Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2019 - V ZR 68/17

published on 13/02/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2019 - V ZR 68/17
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Landgericht Berlin, 19 O 324/14, 18/08/2015
Kammergericht, 7 U 133/15, 07/02/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 68/17
vom
13. Februar 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:130219BVZR68.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf

beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Beklagten vom 4. Oktober 2018 wird der Wert des Streitgegenstands für das bisherige Verfahren in allen Instanzen unter entsprechender Änderung des Senatsbeschlusses vom 21. September 2018, unter Aufhebung der Streitwertfestsetzungen der Vorinstanzen und unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags auf 2.866.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Beklagte kaufte mit notariellem Vertrag vom 5. Juli 2006 von der Klä- gerin für 535.000 € ein Grundstück im Stadtbezirk Kreuzberg von Berlin, das mit einem Erbbaurecht belastet war, dessen Bestandteil das Wohngebäude auf dem Grundstück war, und verpflichtete sich, das Grundstück nur für ihre satzungsmäßigen (gemeinnützigen) Zwecke zu verwenden. Später erwarb sie für 2,6 Mio. € auch das Erbbaurecht. Ohne die nach dem Kaufvertrag über das Erbbaugrundstück erforderliche Zustimmung der Klägerin einzuholen und ohne ihre Pflichten aus dem Kaufvertrag weiterzureichen, gab die Beklagte das Erbbaurecht auf und veräußerte das Grundstück im Juli 2012 an eine Tochtergesellschaft. Diese teilte das Grundstück zum Zweck des Weiterverkaufs in Woh- nungseigentum auf. Die Klägerin erklärte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 22. August 2013 den Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag. Sie meint, sie sei aufgrund des Verhaltens der Beklagten zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Jedenfalls stehe ihr ein Anspruch auf Zahlung der Wertsteigerung aus der Regelung des Kaufvertrags über die Zustimmung zur Nutzungsänderung zu, die sie mit 2,331 Mio. € beziffert. Sie verlangt mit dem Hauptantrag Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen und mit gestaffelten Hilfsanträgen in dieser Reihenfolge die Rückauflassung des Grundstücks Zug um Zug gegen Zahlung von 535.000 €, die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mindestens 2,331 Mio. € nebst Zinsen nach fruchtlosem Ablauf einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zur Rückauflassung und weiter hilfsweise Wertersatz für das „Grundstück (Grund und Boden)“ in Höhe von mindestens 2,331 Mio. € nebst Zinsen.
2
Mit dem zur Überprüfung durch den Senat gestellten Beschluss hat der Senat den Streitwert auf 2,331 Mio. festgesetzt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Gegenvorstellung, mit der sie geltend macht, der Streitwert entspreche dem Wert des bebauten Grundstücks, den die Parteien übereinstim- mend mit 8,3 Mio. € beziffert hätten.

II.

