Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2007 - II ZR 304/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß §§ 544 Abs. 7, 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.
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- Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Es hat den Sachvortrag der Beklagten hinsichtlich ihres Vorwurfs, der Kläger habe anläßlich der Bewilligung und Ausreichung zweier Großkredite i.S. von § 13 KWG an die Bauträgergesellschaft L. GmbH sowohl in seinem Zuständig- keitsbereich "Markt" als auch durch tatsächliches Tätigwerden in dem nicht seiner Leitung unterstehenden Bereich "Marktfolge" die anzuwendenden Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaftsbank i.S. von § 34 Abs. 1, 2 GenG verletzt, in wesentlichen Punkten nicht erfasst und seiner Entscheidung nicht insgesamt in der gebotenen Weise zugrunde gelegt.
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- I. Kreditengagement "I. W. "
- 4
- 1. Hinsichtlich des Kreditengagements "I. W. " mit einem Kreditvolumen von 11,115 Mio. DM hat die Beklagte im Berufungsrechtszug dem Kläger folgendes als von ihm im Rahmen seines eigenen Zuständigkeitsbereichs der "Marktbearbeitung" zu verantwortendes Fehlverhalten vorgeworfen: Er habe dem Kreditausschuss des Aufsichtsrates der Beklagten in dessen Sitzung vom 4. Mai 1994 im Zusammenhang mit der Herbeiführung der Grundentscheidung über die Bewilligung des Großkredits zugunsten der L. GmbH für dieses Objekt wahrheitswidrig vorgespiegelt, eine Kreditvergabe sei risikolos, insbesondere laufe der Vertrieb für die auf dem Grundstück geplanten 94 Wohneinheiten ordnungsgemäß, es seien bereits 40 Wohneinheiten - wie vorgesehen - "verkauft" (bzw. "veräußert") worden, obwohl dem Kläger bekannt und bewusst gewesen sei, dass es sich nicht um notariell beurkundete Kaufverträge , sondern lediglich um rechtlich unverbindliche Reservierungen gehandelt habe. Zudem habe der Kläger dem Ausschuss gegenüber wahrheitswidrig erklärt , die beiden abwesenden Vorstandskollegen hätten der von ihm vorgeschlagenen Kreditbewilligung bereits zugestimmt.
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- a) Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht bereits insofern verfahrensfehlerhaft übergangen, als es angenommen hat, die Beklagte habe entsprechende Behauptungen erstmals unter Beweisantritt im Schriftsatz vom 8. Oktober 2004 aufgestellt; rechtsfehlerhaft ist deswegen auch die darauf aufbauende Entscheidung, wegen des Umfangs der sonst erforderlichen Beweisaufnahme (insgesamt 10 Zeugen) sei der Vortrag als verspätet zurückzuweisen. Tatsächlich lag - wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt - insoweit überhaupt kein neues Vorbringen zu der behaupteten pflichtwidrigen Herbeiführung der Kreditbewilligung durch den Kläger vor, weil die Beklagte hierzu - im Übrigen unter Beweisantritt - bereits u.a. in der Berufungserwiderung vom 25. Oktober 2001 konkret vorgetragen hatte; insoweit war es unter dem Blickwinkel der Verspätung unschädlich, dass in dem letzten Schriftsatz zu einzelnen Punkten zusätzliche Zeugen benannt wurden und dass hinsichtlich des Hauptvorwurfs der frühere Aufsichtsratsvorsitzende B. nunmehr - nach seinem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat - nicht mehr als Partei, sondern als Zeuge zur Verfügung stand.
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- Das somit rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführte Vorbringen durfte das Berufungsgericht nicht etwa deshalb unberücksichtigt lassen, weil es in dem "späten" Schriftsatz vom 8. Oktober 2004 wiederholt und vertieft wurde; eine derartige Verfahrensweise findet im Verfahrensrecht keine Stütze und verletzt deshalb das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. dazu nur: BVerfG, NJW-RR 2001, 1006 f.).
