Bundesgerichtshof Beschluss, 31. März 2016 - I ZB 76/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:310316BIZB76.15.0
31.03.2016
vorgehend
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 11 Sch 2/13, 24.07.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 76/15
vom
31. März 2016
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Geht es allein um die Frage, ob das Schiedsgericht in einem ausländischen
Schiedsspruch eine bestimmte tatsächliche Feststellung getroffen hat, kann das
Rechtsbeschwerdegericht den Schiedsspruch regelmäßig ohne Rückgriff auf
das gegebenenfalls anwendbare ausländische Recht selbst auslegen.
BGH, Beschluss vom 31. März 2016 - I ZB 76/15 - Brandenburgisches OLG
ECLI:DE:BGH:2016:310316BIZB76.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Juli 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 147.627,96 €

Gründe:

1
I. Wegen offener Rechnungen aus der Lieferung gerippter Stähle leitete die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin (nachfolgend: C. S.A.) gegen die Antragsgegnerin ein Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht bei der Landeswirtschaftskammer Warschau ein. Sie begründete ihre Forderung mit den Verträgen Nr. PL/272819315/DE070495 und PL/272819315/DE070496 vom 10. Oktober 2007, die in Englisch abgefasst waren.
2
Nachdem das Bezirksgericht Czestochowa und das Berufungsgericht Katowice die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestätigt hatten, verurteilte es die Antragsgegnerin dazu, 147.627,96 € zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten einschließlich der Kosten für die Prozessvertretung der Schiedsklägerin an die C. S.A. zu zahlen.
3
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung des Schiedsspruchs hatte vor dem Bezirksgericht Czestochowa und dem Berufungsgericht Katowice keinen Erfolg.
4
Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vor dem Oberlandesgericht hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, die Forderung der C. S.A. sei durch Aufrechnung erloschen. Die von der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren zur Begründung ihrer Forderung vorgelegten Einzelverträge hätten sich auf Teillieferungen aus einem zwischen dieser und der C. S.A. am 10. Oktober 2007 abgeschlossenen Globalvertrag bezogen. Die mit Telefax vom 30. November 2007 abgerufenen Restmengen aus dem Globalvertrag habe die C. S.A. auch nach anwaltlicher Aufforderung nicht geliefert. Die Antragsgegnerin sei deshalb vom Vertrag zurückgetreten und habe für einen erforderlichen Deckungskauf Mehrkosten in Höhe von 256.425 € aufwenden müssen. Dieser Betrag stehe ihr als Schadensersatz von der C. S.A. zu. Mit Schreiben vom 21. Februar 2008 habe die Antragsgegnerin gegen die Hauptforderung der C. S.A. die Aufrechnung mit einem entsprechenden Teilbetrag des Schadenersatzanspruchs erklärt. Der Aufrechnungseinwand sei im Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung zu prüfen, weil sich das Schiedsgericht und die staatlichen Gerichte in Polen für unzuständig gehalten hätten, darüber zu entscheiden.
5
Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Es hat den Aufrechnungseinwand der Antragsgegnerin zurückgewiesen, weil das Schiedsgericht mit bindender Wirkung festgestellt habe, die Antragsgegnerin habe den Abschluss des Globalvertrags nicht bewiesen.
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Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, deren Zurückweisung die Antragstellerin beantragt.
7
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1025 Abs. 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig und begründet.
8
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör.
9
a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden (vgl. BVerfG, ZIP 2004, 1762, 1763; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409 Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, NJW-RR 2009, 2137 Rn. 4; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - V ZR 61/15, NJW-RR 2016, 78 Rn. 7). Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut , aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht. Setzt sich das Gericht mit dem Parteivortrag nicht inhaltlich auseinander , sondern mit Leerformeln über diesen hinweg, ist das im Hinblick auf die Anforderungen aus dem Verfahrensgrundrecht nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Vortrags (BGH, NJW-RR 2016, 78 Rn. 7 mwN).
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b) So verhält es sich hier. Das Oberlandesgericht hat sich mit dem wesentlichen Kern des Vortrags nicht erkennbar befasst, mit dem die Antragsgegnerin substantiiert der Auffassung entgegengetreten ist, das Schiedsgericht habe den Abschluss des Globalvertrags nicht für bewiesen erachtet.
