Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2016 - I ZR 113/15

bei uns veröffentlicht am24.03.2016
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 31 O 48/10, 09.06.2011
Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 149/11, 20.05.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 113/15
vom
24. März 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:240316BIZR113.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2015 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Gründe:


1
I. Bei der vorliegenden Sache handelt es sich um den Rückläufer zum Senatsbeschluss gemäß § 544 Abs. 7 ZPO vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12 (TranspR 2013, 430). Der Senat hat dort den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Januar 2012 - 18 U 149/11 aufgehoben, mit dem das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen hatte. Das Berufungsgericht hätte die von der Beklagten zum Auslieferungsvorgang benannten Zeugen K. - den Auslieferungsfahrer der Beklagten (im Weiteren: Aus- lieferungsfahrer) - und Ch. P. - den Bruder des bestimmungsgemäßen Empfängers der Sendung C. P. (im Weiteren: Bruder) - zu dem Vortrag der Beklagten vernehmen müssen, die Auslieferung der aus zehn Paketen bestehenden Sendung sei an den im selben Haus wie C. P. wohnenden Bruder erfolgt. Soweit das Berufungsgericht den von der Beklagten dazu gehaltenen Vortrag im Hinblick auf den Text in der Zustellinformation gemäß Anlage B 1 "Die Sendung wurde an Herrn/Frau CA. wie folgt unterschrieben:" als unklar und widersprüchlich angesehen habe, habe es nicht genügend beachtet, dass die von ihm angenommene Widersprüchlichkeit nicht die Schlüssigkeit des Vortrags der Beklagten zur Auslieferung der Ware an den Bruder beseitigt habe, sondern allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen gewesen wäre. Soweit das Berufungsgericht weiterhin die Darlegung einer wirksamen frachtrechtlichen Ablieferung der Sendung durch die Beklagte verneint habe, habe es - ebenfalls verfahrensfehlerhaft - überspannte Anforderungen an deren Vortrag gestellt. Keinen Erfolg habe dagegen die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde , das Berufungsgericht habe den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör auch bei seinen Ausführungen zu den Inhalten der Pakete verletzt.
2
In der wiedereröffneten Berufungsinstanz hat das Berufungsgericht einen Beweisbeschluss gemäß § 358a ZPO erlassen. Danach sollte über die Behauptungen der Beklagten, dass die streitgegenständliche Sendung an den Bruder ausgeliefert worden und dieser berechtigt gewesen sei, für den Empfänger Pakete entgegenzunehmen, und dass der Bruder die Pakete unabhängig davon auch an den Empfänger weitergegeben habe, Beweis durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Aushilfsfahrers und des Bruders erhoben werden.
3
Nachdem sich die Ermittlung der beiden Zeugen unter den von der Beklagten angegebenen Anschriften ausweislich der Benachrichtigung über das Ergebnis des Ersuchens der britischen Rechtshilfebehörde als nicht möglich erwiesen hatte, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2014 eine geringfügig abweichende Anschrift des Auslieferungsfahrers angegeben sowie mitgeteilt, eine aktuelle Anschrift des Bruders sei ihr nicht bekannt. Der Vorsitzende des Berufungssenats hat daraufhin mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 25. März 2015 anberaumt und zugleich darauf hingewiesen, dass nicht beabsichtigt sei, erneut den Versuch zu unternehmen, den Auslieferungsfahrer im Wege der Rechtshilfe vernehmen zu lassen. Durch diesen Zeugen könne weder bewiesen werden, dass der Bruder berechtigt gewesen sei, die Pakete für den Empfänger entgegenzunehmen , noch dass der Bruder dies auch getan habe. Mit weiterer Verfügung vom 16. März 2015 hat der Vorsitzende des Berufungssenats weiterhin darauf hingewiesen, dass ein erneuter Versuch, den Auslieferungsfahrer im Wege der Rechtshilfe vernehmen zu lassen, auch deshalb ausscheide, weil dies die Erledigung des Rechtsstreits erheblich verzögerte und der Beklagten grob nachlässige Prozessführung anzulasten sei, da sie in der Klageerwiderung einen Zeugen benannt habe, um dann nach vergeblicher Rechtshilfevernehmung dessen Anschrift ohne Angabe irgendwelcher Entscheidungsgründe (gemeint war: Entschuldigungsgründe ) zu korrigieren.
4
