vorgehend
Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 Sch 11/10, 01.03.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 19/11
vom
30. November 2011
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Zulässigkeit der Konkretisierung einer schiedsgerichtlichen Zins- und Kostenentscheidung
im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen
Schiedsspruchs.
BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - III ZB 19/11 - OLG Düsseldorf
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 durch
den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann,
Seiters und Tombrink

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der am 1. März 2011 verkündete Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben, soweit zum Nachteil der Antragstellerin erkannt worden ist.
Die Vollstreckbarerklärung des in dem Schiedsgerichtsverfahren vor dem Tribunal Arbitral de Barcelona am 19. Dezember 2008 erlassenen Schiedsspruchs wird zu Ziffer I.- dahingehend abgeändert , dass ein Betrag von 10.214,73 € gegen den Antragsgegner für vollstreckbar erklärt wird.
Die Vollstreckbarerklärung des vorbenannten Schiedsspruchs wird zu Ziffer II.- teilweise ("… zuzüglich der entsprechenden Zinsen ab dem Datum, zu dem die beglaubigte Einforderung der Zahlung derselben erfolgt, bis zum Zeitpunkt der Zahlung.") aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerderechtszugs, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdegegenstands: bis 13.000 €

Gründe:


I.


1
Der Antragsgegner (Schiedskläger) hat die Antragstellerin (Schiedsbeklagte ) vor dem ständigen Schiedsgericht in B. (Tribunal Arbitral de B. , im Folgenden: TAB) auf Zahlung von Provisionen in Anspruch genommen. Das Gericht hat nach Beweisaufnahme mit Schiedsspruch vom 25. November 2008 die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten auferlegt. Mit weiterem Schiedsspruch vom 19. Dezember 2008 hat das Gericht entschieden , dass in den Kosten der endgültige Rechnungsbetrag enthalten ist, den das TAB über den von der Antragstellerin gezahlten Betrag erteilt (I.-), und dass die Anwaltshonorare auf 24.145,15 € festgesetzt werden, zuzüglich der entsprechenden Zinsen ab dem Datum, zu dem die beglaubigte Einforderung der Zahlung derselben erfolgt, bis zum Zeitpunkt der Zahlung (II.-).
2
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 16. März 2009, zugestellt durch die Obergerichtsvollzieherin P. beim Amtsgericht S. am 24. April 2009, zunächst erfolglos zur Zahlung der Anwalts- und Gerichtskosten aufgefordert. Sie begehrt nunmehr, die Schiedssprüche anzuerkennen und daraus 10.214,73 € Gerichtskosten sowie 24.145,15 € Anwaltskosten nebst 4% Zinsen seit dem 24. April 2009 gegen den Antragsgegner für vollstreckbar zu erklären. Bezüglich der Gerichtskosten beruft sich die Antragstellerin auf das ihr vom Schiedsgericht erteilte "CERTIFICO", in dem die von ihr verauslagten Kosten gemäß dem Gebührenverzeichnis des Schiedsgerichts beziffert worden sind. Bezüglich der Zinsen auf die Anwaltskosten verweist die Antragstellerin darauf, dass es sich bei den "entsprechenden" Zinsen um den im spanischen Recht geregelten gesetzlichen Zinssatz handele. Nach spanischem Recht sei es nicht notwendig und auch nicht üblich, den geschuldeten Zinssatz zu beziffern. Gemäß Art. 1108 des spanischen Zivilgesetzbuchs werde der gesetzliche Zinssatz geschuldet, es sei denn, die Parteien hätten einen anderen Zinssatz vereinbart. Deshalb enthalte eine spanische gerichtliche Entscheidung nur dann eine Bezifferung, wenn ein vom gesetzlichen Zinssatz abweichender Satz geschuldet werde. Die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes für Geldschulden betrage nach dem Gesetz über den spanischen Staatshaushalt 4 %. Der Antragsgegner schulde Zinsen seit 24. April 2009. In der Zustellung der Zahlungsaufforderung liege die im Schiedsspruch vorausgesetzte "beglaubigte Einforderung".
