Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2014 - III ZR 102/12

bei uns veröffentlicht am24.07.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 102/12
vom
24. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2014 durch den Vizepräsidenten
Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und
Reiter

beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung der Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs vom 4. September 2013 - Kassenzeichen 780013135239 - wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin macht gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch geltend. Das Oberlandesgericht hat die Klage in einem ersten Berufungsverfahren dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Senat hat nach einer Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union das Berufungsurteil mit seinem Urteil vom 4. Juni 2009 (III ZR 144/05, BGHZ 181, 199) aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, zurückverwiesen. Mit seinem zweiten Urteil hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich derjenigen des vorangegangenen Revisionsverfahrens , auferlegt. Daraufhin hat die Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs der Klägerin gemäß § 29 Nr. 1 GKG eine Kostenrechnung für dieses Verfahren erteilt , die auch beglichen wurde.

2
Gegen das zweite Berufungsurteil hat die Klägerin eine vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Der Senat hat durch sein zweites Urteil vom 12. Dezember 2013 (III ZR 102/12, juris) die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache abermals zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an die Vorinstanz zurückverwiesen.
3
Die Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs hat die Klägerin als Antragstellerin gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG zu den Kosten für das zweite Revisionsverfahren herangezogen und die mit der vorliegenden Erinnerung angegriffene Kostenrechnung erstellt.
4
Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Belastung mit den Kosten beider Revisionsverfahren und die Kostenbefreiung der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG stellten einen unverhältnismäßigen Eingriff in den freien Warenverkehr und in das daraus folgende Recht auf Schadensersatz dar. Dieser Eingriff sei offenkundig nicht durch zwingende Erfordernisse des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die nationalen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes dürften wegen des Vorrangs des Unionsrechts im vorliegenden Fall nicht angewendet werden.

II.