In seinem auf die Verhandlung vom 25. März 2015 ergangenen Urteil vom 20. Mai 2015 hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel der Beklagten erneut zurückgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, es stelle, wenn man davon ausgehe, dass die von der Beklagten nunmehr genannte, von der von dieser früher genannten und dem Beweisbeschluss vom 25. Juli 2013 zugrundeliegenden Anschrift nur in einem Wort abweichende Anschrift die richtige sei, jedenfalls eine grob nachlässige Prozessführung dar, wenn die Beklagte, die den Zeugen bereits in der Klageerwiderung vom 12. Oktober 2010 unter der bisher mitgeteilten Anschrift benannt habe, (für diesen) nach mehr als vier Jahren eine neue Anschrift mitteile. Einen Entschuldigungsgrund habe die Beklagte hierfür nicht angegeben. Ein erneutes Rechtshilfegesuch hätte die Erledigung des Rechtsstreits gravierend verzögert. Hierauf sei die Beklagte mit Schreiben des Gerichts vom 16. März 2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Die Unerweislichkeit der Tatsache, dass die Sendung den bestimmungsgemäßen Empfänger erreicht habe, gehe zu Lasten der Beklagten, die als Frachtführerin für die Ablieferung beweispflichtig und beweisfällig geblieben sei. Die von der Beklagten erhobenen Rügen bezüglich des Inhalts der Sendung habe bereits der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Zur Frage der unbeschränkten Haftung der Beklagten und des hier nicht in Ansatz zu bringenden Mitverschuldens der Versenderin habe sich der Berufungssenat bereits in seinem Beschluss vom 2. Januar 2012 unangegriffen geäußert.
5
II. Die Beschwerde rügt, das mit der Revision anzufechtende Urteil sei entgegen § 309 ZPO nicht von den Richtern gefällt worden, die an der ihm zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen hätten. Das Berufungsgericht habe in der Verhandlung vom 25. März 2015 in kollegialer Besetzung mit den Richtern M., G. und B. getagt. Die Urteilsausfertigung weise vor der Entscheidungsformel jedoch eine Richterin G. aus. Damit stehe nach § 313 Abs. 1 Nr. 2, § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO fest, dass das Urteil von diesen Richtern gefällt worden sei. Ein Schreibfehler komme insoweit zwar in Betracht, sei aber weder zu vermuten noch zu unterstellen. Damit sei die Bestimmung des § 309 ZPO verletzt, die eine Ausprägung der Garantie des gesetzlichen Richters darstelle. Dieser Verfahrensverstoß fülle zugleich den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO aus und erfordere die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Mit diesem Vorbringen hat die Beschwerde keinen Erfolg.
6
Der Berufungssenat hat im Anschluss an ein Schreiben seiner Vorsitzenden vom 25. Januar 2016 an die in den Vorinstanzen tätigen Prozessbevollmächtigten der Parteien das über die mündliche Verhandlung vom 25. März 2015 erstellte Protokoll dahin berichtigt, dass es (bei der Bezeichnung der an dieser Sitzung mitwirkenden Richter) statt "Richter" am OLG G. "Richterin" am OLG G. heißen muss. Diese Protokollberichtigung ist wirksam, weil sie, nachdem der Vorsitzende des Berufungssenats M. Ende September 2015 aus dem Richterdienst ausgeschieden ist, richtigerweise von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle M., die zu der Sitzung vom 25. März 2015 hinzugezogen war und das Protokoll deshalb auch mitunterzeichnet hatte, (mit-)unterschrieben worden ist (§ 163 Abs. 2 ZPO analog; vgl. Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 164 Rn. 12; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 164 Rn. 6, jeweils mwN). Dem steht nicht entgegen, dass mit der Berichtigung der auf die ursprüngliche Falschprotokollierung gestützten Verfahrensrüge der Beklagten der Boden entzogen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 1995 - III ZR 227/94, BGHR ZPO § 164 Abs. 1 Protokollberichtigung 1; zu § 274 StPO vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, BGHSt 51, 298 Rn. 38 ff. und - diese geänderte Rechtsprechung mehrheitlich bestätigend - BVerfGE 122, 248 Rn. 34 ff.).
7
