazu sind irrelevant.
161Nach den oben dargelegten Kriterien, die die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Annahme der Initiatoren- oder Hintermanneigenschaft aufstellt, reicht es aus, dass der Beklagte zu 3 auf das Geschäftsgebaren der Fondsgesellschaft oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausgeübt hat und deshalb Mitverantwortung trägt.
162Dies ist schon angesichts der überragenden Bedeutung des Beklagten zu 3 bei der Verwirklichung des Fondskonzepts in C nicht im Ansatz zweifelhaft. Dass der Beklagte zu 3 eine Schlüsselperson für den Erfolg des Fonds ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Prospekt. Dieser weist namentlich in Bezug auf den Beklagten zu 3 auf das bestehende „Schlüsselpersonenrisiko“ hin (S. 15 f. des Prospekts). Bei allen in C tätigen Gesellschaften war der Beklagte zu 3 allein geschäftsführend tätig. Alle Fondsgelder – allein bei W VII etwa 60 Mio. Euro – wurden planmäßig auf sein persönliches Konto, über das nur er verfügen konnte, überwiesen. Hinzu kommt, dass bei W VII die Investitionsobjekte der Genussrechtsschuldnerin noch nicht feststanden, es sich also zumindest teilweise um einen mittelbaren blind pool handelte. Die Auswahl der Investitionsobjekte und Immobilienprojekte sollte laut Prospekt die B C vornehmen, deren alleiniger Geschäftsführer der Beklagte zu 3 war (vgl. S. 74 des Prospekts). Die Genussrechtsschuldnerin, deren Gewinne für die Fungibilität der Genussrechtsscheine entscheidend waren, wurde ebenfalls allein von ihm geführt. Der Beklagte zu 3 hat den Genussrechtsvertrag vom 02.10.2007 und den Vertrag über den Eintritt der Fondsgesellschaft vom 19.05.2008 unterzeichnet. Er hat die „profit participation agreements“ ebenso abgeschlossen wie den Kreditvertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der Real Estate bezüglich der Zwischenfinanzierung der Re-Investments. Das Fondskonzept basierte auf seinem „Know-how“ und war ersichtlich auf seine Person als „Erfolgsgarant“ der von der B aufgelegten W zugeschnitten. Die Umsetzung des Fondsmodells lag sowohl bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen als auch geschäftlich in seiner Verantwortung. Unbeschadet seines maßgeblichen Einflusses auf die Geschicke der Fondsgesellschaft – schon dadurch wird seine Prospektverantwortlichkeit begründet – hat der Beklagte zu 3 auch Einfluss auf die Prospektdarstellung gehabt, indem die darin enthaltenen Prognosen auf seiner Marktkenntnis und seinem Marktzugang beruhten. Dies ergibt sich ausdrücklich aus den Prospektinformationen auf S. 15.
163Soweit der Beklagte zu 3 sich darauf zurückziehen will, zum Fondskonzept allein die Idee des „Towerbrandings“ – also der Verknüpfung der zu vermarktenden Immobilien mit den Namen berühmter Sportler – beigesteuert zu haben, wird dies seiner Bedeutung für die Gestaltung des konkreten Modells schon nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien nicht gerecht. Der Beklagte zu 3 hat bei seiner staatsanwaltschaftlichen Beschuldigtenvernehmung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens selbst eingeräumt, dass er 2004 nach C gegangen sei, um den Immobilienmarkt zu erkunden und in der Folge in Deutschland Immobilienfonds aufzulegen und die vereinnahmten Gelder für Immobilienprojekte in C zu nutzen (vgl. Anlage Ks 1). Der Kläger hat ein „Memorandum of Understanding“ vom 4.11.2008 vorgelegt (Anlage Ks 42), an dem Rechtsanwalt Q, der Beklagte zu 3 und die B Group, insbesondere die B vertreten durch den Beklagten zu 3 die Grundlage für die weitere Zusammenarbeit legen. Dieses hat der Beklagte zu 3 unterzeichnet; darin wird er als „rechtlicher und/oder wirtschaftlicher Eigentümer der B Group in C“ bezeichnet. Das bereits oben zitierte „Unternehmensprofil“ (Anlage Ks 52) belegt seine von Anfang gegebene Einbindung in die Errichtung der Fondsgesellschaften.
1642.
165a) Der Kläger hat die Anlage aufgrund des Prospekts innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Prospekts (04.07.2008) gezeichnet (§ 44 BörsG aF). Die dadurch begründete Vermutung, dass der Kläger die Beteiligung aufgrund des Prospekts erworben hat, haben die Beklagten nicht widerlegt (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF).
166Für die haftungsbegründende Kausalität reicht zunächst der zeitliche Zusammenhang zwischen Prospektherausgabe und Geldanlage. Erwirbt der Anleger die Vermögensanlage innerhalb von 6 Monaten nach Prospektveröffentlichung, wird die Kausalität vermutet (vgl. Drittes Finanzmarktförderungsgesetz, Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs 13/8933 S. 76 f.; BGH, Urteil vom 18.09.2012 - XI ZR 344/11, juris Rn. 42; Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 BörsG Rn. 38). Den Beklagten ist der Nachweis, dass der Erwerb der Fondsbeteiligung allein auf anderen Ursachen beruht – etwa der Beratung durch einen Vermittler – nicht gelungen, zumal die Tatsache, dass der Prospekt Grundlage der Anlageentscheidung war, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht einmal bestritten war und die Anleger in der Beitrittserklärung bestätigten, den Prospekt erhalten zu haben. Der vom Senat persönlich angehörte Kläger hat bestätigt, dass bei dem Beratungsgespräch der Prospekt vorlag und ihm der Berater die Anlage anhand seiner Kenntnisse aus dem Prospekt vorgestellt habe. Dass die Kaufentscheidung auch auf andere Beweggründe zurückgeht, reicht für die Widerlegung der Vermutung nicht (vgl. Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 BörsG Rn. 46 mwN).
167b) Hinsichtlich etwaiger Prospektfehler berufen sich die Beklagten vergeblich auf fehlende Kenntnis gemäß § 45 Abs. 1 BörsG aF Die Beklagten zu 2 und 3 reklamieren, sie hätten mit dem Prospekt nichts zu tun gehabt. Verschulden scheide wegen der Prüfung durch die BaFin, die Beauftragung von Rechtsanwalt Q sowie wegen des Prospektprüfungsgutachtens der Streithelferin zu 8 aus.
168Verschulden setzt im Bereich der gesetzlichen Prospekthaftung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus, wobei diese vermutet wird und sich der Schädiger entlasten muss. Die Verschuldensvermutung haben die Beklagten nicht widerlegt.
169Die BaFin-Prüfung entlastet nicht, weil die diesbezügliche Prüfung nach § 8 Buchst. a Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz alte Fassung keine inhaltliche Richtigkeitsgewähr bot (vergleiche BGH, Urteil vom 18. September 2012 – XI ZR 374/11, WM 2012, 2147 Rn. 45 mwN; BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 47).
170Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum im Hinblick auf die zugezogenen Experten scheidet ebenfalls aus. Die Beklagten durften bei der immer erforderlichen eigenen Bewertung und Plausibilitätskontrolle (BGH, Urteil vom 14. Mai 2007 – II ZR 48/06, WM 2007, 1174 Rn. 18) nicht ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass der Prospekt ordnungsgemäß sei (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 46).
171Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss (vgl. BGHZ 89, 296, 303; Urteile vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, WM 1994, 1613, 1614 und vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00, WM 2001, 2012, 2014). Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt (vgl. BGHZ 131, 346, 353 f. mwN; zitiert nach BGH, Beschluss vom 29.6.2010 – XI ZR 308/09, juris Rn. 3, jeweils für einfache Fahrlässigkeit).
172Bezüglich der hier festgestellten erheblichen Prospektmängel, die für die Beklagten zu 2 und 3 als Hintermänner ohne weiteres erkennbar waren, ist schon nicht ersichtlich, dass die Prospektgutachterin oder der für die steuerliche Konzeption und die Prospektgestaltung zugezogene Rechtsanwalt Q, seinerzeit Partner der Streithelferin zu 7, überhaupt die notwendigen Informationen hatten, um diese zu erkennen und beanstanden zu können.
173Auf wessen Veranlassung hin im Prospekt unzutreffend angegeben worden ist, dass die Genussrechte einen Gewinnanteil von 22 % an Stelle von tatsächlich nur 20 % vermitteln, kann dahin stehen. Die Beklagten zu 2 und 3 wussten aufgrund ihrer Beteiligung an den Genussrechtsvereinbarungen (vgl. Anlage Ks 24 und Ks 38), dass diese Prospektangabe falsch war.
174Für die Frage, ob die Entwicklung des Vorgängerfonds zutreffend dargestellt ist, können die Beklagten nicht die Streithelferinnen verantwortlich machen, da diese mit der laufenden Fondsgeschäftsführung früherer Fonds nichts zu tun hatten. Wie die Beklagten selbst ausführen, lag es für sie selbst hingegen auf der Hand, dass vor der tatsächlichen Realisierung der Gewinne diverse weitere Zwischenschritte (s.o.) erforderlich waren. In welcher Weise die F letztlich vor Ort in C tätig werden sollte und bereits tätig geworden war, konnten weder die S GmbH noch Rechtsanwalt Q beantworten, da dies der alleinige Geschäftsführer, der Beklagte zu 3, entschied. Der Beklagte zu 2 war als Fondsinitiator besser als jeder beauftragte Anwalt über das Konzept im Bilde und musste daher bei der geschuldeten eigenen Plausibilitätsprüfung erkennen, dass die Darstellung zur Tätigkeit der F unvollständig und irreführend war. Wie er bei seiner persönlichen Anhörung angegeben hat, bestand das Konzept eigentlich sogar darin, dass die F laufend die von ihr ausgegebenen Genussrechte zurückkaufen sollte. Das konnte die Streithelferin zu 8 schon mangels entsprechender Informationen nicht beanstanden. Dass – so die Beklagten – die zugezogenen Streithelferinnen stets alle Informationen erhalten hätten, wenn sie diese angefordert hätten, ändert nichts. Ein Informationsbedürfnis setzt Problembewusstsein voraus. Beide Streithelferinnen waren an dem – der Absicherung des Genussrechtshandels dienenden - „Veräußerungs- und Übertragungsvertrag“ zwischen der W VI und der B nicht beteiligt (Anlage Ks 27).
175Ebenso verhält es sich mit der „Vereinbarung über Sicherungsabtretung“ (Anlage Ks 40). Dass die Re-Investments zur Aufnahme von Fremdkapital nötigten, war ohne detaillierte Kenntnis des Verlaufs der früheren Fonds nicht erkennbar. Entsprechend geht die Streithelferin zu 8 in ihrem Prospektprüfungsgutachten von den Prospektangaben aus, ausweislich derer eine Fremdkapitalaufnahme nicht erforderlich sei (Anlage B 5, S. 28). Für die Beklagten zu 2 und 3 hingegen war evident, dass mangels rechtzeitiger Auszahlung etwaiger Guthaben aus früheren Fondsbeteiligungen die für den Erwerb der Genussrechte notwendige Liquidität zwischenfinanziert werden musste und diese Prospektangabe daher ebenso offensichtlich falsch war wie die überhöhte Angabe zur Gewinnberechtigung der Genussrechte.
176Ob die Beklagten konkret auf die Prospektformulierungen Einfluss ausgeübt haben, ist unerheblich. Selbst unterstellt, dass maßgeblich Rechtsanwalt Q den Prospekt formuliert hat, verlangt die Plausibilitätsprüfung und eigene Bewertungsverpflichtung den Beklagten gerade diese Einflussnahme ab. Die Beklagten haben schon nichts konkret dazu vorgetragen, wie sie die Plausibilitätsprüfung vorgenommen haben. Ebenso ist unerheblich, ob die Beklagten die Prospektfehler kannten, da sie für die jedenfalls gegebene grob fahrlässige Unkenntnis haften.
177c) Dem Kläger ist ein Schaden entstanden. Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft sind wertlos. Die Fondsgesellschaft W VII ist nach den Angaben des Beklagtenvertreters zu 2, 4 und 5 ohne Insolvenzverfahren im Handelsregister gelöscht und eine Liquidationsbilanz erstellt worden (Protokoll der mündlichen Verhandlung in 34 U 227/12). Die haftungsausfüllende Kausalität wird gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG vermutet. Es genügt eine Mitursächlichkeit, von der sich der Schädiger entlasten müsste (vgl. Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 45 BörsG Rn. 2 aE). Zwar kommt es für die haftungsausfüllende Kausalität – anders als bei der Prospekthaftung im weiteren Sinn – nach dem Wortlaut des Gesetzes, der auf die ursprünglich vom Börsengesetz nur erfassten börslich gehandelten Wertpapiere zugeschnitten ist, nicht darauf an, ob sich die Prospektfehler auf die Anlageentscheidung des Anspruchstellers ausgewirkt haben (vgl. Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 Rn. 58; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, aaO BoersG 2007 § 45 Rn. IX 431). Ansprüche sind gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF ausgeschlossen, wenn die Anspruchsgegner nachweisen können, dass der fehlerhafte Prospekt nicht zu einer Minderung des - aktuellen (vgl. Heidelbach in Schwark/Zimmer, aaO § 13 VerkProspG Rn. 26) - Erwerbspreises geführt oder wenigstens dazu beigetragen hat. Die Beklagten haben die Vermutung nicht widerlegt. Die Fondsgesellschaft ist gelöscht, die Fondsbeteiligung des Klägers wertlos. Dass dazu die dargestellten erheblichen Prospektfehler nicht beigetragen haben, haben die Beklagten nicht dargelegt. Die Beklagten verweisen pauschal und unsubstantiiert auf die Weltwirtschaftskrise von Oktober 2008, die sich im Frühjahr 2009 als vorher nicht vorhersehbare Immobilien- und Wirtschaftskrise in C gezeigt habe. Ein Beweisantritt ersetzt den Sachvortrag nicht. Wäre ein Hinweis auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung ausreichend, liefe die gesetzliche Prospekthaftung faktisch leer, die gerade „die Regelungslücke für Unternehmensbeteiligungen und Anteile an Treuhandvermögen … [schließen sollte], für die sich in der Vergangenheit anhand von erlittenen Schäden bis hin zum Totalverlust ein besonderer Regelungsbedarf gezeigt hat“ (Referentenentwurf eines Anlegerschutzverbesserungsgesetzes, ZBB 2004, S. 168 (191)).
1783.
179Der Anspruch aus § 13 VerkProspG verjährt gemäß § 46 BörsG aF in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.
180Die Klage ist den Beklagten zu 2 und 3 innerhalb von drei Jahren nach der Prospektveröffentlichung am 04.07.2008 zugestellt worden.
181Dem Beklagten zu 2 ist die Klage am 26. Februar 2011 zugestellt worden (Bl. 63 d.A.).
182Bezüglich des Beklagten zu 3 ist die tatsächliche Zustellung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im Oktober 2011 erfolgt. Dies muss der Kläger nicht gegen sich gelten lassen, § 167 ZPO. Die Zustellung wirkt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage im Februar 2011 zurück. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. März 2011 die öffentliche Zustellung der Klage bezüglich des Beklagten zu 3 beantragt. Die öffentliche Zustellung war entgegen der Auffassung des Beklagten zu 3 zulässig und ist „demnächst“ iSd § 167 ZPO erfolgt.
183Der Beklagte zu 3 macht zwar geltend, dass er seinen Wohnsitz nach einem Umzug in C von der Anschrift Z2 zum fraglichen Zeitpunkt und noch heute unter der Adresse Q2, Q3, Q4, P.O.Box ##### C unterhalte. Dass eine förmliche Zustellung unter dieser Adresse im Wege eines Rechtshilfeersuchens ein Jahr oder ein wenig länger dauern könne, sei kein Grund, eine öffentliche Zustellung zu bewilligen, da diese Dauer zumutbar sei (Hinweis auf BGH, Beschluss vom 20.1.2009 – VIII ZB 47/08, juris Rn. 13 ff.). Soweit in der Vergangenheit die Übersendung von Schriftstücken gescheitert sein sollte, habe dies an der unvollständigen Wiedergabe der Adresse – ohne P.O.Box – gelegen. Erst kürzlich sei die Zustellung einer Rechnung der Oberjustizkasse Hamm erfolgt, weil bei der Adressierung die P.O.Box korrekt wiedergegeben worden sei (Anlage BB 3.3, Bl. 857a d.A.).
184Aufgrund der vom Kläger und dem Landgericht angestellten Ermittlungen durfte das Landgericht im Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Zustellung gemäß § 185 ZPO davon ausgehen, dass die Voraussetzungen der § 185 Nr. 1 und 3 ZPO vorlagen.
185„Einen unbekannten Aufenthalt der Partei“ durfte das Landgericht aufgrund der angestellten Ermittlungen, für die es in dem die Zustellung anordnenden Beschluss auf das insoweit als Musterverfahren geführte Parallelverfahren 34 U 188/12 (= LG Dortmund 25 O 75/11) Bezug genommen hat, annehmen. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem die Zustellung anordnenden Beschluss (Bl. 220 ff. d.A.) Bezug genommen.
186Die Rügen des Beklagten zu 3 greifen nicht durch. Zum klägerseits vorgelegten Haftbefehl aus 2010, aus dem der Kläger schlussfolgert, dass der Beklagte zu 3 deswegen nicht nach C reisen könne (Anlage Ks 2), äußert sich der Beklagte schon nicht konkret. Der Beklagte setzt der öffentlichen Zustellung vor allem entgegen, dass er tatsächlich einen Wohnsitz in C habe und legt einen Mietvertrag und Versicherungen von Nachbarn und der Vermieterin vor (vgl. Anlagen B 3 (RL) 2-4). Für die Annahme, dass eine ladungsfähige Anschrift vorliegt, muss indes die Überzeugung bestehen, dass sich der Beklagte zu 3 unter der angegebenen Adresse tatsächlich aufhält. Dies hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise wegen der Ergebnisse der Recherche der beauftragten Kanzlei in C als nicht gesichert angesehen. Die Auskunft der vor Ort in C an der angegebenen Adresse angetroffenen Dame, ihr sei der Namen N2 bekannt, aber weitere Auskünfte gebe sie nicht, berechtigt zu der Annahme, dass eine Zustellung dort nicht erfolgversprechend war, zumal die Frau zunächst geleugnet hat, N2 zu kennen. Obwohl sie unter der angegebenen Adresse angetroffen wurde, hat sie jedenfalls nicht bestätigt, dass er dort wohnhaft sei. Die Befunde der Kanzlei vor Ort in C will der Beklagte erfolglos anders gewürdigt sehen, dass nämlich die an der Adresse Q2 angetroffene Dame gerade nicht bestätigt habe, dass er dort nicht wohne. Das ändert nichts an der möglichen Würdigung der ermittelten Ergebnisse durch das Landgericht, der sich der erkennende Senat vollumfänglich anschließt.
187Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass die ordnungsgemäße Einhaltung der Zustellungsvorschriften der Verwirklichung rechtlichen Gehörs dient. Dabei kann offenbleiben, ob jeder Zustellungsmangel zu einer Verfehlung dieses verfassungsrechtlich gebotenen Zweckes führt: Jedenfalls ist Art 103 Abs. 1 GG verletzt, wenn eine öffentliche Zustellung erfolgt, ohne dass ihre Voraussetzungen gegeben waren und obwohl eine andere Form der Zustellung ohne weiteres möglich gewesen wäre (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16.10.1987 – 1 BvR 198/87, NJW 1988, 2361).
188Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte hier von Anfang an wegen der laufenden Ermittlungen und der zahlreichen Parallelverfahren im Bilde über die Versuche war, ihm eine Klage zustellen zu lassen, bestehen in Bezug auf die Versagung des rechtlichen Gehörs keine Bedenken. Der Beklagte zu 3 hat in Parallelverfahren über seine späteren Prozessbevollmächtigten bei Gericht anfragen lassen, ob die öffentliche Zustellung bereits bewilligt sei, weil damit das Mandat erteilt werde. Es erscheint vor diesem Hintergrund und angesichts der Rechercheergebnisse sehr viel unwahrscheinlicher, dass der Beklagte von der Klage im Wege einer Zustellung in C mittels Rechtshilfeersuchens erfahren hätte.
189Auch die Voraussetzungen des § 185 Nr. 3 ZPO sind erfüllt. Eine förmliche Zustellung in den Vereinigten Arabischen Emiraten, mit denen kein förmliches Rechtshilfeabkommen besteht, und die zur Verjährung der Ansprüche des Klägers geführt hätte, widerspräche dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschluss vom 20.1.2009 – VIII ZB 47/08, juris Rn. 17 mwN; Saenger/Eichele, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 185 Rn. 7).
190Dem Kläger ist keine von ihm allein verursachte Zustellungsverzögerung vorzuwerfen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 167 Rn. 11). Im hiesigen Verfahren ist die öffentliche Zustellung zwar erst mit Beschluss vom 02.09.2011 bewilligt worden; der Kläger hat dies aber bereits mit Schriftsatz vom 22.03.2011beantragt.
191Damit hat bereits die Klageerhebung, mit der der Kläger die vom Senat festgestellten Prospektfehler bereits der Sache nach geltend gemacht hat, den Ablauf der Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt und Verjährung scheidet aus. Eine frühere Kenntnis haben die Beklagten nicht dargelegt und bewiesen. Die Prospektlektüre, auf die die Beklagten nunmehr abstellen wollen, war ungeeignet, dem Anleger die notwendige Kenntnis zu verschaffen, da die Prospektfehler gerade in der unvollständigen oder unzutreffenden Darstellung des Anlagekonzepts und weiterer Risiken liegen.
192III.
193Die Beklagten zu 1, 4 und 5 haben aus Prospekthaftung im weiteren Sinne für die genannten Prospektfehler einzustehen.
194Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, juris Rn. 9 und II ZR 211/09, juris Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zitiert nach BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 26).
1951. Die Beklagten zu 1, 4 und 5 sind Gründungsgesellschafter der W VII Fondsgesellschaft und waren Gesellschafter im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers. Sie gehören damit zum Kreis derjenigen, die den Beitretenden über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, aufzuklären haben (st. Rspr., BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 33 mwN). Wenn die Anlage wie hier planmäßig mittels eines Prospekts vertrieben wird, haften die schon beigetretenen Gesellschafter daher auch für fehlerhafte Angaben des Emissionsprospekts. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 muss dazu nichts weiter hinzutreten. Dies ergibt sich auch nicht aus der zitierten Entscheidung des BGH vom 30.7.2013 (X ARZ 320/13, juris Rn. 16). Die Entscheidung bezieht sich auf die Prospekthaftung im engeren Sinne. Hier geht es aber um die Haftung aus cic wegen der Stellung als zukünftiger Vertragspartner des Beitretenden, die aus der Eigenschaft als Gesellschafter resultiert (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 26 ff.). Die Anleger, die sich über die Beklagte zu 1 als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gemäß § 6 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.4.2012 – II ZR 211/09, juris, Rn. 10).
1962. Kausalität und Verschulden werden vermutet; beides haben die Beklagten nicht widerlegt.
197a) Vorliegend streitet für den Kläger ob der feststehenden Pflichtverletzung der Beklagten eine Kausalitätsvermutung im Sinne einer Beweislastumkehr (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2009 – II ZR 266/07, juris Rn. 6; Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, juris Rn. 28 f., Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10, juris Rn. 33 m.w.N.).
198Dem von den Beklagten angetretenen Beweis zur Widerlegung der Kausalität durch Parteivernehmung des Klägers war entgegen der Auffassung des Klägers nachzugehen. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt insoweit erst dann vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. (BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 240/10; BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 39 mwN).
199Dem Vortrag der Beklagten lässt sich ein noch eben hinreichender Bezug zur Person des Klägers entnehmen, nämlich die Behauptung, der Kläger hätte angesichts der zahlreichen Prospekthinweise auf wesentliche Risiken und insbesondere das Totalverlustrisiko die Anlage auch bei Kenntnis einzelner, evtl. bestehender Prospektfehler gezeichnet.
200Der Senat hat den Kläger im Termin ausführlich angehört. Die Anhörung des Klägers hat nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen, dass der Kläger die Fondsbeteiligung auch erworben hätte, wenn er über die festgestellten Prospektmängel aufgeklärt worden wäre. Der Prospekt ist dem Kläger zwar nicht vor der Zeichnung überreicht worden, war aber Grundlage der Beratung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3.12.2007 – II ZR 21/06, juris Rn. 17 ff.). Der Kläger hat bekundet, dass der Anlageberater ihn anhand seiner Kenntnisse aus dem Prospekt beraten habe.
201Es seien nur positive Sachen über den Fonds erzählt und insbesondere die Beteiligung von N2 herausgestellt worden. Man habe 12 % Rendite erzielen sollen, was für C aber fast lächerlich gewesen sei. Von einem Totalverlust sei nicht die Rede gewesen. Der Berater habe selbst in den Fonds investiert. Das Beratungsgespräch habe zwei Stunden gedauert.
202Um die Kausalitätsvermutung zu widerlegen, muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass der Anleger den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Die Annahme der Beklagten, der Kläger habe auch andere Risiken hingenommen, so dass ihn auch dieses weitere Risiko nicht von der Zeichnung der Anlage abgehalten hätte, genügt dazu nicht. Ein solcher Schluss ist nicht tragfähig. Vielmehr kann ein Anleger, der schon zahlreiche Risiken übernommen hat, ebenso gut nicht mehr bereit sein, noch weitere Risiken zu übernehmen (BGH, Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 215/08, juris Rn. 24). Es ist danach gerade nicht anzunehmen, dass der Kläger in Kenntnis der festgestellten Prospektfehler sein durchgehend positives Bild des Fonds behalten und die Anlage gleichwohl getätigt hätte.
203Dadurch, dass der Kläger bei seiner Anlageentscheidung individuell beraten worden ist, wird die Kausalitätsvermutung nicht widerlegt, da er jedenfalls auch anhand des Prospekts beraten worden ist und im Hinblick auf die festgestellten erheblichen Fehler der Nachweis, dass diese bei der Beratung des Klägers keine Rolle gespielt hätten, nicht zur Überzeugung des Senats erbracht ist. Vielmehr sind – wie die persönliche Anhörung des Klägers ergeben hat – die aufgezeigten Prospektmängel in die mündliche Beratung eingeflossen und haben maßgeblich seinen Anlageentschluss beeinflusst. Das Beratungsgespräch hat nach der Darstellung des Klägers zwei Stunden gedauert. Die Teilhabe am Immobilienhandel in C, die darauf basierende Renditeerwartung und der Erfolg der Vorgängerfonds waren für den Kläger entscheidende Anlagekriterien. Dass es dem Kläger nicht auf eine sichere Anlage mit einem schlüssigen Konzept und bereits erfolgreich gelaufenen Vorgängerfonds angekommen wäre, hat seiner Anhörung gerade nicht ergeben. Die Beklagten haben demnach nicht bewiesen, dass die oben dargelegten Fehler des Anlageprospekts für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal geworden sind.
204b) Wegen des Verschuldens wird auf die Ausführungen zur Haftung der Beklagten zu 2 und 3 verwiesen. Die Beklagten zu 1, 4 und 5 haften im Übrigen im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 278 BGB für das Verschulden der zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten eingesetzten Erfüllungsgehilfen(vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 37), so auch für einen Erfüllungsgehilfen, der den als Aufklärungsmittel im Rahmen der Beitrittsverhandlungen verwendeten Fondsprospekt gestaltet hat.
2053. Verjährung scheidet aus, da die Verjährungsfrist mangels nachgewiesener früherer Kenntnis des Klägers von den Prospektmängeln zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2011 gemäß §§ 195, 199 BGB nF iVm Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB noch nicht abgelaufen war. Soweit der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung bekundet hat, ihm seien die Prospektmängel nach dem Durchlesen des Prospekts etwa 3-4 Wochen nach der Zeichnung aufgefallen, hatte er ersichtlich die Frage nicht richtig erfasst. Denn er war nicht in der Lage, auch nur einen Prospektfehler zu nennen, der ihm bei der Lektüre aufgefallen sein will.
206IV.
207Bezüglich des Beklagten zu 6 sind die vorgetragenen Berufungsgründe nicht geeignet, eine vom Urteil des Landgerichts abweichende und dem Kläger günstigere Entscheidung zu tragen. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Verfahrensmangel und lässt auch im Übrigen keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Solche zeigt auch das Berufungsvorbringen nicht auf. Ebenso bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen, so die Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben und eine neue Tatsachenfeststellung gebieten (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.2008 – VIII ZR 266/03, zit. nach juris Rn. 5, 7).
208Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 6 zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht im Hinblick auf seine Beteiligung an dem W VII Fonds unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 6 zu. Es wird vollumfänglich auf das angegriffene Urteil Bezug genommen, soweit sich nicht aus den nachstehenden Ausführungen etwas anderes ergibt.
209Ansprüche gegen den Beklagten zu 6, die der Kläger auf § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 263, 266 StGB stützt, bestehen nicht. Im Prospekt wird weder ein unzutreffender Eindruck über die vom Beklagten zu 6 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 durchzuführenden Mittelverwendungskontrolle erweckt noch ist erkennbar, dass die Anlegergelder entgegen der prospektierten Zwecke verwandt worden sind.
210Allein durch die schlagwortartige Verwendung der Begrifflichkeiten „Mittelverwendungskontrolle“ in § 2 Abs. 6 S. 4 des Treuhandvertrages und „Mittelverwendungskontrolleur“ in der Beitrittserklärung wird dem Anlageinteressenten nicht suggeriert, dass durch Abschluss des Vertrages nach dem vorgelegten Muster eine effektive Mittelverwendung erreicht werde und ein Missbrauch des eingesammelten Kapitals ausgeschlossen sei (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.03.2007 – III ZR 98/06, juris). Insoweit lässt die Berufung außer Acht, dass der Begriff der „Mittelverwendungskontrolle“ für sich genommen zunächst ohne konkreten Inhalt ist und der näheren Ausfüllung durch die im Einzelfall vereinbarten Bestimmungen bedarf (vgl. BGH, aaO, Rn. 19). Das gilt schon deshalb, weil bei Kapitalanlagemodellen vollkommen unterschiedliche Arten der Mittelverwendungskontrolle denkbar sind und in der Praxis vorkommen. So muss sich die Kontrolltätigkeit nicht zwangsläufig auf die gesamte Laufzeit eines Fonds erstrecken und eine laufende Überprüfung der Zahlungsflüsse von der Platzierungs- über die Betriebsphase bis hin zur Abwicklung der Beteiligung vorsehen. Denkbar ist ebenfalls, dass sich die Mittelverwendungskontrolle auf die Platzierungsphase oder aber auf eine nachträgliche Überprüfung der bestimmungsgemäßen Mittelverwendung beschränkt.
211Im Streitfall ist ein gesonderter Mittelverwendungskontrollvertrag, aus dem sich konkrete Vorgaben für die von der Beklagten zu 1 durchzuführende Kontrolltätigkeit oder bestimmte Überprüfungsakte ergeben hätten, unstreitig nicht geschlossen worden. Ebenso geht aus der vom Kläger auszugsweise zitierten Beitrittserklärung nichts zu Art und Umfang der von der Beklagten zu 1 als „Mittelverwendungskontrolleur“ zu leistenden Kontrolltätigkeit hervor. Maßgeblich für die Ausgestaltung der Mittelverwendungskontrolle ist daher der Treuhandvertrag sowie ergänzend der Anlageprospekt (so auch OLG Köln zum B V. Fonds, Urt. v. 23.05.2013, 24 U 202/12).
212Aus den Bestimmungen des Treuhandvertrages geht klar und deutlich hervor, dass die offenbar vom Kläger gewünschte und nunmehr zum Aufhänger einer Haftung der Beklagten zu 1 gemachte „umfassende“ Mittelverwendungskontrolle durch die Treuhandkommanditistin mit einer ständigen Überprüfung der Zahlungsflüsse in C gerade nicht vereinbart worden ist. Vielmehr beschränkte sich nach § 2 Abs. 6 TreuhandV. die Kontrolltätigkeit der Beklagten zu 1 ausschließlich auf die Platzierungsphase. Nach Abs. 6 S. 1 der vorgenannten Bestimmung hatte die Treuhandkommanditistin die Anlegergelder zunächst auf einem Treuhandkonto in Deutschland zu sammeln, was unstreitig geschehen ist. Mit der Vollplatzierung/Einwerbung des im Investitionsplan genannten Eigenkapitals endete – wie in § 2 Abs. 6 S. 3 und 4 TreuhandV. eindeutig und unmissverständlich geregelt ist – die Mittelverwendungskontrolle. Nach dem Treuhandvertrag war die Beklagte zu 1 damit gerade nicht verpflichtet, die prospektgemäße Verwendung der Mittel durch Kontrollen in C oder anhand von Zahlungsbelegen oder sonstiger Urkunden zu überprüfen.
213Soweit die Treuhandkommanditistin nach § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. verpflichtet war, während der Platzierungsphase die auf dem Treuhandkonto eingegangenen Beträge der Anleger „auf Abruf der Fondsgesellschaft zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung freizugeben“, beschränkte sich die Mittelverwendungskontrolle ersichtlich darauf, lediglich Mittel freizugeben, deren Abruf nach dem Investitionsplan plausibel war. Insoweit ergibt sich im Rahmen der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung zweifelsfrei, dass der Mittelverwendungskontrolle im vorliegenden Fall nur eine sehr eingeschränkte Schutzfunktion zukommen konnte. Denn § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. stellte für die Mittelfreigabe keine Prüfkriterien oder Kontrollschritte auf. Ebenso waren danach die Freigabe der Mittel und der Transfer der Gelder nach C nicht davon abhängig, dass die Fondsgesellschaft den Mittelbedarf und den Verwendungszweck durch Vorlage fälliger Rechnungen oder sonstiger Belege nachwies. Durch die Formulierung - „auf Abruf“ der Fondsgesellschaft - ging dies für Anlageinteressenten verständlich und eindeutig aus dem Treuhandvertrag hervor. Zu vergegenwärtigen ist auch, dass die Treuhandkommanditistin nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. zur Freigabe der Mittel „verpflichtet“ war. Unbeschadet dessen lag schon unter praktischen Gesichtspunkten für jeden Anleger auf der Hand, dass die Beklagte zu 1 in der Investitionsphase und zudem noch von Deutschland aus schon rein tatsächlich keinen wirksamen Schutz des Anlagekapitals gewährleisten konnte.
214Ein besonderer Schutz des Anlegerkapitals, etwa durch laufende Überprüfungen oder eine Abschlusskontrolle, wurde den Anlegern ebenfalls an keiner anderen Stelle des Treuhandvertrages zugesagt. Im Gegenteil war aus § 14 Abs. 2 und Abs. 4 TreuhandV. für Anlageinteressenten klar zu ersehen, dass die Treuhandkommanditistin keine Haftung dafür übernahm, dass die Geschäftsführer und Vertragspartner der Fondsgesellschaft die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen würden. Im Ergebnis findet damit das Vorbringen der Klägerin zu angeblich im Treuhandvertrag versprochenen Schutzmechanismen in dem gesamten Vertragswerk keinerlei Stütze, sondern wird vielmehr durch die maßgeblichen Bestimmungen widerlegt.
215Darüber hinaus wurde auch im Emissionsprospekt weder mit einer umfassenden Mittelverwendungskontrolle oder mit sonstigen besonderen Schutzmechanismen gegen eine missbräuchliche Verwendung des Anlagekapitals geworben noch wurde darin eine Mittelverwendungskontrolle überhaupt als ein besonderes, „für“ die Beteiligung sprechendes Investitionskriterium heraus gestellt.
216Anderes ergibt sich auch nicht aus der Formulierung in der Beitrittserklärung (Bl. 25 d.A.), ausweislich der der Mittelverwendungskontrolleur hinsichtlich des Agios nur Inkassostelle ist, die das Agio nach Rechnungsstellung an den „zentralen Anbieter“ weiterleiten wird. In Zusammenhang mit den übrigen Textpassagen und Bestimmungen im Treuhandvertrag, in denen Regelungen über eine Mittelverwendungskontrolle Erwähnung finden, ergibt sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aus Empfängersicht gerade nicht der zwingende Rückschluss, dass ein Anleger mehr als die allein prospektierte Freigabe der Mittel entsprechend dem im Investitionsplan angeführten Verwendungszweck durch die Beklagte zu 1) zu erwarten hatte.
217V.
218Hinsichtlich der weiteren vom Kläger gerügten Prospektfehler und einer etwaigen Haftung aus Delikt wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, mit denen eine Haftung insoweit abgelehnt worden ist, Bezug genommen. Die zweitinstanzlichen Ausführungen des Klägers geben insoweit keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
219VI.
2201. Dem Kläger steht nach § 249 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten zu 1 bis 5 als Gesamtschuldner zunächst ein Anspruch auf Erstattung seines Anlagekapitals inklusive Agio zu.
221Entgegen der zuletzt geäußerten Auffassung der Streithelferin zu 7 muss sich der Kläger dabei kein etwaiges Verschulden eines ihm die Anlage vermittelnden Beraters im Verhältnis zu den Gründungsgesellschaftern und den Prospektverantwortlichen als eigenes (Mit-)Verschulden zurechnen lassen. Eine Zurechnungsgrundlage ist weder dargetan noch ansatzweise ersichtlich. Falls weitere Anspruchsgegner in Betracht kommen sollten, hafteten diese neben den Beklagten als Gesamtschuldner.
2222. Zum Zwecke der Vorteilsausgleichung hat der Kläger den Beklagten zu 1 bis 5 seinerseits das Erlangte Zug um Zug herauszugeben. Dies betrifft die Treuhandbeteiligung am W VII. Insoweit ist die Abtretung aller Rechte und Ansprüche aus dieser Beteiligung ausreichend. Für die Abtretung seiner Rechte aus der Beteiligung hat der Kläger durch das mit der Klage abgegebene Angebot auf Übertragung alles seinerseits Erforderliche getan. Mit der Annahme befinden sich die Beklagten zu 1 bis 5 spätestens seit Klageerhebung in Verzug.
223Die Beklagten wenden sich zu Unrecht gegen die Formulierung der Zug um Zug anzubietenden Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung. Auf etwaige Beschränkungen der Übertragbarkeit im Gesellschaftsvertrag kommt es nicht an. Besteht die Kapitalanlage - wie hier - in der Rechtsposition als Treuhandkommanditist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2012 – XI ZR 272/10, juris Rn. 11 f; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 29; Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1). Denn das Gegenrecht des Schädigers kann sich nur auf die Rechtsposition beziehen, die der geschädigte Kapitalanleger aufgrund der Zeichnung der - mittelbaren oder unmittelbaren - Fondsbeteiligung erworben hat (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14). Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2007 - III ZR 214/06, juris Rn. 3, vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1 mwN). Etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung des Klägers auf die Beklagten stehen der angeordneten Zug-um-Zug-Leistung nicht entgegen. Diese Schwierigkeiten fallen in den Risikobereich der schadensersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen des geschädigten Klägers (vgl. BGH Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 286/11, juris Rn. 3 mwN).
2243. Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Anlagekapitals stehen dem Kläger (Prozess-)Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 ZPO zu.
2254. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen Kosten zu, da er insoweit einen Schaden nicht dargelegt hat. Er hat selbst bekundet, dass für die vorprozessualen Anwaltskosten seine Rechtsschutzversicherung aufgekommen sei. Eine Einziehungsermächtigung hat der Kläger nicht vorgetragen.
226VII.
227Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs.1, 100 Abs. 4, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
228VIII.
229Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Dass eine Vielzahl von teilweise revisiblen Parallelverfahren anhängig ist, ist kein Kriterium für die Zulassung der Revision. Es handelt sich vielmehr um die Anwendung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in tatrichterlicher Würdigung auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.09.2010 – III ZR 333/09).
Tenor
I.
1. Die Beklagten zu 2, 5 und 6 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 41.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.11.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die dem Kläger aus der Beteiligung an der B GmbH & Co. W KG, nominal: 40.000 €, zustehen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 2, 5 und 6 mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1 in Verzug befinden.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst zu 2/5 und die Beklagten zu 2, 5 und 6 zu 3/5 als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 und des Beklagten zu 4 sowie jeweils 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 7 und 8 trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der anderen Partei gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beschwer der Beklagten zu 2, 5 und 6 sowie des Klägers übersteigt jeweils 20.000 €.
Die Revision wird nicht zugelassen
1
G r ü n d e:
2A.
3Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Im Übrigen wird auch bezüglich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie bezüglich der Anträge der Parteien auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Für die Bezeichnung der Anlagen wird, soweit nicht anders gekennzeichnet, auf das von den Parteien erstinstanzlich neben einer Vielzahl von Parallelverfahren als Musterverfahren geführte Verfahren 34 U 187/12 Bezug genommen, auf das sich die Parteien auch hinsichtlich des dort gehaltenen Vortrags bezogen haben; allen hiesigen Parteivertretern sind die in jenem Verfahren vorgelegten Anlagen als Referenzanlagen übersandt worden.
4Der Kläger beteiligte sich am 2.12.2007 mit einem Betrag von 40.000 € zuzüglich Agio in Höhe von 2.000 €, von denen 1.000 € aber wieder erstattet wurden (vgl. Bl. 12), als Treugeber-Kommanditist an der Fondsgesellschaft. Die Beitrittserklärung liegt nicht vor.
5Der Kläger zeichnete ausweislich einer Aufstellung der ehemaligen Beklagten zu 7, die der Kläger aus fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch genommen hat, im Zeitraum März 2005 bis Januar 2010 insgesamt 37 Beteiligungen an geschlossenen Fonds für 1,251 Mio. € (Bl. 249 d.A.), darunter auch alle sieben W.
6Die Anleger wurden mit Hilfe eines von der Beklagten zu 5 herausgegebenen Prospekts geworben. Geprüft wurde der unter Mitwirkung von Rechtsanwalt Q, seinerzeit Partner bei der Streithelferin zu 7, erstellte Prospekt von der S GmbH in S2 (Streithelferin zu 8), welche die gesamte Prospekterstellung auch zeitnah begleitete.
7Der Prospekt datiert vom 06.11.2007 (Anlage Ks 1) und wurde am 21.11.2007 erstmals in der S3 veröffentlicht (Anlage Ks 2). Wegen der in der Erstveröffentlichung unterbliebenen Angabe einer Zahlstelle erfolgte am 19.12.2007 eine nochmalige Veröffentlichung in der Börsenzeitung (Anlage Ks 3).
8Der Kläger rügt diverse Prospektfehler, für die die Beklagten entweder gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff BörsG aF oder aus Prospekthaftung im weiteren Sinn hafteten und stützt sich zudem auf eine deliktsrechtliche Verantwortlichkeit.
9Die Klage richtet sich gegen folgende Beteiligte:
10Die S4 mbH (ehemals: Beklagte zu 1) ist die Treuhandkommanditistin, über die sich die Anleger an der Gesellschaft beteiligten, sie ist außerdem Gründungsgesellschafterin. Über ihr Vermögen wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts (AG Bielefeld, Az. 43 IN 92/14) vom 24.04.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Anleger, die sich über sie als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gemäß § 5 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden:
11„Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Fondsgesellschaft werden die der Fondsgesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber wie Kommanditisten behandelt. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und am Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung gesellschaftlicher Rechte. Die Treugeber sind unter anderem berechtigt, an Gesellschafterversammlungen persönlich teilzunehmen und das ihnen von der Treuhandkommanditistin überlassene Stimmrecht auszuüben.“ (S. 83 des Prospekts).
12Der Beklagte zu 2 ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B2 GmbH, der Beklagten zu 5, die Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin ist. Er ist zudem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der weiteren Gründungskommanditistin, der B GmbH (Beklagte zu 6, vgl. S. 61 f. des Prospekts).
13Der Beklagte zu 3 ist der Sohn des Beklagten zu 2 und Geschäftsführer der B5 sowie der B6 mit Sitz in C, die wiederum mit 95% Mehrheitsgesellschafterin der B5 ist.
14Der Beklagte zu 4 ist der Geschäftsführer der ehemaligen Beklagten zu 1.
15Die Beklagte zu 5 ist die Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin (S. 61 des Prospekts).
16Die Beklagte zu 6 ist weitere Gründungskommanditistin (S. 62 des Prospekts).
17Bei dem W handelte es sich um die vorletzte von insgesamt sieben Beteiligungsgesellschaften, die in kurzer Zeit von der in W2 ansässigen B-Gruppe aufgelegt worden waren.
18Die B3 Fonds I – V waren als geschlossene Immobilienfonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, die als sog. Projektentwicklungsfonds die Errichtung und Vermarktung einer Immobilie zum Gegenstand hatten. Ausweislich des Fondsprospekts zu W betrug die Summe der eingeworbenen Anlegergelder bei den Fonds I –V insgesamt 79,9 Mio. €, bei W ca. 25 Mio € (vgl. vordere Umschlagklappe des Prospekts).
19Der W Fonds war als vermögensverwaltender Fonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, bei dem das Kommanditkapital in den Erwerb von Genussrechten einer Kapitalgesellschaft in C investiert werden sollte. Ebenso wie der Nachfolgefonds W2 war der W konzeptionell darauf ausgerichtet, dass die Anleger über die Genussrechte „indirekt am boomenden Immobilienmarkt von C“ teilnehmen (vgl. S. 9 des Prospekts).
20Im Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“, in dem mehrfach auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen wird, heißt es (S. 13):
21„Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“
22Der Gegenstand der Fondsgesellschaft wird im Gesellschaftsvertrag angegeben als:
23„Beteiligung an Gesellschaften in den VAE (Vereinigten Arabischen Emiraten), die den Erwerb und Weiterverkauf von unbebauten und bebauten Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und/oder von projektierten oder erstellten Wohn- oder Gewerbeimmobilien aller Art sowie allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie zum Beispiel Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) zum Unternehmensgegenstand haben. Die Beteiligung an solchen Unternehmen kann in jedweder Art, insbesondere auch in schuldrechtlicher Form, als Fremd- oder Eigenkapital erfolgen“ (§ 2 Nr. 1, S. 81 des Prospekts).
24Auf S. 65 heißt es dazu erläuternd:
25„Anlagegegenstand der Fondsgesellschaft ist eine fremdkapitalähnlich ausgestaltete Genussrechtsbeteiligung an der B5 in C. Diese Genussrechtsschuldnerin ist eine Körperschaft nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate, deren 95 prozentige Anteilseignerin die B6 ist. Die Fondsgesellschaft kann an den Gewinnen der Genussrechtsschuldnerin partizipieren, indem sie von Zeit zu Zeit Genussrechte verkauft. Die Kaufpreise der Genussrechte werden in erster Linie von der Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin realisierten Gewinne bestimmt. Der erste Verkauf von Genussrechten soll nicht vor Ablauf eines Jahres nach Vollplatzierung bzw. Fondsschließung erfolgen, so dass auf der Ebene des Anlegers steuerfreie Veräußerungsgewinne vereinnahmt werden können.“
26Konzeptgemäß konnte und sollte die Fondsgesellschaft ihre Gewinne allein durch den Handel mit den Genussrechten erzielen. Während der durch die Genussrechte verbriefte Gewinnanspruch gegen die Genussrechtsschuldnerin, die B5 (im Folgenden: B5) erst Ende 2018 fällig wurde (S. 14 des Prospekts), sollte der Fonds selbst hingegen schon Ende 2011 aufgelöst werden.
27S. 11 des Prospekts:
28„Durch Veräußerung von Genussrechten nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist werden auf Ebene des Fonds steuerfreie Veräußerungsgewinne erzielt.“
29S. 13 des Prospekts:
30„Ob und in welchem Umfang der Anleger die prognostizierten Ausschüttungen erhält, hängt im Wesentlichen vom wirtschaftlichen Erfolg der B5 (in Folgenden Genussrechtsschuldnerin) ab. Alle Risiken, die die Gewinnsituation der Genussrechtsschuldnerin beeinträchtigen, vermindern die Werthaltigkeit der Genussrechte und damit den durch eine Veräußerung der Genussrechte zu erzielenden Gewinn der Fondsgesellschaft.“
31S. 14 des Prospekts:
32„Verkaufsrisiko der Genussrechte
33Die Gewinnberechtigung durch das Genussrecht wird erst zum 31.12.2018 fällig. Während der Fondslaufzeit können deshalb Gewinne in der Fondsgesellschaft nur durch die Veräußerung von Genussrechten realisiert werden. Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden.“
34Hintergrund dieser gegenüber den Fonds I – V geänderten Fondskonzeption war das Auslaufen des Doppelbesteuerungsabkommens mit C zum Jahresende 2008. In dem Kapitel des Prospekts „Steuerrechtliche Grundlagen“ wird erläutert, dass durch den Verkauf der Genussrechte frühestens nach einem Jahr eine Einkommenssteuer in Deutschland vermieden werde. Die Anleger erzielten keine gewerblichen Einkünfte, weil die Fondsgesellschaft selbst sich auf das Halten und Veräußern von Genussrechten beschränke, damit nur eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübe. Die Anleger erzielten aber auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Vergütung für die Überlassung des Genussrechtskapitals, also der Anlegergelder, werde erst zum Ende der Laufzeit der Genussrechte, nämlich Ende 2018 ausgezahlt. Zwar schreibe die B5 der Fondsgesellschaft jährlich in ihren Büchern gewinnabhängige Vergütungen zu. Über diese könne aber die Fondsgesellschaft vor Ende 2018 nicht verfügen. Die prospektierten Einnahmen aus dem Verkauf der Genussrechte seien ebenfalls keine Einkünfte aus Kapitalvermögen (S. 74 d. Prospekts). Für die ab 2009 durch das Unternehmenssteuerreformgesetz geltende neue Rechtslage ergebe sich nichts anderes, da zwar an sich jetzt die Erlöse aus dem Verkauf der Genussrechte steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen seien. Dies gelte aber nicht, wenn die Genussrechte vor dem 01.01.2009 erworben worden seien. Bei Einhaltung der einjährigen Spekulationsfrist vor dem Verkauf und seit Erwerb der Fondsbeteiligung falle auch nach 2009 keine Steuer aus privaten Veräußerungsgeschäften an.
35Der Prospekt des W enthielt einen Kapitalrückflussplan (vgl. Investitions-, Finanz- und Kapitalrückflussplan Prognose, S. 46 ff. des Prospekts), der insgesamt drei Vorabausschüttungen an die Anleger in Höhe von jeweils 12 % des eingebrachten Eigenkapitals ohne Agio vorsah. Die Vorabausschüttungen sollten jeweils Mitte 2009, 2010 und 2011 erfolgen und ebenso wie die laufenden Fondskosten durch den anteiligen Verkauf von Genussrechten gedeckt werden (S. 49 des Prospekts). Dazu sollte mit dem Verkauf der Genussrechte sofort nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr begonnen werden und immer so viele Genussrechte verkauft werden, dass die laufenden Kosten und die Ausschüttungen gesichert waren (vgl. Sensitivitätsanalyse S. 51 ff des Prospekts). Die Endausschüttung war nach dem Verkauf des verbliebenen Bestandes der Genussrechte und anschließender Auflösung der Fondsgesellschaft zum 31.12.2011 vorgesehen (S. 49 des Prospekts). Es war in der Prognose kalkuliert, dass die Genussrechte jährlich 20 % im Wert stiegen, und zwar – während der Laufzeit des Fonds bis Ende 2011 – in vier aufeinanderfolgenden Jahren (vgl. S. 49):
36„Verkaufserlöse Genussrechte
37Es wird davon ausgegangen, dass die Genussrechte um rd. 20 Prozent p.a. im Wert steigen. E GmbH & Co. W KG verkauft jährlich jeweils zum angestrebten Ausschüttungszeitpunkt maximal so viele Anteile der Genussrechte, wie zur Ausschüttung von 12 Prozent nominal p.a. Verzinsung des Kommanditkapitals nach Abzug der laufenden Kosten erforderlich sind. Zum Ende der Laufzeit des Fonds wird der gesamte Bestand der Genussrechte verkauft.“
38Die von der Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte sollten dabei nicht am gesamten Gewinn der B5 partizipieren. Zu der Gewinndeckelung heißt es im Prospekt (S. 71 oben):
39„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 20 % nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
40Der Gewinn war im Verhältnis zu den Gesellschaftern zudem nochmals begrenzt und zwar durch den Gesellschaftsvertrag (§ 18 Ziff. 3, S. 88 des Prospekts). Danach konnte jeder Anleger – je nach Beitrittszeitpunkt – maximal zwischen 46 und 51 % seines Kapitals als Gewinnanteil erhalten. Der Rest stand gemäß § 18 Ziff. 4 der Initiatoren-Kommanditistin zu (S. 88 des Prospekts).
41Hinsichtlich der im Prospekt zugrunde gelegten Prognosen heißt es auf Seite 13:
42„Entscheidend für die Akquisition von attraktiven Immobilienprojekten sind ausgezeichnete Kenntnisse und Kontakte im lokalen Immobilienmarkt...Die Prognosen basieren auf der Marktkenntnis und dem Marktzugang von X, der als Geschäftsführer der Genussrechtsschuldnerin fungieren wird...
43...Die Prognosen basieren auf den Erfahrungen mit der Entwicklung des Immobilienmarktes, die E-Unternehmensgruppe im Zusammenhang mit mehreren Vorgänger-Fondsgesellschaften gewonnen hat. Die Höhe der von der Genussrechtsschulderin erzielbaren Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten hängen wesentlich von der weiteren Wertentwicklung im lokalen Immobilienmarkt ab....“
44In dem Kapitel „Sensitivitätsanalyse Abweichung von Prognose“ auf den Seiten 51 ff finden sich Tabellen zu drei Szenarien (Rendite 20%, 15 % und 25 % bezogen auf das Genussrechtskapital sowie jeweils drei verschiedene Wechselkurse zum Zeitpunkt der Veräußerung der Genussrechte). Diese beinhalten im Abschnitt „Finanzierungsplan/Mittelherkunft“ jeweils eine „Deckelung des Gewinns“, die in der Fußnote 1) wie folgt erläutert wird:
45„Begrenzung des Gewinnanteils gem. Genussrechtsvereinbarung“
46Die Sensitivitätsberechnung weist in Fußnote 2 zudem auf die vom Beitrittszeitpunkt abhängige Gewinndeckelung nach § 18 des Gesellschaftsvertrages hin (S. 88 des Prospekts).
47Zur Genussrechtsschuldnerin, der B5, heißt es auf S. 34:
48„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der B5, C, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien, betreibt. Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die B5 durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt.“
49Das Geschäftsmodell der B5 wird auf Seite 70 des Prospekts wie folgt dargestellt:
50„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens .... . Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen.... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. Hier findet also ein Handel von Immobilieneinheiten (z.B. einzelne Etagen eines Hochhauses) statt, die noch nicht hergestellt sind. Auch in diesem Fall erlangt der Erwerber kein Eigentum am Objekt. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
51Zur Zusammenarbeit der B5 mit anderen Unternehmen heißt es auf Seite 34:
52„Sie [die B5] bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen.“
53Unter der Überschrift „Der Geschäftsbesorger und Immobilienmakler in C“ heißt es auf Seite 35:
54„Die B5 wird die B6 mit der Recherche, Evaluierung, Vermittlung und Abwicklung der Immobiliengeschäfte beauftragen.“
55Unter „Weitere vertragliche Beziehungen und rechtliche Verhältnisse“ heißt es auf Seite 71:
56„Managementvertrag
57Die B6 ist zu 95 Prozent an der B5 beteiligt. Zwischen den beiden Gesellschaften besteht ein Managementvertrag als Rahmenvereinbarung für den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten. Die B5 beauftragt die B6, bestimmte Immobilienprojekte zu erwerben bzw. zu verkaufen. Für diese Tätigkeit als Stellvertreter bzw. Kommissionär erhält die B6 eine marktübliche, auf den jeweiligen Kauf- bzw. Verkaufspreis bezogene Provision.“
58Zu den fünf Vorgängerfonds wird in der vorderen Umschlagklappe des Prospekts zu W u.a. ausgeführt:
59- „Bereits 5 W platziert
- Bisheriges Gesamtinvestitionsvolumen von mehr als 350 Mio. €
- Alle jährlichen Vorabausschüttungen in Höhe von 12 % erfolgten prospektgemäß“
Zu den Vorgängerfonds W IV und V heißt es dort jeweils:
61- „Prognostizierter, rechnerischer Gewinn in Höhe von nominal 12 % p.a.
- Gesamter Tower noch vor Fondsschließung komplett verkauft“
Im Vorwort auf Seite 5 heißt es:
63„In 2007 konnten die beiden Vorgängerprodukte der W KG jeweils in weniger als vier Wochen platziert und beide Investitionsobjekte der IV. und V. W2 KG – der Q - und der Q2 in der Y – kurzfristig, und das noch vor Fondsschließung, vollständig weiterveräußert werden. Die von der B6 dabei erzielten Verkaufspreise lagen deutlich über den prognostizierten maximalen Verkaufspreisen.“
64Ähnliche Aussagen finden sich auf den Seiten 10 und 35 des Prospekts.
65Das Geschäftsmodell des Fonds schlug wirtschaftlich fehl. Zu dem vorgesehenen Verkauf von Genussrechten durch die Fondsgesellschaft kam es weder beim W noch beim W2. Laut Angaben des Beklagtenvertreters zu 2, 5 und 6 sind die Fondsgesellschaften W VI und VII ohne Insolvenzverfahren im Handelsregister gelöscht und Liquidationsbilanzen erstellt worden. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld – Az. 6 Js 36/11 – hat gegen die Beklagten zu 2 und 3 sowie gegen den Beklagten zu 4 im Hinblick auf den hier nicht streitgegenständlichen Nachfolgerfonds W2 Anklage wegen gewerbsmäßiger Untreue in 109 Fällen erhoben. Das Landgericht Bielefeld hat die Eröffnung des Hauptverfahrens mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.07.2014 abgelehnt.
66Der Kläger hat vor Klageerhebung mit Schriftsatz vom 17.12.2010 ein Güteverfahren vor der Gütestelle Y2 eingeleitet, das sich nur gegen die Beklagten zu 2 und 3 richtete (Bl. 516 d.A.). Dem Beklagten zu 3 konnte der Antrag nicht zugestellt werden. Der Beklagte zu 2 erhielt den Antrag Anfang Januar 2011 und teilte mit Schreiben vom 14.01.2011 mit, dass er an dem Verfahren nicht teilnehmen werde. Dieses Schreiben ging am 17.01.2011 bei dem Klägervertreter ein.
67Die Klage ist am Montag, dem 18.07.2011 eingegangen (Bl. 1); nach Aufforderung vom 21.07.2011, den Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen (Bl. I a), hat der Kläger am 28.7.2011 gezahlt (Bl. II).
68Die Streithelferin zu 8, die S GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der seitens der Beklagten zu 2, 4, 5 und 6 der Streit verkündet worden ist, und die Streithelferin zu 7, Anwaltspartnerschaftsgesellschaft Y3, der seitens der Beklagten zu 2, 4, 5 und 6 sowie seitens der Streithelferin zu 8 der Streit verkündet worden ist, sind auf Seiten der streitverkündenden Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.
69Der Kläger hat eine Vielzahl von Prospektfehlern geltend gemacht. Er rügt u.a., dass der Verlauf der Vorgängerfonds falsch dargestellt sei. Es seien dort keine Gewinne realisiert worden, sondern die Ausschüttungen seien immer zu Lasten des Fondsvermögens erfolgt. Es sei ein Immobilienhandel durch die Genussrechtsschuldnerin prospektiert, während diese gar keine eigene Geschäftstätigkeit entfaltet habe und wegen der ihr – unstreitig – fehlenden Lizenz zum Handel mit Immobilien auch gar nicht habe entfalten können. Entgegen der Prospektdarstellung habe die Genussrechtsschuldnerin keine Immobilienprojekte entwickelt, vermarktet oder sonst in irgendeiner Weise durchgeführt, so dass sie über eigene Investitionsobjekte damit gar nicht verfügt habe. Darüber hinaus habe sie auch nicht die erforderlichen finanziellen Mittel besessen, um selbst am Immobilienmarkt tätig zu werden. Denn tatsächlich habe die Genussrechtsschuldnerin das Genussrechtskapital als zinsloses Darlehen an die M weitergeleitet und damit deren Geschäftstätigkeit finanziert. In diesem Zusammenhang seien wesentliche Verträge – u.a. Genussrechtsvereinbarungen und Gewinn-Partizipationsverträge – nicht im Prospekt dargestellt worden. Wegen der fehlenden Existenz der Genussrechtsschuldnerin im Zeitpunkt des Abschlusses wesentlicher Verträge seien diese möglicherweise angreifbar oder unwirksam. Auf das Risiko von Gesetzesänderungen werde wie auf die in der Person des Beklagten zu 3 bestehenden Interessenkonflikte nur unzureichend hingewiesen. Das gesamte Fondskonzept sei nicht plausibel und das Marktrisiko für den Verkauf von Genussrechten werde verharmlosend dargestellt. Kein vernünftiger Mensch sei bereit, 2018 zur Zahlung fällige Genussrechte, die bereits vom Gewinn her auf 20% gedeckelt seien, in den Jahren 2009, 2010, und 2011 ohne einen Abschlag auf die Laufzeit zu kaufen. Der für die Genussrechte prognostizierte Wertzuwachs von 20 % p.a. und die Erlösprognosen seien nicht nachvollziehbar. Es sei vollkommen unklar, auf welcher Basis die angenommene Wertsteigerung beruhe. Auch die prospektierte Mittelverwendungskontrolle sei nie durchgeführt worden, was von vornherein so beabsichtigt gewesen sei. Der Prospekt verschweige unter Verstoß gegen die VermVerkProspV, dass die Anlage auch in Österreich vertrieben worden sei. Für die Prospektfehler hafteten die prospektverantwortlichen Beklagten auch aus Delikt. Von den Anlegergeldern für Fonds VII seien u.a. Investitionen in die Fa. F GmbH und die F GmbH getätigt worden.
70Der Kläger hat zum Güteantrag behauptet, dieser sei am 20.12.2010 bei der Gütestelle eingegangen (Bl. 493).
71Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es lägen entweder keine Prospektfehler vor oder diese seien nicht wesentlich. Die Angaben im Prospekt zum Erfolg der Vorgängerfonds seien nicht dahin zu verstehen, dass die Gewinnanteile bereits als Reingewinn auf der Ebene der Fondsgesellschaft angefallen waren (a). Der Umstand, dass die Genussrechtsschuldnerin möglicherweise ausschließlich mittelbar über die M durch Partizipation an deren Gewinnen ihre Geschäftstätigkeit ausübte, ergebe sich aus dem Prospekt. Wie das Verhältnis im Einzelnen ausgesehen habe – Kommission oder Gewinnpartizipation – sei für den Anleger von untergeordneter Bedeutung (b). Vor möglichen Gesetzesänderungen werde gewarnt (c). Die rechtliche Existenz der Genussrechtsschuldnerin bei Prospektherausgabe sei irrelevant, da sie jedenfalls bei der Prospektveröffentlichung existent gewesen sei (d). Die personellen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen würden hinreichend dargestellt. Dass der Bekl. zu 3 auch noch Geschäftsführer der B3 GmbH (B3) gewesen sei [tatsächlich: managing director], sei kein wesentlicher Umstand (e).
72Der Vorwurf, das Fondskonzept sei nicht plausibel, weil es keinen Markt für Genussrechte gebe, Gewinne der Fondsgesellschaft von vornherein ausgeschlossen und die Erlösprognosen weder nachvollziehbar noch vertretbar seien (f), sei unbegründet. Warum auf dem boomenden Immobilienmarkt in C die Handelbarkeit von vornherein zweifelhaft gewesen sein soll, erschließe sich nicht. Zudem enthalte der Prospekt einen hinreichend deutlichen Hinweis auf das Verkaufsrisiko (S. 14 des Prospekts). Der Vortrag zum Verkauf der Genussrechte zum Nominalwert durch Vertrag vom 18.6.2008 sei nicht zwingend. Im Übrigen sei auch der Verkauf an die M eine Veräußerung an Dritte, die dem Fondskonzept entspreche, auch wenn dieser bereits bei Prospektherausgabe geplant gewesen sei, wie der Kläger behaupte (S. 30 des Urteils). Schließlich seien zwar die Erlösprognosen nicht fundiert. Dies ergebe sich aber eindeutig aus dem Prospekt und sei gerade Bestandteil des Fondskonzepts. So heiße es auf S. 13:
73„Die Prognosen basieren auf den Erfahrungen mit der Entwicklung des Immobilienmarktes, die E Unternehmensgruppe im Zusammenhang mit mehreren Vorgängerfondsgesellschaften gewonnen hat. Die Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin erzielbaren Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten hängen wesentlich von der weiteren Entwicklung im lokalen Immobilienmarkt ab.“
74Und auf Seite 29:
75„Seit Jahren steigen aufgrund der großen Nachfrage und begrenzten Angebots die Preise für Immobilien und Mieten – und das teilweise um mehr als 30 % p.a. Diese steile, seit mehreren Jahren anhaltende Wertentwicklung der Immobilien in C war die Grundlage für die Erlösprognosen im Prospekt.“
76Falsch sei der Vorwurf, die Anleger W I könnten ohne Beteiligung an der Gesellschaft Gewinne beziehen. Dies könne nur auf einem kaum mehr nachvollziehbaren Missverständnis beruhen (g). Der Prospekt erwecke auch keine falschen Vorstellungen über die geplante Kontrolle der Mittelfreigabe bzw. Verwendung durch die Beklagte zu 1 (h). Dass auf Seite 104 des Prospekts in § 9 Ziff. 6 erklärt werde, dass die Emittentin noch keinen Vertrag über den Erwerb von Genussrechtsbeteiligungen geschlossen habe und dies tatsächlich nicht richtig sei, da bereits am 2.10.2007 das profit sharing agreement und am 21.10. 2007 das „Agreement“ geschlossen worden seien, sei kein wesentlicher Fehler. Der Inhalt des nach dem Prospekt noch abzuschließenden Vertrages werde richtig dargestellt. Auch die Zusammenarbeit der B5 und der M würde auf der Grundlage des Management Agreements vom 6.11.2007 im Prospekt soweit beschrieben, wie es dem Informationsbedürfnis des Anlegers entspreche (i). Soweit der Kläger falsche Angaben zu Provisionszahlungen behauptet habe, sei er dafür beweisfällig geblieben. Der Hinweis auf einen Einzelfall von erhöhter Provision belege weder, dass dies generell geschehen sei noch dass eine solche Erfolgsprovision bei der Erstellung des Prospektes geplant gewesen sei (j). Falls der Prospekt entgegen der Darstellung auch im Nachbarland Österreich beworben worden sein sollte, könne darin kein wesentlicher Prospektfehler erkannt werden (k).
77Selbst wenn man Prospektfehler erkennen wollte, sei die Kammer davon überzeugt, dass es an der erforderlichen Kausalität für den geltend gemachten Schaden fehle. Der Kläger wäre dem Fonds VI in jedem Falle beigetreten. Aus der Lektüre des Prospekts habe sich für den Kläger nämlich ergeben, dass sich das Beitrittsangebot ausschließlich an erfahrene Anleger richte und das Kapital gegebenenfalls verloren gehen könne. Das Wohl und Wehe der Anlage habe allein von der Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Beklagten zu 3 abgehangen. Die Erfolgsprognose habe auf einer unberechenbaren Kalkulationsgrundlage beruht. Die geplante Mittelverwendungskontrolle habe eine dem Investitionsplan entsprechende Verwendung des Genussrechtskapitals nicht gewährleisten können, sobald das Geld das Treuhandkonto verlassen habe. Ein erfahrener Anleger habe die Tragweite dieser Risikofaktoren richtig einschätzen können. Ein nicht erfahrener Anleger habe erkennen können, dass die Anlage nicht für seine Zwecke gedacht gewesen sei.
78Sonstige vertragliche Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1, 5 und 6 könne die Kammer nicht feststellen im Hinblick auf die im Tatbestand unter m) und n) behaupteten Pflichtverletzungen. Es könne offen bleiben, ob die Beklagten zu 2, 3 und 4 in kollusivem Zusammenwirken Fondsgelder zweckentfremdet hätten. Der Kläger behaupte dies nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fonds VI, sondern mit dem Fonds VII.
79Deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1 - 6 seien nicht begründet. Dass die Beklagten zu 2, 3 und 4 Fondskapital veruntreut oder unterschlagen hätten, könne nicht festgestellt werden. Zudem würde es auch an der erforderlichen Kausalität zwischen Handlung und dem geltend gemachten Schaden fehlen. Soweit sich der Kläger auf die Darstellungen auf der Homepage der B3-Gruppe im Zeitraum der Platzierung stütze, fehle bereits jeder Vortrag dazu, inwieweit sich dies auf seine Anlageentscheidung ausgewirkt habe.
80Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.
81Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner zulässig erhobenen Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils (vgl. auch Tatbestandsberichtigungsantrag v. 16.9.2013, Bl. 967 und ablehnender Beschluss v. 04.11.2013, Bl. 1000).
82In der Berufungsbegründung behauptet der Kläger noch folgende Prospektfehler:
83aa) Verlauf Vorgängerfonds
84Der Kläger rügt die Darstellung des Verlaufs der Vorgängerfonds auf der Internetseite der B3 Gruppe (vgl. Bl. 1058), die durch den Text des Beteiligungsprospekts (S. 5) „verstärkt“ werde.
85bb) Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin
86Die Darstellung des Geschäftsmodells der B5 sei irreführend (Bl. 1060).
87cc) Existenz der Genussrechtsschuldnerin
88Es lägen Verstöße gegen § 9 Abs. 2 Nr. 6 VermVerkProspV vor. Die Genussrechtsschuldnerin sei erst am 8.11.2007 gegründet worden, der Prospekt aber sei unstreitig schon am 6.11.2007 erstellt worden. Daraus und aus der Tatsache, dass Verträge mit ihr teilweise schon im Gründungsstadium abgeschlossen worden sind, folgert der Kläger einen Prospektfehler..
89ee) [(dd) fehlt] Schlüsselpersonenrisiko
90Die Stellung des Beklagten zu 3 sei im Prospekt nicht hinreichend offen gelegt. So sei er zudem managing director der B3 GmbH (B3) gewesen, die Projektentwicklerin eines Teils der Investitionsobjekte gewesen sei. Er habe sich als managing director aller in C tätigen Firmen quasi selbst beaufsichtigen müssen. Es seien nur seine eigenen wirtschaftlichen Interessen berücksichtigt worden.
91ff) Unplausibles Fondskonzept/kein Markt für Genussrechte
92Das Fondskonzept sei unplausibel und für die so ausgestalteten Genussrechte habe es an einem Markt gefehlt (Bl. 1068). Der Verkauf an die M sei von Anfang an geplant gewesen und zum Nominalwert der Genussrechte erfolgt, so dass ein Gewinn von Anfang an nicht möglich gewesen sei.
