vorgehend
Landgericht Potsdam, 8 O 368/06, 02.04.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 27/08
vom
12. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen eines unheilbaren
Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer bei einer Zweipersonen-GmbH.
BGH, Beschluss vom 12. Januar 2009 - II ZR 27/08 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Januar 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Dezember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Streitwert: 164.000,00 €

Gründe:

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist begründet und führt gemäß §§ 544 Abs. 7, 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.
2
Das Berufungsgericht hat, indem es in Abänderung des klageabweisenden Landgerichtsurteils die Unwirksamkeit der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 18. Juli 2006 beschlossenen Abberufung des Klägers und der gleichzeitigen Kündigung seines Anstellungsverhältnisses festgestellt hat, den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
3
I. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner der Klage stattgebenden Entscheidung im Kern nur mit einem Teil des Beklagtenvortrags, nämlich der Frage befasst, ob die unstreitig gegebene tief greifende Zerrüttung des Verhältnisses der Gesellschafter-Geschäftsführer von dem Kläger maßgeblich verursacht worden ist. Zwar war das Berufungsgericht insoweit grundsätzlich nicht an einer - von dem Landgericht abweichenden - tatrichterlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts gehindert. Jedoch durfte es sich bei seiner die Unwirksamkeit von Abberufung und Kündigung feststellenden Entscheidung nicht darauf beschränken, ein vom Kläger (mit-)verursachtes, unheilbares Zerwürfnis zwischen den beiden Geschäftsführern zu verneinen; es war vielmehr gehalten, wenn es anders als das Landgericht in diesem Sachverhaltskomplex allein keinen wichtigen Grund finden konnte, sich mit den von der Beklagten darüber hinaus dem Kläger vorgeworfenen weiteren "wichtigen Gründen" für dessen Abberufung von seinem Geschäftsführeramt und die gleichzeitige außerordentliche Kündigung seines Anstellungsvertrages in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise auseinandersetzen.
4
II. Das hat das Berufungsgericht unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) versäumt, weil es entscheidungserheblichen, unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten im Hinblick auf derartige Pflichtverletzungen des Klägers als für den kaufmännischen Bereich verantwortlicher Geschäftsführer nicht oder allenfalls vordergründig in den Blick genommen und gewürdigt hat.
5
1. So hat die Beklagte u.a. bereits in der Klageerwiderung und nochmals in der Berufungserwiderung dezidiert und unter Beweisantritt behauptet, der Kläger habe als verantwortlicher Geschäftsführer für den kaufmännischen Bereich pflichtwidrig die Jahresabschlüsse 2004 und 2005 nicht beim Finanzamt eingereicht, auch sei der Jahresabschluss 2003 nicht vollständig erstellt wor- den; ferner sei seit Gründung der Gesellschaft im Jahre 2000 niemals ein Jahresabschluss beim Registergericht eingereicht worden.
6
a) Bereits dieses Vorbringen ist entscheidungserheblich, weil nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Buchführungspflichten, insbesondere die Nichteinreichung der Jahresabschlüsse beim Finanzamt, eine schwerwiegende Pflichtverletzung des hierfür verantwortlichen Geschäftsführers darstellt (vgl. Sen.Urt. v. 28. Januar 1985 - II ZR 79/84, GmbHR 1985, 256).
7
b) Das Berufungsgericht war seiner Verpflichtung, diesem eine Abberufung und Kündigung des Klägers aus wichtigem Grund rechtfertigenden Vorbringen der Beklagten nachzugehen, nicht etwa dadurch enthoben, dass es gemeint hat, eine einseitige Zuweisung von Verantwortung zu Lasten des Klägers lasse sich wegen "unerlässlicher Mitwirkung beider Gesellschafter" nicht ohne weiteres feststellen. Mit dieser lapidaren und vordergründigen Erwägung verkennt das Berufungsgericht offensichtlich den Kern des Vorwurfs der Beklagten , die in diesem Zusammenhang auf die insoweit unstreitige interne Ressortzuständigkeit des Klägers verweist.
8
Unstreitig war der Kläger - von Beruf Rechtsanwalt - auf satzungsrechtlicher Grundlage im Wege der internen Geschäftsverteilung bei der Beklagten für den kaufmännischen Bereich und damit sowohl für die Aufstellung des Jahresabschlusses im Sinne der Zusammenfassung der Zahlen der Buchführung zum Ende des Geschäftsjahres nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung (vgl. § 41 GmbHG, §§ 242, 264 HGB) als auch für die Einreichung der Jahresabschlüsse beim Registergericht und beim Finanzamt verantwortlich, während die Mitgeschäftsführerin L. , von Beruf Krankenschwester, für den technischen Bereich der Altenpflege im Rahmen des Gesellschaftszwecks zustän- dig war. Diese Aufgabenverteilung bei der Geschäftsführung und damit die interne Verantwortlichkeit des Klägers für die ihm vorgeworfenen Pflichtenverstöße ist unabhängig davon, dass letztlich die abschließende Entscheidung über die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts eine Gesamtgeschäftsführungsmaßnahme darstellt; denn dass etwa die Mitgeschäftsführerin L. ihren Mitwirkungspflichten bei der abschließenden Gesamtentscheidung über die Aufstellung der intern vom Kläger "abschlussfertig" vorzubereitenden Jahresabschlüsse oder gar bei den - den Gesellschaftern obliegenden - Bilanzfeststellungen (§ 46 Nr. 1 GmbHG) nicht nachgekommen wäre, behauptet nicht einmal der Kläger.