III. Die Revision ist nach Ansicht der Beschwerde weiterhin deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das mit ihr anzufechtende Urteil entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO keine Bezugnahme auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Ersturteils enthalte, nicht zulässigerweise auf den tatbestandlichen Teil des im ersten Berufungsverfahren erlassenen Zurückweisungsbeschlusses oder des der Revision stattgebenden Senatsbeschlusses vom 6. Februar 2013 verweise, auch nicht die in der zweiten Instanz zuletzt gestellten Anträge der Parteien mitteile und zudem entgegen § 313 Abs. 2 Satz 2, § 525 Satz 1 ZPO keine Bezugnahme auf Schriftsätze und andere Unterlagen enthalte. Überdies lasse sich weder der zusammenfassenden Mitteilung des Prozessgeschehens noch der gegebenen Begründung im anzufechtenden Urteil entnehmen, welche Ware transportiert worden sei oder habe transportiert werden sollen, welchen Wert sie gehabt habe, welches Recht auf den Beförderungsvertrag anwendbar sei, in welchem Umfang eine wirksame Ablieferung streitig gewesen sei, was die beiden Zeugen im zweiten Berufungsverfahren hätten bekunden sollen, weshalb es auf ihre Aussagen angekommen sei, warum die Beklagte für die Ablieferung der Sendung beim bestimmungsgemäßen Empfänger beweisfällig geblieben sei, woraus ihr qualifiziertes Verschulden folge, worauf der Mitverschuldenseinwand gründe und warum dieser nicht durchgreife. Das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft nicht beachtet, dass auch ein Berufungsurteil, das die Revision nicht zulasse , einen ordnungsgemäßen tatbestandlichen Teil enthalten müsse, da das Revisionsgericht das Vorliegen von Zulassungsgründen sonst nicht prüfen und umgekehrt der Beschwerdeführer solche Gründe nicht in einer dem § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO gemäßen Weise darlegen könne. Dementsprechend müssten der im Streitfall gegebene Mangel der Sachdarstellung und die damit gegebenen Verstöße gegen § 547 Nr. 6 ZPO und den grundrechtsgleichen Anspruch auf Gewährung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG zur Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung führen. Auch damit hat die Beschwerde keinen Erfolg.
8
Das Urteil des Berufungsgerichts vom 20. Mai 2015 genügte mit seinen Ausführungen auf den Seiten 2 f. unter Ziffer I unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen auf Seite 4 Absätze 2 und 3 sowie des Umstands, dass das Berufungsgericht nach Zurückverweisung bereits zum zweiten Mal über die Sache zu entscheiden hatte, noch den Erfordernissen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das Berufungsgericht hat zwar bei seinen Ausführungen weder auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts noch auf die Ausführungen in seinem zunächst ergangenen und durch den Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 aufgehobenen Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO Bezug genommen. Aufgrund der Bezugnahmen auf den Senatsbeschluss auf den Seiten 2 am Ende und 3 oben sowie 4 Absatz 2 und der unangegriffen gebliebenen Ausführungen im Zurückweisungsbeschluss zur unbeschränkten Haftung der Beklagten und zum (hier nicht in Ansatz zu bringenden) Mitverschulden wird aber hinreichend klar, dass die Parteien in der wiedereröffneten Berufungsinstanz allein noch darüber gestritten haben, ob die Klage im Hinblick auf die von der Klägerin in Abrede gestellte Ablieferung im vollen Umfang begründet oder aber im Hinblick auf die von der Beklagten behauptete und unter Beweis gestellte Ablieferung im vollen Umfang unbegründet ist.
9
IV. Nach Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt, dass es, nachdem - die Anschrift des Auslieferungsfahrers von der Beklagten ursprünglich mit "59 A. G., Croyden, CRO 6QH, U.K." angegeben und in dieser Schreibweise in den Beweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 25. Juli 2013 sowie in das in die englische Sprache übersetzte Rechtshilfegesuch übernommen worden ist, - im Tätigkeitsbericht der britischen Rechtshilfebehörde der Wohnort des Auslieferungsfahrers mit "59 A. G., Croydon, CRO 6HQ" wiedergegeben und auf die Nichtermittelbarkeit des Zeugen unter dieser Anschrift hingewiesen worden ist und - die Beklagte hierauf auf den Buchstabendreher im Post-Code aufmerksam gemacht und nunmehr als Anschrift des Auslieferungsfahrers "59 A. G. Croydon, Surrey CRO 6QH" angegeben hat, sich hierauf gemäß der Verfügung seines Vorsitzenden vom 16. März 2015 weiterer Vernehmungsbemühungen enthoben geglaubt und dabei offensichtlich auf die Regelung in §§ 525, 282 Abs. 2, § 296 Abs. 2 ZPO gestützt habe. Dabei bleibe undeutlich, was genau das Berufungsgericht als nicht rechtzeitig mitgeteilt im Sinne von § 296 Abs. 2 ZPO habe ansehen wollen. Die von ihm monierte Abweichung "nur in einem Wort" könne sich nicht auf den [oben durch Fettdruck hervorgehobenen] Buchstabendreher im Post-Code bezogen haben, der nicht der