Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2019 - I ZB 4/19

bei uns veröffentlicht am19.09.2019
vorgehend
Oberlandesgericht Karlsruhe, 10 Sch 3/18, 05.12.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 4/19
vom
19. September 2019
in dem Verfahren auf
Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann konkret die Frage der Zulässigkeit eines
Schiedsverfahrens im Hinblick auf den Streitgegenstand, zum Beispiel Ansprüche
auf Stellung einer Zahlungssicherheit, betreffen.

b) Die Vorschrift des § 1033 ZPO ist auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
im Sinne des Prozessrechts beschränkt. Eine Hauptsacheklage auf Sicherheitsleistung
nach § 648a BGB aF fällt - auch soweit sie sichernden Charakter hat -
nicht unter § 1033 ZPO.
BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - I ZB 4/19 - OLG Karlsruhe
ECLI:DE:BGH:2019:190919BIZB4.19.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 10. Zivilsenat - vom 5. Dezember 2018 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Wert des Beschwerdegegenstands: 268.503,51 €

Gründe:

1
I. Die Antragstellerin war Bauherrin des Neubaus der Kunsthalle M. und beauftragte im Dezember 2013 die Antragsgegnerin durch einen "Projektmanagementvertrag Neubau Kunsthalle M. " und einen "OptionsVertrag über weitere Leistungen für den Neubau der Kunsthalle M. " mit Projektmanagementdienstleistungen sowie mit Leistungen nach der HOAI. Am 28. Mai und 1. Juni 2018 kündigte sie beide Verträge aus wichtigem Grund.
2
Der "Projektmanagementvertrag Neubau Kunsthalle M. " enthält in § 16.2 folgende Regelung: Die Parteien vereinbaren hiermit, dass alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit nach der Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen (SGO Bau), Fassung 2013, der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V. und des Deutschen Betonund Bautechnik-Vereins e.V. entschieden werden.
3
In Ziffer 9 des "Options-Vertrags über weitere Leistungen für den Neubau der Kunsthalle M. " heißt es unter der Überschrift "Anwendbare Regelungen des Projektmanagementvertrages": Folgende Regelungen des heute abgeschlossenen Projektmanagementvertrages zwischen den Parteien sind in diesem Vertragsverhältnis entsprechend anwendbar : … - § 16 Anwendbares Recht u.a.; die Schiedsgerichtsvereinbarung des Projektmanagementvertrages gilt auch für diesen Vertrag.
4
Eine Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen (SGO Bau), Fassung 2013, existiert nicht. Seit 1974 gaben die Deutsche Gesellschaft für Baurecht e.V. und der Deutsche Beton- und Bautechnik-Verein e.V. die "Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen einschließlich Anlagenbau (SGO Bau)" heraus. Seit dem 1. Januar 2010 gibt die Deutsche Gesellschaft für Baurecht e.V. eine "Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL Bau)" heraus, unter anderem eine "Fassung 1. Juli 2013 (mit Korrektur September 2013)".
5
Die Antragstellerin meint, ihr stehe gegen die Antragsgegnerin wegen einer Überzahlung sowie Schadensersatzansprüchen ein Zahlungsanspruch in Höhe von 503.677,83 € zu. Sie hat wegen dieser Ansprüche einen Schiedsantrag vorbereiten, aber noch nicht zustellen lassen. Die Antragsgegnerin ihrerseits meint, über weitere Zahlungsansprüche gegen die Antragstellerin zu verfügen , und hat von ihr die Stellung einer Zahlungssicherheit nach § 648a BGB aF verlangt.
6
Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2018 hat die Antragstellerin beim Oberlandesgericht beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Schiedsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin in § 16.2 des Projektmanagementvertrags vom 10./11. Dezember 2013 sowie gemäß Ziffer 9 des Optionsvertrags vom selben Tage, der auf die Schiedsvereinbarung in § 16.2 Projektmanagementvertrag Bezug nimmt, wirksam ist und somit die Durchführung eines Schiedsverfahrens zur Entscheidung über sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den vorgenannten Verträgen zulässig ist. 2. Auch etwaige Ansprüche der Antragsgegnerin aus § 648a BGB aF unterliegen der vorgenannten Schiedsvereinbarung.
7
Mit Schriftsatz vom 20. September 2018 hat die Antragsgegnerin beim Landgericht Stuttgart Klage auf Sicherheitsleistung in Höhe von 838.839,74 € erhoben.
8
II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Anträge seien statthaft und zulässig. Das gelte auch für die begehrte Feststellung, dass die Schiedsvereinbarung mögliche Ansprüche der Antragsgegnerin auf Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB aF erfasse. Gegenstand eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO könne nicht nur die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung als solche, sondern auch deren Reichweite sein. Die Anträge seien begründet. Die Parteien hätten in den Verträgen gültige Schiedsvereinbarungen getroffen, die auch die in einem Hauptsacheverfahren geltend gemachten Ansprüche der Antragsgegnerin auf Sicherheitsleistung aus § 648a BGB aF erfassten. Dem stehe die Vorschrift des § 1033 ZPO nicht entgegen. Der Vortrag der Antragsgegnerin, die Antragstellerin könne sich nicht auf die Schiedsvereinbarung berufen, weil sie sich nicht darum gekümmert habe, ob die Haftpflichtversicherung der Antragsgegnerin Schiedssprüche akzeptiere, liege neben der Sache. Die Antragsgegnerin habe die Akzeptanz etwaiger Schiedssprüche durch ihre Haftpflichtversicherung sicherstellen oder andernfalls den Abschluss von Schiedsvereinbarungen unterlassen müssen.
