Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2014 - I ZB 70/12

bei uns veröffentlicht am19.02.2014
vorgehend
Amtsgericht Dresden, 112 C 7006/10, 15.09.2011
Landgericht Dresden, 8 S 596/11, 23.05.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 7 0 /12
vom
19. Februar 2014
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof.
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten zu 2 gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
I. Der Beklagte zu 2 möchte mit seiner Erinnerung erreichen, dass ihm ein Beschluss und eine Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs in Blindenkurzschrift zugänglich gemacht werden, die in einem Rechtsbeschwerdeverfahren ergangen sind. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist aus einem Rechtsstreit hervorgegangen, in dem die Klägerin gegenüber den Beklagten einen Zahlungsanspruch auf der Grundlage eines mit der Beklagten zu 1 abgeschlossenen Vertrages geltend gemacht hat. Die Beklagte zu 1 ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Beklagten zu 2 und 3 sind deren Gesellschafter. Der Beklagte zu 2 ist blind. Er ist nach der internen Geschäftsverteilung für die kaufmännischen Angelegenheiten und damit auch für die mit der finanziellen Abwicklung von Verträgen verbundenen Streitigkeiten zuständig. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen haben die Beklagten Berufung eingelegt.
2
Der Beklagte zu 2 hat im Berufungsverfahren beantragt, alle Prozessunterlagen auch der II. Instanz sowohl in Klarschrift wie auch in jeweils einer Ausfertigung in Blindenschrift an seine Prozessbevollmächtigten II. Instanz zu übermitteln. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2 mit Beschluss vom 10. Januar 2013 zurückgewiesen (I ZB 70/12, NJW 2013, 1011) und dem Beklagten zu 2 am 1. März 2013 die Kosten des Verfahrens in Rechnung gestellt.
3
Mit Schreiben vom 11. und 12. März 2013 hat der Beklagte zu 2 beantragt , ihm den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2013 und die Kostenrechnung vom 1. März 2013 in Blindenkurzschrift zu übermitteln. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat diese Anträge mit Schreiben vom 22. November 2013 zurückgewiesen.
4
II. Der Urkundsbeamte hat angenommen, der Beklagte zu 2 habe keinen Anspruch auf Zugänglichmachung der Dokumente in Blindenschrift. Zum einen sei er aufgrund ihm zur Verfügung stehender technischer Hilfsmittel dazu in der Lage, sich die in Rede stehenden Schriftstücke in Blindenschrift oder auch akustisch selbst zugänglich zu machen. Zum anderen sei er im Rechtsbeschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten und der Streitstoff so übersichtlich, dass er ihm durch den Rechtsanwalt gut vermittelbar sei.
5
III. Die statthafte (§ 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO) und auch sonst zulässige (§ 573 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 ZPO) Erinnerung ist nicht begründet.
6
1. Eine blinde oder sehbehinderte Person kann gemäß § 191a Abs. 1 Satz 1 GVG nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 GVG verlangen, dass ihr die für sie bestimmten gerichtlichen Dokumente auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Die auf der Grundlage des § 191a Abs. 2 GVG erlassene Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen in gerichtlichen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung - ZMV) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise einer blinden oder sehbehinderten Person die für sie bestimmten gerichtlichen Dokumente und die von den Parteien zu den Akten gereichten Dokumente zugänglich gemacht werden, sowie ob und wie diese Person bei der Wahrung ihrer Rechte mitzuwirken hat. Nach § 4 Abs. 1 ZMV besteht der Anspruch auf Zugänglichmachung, soweit der berechtigten Person dadurch der Zugang zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten Dokumenten erleichtert und sie in die Lage versetzt wird, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen. Gemäß § 5 Satz 1 ZMV ist die berechtigte Person verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Zugänglichmachung im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer technischen Möglichkeiten mitzuwirken.