Beklagten, sondern der britischen Rechtshilfebehörde unterlaufen sei. In Betracht komme die Abänderung der Schreibweise des Stadtteils im späteren Schriftsatz der Beklagten von "Croyden" in "Croydon", die aber die Rechts- hilfebehörde bereits von sich aus korrigiert habe, oder die - deshalb eher wahrscheinliche - Hinzufügung der geographischen Bezeichnung "Surrey". Inwieweit diese verspätete Korrektur oder Ergänzung allerdings auf grober Nachlässigkeit , also einem außerordentlich sorglosen, offensichtliche prozessuale Sorgfaltspflichten verletzenden Verhalten beruhen solle, erschließe sich nicht von selbst und hätte vom Berufungsgericht daher erläutert werden müssen.
10
Vor allem aber sei der Anwendungsbereich des § 282 Abs. 2 ZPO offensichtlich nicht eröffnet gewesen, weil das Berufungsgericht gemäß § 356 ZPO von einer Beweiserhebung erst hätte absehen dürfen, nachdem es der Beklagten zur Behebung des im Rechtshilfeverfahren zutage getretenen Hindernisses fruchtlos eine Frist gesetzt und die später mögliche Berücksichtigung des Beweismittels das Verfahren nach seiner freien Überzeugung verzögert hätte. Da die Beklagte das der Zeugenermittlung entgegenstehende Hindernis bereits beseitigt habe, seien die Zurückweisung des Beweismittels und der Abbruch der Beweiserhebung von keiner Rechtsgrundlage gedeckt. Auf diesem Fehler könne das Urteil des Berufungsgerichts auch beruhen. Es gebe keinen Erfahrungssatz , dass ein und derselbe Straßenname innerhalb einer internationalen Großstadt nur ein einziges Mal vergeben sei. So gebe es eine Straße mit der Bezeichnung "A. G." nicht nur im Londoner Stadtteil Croydon, sondern zumindest auch im Londoner Stadtteil Kensington.
11
An der Rechtserheblichkeit dieses Beweisergebnisses hätte sich nichts dadurch geändert, dass die Beklagte wegen der Nichterreichbarkeit des Bruders voraussichtlich ihre weitere Behauptung nicht hätte beweisen können, dieser sei bevollmächtigt gewesen, für den Empfänger Pakete entgegenzunehmen , und habe die konkrete Sendung auch an ihn weitergereicht. Eine entsprechende Annahme klinge zwar in der Verfügung des Vorsitzenden vom 30. Dezember 2014 an. Auf diese Verfügung nehme das Berufungsurteil aber nicht Bezug. Es sei daher nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht im mit der Revision anzufechtenden Urteil anderer Ansicht gewesen sei, weil es in nunmehr anderer Besetzung - etwa anders als in dem Zurückweisungsbeschluss vom 2. Januar 2012 - die Ersatzzustellungsklausel in Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht mehr für unwirksam gehalten habe. Möglicherweise sei das Berufungsgericht auch davon ausgegangen , dass das Gebrauchmachen von einer vereinbarten und auch einschlägigen , jedoch unwirksamen Ersatzzustellungsklausel grundsätzlich noch kein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 29 CMR und § 435 HGB für einen hierdurch verursachten Paketverlust begründe. Mit diesem Vorbringen hat die Beschwerde im Ergebnis ebenfalls keinen Erfolg.
12
Das Berufungsgericht hat in dem Zurückweisungsbeschluss vom 2. Januar 2012 in Übereinstimmung mit seiner Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2007 - 18 U 163/06, juris Rn. 6 f.; Urteil vom 10. April 2014 - 6 U 132/13, juris Rn. 72) unbeanstandet entschieden, dass die Regelung in den dem streitgegenständlichen Transportauftrag zugrunde liegenden Beförderungsbedingungen der Beklagten mit Stand 2007 10. Zustellung Die Zustellung von Sendungen erfolgt an den Empfänger oder sonstige Personen , von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind. Hierzu zählen insbesondere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen und Nachbarn. (…).
unwirksam ist, weil der Begriff "Nachbar" zu unbestimmt ist und auch inhaltlich den Versender und Auftraggeber unangemessen benachteiligt. Danach konnte die von der Beklagten zu beweisende Ablieferung der Sendung ohne Einvernahme des Bruders - für den die Beklagte erklärtermaßen keine neue ladungsfähige Anschrift anzugeben vermochte - durch die Einvernahme des Auslieferungsfahrers allein nicht bewiesen werden.
13
V. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
14
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Büscher Schaffert Kirchhoff Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.2011 - 31 O 48/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2015 - I-18 U 149/11 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 163 Unterschreiben des Protokolls


