Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2010 - II ZB 15/09

published on 14/06/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2010 - II ZB 15/09
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Previous court decisions
Landgericht Hamburg, 417 O 99/08, 29/12/2008
Hanseatisches Oberlandesgericht, 11 W 26/09, 26/05/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 15/09
vom
14. Juni 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nimmt der Kläger im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess im Rahmen eines Vergleichs
die Klage zurück, hat er - vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des § 269
Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - auch die außergerichtlichen Kosten der auf Beklagtenseite
beigetretenen, am Vergleich nicht beteiligten streitgenössischen Nebenintervenienten
gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO zu tragen
(Bestätigung des Sen.Beschl. v. 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, DStR 2009, 1970 Tz. 12).
BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Reichart,
Dr. Drescher und Dr. Löffler

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenienten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. Mai 2009 aufgehoben, soweit die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 29. Dezember 2008 sowie die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin zu 3 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 3. Februar 2009 zurückgewiesen worden sind. Unter Abänderung der Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 29. Dezember 2008 und vom 3. Februar 2009 werden die Kosten der Nebenintervenienten zu 2 und zu 3 den Klägern auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger. Beschwerdewert: 9.900,00 €

Gründe:

1
I. Die Kläger, Aktionäre der Beklagten, erhoben zunächst getrennt Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 7. Juli 2008. Die Verfahren wurden mit Beschluss des Landgerichts vom 12. September 2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die beiden Rechtsbeschwerdeführer sind ebenfalls Aktionäre der Beklagten. Sie und ein weiterer, im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr beteiligter Aktionär, sind dem Verfahren mit Schriftsätzen vom 22. September 2008 bzw. vom 16. Oktober 2008 als Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten beigetreten.
2
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht schlossen die Kläger und die Beklagte am 10. November 2008 einen Vergleich, in dem die Kläger mit Zustimmung der Beklagten die Klage zurücknahmen und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben wurden. Eine Kostenregelung für den Nebenintervenienten auf Beklagtenseite enthält der Vergleich nicht. Der Prozessvertreter der Rechtsbeschwerdeführer stimmte der Klagerücknahme zu und stellte den Antrag, die Kosten der Nebeninterventionen den Klägern aufzuerlegen.
3
Das Landgericht hat mit Beschlüssen vom 29. Dezember 2008 und vom 3. Februar 2009 angeordnet, dass die Rechtsbeschwerdeführer ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben, weil die Kostenregelung im Vergleich auch im Verhältnis zu den Nebenintervenienten maßgebend sei. Die sofortigen Beschwerden der Rechtsbeschwerdeführer sowie der weiteren - im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligten - Nebenintervenientin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Rechtsbeschwerdeführer ihr Begehren weiter, die Kosten ihrer Nebenintervention den Klägern aufzuerlegen.
4
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Rechtsbeschwerdeführer zu Unrecht zurückgewiesen. Die Kosten der von den Rechtsbeschwerdeführern erhobenen Nebeninterventionen auf Beklagtenseite sind den Klägern aufzuerlegen.
5
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt:
6
Im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des streitgenössischen Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Aktiengesellschaft nach einer Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich sei die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht sachgerecht. Eine im Vergleich getroffene Kostenregelung gehe der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor, auch wenn die Nebenintervenienten nicht an dem Vergleich beteiligt seien. Es sei über die Kosten der Nebenintervention unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden, wobei regelmäßig eine Teilung der Kosten oder Kostenaufhebung in Erwägung zu ziehen sei, wenn - wie hier - eine hinreichend gesicherte Feststellung der Erfolgsaussichten der Kläger und der Nebenintervention nicht möglich erscheine. Hierfür spreche auch die korrespondierende Vorschrift des § 98 ZPO. Hinreichende oder gar zwingende Billigkeitserwägungen erforderten eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenienten nicht.
7
2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
8
Über den Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten der Beklagten ist infolge der Rücknahme der Klage auf der Grundlage des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu entscheiden. Die Kosten der Nebeninterventionen der Rechtsbeschwerdeführer tragen deshalb die Kläger.
9