9
III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Mit Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, der Feststellungsantrag sei auch bezüglich etwai- ger Ansprüche der Antragsgegnerin aus § 648a BGB aF zulässiger Gegenstand eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO (dazu III 1). Die Anträge gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO sind auch begründet. Das Oberlandesgericht hat weder entscheidungserheblichen Vortrag der Antragsgegnerin übergangen, noch begegnet insbesondere seine Annahme, Ansprüche nach § 648a BGB aF seien nicht von § 1033 ZPO erfasst, rechtlichen Bedenken (dazu III 2).
10
1. Die Anträge sind nach § 1032 Abs. 2 ZPO statthaft und zulässig.
11
a) Nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann beim Oberlandesgericht bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Im Rahmen eines solchen Antrags prüft das staatliche Gericht, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - III ZB 66/11, SchiedsVZ 2012, 281 Rn. 4 mwN; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. September 2009 - 6 SchH 4/08, juris Rn. 26; OLG München, Beschluss vom 24. November 2016 - 34 SchH 5/16, juris Rn. 11; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1032 Rn. 23; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 1032 Rn. 10; MünchKomm.ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1032 Rn. 24; BeckOK.ZPO/Wolf/Eslami, 32. Edition [Stand 1. März 2019], § 1032 Rn. 27; aA OLG Jena, NJW-RR 2003, 1506 f.). Eine danach zulässige, gezielte Zulässigkeitsprüfung auch im Hinblick auf den Streitgegenstand folgt aus dem einheitlichen Prüfungsumfang von § 1032 Abs. 2 und § 1032 Abs. 1 ZPO und entspricht der Prozessökonomie, weil sie der frühzeitigen Klärung der Zuständigkeitsfrage dient (vgl. Braun, EWiR 2004, 207, 208 mwN; BeckOK.ZPO/Wolf/Eslami aaO § 1032 Rn. 26 f.).
12
b) Der Feststellungsantrag zu 2, der konkret die Frage der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens für Ansprüche der Antragsgegnerin aus § 648a BGB aF betrifft, ist danach entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde zulässig. Er zielt auf die Feststellung des Umfangs und der Reichweite der Schieds- vereinbarung; damit stellt er in zulässiger Weise die Frage, inwieweit eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegeben ist, zur Entscheidung durch das Oberlandesgericht (zur Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens in einem konkret bezeichneten Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 53/17, WM 2019, 79 Rn. 3).
13
c) Der Umstand, dass die Antragsgegnerin während des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Klage auf Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB aF vor dem Landgericht Stuttgart erhoben hat, führt ebenfalls nicht zur Unzulässigkeit des Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO. Ein entsprechender Antrag ist selbst nach Rechtshängigkeit der Klage in der Hauptsache noch zulässig und kann auch der Klärung dienen, ob für die von der gegnerischen Partei vor dem staatlichen Gericht erhobene Klage das Schiedsgericht zuständig ist. Dafür fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis mit Blick auf die Möglichkeit der Einrede der Schiedsvereinbarung gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO. Das Oberlandesgericht ist nach der gesetzgeberischen Wertung das zur Entscheidung über die Zulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens berufene Gericht. Seine frühzeitige Befassung gewährleistet, dass Fragen der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Oberlandesgericht nicht erst in einem späteren Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs behandelt werden können und dient damit der Prozessökonomie (vgl. BGH, WM 2019, 79 Rn. 9 mwN). Das gilt erst recht, wenn - wie hier - die gegnerische Partei die Klage vor den ordentlichen Gerichten erst im Laufe des Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO anhängig macht. Eine unerwünschte Doppelbefassung staatlicher Gerichte wie auch die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen kann durch Aussetzung des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht nach § 148 ZPO vermieden werden (vgl. BGH, WM 2019, 79 Rn. 9).
14
2. Das Oberlandesgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Anträge nach § 1032 Abs. 2 ZPO begründet sind.
15
a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend von einer wirksamen Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien ausgegangen. Das wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
16
b) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht habe unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG Vortrag der Antragsgegnerin dazu übergangen , dass sich die Antragstellerin nicht auf die Schiedsvereinbarung berufen könne, hat sie damit keinen Erfolg. Auch in der Sache begegnet die Beurteilung des Oberlandesgerichts insoweit keinen rechtlichen Bedenken.
17
aa) Das Oberlandesgericht hat sich sowohl im Tatbestand als auch in den Gründen mit dem Kern dieses Einwands der Antragsgegnerin befasst. Der Umstand, dass es dabei nicht auf alle Einzelheiten des Vortrags der Antragsgegnerin eingegangen ist und andere rechtliche Schlüsse gezogen hat, stellt keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfG, FamRZ 2013, 1953 Rn. 14).