5
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung ist unbegründet.
6
1. Die Klägerin schuldet gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG als Revisionsklägerin die mit der angegriffenen Kostenrechnung angesetzten Gerichtskosten für das zweite Revisionsverfahren. Dass sie zuvor bereits für die Kosten des ersten Revisionsverfahrens gemäß § 29 Nr. 1 GKG als diejenige Partei, der diese durch das zweite Berufungsurteil auferlegt wurden, herangezogen wurde, ändert hieran nichts, da es sich um kostenrechtlich zwei getrennte Rechtsmittelverfahren handelte. Diese nach den nationalen Bestimmungen bestehende Rechtslage zieht die Klägerin auch nicht in Zweifel.
7
2. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht die Rechtslage nicht in Widerspruch zum Recht der Europäischen Union mit der Folge, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG vorliegend unanwendbar wäre. Nach ständiger Rechtsprechung ist es mangels einer europarechtlichen Regelung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs Sache der nationalen Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten , die zuständigen Gerichte zu bestimmen und das Verfahren für die Klagen auszugestalten, die den vollen Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Daher hat der Staat die Folgen des entstandenen Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die im Schadensersatzrecht der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie es praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, die Entschädigung zu erlangen (Grundsatz der Effektivität) (z.B. EuGH, Urteil vom 24. März 2009 - Danske Slagterier - Slg. I-2168 = NVwZ 2009, 771 Rn. 31; Senatsurteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05, BGHZ 181, 199 Rn. 39 jew. mwN).
8
Zu dem der Ausgestaltung durch die Mitgliedstaaten überlassenen Verfahren gehört auch die Regelung der Gerichtskosten. Die von der Klägerin im vorliegenden Zusammenhang beanstandeten Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes gelten für Amtshaftungsklagen auf der (nationalen) Grundlage von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG ebenfalls, so dass der Grundsatz der Gleichwertigkeit gewahrt ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin wird durch die Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 29 Nr. 1 GKG auf die beiden Revisionsverfahren auch nicht die Effektivität des geltend gemachten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs beeinträchtigt.
9
a) Dass die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG von den Gerichtskosten befreit ist, schränkt die Effektivität des Anspruchs nicht ein.
10
Die Bestimmung beruht darauf, dass Bund und Länder als Träger der Justizhoheit den Aufwand für die Errichtung und Unterhaltung der Gerichtsorganisation zu tragen haben (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1981 - VI ZR 108/76, VersR 1982, 145). Hätte die Beklagte Gerichtskosten für das Revisionsverfahren zu entrichten, würde dies lediglich zu einer Zahlung innerhalb des Bundeshaushalts führen. Für die Kostenbefreiung besteht damit ein sachlicher Grund.
11
Überdies hat sich die Befreiung der Beklagten von den Gerichtskosten im vorliegenden Verfahren im Ergebnis nicht zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt, da sie auch ohne das Fiskusprivileg mit den Kosten beider Revisionsverfahren belastet worden wäre. Zwar hätte die Beklagte ohne § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG im ersten Revisionsverfahren zunächst gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG die Gerichtsgebühren und -auslagen geschuldet. Aufgrund der Kostenentscheidung im zweiten Berufungsurteil war die Klägerin gemäß § 29 Nr. 1 GKG jedoch weitere Kostenschuldnerin. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG ist derjenige, dem die Kosten gemäß § 29 Nr. 1 GKG auferlegt sind, Erstschuldner, der gegenüber anderen Kostenschuldnern vorrangig heranzuziehen ist, insbesondere auch gegenüber demjenigen, der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG haftet. Das bedeutet, dass die Klägerin aufgrund der Kostengrundentscheidung im zweiten Berufungsurteil auch ohne Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG von der Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs für die Gerichtskosten des ersten Revisionsverfahrens herangezogen worden wäre. Falls die Beklagte aufgrund ihrer - unterstellten - Kostenhaftung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG diese Kosten bereits zuvor beglichen hätte, hätte sie gegen die Klägerin einen Erstattungsanspruch nach § 91 Abs. 1 ZPO gehabt.
12
Für das von ihr betriebene zweite Revisionsverfahren ist unabhängig von § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG bislang allein die Klägerin Kostenschuldnerin (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG). Eine Entscheidung nach § 29 Nr. 1 GKG ist noch nicht ergangen.
13
b) Auch der Umstand, dass die Klägerin (vorläufig, siehe sogleich) für die Kosten beider Revisionsverfahren haftet, bedeutet nicht, dass die Durchsetzung ihres etwaigen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs übermäßig erschwert wird. Da in dem Rechtsstreit um diesen Anspruch die Revisionsinstanz zweimal in Anspruch genommen wurde, ist es nur folgerichtig, dass für die staatliche Leistung auch zweimal Gebühren anfallen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen , dass, soweit die Kostenlast die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei überfordert, unter den weiteren Voraussetzungen von § 114 und gegebenenfalls § 116 ZPO Prozesskostenhilfe gewährt wird, mit der Folge, dass die Bundes- oder Landeskasse die Gerichtskosten nicht mehr oder nur in Raten geltend machen kann. Darüber hinaus kann nach § 59 Abs. 1 BHO in Härtefällen von der Einziehung der Kosten vorübergehend oder endgültig abgesehen werden.
14
Weiterhin ist anzumerken, dass die Pflicht der Klägerin, derzeit die Kosten beider Revisionsverfahren zu tragen, nicht die endgültige Belastung hiermit bedeutet. Wenn und soweit die Klägerin obsiegt und ihrem Gegner die Kosten (auch) der Revisionsrechtszüge auferlegt werden, hat sie einen Rückzahlungsanspruch gegen die Gerichtskasse gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - VIII ZB 97/02, NJW 2003, 1322, 1324; KG, NZBau 2013, 643 f; OLG Brandenburg, OLGR 2008, 762, 763).
15
Der weitere Hinweis der Klägerin, sie habe "ihrem Schädiger" bereits Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe mehrerer Millionen Euro gezahlt, ist eine reine Billigkeitserwägung, die rechtlich ohne Substanz bleibt und zudem auf der Prämisse beruht, dass ihr Schadensersatzanspruch begründet ist. Dies steht jedoch im vorliegenden Verfahrensstadium noch nicht fest.
16
3. Die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten beider Revisionsverfahren und das Fiskusprivileg des § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG stellen, anders als die Klägerin geltend macht, aus den vorstehenden Gründen auch keine unverhältnismäßige und damit unzulässige Beschränkung des freien Warenverkehrs (Art. 28 ff AEUV) dar. Durch die Erhebung von Gerichtskosten fürStaatshaftungsklagen wegen der Verletzung dieser Grundfreiheit ist deren Schutzbereich selbst nicht betroffen.
17
4. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV entbehrlich. Es steht mit der nach den Maßstäben der acte-clair-Doktrin erforderlichen Gewissheit (vgl. z.B.: EuGH, Urteile 15. September 2005 - C-495/03 - Intermodal Transports , Slg. 2005, I-8191 Rn. 33 und vom 6. Oktober 1982 - 283/81 - CILFIT, Slg. 1982, 3415 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34) fest, dass der Vorrang des Unionsrechts nicht gebietet, von der Erhebung der mit der angegriffenen Rechnung festgesetzten Kosten abzusehen. Dass sich das gerichtliche Verfahren zur Geltendmachung eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs grundsätzlich nach den nationalen Vorschriften richtet, entspricht der oben mit einem Beispiel zitierten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Wahrung der Grundsätze der Gleichwertigkeit und Effektivität durch die einschlägigen Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes liegt nach den vorstehenden Erwägungen ebenso auf der Hand wie das Fehlen eines mit Art. 28 ff AEUV unvereinbaren Eingriffs in den freien Warenverkehr.
18
Die von der Klägerin zum Beleg für ihre Ansicht, der Senat müsse gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs einholen, zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. September 2008 (6 W 73/08, juris) ist nicht einschlägig. Der Vorlagebeschluss dieses Gerichts bezog sich auf die Fragen, ob es mit Art. 86 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGV (= Art. 106 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AEUV) vereinbar sei, dass die vom Land Sachsen-Anhalt errichtete Investitionsbank von Gerichtskosten befreit sei, und gegebenenfalls ob dies nur für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben gelte. Nicht - wie vorliegend - die Vereinbarkeit der Kostenfreiheit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG mit dem Unionsrecht als solche stand in Frage, sondern lediglich, ob die Ausdehnung der Kostenfreiheit der Investitionsbank mit Art. 86 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGV unvereinbare Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Kreditinstituten verschaffe (siehe aaO Rn. 54 f).
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Reiter

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Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 59 Veränderung von Ansprüchen


(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur 1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemess

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 29 Weitere Fälle der Kostenhaftung


Die Kosten schuldet ferner, 1. wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abg

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 31 Mehrere Kostenschuldner


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Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat entschieden, die Mitgliedstaaten hätten die Folgen eines verursachten Schadens, für den sie nach dem Gemeinschaftsrecht einzustehen hätten, im Rahmen ihres nationalen Haftungsrechts zu beheben. Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung sei es Sache der nationalen Rechtsordnung, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und das Verfahren für die Klagen auszugestalten, die den vollen Schutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Dabei dürfen die im Schadensersatzrecht der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit ), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Erlangung einer Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität; vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 und C-9/90 - Francovich - Slg. 1991, I-5403, 5415 f Rn. 42, 43; vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1131, 1153, 1155, 1157 Rn. 67, 74, 83; vom 10. Juli 1997 - Rs. C-261/95 - Palmisani - Slg. 1997, I-4037, 4046 Rn. 27; Urteil vom 24. März 2009 aaO S. 337 Rn. 31). Da es an einer unmittelbar anzuwendenden Verjährungsvorschrift im Gemeinschaftsrecht fehlt - die Regelung des Art. 46 (= Art. 43 a.F.) der Satzung des Gerichtshofs betrifft die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaften hergeleiteten Ansprüche -, ist die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede nach nationalem Recht zu prüfen.