9
2. Die Beklagte hat weiter vorgetragen, dass nach B. Nr. 1 d der Verlängerung des Pachtvertrages die Abrechnung des Umsatzpachtanteils jährlich nach Vorlage des Jahresabschlusses der Beklagten innerhalb der handelsrechtlichen Frist vorgenommen werden sollte. Aufgrund der - dem Kläger anzulastenden - unterlassenen Vorlage des Jahresabschlusses der Beklagten innerhalb der handelsrechtlichen Frist und verbunden damit der fehlenden Pachtzinszahlung sei es letztlich zur Kündigung des Pachtvertrages durch den Verpächter gekommen; nach dem vorgelegten Schreiben des Zwangsverwalters vom 26. Mai 2006 seien Jahresabschlüsse regelmäßig verspätet vorgelegt worden.
10
Auch diese Vorwürfe betreffen die dem Kläger nach der internen Geschäftsverteilung obliegende kaufmännische Geschäftsführung und stellen - sofern sie sich als zutreffend erweisen sollten - eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht in die gebotene Gesamtwürdigung bei der Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes zur Abberufung bzw. Kündigung des Klägers als Geschäftsführer einbezogen hat.
11
III. Das Berufungsgericht wird in der neuen Berufungsverhandlung hierzu die erforderlichen Feststellungen treffen müssen.
12
Insoweit weist der Senat noch auf Folgendes hin:
13
1. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung können auch die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Frage der unheilbaren Zerrüttung des Verhältnisses zwischen den beiden Geschäftsführern, insbesondere hinsichtlich der Frage einer mangelnden Kooperationsbereitschaft des Klägers im Verhältnis zu seiner Mitgeschäftsführerin im Zusammenhang mit der Reaktion auf die vom Verpächter ausgesprochene Kündigung, in einem anderen Licht erscheinen. Es liegt auf der Hand, dass die fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Zwangsverwalter die Grundlagen der Gesellschaft berührte und deshalb - zumal wegen der hierfür ohnehin nach der Satzung geltenden Grundsätze der Gesamtvertretung - eine vorherige ausreichende Information und Beteiligung der Mitgeschäftsführerin im Hinblick auf das weitere Vorgehen gegenüber dem Verpächter geboten war; eine diesbezügliche Pflicht zur Beteiligung der Mitgeschäftsführerin kann der Kläger, der im Übrigen - wie ausgeführt - diese Aufgabe nicht ordnungsgemäß wahrgenommen haben soll, nicht mit dem Hinweis ausräumen, er sei intern grundsätzlich für den kaufmännischen Bereich allein zuständig.
14
In diesem Zusammenhang ist für die Gesamtwürdigung auch die zwischen den Parteien streitige Frage bedeutsam, wer die geplante Besprechung zwischen den Geschäftsführern am 23. Juni 2006 in der Kanzlei des Klägers abgesagt hat. Sollte die Absage vom Kläger ausgegangen sein - wie die Beklagte behauptet -, so könnte sich gerade darin zeigen, dass der Kläger sein Schreiben vom 23. Juni 2006 an den Zwangsverwalter bewusst ohne Abstimmung mit der Mitgeschäftsführerin verfassen wollte. Das kann ein Indiz für sei- ne fehlende Kooperationsbereitschaft und Dialogfähigkeit bei der Gesamtleitung der Beklagten sein, die - neben den weiteren seitens des Klägers gegenüber der Mitgeschäftsführerin erhobenen, nach Behauptung der Beklagten unberechtigten Vorwürfen - zur Zerrüttung des Verhältnisses zu der Mitgeschäftsführerin beigetragen haben.
15
2. Im Übrigen reicht nach der Rechtsprechung des Senats zur Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen eines unheilbaren Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer aus, dass zwei oder mehrere Geschäftsführer untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist: In einem solchen Fall kann jeder von ihnen jedenfalls dann abberufen werden, wenn er durch sein - nicht notwendigerweise schuldhaftes - Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat (vgl. Sen.Urt. v. 24. Februar 1992 - II ZR 79/91, ZIP 1992, 760, 761 m.w.Nachw.). Soweit die Vorinstanzen darauf abgestellt haben, dass der abzuberufende Geschäftsführer zu dem Zerwürfnis "entscheidend" oder "maßgeblich" beigetragen haben müsse , so ist das nur insoweit zutreffend, als damit die "Wesentlichkeit" dieses wichtigen Grundes charakterisiert werden soll. Nicht erforderlich ist demgegenüber , dass etwa der Verursachungsanteil des Abzuberufenden denjenigen des Mitgeschäftsführers überwiegt. Denn - anders als dies teilweise vertreten wird (vgl. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 38 Rdn. 13 m.Nachw.) - hat das etwa beiden Geschäftsführern infolge ihres jeweiligen Verhaltens anzulastende tief greifende unheilbare Zerwürfnis nicht zur Folge, dass bei einer Zweipersonengesellschaft nur einer der Geschäftsführer ausscheiden muss, während der andere bleiben darf; vielmehr liegt es in der Konsequenz der ständigen Senatsrechtsprechung, dass - je nach Beschlusslage - jeder der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer den anderen als Geschäftsführer abberuft bzw. ihm kündigt, weil wechselseitig wesentliche Ursachen für das Zerwürfnis gesetzt worden sind.
Goette Kurzwelly Caliebe Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 02.04.2007 - 8 O 368/06 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.12.2007 - 7 U 86/07 -