93gg) Mittelverwendungskontrolle
94Die prospektierte Mittelverwendungskontrolle entspreche nicht der praktizierten (Bl. 1074).
95hh) Angaben zu den abgeschlossenen Verträgen
96Der Kläger rügt auch hier wie schon unter cc), dass bereits geschlossene Verträge nicht prospektiert seien. Das betrifft die Genussrechtsvereinbarung vom 2.10.2007, die profit participation agreements und den Eintritt der Fondsgesellschaft in die Genussrechtsvereinbarung am 21.10.2007.
97ii) Prospektherausgabe in Österreich
98Es sei unstreitig, dass die streitgegenständliche Beteiligung auch in Österreich vertrieben worden sei. Es sei ebenfalls unstreitig, dass damit die Angaben auf Seite 101 (zu § 4 Satz 1 Nr. 8 VermVerkProspV) fehlerhaft seien (Bl. 1081).
99jj) Fehlerhafte Darstellung der Investitionsobjekte
100Das Gericht habe sich mit der als Prospektfehler gerügten unzureichenden Darstellung der Investitionsobjekte nicht auseinandergesetzt (Bl. 1081). Der Kläger behauptet, dass über die im Prospekt genannten Objekte hinaus weitere Investitionsobjekte festgestanden hätten.
101kk) Fehlerhafte Erlösprognosen
102Schließlich rügt der Kläger, dass sich das LG mit den als fehlerhaft gerügten Erlösprognosen nicht befasse (Bl. 1082).
103Die Beklagten zu 2 und 3 hafteten aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 264a, 266 StGB, § 826 BGB (Bl. 1082 f.). Sie hätten wissentlich einen fehlerhaften Prospekt in Umlauf gebracht. Gerade im Hinblick auf die Aussagen zur Mittelverwendungskontrolle, der verschwiegenen Zahlung der Gelder an den Beklagten zu 3, der falschen Darstellung der Erfolge der Vorgängerfonds und dem geplanten Verkauf an die M könnten sich die Beklagten zu 2 und 3 nicht darauf zurückziehen, dies gegebenenfalls nur falsch eingeschätzt zu haben. Sie hätten positiv gewusst, dass in Wahrheit keine Mittelverwendungskontrolle durchgeführt werden würde. Ebenso hätten sie gewusst, dass die Gelder in das Vermögen des Beklagten zu 3 gelangen sollten. Damit hätte das Landgericht die Beklagten aus § 264a StGB verurteilen müssen. Zu den erheblichen Umständen im Sinne des § 264a StGB gehörten die grundlegenden Dinge einer Beteiligung wie insbesondere Finanzierung und Prognoseplan, das rechtliche und steuerliche Konzept, die Angabe der Vertragspartner, die bereits eingegangenen Verbindlichkeiten und die Kontrolle der Verwendung zum Vertragszweck. Genau diese Aspekte würden durch die oben genannten Umstände berührt.
104Der Beklagte zu 4 werde aus § 826 BGB in Anspruch genommen. Er habe sich dagegen entschieden, zum Zeitpunkt der Vornahme der Überweisungen die Übereinstimmung mit den Anforderungen aus dem Treuhandvertrag zu prüfen. Er habe sich schlicht darauf verlassen, dass die Gelder schon richtig ankommen würden. Er habe nicht die einfachsten Überlegungen angestellt, die sich in dieser Situation ihm hätten aufdrängen müssen. Damit habe er in einer Weise gehandelt, die als sittenwidrig anzusehen sei.
105Das Gericht habe zudem entscheidungserheblichen Sachvortrag nicht berücksichtigt bzw. Zeugen nicht vernommen. Der Zeuge H habe bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld am 13.3.2012 ausgeführt, dass die B3-Gruppe ab Anfang 2008 massive Zahlungsprobleme gehabt habe und dass von dem Konto, auf das die Anlegergelder überwiesen worden seien, sämtliche Ausgaben an die Vorgängerfonds bezahlt worden sein. Über dieses Konto hätten auch andere Personen Verfügungsbefugnis gehabt. Aus dieser Zeugenvernehmung hätte sich ergeben, dass mit der Überweisung auf das Konto in C keine Genussrechte erworben, sondern nur Liquiditätsengpässe behoben worden seien.
106Es sei ebenso Zeugenbeweis dafür angeboten worden, dass die gesamte Konstruktion des Fonds auf den Verkauf der Genussrechte an die M angelegt gewesen sei und dies dem Beklagten zu 2 auch bekannt gewesen sei. Da sich dazu keine Angaben im Prospekt fänden, sei dieser insoweit fehlerhaft.
107Es sei zudem Zeugenbeweis dafür angeboten worden, dass der Beklagte zu 3 die der Prognoserechnung zu Grunde liegenden Zahlen geliefert habe. Er sei daher maßgeblich in die Fondskonstruktion eingebunden gewesen und deshalb als Prospektverantwortlicher anzusehen.
108Die Zahlungsströme zur F GmbH und F GmbH sowie die Ausschüttungen in den Fonds II und III habe das Gericht ebenfalls nicht berücksichtigt. Im Schriftsatz vom 14.05.2012 sei ausgeführt worden, dass es bereits im Dezember 2007 Gründungsaktivitäten einer Vorratsgesellschaft gegeben habe, deren Geschäftsanteile dann an die M übertragen worden seien. Es sei vorgetragen, dass es im Jahre 2007 bereits Zahlungen von über 2,6 Millionen Euro an die später insolvente Kunststofftechnik L GmbH gegeben habe. Durch die schon erwähnte Zeugenvernehmung H hätte das Landgericht feststellen können, dass die B3 Gruppe Anfang 2008 erhebliche Zahlungsprobleme gehabt habe, mithin ausgeschlossen sei, dass die im Platzierungszeitraum des streitgegenständlichen Fonds erfolgten Zahlungen aus eigenen Mitteln der M erfolgt sein können.
109Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 ist seit der am 14.02.2014 erfolgten Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. InsO) durch das AG Bielefeld, Az. 43 IN 92/14, gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 24.04.2014 eröffnet. Der Senat hat daraufhin das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 abgetrennt.
110Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Dortmund abzuändern und
1111. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 41.000 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus der Beteiligung an der B GmbH & Co. W KG über nominal 40.000 €
1122. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretungserklärung gem. Ziffer 1 in Annahmeverzug befinden.
113Die Beklagten beantragen,
114die Berufung zurückzuweisen.
115Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil und machen sich ihren Vortrag wechselseitig zu Eigen.
116Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne aus § 13 VerkProspG aF seien verjährt. Das Güteverfahren habe nicht gehemmt, jedenfalls allenfalls für die dort erhobenen Rügen. Auch die öffentliche Zustellung der Klage an den Beklagten zu 3 sei nicht demnächst erfolgt. Prospektfehler lägen nicht vor, insbesondere nicht durch Zahlungen auf das Clearingkonto, die Darstellung der Mittelverwendungskontrolle oder den vorzeitigen Abschluss der Genussrechtsvereinbarung. Die Beklagten zu 2 und 3 seien weder als Hintermänner verantwortlich noch als faktische Geschäftsführer. Jedenfalls liege kein wesentlicher Fehler vor, so dass Ansprüche mangels Vorsatzes am Verschulden scheiterten. Eine Haftung aus Delikt scheide aus. Der Kläger trage nichts zur Schadenshöhe oder Haftungsausfüllung vor. Die Behauptung der Verwirklichung von § 264a StGB reiche nicht, da es sich um einen Gefährdungstatbestand handele; zum Schaden müsse vorgetragen werden. Die Behauptung der Veruntreuung von Anlegergeldern sei unsubstantiiert. Auch hier fehle schlüssiger Vortrag zum Schaden. Mangels faktischer Geschäftsführung sei der Beklagte zu 3 nicht Täter des § 264a StGB. Der Kläger lasse jegliche Darstellung der Tatbegehung und von Ort oder Zeit vermissen. § 264a StGB erfordere falsche Angaben über Tatsachen, nicht bloße Wertungen, die noch dazu für die Anlageentscheidung wesentlich sein müssten. Vorsatz fehle, insbesondere bezüglich des Schadens. Es seien Fachleute zur Beratung zugezogen worden.
117Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger im Termin am 27.11.2014 persönlich angehört. Auf den den Parteien übermittelten Berichterstattervermerk wird Bezug genommen (Bl. 1215 ff. d.A.).
118B.
119Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
120Der Prospekt des W Fonds VI ist mangelhaft (vgl. I). Dem Kläger steht deswegen ein Anspruch auf Ersatz des Anlagebetrages mitsamt Agio nebst Rechtshängigkeitszinsen gegen den Beklagten zu 2 aus § 13 VerkProspG aF zu (vgl. II). Die Beklagten zu 5 und 6 haften dem Kläger aus Prospekthaftung im weiteren Sinn gemäß § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (vgl. III). Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 3 besteht nicht (vgl. IV). Auch Ansprüche gegen den Beklagten zu 4 scheiden aus (vgl. V).
121I. Mängel des Prospekts
122Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 33). Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 25 mwN).
123Auf diese im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen von § 13 VerkProspG a.F. zurückgegriffen werden. § 13 VerkProspG a.F. begründet die Haftung des Prospektverantwortlichen für unrichtige oder unvollständige, für die Beurteilung der Wertpapiere wesentlicher Angaben. Hierbei sind solche Angaben als wesentlich im Sinne von § 13 Abs. 1 VerkProspG a.F. anzusehen, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 26 mwN). Die Darlegungs- und Beweislast für einen wesentlichen Prospektfehler trifft den Anspruchsteller.
124Bei der Beurteilung eines Anlageprospekts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 aaO Rn. 27 mwN; vgl. auch Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl. 2010, §§ 44, 45 BörsG Rn. 27: „Bezugspunkt ist die objektivierte Sicht eines Erwerbers der Wertpapiere.“; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2009 BoersG 2007 § 45 Rn. IX405: „durchschnittlicher, verständiger Anleger“).
125Der hiesige Anlageprospekt hat sich auf den sog. Grauen Kapitalmarkt bezogen und wendet sich in seinem Vorwort an Anleger, die „Interesse an einer Investition in einem faszinierenden Land mit dynamischer Wirtschaftskraft haben“. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Prospekt nur einem bestimmten ausgewählten Publikum zugänglich gemacht worden wäre. Die Mindestbeteiligungshöhe betrug 10.000 € (S. 10, 66, 82, 93 des Prospekts); es ist aus den zahlreichen anhängigen Parallelverfahren gerichtsbekannt, dass sich eine Reihe von Anlegern mit eher niedrigen Summen beteiligten. Gleichwohl heißt es auf S. 13 des Prospekts:
126„Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“
127Aus den auf Seite 12 ff. dargestellten Risiken kann der den Prospekt mit der gebotenen Sorgfalt studierende Leser erkennen, dass es sich um eine spekulative Anlage mit einem Totalverlustrisiko handelte, so dass die Beteiligung nur für solche Anleger in Betracht kam, die bereit waren, ein solches Risiko einzugehen. Das führt indes nicht dazu, dass die Risiken der Beteiligung verkürzt, beschönigend oder unzutreffend dargestellt werden dürften. Auch Anleger, die ein erkanntes Risiko einzugehen bereit sind, sollen durch die Prospekthaftung davor geschützt werden, eine Beteiligung in Unkenntnis weiterer, nicht offenbarter Risiken einzugehen. Die Prospektverantwortlichen sollen mittels der Haftungsandrohung angehalten werden, ein wahrheitsgetreues, vollständiges und auch realistisches Bild der beworbenen Beteiligung zu zeichnen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dadurch der Absatz der Anlage leidet (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1982 – II ZR 175/81, juris Rn. 31). Ob risikobereite Anleger in Kenntnis eines im Prospekt nicht oder nicht vollständig dargestellten Risikos die Beteiligung trotzdem gezeichnet hätten, ist keine Frage der Wesentlichkeit eines Prospektmangels, sondern der – individuell zu bestimmenden – Kausalität. Für die Frage der Wesentlichkeit kommt es auf eine typisierende Betrachtung aus der Sicht des Adressaten des Beteiligungsangebots nach der vom Bundesgerichtshof aufgegriffenen Formel „eher als nicht“ (BGH, Urteil vom 14.05.2013, aaO) an. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit eines Prospektmangels im Rahmen der Prospekthaftung ist daher die konkrete Betrachtungsweise der Parteien im Streitfall unerheblich.
128Danach erweist sich der Prospekt für den W Fonds – in mehrfacher Hinsicht – als mangelhaft:
1291. Mangelhafte Darstellung des Fondskonzepts
130In einem für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkt mangelhaft ist die Darstellung des Geschäftsmodells der B5. Im Prospekt wird der zentrale Tätigkeitsbereich der Genussrechtsschuldnerin (B5), durch deren – erfolgreiche – Geschäftstätigkeit letztlich über die Genussrechte die Gewinne der Fondsgesellschaft W erzielt werden sollten, unzureichend und irreführend dargestellt.
131Der Kläger beanstandet zu Recht, dass der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit verschleiert und suggeriert wird, die Genussrechtsschuldnerin führe vorwiegend Käufer/Verkäufertätigkeiten auf dem Immobilienmarkt aus. Zum eigenen Erwerb von Immobilien habe der B5 unstreitig bereits die notwendige Lizenz gefehlt. Sie sei nur auf dem Geschäftsfeld „Gewinnbeteiligungen an vergleichbaren Geschäften Dritter“ tätig geworden. Sie habe dazu sogenannte „profit participation agreements“ geschlossen, die ihr einen bestimmten Betrag als Gewinnbeteiligung zusicherten. Dieses dritte Geschäftsfeld - „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften Dritter“ - werde im ganzen Prospekt nicht näher beschrieben.
132Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen gehört, sofern die Anlagegesellschaft - wie hier - in eine Beteiligung an einem dritten Unternehmen investiert, die Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unternehmens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2009 – II ZR 15/08, zitiert nach juris, Rn. 18).
133Bei dem W Fonds bildeten die Genussrechte den einzigen Investitionsgegenstand. Die Fondsgesellschaft sollte ausschließlich durch den Verkauf der Genussrechte Einnahmen erzielen (vgl. S. 11, 14, 49, 65, 74 des Prospekts). Ein gewinnbringender Handel mit den Genussrechten war indes nur im Falle einer erfolgreichen Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin möglich, schließlich hing davon ab, ob überhaupt und zu welchem Preis sich Käufer für die Genussrechte finden lassen würden. Für das wirtschaftliche Gelingen des W Fonds war dementsprechend die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin von zentraler Bedeutung, weil hierdurch der Marktwert der Genussrechte bestimmt wurde. Damit ein Anleger sich ein ausreichendes Bild von der Kapitalanlage – insbesondere von der Investitionstätigkeit des W Fonds VI, der Werthaltigkeit der Beteiligung und deren Erfolgsaussichten – machen konnte, war es damit zwingend erforderlich, auch das Geschäftsmodell der B5 darzustellen. Mit diesem stand und fiel der Erfolg des Fonds, so dass ein Anleger die Chancen und Risiken der Genussrechtsbeteiligung nur dann beurteilen konnte, wenn er sich auch einen Überblick über die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin anhand des Anlageprospekts verschaffen konnte.
134Diesen Anforderungen wird die Prospektdarstellung nicht gerecht.
135a) Auf Seite 70 heißt es unter der Überschrift „Immobilienerwerb und -verkauf in C“:
136„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens ..... Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen.... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. . .. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
137Diese Beschreibung ist schon deswegen inhaltlich unrichtig, weil im letzten Satz nicht die Emittentin, sondern die Genussrechtsschuldnerin gemeint ist.
138b) Darüber hinaus ist nach Überzeugung des Senats die Darstellung der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin aber insbesondere deshalb unvollständig und irreführend, weil die B5 selbst gar keine Immobilien erwerben konnte. Hierzu fehlte ihr – unstreitig – die in C erforderliche Lizenz. Auf diesen erheblichen Aspekt der fehlenden Erlaubnis für den Immobilienhandel, der die Genussrechtsschuldnerin beim Immobilienhandel stets von anderen Unternehmen abhängig machte und sie in die Rolle eines nur „mittelbaren Akteurs“ verwies, wird im Prospekt ebenso wie auf die damit verbundenen Risiken einschließlich der Auswirkungen auf die Marktstellung und eigene Gewinnmarge der Genussrechtsschuldnerin an keiner Stelle hingewiesen. Stattdessen vermitteln die vorzitierten Prospektangaben in zweifacher Hinsicht einen unzutreffenden Eindruck von der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin. Zum einen wird beim Anleger die unzutreffende Vorstellung geweckt, die Genussrechtsschuldnerin könne selbst Immobilien erwerben. Zum anderen wird als primär beabsichtigte Geschäftstätigkeit der Erwerb und Weiterverkauf geplanter, aber noch nicht errichteter Immobilienprojekte beschrieben.
139Dieses falsche Darstellung zieht sich – untermauert durch zahlreiche Illustrationen von Immobilien in C – durch den gesamten Anlageprospekt, weshalb dieser auch in der gebotenen Gesamtbetrachtung beim Anleger eine unzutreffende Vorstellung von den geschäftlichen Möglichkeiten und der tatsächlich ausgeübten „Geschäftstätigkeit“ der Genussrechtsschuldnerin gewinnt. So erzeugt schon das „Beteiligungsangebot im Überblick“ beim Anleger die unzutreffende Vorstellung von einer eigenen Handelstätigkeit der B5, indem der Prospekt ausführt, dass nach „den ersten Investitionsobjekten der B5“, den X4 Twin Towers, „weitere Investitionsobjekte durch die B5 nach festgelegten Auswahlkriterien angekauft“ würden, „mit der Maßgabe sie kurz zu halten und gewinnbringend weiter zu veräußern“ (S. 9 des Prospekts). Die Geschäftsidee des Beteiligungsangebots soll nach den Prospektangaben auf den Seiten 9 und 11 zusammengefasst darin liegen, dass Anleger „über Genussrechte an der B5 u.a. in die X4 Twin Towers und weitere Immobilienprojekte investieren“, „damit indirekt am boomenden Immobilienmarkt von C“ partizipieren und „sich mittelbar an den Gewinnen aus dem Erwerb und dem Verkauf von Immobilienprojekten in unterschiedlichen Stadien in C“ beteiligen (S. 11 des Prospekts).
140Im nachfolgenden Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“ werden die maßgeblichen Beteiligungsrisiken ebenfalls bezogen auf eine eigene Handelstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin dargestellt. Dementsprechend wird auf die Bedeutung des wirtschaftlichen Erfolgs der Genussrechtsschuldnerin für die prognostizierten Ausschüttungen sowie für die Werthaltigkeit der Genussrechte hingewiesen (S. 13 des Prospekts: „Hinweise zur Art der Beteiligung“) und als für den Erfolg des Fonds wesentlich herausgestellt, „inwiefern es der Genussrechtsschuldnerin gelingt, ein attraktives Portfolio zusammenzustellen und die Objekte in günstigen Zeitpunkten zu erwerben und zu veräußern“ (S. 13 des Prospekts: „Portfolio-Risiko/ Managementrisiko“). Weiter werden in den Risikohinweisen unter der Überschrift „Marktrisiko“ ausdrücklich „von der Genussrechtsschuldnerin erzielbare Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten“ thematisiert (S. 13 des Prospekts), und in dem Unterabschnitt „Liquidität und Fremdfinanzierung“ führt der Prospekt aus, dass bei Liquiditätsengpässen und einem Fremdfinanzierungsbedarf „die Genussrechtsschuldnerin nicht in geplanten Umfang und zu den geplanten Kosten in den Kauf von Immobilienprojekten investieren“ könne. Ebenso missverständlich und irreführend erläutert der Prospekt in den sich anschließenden Rubriken, dass die Genussrechtsschuldnerin nicht vorhabe, „Immobilienprojekte bis zu ihrer Fertigstellung zu halten“, deshalb „in der Regel nicht das Herstellerrisiko“ trage (S. 14 des Prospekts: „Haftungsrisiken“), und dass bei einem Vertragsbruch oder der Insolvenz von Vertragspartnern der Genussrechtsschuldnerin „durch den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten nur geringe oder gar keine Gewinnmargen erzielt werden“ können mit der Folge einer sinkenden Werthaltigkeit der Genussrechte (S. 14 des Prospekts: „Vertragsbruch und Insolvenz von Vertragspartnern“). Auch die Darstellung des Platzierungsrisikos erweckt den unzutreffenden Anschein einer eigenen Handelstätigkeit der B5, wenn es heißt, „die Genussrechtsschuldnerin kann dann auf Grund der verminderten Kapitalausstattung nicht im prognostizierten Umfang Immobilienprojekte erwerben und veräußern“ (S. 14 des Prospekts: „Platzierungsrisiko“). In dem Kapitel über die Partner der Fondsgesellschaft wird dem Anleger die B5 ausdrücklich als „Die Immobilienentwicklungs- und Handelsgesellschaft (Genussrechtsschuldnerin)“ vorgestellt. Durch diese Bezeichnung wird dem Anleger nochmals suggeriert, die Genussrechtsschuldnerin nehme als Projektentwicklerin und als An- und Verkäuferin aktiv am Immobiliengeschäft in C teil. Unter diesen Schlagwörtern heißt es auf Seite 34 des Prospekts weiter:
141„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der B5, C, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien betreibt.
142Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die B5 durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt.
143Sie bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen.“
144Erst im Zusammenhang mit dem zuletzt zitierten Passus und den knappen Prospektaussagen auf den Seiten 35 und 10 sowie der Darstellung des Managementvertrags zwischen der Genussrechtsschuldnerin und der M lässt sich dem Prospekt überhaupt entnehmen, dass für die Genussrechtsschuldnerin die M tätig wird. Indes ist auch die prospektierte Behauptung, dabei trete die M als Stellvertreter oder Kommissionär gegen eine marktübliche Vergütung auf (vgl. Seite 71 des Prospekts), unzutreffend.
145Die Genussrechtsschuldnerin hat – unstreitig – weder ein Immobilienprojekt auf Kommissionsbasis oder vertreten durch die M erworben noch hat sie als Projektentwicklerin agiert. Die im Prospekt breit dargestellte und beworbene Handelstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin, von der die Werthaltigkeit der Genussrechte, deren Handelbarkeit und die prognostizierte Wertsteigerung von 20 % p.a. abhingen, hat die B5 zu keiner Zeit entfaltet. Faktisch ist an Stelle der avisierten Vertreter- und Kommissionsgeschäfte ausschließlich die auf Seite 70 des Prospekts angeführte dritte Variante einer Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin in Form einer „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte“ praktiziert worden. Diese wird indes durch die Formulierung „zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch“ als nachrangig dargestellt und nicht weiter erläutert, so dass die nähere Ausgestaltung dieses Geschäftsmodells vollkommen offen bleibt.
146Wie sich aus den zur Akte gereichten sog. „profit participation agreements“ ergibt, erschöpfte sich diese dritte Geschäftsvariante in dem Abschluss bloßer Finanzierungs- und Gewinn-Partizipationsverträge. So waren bei Prospekterstellung mehrere „profit participation agreements“ zwischen der B5 und der M abgeschlossen worden, denen zufolge die B5 ausschließlich an den Gewinnen der M beteiligt wurde und weder selbst noch durch einen Stellvertreter oder Kommissionär Immobilien erwarb oder damit handelte. Die Streithelferin zu 8 führt unter den ihr für das Prospektprüfungsgutachten für W vorliegenden Unterlagen drei „profit participation agreements“ auf (Anlage B 7, dort S. 6). Vorgelegt sind zwei „profit participation agreements“ vom 02.10.2007 zwischen der B5 und der M bezüglich der X4 Twin Towers (Anlage Ks 5) und der Wohnimmobilie X5 (Anlage Ks 6). Ein weiteres „profit participation agreement“ vom 16.10.2007 zwischen der B5 und der M betrifft eine Gewinnbeteiligung an den Erlösen, die von der M durch die Vermarktung des X6 Towers erzielt werden (Anlage Ks 7). Im Falle des vollständigen Verkaufs des X6 Towers sollte die Genussrechtsschuldnerin nach Ablauf von 24 Monaten, spätestens am 07.01.2010, einen Betrag von 15.000.000 AED erhalten.
147Obwohl die vorgenannten „profit participation agreements“ im Zeitpunkt der Prospekterstellung bereits abgeschlossen waren, werden diese im Prospekt nicht explizit erwähnt noch dargestellt, dass der Abschluss solcher Gewinn-Partizipationsregelungen bereits erfolgt oder beabsichtigt ist und sich darauf die – für das Gelingen des Fondskonzepts ausschlaggebende – Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin beschränkt. Dem Anleger wird insbesondere vorenthalten, dass beim W das gesamte Anlagekapital in Genussrechte eines Unternehmens investiert wird, welches auf dem Immobilienmarkt gar nicht selbst auftritt und weder als Projektentwickler noch als An- und Verkäufer von Immobilien in C eine Rolle spielt.
148Soweit im Prospekt im Rahmen der Erläuterung der zweiten „Art von Vertragsposition“ der Genussrechtsschuldnerin als „Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten“ aufgeführt ist (S. 70 des Prospekts), dass die Genussrechtsschuldnerin als Erwerber in diesem Fall kein Eigentum am Objekt erlangt, ändert dies nichts an der irreführenden Darstellung des Geschäftsmodells. Bei dieser – entgegen den Prospektangaben ebenfalls nicht praktizierten – Geschäftsvariante scheitert ein Eigentumserwerb der Genussrechtsschuldnerin allein daran, dass konzeptgemäß bereits vor Fertigstellung der Gesamtimmobilie ein Verkauf einzelner Einheiten erfolgen sollte. Der Genussrechtsschuldnerin wäre in diesem Fall aber bis zum gewinnbringenden Verkauf der Immobilieneinheiten zumindest eine mittelbare dingliche Rechtsposition erwachsen.
149In der Gesamtschau ist die Beschreibung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin damit unvollständig und irreführend. Selbst wenn der Anleger bei gründlicher Lektüre dem Anlageprospekt noch zu entnehmen vermag, dass die Genussrechtsschuldnerin am Immobilienmarkt nicht selbst tätig werden würde, muss er aufgrund der Prospektdarstellung auf Seite 70 und des Managementagreements auf Seite 71 davon ausgehen, die Genussrechtsschuldnerin würde schwerpunktmäßig jedenfalls im Rahmen von Kommissions- und Stellvertretergeschäften Sachwerte oder zumindest Anwartschaften erwerben. Tatsächlich war dies nicht der Fall, wie die im Zeitpunkt der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens bereits vorliegenden „profit participation agreements“ belegen. Anderes haben auch die Beklagten nicht vorgetragen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für den Anlageentschluss von entscheidender Bedeutung, ob der Prospekt eine zumindest mittelbare Investition der Anlegergelder in Sachwerte suggeriert, während tatsächlich nur in Gewinnbeteiligungen an Projekten anderer Gesellschaften investiert wurde. Wie prospektiert hing der Fondserfolg wesentlich vom wirtschaftlichen Erfolg der Genussrechtsschuldnerin ab (vgl. S.13 des Prospekts). Wer sollte in C indessen bereit sein, erst im Jahr 2018 fällig werdende Genussrechte eines Unternehmens zu erwerben, das selbst auf dem Immobilienmarkt nicht aktiv tätig war und ohne Lizenz hierzu auch rechtlich gar nicht in der Lage war, und wie sollte es – unter diesen Voraussetzungen – zu einer jährlichen Wertsteigerung solcher Genussrechte von ca. 20 % kommen? (Wegen der Einzelheiten dazu wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter 2 b) cc) Bezug genommen.)
150Eine klare und vollständige Darstellung des tatsächlich praktizierten Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin im Prospekt war daher wesentlich, um dem Anleger vor der Anlageentscheidung überhaupt erst ein vollständiges Bild von der Beteiligung zu verschaffen und ihm eine Einschätzung der Erfolgsaussichten des Fonds zu ermöglichen. Zu vergegenwärtigen ist, dass die Genussrechte den einzigen Investitionsgegenstand des W bildeten. Der Wert und die Handelbarkeit der Genussrechte wurden durch die Geschäftstätigkeit und Marktposition der Genussrechtsschuldnerin bestimmt, so dass diesbezügliche Informationen für den Anleger unerlässlich waren.
151Zusammenfassend ist festzuhalten: Entgegen der Prospektdarstellung wurde bei W weder in Sachwerte noch in entsprechende Anwartschaften investiert noch wurden Unternehmensgewinne aus eigener unmittelbarer oder auch nur mittelbarer Handelstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin generiert. Schließlich trugen die Anleger ein doppeltes unternehmerisches Risiko, weil sich die Genussrechtsschuldnerin ihrerseits erst an dem am Markt tätigen weiteren Unternehmen, der M, beteiligen musste.
152Eine dahingehende Aufklärungspflicht besteht auch nicht erst seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2009 (Az. II ZR 15/08, zit. nach juris). Die Anforderungen an die geschuldete vorvertragliche Aufklärung des zukünftigen Vertragspartners werden durch die höchstrichterliche Entscheidung zwar konkretisiert, die Aufklärungspflicht über alle wesentlichen Umstände jedoch nicht erst begründet. Zur Darstellung sämtlicher für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstände (vgl. schon BGH, Urteil vom 05.07.1993 – II ZR 194/92 = BGHZ 123, 106) gehörte hier die Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin, genauso wie bei einem Immobilienfonds nicht auf die Beschreibung der Immobilie verzichtet werden kann. Denn in beiden Fällen stellen sie das einzige Anlageobjekt des Fonds dar. Unabhängig davon ist eine wie hier unzutreffende Darstellung, selbst wenn sie nicht geschuldet gewesen wäre, stets pflichtwidrig.
1532. Erlösprognosen nicht plausibel
154Zu Recht rügt der Kläger auch, die im Prospekt dargelegten Erlösprognosen seien nicht nachvollziehbar.
155Zu den Umständen, über die ein Emissionsprospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Bei Prognosen handelt es sich um zukunftsbezogene Informationen. Tritt eine im Prospekt prognostizierte Entwicklung nicht ein, liegt darin zwar nicht gleichsam ein haftungsbegründender Prospektfehler. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlegerentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt, trägt der Anleger (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, juris, Rn. 19; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 928). Gleichwohl erfordert die Aufnahme einer Prognoserechnung in einen Prospekt eine besondere Sorgfalt von den Prospektverantwortlichen, weil der potentielle Anleger den Entwicklungsmöglichkeiten seiner Beteiligung im Regelfall eine besondere Bedeutung beimessen wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2008 – III ZR 227/06, juris Rn. 9). Erforderlich ist daher, dass die Prognosen im Prospekt durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und – aus „ex ante-Sicht“ – vertretbar gewesen sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, juris Rn. 17 mwN). Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, WM 2008, 1798 Rn. 11; Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 89/91, ZIP 1992, 836, 839 ff.). Ebenso befreien die jeder Prognose zwangsläufig anhaftenden Unwägbarkeiten die Prospektverantwortlichen nicht von ihrer Verantwortung für Widersprüche zwischen der Prognoserechnung und dem sonstigen Prospektinhalt, die in keinem Zusammenhang mit dem allgemeinen Risiko der wirtschaftlichen Entwicklung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2008 – III ZR 227/06, zit. nach juris, Rn. 11).
156Gemessen hieran ist die Gesamtkonstruktion des Fonds in sich nicht plausibel.
157a) Zwar ist der Verkaufsprospekt entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb falsch, weil entgegen der dem Fonds zugrunde liegenden Konstruktion von vornherein eine Wertsteigerung der Genussrechte und damit ein Gewinn der Fondsgesellschaft ausgeschlossen gewesen wären.
158Der Kläger hat zum Nachweis seiner Behauptung einen Veräußerungs- und Übertragungsvertrag vom 18.06.2008 über die Rückveräußerung von Genussrechten von der Fondsgesellschaft an die M vorgelegt (Anlage Ks 18), dessen Existenz der Beklagte zu 2 zwar zunächst bestritten, schließlich aber nach Vorlage des unterschriebenen Exemplars eingeräumt hat. Nach Ziffer (ii) des Veräußerungs- und Übertragungsvertrages verpflichtete sich die M, für die Rückveräußerung der Genussrechte, einen Betrag in Höhe von 34.209.502,00 € zu zahlen.
159Dieser Vertrag ist zum einen erst am 18.06.2008 geschlossen worden, damit weit nach Prospekterstellung und Beitritt der Anleger. Auch hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass dieser Vertrag nur die Interpretation zulasse, die Genussrechte seien noch vor Schließung des Fonds zum Nennwert an die M veräußert worden mit der Folge, dass ein Gewinn aus dem Handel damit denklogisch ausgeschlossen gewesen wäre. Träfe dies zu, wäre das Fondskonzept schlicht betrügerisch gewesen. Auch mag es zutreffen, dass es sich zum einen nur um eine Kaufoption handelte und zum anderen die M verpflichtet gewesen wäre, einen aus einem Gewinn der B5 resultierenden Wertzuwachs der Genussrechte der Fondsgesellschaft zu vergüten.
160b) Die Sensitivitätsrechnungen im Prospekt S. 51 f. sind indes nicht nachvollziehbar (aa) und die wechselnden Erklärungen des Beklagten zu 2 dazu höchst widersprüchlich und unplausibel (bb).
161aa) Der Kläger moniert zu Recht, dass die Berücksichtigung der Deckelung des Gewinnanteils auf 20 % gemäß der Genussrechtsvereinbarung in den Sensitivitätsanalysen auf S. 51 ff des Prospekts zu den Angaben im Prospekt im Widerspruch steht:
162Die Sensitivitätsanalysen gehen ausweislich der Darstellung im Prospekt davon aus, dass die Genussrechte in den Jahren 2009 bis 2011 sukzessive veräußert werden (vgl. S. 51 des Prospekts). Den Sensitivitätsanalysen wird also ein freihändiger Verkauf der Genussrechte bis 2011 zugrunde gelegt.
163In Fußnote 1 der Sensitivitätsanalysen wird allerdings auf die „Begrenzung des Gewinnanteils gem. Genussrechtsvereinbarung“ hingewiesen. Die Genussrechtsvereinbarung besteht zwischen der Fondsgesellschaft und der B5, in diesem Verhältnis ist die Deckelung auf 20 % des Gewinns der Genussrechtsschuldnerin vereinbart, vgl. Prospekt S. 71 oben:
164„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 20 Prozent nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
165Die Deckelung in der Genussrechtsvereinbarung auf 20 % spielt aber bei dem prospektierten freihändigen Verkauf der Genussrechte keine Rolle, weil dabei keine Gewinndeckelung zugunsten der B5 stattfindet. Ein Verkauf an die Genussrechtsschuldnerin, bei dem die Gewinndeckelung zum Tragen gekommen wäre, war nach dem Prospekt gerade nicht geplant und dürfte vor Ablauf von 10 Jahren schon aus steuerlichen Gründen nicht möglich gewesen sein. Vielmehr sollte die Fondsgesellschaft nach dem Prospekt schon in 2011 aufgelöst werden, während die Genussrechte erst Ende 2018 zur Auszahlung fällig waren. Dies lässt sich mit der Berücksichtigung in den Sensitivitätsanalysen nicht in Einklang bringen.
166bb) Die unterschiedlichen Erklärungsansätze des Beklagten zu 2 dazu sind widersprüchlich und belegen nachhaltig die fehlende Plausibilität der Erlösprognosen.
167Nach der Darstellung des Beklagten zu 2 in der Klageerwiderung v. 22.11.2011 (Seite 6f, Bl. 92f d.A.) wird in den Sensitivitätsanalysen der je nach Renditehöhe prognostizierte Verkaufserlös für die Genussrechte dargestellt (S. 51 bis 58 des Prospekts):
16838,808 Mio. € (S. 51) – Rendite 20 %; 33,444 Mio. € (S. 52) – Rendite 15 %, 45,178 Mio. € (S. 53) – Rendite 25 %. Der Beklagte zu 2 erklärt dazu, dass von den 25 Mio. € Eigenkapital, die der Fonds einwerben soll, 20,902 Mio. € in den Erwerb von Genussrechten investiert würden. Bei der Beispielsrechnung mit einer angenommenen Wertsteigerung von 20 % steige der Wert der Genussrechte insgesamt auf 41,018 Mio. € an, im Prospekt seien aber sogar nur 38,808 Mio. € angegeben, so dass die Rechnung plausibel sei. Unabhängig von dem vom Kläger zutreffend aufgezeigten Rechenfehler zum Wert des Genussrechtskapitals zum 31.12.2009 (vgl. Bl. 335) ist schon der Wert 38,808 Mio. € rechnerisch nicht nachvollziehbar. Der Beklagte zu 2 erläutert dazu weiter, dass eine doppelte Gewinndeckelung vorliege, und zwar zum einen durch die Genussrechtsvereinbarung und zum anderen durch den Gesellschaftsvertrag.
169Wie dargestellt weist die Sensitivitätsrechnung in Fußnote 1 auf die Genussrechtsvereinbarung hin. In Fußnote 2 wird auf die Gewinndeckelung nach § 18 des Gesellschaftsvertrags hingewiesen (S. 88 des Prospekts). Der Gewinn der Gesellschafter ist danach gedeckelt auf 46 – 51 % (je nach Beitrittsdatum). Nimmt man einen durchschnittlichen Gewinn von 50 % an, ist der Gewinn bezogen auf ein Anlegerkapital von 25 Mio. € also auf maximal 12,5 Mio. € gedeckelt.
170In der Duplik vom 12.06.2012 (Bl. 389 ff.) führt der Beklagte zu 2 weiter aus, dass als Käufer der Genussrechte beliebige Dritte in Frage gekommen seien, auch die M, was aber nicht festgelegt gewesen sei. Die Deckelung in der Genussrechtsvereinbarung auf 20 % spiele für den geplanten Handel mit den Genussrechten keine Rolle, weil bei dem freihändigen Verkauf der Genussrechte keine Gewinndeckelung zugunsten der B5 stattfinde. Dass in der Fußnote 1 auf S. 51 bis 53 des Prospekts gleichwohl auf die 20 %-Gewinndeckelung hingewiesen wird, erklärt der Beklagte zu 2 im Schriftsatz vom 12.06.2012, Bl. 403 d.A. so:
171„Hingegen wurde die Gewinndeckelung zugunsten der Genussrechtsschuldnerin im Rahmen der Sensitivitätsanalysen berücksichtigt (20 % p.a.), um äußerst konservativ zu rechnen für den Fall, dass es zu einer Verlängerung der Dauer der Fondsgesellschaft über den 31.12.2011 hinaus kommen würde. Zwar hätte eine solche Gewinndeckelung im Falle eines Verkaufs der Genussrechte bis zum 31.12.2011 nicht stattgefunden; sie wäre aber zum Zuge gekommen, wenn die Fondsgesellschaft bis zum 31.12.2018 verlängert und dann die Genussrechte zurückgegeben worden wären so dass diese theoretische Möglichkeit vorsorglich in die Berechnung einbezogen wurde“.
172Wieso der Prospekt von einer Laufzeitverlängerung des Fonds bis 2018 hätte ausgehen und dies den Erlösprognosen hätte zugrunde legen sollen, erschließt sich nicht im Ansatz und wird auch vom Beklagten zu 2 nicht nachvollziehbar erläutert. Der Hinweis auf die „konservative Berechnung“ ist unverständlich: An welcher Stelle soll sich das ausgewirkt haben? Die in den Sensitivitätsanalysen ausgewiesene Kappung des Gewinns soll nach den Erklärungen des Beklagten zu 2 doch auf der Gewinndeckelung gemäß § 18 des Gesellschaftsvertrages beruhen.
173Völlig unverständlich ist vor diesem Hintergrund die Berechnung auf S. 53 des Prospekts, bei der eine durchschnittliche Rendite von 25 % zugrunde gelegt wird. Eine Rendite von 25 % wäre bei der vom Beklagten zu 2 behaupteten „konservativen Berechnung“ unter Annahme einer Rückgabe der Genussrechte an die Genussrechtsschuldnerin von vornherein ausgeschlossen gewesen.
174Damit sind die Erlösprognosen – ein Herzstück jeden Prospekts – insgesamt nicht nachvollziehbar und können insbesondere auch von den Beklagten nicht nachvollziehbar erläutert werden. Dies stellt einen schwerwiegenden Mangel des Prospekts dar.
175cc) Ein weiterer wesentlicher Prospektfehler liegt darin begründet, dass die prospektierte Annahme, die Rendite aus dem Verkauf der Genussrechte werde 20 % p.a. betragen (S. 49, 51 des Prospekts), nicht plausibel ist. Der Kläger beanstandet zu Recht, dass dieser Wertanstieg nicht nachvollziehbar und eine taugliche Tatsachenbasis für die Prognose nicht mitgeteilt wird (S. 34 der Klageschrift). Weder ist dem gesamten Prospekt eine Aussage zum Marktpreis der Genussrechte oder sonst ein Anhaltspunkt für die prognostizierte Rendite des Genussrechtskapitals von 20 % jährlich zu entnehmen noch haben die Beklagten im Laufe des Rechtsstreits eine geeignete Prognosegrundlage aufzuzeigen vermocht.
176(1) Der in dem Prospekt enthaltene Hinweis auf den Immobilienmarkt ist irreführend, weil es sich dabei um ein anderes Geschäftsfeld handelt und sich daraus unmittelbar nichts für einen Genussrechtehandel und einen Wertanstieg der Genussrechte von jährlich 20 % ableiten lässt. Die angenommene Wertsteigerung der Genussrechte wird, obwohl sie Grundlage der Prognoserechnung und Voraussetzung für das Gelingen des Fondskonzepts ist, an keiner Stelle mit Tatsachen untermauert, sondern nur schlicht unter Hinweis auf den boomenden Immobilienmarkt behauptet (Seite 49 des Prospekts):
177„Es wird davon ausgegangen, dass die Genussrechte um rd. 20 Prozent p.a. im Wert steigen. E GmbH & Co. W KG verkauft jährlich jeweils zum angestrebten Ausschüttungszeitpunkt maximal so viele Anteile der Genussrechte, wie zur Ausschüttung von 12 Prozent nominal p.a. Verzinsung des Kommanditkapitals nach Abzug der laufenden Kosten erforderlich sind. Zum Ende der Laufzeit des Fonds wird der gesamte Bestand der Genussrechte verkauft.“
178Zum Vorhandensein, zu den Begebenheiten und zur Entwicklung eines Marktes für Genussrechte in C macht der Prospekt dagegen ebenso wenig Angaben wie zu potentiellen Käufern. Ob zum Käuferkreis Privatanleger oder gewerbliche Investoren, nur inländische oder auch ausländische Käufer gehören, bleibt gänzlich offen. Etwaige Handelsplattformen, die Handelsmodalitäten für derartige Beteiligungsformen in C und Marktdaten für Genussrechte werden nicht genannt und dargestellt. Auf welche Art und Weise der von der Fondsgesellschaft avisierte Handel mit den Genussrechten überhaupt vonstattengehen soll, dazu wird nichts mitgeteilt. Es erschließt sich daher nicht, auf welchen Tatsachen die Annahme eines erfolgreichen Genussrechtshandels und eines dabei zu erzielenden Renditezuwachses von jährlich 20 % beruht.
179Die Prospektdarstellung erschöpft sich in Ausführungen zum Bau- und Immobiliensektor als „Motor der Wirtschaft“ Cs. Der von den Beklagten zitierte knappe Passus auf Seite 29 des Prospekts („Seit Jahren steigen auf Grund der großen Nachfrage und des begrenzten Angebotes die Preise für Immobilien und Mieten – und das teilweise um mehr als 30 Prozent p.a.“), beantwortet die oben aufgeworfenen Fragen nicht und stellt ersichtlich keine geeignete Prognosegrundlage dar. Die Beklagten lassen außer Acht, dass einziger Investitionsgegenstand des W Genussrechte sind. Im Gegensatz zu Immobilien, die in C zu Zeiten des Immobilienbooms durchaus Wertsteigerungen von 30 % p.a. erzielt haben mögen, verkörperten die von der Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte indes keinen Sachwert in Form einer Immobilienbeteiligung oder einer sonstigen dinglichen Rechtsposition und waren daher mit einem Immobilieninvestment schon im Ansatz nicht vergleichbar. Vielmehr handelte es sich bei den Genussrechten um eine riskante, rein schuldrechtliche Beteiligungsform, die ihrem Inhaber lediglich einen Anspruch auf Auszahlung eines künftigen, noch nicht bezifferbaren Gewinnanteils gewährten, ohne ihm indes irgendeine Sicherheit an die Hand zu geben. Dass im Streitfall der Gewinnanspruch erst zum 31.12.2018 fällig war und der Genussrechtserwerber bis dahin das Risiko der Marktentwicklung sowie das Insolvenzrisiko der Genussrechtsemittentin zu tragen hatte, stellt die prognostizierte Wertsteigerung von 20 % p.a. umso mehr in Frage. Gleiches gilt für die im Verhältnis zur Genussrechtsschuldnerin vereinbarte Gewinndeckelung von 20 %. Zu Recht wirft der Kläger die Fragen auf, welcher vernünftige Anleger bereit sein sollte, erst im Jahre 2018 zur Zahlung fällige Genussrechte, die vom Gewinn her auf 20 % gedeckelt sind, in den Jahren 2009, 2010 und 2011 ohne einen Abschlag wegen der langen Laufzeit und der von vornherein begrenzten Gewinnerwartung zu kaufen und wie es unter diesen Voraussetzungen zu einer jährlichen Wertsteigerung von 20 % kommen sollte (so bereits in der Klageschrift, Bl. 39 f. d. A.).
180Darüber hinaus ist der im Prospekt angenommene Wertzuwachs insbesondere auch deshalb nicht plausibel, weil die Fondsgesellschaft Genussrechte eines Unternehmens erwarb, welches – unstreitig – noch nicht einmal über die notwendige Lizenz verfügte, um selbst am Immobilienhandel teilnehmen und auf dem Immobiliensektor in C eine Marktposition bekleiden zu können. Wie vorstehend dargelegt, war die Genussrechtsschuldnerin weder als An- und Verkäuferin von Immobilien noch als Projektentwicklerin tätig. Tatsächlich investierte sie nur in Gewinnbeteiligungen an Projekten anderer Gesellschaften (sog. „profit participation agreements“) und entfaltete, auch in Form von Vertreter- oder Kommissionsgeschäften, gar keine eigene Geschäftstätigkeit auf dem Immobilienmarkt. Wie aber sollte sich mit den Genussrechten eines Unternehmens, das selbst auf dem Immobilien- und Bausektor in C überhaupt keine Marktposition einnahm und hierzu ohne Lizenz auch rechtlich gar nicht in der Lage war, überhaupt Handel treiben und noch dazu jährlich eine Gewinnsteigerung von 20 % erzielen lassen? Für die Werthaltigkeit und Handelbarkeit der Genussrechte waren die Marktstellung, die Kompetenzen und die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin von zentraler Bedeutung, prägten sie doch entscheidend deren eigene Gewinnsituation. Der Prospekt enthält zu alledem keine Informationen. Auch im Rahmen der gebotenen Gesamtschau ist damit nicht ansatzweise nachvollziehbar, auf welcher Datenbasis die Annahme einer Wertsteigerung der Genussrechte von rd. 20 % p.a. als Grundannahme und Eckpfeiler der gesamten Prognoserechnung beruht.
181(2) Eine geeignete Prognosegrundlage wird von den Beklagten auch schriftsätzlich nicht dargelegt. Die Beklagten haben zur Prognosegrundlage in Parallelverfahren wie folgt vorgetragen (34 U 119/13, Schriftsatz vom 01.06.2011, S. 9f, Bl. 230f d.A.):
182„Es war nicht erforderlich, die im Prospekt aufgeführten Prognosen objektiv durch Sachverständige oder Gutachter unterlegen zu müssen. Sie beruhten auf den äußerst umfangreichen geschäftlichen Erfahrungen des X, der mit der M in C mehrere Jahre lang auf dem Immobiliensektor geschäftlich tätig war und Milliarden-Umsätze (in US-Dollar) getätigt hat. Die Prognosen beruhen also auf der eigenen Marktforschung des X und seinen umfangreichen geschäftlichen Erfahrungen.“ Welche Erfahrungen dies sein sollen, stellen die Beklagten nicht dar.
183Zu vergegenwärtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte zu 3 seinen eigenen Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft Bielefeld zufolge erstmals Anfang 2004 nach C gereist ist und erst anschließend eigene Marktforschungen auf dem Immobiliensektor in C angestellt hat (Beschuldigtenvernehmung vom 18.11.2010, Anlage Ks 73). Die von ihm geführte M ist unstreitig im Jahre 2006 gegründet worden und hat nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers erst am 21.09.2006, d.h. keine 14 Monate vor der am 06.11.2007 erfolgten Aufstellung des streitgegenständlichen Prospekts (S. 113 des Prospekts), überhaupt eine Lizenz für den Handel mit Immobilien in C erhalten.
184Sofern die Beklagten darüber hinaus auf den kurzen Prospektabschnitt „Marktrisiko“ auf Seite 13 verweisen und darin eine taugliche Basis für die Prognose erblicken, vermag ihre Argumentation aus den oben dargestellten Erwägungen ebenfalls nicht zu verfangen. Der pauschale Hinweis auf die Entwicklung des Immobilienmarktes erklärt nicht den von der Fondsgesellschaft allein beabsichtigten Genussrechtshandel und macht die dabei avisierte Rendite von 20 % p.a. nicht plausibel. Im Gegenteil ist die Formulierung: „Die Prognosen basieren auf den Erfahrungen mit der Entwicklung des Immobilienmarktes, die E-Unternehmensgruppe im Zusammenhang mit mehreren Vorgänger-Fondsgesellschaften gewonnen hat“, zudem noch missverständlich und irreführend, weil sie bei einem Anlageinteressenten die Vorstellung erweckt, dass die Prognose beim W auf Erfahrungswerten beruht und deshalb zuverlässiger sei, als wenn sie lediglich unter Zugrundelegung von Marktdaten geschätzt worden wäre. Anders als diese Prospektaussage suggeriert, standen beim W solche Erfahrungswerte bezogen auf den Handel mit Genussrechten indes nicht zur Verfügung. Bei den Vorgängerfonds W I bis V hatte es sich jeweils um Projektentwicklungsfonds gehandelt; die Anlegergelder waren bei diesen Fonds in konkrete Immobilienprojekte investiert worden. Der W war dagegen der erste Fonds, der als vermögensverwaltender Fonds konzipiert und bei dem die Fondsgesellschaft allein durch den Erwerb und den Verkauf von Genussrechten Gewinne erwirtschaften sollte. Mit dem W hatte die B3-Gruppe daher selbst Neuland betreten. Angesichts dessen war die Prognose beim W im Vergleich zu den Vorgängerfonds mit deutlich größeren Unsicherheiten behaftet und gerade nicht durch entsprechendes Erfahrungswissen gedeckt. Hierauf weist der Prospekt jedoch nicht hin, sondern wiegt den Anlageinteressenten stattdessen in falscher Sicherheit. Den erheblichen Risiken, die das neue Fondskonzept des W – mit der Abkehr von einem Sachwertinvestment hin zum Handel mit Genussrechten als deutlich riskanterer Beteiligungsform – in sich barg, wird der bloße, in einem Halbsatz erfolgende Hinweis auf das Verkaufsrisiko der Genussrechte nicht gerecht (S. 14 des Prospekts: „Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden.“).
185Im Ergebnis ist damit die prospektierte – auf einer Wertsteigerung der Genussrechte von rd. 20 % p.a. basierende – Renditeerwartung nicht plausibel. Auch wenn Fondsinitiatoren an einer optimistischen Prognose nicht gehindert sind, ist gleichwohl erforderlich, dass die prospektierten Gewinnerwartungen auf sorgfältig ermittelten Tatsachen beruhen und die darauf gestützte Prognose zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbar gewesen ist (BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, Rn. 20 ff., zit. nach juris). An einer solchen Tatsachengrundlage, die eine Überprüfung der Vertretbarkeit überhaupt erst ermöglichen würde, fehlt es hier bereits. Ein Anleger darf sich indes darauf verlassen, dass es sich bei den im Emissionsprospekt dargestellten Prognosen nicht um bloße Mutmaßungen, sondern um Schlussfolgerungen aus nachgeprüften Tatsachen handelt, die auf einer sorgfältigen Analyse aller hierfür maßgeblichen Umstände beruhen.
1863. Weitere gerügte Prospektfehler
187Soweit der Kläger weitere Prospektfehler geltend macht und auf diese eine Haftung aus Delikt stützt, liegen diese nicht vor. Die Darstellung orientiert sich an den vom Kläger in der Berufungsbegründung angegebenen Gliederungspunkten.
188Die Darstellung des Verlaufs der Vorgängerfonds (aa) ist im Prospekt zu W nicht irreführend dargestellt. Auf S. 5 des Prospektes heißt es zu den Vorgängerfonds, dass die Ausschüttungen wie prospektiert erfolgt seien, ohne dass der Kläger darlegt, dass diese Aussage falsch wäre. Er behauptet auch nicht substantiiert, dass sich die Vorgängerfonds – jedenfalls bis zur Veröffentlichung des Prospekts –nicht wie prospektiert entwickelten. Auch in der Umschlagklappe des Prospekts zu W heißt es nur, dass die Ausschüttungen wie prognostiziert erfolgt seien. Soweit wegen der Kürze der bisherigen Fondslaufzeit noch keine Ausschüttung erfolgt war, heißt es zutreffend, dass sich ein „prognostizierter rechnerischer Gewinn in Höhe von nominal 12 % p.a.“ ergebe. Dass auf der homepage des Fonds ggf. andere Angaben über realisierte Gewinne verlautbart worden sind, begründet keinen Prospektfehler. Dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorausgesetzten verständigen Anleger musste sich aufdrängen, dass die gerade gegründete Fondsgesellschaft, die ihr Kapital erst noch einwarb, zu diesem Zeitpunkt noch keine echten Gewinne realisiert haben konnte.
189Die unter bb) gerügte irreführende Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin stellt einen Prospektfehler dar, vgl. I 1.
190Ob die Genussrechtsschuldnerin bei Prospekterstellung am 6.11.2007 bereits gegründet war oder erst am 8.11.2007 gegründet wurde, kann dahinstehen (cc). Daraus und aus der Tatsache, dass Verträge mit ihr teilweise schon im Gründungsstadium abgeschlossen worden sind, ergibt sich kein Prospektfehler. Allein der Verstoß gegen Angaben, die gemäß § 9 Nr. 6 VermVerkProspV erforderlich sind, begründet nicht stets einen wesentlichen Fehler i.S.d. § 13 VerkProspG (vgl. Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG, VerkProspG, 2. Aufl. 2010, § 13 VerkProspG Rn. 39 mwN). Dass im Zeitpunkt der Prospektherausgabe und beim Beitritt des Klägers besondere Risiken daraus resultierten, dass die Genussrechtsschuldnerin offenbar vor Abschluss ihrer Gründung bereits Verträge geschlossen hatte, ist nicht ersichtlich. Bis der Prospekt tatsächlich veröffentlicht war, war die Genussrechtsschuldnerin nämlich gegründet und etwaige Zweifel an der Wirksamkeit der zuvor geschlossenen Verträge schon wieder erledigt, worauf das Landgericht zutreffend hinweist.
191Dass der Beklagte zu 3 eine Schlüsselperson war und vor Ort in C eine entscheidende Rolle spielen würde (ee), geht ebenso aus dem Prospekt hervor wie die Tatsache, dass er Geschäftsführer der B5 und der M war. Dass er daran auch verdienen würde, liegt für den vorausgesetzten verständigen Anleger auf der Hand. Zu den Beteiligungen untereinander ist im Prospekt alles Nötige gesagt.
192Die unter ff) gerügte Unplausibilität des Fondskonzepts erachtet der Senat mit dem Kläger für fehlerhaft, soweit es um die Darstellung der Prognosen und Sensitivitätsanalysen geht.
193Hingegen steht ein Prospektfehler wegen eines angeblich von Anfang an geplanten Verkaufs der Genussrechte zum Nominalwert, mit dem jegliche Gewinnerzielung seitens der Fondsgesellschaft von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre, nicht fest. Dem Beweisantritt durch Zeugnis Q, dem Beklagten zu 2 sei dies bekannt gewesen (vgl. Berufungsbegründung, Bl. 1085 und Klageschrift, Bl. 28 d.A.), war nicht nachzugehen. Der Vertrag, mit dem ein Verkauf der Genussrechte an die M vereinbart wurde, datiert unstreitig erst vom 18.6.2008, damit weit nach Prospekterstellung (Anlage Ks 16). Die Auslegung des Vertragstextes ist zudem zwischen den Parteien streitig (Call- oder Putoption bzw. unbedingter Kaufvertrag). Der Wortlaut des Vertrages liefert keine Anhaltspunkte für die vom Kläger vertretene Auffassung, wonach der Kaufpreis von vornherein auf den Nominalwert begrenzt sein sollte. Hinzu kommen weitere gewichtige Indizien, die gegen einen von Anfang an geplanten Verkauf zum Nominalwert sprechen. Der im Vertrag genannte Preis für die Genussrechte – 34.209.520 € – entspricht dem Wert, für den die Fondsgesellschaft W Genussrechte ausweislich der Bestätigung der Genussrechtsschuldnerin vom 2.6.2008 (Anlage Ks 17) angeschafft hat. Dieser Betrag kann nicht bereits vor Prospekterstellung festgestanden haben, da er von der Höhe des erst noch einzuwerbenden Kapitals abhängig war. Hinzu kommt, dass in dem Vertragstext unstreitig auf Anlagen Bezug genommen wird (Anlage Ks 16 „Annex 1“). Der Beklagte zu 2 hat dazu unwiderlegt vorgetragen, aus dem Annex (Anlage B 6) ergebe sich, dass die M zur Zahlung einer etwaigen Wertsteigerung der Genussrechte verpflichtet gewesen wäre.
194Die Mittelverwendungskontrolle (gg) wird – wie der Senat mehrfach zu den gleichlautenden Formulierungen bei W2 entschieden hat (vgl. Senatsurteile v. 23.01.2014 - 34 U 214/12, 34 U 219/12, 34 U 226/12; Senatsurteile vom 28.01.2014 – 34 U 215/12, 34 U 233/12, 34 U 298/12; Senatsurteile v. 04.09.2014 – 34 U 258/12, 34 U 263/12, 34 U 264/12, 34 U 296/12) - entgegen dem Vorwurf des Klägers nicht unzutreffend im Prospekt dargestellt. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Haftung des Beklagten zu 4 verwiesen (V.).
195Der Kläger rügt unter hh) vergeblich, dass bereits geschlossene Verträge nicht prospektiert seien. Das betrifft die Genussrechtsvereinbarung vom 2.10.2007, die profit participation agreements und den Eintritt der Fondsgesellschaft in die Genussrechtsvereinbarung. Die erwähnten Verträge sind inhaltlich ausreichend wiedergegeben; ein wesentlicher Fehler scheidet damit aus. Soweit die fehlende genauere Darstellung der profit participation agreements zur irreführenden Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin beigetragen hat, hat der Senat dies schon unter diesem Gesichtspunkt als Fehler erachtet (vgl. I 1).
196Soweit die Beteiligung an W auch in Österreich vertrieben worden sein sollte (vgl. Bestreiten der Beklagten Bl. 637 d.A.), ohne dass dies im Prospekt angegeben worden ist (ii), stellt dies keinen wesentlichen Prospektfehler dar. Allein der Verstoß gegen Angaben, die gemäß § 4 Nr. 8 VermVerkProspV erforderlich sind, begründet nämlich nicht stets einen wesentlichen Fehler i.S.d. § 13 VerkProspG. Zweck der Angabe gemäß § 4 Nr. 8 VermVerkProspV ist es, dem Anleger einen Überblick über die Gesamtgröße der Emission zu vermitteln (vgl. Maas in Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG/VerkProspG, 2. Aufl. 2010, § 4 VermVerkProspV Rn. 95). Da es keine nach Angebotsstaat aufgeteilten Kontingente gab, änderte sich hier an der Emissionsgröße durch ein eventuelles Angebot in Österreich nichts.
197Der Kläger behauptet zwar, dass über die im Prospekt genannten Objekte (X4 Twin Towers (S. 33 ff. des Prospekts); X5 Gardens (X5 Gardens) als „mögliches weiteres Investitionsobjekt“ (S. 40)) hinaus weitere Investitionsobjekte festgestanden hätten (jj). Dabei sollte es sich um den X6 Tower und die X7 Business Avenue handeln (Bl. 28 f. d.A.). Dies ist indes nicht unstreitig (vgl. Klageerwiderung Bl. 105 d.A.), Beweis hat der Kläger nicht angeboten. Soweit der Kläger vorträgt, zwischen der B3 GmbH (C Branch) und dem jeweiligen Developer des Projekts sei über beide Objekte bereits am 1.11.2007 ein Vertrag geschlossen worden (vgl. Bl. 29 d.A.), ist ein Zusammenhang zur Fondsgesellschaft schon nicht dargetan.
198Die unter kk) gerügten Erlösprognosen hält der Senat für fehlerhaft (I 2.).
199II. Der Beklagte zu 2 haftet gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG a.F. für die unter I. dargestellten Prospektmängel als Hintermann der Fondsgesellschaft.
2001.
201a) Der Kläger hat geltend gemacht, dass der Beklagte zu 2 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in zahlreichen Gesellschaften der B3 Gruppe fungiere und daher für den Prospekt verantwortlich sei. Der Beklagte zu 2 ist der Darstellung der Klägerseite nicht substantiiert entgegen getreten, sondern er hat sich vor allem darauf berufen, dass der Kläger seine Initiatoreneigenschaft nicht hinreichend dargelegt habe. Diese Auffassung teilt der Senat nicht.
202Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. § 13 VerkProspG bestimmt eine Prospekthaftung derjenigen, „von denen der Prospekt ausgeht“ und trifft damit u.a. die Verwaltungsmitglieder der emittierenden Gesellschaft (BGH, Urteil vom 02.06.2008 – II ZR 210/06, juris Rn. 15 mwN). Dabei kommt es bei der sog. Prospekthaftung im engeren Sinne nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht. Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, juris Rn. 19 mwN). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Anleger um die Initiatoreneigenschaft der in Anspruch genommenen Person wusste und ob diese Initiatoreneigenschaft bei seiner Anlageentscheidung irgendeine Rolle spielte (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2010 – III ZR 262/09, juris Rn. 9).
203Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 37 mwN; BGH, Urteil vom 14.5.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 39).
204Danach ist die Prospektverantwortlichkeit des Beklagten zu 2 offensichtlich gegeben. Der Beklagte zu 2 unterliegt der irrigen Vorstellung, Initiatorinnen bzw. Hintermänner der Fondsgesellschaft seien allein die diversen juristischen Personen bzw. Kommanditgesellschaften, die als Prospektherausgeberin bzw. Gründungsgesellschafter verantwortlich zeichnen. Damit verkennt er grundlegend die Zielrichtung der Prospekthaftung im engeren Sinne, die in § 13 VerkProspG kodifiziert worden ist und die gerade die hinter der Gesellschaft stehenden Personen in die Verantwortung nehmen will.
205Der Beklagte zu 2 war ausweislich des Prospekts – Stichwort „Vertragspartner“, S. 61/62 – an allen in Deutschland tätigen Gesellschaften beteiligt, die direkt oder indirekt mit der Fondsleitung, dem Vertrieb oder der Prospektherausgabe befasst waren mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin N GmbH, die aber ausweislich des Treuhandvertrages auf das Fondskonzept keinen Einfluss hatte. Die Beteiligung an diesen Gesellschaften bestand regelmäßig in der Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer (so z.B. bei der Fondskomplementärin und Fondsgeschäftsführerin = B4 Beteiligungs-GmbH; ebenso bei der Fondsgründungskommanditistin = B3 GmbH und auch bei der Vertriebsbeauftragten = B3 Vertriebs & Service GmbH). Hinter der B3-Unternehmensgruppe, die nach den eigenen Angaben auf S. 5 des Prospekts alle Fonds platziert hatte, stand der Beklagte zu 2. Das von dem Kläger als Anlage Ks 53 vorgelegte „Unternehmensprofil“ der B5 GmbH, das der Beklagte zu 2 im Rahmen eines email Verkehrs einer Bank in Liechtenstein übersandt hat, belegt dies nachdrücklich:
206„Das Unternehmen wurde 2004 von X2 (61), Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter, und seinem Sohn X (31), Geschäftsführer der B3 GmbH in C, gegründet. X2, der lange Zeit ein Versicherungsdienstleistungsunternehmen besaß, beschäftigte sich während seiner gesamten beruflichen Laufbahn immer mit Analysen zu den Kapitalmärkten. Mit seinem Sohn X, Finanzspezialist für Fonds, suchte er am Kapitalmarkt nach Alternativen zu den üblichen Geldanlagen. Sie entdeckten den Immobilienmarkt C für sich und entwickelten gemeinsam die Idee und das Konzept einer kurzfristigen und lukrativen Kapitalanlage. Ihre Idee basiert auf dem Modell, das Anleger ihr Kapital in die Projektentwicklungs- und Bauphase eine Immobilie investieren. Bonus der Idee ist der Standort C, der es ermöglicht, eine weitgehend steuerfreie Rendite zu erzielen. Vorteil für den Anleger ist die kurze Laufzeit und das minimierte Risiko gegenüber Immobilien, die ihre Rendite über die Mieteinnahmen erzielen. Direkt vor Ort in C wurden von der B3 alle notwendigen Rahmenbedingungen geprüft. X ist seit Beginn der Unternehmensgründung als Geschäftsführer in C ansässig.“
207An der Veranlasserhaftung des Beklagten zu 2, der den Prospekt auch persönlich unterzeichnet hat und als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Fondsinitiatorin und der maßgeblichen übrigen B3 Gesellschaften maßgeblich deren Geschicke gelenkt hat, besteht danach kein Zweifel.
2082.
209a) Der Kläger hat die Anlage aufgrund des zuvor überreichten Prospekts innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Prospekts (21.11.2007 bzw. 19.12.2007) gezeichnet (§ 44 BörsG aF). Die dadurch begründete Vermutung, dass der Kläger die Beteiligung aufgrund des Prospekts erworben hat, hat der Beklagte zu 2 nicht widerlegt (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF).
210Für die haftungsbegründende Kausalität reicht zunächst der zeitliche Zusammenhang zwischen Prospektherausgabe und Geldanlage. Erwirbt der Anleger die Vermögensanlage innerhalb von 6 Monaten nach Prospektveröffentlichung, wird die Kausalität vermutet (vgl. Drittes Finanzmarktförderungsgesetz, Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs 13/8933 S. 76 f.; BGH, Urteil vom 18.09.2012 - XI ZR 344/11, juris Rn. 42; Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 BörsG Rn. 38). Es ist seitens der Beklagten weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Erwerb der Fondsbeteiligung allein auf anderen Ursachen beruhte, zumal die Tatsache, dass der Prospekt Grundlage der Anlageentscheidung war, nicht einmal bestritten ist und die Anleger in der Beitrittserklärung bestätigten, den Prospekt erhalten zu haben. Dass die Kaufentscheidung auch auf andere Beweggründe zurückgeht, reicht für die Widerlegung der Vermutung nicht aus (vgl. Schwark/Zimmer, aaO, §§ 44, 45 BörsG Rn. 46 mwN). Des weiteren wird dieses Ergebnis auch durch die Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat nicht in Frage gestellt (vgl. auch unter III 2. a)).
211b) Hinsichtlich etwaiger Prospektfehler beruft sich der Beklagte zu 2 vergeblich auf fehlende Kenntnis gemäß § 45 Abs. 1 BörsG a.F. Er reklamiert, er habe mit dem Prospekt nichts zu tun gehabt. Verschulden scheide wegen der Prüfung durch die BaFin, die Beauftragung von Rechtsanwalt Q sowie wegen des Prospektprüfungsgutachtens der Streithelferin zu 8 aus.
212Verschulden setzt im Bereich der gesetzlichen Prospekthaftung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus, wobei diese vermutet wird und sich der Schädiger entlasten muss. Die Verschuldensvermutung hat der Beklagte zu 2 nicht widerlegt.
213Die BaFin-Prüfung entlastet nicht, weil die diesbezügliche Prüfung nach § 8 Buchst. a Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz alte Fassung keine inhaltliche Richtigkeitsgewähr bot (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012 – XI ZR 374/11, WM 2012, 2147 Rn. 45 mwN; BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 47).
214Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum im Hinblick auf die zugezogenen Experten scheidet ebenfalls aus. Der Beklagte durfte bei der immer erforderlichen eigenen Bewertung und Plausibilitätskontrolle (BGH, Urteil vom 14. Mai 2007 – II ZR 48/06, WM 2007, 1174 Rn. 18) nicht ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass der Prospekt ordnungsgemäß sei (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 46).
215Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss (vgl. BGHZ 89, 296, 303; Urteile vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, WM 1994, 1613, 1614 und vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00, WM 2001, 2012, 2014). Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt (vgl. BGHZ 131, 346, 353 f. mwN; zitiert nach BGH, Beschluss vom 29.6.2010 – XI ZR 308/09, juris Rn. 3, jeweils für einfache Fahrlässigkeit).
216Bezüglich der hier festgestellten erheblichen Prospektmängel, die für den Beklagten zu 2 als Hintermann ohne weiteres erkennbar waren, kann er sich nicht durch den Vortrag entlasten, der für die steuerliche Konzeption und die Prospektgestaltung zugezogene Rechtsanwalt Q, seinerzeit Partner der Streithelferin zu 7, sei derjenige gewesen, der die Idee, das Konzept, den Prospekt und alle Verträge entwickelt und begleitet habe und sich in Zweifelsfragen mit der Streithelferin zu 8 abgestimmt habe. Dies vermag die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2 im Verhältnis zu den Anlegern nicht in Zweifel zu ziehen.
217Ob er konkret auf die Prospektformulierungen Einfluss ausgeübt haben, ist unerheblich. Den Vortrag des Beklagten zu 2 als zutreffend unterstellt, verlangt die Plausibilitätsprüfung und eigene Bewertungsverpflichtung ihm gerade diese Einflussnahme ab. Er hat schon nichts konkret dazu vorgetragen, wie er die Plausibilitätsprüfung vorgenommen habe. Hinsichtlich der vom Senat festgestellten Prospektfehler haftet er für seine jedenfalls gegebene grob fahrlässige Unkenntnis.