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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2007 - GSSt 1/06

bei uns veröffentlicht am 23.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS GSSt 1/06 vom 23. April 2007 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StPO § 274 1. Durch eine zulässige Berichtigung des Protokolls kann auch zum Nachteil des Beschwerdeführer

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2013 - I ZR 22/12

bei uns veröffentlicht am 06.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 22/12 vom 6. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. K

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 22/12
vom
6. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Januar 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.772,44 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Klägerin ist Transportversicherer der B. O. GmbH in Wiesbaden (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt das beklagte Paketdienstunternehmen wegen des Verlustes von Transportgut aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Oktober 2007 mit der Beförderung einer aus zehn Paketen bestehenden Sendung von ihrem Unternehmenssitz zu einem in London/Großbritannien ansässigen Empfänger. Die Sendung, deren Wert die Versicherungsnehmerin nicht deklariert hatte, sollte an einen C. P. in London, , ausgeliefert werden. Dem Transportauftrag lagen die Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand 2007) zugrunde, die unter anderem folgende Regelung enthielten: 10. Zustellung Die Zustellung von Sendungen erfolgt an den Empfänger oder sonstige Personen , von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind. Hierzu zählen insbesondere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen und Nachbarn. (…).
3
Die Klägerin hat behauptet, die aus zehn Paketen bestehende Sendung, die Fotokameras und Zubehör im Gesamtwert von 51.772,44 € enthalten habe, sei bei dem bestimmungsgemäßen Empfänger C. P. nicht angekommen.
4
Die Klägerin hat die Beklagte wegen des angeblichen Verlustes auf Schadensersatz in Höhe des behaupteten Warenwerts nebst Zinsen in Anspruch genommen.
5
Die Beklagte hat sich demgegenüber auf eine ordnungsgemäße Ablieferung des Frachtgutes berufen. Sie hat vorgetragen, der Zustellfahrer ihrer britischen Schwestergesellschaft habe die Sendung an den Bruder des bestimmungsgemäßen Empfängers, Ch. P. , übergeben, der im selben Haus neben dem bestimmungsgemäßen Empfänger C. P. wohne. Der bestimmungsgemäße Empfänger habe seinen Bruder zur Entgegennahme der Sendung bevollmächtigt. Die komplette Sendung sei an den bestimmungsgemäßen Empfänger C. P. weitergeleitet worden, so dass eine ordnungs- gemäße Ablieferung des Gutes erfolgt sei. Zum Beweis für ihren Vortrag hat die Beklagte den Zustellfahrer und den Bruder des bestimmungsgemäßen Empfängers als Zeugen benannt.
6
Das Landgericht hat der Klage ohne Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
7
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg , dass das Berufungsgericht das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.
8
1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Beklagte habe sowohl zur Übergabe der Sendung vom Zustellfahrer an den Bruder des bestimmungsgemäßen Empfängers als auch zur Weitergabe an den Adressaten des Gutes keine Einzelheiten zu den näheren Umständen dargelegt. Der Vortrag der Beklagten dazu, an wen der Zustellfahrer die Pakete übergeben habe, sei zudem widersprüchlich. Aber auch dann, wenn die Darstellung der Beklagten als richtig unterstellt werde, ergebe die Übergabe der Sendung an "Ch. P. " keine ordnungsgemäße Ablieferung im frachtrechtlichen Sinne. Soweit die Beklagte vorbringe, "Ch. P. " sei befugt gewesen, Sendungen für seinen Bruder in Empfang zu nehmen, handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung , sondern um die Äußerung einer Rechtsansicht, die keiner Beweiserhebung zugänglich sei. Eine Bevollmächtigung habe die Beklagte nicht sub- stantiiert dargelegt. Ebenso wenig habe Veranlassung bestanden, Beweis zu der Behauptung der Beklagten zu erheben, "Ch. P. " habe die Sendung an den bestimmungsgemäßen Empfänger C. P. weitergegeben. Die Beklagte habe keine Angaben zum Zeitpunkt der Weitergabe gemacht, so dass der Verfügungsberechtigte gemäß Art. 20 Abs. 1 CMR nach Ablauf der in dieser Bestimmung genannten Fristen das Gut als verloren ansehen und Schadensersatz wegen Verlustes (Art. 17 Abs. 1 CMR) verlangen könne.
9
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde sieht mit Recht eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG darin, dass das Berufungsgericht ihr Vorbringen zur ordnungsgemäßen Zustellung der Warensendung unberücksichtigt gelassen hat, ohne den Beweisangeboten der Beklagten nachzugehen.
10
a) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 10; Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZR 141/11, juris Rn. 8 mwN). Das gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat. Es verschließt sich in einem solchen Fall der Erkenntnis , dass eine Partei ihrer Darlegungslast schon dann genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Eine solche nur scheinbar das Parteivorbringen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des Berufungsgerichts dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise den Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinanderzusetzen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2009 - II ZR 143/08, NJW 2009, 2598 Rn. 2).