3
Mit Beschluss vom 1. März 2011 hat das Oberlandesgericht die Schiedssprüche vom 25. November und 19. Dezember 2008 anerkannt und in ihrer wörtlichen Fassung für vollstreckbar erklärt, dagegen das weitergehende Begehren der Antragstellerin bezüglich der Bezifferung der Gerichtskosten und der Zinsen zurückgewiesen. Ein staatliches Gericht sei nicht ermächtigt, den Inhalt eines Schiedsspruchs, hier zu den Kosten, zu verändern. Eine fehlende Kostenentscheidung könne unzweifelhaft nicht nachgeholt werden. Nichts anderes gelte aber auch für eine tatsächlich getroffene Kostenentscheidung, die in bestimmter Hinsicht, insbesondere zur Höhe der zu erstattenden Kosten ergänzungs - oder konkretisierungsbedürftig sei.
4
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht die von der Antragstellerin begehrte Konkretisierung beziehungsweise Ergänzung des Schiedsspruchs vom 19. Dezember 2008 abgelehnt.
6
1. Nach deutschem Vollstreckungsrecht muss ein Vollstreckungstitel den durchzusetzenden Anspruch des Gläubigers ausweisen und Inhalt sowie Umfang der Leistungspflicht bezeichnen. Zwar hat notfalls das Vollstreckungsorgan den Titel auszulegen. Dazu muss dieser jedoch aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84, NJW 1986, 1440). Diese Anforderungen beziehen sich allerdings nur auf die deutsche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit, nicht auf die zu vollstreckende ausländische Entscheidung (vgl. BGH, aaO; Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 18). Denn Vollstreckungstitel ist allein die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung, nicht der Schiedsspruch (§ 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO; siehe auch BT-Drucks. 13/5274, S. 61). Daher ist es nicht geboten, ausländische Entscheidungen, die den innerstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen für Vollstreckungstitel nicht genügen, allein deshalb nicht für vollstreckbar zu erklären. Vielmehr ist in solchen Fällen - gegebenenfalls nach Durchführung einer Beweisaufnahme zum ausländischen Recht - der ausländische Titel so zu konkretisieren, dass er die gleichen Wirkungen wie ein entsprechender deutscher Titel äußern kann (vgl. BGH, aaO S. 1441 und S. 18 ff; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZB 28/10, juris Rn. 5). Nur wenn dies im Einzelfall nicht zuverlässig möglich ist, muss der Antrag zurückgewiesen werden, weil es dem deutschen ordre public widersprechen würde, eine zu vollstreckende Anordnung zu erlassen, die von den Vollstreckungsorganen nicht ausgeführt werden kann (BGH, Beschluss vom 4. März 1993, aaO S. 19). Allerdings darf das deutsche Gericht nicht seine eigene Entscheidung an die Stelle der des Schiedsgerichts setzen oder diese inhaltlich verändern, sondern nur den in der ausländischen Entscheidung bereits - wenn auch unvollkommen und für eine Vollstreckung noch nicht ausreichend bestimmt - zum Ausdruck kommenden Willen verdeutlichen und insoweit diesem zur Wirksamkeit verhelfen.
7
2. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt zutreffend darauf hingewiesen, dass im Falle des Fehlens einer Kosten- oder Zinsentscheidung diese im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht nachgeholt werden kann. Hierum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht.
8