218Über das unzureichend dargestellte Geschäftsmodell der Genussrechtsschuldnerin hätte er in seiner Funktion als verantwortlicher Geschäftsführer der Fondskomplementärin jedenfalls im Bilde sein müssen und hätte daher bei der – trotz der Hinzuziehung von Experten – geschuldeten eigenen Plausibilitätsprüfung erkennen können, dass die Darstellung zur Tätigkeit der B5 unvollständig und irreführend war. Dass – so der Beklagte zu 2 – die zugezogenen Streithelferinnen stets alle Informationen erhalten hätten, wenn sie diese angefordert hätten, ändert in dem im hiesigen Rechtsstreit allein zu beurteilenden Verhältnis zu den Anlegern nichts, da der Beklagten zu 2 seine eigene Pflicht zur Plausibilitätskontrolle gröblich verletzt hat.
219Ebenso verhält es sich mit der Unplausibilität der Prognosen im Prospekt. Die Sensitivitätsanalysen sind nicht nachvollziehbar und die Erklärungsversuche des Beklagten zu 2 höchst widersprüchlich. Für ihn musste zudem auf der Hand liegen, dass die angenommene Wertsteigerung der Genussrechte von 20 % jährlich an keiner Stelle mit Tatsachen untermauert wird, obwohl gerade sie Grundlage der Prognoserechnung und Voraussetzung für das Gelingen des Fondskonzepts ist. Jedenfalls im Rahmen der geschuldeten Befassung mit dem gegenüber den Vorgängerfonds gänzlichen neuen Fondskonzept hätte auffallen müssen, dass im gesamten Prospekt keine Aussage zum Marktpreis der Genussrechte oder sonst ein Anhaltspunkt für die prognostizierte Rendite des Genussrechtskapitals von 20 % jährlich enthalten ist und damit keinerlei Basis für den prognostizierten Wertanstieg mitgeteilt wird. Dabei war insbesondere bekannt, dass es sich bei den Vorgängerfonds um reine Projektentwicklungsfonds gehandelt hat und damit besonders naheliegend, dass eigene Erfahrungswerte bezogen auf den nunmehr den Gegenstand des neuen Fondskonzepts bildenden Handel mit Genussrechten nicht zur Verfügung standen.
220c) Dem Kläger ist ein Schaden entstanden. Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft sind wertlos. Die Fondsgesellschaft W ist nach den Angaben des Beklagtenvertreters zu 2 ohne Insolvenzverfahren per 31.12.2011 im Handelsregister gelöscht und eine Liquidationsbilanz erstellt worden. Die haftungsausfüllende Kausalität wird gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG vermutet. Es genügt eine Mitursächlichkeit, von der sich der Schädiger entlasten müsste (vgl. Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 45 BörsG Rn. 2 aE). Zwar kommt es für die haftungsausfüllende Kausalität – anders als bei der Prospekthaftung im weiteren Sinne – nach dem Wortlaut des Gesetzes, der auf die ursprünglich vom Börsengesetz nur erfassten börslich gehandelten Wertpapiere zugeschnitten ist, nicht darauf an, ob sich die Prospektfehler auf die Anlageentscheidung des Anspruchstellers ausgewirkt haben (vgl. Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 Rn. 58; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, aaO BoersG 2007 § 45 Rn. IX 431). Ansprüche sind gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a.F. ausgeschlossen, wenn die Anspruchsgegner nachweisen können, dass der fehlerhafte Prospekt nicht zu einer Minderung des – aktuellen (vgl. Heidelbach in Schwark/Zimmer, aaO., § 13 VerkProspG, Rn. 26) – Erwerbspreises geführt oder wenigstens dazu beigetragen hat. Der Beklagte zu 2 hat die Vermutung nicht widerlegt. Die Fondsgesellschaft ist gelöscht, die Fondsbeteiligung des Klägers wertlos. Dass dazu die dargestellten erheblichen Prospektfehler nicht beigetragen haben, hat der Beklagte zu 2 nicht dargelegt. Er verweist pauschal und unsubstantiiert auf die Weltwirtschaftskrise von Oktober 2008, die sich im Frühjahr 2009 als vorher nicht vorhersehbare Immobilien- und Wirtschaftskrise in C gezeigt habe. Ein Beweisantritt ersetzt hierzu notwendigen Sachvortrag nicht. Wäre ein Hinweis auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung ausreichend, liefe die gesetzliche Prospekthaftung faktisch leer, die gerade „die Regelungslücke für Unternehmensbeteiligungen und Anteile an Treuhandvermögen … [schließen sollte], für die sich in der Vergangenheit anhand von erlittenen Schäden bis hin zum Totalverlust ein besonderer Regelungsbedarf gezeigt hat“ (Referentenentwurf eines Anlegerschutzverbesserungsgesetzes, ZBB 2004, S. 168 (191)).
2213.
222Die Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2 sind nicht verjährt. Der Anspruch aus § 13 VerkProspG verjährt gemäß § 46 BörsG aF in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.
223Maßgebliches Datum für die Veröffentlichung ist der 19.12.2007. Auf die zuvor am 21.11.2007 in der S3 erfolgte Veröffentlichung des Emissionsprospekts (Anl. Ks 2) kann sich der Beklagte zu 2 nicht berufen. Die Veröffentlichung musste wiederholt werden, da zunächst die nach § 9 Abs. 2 VerkProspG vorgeschriebene Angabe einer Zahlstelle in der Anzeige unterblieben war. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 VerkProspG hat der prospektpflichtige Anbieter die Wahl zwischen der Bekanntmachung, d.h. dem Vollabdruck des Prospekts in einem überregionalen Börsenpflichtblatt, einerseits und der Bereithaltung des Prospekts bei den in diesem benannten Zahlstellen zur kostenlosen Abgabe, d.h. der so genannten Schalterpublizität andererseits. Wählt der Anbieter die Schalterpublizität, kommt er nicht bereits mit der Bereithaltung der Prospekte an den fraglichen Stellen, sondern erst mit der Veröffentlichung der Hinweisbekanntmachung dem Erfordernis nach § 9 Abs. 2 VerkProspG nach (Assmann in Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG/ VerkProspG, 2. Aufl. § 9 VerkProspG Rn. 11 ff). Dementsprechend beginnt auch erst mit der Veröffentlichung einer vollständigen Hinweisbekanntmachung mit Angabe einer Zahlstelle und der so eröffneten Möglichkeit, den Prospekt zu erhalten und zur Kenntnis zu nehmen, die Frist des § 9 Abs. 1 VerkProspG zu laufen.
224b) Der Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist ist durch den am 20.12.2010 (= Montag) gegen den Beklagten zu 2 eingereichten Güteantrag gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt worden. Die 3-Jahrefrist des § 46 BörsG aF endete gemäß §§ 193, 188 BGB am 20.12.2010. Der Kläger hat den Eingang bei der Gütestelle durch Vorlage des Rückfaxes der Gütestelle, auf dem der Eingang für den 20.12.2010 bestätigt wird, belegt (Anlage Ks 91 in der hiesigen Akte, Bl. 618 d.A.). Die Klage ist rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 2 BGB, nämlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Güteverfahrens erhoben worden.
225III.
226Die Beklagten zu 5 und 6 haften aus § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (Prospekthaftung im weiteren Sinne) für die unter I. dargestellten Prospektmängel als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft.
227Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, juris Rn. 9 und II ZR 211/09, juris Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zitiert nach BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 26).
2281. Die Beklagten zu 5 und 6 sind Gründungsgesellschafter der W Fondsgesellschaft und waren Gesellschafter im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers. Sie gehören damit zum Kreis derjenigen, die den Beitretenden über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, aufzuklären haben (st. Rspr., BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 33 mwN). Wenn die Anlage wie hier planmäßig mittels eines Prospekts vertrieben wird, haften die schon beigetretenen Gesellschafter daher auch für fehlerhafte Angaben des Emissionsprospekts. Die Anleger, die sich über die Beklagte zu 1 als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gemäß § 6 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.4.2012 – II ZR 211/09, juris, Rn. 10).
2292. Kausalität und Verschulden werden vermutet; beides haben die Beklagten nicht widerlegt.
230a) Vorliegend streitet für den Kläger ob der feststehenden Pflichtverletzung der Beklagten eine Kausalitätsvermutung im Sinne einer Beweislastumkehr (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2009 – II ZR 266/07, juris Rn. 6; Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, juris Rn. 28 f., Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10, juris Rn. 33 m.w.N.).
231Um die Kausalitätsvermutung zu widerlegen, muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass der Anleger den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Dieser Beweis ist nicht gelungen. Der Senat hat den Kläger im Termin ausführlich angehört und das Ergebnis in einem Berichterstattervermerk festgehalten (Bl. 1215 ff.). Die Anhörung des Klägers hat nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen, dass der Kläger die Fondsbeteiligung auch erworben hätte, wenn er über die vom Senat festgestellten Prospektmängel – irreführende Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin sowie fehlerhafte Erlösprognosen und Sensitivitätsanalysen - aufgeklärt worden wäre.
232Zwar ist bei der persönlichen Anhörung des Klägers deutlich geworden, dass maßgeblich für die Anlageentscheidung vor allem die Mitteilungen/Newsletter der B3 Vertriebs- und Service GmbH waren, die der Kläger im November 2007 erhalten hatte (vgl. Anlagen zum Protokoll, Bl. 1220 ff. d.A.). Die darin enthaltenen Angaben zu bereits erzielten Gewinnen der Fondsgesellschaft waren nach den Erklärungen des Klägers ausschlaggebend dafür, dass er sich an seinen Anlageberater wandte und sich nach dem neuen Geschäftsmodell mit den Genussrechten erkundigte. Der Kläger konnte zwar nicht sicher bestätigen, dass ihm der Prospekt selbst vor der Anlageentscheidung vorgelegen hat, wenn er dies auch für wahrscheinlich gehalten hat. Soweit der Kläger danach aber jedenfalls mit dem Beklagten zu 2 persönlich Kontakt hatte, widerlegt dies die vermutete Kausalität der Prospektfehler für die Anlageentscheidung nicht. Denn es ist weder dargelegt, dass der Beklagte zu 2 den Kläger nicht auf der Grundlage des von ihm selbst mitverantworteten fehlerhaften Prospekts über die Beteiligung informierte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3.12.2007 – II ZR 21/06, juris Rn. 17) noch dass er ihn auf die vom Senat festgestellten Prospektfehler hinwies.
233Die Kausalitätsvermutung wird auch nicht dadurch widerlegt, dass der Kläger ausweislich seiner Anlagehistorie mit der Beteiligung an 37 Fonds mit einer Zeichnungssumme von 1,251 Mio. € in 5 1/2 Jahren als erfahrener Anleger einzustufen ist, für den die Prospektinformationen keine Bedeutung gehabt hätten. Denn der Kläger, der sämtliche W I – V gezeichnet hatte, hat sich vor der Zeichnung dieses Fonds bei seinem Anlageberater und dem Beklagten zu 2 gezielt danach erkundigt, was es mit dem neuen Geschäftsmodell „Genussrechte“ auf sich habe und dadurch Beratungsbedarf offenbart.
234Zwar hat die von ihm falsch interpretierte Aussage in den Newsletter über die bereits erzielten Gewinne den Kläger maßgeblich dazu veranlasst, sich näher mit dem Fondsmodell zu befassen. Dies widerlegt indes im Rahmen der Kausalitätsvermutung die Annahme nicht, dass der fehlerhafte Prospekt jedenfalls mitursächlich geworden ist. Denn der Kläger hat sich gezielt nach dem Geschäftsmodell des Fonds und damit mittelbar auch nach dem Geschäftsmodell der Genussrechtsschuldnerin erkundigt. Dass ihn zutreffende Informationen darüber und die Kenntnis von der fehlenden Basis für die Erlösprognosen/Sensitivitätsanalysen nicht von der Zeichnung abgehalten hätten, ist nicht erwiesen.
235Auch die Annahme der Beklagten, der Kläger habe schon andere Risiken hingenommen, so dass ihn auch weitere Risiken nicht von der Zeichnung der Anlage abgehalten hätte, genügt dazu nicht. Ein solcher Schluss ist nicht tragfähig. Vielmehr kann ein Anleger, der schon zahlreiche Risiken übernommen hat, ebenso gut nicht mehr bereit sein, noch weitere Risiken zu übernehmen (BGH, Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 215/08, juris Rn. 24).
236b) Wegen des Verschuldens wird auf die Ausführungen zur Haftung des Beklagten zu 2 verwiesen. Die Beklagten zu 5 und 6 haften im Übrigen im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 278 BGB für das Verschulden der zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten eingesetzten Erfüllungsgehilfen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 37), so auch für einen Erfüllungsgehilfen, der den als Aufklärungsmittel im Rahmen der Beitrittsverhandlungen verwendeten Fondsprospekt gestaltet hat.
2373. Verjährung scheidet aus, da die Verjährungsfrist mangels nachgewiesener früherer Kenntnis des Klägers von den Prospektmängeln zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2011 gemäß §§ 195, 199 BGB nF iVm Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB noch nicht abgelaufen war.
238IV.
239Dem Kläger stehen hingegen keine Ansprüche gegen den Beklagten zu 3 zu.
2401. Ansprüche aus § 13 VerkProspG aF scheiden hier anders als in den bisher vom Senat zum Komplex W entschiedenen Verfahren wegen Verjährung aus. Diese trat am 20.12.2010 ein und konnte durch die erst im Juli 2011 erhobene Klage nicht mehr gehemmt werden.
241Der Güteantrag hat die Verjährung nicht gehemmt. Er ist dem Beklagten zu 3 nie bekannt geworden; der Kläger hat keine weiteren Zustellversuche unternommen, nachdem die Bekanntgabe unter der im Güteantrag angegebenen Adresse gescheitert war und er davon nach eigenem Vortrag bereits am 12.01.2011 in Kenntnis gesetzt worden war. Zwar hat der Gesetzgeber die Formulierung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB von der „Bekanntgabe des Güteantrags“ auf die „Veranlassung der Bekanntgabe“ abgeändert, weil „eine Bekanntgabe durch förmliche Zustellung von § 15a EGZPO nicht vorgeschrieben ist und so auch eine formlose Bekanntgabe, insbesondere durch einfachen Brief möglich ist. In diesen Fällen wiederum ist zu besorgen, dass der Schuldner bestreitet, den Brief erhalten zu haben, was in der Praxis kaum zu widerlegen ist und die Hemmungsregelung untauglich werden ließe. Es scheint daher sachgerecht, auf das – aktenmäßig nachprüfbare – Vorgehen der Gütestelle abzustellen. Wenn die Gütestelle die Bekanntgabe des Güteantrags veranlasst, also beispielsweise den an den Schuldner adressierten Brief mit dem Güteantrag zur Post gibt, sollen die Voraussetzungen für die Hemmung erfüllt sein.“ (BT-Drucks 14/7052 S. 181).
242Hier scheiterte die Bekanntgabe an den Beklagten zu 3 aber nicht daran, dass er den Zugang des Güteantrags bestritten hätte, sondern schlicht an der falschen Adresse. An der vom Kläger in seinem Güteantrag genannten Anschrift „c/o Fa. K GmbH, K-Straße in ##### W2“ (so Anlage B 8, Bl. 516) war der Beklagte zu 3 zu diesem Zeitpunkt unstreitig nicht ansässig. Gleichwohl hat der Kläger keine weiteren Anstrengungen unternommen, den Beklagten zu 3 von dem Güteantrag in Kenntnis zu setzen. Die Klageerhebung ist erst Mitte Juli 2011 erfolgt, obwohl der Klägervertreter in vom Senat bereits entschiedenen Parallelverfahren schon am 2. März 2011 den Antrag auf öffentliche Zustellung gestellt hat, weil der Beklagte zu 3 unbekannten Aufenthalts sei (vgl. nur 34 U 187/12, 34 U 188/12). Ob die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags hemmt, der nachweislich dem Schuldner nie bekannt geworden ist, braucht hier nicht entschieden werden (vgl. dazu Henrich in Beck´scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.11.2014, § 204 Rn. 24). Die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags, der nicht einmal ordnungsgemäß adressiert ist, hemmt entgegen der Auffassung des Klägers den Lauf der Verjährung zweifellos nicht (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 204 Rn. 19; Peters/Jacoby, Staudinger Neubearbeitung 2014, § 204 Rn. 60, die auf die Bekanntgabe abstellen). Jene Bearbeitungsrisiken, die sich aus einer fehlerhaften Antragstellung ergeben, hat der Gläubiger selbst zu tragen (MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl. 2012, § 204 Rn. 36).
2432. Damit kommen – mangels Prospektverantwortlichkeit unter dem Gesichtspunkt des zukünftigen Vertragspartners der Anleger oder sonst in Anspruch genommenen persönlichen Vertrauen – nur Ansprüche aus Delikt in Betracht, die der Kläger auch geltend macht. Diese bestehen indes ebenfalls nicht.
a) Ansprüche wegen Untreue oder Unterschlagung scheiden aus. Im Schriftsatz vom 14.05.2012, S. 40, Bl. 314 ist zwar vorgetragen, dass sich die Zahlung von 500.000 € an die M aus Mitteln der Anleger von Fonds VII zweifelsfrei belegen lasse. Das kann eine deliktische Haftung bei W per se nicht begründen, worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat.
Unabhängig davon begründet die Überweisung von Geldern vom Clearingkonto auf ein Konto der M, die im Übrigen mit 95 % Anteilsbesitz Mehrheitsgesellschafterin der Genussrechtsschuldnerin war, keinen Deliktsvorwurf. Nachdem die Einzahlungen der Anleger zum Zwecke des Genussrechtserwerbs auf das Clearingkonto überwiesen worden waren, vermischte sich Kapital aus verschiedenen Quellen auf dem Konto, das der Beklagte zu 3 auch für andere Geschäftstätigkeiten nutzte. Eine Zweckbindung ausschließlich zugunsten der Genussrechtsschuldnerin bestand nach Eingang auf dem Clearingkonto nicht mehr. Eine belastbare Grundlage für die Behauptung, dass mit dem Anlegergeld Genussrechte nicht erworben worden wären, zeigt der Kläger damit nicht auf; auch ein Strafverfahren hat es insoweit nicht gegeben.
Im Übrigen reicht aus den o.g. Gründen auch ein bloßer zeitlicher Zusammenhang zwischen Überweisungen auf das Clearingkonto und Zahlungen an Dritte für einen Deliktsvorwurf nicht aus. Eine Beteiligung der M, die nicht ausschließlich für die Genussrechtsschuldnerin tätig war, an der Fa. F GmbH/ F GmbH oder Zahlungen der M über 2,6 Mio. € in 2007 an die jetzt insolvente Kunststofftechnik L GmbH begegnen damit für sich genommen keinen Bedenken.
Soweit der Kläger behauptet, die Anlegergelder seien für die Ausschüttungen in Dubai II und III verwendet worden, trägt er auch hier vor, dass es sich um Mittel aus W2 handele, so dass eine Relevanz für den hiesigen Fonds W nicht erkennbar ist (vgl. Bl. 319).
b) Es besteht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 264a StGB.
§ 264 Buchst. a StGB stellt zwar nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH, Urteile vom 1. März 2010 - II ZR 213/08, NJW-RR 2010, 911 Rn. 24; vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346 und vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 13 f). Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Der Kapitalanlagebetrug gemäß § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert in der hier allein in Betracht kommenden Variante, dass der Täter im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Beteiligungen an dem Ergebnis eines Unternehmens in Prospekten hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt (so Tiedemann in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. § 264a Rn. 82; MünchKommStGB/ Wohlers, § 264a Rn. 38; Grotherr DB 1986, 2584, 2586 f; zitiert nach BGH, Urteil vom 11.4.2013 – III ZR 79/12, (auch 80/12), juris Rn. 37).
244Dabei soll der objektive Tatbestand mit dem der Prospekthaftung im engeren Sinne übereinstimmen (so BGH, Urteil v. 1.3.2010 – II ZR 213/08, juris Rn. 24). Ob dies stets und auch hier für den Beklagten zu 3 gilt, kann dahinstehen. Denn weder hat der Kläger die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes dargelegt (aa) noch bewiesen, dass die unrichtigen Prospektangaben für seinen Anlageentschluss kausal waren (bb).
245aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss „der Handelnde die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, - im Fall des § 264a StGB die Verwirklichung des objektiven Tatbestands, im Fall des § 826 BGB die Schädigung des Anspruchstellers - gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615; BGH, Urteile vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346; vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 538/99; Beschluss vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 276 Rn. 10; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 3 ff.). Es genügt dagegen nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, aaO, S. 322; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 4, 9 b). In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt.“ (BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 309/10, juris Rn. 9).
246Der Vorsatz muss sich also darauf beziehen, dass eine Angabe unrichtig oder eine Tatsache verschwiegen wird. Noch dazu muss der Täter wissen, dass die Angabe erheblich ist. Dazu trägt der Kläger, den die Darlegungs- und Beweislast für den Vorsatz im Rahmen der Ansprüche aus Delikt trifft (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 823 Rn. 81 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 18.12.2012 – II ZR 220/10, juris Rn. 14), schon nicht substantiiert vor.
247Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung auf „die Aussagen zur Mittelverwendungskontrolle, die verschwiegene Zahlung der Gelder an den Beklagten zu 3, die falsche Darstellung der Erfolge der Vorgängerfonds und den geplanten Verkauf an die M“ abstellt, liegen diese Prospektfehler allesamt schon nicht vor (vgl. I, 3). Eine Haftung aus Delikt kann darauf nicht gestützt werden.
248Auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vortrags zu den vom Senat tatsächlich festgestellten Prospektfehlern bleibt es bei wenig konkreten Ausführungen des Klägers (vgl. Bl. 49, 51, 367 d.A.). Der Beklagte zu 3 hat hingegen von Anfang an und ausführlich jeglichen Vorsatz hinsichtlich einer Verwirklichung des Tatbestandes des § 264 Buchst. a StGB bestritten (vgl. Bl. 182, 597 ff, 1167 d.A.).
249Zwar hat der Senat festgestellt, dass der Prospekt eine irreführende Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin enthält. Dies beruht aber auf einer wertenden Betrachtung, die der Täter des § 264 a StGB auch persönlich nachvollzogen haben muss, damit ihm Vorsatz vorzuwerfen ist. Eine positive Kenntnis dieses Fehlers und erst recht die Kenntnis der rechtlichen Bewertung, dass der Fehler erheblich ist, lässt sich indes nicht schlicht aus dem Prospekt selbst ableiten. Denn die tatsächlich praktizierte Geschäftstätigkeit, nämlich die Beteiligung an den Geschäften Dritter in Form von Gewinnpartizipationsverträgen, ist im Prospekt auch genannt und stützt so die Behauptung des Beklagten zu 2, er sei von einer in der Gesamtschau zutreffenden Darstellung ausgegangen, die sich der Beklagte zu 3 zu Eigen gemacht hat. Anders als im Rahmen der Ansprüche aus § 13 VerkProspG aF und cic reicht der vom Senat als nicht widerlegt angesehene Vorwurf grober Fahrlässigkeit für die Begründung des Deliktvorwurfs nicht.
250Dies gilt ebenso für den weiteren vom Senat angenommenen Prospektfehler der mangelhaften Prognosen und Sensitivitätsanalysen. Wie schon das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist die – wenn auch mangelhafte – Basis für die Prognosen im Prospekt offen gelegt. Dass diese die prognostizierte Wertsteigerung von 20 % p.a. nicht trägt, drängt sich zwar auf. Entgegen der Auffassung des Klägers ist Vorsatz aber nicht immer bereits dann zu bejahen, wenn ein vernünftig denkender Dritter in der Situation des in Anspruch Genommenen über Erkenntnisse in Bezug auf die relevanten Tatumstände verfügt hätte oder hätte verfügen müssen, aufgrund derer auf der Hand liegt, dass für ein Vertrauen in das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolgs kein Raum ist. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. In einer solchen Situation ist vielmehr lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 309/10, juris Rn. 9 f.).
251Insgesamt gesehen: Weder aus den objektiven Umständen noch aus den Darlegungen des Klägers sind ausreichend belastbare Tatsachen erkennbar, die auf ein wenigstens bedingt vorsätzliches Handeln des Beklagten zu 3 – sei es als Täter, sei es als sonst Beteiligter, vgl. § 830 BGB – schließen lassen.
252bb) Zusätzlich sind auch die weiteren Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht im Ansatz bewiesen, dass der fehlerhafte Prospekt kausal für die Anlageentscheidung war.
253Im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB wird die Kausalität etwaiger Prospektfehler für die Anlageentscheidung nicht vermutet. Den Kläger trifft dafür die volle Darlegungs- und Beweislast. Die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH, Urteile vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 159 f.; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 29 mwN) gilt entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägervertreters zweifellos nicht für die Feststellung der Voraussetzungen eines Straftatbestandes (vgl. BGH, Urteil vom 24.6.2014 – VI ZR 560/13, juris Rn. 46 mwN).
254Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt. Anders als im Rahmen des Anspruchs aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gegen die Beklagten zu 5 und 6 steht dem Kläger im Rahmen des Deliktsanspruchs keine Kausalitätsvermutung zur Seite. Alle Zweifel, die dort zu seinen Gunsten zu werten waren, wenden sich hier gegen ihn. Nach seiner persönlichen Anhörung steht nicht einmal fest, dass ihm der Prospekt tatsächlich vor der Zeichnung vorgelegen hat. Erst recht ist danach nicht bewiesen, dass er den Prospekt dergestalt erfasst hatte, dass die darin enthaltenen Prospektfehler seiner Anlageentscheidung zugrunde lagen. Vielmehr hat der Kläger deutlich gemacht, dass ihn vor allem die vermeintlich bereits erzielten Gewinne der Fondsgesellschaft zur Zeichnung von W veranlasst haben. Welche Rolle die vom Senat festgestellten Prospektfehler für seine Anlageentscheidung gespielt haben, vermochte der Kläger hingegen nicht so darzulegen, dass der Senat darauf die Überzeugung stützen konnte, gerade diese Prospektfehler seien bei der Anlageentscheidung kausal geworden.
255V.
256Auch Ansprüche gegen den Beklagten zu 4 bestehen nicht. Insoweit hat der Senat hinsichtlich der gleichlautenden Regelungen im Prospekt des Fonds W2 bereits mehrfach entschieden, dass im Prospekt kein unzutreffender Eindruck über die von der ehemaligen Beklagten zu 1 durchzuführende Mittelverwendungskontrolle erweckt wird (vgl. Senatsurteile v. 23.01.2014 - 34 U 214/12, 34 U 219/12, 34 U 226/12; Senatsurteile vom 28.01.2014 – 34 U 215/12, 34 U 233/12, 34 U 298/12; Senatsurteile v. 04.09.2014 – 34 U 258/12, 34 U 263/12, 34 U 264/12, 34 U 296/12).
257Allein durch die schlagwortartige Verwendung des Begriffs „Mittelverwendungskontrolle“ in § 2 Abs. 6 S. 4 des Treuhandvertrages wird dem Anlageinteressenten nicht suggeriert, dass durch Abschluss des Vertrages nach dem vorgelegten Muster eine effektive Mittelverwendung erreicht werde und ein Missbrauch des eingesammelten Kapitals ausgeschlossen sei (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.03.2007 – III ZR 98/06, juris). Im Streitfall ist ein gesonderter Mittelverwendungskontrollvertrag, aus dem sich konkrete Vorgaben für die von der ehemaligen Beklagten zu 1 durchzuführende Kontrolltätigkeit oder bestimmte Überprüfungsakte ergeben hätten, nicht geschlossen worden. Ebenso geht aus der Beitrittserklärung nichts zu Art und Umfang der von der ehemaligen Beklagten zu 1 als „Mittelverwendungskontrolleur“ zu leistenden Kontrolltätigkeit hervor. Maßgeblich für die Ausgestaltung der Mittelverwendungskontrolle ist daher der Treuhandvertrag sowie ergänzend der Anlageprospekt (so auch OLG Köln zum B3 V. Fonds, Urt. v. 23.05.2013, 24 U 202/12).
258Aus den Bestimmungen des Treuhandvertrages geht klar und deutlich hervor, dass eine „umfassende“ Mittelverwendungskontrolle durch die Treuhandkommanditistin mit einer ständigen Überprüfung der Zahlungsflüsse in C gerade nicht vereinbart worden ist. Vielmehr beschränkte sich nach § 2 Abs. 6 TreuhandV. die Kontrolltätigkeit der ehemaligen Beklagten zu 1 ausschließlich auf die Platzierungsphase. Nach Abs. 6 S. 1 der vorgenannten Bestimmung hatte die Treuhandkommanditistin die Anlegergelder zunächst auf einem Treuhandkonto in Deutschland zu sammeln, was unstreitig geschehen ist. Mit der Vollplatzierung/Einwerbung des im Investitionsplan genannten Eigenkapitals endete – wie in § 2 Abs. 6 S. 3 und 4 TreuhandV. eindeutig und unmissverständlich geregelt ist – die Mittelverwendungskontrolle. Nach dem Treuhandvertrag war die ehemalige Beklagte zu 1 damit gerade nicht verpflichtet, die prospektgemäße Verwendung der Mittel durch Kontrollen in C oder anhand von Zahlungsbelegen oder sonstiger Urkunden zu überprüfen.
259Soweit die Treuhandkommanditistin nach § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. verpflichtet war, während der Platzierungsphase die auf dem Treuhandkonto eingegangenen Beträge der Anleger „auf Abruf der Fondsgesellschaft zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung freizugeben“, beschränkte sich die Mittelverwendungskontrolle ersichtlich darauf, lediglich Mittel freizugeben, deren Abruf nach dem Investitionsplan plausibel war. Insoweit ergibt sich im Rahmen der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung zweifelsfrei, dass der Mittelverwendungskontrolle im vorliegenden Fall nur eine sehr eingeschränkte Schutzfunktion zukommen konnte. Denn § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. stellte für die Mittelfreigabe keine Prüfkriterien oder Kontrollschritte auf. Ebenso waren danach die Freigabe der Mittel und der Transfer der Gelder nach C nicht davon abhängig, dass die Fondsgesellschaft den Mittelbedarf und den Verwendungszweck durch Vorlage fälliger Rechnungen oder sonstiger Belege nachwies. Durch die Formulierung - „auf Abruf“ der Fondsgesellschaft - ging dies für Anlageinteressenten verständlich und eindeutig aus dem Treuhandvertrag hervor. Zu vergegenwärtigen ist auch, dass die Treuhandkommanditistin nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. zur Freigabe der Mittel „verpflichtet“ war. Unbeschadet dessen lag schon unter praktischen Gesichtspunkten für jeden Anleger auf der Hand, dass die ehemalige Beklagte zu 1 in der Investitionsphase und zudem noch von Deutschland aus schon rein tatsächlich keinen wirksamen Schutz des Anlagekapitals gewährleisten konnte.
260Ein besonderer Schutz des Anlegerkapitals, etwa durch laufende Überprüfungen oder eine Abschlusskontrolle, wurde den Anlegern ebenfalls an keiner anderen Stelle des Treuhandvertrages zugesagt. Im Gegenteil war aus § 14 Abs. 2 und Abs. 4 TreuhandV. für Anlageinteressenten klar zu ersehen, dass die Treuhandkommanditistin keine Haftung dafür übernahm, dass die Geschäftsführer und Vertragspartner der Fondsgesellschaft die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen würden.
261Darüber hinaus wurde auch im Emissionsprospekt weder mit einer umfassenden Mittelverwendungskontrolle oder mit sonstigen besonderen Schutzmechanismen gegen eine missbräuchliche Verwendung des Anlagekapitals geworben noch wurde darin eine Mittelverwendungskontrolle überhaupt als ein besonderes, „für“ die Beteiligung sprechendes Investitionskriterium heraus gestellt.
262Scheidet damit ein Prospektfehler aus, ergibt sich erst recht nichts für eine persönliche Haftung des Beklagten zu 4 als Geschäftsführer der Mittelverwendungskontrolleurin. Dass er die Mittelverwendungskontrolle anders als prospektiert ausgeübt hat, ist schon nicht dargetan. Die Anforderungen, die der Kläger daran stellt, lassen sich nicht auf den Prospekt stützen. Für einen Schädigungsvorsatz des Beklagten zu 4 ist nichts ersichtlich.
263VI.
2641.
265Dem Kläger steht nach § 249 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten zu 2, 5 und 6 als Gesamtschuldner zunächst ein Anspruch auf Erstattung seines Anlagekapitals in Höhe von insgesamt 40.000 € nebst 1.000 € Agio zu.
2662.
267Zum Zwecke der Vorteilsausgleichung hat der Kläger den Beklagten zu 2, 5 und 6 seinerseits das Erlangte Zug um Zug herauszugeben. Dies betrifft die Treuhandbeteiligung am W. Insoweit ist die Abtretung aller Rechte und Ansprüche aus dieser Beteiligung ausreichend. Für die Abtretung seiner Rechte aus der Beteiligung hat der Kläger durch das mit der Klage abgegebene Angebot auf Übertragung alles seinerseits Erforderliche getan. Mit der Annahme befinden sich die Beklagten zu 2, 5 und 6 spätestens seit Klageerhebung in Verzug.
268Die Beklagten wenden sich zu Unrecht gegen die Formulierung der Zug um Zug anzubietenden Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung. Auf etwaige Beschränkungen der Übertragbarkeit im Gesellschaftsvertrag kommt es nicht an. Besteht die Kapitalanlage - wie hier - in der Rechtsposition als Treuhandkommanditist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2012 – XI ZR 272/10, juris Rn. 11 f; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 29; Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1). Denn das Gegenrecht des Schädigers kann sich nur auf die Rechtsposition beziehen, die der geschädigte Kapitalanleger aufgrund der Zeichnung der - mittelbaren oder unmittelbaren - Fondsbeteiligung erworben hat (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14). Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2007 - III ZR 214/06, juris Rn. 3, vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1 mwN). Etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung des Klägers auf die Beklagten stehen der angeordneten Zug-um-Zug-Leistung nicht entgegen. Diese Schwierigkeiten fallen in den Risikobereich der schadensersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen des Geschädigten (vgl. BGH Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 286/11, juris Rn. 3 mwN).
2693.
270Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Anlagekapitals stehen dem Kläger (Prozess-) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu.
271VII.
272Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92, 100 Abs. 4, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
273VIII.
274Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Dass eine Vielzahl von teilweise revisiblen Parallelverfahren anhängig ist, ist kein geeignetes Kriterium für die Zulassung der Revision. Es geht in dem Verfahren um die Anwendung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in tatrichterlicher Würdigung auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.09.2010 – III ZR 333/09).
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30.08.2012 – 8 O 25/11 – teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten zu 1 bis 5 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 10.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.02.2011, der Beklagte zu 3 abweichend erst ab dem 05.10.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die dem Kläger aus der Beteiligung an der E GmbH & Co. VII. W KG, nominal: 10.000 € zustehen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1 bis 5 mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1 in Verzug befinden.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 1/6, die Beklagten zu 1 bis 5 zu 5/6 als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 6 sowie jeweils 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 7 und 8 trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten und des Klägers übersteigt 20.000 € nicht.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2A.
3Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Für die Bezeichnung der Anlagen wird auf das von den Parteien erstinstanzlich neben einer Vielzahl von Parallelverfahren als Musterverfahren geführte Verfahren 34 U 227/12 Bezug genommen, auf das sich die Parteien auch hinsichtlich des dort gehaltenen Vortrags bezogen haben; allen hiesigen Parteivertretern sind die in jenem Verfahren vorgelegten Anlagen als Referenzanlagen übersandt worden.
4Der Kläger beteiligte sich am 24.09.2008 mit einem Betrag von 10.000 € zuzüglich 200 € Agio als Treugeber-Kommanditist an der E GmbH & Co. VII. W KG (im Folgenden: W VII; Beitrittserklärung Bl. 25 d.A.) auf der Grundlage des Emissionsprospekts. Der Prospekt datiert vom 25.6.2008 und wurde am 4.7.2008 veröffentlicht (Anlage Ks 1).
5Der Kläger rügt diverse Prospektfehler, für die die Beklagten entweder aus Prospekthaftung im weiteren Sinn oder gemäß § 13 VerkProspG iVm §§ 44 ff BörsG aF hafteten und macht zudem eine deliktsrechtliche Verantwortung einzelner Beklagter geltend.
6Die Klage richtet sich gegen folgende Beteiligte:
7Die Beklagte zu 1 ist die Treuhandkommanditistin, über die sich die Anleger an der Gesellschaft beteiligten, sie ist außerdem Gründungsgesellschafterin. Die Anleger, die sich über sie als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gemäß § 6 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden:
8„Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Fondsgesellschaft werden die der Fondsgesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber wie Kommanditisten behandelt. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und am Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung gesellschafterlicher Rechte. Die Treugeber sind unter anderem berechtigt, an Gesellschafterversammlungen persönlich teilzunehmen und das ihnen von der Treuhandkommanditistin überlassene Stimmrecht auszuüben.“ (S. 96 des Prospekts).
9Der Beklagte zu 2 ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 4, der Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, die zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin ist. Er ist zudem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der weiteren Gründungskommanditistin, der Beklagten zu 5 (vgl. S. 73 f. des Prospekts).
10Der Beklagte zu 3 ist der Sohn des Beklagten zu 2 und Geschäftsführer der F sowie der B mit Sitz in C, die wiederum mit 95% Mehrheitsgesellschafterin der F ist.
11Die Beklagte zu 4 ist die Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin (S. 73 des Prospekts).
12Die Beklagte zu 5 ist weitere Gründungskommanditistin (S. 74 des Prospekts).
13Der Beklagte zu 6 ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1.
14Bei dem E VII. Fonds handelte es sich um die letzte von insgesamt sieben Beteiligungsgesellschaften, die in kurzer Zeit von der in Gütersloh ansässigen E-Gruppe aufgelegt worden waren.
15Die E Fonds I – V waren als geschlossene Immobilienfonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, die als sog. Projektentwicklungsfonds die Errichtung und Vermarktung einer Immobilie zum Gegenstand hatten. Ausweislich des Fondsprospekts zu W VII betrug die Summe der eingeworbenen Anlegergelder bei den Fonds I – V insgesamt 79,9 Mio. €, bei W VI 40 Mio € (vordere Umschlagklappe des Prospekts).
16Der W VII Fonds war – wie der Vorgängerfonds W VI – als vermögensverwaltender Fonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, bei dem das Kommanditkapital in den Erwerb von Genussrechten einer Kapitalgesellschaft in C investiert werden sollte. Ebenso wie der W VI Fonds war der W VII Fonds konzeptionell darauf ausgerichtet, dass die Anleger über die Genussrechte „indirekt am boomenden Immobilienmarkt der Vereinigten Arabischen Emirate“ teilnehmen (vgl. S. 9 des Prospekts).
17Im Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“, in dem mehrfach auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen wird, heißt es (S. 15):
18„Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“
19Der Gegenstand der Fondsgesellschaft wird im Gesellschaftsvertrag angegeben als
20„Beteiligung an Gesellschaften in den Vereinigten Arabischen Emiraten, die den Erwerb und Weiterverkauf von unbebauten und bebauten Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und/oder von projektierten oder erstellten Wohn- oder Gewerbeimmobilien aller Art sowie allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie zum Beispiel Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) zum Unternehmensgegenstand haben. Die Beteiligung an solchen Unternehmen kann in jedweder Art, insbesondere auch in schuldrechtlicher Form erfolgen“ (§ 2, S. 93 des Prospekts).
21Auf S. 77 heißt es dazu erläuternd:
22„Anlagegegenstand der Fondsgesellschaft ist eine fremdkapitalähnlich ausgestaltete Genussrechtsbeteiligung an der F in C. Diese Genussrechtsschuldnerin ist eine Körperschaft nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate, deren 95 prozentige Anteilseignerin die B ist. Die Fondsgesellschaft kann an den Gewinnen der Genussrechtsschuldnerin partizipieren, indem sie von Zeit zu Zeit Genussrechte verkauft. Die Kaufpreise der Genussrechtsschuldnerin werden in erster Linie von der Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin realisierten Gewinne bestimmt. Der erste Verkauf von Genussrechten soll nicht vor Ablauf eines Jahres nach Vollplatzierung bzw. Fondsschließung erfolgen, so dass auf der Ebene des Anlegers steuerfreie Veräußerungsgewinne vereinnahmt werden können.“
23Konzeptgemäß konnte und sollte die Fondsgesellschaft ihre Gewinne daher allein durch den Handel mit den Genussrechten erzielen. Während der durch die Genussrechte verbriefte Gewinnanspruch gegen die Genussrechtsschuldnerin, die F (im Folgenden: F) erst Ende 2018 fällig wurde (S. 83 des Prospekts), sollte der Fonds selbst hingegen schon Ende 2011 aufgelöst werden.
24S. 12 des Prospekts:
25„Durch Veräußerung von Genussrechten nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist werden auf Ebene des Fonds steuerfreie Veräußerungsgewinne erzielt.“
26S. 15 des Prospekts:
27„Ob und in welchem Umfang der Anleger die prognostizierten Ausschüttungen erhält, hängt im Wesentlichen vom wirtschaftlichen Erfolg der F (in Folgenden Genussrechtsschuldnerin) ab. Alle Risiken, die die Gewinnsituation der Genussrechtsschuldnerin beeinträchtigen, vermindern die Werthaltigkeit der Genussrechte und damit den durch eine Veräußerung der Genussrechte zu erzielenden Gewinn der Fondsgesellschaft.“
28S. 16 des Prospekts:
29„Verkaufsrisiko der Genussrechte
30Die Gewinnberechtigung durch das Genussrecht wird erst zum 31.12.2018 fällig. Während der Fondslaufzeit können deshalb Gewinne in der Fondsgesellschaft nur durch die Veräußerung von Genussrechten realisiert werden. Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden.“
31Hintergrund dieser gegenüber den Fonds I – V geänderten Fondskonzeption war das Auslaufen des Doppelbesteuerungsabkommens mit C zum Jahresende 2008. In dem Kapitel des Prospekts „Steuerrechtliche Grundlagen“ wird erläutert, dass durch den Verkauf der Genussrechte frühestens nach einem Jahr eine Einkommenssteuer in Deutschland vermieden werde. Die Anleger erzielten keine gewerblichen Einkünfte, weil die Fondsgesellschaft selbst sich auf das Halten und Veräußern von Genussrechten beschränke, damit nur eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübe. Die Anleger erzielten aber auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Vergütung für die Überlassung des Genussrechtskapitals, also der Anlegergelder, werde erst zum Ende der Laufzeit der Genussrechte, nämlich Ende 2018 ausgezahlt. Zwar schreibe die F der Fondsgesellschaft jährlich in ihren Büchern gewinnabhängige Vergütungen zu. Über diese könne aber die Fondsgesellschaft vor Ende 2018 nicht verfügen. Die prospektierten Einnahmen aus dem Verkauf der Genussrechte seien ebenfalls keine Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. S. 87 des Prospekts). Für die ab 2009 durch das Unternehmenssteuerreformgesetz geltende neue Rechtslage ergebe sich nichts anderes, da zwar an sich jetzt die Erlöse aus dem Verkauf der Genussrechte steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen seien. Dies gelte aber nicht, wenn die Genussrechte vor dem 1.1.2009 erworben worden seien. Bei Einhaltung der einjährigen Spekulationsfrist vor dem Verkauf und seit Erwerb der Fondsbeteiligung falle auch nach 2009 keine Steuer aus privaten Veräußerungsgeschäften an.
32Während der Prospekt bei W VI noch drei Vorabausschüttungen an die Anleger vorsah, ging der Kapitalrückflussplan bei W VII von insgesamt zwei Vorabausschüttungen in Höhe von jeweils 12 % des eingebrachten Eigenkapitals ohne Agio aus. Diese sollten jeweils Anfang 2010 und 2011 erfolgen und ebenso wie die laufenden Fondskosten durch den anteiligen Verkauf von Genussrechten gedeckt werden (S. 61 des Prospekts). Dazu sollte mit dem Verkauf der Genussrechte sofort nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr begonnen werden und immer so viel verkauft werden, dass die laufenden Kosten und die Ausschüttungen gesichert waren (vgl. Sensitivitätsanalyse S. 67 des Prospekts). Die Endausschüttung war nach dem Verkauf des verbliebenen Bestandes der Genussrechte und anschließender Auflösung der Fondsgesellschaft zum 31.12.2011 vorgesehen (S. 61 des Prospekts). Es war kalkuliert, dass die Genussrechte jährlich 22 % (bei W VI noch 20 %) im Wert stiegen, und zwar – während der Laufzeit des Fonds bis Ende 2011 – in vier aufeinanderfolgenden Jahren, vgl. S. 63:
33„Verkaufserlöse der Genussrechte
34Es wird davon ausgegangen, dass die Genussrechte um rd. 22 Prozent p.a. im Wert steigen. Die E GmbH & Co. VII W KG verkauft jährlich jeweils zum angestrebten Ausschüttungszeitpunkt maximal so viele Anteile der Genussrechte, wie zur Ausschüttung von 12 Prozent nominal p.a. Verzinsung des Kommanditkapitals nach Abzug der laufenden Kosten erforderlich sind. Zum Ende der Laufzeit des Fonds wird der gesamte Bestand der Genussrechte verkauft.“
35Die von der Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte sollten dabei nicht am gesamten Gewinn der F partizipieren. Vielmehr war der Gewinnanteil auf maximal 22 % im Jahr beschränkt. Zu dieser Gewinndeckelung heißt es im Prospekt (S. 83 oben):
36„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 22 Prozent nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
37Der Gewinn war im Verhältnis zu den Gesellschaftern nochmals begrenzt und zwar durch den Gesellschaftsvertrag (§ 18 Ziff. 3, S. 100 des Prospekts). Danach konnte jeder Anleger – je nach Beitrittszeitpunkt – nur zwischen 39 und 45 % seines Kapitals als Gewinnanteil erhalten. Der Rest stand gemäß § 18 Ziff. 4 der Beklagten zu 5 als Initiatoren-Kommanditistin zu (S. 100 des Prospekts).
38Zur F heißt es auf S. 40:
39„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der F, C, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien, betreibt. Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die F durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt.“
40Weiter wird zum Geschäftsmodell der F auf S. 82 des Prospekts ausgeführt:
41„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens .... . Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen.... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. Hier findet also ein Handel von Immobilieneinheiten (z.B. einzelne Etagen eines Hochhauses) statt, die noch nicht hergestellt sind. Auch in diesem Fall erlangt der Erwerber kein Eigentum am Objekt. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
42Zur Zusammenarbeit der F mit anderen Unternehmen heißt es auf S. 40:
43„Sie [die F] bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen.“
44Unter der Überschrift „Der Geschäftsbesorger und Immobilienmakler in C“ heißt es auf Seite 41:
45„Die F in Projects hat die B mit der Recherche, Evaluierung, Vermittlung und Abwicklung der Immobiliengeschäfte beauftragt.“
46Unter „Weitere vertragliche Beziehungen und rechtliche Verhältnisse“ heißt es auf S. 83:
47„Managementvertrag
48Die B ist zu 95 Prozent an der F beteiligt. Zwischen den beiden Gesellschaften besteht ein Managementvertrag als Rahmenvereinbarung für den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten. Die F beauftragt die B, bestimmte Immobilienprojekte zu erwerben bzw. zu verkaufen. Für diese Tätigkeit als Stellvertreter bzw. Kommissionär erhält die B eine marktübliche, auf den jeweiligen Kauf- bzw. Verkaufspreis bezogene Provision.“
49Bei dem hier streitgegenständlichen Fonds VII eröffnete der Gesellschaftsvertrag zu Gunsten von Anlegern der C Vorgängerfonds II – V die Möglichkeit sogenannter Re-Investments. In § 5 des Gesellschaftsvertrages (S. 95 des Prospekts) heißt es dazu:
50„2. Die betreffenden Treugeber und Direktkommanditisten sind zur Einzahlung ihrer Einlage … verpflichtet.
513. Abweichend von Nr. 2 können Treugeber, die in andere Fonds der E Unternehmensgruppe, deren Auflösung zum 31.12.2008 erfolgt, investiert haben, ihre Verpflichtung zur Einzahlung der Einlage durch Abtretung ihres Auseinandersetzungsanspruchs aus der Auflösung des anderen Fonds erfüllen.“
52Die Abtretungen erfolgten jeweils an Erfüllungs Statt. Auf das mit dieser Art der Beteiligung verbundene Risiko der fehlenden Kapitalausstattung wird im Prospekt auf S. 17 wie folgt hingewiesen:
53„Anleger anderer E Fonds können ihre Einlage durch Abtretung ihres Auseinandersetzungsguthabens beim aufzulösenden Fonds erbringen. Insoweit erhält die Genussrechtsschuldnerin Forderungen statt liquide Mittel als Gegenleistung für die Einräumung von Genussrechten. Sollten sich diese Forderungen als nicht vollständig werthaltig erweisen, kann die Genussrechtsschuldnerin auf Grund verminderter Kapitalausstattung nicht im vorgesehenen Umfang wirtschaftlich tätig werden. Insoweit besteht eine mit mangelnder Vollplatzierung vergleichbare Beeinträchtigung der Rendite.“
54Zur Finanzierung der Fondsgesellschaft aus Eigen- oder Fremdkapital heißt es auf S. 62 des Prospektes:
55„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte an der F, C. Dazu investiert sie ihr gesamtes Kapital … Die Nettoeinnahmen sind für die Investition ausreichend. Somit erscheint die Aufnahme von Fremdkapital nicht erforderlich.“
56sowie auf S. 116 des Prospekts:
57„Die Nettoeinnahmen reichen nach der Prognose für die Realisierung der Anlageziele aus. Die Aufnahme von FremZtteln ist voraussichtlich nicht erforderlich.“
58Zu dem Vorgängerfonds W VI heißt es in der vorderen Umschlagklappe des Prospekts zu W VII:
59- „Fondsvolumen: 40 Mio. EUR – vollplatziert
- Prognostizierter, rechnerischer Gewinn in Höhe von nominal 12 % p.a.
- Konzeptionsgemäß steuerfreie Gewinne für die Anleger
- Gewinn in Höhe von 30 Mio. AED realisiert“
S. 5:
61„Die drei außergewöhnlichen Tower mit ihren insgesamt rund 100 Stockwerken (exklusive des „K2 Business Centers“) konnten noch vor Fondsplatzierung von der B, C, vollständig verkauft und dadurch ein Gewinn in Höhe von 30.000.000,‑ AED realisiert werden. Dies sicherte frühzeitig die kalkulatorischen Vorabausschüttungen der VI. W KG für 2009 und 2010.“
62Eine ähnliche Aussage über den realisierten Gewinn in Höhe von 30 Mio. AED findet sich auf S. 11 und S. 41 des Prospekts.
63Das Geschäftsmodell des Fonds schlug wirtschaftlich fehl. Laut Angaben des Beklagtenvertreters zu 2, 4 und 5 sind die Fondsgesellschaften W VI und VII ohne Insolvenzverfahren im Handelsregister gelöscht und Liquidationsbilanzen erstellt worden. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld – Az. 6 Js 36/11 – hat gegen die Beklagten zu 2 und 3 sowie gegen den Beklagten zu 6 im Hinblick auf den streitgegenständlichen Fonds Anklage wegen gewerbsmäßiger Untreue in 109 Fällen erhoben. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist bislang nicht entschieden.
64Die Klage ist den Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 jeweils am 26. Februar 2011 zugestellt worden (Bl. 62 ff. d.A.). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. März 2011 die öffentliche Zustellung der Klage an den Beklagten zu 3 beantragt, weil er unbekannten Aufenthalts sei. Diese ist im Hinblick auf in einem Parallelverfahren angestellte Ermittlungen (34 U 188/12) mit Beschluss vom 02.09.2011 bewilligt worden (Bl. 220 d.A.). Die Verteidigungsanzeige des Beklagten zu 3 ist am 22.09.2011 bei Gericht eingegangen (Bl. 219; die Klageschrift ist am 4.10.2011 zugestellt worden (Bl. 221a). Der Kläger hat die Klage auf den Beklagten zu 6 erweitert, dem die Klage am 4.11.2011 zugestellt worden ist (Bl. 317 d.A.).
65Das Landgericht hat seine Zuständigkeit bejaht, die Klage in der Sache aber abgewiesen. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 4, die unstreitig Prospektverantwortliche sei, bestehe weder aus Prospekthaftung im engeren Sinn noch aus ihrer Stellung als Gesellschafterin heraus, da die vom Kläger gerügten Prospektfehler sämtlich nicht gegeben seien. Auch Ansprüche aus Delikt schieden aus, da kein durch ein pflicht- oder rechtswidriges Handeln der Beklagten kausal verursachter Schaden ersichtlich sei. Die pauschale Inbezugnahme der Strafakten sei unzulässig. Ein Untergraben der Mittelverwendungskontrolle und eine (vorübergehende) zweckwidrige Verwendung der Anlegergelder seien nicht hinreichend dargetan. Damit bestünden auch keine Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 bis 3, 5 und 6. Wegen der Einzelheiten wird auf das ausführliche erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
66Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner zulässig erhobenen Berufung, mit der er die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und die Klage um einen Antrag auf Ersatz der vorprozessualen Anwaltskosten erweitert. Er trägt zu den einzelnen gerügten Prospektfehlern unter Inbezugnahme des erstinstanzlichen Vortrags weiter vor. Unter anderem rügt er, dass der Prospekt unzureichend über die mit den Re-Investments verbundenen Risiken, insbesondere die deswegen notwendige Fremdkapitalaufnahme aufkläre. Das Fondskonzept sei mangelhaft dargestellt und ein Gewinn aus dem beabsichtigten Handel mit den Genussrechten gar nicht möglich gewesen. Die Angaben zum Wert der Genussrechte seien ebenso falsch wie die Prospektaussagen über den Erfolg des Vorgängerfonds.
67Die Beklagten zu 2 und 3 hätten als sog. „Hintermänner“ für den fehlerhaften Prospekt einzustehen. Die Haftung der Beklagten zu 2 und 3 sei zudem aus Delikt begründet, da sie wissentlich einen Prospekt in Umlauf gebracht hätten, der mit einer Vielzahl von Fehlern behaftet sei. Der maßgebliche deliktische Vorwurf gehe aber dahin, dass sie planmäßig Anlegergelder dazu verwendet hätten, eine marode deutsche Firma – die Fa. F2 GmbH – zu stützen und die Ausschüttungen in den E Fonds II und III zu finanzieren. Die Gründungsgesellschafter, die Beklagten zu 1, 4 und 5, hafteten als zukünftige Vertragspartner aus §§ 280, 311 BGB für Prospektfehler. Kausalität und Verschulden würden vermutet; die Beklagten hätten insoweit nichts Erhebliches vorgetragen. Auf das Prospektprüfungsgutachten der Streithelferin zu 8, der S GmbH, könnten sich die Beklagten nicht berufen, da diese nicht die nötigen Informationen gehabt habe. Eine Haftung des Beklagten zu 6, die das Landgericht nicht erörtere, ergebe sich aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB bzw. § 266 StGB wegen der Vortäuschung einer in Wahrheit nicht beabsichtigten und auch nicht durchgeführten Mittelverwendungskontrolle. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
68Der Kläger beantragt,
691.
70das Urteil des Landgerichts Dortmund (8 O 25/11) vom 30.08.2012 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 10.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche, die dem Kläger aus der Beteiligung an der E GmbH & Co. VII. W KG, nominal 10.000,00 €, zustehen;
712.
72festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1. in Annahmeverzug befinden;
733.
74die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 614,64 € zu zahlen.
75Die Streithelferin zu 8, die S GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der seitens der Beklagten zu 1, 2, 4, 5 und 6 der Streit verkündet worden ist, und die Streithelferin zu 7, Anwaltspartnerschaftsgesellschaft M & M LLP, der seitens der Beklagten zu 1, 2, 4, 5 und 6 sowie seitens der Streithelferin zu 8 der Streit verkündet worden ist, sind auf Seiten der streitverkündenden Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.
76Die Beklagten und die Streithelferinnen beantragen,
77die Berufung zurückzuweisen.
78Die Beklagten, die sich ihren Vortrag wechselseitig zu eigen machen, verteidigen unter Inbezugnahme ihres erstinstanzlichen Vortrags das angegriffene Urteil.
79Die Beklagte zu 1 macht u.a. geltend, dass alle etwaigen Ansprüche verjährt seien. Sie sei nicht prospektverantwortlich. Als Gründungsgesellschafterin hafte sie nicht, weil sie nicht zum Management der Fondsgesellschaft gehört habe. Sie habe keinen Einfluss auf den Prospekt gehabt; sämtliche Vorgänge in C seien ihr unbekannt gewesen. Etwaige Prospektfehler seien ihr nicht bekannt gewesen. Angesichts der professionellen Erstellung und Prüfung des Prospekts einschließlich der Abnahme durch die BaFin habe sich die Beklagte zu 1 in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden (vgl. Bl. 725 d.A.). Alle Vorgänge, die nach der Zeichnung stattgefunden hätten, seien für den geltend gemachten Zeichnungsschaden ohne Relevanz. Insbesondere die Mittelverwendungskontrolle sei sachgerecht und prospektgemäß durchgeführt worden.
80Die Beklagten zu 2, 4 und 5 lassen u.a. vortragen, dass etwaige Ansprüche verjährt seien. Die erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung, die Beklagten zu 2 und 3 seien Fondsinitiatoren, sei verspätet und werde bestritten. Prospektfehler lägen nicht vor; sie seien jedenfalls nicht wesentlich und nicht kausal für die Beitrittsentscheidung gewesen.
81Die aufgeworfenen Fragen zur Finanzierung der Re-Investments hätten nur theoretische Bedeutung. Praktisch seien ausnahmslos alle Einlagebeträge eingezahlt worden aufgrund einer Zwischenfinanzierung. Der Prospekthinweis auf S. 17, in dem für die Folgen von nicht werthaltigen Abfindungsansprüchen auf eine fehlende Vollplatzierung verwiesen werde, sei zutreffend. Der Anleger werde damit darauf hingewiesen, dass der wirtschaftliche Erfolg der Investitionen und der prognostizierten Rendite bis hin zum Totalverlust beeinträchtigt werden könnte. Hinsichtlich der Fremdkapitalaufnahme habe für jeden Prospektleser auf der Hand gelegen, dass zumindest kurzfristig Fremdkapital habe aufgenommen werden müssen, um die Einlagebeträge der Investoren rechtzeitig vor Jahresende 2008 zu investieren. Die Firma B habe den von den Re-Investoren gezeichneten Betrag von insgesamt knapp 30 Millionen € zinslos zur Verfügung gestellt Zug um Zug gegen Weiterabtretung der Ansprüche der Re-Investoren auf Auszahlung ihrer Schlusszahlungsbeträge aus den W II-V (vgl. Vereinbarung über Sicherungsabtretung vom 23.12.2008; Anlage Ks 40). Die W VII Fondsgesellschaft sei aus dieser Finanzierung nicht weiter belastet worden. In dem von der Klägerseite vorgelegten Vertrag vom 23. Dezember 2008 sei ausdrücklich vereinbart, dass das Darlehen zurückzuführen sei mit der Fälligkeit der an die Fondsgesellschaft abgetretenen Ansprüche der Re-Investoren auf Auszahlung der Schlusszahlungsbeträge. Entsprechend habe die B ihre Ansprüche in den Insolvenzverfahren der W II-V angemeldet. Zudem habe die Klägerseite die Anspruchsbegründung nicht auf diesen angeblichen Prospektfehler gestützt, sondern erstmals mit der Replik vorgetragen, damit weit nach Ablauf der Verjährungsfrist.
82Das Geschäftsmodell der Genussrechtsschuldnerin sei richtig und vollständig dargestellt worden. Auf Seite 82 des Prospekts heiße es, dass die Genussrechtsschuldnerin die Gewinne aus dem Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten erzielen solle. Ausführlicher lasse sich das Geschäftsmodell kaum beschreiben. Wie und auf welche Art und Weise die Genussrechtsschuldnerin die Geschäfte konkret ausführen sollte, sei für den einzelnen Anleger von untergeordneter Bedeutung. Zudem werde im Prospekt auf den Seiten 11, 40 und 41 auf die Zusammenarbeit mit der Firma B hingewiesen und auf Seite 83 des Prospektes der Managementvertrag erläutert. Die Genussrechtsschuldnerin habe ohne bzw. unabhängig von ihren eigenen Lizenzen Grundstücke erwerben und verkaufen können, wenn dies wie prospektiert und geschehen durch Dritte z.B. als Kommissionär erfolgte. Unstreitig habe die Firma B über entsprechend umfassende Lizenzen für den Immobilienbereich verfügt.
83Bei der Angabe, dass die Genussrechte einen 22 % igen Anspruch gegen die F vermittelten, handele es sich um einen Druckfehler. Entgegen der Berufungsbegründung sei auch bei einer tatsächlich nur 20 %igen Gewinnberechtigung der Genussrechte der prospektierte Gewinn von 12 % für die Fondsgesellschafter möglich gewesen. Der Fehler habe sich daher nicht ausgewirkt. Die Gewinndeckelung auf 20 % habe für einen potenziellen Erwerber der Genussrechte vor dem Jahr 2018 keine Rolle gespielt, da er jederzeit die Genussrechte gegebenenfalls mit Gewinn habe weiterverkaufen können. Für den Weiterverkauf habe eine Gewinndeckelung nicht gegolten.
84Bis zum Eintritt der Banken- und Immobilienkrisen im Frühjahr 2009 habe es einen boomenden Markt in C gegeben, der auch den Gewinn bringenden Verkauf der Genussrechte ermöglicht hätte und prognostizieren ließ. Auf das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden, werde auf Seite 16 des Prospekts ausführlich hingewiesen.
85Es werde bestritten, dass ein Gewinn aus dem Handel mit den Genussrechten von vornherein ausgeschlossen gewesen sei, weil die Genussrechte zum Nominalpreis vorab an die B verkauft worden seien (vgl. Anlage B 7). Der Kläger missverstehe den Vertrag. Die unter (iii) im Vertrag in Bezug genommene Anlage 1 liege nur für W VI vor, sei aber ebenfalls für W VII entsprechend Vertragsbestandteil gewesen (Anlage B 10). Aus der ursprünglichen Genussrechtsvereinbarung seien Unklarheiten entstanden. Die W VII Fondsgesellschaft habe nicht verpflichtet werden sollen, für 400 Mio. AED = 80 Mio. € Genussrechte zu kaufen. Die Fondsgesellschaft habe mit der neuen Vereinbarung lediglich die Option erhalten, maximal in dieser Höhe Genussrechte zu beziehen. Die B habe ebenso nur die Option erhalten, Genussrechte in Höhe des Nennwertes von 49.895.825 € zu erwerben und sei verpflichtet gewesen, neben dem Nennwert auch die entstandenen Gewinne an die W VII zu zahlen. Es habe sich nur um eine Absicherung handeln sollen, falls sich kein dritter Käufer der Genussrechte finde. Zu einem Kauf durch die B sei es letztlich nicht gekommen. Es liege schon deswegen kein Prospektfehler vor, weil ein solcher Vertrag für W VII nicht von Anfang an geplant gewesen sei, auch wenn es ihn am 18.06.2008 für W VI gegeben habe (Anlage Ks 27). Soweit der Kläger einen Vertrag bezüglich W VII vom 18.06.2008 vorlege (Anlage Ks 26), habe man den Vertrag für W VI übernommen und versehentlich das alte Datum belassen (vgl. Anlage Ks 27). Der daraufhin neu abgeschlossene Vertrag trage das richtige Datum 18.12.2008 (Anlage Ks 24). Auch dem Kläger müsse einleuchten, dass der im Vertrag genannte Kaufpreis 49.895.825 € - der Betrag, mit dem Genussrechte erworben worden seien - im Juni 2008 noch nicht bekannt gewesen sei und daher der Vertrag nicht vom Juni 2008 stammen könne.
86Die Prospektangaben zum Vorgängerfonds seien nicht fehlerhaft. Sie seien im Übrigen auch nicht wesentlich, da sie keinen Einfluss auf den Wert der Beteiligung an dem hier streitgegenständlichen Fonds gehabt hätten. Die Aussage im Prospekt, dass ein Gewinn i.H.v. 30.000.000 AED realisiert worden sei und dies frühzeitig die kalkulatorischen Vorabausschüttungen der VI. W KG für 2009 und 2010 gesichert habe, sei im Zusammenhang zu sehen. Es habe kein Zweifel daran bestanden, dass die Gewinne nicht bereits vereinnahmt worden seien, sondern nach Erbringung der erforderlichen Gegenleistungen, insbesondere der Fertigstellung der Tower-Gebäude anfielen und zunächst immerhin kalkulatorisch, also lt. Finanzplan die versprochenen Ausschüttungen hätte einkalkulieren lassen, sofern die übrigen Prämissen vorlägen (Baugenehmigungen, Erstellung bis Fertigstellung der Tower Gebäude, Zahlung der fälligen Kaufpreisraten durch die Käufer). Diese Selbstverständlichkeiten, die sich aus der Art der betriebenen Geschäfte und aus dem Sachzusammenhang ergäben, hätten an diesen Prospektstellen nicht noch zusätzlich aufgeführt werden müssen. An keiner der drei Prospektstellen sei zu lesen, dass die Gewinne bereits angefallen oder gar ausgezahlt worden seien. Es ergebe sich lediglich, dass die Gewinne (wo immer sie auch anfielen, nämlich in der Tat bei der F) die versprochenen Ausschüttungen rechnerisch/kalkulatorisch absicherten, weil die enormen bei der Genussrechtsschuldnerin aus den Verkäufen einkalkulierten Gewinne einen entsprechend erfolgreichen Verkauf der Genussrechte, deren Marktwert sich nach dem Gewinn der Genussrechtsschuldnerin gerichtet habe, erwarten ließen.
87Überdies seien alle gerügten etwaigen Prospektfehler nicht wesentlich, da sich der Kläger auch vom prospektierten Risiko des Totalverlustes nicht habe abhalten lassen, die Beteiligung zu zeichnen. Im Übrigen hätten die Beklagten nicht schuldhaft gehandelt. Der Prospekt sei inhaltlich von einem international anerkannten Experten (Rechtsanwalt Q, seinerzeit Partner bei der Streithelferin zu 7) ausgearbeitet worden und schon während der Prospektentwicklung von der Streithelferin zu 8, der Wirtschaftsprüfergesellschaft S begleitet worden. Der Beklagte zu 2 habe auf die Formulierungen im Prospekt keinen Einfluss ausgeübt. Es habe dem Beklagten daher aufgrund der eingeholten sachverständigen Beratung in jedem Fall das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt. Die zugezogenen Experten seien stets mit allen angeforderten Informationen versorgt worden.
88Eine deliktische Haftung scheide ebenfalls aus. Bei dem Konto des Beklagten zu 3 in C, auf das die Anlegergelder überwiesen worden seien, handele es sich um ein Clearing-Konto. Aus den Anlegergeldern seien weder Zahlungen an die F2-GmbH noch Ausschüttungen in den Vorgängerfonds finanziert worden. Mit den Anlegergeldern seien Genussrechte erworben worden. Die F habe 248.509.275 AED in Immobilienprojekte investiert (vgl. Bestätigung M2, Bl. 459 f.). Zur Haftung der Beklagten zu 4 und 5 sei die Begründung des Klägers unzureichend. Die Beklagte zu 5 habe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft genommen und eine völlig untergeordnete Rolle gespielt.
89Schließlich sei der Zug um Zug Antrag fehlerhaft abgefasst. Der Feststellungsantrag zum Annahmeverzug sei unbegründet, da die Gegenleistung nicht ordnungsgemäß angeboten worden sei. Der Antrag auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten sei unzulässig und im übrigen unbegründet, da er unschlüssig sei und mit Nichtwissen bestritten werde, dass der Kläger, der vermutlich rechtsschutzversichert sei, die entsprechende Gebührenforderung tatsächlich bezahlt habe.
90Der Beklagte zu 3 macht u.a. geltend, dass die öffentliche Zustellung unzulässig gewesen sei, so dass die Klage ihm gegenüber nicht wirksam, jedenfalls nicht in unverjährter Zeit, erhoben worden sei, da die Zustellung nicht demnächst iSd § 167 ZPO erfolgt sei. Sämtlicher Vortrag, der nach Ablauf der spezialgesetzlichen Verjährungsfrist gehalten worden sei, könne zur Anspruchsbegründung nicht mehr herangezogen werden. Der Beklagte zu 2 sei nicht prospektverantwortlich und er, der Beklagte zu 3, erst recht nicht. Er sei nicht Anspruchsgegner des § 13 VerkProspG, insbesondere sei er weder Hintermann noch faktischer Geschäftsführer. Prospektfehler lägen nicht vor. Soweit das Konsolidierungskonzept, das Rechtsanwalt Q erstellt habe, ihn als maßgebenden Akteur ausweise (Anlage Ks 13), sei der Inhalt eines nicht autorisierten Aktenvermerks nicht bedeutsam. Die gerügten Prospektfehler seien nicht wesentlich iSd § 44 BörsG aF; zudem habe der nicht involvierte Beklagte zu 3 keine Kenntnis gehabt (Hinweis auf § 45 BörsG aF). Etwaige Prospektfehler seien nicht ursächlich geworden, § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF. Eine deliktische Haftung scheide aus. Der zweitinstanzlich nachgeschobene Antrag zu den vorprozessualen Anwaltskosten sei unzulässig, jedenfalls werde bestritten, dass der Kläger die Kosten beglichen habe.
91Der Beklagte zu 6 verweist u.a. darauf, dass eine Kontrolle der Verwendung der Anlegergelder in C nicht prospektiert gewesen sei und nimmt auf die Senatsentscheidung in 34 U 240/12 betreffend den Fonds W V Bezug. Kein einziges Tatbestandsmerkmal eines Betruges sei verwirklicht worden.
92Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger und den Beklagten zu 2 persönlich angehört. Es wird auf das Sitzungsprotokoll und den sämtlichen Parteien übermittelten Berichterstattervermerk vom 26.11.2013 Bezug genommen (vgl. Bl. 870 ff .A.).
93B.
94Die zulässig erhobene Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg.
95Der Prospekt des W VII ist mangelhaft (I.). Dem Kläger steht deswegen ein Anspruch auf Ersatz des Anlagebetrages nebst Rechtshängigkeitszinsen gegen die Beklagten zu 2 und 3 aus § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG aF zu (II.). Gegen die Beklagten zu 1, 4 und 5 beruht der Anspruch auf Prospekthaftung im weiteren Sinne (c.i.c., jetzt §§ 280, 311 BGB; III.). Die Berufung bezüglich des Beklagten zu 6 war hingegen zurückzuweisen (IV.).
96I. Mängel des Prospekts
97Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 33). Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 25 mwN).