Die Kosten schuldet ferner,

1.
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 102/12
Verkündet am:
12. Dezember 2013
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom12. Dezember 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. März 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin - ein Branchenverband genossenschaftlich organisierter dänischer Schlachthofgesellschaften und Schweinezüchter - begehrt aus von ihren Mitgliedern abgeleitetem Recht von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz wegen der Verletzung europäischen Gemeinschaftsrechts. Sie wirft der Beklagten vor, von Anfang 1993 bis 1999 für Fleisch von nicht kastrierten männlichen Schweinen aus Dänemark faktisch ein Importverbot verhängt zu haben, durch das ihren Mitgliedern in der genannten Zeit ein Schaden von 288.134.810 DM entstanden sei, von dem sie mit ihrer Klage 280.000.000 DM (= 143.161.726,73 €) geltend macht.

2
In Dänemark wurden seit Anfang der 1990-Jahre nicht kastrierte männliche Schweine als Schlachttiere gezüchtet. Deren Fleisch kann beim Erhitzen einen strengen Geruch oder Geschmack aufweisen, wobei diese Gefahr mit zunehmendem Alter und Gewicht der Schweine zum Schlachtzeitpunkt zunimmt. Um geruchsbelastetes Fleisch feststellen und aussortieren zu können, wurde in Dänemark beim Schlachtvorgang das Skatol, ein im Darm gebildetes Abbauprodukt, gemessen. Nach Auffassung der Beklagten geht die Geruchsbelastung jedoch auf das Hormon Androstenon zurück, dessen Bildung durch eine frühe Kastration ausgeschaltet werden könne, während die Prüfung des Skatolgehalts zu keinen zuverlässigen Ergebnissen führe.
3
Durch die Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 395 S. 13; im Folgenden: Veterinärkontrollrichtlinie) wurde das vorherige System der Grenzkontrollen zugunsten einer durch den Versandmitgliedstaat durchzuführenden veterinärrechtlichen Kontrolle abgelöst; der zuständigen Behörde an den Bestimmungsorten sollte nur eine nicht diskriminierende veterinärrechtliche Kontrolle im Stichprobenverfahren vorbehalten bleiben. In Art. 8 dieser Richtlinie ist ein Verfahren zur Regelung des Falls vorgesehen, dass die Übereinstimmung des Fleisches mit den geltenden gesundheitlichen Vorschriften von den zuständigen Behörden des Bestimmungs- und des Ursprungslands unterschiedlich beurteilt wird. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. o der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. 121 S. 2012; im Folgenden: Frischfleischrichtlinie), die durch die bis zum 1. Januar 1993 umzusetzende Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L 268 S. 69) geändert und neu gefasst worden ist, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der amtliche Tierarzt Fleisch, das einen starken Geschlechtsgeruch aufweist, für genussuntauglich erklärt. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Nr. iii tragen die Mitgliedstaaten Sorge dafür, dass Fleisch - unbeschadet der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. o vorgesehenen Fälle - von nicht kastrierten männlichen Schweinen mit einem Tierkörpergewicht von mehr als 80 kg ein besonderes Kennzeichen trägt und einer Hitzebehandlung unterzogen wird, außer wenn der Betrieb durch eine von den zuständigen Behörden anerkannte Methode sicherstellen kann, dass Schlachtkörper mit einem starken Geschlechtsgeruch festgestellt werden können.
4
Die Beklagte teilte den obersten Veterinärbehörden der Mitgliedstaaten durch den Bundesminister für Gesundheit mit Schreiben vom 18. und 26. Januar 1993, die nachrichtlich an die obersten Landesveterinärbehörden und die obersten Lebensmittelüberwachungsbehörden gerichtet waren, mit, die Regelung in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 64/433/EWG werde in der Weise in deutsches Recht umgesetzt, dass unabhängig von der Gewichtsgrenze ein Wert von 0,5 µg/g Androstenon festgesetzt werde, bei dessen Überschreitung das Fleisch einen starken Geschlechtsgeruch aufweise, nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. o untauglich zum Genuss für Menschen sei und nicht als frisches Fleisch nach Deutschland verbracht werden dürfe. Weiter heißt es in den Schreiben, alle Sendungen von Schweinefleisch aus anderen Mitgliedstaaten würden gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/622/EWG am Bestimmungsort , unabhängig von ihrer Genusstauglichkeitskennzeichnung, auf die Einhaltung des Grenzwertes überprüft. Dementsprechend wurden in der Folgezeit zahlreiche Lieferungen von Schweinefleisch aus Dänemark von den zuständigen deutschen Behörden geprüft und bei Überschreitung des Androstenongrenzwertes beanstandet und zurückgewiesen.

