Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2019 - I ZB 14/19

bei uns veröffentlicht am17.10.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Berichtigt durch Beschluss
vom 30. Januar 2020
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 14/19
vom
17. Oktober 2019
in der Rechtsbeschwerdesache
ECLI:DE:BGH:2019:171019BIZB14.19.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen sowie die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 12. Dezember 2018 wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen.

Gründe:

1
I. Für die Markeninhaberin ist seit 16. Oktober 2012 die Wortmarke Nr. 30 2012 054 117 HERZO für Waren der Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthalten; Taschen (soweit in Klasse 18 enthalten) und andere, nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse sowie Kleinlederwaren, soweit in Klasse 18 enthalten; Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen, Tragetaschen, Reisetaschen, Sporttaschen und -beutel, soweit in Klasse 18 enthalten , Matchbeutel, Rucksäcke, Schultaschen, Gürteltaschen , Kulturbeutel, Reise- und Handkoffer; Regenschirme , Sonnenschirme und Spazierstöcke; Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen und Klasse 28: Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportgeräte, Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Spielbälle, Golfbälle; Schienbeinschützer, Knie-, Ellenbogen- und Knöchelschützer für Sportzwecke; Sporthandschuhe (soweit in Klasse 28 enthalten); Tennis-, Cricket-, Golf-, Hockey-, Tischtennis-, Badminton- und SquashSchläger ; Taschen für Sportgeräte, die an die aufzunehmenden Gegenstände angepasst sind; angepasste Taschen und Hüllen für Tennis-, Tischtennis-, Badminton -, Squash-, Cricket-, Golf- und Hockeyschläger; Roll- und Schlittschuhe, Inline Skates, TischtennisTische und -Netze eingetragen.
2
Die Antragstellerin hat die Löschung der Marke wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beantragt. Mit Beschluss vom 27. August 2015 hat die Markenabteilung des Deutschen Patentund Markenamts diesem Antrag entsprochen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen (BPatG, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 26 W (pat) 33/16, juris). Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin, mit der sie die Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör rügt.
3
II. Das Bundespatengericht hat angenommen, der Eintragung der streitgegenständlichen Wortmarke stehe für Waren der Klassen 18, 25 und 28 das bis zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehende Schutzhindernis der Freihaltebedürftigkeit entgegen (§ 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Zwar dürfte es zutreffen, dass das Wort "Herzo" über den regionalen Sprachgebrauch hinaus dem Durchschnittsverbraucher nicht bundesweit bekannt sei. Zumindest die ebenfalls angesprochenen Fachkreise hätten aber sowohl zum Anmelde- als auch zum Entscheidungszeitpunkt "HERZO" als Abkürzung des Stadtnamens "Herzogenaurach" verstanden. Auch sei die Marke als gebräuchliche Abkürzung des Stadtnamens "Herzogenaurach" allgegenwärtig und bereits zum Anmeldezeitpunkt von einer Vielzahl von Unternehmen, Vereinen, Dienstleistern und Bürgerinitiativen in und um Herzogenaurach als Hinweis auf die geografische Herkunft der so gekennzeichneten Waren benutzt worden. Wegen der Länge des fünfsilbigen Stadtnamens bestehe ein Bedürfnis nach einer brauchbaren Abkürzung; die Verwendung der Kurzform "Herzo" liege sehr nahe. Auch künftig sei vernünftigerweise zu erwarten, dass das Kurzwort "Herzo" von Mitbewerbern benötigt werde, um auf die geografische Herkunft hinzuweisen.
4
III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
5
1. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter , die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs und hat dies im Einzelnen begründet. Darauf, ob die Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 - I ZB 59/16, GRUR 2018, 111 Rn. 7 = WRP 2018, 197 - PLOMBIR, mwN).
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil der gerügte Verfahrensmangel nicht vorliegt. Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Markeninhaberin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG).
7
a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätz- lich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfG, NJW 2009, 1584 Rn. 14; FamRZ 2013, 1953 Rn. 14 mwN.). Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Gericht einen Parteivortrag zwar zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, daraus jedoch andere rechtliche Schlüsse gezogen hat als die vortragende Partei. Das Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde dient nicht der Überprüfung, ob die Entscheidung des Bundespatentgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2018, 111 Rn. 11 - PLOMBIR, mwN).