98Auf diese im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen von § 13 VerkProspG aF zurückgegriffen werden. § 13 VerkProspG aF begründet die Haftung des Prospektverantwortlichen für unrichtige oder unvollständige, für die Beurteilung der Wertpapiere wesentlicher Angaben. Hierbei sind solche Angaben als wesentlich im Sinne von § 13 Abs. 1 VerkProspG aF anzusehen, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 26 mwN). Die Darlegungs- und Beweislast für einen wesentlichen Prospektfehler trifft den Anspruchsteller.
99Entgegen der Auffassung der Streithelferin zu 7 sind europarechtliche Vorgaben zur Bestimmung des maßgeblichen Beurteilungsmaßstabs nicht einschlägig. Die Prospektpflicht und Prospekthaftung für nicht in Wertpapieren verbriefte Anlageformen des Grauen Kapitalmarkts, die im Rahmen des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes erstmals zum 1.7.2005 eingeführt worden ist, ist nicht in Umsetzung einer EG-Richtlinie normiert, sondern „rein auf nationaler Ebene“ entwickelt worden (vgl. Referentenentwurf eines Anlegerschutzverbesserungsgesetzes, ZBB 2004, S. 168, 169, 191).
100Im Übrigen sind die Maßstäbe geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 aaO Rn. 27 mwN; vgl. auch Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl. 2010, §§ 44, 45 BörsG Rn. 27: „Bezugspunkt ist die objektivierte Sicht eines Erwerbers der Wertpapiere.“; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2009 BoersG 2007 § 45 Rn. IX405: „durchschnittlicher, verständiger Anleger“).
101Der hiesige Anlageprospekt hat sich auf den sog. Grauen Kapitalmarkt bezogen und wendet sich in seinem Vorwort an Anleger, die „Interesse an einer Investition in einem faszinierenden Land mit dynamischer Wirtschaftkraft haben“. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Prospekt nur einem bestimmten ausgewählten Publikum zugänglich gemacht worden wäre. Die Mindestbeteiligungshöhe betrug 10.000 € (S. 123 des Prospekts); es ist aus den zahlreichen anhängigen Parallelverfahren gerichtsbekannt, dass sich eine Reihe von Anlegern mit eher niedrigen Summen beteiligten. Gleichwohl heißt es auf S. 15 des Prospekts:
102„Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“
103Aus den auf 15 ff. dargestellten Risiken kann der den Prospekt mit der gebotenen Sorgfalt studierende Leser erkennen, dass es sich um eine spekulative Anlage mit einem Totalverlustrisiko handelte, so dass die Beteiligung nur für solche Anleger in Betracht kam, die bereit waren, ein solches Risiko einzugehen. Das führt entgegen der zuletzt von den Beklagten bzw. der Streithelferin zu 7 angedeuteten Auffassung indes nicht dazu, dass die Risiken der Beteiligung verkürzt, beschönigend oder unzutreffend dargestellt werden dürften. Auch Anleger, die ein erkanntes Risiko einzugehen bereit sind, sollen durch die Prospekthaftung davor geschützt werden, eine Beteiligung in Unkenntnis weiterer, nicht offenbarter Risiken einzugehen. Die Prospektverantwortlichen sollen mittels der Haftungsandrohung angehalten werden, ein wahrheitsgetreues, vollständiges und auch realistisches Bild der beworbenen Beteiligung zu zeichnen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dadurch der Absatz der Anlage leidet (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1982 – II ZR 175/81, juris Rn. 31). Ob risikobereite Anleger in Kenntnis eines im Prospekt nicht oder nicht vollständig dargestellten Risikos die Beteiligung trotzdem gezeichnet hätten, ist keine Frage der Wesentlichkeit eines Prospektmangels, sondern der – individuell zu bestimmenden – Kausalität. Für die Frage der Wesentlichkeit kommt es danach auf eine typisierende Betrachtung aus der Sicht des Adressaten des Beteiligungsangebots nach der vom Bundesgerichtshof aufgegriffenen Formel „eher als nicht“ (BGH, Urteil vom 14.05.2013, aaO) an.
104Danach erweist sich der Prospekt für den W VII Fonds in mehrfacher Hinsicht als mangelhaft.
1051. Unzureichende Risikohinweise zu Re-Investments und Fremdfinanzierungsbedarf
106Der Kläger rügt zu Recht, dass die Risikohinweise zur Möglichkeit der Re-Investments und dem sich daraus ergebenden Fremdfinanzierungsbedarf unzureichend sind.
107In einem Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen muss gemäß § 9 Abs. 1 Verkaufsprospektverordnung insbesondere angegeben werden, für welche konkreten Projekte die Nettoeinnahmen aus dem Angebot genutzt werden sollen, und, ob die Nettoeinnahmen allein für die Realisierung des Projektes ausreichen. Die Angaben im vorliegenden Prospekt, die Nettoeinnahmen reichten für die Investition aus und eine Aufnahme von Fremdkapital sei „voraussichtlich“ bzw. „scheine“ nicht erforderlich, waren bereits im Zeitpunkt der Prospektherausgabe erkennbar unzutreffend.
108Mit den Anlegergeldern sollten – und mussten im Hinblick auf die Änderung der steuerrechtlichen Rechtslage – bis spätestens zum 31.12.2008 die Genussrechte erworben werden. Die Möglichkeit zum Re-Investment bestand für Anleger früherer Dubaifonds, deren Auflösung zum 31.12.2008 erfolgte. Dass die Abfindungsguthaben aus diesen Beteiligungen indes nicht schon zum 31.12.2008 zur Verfügung standen, ist unstreitig. Keiner der Vorgängerfonds befand sich bis Jahresende 2008 in einem Stadium, das die Schlussausschüttung an die Anleger tatsächlich erlaubte. Schließlich war unter Berücksichtigung der bis zum 31.12.2008 erzielten Erlöse erst die Schlussbilanz zu erstellen, auf deren Grundlage die Ergebnisbeteiligung vorgenommen und das Auseinandersetzungsguthaben eines Anlegers errechnet werden konnte. Insoweit stand fest, dass aus den Re-Investitionen zum Jahresende kein Kapital für Investitionen der W VII Fondsgesellschaft fließen würde, die aus steuerrechtlichen Gründen jedoch zwingend bis zum 31.12.2008 vorzunehmen waren. Es ist daher schlicht falsch und stellt nach der Überzeugung des Senats eine bloße Schutzbehauptung dar, wenn die Beklagten sich nunmehr in zweiter Instanz darauf zurückziehen, man sei davon ausgegangen, dass die Einlagenzahlung auch bei den Re-Investments rechtzeitig vor dem 31.12.2008 erfolgen würde. Die Beklagten setzen sich damit über die von ihnen selbst zugestandene Tatsache der mangelnden Auszahlungsreife der Auseinandersetzungsguthaben aus den Vorgängerfonds hinweg und begeben sich zugleich in offenen Widerspruch mit ihrem früheren Verteidigungsvorbringen.
109So haben die Beklagten erstinstanzlich konsequent ausgeführt, die Genussrechtsschuldnerin, also die F, habe von Anfang an einkalkuliert, diese Einlagen vorfinanzieren zu müssen gegen Weiterabtretung der von den Re-Investoren an sie abgetretenen Auseinandersetzungsguthaben (vgl. Bl. 144 d.A.). In erster Instanz haben die Beklagten damit einen aus den Re-Investments resultierenden Finanzierungsbedarf selbst eingeräumt. Es trifft indes nicht zu, dass die Genussrechtsschuldnerin die durch die Re-Investments notwendig gewordene Vorfinanzierung übernahm. Vielmehr trug die Finanzierungslast und das sich daraus ergebende Risiko allein die Fondsgesellschaft. Ausweislich der Anlage Ks 40 ist die „Vereinbarung über Sicherungsabtretung“ vom 23.12.2008, deren Abschluss und Inhalt unstreitig ist, nicht zwischen der Fondsgesellschaft und der Genussrechtsschuldnerin, sondern zwischen der Fondsgesellschaft und der B geschlossen worden. Entgegen der Bezeichnung handelte es sich bei dieser Vereinbarung in erster Linie um einen Darlehensvertrag. Die B verpflichtete sich darin, das im Umfang der Re-Investitionen fehlende Investitionskapital der Fondsgesellschaft als Darlehen zunächst zinslos zur Verfügung zu stellen. Wie aus Ziff. 1 des Vertrages hervorgeht, hatte ca. die Hälfte der Gesellschafter das Beteiligungskapital nicht in bar erbracht. Um die rechtzeitige Anschaffung von Genussrechten durch die W VII Fondsgesellschaft zu gewährleisten, sollte die B das Fehlkapital in Höhe von 29.835.000 € - dieses entsprach etwa 50 % des Anlagekapitals – vor dem 31.12.2008 an die Genussrechtsschuldnerin leisten. Das Darlehen sollte mit Fälligkeit der Abfindungsansprüche zurückgeführt und spätestens ab dem 01.01.2010 „in angemessener Höhe“ verzinst werden. Eine Fremdkapitalaufnahme war damit – unabhängig von einer eventuell fehlenden Werthaltigkeit der Auseinandersetzungsansprüche – vorhersehbar unausweichlich, da die Abfindungsansprüche nicht zum 31.12.2008 fällig waren.
110Dementsprechend stand schon im Zeitpunkt der Prospekterstellung fest, dass der Fondsgesellschaft aus den Abtretungen im Jahr 2008 kein Kapital für den Genussrechtserwerb zur Verfügung stehen und sich damit im Umfang der Re-Investments zwangsläufig eine Liquiditätslücke ergeben würde. Diese musste – wie ebenfalls von vornherein feststand – durch eine Zwischenfinanzierung überbrückt werden, weil das Genussrechtskapital im Hinblick auf die anderenfalls ab dem 01.01.2009 anfallende Abgeltungssteuer zwingend im Jahr 2008 zu bilden war. Hinzu kommt, dass die Re-Investments nicht auf eine Quote beschränkt waren. Je mehr Anleger reinvestierten, desto größer waren daher der Liquiditätsengpass, der Finanzierungsbedarf und das damit verbundene Finanzierungsrisiko auf Seiten der Fondsgesellschaft. Wie vorstehend dargelegt, haben tatsächlich ca. die Hälfte der Anleger von der Möglichkeit einer Re-Investition Gebrauch gemacht. Dies steht nicht im Einklang mit den Prospektangaben, denen zufolge eine Fremdkapitalaufnahme voraussichtlich nicht erforderlich sein würde (vgl. Prospekt S. 62). Die Fondsgesellschaft hat vielmehr ein – zudem erhebliches, etwa 50 % der tatsächlich eingeworbenen Anlagergelder von etwa 60 Mio. Euro ausmachendes – Darlehen aufnehmen müssen. Bei fehlender Werthaltigkeit der abgetretenen Auseinandersetzungsansprüche hätte die Fondsgesellschaft die Mittel für die nicht gezahlten Einlagen aus eigenem Vermögen zurückzahlen müssen, ohne dafür bei den Re-Investoren Regress erlangen zu können. Auch wenn die Anleger ihren Abfindungsanspruch an Erfüllungs statt einbringen konnten, galt dies ausweislich der „Vereinbarung über Sicherungsabtretung“ (Anlage Ks 40) nicht für das Darlehen, bei dem die Abfindungsansprüche nur zur Sicherheit an die Darlehensgeberin, die B, abgetreten worden sind. Die Fondsgesellschaft blieb ausweislich der vertraglichen Vereinbarungen vom 23.12.2008 danach im Falle einer mangelnden Werthaltigkeit der abgetretenen Forderungen – entgegen der Auffassung der Beklagten – sehr wohl zur Darlehensrückzahlung verpflichtet und hatte in Konsequenz dessen das beträchtliche Risiko eines Forderungsausfalls von bis zu 30 Mio. € zu tragen. Auf diese mit den Re-Investments verbundenen speziellen Risiken, namentlich auf die Liquiditätslücke und das daraus resultierende erhebliche Finanzierungsrisiko, weist der Prospekt an keiner Stelle hin.
111Dass der Vertrag vom 23.12.2008 zwischen der Fondsgesellschaft und der B über die Zurverfügungstellung eines Darlehens erst nach Prospektveröffentlichung und Beitritt des Klägers geschlossen wurde, ist unerheblich. Der Fehler liegt in der fehlenden Prospektierung des vorhersehbaren Liquiditätsengpasses und der damit erforderlichen Belastung der Fondsgesellschaft mit einer Darlehensverbindlichkeit und einer - hier spätestens für den 01.01.2010 vereinbarten – Zinslast. Dem wird der Prospekthinweis auf die Vergleichbarkeit mit einer fehlenden Vollplatzierung nicht ansatzweise gerecht, im Gegenteil verharmlost dieser die tatsächlich bestehenden Risiken. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch der im Prospekt als möglich ausgewiesene Totalverlust kein Freibrief dafür, andere Risiken unzutreffend oder unvollständig darzustellen. Denn der Anleger soll gerade durch eine umfassende und richtige Darstellung der Risikofaktoren in die Lage versetzt werden, Anlagerisiken zu erkennen, diese einzuschätzen und im Rahmen einer eigenverantwortlichen Abwägung bestehender Chancen und Risiken darüber zu entscheiden, ob er trotz der generellen Möglichkeit eines Totalverlustes die Anlage zeichnet. Nicht zuletzt muss ein Anleger auch beurteilen können, ob das prospektierte Totalverlustrisiko real besteht oder eher rein theoretischer Natur ist. Dementsprechend ist es selbst aus der Sicht eines risikofreudigen Anlegers ein wesentlicher Umstand, wenn der Prospekt verschweigt, dass konzeptbedingt durch Re-Investments eine Zwischenfinanzierung in erheblicher Höhe zwingend erforderlich ist, die das Risiko eines späteren Forderungsausfalls allein auf die Fondsgesellschaft und damit letztlich auf den Anleger abwälzt.
112Verjährung liegt nicht vor. Den Vorwurf der mangelnden Prospektierung der aus den Re-Investments resultierenden Liquiditätsengpässe und den diesbezüglich fehlenden Risikohinweisen hat der Kläger in der Klageschrift und damit rechtzeitig vorgetragen.
1132. Mangelhafte Darstellung des Fondskonzepts
114Ebenfalls in einem für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkt mangelhaft ist die Darstellung des Geschäftsmodells der F. Im Prospekt wird der zentrale Tätigkeitsbereich der Genussrechtsschuldnerin (Fs in projects), durch deren – erfolgreiche – Geschäftstätigkeit letztlich über die Genussrechte die Gewinne der Fondsgesellschaft W VII erzielt werden sollten, unzureichend und irreführend dargestellt.
115Der Kläger beanstandet zu Recht, dass der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit verschleiert und suggeriert wird, die Genussrechtsschuldnerin führe vorwiegend Käufer-/Verkäufertätigkeiten auf dem Immobilienmarkt aus. Zum eigenen Erwerb von Immobilien habe der F in projects unstreitig bereits die notwendige Lizenz gefehlt. Sie sei nur auf dem Geschäftsfeld „Gewinnbeteiligungen an vergleichbaren Geschäften Dritter“ tätig geworden. Sie habe dazu sogenannte „profit participation agreements“ geschlossen, die ihr einen bestimmten Betrag als Gewinnbeteiligung zusicherten. Dieses dritte Geschäftsfeld „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften Dritter“ werde im ganzen Prospekt nicht näher beschrieben.
116Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen gehört, sofern die Anlagegesellschaft - wie hier - in eine Beteiligung an einem dritten Unternehmen investiert, die Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unternehmens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2009 – II ZR 15/08, zitiert nach juris, Rn. 18).
117Bei dem W VII Fonds bildeten die Genussrechte den einzigen Investitionsgegenstand. Die Fondsgesellschaft sollte ausschließlich durch den Verkauf der Genussrechte Einnahmen erzielen (vgl. S. 12, 16, 77 des Prospekts). Ein gewinnbringender Handel mit den Genussrechten war indes nur im Falle einer erfolgreichen Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin möglich, schließlich hing davon ab, ob überhaupt und zu welchem Preis sich Käufer für die Genussrechte finden lassen würden. Für das wirtschaftliche Gelingen des W VII Fonds war dementsprechend die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin von zentraler Bedeutung, weil hierdurch der Marktwert der Genussrechte bestimmt wurde. Damit sich ein Anleger ein ausreichendes Bild von der Kapitalanlage – insbesondere von der Investitionstätigkeit des W VII Fonds – machen konnte, war es zwingend erforderlich, auch das Geschäftsmodell der F näher darzustellen. Mit diesem stand und fiel der Erfolg des Fonds, so dass ein Anleger die Chancen und Risiken der Genussrechtsbeteiligung nur dann einschätzen konnte, wenn er sich auch einen Überblick über die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin anhand des Anlageprospekts verschaffen konnte.
118Diesen Anforderungen wird die Prospektdarstellung nicht gerecht. Auf S. 82 heißt es:
119„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens ..... Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen.... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. . .. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
120Diese Beschreibung ist – wie der Kläger rügt – schon deswegen inhaltlich unrichtig und unklar, weil im letzten Satz nicht die Emittentin, sondern die Genussrechtsschuldnerin gemeint ist, wie der Beklagte zu 2 bei seiner persönlichen Anhörung bestätigt hat. Darüber hinaus ist die Darstellung der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin aber insbesondere deshalb irreführend, weil die F selbst gar keine Immobilien erwerben konnte. Hierzu fehlte ihr die in C nötige Erlaubnis. Auf diesen erheblichen Aspekt der fehlenden Lizenz für den Immobilienhandel, der die Genussrechtsschuldnerin stets von anderen Unternehmen abhängig machte und sie in die Rolle eines nur „mittelbaren Akteurs“ verwies, wird im Prospekt ebenso wie auf die damit verbundenen Risiken einschließlich der Auswirkungen auf die eigene Gewinnmarge an keiner Stelle hingewiesen. Insoweit vermitteln die vorzitierten Prospektangaben in zweifacher Hinsicht einen unzutreffenden Eindruck von der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin. Zum einen wird beim Anleger die unzutreffende Vorstellung geweckt, die Genussrechtsschuldnerin könne selbst Immobilien erwerben. Zum anderen wird als primär beabsichtigte Geschäftstätigkeit der Erwerb und Weiterverkauf geplanter, aber noch nicht errichteter Immobilienprojekte beschrieben. Erst im Zusammenhang mit der knappen Prospektaussage auf Seite 11 und der Darstellung des Managementvertrags zwischen der Genussrechtsschuldnerin und der B wird im Prospekt insoweit zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass für sie die B tätig wird. Indes ist auch die prospektierte Behauptung, dabei trete die B als Stellvertreter oder Kommissionär gegen eine marktübliche Vergütung auf (vgl. S. 83 des Prospekts), unzutreffend.
121Faktisch ist an Stelle der avisierten Vertreter- und Kommissionsgeschäfte ausschließlich die auf Seite 82 des Prospekts angeführte dritte Variante einer Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin in Form einer „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte“ praktiziert worden. Diese wird indes durch die Formulierung „zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch“ als nachrangig dargestellt und nicht weiter erläutert, so dass die nähere Ausgestaltung dieses Geschäftsmodells vollkommen offen bleibt. Wie sich aus den zur Akte gereichten sog. „profit participation agreements“ ergibt, erschöpfte sich diese dritte Geschäftsvariante in dem Abschluss bloßer Finanzierungs- und Gewinnpartizipationsverträge. So waren bei Prospekterstellung mehrere „profit participation agreements“ zwischen der F und der B abgeschlossen worden, denen zufolge die F ausschließlich an den Gewinnen der B beteiligt wurde und weder selbst noch durch einen Stellvertreter oder Kommissionär Immobilien erwarb oder damit handelte. Die Streithelferin zu 8 führt unter den ihr für das Prospektgutachten für W VII vorliegenden Unterlagen fünf „profit participation agreements“ auf (bei denen allerdings nur drei Daten genannt sind, nämlich 02.10.2007, 16.10.2007 und 25.6.2008; Anlage B 5, dort S. 6). Vorgelegt ist ein „profit participation agreement“ vom 2.10.2007 zwischen der F und der B bezüglich der Y Twin Towers (Anlage Ks 65) und ein „profit participation agreement“ vom 16.10.2007 zwischen der F und der B bezüglich des X Towers (Anlage Ks 66). Von dem Abschluss eines „profit participation agreements“ für W VII berichtet der Fonds selbst in einer Pressemitteilung, nach der diese Vereinbarung bereits Ende Juni 2008 unterzeichnet worden sei (Anlage KS 29). In der Pressemitteilung heißt es unter dem Datum 4. Juli 2008
122„VII. W KG – Gewinn-Partizipationsregelung über insgesamt 40.000.000,- AED für das erste Trading-Objekt, dem ESCAN- Tower, unterzeichnet
123Mit Weiterverkauf der oben genannten fünf Büroetagen wird die F für die VII. W KG einen Gewinn in Höhe von 20.000.000 AED realisieren – und würde damit bei einem Fondsvolumen von 25. Mio EUR bereits die erste kalkulatorische Vorabausschüttung in 2010 sicherstellen. Gleiches gilt auch für den Fall dass die B die Apartmentflächen in den Stockwerken 36 bis 40 vollständig verkauft. Der dadurch realisierte Gewinn würde dann schon die zweite kalkulatorische Vorabausschüttung in 2011 sicherstellen. Diese Gewinnbeteiligungs-Regelung wurde Ende Juni in C unterzeichnet.“
124In der Gesamtschau ist die Beschreibung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin unvollständig und irreführend. Selbst wenn der Anleger bei gründlicher Lektüre dem Anlageprospekt noch zu entnehmen vermag, dass die Genussrechtsschuldnerin am Immobilienmarkt nicht selbst tätig werden würde, muss er aufgrund der Prospektdarstellung auf Seite 82 und des Managementagreements davon ausgehen, die Genussrechtsschuldnerin würde schwerpunktmäßig jedenfalls im Rahmen von Kommissions- und Stellvertretergeschäften Sachwerte oder zumindest Anwartschaften erwerben. Tatsächlich war dies nicht der Fall und – wie die im Zeitpunkt der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens bereits vorliegenden „profit participation agreements“ belegen – von Anfang an auch nicht beabsichtigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für den Anlageentschluss von entscheidender Bedeutung, ob der Prospekt eine zumindest mittelbare Investition der Anlegergelder in Sachwerte suggeriert, während tatsächlich nur in Gewinnbeteiligungen an Projekten anderer Gesellschaften investiert wurde. Wie prospektiert hing der Fondserfolg wesentlich vom wirtschaftlichen Erfolg der Genussrechtsschuldnerin ab (vgl. S. 15 des Prospekts). Soweit im Prospekt im Rahmen der Erläuterung der zweiten „Art von Vertragsposition“ der Genussrechtsschuldnerin als Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten aufgeführt ist, dass diese als Erwerber in diesem Fall kein Eigentum am Objekt erlangt, ändert dies nichts. In diesem Falle scheitert ein Eigentumserwerb der Genussrechtsschulderin allein daran, dass konzeptgemäß bereits vor Fertigstellung der Gesamtimmobilie ein Verkauf einzelner Einheiten erfolgen sollte. Der Genussrechtsschuldnerin würde aber bei diesem Geschäftsmodell bis zum gewinnbringenden Verkauf der Immobilieneinheiten zumindest eine mittelbare dingliche Rechtsposition erwachsen. Eine klare und vollständige Darstellung des tatsächlich praktizierten Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin im Prospekt war demnach wesentlich, um dem Anleger vor der Anlageentscheidung überhaupt erst ein vollständiges Bild von der Beteiligung zu verschaffen.
125Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Beklagtenvertreters zu 3 besteht eine dahingehende Aufklärungspflicht nicht erst seit Bekanntwerden der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.12.2009. Die Anforderungen an die geschuldete vorvertragliche Aufklärung des zukünftigen Vertragspartners werden durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zwar konkretisiert, die Aufklärungspflicht über alle wesentlichen Umstände jedoch nicht erst begründet. Zur Darstellung sämtlicher für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstände (vgl. schon BGH, Urteil vom 05.07.1993 – II ZR 194/92 = BGHZ 123, 106) gehörte hier die Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin, genauso wie bei einem Immobilienfonds nicht auf die Beschreibung der Immobilie verzichtet werden kann. Denn in beiden Fällen stellen sie das einzige Anlageobjekt des Fonds dar. Unabhängig davon ist eine wie hier unzutreffende Darstellung, selbst wenn sie nicht geschuldet gewesen wäre, stets pflichtwidrig.
1263. Fehlerhafte Angabe zum Wert der Genussrechte
127Unstreitig ist der Prozentsatz, auf den die Genussrechte einen Anspruch gegen die F vermitteln, im Prospekt mit 22 % unzutreffend angegeben (S. 83 des Prospekts):
128„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 22 % nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
129Tatsächlich bestand nur ein Anspruch in Höhe von 20 %. Dies ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deswegen irrelevant, weil den Gesellschaftern nur eine Vorabausschüttung in Höhe von 12 % nominal berechnet auf die von ihnen geleistete Einlage in Aussicht gestellt wurde und dafür auch eine nur 20 % Gewinnbeteiligung rechnerisch tatsächlich ausreichend war. Es liegt auf der Hand, dass es für den Marktwert und die Verkaufsmöglichkeit der Genussrechte – und einzig und allein davon hing der Fondserfolg ab – eine Rolle spielte, ob das Genussrecht einen Anspruch auf 20 oder 22 % nominal berechnet auf das Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen vermittelte, wobei sich die zunächst mit zwei Prozentpunkten eher geringfügige Abweichung von Jahr zu Jahr potenzierte. Der Hinweis der Beklagten, die Gewinndeckelung auf 20 % habe für den Handel mit den Genussrechten nicht gegolten und sich erst Ende 2018 bei Fälligkeit der Ansprüche gegen die F ausgewirkt, verkennt die Zusammenhänge. Es ist schlicht unplausibel, dass der Handel mit den Genussrechten zu Preisen erfolgen soll, die selbst im günstigsten Fall von den darin verbrieften Gewinnansprüchen nicht gedeckt werden. Warum sollte ein Erwerber der Genussrechte dafür mehr zahlen, als er maximal bei der Fälligkeit Ende 2018 dafür von der F erhalten kann? Dass er das Genussrecht vor 2018 weiterverkaufen kann, ändert nichts daran, dass er schwerlich einen Käufer finden wird, der ihm dafür mehr zahlt als darin verbrieft ist. Die entgegenstehenden Behauptungen der Beklagten zu 2, 4 und 5 im Schriftsatz vom 18.12.2013, S. 4 („geringe Differenz wird in einem boomenden Markt um ein Vielfaches ausgeglichen“) verfangen daher nicht. Die falsche Prospektangabe zur Gewinnberechtigung der Genussrechtsgläubiger ist relevant, da sie eine für die Wertentwicklung der Genussrechte und damit letztlich für die Gewinnerwartung des Anlegers wesentliche Aussage beinhaltet.
1304. Falsche Angaben zum Erfolg der Vorgängerfonds
131Grob irreführend ist auch die mehrfach prospektierte Aussage, der Vorgängerfonds W VI habe zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits 30 Mio. AED Gewinne realisiert.
132In dem Verkaufsprospekt zum VII. Fonds heißt es im Vorwort auf S. 5 bezüglich des werbemäßig angeführten VI. Fonds:
133„Die drei außergewöhnlichen Tower mit ihren insgesamt rund 100 Stockwerken (exklusive des „K2 Business Centers“) konnten noch vor Fondsplatzierung von der B, C, vollständig verkauft und dadurch ein Gewinn in Höhe von 30.000.000,- AED realisiert werden. Dies sicherte frühzeitig die kalkulatorischen Vorabausschüttungen der VI. W KG für 2009 und 2010.“
134Die gleiche Äußerung findet sich auf S. 11 und auf S. 41 des Prospekts sowie in dem Internetauftritt der Fondsgesellschaft. Der Kläger rügt zu Recht, dass bei dem Fonds VI die Gewinne des Fonds nur aus dem Handel mit den Genussrechten resultieren konnten, mit dem aber erst nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist überhaupt begonnen werden konnte. Der Hinweis auf die Sicherung der kalkulatorischen Vorabausschüttung ist daher ebenfalls falsch.
135Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten waren Grundlage für die Gewinnansprüche der F beim W VI Fonds drei „profit participation agreements“. Zwei der drei „profit participation agreements“ sind vorgelegt als Anlage Ks 65 ff. Daraus ergibt sich – wie vom Kläger vorgetragen – dass die F an den Projekten Y Twin Towers 13 Mio. AED und an dem X Tower 15 Mio. AED verdienen sollte. Die Ansprüche sollten zwölf (Y Twin Towers) bzw. vierundzwanzig Monate (X Tower) nach vollständigem Verkauf der Towerflächen fällig werden. Außerdem soll eine Gewinnbeteiligung von 2 Mio. AED aus einem dritten „profit participation agreement“ resultieren.
136Wie die Beklagten selbst einräumen, waren die Gewinne nicht bereits vereinnahmt, sondern konnten erst nach Erbringung der erforderlichen Gegenleistung anfallen. Nach der Berufungserwiderung der Beklagten zu 2, 4 und 5 (Bl. 770 ff. d.A.) hing die Vereinnahmung der Gewinne durch die F tatsächlich davon ab, dass
137- 138
die erforderliche Gegenleistung erbracht werden würde, insbesondere der Fertigstellung der Towergebäude und
- 139
die übrigen Prämissen vorliegen:
- Baugenehmigungen
141- Zahlung der fälligen Kaufpreisraten durch Endverkäufer
142Noch hinzu kommt, dass der Gewinn der F den Handel mit den Genussrechten nur mittelbar beeinflusste und daher die Ausschüttungen bei W VI tatsächlich davon abhingen, dass ein etwaig realisierter Gewinn die Nachfrage nach den Genussrechten der W VI stimulierte. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich dabei nicht um „Selbstverständlichkeiten, die sich aus der Art der betriebenen Geschäfte und aus dem Sachzusammenhang ergeben“ (vgl. Berufungserwiderung der Beklagten zu 2, 4 und 5, Bl. 770). Auch wenn der Anleger das Fondsmodell verstanden hatte, suggeriert doch die Formulierung, ein Gewinn sei realisiert worden, dass ein realer Zufluss mindestens bei der Genussrechtsschuldnerin stattgefunden hat. Dies gilt umso mehr, als an anderer Stelle des Prospekts mit der Formulierung „realisierte Gewinne“ tatsächlich zugeflossene Einnahmen bezeichnet werden (vgl. S. 83 des Prospekts). Die diversen weiteren Voraussetzungen für einen Erfolg des Vorgängerfonds ergaben sich aus der gerügten Formulierung nicht ansatzweise. Diese ist geeignet, dem Anleger den unzutreffenden Eindruck zu vermitteln, dass der Vorgängerfonds bereits kurz vor der Ausschüttung stand. Davon war zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe für Fonds VII im Juli 2008 schon planmäßig keine Rede, da der Verkauf der Genussrechte in W VI erst frühestens Ende 2008 beginnen sollte (vgl. Fondsprospekt VI S. 65 „Der erste Verkauf von Genussrechten soll nicht vor Ablauf eines Jahres nach Vollplatzierung bzw. Fondsschließung erfolgen,…“,).
143Diese Prospektaussagen bewegen sich auch nicht mehr im Rahmen einer in Emissionsprospekten durchaus zulässigen werbenden Anpreisung. Die Aussagen zu einem angeblich bereits eingetretenen Geschäftserfolg des Vorgängerfonds W VI sind inhaltlich unrichtig und irreführend. Gerade der Hinweis auf die gute Performance eines parallel strukturierten Vorgängerfonds ist für viele Anleger ein durchgreifendes Verkaufsargument und besänftigt etwaige Zweifel am Fondskonzept oder Bedenken hinsichtlich der Beteiligungsrisiken. Der im Prospekt besonders herausgestellte Erfolg eines Vorgängerfonds hat Einfluss auf die mit der Beteiligung verbundene Ertragserwartung und stellt einen wesentlichen Aspekt für die Anlageentscheidung gerade auch eines risikofreudigen Anlegers dar.
1445. Handelbarkeit der Genussrechte
145Schließlich ist das für den erfolgreichen Fondsverlauf alles entscheidende Risiko, keinen Abnehmer für die Genussrechte zu finden, im Prospekt unzureichend dargestellt.
146Im Prospekt findet sich zwar die Angabe, dass ein Risiko bestehe, keinen Erwerber zum prognostizierten Preis zu finden (S. 16 des Prospekts). Dies ist indes vor dem Hintergrund des für den parallel konstruierten Vorgängerfonds W VI bereits am 18.06.2008 abgeschlossenen „Veräußerungs- und Übertragungsvertrag“ (Anlage Ks 27) unzulänglich und nicht geeignet, dem Anleger das tatsächlich bestehende Marktrisiko aufzuzeigen.
147Zwar spricht hier entgegen der Ansicht des Klägers mehr dafür, dass dieser Vertrag für W VII entgegen der englischsprachigen Fassung, die auf den 18.06.2008 datiert ist (Anlage Ks 26), tatsächlich erst am 18.12.2008, also nach Prospekterstellung und Beitritts des Klägers, geschlossen wurde (Anlage Ks 24). Auch hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass dieser Vertrag nur die Interpretation zulasse, die Genussrechte seien noch vor Schließung des Fonds zum Nennwert an die B veräußert worden mit der Folge, dass ein Gewinn aus dem Handel damit denklogisch ausgeschlossen gewesen wäre. Träfe dies zu, wäre das Fondskonzept schlicht betrügerisch gewesen. Es mag unter Berücksichtigung der von den Beklagten überreichten Anlage zum Vertrag für W VI (Anlage B 10) zutreffen, dass es sich zum einen nur um eine Kaufoption handelte und zum anderen die B verpflichtet gewesen wäre, einen aus einem Gewinn der F resultierenden Wertzuwachs der Genussrechte der Fondsgesellschaft zu vergüten.
148Gleichwohl stellt die Tatsache, dass der unstreitig am 18.6.2008 erfolgte Abschluss eines solchen Vertrages für den parallel konstruierten Vorgängerfonds nicht bei W VII prospektiert worden ist, schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten einen gravierenden Mangel dar. Diese haben selbst geltend gemacht, es habe sich bei dem Vertrag um eine Absicherung handeln sollen, falls sich kein dritter Käufer der Genussrechte finde. Dies steht nicht nur im Widerspruch zu ihrer Behauptung, der entsprechende Markt für den Handel mit Genussrechten habe sich 2008 aus dem boomenden Immobilienmarktgeschehen ergeben. Bis zum Eintritt der Banken- und Immobilienkrise im Frühjahr 2009 habe es diesen boomenden Markt gegeben, der auch den gewinnbringenden Verkauf der Genussrechte ermöglicht habe und prognostizieren ließ (vgl. Bl. 767). Durch den Vertrag über den Ankauf der Genussrechte durch die B und die dahinter stehende Errichtung eines „künstlichen Handels“ offenbaren die Beklagten vielmehr selbst erhebliche Zweifel an der tragenden Säule des Fondskonzepts – dem gewinnbringenden Handel mit den Genussrechten, ohne dies dem Beitrittsinteressenten gegenüber offenzulegen.
149Soweit die Beklagten bestritten haben, dass für W VII von Anfang an ein solcher Vertrag geplant gewesen sei, auch wenn es ihn am 18.06.2008 für W VI gegeben habe, ist dies schon angesichts des parallel konstruierten W VI, der dafür am 18.06.2008 geschlossenen Vereinbarung und der unstreitigen Tatsache, dass die Vereinbarung für W VII wortgleich ist, unplausibel. Aus dem als Anlage Ks 30 vorgelegten Konzept, das offenbar RA Q erstellt hat, ergibt sich, dass bei der Auflegung von W VI der Verkauf der Genussrechte an die B auf der Basis sog. „Put-Optionen“ fest eingeplant war.
150Vor allem hat der Beklagte zu 2 bei seiner persönlichen Anhörung eingeräumt, dass der Rückkauf der Genussrechte durch die F geplant gewesen sei, und dies mit der Bemerkung versehen, wer sonst die Genussrechte hätte kaufen sollen. Der Rückkauf sei nicht erst zum Fälligkeitstermin Ende 2018 geplant gewesen, sondern bereits vorher in Tranchen, um die prospektierten Ausschüttungen von 12 % jährlich zu sichern. Zusätzlich zu der Tatsache, dass von dieser Planung, deren Auswirkungen auf die propagierte Steuerfreiheit der Einkünfte der Anleger zweifelhaft ist, nichts im Prospekt steht, offenbart sie gleichermaßen, dass ernsthafte, offenbarungspflichtige Zweifel an dem Konzept des freien Handels mit den Genussrechten, nach dem sogar noch jährliche Wertzuwächse von 20 % des Nominalwerts der Genussrechte erwirtschaftet werden sollten, von Anfang an bestanden. Die unterbliebene Darstellung dieser Zweifel an der tatsächlichen Handelbarkeit der Genussrechte und der zu ihrer Ausräumung von vornherein beabsichtigten Absicherung durch einen „Veräußerungs- und Übertragungsvertrag“ mit einer weiteren B-Gesellschaft stellt einen wesentlichen Prospektfehler dar, der für die Anlageentscheidung eines Anlegers von zentraler Bedeutung ist.
151II.
152Die Beklagten zu 2 und 3 haften gemäß § 13 VerkProspG iVm §§ 44 ff. BörsG aF für die unter I. dargestellten Prospektmängel als prospektverantwortliche Initiatoren bzw. Hintermänner der Fondsgesellschaft.
1531.
154a) Der Kläger hat geltend gemacht, dass der Beklagte zu 2 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in zahlreichen Gesellschaften der B Gruppe fungiere und daher für den Prospekt verantwortlich sei. Der Beklagte zu 2 ist der Darstellung der Klägerseite nicht substantiiert entgegen getreten, sondern er hat sich vor allem darauf berufen, dass der Kläger seine Initiatoreneigenschaft nicht hinreichend dargelegt habe. Diese Auffassung teilt der erkennende Senat nicht.
155Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. § 13 VerkProspG bestimmt eine Prospekthaftung derjenigen, „von denen der Prospekt ausgeht“ und trifft damit u.a. die Verwaltungsmitglieder der emittierenden Gesellschaft (BGH, Urteil vom 02.06.2008 – II ZR 210/06, juris Rn. 15 mwN). Dabei kommt es bei der sog. Prospekthaftung im engeren Sinne nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht. Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, juris Rn. 19 mwN). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Anleger um die Initiatoreneigenschaft der in Anspruch genommenen Person wusste und ob diese Initiatoreneigenschaft bei seiner Anlageentscheidung irgendeine Rolle spielte (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2010 – III ZR 262/09, juris Rn. 9).
156Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 37 mwN; BGH, Urteil vom 14.5.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 39).
157Danach ist die Prospektverantwortlichkeit des Beklagten zu 2 offensichtlich gegeben. Der Beklagte zu 2 unterliegt der irrigen Vorstellung, Initiatorinnen bzw. Hintermänner der Fondsgesellschaft seien allein die diversen juristischen Personen bzw. Kommanditgesellschaften, die als Prospektherausgeberin bzw. Gründungsgesellschafter verantwortlich zeichnen. Damit verkennt er grundlegend die Zielrichtung der Prospekthaftung im engeren Sinne, die in § 13 VerkProspG kodifiziert worden ist und die gerade die hinter der Gesellschaft stehenden Personen in die Verantwortung nehmen will.
158Der Beklagte zu 2 war ausweislich des Prospekts - Stichwort „Vertragspartner“, S. 73/74 – an allen in Deutschland tätigen Gesellschaften beteiligt, die direkt oder indirekt mit der Fondsleitung, dem Vertrieb oder der Prospektherausgabe befasst waren mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin Z GmbH, die aber ausweislich des Treuhandvertrages auf das Fondskonzept keinen Einfluss hatte. Die Beteiligung an diesen Gesellschaften bestand regelmäßig in der Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer (so z.B. bei der Fondskomplementärin und Fondsgeschäftsführerin = Beklagte zu 4; ebenso bei der Fondsgründungskommanditistin = Beklagte zu 5 und auch bei der Vertriebsbeauftragten). Hinter der B-Unternehmensgruppe, die nach den eigenen Angaben auf S. 5 des Prospekts alle Fonds platziert hatte, stand der Beklagte zu 2. Er lässt selbst vortragen, dass er die Komplementärgesellschaften geführt und beherrscht habe (Bl. 372 d.A.; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 7.12.2009 – II ZR 15/08, juris Rn. 21). Das vom Kläger als Anlage Ks 52 vorgelegte „Unternehmensprofil“ der B2 GmbH, das der Beklagte zu 2 im Rahmen eines email Verkehrs einer Bank in Liechtenstein übersandt hat, belegt dies nachdrücklich:
159„Das Unternehmen wurde 2004 von N (61), Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter, und seinem Sohn N2 (31), Geschäftsführer der B GmbH in C, gegründet. N, der lange Zeit ein Versicherungsdienstleistungsunternehmen besaß, beschäftigte sich während seiner gesamten beruflichen Laufbahn immer mit Analysen zu den Kapitalmärkten. Mit seinem Sohn N2, Finanzspezialist für Fonds, suchte er am Kapitalmarkt nach Alternativen zu den üblichen Geldanlagen. Sie entdeckten den Immobilienmarkt C für sich und entwickelten gemeinsam die Idee und das Konzept einer kurzfristigen und lukrativen Kapitalanlage. Ihre Idee basiert auf dem Modell, das Anleger ihr Kapital in die Projektentwicklungs- und Bauphase eine Immobilie investieren. Bonus der Idee ist der Standort C, der es ermöglicht, eine weitgehend steuerfreie Rendite zu erzielen. Vorteil für den Anleger ist die kurze Laufzeit und das minimierte Risiko gegenüber Immobilien, die ihre Rendite über die Mieteinnahmen erzielen. Direkt vor Ort in C wurden von der B alle notwendigen Rahmenbedingungen geprüft. N2 ist seit Beginn der Unternehmensgründung als Geschäftsführer in C ansässig.“
160b) Nach eingehender Würdigung der von dem Beklagten zu 3 entfalteten Geschäftstätigkeit und seiner zentralen Rolle bei der Umsetzung der Fondsvorhaben bestehen an seiner Prospektverantwortlichkeit ebenfalls keine Zweifel. Zwar bestreitet der Beklagte zu 3, dass er die Geschäfte des Fonds geführt oder auf Managemententscheidungen Einfluss genommen habe (vgl. Bl. 257, 805 ff. d.A.). Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 3 ist es indes nicht erforderlich, dass er faktischer Geschäftsführer der Fondsgesellschaft war; die Ausführungen dazu sind irrelevant.
161Nach den oben dargelegten Kriterien, die die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Annahme der Initiatoren- oder Hintermanneigenschaft aufstellt, reicht es aus, dass der Beklagte zu 3 auf das Geschäftsgebaren der Fondsgesellschaft oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausgeübt hat und deshalb Mitverantwortung trägt.
162Dies ist schon angesichts der überragenden Bedeutung des Beklagten zu 3 bei der Verwirklichung des Fondskonzepts in C nicht im Ansatz zweifelhaft. Dass der Beklagte zu 3 eine Schlüsselperson für den Erfolg des Fonds ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Prospekt. Dieser weist namentlich in Bezug auf den Beklagten zu 3 auf das bestehende „Schlüsselpersonenrisiko“ hin (S. 15 f. des Prospekts). Bei allen in C tätigen Gesellschaften war der Beklagte zu 3 allein geschäftsführend tätig. Alle Fondsgelder – allein bei W VII etwa 60 Mio. Euro – wurden planmäßig auf sein persönliches Konto, über das nur er verfügen konnte, überwiesen. Hinzu kommt, dass bei W VII die Investitionsobjekte der Genussrechtsschuldnerin noch nicht feststanden, es sich also zumindest teilweise um einen mittelbaren blind pool handelte. Die Auswahl der Investitionsobjekte und Immobilienprojekte sollte laut Prospekt die B C vornehmen, deren alleiniger Geschäftsführer der Beklagte zu 3 war (vgl. S. 74 des Prospekts). Die Genussrechtsschuldnerin, deren Gewinne für die Fungibilität der Genussrechtsscheine entscheidend waren, wurde ebenfalls allein von ihm geführt. Der Beklagte zu 3 hat den Genussrechtsvertrag vom 02.10.2007 und den Vertrag über den Eintritt der Fondsgesellschaft vom 19.05.2008 unterzeichnet. Er hat die „profit participation agreements“ ebenso abgeschlossen wie den Kreditvertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der Real Estate bezüglich der Zwischenfinanzierung der Re-Investments. Das Fondskonzept basierte auf seinem „Know-how“ und war ersichtlich auf seine Person als „Erfolgsgarant“ der von der B aufgelegten W zugeschnitten. Die Umsetzung des Fondsmodells lag sowohl bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen als auch geschäftlich in seiner Verantwortung. Unbeschadet seines maßgeblichen Einflusses auf die Geschicke der Fondsgesellschaft – schon dadurch wird seine Prospektverantwortlichkeit begründet – hat der Beklagte zu 3 auch Einfluss auf die Prospektdarstellung gehabt, indem die darin enthaltenen Prognosen auf seiner Marktkenntnis und seinem Marktzugang beruhten. Dies ergibt sich ausdrücklich aus den Prospektinformationen auf S. 15.
163Soweit der Beklagte zu 3 sich darauf zurückziehen will, zum Fondskonzept allein die Idee des „Towerbrandings“ – also der Verknüpfung der zu vermarktenden Immobilien mit den Namen berühmter Sportler – beigesteuert zu haben, wird dies seiner Bedeutung für die Gestaltung des konkreten Modells schon nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien nicht gerecht. Der Beklagte zu 3 hat bei seiner staatsanwaltschaftlichen Beschuldigtenvernehmung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens selbst eingeräumt, dass er 2004 nach C gegangen sei, um den Immobilienmarkt zu erkunden und in der Folge in Deutschland Immobilienfonds aufzulegen und die vereinnahmten Gelder für Immobilienprojekte in C zu nutzen (vgl. Anlage Ks 1). Der Kläger hat ein „Memorandum of Understanding“ vom 4.11.2008 vorgelegt (Anlage Ks 42), an dem Rechtsanwalt Q, der Beklagte zu 3 und die B Group, insbesondere die B vertreten durch den Beklagten zu 3 die Grundlage für die weitere Zusammenarbeit legen. Dieses hat der Beklagte zu 3 unterzeichnet; darin wird er als „rechtlicher und/oder wirtschaftlicher Eigentümer der B Group in C“ bezeichnet. Das bereits oben zitierte „Unternehmensprofil“ (Anlage Ks 52) belegt seine von Anfang gegebene Einbindung in die Errichtung der Fondsgesellschaften.
1642.
165a) Der Kläger hat die Anlage aufgrund des Prospekts innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Prospekts (04.07.2008) gezeichnet (§ 44 BörsG aF). Die dadurch begründete Vermutung, dass der Kläger die Beteiligung aufgrund des Prospekts erworben hat, haben die Beklagten nicht widerlegt (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF).
166Für die haftungsbegründende Kausalität reicht zunächst der zeitliche Zusammenhang zwischen Prospektherausgabe und Geldanlage. Erwirbt der Anleger die Vermögensanlage innerhalb von 6 Monaten nach Prospektveröffentlichung, wird die Kausalität vermutet (vgl. Drittes Finanzmarktförderungsgesetz, Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs 13/8933 S. 76 f.; BGH, Urteil vom 18.09.2012 - XI ZR 344/11, juris Rn. 42; Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 BörsG Rn. 38). Den Beklagten ist der Nachweis, dass der Erwerb der Fondsbeteiligung allein auf anderen Ursachen beruht – etwa der Beratung durch einen Vermittler – nicht gelungen, zumal die Tatsache, dass der Prospekt Grundlage der Anlageentscheidung war, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht einmal bestritten war und die Anleger in der Beitrittserklärung bestätigten, den Prospekt erhalten zu haben. Der vom Senat persönlich angehörte Kläger hat bestätigt, dass bei dem Beratungsgespräch der Prospekt vorlag und ihm der Berater die Anlage anhand seiner Kenntnisse aus dem Prospekt vorgestellt habe. Dass die Kaufentscheidung auch auf andere Beweggründe zurückgeht, reicht für die Widerlegung der Vermutung nicht (vgl. Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 BörsG Rn. 46 mwN).
167b) Hinsichtlich etwaiger Prospektfehler berufen sich die Beklagten vergeblich auf fehlende Kenntnis gemäß § 45 Abs. 1 BörsG aF Die Beklagten zu 2 und 3 reklamieren, sie hätten mit dem Prospekt nichts zu tun gehabt. Verschulden scheide wegen der Prüfung durch die BaFin, die Beauftragung von Rechtsanwalt Q sowie wegen des Prospektprüfungsgutachtens der Streithelferin zu 8 aus.
168Verschulden setzt im Bereich der gesetzlichen Prospekthaftung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus, wobei diese vermutet wird und sich der Schädiger entlasten muss. Die Verschuldensvermutung haben die Beklagten nicht widerlegt.
169Die BaFin-Prüfung entlastet nicht, weil die diesbezügliche Prüfung nach § 8 Buchst. a Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz alte Fassung keine inhaltliche Richtigkeitsgewähr bot (vergleiche BGH, Urteil vom 18. September 2012 – XI ZR 374/11, WM 2012, 2147 Rn. 45 mwN; BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 47).
170Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum im Hinblick auf die zugezogenen Experten scheidet ebenfalls aus. Die Beklagten durften bei der immer erforderlichen eigenen Bewertung und Plausibilitätskontrolle (BGH, Urteil vom 14. Mai 2007 – II ZR 48/06, WM 2007, 1174 Rn. 18) nicht ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass der Prospekt ordnungsgemäß sei (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 46).
171Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss (vgl. BGHZ 89, 296, 303; Urteile vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, WM 1994, 1613, 1614 und vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00, WM 2001, 2012, 2014). Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt (vgl. BGHZ 131, 346, 353 f. mwN; zitiert nach BGH, Beschluss vom 29.6.2010 – XI ZR 308/09, juris Rn. 3, jeweils für einfache Fahrlässigkeit).
172Bezüglich der hier festgestellten erheblichen Prospektmängel, die für die Beklagten zu 2 und 3 als Hintermänner ohne weiteres erkennbar waren, ist schon nicht ersichtlich, dass die Prospektgutachterin oder der für die steuerliche Konzeption und die Prospektgestaltung zugezogene Rechtsanwalt Q, seinerzeit Partner der Streithelferin zu 7, überhaupt die notwendigen Informationen hatten, um diese zu erkennen und beanstanden zu können.
173Auf wessen Veranlassung hin im Prospekt unzutreffend angegeben worden ist, dass die Genussrechte einen Gewinnanteil von 22 % an Stelle von tatsächlich nur 20 % vermitteln, kann dahin stehen. Die Beklagten zu 2 und 3 wussten aufgrund ihrer Beteiligung an den Genussrechtsvereinbarungen (vgl. Anlage Ks 24 und Ks 38), dass diese Prospektangabe falsch war.
174Für die Frage, ob die Entwicklung des Vorgängerfonds zutreffend dargestellt ist, können die Beklagten nicht die Streithelferinnen verantwortlich machen, da diese mit der laufenden Fondsgeschäftsführung früherer Fonds nichts zu tun hatten. Wie die Beklagten selbst ausführen, lag es für sie selbst hingegen auf der Hand, dass vor der tatsächlichen Realisierung der Gewinne diverse weitere Zwischenschritte (s.o.) erforderlich waren. In welcher Weise die F letztlich vor Ort in C tätig werden sollte und bereits tätig geworden war, konnten weder die S GmbH noch Rechtsanwalt Q beantworten, da dies der alleinige Geschäftsführer, der Beklagte zu 3, entschied. Der Beklagte zu 2 war als Fondsinitiator besser als jeder beauftragte Anwalt über das Konzept im Bilde und musste daher bei der geschuldeten eigenen Plausibilitätsprüfung erkennen, dass die Darstellung zur Tätigkeit der F unvollständig und irreführend war. Wie er bei seiner persönlichen Anhörung angegeben hat, bestand das Konzept eigentlich sogar darin, dass die F laufend die von ihr ausgegebenen Genussrechte zurückkaufen sollte. Das konnte die Streithelferin zu 8 schon mangels entsprechender Informationen nicht beanstanden. Dass – so die Beklagten – die zugezogenen Streithelferinnen stets alle Informationen erhalten hätten, wenn sie diese angefordert hätten, ändert nichts. Ein Informationsbedürfnis setzt Problembewusstsein voraus. Beide Streithelferinnen waren an dem – der Absicherung des Genussrechtshandels dienenden - „Veräußerungs- und Übertragungsvertrag“ zwischen der W VI und der B nicht beteiligt (Anlage Ks 27).
175Ebenso verhält es sich mit der „Vereinbarung über Sicherungsabtretung“ (Anlage Ks 40). Dass die Re-Investments zur Aufnahme von Fremdkapital nötigten, war ohne detaillierte Kenntnis des Verlaufs der früheren Fonds nicht erkennbar. Entsprechend geht die Streithelferin zu 8 in ihrem Prospektprüfungsgutachten von den Prospektangaben aus, ausweislich derer eine Fremdkapitalaufnahme nicht erforderlich sei (Anlage B 5, S. 28). Für die Beklagten zu 2 und 3 hingegen war evident, dass mangels rechtzeitiger Auszahlung etwaiger Guthaben aus früheren Fondsbeteiligungen die für den Erwerb der Genussrechte notwendige Liquidität zwischenfinanziert werden musste und diese Prospektangabe daher ebenso offensichtlich falsch war wie die überhöhte Angabe zur Gewinnberechtigung der Genussrechte.
176Ob die Beklagten konkret auf die Prospektformulierungen Einfluss ausgeübt haben, ist unerheblich. Selbst unterstellt, dass maßgeblich Rechtsanwalt Q den Prospekt formuliert hat, verlangt die Plausibilitätsprüfung und eigene Bewertungsverpflichtung den Beklagten gerade diese Einflussnahme ab. Die Beklagten haben schon nichts konkret dazu vorgetragen, wie sie die Plausibilitätsprüfung vorgenommen haben. Ebenso ist unerheblich, ob die Beklagten die Prospektfehler kannten, da sie für die jedenfalls gegebene grob fahrlässige Unkenntnis haften.
177c) Dem Kläger ist ein Schaden entstanden. Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft sind wertlos. Die Fondsgesellschaft W VII ist nach den Angaben des Beklagtenvertreters zu 2, 4 und 5 ohne Insolvenzverfahren im Handelsregister gelöscht und eine Liquidationsbilanz erstellt worden (Protokoll der mündlichen Verhandlung in 34 U 227/12). Die haftungsausfüllende Kausalität wird gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG vermutet. Es genügt eine Mitursächlichkeit, von der sich der Schädiger entlasten müsste (vgl. Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 45 BörsG Rn. 2 aE). Zwar kommt es für die haftungsausfüllende Kausalität – anders als bei der Prospekthaftung im weiteren Sinn – nach dem Wortlaut des Gesetzes, der auf die ursprünglich vom Börsengesetz nur erfassten börslich gehandelten Wertpapiere zugeschnitten ist, nicht darauf an, ob sich die Prospektfehler auf die Anlageentscheidung des Anspruchstellers ausgewirkt haben (vgl. Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 Rn. 58; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, aaO BoersG 2007 § 45 Rn. IX 431). Ansprüche sind gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF ausgeschlossen, wenn die Anspruchsgegner nachweisen können, dass der fehlerhafte Prospekt nicht zu einer Minderung des - aktuellen (vgl. Heidelbach in Schwark/Zimmer, aaO § 13 VerkProspG Rn. 26) - Erwerbspreises geführt oder wenigstens dazu beigetragen hat. Die Beklagten haben die Vermutung nicht widerlegt. Die Fondsgesellschaft ist gelöscht, die Fondsbeteiligung des Klägers wertlos. Dass dazu die dargestellten erheblichen Prospektfehler nicht beigetragen haben, haben die Beklagten nicht dargelegt. Die Beklagten verweisen pauschal und unsubstantiiert auf die Weltwirtschaftskrise von Oktober 2008, die sich im Frühjahr 2009 als vorher nicht vorhersehbare Immobilien- und Wirtschaftskrise in C gezeigt habe. Ein Beweisantritt ersetzt den Sachvortrag nicht. Wäre ein Hinweis auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung ausreichend, liefe die gesetzliche Prospekthaftung faktisch leer, die gerade „die Regelungslücke für Unternehmensbeteiligungen und Anteile an Treuhandvermögen … [schließen sollte], für die sich in der Vergangenheit anhand von erlittenen Schäden bis hin zum Totalverlust ein besonderer Regelungsbedarf gezeigt hat“ (Referentenentwurf eines Anlegerschutzverbesserungsgesetzes, ZBB 2004, S. 168 (191)).
1783.
179Der Anspruch aus § 13 VerkProspG verjährt gemäß § 46 BörsG aF in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.
180Die Klage ist den Beklagten zu 2 und 3 innerhalb von drei Jahren nach der Prospektveröffentlichung am 04.07.2008 zugestellt worden.
181Dem Beklagten zu 2 ist die Klage am 26. Februar 2011 zugestellt worden (Bl. 63 d.A.).
182Bezüglich des Beklagten zu 3 ist die tatsächliche Zustellung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im Oktober 2011 erfolgt. Dies muss der Kläger nicht gegen sich gelten lassen, § 167 ZPO. Die Zustellung wirkt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage im Februar 2011 zurück. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. März 2011 die öffentliche Zustellung der Klage bezüglich des Beklagten zu 3 beantragt. Die öffentliche Zustellung war entgegen der Auffassung des Beklagten zu 3 zulässig und ist „demnächst“ iSd § 167 ZPO erfolgt.
183Der Beklagte zu 3 macht zwar geltend, dass er seinen Wohnsitz nach einem Umzug in C von der Anschrift Z2 zum fraglichen Zeitpunkt und noch heute unter der Adresse Q2, Q3, Q4, P.O.Box ##### C unterhalte. Dass eine förmliche Zustellung unter dieser Adresse im Wege eines Rechtshilfeersuchens ein Jahr oder ein wenig länger dauern könne, sei kein Grund, eine öffentliche Zustellung zu bewilligen, da diese Dauer zumutbar sei (Hinweis auf BGH, Beschluss vom 20.1.2009 – VIII ZB 47/08, juris Rn. 13 ff.). Soweit in der Vergangenheit die Übersendung von Schriftstücken gescheitert sein sollte, habe dies an der unvollständigen Wiedergabe der Adresse – ohne P.O.Box – gelegen. Erst kürzlich sei die Zustellung einer Rechnung der Oberjustizkasse Hamm erfolgt, weil bei der Adressierung die P.O.Box korrekt wiedergegeben worden sei (Anlage BB 3.3, Bl. 857a d.A.).
184Aufgrund der vom Kläger und dem Landgericht angestellten Ermittlungen durfte das Landgericht im Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Zustellung gemäß § 185 ZPO davon ausgehen, dass die Voraussetzungen der § 185 Nr. 1 und 3 ZPO vorlagen.
185„Einen unbekannten Aufenthalt der Partei“ durfte das Landgericht aufgrund der angestellten Ermittlungen, für die es in dem die Zustellung anordnenden Beschluss auf das insoweit als Musterverfahren geführte Parallelverfahren 34 U 188/12 (= LG Dortmund 25 O 75/11) Bezug genommen hat, annehmen. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem die Zustellung anordnenden Beschluss (Bl. 220 ff. d.A.) Bezug genommen.
186Die Rügen des Beklagten zu 3 greifen nicht durch. Zum klägerseits vorgelegten Haftbefehl aus 2010, aus dem der Kläger schlussfolgert, dass der Beklagte zu 3 deswegen nicht nach C reisen könne (Anlage Ks 2), äußert sich der Beklagte schon nicht konkret. Der Beklagte setzt der öffentlichen Zustellung vor allem entgegen, dass er tatsächlich einen Wohnsitz in C habe und legt einen Mietvertrag und Versicherungen von Nachbarn und der Vermieterin vor (vgl. Anlagen B 3 (RL) 2-4). Für die Annahme, dass eine ladungsfähige Anschrift vorliegt, muss indes die Überzeugung bestehen, dass sich der Beklagte zu 3 unter der angegebenen Adresse tatsächlich aufhält. Dies hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise wegen der Ergebnisse der Recherche der beauftragten Kanzlei in C als nicht gesichert angesehen. Die Auskunft der vor Ort in C an der angegebenen Adresse angetroffenen Dame, ihr sei der Namen N2 bekannt, aber weitere Auskünfte gebe sie nicht, berechtigt zu der Annahme, dass eine Zustellung dort nicht erfolgversprechend war, zumal die Frau zunächst geleugnet hat, N2 zu kennen. Obwohl sie unter der angegebenen Adresse angetroffen wurde, hat sie jedenfalls nicht bestätigt, dass er dort wohnhaft sei. Die Befunde der Kanzlei vor Ort in C will der Beklagte erfolglos anders gewürdigt sehen, dass nämlich die an der Adresse Q2 angetroffene Dame gerade nicht bestätigt habe, dass er dort nicht wohne. Das ändert nichts an der möglichen Würdigung der ermittelten Ergebnisse durch das Landgericht, der sich der erkennende Senat vollumfänglich anschließt.
187Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass die ordnungsgemäße Einhaltung der Zustellungsvorschriften der Verwirklichung rechtlichen Gehörs dient. Dabei kann offenbleiben, ob jeder Zustellungsmangel zu einer Verfehlung dieses verfassungsrechtlich gebotenen Zweckes führt: Jedenfalls ist Art 103 Abs. 1 GG verletzt, wenn eine öffentliche Zustellung erfolgt, ohne dass ihre Voraussetzungen gegeben waren und obwohl eine andere Form der Zustellung ohne weiteres möglich gewesen wäre (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16.10.1987 – 1 BvR 198/87, NJW 1988, 2361).
188Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte hier von Anfang an wegen der laufenden Ermittlungen und der zahlreichen Parallelverfahren im Bilde über die Versuche war, ihm eine Klage zustellen zu lassen, bestehen in Bezug auf die Versagung des rechtlichen Gehörs keine Bedenken. Der Beklagte zu 3 hat in Parallelverfahren über seine späteren Prozessbevollmächtigten bei Gericht anfragen lassen, ob die öffentliche Zustellung bereits bewilligt sei, weil damit das Mandat erteilt werde. Es erscheint vor diesem Hintergrund und angesichts der Rechercheergebnisse sehr viel unwahrscheinlicher, dass der Beklagte von der Klage im Wege einer Zustellung in C mittels Rechtshilfeersuchens erfahren hätte.
189Auch die Voraussetzungen des § 185 Nr. 3 ZPO sind erfüllt. Eine förmliche Zustellung in den Vereinigten Arabischen Emiraten, mit denen kein förmliches Rechtshilfeabkommen besteht, und die zur Verjährung der Ansprüche des Klägers geführt hätte, widerspräche dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschluss vom 20.1.2009 – VIII ZB 47/08, juris Rn. 17 mwN; Saenger/Eichele, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 185 Rn. 7).
190Dem Kläger ist keine von ihm allein verursachte Zustellungsverzögerung vorzuwerfen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 167 Rn. 11). Im hiesigen Verfahren ist die öffentliche Zustellung zwar erst mit Beschluss vom 02.09.2011 bewilligt worden; der Kläger hat dies aber bereits mit Schriftsatz vom 22.03.2011beantragt.
191Damit hat bereits die Klageerhebung, mit der der Kläger die vom Senat festgestellten Prospektfehler bereits der Sache nach geltend gemacht hat, den Ablauf der Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt und Verjährung scheidet aus. Eine frühere Kenntnis haben die Beklagten nicht dargelegt und bewiesen. Die Prospektlektüre, auf die die Beklagten nunmehr abstellen wollen, war ungeeignet, dem Anleger die notwendige Kenntnis zu verschaffen, da die Prospektfehler gerade in der unvollständigen oder unzutreffenden Darstellung des Anlagekonzepts und weiterer Risiken liegen.
192III.
193Die Beklagten zu 1, 4 und 5 haben aus Prospekthaftung im weiteren Sinne für die genannten Prospektfehler einzustehen.
194Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, juris Rn. 9 und II ZR 211/09, juris Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zitiert nach BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 26).
1951. Die Beklagten zu 1, 4 und 5 sind Gründungsgesellschafter der W VII Fondsgesellschaft und waren Gesellschafter im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers. Sie gehören damit zum Kreis derjenigen, die den Beitretenden über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, aufzuklären haben (st. Rspr., BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 33 mwN). Wenn die Anlage wie hier planmäßig mittels eines Prospekts vertrieben wird, haften die schon beigetretenen Gesellschafter daher auch für fehlerhafte Angaben des Emissionsprospekts. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 muss dazu nichts weiter hinzutreten. Dies ergibt sich auch nicht aus der zitierten Entscheidung des BGH vom 30.7.2013 (X ARZ 320/13, juris Rn. 16). Die Entscheidung bezieht sich auf die Prospekthaftung im engeren Sinne. Hier geht es aber um die Haftung aus cic wegen der Stellung als zukünftiger Vertragspartner des Beitretenden, die aus der Eigenschaft als Gesellschafter resultiert (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 26 ff.). Die Anleger, die sich über die Beklagte zu 1 als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gemäß § 6 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.4.2012 – II ZR 211/09, juris, Rn. 10).
1962. Kausalität und Verschulden werden vermutet; beides haben die Beklagten nicht widerlegt.
197a) Vorliegend streitet für den Kläger ob der feststehenden Pflichtverletzung der Beklagten eine Kausalitätsvermutung im Sinne einer Beweislastumkehr (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2009 – II ZR 266/07, juris Rn. 6; Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, juris Rn. 28 f., Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10, juris Rn. 33 m.w.N.).
198Dem von den Beklagten angetretenen Beweis zur Widerlegung der Kausalität durch Parteivernehmung des Klägers war entgegen der Auffassung des Klägers nachzugehen. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt insoweit erst dann vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. (BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 240/10; BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 39 mwN).
199Dem Vortrag der Beklagten lässt sich ein noch eben hinreichender Bezug zur Person des Klägers entnehmen, nämlich die Behauptung, der Kläger hätte angesichts der zahlreichen Prospekthinweise auf wesentliche Risiken und insbesondere das Totalverlustrisiko die Anlage auch bei Kenntnis einzelner, evtl. bestehender Prospektfehler gezeichnet.
200Der Senat hat den Kläger im Termin ausführlich angehört. Die Anhörung des Klägers hat nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen, dass der Kläger die Fondsbeteiligung auch erworben hätte, wenn er über die festgestellten Prospektmängel aufgeklärt worden wäre. Der Prospekt ist dem Kläger zwar nicht vor der Zeichnung überreicht worden, war aber Grundlage der Beratung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3.12.2007 – II ZR 21/06, juris Rn. 17 ff.). Der Kläger hat bekundet, dass der Anlageberater ihn anhand seiner Kenntnisse aus dem Prospekt beraten habe.
201Es seien nur positive Sachen über den Fonds erzählt und insbesondere die Beteiligung von N2 herausgestellt worden. Man habe 12 % Rendite erzielen sollen, was für C aber fast lächerlich gewesen sei. Von einem Totalverlust sei nicht die Rede gewesen. Der Berater habe selbst in den Fonds investiert. Das Beratungsgespräch habe zwei Stunden gedauert.
202Um die Kausalitätsvermutung zu widerlegen, muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass der Anleger den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Die Annahme der Beklagten, der Kläger habe auch andere Risiken hingenommen, so dass ihn auch dieses weitere Risiko nicht von der Zeichnung der Anlage abgehalten hätte, genügt dazu nicht. Ein solcher Schluss ist nicht tragfähig. Vielmehr kann ein Anleger, der schon zahlreiche Risiken übernommen hat, ebenso gut nicht mehr bereit sein, noch weitere Risiken zu übernehmen (BGH, Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 215/08, juris Rn. 24). Es ist danach gerade nicht anzunehmen, dass der Kläger in Kenntnis der festgestellten Prospektfehler sein durchgehend positives Bild des Fonds behalten und die Anlage gleichwohl getätigt hätte.
203Dadurch, dass der Kläger bei seiner Anlageentscheidung individuell beraten worden ist, wird die Kausalitätsvermutung nicht widerlegt, da er jedenfalls auch anhand des Prospekts beraten worden ist und im Hinblick auf die festgestellten erheblichen Fehler der Nachweis, dass diese bei der Beratung des Klägers keine Rolle gespielt hätten, nicht zur Überzeugung des Senats erbracht ist. Vielmehr sind – wie die persönliche Anhörung des Klägers ergeben hat – die aufgezeigten Prospektmängel in die mündliche Beratung eingeflossen und haben maßgeblich seinen Anlageentschluss beeinflusst. Das Beratungsgespräch hat nach der Darstellung des Klägers zwei Stunden gedauert. Die Teilhabe am Immobilienhandel in C, die darauf basierende Renditeerwartung und der Erfolg der Vorgängerfonds waren für den Kläger entscheidende Anlagekriterien. Dass es dem Kläger nicht auf eine sichere Anlage mit einem schlüssigen Konzept und bereits erfolgreich gelaufenen Vorgängerfonds angekommen wäre, hat seiner Anhörung gerade nicht ergeben. Die Beklagten haben demnach nicht bewiesen, dass die oben dargelegten Fehler des Anlageprospekts für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal geworden sind.
204b) Wegen des Verschuldens wird auf die Ausführungen zur Haftung der Beklagten zu 2 und 3 verwiesen. Die Beklagten zu 1, 4 und 5 haften im Übrigen im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 278 BGB für das Verschulden der zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten eingesetzten Erfüllungsgehilfen(vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 37), so auch für einen Erfüllungsgehilfen, der den als Aufklärungsmittel im Rahmen der Beitrittsverhandlungen verwendeten Fondsprospekt gestaltet hat.
2053. Verjährung scheidet aus, da die Verjährungsfrist mangels nachgewiesener früherer Kenntnis des Klägers von den Prospektmängeln zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2011 gemäß §§ 195, 199 BGB nF iVm Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB noch nicht abgelaufen war. Soweit der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung bekundet hat, ihm seien die Prospektmängel nach dem Durchlesen des Prospekts etwa 3-4 Wochen nach der Zeichnung aufgefallen, hatte er ersichtlich die Frage nicht richtig erfasst. Denn er war nicht in der Lage, auch nur einen Prospektfehler zu nennen, der ihm bei der Lektüre aufgefallen sein will.
206IV.
207Bezüglich des Beklagten zu 6 sind die vorgetragenen Berufungsgründe nicht geeignet, eine vom Urteil des Landgerichts abweichende und dem Kläger günstigere Entscheidung zu tragen. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Verfahrensmangel und lässt auch im Übrigen keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Solche zeigt auch das Berufungsvorbringen nicht auf. Ebenso bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen, so die Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben und eine neue Tatsachenfeststellung gebieten (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.2008 – VIII ZR 266/03, zit. nach juris Rn. 5, 7).
208Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 6 zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht im Hinblick auf seine Beteiligung an dem W VII Fonds unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 6 zu. Es wird vollumfänglich auf das angegriffene Urteil Bezug genommen, soweit sich nicht aus den nachstehenden Ausführungen etwas anderes ergibt.
209Ansprüche gegen den Beklagten zu 6, die der Kläger auf § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 263, 266 StGB stützt, bestehen nicht. Im Prospekt wird weder ein unzutreffender Eindruck über die vom Beklagten zu 6 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 durchzuführenden Mittelverwendungskontrolle erweckt noch ist erkennbar, dass die Anlegergelder entgegen der prospektierten Zwecke verwandt worden sind.
210Allein durch die schlagwortartige Verwendung der Begrifflichkeiten „Mittelverwendungskontrolle“ in § 2 Abs. 6 S. 4 des Treuhandvertrages und „Mittelverwendungskontrolleur“ in der Beitrittserklärung wird dem Anlageinteressenten nicht suggeriert, dass durch Abschluss des Vertrages nach dem vorgelegten Muster eine effektive Mittelverwendung erreicht werde und ein Missbrauch des eingesammelten Kapitals ausgeschlossen sei (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.03.2007 – III ZR 98/06, juris). Insoweit lässt die Berufung außer Acht, dass der Begriff der „Mittelverwendungskontrolle“ für sich genommen zunächst ohne konkreten Inhalt ist und der näheren Ausfüllung durch die im Einzelfall vereinbarten Bestimmungen bedarf (vgl. BGH, aaO, Rn. 19). Das gilt schon deshalb, weil bei Kapitalanlagemodellen vollkommen unterschiedliche Arten der Mittelverwendungskontrolle denkbar sind und in der Praxis vorkommen. So muss sich die Kontrolltätigkeit nicht zwangsläufig auf die gesamte Laufzeit eines Fonds erstrecken und eine laufende Überprüfung der Zahlungsflüsse von der Platzierungs- über die Betriebsphase bis hin zur Abwicklung der Beteiligung vorsehen. Denkbar ist ebenfalls, dass sich die Mittelverwendungskontrolle auf die Platzierungsphase oder aber auf eine nachträgliche Überprüfung der bestimmungsgemäßen Mittelverwendung beschränkt.
211Im Streitfall ist ein gesonderter Mittelverwendungskontrollvertrag, aus dem sich konkrete Vorgaben für die von der Beklagten zu 1 durchzuführende Kontrolltätigkeit oder bestimmte Überprüfungsakte ergeben hätten, unstreitig nicht geschlossen worden. Ebenso geht aus der vom Kläger auszugsweise zitierten Beitrittserklärung nichts zu Art und Umfang der von der Beklagten zu 1 als „Mittelverwendungskontrolleur“ zu leistenden Kontrolltätigkeit hervor. Maßgeblich für die Ausgestaltung der Mittelverwendungskontrolle ist daher der Treuhandvertrag sowie ergänzend der Anlageprospekt (so auch OLG Köln zum B V. Fonds, Urt. v. 23.05.2013, 24 U 202/12).
212Aus den Bestimmungen des Treuhandvertrages geht klar und deutlich hervor, dass die offenbar vom Kläger gewünschte und nunmehr zum Aufhänger einer Haftung der Beklagten zu 1 gemachte „umfassende“ Mittelverwendungskontrolle durch die Treuhandkommanditistin mit einer ständigen Überprüfung der Zahlungsflüsse in C gerade nicht vereinbart worden ist. Vielmehr beschränkte sich nach § 2 Abs. 6 TreuhandV. die Kontrolltätigkeit der Beklagten zu 1 ausschließlich auf die Platzierungsphase. Nach Abs. 6 S. 1 der vorgenannten Bestimmung hatte die Treuhandkommanditistin die Anlegergelder zunächst auf einem Treuhandkonto in Deutschland zu sammeln, was unstreitig geschehen ist. Mit der Vollplatzierung/Einwerbung des im Investitionsplan genannten Eigenkapitals endete – wie in § 2 Abs. 6 S. 3 und 4 TreuhandV. eindeutig und unmissverständlich geregelt ist – die Mittelverwendungskontrolle. Nach dem Treuhandvertrag war die Beklagte zu 1 damit gerade nicht verpflichtet, die prospektgemäße Verwendung der Mittel durch Kontrollen in C oder anhand von Zahlungsbelegen oder sonstiger Urkunden zu überprüfen.
213Soweit die Treuhandkommanditistin nach § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. verpflichtet war, während der Platzierungsphase die auf dem Treuhandkonto eingegangenen Beträge der Anleger „auf Abruf der Fondsgesellschaft zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung freizugeben“, beschränkte sich die Mittelverwendungskontrolle ersichtlich darauf, lediglich Mittel freizugeben, deren Abruf nach dem Investitionsplan plausibel war. Insoweit ergibt sich im Rahmen der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung zweifelsfrei, dass der Mittelverwendungskontrolle im vorliegenden Fall nur eine sehr eingeschränkte Schutzfunktion zukommen konnte. Denn § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. stellte für die Mittelfreigabe keine Prüfkriterien oder Kontrollschritte auf. Ebenso waren danach die Freigabe der Mittel und der Transfer der Gelder nach C nicht davon abhängig, dass die Fondsgesellschaft den Mittelbedarf und den Verwendungszweck durch Vorlage fälliger Rechnungen oder sonstiger Belege nachwies. Durch die Formulierung - „auf Abruf“ der Fondsgesellschaft - ging dies für Anlageinteressenten verständlich und eindeutig aus dem Treuhandvertrag hervor. Zu vergegenwärtigen ist auch, dass die Treuhandkommanditistin nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. zur Freigabe der Mittel „verpflichtet“ war. Unbeschadet dessen lag schon unter praktischen Gesichtspunkten für jeden Anleger auf der Hand, dass die Beklagte zu 1 in der Investitionsphase und zudem noch von Deutschland aus schon rein tatsächlich keinen wirksamen Schutz des Anlagekapitals gewährleisten konnte.
214Ein besonderer Schutz des Anlegerkapitals, etwa durch laufende Überprüfungen oder eine Abschlusskontrolle, wurde den Anlegern ebenfalls an keiner anderen Stelle des Treuhandvertrages zugesagt. Im Gegenteil war aus § 14 Abs. 2 und Abs. 4 TreuhandV. für Anlageinteressenten klar zu ersehen, dass die Treuhandkommanditistin keine Haftung dafür übernahm, dass die Geschäftsführer und Vertragspartner der Fondsgesellschaft die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen würden. Im Ergebnis findet damit das Vorbringen der Klägerin zu angeblich im Treuhandvertrag versprochenen Schutzmechanismen in dem gesamten Vertragswerk keinerlei Stütze, sondern wird vielmehr durch die maßgeblichen Bestimmungen widerlegt.
215Darüber hinaus wurde auch im Emissionsprospekt weder mit einer umfassenden Mittelverwendungskontrolle oder mit sonstigen besonderen Schutzmechanismen gegen eine missbräuchliche Verwendung des Anlagekapitals geworben noch wurde darin eine Mittelverwendungskontrolle überhaupt als ein besonderes, „für“ die Beteiligung sprechendes Investitionskriterium heraus gestellt.
216Anderes ergibt sich auch nicht aus der Formulierung in der Beitrittserklärung (Bl. 25 d.A.), ausweislich der der Mittelverwendungskontrolleur hinsichtlich des Agios nur Inkassostelle ist, die das Agio nach Rechnungsstellung an den „zentralen Anbieter“ weiterleiten wird. In Zusammenhang mit den übrigen Textpassagen und Bestimmungen im Treuhandvertrag, in denen Regelungen über eine Mittelverwendungskontrolle Erwähnung finden, ergibt sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aus Empfängersicht gerade nicht der zwingende Rückschluss, dass ein Anleger mehr als die allein prospektierte Freigabe der Mittel entsprechend dem im Investitionsplan angeführten Verwendungszweck durch die Beklagte zu 1) zu erwarten hatte.
217V.
218Hinsichtlich der weiteren vom Kläger gerügten Prospektfehler und einer etwaigen Haftung aus Delikt wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, mit denen eine Haftung insoweit abgelehnt worden ist, Bezug genommen. Die zweitinstanzlichen Ausführungen des Klägers geben insoweit keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
219VI.
2201. Dem Kläger steht nach § 249 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten zu 1 bis 5 als Gesamtschuldner zunächst ein Anspruch auf Erstattung seines Anlagekapitals inklusive Agio zu.
221Entgegen der zuletzt geäußerten Auffassung der Streithelferin zu 7 muss sich der Kläger dabei kein etwaiges Verschulden eines ihm die Anlage vermittelnden Beraters im Verhältnis zu den Gründungsgesellschaftern und den Prospektverantwortlichen als eigenes (Mit-)Verschulden zurechnen lassen. Eine Zurechnungsgrundlage ist weder dargetan noch ansatzweise ersichtlich. Falls weitere Anspruchsgegner in Betracht kommen sollten, hafteten diese neben den Beklagten als Gesamtschuldner.
2222. Zum Zwecke der Vorteilsausgleichung hat der Kläger den Beklagten zu 1 bis 5 seinerseits das Erlangte Zug um Zug herauszugeben. Dies betrifft die Treuhandbeteiligung am W VII. Insoweit ist die Abtretung aller Rechte und Ansprüche aus dieser Beteiligung ausreichend. Für die Abtretung seiner Rechte aus der Beteiligung hat der Kläger durch das mit der Klage abgegebene Angebot auf Übertragung alles seinerseits Erforderliche getan. Mit der Annahme befinden sich die Beklagten zu 1 bis 5 spätestens seit Klageerhebung in Verzug.
223Die Beklagten wenden sich zu Unrecht gegen die Formulierung der Zug um Zug anzubietenden Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung. Auf etwaige Beschränkungen der Übertragbarkeit im Gesellschaftsvertrag kommt es nicht an. Besteht die Kapitalanlage - wie hier - in der Rechtsposition als Treuhandkommanditist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2012 – XI ZR 272/10, juris Rn. 11 f; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 29; Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1). Denn das Gegenrecht des Schädigers kann sich nur auf die Rechtsposition beziehen, die der geschädigte Kapitalanleger aufgrund der Zeichnung der - mittelbaren oder unmittelbaren - Fondsbeteiligung erworben hat (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14). Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2007 - III ZR 214/06, juris Rn. 3, vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1 mwN). Etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung des Klägers auf die Beklagten stehen der angeordneten Zug-um-Zug-Leistung nicht entgegen. Diese Schwierigkeiten fallen in den Risikobereich der schadensersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen des geschädigten Klägers (vgl. BGH Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 286/11, juris Rn. 3 mwN).
2243. Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Anlagekapitals stehen dem Kläger (Prozess-)Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 ZPO zu.
2254. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen Kosten zu, da er insoweit einen Schaden nicht dargelegt hat. Er hat selbst bekundet, dass für die vorprozessualen Anwaltskosten seine Rechtsschutzversicherung aufgekommen sei. Eine Einziehungsermächtigung hat der Kläger nicht vorgetragen.
226VII.
227Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs.1, 100 Abs. 4, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
228VIII.
229Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Dass eine Vielzahl von teilweise revisiblen Parallelverfahren anhängig ist, ist kein Kriterium für die Zulassung der Revision. Es handelt sich vielmehr um die Anwendung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in tatrichterlicher Würdigung auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.09.2010 – III ZR 333/09).
Tenor
I.
1. Die Beklagten zu 2, 5 und 6 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 41.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.11.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die dem Kläger aus der Beteiligung an der B GmbH & Co. W KG, nominal: 40.000 €, zustehen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 2, 5 und 6 mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1 in Verzug befinden.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst zu 2/5 und die Beklagten zu 2, 5 und 6 zu 3/5 als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 und des Beklagten zu 4 sowie jeweils 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 7 und 8 trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der anderen Partei gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beschwer der Beklagten zu 2, 5 und 6 sowie des Klägers übersteigt jeweils 20.000 €.
Die Revision wird nicht zugelassen
1
G r ü n d e:
2A.
3Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Im Übrigen wird auch bezüglich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie bezüglich der Anträge der Parteien auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Für die Bezeichnung der Anlagen wird, soweit nicht anders gekennzeichnet, auf das von den Parteien erstinstanzlich neben einer Vielzahl von Parallelverfahren als Musterverfahren geführte Verfahren 34 U 187/12 Bezug genommen, auf das sich die Parteien auch hinsichtlich des dort gehaltenen Vortrags bezogen haben; allen hiesigen Parteivertretern sind die in jenem Verfahren vorgelegten Anlagen als Referenzanlagen übersandt worden.
4Der Kläger beteiligte sich am 2.12.2007 mit einem Betrag von 40.000 € zuzüglich Agio in Höhe von 2.000 €, von denen 1.000 € aber wieder erstattet wurden (vgl. Bl. 12), als Treugeber-Kommanditist an der Fondsgesellschaft. Die Beitrittserklärung liegt nicht vor.
5Der Kläger zeichnete ausweislich einer Aufstellung der ehemaligen Beklagten zu 7, die der Kläger aus fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch genommen hat, im Zeitraum März 2005 bis Januar 2010 insgesamt 37 Beteiligungen an geschlossenen Fonds für 1,251 Mio. € (Bl. 249 d.A.), darunter auch alle sieben W.
6Die Anleger wurden mit Hilfe eines von der Beklagten zu 5 herausgegebenen Prospekts geworben. Geprüft wurde der unter Mitwirkung von Rechtsanwalt Q, seinerzeit Partner bei der Streithelferin zu 7, erstellte Prospekt von der S GmbH in S2 (Streithelferin zu 8), welche die gesamte Prospekterstellung auch zeitnah begleitete.
7Der Prospekt datiert vom 06.11.2007 (Anlage Ks 1) und wurde am 21.11.2007 erstmals in der S3 veröffentlicht (Anlage Ks 2). Wegen der in der Erstveröffentlichung unterbliebenen Angabe einer Zahlstelle erfolgte am 19.12.2007 eine nochmalige Veröffentlichung in der Börsenzeitung (Anlage Ks 3).
8Der Kläger rügt diverse Prospektfehler, für die die Beklagten entweder gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff BörsG aF oder aus Prospekthaftung im weiteren Sinn hafteten und stützt sich zudem auf eine deliktsrechtliche Verantwortlichkeit.
9Die Klage richtet sich gegen folgende Beteiligte:
10Die S4 mbH (ehemals: Beklagte zu 1) ist die Treuhandkommanditistin, über die sich die Anleger an der Gesellschaft beteiligten, sie ist außerdem Gründungsgesellschafterin. Über ihr Vermögen wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts (AG Bielefeld, Az. 43 IN 92/14) vom 24.04.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Anleger, die sich über sie als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gemäß § 5 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden:
11„Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Fondsgesellschaft werden die der Fondsgesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber wie Kommanditisten behandelt. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und am Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung gesellschaftlicher Rechte. Die Treugeber sind unter anderem berechtigt, an Gesellschafterversammlungen persönlich teilzunehmen und das ihnen von der Treuhandkommanditistin überlassene Stimmrecht auszuüben.“ (S. 83 des Prospekts).
12Der Beklagte zu 2 ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B2 GmbH, der Beklagten zu 5, die Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin ist. Er ist zudem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der weiteren Gründungskommanditistin, der B GmbH (Beklagte zu 6, vgl. S. 61 f. des Prospekts).
13Der Beklagte zu 3 ist der Sohn des Beklagten zu 2 und Geschäftsführer der B5 sowie der B6 mit Sitz in C, die wiederum mit 95% Mehrheitsgesellschafterin der B5 ist.
14Der Beklagte zu 4 ist der Geschäftsführer der ehemaligen Beklagten zu 1.
15Die Beklagte zu 5 ist die Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin (S. 61 des Prospekts).
16Die Beklagte zu 6 ist weitere Gründungskommanditistin (S. 62 des Prospekts).
17Bei dem W handelte es sich um die vorletzte von insgesamt sieben Beteiligungsgesellschaften, die in kurzer Zeit von der in W2 ansässigen B-Gruppe aufgelegt worden waren.
18Die B3 Fonds I – V waren als geschlossene Immobilienfonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, die als sog. Projektentwicklungsfonds die Errichtung und Vermarktung einer Immobilie zum Gegenstand hatten. Ausweislich des Fondsprospekts zu W betrug die Summe der eingeworbenen Anlegergelder bei den Fonds I –V insgesamt 79,9 Mio. €, bei W ca. 25 Mio € (vgl. vordere Umschlagklappe des Prospekts).
19Der W Fonds war als vermögensverwaltender Fonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, bei dem das Kommanditkapital in den Erwerb von Genussrechten einer Kapitalgesellschaft in C investiert werden sollte. Ebenso wie der Nachfolgefonds W2 war der W konzeptionell darauf ausgerichtet, dass die Anleger über die Genussrechte „indirekt am boomenden Immobilienmarkt von C“ teilnehmen (vgl. S. 9 des Prospekts).
20Im Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“, in dem mehrfach auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen wird, heißt es (S. 13):
21„Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“
22Der Gegenstand der Fondsgesellschaft wird im Gesellschaftsvertrag angegeben als:
23„Beteiligung an Gesellschaften in den VAE (Vereinigten Arabischen Emiraten), die den Erwerb und Weiterverkauf von unbebauten und bebauten Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und/oder von projektierten oder erstellten Wohn- oder Gewerbeimmobilien aller Art sowie allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie zum Beispiel Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) zum Unternehmensgegenstand haben. Die Beteiligung an solchen Unternehmen kann in jedweder Art, insbesondere auch in schuldrechtlicher Form, als Fremd- oder Eigenkapital erfolgen“ (§ 2 Nr. 1, S. 81 des Prospekts).
24Auf S. 65 heißt es dazu erläuternd:
25„Anlagegegenstand der Fondsgesellschaft ist eine fremdkapitalähnlich ausgestaltete Genussrechtsbeteiligung an der B5 in C. Diese Genussrechtsschuldnerin ist eine Körperschaft nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate, deren 95 prozentige Anteilseignerin die B6 ist. Die Fondsgesellschaft kann an den Gewinnen der Genussrechtsschuldnerin partizipieren, indem sie von Zeit zu Zeit Genussrechte verkauft. Die Kaufpreise der Genussrechte werden in erster Linie von der Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin realisierten Gewinne bestimmt. Der erste Verkauf von Genussrechten soll nicht vor Ablauf eines Jahres nach Vollplatzierung bzw. Fondsschließung erfolgen, so dass auf der Ebene des Anlegers steuerfreie Veräußerungsgewinne vereinnahmt werden können.“
26Konzeptgemäß konnte und sollte die Fondsgesellschaft ihre Gewinne allein durch den Handel mit den Genussrechten erzielen. Während der durch die Genussrechte verbriefte Gewinnanspruch gegen die Genussrechtsschuldnerin, die B5 (im Folgenden: B5) erst Ende 2018 fällig wurde (S. 14 des Prospekts), sollte der Fonds selbst hingegen schon Ende 2011 aufgelöst werden.
27S. 11 des Prospekts:
28„Durch Veräußerung von Genussrechten nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist werden auf Ebene des Fonds steuerfreie Veräußerungsgewinne erzielt.“
29S. 13 des Prospekts:
30„Ob und in welchem Umfang der Anleger die prognostizierten Ausschüttungen erhält, hängt im Wesentlichen vom wirtschaftlichen Erfolg der B5 (in Folgenden Genussrechtsschuldnerin) ab. Alle Risiken, die die Gewinnsituation der Genussrechtsschuldnerin beeinträchtigen, vermindern die Werthaltigkeit der Genussrechte und damit den durch eine Veräußerung der Genussrechte zu erzielenden Gewinn der Fondsgesellschaft.“
31S. 14 des Prospekts:
32„Verkaufsrisiko der Genussrechte
33Die Gewinnberechtigung durch das Genussrecht wird erst zum 31.12.2018 fällig. Während der Fondslaufzeit können deshalb Gewinne in der Fondsgesellschaft nur durch die Veräußerung von Genussrechten realisiert werden. Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden.“
34Hintergrund dieser gegenüber den Fonds I – V geänderten Fondskonzeption war das Auslaufen des Doppelbesteuerungsabkommens mit C zum Jahresende 2008. In dem Kapitel des Prospekts „Steuerrechtliche Grundlagen“ wird erläutert, dass durch den Verkauf der Genussrechte frühestens nach einem Jahr eine Einkommenssteuer in Deutschland vermieden werde. Die Anleger erzielten keine gewerblichen Einkünfte, weil die Fondsgesellschaft selbst sich auf das Halten und Veräußern von Genussrechten beschränke, damit nur eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübe. Die Anleger erzielten aber auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Vergütung für die Überlassung des Genussrechtskapitals, also der Anlegergelder, werde erst zum Ende der Laufzeit der Genussrechte, nämlich Ende 2018 ausgezahlt. Zwar schreibe die B5 der Fondsgesellschaft jährlich in ihren Büchern gewinnabhängige Vergütungen zu. Über diese könne aber die Fondsgesellschaft vor Ende 2018 nicht verfügen. Die prospektierten Einnahmen aus dem Verkauf der Genussrechte seien ebenfalls keine Einkünfte aus Kapitalvermögen (S. 74 d. Prospekts). Für die ab 2009 durch das Unternehmenssteuerreformgesetz geltende neue Rechtslage ergebe sich nichts anderes, da zwar an sich jetzt die Erlöse aus dem Verkauf der Genussrechte steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen seien. Dies gelte aber nicht, wenn die Genussrechte vor dem 01.01.2009 erworben worden seien. Bei Einhaltung der einjährigen Spekulationsfrist vor dem Verkauf und seit Erwerb der Fondsbeteiligung falle auch nach 2009 keine Steuer aus privaten Veräußerungsgeschäften an.
35Der Prospekt des W enthielt einen Kapitalrückflussplan (vgl. Investitions-, Finanz- und Kapitalrückflussplan Prognose, S. 46 ff. des Prospekts), der insgesamt drei Vorabausschüttungen an die Anleger in Höhe von jeweils 12 % des eingebrachten Eigenkapitals ohne Agio vorsah. Die Vorabausschüttungen sollten jeweils Mitte 2009, 2010 und 2011 erfolgen und ebenso wie die laufenden Fondskosten durch den anteiligen Verkauf von Genussrechten gedeckt werden (S. 49 des Prospekts). Dazu sollte mit dem Verkauf der Genussrechte sofort nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr begonnen werden und immer so viele Genussrechte verkauft werden, dass die laufenden Kosten und die Ausschüttungen gesichert waren (vgl. Sensitivitätsanalyse S. 51 ff des Prospekts). Die Endausschüttung war nach dem Verkauf des verbliebenen Bestandes der Genussrechte und anschließender Auflösung der Fondsgesellschaft zum 31.12.2011 vorgesehen (S. 49 des Prospekts). Es war in der Prognose kalkuliert, dass die Genussrechte jährlich 20 % im Wert stiegen, und zwar – während der Laufzeit des Fonds bis Ende 2011 – in vier aufeinanderfolgenden Jahren (vgl. S. 49):
36„Verkaufserlöse Genussrechte
37Es wird davon ausgegangen, dass die Genussrechte um rd. 20 Prozent p.a. im Wert steigen. E GmbH & Co. W KG verkauft jährlich jeweils zum angestrebten Ausschüttungszeitpunkt maximal so viele Anteile der Genussrechte, wie zur Ausschüttung von 12 Prozent nominal p.a. Verzinsung des Kommanditkapitals nach Abzug der laufenden Kosten erforderlich sind. Zum Ende der Laufzeit des Fonds wird der gesamte Bestand der Genussrechte verkauft.“
38Die von der Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte sollten dabei nicht am gesamten Gewinn der B5 partizipieren. Zu der Gewinndeckelung heißt es im Prospekt (S. 71 oben):
39„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 20 % nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
40Der Gewinn war im Verhältnis zu den Gesellschaftern zudem nochmals begrenzt und zwar durch den Gesellschaftsvertrag (§ 18 Ziff. 3, S. 88 des Prospekts). Danach konnte jeder Anleger – je nach Beitrittszeitpunkt – maximal zwischen 46 und 51 % seines Kapitals als Gewinnanteil erhalten. Der Rest stand gemäß § 18 Ziff. 4 der Initiatoren-Kommanditistin zu (S. 88 des Prospekts).
41Hinsichtlich der im Prospekt zugrunde gelegten Prognosen heißt es auf Seite 13:
42„Entscheidend für die Akquisition von attraktiven Immobilienprojekten sind ausgezeichnete Kenntnisse und Kontakte im lokalen Immobilienmarkt...Die Prognosen basieren auf der Marktkenntnis und dem Marktzugang von X, der als Geschäftsführer der Genussrechtsschuldnerin fungieren wird...
43...Die Prognosen basieren auf den Erfahrungen mit der Entwicklung des Immobilienmarktes, die E-Unternehmensgruppe im Zusammenhang mit mehreren Vorgänger-Fondsgesellschaften gewonnen hat. Die Höhe der von der Genussrechtsschulderin erzielbaren Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten hängen wesentlich von der weiteren Wertentwicklung im lokalen Immobilienmarkt ab....“
44In dem Kapitel „Sensitivitätsanalyse Abweichung von Prognose“ auf den Seiten 51 ff finden sich Tabellen zu drei Szenarien (Rendite 20%, 15 % und 25 % bezogen auf das Genussrechtskapital sowie jeweils drei verschiedene Wechselkurse zum Zeitpunkt der Veräußerung der Genussrechte). Diese beinhalten im Abschnitt „Finanzierungsplan/Mittelherkunft“ jeweils eine „Deckelung des Gewinns“, die in der Fußnote 1) wie folgt erläutert wird:
45„Begrenzung des Gewinnanteils gem. Genussrechtsvereinbarung“
46Die Sensitivitätsberechnung weist in Fußnote 2 zudem auf die vom Beitrittszeitpunkt abhängige Gewinndeckelung nach § 18 des Gesellschaftsvertrages hin (S. 88 des Prospekts).
47Zur Genussrechtsschuldnerin, der B5, heißt es auf S. 34:
48„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der B5, C, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien, betreibt. Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die B5 durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt.“
49Das Geschäftsmodell der B5 wird auf Seite 70 des Prospekts wie folgt dargestellt:
50„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens .... . Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen.... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. Hier findet also ein Handel von Immobilieneinheiten (z.B. einzelne Etagen eines Hochhauses) statt, die noch nicht hergestellt sind. Auch in diesem Fall erlangt der Erwerber kein Eigentum am Objekt. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
51Zur Zusammenarbeit der B5 mit anderen Unternehmen heißt es auf Seite 34:
52„Sie [die B5] bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen.“
53Unter der Überschrift „Der Geschäftsbesorger und Immobilienmakler in C“ heißt es auf Seite 35:
54„Die B5 wird die B6 mit der Recherche, Evaluierung, Vermittlung und Abwicklung der Immobiliengeschäfte beauftragen.“
55Unter „Weitere vertragliche Beziehungen und rechtliche Verhältnisse“ heißt es auf Seite 71:
56„Managementvertrag
57Die B6 ist zu 95 Prozent an der B5 beteiligt. Zwischen den beiden Gesellschaften besteht ein Managementvertrag als Rahmenvereinbarung für den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten. Die B5 beauftragt die B6, bestimmte Immobilienprojekte zu erwerben bzw. zu verkaufen. Für diese Tätigkeit als Stellvertreter bzw. Kommissionär erhält die B6 eine marktübliche, auf den jeweiligen Kauf- bzw. Verkaufspreis bezogene Provision.“
58Zu den fünf Vorgängerfonds wird in der vorderen Umschlagklappe des Prospekts zu W u.a. ausgeführt:
59- „Bereits 5 W platziert
- Bisheriges Gesamtinvestitionsvolumen von mehr als 350 Mio. €
- Alle jährlichen Vorabausschüttungen in Höhe von 12 % erfolgten prospektgemäß“
Zu den Vorgängerfonds W IV und V heißt es dort jeweils:
61- „Prognostizierter, rechnerischer Gewinn in Höhe von nominal 12 % p.a.
- Gesamter Tower noch vor Fondsschließung komplett verkauft“
Im Vorwort auf Seite 5 heißt es:
63„In 2007 konnten die beiden Vorgängerprodukte der W KG jeweils in weniger als vier Wochen platziert und beide Investitionsobjekte der IV. und V. W2 KG – der Q - und der Q2 in der Y – kurzfristig, und das noch vor Fondsschließung, vollständig weiterveräußert werden. Die von der B6 dabei erzielten Verkaufspreise lagen deutlich über den prognostizierten maximalen Verkaufspreisen.“
64Ähnliche Aussagen finden sich auf den Seiten 10 und 35 des Prospekts.
65Das Geschäftsmodell des Fonds schlug wirtschaftlich fehl. Zu dem vorgesehenen Verkauf von Genussrechten durch die Fondsgesellschaft kam es weder beim W noch beim W2. Laut Angaben des Beklagtenvertreters zu 2, 5 und 6 sind die Fondsgesellschaften W VI und VII ohne Insolvenzverfahren im Handelsregister gelöscht und Liquidationsbilanzen erstellt worden. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld – Az. 6 Js 36/11 – hat gegen die Beklagten zu 2 und 3 sowie gegen den Beklagten zu 4 im Hinblick auf den hier nicht streitgegenständlichen Nachfolgerfonds W2 Anklage wegen gewerbsmäßiger Untreue in 109 Fällen erhoben. Das Landgericht Bielefeld hat die Eröffnung des Hauptverfahrens mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.07.2014 abgelehnt.
66Der Kläger hat vor Klageerhebung mit Schriftsatz vom 17.12.2010 ein Güteverfahren vor der Gütestelle Y2 eingeleitet, das sich nur gegen die Beklagten zu 2 und 3 richtete (Bl. 516 d.A.). Dem Beklagten zu 3 konnte der Antrag nicht zugestellt werden. Der Beklagte zu 2 erhielt den Antrag Anfang Januar 2011 und teilte mit Schreiben vom 14.01.2011 mit, dass er an dem Verfahren nicht teilnehmen werde. Dieses Schreiben ging am 17.01.2011 bei dem Klägervertreter ein.
67Die Klage ist am Montag, dem 18.07.2011 eingegangen (Bl. 1); nach Aufforderung vom 21.07.2011, den Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen (Bl. I a), hat der Kläger am 28.7.2011 gezahlt (Bl. II).
68Die Streithelferin zu 8, die S GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der seitens der Beklagten zu 2, 4, 5 und 6 der Streit verkündet worden ist, und die Streithelferin zu 7, Anwaltspartnerschaftsgesellschaft Y3, der seitens der Beklagten zu 2, 4, 5 und 6 sowie seitens der Streithelferin zu 8 der Streit verkündet worden ist, sind auf Seiten der streitverkündenden Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.
69Der Kläger hat eine Vielzahl von Prospektfehlern geltend gemacht. Er rügt u.a., dass der Verlauf der Vorgängerfonds falsch dargestellt sei. Es seien dort keine Gewinne realisiert worden, sondern die Ausschüttungen seien immer zu Lasten des Fondsvermögens erfolgt. Es sei ein Immobilienhandel durch die Genussrechtsschuldnerin prospektiert, während diese gar keine eigene Geschäftstätigkeit entfaltet habe und wegen der ihr – unstreitig – fehlenden Lizenz zum Handel mit Immobilien auch gar nicht habe entfalten können. Entgegen der Prospektdarstellung habe die Genussrechtsschuldnerin keine Immobilienprojekte entwickelt, vermarktet oder sonst in irgendeiner Weise durchgeführt, so dass sie über eigene Investitionsobjekte damit gar nicht verfügt habe. Darüber hinaus habe sie auch nicht die erforderlichen finanziellen Mittel besessen, um selbst am Immobilienmarkt tätig zu werden. Denn tatsächlich habe die Genussrechtsschuldnerin das Genussrechtskapital als zinsloses Darlehen an die M weitergeleitet und damit deren Geschäftstätigkeit finanziert. In diesem Zusammenhang seien wesentliche Verträge – u.a. Genussrechtsvereinbarungen und Gewinn-Partizipationsverträge – nicht im Prospekt dargestellt worden. Wegen der fehlenden Existenz der Genussrechtsschuldnerin im Zeitpunkt des Abschlusses wesentlicher Verträge seien diese möglicherweise angreifbar oder unwirksam. Auf das Risiko von Gesetzesänderungen werde wie auf die in der Person des Beklagten zu 3 bestehenden Interessenkonflikte nur unzureichend hingewiesen. Das gesamte Fondskonzept sei nicht plausibel und das Marktrisiko für den Verkauf von Genussrechten werde verharmlosend dargestellt. Kein vernünftiger Mensch sei bereit, 2018 zur Zahlung fällige Genussrechte, die bereits vom Gewinn her auf 20% gedeckelt seien, in den Jahren 2009, 2010, und 2011 ohne einen Abschlag auf die Laufzeit zu kaufen. Der für die Genussrechte prognostizierte Wertzuwachs von 20 % p.a. und die Erlösprognosen seien nicht nachvollziehbar. Es sei vollkommen unklar, auf welcher Basis die angenommene Wertsteigerung beruhe. Auch die prospektierte Mittelverwendungskontrolle sei nie durchgeführt worden, was von vornherein so beabsichtigt gewesen sei. Der Prospekt verschweige unter Verstoß gegen die VermVerkProspV, dass die Anlage auch in Österreich vertrieben worden sei. Für die Prospektfehler hafteten die prospektverantwortlichen Beklagten auch aus Delikt. Von den Anlegergeldern für Fonds VII seien u.a. Investitionen in die Fa. F GmbH und die F GmbH getätigt worden.
70Der Kläger hat zum Güteantrag behauptet, dieser sei am 20.12.2010 bei der Gütestelle eingegangen (Bl. 493).
71Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es lägen entweder keine Prospektfehler vor oder diese seien nicht wesentlich. Die Angaben im Prospekt zum Erfolg der Vorgängerfonds seien nicht dahin zu verstehen, dass die Gewinnanteile bereits als Reingewinn auf der Ebene der Fondsgesellschaft angefallen waren (a). Der Umstand, dass die Genussrechtsschuldnerin möglicherweise ausschließlich mittelbar über die M durch Partizipation an deren Gewinnen ihre Geschäftstätigkeit ausübte, ergebe sich aus dem Prospekt. Wie das Verhältnis im Einzelnen ausgesehen habe – Kommission oder Gewinnpartizipation – sei für den Anleger von untergeordneter Bedeutung (b). Vor möglichen Gesetzesänderungen werde gewarnt (c). Die rechtliche Existenz der Genussrechtsschuldnerin bei Prospektherausgabe sei irrelevant, da sie jedenfalls bei der Prospektveröffentlichung existent gewesen sei (d). Die personellen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen würden hinreichend dargestellt. Dass der Bekl. zu 3 auch noch Geschäftsführer der B3 GmbH (B3) gewesen sei [tatsächlich: managing director], sei kein wesentlicher Umstand (e).
72Der Vorwurf, das Fondskonzept sei nicht plausibel, weil es keinen Markt für Genussrechte gebe, Gewinne der Fondsgesellschaft von vornherein ausgeschlossen und die Erlösprognosen weder nachvollziehbar noch vertretbar seien (f), sei unbegründet. Warum auf dem boomenden Immobilienmarkt in C die Handelbarkeit von vornherein zweifelhaft gewesen sein soll, erschließe sich nicht. Zudem enthalte der Prospekt einen hinreichend deutlichen Hinweis auf das Verkaufsrisiko (S. 14 des Prospekts). Der Vortrag zum Verkauf der Genussrechte zum Nominalwert durch Vertrag vom 18.6.2008 sei nicht zwingend. Im Übrigen sei auch der Verkauf an die M eine Veräußerung an Dritte, die dem Fondskonzept entspreche, auch wenn dieser bereits bei Prospektherausgabe geplant gewesen sei, wie der Kläger behaupte (S. 30 des Urteils). Schließlich seien zwar die Erlösprognosen nicht fundiert. Dies ergebe sich aber eindeutig aus dem Prospekt und sei gerade Bestandteil des Fondskonzepts. So heiße es auf S. 13:
73„Die Prognosen basieren auf den Erfahrungen mit der Entwicklung des Immobilienmarktes, die E Unternehmensgruppe im Zusammenhang mit mehreren Vorgängerfondsgesellschaften gewonnen hat. Die Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin erzielbaren Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten hängen wesentlich von der weiteren Entwicklung im lokalen Immobilienmarkt ab.“
74Und auf Seite 29:
75„Seit Jahren steigen aufgrund der großen Nachfrage und begrenzten Angebots die Preise für Immobilien und Mieten – und das teilweise um mehr als 30 % p.a. Diese steile, seit mehreren Jahren anhaltende Wertentwicklung der Immobilien in C war die Grundlage für die Erlösprognosen im Prospekt.“
76Falsch sei der Vorwurf, die Anleger W I könnten ohne Beteiligung an der Gesellschaft Gewinne beziehen. Dies könne nur auf einem kaum mehr nachvollziehbaren Missverständnis beruhen (g). Der Prospekt erwecke auch keine falschen Vorstellungen über die geplante Kontrolle der Mittelfreigabe bzw. Verwendung durch die Beklagte zu 1 (h). Dass auf Seite 104 des Prospekts in § 9 Ziff. 6 erklärt werde, dass die Emittentin noch keinen Vertrag über den Erwerb von Genussrechtsbeteiligungen geschlossen habe und dies tatsächlich nicht richtig sei, da bereits am 2.10.2007 das profit sharing agreement und am 21.10. 2007 das „Agreement“ geschlossen worden seien, sei kein wesentlicher Fehler. Der Inhalt des nach dem Prospekt noch abzuschließenden Vertrages werde richtig dargestellt. Auch die Zusammenarbeit der B5 und der M würde auf der Grundlage des Management Agreements vom 6.11.2007 im Prospekt soweit beschrieben, wie es dem Informationsbedürfnis des Anlegers entspreche (i). Soweit der Kläger falsche Angaben zu Provisionszahlungen behauptet habe, sei er dafür beweisfällig geblieben. Der Hinweis auf einen Einzelfall von erhöhter Provision belege weder, dass dies generell geschehen sei noch dass eine solche Erfolgsprovision bei der Erstellung des Prospektes geplant gewesen sei (j). Falls der Prospekt entgegen der Darstellung auch im Nachbarland Österreich beworben worden sein sollte, könne darin kein wesentlicher Prospektfehler erkannt werden (k).
77Selbst wenn man Prospektfehler erkennen wollte, sei die Kammer davon überzeugt, dass es an der erforderlichen Kausalität für den geltend gemachten Schaden fehle. Der Kläger wäre dem Fonds VI in jedem Falle beigetreten. Aus der Lektüre des Prospekts habe sich für den Kläger nämlich ergeben, dass sich das Beitrittsangebot ausschließlich an erfahrene Anleger richte und das Kapital gegebenenfalls verloren gehen könne. Das Wohl und Wehe der Anlage habe allein von der Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Beklagten zu 3 abgehangen. Die Erfolgsprognose habe auf einer unberechenbaren Kalkulationsgrundlage beruht. Die geplante Mittelverwendungskontrolle habe eine dem Investitionsplan entsprechende Verwendung des Genussrechtskapitals nicht gewährleisten können, sobald das Geld das Treuhandkonto verlassen habe. Ein erfahrener Anleger habe die Tragweite dieser Risikofaktoren richtig einschätzen können. Ein nicht erfahrener Anleger habe erkennen können, dass die Anlage nicht für seine Zwecke gedacht gewesen sei.
78Sonstige vertragliche Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1, 5 und 6 könne die Kammer nicht feststellen im Hinblick auf die im Tatbestand unter m) und n) behaupteten Pflichtverletzungen. Es könne offen bleiben, ob die Beklagten zu 2, 3 und 4 in kollusivem Zusammenwirken Fondsgelder zweckentfremdet hätten. Der Kläger behaupte dies nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fonds VI, sondern mit dem Fonds VII.
79Deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1 - 6 seien nicht begründet. Dass die Beklagten zu 2, 3 und 4 Fondskapital veruntreut oder unterschlagen hätten, könne nicht festgestellt werden. Zudem würde es auch an der erforderlichen Kausalität zwischen Handlung und dem geltend gemachten Schaden fehlen. Soweit sich der Kläger auf die Darstellungen auf der Homepage der B3-Gruppe im Zeitraum der Platzierung stütze, fehle bereits jeder Vortrag dazu, inwieweit sich dies auf seine Anlageentscheidung ausgewirkt habe.
80Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.
81Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner zulässig erhobenen Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils (vgl. auch Tatbestandsberichtigungsantrag v. 16.9.2013, Bl. 967 und ablehnender Beschluss v. 04.11.2013, Bl. 1000).
82In der Berufungsbegründung behauptet der Kläger noch folgende Prospektfehler:
83aa) Verlauf Vorgängerfonds
84Der Kläger rügt die Darstellung des Verlaufs der Vorgängerfonds auf der Internetseite der B3 Gruppe (vgl. Bl. 1058), die durch den Text des Beteiligungsprospekts (S. 5) „verstärkt“ werde.
85bb) Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin
86Die Darstellung des Geschäftsmodells der B5 sei irreführend (Bl. 1060).
87cc) Existenz der Genussrechtsschuldnerin
88Es lägen Verstöße gegen § 9 Abs. 2 Nr. 6 VermVerkProspV vor. Die Genussrechtsschuldnerin sei erst am 8.11.2007 gegründet worden, der Prospekt aber sei unstreitig schon am 6.11.2007 erstellt worden. Daraus und aus der Tatsache, dass Verträge mit ihr teilweise schon im Gründungsstadium abgeschlossen worden sind, folgert der Kläger einen Prospektfehler..
89ee) [(dd) fehlt] Schlüsselpersonenrisiko
90Die Stellung des Beklagten zu 3 sei im Prospekt nicht hinreichend offen gelegt. So sei er zudem managing director der B3 GmbH (B3) gewesen, die Projektentwicklerin eines Teils der Investitionsobjekte gewesen sei. Er habe sich als managing director aller in C tätigen Firmen quasi selbst beaufsichtigen müssen. Es seien nur seine eigenen wirtschaftlichen Interessen berücksichtigt worden.
91ff) Unplausibles Fondskonzept/kein Markt für Genussrechte
92Das Fondskonzept sei unplausibel und für die so ausgestalteten Genussrechte habe es an einem Markt gefehlt (Bl. 1068). Der Verkauf an die M sei von Anfang an geplant gewesen und zum Nominalwert der Genussrechte erfolgt, so dass ein Gewinn von Anfang an nicht möglich gewesen sei.
93gg) Mittelverwendungskontrolle
94Die prospektierte Mittelverwendungskontrolle entspreche nicht der praktizierten (Bl. 1074).
95hh) Angaben zu den abgeschlossenen Verträgen
96Der Kläger rügt auch hier wie schon unter cc), dass bereits geschlossene Verträge nicht prospektiert seien. Das betrifft die Genussrechtsvereinbarung vom 2.10.2007, die profit participation agreements und den Eintritt der Fondsgesellschaft in die Genussrechtsvereinbarung am 21.10.2007.
97ii) Prospektherausgabe in Österreich
98Es sei unstreitig, dass die streitgegenständliche Beteiligung auch in Österreich vertrieben worden sei. Es sei ebenfalls unstreitig, dass damit die Angaben auf Seite 101 (zu § 4 Satz 1 Nr. 8 VermVerkProspV) fehlerhaft seien (Bl. 1081).
99jj) Fehlerhafte Darstellung der Investitionsobjekte
100Das Gericht habe sich mit der als Prospektfehler gerügten unzureichenden Darstellung der Investitionsobjekte nicht auseinandergesetzt (Bl. 1081). Der Kläger behauptet, dass über die im Prospekt genannten Objekte hinaus weitere Investitionsobjekte festgestanden hätten.
101kk) Fehlerhafte Erlösprognosen
102Schließlich rügt der Kläger, dass sich das LG mit den als fehlerhaft gerügten Erlösprognosen nicht befasse (Bl. 1082).
103Die Beklagten zu 2 und 3 hafteten aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 264a, 266 StGB, § 826 BGB (Bl. 1082 f.). Sie hätten wissentlich einen fehlerhaften Prospekt in Umlauf gebracht. Gerade im Hinblick auf die Aussagen zur Mittelverwendungskontrolle, der verschwiegenen Zahlung der Gelder an den Beklagten zu 3, der falschen Darstellung der Erfolge der Vorgängerfonds und dem geplanten Verkauf an die M könnten sich die Beklagten zu 2 und 3 nicht darauf zurückziehen, dies gegebenenfalls nur falsch eingeschätzt zu haben. Sie hätten positiv gewusst, dass in Wahrheit keine Mittelverwendungskontrolle durchgeführt werden würde. Ebenso hätten sie gewusst, dass die Gelder in das Vermögen des Beklagten zu 3 gelangen sollten. Damit hätte das Landgericht die Beklagten aus § 264a StGB verurteilen müssen. Zu den erheblichen Umständen im Sinne des § 264a StGB gehörten die grundlegenden Dinge einer Beteiligung wie insbesondere Finanzierung und Prognoseplan, das rechtliche und steuerliche Konzept, die Angabe der Vertragspartner, die bereits eingegangenen Verbindlichkeiten und die Kontrolle der Verwendung zum Vertragszweck. Genau diese Aspekte würden durch die oben genannten Umstände berührt.
104Der Beklagte zu 4 werde aus § 826 BGB in Anspruch genommen. Er habe sich dagegen entschieden, zum Zeitpunkt der Vornahme der Überweisungen die Übereinstimmung mit den Anforderungen aus dem Treuhandvertrag zu prüfen. Er habe sich schlicht darauf verlassen, dass die Gelder schon richtig ankommen würden. Er habe nicht die einfachsten Überlegungen angestellt, die sich in dieser Situation ihm hätten aufdrängen müssen. Damit habe er in einer Weise gehandelt, die als sittenwidrig anzusehen sei.
105Das Gericht habe zudem entscheidungserheblichen Sachvortrag nicht berücksichtigt bzw. Zeugen nicht vernommen. Der Zeuge H habe bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld am 13.3.2012 ausgeführt, dass die B3-Gruppe ab Anfang 2008 massive Zahlungsprobleme gehabt habe und dass von dem Konto, auf das die Anlegergelder überwiesen worden seien, sämtliche Ausgaben an die Vorgängerfonds bezahlt worden sein. Über dieses Konto hätten auch andere Personen Verfügungsbefugnis gehabt. Aus dieser Zeugenvernehmung hätte sich ergeben, dass mit der Überweisung auf das Konto in C keine Genussrechte erworben, sondern nur Liquiditätsengpässe behoben worden seien.
106Es sei ebenso Zeugenbeweis dafür angeboten worden, dass die gesamte Konstruktion des Fonds auf den Verkauf der Genussrechte an die M angelegt gewesen sei und dies dem Beklagten zu 2 auch bekannt gewesen sei. Da sich dazu keine Angaben im Prospekt fänden, sei dieser insoweit fehlerhaft.
107Es sei zudem Zeugenbeweis dafür angeboten worden, dass der Beklagte zu 3 die der Prognoserechnung zu Grunde liegenden Zahlen geliefert habe. Er sei daher maßgeblich in die Fondskonstruktion eingebunden gewesen und deshalb als Prospektverantwortlicher anzusehen.
108Die Zahlungsströme zur F GmbH und F GmbH sowie die Ausschüttungen in den Fonds II und III habe das Gericht ebenfalls nicht berücksichtigt. Im Schriftsatz vom 14.05.2012 sei ausgeführt worden, dass es bereits im Dezember 2007 Gründungsaktivitäten einer Vorratsgesellschaft gegeben habe, deren Geschäftsanteile dann an die M übertragen worden seien. Es sei vorgetragen, dass es im Jahre 2007 bereits Zahlungen von über 2,6 Millionen Euro an die später insolvente Kunststofftechnik L GmbH gegeben habe. Durch die schon erwähnte Zeugenvernehmung H hätte das Landgericht feststellen können, dass die B3 Gruppe Anfang 2008 erhebliche Zahlungsprobleme gehabt habe, mithin ausgeschlossen sei, dass die im Platzierungszeitraum des streitgegenständlichen Fonds erfolgten Zahlungen aus eigenen Mitteln der M erfolgt sein können.
109Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 ist seit der am 14.02.2014 erfolgten Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. InsO) durch das AG Bielefeld, Az. 43 IN 92/14, gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 24.04.2014 eröffnet. Der Senat hat daraufhin das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 abgetrennt.
110Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Dortmund abzuändern und
1111. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 41.000 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus der Beteiligung an der B GmbH & Co. W KG über nominal 40.000 €
1122. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretungserklärung gem. Ziffer 1 in Annahmeverzug befinden.
113Die Beklagten beantragen,
114die Berufung zurückzuweisen.
115Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil und machen sich ihren Vortrag wechselseitig zu Eigen.
116Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne aus § 13 VerkProspG aF seien verjährt. Das Güteverfahren habe nicht gehemmt, jedenfalls allenfalls für die dort erhobenen Rügen. Auch die öffentliche Zustellung der Klage an den Beklagten zu 3 sei nicht demnächst erfolgt. Prospektfehler lägen nicht vor, insbesondere nicht durch Zahlungen auf das Clearingkonto, die Darstellung der Mittelverwendungskontrolle oder den vorzeitigen Abschluss der Genussrechtsvereinbarung. Die Beklagten zu 2 und 3 seien weder als Hintermänner verantwortlich noch als faktische Geschäftsführer. Jedenfalls liege kein wesentlicher Fehler vor, so dass Ansprüche mangels Vorsatzes am Verschulden scheiterten. Eine Haftung aus Delikt scheide aus. Der Kläger trage nichts zur Schadenshöhe oder Haftungsausfüllung vor. Die Behauptung der Verwirklichung von § 264a StGB reiche nicht, da es sich um einen Gefährdungstatbestand handele; zum Schaden müsse vorgetragen werden. Die Behauptung der Veruntreuung von Anlegergeldern sei unsubstantiiert. Auch hier fehle schlüssiger Vortrag zum Schaden. Mangels faktischer Geschäftsführung sei der Beklagte zu 3 nicht Täter des § 264a StGB. Der Kläger lasse jegliche Darstellung der Tatbegehung und von Ort oder Zeit vermissen. § 264a StGB erfordere falsche Angaben über Tatsachen, nicht bloße Wertungen, die noch dazu für die Anlageentscheidung wesentlich sein müssten. Vorsatz fehle, insbesondere bezüglich des Schadens. Es seien Fachleute zur Beratung zugezogen worden.
117Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger im Termin am 27.11.2014 persönlich angehört. Auf den den Parteien übermittelten Berichterstattervermerk wird Bezug genommen (Bl. 1215 ff. d.A.).
118B.
119Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
120Der Prospekt des W Fonds VI ist mangelhaft (vgl. I). Dem Kläger steht deswegen ein Anspruch auf Ersatz des Anlagebetrages mitsamt Agio nebst Rechtshängigkeitszinsen gegen den Beklagten zu 2 aus § 13 VerkProspG aF zu (vgl. II). Die Beklagten zu 5 und 6 haften dem Kläger aus Prospekthaftung im weiteren Sinn gemäß § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (vgl. III). Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 3 besteht nicht (vgl. IV). Auch Ansprüche gegen den Beklagten zu 4 scheiden aus (vgl. V).
121I. Mängel des Prospekts
122Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 33). Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 25 mwN).
123Auf diese im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen von § 13 VerkProspG a.F. zurückgegriffen werden. § 13 VerkProspG a.F. begründet die Haftung des Prospektverantwortlichen für unrichtige oder unvollständige, für die Beurteilung der Wertpapiere wesentlicher Angaben. Hierbei sind solche Angaben als wesentlich im Sinne von § 13 Abs. 1 VerkProspG a.F. anzusehen, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 26 mwN). Die Darlegungs- und Beweislast für einen wesentlichen Prospektfehler trifft den Anspruchsteller.
124Bei der Beurteilung eines Anlageprospekts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 aaO Rn. 27 mwN; vgl. auch Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl. 2010, §§ 44, 45 BörsG Rn. 27: „Bezugspunkt ist die objektivierte Sicht eines Erwerbers der Wertpapiere.“; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2009 BoersG 2007 § 45 Rn. IX405: „durchschnittlicher, verständiger Anleger“).
125Der hiesige Anlageprospekt hat sich auf den sog. Grauen Kapitalmarkt bezogen und wendet sich in seinem Vorwort an Anleger, die „Interesse an einer Investition in einem faszinierenden Land mit dynamischer Wirtschaftskraft haben“. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Prospekt nur einem bestimmten ausgewählten Publikum zugänglich gemacht worden wäre. Die Mindestbeteiligungshöhe betrug 10.000 € (S. 10, 66, 82, 93 des Prospekts); es ist aus den zahlreichen anhängigen Parallelverfahren gerichtsbekannt, dass sich eine Reihe von Anlegern mit eher niedrigen Summen beteiligten. Gleichwohl heißt es auf S. 13 des Prospekts:
126„Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“
127Aus den auf Seite 12 ff. dargestellten Risiken kann der den Prospekt mit der gebotenen Sorgfalt studierende Leser erkennen, dass es sich um eine spekulative Anlage mit einem Totalverlustrisiko handelte, so dass die Beteiligung nur für solche Anleger in Betracht kam, die bereit waren, ein solches Risiko einzugehen. Das führt indes nicht dazu, dass die Risiken der Beteiligung verkürzt, beschönigend oder unzutreffend dargestellt werden dürften. Auch Anleger, die ein erkanntes Risiko einzugehen bereit sind, sollen durch die Prospekthaftung davor geschützt werden, eine Beteiligung in Unkenntnis weiterer, nicht offenbarter Risiken einzugehen. Die Prospektverantwortlichen sollen mittels der Haftungsandrohung angehalten werden, ein wahrheitsgetreues, vollständiges und auch realistisches Bild der beworbenen Beteiligung zu zeichnen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dadurch der Absatz der Anlage leidet (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1982 – II ZR 175/81, juris Rn. 31). Ob risikobereite Anleger in Kenntnis eines im Prospekt nicht oder nicht vollständig dargestellten Risikos die Beteiligung trotzdem gezeichnet hätten, ist keine Frage der Wesentlichkeit eines Prospektmangels, sondern der – individuell zu bestimmenden – Kausalität. Für die Frage der Wesentlichkeit kommt es auf eine typisierende Betrachtung aus der Sicht des Adressaten des Beteiligungsangebots nach der vom Bundesgerichtshof aufgegriffenen Formel „eher als nicht“ (BGH, Urteil vom 14.05.2013, aaO) an. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit eines Prospektmangels im Rahmen der Prospekthaftung ist daher die konkrete Betrachtungsweise der Parteien im Streitfall unerheblich.
128Danach erweist sich der Prospekt für den W Fonds – in mehrfacher Hinsicht – als mangelhaft:
1291. Mangelhafte Darstellung des Fondskonzepts
130In einem für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkt mangelhaft ist die Darstellung des Geschäftsmodells der B5. Im Prospekt wird der zentrale Tätigkeitsbereich der Genussrechtsschuldnerin (B5), durch deren – erfolgreiche – Geschäftstätigkeit letztlich über die Genussrechte die Gewinne der Fondsgesellschaft W erzielt werden sollten, unzureichend und irreführend dargestellt.
131Der Kläger beanstandet zu Recht, dass der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit verschleiert und suggeriert wird, die Genussrechtsschuldnerin führe vorwiegend Käufer/Verkäufertätigkeiten auf dem Immobilienmarkt aus. Zum eigenen Erwerb von Immobilien habe der B5 unstreitig bereits die notwendige Lizenz gefehlt. Sie sei nur auf dem Geschäftsfeld „Gewinnbeteiligungen an vergleichbaren Geschäften Dritter“ tätig geworden. Sie habe dazu sogenannte „profit participation agreements“ geschlossen, die ihr einen bestimmten Betrag als Gewinnbeteiligung zusicherten. Dieses dritte Geschäftsfeld - „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften Dritter“ - werde im ganzen Prospekt nicht näher beschrieben.
132Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen gehört, sofern die Anlagegesellschaft - wie hier - in eine Beteiligung an einem dritten Unternehmen investiert, die Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unternehmens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2009 – II ZR 15/08, zitiert nach juris, Rn. 18).
133Bei dem W Fonds bildeten die Genussrechte den einzigen Investitionsgegenstand. Die Fondsgesellschaft sollte ausschließlich durch den Verkauf der Genussrechte Einnahmen erzielen (vgl. S. 11, 14, 49, 65, 74 des Prospekts). Ein gewinnbringender Handel mit den Genussrechten war indes nur im Falle einer erfolgreichen Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin möglich, schließlich hing davon ab, ob überhaupt und zu welchem Preis sich Käufer für die Genussrechte finden lassen würden. Für das wirtschaftliche Gelingen des W Fonds war dementsprechend die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin von zentraler Bedeutung, weil hierdurch der Marktwert der Genussrechte bestimmt wurde. Damit ein Anleger sich ein ausreichendes Bild von der Kapitalanlage – insbesondere von der Investitionstätigkeit des W Fonds VI, der Werthaltigkeit der Beteiligung und deren Erfolgsaussichten – machen konnte, war es damit zwingend erforderlich, auch das Geschäftsmodell der B5 darzustellen. Mit diesem stand und fiel der Erfolg des Fonds, so dass ein Anleger die Chancen und Risiken der Genussrechtsbeteiligung nur dann beurteilen konnte, wenn er sich auch einen Überblick über die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin anhand des Anlageprospekts verschaffen konnte.
134Diesen Anforderungen wird die Prospektdarstellung nicht gerecht.
135a) Auf Seite 70 heißt es unter der Überschrift „Immobilienerwerb und -verkauf in C“:
136„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens ..... Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen.... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. . .. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
137Diese Beschreibung ist schon deswegen inhaltlich unrichtig, weil im letzten Satz nicht die Emittentin, sondern die Genussrechtsschuldnerin gemeint ist.
138b) Darüber hinaus ist nach Überzeugung des Senats die Darstellung der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin aber insbesondere deshalb unvollständig und irreführend, weil die B5 selbst gar keine Immobilien erwerben konnte. Hierzu fehlte ihr – unstreitig – die in C erforderliche Lizenz. Auf diesen erheblichen Aspekt der fehlenden Erlaubnis für den Immobilienhandel, der die Genussrechtsschuldnerin beim Immobilienhandel stets von anderen Unternehmen abhängig machte und sie in die Rolle eines nur „mittelbaren Akteurs“ verwies, wird im Prospekt ebenso wie auf die damit verbundenen Risiken einschließlich der Auswirkungen auf die Marktstellung und eigene Gewinnmarge der Genussrechtsschuldnerin an keiner Stelle hingewiesen. Stattdessen vermitteln die vorzitierten Prospektangaben in zweifacher Hinsicht einen unzutreffenden Eindruck von der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin. Zum einen wird beim Anleger die unzutreffende Vorstellung geweckt, die Genussrechtsschuldnerin könne selbst Immobilien erwerben. Zum anderen wird als primär beabsichtigte Geschäftstätigkeit der Erwerb und Weiterverkauf geplanter, aber noch nicht errichteter Immobilienprojekte beschrieben.
139Dieses falsche Darstellung zieht sich – untermauert durch zahlreiche Illustrationen von Immobilien in C – durch den gesamten Anlageprospekt, weshalb dieser auch in der gebotenen Gesamtbetrachtung beim Anleger eine unzutreffende Vorstellung von den geschäftlichen Möglichkeiten und der tatsächlich ausgeübten „Geschäftstätigkeit“ der Genussrechtsschuldnerin gewinnt. So erzeugt schon das „Beteiligungsangebot im Überblick“ beim Anleger die unzutreffende Vorstellung von einer eigenen Handelstätigkeit der B5, indem der Prospekt ausführt, dass nach „den ersten Investitionsobjekten der B5“, den X4 Twin Towers, „weitere Investitionsobjekte durch die B5 nach festgelegten Auswahlkriterien angekauft“ würden, „mit der Maßgabe sie kurz zu halten und gewinnbringend weiter zu veräußern“ (S. 9 des Prospekts). Die Geschäftsidee des Beteiligungsangebots soll nach den Prospektangaben auf den Seiten 9 und 11 zusammengefasst darin liegen, dass Anleger „über Genussrechte an der B5 u.a. in die X4 Twin Towers und weitere Immobilienprojekte investieren“, „damit indirekt am boomenden Immobilienmarkt von C“ partizipieren und „sich mittelbar an den Gewinnen aus dem Erwerb und dem Verkauf von Immobilienprojekten in unterschiedlichen Stadien in C“ beteiligen (S. 11 des Prospekts).
140Im nachfolgenden Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“ werden die maßgeblichen Beteiligungsrisiken ebenfalls bezogen auf eine eigene Handelstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin dargestellt. Dementsprechend wird auf die Bedeutung des wirtschaftlichen Erfolgs der Genussrechtsschuldnerin für die prognostizierten Ausschüttungen sowie für die Werthaltigkeit der Genussrechte hingewiesen (S. 13 des Prospekts: „Hinweise zur Art der Beteiligung“) und als für den Erfolg des Fonds wesentlich herausgestellt, „inwiefern es der Genussrechtsschuldnerin gelingt, ein attraktives Portfolio zusammenzustellen und die Objekte in günstigen Zeitpunkten zu erwerben und zu veräußern“ (S. 13 des Prospekts: „Portfolio-Risiko/ Managementrisiko“). Weiter werden in den Risikohinweisen unter der Überschrift „Marktrisiko“ ausdrücklich „von der Genussrechtsschuldnerin erzielbare Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten“ thematisiert (S. 13 des Prospekts), und in dem Unterabschnitt „Liquidität und Fremdfinanzierung“ führt der Prospekt aus, dass bei Liquiditätsengpässen und einem Fremdfinanzierungsbedarf „die Genussrechtsschuldnerin nicht in geplanten Umfang und zu den geplanten Kosten in den Kauf von Immobilienprojekten investieren“ könne. Ebenso missverständlich und irreführend erläutert der Prospekt in den sich anschließenden Rubriken, dass die Genussrechtsschuldnerin nicht vorhabe, „Immobilienprojekte bis zu ihrer Fertigstellung zu halten“, deshalb „in der Regel nicht das Herstellerrisiko“ trage (S. 14 des Prospekts: „Haftungsrisiken“), und dass bei einem Vertragsbruch oder der Insolvenz von Vertragspartnern der Genussrechtsschuldnerin „durch den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten nur geringe oder gar keine Gewinnmargen erzielt werden“ können mit der Folge einer sinkenden Werthaltigkeit der Genussrechte (S. 14 des Prospekts: „Vertragsbruch und Insolvenz von Vertragspartnern“). Auch die Darstellung des Platzierungsrisikos erweckt den unzutreffenden Anschein einer eigenen Handelstätigkeit der B5, wenn es heißt, „die Genussrechtsschuldnerin kann dann auf Grund der verminderten Kapitalausstattung nicht im prognostizierten Umfang Immobilienprojekte erwerben und veräußern“ (S. 14 des Prospekts: „Platzierungsrisiko“). In dem Kapitel über die Partner der Fondsgesellschaft wird dem Anleger die B5 ausdrücklich als „Die Immobilienentwicklungs- und Handelsgesellschaft (Genussrechtsschuldnerin)“ vorgestellt. Durch diese Bezeichnung wird dem Anleger nochmals suggeriert, die Genussrechtsschuldnerin nehme als Projektentwicklerin und als An- und Verkäuferin aktiv am Immobiliengeschäft in C teil. Unter diesen Schlagwörtern heißt es auf Seite 34 des Prospekts weiter:
141„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der B5, C, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien betreibt.
142Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die B5 durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt.
143Sie bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen.“
144Erst im Zusammenhang mit dem zuletzt zitierten Passus und den knappen Prospektaussagen auf den Seiten 35 und 10 sowie der Darstellung des Managementvertrags zwischen der Genussrechtsschuldnerin und der M lässt sich dem Prospekt überhaupt entnehmen, dass für die Genussrechtsschuldnerin die M tätig wird. Indes ist auch die prospektierte Behauptung, dabei trete die M als Stellvertreter oder Kommissionär gegen eine marktübliche Vergütung auf (vgl. Seite 71 des Prospekts), unzutreffend.
145Die Genussrechtsschuldnerin hat – unstreitig – weder ein Immobilienprojekt auf Kommissionsbasis oder vertreten durch die M erworben noch hat sie als Projektentwicklerin agiert. Die im Prospekt breit dargestellte und beworbene Handelstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin, von der die Werthaltigkeit der Genussrechte, deren Handelbarkeit und die prognostizierte Wertsteigerung von 20 % p.a. abhingen, hat die B5 zu keiner Zeit entfaltet. Faktisch ist an Stelle der avisierten Vertreter- und Kommissionsgeschäfte ausschließlich die auf Seite 70 des Prospekts angeführte dritte Variante einer Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin in Form einer „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte“ praktiziert worden. Diese wird indes durch die Formulierung „zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch“ als nachrangig dargestellt und nicht weiter erläutert, so dass die nähere Ausgestaltung dieses Geschäftsmodells vollkommen offen bleibt.
146Wie sich aus den zur Akte gereichten sog. „profit participation agreements“ ergibt, erschöpfte sich diese dritte Geschäftsvariante in dem Abschluss bloßer Finanzierungs- und Gewinn-Partizipationsverträge. So waren bei Prospekterstellung mehrere „profit participation agreements“ zwischen der B5 und der M abgeschlossen worden, denen zufolge die B5 ausschließlich an den Gewinnen der M beteiligt wurde und weder selbst noch durch einen Stellvertreter oder Kommissionär Immobilien erwarb oder damit handelte. Die Streithelferin zu 8 führt unter den ihr für das Prospektprüfungsgutachten für W vorliegenden Unterlagen drei „profit participation agreements“ auf (Anlage B 7, dort S. 6). Vorgelegt sind zwei „profit participation agreements“ vom 02.10.2007 zwischen der B5 und der M bezüglich der X4 Twin Towers (Anlage Ks 5) und der Wohnimmobilie X5 (Anlage Ks 6). Ein weiteres „profit participation agreement“ vom 16.10.2007 zwischen der B5 und der M betrifft eine Gewinnbeteiligung an den Erlösen, die von der M durch die Vermarktung des X6 Towers erzielt werden (Anlage Ks 7). Im Falle des vollständigen Verkaufs des X6 Towers sollte die Genussrechtsschuldnerin nach Ablauf von 24 Monaten, spätestens am 07.01.2010, einen Betrag von 15.000.000 AED erhalten.
147Obwohl die vorgenannten „profit participation agreements“ im Zeitpunkt der Prospekterstellung bereits abgeschlossen waren, werden diese im Prospekt nicht explizit erwähnt noch dargestellt, dass der Abschluss solcher Gewinn-Partizipationsregelungen bereits erfolgt oder beabsichtigt ist und sich darauf die – für das Gelingen des Fondskonzepts ausschlaggebende – Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin beschränkt. Dem Anleger wird insbesondere vorenthalten, dass beim W das gesamte Anlagekapital in Genussrechte eines Unternehmens investiert wird, welches auf dem Immobilienmarkt gar nicht selbst auftritt und weder als Projektentwickler noch als An- und Verkäufer von Immobilien in C eine Rolle spielt.
148Soweit im Prospekt im Rahmen der Erläuterung der zweiten „Art von Vertragsposition“ der Genussrechtsschuldnerin als „Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten“ aufgeführt ist (S. 70 des Prospekts), dass die Genussrechtsschuldnerin als Erwerber in diesem Fall kein Eigentum am Objekt erlangt, ändert dies nichts an der irreführenden Darstellung des Geschäftsmodells. Bei dieser – entgegen den Prospektangaben ebenfalls nicht praktizierten – Geschäftsvariante scheitert ein Eigentumserwerb der Genussrechtsschuldnerin allein daran, dass konzeptgemäß bereits vor Fertigstellung der Gesamtimmobilie ein Verkauf einzelner Einheiten erfolgen sollte. Der Genussrechtsschuldnerin wäre in diesem Fall aber bis zum gewinnbringenden Verkauf der Immobilieneinheiten zumindest eine mittelbare dingliche Rechtsposition erwachsen.
149In der Gesamtschau ist die Beschreibung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin damit unvollständig und irreführend. Selbst wenn der Anleger bei gründlicher Lektüre dem Anlageprospekt noch zu entnehmen vermag, dass die Genussrechtsschuldnerin am Immobilienmarkt nicht selbst tätig werden würde, muss er aufgrund der Prospektdarstellung auf Seite 70 und des Managementagreements auf Seite 71 davon ausgehen, die Genussrechtsschuldnerin würde schwerpunktmäßig jedenfalls im Rahmen von Kommissions- und Stellvertretergeschäften Sachwerte oder zumindest Anwartschaften erwerben. Tatsächlich war dies nicht der Fall, wie die im Zeitpunkt der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens bereits vorliegenden „profit participation agreements“ belegen. Anderes haben auch die Beklagten nicht vorgetragen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für den Anlageentschluss von entscheidender Bedeutung, ob der Prospekt eine zumindest mittelbare Investition der Anlegergelder in Sachwerte suggeriert, während tatsächlich nur in Gewinnbeteiligungen an Projekten anderer Gesellschaften investiert wurde. Wie prospektiert hing der Fondserfolg wesentlich vom wirtschaftlichen Erfolg der Genussrechtsschuldnerin ab (vgl. S.13 des Prospekts). Wer sollte in C indessen bereit sein, erst im Jahr 2018 fällig werdende Genussrechte eines Unternehmens zu erwerben, das selbst auf dem Immobilienmarkt nicht aktiv tätig war und ohne Lizenz hierzu auch rechtlich gar nicht in der Lage war, und wie sollte es – unter diesen Voraussetzungen – zu einer jährlichen Wertsteigerung solcher Genussrechte von ca. 20 % kommen? (Wegen der Einzelheiten dazu wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter 2 b) cc) Bezug genommen.)
150Eine klare und vollständige Darstellung des tatsächlich praktizierten Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin im Prospekt war daher wesentlich, um dem Anleger vor der Anlageentscheidung überhaupt erst ein vollständiges Bild von der Beteiligung zu verschaffen und ihm eine Einschätzung der Erfolgsaussichten des Fonds zu ermöglichen. Zu vergegenwärtigen ist, dass die Genussrechte den einzigen Investitionsgegenstand des W bildeten. Der Wert und die Handelbarkeit der Genussrechte wurden durch die Geschäftstätigkeit und Marktposition der Genussrechtsschuldnerin bestimmt, so dass diesbezügliche Informationen für den Anleger unerlässlich waren.
