Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2017 - I ZB 90/15

bei uns veröffentlicht am29.06.2017
vorgehend
Oberlandesgericht Braunschweig, 7 Sch 3/15, 27.08.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 90/15
vom
29. Juni 2017
in der Rechtsbeschwerdesache
ECLI:DE:BGH:2017:290617BIZB90.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 7. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 7. Juli 2016 als unzulässig verworfen und dabei den Streitwert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde auf 30 Mio. € festgesetzt.
2
Die gegen diese Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung der Antragstellerin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
3
I. Die Gegenvorstellung ist statthaft und auch sonst zulässig.
4
1. Im Hinblick auf den Ausschluss der Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist die Gegenvorstellung statthaft (BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - I ZR 82/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 8. August 2014 - IX ZR 189/10, juris Rn. 3).
5
2. Die Gegenvorstellung ist auch im Übrigen zulässig.
6
a) Die für die Einlegung der Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung der § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG geltende Frist von sechs Monaten ist gewahrt. Das gilt auch dann, wenn der Beschluss des Senats vom 7. Juli 2016 der Antragstellerin entsprechend dem Stempel auf dem von ihr unterzeichneten Empfangsbekenntnis bereits am 4. November 2016 zugegangen wäre und nicht erst, wie handschriftlich auf dem Empfangsbekenntnis eingetragen , am 10. November 2016. Die Gegenvorstellung der Antragstellerin ist am 4. Mai 2017 und damit in jedem Fall innerhalb der Frist von sechs Monaten beim Bundesgerichtshof eingegangen.
7
b) Die Gegenvorstellung ist auch nicht wegen unrichtiger Parteibezeichnung des Rechtsbehelfsgegners unzulässig. Die Antragstellerin hat in der Gegenvorstellung die Antragsgegnerin als "S. GmbH & Co. KG" bezeichnet. Das entspricht der Parteibezeichnung der Antragsgegnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren. Über das Vermögen der S. GmbH & Co. KG wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 1. Januar 2017 das Insolvenzverfahren unter Anordnung der Eigenverwaltung angeordnet und A. G. zum Sachwalter bestellt. Bei angeordneter Eigenverwaltung bleibt der Schuldner passivlegitimiert (vgl. MünchKomm.InsO/Tetzlaff, 3. Aufl., § 270 Rn. 191). Das Rubrum ist lediglich um den Zusatz "in Eigenverwaltung" zu ergänzen.
8
c) Die Vorschrift des § 240 ZPO steht einer Entscheidung über die Gegenvorstellung der Antragstellerin nicht entgegen.
9
Nach § 240 Satz 1 ZPO wird im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Dies gilt auch bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - V ZB 93/06, NJW-RR 2007, 629 Rn. 6). Die Vorschrift des § 240 ZPO betrifft jedoch nur Verfahren, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits rechtshängig sind (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08, NJW-RR 2009, 566 Rn. 9; Beschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 81/09, WuM 2010, 385; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 240 Rn. 1). Danach wird etwa ein nach Eintritt der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung , aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitetes Kostenfestsetzungsverfahren durch Insolvenzeröffnung gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - VIII ZB 79/11, MDR 2012, 990). Anders liegt es bei einer erst nach Insolvenzeröffnung erhobenen Streitwertbeschwerde zu einem bereits vor Insolvenzeröffnung rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Für die Gegenvorstellung, die im Fall der Streitwertfestsetzung durch ein oberstes Bundesgericht an die Stelle der Streitwertbeschwerde tritt, gilt nichts anderes.