18
bb) In der Sache rügt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg, aufgrund des Beziehungsgeflechts zwischen den verschiedenen Baubeteiligten sei in erster Linie die Antragstellerin verpflichtet gewesen, für die notwendige Kompatibilität der Rechtsverhältnisse zu sorgen. Sie könne sich nicht auf isoliert im Verhältnis zur Antragsgegnerin getroffene Schiedsvereinbarungen berufen. Es lag allein im Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin, zu entscheiden, ob sie sich dem Schiedsverfahren unterwirft, und dabei mögliche negative Konsequenzen zu berücksichtigen. Aus § 241 Abs. 2 BGB ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts Abweichendes. Insbesondere war es nicht Aufgabe der Antragstellerin, die Antragsgegnerin hinsichtlich einer möglichst günstigen rechtlichen Gestaltung der Verträge zu beraten (vgl. MünchKomm.BGB /Bachmann, 8. Aufl., § 241 Rn. 150).
19
c) Das Oberlandesgericht hat weiter mit Recht angenommen, die Schiedsvereinbarung erfasse auch die von der Antragsgegnerin mit ihrer Klage vor dem Landgericht Stuttgart geltend gemachten Ansprüche auf Sicherheitsleistung aus § 648a BGB aF. Die Vorschrift des § 1033 ZPO steht der Annahme einer auch insoweit die Zuständigkeit staatlicher Gerichte ausschließenden Wirkung der Schiedsvereinbarung nicht entgegen.
20
aa) Nach § 1033 ZPO schließt eine Schiedsvereinbarung nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.
21
bb) Die Vorschrift des § 1033 ZPO ist auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Sinne des Prozessrechts wie Arrest (§§ 916 ff. ZPO), einstweilige Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) und Anordnung nach § 246 FamFG sowie auf selbständige Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) anzuwenden (vgl. Zöller /Geimer aaO § 1033 Rn. 13; Voit in Musielak/Voit aaO § 1033 Rn. 2; Saenger /Saenger, ZPO, 8. Aufl., § 1033 Rn. 2; BeckOK.ZPO/Wolf/Eslami aaO § 1033 Rn. 4; MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1033 Rn. 7; Hartmann in Baumbach / Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 77. Aufl., § 1033 Rn. 6; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl., § 1033 Rn. 1; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1033 Rn. 1; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kapitel 7, Rn. 12; vgl. zu Art. 9 ModG, dem § 1033 ZPO nachgebildet ist, Holtzmann/Neuhaus, A guide to the UNCITRAL Model Law on International Commercial Arbitration, 1989, S. 332 f.). Eine Hauptsacheklage auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB aF fällt - auch soweit sie sichernden Charakter hat - nicht unter § 1033 ZPO.
22
(1) Die Rechtsbeschwerdeerwiderung weist mit Recht darauf hin, dass sich der auf den einstweiligen Rechtsschutz beschränkte Anwendungsbereich von § 1033 ZPO bereits aus dem Wortlaut der Norm ergibt. Eine "Anordnung auf Antrag" erfolgt typischerweise in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. zum Beispiel §§ 485, 707, 929, 938 ZPO), nicht dagegen in Klageverfahren. Die Formulierung "vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens" weist zudem darauf hin, dass die anzuordnende Maßnahme nicht selbst die Hauptsache darstellt, sondern allein der Sicherung ihrer Durchsetzung dient.
23
(2) Dieses Verständnis des § 1033 ZPO wird von der Gesetzesbegründung gestützt. Danach soll die originäre Zuständigkeit der staatlichen Gerichte für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes - für welche im Einzelnen die Vorschriften der Zivilprozessordnung maßgebend sind - neben der in § 1041 ZPO vorgesehenen originären Zuständigkeit der Schiedsgerichte zur Anordnung solcher Maßnahmen keinen Einschränkungen unterliegen. Der Grund für diese konkurrierende Zuständigkeit liegt darin begründet, dass im Einzelfall das Verfahren vor dem staatlichen Gericht schneller zum Ziel führen kann als der Weg über das Schiedsgericht, zumal einstweilige Maßnahmen eines Schiedsgerichts einer Vollziehbarerklärung durch das staatliche Gericht bedürfen, während einstweilige Maßnahmen des staatlichen Gerichts aus sich heraus vollziehbar sind (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucks. 13/5274, S. 38 f.). Der Sinn und Zweck des § 1033 ZPO, in Eilfällen die Anrufung des staatlichen Gerichts zuzulassen, spricht danach dafür, die Vorschrift nur in Fällen des einstweiligen Rechtsschutzes im prozessualen Sinne anzuwenden.
24
(3) Die Beschränkung von § 1033 ZPO auf alle nach den Prozessordnungen zulässigen Eilmaßnahmen dient zudem der klaren Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den staatlichen Gerichten und dem Schiedsgericht. Andernfalls müsste jeweils geklärt werden, ob die in Rede stehenden, mit einer Hauptsacheklage verfolgten Ansprüche vorläufigen oder sichernden Charakter haben.
25
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
26
V. Der Wert im Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO) ist nach ständiger Praxis des Senats auf ein Fünftel des Hauptsachewerts festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 12/17, juris Rn. 5; Beschluss vom 28. März 2019 - I ZB 51/18, juris Rn. 17).
Koch Schaffert Schwonke Feddersen Schmaltz
Vorinstanz:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.12.2018 - 10 Sch 3/18 -