8
b) Vergeblich rügt die Rechtsbeschwerde daher, der Vortrag der Markeninhaberin zum fehlenden Freihaltebedürfnis für die Bezeichnung "HERZO" sei nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen worden. Das Bundespatentgericht hat das diesbezügliche Vorbringen umfassend gewürdigt, es aber aus Rechtsgründen nicht als durchgreifend erachtet.
9
aa) Insbesondere hat das Bundespatentgericht entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde den Sachvortrag der Markeninhaberin, demzufolge "HERZO" nicht bundesweit als übliches Kürzel für Herzogenaurach verwendet und gedanklich damit in Verbindung gebracht werde, nicht unberücksichtigt gelassen. Vielmehr hat es als zutreffend unterstellt, dass das Wort "Herzo" dem Durchschnittsverbraucher über den regionalen Sprachgebrauch hinaus nicht bundesweit bekannt sei, und auf das von der Markeninhaberin vorgelegte demoskopische Gutachten Bezug genommen. Aus Sicht des Bundespatentgerichts kam es auf diesen Gesichtspunkt aber nicht an. Zur Begründung hat es angeführt, dass zumindest die (neben dem Durchschnittsverbraucher) ebenfalls angesprochenen Fachkreise, deren alleiniges Verständnis nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - C-21/12, MarkenR 2013, 110 Rn. 71 - Abbott Laboratori- es/HABM [RESTORE]) von ausschlaggebender Bedeutung sein könne, sowohl zum Anmelde- als auch zum Entscheidungszeitpunkt "Herzo" in Verbindung mit den registrierten Waren als Abkürzung des Stadtnamens "Herzogenaurach" verstünden und die angegriffene Marke mit dieser Stadt als bedeutsamen Sitz der beiden weltweit größten Sportartikelhersteller gleichsetzten. Dieser rechtlichen Würdigung kann die Rechtsbeschwerde mit der erhobenen Gehörsrüge nicht erfolgreich entgegentreten. Sie kann daher auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Bundespatentgericht habe keine Feststellungen zu einer künftigen bundesweiten Durchsetzung der Bezeichnung "HERZO" als Synonym für Herzogenaurach oder sonst als geographische Angabe getroffen.
10
bb) Mit dem - in der Rechtsbeschwerdebegründung wiederholten, aber nicht explizit als übergangen gerügten - Vortrag der Markeninhaberin, wonach "HERZO" sich von der Ortsbezeichnung "Herzogenaurach" unterscheide, hat sich das Bundespatentgericht im Rahmen seiner Erwägungen ebenfalls befasst. Es hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch die Mitbewerber auf die als naheliegend anzusehende Verkürzung des fünfsilbigen Stadtnamens angewiesen seien.
11
cc) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde des Weiteren darauf, dass das Bundespatentgericht die Entscheidungen "Apia" (BPatGE 15, 214) und "Salva" (BPatG, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 26 W (pat) 520/10, juris Rn. 14 ff.) unbeachtet gelassen habe, aus denen sich ergebe, dass bei im Verkehr überwiegend unbekannten geographischen Herkunftsangaben das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses besonders festzustellen sei. Das Bundespatentgericht hat sich auch mit diesen beiden Entscheidungen ausdrücklich auseinandergesetzt und ausgeführt, dass ihnen - anders als dem zu entscheidenden Fall - jeweils Sachverhalte zugrunde gelegen hätten, bei denen die angesprochenen Fachkreise nicht über (Spezial-) Kenntnisse zu den betroffenen Ortschaften verfügt hätten. Die Entscheidung "Apia" sei außerdem lange vor der Rechtspre- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den maßgeblichen Verkehrskreisen ergangen. Entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde hat das Bundespatentgericht auch das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses explizit festgestellt und betont, auch die Mitbewerber seien auf die Benutzung der naheliegenden Verkürzung des Stadtnamens angewiesen.
12
c) Vergeblich rügt die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf bestimmte Aktenseiten ferner den Vortrag der Markeninhaberin als übergangen, demzufolge die Streitmarke im regionalen Kontext und vor allem durch die Stadt Herzogenaurach nicht als freihaltebedürftige geographische Herkunftsangabe, sondern als Herkunftshinweis verwendet werde.
13
Aus dieser Rüge geht in Zusammenschau mit den angegebenen Aktenseiten nicht hinreichend hervor, welches rechtliche oder tatsächliche Vorbringen die Rechtsbeschwerde genau als übergangen erachtet. Der erste Verweis führt zu schriftsätzlichem Vorbringen der Markeninhaberin bezüglich der Nutzung und der Bekanntheit des Begriffs "HERZO", der zweite zu diversen, mit diesem Vortrag in keinem erkennbaren Zusammenhang stehenden Anlagen. Den Substantiierungsanforderungen wird die angebrachte Rüge daher bereits aus diesem Grund nicht gerecht.
