vorgehend
Landgericht Kempten (Allgäu), 1 O 1845/98, 27.07.2005
Oberlandesgericht München, 14 U 597/05, 18.01.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 54/07
vom
2. Juni 2010
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2010 durch den
Richter Pauge, die Richterin von Pentz und die Richter Dr. Herrmann,
Hucke und Seiters

beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr werden auf Kosten des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Presseveröffentlichung aus dem Jahre 1995. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen haben, die diesem durch die Veröffentlichung einer näher bezeichneten Textpassage entstanden sind. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage insgesamt und die gegen die Beklagten zu 2 bis 4 gerichtete Klage hinsichtlich immaterieller Schäden abgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Mit Beschluss vom 24. November 2009 hat der Senat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Galke, der Richter Zoll und Wellner, der Richterin Diederichsen und des Richters Stöhr entschieden, dass der Wert der Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Den Streitwert für die Revisionsinstanz hat der Senat auf 12.271,00 € festgesetzt.
2
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Dezember 2009 hat der Kläger Gegenvorstellung erhoben und gebeten, die Entscheidung über die Beschwer und die Streitwertfestsetzung unter Berücksichtigung der dazu in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erfolgten Ausführungen zu überprüfen. Mit Beschluss vom 10. März 2010 hat der Senat unter Mitwirkung der an der ersten Entscheidung beteiligten Richter die Gegenvorstellung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Senat habe bei der Beschlussfassung den Vortrag der Parteien bedacht und sei auch unter Berücksichtigung der dazu in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erfolgten Ausführungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Wert der Beschwer 20.000 € nicht übersteige; daran werde festgehalten.
3
Mit Schriftsatz vom 20. März 2010 hat der Kläger persönlich die an der Beschlussfassung beteiligten, namentlich bezeichneten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil die Wertfestsetzung nicht begründet worden sei und er die Entscheidung deshalb nicht überprüfen könne. Unter dem 26. März 2010 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mandat niedergelegt. Die abgelehnten Richter haben in dienstlichen Äußerungen im Wesentlichen erklärt, sie hätten an den vom Kläger angesprochenen Senatsbeschlüssen mitgewirkt und nähmen darauf Bezug. Der Kläger hat die dienstlichen Äußerungen als inhaltsleer beanstandet und sein Ablehnungsgesuch wiederholt. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2010 hat er gerügt, dass der Senat eine Abschrift des vom ihm persönlich gestellten Ablehnungsgesuchs an seine Prozessbevollmächtigte übersandt hat.

II.

4
Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist nicht begründet. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2002 - VI ZA 8/02 - NJW-RR 2003, 281). Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BGH, Beschlüsse vom 14. März 2003 - IXa ZB 27/03 - NJW-RR 2003, 1220, 1221 und vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03 - BGH-Report 2005, 1350; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 42 Rn. 9 m.w.N.).
5
Derartige Gründe liegen nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Wertfestsetzung in den Beschlüssen vom 24. November 2009 und vom 10. März 2010 nicht näher begründet worden ist. Ein solcher Umstand ist vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung nicht geeignet, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Entscheidungen über die Höhe der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 6 Nr. 8 EGZPO) und die Höhe des Streitwertes in der Revisionsinstanz bedürfen regelmäßig keiner Begründung. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Wertfestsetzung - wie im Streitfall - aufgrund des Vortrags der Parteien und vorausgegangener Entscheidungen in den Tatsacheninstanzen ohne Weiteres nachvollziehen lässt.
6
Auch der Inhalt der dienstlichen Äußerungen vermag nicht die Befürchtung zu wecken, die abgelehnten Richter stünden der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber. Da die Festsetzung der Beschwer und des Streitwerts vorliegend keiner Begründung bedurfte, waren dazu - entgegen der Auffassung des Klägers - auch in den dienstlichen Äußerungen keine Ausführungen veranlasst. Die Übersendung einer Abschrift des vom Kläger persönlich gestellten Ablehnungsgesuchs an seine Prozessbevollmächtigte war erforderlich, um diese in der gebotenen Weise über den Gang des Verfahrens zu informieren. Pauge von Pentz Herrmann Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 27.07.2005 - 1 O 1845/98 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 18.01.2007 - 14 U 597/05 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2002 - VI ZA 8/02

bei uns veröffentlicht am 11.12.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 8/02 vom 11. Dezember 2002 in dem Prozeßkostenhilfeverfahren Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2005 - II ZR 304/03

bei uns veröffentlicht am 31.01.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 304/03 vom 31. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Gehrlein, Dr. S
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2010 - VI ZR 54/07.