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(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.

(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.

(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.

(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.

(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.

(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.

(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.

(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.

(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.

(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

4
b) Insoweit stellen sich - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - weder rechtsgrundsätzliche Fragen noch ist eine klarstellende Leitentscheidung des Senats zur Rechtsfortbildung nötig. Dass im Rahmen eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO lediglich geprüft wird, "ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt", entspricht der ganz herrschenden Meinung (vgl. nur BayObLG in BayObLGZ 1999, 255, 268 f und NJW-RR 2002, 323, 324; OLG Frankfurt am Main SchiedsVZ 2006, 329, 331; OLG München OLGR 2009, 221; OLG Naumburg BauR 2005, 1509, 1510; OLG Saarbrücken SchiedsVZ 2008, 313, 315; Hk-ZPO/Saenger, 4. Aufl., § 1032 Rn. 14; MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1032 Rn. 25; Stein/Jonas/ Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1032 Rn. 21; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl., § 1032 Rn. 5; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1032 Rn. 23). Dies stellt die Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede; soweit die Antragsgegnerin im Übrigen hierzu als vermeintliche Gegenmeinung auf Jauernig/Hess, Zivilprozessrecht , 30. Aufl., § 92 Rn. 9 verweist, ist den dortigen, im Wesentlichen nur den Gesetzestext wiederholenden Ausführungen nichts für den Rechtsstandpunkt der Antragsgegnerin zu entnehmen. Die Auffassung der herrschenden Meinung entspricht dem Sinn des § 1032 ZPO, die Frage der Gültigkeit und Durchführbarkeit einer Schiedsvereinbarung (möglichst frühzeitig) zu klären (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - III ZB 59/10, ZIP 2011, 1477, Rn. 10 unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/5274, S. 38). Dieser gleichermaßen für die Absätze 1 und 2 geltende Zweck spricht ebenfalls dagegen, den Prüfungsumfang in Absatz 2 anders zu bestimmen, als er in Absatz 1 festgelegt ist. Für eine solche Differenzierung im Rahmen der Abgrenzung der staatlichen von der Schiedsgerichtsbarkeit lässt sich auch kein sachlicher Grund anführen; die Frage eines möglichen Vorrangs des schiedsrichterlichen Verfahrens vor einem Verfahren vor den staatlichen Gerichten ist einheitlich zu bestimmen. Die mit der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage ist damit nicht klärungsbedürftig, sondern eindeutig im Sinne des angefochtenen Beschlusses geklärt.

Tenor

I.

Das Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens wird bis zum Erlass des Schiedsspruchs in dem vom Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC) administrierten Verfahren Nr. … ausgesetzt.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.Die Parteien, zwei ausländische Handelsgesellschaften, streiten über die Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens.

Die in Ungarn ansässige Antragsgegnerin hat mit Schiedsklage (Request for Arbitration) vom 19.2.2016 beim Sekretariat des Gerichtshofs der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris (Frankreich) um Durchführung eines Schiedsverfahrens gegen die in Österreich ansässige Antragstellerin nachgesucht. Sie behauptet Ansprüche in Höhe von HUF 1.146.591.835 (umgerechnet rund 3,7 Mio. €) aus einer Verletzung des am 1.5.2012 geschlossenen Vertrags (purchase agreement for goods) wegen Lieferung mangelhafter Ware (Spanplatten) im Jahr 2014. Mit ihrer Schiedsklage verlangt sie Ersatz des bezifferten Schadens und die Feststellung, dass die Schiedsbeklagte für alle noch entstehenden Ansprüche aus der behaupteten Vertragsverletzung einzustehen hat.

Nr. 14 des von beiden Parteien unterzeichneten, in englischer Sprache abgefassten Vertrags enthält - in deutscher Übersetzung - folgende Schiedsklausel:

14.1 Sämtliche Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Klageansprüche aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung oder ihrer Verletzung ... sollen endgültig durch ein Schiedsgericht unter der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer, ICC, entschieden werden. ...

14.3 Der Sitz des Schiedsgerichts ist München, Deutschland.

Gemäß Nr. 15.1 sind auf den Vertrag die Vorschriften des UN-Kaufrechts (CISG) anzuwenden.

Die Schiedsbeklagte hat mit der Erwiderung vom 24.3.2016 die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts geltend gemacht mit der Behauptung, die Schiedsklausel sei wie der Vertrag selbst gemäß dessen Anlagen 1, 4, 5 und 6 nur bis zum 31.8.2012 gültig gewesen und erstrecke sich nicht auf die - bestrittenen - Ansprüche aus späteren Warenbestellungen. Für letztere sei auch sonst keine Schiedsvereinbarung getroffen worden.

Am 8.4.2016 - vor Bildung des Schiedsgerichts - hat die Schiedsbeklagte als Antragstellerin beim Oberlandesgericht München die Feststellung beantragt, dass die von der Antragsgegnerin anhängig gemachte Schiedsklage unzulässig ist. Die Schiedsvereinbarung erstrecke sich wegen der Befristung des Vertrags vom 1.5.2012 nicht auf die dem Schiedsgericht unterbreiteten Ansprüche. Für diese sei vielmehr die Gerichtsstandsvereinbarung maßgeblich, die durch Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schiedsbeklagten im Zusammenhang mit deren späteren Warenbestellungen zustande gekommen sei.

Die Antragsgegnerin ist dieser Vertragsauslegung unter Beweisantritt entgegengetreten. Zudem hat sie unter Bezugnahme auf das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (EuÜ; BGBl 1964 II S. 425) die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Schiedsgerichts im Hauptsacheverfahren beantragt.

