Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2019 - V ZR 68/17
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beklagte kaufte mit notariellem Vertrag vom 5. Juli 2006 von der Klä- gerin für 535.000 € ein Grundstück im Stadtbezirk Kreuzberg von Berlin, das mit einem Erbbaurecht belastet war, dessen Bestandteil das Wohngebäude auf dem Grundstück war, und verpflichtete sich, das Grundstück nur für ihre satzungsmäßigen (gemeinnützigen) Zwecke zu verwenden. Später erwarb sie für 2,6 Mio. € auch das Erbbaurecht. Ohne die nach dem Kaufvertrag über das Erbbaugrundstück erforderliche Zustimmung der Klägerin einzuholen und ohne ihre Pflichten aus dem Kaufvertrag weiterzureichen, gab die Beklagte das Erbbaurecht auf und veräußerte das Grundstück im Juli 2012 an eine Tochtergesellschaft. Diese teilte das Grundstück zum Zweck des Weiterverkaufs in Woh- nungseigentum auf. Die Klägerin erklärte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 22. August 2013 den Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag. Sie meint, sie sei aufgrund des Verhaltens der Beklagten zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Jedenfalls stehe ihr ein Anspruch auf Zahlung der Wertsteigerung aus der Regelung des Kaufvertrags über die Zustimmung zur Nutzungsänderung zu, die sie mit 2,331 Mio. € beziffert. Sie verlangt mit dem Hauptantrag Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen und mit gestaffelten Hilfsanträgen in dieser Reihenfolge die Rückauflassung des Grundstücks Zug um Zug gegen Zahlung von 535.000 €, die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mindestens 2,331 Mio. € nebst Zinsen nach fruchtlosem Ablauf einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zur Rückauflassung und weiter hilfsweise Wertersatz für das „Grundstück (Grund und Boden)“ in Höhe von mindestens 2,331 Mio. € nebst Zinsen.
- 2
- Mit dem zur Überprüfung durch den Senat gestellten Beschluss hat der Senat den Streitwert auf 2,331 Mio. festgesetzt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Gegenvorstellung, mit der sie geltend macht, der Streitwert entspreche dem Wert des bebauten Grundstücks, den die Parteien übereinstim- mend mit 8,3 Mio. € beziffert hätten.
II.
- 3
- Die Gegenvorstellung hat nur teilweise Erfolg.
- 4
- 1. Sie ist im Hinblick auf den Ausschluss der Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes statthaft (BGH, Beschlüsse vom 30. April 2015 - I ZR 82/13, juris Rn. 3 und vom 29. Juni 2017 - I ZB 90/15, juris Rn. 4).
- 5
- 2. Sie ist aber nur zum Teil begründet. Der Wert des Streitgegenstands ist für den Zeitraum bis zum 21. September 2018 um 535.000 € zu erhöhen.
- 6
- a) Die Festsetzung des Streitgegenstands beruht auf § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG. Der Haupt- und die Hilfsanträge der Klägerin wären danach zwar zusammenzurechnen, weil über beide zu entscheiden war und auch entschieden worden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Sie betreffen aber denselben Gegenstand , weil sie einander ausschließen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1964 - VIII ZR 47/63, BGHZ 43, 31, 33 und vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713). Nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG wäre an sich der Wert des höheren Anspruchs maßgeblich. Das ist hier der Wert des ersten Hilfsantrags.