11
b) So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hätte die von der Beklagten zum Auslieferungsvorgang benannten Zeugen K. und Ch. P. vernehmen müssen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Auslieferung der aus zehn Paketen bestehenden Sendung an den im selben Haus wohnenden Bruder des bestimmungsgemäßen Empfängers C. P. erfolgt sei. Die Nichtzulassungsbeschwerde weist mit Recht darauf hin, dass dieser Vortrag klar und widerspruchsfrei ist. Seine gegenteilige Auffassung stützt das Berufungsgericht auf den Umstand, dass es in der Zustellinformation (Anlage B 1) heißt "Die Sendung wurde an Herrn/Frau CA. wie folgt unterschrieben:". Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht genügend beachtet, dass die von ihm angenommene Widersprüchlichkeit nicht die Schlüssigkeit des Vortrags der Beklagten zur Auslieferung der Ware an den Bruder des bestimmungsgemäßen Empfängers C. P. beseitigt. Eine Partei ist nicht gehindert , ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Dabei entstehende Widersprüchlichkeiten im Parteivortrag können allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden (BGH, Urteil vom 1. Juli 1999 - VII ZR 202/98, NJW-RR 2000, 208; MünchKomm.ZPO/Wagner, 4. Aufl., § 138 Rn. 9; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 34. Aufl., § 138 Rn. 6). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen vermeintlicher Widersprüche im Vortrag der beweisbelasteten Partei läuft auf eine prozessual unzulässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus und verstößt damit zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07, NJW 2009, 1585 Rn. 21 f.; BGH, Beschluss vom 19. November 2008 - IV ZR 341/07, RuS 2010, 64 Rn. 3; Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZR 141/11, juris Rn. 8).
12
Ohne Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen konnte das Berufungsgericht daher nicht verlässlich beurteilen, ob die streitgegenständliche Sendung - wie von der Beklagten behauptet - an den im selben Haus wohnenden Bruder des bestimmungsgemäßen Empfängers übergeben wurde und welche Bedeutung dem Eintrag "CA. " in der Zustellinformation zukommt.
13
c) Die weitere Begründung, mit der das Berufungsgericht die Darlegung einer wirksamen frachtrechtlichen Ablieferung der Sendung durch die Beklagte verneint hat, verletzt die Beklagte ebenfalls in ihrem Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG.
14
aa) Die Beklagte hat unter Beweisantritt (Zeugnis Ch. P. ) vorgetragen , die Sendung sei an den bestimmungsgemäßen Empfänger ordnungsgemäß zugestellt worden, da Ch. P. befugt gewesen sei, für seinen Bruder C. P. Pakete entgegenzunehmen. Er habe die streitgegenständliche Sendung auch an seinen Bruder C. P. weitergegeben.
15
Das Berufungsgericht hat gemeint, der von der Beklagten angebotene Beweis habe nicht erhoben werden müssen, weil die Beklagte eine Bevollmächtigung von Ch. P. nicht substantiiert dargelegt und auch keine Angaben dazu gemacht habe, wann die Weitergabe erfolgt sei.
16
bb) Damit hat das Berufungsgericht ebenfalls verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag der Beklagten gestellt. Es hat von der Beklagten zu Unrecht eine weitere Präzisierung ihres Vortrags zur Bevollmächtigung von Ch. P. und zur Weitergabe des Gutes an den bestimmungsgemäßen Empfänger innerhalb der in Art. 20 Abs. 1 CMR genannten Fristen verlangt.
17