151Zusammenfassend ist festzuhalten: Entgegen der Prospektdarstellung wurde bei W weder in Sachwerte noch in entsprechende Anwartschaften investiert noch wurden Unternehmensgewinne aus eigener unmittelbarer oder auch nur mittelbarer Handelstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin generiert. Schließlich trugen die Anleger ein doppeltes unternehmerisches Risiko, weil sich die Genussrechtsschuldnerin ihrerseits erst an dem am Markt tätigen weiteren Unternehmen, der M, beteiligen musste.
152Eine dahingehende Aufklärungspflicht besteht auch nicht erst seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2009 (Az. II ZR 15/08, zit. nach juris). Die Anforderungen an die geschuldete vorvertragliche Aufklärung des zukünftigen Vertragspartners werden durch die höchstrichterliche Entscheidung zwar konkretisiert, die Aufklärungspflicht über alle wesentlichen Umstände jedoch nicht erst begründet. Zur Darstellung sämtlicher für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstände (vgl. schon BGH, Urteil vom 05.07.1993 – II ZR 194/92 = BGHZ 123, 106) gehörte hier die Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin, genauso wie bei einem Immobilienfonds nicht auf die Beschreibung der Immobilie verzichtet werden kann. Denn in beiden Fällen stellen sie das einzige Anlageobjekt des Fonds dar. Unabhängig davon ist eine wie hier unzutreffende Darstellung, selbst wenn sie nicht geschuldet gewesen wäre, stets pflichtwidrig.
1532. Erlösprognosen nicht plausibel
154Zu Recht rügt der Kläger auch, die im Prospekt dargelegten Erlösprognosen seien nicht nachvollziehbar.
155Zu den Umständen, über die ein Emissionsprospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Bei Prognosen handelt es sich um zukunftsbezogene Informationen. Tritt eine im Prospekt prognostizierte Entwicklung nicht ein, liegt darin zwar nicht gleichsam ein haftungsbegründender Prospektfehler. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlegerentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt, trägt der Anleger (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, juris, Rn. 19; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 928). Gleichwohl erfordert die Aufnahme einer Prognoserechnung in einen Prospekt eine besondere Sorgfalt von den Prospektverantwortlichen, weil der potentielle Anleger den Entwicklungsmöglichkeiten seiner Beteiligung im Regelfall eine besondere Bedeutung beimessen wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2008 – III ZR 227/06, juris Rn. 9). Erforderlich ist daher, dass die Prognosen im Prospekt durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und – aus „ex ante-Sicht“ – vertretbar gewesen sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, juris Rn. 17 mwN). Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, WM 2008, 1798 Rn. 11; Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 89/91, ZIP 1992, 836, 839 ff.). Ebenso befreien die jeder Prognose zwangsläufig anhaftenden Unwägbarkeiten die Prospektverantwortlichen nicht von ihrer Verantwortung für Widersprüche zwischen der Prognoserechnung und dem sonstigen Prospektinhalt, die in keinem Zusammenhang mit dem allgemeinen Risiko der wirtschaftlichen Entwicklung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2008 – III ZR 227/06, zit. nach juris, Rn. 11).
156Gemessen hieran ist die Gesamtkonstruktion des Fonds in sich nicht plausibel.
157a) Zwar ist der Verkaufsprospekt entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb falsch, weil entgegen der dem Fonds zugrunde liegenden Konstruktion von vornherein eine Wertsteigerung der Genussrechte und damit ein Gewinn der Fondsgesellschaft ausgeschlossen gewesen wären.
158Der Kläger hat zum Nachweis seiner Behauptung einen Veräußerungs- und Übertragungsvertrag vom 18.06.2008 über die Rückveräußerung von Genussrechten von der Fondsgesellschaft an die M vorgelegt (Anlage Ks 18), dessen Existenz der Beklagte zu 2 zwar zunächst bestritten, schließlich aber nach Vorlage des unterschriebenen Exemplars eingeräumt hat. Nach Ziffer (ii) des Veräußerungs- und Übertragungsvertrages verpflichtete sich die M, für die Rückveräußerung der Genussrechte, einen Betrag in Höhe von 34.209.502,00 € zu zahlen.
159Dieser Vertrag ist zum einen erst am 18.06.2008 geschlossen worden, damit weit nach Prospekterstellung und Beitritt der Anleger. Auch hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass dieser Vertrag nur die Interpretation zulasse, die Genussrechte seien noch vor Schließung des Fonds zum Nennwert an die M veräußert worden mit der Folge, dass ein Gewinn aus dem Handel damit denklogisch ausgeschlossen gewesen wäre. Träfe dies zu, wäre das Fondskonzept schlicht betrügerisch gewesen. Auch mag es zutreffen, dass es sich zum einen nur um eine Kaufoption handelte und zum anderen die M verpflichtet gewesen wäre, einen aus einem Gewinn der B5 resultierenden Wertzuwachs der Genussrechte der Fondsgesellschaft zu vergüten.
160b) Die Sensitivitätsrechnungen im Prospekt S. 51 f. sind indes nicht nachvollziehbar (aa) und die wechselnden Erklärungen des Beklagten zu 2 dazu höchst widersprüchlich und unplausibel (bb).
161aa) Der Kläger moniert zu Recht, dass die Berücksichtigung der Deckelung des Gewinnanteils auf 20 % gemäß der Genussrechtsvereinbarung in den Sensitivitätsanalysen auf S. 51 ff des Prospekts zu den Angaben im Prospekt im Widerspruch steht:
162Die Sensitivitätsanalysen gehen ausweislich der Darstellung im Prospekt davon aus, dass die Genussrechte in den Jahren 2009 bis 2011 sukzessive veräußert werden (vgl. S. 51 des Prospekts). Den Sensitivitätsanalysen wird also ein freihändiger Verkauf der Genussrechte bis 2011 zugrunde gelegt.
163In Fußnote 1 der Sensitivitätsanalysen wird allerdings auf die „Begrenzung des Gewinnanteils gem. Genussrechtsvereinbarung“ hingewiesen. Die Genussrechtsvereinbarung besteht zwischen der Fondsgesellschaft und der B5, in diesem Verhältnis ist die Deckelung auf 20 % des Gewinns der Genussrechtsschuldnerin vereinbart, vgl. Prospekt S. 71 oben:
164„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 20 Prozent nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
165Die Deckelung in der Genussrechtsvereinbarung auf 20 % spielt aber bei dem prospektierten freihändigen Verkauf der Genussrechte keine Rolle, weil dabei keine Gewinndeckelung zugunsten der B5 stattfindet. Ein Verkauf an die Genussrechtsschuldnerin, bei dem die Gewinndeckelung zum Tragen gekommen wäre, war nach dem Prospekt gerade nicht geplant und dürfte vor Ablauf von 10 Jahren schon aus steuerlichen Gründen nicht möglich gewesen sein. Vielmehr sollte die Fondsgesellschaft nach dem Prospekt schon in 2011 aufgelöst werden, während die Genussrechte erst Ende 2018 zur Auszahlung fällig waren. Dies lässt sich mit der Berücksichtigung in den Sensitivitätsanalysen nicht in Einklang bringen.
166bb) Die unterschiedlichen Erklärungsansätze des Beklagten zu 2 dazu sind widersprüchlich und belegen nachhaltig die fehlende Plausibilität der Erlösprognosen.
167Nach der Darstellung des Beklagten zu 2 in der Klageerwiderung v. 22.11.2011 (Seite 6f, Bl. 92f d.A.) wird in den Sensitivitätsanalysen der je nach Renditehöhe prognostizierte Verkaufserlös für die Genussrechte dargestellt (S. 51 bis 58 des Prospekts):
16838,808 Mio. € (S. 51) – Rendite 20 %; 33,444 Mio. € (S. 52) – Rendite 15 %, 45,178 Mio. € (S. 53) – Rendite 25 %. Der Beklagte zu 2 erklärt dazu, dass von den 25 Mio. € Eigenkapital, die der Fonds einwerben soll, 20,902 Mio. € in den Erwerb von Genussrechten investiert würden. Bei der Beispielsrechnung mit einer angenommenen Wertsteigerung von 20 % steige der Wert der Genussrechte insgesamt auf 41,018 Mio. € an, im Prospekt seien aber sogar nur 38,808 Mio. € angegeben, so dass die Rechnung plausibel sei. Unabhängig von dem vom Kläger zutreffend aufgezeigten Rechenfehler zum Wert des Genussrechtskapitals zum 31.12.2009 (vgl. Bl. 335) ist schon der Wert 38,808 Mio. € rechnerisch nicht nachvollziehbar. Der Beklagte zu 2 erläutert dazu weiter, dass eine doppelte Gewinndeckelung vorliege, und zwar zum einen durch die Genussrechtsvereinbarung und zum anderen durch den Gesellschaftsvertrag.
169Wie dargestellt weist die Sensitivitätsrechnung in Fußnote 1 auf die Genussrechtsvereinbarung hin. In Fußnote 2 wird auf die Gewinndeckelung nach § 18 des Gesellschaftsvertrags hingewiesen (S. 88 des Prospekts). Der Gewinn der Gesellschafter ist danach gedeckelt auf 46 – 51 % (je nach Beitrittsdatum). Nimmt man einen durchschnittlichen Gewinn von 50 % an, ist der Gewinn bezogen auf ein Anlegerkapital von 25 Mio. € also auf maximal 12,5 Mio. € gedeckelt.
170In der Duplik vom 12.06.2012 (Bl. 389 ff.) führt der Beklagte zu 2 weiter aus, dass als Käufer der Genussrechte beliebige Dritte in Frage gekommen seien, auch die M, was aber nicht festgelegt gewesen sei. Die Deckelung in der Genussrechtsvereinbarung auf 20 % spiele für den geplanten Handel mit den Genussrechten keine Rolle, weil bei dem freihändigen Verkauf der Genussrechte keine Gewinndeckelung zugunsten der B5 stattfinde. Dass in der Fußnote 1 auf S. 51 bis 53 des Prospekts gleichwohl auf die 20 %-Gewinndeckelung hingewiesen wird, erklärt der Beklagte zu 2 im Schriftsatz vom 12.06.2012, Bl. 403 d.A. so:
171„Hingegen wurde die Gewinndeckelung zugunsten der Genussrechtsschuldnerin im Rahmen der Sensitivitätsanalysen berücksichtigt (20 % p.a.), um äußerst konservativ zu rechnen für den Fall, dass es zu einer Verlängerung der Dauer der Fondsgesellschaft über den 31.12.2011 hinaus kommen würde. Zwar hätte eine solche Gewinndeckelung im Falle eines Verkaufs der Genussrechte bis zum 31.12.2011 nicht stattgefunden; sie wäre aber zum Zuge gekommen, wenn die Fondsgesellschaft bis zum 31.12.2018 verlängert und dann die Genussrechte zurückgegeben worden wären so dass diese theoretische Möglichkeit vorsorglich in die Berechnung einbezogen wurde“.
172Wieso der Prospekt von einer Laufzeitverlängerung des Fonds bis 2018 hätte ausgehen und dies den Erlösprognosen hätte zugrunde legen sollen, erschließt sich nicht im Ansatz und wird auch vom Beklagten zu 2 nicht nachvollziehbar erläutert. Der Hinweis auf die „konservative Berechnung“ ist unverständlich: An welcher Stelle soll sich das ausgewirkt haben? Die in den Sensitivitätsanalysen ausgewiesene Kappung des Gewinns soll nach den Erklärungen des Beklagten zu 2 doch auf der Gewinndeckelung gemäß § 18 des Gesellschaftsvertrages beruhen.
173Völlig unverständlich ist vor diesem Hintergrund die Berechnung auf S. 53 des Prospekts, bei der eine durchschnittliche Rendite von 25 % zugrunde gelegt wird. Eine Rendite von 25 % wäre bei der vom Beklagten zu 2 behaupteten „konservativen Berechnung“ unter Annahme einer Rückgabe der Genussrechte an die Genussrechtsschuldnerin von vornherein ausgeschlossen gewesen.
174Damit sind die Erlösprognosen – ein Herzstück jeden Prospekts – insgesamt nicht nachvollziehbar und können insbesondere auch von den Beklagten nicht nachvollziehbar erläutert werden. Dies stellt einen schwerwiegenden Mangel des Prospekts dar.
175cc) Ein weiterer wesentlicher Prospektfehler liegt darin begründet, dass die prospektierte Annahme, die Rendite aus dem Verkauf der Genussrechte werde 20 % p.a. betragen (S. 49, 51 des Prospekts), nicht plausibel ist. Der Kläger beanstandet zu Recht, dass dieser Wertanstieg nicht nachvollziehbar und eine taugliche Tatsachenbasis für die Prognose nicht mitgeteilt wird (S. 34 der Klageschrift). Weder ist dem gesamten Prospekt eine Aussage zum Marktpreis der Genussrechte oder sonst ein Anhaltspunkt für die prognostizierte Rendite des Genussrechtskapitals von 20 % jährlich zu entnehmen noch haben die Beklagten im Laufe des Rechtsstreits eine geeignete Prognosegrundlage aufzuzeigen vermocht.
176(1) Der in dem Prospekt enthaltene Hinweis auf den Immobilienmarkt ist irreführend, weil es sich dabei um ein anderes Geschäftsfeld handelt und sich daraus unmittelbar nichts für einen Genussrechtehandel und einen Wertanstieg der Genussrechte von jährlich 20 % ableiten lässt. Die angenommene Wertsteigerung der Genussrechte wird, obwohl sie Grundlage der Prognoserechnung und Voraussetzung für das Gelingen des Fondskonzepts ist, an keiner Stelle mit Tatsachen untermauert, sondern nur schlicht unter Hinweis auf den boomenden Immobilienmarkt behauptet (Seite 49 des Prospekts):
177„Es wird davon ausgegangen, dass die Genussrechte um rd. 20 Prozent p.a. im Wert steigen. E GmbH & Co. W KG verkauft jährlich jeweils zum angestrebten Ausschüttungszeitpunkt maximal so viele Anteile der Genussrechte, wie zur Ausschüttung von 12 Prozent nominal p.a. Verzinsung des Kommanditkapitals nach Abzug der laufenden Kosten erforderlich sind. Zum Ende der Laufzeit des Fonds wird der gesamte Bestand der Genussrechte verkauft.“
178Zum Vorhandensein, zu den Begebenheiten und zur Entwicklung eines Marktes für Genussrechte in C macht der Prospekt dagegen ebenso wenig Angaben wie zu potentiellen Käufern. Ob zum Käuferkreis Privatanleger oder gewerbliche Investoren, nur inländische oder auch ausländische Käufer gehören, bleibt gänzlich offen. Etwaige Handelsplattformen, die Handelsmodalitäten für derartige Beteiligungsformen in C und Marktdaten für Genussrechte werden nicht genannt und dargestellt. Auf welche Art und Weise der von der Fondsgesellschaft avisierte Handel mit den Genussrechten überhaupt vonstattengehen soll, dazu wird nichts mitgeteilt. Es erschließt sich daher nicht, auf welchen Tatsachen die Annahme eines erfolgreichen Genussrechtshandels und eines dabei zu erzielenden Renditezuwachses von jährlich 20 % beruht.
179Die Prospektdarstellung erschöpft sich in Ausführungen zum Bau- und Immobiliensektor als „Motor der Wirtschaft“ Cs. Der von den Beklagten zitierte knappe Passus auf Seite 29 des Prospekts („Seit Jahren steigen auf Grund der großen Nachfrage und des begrenzten Angebotes die Preise für Immobilien und Mieten – und das teilweise um mehr als 30 Prozent p.a.“), beantwortet die oben aufgeworfenen Fragen nicht und stellt ersichtlich keine geeignete Prognosegrundlage dar. Die Beklagten lassen außer Acht, dass einziger Investitionsgegenstand des W Genussrechte sind. Im Gegensatz zu Immobilien, die in C zu Zeiten des Immobilienbooms durchaus Wertsteigerungen von 30 % p.a. erzielt haben mögen, verkörperten die von der Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte indes keinen Sachwert in Form einer Immobilienbeteiligung oder einer sonstigen dinglichen Rechtsposition und waren daher mit einem Immobilieninvestment schon im Ansatz nicht vergleichbar. Vielmehr handelte es sich bei den Genussrechten um eine riskante, rein schuldrechtliche Beteiligungsform, die ihrem Inhaber lediglich einen Anspruch auf Auszahlung eines künftigen, noch nicht bezifferbaren Gewinnanteils gewährten, ohne ihm indes irgendeine Sicherheit an die Hand zu geben. Dass im Streitfall der Gewinnanspruch erst zum 31.12.2018 fällig war und der Genussrechtserwerber bis dahin das Risiko der Marktentwicklung sowie das Insolvenzrisiko der Genussrechtsemittentin zu tragen hatte, stellt die prognostizierte Wertsteigerung von 20 % p.a. umso mehr in Frage. Gleiches gilt für die im Verhältnis zur Genussrechtsschuldnerin vereinbarte Gewinndeckelung von 20 %. Zu Recht wirft der Kläger die Fragen auf, welcher vernünftige Anleger bereit sein sollte, erst im Jahre 2018 zur Zahlung fällige Genussrechte, die vom Gewinn her auf 20 % gedeckelt sind, in den Jahren 2009, 2010 und 2011 ohne einen Abschlag wegen der langen Laufzeit und der von vornherein begrenzten Gewinnerwartung zu kaufen und wie es unter diesen Voraussetzungen zu einer jährlichen Wertsteigerung von 20 % kommen sollte (so bereits in der Klageschrift, Bl. 39 f. d. A.).
180Darüber hinaus ist der im Prospekt angenommene Wertzuwachs insbesondere auch deshalb nicht plausibel, weil die Fondsgesellschaft Genussrechte eines Unternehmens erwarb, welches – unstreitig – noch nicht einmal über die notwendige Lizenz verfügte, um selbst am Immobilienhandel teilnehmen und auf dem Immobiliensektor in C eine Marktposition bekleiden zu können. Wie vorstehend dargelegt, war die Genussrechtsschuldnerin weder als An- und Verkäuferin von Immobilien noch als Projektentwicklerin tätig. Tatsächlich investierte sie nur in Gewinnbeteiligungen an Projekten anderer Gesellschaften (sog. „profit participation agreements“) und entfaltete, auch in Form von Vertreter- oder Kommissionsgeschäften, gar keine eigene Geschäftstätigkeit auf dem Immobilienmarkt. Wie aber sollte sich mit den Genussrechten eines Unternehmens, das selbst auf dem Immobilien- und Bausektor in C überhaupt keine Marktposition einnahm und hierzu ohne Lizenz auch rechtlich gar nicht in der Lage war, überhaupt Handel treiben und noch dazu jährlich eine Gewinnsteigerung von 20 % erzielen lassen? Für die Werthaltigkeit und Handelbarkeit der Genussrechte waren die Marktstellung, die Kompetenzen und die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin von zentraler Bedeutung, prägten sie doch entscheidend deren eigene Gewinnsituation. Der Prospekt enthält zu alledem keine Informationen. Auch im Rahmen der gebotenen Gesamtschau ist damit nicht ansatzweise nachvollziehbar, auf welcher Datenbasis die Annahme einer Wertsteigerung der Genussrechte von rd. 20 % p.a. als Grundannahme und Eckpfeiler der gesamten Prognoserechnung beruht.
181(2) Eine geeignete Prognosegrundlage wird von den Beklagten auch schriftsätzlich nicht dargelegt. Die Beklagten haben zur Prognosegrundlage in Parallelverfahren wie folgt vorgetragen (34 U 119/13, Schriftsatz vom 01.06.2011, S. 9f, Bl. 230f d.A.):
182„Es war nicht erforderlich, die im Prospekt aufgeführten Prognosen objektiv durch Sachverständige oder Gutachter unterlegen zu müssen. Sie beruhten auf den äußerst umfangreichen geschäftlichen Erfahrungen des X, der mit der M in C mehrere Jahre lang auf dem Immobiliensektor geschäftlich tätig war und Milliarden-Umsätze (in US-Dollar) getätigt hat. Die Prognosen beruhen also auf der eigenen Marktforschung des X und seinen umfangreichen geschäftlichen Erfahrungen.“ Welche Erfahrungen dies sein sollen, stellen die Beklagten nicht dar.
183Zu vergegenwärtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte zu 3 seinen eigenen Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft Bielefeld zufolge erstmals Anfang 2004 nach C gereist ist und erst anschließend eigene Marktforschungen auf dem Immobiliensektor in C angestellt hat (Beschuldigtenvernehmung vom 18.11.2010, Anlage Ks 73). Die von ihm geführte M ist unstreitig im Jahre 2006 gegründet worden und hat nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers erst am 21.09.2006, d.h. keine 14 Monate vor der am 06.11.2007 erfolgten Aufstellung des streitgegenständlichen Prospekts (S. 113 des Prospekts), überhaupt eine Lizenz für den Handel mit Immobilien in C erhalten.
184Sofern die Beklagten darüber hinaus auf den kurzen Prospektabschnitt „Marktrisiko“ auf Seite 13 verweisen und darin eine taugliche Basis für die Prognose erblicken, vermag ihre Argumentation aus den oben dargestellten Erwägungen ebenfalls nicht zu verfangen. Der pauschale Hinweis auf die Entwicklung des Immobilienmarktes erklärt nicht den von der Fondsgesellschaft allein beabsichtigten Genussrechtshandel und macht die dabei avisierte Rendite von 20 % p.a. nicht plausibel. Im Gegenteil ist die Formulierung: „Die Prognosen basieren auf den Erfahrungen mit der Entwicklung des Immobilienmarktes, die E-Unternehmensgruppe im Zusammenhang mit mehreren Vorgänger-Fondsgesellschaften gewonnen hat“, zudem noch missverständlich und irreführend, weil sie bei einem Anlageinteressenten die Vorstellung erweckt, dass die Prognose beim W auf Erfahrungswerten beruht und deshalb zuverlässiger sei, als wenn sie lediglich unter Zugrundelegung von Marktdaten geschätzt worden wäre. Anders als diese Prospektaussage suggeriert, standen beim W solche Erfahrungswerte bezogen auf den Handel mit Genussrechten indes nicht zur Verfügung. Bei den Vorgängerfonds W I bis V hatte es sich jeweils um Projektentwicklungsfonds gehandelt; die Anlegergelder waren bei diesen Fonds in konkrete Immobilienprojekte investiert worden. Der W war dagegen der erste Fonds, der als vermögensverwaltender Fonds konzipiert und bei dem die Fondsgesellschaft allein durch den Erwerb und den Verkauf von Genussrechten Gewinne erwirtschaften sollte. Mit dem W hatte die B3-Gruppe daher selbst Neuland betreten. Angesichts dessen war die Prognose beim W im Vergleich zu den Vorgängerfonds mit deutlich größeren Unsicherheiten behaftet und gerade nicht durch entsprechendes Erfahrungswissen gedeckt. Hierauf weist der Prospekt jedoch nicht hin, sondern wiegt den Anlageinteressenten stattdessen in falscher Sicherheit. Den erheblichen Risiken, die das neue Fondskonzept des W – mit der Abkehr von einem Sachwertinvestment hin zum Handel mit Genussrechten als deutlich riskanterer Beteiligungsform – in sich barg, wird der bloße, in einem Halbsatz erfolgende Hinweis auf das Verkaufsrisiko der Genussrechte nicht gerecht (S. 14 des Prospekts: „Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden.“).
185Im Ergebnis ist damit die prospektierte – auf einer Wertsteigerung der Genussrechte von rd. 20 % p.a. basierende – Renditeerwartung nicht plausibel. Auch wenn Fondsinitiatoren an einer optimistischen Prognose nicht gehindert sind, ist gleichwohl erforderlich, dass die prospektierten Gewinnerwartungen auf sorgfältig ermittelten Tatsachen beruhen und die darauf gestützte Prognose zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbar gewesen ist (BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, Rn. 20 ff., zit. nach juris). An einer solchen Tatsachengrundlage, die eine Überprüfung der Vertretbarkeit überhaupt erst ermöglichen würde, fehlt es hier bereits. Ein Anleger darf sich indes darauf verlassen, dass es sich bei den im Emissionsprospekt dargestellten Prognosen nicht um bloße Mutmaßungen, sondern um Schlussfolgerungen aus nachgeprüften Tatsachen handelt, die auf einer sorgfältigen Analyse aller hierfür maßgeblichen Umstände beruhen.
1863. Weitere gerügte Prospektfehler
187Soweit der Kläger weitere Prospektfehler geltend macht und auf diese eine Haftung aus Delikt stützt, liegen diese nicht vor. Die Darstellung orientiert sich an den vom Kläger in der Berufungsbegründung angegebenen Gliederungspunkten.
188Die Darstellung des Verlaufs der Vorgängerfonds (aa) ist im Prospekt zu W nicht irreführend dargestellt. Auf S. 5 des Prospektes heißt es zu den Vorgängerfonds, dass die Ausschüttungen wie prospektiert erfolgt seien, ohne dass der Kläger darlegt, dass diese Aussage falsch wäre. Er behauptet auch nicht substantiiert, dass sich die Vorgängerfonds – jedenfalls bis zur Veröffentlichung des Prospekts –nicht wie prospektiert entwickelten. Auch in der Umschlagklappe des Prospekts zu W heißt es nur, dass die Ausschüttungen wie prognostiziert erfolgt seien. Soweit wegen der Kürze der bisherigen Fondslaufzeit noch keine Ausschüttung erfolgt war, heißt es zutreffend, dass sich ein „prognostizierter rechnerischer Gewinn in Höhe von nominal 12 % p.a.“ ergebe. Dass auf der homepage des Fonds ggf. andere Angaben über realisierte Gewinne verlautbart worden sind, begründet keinen Prospektfehler. Dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorausgesetzten verständigen Anleger musste sich aufdrängen, dass die gerade gegründete Fondsgesellschaft, die ihr Kapital erst noch einwarb, zu diesem Zeitpunkt noch keine echten Gewinne realisiert haben konnte.
189Die unter bb) gerügte irreführende Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin stellt einen Prospektfehler dar, vgl. I 1.
190Ob die Genussrechtsschuldnerin bei Prospekterstellung am 6.11.2007 bereits gegründet war oder erst am 8.11.2007 gegründet wurde, kann dahinstehen (cc). Daraus und aus der Tatsache, dass Verträge mit ihr teilweise schon im Gründungsstadium abgeschlossen worden sind, ergibt sich kein Prospektfehler. Allein der Verstoß gegen Angaben, die gemäß § 9 Nr. 6 VermVerkProspV erforderlich sind, begründet nicht stets einen wesentlichen Fehler i.S.d. § 13 VerkProspG (vgl. Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG, VerkProspG, 2. Aufl. 2010, § 13 VerkProspG Rn. 39 mwN). Dass im Zeitpunkt der Prospektherausgabe und beim Beitritt des Klägers besondere Risiken daraus resultierten, dass die Genussrechtsschuldnerin offenbar vor Abschluss ihrer Gründung bereits Verträge geschlossen hatte, ist nicht ersichtlich. Bis der Prospekt tatsächlich veröffentlicht war, war die Genussrechtsschuldnerin nämlich gegründet und etwaige Zweifel an der Wirksamkeit der zuvor geschlossenen Verträge schon wieder erledigt, worauf das Landgericht zutreffend hinweist.
191Dass der Beklagte zu 3 eine Schlüsselperson war und vor Ort in C eine entscheidende Rolle spielen würde (ee), geht ebenso aus dem Prospekt hervor wie die Tatsache, dass er Geschäftsführer der B5 und der M war. Dass er daran auch verdienen würde, liegt für den vorausgesetzten verständigen Anleger auf der Hand. Zu den Beteiligungen untereinander ist im Prospekt alles Nötige gesagt.
192Die unter ff) gerügte Unplausibilität des Fondskonzepts erachtet der Senat mit dem Kläger für fehlerhaft, soweit es um die Darstellung der Prognosen und Sensitivitätsanalysen geht.
193Hingegen steht ein Prospektfehler wegen eines angeblich von Anfang an geplanten Verkaufs der Genussrechte zum Nominalwert, mit dem jegliche Gewinnerzielung seitens der Fondsgesellschaft von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre, nicht fest. Dem Beweisantritt durch Zeugnis Q, dem Beklagten zu 2 sei dies bekannt gewesen (vgl. Berufungsbegründung, Bl. 1085 und Klageschrift, Bl. 28 d.A.), war nicht nachzugehen. Der Vertrag, mit dem ein Verkauf der Genussrechte an die M vereinbart wurde, datiert unstreitig erst vom 18.6.2008, damit weit nach Prospekterstellung (Anlage Ks 16). Die Auslegung des Vertragstextes ist zudem zwischen den Parteien streitig (Call- oder Putoption bzw. unbedingter Kaufvertrag). Der Wortlaut des Vertrages liefert keine Anhaltspunkte für die vom Kläger vertretene Auffassung, wonach der Kaufpreis von vornherein auf den Nominalwert begrenzt sein sollte. Hinzu kommen weitere gewichtige Indizien, die gegen einen von Anfang an geplanten Verkauf zum Nominalwert sprechen. Der im Vertrag genannte Preis für die Genussrechte – 34.209.520 € – entspricht dem Wert, für den die Fondsgesellschaft W Genussrechte ausweislich der Bestätigung der Genussrechtsschuldnerin vom 2.6.2008 (Anlage Ks 17) angeschafft hat. Dieser Betrag kann nicht bereits vor Prospekterstellung festgestanden haben, da er von der Höhe des erst noch einzuwerbenden Kapitals abhängig war. Hinzu kommt, dass in dem Vertragstext unstreitig auf Anlagen Bezug genommen wird (Anlage Ks 16 „Annex 1“). Der Beklagte zu 2 hat dazu unwiderlegt vorgetragen, aus dem Annex (Anlage B 6) ergebe sich, dass die M zur Zahlung einer etwaigen Wertsteigerung der Genussrechte verpflichtet gewesen wäre.
194Die Mittelverwendungskontrolle (gg) wird – wie der Senat mehrfach zu den gleichlautenden Formulierungen bei W2 entschieden hat (vgl. Senatsurteile v. 23.01.2014 - 34 U 214/12, 34 U 219/12, 34 U 226/12; Senatsurteile vom 28.01.2014 – 34 U 215/12, 34 U 233/12, 34 U 298/12; Senatsurteile v. 04.09.2014 – 34 U 258/12, 34 U 263/12, 34 U 264/12, 34 U 296/12) - entgegen dem Vorwurf des Klägers nicht unzutreffend im Prospekt dargestellt. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Haftung des Beklagten zu 4 verwiesen (V.).
195Der Kläger rügt unter hh) vergeblich, dass bereits geschlossene Verträge nicht prospektiert seien. Das betrifft die Genussrechtsvereinbarung vom 2.10.2007, die profit participation agreements und den Eintritt der Fondsgesellschaft in die Genussrechtsvereinbarung. Die erwähnten Verträge sind inhaltlich ausreichend wiedergegeben; ein wesentlicher Fehler scheidet damit aus. Soweit die fehlende genauere Darstellung der profit participation agreements zur irreführenden Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin beigetragen hat, hat der Senat dies schon unter diesem Gesichtspunkt als Fehler erachtet (vgl. I 1).
196Soweit die Beteiligung an W auch in Österreich vertrieben worden sein sollte (vgl. Bestreiten der Beklagten Bl. 637 d.A.), ohne dass dies im Prospekt angegeben worden ist (ii), stellt dies keinen wesentlichen Prospektfehler dar. Allein der Verstoß gegen Angaben, die gemäß § 4 Nr. 8 VermVerkProspV erforderlich sind, begründet nämlich nicht stets einen wesentlichen Fehler i.S.d. § 13 VerkProspG. Zweck der Angabe gemäß § 4 Nr. 8 VermVerkProspV ist es, dem Anleger einen Überblick über die Gesamtgröße der Emission zu vermitteln (vgl. Maas in Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG/VerkProspG, 2. Aufl. 2010, § 4 VermVerkProspV Rn. 95). Da es keine nach Angebotsstaat aufgeteilten Kontingente gab, änderte sich hier an der Emissionsgröße durch ein eventuelles Angebot in Österreich nichts.
197Der Kläger behauptet zwar, dass über die im Prospekt genannten Objekte (X4 Twin Towers (S. 33 ff. des Prospekts); X5 Gardens (X5 Gardens) als „mögliches weiteres Investitionsobjekt“ (S. 40)) hinaus weitere Investitionsobjekte festgestanden hätten (jj). Dabei sollte es sich um den X6 Tower und die X7 Business Avenue handeln (Bl. 28 f. d.A.). Dies ist indes nicht unstreitig (vgl. Klageerwiderung Bl. 105 d.A.), Beweis hat der Kläger nicht angeboten. Soweit der Kläger vorträgt, zwischen der B3 GmbH (C Branch) und dem jeweiligen Developer des Projekts sei über beide Objekte bereits am 1.11.2007 ein Vertrag geschlossen worden (vgl. Bl. 29 d.A.), ist ein Zusammenhang zur Fondsgesellschaft schon nicht dargetan.
198Die unter kk) gerügten Erlösprognosen hält der Senat für fehlerhaft (I 2.).
199II. Der Beklagte zu 2 haftet gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG a.F. für die unter I. dargestellten Prospektmängel als Hintermann der Fondsgesellschaft.
2001.
201a) Der Kläger hat geltend gemacht, dass der Beklagte zu 2 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in zahlreichen Gesellschaften der B3 Gruppe fungiere und daher für den Prospekt verantwortlich sei. Der Beklagte zu 2 ist der Darstellung der Klägerseite nicht substantiiert entgegen getreten, sondern er hat sich vor allem darauf berufen, dass der Kläger seine Initiatoreneigenschaft nicht hinreichend dargelegt habe. Diese Auffassung teilt der Senat nicht.
202Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. § 13 VerkProspG bestimmt eine Prospekthaftung derjenigen, „von denen der Prospekt ausgeht“ und trifft damit u.a. die Verwaltungsmitglieder der emittierenden Gesellschaft (BGH, Urteil vom 02.06.2008 – II ZR 210/06, juris Rn. 15 mwN). Dabei kommt es bei der sog. Prospekthaftung im engeren Sinne nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht. Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, juris Rn. 19 mwN). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Anleger um die Initiatoreneigenschaft der in Anspruch genommenen Person wusste und ob diese Initiatoreneigenschaft bei seiner Anlageentscheidung irgendeine Rolle spielte (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2010 – III ZR 262/09, juris Rn. 9).
203Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 37 mwN; BGH, Urteil vom 14.5.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 39).
204Danach ist die Prospektverantwortlichkeit des Beklagten zu 2 offensichtlich gegeben. Der Beklagte zu 2 unterliegt der irrigen Vorstellung, Initiatorinnen bzw. Hintermänner der Fondsgesellschaft seien allein die diversen juristischen Personen bzw. Kommanditgesellschaften, die als Prospektherausgeberin bzw. Gründungsgesellschafter verantwortlich zeichnen. Damit verkennt er grundlegend die Zielrichtung der Prospekthaftung im engeren Sinne, die in § 13 VerkProspG kodifiziert worden ist und die gerade die hinter der Gesellschaft stehenden Personen in die Verantwortung nehmen will.
205Der Beklagte zu 2 war ausweislich des Prospekts – Stichwort „Vertragspartner“, S. 61/62 – an allen in Deutschland tätigen Gesellschaften beteiligt, die direkt oder indirekt mit der Fondsleitung, dem Vertrieb oder der Prospektherausgabe befasst waren mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin N GmbH, die aber ausweislich des Treuhandvertrages auf das Fondskonzept keinen Einfluss hatte. Die Beteiligung an diesen Gesellschaften bestand regelmäßig in der Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer (so z.B. bei der Fondskomplementärin und Fondsgeschäftsführerin = B4 Beteiligungs-GmbH; ebenso bei der Fondsgründungskommanditistin = B3 GmbH und auch bei der Vertriebsbeauftragten = B3 Vertriebs & Service GmbH). Hinter der B3-Unternehmensgruppe, die nach den eigenen Angaben auf S. 5 des Prospekts alle Fonds platziert hatte, stand der Beklagte zu 2. Das von dem Kläger als Anlage Ks 53 vorgelegte „Unternehmensprofil“ der B5 GmbH, das der Beklagte zu 2 im Rahmen eines email Verkehrs einer Bank in Liechtenstein übersandt hat, belegt dies nachdrücklich:
206„Das Unternehmen wurde 2004 von X2 (61), Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter, und seinem Sohn X (31), Geschäftsführer der B3 GmbH in C, gegründet. X2, der lange Zeit ein Versicherungsdienstleistungsunternehmen besaß, beschäftigte sich während seiner gesamten beruflichen Laufbahn immer mit Analysen zu den Kapitalmärkten. Mit seinem Sohn X, Finanzspezialist für Fonds, suchte er am Kapitalmarkt nach Alternativen zu den üblichen Geldanlagen. Sie entdeckten den Immobilienmarkt C für sich und entwickelten gemeinsam die Idee und das Konzept einer kurzfristigen und lukrativen Kapitalanlage. Ihre Idee basiert auf dem Modell, das Anleger ihr Kapital in die Projektentwicklungs- und Bauphase eine Immobilie investieren. Bonus der Idee ist der Standort C, der es ermöglicht, eine weitgehend steuerfreie Rendite zu erzielen. Vorteil für den Anleger ist die kurze Laufzeit und das minimierte Risiko gegenüber Immobilien, die ihre Rendite über die Mieteinnahmen erzielen. Direkt vor Ort in C wurden von der B3 alle notwendigen Rahmenbedingungen geprüft. X ist seit Beginn der Unternehmensgründung als Geschäftsführer in C ansässig.“
207An der Veranlasserhaftung des Beklagten zu 2, der den Prospekt auch persönlich unterzeichnet hat und als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Fondsinitiatorin und der maßgeblichen übrigen B3 Gesellschaften maßgeblich deren Geschicke gelenkt hat, besteht danach kein Zweifel.
2082.
209a) Der Kläger hat die Anlage aufgrund des zuvor überreichten Prospekts innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Prospekts (21.11.2007 bzw. 19.12.2007) gezeichnet (§ 44 BörsG aF). Die dadurch begründete Vermutung, dass der Kläger die Beteiligung aufgrund des Prospekts erworben hat, hat der Beklagte zu 2 nicht widerlegt (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF).
210Für die haftungsbegründende Kausalität reicht zunächst der zeitliche Zusammenhang zwischen Prospektherausgabe und Geldanlage. Erwirbt der Anleger die Vermögensanlage innerhalb von 6 Monaten nach Prospektveröffentlichung, wird die Kausalität vermutet (vgl. Drittes Finanzmarktförderungsgesetz, Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs 13/8933 S. 76 f.; BGH, Urteil vom 18.09.2012 - XI ZR 344/11, juris Rn. 42; Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 BörsG Rn. 38). Es ist seitens der Beklagten weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Erwerb der Fondsbeteiligung allein auf anderen Ursachen beruhte, zumal die Tatsache, dass der Prospekt Grundlage der Anlageentscheidung war, nicht einmal bestritten ist und die Anleger in der Beitrittserklärung bestätigten, den Prospekt erhalten zu haben. Dass die Kaufentscheidung auch auf andere Beweggründe zurückgeht, reicht für die Widerlegung der Vermutung nicht aus (vgl. Schwark/Zimmer, aaO, §§ 44, 45 BörsG Rn. 46 mwN). Des weiteren wird dieses Ergebnis auch durch die Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat nicht in Frage gestellt (vgl. auch unter III 2. a)).
211b) Hinsichtlich etwaiger Prospektfehler beruft sich der Beklagte zu 2 vergeblich auf fehlende Kenntnis gemäß § 45 Abs. 1 BörsG a.F. Er reklamiert, er habe mit dem Prospekt nichts zu tun gehabt. Verschulden scheide wegen der Prüfung durch die BaFin, die Beauftragung von Rechtsanwalt Q sowie wegen des Prospektprüfungsgutachtens der Streithelferin zu 8 aus.
212Verschulden setzt im Bereich der gesetzlichen Prospekthaftung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus, wobei diese vermutet wird und sich der Schädiger entlasten muss. Die Verschuldensvermutung hat der Beklagte zu 2 nicht widerlegt.
213Die BaFin-Prüfung entlastet nicht, weil die diesbezügliche Prüfung nach § 8 Buchst. a Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz alte Fassung keine inhaltliche Richtigkeitsgewähr bot (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012 – XI ZR 374/11, WM 2012, 2147 Rn. 45 mwN; BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 47).
214Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum im Hinblick auf die zugezogenen Experten scheidet ebenfalls aus. Der Beklagte durfte bei der immer erforderlichen eigenen Bewertung und Plausibilitätskontrolle (BGH, Urteil vom 14. Mai 2007 – II ZR 48/06, WM 2007, 1174 Rn. 18) nicht ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass der Prospekt ordnungsgemäß sei (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 46).
215Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss (vgl. BGHZ 89, 296, 303; Urteile vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, WM 1994, 1613, 1614 und vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00, WM 2001, 2012, 2014). Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt (vgl. BGHZ 131, 346, 353 f. mwN; zitiert nach BGH, Beschluss vom 29.6.2010 – XI ZR 308/09, juris Rn. 3, jeweils für einfache Fahrlässigkeit).
216Bezüglich der hier festgestellten erheblichen Prospektmängel, die für den Beklagten zu 2 als Hintermann ohne weiteres erkennbar waren, kann er sich nicht durch den Vortrag entlasten, der für die steuerliche Konzeption und die Prospektgestaltung zugezogene Rechtsanwalt Q, seinerzeit Partner der Streithelferin zu 7, sei derjenige gewesen, der die Idee, das Konzept, den Prospekt und alle Verträge entwickelt und begleitet habe und sich in Zweifelsfragen mit der Streithelferin zu 8 abgestimmt habe. Dies vermag die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2 im Verhältnis zu den Anlegern nicht in Zweifel zu ziehen.
217Ob er konkret auf die Prospektformulierungen Einfluss ausgeübt haben, ist unerheblich. Den Vortrag des Beklagten zu 2 als zutreffend unterstellt, verlangt die Plausibilitätsprüfung und eigene Bewertungsverpflichtung ihm gerade diese Einflussnahme ab. Er hat schon nichts konkret dazu vorgetragen, wie er die Plausibilitätsprüfung vorgenommen habe. Hinsichtlich der vom Senat festgestellten Prospektfehler haftet er für seine jedenfalls gegebene grob fahrlässige Unkenntnis.
218Über das unzureichend dargestellte Geschäftsmodell der Genussrechtsschuldnerin hätte er in seiner Funktion als verantwortlicher Geschäftsführer der Fondskomplementärin jedenfalls im Bilde sein müssen und hätte daher bei der – trotz der Hinzuziehung von Experten – geschuldeten eigenen Plausibilitätsprüfung erkennen können, dass die Darstellung zur Tätigkeit der B5 unvollständig und irreführend war. Dass – so der Beklagte zu 2 – die zugezogenen Streithelferinnen stets alle Informationen erhalten hätten, wenn sie diese angefordert hätten, ändert in dem im hiesigen Rechtsstreit allein zu beurteilenden Verhältnis zu den Anlegern nichts, da der Beklagten zu 2 seine eigene Pflicht zur Plausibilitätskontrolle gröblich verletzt hat.
219Ebenso verhält es sich mit der Unplausibilität der Prognosen im Prospekt. Die Sensitivitätsanalysen sind nicht nachvollziehbar und die Erklärungsversuche des Beklagten zu 2 höchst widersprüchlich. Für ihn musste zudem auf der Hand liegen, dass die angenommene Wertsteigerung der Genussrechte von 20 % jährlich an keiner Stelle mit Tatsachen untermauert wird, obwohl gerade sie Grundlage der Prognoserechnung und Voraussetzung für das Gelingen des Fondskonzepts ist. Jedenfalls im Rahmen der geschuldeten Befassung mit dem gegenüber den Vorgängerfonds gänzlichen neuen Fondskonzept hätte auffallen müssen, dass im gesamten Prospekt keine Aussage zum Marktpreis der Genussrechte oder sonst ein Anhaltspunkt für die prognostizierte Rendite des Genussrechtskapitals von 20 % jährlich enthalten ist und damit keinerlei Basis für den prognostizierten Wertanstieg mitgeteilt wird. Dabei war insbesondere bekannt, dass es sich bei den Vorgängerfonds um reine Projektentwicklungsfonds gehandelt hat und damit besonders naheliegend, dass eigene Erfahrungswerte bezogen auf den nunmehr den Gegenstand des neuen Fondskonzepts bildenden Handel mit Genussrechten nicht zur Verfügung standen.
220c) Dem Kläger ist ein Schaden entstanden. Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft sind wertlos. Die Fondsgesellschaft W ist nach den Angaben des Beklagtenvertreters zu 2 ohne Insolvenzverfahren per 31.12.2011 im Handelsregister gelöscht und eine Liquidationsbilanz erstellt worden. Die haftungsausfüllende Kausalität wird gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG vermutet. Es genügt eine Mitursächlichkeit, von der sich der Schädiger entlasten müsste (vgl. Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 45 BörsG Rn. 2 aE). Zwar kommt es für die haftungsausfüllende Kausalität – anders als bei der Prospekthaftung im weiteren Sinne – nach dem Wortlaut des Gesetzes, der auf die ursprünglich vom Börsengesetz nur erfassten börslich gehandelten Wertpapiere zugeschnitten ist, nicht darauf an, ob sich die Prospektfehler auf die Anlageentscheidung des Anspruchstellers ausgewirkt haben (vgl. Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 Rn. 58; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, aaO BoersG 2007 § 45 Rn. IX 431). Ansprüche sind gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a.F. ausgeschlossen, wenn die Anspruchsgegner nachweisen können, dass der fehlerhafte Prospekt nicht zu einer Minderung des – aktuellen (vgl. Heidelbach in Schwark/Zimmer, aaO., § 13 VerkProspG, Rn. 26) – Erwerbspreises geführt oder wenigstens dazu beigetragen hat. Der Beklagte zu 2 hat die Vermutung nicht widerlegt. Die Fondsgesellschaft ist gelöscht, die Fondsbeteiligung des Klägers wertlos. Dass dazu die dargestellten erheblichen Prospektfehler nicht beigetragen haben, hat der Beklagte zu 2 nicht dargelegt. Er verweist pauschal und unsubstantiiert auf die Weltwirtschaftskrise von Oktober 2008, die sich im Frühjahr 2009 als vorher nicht vorhersehbare Immobilien- und Wirtschaftskrise in C gezeigt habe. Ein Beweisantritt ersetzt hierzu notwendigen Sachvortrag nicht. Wäre ein Hinweis auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung ausreichend, liefe die gesetzliche Prospekthaftung faktisch leer, die gerade „die Regelungslücke für Unternehmensbeteiligungen und Anteile an Treuhandvermögen … [schließen sollte], für die sich in der Vergangenheit anhand von erlittenen Schäden bis hin zum Totalverlust ein besonderer Regelungsbedarf gezeigt hat“ (Referentenentwurf eines Anlegerschutzverbesserungsgesetzes, ZBB 2004, S. 168 (191)).
2213.
222Die Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2 sind nicht verjährt. Der Anspruch aus § 13 VerkProspG verjährt gemäß § 46 BörsG aF in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.
223Maßgebliches Datum für die Veröffentlichung ist der 19.12.2007. Auf die zuvor am 21.11.2007 in der S3 erfolgte Veröffentlichung des Emissionsprospekts (Anl. Ks 2) kann sich der Beklagte zu 2 nicht berufen. Die Veröffentlichung musste wiederholt werden, da zunächst die nach § 9 Abs. 2 VerkProspG vorgeschriebene Angabe einer Zahlstelle in der Anzeige unterblieben war. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 VerkProspG hat der prospektpflichtige Anbieter die Wahl zwischen der Bekanntmachung, d.h. dem Vollabdruck des Prospekts in einem überregionalen Börsenpflichtblatt, einerseits und der Bereithaltung des Prospekts bei den in diesem benannten Zahlstellen zur kostenlosen Abgabe, d.h. der so genannten Schalterpublizität andererseits. Wählt der Anbieter die Schalterpublizität, kommt er nicht bereits mit der Bereithaltung der Prospekte an den fraglichen Stellen, sondern erst mit der Veröffentlichung der Hinweisbekanntmachung dem Erfordernis nach § 9 Abs. 2 VerkProspG nach (Assmann in Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG/ VerkProspG, 2. Aufl. § 9 VerkProspG Rn. 11 ff). Dementsprechend beginnt auch erst mit der Veröffentlichung einer vollständigen Hinweisbekanntmachung mit Angabe einer Zahlstelle und der so eröffneten Möglichkeit, den Prospekt zu erhalten und zur Kenntnis zu nehmen, die Frist des § 9 Abs. 1 VerkProspG zu laufen.
224b) Der Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist ist durch den am 20.12.2010 (= Montag) gegen den Beklagten zu 2 eingereichten Güteantrag gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt worden. Die 3-Jahrefrist des § 46 BörsG aF endete gemäß §§ 193, 188 BGB am 20.12.2010. Der Kläger hat den Eingang bei der Gütestelle durch Vorlage des Rückfaxes der Gütestelle, auf dem der Eingang für den 20.12.2010 bestätigt wird, belegt (Anlage Ks 91 in der hiesigen Akte, Bl. 618 d.A.). Die Klage ist rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 2 BGB, nämlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Güteverfahrens erhoben worden.
225III.
226Die Beklagten zu 5 und 6 haften aus § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (Prospekthaftung im weiteren Sinne) für die unter I. dargestellten Prospektmängel als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft.
227Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, juris Rn. 9 und II ZR 211/09, juris Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zitiert nach BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 26).
2281. Die Beklagten zu 5 und 6 sind Gründungsgesellschafter der W Fondsgesellschaft und waren Gesellschafter im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers. Sie gehören damit zum Kreis derjenigen, die den Beitretenden über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, aufzuklären haben (st. Rspr., BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 33 mwN). Wenn die Anlage wie hier planmäßig mittels eines Prospekts vertrieben wird, haften die schon beigetretenen Gesellschafter daher auch für fehlerhafte Angaben des Emissionsprospekts. Die Anleger, die sich über die Beklagte zu 1 als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gemäß § 6 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.4.2012 – II ZR 211/09, juris, Rn. 10).
2292. Kausalität und Verschulden werden vermutet; beides haben die Beklagten nicht widerlegt.
230a) Vorliegend streitet für den Kläger ob der feststehenden Pflichtverletzung der Beklagten eine Kausalitätsvermutung im Sinne einer Beweislastumkehr (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2009 – II ZR 266/07, juris Rn. 6; Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, juris Rn. 28 f., Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10, juris Rn. 33 m.w.N.).
231Um die Kausalitätsvermutung zu widerlegen, muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass der Anleger den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Dieser Beweis ist nicht gelungen. Der Senat hat den Kläger im Termin ausführlich angehört und das Ergebnis in einem Berichterstattervermerk festgehalten (Bl. 1215 ff.). Die Anhörung des Klägers hat nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen, dass der Kläger die Fondsbeteiligung auch erworben hätte, wenn er über die vom Senat festgestellten Prospektmängel – irreführende Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin sowie fehlerhafte Erlösprognosen und Sensitivitätsanalysen - aufgeklärt worden wäre.
232Zwar ist bei der persönlichen Anhörung des Klägers deutlich geworden, dass maßgeblich für die Anlageentscheidung vor allem die Mitteilungen/Newsletter der B3 Vertriebs- und Service GmbH waren, die der Kläger im November 2007 erhalten hatte (vgl. Anlagen zum Protokoll, Bl. 1220 ff. d.A.). Die darin enthaltenen Angaben zu bereits erzielten Gewinnen der Fondsgesellschaft waren nach den Erklärungen des Klägers ausschlaggebend dafür, dass er sich an seinen Anlageberater wandte und sich nach dem neuen Geschäftsmodell mit den Genussrechten erkundigte. Der Kläger konnte zwar nicht sicher bestätigen, dass ihm der Prospekt selbst vor der Anlageentscheidung vorgelegen hat, wenn er dies auch für wahrscheinlich gehalten hat. Soweit der Kläger danach aber jedenfalls mit dem Beklagten zu 2 persönlich Kontakt hatte, widerlegt dies die vermutete Kausalität der Prospektfehler für die Anlageentscheidung nicht. Denn es ist weder dargelegt, dass der Beklagte zu 2 den Kläger nicht auf der Grundlage des von ihm selbst mitverantworteten fehlerhaften Prospekts über die Beteiligung informierte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3.12.2007 – II ZR 21/06, juris Rn. 17) noch dass er ihn auf die vom Senat festgestellten Prospektfehler hinwies.
233Die Kausalitätsvermutung wird auch nicht dadurch widerlegt, dass der Kläger ausweislich seiner Anlagehistorie mit der Beteiligung an 37 Fonds mit einer Zeichnungssumme von 1,251 Mio. € in 5 1/2 Jahren als erfahrener Anleger einzustufen ist, für den die Prospektinformationen keine Bedeutung gehabt hätten. Denn der Kläger, der sämtliche W I – V gezeichnet hatte, hat sich vor der Zeichnung dieses Fonds bei seinem Anlageberater und dem Beklagten zu 2 gezielt danach erkundigt, was es mit dem neuen Geschäftsmodell „Genussrechte“ auf sich habe und dadurch Beratungsbedarf offenbart.
234Zwar hat die von ihm falsch interpretierte Aussage in den Newsletter über die bereits erzielten Gewinne den Kläger maßgeblich dazu veranlasst, sich näher mit dem Fondsmodell zu befassen. Dies widerlegt indes im Rahmen der Kausalitätsvermutung die Annahme nicht, dass der fehlerhafte Prospekt jedenfalls mitursächlich geworden ist. Denn der Kläger hat sich gezielt nach dem Geschäftsmodell des Fonds und damit mittelbar auch nach dem Geschäftsmodell der Genussrechtsschuldnerin erkundigt. Dass ihn zutreffende Informationen darüber und die Kenntnis von der fehlenden Basis für die Erlösprognosen/Sensitivitätsanalysen nicht von der Zeichnung abgehalten hätten, ist nicht erwiesen.
235Auch die Annahme der Beklagten, der Kläger habe schon andere Risiken hingenommen, so dass ihn auch weitere Risiken nicht von der Zeichnung der Anlage abgehalten hätte, genügt dazu nicht. Ein solcher Schluss ist nicht tragfähig. Vielmehr kann ein Anleger, der schon zahlreiche Risiken übernommen hat, ebenso gut nicht mehr bereit sein, noch weitere Risiken zu übernehmen (BGH, Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 215/08, juris Rn. 24).
236b) Wegen des Verschuldens wird auf die Ausführungen zur Haftung des Beklagten zu 2 verwiesen. Die Beklagten zu 5 und 6 haften im Übrigen im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 278 BGB für das Verschulden der zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten eingesetzten Erfüllungsgehilfen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 37), so auch für einen Erfüllungsgehilfen, der den als Aufklärungsmittel im Rahmen der Beitrittsverhandlungen verwendeten Fondsprospekt gestaltet hat.
2373. Verjährung scheidet aus, da die Verjährungsfrist mangels nachgewiesener früherer Kenntnis des Klägers von den Prospektmängeln zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2011 gemäß §§ 195, 199 BGB nF iVm Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB noch nicht abgelaufen war.
238IV.
239Dem Kläger stehen hingegen keine Ansprüche gegen den Beklagten zu 3 zu.
2401. Ansprüche aus § 13 VerkProspG aF scheiden hier anders als in den bisher vom Senat zum Komplex W entschiedenen Verfahren wegen Verjährung aus. Diese trat am 20.12.2010 ein und konnte durch die erst im Juli 2011 erhobene Klage nicht mehr gehemmt werden.
241Der Güteantrag hat die Verjährung nicht gehemmt. Er ist dem Beklagten zu 3 nie bekannt geworden; der Kläger hat keine weiteren Zustellversuche unternommen, nachdem die Bekanntgabe unter der im Güteantrag angegebenen Adresse gescheitert war und er davon nach eigenem Vortrag bereits am 12.01.2011 in Kenntnis gesetzt worden war. Zwar hat der Gesetzgeber die Formulierung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB von der „Bekanntgabe des Güteantrags“ auf die „Veranlassung der Bekanntgabe“ abgeändert, weil „eine Bekanntgabe durch förmliche Zustellung von § 15a EGZPO nicht vorgeschrieben ist und so auch eine formlose Bekanntgabe, insbesondere durch einfachen Brief möglich ist. In diesen Fällen wiederum ist zu besorgen, dass der Schuldner bestreitet, den Brief erhalten zu haben, was in der Praxis kaum zu widerlegen ist und die Hemmungsregelung untauglich werden ließe. Es scheint daher sachgerecht, auf das – aktenmäßig nachprüfbare – Vorgehen der Gütestelle abzustellen. Wenn die Gütestelle die Bekanntgabe des Güteantrags veranlasst, also beispielsweise den an den Schuldner adressierten Brief mit dem Güteantrag zur Post gibt, sollen die Voraussetzungen für die Hemmung erfüllt sein.“ (BT-Drucks 14/7052 S. 181).
242Hier scheiterte die Bekanntgabe an den Beklagten zu 3 aber nicht daran, dass er den Zugang des Güteantrags bestritten hätte, sondern schlicht an der falschen Adresse. An der vom Kläger in seinem Güteantrag genannten Anschrift „c/o Fa. K GmbH, K-Straße in ##### W2“ (so Anlage B 8, Bl. 516) war der Beklagte zu 3 zu diesem Zeitpunkt unstreitig nicht ansässig. Gleichwohl hat der Kläger keine weiteren Anstrengungen unternommen, den Beklagten zu 3 von dem Güteantrag in Kenntnis zu setzen. Die Klageerhebung ist erst Mitte Juli 2011 erfolgt, obwohl der Klägervertreter in vom Senat bereits entschiedenen Parallelverfahren schon am 2. März 2011 den Antrag auf öffentliche Zustellung gestellt hat, weil der Beklagte zu 3 unbekannten Aufenthalts sei (vgl. nur 34 U 187/12, 34 U 188/12). Ob die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags hemmt, der nachweislich dem Schuldner nie bekannt geworden ist, braucht hier nicht entschieden werden (vgl. dazu Henrich in Beck´scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.11.2014, § 204 Rn. 24). Die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags, der nicht einmal ordnungsgemäß adressiert ist, hemmt entgegen der Auffassung des Klägers den Lauf der Verjährung zweifellos nicht (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 204 Rn. 19; Peters/Jacoby, Staudinger Neubearbeitung 2014, § 204 Rn. 60, die auf die Bekanntgabe abstellen). Jene Bearbeitungsrisiken, die sich aus einer fehlerhaften Antragstellung ergeben, hat der Gläubiger selbst zu tragen (MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl. 2012, § 204 Rn. 36).
2432. Damit kommen – mangels Prospektverantwortlichkeit unter dem Gesichtspunkt des zukünftigen Vertragspartners der Anleger oder sonst in Anspruch genommenen persönlichen Vertrauen – nur Ansprüche aus Delikt in Betracht, die der Kläger auch geltend macht. Diese bestehen indes ebenfalls nicht.
a) Ansprüche wegen Untreue oder Unterschlagung scheiden aus. Im Schriftsatz vom 14.05.2012, S. 40, Bl. 314 ist zwar vorgetragen, dass sich die Zahlung von 500.000 € an die M aus Mitteln der Anleger von Fonds VII zweifelsfrei belegen lasse. Das kann eine deliktische Haftung bei W per se nicht begründen, worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat.
Unabhängig davon begründet die Überweisung von Geldern vom Clearingkonto auf ein Konto der M, die im Übrigen mit 95 % Anteilsbesitz Mehrheitsgesellschafterin der Genussrechtsschuldnerin war, keinen Deliktsvorwurf. Nachdem die Einzahlungen der Anleger zum Zwecke des Genussrechtserwerbs auf das Clearingkonto überwiesen worden waren, vermischte sich Kapital aus verschiedenen Quellen auf dem Konto, das der Beklagte zu 3 auch für andere Geschäftstätigkeiten nutzte. Eine Zweckbindung ausschließlich zugunsten der Genussrechtsschuldnerin bestand nach Eingang auf dem Clearingkonto nicht mehr. Eine belastbare Grundlage für die Behauptung, dass mit dem Anlegergeld Genussrechte nicht erworben worden wären, zeigt der Kläger damit nicht auf; auch ein Strafverfahren hat es insoweit nicht gegeben.
Im Übrigen reicht aus den o.g. Gründen auch ein bloßer zeitlicher Zusammenhang zwischen Überweisungen auf das Clearingkonto und Zahlungen an Dritte für einen Deliktsvorwurf nicht aus. Eine Beteiligung der M, die nicht ausschließlich für die Genussrechtsschuldnerin tätig war, an der Fa. F GmbH/ F GmbH oder Zahlungen der M über 2,6 Mio. € in 2007 an die jetzt insolvente Kunststofftechnik L GmbH begegnen damit für sich genommen keinen Bedenken.
Soweit der Kläger behauptet, die Anlegergelder seien für die Ausschüttungen in Dubai II und III verwendet worden, trägt er auch hier vor, dass es sich um Mittel aus W2 handele, so dass eine Relevanz für den hiesigen Fonds W nicht erkennbar ist (vgl. Bl. 319).
b) Es besteht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 264a StGB.
§ 264 Buchst. a StGB stellt zwar nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH, Urteile vom 1. März 2010 - II ZR 213/08, NJW-RR 2010, 911 Rn. 24; vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346 und vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 13 f). Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Der Kapitalanlagebetrug gemäß § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert in der hier allein in Betracht kommenden Variante, dass der Täter im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Beteiligungen an dem Ergebnis eines Unternehmens in Prospekten hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt (so Tiedemann in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. § 264a Rn. 82; MünchKommStGB/ Wohlers, § 264a Rn. 38; Grotherr DB 1986, 2584, 2586 f; zitiert nach BGH, Urteil vom 11.4.2013 – III ZR 79/12, (auch 80/12), juris Rn. 37).
244Dabei soll der objektive Tatbestand mit dem der Prospekthaftung im engeren Sinne übereinstimmen (so BGH, Urteil v. 1.3.2010 – II ZR 213/08, juris Rn. 24). Ob dies stets und auch hier für den Beklagten zu 3 gilt, kann dahinstehen. Denn weder hat der Kläger die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes dargelegt (aa) noch bewiesen, dass die unrichtigen Prospektangaben für seinen Anlageentschluss kausal waren (bb).
245aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss „der Handelnde die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, - im Fall des § 264a StGB die Verwirklichung des objektiven Tatbestands, im Fall des § 826 BGB die Schädigung des Anspruchstellers - gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615; BGH, Urteile vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346; vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 538/99; Beschluss vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 276 Rn. 10; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 3 ff.). Es genügt dagegen nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, aaO, S. 322; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 4, 9 b). In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt.“ (BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 309/10, juris Rn. 9).
246Der Vorsatz muss sich also darauf beziehen, dass eine Angabe unrichtig oder eine Tatsache verschwiegen wird. Noch dazu muss der Täter wissen, dass die Angabe erheblich ist. Dazu trägt der Kläger, den die Darlegungs- und Beweislast für den Vorsatz im Rahmen der Ansprüche aus Delikt trifft (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 823 Rn. 81 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 18.12.2012 – II ZR 220/10, juris Rn. 14), schon nicht substantiiert vor.
247Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung auf „die Aussagen zur Mittelverwendungskontrolle, die verschwiegene Zahlung der Gelder an den Beklagten zu 3, die falsche Darstellung der Erfolge der Vorgängerfonds und den geplanten Verkauf an die M“ abstellt, liegen diese Prospektfehler allesamt schon nicht vor (vgl. I, 3). Eine Haftung aus Delikt kann darauf nicht gestützt werden.
248Auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vortrags zu den vom Senat tatsächlich festgestellten Prospektfehlern bleibt es bei wenig konkreten Ausführungen des Klägers (vgl. Bl. 49, 51, 367 d.A.). Der Beklagte zu 3 hat hingegen von Anfang an und ausführlich jeglichen Vorsatz hinsichtlich einer Verwirklichung des Tatbestandes des § 264 Buchst. a StGB bestritten (vgl. Bl. 182, 597 ff, 1167 d.A.).
249Zwar hat der Senat festgestellt, dass der Prospekt eine irreführende Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin enthält. Dies beruht aber auf einer wertenden Betrachtung, die der Täter des § 264 a StGB auch persönlich nachvollzogen haben muss, damit ihm Vorsatz vorzuwerfen ist. Eine positive Kenntnis dieses Fehlers und erst recht die Kenntnis der rechtlichen Bewertung, dass der Fehler erheblich ist, lässt sich indes nicht schlicht aus dem Prospekt selbst ableiten. Denn die tatsächlich praktizierte Geschäftstätigkeit, nämlich die Beteiligung an den Geschäften Dritter in Form von Gewinnpartizipationsverträgen, ist im Prospekt auch genannt und stützt so die Behauptung des Beklagten zu 2, er sei von einer in der Gesamtschau zutreffenden Darstellung ausgegangen, die sich der Beklagte zu 3 zu Eigen gemacht hat. Anders als im Rahmen der Ansprüche aus § 13 VerkProspG aF und cic reicht der vom Senat als nicht widerlegt angesehene Vorwurf grober Fahrlässigkeit für die Begründung des Deliktvorwurfs nicht.
250Dies gilt ebenso für den weiteren vom Senat angenommenen Prospektfehler der mangelhaften Prognosen und Sensitivitätsanalysen. Wie schon das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist die – wenn auch mangelhafte – Basis für die Prognosen im Prospekt offen gelegt. Dass diese die prognostizierte Wertsteigerung von 20 % p.a. nicht trägt, drängt sich zwar auf. Entgegen der Auffassung des Klägers ist Vorsatz aber nicht immer bereits dann zu bejahen, wenn ein vernünftig denkender Dritter in der Situation des in Anspruch Genommenen über Erkenntnisse in Bezug auf die relevanten Tatumstände verfügt hätte oder hätte verfügen müssen, aufgrund derer auf der Hand liegt, dass für ein Vertrauen in das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolgs kein Raum ist. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. In einer solchen Situation ist vielmehr lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 309/10, juris Rn. 9 f.).
251Insgesamt gesehen: Weder aus den objektiven Umständen noch aus den Darlegungen des Klägers sind ausreichend belastbare Tatsachen erkennbar, die auf ein wenigstens bedingt vorsätzliches Handeln des Beklagten zu 3 – sei es als Täter, sei es als sonst Beteiligter, vgl. § 830 BGB – schließen lassen.
252bb) Zusätzlich sind auch die weiteren Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht im Ansatz bewiesen, dass der fehlerhafte Prospekt kausal für die Anlageentscheidung war.
253Im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB wird die Kausalität etwaiger Prospektfehler für die Anlageentscheidung nicht vermutet. Den Kläger trifft dafür die volle Darlegungs- und Beweislast. Die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH, Urteile vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 159 f.; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 29 mwN) gilt entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägervertreters zweifellos nicht für die Feststellung der Voraussetzungen eines Straftatbestandes (vgl. BGH, Urteil vom 24.6.2014 – VI ZR 560/13, juris Rn. 46 mwN).
254Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt. Anders als im Rahmen des Anspruchs aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gegen die Beklagten zu 5 und 6 steht dem Kläger im Rahmen des Deliktsanspruchs keine Kausalitätsvermutung zur Seite. Alle Zweifel, die dort zu seinen Gunsten zu werten waren, wenden sich hier gegen ihn. Nach seiner persönlichen Anhörung steht nicht einmal fest, dass ihm der Prospekt tatsächlich vor der Zeichnung vorgelegen hat. Erst recht ist danach nicht bewiesen, dass er den Prospekt dergestalt erfasst hatte, dass die darin enthaltenen Prospektfehler seiner Anlageentscheidung zugrunde lagen. Vielmehr hat der Kläger deutlich gemacht, dass ihn vor allem die vermeintlich bereits erzielten Gewinne der Fondsgesellschaft zur Zeichnung von W veranlasst haben. Welche Rolle die vom Senat festgestellten Prospektfehler für seine Anlageentscheidung gespielt haben, vermochte der Kläger hingegen nicht so darzulegen, dass der Senat darauf die Überzeugung stützen konnte, gerade diese Prospektfehler seien bei der Anlageentscheidung kausal geworden.
255V.
256Auch Ansprüche gegen den Beklagten zu 4 bestehen nicht. Insoweit hat der Senat hinsichtlich der gleichlautenden Regelungen im Prospekt des Fonds W2 bereits mehrfach entschieden, dass im Prospekt kein unzutreffender Eindruck über die von der ehemaligen Beklagten zu 1 durchzuführende Mittelverwendungskontrolle erweckt wird (vgl. Senatsurteile v. 23.01.2014 - 34 U 214/12, 34 U 219/12, 34 U 226/12; Senatsurteile vom 28.01.2014 – 34 U 215/12, 34 U 233/12, 34 U 298/12; Senatsurteile v. 04.09.2014 – 34 U 258/12, 34 U 263/12, 34 U 264/12, 34 U 296/12).
257Allein durch die schlagwortartige Verwendung des Begriffs „Mittelverwendungskontrolle“ in § 2 Abs. 6 S. 4 des Treuhandvertrages wird dem Anlageinteressenten nicht suggeriert, dass durch Abschluss des Vertrages nach dem vorgelegten Muster eine effektive Mittelverwendung erreicht werde und ein Missbrauch des eingesammelten Kapitals ausgeschlossen sei (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.03.2007 – III ZR 98/06, juris). Im Streitfall ist ein gesonderter Mittelverwendungskontrollvertrag, aus dem sich konkrete Vorgaben für die von der ehemaligen Beklagten zu 1 durchzuführende Kontrolltätigkeit oder bestimmte Überprüfungsakte ergeben hätten, nicht geschlossen worden. Ebenso geht aus der Beitrittserklärung nichts zu Art und Umfang der von der ehemaligen Beklagten zu 1 als „Mittelverwendungskontrolleur“ zu leistenden Kontrolltätigkeit hervor. Maßgeblich für die Ausgestaltung der Mittelverwendungskontrolle ist daher der Treuhandvertrag sowie ergänzend der Anlageprospekt (so auch OLG Köln zum B3 V. Fonds, Urt. v. 23.05.2013, 24 U 202/12).
258Aus den Bestimmungen des Treuhandvertrages geht klar und deutlich hervor, dass eine „umfassende“ Mittelverwendungskontrolle durch die Treuhandkommanditistin mit einer ständigen Überprüfung der Zahlungsflüsse in C gerade nicht vereinbart worden ist. Vielmehr beschränkte sich nach § 2 Abs. 6 TreuhandV. die Kontrolltätigkeit der ehemaligen Beklagten zu 1 ausschließlich auf die Platzierungsphase. Nach Abs. 6 S. 1 der vorgenannten Bestimmung hatte die Treuhandkommanditistin die Anlegergelder zunächst auf einem Treuhandkonto in Deutschland zu sammeln, was unstreitig geschehen ist. Mit der Vollplatzierung/Einwerbung des im Investitionsplan genannten Eigenkapitals endete – wie in § 2 Abs. 6 S. 3 und 4 TreuhandV. eindeutig und unmissverständlich geregelt ist – die Mittelverwendungskontrolle. Nach dem Treuhandvertrag war die ehemalige Beklagte zu 1 damit gerade nicht verpflichtet, die prospektgemäße Verwendung der Mittel durch Kontrollen in C oder anhand von Zahlungsbelegen oder sonstiger Urkunden zu überprüfen.