7
2. Danach kann der Beklagte zu 2 nicht beanspruchen, dass ihm der Senatsbeschluss vom 10. Januar 2013 und die Kostenrechnung vom 1. März 2013 in Blindenkurzschrift zugänglich gemacht werden.
8
a) Gemäß § 5 Satz 1 ZMV ist die berechtigte Person verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Zugänglichmachung im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer technischen Möglichkeiten mitzuwirken. Diese Verpflichtung kann entgegen der Ansicht des Beklagten zu 2 nicht nur das in § 6 Satz 1 ZMV geregelte Wahlrecht der berechtigten Person zwischen den in § 3 ZMV genannten Formen der Zugänglichmachung einschränken (vgl. BGH, NJW 2013, 1011 Rn. 7; Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 191a GVG Rn. 2), sondern auch dazu führen, dass kein Anspruch auf Zugänglichmachung besteht. Soweit es der berechtigten Person aufgrund ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer technischen Möglichkeiten möglich und zumutbar ist, sich die fraglichen Dokumente selbst zugänglich zu machen, kann sie nicht verlangen, dass ihr diese Dokumente zugänglich gemacht werden. So verhält es sich hier. Der Beklagte zu 2 ist aufgrund ihm zur Verfügung stehender technischer Hilfsmittel in der Lage, sich die in Rede stehenden Schriftstücke in Blindenschrift oder auch akustisch selbst zugänglich zu machen. Er handelt als Gesellschafter der Beklagten zu 1 mit modernen technischen Hilfsmitteln für Blinde wie Vorlesesystemen , Computern und Screenreadern. Es ist ihm möglich, diese Geräte auch selbst zu nutzen. Das ist ihm im vorliegenden Fall selbst dann zumutbar, wenn die Geräte zum Vermögen der Beklagten zu 1 gehören sollten; denn Gegenstand des Rechtsstreits, in dem der Beklagte zu 2 die Zugänglichmachung von Dokumenten begehrt, ist eine Forderung, die sich auch gegen die Beklagte zu 1 richtet, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind.
9
b) Ein Anspruch auf Zugänglichmachung von Dokumenten kann ferner bei einer anwaltlichen Vertretung der berechtigten Person ausgeschlossen sein, soweit gewährleistet ist, dass der anwaltliche Vertreter der berechtigten Person die in den Dokumenten enthaltenen Informationen so zu vermitteln vermag, dass eine zusätzliche Übermittlung der Dokumente durch das Gericht in einer für die berechtigte Person wahrnehmbaren Form zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren nicht erforderlich ist (vgl. BGH, NJW 2013, 1011 Rn. 10 mwN). Auch dies ist hier der Fall. Der Beklagte zu 2 hat nicht dargelegt, weshalb sein Rechtsanwalt nicht dazu willens oder imstande sein sollte, ihm den Inhalt des Senatsbeschlusses und der Kostenrechnung zu vermitteln. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 2 aufgrund seiner individuellen Einsichtsfähigkeit nicht dazu in der Lage ist, den Sinngehalt der Dokumente bei einer nur mündlichen Vermittlung durch den anwaltlichen Vertreter zu erfassen. Auch aus diesem Grund ist eine zusätzliche Übermittlung dieser Dokumente in Blindenkurzschrift zur Wahrnehmung der Rechte des Beklagten zu 2 im Verfahren nicht erforderlich.
10
IV. Danach ist die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zurückzuweisen.
Bornkamm Schaffert Kirchhoff
Koch Löffler
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 15.09.2011 - 112 C 7006/10 -
LG Dresden, Entscheidung vom 23.05.2012 - 8 S 596/11 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 573 Erinnerung