a) Das Schiedsgericht hat am 19. Dezember 2008 entschieden, dass in den nach der Kostengrundentscheidung vom 25. November 2008 vom Antragsgegner (Schiedskläger) zu tragenden Kosten die Gerichtskosten gemäß der Abrechnung des Schiedsgerichts enthalten sind. Die Höhe der auf sie entfallenden und von ihr bezahlten Kosten hat die Antragstellerin durch Vorlage einer Bestätigung des Schiedsgerichts nachgewiesen. Soweit der Antragsgegner im Verfahren vor dem Oberlandesgericht mit Schriftsatz vom 16. November 2010 eingewandt hat, das Schiedsgericht habe keine Mehrwertsteuer berechnet, so dass sich der von ihm zu erstattende Betrag nur auf 8.805,80 € netto belaufe, steht dem schon der Inhalt der Bestätigung entgegen. Im Übrigen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2010 im Einzelnen und unter Beifügung weiterer Belege dargelegt, dass das Schiedsgericht Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt hat. Dem ist der Antragsgegner in der Folgezeit substantiell auch nicht mehr entgegengetreten. Wollte man im Übrigen entgegen dem Inhalt des Schiedsspruchs aus den Gerichtskosten die Mehrwertsteuer herausrechnen , liefe dies auf eine im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen unzulässige révision au fond hinaus. Dementsprechend ist der Schiedsspruch vom 19. Dezember 2008 dahingehend auszulegen, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin 10.214,73 € Gerichtskosten zu bezahlen hat. Diese Feststellung kann der Senat selbst vornehmen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist unbeschränkt dazu befugt, einen Schiedsspruch auszulegen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 8. November 2007 - III ZB 95/06, SchiedsVZ 2008, 40 Rn. 14 und 29. Januar 2009 - III ZB 88/07, BGHZ 179, 304 Rn. 17 mwN).
9
b) Nach dem Inhalt des Schiedsspruchs vom 19. Dezember 2008 stehen der Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf die festgesetzten Anwaltshonorare "entsprechende" Zinsen ab dem Datum, zu dem die beglaubigte Einforderung der Zahlung derselben erfolgt ist, bis zum Zeitpunkt der Zahlung zu. Den Beginn der Zinspflicht hat die Antragstellerin durch Nachweis der Zustellung der Zahlungsaufforderung belegt. Was die Höhe der Zinsen anbetrifft, hätte das Oberlandesgericht im Rahmen des § 293 ZPO dem Vortrag der Antragstellerin nachgehen müssen, ob nach spanischem Recht beziehungsweise spanischer Rechtspraxis unter "entsprechende" Zinsen die gesetzlichen Zinsen zu verstehen sind (siehe auch BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 357/99, ZIP 2001, 675, zur Auslegung der Formulierung "zuzüglich der anfallenden Zinsen" in einem spanischen Amtsgerichtsurteil). Trifft dies zu und beträgt die Höhe dieser Zinsen 4 %, steht einer entsprechenden Konkretisierung des Schiedsspruchs nichts entgegen. Denn es ist anerkannt, dass in Fällen, in denen der ausländische Titel auf die gesetzlichen Zinsen verweist, ohne diese näher zu beziffern, eine entsprechende Ergänzung im Vollstreckbarerklärungsverfahren möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1985, aaO S. 1441; Beschlüsse vom 5. April 1990 - IX ZB 68/89, NJW 1990, 3084, 3085, vom 4. März 1993, aaO S. 20 und vom 27. Mai 1993 - IX ZB 78/92, juris Rn. 12). Insoweit handelt es sich nicht um eine unzulässige Auffüllung des Schiedsspruchs, sondern um die Anerkennung der Wirkung, die dem Schiedsspruch nach dem ausländischen Recht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1985, aaO S. 1441). Um diese Prüfung nachzuholen, war der angefochtene Beschluss bezüglich der Zinsen aufzuheben und das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Tombrink
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.03.2011 - I - 4 Sch 11/10 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 1065 Rechtsmittel