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- b) Soweit das Berufungsgericht an anderer Stelle seines Urteils (zusätzlich ) gemeint hat, eine Täuschung des Kreditausschusses hinsichtlich der vom Kläger behaupteten "Veräußerung" von 40 Wohneinheiten liege ohnehin deshalb nicht vor, weil im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen der Begriff der "Veräußerung" richtigerweise lediglich als "Reservierung" zu interpretieren sei, vermag dies den in der Übergehung der beantragten Zeugenvernehmung liegenden Verfahrensfehler nicht zu beseitigen. Denn insoweit liegt in der Nichtvernehmung der hierzu von der Beklagten benannten Zeugen objek- tiv eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung (vgl. dazu nur: Sen.Urt. v. 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, ZIP 2005, 1738, 1740 m.w.Nachw.), weil sich die Behauptung der Beklagten, die Aufsichtsratsmitglieder hätten die wahrheitswidrige Darstellung des Klägers tatsächlich im Wortsinn, nämlich als rechtlich verbindliche rechtsgeschäftliche "Veräußerung" bzw. "Verkauf" verstanden, nicht durch die nicht fallbezogenen, sondern allgemeinen Ausführungen des Sachverständigen zum üblichen Ablauf einer Kreditausschusssitzung und zur indiziellen Bedeutung der Ausgestaltung des Sicherheitenblatts widerlegen lässt; den von ihm gezogenen Schluss durfte das Berufungsgericht danach allenfalls nach der Beweiserhebung durch Vernehmung der von der Beklagten rechtzeitig benannten Zeugen ziehen.
- 8
- c) Die Erforderlichkeit der - vom Berufungsgericht außer Betracht gelassenen - Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung kann auch nicht mit der Hilfserwägung des Berufungsgerichts verneint werden, der Kläger habe davon ausgehen können, dass seine Angaben über den Verkauf von 40 Wohneinheiten von dem Kreditausschuss des Aufsichtsrats als bloße Reservierung der Einheiten hätten verstanden werden können, weil im Kreditprotokoll keine Risikominderung als Folge einer etwa bereits erfolgten Veräußerung festgehalten worden sei. Denn dabei hat das Berufungsgericht erneut verkannt, dass der gegen den Kläger erhobene Vorwurf gerade auch auf eine gezielte Fehlinformation des Ausschusses zur Rechtfertigung der angeblichen "Risikofreiheit" der Kreditvergabe lautete und dass zudem die Ausführungen des Sachverständigen zur allgemeinen Bedeutung des Kreditprotokolls nichts darüber besagen, wie die objektiv falsche Darstellung des Klägers im vorliegenden Fall tatsächlich von den Ausschussmitgliedern verstanden worden ist und ob dabei überhaupt das Kreditprotokoll eine erhebliche Rolle gespielt hat. Bei seiner Hilfserwägung hat das Berufungsgericht im Übrigen völlig außer Betracht gelassen, dass aus der Wortwahl des Klägers über den Verkauf bzw. die Veräußerung von 40 Einheiten - auch nach der Beurteilung des Sachverständigen - zu schließen ist, dass entsprechende bindende Verträge mit den Erwerbern abgeschlossen worden sind und dass es selbstverständlich für den Kreditausschuss einen wesentlichen Unterschied darstellt, ob verbindliche, nämlich notariell beurkundete Erwerbsverträge vorliegen oder ob es sich insoweit nur um unverbindliche Reservierungen handelt; denn bei Vorliegen bindender Verträge verringert sich das Absatzrisiko erheblich, so dass es einem Kreditausschuss naturgemäß leichter fällt, einer Kreditvergabe zuzustimmen.