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aa) Der Aufrechnungseinwand war das zentrale Verteidigungsmittel der Antragsgegnerin gegen den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Ausführungen der Antragsgegnerin zum Aufrechnungseinwand hat das Oberlandesgericht dementsprechend im tatbestandlichen Teil der Gründe des angefochtenen Beschlusses breiten Raum gewidmet.
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bb) Im Hinweisbeschluss vom 16. April 2015 hat das Oberlandesgericht die Auffassung vertreten, die Aufrechnungsforderung stehe der Antragsgegnerin nicht zu, weil das Schiedsgericht mit bindender Wirkung festgestellt habe, dass die Antragsgegnerin den von ihr behaupteten Abschluss eines Globalvertrags zwischen ihr und der C. S.A. nicht bewiesen habe. Dafür hat sich das Oberlandesgericht allein auf folgende Textpassage unter XII. des Schiedsspruchs gestützt: … die Forderung, dass dieses Gericht doch über diese Sache und in diesem Umfang erkennt, ist nicht nur inkonsequent, sondern auch unmöglich , da die Beklagte nach Ansicht des hiesigen Gerichts nicht bewies , dass die vertraglichen Beziehungen der Parteien in Wirklichkeit durch den Allgemeinen Vertrag (gemeint ist der Globalvertrag) gestaltet wurden … Wie die Rechtsbeschwerde darlegt, hat sich die Antragsgegnerin mit
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Schriftsatz vom 20. Juli 2015 ausführlich gegen diese Auslegung des Schiedsspruchs durch das Oberlandesgericht gewandt. Sie hat geltend gemacht, die vom Oberlandesgericht angeführte Textpassage könne in der Gesamtschau der Ausführungen des Schiedsgerichts nicht als bindende Feststellung über das Zustandekommen des Globalvertrags gewertet werden. Zu Beginn des Absatzes , aus dem die fragliche Textpassage stamme, habe das Schiedsgericht ausgeführt : Das hiesige Gericht ist nicht zuständig, den Allgemeinen Vertrag (ge- meint ist der Globalvertrag), darunter seinen eventuellen Abschluss und den Rücktritt durch die Beklagte sowie die Folgen der Vornahme solcher Handlungen zu beurteilen. Der Inhalt der Schiedsklausel, die als Grundlage der Zuständigkeit des Gerichts in der vorliegenden Sache gilt, bezieht sich ausdrücklich nur auf Rechtsverhältnisse, die sich aus den zwei o. g. Verträgen vom 10. Oktober 2007 ergeben und bezieht sich keinesfalls (kann nicht erstreckt werden) auf Rechtsverhältnisse aus anderen Verträgen. Die Antragsgegnerin hat weiter die Schlusspassage des Absatzes zitiert,
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der die vom Oberlandesgericht herangezogene Aussage des Schiedsgerichts enthält, und die lautet: Auch die Behauptung der Beklagten über den angeblichen Konflikt der von ihr und von der Klägerin angewendeten Vertragsmuster war im Hinblick auf fehlende faktische und rechtliche Grundlagen zu verwerfen. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Anlage zu den Verträgen vom 10. Oktober 2007 die von der Klägerin angewandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellen, die, wie oben ausgeführt, von der Beklagten ausdrücklich akzeptiert wurden. Durch ihre wirksame Eingliederung in die geschlossenen Verträge kann von einem Musterkonflikt im Sinne des Art. 385 § 1 Zivilgesetzbuch keine Rede sein. In dem Fall, wenn die beiden Geschäftspartner damit einverstanden waren, dass in den nicht geregelten Angelegenheiten das Vertragsmuster eines von ihnen anwendbar ist, werden die Parteien auch durch dieses Muster gebunden. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, danach sei für das Schiedsgericht
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allein maßgeblich gewesen, dass die Antragsgegnerin an die Schiedsgerichtsvereinbarung in den zwei Verträgen vom 10. Oktober 2007 gebunden war. Auf die Frage, ob der Globalvertrag zustande gekommen sei oder eine Kollision mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin bestehe, sei es dem Schiedsgericht nicht angekommen. Letztlich könne das Schiedsgericht nicht über etwas mit Bindungswirkung entschieden haben, wenn es sich selbst für unzuständig gehalten habe. Soweit das Schiedsgericht in der vom Oberlandesgericht herangezogenen Passage dann meine, die Antragsgegnerin habe nicht bewiesen, dass die vertraglichen Beziehungen durch den Globalvertrag gestaltet würden und nicht - wie das Schiedsgericht meine - ausschließlich durch die Verträge vom 10. Oktober 2007, könne sich dies nur auf die ausgefer- tigten, englischsprachigen Verträge beziehen, deren Existenz die Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt habe. Hierin könne keine bindende Entscheidung des Schiedsgerichts über die Frage erkannt werden, ob der Globalvertrag zustande gekommen sei.