Die Antragstellerin hat sich mit einer Aussetzung nur bis zu einer Entscheidung des Schiedsgerichts über die Zuständigkeitsrüge einverstanden erklärt. Dieser Zwischenentscheid solle sodann auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden. Ein Zuwarten bis zum Erlass des Schiedsspruchs sei ihr mit Blick auf die zu erwartenden Kosten von USD 162.500 und die voraussichtliche Dauer des Schiedsverfahrens bis März 2018 nicht zuzumuten; dem Aussetzungsverlangen stehe deshalb ein wichtiger Grund entgegen.

II. Das gerichtliche Verfahren wird in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ausgesetzt.

1. Prüfungsgegenstand des Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO kann - wie hier - die Frage sein, ob der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt (vgl. BGH SchiedsVZ 2012, 281; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1032 Rn. 23). Zuständig zur Entscheidung über diesen Antrag auf (negative) Feststellung ist gemäß § 1025 Abs. 1, § 1043 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu (vom 11.6.2012, GVBl S. 295) das Oberlandesgericht München.

2. Nicht von Amts wegen, wohl aber auf den Antrag der Antragsgegnerin (vgl. MüKo/Adolphsen ZPO 4. Aufl. EuÜ Art. VI Rn. 15; Schlosser Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. Rn. 622) wird das Verfahren gemäß Art. VI Abs. 3 EuÜ bis zum Erlass des Schiedsspruchs in dem vor dem Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC) eingeleiteten schiedsrichterlichen Verfahren ausgesetzt.

a) Der Anwendungsbereich des Übereinkommens ist eröffnet (Art. I EuÜ).

In der an den Schiedsgerichtshof herangetragenen Streitigkeit bezieht sich die Klagepartei auf eine Schiedsvereinbarung (Art. I Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a EuÜ), die zur Regelung künftig entstehender Streitigkeiten aus einem internationalen Handelsgeschäft (Art. I Abs. 1 Buchst. a EuÜ) durch ein ständiges Schiedsgericht (Art. I Abs. 2 Buchst. b EuÜ) zwischen zwei juristischen Personen mit Sitzen (Art. I Abs. 2 Buchst. c EuÜ) in verschiedenen Vertragsstaaten des EuÜ (Art. I Abs. 1 Buchst. a EuÜ), zu denen auch die Republik Österreich und die Republik Ungarn gehören, geschlossen worden sein soll (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. Anhang zu § 1061 Rn. 391 f.; ders. Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit Rn. 88 - 91).

Mangels vorrangiger bilateraler Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn (https://www...html) und vorrangiger mehrseitiger zwischenstaatlicher Verträge kommt das EuÜ als völkerrechtliche Regelung zur Anwendung (vgl. MüKo/Adolphsen UNÜ Art. II Rn. 23 und Art. VII Rn. 4; Schlosser in Stein/Jonas Anhang zu § 1061 Rn. 389; Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 1061 Rn. 7; Moller NZG 2000, 57). Weil auch die Bundesrepublik Deutschland Vertragsstaat des Abkommens ist, besteht kein Zweifel an der territorialen Bindung (Schlosser in Stein/Jonas Anhang zu § 1061 Rn. 394-396).

b) Insbesondere ist Art. VI Abs. 3 EuÜ anwendbar.

Jedenfalls dann, wenn - wie hier - der im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO verfolgte Feststellungsantrag damit begründet wird, dass eine Schiedsvereinbarung für die dem Schiedsverfahren angetragenen Ansprüche nicht bestehe (vgl. BayObLGZ 1999, 255; 2001, 311/315; Schlosser in Stein/Jonas § 1032 Rn. 38 f.), ist das Gericht trotz der unterschiedlichen Begrifflichkeiten mit einer „Klage auf Feststellung, dass die Schiedsvereinbarung nicht bestehe“, im Sinne von Art. VI Abs. 3 EuÜ befasst (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 45 Rn. 7).

Anders als die ebenfalls Schiedsvereinbarungen betreffende Regelung in Art. II des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II S. 121) ist das EuÜ einschließlich dessen Art. VI Abs. 3 nicht nur dann anzuwenden, wenn der Schiedsort im Hoheitsgebiet eines aus Sicht des angerufenen Gerichts ausländischen Staates liegt. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf ausländische Schiedsverfahren - wie etwa Art. I Nr. 1 UNÜ - enthält das EuÜ nicht.

Eingeleitet wurde das schiedsrichterliche Verfahren (Art. I Abs. 1 Buchst. a und b EuÜ) bereits mit dem an den Schiedsgerichtshof gerichteten Antrag (Request for Arbitration) vom 19.2.2016 (MüKo/Adolphsen EuÜ Art. VI Rn. 14; Schlosser in Stein/Jonas Anhang zu § 1061 Rn. 426).

In dieser Verfahrenslage hat das angerufene staatliche Gericht auf den gestellten Antrag (Schlosser in Stein/Jonas Anhang zu § 1061 Rn. 425) unter Beachtung der (vorläufigen) Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts (Art. V Abs. 3 EuÜ) grundsätzlich ohne weitere Prüfung des Bestehens einer Schiedsvereinbarung die Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts auszusetzen, bis der Schiedsspruch ergangen ist ( MüKo/Adolphsen UNÜ Art. II Rn. 37 und Art. VII Rn. 6 sowie EuÜ Art. VI Rn. 17; Schlosser in Stein/Jonas Anhang zu § 1061 Rn. 422 f.; Moller NZG 2000, 57/65).