259Soweit die Treuhandkommanditistin nach § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. verpflichtet war, während der Platzierungsphase die auf dem Treuhandkonto eingegangenen Beträge der Anleger „auf Abruf der Fondsgesellschaft zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung freizugeben“, beschränkte sich die Mittelverwendungskontrolle ersichtlich darauf, lediglich Mittel freizugeben, deren Abruf nach dem Investitionsplan plausibel war. Insoweit ergibt sich im Rahmen der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung zweifelsfrei, dass der Mittelverwendungskontrolle im vorliegenden Fall nur eine sehr eingeschränkte Schutzfunktion zukommen konnte. Denn § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. stellte für die Mittelfreigabe keine Prüfkriterien oder Kontrollschritte auf. Ebenso waren danach die Freigabe der Mittel und der Transfer der Gelder nach C nicht davon abhängig, dass die Fondsgesellschaft den Mittelbedarf und den Verwendungszweck durch Vorlage fälliger Rechnungen oder sonstiger Belege nachwies. Durch die Formulierung - „auf Abruf“ der Fondsgesellschaft - ging dies für Anlageinteressenten verständlich und eindeutig aus dem Treuhandvertrag hervor. Zu vergegenwärtigen ist auch, dass die Treuhandkommanditistin nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. zur Freigabe der Mittel „verpflichtet“ war. Unbeschadet dessen lag schon unter praktischen Gesichtspunkten für jeden Anleger auf der Hand, dass die ehemalige Beklagte zu 1 in der Investitionsphase und zudem noch von Deutschland aus schon rein tatsächlich keinen wirksamen Schutz des Anlagekapitals gewährleisten konnte.
260Ein besonderer Schutz des Anlegerkapitals, etwa durch laufende Überprüfungen oder eine Abschlusskontrolle, wurde den Anlegern ebenfalls an keiner anderen Stelle des Treuhandvertrages zugesagt. Im Gegenteil war aus § 14 Abs. 2 und Abs. 4 TreuhandV. für Anlageinteressenten klar zu ersehen, dass die Treuhandkommanditistin keine Haftung dafür übernahm, dass die Geschäftsführer und Vertragspartner der Fondsgesellschaft die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen würden.
261Darüber hinaus wurde auch im Emissionsprospekt weder mit einer umfassenden Mittelverwendungskontrolle oder mit sonstigen besonderen Schutzmechanismen gegen eine missbräuchliche Verwendung des Anlagekapitals geworben noch wurde darin eine Mittelverwendungskontrolle überhaupt als ein besonderes, „für“ die Beteiligung sprechendes Investitionskriterium heraus gestellt.
262Scheidet damit ein Prospektfehler aus, ergibt sich erst recht nichts für eine persönliche Haftung des Beklagten zu 4 als Geschäftsführer der Mittelverwendungskontrolleurin. Dass er die Mittelverwendungskontrolle anders als prospektiert ausgeübt hat, ist schon nicht dargetan. Die Anforderungen, die der Kläger daran stellt, lassen sich nicht auf den Prospekt stützen. Für einen Schädigungsvorsatz des Beklagten zu 4 ist nichts ersichtlich.
263VI.
2641.
265Dem Kläger steht nach § 249 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten zu 2, 5 und 6 als Gesamtschuldner zunächst ein Anspruch auf Erstattung seines Anlagekapitals in Höhe von insgesamt 40.000 € nebst 1.000 € Agio zu.
2662.
267Zum Zwecke der Vorteilsausgleichung hat der Kläger den Beklagten zu 2, 5 und 6 seinerseits das Erlangte Zug um Zug herauszugeben. Dies betrifft die Treuhandbeteiligung am W. Insoweit ist die Abtretung aller Rechte und Ansprüche aus dieser Beteiligung ausreichend. Für die Abtretung seiner Rechte aus der Beteiligung hat der Kläger durch das mit der Klage abgegebene Angebot auf Übertragung alles seinerseits Erforderliche getan. Mit der Annahme befinden sich die Beklagten zu 2, 5 und 6 spätestens seit Klageerhebung in Verzug.
268Die Beklagten wenden sich zu Unrecht gegen die Formulierung der Zug um Zug anzubietenden Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung. Auf etwaige Beschränkungen der Übertragbarkeit im Gesellschaftsvertrag kommt es nicht an. Besteht die Kapitalanlage - wie hier - in der Rechtsposition als Treuhandkommanditist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2012 – XI ZR 272/10, juris Rn. 11 f; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 29; Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1). Denn das Gegenrecht des Schädigers kann sich nur auf die Rechtsposition beziehen, die der geschädigte Kapitalanleger aufgrund der Zeichnung der - mittelbaren oder unmittelbaren - Fondsbeteiligung erworben hat (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14). Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2007 - III ZR 214/06, juris Rn. 3, vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1 mwN). Etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung des Klägers auf die Beklagten stehen der angeordneten Zug-um-Zug-Leistung nicht entgegen. Diese Schwierigkeiten fallen in den Risikobereich der schadensersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen des Geschädigten (vgl. BGH Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 286/11, juris Rn. 3 mwN).
2693.
270Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Anlagekapitals stehen dem Kläger (Prozess-) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu.
271VII.
272Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92, 100 Abs. 4, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
273VIII.
274Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Dass eine Vielzahl von teilweise revisiblen Parallelverfahren anhängig ist, ist kein geeignetes Kriterium für die Zulassung der Revision. Es geht in dem Verfahren um die Anwendung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in tatrichterlicher Würdigung auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.09.2010 – III ZR 333/09).
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.
Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn
- 1.
der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, - 2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist, - 3.
eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder - 4.
die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30.08.2012 – 8 O 30/11 – teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
I.
1. Die Beklagten zu 2 bis 5 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 30.600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.05.2011, der Beklagte zu 3 abweichend erst ab dem 08.11.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die der Klägerin aus der Beteiligung an der E GmbH & Co. W Fonds KG, nominal: 30.000 €, zustehen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 2 bis 5 mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1 in Verzug befinden.
3. Die Beklagten zu 2 bis 5 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die B AG außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.801,66 € zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 1/5 und die Beklagten zu 2 bis 5 zu 4/5 als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 6 sowie jeweils 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen trägt die Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin und den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der anderen Partei gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Beklagten zu 2 bis 5 und der Klägerin übersteigt 20.000 €.
1
G r ü n d e:
2A.
3Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Für die Bezeichnung der Anlagen wird auf das von den Parteien erstinstanzlich neben einer Vielzahl von Parallelverfahren als Musterverfahren geführte Verfahren 34 U 227/12 Bezug genommen, auf das sich die Parteien auch hinsichtlich des dort gehaltenen Vortrags bezogen haben; allen hiesigen Parteivertretern sind die in jenem Verfahren vorgelegten Anlagen als Referenzanlagen übersandt worden.
4Die Klägerin beteiligte sich mit am 29.09.2008 angenommener Beitrittserkärung vom 24.09.2008 mit einem Betrag von 30.000 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 600 € als Treugeber-Kommanditistin an der E GmbH & Co. W Fonds KG (im Folgenden: W VII; Anlage K I), nachdem sie den von der Beklagten zu 4 herausgegebenen Prospekt erhalten hatte. Der Prospekt datiert vom 25.06.2008 und wurde am 04.07.2008 veröffentlicht (Anlage KS 1).
5Die Klägerin rügt diverse Prospektfehler, für die die Beklagten entweder aus Prospekthaftung im weiteren Sinn oder gemäß § 13 VerkProspG iVm §§ 44 ff BörsG aF hafteten und macht zudem eine deliktsrechtliche Verantwortung einzelner Beklagter geltend.
6Die Klage richtet sich gegen folgende Beteiligte:
7Die C mbH (ehemals: Beklagte zu 1) ist die Treuhandkommanditistin, über die sich die Anleger an der Gesellschaft beteiligten, sie ist außerdem Gründungsgesellschafterin. Die Gesellschaft befindet sich im Insolvenzeröffnungsverfahren. Ihr wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts (AG Bielefeld) vom 14.02.2014 ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Die Anleger, die sich über sie als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gemäß § 6 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden:
8„Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Fondsgesellschaft werden die der Fondsgesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber wie Kommanditisten behandelt. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und am Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung gesellschafterlicher Rechte. Die Treugeber sind unter anderem berechtigt, an Gesellschafterversammlungen persönlich teilzunehmen und das ihnen von der Treuhandkommanditistin überlassene Stimmrecht auszuüben.“ (S. 96 des Prospekts).
9Der Beklagte zu 2 ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 4, der Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, die zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin ist. Er ist zudem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der weiteren Gründungskommanditistin, der Beklagten zu 5 (vgl. S. 73 f. des Prospekts).
10Der Beklagte zu 3 ist der Sohn des Beklagten zu 2 und Geschäftsführer der B5 sowie der B4 mit Sitz in M, die wiederum mit 95% Mehrheitsgesellschafterin der B5 ist.
11Die Beklagte zu 4 ist die Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin (S. 73 des Prospekts).
12Die Beklagte zu 5 ist weitere Gründungskommanditistin (S. 74 des Prospekts).
13Der Beklagte zu 6 ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1.
14Bei dem W VII. Fonds handelte es sich um die letzte von insgesamt sieben Beteiligungsgesellschaften, die in kurzer Zeit von der in Gütersloh ansässigen E-Gruppe aufgelegt worden waren.
15Die W Fonds I – V waren als geschlossene Immobilienfonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, die als sog. Projektentwicklungsfonds die Errichtung und Vermarktung einer Immobilie zum Gegenstand hatten. Ausweislich des Fondsprospekts zu W VII betrug die Summe der eingeworbenen Anlegergelder bei den Fonds I –V insgesamt 79,9 Mio. €, bei W VI 40 Mio € (vordere Umschlagklappe des Prospekts).
16Der W VII Fonds war – wie der Vorgängerfonds W VI – als vermögensverwaltender Fonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, bei dem das Kommanditkapital in den Erwerb von Genussrechten einer Kapitalgesellschaft in M investiert werden sollte. Ebenso wie der W VI war der W VII konzeptionell darauf ausgerichtet, dass die Anleger über die Genussrechte „indirekt am boomenden Immobilienmarkt der Vereinigten Arabischen Emirate“ teilnehmen (vgl. S. 9 des Prospekts).
17Im Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“, in dem mehrfach auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen wird, heißt es (S. 15 des Prospekts):
18„Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“
19Der Gegenstand der Fondsgesellschaft wird im Gesellschaftsvertrag angegeben als:
20„Beteiligung an Gesellschaften in den Vereinigten Arabischen Emiraten, die den Erwerb und Weiterverkauf von unbebauten und bebauten Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und/oder von projektierten oder erstellten Wohn- oder Gewerbeimmobilien aller Art sowie allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie zum Beispiel Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) zum Unternehmensgegenstand haben. Die Beteiligung an solchen Unternehmen kann in jedweder Art, insbesondere auch in schuldrechtlicher Form erfolgen“ (§ 2, S. 93 des Prospekts).
21Auf S. 77 heißt es dazu erläuternd:
22„Anlagegegenstand der Fondsgesellschaft ist eine fremdkapitalähnlich ausgestaltete Genussrechtsbeteiligung an der B5 in M. Diese Genussrechtsschuldnerin ist eine Körperschaft nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate, deren 95 prozentige Anteilseignerin die B4 ist. Die Fondsgesellschaft kann an den Gewinnen der Genussrechtsschuldnerin partizipieren, indem sie von Zeit zu Zeit Genussrechte verkauft. Die Kaufpreise der Genussrechtsschuldnerin werden in erster Linie von der Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin realisierten Gewinne bestimmt. Der erste Verkauf von Genussrechten soll nicht vor Ablauf eines Jahres nach Vollplatzierung bzw. Fondsschließung erfolgen, so dass auf der Ebene des Anlegers steuerfreie Veräußerungsgewinne vereinnahmt werden können.“
23Konzeptgemäß konnte und sollte die Fondsgesellschaft ihre Gewinne allein durch den Handel mit den Genussrechten erzielen. Während der durch die Genussrechte verbriefte Gewinnanspruch gegen die Genussrechtsschuldnerin, die B5 (im Folgenden: B5) erst Ende 2018 fällig wurde (S. 83 des Prospekts), sollte der Fonds selbst hingegen schon Ende 2011 aufgelöst werden.
24S. 12 des Prospekts:
25„Durch Veräußerung von Genussrechten nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist werden auf Ebene des Fonds steuerfreie Veräußerungsgewinne erzielt.“
26S. 15 des Prospekts:
27„Ob und in welchem Umfang der Anleger die prognostizierten Ausschüttungen erhält, hängt im Wesentlichen vom wirtschaftlichen Erfolg der B5 (in Folgenden Genussrechtsschuldnerin) ab. Alle Risiken, die die Gewinnsituation der Genussrechtsschuldnerin beeinträchtigen, vermindern die Werthaltigkeit der Genussrechte und damit den durch eine Veräußerung der Genussrechte zu erzielenden Gewinn der Fondsgesellschaft.“
28S. 16 des Prospekts:
29„Verkaufsrisiko der Genussrechte
30Die Gewinnberechtigung durch das Genussrecht wird erst zum 31.12.2018 fällig. Während der Fondslaufzeit können deshalb Gewinne in der Fondsgesellschaft nur durch die Veräußerung von Genussrechten realisiert werden. Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden.“
31Hintergrund dieser gegenüber den Fonds I – V geänderten Fondskonzeption war das Auslaufen des Doppelbesteuerungsabkommens mit M zum Jahresende 2008. In dem Kapitel des Prospekts „Steuerrechtliche Grundlagen“ wird erläutert, dass durch den Verkauf der Genussrechte frühestens nach einem Jahr eine Einkommenssteuer in Deutschland vermieden werde. Die Anleger erzielten keine gewerblichen Einkünfte, weil die Fondsgesellschaft selbst sich auf das Halten und Veräußern von Genussrechten beschränke, damit nur eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübe. Die Anleger erzielten aber auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Vergütung für die Überlassung des Genussrechtskapitals, also der Anlegergelder, werde erst zum Ende der Laufzeit der Genussrechte, nämlich Ende 2018 ausgezahlt. Zwar schreibe die B5 der Fondsgesellschaft jährlich in ihren Büchern gewinnabhängige Vergütungen zu. Über diese könne aber die Fondsgesellschaft vor Ende 2018 nicht verfügen. Die prospektierten Einnahmen aus dem Verkauf der Genussrechte seien ebenfalls keine Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. S. 87 des Prospekts). Für die ab 2009 durch das Unternehmenssteuerreformgesetz geltende neue Rechtslage ergebe sich nichts anderes, da zwar an sich jetzt die Erlöse aus dem Verkauf der Genussrechte steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen seien. Dies gelte aber nicht, wenn die Genussrechte vor dem 01.01.2009 erworben worden seien. Bei Einhaltung der einjährigen Spekulationsfrist vor dem Verkauf und seit Erwerb der Fondsbeteiligung falle auch nach 2009 keine Steuer aus privaten Veräußerungsgeschäften an.
32Während der Prospekt bei W VI noch drei Vorabausschüttungen an die Anleger vorsah, ging der Kapitalrückflussplan bei W VII von insgesamt zwei Vorabausschüttungen in Höhe von jeweils 12 % des eingebrachten Eigenkapitals ohne Agio aus. Diese sollten jeweils Anfang 2010 und 2011 erfolgen und ebenso wie die laufenden Fondskosten durch den anteiligen Verkauf von Genussrechten gedeckt werden (S. 61 des Prospekts). Dazu sollte mit dem Verkauf der Genussrechte sofort nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr begonnen werden und immer so viel verkauft werden, dass die laufenden Kosten und die Ausschüttungen gesichert waren (vgl. Sensitivitätsanalyse S. 67 des Prospekts). Die Endausschüttung war nach dem Verkauf des verbliebenen Bestandes der Genussrechte und anschließender Auflösung der Fondsgesellschaft zum 31.12.2011 vorgesehen (S. 61 des Prospekts). Es war kalkuliert, dass die Genussrechte jährlich 22 % (bei W VI noch 20 %) im Wert stiegen, und zwar – während der Laufzeit des Fonds bis Ende 2011 – in vier aufeinanderfolgenden Jahren (vgl. S. 63 des Prospekts):
33„Verkaufserlöse der Genussrechte
34Es wird davon ausgegangen, dass die Genussrechte um rd. 22 Prozent p.a. im Wert steigen. Die E GmbH & Co. W KG verkauft jährlich jeweils zum angestrebten Ausschüttungszeitpunkt maximal so viele Anteile der Genussrechte, wie zur Ausschüttung von 12 Prozent nominal p.a. Verzinsung des Kommanditkapitals nach Abzug der laufenden Kosten erforderlich sind. Zum Ende der Laufzeit des Fonds wird der gesamte Bestand der Genussrechte verkauft.“
35Die von der Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte sollten dabei nicht am gesamten Gewinn der B5 partizipieren. Vielmehr war der Gewinnanteil auf maximal 22 % im Jahr beschränkt. Zu dieser Gewinndeckelung heißt es im Prospekt (S. 83 oben):
36„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 22 Prozent nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
37Der Gewinn war im Verhältnis zu den Gesellschaftern nochmals begrenzt und zwar durch den Gesellschaftsvertrag (§ 18 Ziff. 3, S. 100 des Prospekts). Danach konnte jeder Anleger – je nach Beitrittszeitpunkt – nur zwischen 39 und 45 % seines Kapitals als Gewinnanteil erhalten. Der Rest stand gemäß § 18 Ziff. 4 der Beklagten zu 5 als Initiatoren-Kommanditistin zu (S. 100 des Prospekts).
38Zur B5 heißt es auf S. 40:
39„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der B5, M, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien, betreibt. Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die B5 durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt.“
40Weiter wird zum Geschäftsmodell der B5 auf S. 82 des Prospekts ausgeführt:
41„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens .... . Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen.... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. Hier findet also ein Handel von Immobilieneinheiten (z.B. einzelne Etagen eines Hochhauses) statt, die noch nicht hergestellt sind. Auch in diesem Fall erlangt der Erwerber kein Eigentum am Objekt. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
42Zur Zusammenarbeit der B5 mit anderen Unternehmen heißt es auf S. 40:
43„Sie [die B5] bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen.“
44Unter der Überschrift „Der Geschäftsbesorger und Immobilienmakler in M“ heißt es auf Seite 41:
45„Die B5 in Projects hat die B4 mit der Recherche, Evaluierung, Vermittlung und Abwicklung der Immobiliengeschäfte beauftragt.“
46Unter „Weitere vertragliche Beziehungen und rechtliche Verhältnisse“ heißt es auf S. 83:
47„Managementvertrag
48Die B4 ist zu 95 Prozent an der B5 beteiligt. Zwischen den beiden Gesellschaften besteht ein Managementvertrag als Rahmenvereinbarung für den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten. Die B5 beauftragt die B4, bestimmte Immobilienprojekte zu erwerben bzw. zu verkaufen. Für diese Tätigkeit als Stellvertreter bzw. Kommissionär erhält die B4 eine marktübliche, auf den jeweiligen Kauf- bzw. Verkaufspreis bezogene Provision.“
49Bei dem hier streitgegenständlichen Fonds VII eröffnete der Gesellschaftsvertrag zu Gunsten von Anlegern der W Vorgängerfonds II bis V die Möglichkeit sogenannter Re-Investments. In § 5 des Gesellschaftsvertrages (S. 95 des Prospekts) heißt es dazu:
50„2. Die betreffenden Treugeber und Direktkommanditisten sind zur Einzahlung ihrer Einlage … verpflichtet.
513. Abweichend von Nr. 2 können Treugeber, die in andere Fonds der E Unternehmensgruppe, deren Auflösung zum 31.12.2008 erfolgt, investiert haben, ihre Verpflichtung zur Einzahlung der Einlage durch Abtretung ihres Auseinandersetzungsanspruchs aus der Auflösung des anderen Fonds erfüllen.“
52Die Abtretungen erfolgten jeweils an Erfüllungs Statt. Auf das mit dieser Art der Beteiligung verbundene Risiko der fehlenden Kapitalausstattung wird im Prospekt auf S. 17 wie folgt hingewiesen:
53„Anleger anderer E Fonds können ihre Einlage durch Abtretung ihres Auseinandersetzungsguthabens beim aufzulösenden Fonds erbringen. Insoweit erhält die Genussrechtsschuldnerin Forderungen statt liquide Mittel als Gegenleistung für die Einräumung von Genussrechten. Sollten sich diese Forderungen als nicht vollständig werthaltig erweisen, kann die Genussrechtsschuldnerin auf Grund verminderter Kapitalausstattung nicht im vorgesehenen Umfang wirtschaftlich tätig werden. Insoweit besteht eine mit mangelnder Vollplatzierung vergleichbare Beeinträchtigung der Rendite.“
54Zur Finanzierung der Fondsgesellschaft aus Eigen- oder Fremdkapital heißt es auf S. 62 des Prospektes:
55„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte an der B5, M. Dazu investiert sie ihr gesamtes Kapital … Die Nettoeinnahmen sind für die Investition ausreichend. Somit erscheint die Aufnahme von Fremdkapital nicht erforderlich.“
56sowie auf S. 116 des Prospekts:
57„Die Nettoeinnahmen reichen nach der Prognose für die Realisierung der Anlageziele aus. Die Aufnahme von Fremdmitteln ist voraussichtlich nicht erforderlich.“
58Zu dem Vorgängerfonds W VI heißt es in der vorderen Umschlagklappe des Prospekts zu W VII:
59- „Fondsvolumen: 40 Mio. EUR – vollplatziert
- Prognostizierter, rechnerischer Gewinn in Höhe von nominal 12 % p.a.
- Konzeptionsgemäß steuerfreie Gewinne für die Anleger
- Gewinn in Höhe von 30 Mio. AED realisiert“
S. 5:
61„Die drei außergewöhnlichen Tower mit ihren insgesamt rund 100 Stockwerken (exklusive des „X Business Centers“) konnten noch vor Fondsplatzierung von der B4, M, vollständig verkauft und dadurch ein Gewinn in Höhe von 30.000.000,‑ AED realisiert werden. Dies sicherte frühzeitig die kalkulatorischen Vorabausschüttungen der VI. W Fonds KG für 2009 und 2010.“
62Eine ähnliche Aussage über den realisierten Gewinn in Höhe von 30 Mio. AED findet sich auf S. 11 und S. 41 des Prospekts.
63Das Geschäftsmodell des Fonds schlug wirtschaftlich fehl. Laut Angaben des Beklagtenvertreters zu 2, 4 und 5 sind die Fondsgesellschaften W VI und VII ohne Insolvenzverfahren im Handelsregister gelöscht und Liquidationsbilanzen erstellt worden. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld – Az. 6 Js 36/11 – hat gegen die Beklagten zu 2 und 3 sowie gegen den Beklagten zu 6 im Hinblick auf den streitgegenständlichen Fonds Anklage wegen gewerbsmäßiger Untreue in 109 Fällen erhoben. Das Landgericht Bielefeld lehnte mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.07.2014 die Eröffnung des Hauptverfahrens ab.
64Die Klage ist den Beklagten zu 2, 4 und 5 sowie dem Beklagten zu 6 jeweils am 13.05.2011 (Bl. 31a, 31 d.A.) zugestellt worden. Die Klägerin hat in der am 11. 02.2011 eingereichten Klageschrift vom 09.02.2011 die Zustellung der Klage an den Beklagten zu 3 unter der Anschrift K, K2, K3, M beantragt und Rechtsanwältin Dr. L als dessen Zustellungsbevollmächtigte benannt. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.04.2011 (Bl. 26.d.A.) um Mitteilung über den aktuellen Stand gebeten hatte, vermerkte der Vorsitzende der Zivilkammer am 14.04.2011 (Bl. 27 d.A.) – offensichtlich für eine Vielzahl von Verfahren bestimmt und kopiert – nach telefonischer Auskunft der Staatsanwaltschaft Bielefeld halte sich der Beklagte zu 3 immer mal wieder in M auf. Daraufhin wurde die Zustellung der Klage angeordnet. Diese sollte an den Beklagten zu 3 unter der in der Klageschrift genannten Anschrift erfolgten (Bl. 28 f. d.A.). Während die Zustellung an die übrigen Beklagten am 13.05.2011 bewirkt wurde, wurde die Verfügung hinsichtlich des Beklagten zu 3 nicht ausgeführt. Die Klägerin hat mit am 08.09.2011 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 05.09.2011 die öffentliche Zustellung der Klage an den Beklagten zu 3 beantragt, weil er unbekannten Aufenthalts sei. Diese ist im Hinblick auf in einem Parallelverfahren angestellte Ermittlungen (I-34 U 188/12) mit Beschluss vom 09.09.2011 bewilligt worden (Bl. 93 ff d.A.). Mit am 30.09.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.09.2011 (Bl. 102 f. d.A.) hat der Beklagte zu 3 seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Am 07.11.2011 ist seinen Prozessbevollmächtigten die Klageschrift förmlich zugestellt worden (Bl. 193 d.A.).
65Das Landgericht hat seine Zuständigkeit bejaht, die Klage in der Sache aber abgewiesen. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 4, die unstreitig Prospektverantwortliche sei, bestehe weder aus Prospekthaftung im engeren Sinn noch aus ihrer Stellung als Gesellschafterin heraus, da die von der Klägerin gerügten Prospektfehler sämtlich nicht gegeben seien. Auch Ansprüche aus Delikt schieden aus, da kein durch ein pflicht- oder rechtswidriges Handeln der Beklagten kausal verursachter Schaden ersichtlich sei. Die pauschale Inbezugnahme der Strafakten sei unzulässig. Ein Untergraben der Mittelverwendungskontrolle und eine (vorübergehende) zweckwidrige Verwendung der Anlegergelder seien nicht hinreichend dargetan. Damit bestünden auch keine Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 bis 3, 5 und 6. Wegen der Einzelheiten wird auf das ausführliche erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
66Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer zulässig erhobenen Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und klageerweiternd die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Sie trägt zu den einzelnen gerügten Prospektfehlern unter Inbezugnahme des erstinstanzlichen Vortrags weiter vor. Unter anderem rügt sie, dass der Prospekt unzureichend über die mit den Re-Investments verbundenen Risiken, insbesondere die deswegen notwendige Fremdkapitalaufnahme aufkläre. Das Fondskonzept sei mangelhaft dargestellt und ein Gewinn aus dem beabsichtigten Handel mit den Genussrechten gar nicht möglich gewesen. Die Angaben zum Wert der Genussrechte seien ebenso falsch wie die Prospektaussagen über den Erfolg des Vorgängerfonds.
67Die Beklagten zu 2) und 3) hätten als sog. „Hintermänner“ für den fehlerhaften Prospekt einzustehen. Die Haftung der Beklagten zu 2 und 3 sei zudem aus Delikt begründet, da sie wissentlich einen Prospekt in Umlauf gebracht hätten, der mit einer Vielzahl von Fehlern behaftet sei. Der maßgebliche deliktische Vorwurf gehe aber dahin, dass sie planmäßig Anlegergelder dazu verwendet hätten, eine marode deutsche Firma – die Fa. F GmbH – zu stützen und die Ausschüttungen in den W Fonds II und III zu finanzieren. Die Gründungsgesellschafter, die Beklagten zu 4 und 5, hafteten als zukünftige Vertragspartner aus §§ 280, 311 BGB für Prospektfehler. Kausalität und Verschulden würden vermutet; die Beklagten hätten insoweit nichts Erhebliches vorgetragen. Auf das Prospektprüfungsgutachten der Streithelferin zu 8, der S GmbH, könnten sich die Beklagten nicht berufen, da diese nicht die nötigen Informationen gehabt habe. Eine Haftung des Beklagten zu 6, die das Landgericht nicht erörtere, ergebe sich aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 266 StGB wegen der Vortäuschung einer in Wahrheit nicht beabsichtigten und auch nicht durchgeführten Mittelverwendungskontrolle. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
68Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 ist nach der am 14.02.2014 erfolgten Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. InsO) durch das AG Bielefeld, Az. 43 IN 92/14, gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Der Senat hat daraufhin das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 abgetrennt.
69Die Klägerin beantragt,
701.
71das Urteil des Landgerichts Dortmund (8 O 30/11) vom 30.08.2012 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 30.600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche, die ihr aus der Beteiligung an der E GmbH & Co. W Fonds KG, nominal 30.000 €, zustehen;
722.
73festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1. in Annahmeverzug befinden.
743.
75die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die B2 AG außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.801,66 € zu zahlen.
76Die Streithelferin zu 8, die S GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der seitens der Beklagten zu 2, 4, 5 und 6 der Streit verkündet worden ist, und die Streithelferin zu 7, Anwaltspartnerschaftsgesellschaft Y & Y2 LLP, der seitens der Beklagten zu 2, 4, 5 und 6 sowie seitens der Streithelferin zu 8 der Streit verkündet worden ist, sind auf Seiten der streitverkündenden Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.
77Die Beklagten und die Streithelferinnen beantragen,
78die Berufung zurückzuweisen.
79Die Beklagten, die sich ihren Vortrag wechselseitig zu Eigen machen, verteidigen unter Inbezugnahme ihres erstinstanzlichen Vortrags das angegriffene Urteil.
80Die Beklagten zu 2, 4 und 5 lassen u.a. vortragen, dass etwaige Ansprüche verjährt seien. Die erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung, die Beklagten zu 2 und 3 seien Fondsinitiatoren, sei verspätet und werde bestritten. Prospektfehler lägen nicht vor; sie seien jedenfalls nicht wesentlich und nicht kausal für die Beitrittsentscheidung gewesen.
81Die aufgeworfenen Fragen zur Finanzierung der Re-Investments hätten nur theoretische Bedeutung. Praktisch seien ausnahmslos alle Einlagebeträge eingezahlt worden aufgrund einer Zwischenfinanzierung. Der Prospekthinweis auf S. 17, in dem für die Folgen von nicht werthaltigen Abfindungsansprüchen auf eine fehlende Vollplatzierung verwiesen werde, sei zutreffend. Der Anleger werde damit darauf hingewiesen, dass der wirtschaftliche Erfolg der Investitionen und der prognostizierten Rendite bis hin zum Totalverlust beeinträchtigt werden könnte. Hinsichtlich der Fremdkapitalaufnahme habe für jeden Prospektleser auf der Hand gelegen, dass zumindest kurzfristig Fremdkapital habe aufgenommen werden müssen, um die Einlagebeträge der Investoren rechtzeitig vor Jahresende 2008 zu investieren. Die Firma B4 habe den von den Re-Investoren gezeichneten Betrag von insgesamt knapp 30 Millionen € zinslos zur Verfügung gestellt Zug um Zug gegen Weiterabtretung der Ansprüche der Re-Investoren auf Auszahlung ihrer Schlusszahlungsbeträge aus den W Fonds II-V (vgl. Vereinbarung über Sicherungsabtretung vom 23.12.2008; Anlage Ks 40). Die W VII Fondsgesellschaft sei aus dieser Finanzierung nicht weiter belastet worden. In dem von der Klägerseite vorgelegten Vertrag vom 23. Dezember 2008 sei ausdrücklich vereinbart, dass das Darlehen zurückzuführen sei mit der Fälligkeit der an die Fondsgesellschaft abgetretenen Ansprüche der Re-Investoren auf Auszahlung der Schlusszahlungsbeträge. Entsprechend habe die B4 ihre Ansprüche in den Insolvenzverfahren der W Fonds II-V angemeldet. Zudem habe die Klägerseite die Anspruchsbegründung nicht auf diesen angeblichen Prospektfehler gestützt, sondern erstmals mit der Replik vorgetragen, damit weit nach Ablauf der Verjährungsfrist.
82Das Geschäftsmodell der Genussrechtsschuldnerin sei richtig und vollständig dargestellt worden. Auf Seite 82 des Prospekts heiße es, dass die Genussrechtsschuldnerin die Gewinne aus dem Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten erzielen solle. Ausführlicher lasse sich das Geschäftsmodell kaum beschreiben. Wie und auf welche Art und Weise die Genussrechtsschuldnerin die Geschäfte konkret ausführen sollte, sei für den einzelnen Anleger von untergeordneter Bedeutung. Zudem werde im Prospekt auf den Seiten 11, 40 und 41 auf die Zusammenarbeit mit der Firma B4 hingewiesen und auf Seite 83 des Prospektes der Managementvertrag erläutert. Die Genussrechtsschuldnerin habe ohne bzw. unabhängig von ihren eigenen Lizenzen Grundstücke erwerben und verkaufen können, wenn dies wie prospektiert und geschehen durch Dritte z.B. als Kommissionär erfolgte. Unstreitig habe die Firma B4 über entsprechend umfassende Lizenzen für den Immobilienbereich verfügt.
83Bei der Angabe, dass die Genussrechte einen 22 % igen Anspruch gegen die B5 vermittelten, handele es sich um einen Druckfehler; an anderen Prospektstellen sei der richtige Prozentsatz mit 20 % angegeben. Entgegen der Berufungsbegründung sei auch bei einer tatsächlich nur 20-prozentigen Gewinnberechtigung der Genussrechte der prospektierte Gewinn von 12 % für die Fondsgesellschafter möglich gewesen. Der Fehler habe sich daher nicht ausgewirkt. Die Gewinndeckelung auf 20 % habe für einen potenziellen Erwerber der Genussrechte vor dem Jahr 2018 keine Rolle gespielt, da er jederzeit die Genussrechte gegebenenfalls mit Gewinn habe weiterverkaufen können. Für den Weiterverkauf habe eine Gewinndeckelung nicht gegolten.
84Bis zum Eintritt der Banken- und Immobilienkrisen im Frühjahr 2009 habe es einen boomenden Markt in M gegeben, der auch den gewinnbringenden Verkauf der Genussrechte ermöglicht hätte und prognostizieren ließ. Auf das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden, werde auf Seite 16 des Prospekts ausführlich hingewiesen. Der Senat unterstelle den Beklagten zu Unrecht im Hinblick auf den Vertrag über den Ankauf der Genussrechte, selbst erhebliche Zweifel an der tragenden Säule des Fondskonzepts gehabt zu haben. Es sei allein die Idee des stets sehr vorsichtig agierenden Prospektverfassers Q (seinerzeit Partner bei der Streithelferin zu 7) gewesen, insoweit einen „Sicherungsmechanismus“ einzubauen.
85Es werde bestritten, dass ein Gewinn aus dem Handel mit den Genussrechten von vornherein ausgeschlossen gewesen sei, weil die Genussrechte zum Nominalpreis vorab an die B4 verkauft worden seien (vgl. Anlage B 7). Die Klägerin missverstehe den Vertrag. Die unter (iii) im Vertrag in Bezug genommene Anlage 1 liege nur für den W VI Fonds vor (Anlage B 10). Aus der ursprünglichen Genussrechtsvereinbarung seien Unklarheiten entstanden. Die W VII Fondsgesellschaft habe nicht verpflichtet werden sollen, für 400 Mio. AED = 80 Mio. € Genussrechte zu kaufen. Die Fondsgesellschaft habe vielmehr mit der neuen Vereinbarung lediglich die Option erhalten, maximal in dieser Höhe Genussrechte zu beziehen. Die B4 habe ebenso nur die Option erhalten, Genussrechte in Höhe des Nennwertes von 49.895.825 € zu erwerben und sei verpflichtet gewesen, neben dem Nennwert auch die entstandenen Gewinne an die W VII zu zahlen. Es habe sich nur um eine Absicherung handeln sollen, falls sich kein dritter Käufer der Genussrechte finde. Zu einem Kauf durch die B4 sei es letztlich nicht gekommen. Es liege schon deswegen kein Prospektfehler vor, weil ein solcher Vertrag für W VII nicht von Anfang an geplant gewesen sei, auch wenn es ihn am 18.06.2008 für W VI gegeben habe (Anlage Ks 27). Soweit die Klägerin einen Vertrag bezüglich W VII vom 18.06.2008 vorlege (Anlage Ks 26), habe man den Vertrag für W VI übernommen und versehentlich das alte Datum belassen (vgl. Anlage Ks 27). Der daraufhin neu abgeschlossene Vertrag trage das richtige Datum 18. Dezember 2008 (Anlage Ks 24). Auch der Klägerin müsse einleuchten, dass der im Vertrag genannte Kaufpreis 49.895.825 € - der Betrag, mit dem Genussrechte erworben worden seien - im Juni 2008 noch nicht bekannt gewesen sei und daher der Vertrag nicht vom Juni 2008 stammen könne.
86Die Prospektangaben zum Vorgängerfonds seien nicht fehlerhaft. Sie seien im Übrigen auch nicht wesentlich, da sie keinen Einfluss auf den Wert der Beteiligung an dem hier streitgegenständlichen Fonds gehabt hätten. Die Aussage im Prospekt, dass ein Gewinn i.H.v. 30.000.000 AED realisiert worden sei und dies frühzeitig die kalkulatorischen Vorabausschüttungen der VI. W Fonds KG für 2009 und 2010 gesichert habe, sei im Zusammenhang zu sehen. Es habe kein Zweifel daran bestanden, dass die Gewinne nicht bereits vereinnahmt worden seien, sondern nach Erbringung der erforderlichen Gegenleistungen, insbesondere der Fertigstellung der Tower-Gebäude anfielen und zunächst immerhin kalkulatorisch, also lt. Finanzplan die versprochenen Ausschüttungen hätte einkalkulieren lassen, sofern die übrigen Prämissen vorlägen (Baugenehmigungen, Erstellung bis Fertigstellung der Tower Gebäude, Zahlung der fälligen Kaufpreisraten durch die Käufer). Diese Selbstverständlichkeit, die sich aus der Art der betriebenen Geschäfte und aus dem Sachzusammenhang ergäbe, hätte an diesen Prospektstellen nicht noch zusätzlich aufgeführt werden müssen. An keiner der drei Prospektstellen sei zu lesen, dass die Gewinne bereits angefallen oder gar ausgezahlt worden seien. Es ergebe sich lediglich, dass die aus den Verkäufen einkalkulierten Gewinne (wo immer sie auch anfielen, nämlich in der Tat bei der B5) die versprochenen Ausschüttungen rechnerisch/kalkulatorisch absicherten, weil die enormen bei der Genussrechtsschuldnerin aus den Verkäufen einkalkulierten Gewinne einen entsprechend erfolgreichen Verkauf der Genussrechte, deren Marktwert sich nach dem Gewinn der Genussrechtsschuldnerin gerichtet habe, erwarten ließen.
87Überdies seien alle gerügten etwaigen Prospektfehler nicht wesentlich, da sich die Klägerin auch vom prospektierten Risiko des Totalverlustes nicht habe abhalten lassen, die Beteiligung zu zeichnen. Im Übrigen hätten die Beklagten nicht schuldhaft gehandelt. Der Prospekt sei inhaltlich von einem international anerkannten Experten (RA Q, seinerzeit Partner bei der Streithelferin zu 7) ausgearbeitet worden und schon während der Prospektentwicklung von der Streithelferin zu 8, der Wirtschaftsprüfergesellschaft S begleitet worden. Der Beklagte zu 2 habe auf die Formulierungen im Prospekt keinen Einfluss ausgeübt. Es habe dem Beklagten daher aufgrund der eingeholten sachverständigen Beratung in jedem Fall das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt. Die zugezogenen Experten seien stets mit allen angeforderten Informationen versorgt worden.
88Eine deliktische Haftung scheide ebenfalls aus. Bei dem Konto des Beklagten zu 3 in M, auf das die Anlegergelder überwiesen worden seien, handele es sich um ein Clearing-Konto. Aus den Anlegergeldern seien weder Zahlungen an die F-GmbH noch Ausschüttungen in den Vorgängerfonds finanziert worden. Mit den Anlegergeldern seien Genussrechte erworben worden. Die B5 habe 248.509.275 AED in Immobilienprojekte investiert (vgl. Bestätigung Horwath Mak, Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten zu 2 vom 16.03.2012, Bl. 177 ff.). Zur Haftung der Beklagten zu 4 und 5 sei die Begründung der Klägerin unzureichend. Die Beklagte zu 5 habe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft genommen und eine völlig untergeordnete Rolle gespielt.
89Schließlich sei der Zug um Zug Antrag fehlerhaft abgefasst. Der Feststellungsantrag zum Annahmeverzug sei unbegründet, da die Gegenleistung nicht ordnungsgemäß angeboten worden sei.
90Der Beklagte zu 3 macht u.a. geltend, dass die öffentliche Zustellung unzulässig gewesen sei, so dass die Klage ihm gegenüber nicht wirksam, jedenfalls nicht in unverjährter Zeit, erhoben worden sei, da die Zustellung nicht demnächst i.S.d. § 167 ZPO erfolgt sei. Sämtlicher Vortrag, der nach Ablauf der spezialgesetzlichen Verjährungsfrist gehalten worden sei, könne zur Anspruchsbegründung nicht mehr herangezogen werden. Der Beklagte zu 2 sei nicht prospektverantwortlich und er, der Beklagte zu 3, erst recht nicht. Er sei nicht Anspruchsgegner im Sinne von § 13 VerkProspG, insbesondere sei er weder Hintermann noch faktischer Geschäftsführer. Prospektfehler lägen nicht vor. Soweit das Konsolidierungskonzept, das Rechtsanwalt Q erstellt habe, ihn als maßgebenden Akteur ausweise (Anlage Ks 21), sei der Inhalt eines nicht autorisierten Aktenvermerks nicht bedeutsam. Die gerügten Prospektfehler seien nicht wesentlich i.S.d. § 44 BörsG aF; zudem habe der nicht involvierte Beklagte zu 3 keine Kenntnis gehabt (Hinweis auf § 45 BörsG aF). Etwaige Prospektfehler seien nicht ursächlich geworden, § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF. Eine deliktische Haftung scheide aus.
91Der Beklagte zu 6 verweist u.a. darauf, dass eine Kontrolle der Verwendung der Anlegergelder in M nicht prospektiert gewesen sei und nimmt auf die Senatsentscheidung in 34 U 240/12 betreffend den Fonds Dubai V Bezug. Kein einziges Tatbestandsmerkmal eines Betruges sei verwirklicht worden.
92Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat mit Zustimmung der Parteien sowie der Streithelferinnen gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet.
93B.
94Die zulässig erhobene Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg.
95Der Prospekt des W Fonds VII ist mangelhaft (vgl. I.). Der Klägerin steht deswegen ein Anspruch auf Ersatz des Anlagebetrages mitsamt Agio nebst Rechtshängigkeitszinsen gegen die Beklagten zu 2 und 3 aus § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG aF zu (vgl. II.). Gegen die Beklagten zu 4 und 5 beruht der Anspruch auf Prospekthaftung im weiteren Sinne (c.i.c., jetzt §§ 280, 311 BGB, vgl. III.). Die Berufung bezüglich des Beklagten zu 6 war hingegen zurückzuweisen (vgl. IV.).
96I. Mängel des Prospekts
97Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 33). Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 25 mwN).
98Auf diese im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen von § 13 VerkProspG a.F. zurückgegriffen werden. § 13 VerkProspG a.F. begründet die Haftung des Prospektverantwortlichen für unrichtige oder unvollständige, für die Beurteilung der Wertpapiere wesentlicher Angaben. Hierbei sind solche Angaben als wesentlich im Sinne von § 13 Abs. 1 VerkProspG aF anzusehen, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 26 mwN). Die Darlegungs- und Beweislast für einen wesentlichen Prospektfehler trifft den Anspruchsteller.
99Entgegen der Auffassung der Streithelferin zu 7 sind europarechtliche Vorgaben zur Bestimmung des maßgeblichen Beurteilungsmaßstabs nicht einschlägig. Die Prospektpflicht und Prospekthaftung für nicht in Wertpapieren verbriefte Anlageformen des Grauen Kapitalmarkts, die im Rahmen des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes erstmals zum 01.07.2005 eingeführt worden ist, ist nicht in Umsetzung einer EG-Richtlinie normiert, sondern „rein auf nationaler Ebene“ entwickelt worden (vgl. Referentenentwurf eines Anlegerschutzverbesserungsgesetzes, ZBB 2004, S. 168, 169, 191).
100Im Übrigen sind die Maßstäbe geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 aaO Rn. 27 mwN; vgl. auch Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl. 2010, §§ 44, 45 BörsG Rn. 27: „Bezugspunkt ist die objektivierte Sicht eines Erwerbers der Wertpapiere.“; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2009 BoersG 2007 § 45 Rn. IX405: „durchschnittlicher, verständiger Anleger“).
101Der hiesige Anlageprospekt hat sich auf den sog. Grauen Kapitalmarkt bezogen und wendet sich in seinem Vorwort an Anleger, die „Interesse an einer Investition in einem faszinierenden Land mit dynamischer Wirtschaftkraft haben“. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Prospekt nur einem bestimmten ausgewählten Publikum zugänglich gemacht worden wäre. Die Mindestbeteiligungshöhe betrug 10.000 € (S. 123 des Prospekts); es ist aus den zahlreichen anhängigen Parallelverfahren gerichtsbekannt, dass sich eine Reihe von Anlegern mit eher niedrigen Summen beteiligten. Gleichwohl heißt es auf S. 15 des Prospekts:
102„Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“
103Aus den auf Seite 15 ff. dargestellten Risiken kann der den Prospekt mit der gebotenen Sorgfalt studierende Leser erkennen, dass es sich um eine spekulative Anlage mit einem Totalverlustrisiko handelte, so dass die Beteiligung nur für solche Anleger in Betracht kam, die bereit waren, ein solches Risiko einzugehen. Das führt entgegen der zuletzt von den Beklagten bzw. der Streithelferin zu 7 angedeuteten Auffassung indes nicht dazu, dass die Risiken der Beteiligung verkürzt, beschönigend oder unzutreffend dargestellt werden dürften. Auch Anleger, die ein erkanntes Risiko einzugehen bereit sind, sollen durch die Prospekthaftung davor geschützt werden, eine Beteiligung in Unkenntnis weiterer, nicht offenbarter Risiken einzugehen. Die Prospektverantwortlichen sollen mittels der Haftungsandrohung angehalten werden, ein wahrheitsgetreues, vollständiges und auch realistisches Bild der beworbenen Beteiligung zu zeichnen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dadurch der Absatz der Anlage leidet (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1982 – II ZR 175/81, juris Rn. 31). Ob risikobereite Anleger in Kenntnis eines im Prospekt nicht oder nicht vollständig dargestellten Risikos die Beteiligung trotzdem gezeichnet hätten, ist keine Frage der Wesentlichkeit eines Prospektmangels, sondern der – individuell zu bestimmenden – Kausalität. Für die Frage der Wesentlichkeit kommt es auf eine typisierende Betrachtung aus der Sicht des Adressaten des Beteiligungsangebots nach der vom Bundesgerichtshof aufgegriffenen Formel „eher als nicht“ (BGH, Urteil vom 14.05.2013, aaO) an. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit eines Prospektmangels ist daher – dies lassen die Beklagten zu 2 und 3 sowie die Streithelferin zu 7 außer Acht – die konkrete Betrachtungsweise der Klageparteien im Streitfall unerheblich.
104Danach erweist sich der Prospekt für den W VII Fonds – in mehrfacher Hinsicht – als mangelhaft:
1051. Unzureichende Risikohinweise zu Re-Investments und Fremdfinanzierungsbedarf
106Die Klägerin rügt zu Recht, dass die Risikohinweise zur Möglichkeit der Re-Investments und dem sich daraus ergebenden Fremdfinanzierungsbedarf unzureichend sind.
107In einem Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen muss gemäß § 9 Abs. 1 Verkaufsprospektverordnung insbesondere angegeben werden, für welche konkreten Projekte die Nettoeinnahmen aus dem Angebot genutzt werden sollen, und, ob die Nettoeinnahmen allein für die Realisierung des Projektes ausreichen. Die Angaben im vorliegenden Prospekt, die Nettoeinnahmen reichten für die Investition aus und eine Aufnahme von Fremdkapital sei „voraussichtlich“ bzw. „scheine“ nicht erforderlich, waren bereits im Zeitpunkt der Prospektherausgabe erkennbar unzutreffend.
108Mit den Anlegergeldern sollten – und mussten im Hinblick auf die Änderung der steuerrechtlichen Rechtslage – bis spätestens zum 31.12.2008 die Genussrechte erworben werden. Die Möglichkeit zum Re-Investment bestand für Anleger früherer Mfonds, deren Auflösung zum 31.12.2008 erfolgte. Dass die Abfindungsguthaben aus diesen Beteiligungen indes nicht schon zum 31.12.2008 zur Verfügung standen, ist unstreitig. Keiner der Vorgängerfonds befand sich bis zum Jahresende 2008 in einem Stadium, in dem die Schlussausschüttung an die Anleger tatsächlich erfolgen konnte. Schließlich war unter Berücksichtigung der bis zum 31.12.2008 erzielten Erlöse erst die Schlussbilanz zu erstellen, auf deren Grundlage die Ergebnisbeteiligung vorgenommen und das Auseinandersetzungsguthaben eines Anlegers errechnet werden konnte. Insoweit stand fest, dass aus den Re-Investitionen zum Jahresende 2008 kein Kapital für Investitionen der W VII Fondsgesellschaft fließen würde, die aus steuerrechtlichen Gründen jedoch zwingend bis zum 31.12.2008 vorzunehmen waren. Es ist daher schlicht falsch und stellt nach der Überzeugung des Senats eine bloße Schutzbehauptung dar, wenn die Beklagten sich nunmehr in zweiter Instanz pauschal darauf zurück ziehen, man sei davon ausgegangen, dass die Einlagenzahlung auch bei den Re-Investments rechtzeitig vor dem 31.12.2008 erfolgen würde. Die Beklagten setzen sich damit über die von ihnen selbst zugestandene Tatsache der mangelnden Auszahlungsreife der Auseinandersetzungsguthaben aus den Vorgängerfonds hinweg und begeben sich zugleich in offenen Widerspruch mit ihrem früheren Verteidigungsvorbringen.
109So haben die Beklagten erstinstanzlich konsequent ausgeführt, die Genussrechtsschuldnerin, also die B5, habe von Anfang an einkalkuliert, diese Einlagen vorfinanzieren zu müssen gegen Weiterabtretung der von den Re-Investoren an sie abgetretenen Auseinandersetzungsguthaben (vgl. z.B. Schriftsatz der Beklagten zu 2, 4 und 5 vom 14.06.2011, S. 24 f., Bl. 68 d.A.). In erster Instanz haben die Beklagten damit einen aus den Re-Investments resultierenden Finanzierungsbedarf selbst eingeräumt. Es trifft allerdings nicht zu, dass die Genussrechtsschuldnerin die durch die Re-Investments notwendig gewordene Vorfinanzierung übernahm. Vielmehr trug die Finanzierungslast und das sich daraus ergebende Risiko allein die Fondsgesellschaft. Ausweislich der Anlage Ks 40 ist die „Vereinbarung über Sicherungsabtretung“ vom 23.12.2008 – deren Abschluss und Inhalt ist unstreitig – nicht zwischen der Fondsgesellschaft und der Genussrechtsschuldnerin, sondern zwischen der Fondsgesellschaft und der B4 geschlossen worden. Entgegen der Bezeichnung handelte es sich bei dieser Vereinbarung in erster Linie um einen Darlehensvertrag. Die B4 verpflichtete sich darin, das im Umfang der Re-Investitionen fehlende Investitionskapital der Fondsgesellschaft als Darlehen zunächst zinslos zur Verfügung zu stellen. Wie aus Ziff. 1 des Vertrages hervor geht, hatte ca. die Hälfte der Gesellschafter das Beteiligungskapital nicht in bar erbracht. Um die rechtzeitige Anschaffung von Genussrechten durch die W VII Fondsgesellschaft zu gewährleisten, sollte die B4 das Fehlkapital in Höhe von 29.835.000 € – dieses entsprach etwa 50 % des Anlagekapitals – vor dem 31.12.2008 an die Genussrechtsschuldnerin leisten. Das Darlehen sollte mit Fälligkeit der Abfindungsansprüche zurückgeführt und spätestens ab dem 01.01.2010 „in angemessener Höhe“ verzinst werden. Eine Fremdkapitalaufnahme war damit – unabhängig von einer eventuell fehlenden Werthaltigkeit der Auseinandersetzungsansprüche – vorhersehbar unausweichlich, da die Abfindungsansprüche nicht zum 31.12.2008 fällig waren.
110Dementsprechend stand schon im Zeitpunkt der Prospekterstellung fest, dass der Fondsgesellschaft aus den Abtretungen im Jahr 2008 kein Kapital für den Genussrechtserwerb zur Verfügung stehen und sich damit im Umfang der Re-Investments zwangsläufig eine Liquiditätslücke ergeben würde. Diese musste – wie ebenfalls von vornherein feststand – durch eine Zwischenfinanzierung überbrückt werden, weil das Genussrechtskapital im Hinblick auf die anderenfalls ab dem 01.01.2009 anfallende Abgeltungssteuer zwingend im Jahr 2008 zu bilden war. Hinzu kommt, dass die Re-Investments nicht auf eine Quote beschränkt waren. Je mehr Anleger reinvestierten, desto größer waren daher der Liquiditätsengpass, der Finanzierungsbedarf und das damit verbundene Finanzierungsrisiko auf Seiten der Fondsgesellschaft. Wie vorstehend dargelegt, haben tatsächlich ca. die Hälfte der Anleger von der Möglichkeit einer Re-Investition Gebrauch gemacht. Dies steht nicht im Einklang mit den Prospektangaben, denen zufolge eine Fremdkapitalaufnahme voraussichtlich nicht erforderlich sein würde (vgl. S. 62 des Prospekts). Die Fondsgesellschaft hat vielmehr ein – zudem erhebliches, etwa 50 % der tatsächlich eingeworbenen Anlagergelder von etwa 60 Mio. Euro ausmachendes – Darlehen aufnehmen müssen. Bei fehlender Werthaltigkeit der abgetretenen Auseinandersetzungsansprüche hätte die Fondsgesellschaft die Mittel für die nicht gezahlten Einlagen aus eigenem Vermögen zurückzahlen müssen, ohne dafür bei den Re-Investoren Regress erlangen zu können. Auch wenn die Anleger ihren Abfindungsanspruch an Erfüllungs statt einbringen konnten, galt dies ausweislich der „Vereinbarung über Sicherungsabtretung“ (Anlage Ks 40) nicht für das Darlehen, bei dem die Abfindungsansprüche nur zur Sicherheit an die Darlehensgeberin, die B4, abgetreten worden sind. Die Fondsgesellschaft blieb ausweislich der vertraglichen Vereinbarung vom 23.12.2008 im Falle einer mangelnden Werthaltigkeit der abgetretenen Forderungen – entgegen der Auffassung der Beklagten – sehr wohl zur Darlehensrückzahlung verpflichtet und hatte in Konsequenz dessen das beträchtliche Risiko eines Forderungsausfalls zu tragen. Auf diese mit den Re-Investments verbundenen speziellen Risiken, namentlich auf die Liquiditätslücke und das daraus resultierende erhebliche Finanzierungsrisiko, weist der Prospekt an keiner Stelle hin.
111Dass der Vertrag vom 23.12.2008 zwischen der Fondsgesellschaft und der B4 über die Zurverfügungstellung eines Darlehens erst nach Prospektveröffentlichung und Beitritt der Klägerin geschlossen wurde, ist unerheblich. Der Fehler liegt in der fehlenden Prospektierung des vorhersehbaren Liquiditätsengpasses und der damit erforderlichen Belastung der Fondsgesellschaft mit einer Darlehensverbindlichkeit und einer – hier spätestens für den 01.01.2010 vereinbarten – Zinslast. Dem wird der Prospekthinweis auf die Vergleichbarkeit mit einer fehlenden Vollplatzierung nicht ansatzweise gerecht, im Gegenteil verharmlost dieser die tatsächlich bestehenden Risiken. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch der im Prospekt als möglich ausgewiesene Totalverlust kein Freibrief dafür, andere Risiken unzutreffend oder unvollständig darzustellen. Denn der Anleger soll gerade durch eine umfassende und richtige Darstellung der Risikofaktoren in die Lage versetzt werden, Anlagerisiken zu erkennen, diese einzuschätzen und im Rahmen einer eigenverantwortlichen Abwägung bestehender Chancen und Risiken darüber zu entscheiden, ob er trotz der generellen Möglichkeit eines Totalverlustes die Anlage zeichnet. Nicht zuletzt muss ein Anleger auch beurteilen können, ob das prospektierte Totalverlustrisiko real besteht oder eher rein theoretischer Natur ist. Dementsprechend ist es selbst aus der Sicht eines risikofreudigen Anlegers ein wesentlicher Umstand, wenn der Prospekt verschweigt, dass konzeptbedingt durch Re-Investments eine Zwischenfinanzierung in erheblicher Höhe zwingend erforderlich ist, die das Risiko eines späteren Forderungsausfalls allein auf die Fondsgesellschaft und damit letztlich auf den Anleger abwälzt.
112Verjährung liegt nicht vor. Den Vorwurf der mangelnden Prospektierung der aus den Re-Investments resultierenden Liquiditätsengpässen und den diesbezüglich fehlenden Risikohinweisen hat die Klägerin in der Klageschrift und damit rechtzeitig vorgetragen.
1132. Mangelhafte Darstellung des Fondskonzepts
114Ebenfalls in einem für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkt mangelhaft ist die Darstellung des Geschäftsmodells der B5. Im Prospekt wird der zentrale Tätigkeitsbereich der Genussrechtsschuldnerin (B5), durch deren – erfolgreiche – Geschäftstätigkeit letztlich über die Genussrechte die Gewinne der Fondsgesellschaft W VII erzielt werden sollten, unzureichend und irreführend dargestellt.
115Die Klägerin beanstandet zu Recht, dass der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit verschleiert und suggeriert wird, die Genussrechtsschuldnerin führe vorwiegend Käufer-/Verkäufertätigkeiten auf dem Immobilienmarkt aus. Zum eigenen Erwerb von Immobilien habe der B5 unstreitig bereits die notwendige Lizenz gefehlt. Sie sei nur auf dem Geschäftsfeld „Gewinnbeteiligungen an vergleichbaren Geschäften Dritter“ tätig geworden. Sie habe dazu sogenannte „Profit Participation Agreements“ geschlossen, die ihr einen bestimmten Betrag als Gewinnbeteiligung zusicherten. Dieses dritte Geschäftsfeld - „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften Dritter“ - werde im ganzen Prospekt nicht näher beschrieben.
116Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen gehört, sofern die Anlagegesellschaft - wie hier - in eine Beteiligung an einem dritten Unternehmen investiert, die Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unternehmens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2009 – II ZR 15/08, zitiert nach juris, Rn. 18).
117Bei dem W VII Fonds bildeten die Genussrechte den einzigen Investitionsgegenstand. Die Fondsgesellschaft sollte ausschließlich durch den Verkauf der Genussrechte Einnahmen erzielen (vgl. S. 12, 16, 77 des Prospekts). Ein gewinnbringender Handel mit den Genussrechten war indes nur im Falle einer erfolgreichen Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin möglich, schließlich hing davon ab, ob überhaupt und zu welchem Preis sich Käufer für die Genussrechte finden lassen würden. Für das wirtschaftliche Gelingen des W VII Fonds war dementsprechend die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin von zentraler Bedeutung, weil hierdurch der Marktwert der Genussrechte bestimmt wurde. Damit ein Anleger sich ein ausreichendes Bild von der Kapitalanlage – insbesondere von der Investitionstätigkeit des W Fonds VII – machen konnte, war es damit zwingend erforderlich, auch das Geschäftsmodell der B5 darzustellen. Mit diesem stand und fiel der Erfolg des Fonds, so dass ein Anleger die Chancen und Risiken der Genussrechtsbeteiligung nur dann beurteilen konnte, wenn er sich auch einen Überblick über die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin anhand des Anlageprospekts verschaffen konnte.
118Diesen Anforderungen wird die Prospektdarstellung nicht gerecht. Auf S. 82 heißt es:
119„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens ..... Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen.... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. . .. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
120Diese Beschreibung ist schon deswegen inhaltlich unrichtig und unklar, weil im letzten Satz nicht die Emittentin, sondern die Genussrechtsschuldnerin gemeint ist wie der Beklagte zu 2 bei seiner persönlichen Anhörung am 26.11.2013 bestätigt hat. Darüber hinaus ist nach Überzeugung des Senats die Darstellung der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin aber insbesondere deshalb irreführend, weil die B5 selbst gar keine Immobilien erwerben konnte. Hierzu fehlte ihr – unstreitig – die in M erforderliche Lizenz. Auf diesen erheblichen Aspekt der fehlenden Erlaubnis für den Immobilienhandel, der die Genussrechtsschuldnerin beim Immobilienhandel stets von anderen Unternehmen abhängig machte und sie in die Rolle eines nur „mittelbaren Akteurs“ verwies, wird im Prospekt ebenso wie auf die damit verbundenen Risiken einschließlich der Auswirkungen auf die eigene Gewinnmarge an keiner Stelle hingewiesen. Insoweit vermitteln die vorzitierten Prospektangaben in zweifacher Hinsicht einen unzutreffenden Eindruck von der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin. Zum einen wird beim Anleger die unzutreffende Vorstellung geweckt, die Genussrechtsschuldnerin könne selbst Immobilien erwerben. Zum anderen wird als primär beabsichtigte Geschäftstätigkeit der Erwerb und Weiterverkauf geplanter, aber noch nicht errichteter Immobilienprojekte beschrieben. Erst im Zusammenhang mit der knappen Prospektaussage auf Seite 11 und der Darstellung des Managementvertrags zwischen der Genussrechtsschuldnerin und der B4 wird im Prospekt insoweit zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass für sie die B4 tätig wird. Indes ist auch die prospektierte Behauptung, dabei trete die B4 als Stellvertreter oder Kommissionär gegen eine marktübliche Vergütung auf (vgl. S. 83 des Prospekts), unzutreffend.
121Faktisch ist an Stelle der avisierten Vertreter- und Kommissionsgeschäfte ausschließlich die auf Seite 82 des Prospekts angeführte dritte Variante einer Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin in Form einer „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte“ praktiziert worden. Diese wird indes durch die Formulierung „zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch“ als nachrangig dargestellt und nicht weiter erläutert, so dass die nähere Ausgestaltung dieses Geschäftsmodells vollkommen offen bleibt. Wie sich aus den zur Akte gereichten sog. „profit participation agreements“ ergibt, erschöpfte sich diese dritte Geschäftsvariante in dem Abschluss bloßer Finanzierungs- und Gewinn-Partizipationsverträge. So waren bei Prospekterstellung mehrere „profit participation agreements“ zwischen der B5 und der B4 abgeschlossen worden, denen zufolge die B5 ausschließlich an den Gewinnen der B4 beteiligt wurde und weder selbst noch durch einen Stellvertreter oder Kommissionär Immobilien erwarb oder damit handelte. Die Streithelferin zu 8 führt unter den ihr für das Prospektgutachten für W VII vorliegenden Unterlagen fünf „profit participation agreements“ auf (bei denen allerdings nur drei Daten genannt sind, nämlich 02.10.2007, 16.10.2007 und 25.6.2008; Anlage B 5, dort S. 6). Vorgelegt ist ein „profit participation agreement“ vom 02.10.2007 zwischen der B5 und der B4 bezüglich der X2 Twin Towers (Anlage Ks 65) und ein „profit participation agreement“ vom 16.10.2007 zwischen der B5 und der B4 bezüglich des X3 Towers (Anlage Ks 66). Von dem Abschluss eines „profit participation agreements“ für W VII berichtet der Fonds selbst in einer Pressemitteilung, nach der diese Vereinbarung bereits Ende Juni 2008 unterzeichnet worden sei (Anlage KS 29). In der Pressemitteilung heißt es unter dem Datum 4. Juli 2008
122„W Fonds KG – Gewinn-Partizipationsregelung über insgesamt 40.000.000,- AED für das erste Trading-Objekt, dem X4- Tower, unterzeichnet
123Mit Weiterverkauf der oben genannten fünf Büroetagen wird die B5 für die W Fonds KG einen Gewinn in Höhe von 20.000.000 AED realisieren – und würde damit bei einem Fondsvolumen von 25. Mio EUR bereits die erste kalkulatorische Vorabausschüttung in 2010 sicherstellen. Gleiches gilt auch für den Fall dass die B4 die Apartmentflächen in den Stockwerken 36 bis 40 vollständig verkauft. Der dadurch realisierte Gewinn würde dann schon die zweite kalkulatorische Vorabausschüttung in 2011 sicherstellen. Diese Gewinnbeteiligungs-Regelung wurde Ende Juni in M unterzeichnet.“
124In der Gesamtschau ist die Beschreibung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin unvollständig und irreführend. Selbst wenn der Anleger bei gründlicher Lektüre dem Anlageprospekt noch zu entnehmen vermag, dass die Genussrechtsschuldnerin am Immobilienmarkt nicht selbst tätig werden würde, muss er aufgrund der Prospektdarstellung auf Seite 82 und des Managementagreements davon ausgehen, die Genussrechtsschuldnerin würde schwerpunktmäßig jedenfalls im Rahmen von Kommissions- und Stellvertretergeschäften Sachwerte oder zumindest Anwartschaften erwerben. Tatsächlich war dies nicht der Fall und – wie die im Zeitpunkt der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens bereits vorliegenden „profit participation agreements“ belegen – von Anfang an auch nicht beabsichtigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für den Anlageentschluss von entscheidender Bedeutung, ob der Prospekt eine zumindest mittelbare Investition der Anlegergelder in Sachwerte suggeriert, während tatsächlich nur in Gewinnbeteiligungen an Projekten anderer Gesellschaften investiert wurde. Wie prospektiert hing der Fondserfolg wesentlich vom wirtschaftlichen Erfolg der Genussrechtsschuldnerin ab (vgl. S. 15 des Prospekts). Soweit im Prospekt im Rahmen der Erläuterung der zweiten „Art von Vertragsposition“ der Genussrechtsschuldnerin als Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten aufgeführt ist, dass diese als Erwerber in diesem Fall kein Eigentum am Objekt erlangt, ändert dies nichts. In diesem Falle scheitert ein Eigentumserwerb der Genussrechtsschulderin allein daran, dass konzeptgemäß bereits vor Fertigstellung der Gesamtimmobilie ein Verkauf einzelner Einheiten erfolgen sollte. Der Genussrechtsschuldnerin würde aber bei diesem Geschäftsmodell bis zum gewinnbringenden Verkauf der Immobilieneinheiten zumindest eine mittelbare dingliche Rechtsposition erwachsen. Eine klare und vollständige Darstellung des tatsächlich praktizierten Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin im Prospekt war demnach wesentlich, um dem Anleger vor der Anlageentscheidung überhaupt erst ein vollständiges Bild von der Beteiligung zu verschaffen.
125Entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters zu 3 besteht eine dahingehende Aufklärungspflicht nicht erst seit Bekanntwerden der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2009. Die Anforderungen an die geschuldete vorvertragliche Aufklärung des zukünftigen Vertragspartners werden durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zwar konkretisiert, die Aufklärungspflicht über alle wesentlichen Umstände jedoch nicht erst begründet. Zur Darstellung sämtlicher für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstände (vgl. schon BGH, Urteil vom 05.07.1993 – II ZR 194/92 = BGHZ 123, 106) gehörte hier die Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin, genauso wie bei einem Immobilienfonds nicht auf die Beschreibung der Immobilie verzichtet werden kann. Denn in beiden Fällen stellen sie das einzige Anlageobjekt des Fonds dar. Unabhängig davon ist eine wie hier unzutreffende Darstellung, selbst wenn sie nicht geschuldet gewesen wäre, stets pflichtwidrig.
1263. Fehlerhafte Angabe zum Wert der Genussrechte
127Unstreitig ist der Prozentsatz, auf den die Genussrechte einen Anspruch gegen die B5 vermitteln, im Prospekt mit 22 % unzutreffend angegeben (S. 83 des Prospekts):
128„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 22 % nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
129Tatsächlich bestand nur ein Anspruch in Höhe von 20 %. Entgegen der durch nichts belegten Darstellung der Beklagten zu 2, 4 und 5 ist nicht ersichtlich, dass der Prozentsatz an irgendeiner Stelle des Prospekts zutreffend angegeben worden ist. Dies Dies ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deswegen irrelevant, weil den Gesellschaftern nur eine Vorabausschüttung in Höhe von 12 % nominal berechnet auf die von ihnen geleistete Einlage in Aussicht gestellt wurde und dafür auch eine nur 20 % Gewinnbeteiligung rechnerisch tatsächlich ausreichend war. Es liegt auf der Hand, dass es für den Marktwert und die Verkaufsmöglichkeit der Genussrechte – und einzig und allein davon hing der Fondserfolg ab – eine Rolle spielte, ob das Genussrecht einen Anspruch auf 20 oder 22 % nominal berechnet auf das Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen vermittelte, wobei sich die zunächst mit zwei Prozentpunkten eher geringfügige Abweichung von Jahr zu Jahr potenzierte. Der Hinweis der Beklagten, die Gewinndeckelung auf 20 % habe für den Handel mit den Genussrechten nicht gegolten und sich erst Ende 2018 bei Fälligkeit der Ansprüche gegen die B5 ausgewirkt, verkennt die Zusammenhänge. Es ist schlicht unplausibel, dass der Handel mit den Genussrechten zu Preisen erfolgen soll, die selbst im günstigsten Fall von den darin verbrieften Gewinnansprüchen nicht gedeckt werden. Warum sollte ein Erwerber der Genussrechte dafür mehr zahlen, als er maximal bei der Fälligkeit Ende 2018 dafür von der B5 erhalten kann? Dass er das Genussrecht vor 2018 weiterverkaufen kann, ändert nichts daran, dass er schwerlich einen Käufer finden wird, der ihm dafür mehr bezahlt als darin verbrieft ist. Die entgegenstehenden Behauptungen der Beklagten zu 2, 4 und 5 in der Berufungserwiderung vom 12.12.2013 S. 22f., 702f. d.A. , wonach diese Differenz sich nicht auswirke, weil die prospektierte Ausschüttung sichergestellt sei, verfangen daher nicht. Die falsche Prospektangabe zur Gewinnberechtigung der Genussrechtsgläubiger ist daher relevant, da sie eine für die Wertentwicklung der Genussrechte und damit letztlich für die Gewinnerwartung des Anlegers wesentliche Aussage beinhaltet.