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Ferner hat sich die Antragsgegnerin auf das Urteil des Berufungsgerichts Katowice vom 31. Januar 2012 im Aufhebungsverfahren bezogen und daraus folgende Passage (Seite 10 der Übersetzung) angeführt: Das Bezirksgericht hat auch die Ansicht des Schiedsgerichts geteilt, dass es für die Prüfung des Aufrechnungseinwands bzw. dessen Wirk- samkeit nicht zuständig war. … Die Beschwerdeführerin hat nicht nach- gewiesen, dass die Forderung, die sie aufrechnen wollte, sich aus den Verträgen PL/272819315/DE070495 und PL/272819315/DE070496 ergeben hat. Sie hat nur ausgeführt, dass ihre Forderung wegen der Kosten der Ersatzbeschaffung entstanden ist. Das Schiedsgericht konnte somit zur Wirksamkeit der abgegebenen Aufrechnungserklärung keine Stellung nehmen, sofern die Forderung der Schiedsvereinbarung nicht unterlegen hat. … Das Bezirksgericht hat die durch den Schiedsrichter P. U. in der Begründung des Sondervotums geäußerte Ansicht geteilt, dass "es dabei ohne Bedeutung ist, ob der Rahmenvertrag, auf den sich die Beklagte beruft, besteht oder nicht oder ob er auf die streitgegenständlichen Verträge Anwendung gefunden hat." Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, diese Ausführungen des Be17 rufungsgerichts könnten ebenfalls nur so verstanden werden, dass nicht über die Frage entschieden worden sei, ob der Globalvertrag zustande gekommen sei oder nicht. Auch für die ordentlichen Gerichte in Polen seien nur die zwei Verträge in englischer Sprache maßgeblich gewesen.
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cc) Das Oberlandesgericht geht auf den ausführlichen und erheblichen Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 20. Juli 2015 inhaltlich in keiner Weise ein. Es beschränkt sich insoweit vielmehr auf die Aussage, der Senat vermöge die vertiefte Darlegung der Auslegung des Schiedsspruchs im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2015, auf den wegen der näheren Ein- zelheiten des Vorbringens Bezug genommen werde, nicht zu teilen. Mit dieser Behandlung des substantiierten Vortrags der Antragsgegnerin zu der zentralen Frage des Verfahrens, die jede inhaltliche Auseinandersetzung vermissen lässt, hat das Oberlandesgericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt. Das Oberlandesgericht hätte ausdrücklich auf die differenzierten Erwägungen der Antragsgegnerin zu der Passage des Schiedsspruchs eingehen müssen, auf deren keineswegs eindeutigen Wortlaut es sich für seine Entscheidung maßgeblich stützen wollte.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung über die gesetzlichen Aufhebungsgründe hinaus sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch zulässig. Allerdings müssen in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, grundsätzlich nach dem Schiedsverfahren entstanden sein, das heißt bei einer Aufrechnung darf die Aufrechnungslage nicht bereits während des Schiedsverfahrens bestanden haben. Letzteres gilt allerdings nicht ausnahmslos. Vielmehr ist die Aufrechnung auch mit einer vor Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Forderung möglich, wenn der Schuldner schon vor dem Schiedsgericht aufgerechnet oder den Aufrechnungseinwand erhoben hat, das Schiedsgericht aber über die zur Aufrechnung gestellte Forderung - zum Beispiel mit der Begründung , es sei für diese nicht zuständig - nicht befunden hat. Wenn ein Schiedsgericht sich der Entscheidung über die Aufrechnung enthält, steht nichts im Wege, den Aufrechnungseinwand vor dem ordentlichen Gericht zu wiederholen , gleichviel ob das Schiedsgericht mit Recht oder Unrecht nicht auf die Aufrechnung eingegangen ist (BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - III ZB 57/10, NJW-RR 2011, 213 Rn. 8 = SchiedsVZ 2010, 330 mwN).
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b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es den von der Antragsgegnerin erhobenen Aufrechnungseinwand in eigener Zuständigkeit zu prüfen hatte.