10
Dieses Ergebnis steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO. Sie soll dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit geben, sich auf die durch Insolvenz einer Partei eingetretene Veränderung der Sachlage einzustellen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - XII ZB 195/04, MDR 2006, 55 Rn. 16; BGH, MDR 2012, 990 Rn. 7). Bei einer Eigenverwaltung soll dem Insolvenzschuldner diese Möglichkeit eingeräumt werden (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 629 Rn. 8). Eine gesonderte Überlegungsfrist benötigt der Insolvenzschuldner bei einer erst nach Insolvenzeröffnung erhobenen Gegenvorstellung zu einer Streitwertfestsetzung nicht.
11
Im Streitfall wurde das Insolvenzverfahren am 1. Januar 2017 eröffnet. Die erst danach erhobene Gegenvorstellung wird von der Unterbrechungswirkung des § 240 Satz 1 ZPO nicht erfasst. Dahinstehen kann im Streitfall, ob Verfahren über Streitwertbeschwerden überhaupt nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen werden können (vgl. dazu OLG Neustadt, NJW 1965, 591; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 2 W 30/06, juris; Jaspersen in Vorwerk/ Wolf, BeckOK ZPO, 24. Edition, Stand 1. März 2017, § 240 Rn. 2.15; MünchKomm.ZPO /Stackmann, 5. Aufl., § 240 Rn. 3).
12
II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
13
Entgegen den Ausführungen der Gegenvorstellung war Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens neben Sicherungsmaßnahmen für die in Ziffer II des Antrags der Antragstellerin genannten Auskunfts-, Herausgabe- und Unterlassungsansprüche auch die Sicherung der der Antragstellerin im Schiedsspruch zugesprochenen und unter Ziffer I ihres Antrags aufgeführten Zahlungsansprüche.
14
Die Antragstellerin hat in der Rechtsbeschwerdebegründung vom 29. Januar 2016 beantragt, nach den Anträgen aus ihren Schriftsätzen vom 18. und 26. August 2015 zu erkennen. Der Schriftsatz vom 26. August 2015 (GA IV 69 bis 72) enthielt keine Anträge. Der Schriftsatz vom 18. August 2015 gab auf den Seiten 2 bis 9 unter I. die Ansprüche aus dem Schiedsspruch wieder, deren Vollstreckung durch die unter II. des Antrags aufgeführten Maßnahmen gesichert werden soll. Unter I.1. werden zunächst sechs Zahlungsansprüche für rückständige Lizenzgebühren im Gesamtwert von mehr als 115 Mio. € aufgeführt. Danach folgen unter II.2. die Herausgabe-, Unterlassungs- und Auskunftsansprüche , die ebenfalls gesichert werden sollen. Das Oberlandesgericht hat diese Anträge auf den Seiten 5 bis 20 seines Beschlusses im Einzelnen wiedergegeben. Die Antragstellerin hat im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Beschränkung ihres Begehrens auf die Ansprüche gemäß Ziffer II der Anträge vom 18. August 2015 vorgenommen. Damit ist der gesamte Streitstoff aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts in die Rechtsbeschwerdeinstanz gelangt.
15
Die Antragstellerin hatte in ihrem Antrag auf Vollstreckbarerklärung den Wert der vom Schiedsgericht zugesprochenen und gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO zu sichernden Ansprüche mit insgesamt 125 Mio. € bewertet. Sie macht nicht geltend, diese Wertangabe im weiteren Verfahren korrigiert zu haben.
16
Damit war Ausgangspunkt der Streitwertbemessung durch den Senat als Wert der Hauptsache der durch den Schiedsspruch zugesprochene Betrag von 125 Mio. €. Bei dem Antrag auf Sicherungsmaßnahmen handelt es sich um ei- ne Maßnahme vorläufigen Rechtsschutzes, so dass dafür ein Wert von einem Drittel der Hauptsache angemessen erscheint. Im Hinblick auf die Streitwertbegrenzung nach § 22 Abs. 2 RVG, § 39 Abs. 2 GKG war jedoch der Höchstwert von 30 Mio. € anzusetzen.
Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke
Vorinstanz:
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 27.08.2015 - 7 Sch 3/15 -