5
Auf eine von der Kommission erhobene Vertragsverletzungsklage stellte der Gerichtshof der Europäischen Union durch Urteil vom 12. November 1998 (C-102/96, Slg. 1998, I-6890) einen Verstoß der Beklagten gegen die genannten Richtlinienbestimmungen fest. Die Vorschrift des § 17 der Fleischhygieneverordnung wurde sodann mit Wirkung zum 1. April 1999 an das Gemeinschaftsrecht angepasst.
6
Die Klägerin stützt den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf die Behauptung, die dänischen Schweinezüchter und Schlachthofgesellschaften hätten im Hinblick auf das gemeinschaftswidrige Verhalten der Beklagten die Produktion nicht kastrierter männlicher Schweine zunächst vermindert und im Oktober 1993 nahezu vollständig eingestellt. Um den Export von Schweinefleisch nach Deutschland nicht zu gefährden, seien männliche Schweine in dem notwendigen Umfang kastriert aufgezogen worden. In der Zeit zwischen 1993 und 1999 seien etwa 39 Millionen Schweine für die Vermarktung in Deutschland geschlachtet worden, auf deren Kastration bei Beachtung des Gemeinschaftsrechts hätte verzichtet werden können. Bei der Vermarktung einer entsprechenden Menge unkastrierter männlicher Schweine hätten sich für sie Kosteneinsparungen von aus dänischen Kronen umgerechnet 288.134.810 DM ergeben. Hiervon entfielen 60.369.135,33 DM auf Ansprüche einzelner Züchter. Der übrige Betrag setze sich aus Forderungen von drei Schlachthofbetrieben zusammen.
7
Das Landgericht hat die Klage im Hinblick auf die Beantragung eines Mahnbescheids am 6. Dezember 1999 für die Zeit ab 7. Dezember 1996 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und sie insoweit als verjährt abgewiesen, als es um Ersatzansprüche für Schäden geht, die bis zum 6. Dezember 1996 entstanden sind. Das Berufungsgericht hat in seinem ersten Verfahren die Klage insgesamt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
8
In dem daraufhin von der Beklagten angestrengten ersten Revisionsverfahren hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die sich darauf bezogen, inwieweit sich die betroffenen Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch bei der Verletzung harmonisierender Richtlinien auf Rechte beziehen können, die ihnen das Primärrecht verleiht, und inwieweit Grundsätze des Gemeinschaftsrechts auf die prinzipiell dem nationalen Recht überlassene Regelung der näheren Ausgestaltung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs, insbesondere in Bezug auf seine Verjährung und auf den Vorrang des Primärrechtsschutzes , einwirken (Beschluss vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05, NVwZ 2007, 362). Der Gerichtshof hat diese Fragen mit Urteil vom 24. März 2009 (C-445/06, Slg. 2009, I-02168 = EuZW 2009, 334) beantwortet.
9
Mit seinem Urteil vom 4. Juni 2009 (III ZR 144/05, BGHZ 181, 199) hat der Senat das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Er hat einen qualifizierten Verstoß der Beklagten gegen die Interessen der die dänischen Schweinezüchter und -fleischproduzenten schützendes Gemeinschaftsrecht bejaht und ausgeführt, § 839 Abs. 3 BGB stehe dem Schadensersatzanspruch nicht entgegen, sowie - auf der Grundlage des damaligen Sach- und Streitstands - die Verjährung des Anspruchs verneint. Er hat jedoch ausreichende Feststellungen des Berufungsgerichts zu der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erforderlichen unmittelbaren Kausalität zwischen dem Gemeinschaftsrechtsverstoß und dem geltend gemachten Schaden vermisst.
10
In dem zweiten Berufungsverfahren hat die Klägerin, die zuvor behauptet hatte, ihr lägen schriftliche Abtretungserklärungen der mit ihr verbundenen Schweinezüchter vor, mit Schriftsatz vom 16. September 2010 ihren Vortrag dahingehend korrigiert, dass solche Erklärungen nicht abgegeben worden seien. Die genossenschaftlich organisierten Schlachthöfe, die ihre Ansprüche wiederum an die Klägerin abgetreten hätten, würden die Forderungen der Züchter jedoch im Wege der Prozessstandschaft geltend machen. Alternativ ergebe sich aus den Statuten der Klägerin und der Schlachthofgesellschaften sowie aus deren Beschlüssen die Abtretung der Ansprüche der Züchter.
11
Das Berufungsgericht hat die Klage mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe


12
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.


13
Zur Begründung seiner Entscheidung (Urteil vom 15. März 2012 - 7 U 29/04, juris) hat das Berufungsgericht ausgeführt, es sei bereits zweifelhaft, ob die Klägerin hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Ansprüche der Züchter aktivlegitimiert sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die diesbezüglichen Abtretungserklärungen der Schlachthofgesellschaften an die Klägerin im Einver- ständnis mit den Züchtern erfolgt seien. Eine Ermächtigung zur Geltendmachung der Forderungen im Wege der Prozessstandschaft sei entgegen der Auffassung der Klägerin den von ihr herangezogenen Statuten der Schlachthofgesellschaften nicht zu entnehmen.
14
Dies könne jedoch letztlich dahinstehen, da die Klägerin jedenfalls einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem qualifizierten Verstoß gegen drittschützende Gemeinschaftsnormen und dem geltend gemachten Schaden nicht dargelegt habe, so dass die Klage sowohl hinsichtlich der auf die Züchter als auch in Bezug auf die auf die Schlachthofgesellschaften entfallenden Schadensanteile unbegründet sei.
15
Den von der Klägerin vorgelegten Protokollen der Sitzungen der Preisfestsetzungs - und Preisfindungskommission, des Aufsichtsrats und des "Bestyrelsen" genannten Gremiums sei in der Gesamtschau ein solcher Ursachenzusammenhang nicht zu entnehmen. Aus diesen Niederschriften ergebe sich nicht, dass die Maßnahmen der Beklagten für die Aufgabe des Projekts ausschlaggebend waren, statt der Kastration die kostengünstigere Skatolgehaltsmessung zur Feststellung einer Geruchsbelastung des Fleisches männlicher Schweine durchzuführen (Male-Pig-Projekt). Dies habe keinen Ausdruck in den Protokollen gefunden. Vielmehr deuteten einzelne Passagen darauf hin, dass fachliche Notwendigkeiten maßgeblich gewesen seien.
16
Schließlich sei in die Gesamtschau auch das Verhalten der Klägerin nach 1999 einzubeziehen. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft in dem von der Klägerin mit beförderten Verfahren mit Urteil vom 12. November 1998 einen Verstoß der Beklagten gegen die Richtlinienbestimmungen festgestellt habe, sei § 17 der Fleischhygieneverordnung mit Wirkung zum 1. April 1999 dem Gemeinschaftsrecht angepasst worden. Gleichwohl habe die Klägerin ihr Projekt nicht wieder aufgegriffen.

II.