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Das Schiedsgericht hatte seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Aufrechnung verneint. Zutreffend hat es das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang für unerheblich gehalten, ob die Antragsgegnerin einen etwa vom Schiedsgericht bei ihr angeforderten Kostenvorschuss für die Aufrechnung nicht eingezahlt hatte. Auch wenn sich das Schiedsgericht schon deshalb und unabhängig von der Verneinung seiner Zuständigkeit zu Recht nicht zur Entscheidung über die Aufrechnung befugt gehalten haben sollte, wäre der Aufrechnungseinwand im Verfahren der Vollstreckbarerklärung zu berücksichtigen. Es kommt nicht darauf an, ob das Schiedsgericht zu Recht oder zu Unrecht eine Entscheidung über die Aufrechnung abgelehnt hat (BGH, NJW-RR 2011, 213 Rn. 8).
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c) Die Annahme des Oberlandesgerichts, das Schiedsgericht habe mit bindender Wirkung festgestellt, die Antragsgegnerin habe den Abschluss des Globalvertrags nicht bewiesen, so dass ihr Aufrechnungseinwand zurückzuweisen sei, hält rechtlicher Nachprüfung dagegen nicht stand.
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aa) Das Rechtsbeschwerdegericht ist unbeschränkt dazu befugt, einen Schiedsspruch auszulegen; das gilt auch für ausländische Schiedssprüche (BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - III ZB 19/11, SchiedsVZ 2012, 41 Rn. 8). Dabei kann zwar gegebenenfalls im Hinblick auf das für das Schiedsverfahren maßgebliche Sachrecht die Ermittlung ausländischen Rechts oder ausländischer Rechtspraxis gemäß § 293 ZPO erforderlich werden. Geht es jedoch allein um die Frage, ob das Schiedsgericht im Schiedsspruch eine bestimmte tatsächliche Feststellung getroffen hat, ist die Auslegung des Schiedsspruchs regelmäßig ohne Rückgriff auf das gegebenenfalls anwendbare ausländische Recht möglich.
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So liegt der Fall hier. Der Beschluss des Oberlandesgerichts beruht auf der Erwägung, der Antragsgegnerin stehe die Aufrechnungsforderung nicht zu, weil sich diese allein aus dem Globalvertrag ergeben könne, dessen Abschluss das Schiedsgericht nicht als erwiesen erachtet habe. Fraglich ist danach allein, ob das Schiedsgericht eine bestimmte tatsächliche Feststellung getroffen hat.
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bb) Das Oberlandesgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die von ihm zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Textpassage im Gesamtzusammenhang des Schiedsspruchs auszulegen. Es ist deshalb zu einem rechtsfehlerhaften Auslegungsergebnis gelangt.
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Gleich zu Beginn der Ausführungen, in denen sich das Schiedsgericht mit dem Aufrechnungseinwand der Antragsgegnerin befasst, führt es unmissverständlich aus, dass es sich für unzuständig hält, über die Aufrechnung zu entscheiden (S. 10 der Übersetzung des Schiedsspruchs). Den Grund für seine fehlende Zuständigkeit zu dieser Entscheidung sieht das Schiedsgericht darin, dass der zur Aufrechnung gestellte Anspruch nicht in die von der C. S.A. und der Antragsgegnerin vereinbarte Schiedsklausel einbezogen sei. Weiter heißt es: Sollte das Schiedsgericht somit - obwohl die von den Parteien vereinbarte Schiedsklausel die Einrede der Aufrechnung nicht einbezieht - über diese Einrede erkennen (über das Bestehen der Forderung der Beklagten gegenüber der Klägerin sowie über die Voraussetzungen für deren wirksame Aufrechnung gegen die mit der Klage geltend gemachte Forderung der Klägerin entscheiden) würde es damit über (den) Zuständig- keitsbereich für die Erkennung der Sache hinausgehen, was … die Auf- hebung des Urteils dieses Gerichts zur Folge haben könnte. … Die Unzulässigkeit der Entscheidung über die von der Beklagten erho- bene Einrede der Aufrechnung durch das hiesige Gericht … (lässt) das Bestehen oder Nichtbestehen der Forderung, auf die sich die Beklagte beruft, unberührt. Die Beklagte kann diese Forderung, auf die sich die Schiedsvereinbarung nicht bezieht, separat, in einschlägigen Verfahren und vor ordentlichen Gerichten geltend machen.