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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3
Die Streitwertbeschwerden des Klägers (§ 68 GKG) und seiner Prozessbevollmächtigten II. Instanz (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) sind unstatthaft. Nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Die Streitwertbeschwerden sind daher als Gegenvorstellungen zu werten.
3
2. Das Schreiben der Klägerin vom 9. März 2013 ist zugleich als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2011 auszulegen, weil nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Anlass zu einer abweichenden Festsetzung des mit 528.762,79 € festgesetzten Streitwertes besteht jedoch nicht. Bei dem von der Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgten Zinsschaden in Höhe von 229.215,17 € handelt es sich nicht um eine Nebenforderung, die gemäß § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO für den Streitwert unbeachtlich wäre. Zinsen sind ausnahmsweise keine Nebenforderungen, wenn sie wie hier Teil eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2009 - IX ZR 188/08, nv, Rn. 2 f; vom 17. November 2011 - IX ZR 161/09, nv, Rn. 2; vom 10. Mai 2012 - IX ZR 205/09, nv, Rn. 5).

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

6
2. Fehlerfrei ist das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des § 240 ZPO ausgegangen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das gerichtliche Verfahren unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Dies gilt auch, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern nach § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO die Eigenverwaltung anordnet (OLG Naumburg ZInsO 2000, 565 f.; OLG München MDR 2002, 412 f.; MünchKomm-InsO/Wittig, § 270 Rdn. 105; Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 240 Rdn. 1 [für Passivprozesse]; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 270 Rdn. 18; Gundlach, NJW 2004, 3222, 3223 f. m.w.N.; a.A. MünchKommZPO /Feiber, 2. Aufl., § 240 Rdn. 10).

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

9
aa) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird gemäß § 240 Satz 1 ZPO das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen wird. Schon dem Wortsinn des § 240 ZPO ist zu entnehmen, dass die Unterbrechung ein rechtshängiges Verfahren voraussetzt, weil nur ein bereits durch Zustellung an den Gegner in Gang gesetzter zweiseitiger prozessualer Vorgang unterbrochen werden kann. Unter "Verfahren" ist mithin ein durch Klagezustellung rechtshängig gewordener Prozess (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO) zu verstehen. Allein diese Auslegung entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers: Danach muss der "anhängig gewordene Prozess" grundsätzlich ohne Stillstand zu Ende geführt werden (Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Zweiter Band, Erste Abteilung, 2. Auflage herausgegeben von Stegmann S. 248), es sei denn, dass vom Willen der Parteien unabhängige Umstände wie die "Konkurseröffnung" einen "vollständigen Stillstand des Prozesses" fordern (Hahn, aaO S. 249). Da von einem Rechtsstreit und damit einem Prozess nur nach Zustellung der Klage gesprochen werden kann (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO), kommt folgerichtig eine Unterbrechung des Verfahrens ebenfalls erst nach Zustellung der Klage in Betracht. Dementsprechend ist bereits unmittelbar nach Inkrafttreten der Zivilprozessordnung - soweit ersichtlich einhellig - die Auffassung vertreten worden, dass eine Verfahrensunterbrechung die Zustellung der Klage erfordert (Frank ZZP 13 (1889), 184, 215). "Anhängigkeit" des Prozesses wurde sowohl im Rahmen des § 240 ZPO als auch der darauf bezogenen konkursrechtlichen Vorschriften als "Rechtshängigkeit" gedeutet (Voigt, Der Einfluss des Konkurses auf die schwebenden Prozesse des Gemeinschuldners , 1903 S. 8; Lothar Seuffert, Deutsches Konkursprozessrecht 1899 S. 179 f; LAG Berlin LAG-E § 146 KO Nr. 1 Satz 2 f; vgl. auch RGZ 32, 354, 356; RG Gruchot 39, 1138, 1139) und folglich angenommen, dass eine Unterbrechung nicht stattfindet, wenn über das Vermögen einer der Parteien vor Klagezustellung das Konkursverfahren eröffnet wurde (Voigt, aaO S. 9 m.w.N.; Frank, aaO).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 81/09
vom
27. April 2010
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger,
den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 15. Oktober 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Beschwerdewert: bis 1.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beklagten zu 2 und 3 haben im Jahr 2004 vom Kläger ein Haus in B. zu einer monatlichen Miete von 610 € gemietet. Der (frühere) Beklagte zu 1 ist in dem am 13. März 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 3 zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
2
Mit Schreiben vom 2. September 2008 kündigte der Kläger das Mietverhältnis wegen eines zwei Monatsmieten übersteigenden Zahlungsrückstands fristlos. Die von ihm erhobene Räumungsklage hat der Kläger zunächst gegen den Beklagten zu 1 als Insolvenzverwalter sowie gegen die Beklagte zu 2 gerichtet. Letztere hat er darüber hinaus auf Zahlung rückständiger Miete und Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe der Wohnung in Anspruch genommen. Die Klage ist der Beklagten zu 2 am 15. Dezember 2008 zugestellt worden. Kurz zuvor, am 10. Dezember 2008, war auch über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
3
Nach dem Hinweis des Beklagten zu 1, dass er das Mietobjekt nicht in Besitz genommen habe, hat der Kläger die Klage gegen diesen zurückgenommen und die Räumungsklage auf den Beklagten zu 3 erweitert.
4
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17. Juli 2009 die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO festgestellt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Klägers mit Beschluss des Einzelrichters vom 15. Oktober 2009 zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen die Feststellung, dass der Rechtsstreit unterbrochen sei.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter sie zugelassen hat, obwohl er bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen. An eine unter Verstoß gegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gleichwohl gebunden (BGHZ 154, 200, 201).
6
Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, denen er - wie hier - grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ aaO, 202 ff.).
7
Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
8
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass nur ein im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits rechtshängiger Pro- zess gemäß § 240 ZPO unterbrochen werden kann (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08, WM 2009, 332, Tz. 9 ff.). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
AG Grevesmühlen, Entscheidung vom 17.07.2009 - 5 C 353/08 -
LG Schwerin, Entscheidung vom 15.10.2009 - 5 T 242/09 -