(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar. (2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestü

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1061 Ausländische Schiedssprüche


(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsver

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(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

5
4. Auch die Auslegung des französischen Urteilstenors durch das Oberlandesgericht ergibt keinen Zulässigkeitsgrund. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die deutschen Gerichte ausländische Urteile nach Möglichkeit so zu ergänzen haben, dass die Vollstreckbarerklärung hinreichend bestimmt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht die Grenzen einer ergänzenden Auslegung hin zu einer nach § 45 Abs. 2 EuGVVO verbotenen inhaltlichen Überprüfung oder gar Änderung überschritten haben könnte. Die zum Zwecke der Auslegung angestellten Erwägungen sind weder von grundsätzlicher Bedeutung noch berühren sie Interessen der Allgemeinheit.
14
c) Entscheidungen eines Schiedsgericht kann das Rechtsbeschwerdegericht - nicht anders als bei der Auslegung und rechtlichen Einordnung gerichtlicher Entscheidungen (vgl. Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. 2007 § 546 Rn. 8 unter anderem unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - VIII ZR 28/94 - NJW-RR 1994, 1251, 1252), denen die Schiedssprüche als Rechtsprechung im weiteren Sinne (vgl. Senat BGHZ 159, 207, 212) entsprechen - frei auslegen und rechtlich einordnen (vgl. BGHZ 24, 15, 20).