17
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
18
1. Die Würdigung des Berufungsgerichts zur fehlenden unmittelbaren Kausalität des Gemeinschaftsrechtsverstoßes für den geltend gemachten Schaden beruht, wie die Revision mit Recht rügt, auf einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und § 286 ZPO.
19
a) Die Revision macht geltend, soweit das Berufungsgericht es - was es allerdings in seiner Entscheidung nicht zum Ausdruck gebracht habe - für möglich gehalten habe, dass in Deutschland die Marktakzeptanz des Fleisches nicht kastrierter männlicher Schweine gefehlt habe, habe es sich mit entscheidungserheblichem , beweisbewehrtem Sachvortrag der Klägerin nicht auseinander gesetzt. Diese Rüge ist begründet.
20
Das Berufungsgericht hat zwar nicht ausdrücklich benannt, welche anderen Umstände als den Gemeinschaftsrechtsverstoß der Beklagten es als mögliche Ursachen für die Aufgabe des Male-Pig-Projekts durch die dänischen Schlachtbetriebe und Schweinezüchter in Betracht gezogen hat. Aus der Bezugnahme der angefochtenen Entscheidung auf die Gründe des ersten Berufungsurteils und dem darin wiedergegebenen Vorbringen der Beklagten ergibt sich jedoch, dass es seinen Erwägungen deren Behauptung zugrunde gelegt hat, die Rückkehr zur Aufzucht kastrierter Schweine sei allein aus wirtschaftli- chen Gründen erfolgt, da sich Fleisch nicht kastrierter Eber in Deutschland nicht habe vermarkten lassen. Diesem Vorbringen ist die Klägerin jedoch, worauf die Revision zu Recht hinweist, mit der Behauptung entgegen getreten, in andere Länder als Deutschland seien jährlich ca. 40.000 Tonnen Fleisch nicht kastrierter , nach den Bedingungen des Male-Pig-Projekts aufgezogener männlicher Schweine abgesetzt worden, ohne dass es zu Beanstandungen durch Handel oder Verbraucher gekommen sei (Schriftsatz vom 4. November 2009, Seite 1808 der Gerichtsakte [GA] Rn. 49). Auch nach Deutschland sei noch 1992 die gleiche Menge solchermaßen produzierten Fleisches exportiert worden, ebenfalls ohne dass Beschwerden wegen Geschlechtsgeruchs erhoben worden seien (Schriftsätze vom 11. Januar 2005, GA 1555 Rn. 18 und vom 4. November 2009, GA 1808 Rn. 50, siehe auch Schriftsatz vom 20. Juni 2002, GA 598 Rn. 34 und vom 24. November 2009, GA 1868 f Rn. 36 ff). Weiterhin hat die Klägerin in diesem Zusammenhang vorgetragen, die deutsche Fleischwirtschaft habe 1991 ihre Skepsis gegenüber dem Male-Pig-Projektaufgegeben, und die wichtigsten Marktteilnehmer hätten die Beklagte 1992 aufgefordert, die geänderte Frischfleischrichtlinie möglichst rasch umzusetzen (Schriftsatz vom 25. Januar 2010, GA 1940 Rn. 21 unter Bezugnahme auf Schriftsatz vom 11. Januar 2005, GA 1566 Rn. 56, wo wiederum auf S. 10 Abs. 1 der Anlage K 132 hingewiesen wird; Schriftsatz vom 20. Oktober 2010, GA 2257 f Rn. 40).
21
Mit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsgericht bei seiner Würdigung der Gesamtumstände zu Unrecht nicht befasst. Die Behauptungen der Klägerin sind entscheidungserheblich. Treffen diese zu, stellen sie gewichtige Indizien dafür dar, dass sich auch die deutschen Marktteilnehmer entgegen dem Vortrag der Beklagten am Fleisch unkastrierter männlicher Schweine, bei denen der Geschlechtsgeruch (lediglich) mit der Skatolmessmethode geprüft wurde, nicht gestört hätten. Ist dies der Fall, kann die erforderliche Kausalität zwischen dem Gemeinschaftsrechtsverstoß der Beklagten und dem geltend gemachten Schaden gegeben sein, sofern die Einstellung des Male-Pig-Projekts durch die dänischen Schweinefleischproduzenten auch subjektiv durch die Zurückweisungspraxis der deutschen Veterinärbehörden motiviert wurde (siehe hierzu sogleich).
22
Die Klägerin hat für ihr Vorbringen tauglichen Beweis angetreten. Den erfolgreichen Export von jährlich rund 40.000 Tonnen Fleisch, das nach dem Male-Pig-Methode produziert wurde, in andere Staaten und 1992 auch nach Deutschland hat die Klägerin durch die Benennung der Zeugin Margrethe Jensen unter Beweis gestellt (Schriftsatz vom 4. November 2009, GA 1807, 1808 Rn. 49, 50). Zu letztem Punkt hat die Klägerin überdies Beweis durch das Angebot der Vernehmung von Ole Verner und Oivind Hoen als Zeugen angetreten (Schriftsatz vom 10. Januar 2005, GA 1555 f, Rn. 20). Ihre Behauptung, die führenden Fleischvermarkter in Deutschland hätten ihre Skepsis gegenüber dem Male-Pig-Projekt 1992 überwunden, hat sie durch Vorlage des Protokolls einer Ausschusssitzung des Bundesmarktverbands für Vieh und Fleisch vom 30. November 1992 (vgl. Schriftsätze vom 25. Januar 2010, GA 1940 Rn. 20 und vom 20. Oktober 2010, GA 2257 f Rn. 40, Anlage K 132) unter Beweis gestellt. Es ist nicht auszuschließen, dass die von der Klägerin angeführte Passage aus der Niederschrift - gegebenenfalls zusammen mit den übrigen Beweismitteln - geeignet ist, dem Tatrichter die Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin zu verschaffen, auch wenn dort unter anderem festgehalten ist, dass ein Konsens über die Vermarktung von Eberfleisch nicht erzielt werden konnte.
23
b) Die Revision rügt weiter mit Recht, das Berufungsgericht habe sich unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bei seiner Würdigung zur unmittelba- ren Kausalität darauf beschränkt, fünf Protokolle von Gremien der Klägerin heranzuziehen , jedoch andere Niederschriften außer Betracht gelassen, aus denen sich ergebe, dass das Male-Pig-Projekt aufgrund des Gemeinschaftsrechtsverstoßes der Beklagten eingestellt worden sei. Die Revision bezieht sich insoweit auf das von der Klägerin vorgelegte Protokoll der Sitzung des "Bestyrelsen" vom 4. Februar 1993 (Schriftsatz vom 12. April 2010, GA 2023 Rn. 114 unter Hinweis auf Anlage K 186), die Mitteilung der Schlachthofgesellschaften an die Züchter vom 15. Februar 1993 (Schriftsatz vom 18. Oktober 2000, GA 126 f Rn. 313), die Mitteilung einer Schlachthofgesellschaft an ihre Genossenschaftsmitglieder auf B. vom 11. März 1993 (Schriftsätze vom 18. Oktober 2000, GA 127 Rn. 314 und vom 12. April 2010, GA 2038 Rn. 160 jeweils unter Hinweis auf Anlage K 46), die Pressemitteilung der Klägerin vom 7. Oktober 1993 (Anlagen K 154 und 215), das Schreiben des Vorsitzenden der Klägerin an die Europäische Kommission vom 7. Oktober 1993 (Schriftsatz vom 18. Oktober 2000, GA 139 f Rn. 344 unter Bezugnahme auf Anlage K 55), die Information einer weiteren Schlachthofgesellschaft an ihre Mitglieder vom 14. Oktober 1993 (Schriftsatz vom 12. April 2010, GA 2053 Rn. 209 unter Hinweis auf Anlage K 218), den internen Bericht über das Treffen des Vorstandsvorsitzenden der Klägerin mit dem EU-Budgetkommissar S. (auch mit dem Agrarkommissar C. ) am 25. Juli 1994 (Schriftsatz vom 12. April 2010, GA 2064 f Rn. 245 f unter Hinweis auf Anlage K 232) und das Schreiben eines Schlachthofbetriebs vom 6. Februar 1995 an das dänische Landwirtschafts- und Fischereiministerium (Schriftsatz vom 12. April 2010, GA 2069 Rn. 260 unter Hinweis auf Anlage K 239). Sämtliche Schreiben lassen - in jeweils unterschiedlichem Maß - bei einer Gesamtschau den Schluss möglich erscheinen, dass sich die betroffenen Schlachtbetriebe und Züchter ausschließlich aufgrund des Verhaltens der Behörden der Beklagten veranlasst sahen, von der kostengünstigeren Produktion von Schweinefleisch im Rahmen des Male-Pig-Projekts abzusehen, nicht aber infolge der aus ihrer Sicht fehlenden Markttauglichkeit solchermaßen hergestellten Fleischs. Ein derartiger Rückschluss ist zwar nicht zwingend. Jedoch ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht , wenn es die von der Revision angeführten Schreiben in seine Würdigung einbezogen hätte, zu einer abweichenden Beurteilung der Kausalitätsfrage gekommen wäre.