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 79/11
vom
15. Mai 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Kostenfestsetzungsverfahren wird auch dann durch die Insolvenz eines Verfahrensbeteiligten
unterbrochen, wenn zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die Kostengrundentscheidung
bereits rechtskräftig ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom
29. Juni 2005 - XII ZB 195/04, NZI 2006, 128).
BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - VIII ZB 79/11 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger
und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. August 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf bis zu 900 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Parteien haben zur Beilegung von zwei ursprünglich getrennt geführten Verfahren einen Vergleich geschlossen, dessen Zustandekommen mit Beschluss des Landgerichts vom 11. März 2011 festgestellt worden ist. Danach trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs und des Mehrvergleichs, welche die Parteien jeweils selbst tragen. Am 31. März 2011 haben die Klägerinnen beantragt, die ihnen entstandenen Kosten gegen die Beklagte festzusetzen. Nachdem am 16. Juni 2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet worden war, hat das Landgericht mit Beschluss vom 28. Juni 2011 die Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens festgestellt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

2
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 575 ZPO) ist unbegründet.
3
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Das Kostenfestsetzungsverfahren sei durch die Insolvenz der Beklagten gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden. Denn das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103, 104 ZPO stelle ein selbständiges Verfahren dar, auf welches § 240 ZPO unabhängig davon anwendbar sei, ob der zugrundeliegende Rechtsstreit noch anhängig oder - wie hier - rechtskräftig abgeschlossen sei. Auch der Sinn und Zweck des § 240 ZPO, dem Insolvenzverwalter und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich auf die durch die Insolvenzeröffnung eingetretene Veränderung der Sachlage einzustellen, spreche in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Auffassung in der neueren Rechtsprechung und Literatur für die Unterbrechungswirkung. Gegen eine Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß § 240 ZPO spreche, anders als die Beschwerde meine, auch nicht etwa, dass die Kostenfestsetzung "lediglich die Rechnung der Kosten" darstellen würde. Vielmehr handele es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein vielfach kontrovers geführtes Verfahren , das über eine bloße Berechnung feststehender Positionen auf der Grundlage einer Kostengrundentscheidung weit hinausgehe.
4
2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Insolvenz der Beklagten gemäß §§ 240, 249 ZPO zur Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens geführt hat.
5
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Kostenfestsetzungsverfahren für die Kosten der Vorinstanzen auch dann unterbrochen ist, wenn die Unterbrechungswirkung erst in einem späteren Rechtszug eintritt und die Kostengrundentscheidung somit nicht rechtskräftig wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - XII ZB 195/04, NZI 2006, 128 unter II 2). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wird das Kostenfestsetzungsverfahren indes auch dann durch die Insolvenz eines Verfahrensbeteiligten unterbrochen, wenn zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die Kostengrundentscheidung bereits rechtskräftig ist.
6
Denn durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Dies hat zur Folge, dass der Schuldner auch die Prozessführungsbefugnis verliert, soweit die Insolvenzmasse betroffen ist (BAGE 120, 27, 29; BAG, NJW 2009, 3529, 3530; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 80 Rn. 9; vgl. RGZ 29, 29, 32 ff.), so dass ein Rechtsstreit nicht ohne Beteiligung des Insolvenzverwalters fortgeführt werden kann. Dies gilt auch für das Kostenfestsetzungsverfahren (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - XII ZB 195/04, aaO; OLG Brandenburg, OLGR 2007, 424 f.; ZInsO 2011, 398 f.; KG Berlin, FamRZ 2008, 1203 f.; OLG Hamm, OLGR 2005, 95 f.). Denn das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein selbständiges , an das Verfahren des ersten Rechtszuges angegliedertes (§ 103 Abs. 2 ZPO) Verfahren (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rn. 6; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 103 Rn. 2).
7
Auch der Sinn und Zweck der §§ 240, 249 ZPO gebietet entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung eine Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - XII ZB 195/04, aaO). Mit der Unterbrechung soll den Beteiligten des Verfahrens und dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die durch die Insolvenz einer Partei eingetretene Veränderung der Sachlage einzustellen. Zwar ist der Kostenerstattungsanspruch bei Vorliegen eines Titels - wie hier der Fall - bereits dem Grunde nach gegeben; die Höhe dieses Anspruchs steht jedoch erst aufgrund des - gegebenenfalls streitig zu führenden - Kostenfestsetzungsverfahrens fest. Es ist daher geboten, auch insoweit dem Verwalter Gelegenheit zu geben, sich hinsichtlich des Verfahrens sachkundig zu machen und die Aufnahme des Verfahrens zu prüfen (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - XII ZB 195/04, aaO; KG Berlin, aaO).