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2016 - VI ZR 549/14

bei uns veröffentlicht am 12.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 549/14 vom 12. April 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:120416BVIZR549.14.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, de

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(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZA 8/02
vom
11. Dezember 2002
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll am
11. Dezember 2002

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Richter am Bundesgerichtshof Dr. G. wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

1. Der Antragsteller, der sich als "Markendesigner" betätigt, begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 1. August 2001 wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller am 11. April 2002 Beschwerde eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 30. April 2002 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt , der Antragsteller habe sein Beschwerderecht verwirkt, weil er das Rechtsmittel erst nach mehr als acht Monaten eingelegt habe. Nachvollziehbare Gründe für die Verzögerung habe er nicht geltend gemacht. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller. Er bittet um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde. Mit Schriftsatz vom 16. August 2002, ergänzt mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2002, hat der Antragsteller den Richter am Bundesgerichtshof Dr. G. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er im wesentlichen geltend gemacht, der abgelehnte Richter sei ebenso wie der
Antragsgegner Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR). Dieser Verein vertrete die Interessen des Antragsgegners. Der abgelehnte Richter hat sich am 23. September 2002 wie folgt dienstlich geäußert: Richtig sei, daß er seit mehreren Jahren Mitglied in der Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) sei. Allerdings sei er in diesem Verein - abgesehen von der Teilnahme an wenigen (nach seiner Erinnerung: drei) Jahresversammlungen - nicht tätig geworden. Irgendwelche Beziehungen zu den Parteien des vorliegenden Verfahrens habe er ebensowenig wie zu einzelnen von dem Antragsteller benannten Personen. 2. Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, daß der abgelehnte Richter Mitglied in der Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) ist. Die bloße Mitgliedschaft eines Richters in einem prozeßbeteiligten Verein mit einer größeren Mitgliederzahl ist für sich allein grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (vgl. BGH, Beschluß vom 5. März 2001 - I ZR 58/00 - BGH-Report 2001, 432, 433). Der Verein GRUR hat mehrere tausend
Mitglieder. Daß der abgelehnte Richter in diesem Verein oder anderweitig in einer Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigenden Weise tätig geworden sei, zeigt der Antragsteller nicht auf.
Müller Diederichsen Pauge Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 304/03
vom
31. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Januar 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 24. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:


Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist nicht begründet. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen (arg. § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BGH, Beschl. v. 14. März 2003 - IXa ZB 27/03, NJW-RR 2003, 1220, 1221; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 42 Rdn. 9 m.w.Nachw.).
Derartige Gründe liegen nicht vor. Sie ergeben sich nicht daraus, daß Richter am Bundesgerichtshof Kraemer ebenso wie der Beklagte Mitautoren
eines Kommentars sind und sich aufgrund dieser Tätigkeit gelegentlich persönlich begegnet sind. Grundsätzlich sind nur nahe persönliche (oder geschäftliche ) Beziehungen zwischen dem Richter und einem Verfahrensbeteiligten geeignet , die Unparteilichkeit eines Richters in Frage zu stellen. Deshalb kann selbst ein Kollegialitätsverhältnis, das in der Regel mit häufigeren persönlichen Begegnungen als eine bloße Mitautorenschaft verbunden ist, nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit verbunden ist (Zöller/Vollkommer aaO, Rdn. 12 a m.w.Nachw.). Für eine derartige enge berufliche Zusammenarbeit sind aus der Anzeige von Richter am Bundesgerichtshof Kraemer keine Anhaltspunkte ersichtlich. Eine Mitautorenschaft als solche begründet weder enge berufliche noch nahe persönliche Kontakte zwischen den Mitautoren. Aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei besteht daher kein Anlaß, an der Unvoreingenommenheit von Richter am Bundesgerichtshof Kraemer zu zweifeln.
Röhricht Goette Gehrlein
Strohn Caliebe