14
Ferner hat die Partei mit der Gehörsrüge zur Begründung der Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Verfahrensfehlers darzulegen, dass der als übergangen gerügte Vortrag bei seiner Berücksichtigung möglicherweise zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Dies ist nur dann entbehrlich, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich ist (BGH, GRUR 2018, 111 Rn. 14 - PLOMBIR sowie BGH, Beschluss vom 28. Juli 2016 - III ZB 127/15, NJW 2016, 2890 Rn. 11, jeweils mwN). Die Rechtsbeschwerde hat nicht ausgeführt, dass und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Gehörsrechtsverstoß beruht. Es fehlt jede Erläuterung dazu, was aus dem vorgebrachten Argument aus Sicht der Markeninhaberin folgen soll und wie sich die Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts auf die angegriffene Entscheidung hätte auswirken können. Da die Entscheidungserheblichkeit des als übergangen gerügten Vortrags auch nicht auf der Hand liegt, genügt die Rechtsbeschwerde auch aus diesem Grund den Darlegungsanforderungen nicht.
15
d) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge, das Bundespatentgericht habe die Markeninhaberin mit dem Hinweisbeschluss vom 17. Mai 2018 "in die Irre geführt", indem es dort die Absicht, die Beschwerde zurückzuweisen, allein auf § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützt und andere Vorschriften, insbesondere § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, jedenfalls konkludent ausgeschlossen habe, um dann in der mündlichen Verhandlung überraschend auf § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG "umzuschwenken". Damit habe es ihr die Möglichkeit abgeschnitten, sich im Einzelnen mit Argumenten zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auseinanderzusetzen.
16
aa) Der Berücksichtigung des geltend gemachten Verstoßes steht bereits der Subsidiaritätsgrundsatz entgegen, demzufolge ein Beteiligter alle nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 86, 15, 22 juris Rn. 27 und 95, 163, 171 juris Rn. 35). Dies entspricht dem in § 295 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, demzufolge eine Partei eine Gehörsrechtsverletzung nicht mehr rügen kann, wenn sie die ihr nach Erkennen des Verstoßes verbleibende Möglichkeit zu einer Äußerung nicht genutzt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. März 2019 - IX ZR 147/18, juris Rn. 4 mwN) oder jedenfalls hinreichend deutlich gemacht hat, dass sie noch Gelegenheit zu einer nachträglichen Stellungnahme sucht (vgl. BGH, GRUR 2018, 111 Rn. 19 - PLOMBIR).
17
In der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2018 hat das Bundespatentgericht die Parteien zunächst darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, entgegen dem Hinweisschreiben vom 17. Mai 2018 die Zurückweisung der Beschwerde auf § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu stützen; es hat den Beteiligten sodann das Wort erteilt, um hierzu Stellung nehmen zu können. Die Markeninhaberin hat auf diesen ausdrücklichen und eindeutigen Hinweis von dem ihr eingeräumten Äußerungsrecht keinen Gebrauch gemacht und auch sonst nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie auf den Hinweis noch Stellung nehmen möchte. Sie ist daher schon nach dem allgemeinen Subsidiaritätsgrundsatz mit der Gehörsrüge ausgeschlossen.
18
bb) Darüber hinaus ist die Gehörsrüge auch nicht ordnungsgemäß erhoben , weil die Rechtsbeschwerde nichts dazu ausgeführt hat, was die Markeninhaberin im Falle eines (weiteren) Hinweises des Bundespatentgerichts - über ihren bisherigen Vortrag hinaus, in dem sie sich bereits wiederholt und eingehend zu den aus ihrer Sicht nicht gegebenen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geäußert hatte - geltend gemacht hätte.
19
cc) Schließlich ist eine Gehörsrechtsverletzung auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. In dem beanstandeten Hinweisbeschluss hat das Bundespatentgericht nämlich ausdrücklich dahinstehen lassen, ob auch das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt. Dass es § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht für einschlägig hält, hat es damit entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde gerade nicht zu erkennen gegeben.
20
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.
Koch Schwonke Feddersen Pohl Schmaltz
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.12.2018 - 26 W(pat) 33/16 –
BESCHLUSS
I ZB 14/19
vom
30. Januar 2020
in der Rechtsbeschwerdesache