Das Berufungsgericht hat nicht genügend beachtet, dass die Beklagte weder an der Bevollmächtigung von Ch. P. noch an der Weitergabe der Pakete an den bestimmungsgemäßen Empfänger mitgewirkt hat. Sie ist daher nicht in der Lage, aus eigener Wahrnehmung Einzelheiten zu diesen Vorgängen vorzutragen. Unter solchen Umständen wird es einer Partei häufig nicht erspart bleiben, im Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99, NJW-RR 2002, 1419, 1420; MünchKomm.ZPO/Wagner aaO § 138 Rn. 9; Prütting in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 138 Rn. 4). Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "ins Blaue hinein" aufstellt (BGH, NJW-RR 2002, 1419, 1420). Davon kann im Streitfall mangels tatsächlicher Anhaltspunkte nicht ausgegangen werden. Mithin hätte das Berufungsgericht den Beweisantritt der Beklagten berücksichtigen und den Zeugen Ch. P. vernehmen müssen.
18
3. Die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe auch bei seinen Darlegungen zu den Inhalten der Pakete das Verfahrensgrundrecht der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, hat dagegen keinen Erfolg.
19
a) Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet, dass das Landgericht die Aussage des im Wege der Rechtshilfe vernommenen Zeugen N. zu der Frage verwertet hat, ob keines der zehn angeblich verlorengegangenen Pakete Waren im Wert von mehr als 7.500 € enthalten habe. Sie rügt, die Beklagte sei nicht davon in Kenntnis gesetzt worden, dass im Beweisaufnahmetermin vom 1. März 2011 zusätzlich zu dem im Beweisbeschluss des Landgerichts vom 14. Dezember 2010 benannten Zeugen G. der Zeuge N. habe vernommen werden sollen. Die Beklagte habe das Verfahren des Rechtshilfegerichts beanstandet und eine verspätete Benachrichtigung über die Nachbenennung und beabsichtigte Vernehmung des Zeugen N. gerügt.
20
b) Mit diesem Vorbringen hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen entscheidungserheblichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG dargelegt. Das Berufungsgericht hat seine Annahme, kein Paket habe Waren mit einem die Verbotsgutgrenze von 50.000 US-Dollar übersteigenden Wert enthalten, auch auf den Gesamtwert des Gutes (51.772,44 €) und die Anzahl der Pakete (zehn) gestützt. Gegen diese plausible Feststellung hat die Nichtzulassungsbeschwerde keine konkreten Einwände erhoben, so dass offenbleiben kann, ob die Vorinstanzen die Aussage des Zeugen N. nicht hätten verwerten dürfen.
21
III. Der angefochtene Beschluss beruht danach auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einer für die Beklagte günstigeren Entscheidung gelangt wäre, wenn es die von ihr benannten Zeugen vernommen hätte.
Bornkamm Pokrant Büscher
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.2011 - 31 O 48/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.01.2012 - I-18 U 149/11 -

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet

1.
eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,
2.
die Einholung amtlicher Auskünfte,
3.
eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3,
4.
die Begutachtung durch Sachverständige,
5.
die Einnahme eines Augenscheins.

Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.

(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.

(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

38
Der Große Senat beantwortet die vorgelegte Rechtsfrage wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich und gibt dabei den für eine Änderung der Rechtsprechung zum Verbot der Rügeverkümmerung sprechenden Argumenten den Vorzug:

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)