III.

8
Bei der Festsetzung des Streitwertes hat der Senat 10 % der geltend gemachten Kostenausgleichsforderung zugrunde gelegt, da eine höhere Verteilungsquote im Insolvenzverfahren weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist (vgl. § 182 InsO; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - XII ZB 195/04, aaO unter III mwN). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2011 - 15 O 132/10 KfH -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.08.2011 - 15 W 67/11 -

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 195/04
vom
29. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Kostenfestsetzungsverfahren für die Kosten der Vorinstanzen ist auch dann
unterbrochen, wenn die Unterbrechungswirkung erst in einem späteren Rechtszug
eintritt.
BGH, Beschluß vom 29. Juni 2005 - XII ZB 195/04 - KG Berlin
LG Berlin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29.Juni 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin
Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. August 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Streitwert: bis 2.000 €

Gründe:


I.

Die Klägerin wehrt sich mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts vom 18. Mai 2004. Mit diesem Beschluß wurden die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 19.075,47 € nebst Zinsen festgesetzt. Kostengrundentscheidung des Kostenfestsetzungs- und -ausgleichsverfahrens ist das Berufungsurteil vom 19. Mai 2003 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 26. Mai 2003, 16. Juni 2003 und 28. Oktober 2003. Das Berufungsgericht hat unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.996.083,50 € nebst Zinsen zu zahlen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen - XII ZR 141/03 - beim Bundesgerichtshofs anhängig. Insoweit ist der Rechtsstreit durch das am 1. August 2003 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten unterbrochen. Trotz dieser Verfahrensunterbrechung hat das Landgericht am 18. Mai 2004 den streitbefangenen Kostenfestsetzungsbeschluß erlassen. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluß aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen wehrt sich die Klägerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet: 1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß die Insolvenzschuldnerin trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Unterbrechungswirkung gemäß §§ 240, 249 ZPO geltend machen kann. Die Unterbrechung soll den Verfahrensbeteiligten, insbesondere dem Insolvenzverwalter, Gelegenheit geben, sich über die durch Insolvenzeröffnung veränderte Sachlage zu informieren und daraus die rechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Da die Insolvenzschuldnerin trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens existent bleibt und nicht auszuschließen ist, daß ein eröffnetes Insolvenzverfahren wieder aufgehoben wird, ohne daß es bei einer GmbH zur Löschung im Handelsregister kommt, muß ihr zugestanden werden, die Verfahrensunterbre-
chung geltend zu machen (BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96 - NJW 1997, 1445 und Versäumnisurteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94 - NJW 1995, 2563 jeweils m.w.N.). 2. Das Beschwerdegericht hat auch in der Sache richtig entschieden. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen wird: Für eine solche Unterbrechung sprechen sich aus: OLG München ZIP 2003, 2318 und ZInsO 2002, 1037; OLG Brandenburg MDR 2001, 471; KG NJW-RR 2000, 731; OLG Stuttgart ZIP 1998, 2066 f.; OLG Thüringen FamRZ 1997, 765 f.; und OLG Düsseldorf ZIP 1996, 1621; Stein/Jonas/Borg 22. Aufl. ZPO § 103 Rdn. 2, vor § 239 Rdn. 3; MünchKomm/Feiber 2. Aufl. ZPO § 240 Rdn. 20; Musielak/Stadler 4. Aufl. ZPO § 240 Rdn. 6; Zöller/Herget ZPO 25. Aufl. § 104 Rdn. 21 Unterbrechung; Uhlenbruck 12. Aufl. InsO § 85 Rdn. 20; FK-InsO/App 3. Aufl. § 85 Rdn. 6 und MünchKomm/Schumacher InsO vor §§ 85 bis 87 Rdn. 44 jeweils m.w.N.. Demgegenüber vertreten die Oberlandesgerichte Koblenz (Rpfleger 1991, 335) und Hamburg (MDR 1990, 349 f.) die Auffassung, ein Kostenfestsetzungsverfahren für die schon abgeschlossene Instanz werde von der Unterbrechung nicht berührt, wenn die Unterbrechungswirkung nach § 240 ZPO erst im höheren Rechtszug eintritt. Der Senat entscheidet die für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage dahingehend, daß ein Kostenfestsetzungsverfahren für die Kosten der Vorinstanzen auch dann unterbrochen ist, wenn die Unterbrechungswirkung erst in einem späteren Rechtszug eintritt und die Kostengrundentscheidung somit nicht rechtskräftig wird.