- 7
- b) Der Wert einer auf Auflassung eines Grundstücks gerichteten Klage bestimmt sich zwar nach § 6 ZPO und damit nach dem Wert des Grundstücks (Senat, Beschluss vom 11. Dezember 1981 - V ZR 49/81, ZIP 1982, 221 f.; BGH, Beschluss vom 12. September 2000 - X ZR 89/00, NJW-RR 2001, 518). Dieser Wert beträgt jetzt 8,3 Mio. €, weil das Erbbaurecht nicht mehr besteht und das Gebäude auf dem Grundstück nunmehr Bestandteil des Grundstücks ist. Die Klägerin beantragt aber mit dem ersten Hilfsantrag nicht die Rückübertragung des heute bestehenden bebauten Grundstücks, auf die sie bei Wirksamkeit des Rücktritts nach § 346 Abs. 1 BGB auch keinen Anspruch hätte, sondern die Rückübertragung des ursprünglich veräußerten, mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks, das ihr bei einem wirksamen Rücktritt gemäß § 346 Abs. 1 BGB unter Wiederbelastung mit einem inhaltsgleichen Erbbaurecht rückübereignet werden müsste (dazu: Senat, Urteil vom 10. Oktober 2008 - V ZR 131/07, BGHZ 178, 182 Rn. 18, 20 f.). Das Gebäude wäre dann nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ErbbauRG wieder - wie im Zeitpunkt des Verkaufs - Bestandteil des Erbbaurechts. Dass der Antrag in diesem Sinne zu verstehen ist, ergibt sich schon aus dem ersten Hilfsantrag, in welchem das zu übereignende Grundstück mit „ehemals verzeichnet im Grundbuch des Amtsgerichts …“ unter anschließend wörtlicher Wiederholung seiner Beschreibung als Kaufgegenstand in dem Kaufvertrag vom 5. Juli 2006 bezeichnet wird. Nur so ist zu erklären , dass die Klägerin den mit dem zweiten Hilfsantrag verlangten Schadensersatz nach vergeblicher Fristsetzung gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 oder 283 BGB, § 255 ZPO mit 2,331 Mio. € ansetzt. Dieser Zusammenhang wird bei dem mit dem dritten Hilfsantrag verlangten Wertersatz ausdrücklich durch den Zu- satz „(Grund und Boden)“ hervorgehoben.
- 8
- c) Der Wert des ersten Hilfsantrags bemisst sich deshalb entgegen der Ansicht der Beklagten allein nach dem Bodenwert. Dieser beträgt nach dem Vortrag der Klägerin 2.866.000 €. Dieser Betrag bestimmt als der höhere Wert den Streitwert des bisherigen Verfahrens. Die für die verlangte Rückübereignung des mit einem inhaltsgleichen Erbbaurecht wiederbelasteten Grundstücks zu erbringende Gegenleistung, nämlich die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises , bleibt nach ständiger Rechtsprechung außer Betracht (Senat, Beschluss vom 15. April 1999 - V ZR 391/98, MDR 1999, 1022; RGZ 140, 358, 359).
- 9
- d) Nach der Zurückverweisung wird der Streitwert, da allein noch der Hauptantrag anhängig ist, allerdings nur noch 2.331.000 € betragen.
- 10
- e) Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, den Wert des Streitgegenstands für alle (bisherigen) Instanzen festsetzen (§ 63 Abs. 3 GKG).
Haberkamp Hamdorf
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 18.08.2015 - 19 O 324/14 -
KG, Entscheidung vom 07.02.2017 - 7 U 133/15 -
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(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe
I.
Der Kläger, der dem beklagten Notar die Verletzung von Belehrungsund Betreuungspflichten vorgeworfen hat, hat mit der Klage einen Teilbetrag des ausgebliebenen Kaufpreises in Höhe von 500.000 DM, hilfsweise Zinsschäden in Höhe von 412.937,42 DM wegen des Ausbleibens der Kaufpreiszahlung , weiter hilfsweise Mindererlöse in Höhe von 323.980 DM, die sich infolge ausgebliebener Sachleistungen der Käuferin bei der späteren Veräußerung einzelner Wohnungen ergeben hätten, und weiter hilfsweise Kosten von 84.569,70 DM, die ihm durch die Prozesse mit der Käuferin entstanden seien, verlangt. Gegen die Abweisung dieser Klage hat der Kläger uneingeschränkt Revision eingelegt. Der Senat hat die Revision des Klägers nicht angenommen , bei der Wertfestsetzung die genannten Positionen zusammengerechnet
und dementsprechend den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 675.665,83 (richtig, aber ohne Auswirkung auf die Höhe der Gebühr 675.665,63 = 1.321.487,10 DM) festgesetzt. Mit seiner Gegenvorstellung möchte der Kläger den Wert auf 255.645,94 500.000 DM) festgesetzt wissen.
II.
Die Gegenvorstellung ist nicht begründet.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren ist nach § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG zu bestimmen. Danach findet grundsätzlich eine Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsanspruch statt, soweit auch über den Hilfsanspruch - wie hier - eine Entscheidung ergeht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 GKG). Dies ist nach § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG nur dann anders, wenn der Haupt- und Hilfsanspruch denselben Gegenstand betreffen; dann ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Haupt- und Hilfsansprüche haben hier jedoch nicht bereits deshalb denselben Gegenstand, weil sie - wie der Kläger meint - auf demselben Anspruchsgrund beruhen. Entscheidend für die Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG ist vielmehr, ob die Ansprüche einander ausschließen und damit notwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruchs mit der Aberkennung des anderen verbunden ist (vgl. BGHZ 43, 31, 33 zu § 16 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.; Anders/Gehle/Kunze, Streitwert-Lexikon, 4. Aufl. 2002, Echte Hilfsanträge Rn. 7). Das ist hier jedoch nicht der Fall, da alle vom Kläger erhobenen Ansprüche nebeneinander bestehen können.