24
Die subjektive Einschätzung der Klägerin und der ihr angeschlossenen Schweinefleischproduzenten, dass das Male-Pig-Projekt allein aufgrund der von der Beklagten faktisch verfügten Handelsbeschränkungen abzubrechen war, ist für die Beurteilung der Kausalitätsfrage entscheidungserheblich. Zwar reicht es für den Schadensersatzanspruch nicht, wenn die der Klägerin angeschlossenen Produzenten lediglich subjektiv der Ansicht waren, sie könnten mit dem im Rahmen dieses Projekts hergestellten Fleisch auf dem deutschen Markt bestehen. Eine Schadensersatzforderung wäre auch in diesem Fall ausgeschlossen, wenn diese Erwartung objektiv unberechtigt war, wie die Beklagte geltend macht. Jedoch würde unabhängig von der objektiven Marktlage ein Schadensersatzanspruch auch ausscheiden, wenn, wovon das Berufungsgericht - nach allerdings aus den vorstehenden Gründen unvollständiger Würdigung des Streitstoffs - ausgegangen ist, die dänischen Produzenten das Male-Pig-Projekt eingestellt hätten, weil sie (nur subjektiv) zu der Auffassung gelangt waren, dieses Verfahren werde keine Marktakzeptanz in Deutschland finden.
25
c) Ebenfalls - jedenfalls im Grundsatz - zu Recht macht die Revision geltend , das Berufungsgericht habe zur Frage der Motivation für die Einstellung des Male-Pig-Projekts angebotenen Zeugenbeweis übergangen. Die Klägerin zeigt hierzu auf Seiten 21 ff der von ihr zur Begründung der Revision in Bezug genommenen Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls teilwei- se schlüssigen Vortrag aus ihren Schriftsätzen in der Tatsacheninstanz zu den Beweggründen und dazu angetretenen Zeugenbeweis auf. Es mag zwar sein, dass das Berufungsgericht insoweit nicht jedes einzelne der von der Klägerin angeführten Details hätte ausdrücklich bescheiden und hierzu Beweis erheben müssen. Jedoch hätte sich das Berufungsgericht mit den verschiedenen Behauptungen wenigstens teilweise auseinandersetzen und abwägen müssen, zu welchem Vorbringen eine Beweisaufnahme notwendig war. Hieran fehlt es.
26
d) Im Ergebnis begründet ist ferner die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe seine Würdigung nicht auf den Umstand stützen dürfen, dass die der Klägerin angeschlossenen Produzenten auch nach Herstellung einer gemeinschaftsrechtskonformen Rechtslage im Jahr 1999 ihr Male-Pig-Projekt nicht wieder aufgenommen hätten. Es liegt zwar innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums, wenn das Berufungsgericht diesen Umstand als ein Indiz dafür wertet, dass die Einstellung des Male-Pig-Projekts nicht durch das gemeinschaftsrechtswidrige Verhalten der Beklagten motiviert war. Mit Recht rügt die Revision jedoch, dass die Vorinstanz auch insoweit nicht die vorerwähnten Schreiben in ihre Gesamtwürdigung einbezogen und von der Erhebung der zu diesem Thema angebotenen Zeugenbeweise abgesehen hat.
27
e) Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit sich mit der von ihm nicht beschiedenen, nach Ansicht der Revision jedoch "schlagenden" Argumentation der Klägerin zu befassen, es wäre einerseits unverständlich, dass diese alle zu Gebote stehenden Anstrengungen unternommen habe, um die deutschen Stellen zu einer Beachtung des EG-Rechts zu bewegen, und sich andererseits schon aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen zur Einstellung des Male-Pig-Projekts entschlossen hätte.
28
Diesem Verhalten könnte im Zusammenwirken mit anderen Anhaltspunkten zwar eine gewisse Aussagekraft für die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin zur Vermarktbarkeit des Fleisches unkastrierter Eber in Deutschland zukommen. Ein hinreichendes Indiz hierfür ist dem allerdings nicht zu entnehmen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Anstrengungen der Klägerin, die maßgeblichen Stellen der Beklagten zu einer gemeinschaftskonformen Gestaltung der nationalen Rechtslage zu veranlassen, zumindest auch durch das mit der Feststellung eines Gemeinschaftsrechtsverstoßes naheliegende Potential, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, motiviert wurden, selbst wenn man sich intern bewusst war, dass das Male-Pig-Projekt ohnehin nicht "marktfähig" war. Ein zwingender Schluss auf die zu beweisende Haupttatsache lässt sich aus dem als übergangen gerügten Vorbringen damit nicht ziehen.
29
f) Weiterhin wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, sich mit den von der Revision erhobenen Rügen gegen seine Würdigung der von ihm herangezogenen Protokolle verschiedener Sitzungen von Kommissionen und des "Bestyrelsen" der Klägerin vom 21. Dezember 1992, 20. Januar 1993, 8. Februar 1993, 11. August 1993 und vom 7. Oktober 1993 auseinanderzusetzen, aus denen die Vorinstanz abgeleitet hat, der unmittelbare Kausalzusammenhang zwischen dem Gemeinschaftsrechtsverstoß und dem geltend gemachten Schaden sei nicht erkennbar. Der Senat hat im vorliegenden Verfahrensstadium keine Veranlassung, sich hiermit zu befassen, zumal es sich bei den Beanstandungen im Wesentlichen um revisionsrechtlich unmaßgebliche Angriffe auf die dem Tatrichter vorbehaltenen Sachverhaltswertungen handelt.
30
g) Dafür, dass zugunsten der Klägerin die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises (siehe hierzu z.B. BGH, Urteil vom 26. März 2013 - VI ZR 109/12, NJW 2013, 2901 Rn. 27) für die inmitten stehende Kausalitätsfrage er- füllt sein könnten, gibt es entgegen der Ansicht der Revision keinen Anhaltspunkt. Dies gilt erst Recht für eine Beweislastumkehr. Es verbleibt insoweit bei den Beweiserleichterungen des § 287 ZPO.
31
2. Der Senat hat schließlich aus den nachfolgenden Gründen auch keine Veranlassung, über die Revisionsrügen zu entscheiden, die gegen die - die angefochtene Entscheidung ohnehin nicht tragenden - Ausführungen des Berufungsgerichts zur Prozessstandschaft der Klägerin für die einzelnen Züchter gerichtet sind, deren Anteil am geltend gemachten Gesamtschaden von 288.134.710,00 DM (= 147.320.937,91 €) mit 60.369.135,33 DM (= 30.866.248,77 €) beziffert ist.
32
Für das weitere Verfahren ist allerdings auf Folgendes hinzuweisenund insbesondere anzumerken, dass die Klage, soweit sie auf eine Prozessstandschaft gestützt ist, im Ergebnis selbst dann ohne Erfolg bleiben müsste, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sein sollten.
33