- 9
- d) Unberücksichtigt gelassen hat das Berufungsgericht aber auch den in diesem Zusammenhang bedeutsamen Umstand, dass auf dem Sicherheitenblatt - offenbar wahrheitswidrig - vermerkt ist, Eigentümer des mit einer Grundschuld als Sicherheit zu belastenden Grundstücks sei (schon) die L. GmbH gewesen. Gerade in einem solchen Fall wäre die Behauptung des Klägers über einen bereits erfolgten Teilverkauf von 40 Wohneinheiten vom Empfängerhorizont her gesehen zweifellos im wörtlichen Sinn zu verstehen, weil ein bereits erfolgter Eigentumserwerb des zu bebauenden Grundstücks durch den Bauträger einen Verkauf entsprechender Einheiten als realistisch erscheinen ließe.
- 10
- e) In den Gesamtzusammenhang seiner Überlegungen nicht einbezogen - und insoweit den entsprechenden Beklagtenvortrag übergangen - hat das Berufungsgericht auch den weiteren Umstand, dass der Kläger entsprechend der Darstellung auf dem Sicherheitenblatt dem Kreditausschuss vorgetragen hat, es sei wegen der (übrigen) Wohneinheiten bereits mit der P. GmbH ein Vertriebsvertrag mit Abnahmeverpflichtung geschlossen und es sei ein Verkaufserlös von 13,4 Mio. DM zu erzielen. Beide Angaben waren jedoch grob unrichtig, weil zum einen eine entsprechende Abnahmeverpflichtung der P. GmbH nicht existierte und weil zum anderen - wie bereits das Landge- richt insoweit als unstreitig festgestellt hat - die richtige Berechnung des Verkaufserlöses lediglich 11.217.903,00 DM ergeben hätte; ausgehend von damals kalkulierten Gesamtgestehungskosten von 11,115 Mio. DM wäre schon im Zeitpunkt der Kreditvergabe allenfalls ein marginaler Gewinn von ca. 100.000,00 DM zu erwarten gewesen.
- 11
- f) Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht die Tragweite des weiteren Vorwurfs der Beklagten, der Kläger habe dem Kreditausschuss bewusst wahrheitswidrig das Vorliegen einer einstimmigen, die Kreditvergabe befürwortenden Entschließung des Vorstandes vorgespiegelt, verkannt hat. Dieser Vorgang war nicht etwa - wie das Berufungsgericht gemeint hat - für die Frage einer Pflichtwidrigkeit des Klägers unerheblich, weil die Außenwirksamkeit des Kreditvertrags nicht von der Fehlerhaftigkeit der genossenschaftsinternen Willensbildung abhing. Entscheidend ist vielmehr, dass nach den - vom Sachverständigen bestätigten - banküblichen Gepflogenheiten im Interesse einer Minimierung des Risikos bei der Ausreichung von Großkrediten - wie hier - kumulativ ein einstimmiger Vorstandsbeschluss und ein dem zustimmender Beschluss des Kreditausschusses hätten vorliegen müssen. Dabei bringt üblicherweise - wie der Sachverständige anlässlich seiner Anhörung vor dem Oberlandesgericht am 1. Juli 2004 bekundet hat - der Vorstand ein Kreditanliegen nur dann in den Kreditausschuss, wenn er sich bereits eine positive Meinung über die Kreditvergabe , manifestiert durch einen entsprechenden befürwortenden Vorstandsbeschluss , gebildet hat; zwar ist es ausnahmsweise denkbar, dass der Vorstand die Kreditvergabe noch von weiteren Informationen abhängig machen möchte; dies legt er dann jedoch dar und klärt den Kreditausschuss hierüber auf. Von solchen banküblichen Gepflogenheiten ist der Kläger indes in doppelter Hinsicht abgewichen: Zum einen hatte er einen entsprechenden einstimmigen Vorstandsbeschluss seinerzeit noch gar nicht herbeigeführt, sondern - dem Beklagtenvortrag zufolge - dies in Abwesenheit der beiden anderen Vorstands- mitglieder dem Ausschuss gegenüber nur wahrheitswidrig behauptet; zum anderen hatte sogar die Sachbearbeiterin G. ausweislich ihres - dem Ausschuss freilich nicht zugänglich gemachten - Vermerks vom 4. Mai 1994 weitere Nachweise für erforderlich gehalten, die deutlich machten, dass im Grunde genommen außer pauschalen Recherchen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vorlagen, um bereits in diesem Stadium eine positive und dann im Regelfall die Abteilung "Marktfolge" bindende Kreditgrundentscheidung zu treffen. Nachdem auf falscher Tatsachengrundlage die positive Kreditgrundentscheidung des Ausschusses zustande gekommen war, hat der Kläger - nach der Behauptung der Beklagten - sodann dem Vorstandsmitglied N. wiederum wahrheitswidrig vorgespiegelt, die Beklagte gehe bei der Kreditvergabe an die L. GmbH "kein Risiko" ein, und auf diese Weise auch dessen Zustimmung zu der Kreditvergabe erreicht.