a) Der als Aktionär dem von den Klägern als Aktionären gegen die beklagte Gesellschaft geführten Anfechtungsstreit auf Seiten der Beklagten beige- tretene Nebenintervenient ist im Hinblick auf die sich aus § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ergebende Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als streitgenössischer Nebenintervenient i.S. der §§ 66, 69 ZPO anzusehen (vgl. nur BGHZ 172, 137 Tz. 9 m.w.Nachw.). Für die streitgenössische Nebenintervention gilt der für die einfache Streitgenossenschaft in § 101 Abs. 1 ZPO geregelte Grundsatz der Kostenparallelität und damit auch der in dieser Vorschrift in Bezug genommene § 98 ZPO nicht; vielmehr sind ausschließlich die §§ 101 Abs. 2, 100 ZPO anzuwenden, die den streitgenössischen Nebenintervenienten kostenrechtlich uneingeschränkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichstellen. Ob ein streitgenössischer Nebenintervenient Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten beanspruchen kann, ist danach eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützten Hauptpartei zu treffenden Kostenentscheidung nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zu dem Gegner zu beurteilen. Hat der Kläger die Klage zurückgenommen, hat er - vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - die außergerichtlichen Kosten der auf Beklagtenseite beigetretenen streitgenössischen Nebenintervenienten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO zu tragen (BGH, Beschl. v. 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, DStR 2009, 1970 Tz. 12).
10
b) Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO liegen nicht vor. Über die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten ist weder bereits rechtskräftig entschieden noch sind sie ihm "aus einem anderen Grund aufzuerlegen". Insbesondere ist insoweit kein Raum für materielle Billigkeitserwägungen, wie sie das Oberlandesgericht angestellt hat. Als "andere Gründe" kommen vielmehr grundsätzlich nur prozessuale Kostenerstattungsansprüche in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, NJW 2004, 223, 224; Beschl. v. 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662, 1663; MünchKommZPO/Becker-Eberhard 3. Aufl. § 269 Rdn. 41; Prütting/Gehrlein/Geisler, ZPO § 269 Rdn. 20), die hier nicht ersichtlich sind. Es fehlt ferner an einer von § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO abweichenden Kostenregelung in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich. Eine solche vergleichsweise Regelung der prozessualen Kostenlast kann zwar ebenfalls ein "anderer Grund" i.S. von § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO sein (BGH, Beschl. v. 6 Juli 2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662, 1663), ist hier aber nicht gegeben. Der gerichtliche Vergleich wurde allein zwischen den Hauptparteien des Verfahrens getroffen und kann als solcher keine Wirkungen zum Nachteil der streitgenössischen Nebenintervenienten entfalten (§§ 101 Abs. 2, 69, 61 ZPO).
11
c) Die Kläger haben die Klage i.S. des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 ZPO zurückgenommen. Dass diese sich - insoweit abweichend von dem Sachverhalt , der den Senatsbeschlüssen vom 18. Juni 2007 (II ZB 23/06 aaO) und vom 15. Juni 2009 (II ZB 8/08 aaO) zugrunde lag - in dem Vergleich nicht zur Klagerücknahme verpflichtet haben, sondern die Rücknahme der Klage bereits im Vergleich selbst erklärt haben, ändert an der Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 ZPO nichts (ebenso Waclawik, DStR 2007, 1257, 1259 Fn. 27, 1260). Die Hauptparteien haben nach dem ausdrücklichen Wortlaut ihrer Vereinbarung zur Beendigung des Verfahrens das Gestaltungsmittel der Klagerücknahme gewählt. Es lassen sich aus dem vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt auch keine Umstände ersehen, die trotz des eindeutigen Wortlauts dafür sprechen könnten, dass die Parteien tatsächlich keine Klagerücknahme , sondern eine andere Beendigung des Verfahrens regeln wollten. Wie die Frage der Erstattung der Kosten einer streitgenössischen Nebenintervention zu beurteilen ist, wenn die Parteien das Verfahren durch eine beiderseitige Erledigungserklärung (dazu BGH, Beschl. v. 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, MDR 1985, 914 f.) bzw. einen Prozessvergleich im engeren Sinne beenden (vgl. Waclawik, DStR 2007, 1257, 1260; Kiefner, NZG 2009, 1019, 1021), dann hier deshalb offen bleiben.
Goette Caliebe Reichart Drescher Löffler
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.12.2008 - 417 O 99/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.05.2009 - 11 W 26/09 -
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a
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Tenor I. Die Berufung der Nebenintervenienten zu 1) und 2) gegen das Anerkenntnisurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 23.09.2016 (33 O 63/16) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Nebeni
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Annotations

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Der Vorstand hat das Urteil unverzüglich zum Handelsregister einzureichen. War der Beschluß in das Handelsregister eingetragen, so ist auch das Urteil einzutragen. Die Eintragung des Urteils ist in gleicher Weise wie die des Beschlusses bekanntzumachen.

(2) Hatte der Beschluß eine Satzungsänderung zum Inhalt, so ist mit dem Urteil der vollständige Wortlaut der Satzung, wie er sich unter Berücksichtigung des Urteils und aller bisherigen Satzungsänderungen ergibt, mit der Bescheinigung eines Notars über diese Tatsache zum Handelsregister einzureichen.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.