Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2008 - II ZR 204/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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- I. Das Berufungsgericht hat, indem es den Rechtsstreit unter Anwendung deutschen Rechts entschieden hat, den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Es hat nämlich angenommen, die Parteien hätten hinsichtlich der für das in diesem Rechtsstreit zu beurteilende Vertragsverhältnis maßgeblichen Abrede über die Bewilligung einer in erster Linie im Interesse der Beklagten liegenden Hypothek stillschweigend die Anwendung deutschen Rechts gewählt. Damit hat es den erst- und zweitinstanzlichen Vortrag beider Parteien, nach dem für diese Hypothekenbewilligungserklärung der Klägerseite spanisches Recht anwendbar sein soll, in einer den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzenden Weise nicht beachtet. Dieser Verstoß ist entscheidungserheblich. Denn es hängt im Wesentlichen von der Wirksamkeit und der Auslegung dieser Erklärung der Klägerseite ab, ob die fehlende Zahlungsfähigkeit der Beklagten von diesen selbst zu vertreten ist, oder aber darauf beruht, dass die Klägerseite die Erfüllung der Kaufpreisschuld durch die Beklagten pflichtwidrig verhindert hat.
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- Hinsichtlich der Hypothekenbewilligungserklärung gehen beide Seiten ausdrücklich von der Anwendbarkeit spanischen Rechts aus, insbesondere was eine etwaige Formbedürftigkeit (GA I, 119, 202, 304 f.), ein Unwirksamwerden wegen Zeitablaufs (GA I, 158, 288) oder die Umsetzung der Erklärung (GA I, 118, 288) anbelangt. Gleiches gilt hinsichtlich der haftungsrelevanten Frage, welche Auswirkungen es auf die Pflicht der Klägerseite zur Mitwirkung an der Hypothekenbestellung und der escritura hat, dass zugunsten eines Gläubigers der Beklagten ein Pfandrecht an deren Anspruch auf die escritura bestellt wurde (GA I, 288, 298), sowie hinsichtlich ihrer gesamten Streitigkeit, wie die Parteien - auch - in ihren jeweiligen Berufungsbegründungen zum Ausdruck gebracht haben (GA I, 288, 298, 304 f. ebenso GA I, 159). Angesichts dessen beruht die Ansicht des Berufungsgerichts, die Streitsache sei nach deutschem Recht zu entscheiden, weil die Parteien sich zumindest stillschweigend hierauf geeinigt hätten und in ihren Berufungsbegründungen der Anwendung deutschen Rechts durch das Landgericht nicht entgegengetreten seien, auf einer nicht nachvollziehbaren mangelnden Kenntnisnahme von erheblichem Parteivorbringen.
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- II. Für die neue Berufungsverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
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- 1. Das für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebende ausländische Recht hat das Berufungsgericht nach § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln (Sen.Urt. v. 25. September 1997 - II ZR 113/96, WM 1998, 733, 734; BGH, Urt. v. 23. Januar 1985 - IVa ZR 66/83, ZIP 1985, 398, 402 f.; zum Umfang der Ermittlungspflicht siehe BGHZ 118, 151, 162 f.; Sen.Urt. v. 29. Juni 1987 - II ZR 6/87, NJW 1988, 647).
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- 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Beweiserhebung zu der Behauptung der Beklagten, dass der Hypothekenkredit auch ohne eine persönliche Haftung der Klägerseite bewilligt worden wäre (GA I, 176, 199 f.), mit der Begründung abgelehnt, der Vortrag der Beklagten sei mangels Vorlage eindeutiger schriftlicher Bankerklärungen bzw. ihrer persönlichen Kreditunterlagen unsubstanziiert. Diese Ansicht beruht auf einer Überspannung der Anforderungen an die Substanziierungslast. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substanziierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist vielmehr Sache des Tatrichters , bei der Beweisaufnahme die Zeugen nach allen Einzelheiten zu befragen , die ihm für die Beurteilung der unter Beweis gestellten Tatsachen erforderlich erscheinen (Sen.Beschl. v. 8. Januar 2007 - II ZR 304/04, ZIP 2007, 322, 324 f.). Diesen Anforderungen an die Substanziierungslast genügt das Vorbringen der Beklagten insbesondere vor dem unstreitigen Hintergrund, dass das Hausgrundstück einen Wert von 410.000,00 € hatte, es den Beklagten hingegen "nur" um ein Darlehen in Höhe von 75.000,00 € ging. Sollte es für die Ent- scheidung des Rechtsstreits auf diese Frage ankommen, wird das Berufungsgericht die von den Beklagten angebotenen Beweise zu erheben haben.
Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 18.02.2005 - 7 O 172/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 28.07.2006 - 20 U 66/05 -
Annotations
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
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der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.