Auf der nächsten Seite der Übersetzung des Schiedsspruchs stellt das
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Schiedsgericht fest, dass zwischen der C. S.A. und der Antragsgegnerin die Verträge vom 10. Oktober 2007 - PL/272819315/DE070496 und PL/272819315/DE070495 - abgeschlossen worden sind, auf die die C. S.A. ihre Hauptforderung stützte. Hingegen habe die C. S.A. den Abschluss des Allgemeinen Vertrags ("Global 10/2007") bestritten. Daraus ergibt sich, dass das Schiedsgericht den Globalvertrag, der nach Auffassung der Antragsgegnerin Grundlage für ihren zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch ist, als "Allgemeinen Vertrag" bezeichnet.
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Das Schiedsgericht führt dann aus: Die … Behauptungen der Beklagten, dass die Verträge vom 10. Oktober 2007 nicht eigenständig waren, sondern die Erfüllung des sog. Allgemeinen Vertrags darstellten, der die gegenseitigen Geschäftsverhältnisse zwischen den Parteien (als ein Rahmenvertrag) regeln sollte, sind zu verwerfen, und zwar aus nachfolgenden Gründen: Das hiesige Gericht ist nicht zuständig, den Allgemeinen Vertrag, darunter seinen eventuellen Abschluss und den Rücktritt durch die Beklagte sowie die Folgen der Vornahme solcher Handlungen zu beurteilen. Der Inhalt der Schiedsklausel, die als Grundlage der Zuständigkeit des Gerichts in der vorliegenden Sache gilt, bezieht sich ausdrücklich nur auf Rechtsverhältnisse, die sich aus den zwei o.g. Verträgen vom 10. Oktober 2007 ergeben und bezieht sich keinesfalls (kann nicht erstreckt werden ) auf Rechtsverhältnisse aus anderen Verträgen. Anschließend erörtert das Schiedsgericht Vortrag der Antragsgegnerin,
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wonach es für den Allgemeinen Vertrag nicht zuständig sei. Daran schließt sich die vom Oberlandesgericht tragend herangezogene Textpassage an: Die Forderung, dass dieses Gericht doch über diese Sache und in diesem Umfang erkennt, ist nicht nur inkonsequent, sondern auch unmöglich , da die Beklagte nach Ansicht des hiesigen Gerichts nicht bewies, dass die vertraglichen Beziehungen der Parteien in Wirklichkeit durch den Allgemeinen Vertrag gestaltet wurden. … Der Vorwurf der Inkonsequenz bezieht sich danach darauf, dass die An31 tragsgegnerin dem Schiedsgericht einerseits die Befugnis abgesprochen habe, über Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Globalvertrag zu entscheiden, andererseits aber vom Schiedsgericht eine Entscheidung über die Aufrechnung einer Schadensersatzforderung verlange, die sich aus dem Globalvertrag ergeben solle. Soweit das Schiedsgericht hier außerdem von der Gestaltung der "vertraglichen Beziehungen der Parteien" spricht, bezieht sich diese Formulierung , wie die Antragsgegnerin zu Recht geltend macht, nach ihrem Gesamtzusammenhang und bei sinnvoller, widerspruchsfreier Auslegung des Schiedsspruchs allein auf die zur Begründung der Schiedsklage herangezogenen Verträge vom 10. Oktober 2007.
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Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die weiteren Erwägungen des Schiedsgerichts bestätigt. Im Anschluss an die vom Oberlandesgericht zitierte Textpassage heißt es: Es ist darauf hinzuweisen, dass in beiden o.g. Verträgen vom 10. Oktober 2007 festgehalten worden ist, dass es sich dabei um autonome Rechtsverhältnisse handelt, und andere hat es zwischen Parteien nicht gegeben, was ohne jegliche Zweifel davon zeugt, dass zwischen den Parteien in dem in dieser Streitigkeit einbezogenen Umfang keine andere vertragliche Verpflichtung entstand. Auch diese Erwägung macht deutlich, dass mit "die vertraglichen Bezie33 hungen der Parteien" in der vom Oberlandesgericht zitierten Textpassage die Verträge vom 10. Oktober 2007 gemeint waren, für die allein die Schiedsklausel gilt, und dass insoweit, das heißt im Umfang der sich aus diesen beiden Verträgen ergebenden, von der C. S.A. im Schiedsverfahren geltend gemachten Forderungen, keine andere vertragliche Verpflichtung zwischen der Antragsgegnerin und der C. S.A. entstand. Die schwer verständliche , möglicherweise durch einen Übersetzungsmangel beeinflusste Einfügung "und andere hat es zwischen Parteien nicht gegeben" steht dieser Auslegung nicht entgegen. Sie befasst sich nach ihrem Zusammenhang keinesfalls über die Verträge vom 10. Oktober 2007 hinaus mit anderen möglicherweise bestehenden Rechtsverhältnissen zwischen der C. S.A. und der Antragsgegnerin. Da die Verträge vom 10. Oktober 2007 in englischer Sprache abgefasst waren, liegt nicht fern, dass mit der Einfügung "und andere hat es zwischen Parteien nicht gegeben" die in englischsprachigen Vertragstexten häufige Klausel "Entire agreement" gemeint sein sollte, wonach sämtliche Vereinbarungen der Parteien, die sich auf einen bestimmten Vertrag beziehen, in dem Vertragsdokument selbst enthalten sein müssen (zu dieser Klausel vgl. etwa BAG, NJW 2015, 670 Rn. 6; KG, NZG 2010, 913).
