Zugänglichmachungsverordnung - ZMV | § 5 Mitwirkung der berechtigten Person

Die berechtigte Person ist verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Zugänglichmachung im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer technischen Möglichkeiten mitzuwirken. Sie soll die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle unverzüglich über ihre Blindheit oder Sehbehinderung in Kenntnis setzen und mitteilen, in welcher Form ihr die Dokumente zugänglich gemacht werden können.

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Zugänglichmachungsverordnung - ZMV | § 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren für die Zugänglichmachung von Dokumenten im gerichtlichen Verfahren an eine blinde oder sehbehinderte Person (berechtigte Person) in einer für sie wahrnehmbaren Form. (2) Die Verordnung

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 5 ZMV.

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2013 - I ZB 70/12

bei uns veröffentlicht am 10.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 70/12 vom 10. Januar 2013 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 191a; ZMV § 4 Abs.1 Eine blinde oder sehbehinderte Person hat keinen Anspruch aus § 191a GVG, §

Bundessozialgericht Beschluss, 18. Juni 2014 - B 3 P 2/14 B

bei uns veröffentlicht am 18.06.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Oktober 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an d

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2014 - I ZB 70/12

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 7 0 /12 vom 19. Februar 2014 in der Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Schaffer

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(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren für die Zugänglichmachung von Dokumenten im gerichtlichen Verfahren an eine blinde oder sehbehinderte Person (berechtigte Person) in einer für sie wahrnehmbaren Form. (2) Die Verordnung gilt für das...