Ein schiedsfreundlicheres staatsvertragliches Verfahrensregime, das nach Art. X Abs. 7 EuÜ und dem Grundsatz der Meistbegünstigung zu beachten wäre (vgl. BGH WM 1976, 435/436; SchiedsVZ 2003, 281; SchiedsVZ 2005, 306/307; MüKo/Adolphsen EuÜ Art. X Rn. 1 mit UNÜ Art. VII Rn. 4; Schlosser in Stein/Jonas Anhang zu § 1061 Rn. 386; Musielak/Voit § 1061 Rn. 7; Schlosser Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit Rn. 815; Quinke SchiedsVZ 2011, 169/171 und 173), besteht nicht. Die innerstaatliche Norm des § 1032 Abs. 2 ZPO selbst überlagert die Bestimmungen des EuÜ nicht (Schlosser in Stein/Jonas Anhang zu § 1061 Rn. 446a; MüKo/Adolphsen UNÜ Art. VII Rn. 8); auf die Frage, ob § 1032 Abs. 2 mit Abs. 3 ZPO gegenüber Art. VI EuÜ als schiedsfreundlichere Norm anzusehen wäre (siehe auch MüKo/Adolphsen UNÜ Art. II Rn. 28 m. w. N.), kommt es daher nicht an.

c) Ein wichtiger Grund, der der Aussetzung entgegenstehen würde (Art. VI Abs. 3 EuÜ), liegt nicht vor.

aa) Ein solcher kann nicht darin erblickt werden, dass der nationale Gesetzgeber mit der Einführung von § 1032 Abs. 2 und 3 ZPO durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22.12.1997 (BGBl I S. 3224) eine zivilprozessuale Möglichkeit geschaffen hat, die Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts in einem frühen Verfahrensstadium und parallel zum Schiedsverfahren gerichtlich zu klären.

(1) Die Gefahr, der mit Art. VI Abs. 3 EuÜ begegnet werden sollte, hat der nationale Gesetzgeber durch die Ausgestaltung als schiedsverfahrensbegleitendes Verfahren lediglich reduziert (§ 1032 Abs. 2 und 3 ZPO).

Den Vertragsstaaten des EuÜ haben im Jahr 1961 nur regelrechte Feststellungsklagen über die (Un-)Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung vor Augen gestanden (vgl. Schlosser in Stein/Jonas Anhang zu § 1061 Rn. 423). Die Bestimmung des Art. VI Abs. 3 EuÜ sollte daher verhindern, dass die Partei einer Schiedsvereinbarung auf Kosten der anderen Partei das Schiedsverfahren durch die Anrufung des staatlichen Gerichts blockiert (MüKo/Adolphsen EuÜ Art. VI Rn. 13; Schlosser in Stein/Jonas § 1032 Rn. 37).

Mit der Einführung des § 1032 Abs. 2 ZPO hat der Gesetzgeber eine deutsche Besonderheit geschaffen (Schlosser in Stein/Jonas § 1032 Rn. 37; Busse SchiedsVZ 2003, 189/190; Huber SchiedsVZ 2003, 73/74) und die nach früherem Recht gemäß § 1046 ZPO (i. d. F. vom 1.1.1964) gegebene Rechtsschutzmöglichkeit als Antragsverfahren zur möglichst frühzeitigen Klärung der Gültigkeit und Durchführbarkeit einer Schiedsvereinbarung ausgestaltet (vgl. BT-Drucks. 13/5274 S. 38; BGH SchiedsVZ 2012, 281; Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 1032 Rn. 2 f. mit 35; Schroeter SchiedsVZ 2004, 288; Mann/Lumpp SchiedsVZ 2011, 323/326; Bericht der Kommission zur Neuordnung des Schiedsverfahrensrechts S. 104 f.). Verschleppungstaktiken wird mit § 1032 Abs. 3 ZPO begegnet (vgl. BT-Drucks. 13/5274 S. 38; Schlosser in Stein/Jonas § 1032 Rn. 43). Ein verzögernder Effekt des gerichtlichen Verfahrens auf das Schiedsverfahren ist dadurch jedoch nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Dies gilt besonders dann, wenn zur Klärung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht lediglich Rechtsfragen entschieden, sondern Tatsachenfragen geklärt und Beweise erhoben werden müssen. Ein dem Art. VI Abs. 3 EuÜ gleichwertiges Schutzniveau erzielt § 1032 (Abs. 2 und 3) ZPO deshalb nicht.

(2) Zudem darf die nationale Norm nicht als Loslösung von völkervertraglichen Verpflichtungen verstanden werden. § 1032 Abs. 2 ZPO ist - wie alle Gesetze - im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen und anzuwenden. Dass die Vorschrift erst nach dem Zustandekommen des EuÜ erlassen wurde, ändert daran nichts; denn es spricht nichts dafür, dass der Bundesgesetzgeber von völkervertraglichen Verpflichtungen abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen wollte (vgl. BVerfGE 74, 358/370).