34
cc) Für die vom Oberlandesgericht vertretene Auslegung spricht auch nicht seine Erwägung, die Antragsgegnerin habe sich im Schiedsverfahren damit verteidigt, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten eine sogenannte Abwehrklausel, so dass entgegenstehende (die Schiedsklausel enthaltende ) Allgemeine Geschäftsbedingungen der C. S.A. in den Verträgen vom 10. Oktober 2007 nicht hätten einbezogen werden können; die Frage des Abschlusses des (auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin verweisenden) Globalvertrags sei damit auch für die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts von wesentlicher Bedeutung gewesen.
35
Aus dem Schiedsspruch (Seite 12 der Übersetzung) ergibt sich am Ende des Absatzes, dem das Oberlandesgericht die von ihm zitierte Textpassage entnommen hat, dass das Schiedsgericht den Hinweis der Antragsgegnerin auf die Abwehrklausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mangels Abschlusses des Globalvertrags für unerheblich hielt. Es hat insoweit ausgeführt : Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Anlage zu den Verträgen vom 10. Oktober 2007 die von der Klägerin angewandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellten, die, wie oben ausgeführt, von der Beklagten ausdrücklich akzeptiert wurden. Durch ihre wirksame Einglie- derung in die geschlossenen Verträge kann von dem Musterkonflikt im Sinne des Art. 3854 § 1 Zivilgesetzbuch keine Rede sein. In dem Fall, wenn die beiden Geschäftspartner damit einverstanden waren, dass in den nicht geregelten Angelegenheiten das Vertragsmuster eines von ihnen anwendbar ist, werden die Parteien auch durch dieses Muster gebunden.
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Bei dieser Begründung des Schiedsgerichts kam es auf die Frage des Abschlusses des Globalvertrags entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht an. Entscheidend war für das Schiedsgericht vielmehr allein, dass die Verträge vom 10. Oktober 2007 eigenständige Regelungen darstellten, für die die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der C. S.A. von der Antragsgegnerin ausdrücklich akzeptiert worden waren.
37
dd) Das Oberlandesgericht meint weiter, sein Auslegungsergebnis werde auch durch die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung gestützt, materiell hätten sich die polnischen Gerichte mit der Globalvereinbarung nicht auseinandergesetzt , sie hätten lediglich ausgeschlossen, dass die Globalvereinbarung der Schiedsvereinbarung entgegenstehe. Diese Überlegung des Oberlandesgerichts ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht nachvollziehbar. Die Globalvereinbarung stand der Schiedsvereinbarung nach Auffassung des Schiedsgerichts und der polnischen Gerichte deshalb nicht entgegen , weil die Verträge vom 10. Oktober 2007 eine eigene, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts begründende Schiedsklausel enthielten und selbständige, von der Globalvereinbarung unabhängige Regelungen waren.
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III. Danach ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache entscheiden, weil das Oberlandesgericht keine eigenen Feststellungen über den Abschluss des Globalvertrags , eine mögliche Verletzung dieses Vertrags durch die C.
S.A. sowie die Höhe eines sich daraus etwa ergebenden Schadensersatzanspruchs der Antragsgegnerin getroffen hat.