a) Von der Wirksamkeit der Prozessstandschaft hängt nicht nur die materiellrechtliche Aktivlegitimation ab, sondern bereits die Zulässigkeit der Klage, soweit die Ansprüche der Züchter betroffen sind. Feststellungen zur Zulässigkeit der Klage dürfen jedoch entgegen der Behandlung durch das Berufungsgericht grundsätzlich nicht mit der Erwägung unterbleiben, die Klage sei ohnehin unbegründet (z.B.: BGH, Urteile vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09, NJW 2012, 1209 Rn. 44; vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3719 f und vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738 f dieses speziell zur Prozessstandschaft).
34
aa) Die hier in Betracht zu ziehende gewillkürte Prozessstandschaft setzt neben dem schutzwürdigen Interesse des Klägers eine wirksame Ermächtigung durch den Forderungsinhaber zur Geltendmachung des Anspruchs voraus (ständige Rspr., z.B.. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - VII ZR 34/93, BGHZ 125, 196, 199 mwN). Auch in Fällen, die, wie hier, Auslandsberührung haben, beurteilt sich die Zulässigkeit der Prozessstandschaft zwar grundsätzlich nach dem deutschen Prozessrecht als lex fori (BGH aaO). Die Erteilung und der Bestand der Prozessführungsermächtigung richten sich allerdings nach dem materiellen Recht (BGH, Urteil vom 10. November 1999 aaO S. 739; Musielak/ Weth, ZPO, 10. Aufl., § 51 Rn. 26; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., vor § 50 Rn. 45). Da eine Auslandsberührung vorliegt, bestimmt sich das anzuwendende Sachrecht nach dem Internationalen Privatrecht. Gemäß dem im Zeitpunkt der Klageerhebung noch maßgeblichen Art. 33 Abs. 1 EGBGB (jetzt inhaltsgleich Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG], Nr. 593/2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [Rom I] ABl. Nr. L 177 S. 6, ber. 2009 Nr. L 309 S. 87) ist bei einer Abtretung für die Verpflichtungen zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger das Recht maßgebend, dem der Vertrag zwischen ihnen unterliegt. Diese Regelung ist auch auf die Erteilung einer Einziehungsermächtigung anwendbar, da diese unbeschadet ihrer dogmatischen Einordnung im internen deutschen Recht international-privatrechtlich als Abtretung zu qualifizieren ist (BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 aaO S. 204; Palandt/Thorn, BGB, 73. Aufl., Rom I Art. 14 Rn. 2). Die Einziehungsermächtigung soll sich aus den Statuten der in der Klägerin zusammengeschlossenen Schlachtbetriebe beziehungsweise aus ihrem eigenen Statut ergeben. Dies und die weitere Frage , ob die Klägerin im Fall einer wirksamen Ermächtigung Zahlung an sich selbst verlangen kann, richten sich nach dem dänischen Recht. Ausländisches Recht ist nach § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln (BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07, BGHZ 177, 237 Rn. 7 mwN), wovon das Berufungsgericht bislang abgesehen hat.
35
Der Senat braucht dies nicht nachzuholen. Zwar sind die Prozessvoraussetzungen und damit unter anderem die Wirksamkeit einer Prozessstandschaft auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (z.B. Senatsurteil vom 19. März 1987 - III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 219; BGH, Urteile vom 7. Juli 2008 - II ZR 26/07, WM 2008, 1615 Rn. 12; vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738 jeweils mwN und vom 24. Februar 1994 aaO S. 200, 202). Allerdings kann das Revisionsgericht hiervon absehen, wenn dies unzweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 1994 aaO und vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 73/85, NJW-RR 1986, 157, 158). Dies ist hier der Fall. Der Rechtsstreit ist ohnehin an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit nicht die Forderungen der einzelnen Züchter betroffen sind. Eine Teilabweisung der Klage, soweit sie wegen Fehlens der Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig ist, ist nicht möglich. Die Klägerin hat lediglich eine Teilklage erhoben, ohne bislang klarzustellen, welchen Anteil der einzelnen Schadensersatzansprüche sie geltend macht beziehungsweise in welcher Reihenfolge die einzelnen Forderungen geprüft werden sollen (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52, BGHZ 11, 192, 194; BGH, Urteil vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441). Dem Senat ist damit eine Abgrenzung der Forderungen der Züchter von den Ansprüchen der Schlachthofgesellschaften nicht möglich.
36
bb) Sollten die Voraussetzungen dafür, dass die Klägerin die Ansprüche der einzelnen Züchter im Wege der Prozessstandschaft verfolgen kann, erfüllt sein, wären die Forderungen allerdings verjährt. Im Falle der gewillkürten Prozessstandschaft tritt die Verjährungshemmung erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offen gelegt wird oder offensichtlich ist (Senatsurteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 305/09, NVwZ 2011, 1150 Rn. 35; BGH, Urteile vom 7. Juni 2001 - I ZR 49/99, NJW-RR 2002, 20, 22; vom 16. September 1999 - VII ZR 385/98, WM 2000, 77, 78; vom 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 6 und vom 30. Mai 1972 - I ZR 75/71, NJW 1972, 1580, noch zur Verjährungsunterbrechung nach § 209 Abs. 1 BGB a.F.). Die Klägerin hat erst mit Schriftsatz vom 16. September 2010 (bei Gericht als Fax am selben Tag eingegangen) vorgetragen, sie mache die Ansprüche der einzelnen Schweinezüchter im Wege der Prozessstandschaft geltend. Dies war zuvor auch nicht offensichtlich, da die Klägerin bis dahin allein als Zessionarin aufgetreten war. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist für den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch bereits abgelaufen. Zwar war nach dem Senatsurteil vom 4. Juni 2009 (III ZR 144/05, BGHZ 181, 199 Rn. 38 ff) zunächst von der dreißigjährigen Regelverjährung nach § 195 BGB a.F. auszugehen. Jedoch gilt nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB seit dem 1. Januar 2002 die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F., die gemäß Absatz 4 Satz 1 der genannten Bestimmung ab diesem Tag zu laufen begann, so dass die Verjährung bei Offenlegung der Prozessstandschaft bereits eingetreten war.
37
cc) Dementsprechend kann die Klage bezüglich der Forderungen der Züchter im Ergebnis nur Erfolg haben, wenn sich aus den Statuten der Klägerin beziehungsweise derjenigen der in ihr zusammengeschlossenen Betriebe sowie aus deren Beschlüssen eine Abtretung der Ansprüche der Züchter ergibt. Dies ist wiederum gemäß Art. 33 Abs. 1 EGBGB a.F. (nunmehr Art. 14 Abs. 1 Rom I VO) nach dänischem Recht zu beurteilen, zu dem das Berufungsgericht gegebenenfalls wird Ermittlungen anstellen müssen.
38
dd) Soweit die Klägerin meint, aus dem Europarecht in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz ergebe sich die Befugnis der Klägerin, die Ansprüche der einzelnen Schweinezüchter klageweise geltend zu machen, ist dies nicht nachvollziehbar.
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Reiter

Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 30.01.2004 - 1 O 459/00 -
OLG Köln, Entscheidung vom 15.03.2012 - 7 U 29/04 -

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.

Die Kosten schuldet ferner,

1.
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.

39
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat entschieden, die Mitgliedstaaten hätten die Folgen eines verursachten Schadens, für den sie nach dem Gemeinschaftsrecht einzustehen hätten, im Rahmen ihres nationalen Haftungsrechts zu beheben. Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung sei es Sache der nationalen Rechtsordnung, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und das Verfahren für die Klagen auszugestalten, die den vollen Schutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Dabei dürfen die im Schadensersatzrecht der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit ), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Erlangung einer Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität; vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 und C-9/90 - Francovich - Slg. 1991, I-5403, 5415 f Rn. 42, 43; vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1131, 1153, 1155, 1157 Rn. 67, 74, 83; vom 10. Juli 1997 - Rs. C-261/95 - Palmisani - Slg. 1997, I-4037, 4046 Rn. 27; Urteil vom 24. März 2009 aaO S. 337 Rn. 31). Da es an einer unmittelbar anzuwendenden Verjährungsvorschrift im Gemeinschaftsrecht fehlt - die Regelung des Art. 46 (= Art. 43 a.F.) der Satzung des Gerichtshofs betrifft die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaften hergeleiteten Ansprüche -, ist die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede nach nationalem Recht zu prüfen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.

Die Kosten schuldet ferner,

1.
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.

Die Kosten schuldet ferner,

1.
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat,
2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

Die Kosten schuldet ferner,

1.
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.

Die Kosten schuldet ferner,

1.
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.