- 12
- Bei einer derartigen Situation kann ein schadensursächliches pflichtwidriges Verhalten des Klägers - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass die Abteilung Marktfolge im Rahmen der ihr obliegenden konkreten Kreditsachbearbeitung zur eigenständigen Überprüfung des Kreditengagements im Hinblick auf etwaige (bislang unbekannte ) Risiken verpflichtet war. Denn es liegt auf der Hand, dass dann, wenn infolge falscher Darstellungen des Klägers eine frühzeitige positive Kreditgrundentscheidung des Kreditausschusses für einen derart hohen Kredit vorbehaltlos getroffen und auch eine einstimmige Vorstandsentscheidung hierzu "nach außen" verlautbart worden ist, die mit den Folgeentscheidungen befasste "Marktfolgeabteilung" davon ausgehen konnte, dass es sich um ein von der Abteilung Markt und dem Kreditausschuss bereits sorgfältig geprüftes, als "problemlos" eingestuftes Kreditengagement handelte, das nicht einer erneuten, besonders akribischen "Grundlagenprüfung" zu unterziehen war.
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- g) Der solchermaßen übergangene Sachvortrag der Beklagten ist zweifellos geeignet, eine Pflichtwidrigkeit des Klägers "überhaupt in Betracht kommen" zu lassen (vgl. zur eingeschränkten Darlegungs- und Beweislast der Gesellschaft hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit des Geschäftsleiters: BGHZ 152, 280, 284). Denn es ist nicht nur möglich, sondern sogar nahe liegend, dass der Kreditausschuss bei wahrheitsgemäßer Unterrichtung über die Gesamtumstände, insbesondere auch bei der - hier unterlassenen - Vorlage des Vermerks der Zeugin G. vom 4. Mai 1994, eine positive Kreditgrundentscheidung nicht - zumindest nicht ohne Vorbehalt mit entsprechend eingehenden Prüfauflagen (wie sie teilweise auch im Vermerk der Zeugin G. vorgeschlagen wurden) - erlassen hätte; denn wenn die Behauptungen der Beklagten über die teils wahrheitswidrige, teils unvollständige Unterrichtung des Ausschusses zutreffen, hätte seinerzeit jegliche Grundlage gefehlt, um nach den schon von Anfang an zu beachtenden Richtlinien über Kredite an Bauträger eine hinreichend fundierte positive Grundentscheidung bei einem Kredit dieses Umfangs - zumal angesichts der schon damals kritischen finanziellen Situation der Beklagten - zu treffen.
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- 2. Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Beklagten, der Kläger habe sich im Zusammenhang mit dem Kreditengagement "W. " pflichtwidrig in den Zuständigkeitsbereich der Marktfolge hineingedrängt und in diesem Rahmen grundlegende Entscheidungen an sich gezogen und getroffen, hat das Berufungsgericht - wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt - den Tatsachenvortrag in seinem Kern verkannt und damit i.S. des Art. 103 GG übergangen.