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Soweit es in diesem Zusammenhang auf eine Übersetzung in Polnisch abgefasster Schriftstücke in die deutsche Sprache ankommen sollte, wird darauf hingewiesen, dass es den etwa bei den Institutionen der Europäischen Union herrschenden Gepflogenheiten entspricht, in die Muttersprache und nicht aus der Muttersprache zu übersetzen. Wie die Antragsgegnerin zu Recht geltend macht, weisen die hier vorgelegten Übersetzungen des Schiedsspruchs und der Urteile polnischer Gerichte, bei denen diese Übung nicht beachtet worden ist, deutliche Schwächen auf, die allerdings die für den vorliegenden Beschluss erforderliche Auslegung dieser Urkunden nicht in entscheidungserheblicher Weise beeinflusst haben.
Büscher Kirchhoff Löffler Schwonke Feddersen
Vorinstanz:
Brandenburgisches OLG, Entscheidung vom 24.07.2015 - 11 Sch 2/13 -

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR61/15 vom 29. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland, den Richter
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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2020 - VII ZR 89/19

bei uns veröffentlicht am 26.02.2020

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 89/19 vom 26. Februar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:260220BVIIZR89.19.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Dr. Kartzke

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2019 - VI ZR 84/18

bei uns veröffentlicht am 26.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 84/18 vom 26. November 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7 Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem daz

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2018 - VII ZR 170/17

bei uns veröffentlicht am 21.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 170/17 vom 21. März 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:210318BVIIZR170.17.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2018 durch den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack

Referenzen

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

5
A. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerinnen zu 1 und 4 auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hinsichtlich ihrer Anfechtungsklagen gegen die Zustimmung zur Verschmelzung (TOP 1) in entscheidungserhebli- cher Weise verletzt. Es hat umfangreichen, dezidierten und unter Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag der Klägerinnen zu 1 und 4 zu dem - von ihnen als Aktionären des übernehmenden Rechtsträgers in zulässiger Weise erhobenen (vgl. arg. e contrario § 14 Abs. 2 UmwG; vgl. BGHZ 112, 9, 19 - zu § 352 c AktG a.F.) - Kernvorwurf, dem Verschmelzungsbeschluss liege infolge schwerwiegender Bewertungsmängel eine deutliche Unterbewertung des Unternehmens der Beklagten und damit ein für deren Aktionäre nachteiliges, fehlerhaftes Umtauschverhältnis zugrunde, verfahrensfehlerhaft als unsubstantiiert abqualifiziert bzw. - ohne nähere Begründung und insbesondere ohne Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens - als durch den gegenteiligen Parteivortrag der Beklagten widerlegt angesehen. Diese sich auf die Verwendung von Leerformeln beschränkende, nur scheinbar das Parteivorbringen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des Berufungsgerichts dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise den Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinanderzusetzen; sie ist deswegen nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Klägervortrags.
4
c) Durch die Verkennung des Kerngehalts des Vortrags der Klägerin hat das Berufungsgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen (Sen.Beschl. v. 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, ZIP 2008, 2311 Tz. 4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner ist dieser Vortrag nicht wegen mangelnder Substantiierung unbeachtlich. Zur Substantiierung der Behauptung, die Beklagten hätten mit dem Geschäftsführer der ARGE zu Lasten der Klägerin ein Kompensationsgeschäft mit dem Ziel der Herausdrängung der Klägerin aus der Liefergemeinschaft geschlossen, gehört entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner nicht der Vortrag, "wer, wann, wo, mit wem" diese Vereinbarung getroffen hat. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast , wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich die Darstellung ist, und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien besteht. Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (Sen.Urt. v. 27. Juli 2005 - II ZR 199/03, WM 2005, 1847, 1848 m.w.Nachw.; Beschl. v. 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524 Tz. 8). Da die Klägerin bei derartigen Absprachen selbstverständlich nicht anwesend war, genügt sie ihrer Darlegungslast, wenn sie die Tatsache einer Absprache in das Wissen von Zeugen stellt, die an dem Gesamtvorgang beteiligt waren.