Nach Art. VI Abs. 3 EuÜ ist die Entscheidung über „die Zuständigkeit des Schiedsgerichts“, d. h. über die Wirksamkeit, Durchführbarkeit und Reichweite der Schiedsvereinbarung (BayObLGZ 1999, 255; OLG Hamburg, 6 SchH 4/08 juris Rn. 18 ff.; MüKo/Münch § 1032 Rn. 24 f.; Schlosser Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit Rn. 621; Huber SchiedsVZ 2003, 73/74), auszusetzen, wenn die Einrede in einem vom Anwendungsbereich des EuÜ erfassten Verfahren erhoben wird. Unter den mehreren möglichen Regelungsoptionen zur Verhinderung von Verzögerungstaktiken (Steinbrück Die Unterstützung ausländischer Schiedsverfahren durch staatliche Gerichte S. 378) haben die Vertragsstaaten den Weg der vollständigen Vermeidung von Verfahrensparallelität im Falle entsprechender Antragstellung gewählt (Deutsche Denkschrift BT-Drucks. IV/1597 S. 33 f.; Schütze Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. S. 1115). Auch mit Blick auf die bestehende völkervertragliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland kann § 1032 Abs. 2 ZPO daher nicht im Sinne einer Bereichsausnahme von der Aussetzungspflicht ausgelegt werden (vgl. Zöller/Geimer § 1032 Rn. 23; Steinbrück S. 377 f.).

bb) Maßgeblich sind vielmehr die individuellen Umstände des jeweiligen Falles unter Beachtung des grundsätzlichen Vorrangs des Schiedsverfahrens (vgl. Schütze Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit S. 1116). Danach ist zwar der Begriff des wichtigen Grundes in Art. VI Abs. 3 EuÜ wegen seines Ausnahmecharakters (Schlosser in Stein/Jonas Anhang zu § 1061 Rn. 427) tendenziell mit Zurückhaltung anzunehmen; zugleich aber sind die Vorteile einer frühzeitigen Klärung der Vereinbarungsbasis und die mit einem gerichtlichen Parallelverfahren verbundenen Nachteile unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls - etwa des prognostizierten Kosten- und Zeitaufwands im schiedsrichterlichen Verfahren, des Grads der Unsicherheit über die Vereinbarungsbasis - in einer Gesamtschau abzuwägen (vgl. auch Schlosser in Stein/Jonas Anhang zu § 1061 Rn. 423, 427; ders. Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit Rn. 624).

(1) Ein wichtiger Grund ist hier nicht deshalb zu bejahen, weil die Schiedsvereinbarung offenkundig unwirksam oder der Streitgegenstand - mit Blick auf die (behauptete) Befristung des Vertrags - offensichtlich nicht von der Schiedsvereinbarung erfasst wäre (vgl. MüKo/Adolphsen EuÜ Art. VI Rn. 19; Schlosser in Stein/Jonas Anhang zu § 1061 Rn. 427; ders. Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit Rn. 624; Schütze Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit S. 1116; Schwab/Walter Kap. 45 Rn. 7).

Die nach Art. I Abs. 2 Buchst. a EuÜ an Schiedsvereinbarungen gestellten Formerfordernisse sind erfüllt.

Das Vertragsdokument erlaubt die Annahme einer befristeten Geltungsdauer der vertraglichen Beziehung einschließlich der Schiedsvereinbarung nicht ohne weiteres. Als naheliegendes Vertragsverständnis kommt vielmehr in Betracht, dass die in den Anhängen 1 (Menge und Spezifikation der auf Abruf zu liefernden Ware), 4 (Umweltstandards), 5 (Preisliste) und 6 (Verpackung und Stapelung) auf den 31.8.2012 befristete Geltungsdauer zwar für die in den Anhängen geregelten Vertragspflichten gelten soll, der Vertrag selbst aber nicht zeitlich befristet geschlossen wurde. Dem steht nicht zwingend entgegen, dass sich die wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus den zeitlich befristeten Anhängen ergeben und der Vertrag weder als Rahmenvertrag bezeichnet ist noch Bestimmungen zu seiner Kündigung enthält.

Insbesondere aber verpflichtete sich die Antragstellerin in Ziff. 3.4 des Vertrags, alle sechs Monate auf Anforderung der Antragsgegnerin eine Zusammenstellung der bestellten und gelieferten Mengen bereitzustellen. Diese Regelung widerspricht der behaupteten Vertragslaufzeit von nur vier Monaten. Sinn und Anwendungsbereich der Vereinbarung unter der Prämisse der behaupteten kurzen Vertragslaufzeit hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt.

(2) Umstände, die die Prognose zuließen, der zu erwartende inländische Schiedsspruch werde in Deutschland nicht für vollstreckbar erklärt werden können (vgl. Schlosser in Stein/Jonas Anhang zu § 1061 Rn. 427; Schütze Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit S. 1116), sind nicht ersichtlich.

(3) Die von der Antragstellerin geltend gemachten Gesichtspunkte stehen der Aussetzung nicht als wichtige Gründe entgegen.