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- a) Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang bereits in ihrer Klageerwiderung und der Widerklageschrift vom 9. September 1997 sowie im Schriftsatz vom 25. November 1997 behauptet, dass der Kläger bei dem Kreditengage- ment "I. W. " sämtliche Entscheidungen, die eigentlich in die generelle Kompetenz der "Marktfolge" fielen, an sich gezogen habe; daraus sei auch zu erklären, warum das Schreiben des Rechtsanwalts S. , mit dem dieser der Beklagten noch vor Valutierung des Darlehens mitgeteilt habe, dass keine einzige Wohnung notariell verkauft worden sei, nur vom Kläger und zusätzlich von der - ihm im Bereich "Markt" unterstellten - Zeugin G. abgezeichnet und nicht in den Bereich "Marktfolge" weitergeleitet worden sei. Konkret hat die Beklagte ferner vorgetragen, dass die Valutierung des Darlehens und insbesondere die "unglaublichen Barauszahlungen", für die es nach den Kreditrichtlinien schlechterdings keine Rechtfertigung gegeben habe, in Höhe von insgesamt 1.018.839,52 DM von der Zeugin G. nach jeweiliger Rücksprache mit dem Kläger und auf dessen Weisung veranlasst und bewilligt worden seien.
- 16
- Dieses Vorbringen hat die Beklagte in der Berufungsinstanz - insbesondere in der Berufungserwiderung und später nochmals zusammenfassend im Schriftsatz vom 8. Oktober 2004 - wiederholt und konkretisiert. Danach seien übliche Post und Telefonate zu diesem Kreditfall beim Kläger und der Zeugin G. eingegangen, der Kläger habe über die jeweils erforderliche Reaktion entschieden, welche von der Zeugin G. entweder persönlich oder über die Zeugin Gr. (die eigentlich dem Mitvorstand N. unterstand) umgesetzt worden sei; über die Barauszahlungen hinaus habe er auch Scheckziehungen bewilligt und die Zeugin Gr. beauftragt, der Kreditnehmerin entsprechende Gegenwerte zur Verfügung zu stellen.
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- b) Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen zu Unrecht als unsubstantiiert abqualifiziert und die dazu beantragte Beweisaufnahme als unzulässige Ausforschung abgelehnt. Diese Verfahrensweise ist derart offensichtlich fehlerhaft, dass sie einer "Nichtzurkenntnisnahme" des Beklagtenvortrags gleichsteht.
- 18
- Denn das Berufungsgericht hat sich der Erkenntnis verschlossen, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Partei ihrer Darlegungslast genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (vgl. nur: Sen.Urt. v. 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, ZIP 2005, 1738, 1740 m.w.Nachw.). Diesen Anforderungen an die Substantiierungslast genügt das Vorbringen der Beklagten zweifelsfrei, so dass das Berufungsgericht in die beantragte Beweisaufnahme hätte eintreten müssen.
- 19
- c) Ersichtlich hat das Berufungsgericht aber darüber hinaus das Vorbringen der Beklagten auch in seinem Kern nicht erfasst, weil es meint, das behauptete Verhalten des Klägers im fremden Zuständigkeitsbereich sei nur unter dem Blickwinkel der "Rechtsfrage" einer wirksamen Abänderung der Zuständigkeiten im Geschäftsverteilungsplan der Beklagten beachtlich gewesen. Tatsächlich ging es der Beklagten mit ihrem Vortrag gar nicht darum, sondern um das behauptete tatsächliche pflichtwidrige Eindringen bzw. den Eingriff des Klägers in den ihm an sich nicht zugeordneten Bereich der "Marktfolge" und seine daraus resultierende Verantwortlichkeit für die weitere, nicht sachgerechte Behandlung des Kreditfalls, insbesondere die Nichtverhinderung der Auszahlungen der Valuta an den Kreditnehmer. Eine solche tatsächliche Verhaltensweise des Klägers würde - ihre Richtigkeit unterstellt - nicht nur eine mögliche, sondern eine offensichtliche Pflichtwidrigkeit i.S. des § 34 GenG jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Verantwortlichkeit aus vorangegangenem Tun darstellen.