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1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden (vgl. BVerfG, ZIP 2004, 1762, 1763; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409 Rn. 5; Beschluss vom 28. November 2008 - LwZR 2/08, NL-BzAR 2009, 117 Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, NJW-RR 2009, 2137 Rn. 4). Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrneh- mung beruht (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, NJW-RR 2009, 178 Rn. 4; Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, NJW-RR 2009, 2137 Rn. 3). Setzt sich das Gericht mit dem Parteivortrag nicht inhaltlich auseinander , sondern mit Leerformeln über diesen hinweg, ist das im Hinblick auf die Anforderungen aus dem Verfahrensgrundrecht nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Vortrags (Senat, Beschluss vom 10. Januar 2008 - V ZR 81/07, Grundeigentum 2008, 983, 984; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409 Rn. 5).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

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2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 6. Februar 1957 - V ZR 126/55, LM § 1042 ZPO Nr. 4, und 16. Februar 1961 - VII ZR 191/59, BGHZ 34, 274, 277 ff; Senat, Urteile vom 12. Juli 1990 - III ZR 174/89, NJW 1990, 3210, 3211 und 3. Juli 1997 - III ZR 75/95, NJW-RR 1997, 1289) sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren - über die gesetzlichen Aufhebungsgründe hinaus (für inländische Schiedssprüche § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO bzw. § 1042 Abs. 2, § 1041 Abs. 1 ZPO a.F.; für ausländische Schiedssprüche § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche , BGBl. 1961 II S. 121) - sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch zulässig. Allerdings müssen in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, grundsätzlich nach dem Schiedsverfahren entstanden sein, das heißt bei einer Aufrechnung darf die Aufrechnungslage nicht bereits während des Schiedsverfahrens bestanden haben. Letzteres gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht ausnahmslos. Vielmehr ist die Aufrechnung auch mit einer vor Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Forderung möglich, wenn der Schuldner schon vor dem Schiedsgericht aufgerechnet bzw. den Aufrechnungseinwand erhoben hat, das Schiedsgericht aber über die zur Aufrechnung gestellte Forderung - zum Beispiel mit der Begründung , es sei für diese nicht zuständig - nicht befunden hat. Wo ein Schiedsgericht sich der Entscheidung über die Aufrechnung enthält, steht nichts im Wege, den Aufrechnungseinwand vor dem ordentlichen Gericht zu wiederholen , gleichviel ob das Schiedsgericht mit Recht oder Unrecht nicht auf die Aufrechnung eingegangen ist (BGH, Urteil vom 22. November 1962 - VII ZR 55/61, BGHZ 38, 259, 264 ff). Gleiches gilt, wenn der Schuldner zwar vor dem Schiedsgericht nicht aufgerechnet hat, aber feststeht, dass das Schiedsgericht über die Gegenforderung bei erfolgter Aufrechnung nicht entschieden hätte (BGH, Urteil vom 7. Januar 1965 - VII ZR 241/63, NJW 1965, 1138, 1139).
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a) Das Schiedsgericht hat am 19. Dezember 2008 entschieden, dass in den nach der Kostengrundentscheidung vom 25. November 2008 vom Antragsgegner (Schiedskläger) zu tragenden Kosten die Gerichtskosten gemäß der Abrechnung des Schiedsgerichts enthalten sind. Die Höhe der auf sie entfallenden und von ihr bezahlten Kosten hat die Antragstellerin durch Vorlage einer Bestätigung des Schiedsgerichts nachgewiesen. Soweit der Antragsgegner im Verfahren vor dem Oberlandesgericht mit Schriftsatz vom 16. November 2010 eingewandt hat, das Schiedsgericht habe keine Mehrwertsteuer berechnet, so dass sich der von ihm zu erstattende Betrag nur auf 8.805,80 € netto belaufe, steht dem schon der Inhalt der Bestätigung entgegen. Im Übrigen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2010 im Einzelnen und unter Beifügung weiterer Belege dargelegt, dass das Schiedsgericht Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt hat. Dem ist der Antragsgegner in der Folgezeit substantiell auch nicht mehr entgegengetreten. Wollte man im Übrigen entgegen dem Inhalt des Schiedsspruchs aus den Gerichtskosten die Mehrwertsteuer herausrechnen , liefe dies auf eine im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen unzulässige révision au fond hinaus. Dementsprechend ist der Schiedsspruch vom 19. Dezember 2008 dahingehend auszulegen, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin 10.214,73 € Gerichtskosten zu bezahlen hat. Diese Feststellung kann der Senat selbst vornehmen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist unbeschränkt dazu befugt, einen Schiedsspruch auszulegen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 8. November 2007 - III ZB 95/06, SchiedsVZ 2008, 40 Rn. 14 und 29. Januar 2009 - III ZB 88/07, BGHZ 179, 304 Rn. 17 mwN).

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.