(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich o

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 191a


(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form bei Gericht einreichen. Sie kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokument

Zugänglichmachungsverordnung - ZMV | § 4 Umfang des Anspruchs


(1) Der Anspruch auf Zugänglichmachung besteht, soweit der berechtigten Person dadurch der Zugang zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten Dokumenten erleichtert und sie in die Lage versetzt wird, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen. (2

Zugänglichmachungsverordnung - ZMV | § 3 Formen der Zugänglichmachung


(1) Die Dokumente können der berechtigten Person schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich, fernmündlich oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht werden. (2) Die schriftliche Zugänglichmachung erfolgt in Blindenschrift oder in Großdr

Zugänglichmachungsverordnung - ZMV | § 5 Mitwirkung der berechtigten Person


Die berechtigte Person ist verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Zugänglichmachung im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer technischen Möglichkeiten mitzuwirken. Sie soll die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle unverzügli

Zugänglichmachungsverordnung - ZMV | § 6 Ausführung der Zugänglichmachung


Die berechtigte Person hat ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen der Zugänglichmachung. Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle hat die Zugänglichmachung in der von der berechtigten Person gewählten Form auszuführen.

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 70/12 vom 10. Januar 2013 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 191a; ZMV § 4 Abs.1 Eine blinde oder sehbehinderte Person hat keinen Anspruch aus § 191a GVG, §
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bei uns veröffentlicht am 18.06.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Oktober 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an d

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 70/12
vom
10. Januar 2013
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine blinde oder sehbehinderte Person hat keinen Anspruch aus § 191a GVG,
§ 4 Abs. 1 ZMV auf Zugänglichmachung der Dokumente des gerichtlichen Verfahrens
auch in einer für sie wahrnehmbaren Form, wenn sie in dem Verfahren
durch einen Rechtsanwalt vertreten wird und der Streitstoff so übersichtlich ist,
dass er ihr durch den Rechtsanwalt gut vermittelbar ist.
BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - I ZB 70/12 - LG Dresden
AG Dresden
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 23. Mai 2012 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückgewiesen.

Gründe:

1
I. Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten einen Zahlungsanspruch auf der Grundlage eines mit der Beklagten zu 1 abgeschlossenen Vertrages geltend. Die Beklagte zu 1 ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Beklagten zu 2 und 3 sind deren Gesellschafter. Der Beklagte zu 2 ist blind. Er ist nach der internen Geschäftsverteilung für die kaufmännischen Angelegenheiten und damit auch für die mit der finanziellen Abwicklung von Verträgen verbundenen Streitigkeiten zuständig.
2
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen haben die Beklagten Berufung eingelegt. Sie haben beantragt, alle Prozessunterlagen auch der II. Instanz sowohl in Klarschrift wie auch in jeweils einer Ausfertigung in Blindenschrift an die Prozessbevollmächtigten II. Instanz des Beklagten zu 2 zu übermitteln. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
3
II. Das Landgericht hat angenommen, der als Antrag des Beklagten zu 2 zu deutende Antrag sei nicht begründet. Eine Zugänglichmachung der Prozessunterlagen des Berufungsverfahrens in einer für den blinden Beklagten zu 2 wahrnehmbaren Form sei nicht erforderlich, weil der Beklagte zu 2 durch einen Rechtsanwalt vertreten werde und der Streitstoff so übersichtlich sei, dass er dem Beklagten zu 2 durch seinen Rechtsanwalt gut vermittelbar sei.
4
III. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
5
1. Eine blinde oder sehbehinderte Person kann gemäß § 191a Abs. 1 Satz 1 GVG nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 GVG verlangen, dass ihr die für sie bestimmten gerichtlichen Dokumente auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Die auf der Grundlage des § 191a Abs. 2 GVG erlassene Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen in gerichtlichen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung - ZMV) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise einer blinden oder sehbehinderten Person die für sie bestimmten gerichtlichen Dokumente und die von den Parteien zu den Akten gereichten Dokumente zugänglich gemacht werden, sowie ob und wie diese Person bei der Wahrung ihrer Rechte mitzuwirken hat.
6
2. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Anspruch auf Zugänglichmachung nach den genannten Regelungen nicht auf die gerichtlichen - also die vom Gericht erstellten - Dokumente beschränkt (§ 191a Abs. 1 Satz 1 GVG); sie umfasst vielmehr auch die von den Parteien zur Akte gereichten Dokumente (§ 191a Abs. 2 GVG) und erstreckt sich damit auf sämtliche Dokumente des gerichtlichen Verfahrens, die der blinden oder sehbehinderten Person zuzustellen oder formlos bekanntzugeben sind (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 ZMV).
7
3. Der Beklagte zu 2 kann ferner grundsätzlich verlangen, dass das Landgericht ihm die Prozessunterlagen nicht nur in Klarschrift, sondern auch in Blindenschrift zugänglich macht. Die berechtigte Person hat nach § 6 Satz 1 ZMV ein Wahlrecht zwischen den in § 3 ZMV genannten Formen der Zugänglichmachung , zu denen nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 ZMV die schriftliche Zugänglichmachung in Form von Blindenschrift gehört (zur Einschränkung des Wahlrechts durch die Verpflichtung der berechtigten Person nach § 5 Satz 1 ZMV, bei der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Zugänglichmachung im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer technischen Möglichkeiten mitzuwirken vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, 29. Aufl., § 191a GVG Rn. 2). Die nach § 1 Abs. 3 ZMV verpflichtete Stelle - im gerichtlichen Verfahren also das Gericht - hat die Zugänglichmachung gemäß § 6 Satz 2 ZMV in der von der berechtigten Person gewählten Form auszuführen.
8
4. Das Landgericht hat jedoch ohne Rechtsfehler angenommen, dass es nicht erforderlich ist, dem blinden Beklagten zu 2 im Berufungsverfahren des vorliegenden Rechtsstreits alle Prozessunterlagen auch in Blindenschrift zugänglich zu machen. Dessen bedarf es nicht, weil der Beklagte zu 2 durch einen Rechtsanwalt vertreten wird und der Streitstoff nach den Feststellungen des Landgerichts so übersichtlich ist, dass er dem Beklagten zu 2 durch seinen Rechtsanwalt grundsätzlich gut vermittelbar ist.