Der Wortlaut des § 240 Satz 1 ZPO "wird das Verfahren … unterbrochen" ist nicht eindeutig. Es fehlt eine gesetzliche Definition des Begriffs "Verfahren" und eine Abgrenzung zu der synonym gebrauchten Bezeichnung "Prozeß" (vgl. insbesondere die Formulierung in § 261 Abs. 2 ZPO einerseits und andererseits in § 275 Abs. 2 ZPO). Aus der Gesetzesgeschichte ergeben sich keine Auslegungshinweise. Eine inhaltliche Änderung ist, nachdem die Gesetzesfassung vom 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1998 unverändert geblieben war, mit dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 nur zur sprachlichen Anpassung an die Insolvenzordnung erfolgt. Die schon damals in der Kommentarliteratur beschriebenen unterschiedlichen obergerichtlichen Auffassungen hat der Gesetzgeber auch bei dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 nicht zum Anlaß genommen, den Gesetzeswortlaut zu präzisieren, während § 251 ZPO (Ruhen des Verfahrens) überarbeitet wurde (BT-Drucks. 14/4722 S. 80). In § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist geregelt, daß ein Beschwerdeverfahren gegen eine Kostenfestsetzungsentscheidung bis zur Rechtskraft der Kostengrundentscheidung ausgesetzt werden kann. Gesetzessystematisch spricht dies dafür, auch bei einer Verfahrensunterbrechung das Kostenfestsetzungsverfahren nicht isoliert zu Ende zu führen. Dies entspricht im Ergebnis auch dem Sinn und Zweck der Unterbrechung : Mit der Unterbrechung nach §§ 240, 249 ZPO wird den Beteiligten des Verfahrens und dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit gegeben, sich auf die durch Insolvenz einer Partei eingetretene Veränderung der Sachlage einzustellen (Uhlenbruck aaO).
Außerdem soll eine Entlastung der Gerichte herbeigeführt werden. Ein Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes mit zum Teil hoheitlichen Befugnissen kann in besonderem Maße eine außergerichtliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten erreichen. Im Passivprozeß muß der Gläubiger durch die Insolvenzsituation seines Schuldners das Prozesskostenrisiko noch stärker fürchten. Überlegungen dazu sind vor dem Hintergrund der Forderungsanmeldung gemäß § 174 ff. InsO von entscheidender Bedeutung. Der Passivprozeß kann nach § 86 InsO nur um die dort besonders genannten Gegenstände ausgetragen werden. Das vorliegend streitige Kostenfestsetzungsverfahren, das die Klägerin als Kostengläubigerin führt, entspricht einem Passivprozeß. Daher ist sie grundsätzlich gehalten, die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Forderungen beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anzumelden. Daß dies vorliegend geschehen wäre, trägt die Rechtsbeschwerde nicht vor. Eine solche Anmeldung ist auch aus der Akte nicht ersichtlich. Der Senat muß vorliegend nicht entscheiden, ob das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend § 180 Abs. 2 InsO mit dem Ziel, den Kostenerstattungsanspruch der Höhe nach festzustellen (dazu OLG München ZIP 2003, 2318 f.), aufgenommen werden kann. Die gegen eine solche Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren geäußerten Bedenken wären erst dann entscheidungserheblich , wenn der Insolvenzverwalter eine entsprechende Anmeldung bestreiten würde.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Streitwertes hat der Senat 10 % der geltend gemachten Kostenausgleichsforderung zugrunde gelegt, da eine höhere Verteilungsquote im Insolvenzverfahren weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist (vgl. § 182 InsO sowie Zöller/Herget ZPO 25. Aufl. § 3 Rdn. 16 Insolvenzverfahren).
Hahne Fuchs Ahlt Vézina Dose

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.