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 357/99 Verkündet am:
30. Januar 2001
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 30. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. März 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.
Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende GmbH i.L. nimmt die beklagte Bank aus einer Verpflichtungserklärung auf Zahlung von Zinsen in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 14. November 1989 reichte die Klägerin gegen die in Spanien ansässige F. S.A. beim dortigen Amtsgericht von S. Klage auf Rück-
zahlung eines Darlehens über 3.072.322,36 DM "zuzüglich der anfallenden Zinsen" ein. Das Amtsgericht gab der Klage mit Urteil vom 16. Oktober 1994 unter wörtlicher Wiedergabe des Zinsantrags im vollen Umfang statt. Die Berufung der F. S.A. blieb erfolglos. Über die durch Beschluß vom 3. März 1997 angenommene Kassationsberufung ist vom spanischen Tribunal Supremo bisher noch nicht entschieden worden.
Die Klägerin ließ das erstinstanzliche Urteil für vorläufig vollstreckbar erklären. In der Folgezeit gab die Beklagte im Auftrag eines Gesellschafters der F. S.A. mit Schreiben vom 13. April 1995 gegenüber der Klägerin folgende Erklärung ab:
"Zur Abwendung der vorläufigen Vollstreckung des am 16.10.1994 vom Amtsgericht Nr. 3 von S. gefällten Urteils (AZ ...) und zur Abwendung der von der Klägerin dieses Rechtsstreits, ..., gegen die Beklagte F. S.A. eingeleiteten Zwangsvollstreckungen in deren Vermögen in Höhe des im Urteil der Klägerin zugesprochenen Betrages von DM 3.072.322,36 zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten , werden wir ... DM 3.072.322,36 ... Zug um Zug gegen Vorlage einer unbefristeten Bürgschaft - in Höhe des Zahlungsbetrages - eines deutschen Kreditinstituts bezahlen. Wir verpflichten uns darüber hinaus unwiderruflich, die gemäß diesem Urteil geschuldeten Zinsen und Verfahrenskosten... ebenfalls Zug um Zug gegen Vorlage einer unbefristeten Bürgschaft - in Höhe des Zahlungsbetrages - eines deutschen Kreditinstitutes ... zu zahlen." Nach Annahme des Vertragsangebots übersandte die Klägerin der Beklagten unbefristete Bankbürgschaften über die Hauptforderung von 3.072.322,36 DM und über einen Zinsbetrag von 1.896.390,97 DM, der sich nach den Berechnungen der Klägerin aus Zinsen aus der Darlehenssumme für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 17. Oktober
1994 nach den in Spanien geltenden gesetzlichen Zinssätzen und vom 18. Oktober 1994 bis zum 5. Mai 1995 nach dem um zwei Prozentpunkte erhöhten gesetzlichen Zinssatz zusammensetzt.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Amtsgericht von S. habe die F. S.A. dem Klageantrag entsprechend zur Zahlung von Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe aus der Darlehenssumme von 3.072.322,36 DM seit dem 1. Januar 1989, zumindest aber seit dem Zeitpunkt der Klageeinreichung verurteilt. Im selben Umfang sei auch die Beklagte aufgrund der Verpflichtungserklärung zur Zahlung verpflichtet.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 1.896.390,97 DM gerichtete Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr unter Abweisung im übrigen in Höhe von 185.181,06 DM stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil ihres Klageantrags weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat einen Zinsanspruch der Klägerin gegen die F. S.A. und damit eine entsprechende Haftung der Beklagten nur für
die nach der Verkündung des erstinstanzlichen spanischen Urteils entstandenen gesetzlichen Zinsen bejaht. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 13. April 1995 sei ersichtlich zur Abwendung einer etwaigen Zwangsvollstreckung der Klägerin abgegeben worden. Die Beklagte habe deshalb den Zinsbetrag an die Klägerin zu zahlen, der ihr durch das spanische Amtsgericht im Urteil vom 16. Oktober 1994 zugesprochen worden sei und den sie in Spanien daraus vollstrecken könne. Nach der Rechtsauskunft des spanischen Justizministeriums seien dies gemäß Art. 921 Ley de enjuiciamiento civil (LEC) die ab der Urteilsverkündung entstandenen und gegenüber dem gesetzlichen Zinssatz um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinsen aus der Hauptforderung über 3.072.322,36 DM, also 185.181,06 DM. Diese sogenannten "Prozeßzinsen" entstünden ohne weiteres kraft Gesetzes. Dagegen setze die Verurteilung des Schuldners zur Zahlung von Verzugszinsen einen ausdrücklichen Klageantrag voraus. Einen derartigen Antrag habe die Klägerin jedoch nicht gestellt, sondern sich darauf beschränkt, die bis Ende 1988 aus der Darlehenssumme von 3.072.322,36 DM angefallenen Zinsen auszurechnen und der Hauptforderung zuzuschlagen. Aus dem spanischen Urteil ergebe sich nicht, daß die Klägerin zusätzlich Verzugszinsen ab 1. Januar 1989 oder ab Klageeinreichung am 14. November 1989 gefordert habe. Mit "anfallenden Zinsen" seien nur die kraft Gesetzes entstehenden Zinsen ab Urteilserlaß gemeint. Aus der Auskunft des spanischen Justizministeriums ergebe sich keine andere rechtliche Beurteilung, da in ihr nur allgemein dargelegt werde, unter welchen Voraussetzungen Verzugszinsen im Klagewege verlangt werden könnten, ohne zum Ausdruck zu bringen, daß die Klägerin von den gesetzlichen Möglichkeiten tatsächlich Gebrauch gemacht habe.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, demzufolge die Beklagte nach dem Inhalt ihrer Verpflichtungserklärung vom 13. April 1995 ausschließlich für die der Klägerin im Urteil des spanischen Amtsgerichts zugesprochenen und daraus vollstreckbaren Zinsbeträge einzustehen hat. Die von der Revision insoweit erhobenen Rügen greifen nicht durch. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist mit dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung vereinbar und trägt der ihr zugrunde liegenden Zielsetzung, die noch nicht rechtskräftig verurteilte F. S.A. vor etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin in das in Spanien gelegene Gesellschaftsvermögen zu schützen, Rechnung.
2. Die Revision beanstandet indes mit Recht die unzureichende Ermittlung der spanischen Rechtspraxis.