9
a) Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 ZMV regelt aufgrund von § 191a Abs. 2 GVG - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht nur hinsichtlich der von den Parteien zur Akte gereichten Dokumente, sondern auch bezüglich der vom Gericht erstellten Dokumente, unter welchen Voraussetzungen sie einer blinden oder sehbehinderten Person zugänglich zu machen sind. Danach besteht der Anspruch auf Zugänglichmachung, soweit der berechtigten Person dadurch der Zugang zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten Dokumenten erleichtert und sie in die Lage versetzt wird, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen.
10
b) Nach der amtlichen Begründung zum Entwurf der Zugänglichmachungsverordnung (BR-Drucks. 915/06, S. 10) ist diese Vorschrift im Interesse der behinderten Personen weit auszulegen und wird der Anspruch auf Zugänglichmachung insbesondere auch nicht durch eine rechtswirksame Vertretung, sei es durch einen Prozessbevollmächtigten, einen Verteidiger, einen Beistand oder einen Betreuer, ausgeschlossen. Bei einer anwaltlichen Vertretung der berechtigten Person kann ein Anspruch auf Zugänglichmachung von Dokumenten jedoch ausgeschlossen sein, soweit gewährleistet ist, dass der anwaltliche Vertreter der berechtigten Person die in den Dokumenten enthaltenen Informationen so zu vermitteln vermag, dass eine zusätzliche Übermittlung der Dokumente durch das Gericht in einer für die berechtigte Person wahrnehmbaren Form zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren nicht erforderlich ist (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/9266, S. 41; Beschluss des Bundesrats, BR-Drucks. 915/06 [Beschluss], S. 2; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 191a Rn. 9; M. Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 191a GVG Rn. 6; MünchKomm.ZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 191a GVG Rn. 6; Zöller /Lückemann aaO § 191a GVG Rn. 2; Wickern in Löwe-Rosenberg, StPO, 26.
Aufl., § 191a GVG Rn. 5; Diemer in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 191a GVG Rn. 2; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 191a GVG Rn. 1). Nach den Feststellungen des Landgerichts ist diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt ; der Streitstoff ist so übersichtlich, dass er dem Beklagten zu 2 durch seinen Rechtsanwalt grundsätzlich gut vermittelbar ist. Unter diesen Umständen ist, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, ein Zugänglichmachen der Prozessunterlagen des Berufungsverfahrens auch in einer für den blinden Beklagten zu 2 wahrnehmbaren Form grundsätzlich nicht erforderlich.
11
c) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, der sehbehinderten Person werde damit im Fall ihrer - gegebenenfalls gesetzlich vorgeschriebenen - Vertretung durch einen Anwalt jede Möglichkeit einer selbstbestimmten Verfahrensführung genommen. Die Zugänglichmachung der Dokumente soll der berechtigten Person die Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren und nicht die Kontrolle der Tätigkeit ihres Rechtsanwalts ermöglichen. Auch eine nicht sehbehinderte und nicht rechtskundige Person muss im Falle ihrer Vertretung durch einen Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass dieser ihre Rechte und Interessen im Verfahren ordnungsgemäß wahrnimmt.
12
Der berechtigten Person wird die Wahrnehmung ihrer Interessen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch dann nicht in unzumutbarer Weise erschwert, wenn sich die Komplexität eines Rechtsstreits erst im Laufe des Verfahrens ergeben sollte. In einem solchen Fall sind der sehbehinderten Person die Dokumente auch nachträglich in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Soweit sich daraus, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, Verfahrensverzögerungen ergeben, weil der Betroffene nach dem Selbststudium der Gerichtsdokumente noch ergänzenden Vortrag für erforderlich hält, ist dies hinzunehmen.
13
Die sehbehinderte Person kann allerdings auch bei einem durch einen Rechtsanwalt an sich gut vermittelbaren Streitstoff ausnahmsweise Anspruch auf Zugänglichmachung der Dokumente auch in einer für sie wahrnehmbaren Form haben, wenn sie - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - aufgrund ihrer individuellen Einsichtsfähigkeit nicht dazu in der Lage ist, den Sinngehalt der Dokumente bei einer nur mündlichen Vermittlung durch den anwaltlichen Vertreter zu erfassen. Im Streitfall ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich , dass der Beklagte zu 2 solche Verständnisschwierigkeiten hat.
14
Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, es gehöre nicht zu den Aufgaben eines Anwalts, seinen Mandanten die Wahrnehmung von Gerichtsdokumenten zu ermöglichen und Schriftsätze vorzulesen. Zu den Aufgaben eines Rechtsanwalts kann es durchaus gehören, einem sehbehinderten Mandanten den wesentlichen Inhalt der Dokumente des Verfahrens zu vermitteln. Es ist nicht ersichtlich, dass eine sachgerechte rechtliche Bearbeitung der Angelegenheit dadurch - wie die Rechtsbeschwerde meint - deutlich erschwert wird.
15
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts auf Kosten des Beklagten zu 2 (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Bornkamm Büscher Schaffert
Koch Löffler
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 15.09.2011 - 112 C 7006/10 -
LG Dresden, Entscheidung vom 23.05.2012 - 8 S 596/11 -