1304. Falsche Angaben zum Erfolg der Vorgängerfonds
131Grob irreführend ist auch die mehrfach prospektierte Aussage, der Vorgängerfonds W VI habe zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits 30 Mio. AED Gewinne realisiert.
132In dem Verkaufsprospekt zum VII. Fonds heißt es im Vorwort auf S. 5 bezüglich des werbemäßig angeführten VI. Fonds: „Die drei außergewöhnlichen Tower mit ihren insgesamt rund 100 Stockwerken (exklusive des „X Business Centers“) konnten noch vor Fondsplatzierung von der B4, M, vollständig verkauft und dadurch ein Gewinn in Höhe von 30.000.000,- AED realisiert werden. Dies sicherte frühzeitig die kalkulatorischen Vorabausschüttungen der VI. W Fonds KG für 2009 und 2010.“ Die gleiche Äußerung findet sich auf S. 11 und auf S. 41 des Prospekts sowie in dem Internetauftritt der Fondsgesellschaft. Die Klägerin rügt zu Recht, dass bei dem Fonds VI die Gewinne des Fonds nur aus dem Handel mit den Genussrechten resultieren konnten, mit dem aber erst nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist überhaupt begonnen werden konnte. Der Hinweis auf die Sicherung der kalkulatorischen Vorabausschüttung erweist sich daher ebenfalls als falsch.
133Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten waren Grundlage für die Gewinnansprüche der B5 beim W VI Fonds drei „profit participation agreements“. Zwei der drei „profit participation agreements“ sind vorgelegt als Anlage Ks 65 ff. Daraus ergibt sich – wie von der Klägerin vorgetragen – dass die B5 an den Projekten X2 Twin Towers 13 Mio. AED und an dem X3 Tower 15 Mio. AED verdienen sollte. Die Ansprüche sollten zwölf (X2 Twin Towers) bzw. vierundzwanzig Monate (X3 Tower) nach vollständigem Verkauf der Towerflächen fällig werden. Außerdem soll eine Gewinnbeteiligung von 2 Mio. AED aus einem dritten „profit participation agreement“ resultieren (vorgelegt in 34 U 188/12).
134Wie die Beklagten selbst eingestehen, waren die Gewinne nicht bereits vereinnahmt, sondern konnten erst nach Erbringung der erforderlichen Gegenleistung anfallen. Nach der Berufungserwiderung der Beklagten zu 2, 4 und 5 vom 12.12.2013 (Bl. 709 ff. d.A.) hing die Vereinnahmung der Gewinne durch die B5 tatsächlich davon ab, dass
135- 136
die erforderliche Gegenleistung erbracht werden würde, insbesondere der Fertigstellung der Towergebäude und
- 137
die übrigen Prämissen vorliegen:
- Baugenehmigungen
139- Zahlung der fälligen Kaufpreisraten durch Endverkäufer
140Noch hinzu kommt, dass der Gewinn der B5 den Handel mit den Genussrechten nur mittelbar beeinflusste und daher die Ausschüttungen bei W VI tatsächlich davon abhingen, dass ein etwaig realisierter Gewinn die Nachfrage nach den Genussrechten der W VI stimulierte. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich dabei nicht um „Selbstverständlichkeiten, die sich aus der Art der betriebenen Geschäfte und aus dem Sachzusammenhang ergeben“ (vgl. Berufungserwiderung der Beklagten zu 2, 4 und 5, Bl. 710 d.A.). Auch wenn der Anleger das Fondsmodell verstanden hatte, suggeriert doch die Formulierung, ein Gewinn sei „realisiert“ worden, dass ein realer Zufluss mindestens bei der Genussrechtsschuldnerin stattgefunden hat. Dies gilt umso mehr, als an anderer Stelle des Prospekts mit der Formulierung „realisierte Gewinne“ eindeutig tatsächlich zugeflossene Einnahmen bezeichnet werden (vgl. beispielhaft S. 83 des Prospekts). Die diversen weiteren Voraussetzungen für einen Erfolg des Vorgängerfonds ergaben sich aus der gerügten Formulierung nicht ansatzweise. Diese ist geeignet, dem Anleger den unzutreffenden Eindruck zu vermitteln, dass der Vorgängerfonds bereits kurz vor der Ausschüttung stand. Davon war zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe für Fonds VII im Juli 2008 schon planmäßig keine Rede, da der Verkauf der Genussrechte beim W VI Fonds erst frühestens Ende 2008 beginnen sollte (vgl. Fondsprospekt VI S. 65 „Der erste Verkauf von Genussrechten soll nicht vor Ablauf eines Jahres nach Vollplatzierung bzw. Fondsschließung erfolgen,…“).
141Die vorstehend erörterten Prospektaussagen bewegen sich auch nicht mehr im Rahmen einer in Emissionsprospekten durchaus zulässigen werbenden Anpreisung. Die Aussagen zu einem angeblich bereits eingetretenen Geschäftserfolg des Vorgängerfonds W VI sind inhaltlich unrichtig und irreführend. Gerade der Hinweis auf die gute Performance eines parallel strukturierten Vorgängerfonds ist für viele Anleger ein durchgreifendes Verkaufsargument und besänftigt etwaige Zweifel am Fondskonzept oder Bedenken hinsichtlich der Beteiligungsrisiken. Der im Prospekt besonders herausgestellte Erfolg eines Vorgängerfonds hat Einfluss auf die mit der Beteiligung verbundene Ertragserwartung und stellt einen wesentlichen Aspekt für die Anlageentscheidung gerade auch eines risikofreudigen Anlegers dar.
1425. Handelbarkeit der Genussrechte
143Schließlich ist das für den erfolgreichen Fondsverlauf alles entscheidende Risiko, keinen Abnehmer für die Genussrechte zu finden, im Prospekt unzureichend dargestellt.
144Im Prospekt findet sich zwar die Angabe, dass ein Risiko bestehe, keinen Erwerber zum prognostizierten Preis zu finden (S. 16 des Prospekts). Dieser Hinweis ist indes vor dem Hintergrund des für den parallel konstruierten Vorgängerfonds W VI bereits am 18.06.2008 abgeschlossenen „Veräußerungs- und Übertragungsvertrag“ (Anlage Ks 27) unzulänglich und nicht geeignet, dem Anleger das tatsächlich bestehende Marktrisiko aufzuzeigen
145Zwar spricht hier entgegen der Ansicht der Klägerin mehr dafür, dass dieser Vertrag für den W VII Fonds entgegen der englischsprachigen Fassung, die auf den 18.06.2008 datiert ist (Anlage Ks 26), tatsächlich erst am 18.12.2008, also nach Prospekterstellung und Beitritt der Klägerin, geschlossen wurde (Anlage Ks 24). Auch hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass dieser Vertrag nur die Interpretation zulasse, die Genussrechte seien noch vor Schließung des Fonds zum Nennwert an die B4 veräußert worden mit der Folge, dass ein Gewinn aus dem Handel damit denklogisch ausgeschlossen gewesen wäre. Träfe dies zu, wäre das Fondskonzept schlicht betrügerisch gewesen. Auch mag es unter Berücksichtigung der von den Beklagten überreichten Anlage zum Vertrag (Anlage B 10) zutreffen, dass es sich zum einen nur um eine Kaufoption handelte und zum anderen die B4 verpflichtet gewesen wäre, einen aus einem Gewinn der B5 resultierenden Wertzuwachs der Genussrechte der Fondsgesellschaft zu vergüten.
146Gleichwohl stellt die Tatsache, dass der unstreitig am 18.06.2008 erfolgte Abschluss eines solchen Vertrages für den parallel konstruierten Vorgängerfonds nicht bei W VII prospektiert worden ist, schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten einen gravierenden Mangel dar. Diese haben selbst geltend gemacht, es habe sich bei dem Vertrag um eine Absicherung gehandelt, falls sich kein dritter Käufer der Genussrechte finde. Dies steht nicht nur im Widerspruch zu ihrer Behauptung, der entsprechende Markt für den Handel mit Genussrechten habe sich 2008 aus dem boomenden Immobilienmarktgeschehen ergeben. Bis zum Eintritt der Banken- und Immobilienkrise im Frühjahr 2009 habe es diesen boomenden Markt gegeben, der auch den gewinnbringenden Verkauf der Genussrechte ermöglicht habe und prognostizieren ließ (vgl. Berufungserwiderung der Beklagten zu 2, 4 und 5, Bl. 705 d.A.). Durch den Vertrag über den Ankauf der Genussrechte durch die B4 und die dahinter stehende Errichtung eines „künstlichen Handels“ offenbaren die Beklagten vielmehr selbst erhebliche Zweifel an der tragenden Säule des Fondskonzepts – dem gewinnbringenden Handel mit den Genussrechten – ohne dies dem Beitrittsinteressenten gegenüber offenzulegen.
147Soweit die Beklagten bestritten haben, dass für W VII von Anfang an ein solcher Vertrag geplant gewesen sei, auch wenn es ihn am 18.06.2008 für W VI gegeben habe, ist dies schon angesichts des parallel konstruierten W VI, der dafür am 18.06.2008 geschlossenen Vereinbarung und der unstreitigen Tatsache, dass die Vereinbarung für W VII wortgleich ist, unplausibel. Aus dem als Anlage Ks 30 vorgelegten Konzept, das offenbar RA Q erstellt hat, ergibt sich, dass bei der Auflegung von W VI der Verkauf der Genussrechte an die B4 auf der Basis sog. „Put-Optionen“ fest eingeplant war. Entgegen der Darstellung der Beklagten zu 2, 4 und 5 geht der Senat nicht davon aus, dass das aus Anlage Ks 30 ersichtliche Konzept so umgesetzt worden ist. Aus der Anlage ergibt sich aber, dass es Überlegungen für einen Verkauf der Genussrechte innerhalb der B4-Gesellschaften sogar schon vor der Herausgabe des Prospekts für den Vorgängerfonds W VI gegeben hat.
148Vor allem hat der Beklagte zu 2 im Rahmen seiner am 26.11.2013 (in einem Parallelverfahren) erfolgten persönlichen Anhörung eingeräumt, dass der Rückkauf der Genussrechte durch die B5 geplant gewesen sei, und dies mit der Bemerkung versehen, wer sonst die Genussrechte hätte kaufen sollen. Der Rückkauf sei nicht erst zum Fälligkeitstermin Ende 2018 geplant gewesen, sondern bereits vorher in Tranchen, um die prospektierten Ausschüttungen von 12 % jährlich zu sichern. Zusätzlich zu der Tatsache, dass von dieser Planung, deren Auswirkungen auf die propagierte Steuerfreiheit der Einkünfte der Anleger zweifelhaft ist, nichts im Prospekt steht, offenbart sie gleichermaßen, dass ernsthafte, offenbarungspflichtige Zweifel an dem Konzept des freien Handels mit den Genussrechten, nach dem sogar noch jährliche Wertzuwächse von 20 % des Nominalwerts der Genussrechte erwirtschaftet werden sollten, von Anfang an bestanden. Die unterbliebene Darstellung dieser Zweifel an der tatsächlichen Handelbarkeit der Genussrechte und der zu ihrer Ausräumung von vornherein beabsichtigten Absicherung durch einen „Veräußerungs- und Übertragungsvertrag“ mit einer weiteren B4-Gesellschaft stellt einen wesentlichen Prospektfehler dar, der für die Anlageentscheidung eines Anlegers von zentraler Bedeutung ist.
149II.
150Die Beklagten zu 2 und 3 haften gemäß § 13 VerkProspG iVm §§ 44 ff. BörsG aF für die unter I. dargestellten Prospektmängel als prospektverantwortliche Initiatoren bzw. Hintermänner der Fondsgesellschaft.
1511.
152a) Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Beklagte zu 2 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in zahlreichen Gesellschaften der B4 Gruppe fungiere und daher für den Prospekt verantwortlich sei. Der Beklagte zu 2 ist der Darstellung der Klägerseite nicht substantiiert entgegen getreten, sondern er hat sich vor allem darauf berufen, dass die Klägerin seine Initiatoreneigenschaft nicht hinreichend dargelegt habe. Diese Auffassung teilt der erkennende Senat nicht.
153Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. § 13 VerkProspG bestimmt eine Prospekthaftung derjenigen, „von denen der Prospekt ausgeht“ und trifft damit u.a. die Verwaltungsmitglieder der emittierenden Gesellschaft (BGH, Urteil vom 02.06.2008 – II ZR 210/06, juris Rn. 15 mwN). Dabei kommt es bei der sog. Prospekthaftung im engeren Sinne nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht. Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, juris Rn. 19 mwN). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Anleger um die Initiatoreneigenschaft der in Anspruch genommenen Person wusste und ob diese Initiatoreneigenschaft bei seiner Anlageentscheidung irgendeine Rolle spielte (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2010 – III ZR 262/09, juris Rn. 9).
154Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 37 mwN; BGH, Urteil vom 14.5.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 39).
155Danach ist die Prospektverantwortlichkeit des Beklagten zu 2 offensichtlich gegeben. Der Beklagte zu 2 unterliegt der irrigen Vorstellung, Initiatorinnen bzw. Hintermänner der Fondsgesellschaft seien allein die diversen juristischen Personen bzw. Kommanditgesellschaften, die als Prospektherausgeberin bzw. Gründungsgesellschafter verantwortlich zeichnen. Damit verkennt er grundlegend die Zielrichtung der Prospekthaftung im engeren Sinne, die in § 13 VerkProspG kodifiziert worden ist und die gerade die hinter der Gesellschaft stehenden Personen in die Verantwortung nehmen will.
156Der Beklagte zu 2 war ausweislich des Prospekts – Stichwort „Vertragspartner“, S. 73/74 – an allen in Deutschland tätigen Gesellschaften beteiligt, die direkt oder indirekt mit der Fondsleitung, dem Vertrieb oder der Prospektherausgabe befasst waren mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin C GmbH, die aber ausweislich des Treuhandvertrages auf das Fondskonzept keinen Einfluss hatte. Die Beteiligung an diesen Gesellschaften bestand regelmäßig in der Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer (so z.B. bei der Fondskomplementärin und Fondsgeschäftsführerin = Beklagte zu 4; ebenso bei der Fondsgründungskommanditistin = Beklagte zu 5 und auch bei der Vertriebsbeauftragten). Hinter der B4-Unternehmensgruppe, die nach den eigenen Angaben auf S. 5 des Prospekts alle Fonds platziert hatte, stand der Beklagte zu 2. Er lässt selbst vortragen, dass er die Komplementärgesellschaften geführt und beherrscht habe (Klageerwiderung, Bl. 46 d.A.; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 7.12.2009 – II ZR 15/08, juris Rn. 21). Das von der Klägerin als Anlage Ks 52 vorgelegte „Unternehmensprofil“ der B5 GmbH, das der Beklagte zu 2 im Rahmen eines email Verkehrs einer Bank in L2 übersandt hat, belegt dies nachdrücklich:
157„Das Unternehmen wurde 2004 von Z (61), Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter, und seinem Sohn Z2 (31), Geschäftsführer der B4 GmbH in M, gegründet. Z, der lange Zeit ein Versicherungsdienstleistungsunternehmen besaß, beschäftigte sich während seiner gesamten beruflichen Laufbahn immer mit Analysen zu den Kapitalmärkten. Mit seinem Sohn Z2, Finanzspezialist für Fonds, suchte er am Kapitalmarkt nach Alternativen zu den üblichen Geldanlagen. Sie entdeckten den Immobilienmarkt M für sich und entwickelten gemeinsam die Idee und das Konzept einer kurzfristigen und lukrativen Kapitalanlage. Ihre Idee basiert auf dem Modell, das Anleger ihr Kapital in die Projektentwicklungs- und Bauphase eine Immobilie investieren. Bonus der Idee ist der Standort M, der es ermöglicht, eine weitgehend steuerfreie Rendite zu erzielen. Vorteil für den Anleger ist die kurze Laufzeit und das minimierte Risiko gegenüber Immobilien, die ihre Rendite über die Mieteinnahmen erzielen. Direkt vor Ort in M wurden von der B4 alle notwendigen Rahmenbedingungen geprüft. Z2 ist seit Beginn der Unternehmensgründung als Geschäftsführer in M ansässig.“
158b) Nach eingehender Würdigung der von dem Beklagten zu 3 entfalteten Geschäftstätigkeit und seiner zentralen Rolle bei der Umsetzung der Fondsvorhaben bestehen an seiner Prospektverantwortlichkeit ebenfalls keine Zweifel. Zwar bestreitet der Beklagte zu 3, dass er die Geschäfte des Fonds geführt oder auf Managemententscheidungen Einfluss genommen habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 3 ist es indes nicht erforderlich, dass er faktischer Geschäftsführer der Fondsgesellschaft war; die Ausführungen dazu sind irrelevant.
159Nach den oben dargelegten Kriterien, die die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Annahme der Initiatoren- oder Hintermanneigenschaft aufstellt, reicht es aus, dass der Beklagte zu 3 auf das Geschäftsgebaren der Fondsgesellschaft oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausgeübt hat und deshalb Mitverantwortung trägt.
160Dies ist schon angesichts der überragenden Bedeutung des Beklagten zu 3 bei der Verwirklichung des Fondskonzepts in M nicht im Ansatz zweifelhaft. Dass der Beklagte zu 3 eine „Schlüsselperson“ für den Erfolg des Fonds ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Prospekt. Dieser weist namentlich in Bezug auf den Beklagten zu 3 auf das bestehende „Schlüsselpersonenrisiko“ hin (S. 15 f. des Prospekts). Bei allen in M tätigen Gesellschaften war der Beklagte zu 3 allein geschäftsführend tätig. Alle Fondsgelder – allein bei W VII etwa 60 Mio. Euro – wurden planmäßig auf sein persönliches Konto, über das nur er verfügen konnte, überwiesen. Hinzu kommt, dass bei W VII die Investitionsobjekte der Genussrechtsschuldnerin noch nicht feststanden, es sich also zumindest teilweise um einen mittelbaren Blindpool handelte. Die Auswahl der Investitionsobjekte und Immobilienprojekte sollte laut Prospekt die B4 M vornehmen, deren alleiniger Geschäftsführer der Beklagte zu 3 war (vgl. S. 74 des Prospekts). Die Genussrechtsschuldnerin, deren Gewinne für die Fungibilität der Genussrechtsscheine entscheidend waren, wurde ebenfalls allein von ihm geführt. Der Beklagte zu 3 hat den Genussrechtsvertrag vom 02.10.2007 und den Vertrag über den Eintritt der Fondsgesellschaft vom 19.05.2008 unterzeichnet. Er hat die „profit participation agreements“ ebenso abgeschlossen wie den Kreditvertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der B4 bezüglich der Zwischenfinanzierung der Re-Investments. Das Fondskonzept basierte auf seinem „Know-how“ und war ersichtlich auf seine Person als „Erfolgsgarant“ der von der B4 aufgelegten M Fonds zugeschnitten. Die Umsetzung des Fondsmodells lag sowohl bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen als auch geschäftlich in seiner Verantwortung. Unbeschadet seines maßgeblichen Einflusses auf die Geschicke der Fondsgesellschaft – schon dadurch wird seine Prospektverantwortlichkeit begründet – hat der Beklagte zu 3 auch Einfluss auf die Prospektdarstellung gehabt, indem die darin enthaltenen Prognosen auf seiner Marktkenntnis und seinem Marktzugang beruhten. Dies ergibt sich ausdrücklich aus den Prospektinformationen auf S. 15.
161Soweit der Beklagte zu 3 sich darauf zurückziehen will, zum Fondskonzept allein die Idee des „Towerbrandings“ – also der Verknüpfung der zu vermarktenden Immobilien mit den Namen berühmter Sportler – beigesteuert zu haben, wird dies seiner Bedeutung für die Gestaltung und Umsetzung des konkreten Modells schon nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien nicht gerecht. Der Beklagte zu 3 hat bei seiner staatsanwaltschaftlichen Beschuldigtenvernehmung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens selbst eingeräumt, dass er 2004 nach M gegangen sei, um den Immobilienmarkt zu erkunden und in der Folge in Deutschland Immobilienfonds aufzulegen und die vereinnahmten Gelder für Immobilienprojekte in M zu nutzen (Anlage Ks 1). Die Klägerin hat ein „Memorandum of Understanding“ vom 04.11.2008 vorgelegt (Anlage Ks 42), an dem Rechtsanwalt Q, der Beklagte zu 3 und die B4 Group, insbesondere die B4 vertreten durch den Beklagten zu 3 die Grundlage für die weitere Zusammenarbeit legen. Dieses hat der Beklagte zu 3 unterzeichnet; darin wird er als „rechtlicher und/oder wirtschaftlicher Eigentümer der B4 Group in M“ bezeichnet. Das bereits oben zitierte „Unternehmensprofil“ (Anlage Ks 52) belegt seine von Anfang gegebene Einbindung in die Errichtung der Fondsgesellschaften.
1622.
163a) Die Klägerin hat die Anlage aufgrund des zuvor überreichten Prospekts innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Prospekts (04.07.2008) gezeichnet (§ 44 BörsG aF). Die dadurch begründete Vermutung, dass die Klägerin die Beteiligung aufgrund des Prospekts erworben hat, haben die Beklagten nicht widerlegt (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF).
164Für die haftungsbegründende Kausalität reicht zunächst der zeitliche Zusammenhang zwischen Prospektherausgabe und Geldanlage. Erwirbt der Anleger die Vermögensanlage innerhalb von 6 Monaten nach Prospektveröffentlichung, wird die Kausalität vermutet (vgl. Drittes Finanzmarktförderungsgesetz, Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs 13/8933 S. 76 f.; BGH, Urteil vom 18.09.2012 - XI ZR 344/11, juris Rn. 42; Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 BörsG Rn. 38). Es ist seitens der Beklagten weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Erwerb der Fondsbeteiligung allein auf anderen Ursachen beruhte, zumal die Tatsache, dass der Prospekt Grundlage der Anlageentscheidung war, nicht einmal bestritten ist und die Anleger in der Beitrittserklärung bestätigten, den Prospekt erhalten zu haben. Dass die Kaufentscheidung auch auf andere Beweggründe zurückgeht, reicht für die Widerlegung der Vermutung nicht aus (vgl. Schwark/Zimmer, aaO, §§ 44, 45 BörsG Rn. 46 mwN).
165b) Hinsichtlich etwaiger Prospektfehler berufen sich die Beklagten vergeblich auf fehlende Kenntnis gemäß § 45 Abs. 1 BörsG a.F. Die Beklagten zu 2 und 3 reklamieren, sie hätten mit dem Prospekt nichts zu tun gehabt. Verschulden scheide wegen der Prüfung durch die BaFin, die Beauftragung von Rechtsanwalt Q sowie wegen des Prospektprüfungsgutachtens der Streithelferin zu 8 aus.
166Verschulden setzt im Bereich der gesetzlichen Prospekthaftung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus, wobei diese vermutet wird und sich der Schädiger entlasten muss. Die Verschuldensvermutung haben die Beklagten nicht widerlegt.
167Die BaFin-Prüfung entlastet nicht, weil die diesbezügliche Prüfung nach § 8 Buchst. a Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz alte Fassung keine inhaltliche Richtigkeitsgewähr bot (vergleiche BGH, Urteil vom 18. September 2012 – XI ZR 374/11, WM 2012, 2147 Rn. 45 mwN; BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 47).
168Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum im Hinblick auf die zugezogenen Experten scheidet ebenfalls aus. Die Beklagten durften bei der immer erforderlichen eigenen Bewertung und Plausibilitätskontrolle (BGH, Urteil vom 14. Mai 2007 – II ZR 48/06, WM 2007, 1174 Rn. 18) nicht ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass der Prospekt ordnungsgemäß sei (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 46).
169Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss (vgl. BGHZ 89, 296, 303; Urteile vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, WM 1994, 1613, 1614 und vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00, WM 2001, 2012, 2014). Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt (vgl. BGHZ 131, 346, 353 f. mwN; zitiert nach BGH, Beschluss vom 29.6.2010 – XI ZR 308/09, juris Rn. 3, jeweils für einfache Fahrlässigkeit).
170Bezüglich der hier festgestellten erheblichen Prospektmängel, die für die Beklagten zu 2 und 3 als Hintermänner ohne weiteres erkennbar waren, können die Beklagten sich nicht durch den Vortrag entlasten, der für die steuerliche Konzeption und die Prospektgestaltung zugezogene Rechtsanwalt Q, seinerzeit Partner der Streithelferin zu 7, sei derjenige gewesen, der die Idee, das Konzept, den Prospekt und alle Verträge entwickelt und begleitet habe und sich in Zweifelsfragen mit der Streithelferin zu 8 abgestimmt habe. Dies vermag die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2 und 3 im Verhältnis zu den Anlegern nicht in Zweifel zu ziehen.
171Ob die Beklagten konkret auf die Prospektformulierungen Einfluss ausgeübt haben, ist unerheblich. Den Vortrag der Beklagten zu 2, 4 und 5 als zutreffend unterstellt, verlangt die Plausibilitätsprüfung und eigene Bewertungsverpflichtung den Beklagten gerade diese Einflussnahme ab. Die Beklagten haben schon nichts konkret dazu vorgetragen, wie sie die Plausibilitätsprüfung vorgenommen haben. Ebenso ist unerheblich, ob die Beklagten die Prospektfehler positiv kannten, da sie für die jedenfalls gegebene grob fahrlässige Unkenntnis haften.
172Auf wessen Veranlassung hin im Prospekt unzutreffend angegeben worden ist, dass die Genussrechte einen Gewinnanteil von 22 % an Stelle von tatsächlich nur 20 % vermitteln, kann dahin stehen. Die Beklagten zu 2 und 3 wussten aufgrund ihrer Beteiligung an den Genussrechtsvereinbarungen (vgl. Anlage Ks 24 und Ks 38), dass diese Prospektangabe falsch war.
173Für die Frage, ob die Entwicklung des Vorgängerfonds zutreffend dargestellt ist, können die Beklagten nicht die Streithelferinnen verantwortlich machen, da diese mit der laufenden Fondsgeschäftsführung früherer Fonds nichts zu tun hatten. Selbst wenn Rechtsanwalt Q eng in die laufende Geschäftsführung früherer Fonds eingebunden gewesen sein sollte, lag es für die Beklagten, wie sie selbst ausführen, auf der Hand, dass vor der tatsächlichen Realisierung der Gewinne diverse weitere Zwischenschritte (s.o.) erforderlich waren. In welcher Weise die B5 letztlich vor Ort in M tätig werden sollte und bereits tätig geworden war, entschied der alleinige Geschäftsführer, der Beklagte zu 3, so dass die unklare und irreführende Darstellung der Tätigkeit der Genussrechtsschulderin ihm jedenfalls auch hätte auffallen müssen. Ob der Beklagte zu 2 über das Konzept des Fonds im Bilde war, kann dahinstehen, da er in seiner Funktion als verantwortlicher Geschäftsführer der Fondskomplementärin jedenfalls darüber hätte im Bilde sein müssen und daher bei der – trotz der Hinzuziehung von Experten – geschuldeten eigenen Plausibilitätsprüfung hätte erkennen können, dass die Darstellung zur Tätigkeit der B5 unvollständig und irreführend war. Wie er bei seiner persönlichen Anhörung vom 26.11.2013 angegeben hat, bestand das Konzept eigentlich sogar darin, dass die B5 laufend die von ihr ausgegebenen Genussrechte zurückkaufen sollte. Dass – so die Beklagten – die zugezogenen Streithelferinnen stets alle Informationen erhalten hätten, wenn sie diese angefordert hätten, ändert in dem im hiesigen Rechtsstreit allein zu beurteilenden Verhältnis zu den Anlegern nichts, da die Beklagten zu 2 und 3 ihre eigene Pflicht zur Plausibilitätskontrolle gröblich verletzt haben.
174Ebenso verhält es sich mit der „Vereinbarung über Sicherungsabtretung“ (Anlage Ks 40). Dass die Re-Investments zur Aufnahme von Fremdkapital nötigten, war ohne detaillierte Kenntnis des Verlaufs der früheren Fonds nicht erkennbar. In ihrem Prospektprüfungsgutachten geht die Streithelferin zu 8 von den Prospektangaben aus, ausweislich derer eine Fremdkapitalaufnahme nicht erforderlich sei (Anlage B 5, S. 28). Ob Rechtsanwalt Q oder die Streithelferin zu 8 die mit der Zulassung von Re-Investments zwangsläufig erforderliche Fremdkapitalaufnahme erkennen konnten, kann aus den obigen Erwägungen dahinstehen. Denn für die Beklagten zu 2 und 3 war evident oder hätte bei der geschuldeten Befassung mit dem Fondskonzept evident sein müssen, dass mangels rechtzeitiger Auszahlung etwaiger Guthaben aus früheren Fondsbeteiligungen die für den Erwerb der Genussrechte notwendige Liquidität zwischenfinanziert werden musste und diese Prospektangabe daher ebenso offensichtlich falsch war wie die überhöhte Angabe zur Gewinnberechtigung der Genussrechte.
175c) Der Klägerin ist ein Schaden entstanden. Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft sind wertlos. Die Fondsgesellschaft W VII ist nach den Angaben des Beklagtenvertreters zu 2, 4 und 5 ohne Insolvenzverfahren im Handelsregister gelöscht und eine Liquidationsbilanz erstellt worden (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2012 im Verfahren 34 U 227/12, Bl. 462 d.A.). Die haftungsausfüllende Kausalität wird gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG vermutet. Es genügt eine Mitursächlichkeit, von der sich der Schädiger entlasten müsste (vgl. Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 45 BörsG Rn. 2 aE). Zwar kommt es für die haftungsausfüllende Kausalität – anders als bei der Prospekthaftung im weiteren Sinne – nach dem Wortlaut des Gesetzes, der auf die ursprünglich vom Börsengesetz nur erfassten börslich gehandelten Wertpapiere zugeschnitten ist, nicht darauf an, ob sich die Prospektfehler auf die Anlageentscheidung des Anspruchstellers ausgewirkt haben (vgl. Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 Rn. 58; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, aaO BoersG 2007 § 45 Rn. IX 431). Ansprüche sind gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF ausgeschlossen, wenn die Anspruchsgegner nachweisen können, dass der fehlerhafte Prospekt nicht zu einer Minderung des – aktuellen (vgl. Heidelbach in Schwark/Zimmer, aaO., § 13 VerkProspG, Rn. 26) – Erwerbspreises geführt oder wenigstens dazu beigetragen hat. Die Beklagten haben die Vermutung nicht widerlegt. Die Fondsgesellschaft ist gelöscht, die Fondsbeteiligung der Klägerin wertlos. Dass dazu die dargestellten erheblichen Prospektfehler nicht beigetragen haben, haben die Beklagten nicht dargelegt. Die Beklagten verweisen pauschal und unsubstantiiert auf die Weltwirtschaftskrise von Oktober 2008, die sich im Frühjahr 2009 als vorher nicht vorhersehbare Immobilien- und Wirtschaftskrise in M gezeigt habe. Ein Beweisantritt ersetzt den Sachvortrag nicht. Wäre ein Hinweis auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung ausreichend, liefe die gesetzliche Prospekthaftung faktisch leer, die gerade „die Regelungslücke für Unternehmensbeteiligungen und Anteile an Treuhandvermögen … [schließen sollte], für die sich in der Vergangenheit anhand von erlittenen Schäden bis hin zum Totalverlust ein besonderer Regelungsbedarf gezeigt hat“ (Referentenentwurf eines Anlegerschutzverbesserungsgesetzes, ZBB 2004, S. 168 (191)).
1763.
177Der Anspruch aus § 13 VerkProspG verjährt gemäß § 46 BörsG aF in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts. Der Emissionsprospekt zum W VII ist am 04.07.2008 veröffentlicht worden.
178Der Ablauf der Verjährungsfrist ist durch die am 11.02.2011 gegen die Beklagten zu 2 und 3 eingereichte Klage rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden.
179Dem Beklagten zu 2 ist sie am 13.05.2011 und damit vom Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist zugestellt worden (Bl. 31 ad.A.).
180Bezüglich des Beklagten zu 3 ist die tatsächliche Zustellung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im November 2011 erfolgt (Bl. 193 d.A.). Dies muss die Klägerin allerdings nicht gegen sich gelten lassen, § 167 ZPO. Eine Klageerhebung ist indes auch dann noch rechtzeitig, wenn die Klage vor Fristablauf bei Gericht eingeht und „demnächst“ zugestellt wird, denn in diesem Fall wirkt die außerhalb der Frist erfolgte Klagezustellung gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Klageeingangs zurück. So liegt es im Ergebnis hier. Dabei kann dahinstehen, ob seitens der Klägerin die öffentliche Zustellung der Klage an den Beklagten mit Schriftsatz vom 05.09.2011 (Bl. 82 d.A.) erst verzögert beantragt worden ist, weil ihr die darin vorgetragenen Umstände zum unbekannten Aufenthalt des Beklagten zu 3 bereits früher bekannt waren, denn es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass diese Verzögerung auch ursächlich dafür war, dass die Anordnung der öffentlichen Zustellung erst mit Beschluss vom 09.09.2011 (93 ff d.A.) erfolgt ist. Indes setzt eine Zurechnung von Versäumnissen unabdingbar die sichere Feststellung voraus, dass die von der Klägerin zu fordernde Handlung – vorliegend eine Beantragung der öffentlichen Zustellung bereits im April 2011 – den Verfahrensgang verkürzt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2002 – IV ZR 44/92). Diese sichere Feststellung lässt sich vorliegend nicht treffen.
181Zwar spricht die zeitliche Nähe der Anordnung der öffentlichen Zustellung zum Eingang des diese beantragenden Klägerschriftsatzes. Doch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass – wie dem Senat aus einer Vielzahl von Parallelverfahren bekannt ist – das Landgericht auch im vorliegenden Verfahren mit Blick auf die in einer Vielzahl von Verfahren gegenüber dem Beklagten zu 3 beantragte öffentliche Zustellung zunächst von einer Zustellung der Klage auch an die übrigen Beklagten abgesehen und Ermittlungen hinsichtlich des Wohnortes des Beklagten zu 3 angestellt hat. Dem entsprechend hat das Landgericht in einer Vielzahl von Verfahren – unabhängig davon, wann der dahingehende Antrag gestellt worden ist – die öffentliche Zustellung erst – wie auch vorliegend – im September und in vielen Fällen sogar erst im November 2011 bewilligt.
182Daraufhin hat der Beklagte zu 3 mit am 30.09.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.19.2011 (Bl. 102 f. d.A.) seine Verteidigung angezeigt. Die Klageschrift ist seinen Prozessbevollmächtigten daraufhin am 07.11.2011 (Bl. 193 d.A.) zugestellt worden, wobei die Klageerwiderung vom 13.10.2011 bereits vorab am 17.10.2011 eingegangen ist (Bl. 122 d.A.). Die öffentliche Zustellung ist dadurch im Ergebnis prozessual überholt. Deren Anordnung war indes entgegen der Auffassung des Beklagten zu 3 zulässig.
183Der Beklagte zu 3 macht zwar geltend, dass er seinen Wohnsitz nach einem Umzug in M von der Anschrift K zum fraglichen Zeitpunkt und noch heute unter der Adresse G, G2, G3; G4 ##### M unterhalte. Dass eine förmliche Zustellung unter dieser Adresse im Wege eines Rechtshilfeersuchens ein Jahr oder ein wenig länger dauern könne, sei kein Grund, eine öffentliche Zustellung zu bewilligen, da diese Dauer zumutbar sei (Hinweis auf BGH, Beschluss vom 20.1.2009 – VIII ZB 47/08, juris Rn. 13 ff.). Soweit in der Vergangenheit die Übersendung von Schriftstücken gescheitert sein sollte, habe dies an der unvollständigen Wiedergabe der Adresse – ohne P.O.Box – gelegen. Erst kürzlich sei die „Zustellung“ einer Rechnung der Oberjustizkasse Hamm erfolgt, weil bei der Adressierung die P.O.Box korrekt wiedergegeben worden sei (Anlage BB 3.3).
184Aufgrund der von der Klägerin und dem Landgericht angestellten Ermittlungen durfte das Landgericht im Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Zustellung gemäß § 185 ZPO davon ausgehen, dass die Voraussetzungen der § 185 Nr. 1 und 3 ZPO vorlagen.
185„Einen unbekannten Aufenthalt der Partei“ durfte das Landgericht aufgrund der angestellten Ermittlungen, für die es in dem die Zustellung anordnenden Beschluss auf das insoweit als Musterverfahren geführte Parallelverfahren 34 U 188/12 (= LG Dortmund 25 O 75/11) Bezug genommen hat, annehmen. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem die Zustellung anordnenden Beschluss (Bl. 42 ff. d.A.) Bezug genommen.
186Die Rügen des Beklagten zu 3 greifen nicht durch. Zum von der Klägerin vorgelegten Haftbefehl aus 2010, aus dem die Klägerin schlussfolgert, dass der Beklagte zu 3 deswegen nicht nach M reisen könne (Anlage Ks 2), äußert sich der Beklagte schon nicht konkret. Der Beklagte setzt der öffentlichen Zustellung vor allem entgegen, dass er tatsächlich einen Wohnsitz in M habe und legt einen Mietvertrag und Versicherungen von Nachbarn und der Vermieterin vor (Anlagen B 3 (RL) 1 – 4). Für die Annahme, dass eine ladungsfähige Anschrift vorliegt, muss indes die Überzeugung bestehen, dass sich der Beklagte zu 3 unter der angegebenen Adresse tatsächlich aufhält. Dies hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise wegen der Ergebnisse der Recherche der beauftragten Kanzlei in M als nicht gesichert angesehen. Die Auskunft der vor Ort in M an der angegebenen Adresse angetroffenen Dame, ihr sei der Namen Z2 bekannt, aber weitere Auskünfte gebe sie nicht, berechtigt zu der Annahme, dass eine Zustellung dort nicht erfolgversprechend war, zumal die Befragte zunächst geleugnet hat, Z2 zu kennen. Obwohl sie unter der angegebenen Adresse angetroffen wurde, hat sie jedenfalls nicht bestätigt, dass er dort wohnhaft sei. Die Befunde der Kanzlei vor Ort in M will der Beklagte erfolglos anders gewürdigt sehen, dass nämlich die an der Adresse G angetroffene Dame gerade nicht bestätigt habe, dass er dort nicht wohne. Das ändert nichts an der möglichen Würdigung der ermittelten Ergebnisse durch das Landgericht, der sich der erkennende Senat vollumfänglich anschließt.
187Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass die ordnungsgemäße Einhaltung der Zustellungsvorschriften der Verwirklichung rechtlichen Gehörs dient. Dabei kann offenbleiben, ob jeder Zustellungsmangel zu einer Verfehlung dieses verfassungsrechtlich gebotenen Zweckes führt: Jedenfalls ist Art 103 Abs. 1 GG verletzt, wenn eine öffentliche Zustellung erfolgt, ohne dass ihre Voraussetzungen gegeben waren und obwohl eine andere Form der Zustellung ohne weiteres möglich gewesen wäre (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16.10.1987 – 1 BvR 198/87, NJW 1988, 2361).
188Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte hier von Anfang an wegen der laufenden Ermittlungen und der zahlreichen Parallelverfahren im Bilde über die Versuche war, ihm eine Klage zustellen zu lassen, bestehen in Bezug auf die Versagung des rechtlichen Gehörs keine Bedenken. Der Beklagte zu 3 hat in Parallelverfahren über seine späteren Prozessbevollmächtigten bei Gericht anfragen lassen, ob die öffentliche Zustellung bereits bewilligt sei, weil damit das Mandat erteilt werde. Im vorliegenden Verfahren hat er vor der Zustellung der Klageschrift auf die Klage erwidert. Es erscheint vor diesem Hintergrund und angesichts der Rechercheergebnisse sehr viel unwahrscheinlicher, dass der Beklagte von der Klage im Wege einer Zustellung in M mittels Rechtshilfeersuchens erfahren hätte.
189Auch die Voraussetzungen des § 185 Nr. 3 ZPO sind erfüllt. Eine förmliche Zustellung in den Vereinigten Arabischen Emiraten, mit denen kein förmliches Rechtshilfeabkommen besteht, und die zur Verjährung der Ansprüche der Klägerin geführt hätte, widerspräche dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschluss vom 20.1.2009 – VIII ZB 47/08, juris Rn. 17 mwN; Saenger/Eichele, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 185 Rn. 7).
190Da der Klägerin – wie ausgeführt – keine von ihr verursachte Zustellungsverzögerung vorzuwerfen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 167 Rn. 11), hat bereits die Klageerhebung, mit der die Klägerin die vom Senat festgestellten Prospektfehler bereits der Sache nach geltend gemacht hat, den Ablauf der Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt und Verjährung scheidet aus. Eine frühere Kenntnis haben die Beklagten nicht dargelegt und bewiesen. Die Prospektlektüre, auf die die Beklagten nunmehr abstellen wollen, war ungeeignet, dem Anleger die notwendige Kenntnis zu verschaffen, da die Prospektfehler gerade in der unvollständigen oder unzutreffenden Darstellung des Anlagekonzepts und weiterer Risiken liegen.
191III.
192Die Beklagten zu 4 und 5 haben aus Prospekthaftung im weiteren Sinne für die genannten Prospektfehler einzustehen.
193Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, juris Rn. 9 und II ZR 211/09, juris Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zitiert nach BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 26).
1941.
195Die Beklagten zu 4 und 5 sind Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft W VII und waren Gesellschafter im Zeitpunkt des Beitritts der Klägerin. Sie gehören damit zum Kreis derjenigen, die den Beitretenden über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, aufzuklären haben (st. Rspr., BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 33 mwN). Wenn die Anlage wie hier planmäßig mittels eines Prospekts vertrieben wird, haften die schon beigetretenen Gesellschafter daher auch für fehlerhafte Angaben des Emissionsprospekts. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss dazu nichts weiter hinzutreten. Dies ergibt sich auch nicht aus der zitierten Entscheidung des BGH vom 30.07.2013 (X ARZ 320/13, juris Rn. 16). Die Entscheidung bezieht sich auf die Prospekthaftung im engeren Sinne. Hier geht es aber um die Haftung aus c.i.c. wegen der Stellung als zukünftiger Vertragspartner des Beitretenden, die aus der Eigenschaft als Gesellschafter resultiert (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 26 ff.). Die Anleger, die sich über die C (ehemalige Beklagte zu 1) als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gemäß § 6 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, juris, Rn. 10).
1962.
197Kausalität und Verschulden werden vermutet; beides haben die Beklagten nicht widerlegt.
198a) Vorliegend streitet für die Klägerin ob der feststehenden Pflichtverletzung der Beklagten eine Kausalitätsvermutung im Sinne einer Beweislastumkehr (vgl. BGH Urteil vom 02.03.2009 – II ZR 266/07, juris Rn. 6; Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, juris Rn. 28 f; BGH, Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10, juris Rn. 33 m.w.N.).
199Um die Kausalitätsvermutung zu widerlegen, muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass der Anleger den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Der pauschale Hinweis der Beklagten, die Klägerin habe Risiken – namentlich das prospektierte Totalverlustrisiko – hingenommen, so dass sie auch weitere Risiken nicht von der Zeichnung der Anlage abgehalten hätten, genügt dazu nicht. Ein solcher Schluss ist nicht tragfähig. Vielmehr kann ein Anleger, der schon zahlreiche Risiken übernommen hat, ebenso gut nicht mehr bereit sein, noch weitere Risiken zu übernehmen (BGH, Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 215/08, juris Rn. 24). Im Streitfall sind keine Umstände für die Annahme dargetan, dass die Klägerin in Kenntnis der festgestellten Prospektfehler ihr durchgehend positives Bild von dem Fonds behalten und die Anlage gleichwohl getätigt hätte.
200Der Beklagte zu 2 und die Streithelferin zu 8 haben mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.06.2014 (Bl. 849) bzw. vom 06.06.2014 (Bl. 852 d.A.) ihren Beweisantritt zur Widerlegung der Kausalität durch Parteivernehmung der Klägerin ausdrücklich fallen gelassen. Auch der Beklagte zu 3 (Schriftsatz vom 03.06.2014, Bl. 843 ff d.A.) hat an seinem diesbezüglichen Beweisantritt nicht mehr festgehalten und auf eine Anhörung der Klägerin verzichtet. Die Streithelferin zu 7 hat auf die Verfügung des Senats vom 28.05.2014 (Bl. 851 d.A.) keinen eigenen Antrag auf Anhörung der Klägerpartei gestellt (Schriftsatz vom 05.06.2014, Bl. 848 d.A.).
201b) Wegen des Verschuldens wird auf die Ausführungen zur Haftung der Beklagten zu 2 und 3 verwiesen. Die Beklagten zu 4 und 5 haften im Übrigen im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 278 BGB für das Verschulden der zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten eingesetzten Erfüllungsgehilfen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 37), so auch für einen Erfüllungsgehilfen, der den als Aufklärungsmittel im Rahmen der Beitrittsverhandlungen verwendeten Fondsprospekt gestaltet hat.
2023.
203Verjährung scheidet aus, da die Verjährungsfrist mangels nachgewiesener früherer Kenntnis der Klägerin von den Prospektmängeln zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2011 gemäß §§ 195, 199 BGB nF i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB noch nicht abgelaufen war.
204IV.
205Bezüglich des Beklagten zu 6 sind die vorgetragenen Berufungsgründe nicht geeignet, eine vom Urteil des Landgerichts abweichende und der Klägerin günstigere Entscheidung zu tragen. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Verfahrensmangel und lässt auch im Übrigen keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil erkennen (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Solche zeigt auch das Berufungsvorbringen nicht auf. Ebenso bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen, so die Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben und eine neue Tatsachenfeststellung gebieten (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.2008 – VIII ZR 266/03, zit. nach juris Rn. 5, 7).
206Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 6 zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht im Hinblick auf ihre Beteiligung an dem W VII Fonds unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 6 zu. Es wird vollumfänglich auf das angegriffene Urteil Bezug genommen, soweit sich nicht aus den nachstehenden Ausführungen etwas anderes ergibt.
207Ansprüche gegen den Beklagten zu 6, die die Klägerin auf § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 266 StGB stützt, bestehen nicht. Im Prospekt wird weder ein unzutreffender Eindruck über die vom Beklagten zu 6 als Geschäftsführer der ehemaligen Beklagten zu 1 durchzuführende Mittelverwendungskontrolle erweckt noch ist erkennbar, dass die Anlegergelder entgegen der prospektierten Zwecke verwandt worden sind.
208Allein durch die schlagwortartige Verwendung des Begriffs „Mittelverwendungskontrolle“ in § 2 Abs. 6 S. 4 des Treuhandvertrages wird dem Anlageinteressenten nicht suggeriert, dass durch Abschluss des Vertrages nach dem vorgelegten Muster eine effektive Mittelverwendung erreicht werde und ein Missbrauch des eingesammelten Kapitals ausgeschlossen sei (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.03.2007 – III ZR 98/06, juris). Insoweit lässt die Berufung außer Acht, dass der Begriff der „Mittelverwendungskontrolle“ für sich genommen zunächst ohne konkreten Inhalt ist und der näheren Ausfüllung durch die im Einzelfall vereinbarten Bestimmungen bedarf (vgl. BGH, aaO, Rn. 19). Das gilt schon deshalb, weil bei Kapitalanlagemodellen vollkommen unterschiedliche Arten der Mittelverwendungskontrolle denkbar sind und in der Praxis vorkommen. So muss sich die Kontrolltätigkeit nicht zwangsläufig auf die gesamte Laufzeit eines Fonds erstrecken und eine laufende Überprüfung der Zahlungsflüsse von der Platzierungs- über die Betriebsphase bis hin zur Abwicklung der Beteiligung vorsehen. Denkbar ist ebenfalls, dass sich die Mittelverwendungskontrolle auf die Platzierungsphase oder aber auf eine nachträgliche Überprüfung der bestimmungsgemäßen Mittelverwendung beschränkt.
209Im Streitfall ist ein gesonderter Mittelverwendungskontrollvertrag, aus dem sich konkrete Vorgaben für die von der ehemaligen Beklagten zu 1 durchzuführende Kontrolltätigkeit oder bestimmte Überprüfungsakte ergeben hätten, unstreitig nicht geschlossen worden. Ebenso geht aus der von der Klägerin auszugsweise zitierten Beitrittserklärung nichts zu Art und Umfang der von der ehemaligen Beklagten zu 1 als „Mittelverwendungskontrolleur“ zu leistenden Kontrolltätigkeit hervor. Maßgeblich für die Ausgestaltung der Mittelverwendungskontrolle ist daher der Treuhandvertrag sowie ergänzend der Anlageprospekt (so auch OLG Köln zum B4 V. Fonds, Urt. v. 23.05.2013, 24 U 202/12).
210Aus den Bestimmungen des Treuhandvertrages geht klar und deutlich hervor, dass die offenbar von der Klägerin gewünschte und nunmehr zum Aufhänger einer Haftung des Beklagten zu 6 gemachte „umfassende“ Mittelverwendungskontrolle durch die Treuhandkommanditistin mit einer ständigen Überprüfung der Zahlungsflüsse in M gerade nicht vereinbart worden ist. Vielmehr beschränkte sich nach § 2 Abs. 6 TreuhandV. die Kontrolltätigkeit der ehemaligen Beklagten zu 1 ausschließlich auf die Platzierungsphase. Nach Abs. 6 S. 1 der vorgenannten Bestimmung hatte die Treuhandkommanditistin die Anlegergelder zunächst auf einem Treuhandkonto in Deutschland zu sammeln, was unstreitig geschehen ist. Mit der Vollplatzierung/Einwerbung des im Investitionsplan genannten Eigenkapitals endete – wie in § 2 Abs. 6 S. 3 und 4 TreuhandV. eindeutig und unmissverständlich geregelt ist – die Mittelverwendungskontrolle. Nach dem Treuhandvertrag war die ehemalige Beklagte zu 1 damit gerade nicht verpflichtet, die prospektgemäße Verwendung der Mittel durch Kontrollen in M oder anhand von Zahlungsbelegen oder sonstiger Urkunden zu überprüfen.
211Soweit die Treuhandkommanditistin nach § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. verpflichtet war, während der Platzierungsphase die auf dem Treuhandkonto eingegangenen Beträge der Anleger „auf Abruf der Fondsgesellschaft zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung freizugeben“, beschränkte sich die Mittelverwendungskontrolle ersichtlich darauf, lediglich Mittel freizugeben, deren Abruf nach dem Investitionsplan plausibel war. Insoweit ergibt sich im Rahmen der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung zweifelsfrei, dass der Mittelverwendungskontrolle im vorliegenden Fall nur eine sehr eingeschränkte Schutzfunktion zukommen konnte. Denn § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. stellte für die Mittelfreigabe keine Prüfkriterien oder Kontrollschritte auf. Ebenso waren danach die Freigabe der Mittel und der Transfer der Gelder nach M nicht davon abhängig, dass die Fondsgesellschaft den Mittelbedarf und den Verwendungszweck durch Vorlage fälliger Rechnungen oder sonstiger Belege nachwies. Durch die Formulierung - „auf Abruf“ der Fondsgesellschaft - ging dies für Anlageinteressenten verständlich und eindeutig aus dem Treuhandvertrag hervor. Zu vergegenwärtigen ist auch, dass die Treuhandkommanditistin nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. zur Freigabe der Mittel „verpflichtet“ war. Unbeschadet dessen lag schon unter praktischen Gesichtspunkten für jeden Anleger auf der Hand, dass die ehemalige Beklagte zu 1 in der Investitionsphase und zudem noch von Deutschland aus schon rein tatsächlich keinen wirksamen Schutz des Anlagekapitals gewährleisten konnte.
212Ein besonderer Schutz des Anlegerkapitals, etwa durch laufende Überprüfungen oder eine Abschlusskontrolle, wurde den Anlegern ebenfalls an keiner anderen Stelle des Treuhandvertrages zugesagt. Im Gegenteil war aus § 14 Abs. 2 und Abs. 4 TreuhandV. für Anlageinteressenten klar zu ersehen, dass die Treuhandkommanditistin keine Haftung dafür übernahm, dass die Geschäftsführer und Vertragspartner der Fondsgesellschaft die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen würden. Im Ergebnis findet damit das Vorbringen der Klägerin zu angeblich im Treuhandvertrag versprochenen Schutzmechanismen in dem gesamten Vertragswerk keinerlei Stütze, sondern wird vielmehr durch die maßgeblichen Bestimmungen widerlegt.
213Darüber hinaus wurde auch im Emissionsprospekt weder mit einer umfassenden Mittelverwendungskontrolle oder mit sonstigen besonderen Schutzmechanismen gegen eine missbräuchliche Verwendung des Anlagekapitals geworben noch wurde darin eine Mittelverwendungskontrolle überhaupt als ein besonderes, „für“ die Beteiligung sprechendes Investitionskriterium heraus gestellt.
214Anderes ergibt sich auch nicht aus der Formulierung in der Beitrittserklärung (Bl. 37 d.A.), ausweislich der der „Treuhänder“ hinsichtlich des Agios nur Inkassostelle ist, die das Agio nach Rechnungsstellung an den „zentralen Anbieter“ weiterleiten wird. In Zusammenhang mit den übrigen Textpassagen und Bestimmungen im Treuhandvertrag, in denen Regelungen über eine Mittelverwendungskontrolle Erwähnung finden, ergibt sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aus Empfängersicht gerade nicht der zwingende Rückschluss, dass ein Anleger mehr als die allein prospektierte Freigabe der Mittel entsprechend dem im Investitionsplan angeführten Verwendungszweck durch die ehemalige Beklagte zu 1 zu erwarten hatte.
215V.
216Hinsichtlich der weiteren von der Klägerin gerügten Prospektfehler und einer etwaigen Haftung aus Delikt wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, mit denen eine Haftung insoweit abgelehnt worden ist, Bezug genommen. Die zweitinstanzlichen Ausführungen der Klägerin geben insoweit keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
217VI.
2181.
219Der Klägerin steht nach § 249 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten zu 2 bis 5 als Gesamtschuldner zunächst ein Anspruch auf Erstattung ihres Anlagekapitals in Höhe von 30.000 € zuzüglich des gezahlten Agios in Höhe von 600 € zu.
220Entgegen der zuletzt geäußerten Auffassung der Streithelferin zu 7 muss sich die Klägerin dabei kein etwaiges Verschulden eines ihr die Anlage vermittelnden Beraters im Verhältnis zu den Gründungsgesellschaftern und den Prospektverantwortlichen als eigenes (Mit-)Verschulden zurechnen lassen. Eine Zurechnungsgrundlage ist weder dargetan noch ansatzweise ersichtlich. Falls weitere Anspruchsgegner in Betracht kommen sollten, hafteten diese neben den Beklagten als Gesamtschuldner.
2212.
222Zum Zwecke der Vorteilsausgleichung hat die Klägerin den Beklagten zu 2 bis 5 ihrerseits das Erlangte Zug um Zug herauszugeben. Dies betrifft die Treuhandbeteiligung am W VII. Insoweit ist die Abtretung aller Rechte und Ansprüche aus dieser Beteiligung ausreichend. Für die Abtretung ihrer Rechte aus der Beteiligung hat die Klägerin durch das mit der Klage abgegebene Angebot auf Übertragung alles ihrerseits Erforderliche getan. Mit der Annahme befinden sich die Beklagten zu 2 bis 5 spätestens seit Klageerhebung in Verzug.
223Die Beklagten wenden sich zu Unrecht gegen die Formulierung der Zug um Zug anzubietenden Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung. Auf etwaige Beschränkungen der Übertragbarkeit im Gesellschaftsvertrag kommt es nicht an. Besteht die Kapitalanlage - wie hier - in der Rechtsposition als Treuhandkommanditist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2012 – XI ZR 272/10, juris Rn. 11 f; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 29; Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1). Denn das Gegenrecht des Schädigers kann sich nur auf die Rechtsposition beziehen, die der geschädigte Kapitalanleger aufgrund der Zeichnung der - mittelbaren oder unmittelbaren - Fondsbeteiligung erworben hat (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14). Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2007 - III ZR 214/06, juris Rn. 3, vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1 mwN). Etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung der Klägerin auf die Beklagten stehen der angeordneten Zug-um-Zug-Leistung nicht entgegen. Diese Schwierigkeiten fallen in den Risikobereich der schadensersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen des Geschädigten (vgl. BGH Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 286/11, juris Rn. 3 mwN).
2243.
225Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Anlagekapitals stehen der Klägerin (Prozess-) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu.
2264.
227Der Rechtsschutzversicherung der Klägerin steht weiter der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen Kosten zu. Nachdem sie erstinstanzlich keinen Antrag auf Ersatz der vorprozessualen Anwaltskosten gestellt hat, liegt insoweit entgegen der Ansicht der Beklagten eine zulässige Klageerweiterung in zweiter Instanz vor. Die Klägerin berechnet eine Geschäftsgebühr i.H.v. 1,8 und zieht zu Unrecht 0,75 ab, denn die vorprozessuale Gebühr bleibt bestehen, die Gebühren im Prozess ermäßigen sich. Demnach sind die beantragten 1.801,66 € unabhängig davon, ob eine über dem Satz von 1,3 liegende Gebühr im Streitfall gerechtfertigt wäre, in jedem Falle erstattungsfähig.
228VII.
229Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs.1, 100 Abs. 4, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
230VIII.
231Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Dass eine Vielzahl von teilweise revisiblen Parallelverfahren anhängig ist, ist kein Kriterium für die Zulassung der Revision. Es handelt sich vielmehr um die Anwendung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in tatrichterlicher Würdigung auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.09.2010 – III ZR 333/09).
Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn
- 1.
der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, - 2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist, - 3.
eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder - 4.
die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagte unter anderem auf die Übertragung von "Eigentumsrechten des Anteils am Stammkapital der Betreibergesellschaft" eines Gasfeldes, hilfsweise auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung in Anspruch. Sie hat ihre Klage beim Landgericht Berlin eingereicht und die öffentliche Zustellung mit der Begründung beantragt, die Zustellung sei im Ausland nicht möglich und eine Erledigung des Rechtshilfegesuchs innerhalb absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin abgelehnt. Das Kammergericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat die Klägerin ihren Antrag auf öffentliche Zustellung der Klage weiterverfolgt.
II.
- 2
- Der Antrag, die Erledigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens festzustellen , ist unbegründet, weil die Rechtsbeschwerde von Anfang an unbegründet war.
- 3
- 1. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat allerdings in zulässiger Weise das Rechtsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt.
- 4
- a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar nicht abschließend geklärt, ob ein Rechtsmittel schlechthin Gegenstand einer Erledigungserklärung sein kann. Sie ist aber jedenfalls dann möglich, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2001 - V ZB 40/99, NJW-RR 2001, 1007, unter II 1 a; Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 219/97, NJW 1998, 2453, unter II 2; Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZB 17/08, FamRZ 2009, 41, Tz. 4). Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine einseitige Erledigungserklärung handelt (BGH, Urteil vom 12. Mai 1998, aaO; Beschluss vom 10. Juli 2003 - VII ZB 32/02, NJW 2003, 3057, unter II). So verhält es sich hier.
- 5
- Eine Rücknahme des Rechtsmittels liegt nicht im Interesse der Klägerin, denn dies hätte zur Folge, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsmittels unabhängig davon zu tragen hätte, ob die Rechtsbeschwerde ursprünglich begründet war oder nicht. Es besteht auch nicht die Möglichkeit, die Hauptsache für erledigt zu erklären, denn die Rechtsgrundsätze über die Erledigung der Hauptsache finden nur auf solche Verfahren Anwendung, in denen eine Kostengrundentscheidung ergehen kann (BGH, Beschluss vom 17. September 2008, aaO; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rdnr. 7; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91a Rdnr. 3; MünchKommZPO/Lindacher, 3. Aufl., § 91a Rdnr. 8; Stuckert, Die Erledigung in der Rechtsmittelinstanz, 2007, S. 278). Diese Voraussetzung erfüllt das Verfahren über den Antrag auf öffentliche Zustellung nicht, denn es handelt sich um ein gebührenfreies Verfahren, in dem keine Kostenentscheidung ergeht.
- 6
- b) Die Erledigung kann vom Beschwerdeführer im Rechtsbeschwerdeverfahren einseitig erklärt werden, wenn das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 10/05, WM 2005, 1991, unter 1 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Nach Zustellung der Klage an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten besteht kein Bedürfnis für eine öffentliche Zustellung mehr, so dass das Interesse der Klägerin an der Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens entfallen ist. Dass die Zustellung auf Betreiben der Klägerin erfolgt ist, berührt entgegen der Auffassung der Beklagten die Wirksamkeit der Zustellung nicht.
- 7
- 2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde war jedoch von Anfang an nicht begründet.
- 8
- a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 9
- Die Voraussetzungen, unter denen die öffentliche Zustellung einer Klage nach § 185 ZPO bewilligt werden könne, seien nicht gegeben. Eine öffentliche Zustellung der Klage komme in Fällen, in denen die ladungsfähige Anschrift des Beklagten im Ausland bekannt sei, nur dann in Betracht, wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich sei oder keinen Erfolg verspreche. Beides sei hier nicht der Fall. Es sei zwar anzunehmen, dass die öffentliche Zustellung (richtig: die Zustellung im Wege der Rechtshilfe) einer Klage auch dann keinen Erfolg verspreche, wenn erfahrungsgemäß eine so außergewöhnlich langsame Erledigung der Zustellung auf dem Rechtshilfeweg zu erwarten sei, dass der betreffenden Partei ein Zuwarten billigerweise nicht zugemutet werden könne. Davon könne hier jedoch nicht ausgegangen werden.
- 10
- Der Antrag auf öffentliche Zustellung könne auch nicht darauf gestützt werden, dass bei Rechtshilfeersuchen an die Russische Föderation generell mit einer unzumutbar langen Bearbeitungsdauer zu rechnen sei. Darüber, ob es im vorliegenden Fall zu Verzögerungen kommen werde, ließen sich derzeit nur Vermutungen anstellen, denn ein Rechtshilfeersuchen sei den russischen Behörden noch nicht einmal übersandt worden. Für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung müssten konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass das Rechtshilfeersuchen undurchführbar sei oder erfolglos bleibe.
- 11
- Nichts anderes gelte mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte befürchte. Soweit sich der geltend gemachte Anspruch nach deutschem materiellem Recht richte, habe die Klägerin nicht zu befürchten, dass die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO nicht zu ihren Gunsten greifen werde, so dass schon die Einreichung der Klage zu einer Unterbrechung der Verjährung führe. Soweit die Klägerin vertragliche Erfüllungsansprüche geltend mache, die nach russischem Recht zu beurteilen seien, sei ebenfalls nicht ersichtlich, dass die Verjährung der Ansprüche drohe. Nach dem insoweit anzuwendenden russischen Recht sei für die Unterbrechungswirkung der Klageerhebung von vornherein auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung abzustellen.
- 12
- b) Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde hätten keine andere Entscheidung gerechtfertigt.
- 13
- Nach § 185 Nr. 3 ZPO kann eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn sie im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. Das ist allerdings nicht erst dann der Fall, wenn feststeht, dass eine Zustellung im Wege der Rechtshilfe endgültig nicht erfolgen wird. Der Zweck dieser Vorschrift liegt darin, den Anspruch auf Justizgewährung für die Partei zu sichern, wenn auf anderem Wege eine Zustellung nicht durchführbar ist (Stein/Jonas/Roth, aaO, § 185 Rdnr. 1; Zöller/Stöber, aaO, § 185 Rdnr. 1). Das Gebot, einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewähren, erfordert, dass dieser in angemessener Zeit zu erlangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1989 - X ZR 23/87, NJW 1989, 1477, unter I 4). Keinen Erfolg verspricht die Zustellung daher schon dann, wenn die Durchführung einen derart langen Zeitraum in Anspruch nehmen würde, dass ein Zuwarten der betreibenden Partei billigerweise nicht zugemutet werden kann. Allerdings ist andererseits zu beachten, dass eine Bewilligung der öffentlichen Zustellung den Anspruch auf rechtliches Gehör des Prozessgegners aus Art. 103 Abs. 1 GG gefährdet. Für die Entscheidung der Frage, ob die Dauer einer Zustellung im Wege der Rechtshilfe nicht mehr zumutbar ist, bedarf es daher einer Abwägung der beiderseitigen Interessen, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. OLG Köln, MDR 2008, 1061; OLG Düsseldorf, OLGR 2004, 456 f.; OLG Hamburg, NJWE-WettbR 1997, 284; MünchKommZPO/Häublein, aaO, § 185 Rdnr. 9; Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., § 185 Rdnr. 6; Wieczorek/Schütze/Rohe, ZPO, 3. Aufl., § 185 Rdnr. 2, 28 ff.; Fischer, ZZP 107 (1994), 163, 171; Geimer, NJW 1989, 2204). Diese Interessenabwägung fällt in den Bereich der tatrichterlichen Würdigung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler geprüft werden kann. Das Beschwerdegericht hat bei seiner Entscheidungsfindung alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei berücksichtigt und gewürdigt.
- 14
- aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Anspruch der Klägerin auf Justizgewährung nicht schon deshalb verletzt, weil die Zustellung möglicherweise einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten erfordert. In Rechtsprechung und Literatur wird allerdings zum Teil in Anlehnung an Art. 15 Abs. 2 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 14. November 1965 eine Dauer von sechs Monaten generell als Grenze angesehen (OLG Köln, NJW-RR 1998, 1683, 1684; Geimer, aaO, S. 2204 f.; Stein/Jonas/Roth, aaO, Rdnr. 10; Hk-ZPO/Eichele, 2. Aufl., § 185 Rdnr. 6). Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Da eine Bewilligung der öffentlichen Zustellung den Anspruch des Prozessgegners auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG gefährdet, sind insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Sie ist nur dann zu rechtfertigen, wenn eine andere Art der Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist (BVerfG, NJW 1988, 2361; BGH, Urteil vom 6. April 1992 - II ZR 242/91, NJW 1992, 2280, unter II 1). Insoweit ist zu beachten, dass eine Dauer von bis zu einem Jahr für eine Zustellung im Ausland nicht ungewöhnlich ist (vgl. dazu Rahm/Künkel/Breuer, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, Stand: November 2008, Kap. VIII Rdnr. 42). Ein Zeitraum von sechs bis neun Monaten überschreitet danach nicht den Zeitrahmen für Rechtshilfeverfahren, wie er auch sonst im internationalen Rechtsverkehr üblich ist. Dies steht der Annahme entgegen, es handele sich um einen Zeitraum, bei dem ein Zuwarten der betreibenden Partei billigerweise nicht zugemutet werden könne (ebenso Linke, Internationales Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Rdnr. 231; Pfennig, Die internationale Zustellung in Zivil- und Handelssachen , 1988, S. 122; Fischer, aaO; Mansel, IPrax 1987, 210, 212).
- 15
- bb) Die Bewilligung der öffentlichen Zustellung war auch nicht deswegen geboten, weil - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - sich die Zustellungsdauer in Russland nach den von der Klägerin eingeholten Auskünften auf zwei Jahre belaufen könne. Dieser Umstand könnte die öffentliche Zustellung nur dann rechtfertigen, wenn mit Sicherheit zu erwarten wäre, dass eine Zustellung einen derart langen Zeitraum in Anspruch nehmen wird. Denn die Bewilligung der öffentlichen Zustellung setzt voraus, dass konkrete Feststellungen getroffen werden können, aus denen sich ergibt, dass eine Zustellung in anderer Weise keinen Erfolg verspricht. Solche Feststellungen lassen sich aber nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht treffen, weil es danach auch möglich ist, dass die Zustellung der Klage im Wege der Rechtshilfe innerhalb von (nur) sechs bis neun Monaten erfolgt.
- 16
- cc) Die Rechtsbeschwerde meint, der Klägerin habe wegen drohender Verjährung ein längeres Zuwarten nicht zugemutet werden können. Die vom Beschwerdegericht geäußerte Auffassung, eine Verjährung sei nicht zu befürchten , weil nach Art. 194 Abs. 2, Art. 203 Abs. 2 ZGB der Russischen Föderation für die Unterbrechung der Verjährung auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht abzustellen sei, entfalte für das Hauptsacheverfahren keine Bindungswirkung. Es sei nicht auszuschließen, dass aufgrund neuer Erkenntnisse die Gerichte in den Tatsacheninstanzen den Eintritt der Verjährungsunterbrechung nach russischem Recht abweichend beurteilten, weil die Auswir- kungen von Rechtshandlungen im Ausland in der russischen Rechtspraxis nicht geklärt seien. Dieses Risiko müsse die Klägerin, soweit es um die Anwendbarkeit des § 185 ZPO gehe, nicht hinnehmen, weswegen eine öffentliche Zustellung geboten sei. Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch.
- 17
- Bei der Frage, ob eine öffentliche Zustellung bewilligt werden kann, ist zwar auch zu berücksichtigen, ob Umstände vorliegen, die bei einer Durchführung des zeitaufwändigen Rechtshilfeverfahrens zu einer Vereitelung des Rechts der betreibenden Partei führen können. Es widerspräche in einem solchen Fall dem Gebot des wirkungsvollen Rechtsschutzes, die betreibende Partei auf das Rechtshilfeverfahren zu verweisen (vgl. OLG Düsseldorf, aaO; OLG Hamm, MDR 1988, 589; OLG Hamburg, MDR 1970, 426; MünchKommZPO/ Häublein, aaO; vgl. auch Musielak/Wolst, aaO; Wieczorek/Schütze/Rohe, aaO, Rdnr. 33). So liegt es hier aber nicht. Die Risiken, die sich daraus ergeben, dass die Unterbrechung der Verjährung nach russischem Recht zu beurteilen ist, hat das Beschwerdegericht in Betracht gezogen, indem es die Rechtslage nach dem anzuwendenden russischen Recht ermittelt hat. Da die Rechtsbeschwerde nicht die fehlerhafte Ermittlung ausländischen Rechts gemäß § 293 ZPO gerügt hat, ist der Senat an die Beurteilung des Beschwerdegerichts gebunden (§ 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Danach ist zugrunde zu legen, dass die Unterbrechung der Verjährung nicht davon abhängt, dass die Klage der Beklagten zugestellt wird. Das abstrakte Prozessrisiko, dass die Tatsacheninstanzen bei Fortgang des Verfahrens die Frage der Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung der Klage nach russischem Recht anders beurteilen, als dies bisher geschehen ist, stellt keinen ausreichenden Grund für eine öffentliche Zustellung dar. Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel
LG Berlin, Entscheidung vom 09.04.2008 - 33 O 433/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.05.2008 - 2 W 78/08 -
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.