Die Wertfestsetzung ist nicht deshalb auf den Betrag von 500.000 DM zu beschränken, weil der Kläger eine Teilklage erhoben hat. Denn er hat bei seiner Antragstellung nicht etwa, wie es möglich gewesen wäre, bestimmt, daß sich der eingeklagte Betrag in jeweils bestimmter Höhe auf die verschiedenen von ihm geltend gemachten Schadenspositionen beziehen sollte, sondern er hat die Zahlung dieses Betrages in der Weise begehrt, daß ihm der volle Betrag bei Verneinung des Hauptanspruchs auf der Grundlage und in der Reihenfolge der geltend gemachten Hilfsansprüche zuerkannt werden sollte. Das ist etwas anderes als eine streitwertmäßig nicht ins Gewicht fallende Alternativbegründung für einen Anspruch, der ein und denselben gebührenrechtlichen Gegenstand betrifft.
Rinne Dörr
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I. Die Klägerin verlangt Zug um Zug gegen Zahlung von 21.000,-- DM die Rückübertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück. Das Hausgrundstück übertrug die Klägerin in einem Vertrag vom 1. März 1993 der Beklagten und ihrem Ehemann je zur Hälfte, wobei der Klägerin ein dinglich gesichertes unentgeltliches lebenslanges Wohnungsrecht an einem Zimmer im Erdgeschoß eingeräumt wurde. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und den Wert der Beschwer der Klägerin auf 54.000,-- DM festgesetzt.
Die Klägerin beantragt, den Wert der Beschwer auf mehr als 60.000,-- DM festzusetzen.
II. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,-- DM.
Für ihn ist entsprechend § 6 ZPO der Verkehrswert des Grundstücks maßgeblich, den das Oberlandesgericht entsprechend den Angaben in der Klageschrift mit 150.000,-- DM bewertet und sodann mit Rücksicht auf das Wohnungsrecht der Klägerin um 42.000,-- DM gemindert hat. Die Klägerin hält das Grundstück für zu gering, das Wohnungsrecht für zu hoch bewertet.
Auf beide Beanstandungen kommt es nicht an, da das Wohnungsrecht für den Wert der Beschwer der Klägerin außer Betracht bleibt. Bei einer auf Herausgabe oder Auflassung eines Grundstücks gerichteten Klage sind Grundpfandrechte und sonstige Grundstücksbelastungen nicht wertmindernd zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 13.06.1958 - V ZR 268/56, LM Nr. 5 zu § 6 ZPO; Beschl. v. 11.12.1981 - V ZR 49/81, ZIP 1982, 221, 222). Hiervon macht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann eine Ausnahme, wenn die wirtschaftliche Benutzung des Grundstücks durch das eingetragene Recht beeinträchtigt und damit der Wert des Grundstücks selbst beeinflußt wird. Diese
Voraussetzung liegt bei einem Nießbrauch nicht vor, da er nicht die Benutzbarkeit des Grundstücks schlechthin berührt, sondern die Ausübung des Eigentums zugunsten des Nießbrauchberechtigten ausschließt (BGH, aaO, LM Nr. 5 zu § 6 ZPO). Nichts anderes gilt für ein Wohnungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit nießbrauchsähnlicher Gestaltung.
Rogge Melullis Scharen
Keukenschrijver Meier-Beck
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Das auf Grund des Erbbaurechts errichtete Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts. Das gleiche gilt für ein Bauwerk, das bei der Bestellung des Erbbaurechts schon vorhanden ist. Die Haftung des Bauwerks für die Belastungen des Grundstücks erlischt mit der Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch.
(2) Die §§ 94 und 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf das Erbbaurecht entsprechende Anwendung; die Bestandteile des Erbbaurechts sind nicht zugleich Bestandteile des Grundstücks.
(3) Erlischt das Erbbaurecht, so werden die Bestandteile des Erbbaurechts Bestandteile des Grundstücks.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(1) Hat der Kläger für den Fall, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen, so kann er verlangen, dass die Frist im Urteil bestimmt wird.
(2) Das Gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer Verwaltung zu verlangen, für den Fall zusteht, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit leistet, sowie im Falle des § 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der Auflage.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.