Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2005 - II ZR 304/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist nicht begründet. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen (arg. § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BGH, Beschl. v. 14. März 2003 - IXa ZB 27/03, NJW-RR 2003, 1220, 1221; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 42 Rdn. 9 m.w.Nachw.).
Derartige Gründe liegen nicht vor. Sie ergeben sich nicht daraus, daß Richter am Bundesgerichtshof Kraemer ebenso wie der Beklagte Mitautoren
eines Kommentars sind und sich aufgrund dieser Tätigkeit gelegentlich persönlich begegnet sind. Grundsätzlich sind nur nahe persönliche (oder geschäftliche ) Beziehungen zwischen dem Richter und einem Verfahrensbeteiligten geeignet , die Unparteilichkeit eines Richters in Frage zu stellen. Deshalb kann selbst ein Kollegialitätsverhältnis, das in der Regel mit häufigeren persönlichen Begegnungen als eine bloße Mitautorenschaft verbunden ist, nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit verbunden ist (Zöller/Vollkommer aaO, Rdn. 12 a m.w.Nachw.). Für eine derartige enge berufliche Zusammenarbeit sind aus der Anzeige von Richter am Bundesgerichtshof Kraemer keine Anhaltspunkte ersichtlich. Eine Mitautorenschaft als solche begründet weder enge berufliche noch nahe persönliche Kontakte zwischen den Mitautoren. Aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei besteht daher kein Anlaß, an der Unvoreingenommenheit von Richter am Bundesgerichtshof Kraemer zu zweifeln.
Röhricht Goette Gehrlein
Strohn Caliebe
moreResultsText
Annotations
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.
(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.