(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.

(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form bei Gericht einreichen. Sie kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens barrierefrei zugänglich gemacht werden. Ist der blinden oder sehbehinderten Person Akteneinsicht zu gewähren, kann sie verlangen, dass ihr die Akteneinsicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 barrierefrei gewährt wird. Ein Anspruch im Sinne der Sätze 1 bis 3 steht auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt oder hierfür bestellt worden ist. Auslagen für die barrierefreie Zugänglichmachung nach diesen Vorschriften werden nicht erhoben.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente und Dokumente, die von den Parteien zur Akte gereicht werden, einer blinden oder sehbehinderten Person zugänglich gemacht werden, sowie ob und wie diese Person bei der Wahrnehmung ihrer Rechte mitzuwirken hat.

(3) Elektronische Dokumente sind für blinde oder sehbehinderte Personen barrierefrei zu gestalten, soweit sie in Schriftzeichen wiedergegeben werden. Erfolgt die Übermittlung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg, ist dieser barrierefrei auszugestalten. Sind elektronische Formulare eingeführt (§ 130c der Zivilprozessordnung, § 14a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46f des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65c des Sozialgerichtsgesetzes, § 55c der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52c der Finanzgerichtsordnung), sind diese blinden oder sehbehinderten Personen barrierefrei zugänglich zu machen. Dabei sind die Standards von § 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

(1) Der Anspruch auf Zugänglichmachung besteht, soweit der berechtigten Person dadurch der Zugang zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten Dokumenten erleichtert und sie in die Lage versetzt wird, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen.

(2) Die Zugänglichmachung erfolgt auf Verlangen der berechtigten Person. Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle hat die berechtigte Person auf ihren Anspruch hinzuweisen.

(3) Das Verlangen auf Zugänglichmachung kann in jedem Abschnitt des Verfahrens geltend gemacht werden. Es ist aktenkundig zu machen und im weiteren Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

Die berechtigte Person ist verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Zugänglichmachung im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer technischen Möglichkeiten mitzuwirken. Sie soll die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle unverzüglich über ihre Blindheit oder Sehbehinderung in Kenntnis setzen und mitteilen, in welcher Form ihr die Dokumente zugänglich gemacht werden können.

Die berechtigte Person hat ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen der Zugänglichmachung. Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle hat die Zugänglichmachung in der von der berechtigten Person gewählten Form auszuführen.

(1) Die Dokumente können der berechtigten Person schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich, fernmündlich oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.

(2) Die schriftliche Zugänglichmachung erfolgt in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der berechtigten Person ausreichend berücksichtigen.

(3) Die elektronische Zugänglichmachung erfolgt durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments. Dabei sind die Standards von § 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Das Dokument ist gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.