Zugänglichmachungsverordnung - ZMV | § 6 Ausführung der Zugänglichmachung

Die berechtigte Person hat ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen der Zugänglichmachung. Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle hat die Zugänglichmachung in der von der berechtigten Person gewählten Form auszuführen.

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Zugänglichmachungsverordnung - ZMV | § 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren für die Zugänglichmachung von Dokumenten im gerichtlichen Verfahren an eine blinde oder sehbehinderte Person (berechtigte Person) in einer für sie wahrnehmbaren Form. (2) Die Verordnung

Zugänglichmachungsverordnung - ZMV | § 3 Formen der Zugänglichmachung


(1) Die Dokumente können der berechtigten Person schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich, fernmündlich oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht werden. (2) Die schriftliche Zugänglichmachung erfolgt in Blindenschrift oder in Großdr

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 6 ZMV.

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2013 - I ZB 70/12

bei uns veröffentlicht am 10.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 70/12 vom 10. Januar 2013 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 191a; ZMV § 4 Abs.1 Eine blinde oder sehbehinderte Person hat keinen Anspruch aus § 191a GVG, §

Bundessozialgericht Beschluss, 18. Juni 2014 - B 3 P 2/14 B

bei uns veröffentlicht am 18.06.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Oktober 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an d

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2014 - I ZB 70/12

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 7 0 /12 vom 19. Februar 2014 in der Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Schaffer

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(1) Die Dokumente können der berechtigten Person schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich, fernmündlich oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht werden. (2) Die schriftliche Zugänglichmachung erfolgt in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei...
(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren für die Zugänglichmachung von Dokumenten im gerichtlichen Verfahren an eine blinde oder sehbehinderte Person (berechtigte Person) in einer für sie wahrnehmbaren Form. (2) Die Verordnung gilt für das...