ECLI:DE:BGH:2020:300120BIZB14.19.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2020 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter
Feddersen sowie die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz
beschlossen:

Der Beschluss vom 17. Oktober 2019 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit
gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

In Randnummer 16 muss es am Ende des ersten Satzes vor dem
Klammerzitat "erwirken" heißen anstatt "verhindern".

Koch Schwonke Feddersen
Pohl Schmaltz

Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.12.2018 - 26 W(pat) 33/16 -

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(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

7
1. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig (§§ 83, 85 MarkenG). Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Diese Rüge hat die Rechtsbeschwerde im Einzelnen begründet. Auf die Frage, ob die erhobene Rüge durchgreift, kommt es für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - I ZB 34/12, GRUR 2014, 1232 Rn. 6 = WRP 2015, 53 - S-Bahn).

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,

1.
daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

11
b) Hiernach muss die Berufungsbegründung, wenn sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers darlegen, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (s. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - I ZR 17/01, NJW-RR 2004, 495, 496; Beschlüsse vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12, BeckRS 2014, 12010 Rn. 10 und vom 3. März 2015 - VI ZB 6/14, NJW-RR 2015, 757, 758 Rn. 8 mwN). Dieser Darlegung bedarf es nur dann nicht, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2012 aaO S. 3582 Rn. 12; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 aaO sowie Beschluss vom 10. März 2015 aaO Rn. 13).

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

4
a) Nach diesem Grundsatz muss ein Beteiligter die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (BVerfGE 73, 322, 325; 77, 381, 401; 81, 22, 27; 86, 15, 22; 95, 163, 171; BGH, Beschlüsse vom 8. November 1994 - XI ZR 35/94, NJW 1995, 403; vom 15. Juli 2015 - IV ZB 10/15, VersR 2016, 137; vom 17. März 2016 - IX ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699 Rn. 4; vom 26. September 2017 - VI ZR 81/17, NJW-RR 2018, 404 Rn. 8). Diese Würdigung entspricht dem in § 295 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, nach dessen Inhalt eine Partei eine Gehörsverletzung nicht mehr rügen kann, wenn sie die ihr nach Erkennen des Verstoßes verbliebene Möglichkeit zu einer Äußerung nicht genutzt hat (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 225/09, WM 2010, 1722 Rn. 7; Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 285/09, WuM 2011, 178 Rn. 10; Beschluss vom 26. September 2017, aaO).

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn der Beteiligte die Rechtsbeschwerde, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird. Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.

(2) Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.

(3) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er oder sie die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.