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GmbH-Geschäftsführer: Zur Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund

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Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2010 - II ZR 143/09

bei uns veröffentlicht am 14.06.2010

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(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

(2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.

(3) Der Geschäftsführer hat das Recht, um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist. Macht ein Geschäftsführer von diesem Recht Gebrauch, muss die Bestellung dieses Geschäftsführers

1.
widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zugesichert werden,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Geschäftsführers zugesichert werden; von dem Widerruf der Bestellung kann abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann die Bestellung des Geschäftsführers auf dessen Verlangen für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen werden. § 77a Absatz 2 findet auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.

(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.

(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.

(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bilden; sie können den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen; sie dürfen den Jahresabschluß auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie

1.
die in § 268 Absatz 7 genannten Angaben,
2.
die in § 285 Nummer 9 Buchstabe c genannten Angaben und
3.
im Falle einer Aktiengesellschaft die in § 160 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes genannten Angaben
unter der Bilanz angeben.

(1a) In dem Jahresabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben.

(2) Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Jahresabschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern, dass der Jahresabschluss nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt oder der Anhang Angaben nach Satz 2 enthält. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von der Erleichterung nach Absatz 1 Satz 5 Gebrauch, sind nach Satz 2 erforderliche zusätzliche Angaben unter der Bilanz zu machen. Es wird vermutet, dass ein unter Berücksichtigung der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften aufgestellter Jahresabschluss den Erfordernissen des Satzes 1 entspricht.

(3) Eine Kapitalgesellschaft, die nicht im Sinne des § 264d kapitalmarktorientiert ist und die als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist, braucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses Abschnitts nicht anzuwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
alle Gesellschafter des Tochterunternehmens haben der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt;
2.
das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen;
3.
der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des Mutterunternehmens sind nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, und im Einklang mit folgenden Richtlinien aufgestellt und geprüft worden:
a)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2101 (ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 1) geändert worden ist,
b)
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/56/EU (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196) geändert worden ist;
4.
die Befreiung des Tochterunternehmens ist im Anhang des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens angegeben und
5.
für das Tochterunternehmen sind nach § 325 Absatz 1 bis 1b offengelegt worden:
a)
der Beschluss nach Nummer 1,
b)
die Erklärung nach Nummer 2,
c)
der Konzernabschluss,
d)
der Konzernlagebericht und
e)
der Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht des Mutterunternehmens nach Nummer 3.
Hat bereits das Mutterunternehmen einzelne oder alle der in Satz 1 Nummer 5 bezeichneten Unterlagen offengelegt, braucht das Tochterunternehmen die betreffenden Unterlagen nicht erneut offenzulegen, wenn sie im Unternehmensregister unter dem Tochterunternehmen auffindbar sind; § 326 Absatz 2 ist auf diese Offenlegung nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nur dann, wenn das Mutterunternehmen die betreffende Unterlage in deutscher oder in englischer Sprache offengelegt hat oder das Tochterunternehmen zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung dieser Unterlage in deutscher Sprache nach § 325 Absatz 1 bis 1b offenlegt.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das einen Konzernabschluss nach den Vorschriften des Publizitätsgesetzes aufgestellt hat, und wenn in diesem Konzernabschluss von dem Wahlrecht des § 13 Absatz 3 Satz 1 des Publizitätsgesetzes Gebrauch gemacht worden ist; § 314 Absatz 3 bleibt unberührt.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.