3
Die Gegenvorstellung hat nur teilweise Erfolg.
4
1. Sie ist im Hinblick auf den Ausschluss der Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes statthaft (BGH, Beschlüsse vom 30. April 2015 - I ZR 82/13, juris Rn. 3 und vom 29. Juni 2017 - I ZB 90/15, juris Rn. 4).
5
2. Sie ist aber nur zum Teil begründet. Der Wert des Streitgegenstands ist für den Zeitraum bis zum 21. September 2018 um 535.000 € zu erhöhen.
6
a) Die Festsetzung des Streitgegenstands beruht auf § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG. Der Haupt- und die Hilfsanträge der Klägerin wären danach zwar zusammenzurechnen, weil über beide zu entscheiden war und auch entschieden worden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Sie betreffen aber denselben Gegenstand , weil sie einander ausschließen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1964 - VIII ZR 47/63, BGHZ 43, 31, 33 und vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713). Nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG wäre an sich der Wert des höheren Anspruchs maßgeblich. Das ist hier der Wert des ersten Hilfsantrags.
7
b) Der Wert einer auf Auflassung eines Grundstücks gerichteten Klage bestimmt sich zwar nach § 6 ZPO und damit nach dem Wert des Grundstücks (Senat, Beschluss vom 11. Dezember 1981 - V ZR 49/81, ZIP 1982, 221 f.; BGH, Beschluss vom 12. September 2000 - X ZR 89/00, NJW-RR 2001, 518). Dieser Wert beträgt jetzt 8,3 Mio. €, weil das Erbbaurecht nicht mehr besteht und das Gebäude auf dem Grundstück nunmehr Bestandteil des Grundstücks ist. Die Klägerin beantragt aber mit dem ersten Hilfsantrag nicht die Rückübertragung des heute bestehenden bebauten Grundstücks, auf die sie bei Wirksamkeit des Rücktritts nach § 346 Abs. 1 BGB auch keinen Anspruch hätte, sondern die Rückübertragung des ursprünglich veräußerten, mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks, das ihr bei einem wirksamen Rücktritt gemäß § 346 Abs. 1 BGB unter Wiederbelastung mit einem inhaltsgleichen Erbbaurecht rückübereignet werden müsste (dazu: Senat, Urteil vom 10. Oktober 2008 - V ZR 131/07, BGHZ 178, 182 Rn. 18, 20 f.). Das Gebäude wäre dann nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ErbbauRG wieder - wie im Zeitpunkt des Verkaufs - Bestandteil des Erbbaurechts. Dass der Antrag in diesem Sinne zu verstehen ist, ergibt sich schon aus dem ersten Hilfsantrag, in welchem das zu übereignende Grundstück mit „ehemals verzeichnet im Grundbuch des Amtsgerichts …“ unter anschließend wörtlicher Wiederholung seiner Beschreibung als Kaufgegenstand in dem Kaufvertrag vom 5. Juli 2006 bezeichnet wird. Nur so ist zu erklären , dass die Klägerin den mit dem zweiten Hilfsantrag verlangten Schadensersatz nach vergeblicher Fristsetzung gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 oder 283 BGB, § 255 ZPO mit 2,331 Mio. € ansetzt. Dieser Zusammenhang wird bei dem mit dem dritten Hilfsantrag verlangten Wertersatz ausdrücklich durch den Zu- satz „(Grund und Boden)“ hervorgehoben.
8
c) Der Wert des ersten Hilfsantrags bemisst sich deshalb entgegen der Ansicht der Beklagten allein nach dem Bodenwert. Dieser beträgt nach dem Vortrag der Klägerin 2.866.000 €. Dieser Betrag bestimmt als der höhere Wert den Streitwert des bisherigen Verfahrens. Die für die verlangte Rückübereignung des mit einem inhaltsgleichen Erbbaurecht wiederbelasteten Grundstücks zu erbringende Gegenleistung, nämlich die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises , bleibt nach ständiger Rechtsprechung außer Betracht (Senat, Beschluss vom 15. April 1999 - V ZR 391/98, MDR 1999, 1022; RGZ 140, 358, 359).
9
d) Nach der Zurückverweisung wird der Streitwert, da allein noch der Hauptantrag anhängig ist, allerdings nur noch 2.331.000 € betragen.
10
e) Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, den Wert des Streitgegenstands für alle (bisherigen) Instanzen festsetzen (§ 63 Abs. 3 GKG).
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele
Haberkamp Hamdorf
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 18.08.2015 - 19 O 324/14 -
KG, Entscheidung vom 07.02.2017 - 7 U 133/15 -
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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist
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Annotations

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Das auf Grund des Erbbaurechts errichtete Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts. Das gleiche gilt für ein Bauwerk, das bei der Bestellung des Erbbaurechts schon vorhanden ist. Die Haftung des Bauwerks für die Belastungen des Grundstücks erlischt mit der Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch.

(2) Die §§ 94 und 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf das Erbbaurecht entsprechende Anwendung; die Bestandteile des Erbbaurechts sind nicht zugleich Bestandteile des Grundstücks.

(3) Erlischt das Erbbaurecht, so werden die Bestandteile des Erbbaurechts Bestandteile des Grundstücks.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Hat der Kläger für den Fall, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen, so kann er verlangen, dass die Frist im Urteil bestimmt wird.

(2) Das Gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer Verwaltung zu verlangen, für den Fall zusteht, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit leistet, sowie im Falle des § 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der Auflage.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.