- 20
- d) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten auch nicht in sich widersprüchlich. Gerade das faktische Hineindrängen des Klägers mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen (u.a. Anweisungen zu Barauszahlungen und Scheckziehungen) begründet den Vorwurf der Pflichtwidrigkeit unabhängig von der Frage, ob diese Verhaltensweise eine "nach außen hin rechtswirksame" Verlagerung der Ressortzuständigkeit i.S. der Satzung darstellen würde. Auch im Übrigen ist das Vorbringen der Beklagten folgerichtig, soweit sie behauptet, der Zeuge N. und der Kläger hätten für diesen Kreditfall die "Zuständigkeit" des Klägers vereinbart , d.h. faktisch habe N. insoweit das Tätigwerden des Klägers und der diesem unterstellten Zeugin G. im Bereich "Marktfolge" toleriert.
- 21
- e) Die Relevanz eines solchen - an sich zuständigkeitswidrigen - Pflichtenverstoßes des Klägers im Bereich "Marktfolge" ist schon deshalb gegeben, weil die Beklagte bereits in der Berufungserwiderung unter Beweisantritt dargelegt hat, dass der Kläger die Valutierung des Kredits noch bis Oktober 1994 zumindest insoweit hätte verhindern können und müssen, als der Beklagten der ganz überwiegende Teil des - hier entstandenen - Schadens erspart geblieben wäre.
- 22
- II. Kreditengagement "K. "
- 23
- Die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich dieses zweiten Kreditkomplexes unterliegt schon deshalb der "Mitaufhebung" und Zurückverweisung nach § 544 Abs. 7 ZPO, weil nicht auszuschließen ist, dass dann, wenn der Vortrag der Beklagten zu dem ersten Sachverhaltskomplex "I. W. " sich als zutreffend erweisen sollte, jene Kreditgrundentscheidung gänzlich unterblieben und deshalb auch der Folgekredit für das Objekt "K. " nicht gewährt worden wäre.
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- Eine - vom Berufungsgericht nicht bedachte - Pflichtwidrigkeit des Klägers als Leiter "Markt" bei der von ihm veranlassten Grundentscheidung über die Vergabe des zweiten Kredits kann auch darin liegen, dass jener Folgekredit noch zu einem Zeitpunkt gewährt worden ist, an dem bereits offen zu Tage getreten war, dass die Prognosen über den Vertrieb der Wohnungen des Objekts "W. " überhaupt nicht realisiert worden sind. Bezüglich des insoweit geltend gemachten Schadens verbleibt - unabhängig davon, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zu einer angeblichen teilweisen Schadenskompensation aufgrund der späteren Bebauung und Realisierung des Versteigerungserlöses zutreffen - jedenfalls noch die Differenz bis zu dem Gesamtschaden von 3.047.168,93 DM, d.h. in Höhe von noch 559.253,64 DM.
- 25
- III. Von der Entscheidung gemäß § 544 Abs. 7 ZPO wird auch derjenige Teil der ursprünglichen Widerklageforderung erfasst, hinsichtlich dessen die Beklagte in Höhe des nachträglich aus dem Zwangsversteigerungsverfahren empfangenen Erlöses in Höhe von 1,85 Mio. DM den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt und das Berufungsgericht die Erledigungsfeststellungsklage abgewiesen hat.
- 26
- IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
- 27
- 1. Soweit das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil mit wiederholten - zumindest missverständlichen - Formulierungen gemeint haben sollte, die Beklagte sei als Gläubigerin des geltend gemachten Ersatzanspruchs darlegungsund beweisbelastet dafür, dass der Kläger in seinem Pflichtenkreis bei der Darlehensvergabe pflichtwidrig gehandelt hat, stünde dies nicht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung.
- 28
- Nach der - vom Berufungsgericht im Ansatz zunächst richtig wiedergegebenen - Rechtsprechung des Senats (BGHZ 152, 280, 284) trifft eine Genossenschaft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Vorstand gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 GenG die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch ein - sich als "möglicherweise" pflichtwidrig darstellendes - Verhalten des Vorstands in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen können; demgegenüber hat der Geschäftsleiter darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 34 Abs. 1 GenG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre.