a) Die Frage, ob die Klägerin im Verfahren vor dem spanischen Amtsgericht Verzugszinsen aus der Hauptforderung geltend gemacht hat und ob ihrem Begehren ganz oder teilweise entsprochen worden ist, betrifft, anders als die Revisionserwiderung meint, nicht etwa tatsächliches Vorbringen der Parteien, an das der Senat gebunden wäre (§ 561 Abs. 1 ZPO). Vielmehr hängt es vom spanischen Recht und vor allem von der spanischen Rechtspraxis ab, welcher Erklärungswert dem An-
trag der Klägerin "zuzüglich der anfallenden Zinsen" und dem wortgleichen Urteilstenor beizumessen ist.

b) Die Ermittlung ausländischen Rechts ist nach § 293 Satz 2 ZPO Aufgabe und Pflicht des Tatrichters.
aa) Zu ermitteln und anzuwenden ist dabei nicht nur das ausländische Gesetzesrecht, sondern das Recht, wie es der Richter des betreffenden Landes auslegt und anwendet. Die Ermittlungspflicht des Tatrichters umfaßt daher gerade auch die ausländische Rechtspraxis, wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden Landes zum Ausdruck kommt (BGH, Urteile vom 21. Januar 1991 - II ZR 50/90, NJW 1991, 1418, 1419; vom 8. Mai 1992 - V ZR 95/91, WM 1992, 1510, 1511 f. und vom 13. Mai 1997 - IX ZR 292/96, WM 1997, 1245, 1246). In welcher Weise er sich die notwendigen Erkenntnisse verschafft , liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Vom Revisionsgericht überprüft werden darf lediglich, ob der Tatrichter dieses Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (BGHZ 118, 151, 163; BGH, Urteile vom 21. Januar 1991 - II ZR 50/90, NJW 1991, 1418, 1419 und vom 13. Mai 1997 - IX ZR 292/96, WM 1997, 1245, 1246).
bb) Das ist hier, wie die Revision mit Recht rügt, nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat seine Ausführungen zum spanischen Recht ausschließlich auf Auskünfte des spanischen Justizministeriums vom 29. Oktober und 17. Dezember 1998 gestützt. Diese sind indes unergiebig und tragen das Berufungsurteil nicht.
(1) Die knappe Auskunft vom 29. Oktober 1998 beschränkt sich auf eine wörtliche Wiedergabe der Art. 385 und 921 LEC, deren kurze
Erläuterung und die Mitteilung der gesetzlichen Zinssätze in den Jahren 1994 bis 1998. Art. 385 LEC befaßt sich nur mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils, Art. 921 LEC ausschließlich mit den ab Erlaß eines Urteils zu zahlenden Zinsen, nicht aber mit vorher anfallenden Verzugs- oder Prozeßzinsen. Auf die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage, ob mit den Worten "zuzüglich der anfallenden Zinsen" im Urteilstenor eines spanischen Gerichts nach spanischer Rechtspraxis (auch) vorprozessuale Verzugszinsen, zumindest aber mit Klageerhebung anfallende Prozeßzinsen vollstreckbar ausgeurteilt werden, geht die Auskunft mit keinem Wort ein.
(2) Gleiches gilt für die ergänzende Auskunft des spanischen Justizministeriums vom 17. Dezember 1998. Sie beschränkt sich auf die wörtliche Wiedergabe der Art. 1100, 1101 und 1108 Codigo Civil (CC) über Verzugsvoraussetzungen und -zinsen, die Mitteilung der gesetzlichen Zinssätze in den Jahren 1989 bis 1994, die Abgrenzung von Verzugs - und Prozeßzinsen und den Hinweis, daß Verzugszinsen zumindest ab Klageeinreichung anfallen, im Gegensatz zu Urteilszinsen aber vom Kläger mit der Klage geltend gemacht werden müssen. Daß ein Antrag "zuzüglich der anfallenden Zinsen" nach der spanischen Rechtspraxis weder Verzugszinsen noch ab Klageerhebung anfallende Prozeßzinsen erfaßt, ist der ergänzenden Auskunft des spanischen Justizministeriums , die auf die spanische Rechtspraxis, insbesondere die Rechtsprechung, nicht eingeht, nicht zu entnehmen.
(3) Die auf die Auskünfte des spanischen Justizministeriums gestützte Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe es im Verfahren vor dem spanischen Amtsgericht versäumt, Verzugszinsen einzuklagen , vollstreckbar seien aus dem Urteil des spanischen Gerichts nur Zinsen ab Erlaß des Urteils, entbehrt danach einer tragfähigen Grund-
lage. Von einer ermessensfehlerfreien Ermittlung spanischen Rechts, insbesondere der spanischen Rechtspraxis bei der Auslegung eines Ausspruchs "zuzüglich der anfallenden Zinsen" im Urteilstenor eines spanischen Gerichts, kann keine Rede sein. Zur insoweit entscheidungserheblichen Rechtspraxis spanischer Gerichte fehlt im Berufungsurteil vielmehr jede Ermittlung und Feststellung.

III.


Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO) und die Sache zwecks weiterer Feststellungen zum spanischen Recht und zur spanischen Rechtspraxis - etwa durch Einholung einer Auskunft eines spanischen Gerichts oder eines Gutachtens eines spanischen Professors für Zivilprozeßrecht - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Siol Müller
Joeres Wassermann