- 29
- 2. In dem wieder eröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht auch dem weiteren Vortrag der Beklagten nachzugehen haben, den diese ergänzend zur Begründung ihres Vorwurfs gebracht hat, der Kläger habe bei der Vorbereitung der Kreditgrundentscheidung pflichtwidrig gehandelt. Das betrifft die Zusage einer 100 %-Finanzierung, die Frage der Werthaltigkeit der Bürgschaften der Gesellschafter der Kreditnehmerin, die Bonität eines der Gesellschafter der Vertriebspartnerin sowie vor allem den Umstand, dass das hier geplante Appartementwohnungsprojekt in einem als Puffer zu einem Industriegebiet (mit einem nahe gelegenen Zementwerk) dienenden Gewerbe (Misch-)gebiet gelegen war, hinsichtlich dessen der bei der Kreditvergabe angesetzte Grundstückswert mit 1.082,00 DM/m² mehr als das Doppelte des entsprechenden , vom Gutachterausschuss ermittelten Wertes betrug.
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.03.2001 - 4 O 278/97 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.11.2004 - 3 U 22/01 -
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Annotations
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben, tragen sie die Beweislast. Wenn ein Vorstandsmitglied im Wesentlichen unentgeltlich tätig ist, muss dies bei der Beurteilung seiner Sorgfalt zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz oder der Satzung
- 1.
Geschäftsguthaben ausgezahlt werden, - 2.
den Mitgliedern Zinsen oder Gewinnanteile gewährt werden, - 3.
Genossenschaftsvermögen verteilt wird, - 4.
Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft eingetreten ist oder sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die Genossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, - 5.
Kredit gewährt wird.
(4) Der Genossenschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Generalversammlung beruht. Dadurch, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Ersatzanspruch auch von den Gläubigern der Genossenschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Genossenschaft noch dadurch aufgehoben, dass die Handlung auf einem Beschluss der Generalversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben, tragen sie die Beweislast. Wenn ein Vorstandsmitglied im Wesentlichen unentgeltlich tätig ist, muss dies bei der Beurteilung seiner Sorgfalt zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz oder der Satzung
- 1.
Geschäftsguthaben ausgezahlt werden, - 2.
den Mitgliedern Zinsen oder Gewinnanteile gewährt werden, - 3.
Genossenschaftsvermögen verteilt wird, - 4.
Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft eingetreten ist oder sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die Genossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, - 5.
Kredit gewährt wird.
(4) Der Genossenschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Generalversammlung beruht. Dadurch, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Ersatzanspruch auch von den Gläubigern der Genossenschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Genossenschaft noch dadurch aufgehoben, dass die Handlung auf einem Beschluss der Generalversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank im Interesse des angemessenen Schutzes der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen vor Klumpenrisiken in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Großkredite nähere Regelungen zu erlassen über
- 1.
die Beschlussfassungspflichten der Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie Ausnahmen davon, - 2.
Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben, Übertragungswege und Datenformate der Großkreditstammdatenanzeigen sowie deren Rückmeldungen im Rahmen des Großkreditmeldeverfahrens nach Artikel 394 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung, - 3.
die Meldung des Anteils des Handelsbuchs an der Gesamtsumme der bilanzmäßigen und außerbilanzmäßigen Geschäfte sowie die Nutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und - 4.
die Umsetzung der von Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Freistellung bestimmter Kredite von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ein Institut in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte einen Großkredit nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter gewähren. Der Beschluss soll vor der Kreditgewährung gefasst werden. Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, ist der Beschluss unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist zu dokumentieren. Ist der Großkredit ohne vorherigen einstimmigen Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter gewährt worden und wird die Beschlussfassung nicht innerhalb eines Monats nach Gewährung des Kredits nachgeholt, hat das Institut dies der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Wird ein bereits gewährter Kredit durch Verringerung des Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einem Großkredit, darf das Institut diesen Großkredit unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren. Der Beschluss ist zu dokumentieren. Wird der Beschluss nicht innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kredit zu einem Großkredit geworden ist, nachgeholt, hat das Institut dies der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Beschlussfassungspflichten nach Absatz 2 gelten entsprechend für das übergeordnete Unternehmen, wenn ein Unternehmen der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch macht.
(4) Bei Krediten aus öffentlichen Fördermitteln, die die Förderinstitute des Bundes und der Länder auf Grund selbständiger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip), können für die beteiligten Institute in Bezug auf die Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die einzelnen Endkreditnehmer als Kreditnehmer des von ihnen gewährten Interbankkredits behandelt werden, wenn ihnen die Kreditforderungen zur Sicherheit abgetreten werden. Dies gilt entsprechend für aus eigenen oder öffentlichen Mitteln zinsverbilligte Kredite der Förderinstitute nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramme) sowie für Kredite aus nichtöffentlichen Mitteln, die ein Kreditinstitut nach gesetzlichen Vorgaben, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken an Endkreditnehmer leitet.
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben, tragen sie die Beweislast. Wenn ein Vorstandsmitglied im Wesentlichen unentgeltlich tätig ist, muss dies bei der Beurteilung seiner Sorgfalt zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz oder der Satzung
- 1.
Geschäftsguthaben ausgezahlt werden, - 2.
den Mitgliedern Zinsen oder Gewinnanteile gewährt werden, - 3.
Genossenschaftsvermögen verteilt wird, - 4.
Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft eingetreten ist oder sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die Genossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, - 5.
Kredit gewährt wird.
(4) Der Genossenschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Generalversammlung beruht. Dadurch, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Ersatzanspruch auch von den Gläubigern der Genossenschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Genossenschaft noch dadurch aufgehoben, dass die Handlung auf einem Beschluss der Generalversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben, tragen sie die Beweislast. Wenn ein Vorstandsmitglied im Wesentlichen unentgeltlich tätig ist, muss dies bei der Beurteilung seiner Sorgfalt zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz oder der Satzung
- 1.
Geschäftsguthaben ausgezahlt werden, - 2.
den Mitgliedern Zinsen oder Gewinnanteile gewährt werden, - 3.
Genossenschaftsvermögen verteilt wird, - 4.
Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft eingetreten ist oder sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die Genossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, - 5.
Kredit gewährt wird.
(4) Der Genossenschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Generalversammlung beruht. Dadurch, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Ersatzanspruch auch von den Gläubigern der Genossenschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Genossenschaft noch dadurch aufgehoben, dass die Handlung auf einem Beschluss der Generalversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben, tragen sie die Beweislast. Wenn ein Vorstandsmitglied im Wesentlichen unentgeltlich tätig ist, muss dies bei der Beurteilung seiner Sorgfalt zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz oder der Satzung
- 1.
Geschäftsguthaben ausgezahlt werden, - 2.
den Mitgliedern Zinsen oder Gewinnanteile gewährt werden, - 3.
Genossenschaftsvermögen verteilt wird, - 4.
Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft eingetreten ist oder sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die Genossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, - 5.
Kredit gewährt wird.
(4) Der Genossenschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Generalversammlung beruht. Dadurch, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Ersatzanspruch auch von den Gläubigern der Genossenschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Genossenschaft noch dadurch aufgehoben, dass die Handlung auf einem Beschluss der Generalversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben, tragen sie die Beweislast. Wenn ein Vorstandsmitglied im Wesentlichen unentgeltlich tätig ist, muss dies bei der Beurteilung seiner Sorgfalt zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz oder der Satzung
- 1.
Geschäftsguthaben ausgezahlt werden, - 2.
den Mitgliedern Zinsen oder Gewinnanteile gewährt werden, - 3.
Genossenschaftsvermögen verteilt wird, - 4.
Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft eingetreten ist oder sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die Genossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, - 5.
Kredit gewährt wird.
(4) Der Genossenschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Generalversammlung beruht. Dadurch, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Ersatzanspruch auch von den Gläubigern der Genossenschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Genossenschaft noch dadurch aufgehoben, dass die Handlung auf einem Beschluss der Generalversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.