Die von ihr mit USD 162.500 prognostizierten Kosten für das Schiedsverfahren sind zwar in ihrer absoluten Höhe nicht unerheblich. Schwerwiegende Auswirkungen auf ihre Liquidität behauptet die Antragstellerin jedoch selbst nicht; angesichts des im Firmenbuch der Republik Österreich mit 5,7 Mio. Euro angegebenen Kapitals sind sie auch nicht ohne weiteres zu erwarten. Die im Schiedsverfahren anfallenden Kosten sind zudem in gewissem Umfang von den Parteien selbst beeinflussbar.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin ein Abwarten angesichts der prognostizieren Dauer des Schiedsverfahrens bis März 2018 nicht zumutbar wäre. Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren umfangreiche zeitliche Ressourcen binden würde, sind nicht dargelegt. Die Gefahr eines Beweismittelverlusts ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, zumal kein Anhalt dafür besteht, dass die benannten Zeugen und Parteien nicht zeitnah im Schiedsverfahren vernommen und ihre Angaben gesichert werden können.

(4) Hinzu kommt, dass durch die Aussetzung nicht nur eine Parallelität der Beweisaufnahme, sondern außerdem eine mögliche Beeinflussung der Sachentscheidung selbst vermieden wird.

Zur Klärung der Schiedsbindung erscheint eine Beweisaufnahme durch Zeugen- und Parteivernehmung erforderlich. Gemäß Art. VI Abs. 2 EuÜ (Art. 3 Nr. 2 EGBGB; MüKo/Adolphsen EuÜ Art. VI Rn. 6; Stürner/Wendelstein IPRax 2014, 473/474) richtet sich die Auslegung der Schiedsvereinbarung, hier die Beurteilung ihrer Reichweite, bei fehlender (ausdrücklicher oder gegebenenfalls konkludenter) Parteivereinbarung über das Schiedsstatut (Art. VI Abs. 2 Buchst. a EuÜ) nach dem Recht des voraussichtlichen Schiedsorts, hier dem der Bundesrepublik Deutschland (Art. VI Abs. 2 Buchst. b EuÜ; vgl. MüKo/Adolphsen Art. VI EuÜ Rn. 8 f.). Unabhängig davon, ob für die Auslegung der Schiedsklausel letztlich auf Art. 8 Abs. 1 CISG als lex causae (vgl. BGH WM 2010, 2025/2028 Rn. 30; Stürner/Wendelstein IPRax 2014, 473/478 f. m. w. N.) oder - gegebenenfalls unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens von Art. 4 Abs. 3 oder Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I; vgl. BGH SchiedsVZ 2014, 151/153; Staudinger/Magnus BGB [2016] Rom-I-VO Art. 1 Rn. 73 f. sowie 78; Schütze SchiedsVZ 2014, 274/275) - auf § 133 BGB (Senatvom 7.7.2014, 34 SchH 1/13 = SchiedsVZ 2014, 262; auch Schlosser Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit Rn. 254; Staudinger/Magnus Wiener UN-Kaufrecht [2013] Einl Rn. 29, 42; König SchiedsVZ 2012, 129/132 f.) abzustellen ist, wird es auf den übereinstimmenden Willen oder den unter Berücksichtigung der Gesamtumstände festzustellenden objektiven Erklärungswert ankommen.

Eine Beweisaufnahme über die Reichweite der Schiedsvereinbarung berührt hier allerdings nicht nur Zulässigkeitsfragen, die mit der Schiedsvereinbarung zusammenhängen (vgl. BGH SchiedsVZ 2011, 281), sondern möglicherweise bereits die - nicht ausschließbar dem Schiedsgericht vorbehaltene - Entscheidung in der Sache selbst; denn die Antragstellerin hat mit ihrer Erwiderung auf die Schiedsklage (S. 12 f.) auch den materiellen Anspruch unter Verweis auf die behauptete Befristung des Vertrags und die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen (Geltung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei späteren Käufen u. a.) bestritten.

(5) Unter Abwägung aller Umstände verneint der Senat das Vorliegen eines wichtigen Grundes.

Ob der Vorteil einer schiedsverfahrensbegleitenden frühzeitigen Zuständigkeitsklärung bei unsicherer Vereinbarungsbasis häufig - oder meist (Schlosser in Stein/Jonas Anhang zu § 1061 Rn. 423) - die Annahme eines wichtigen Aussetzungsgrunds nach Art. VI Abs. 3 EuÜ rechtfertigt, kann dahinstehen. Jedenfalls unter Berücksichtigung der Gesamtumstände liegt ein solcher hier nicht vor. Eine Feststellung darüber, ob die Gefahr der Obstruktion seitens der Antragstellerin konkret besteht, ist ungeachtet der Unsicherheit jeder Prognose nicht erforderlich.

cc) Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Justizgewährungsanspruch und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BVerfGE 88, 118/123 f.; 107, 395/401 ff.; BVerfGK 17, 512/515; BVerfG NJW 2013, 3432 f.; BGH NJW-RR 2005, 925/926; NJW 2009, 2539) sowie das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. EGMR vom 1.4.2010, 12852/08, juris Rn. 43 f.) stehen der Aussetzung hier nicht entgegen.

Die Antragstellerin erfährt wirkungsvollen Rechtsschutz dadurch, dass die Geltung der Schiedsvereinbarung - wenn auch nur prima facie - vor der Aussetzungsentscheidung geprüft wird und wichtige Gründe, die einer Aussetzung entgegenstehen, bei der Entscheidung Berücksichtigung finden. Die detaillierte Überprüfung der Schiedsklausel wird zwar zeitlich hinausgeschoben, gewährt aber auch im späteren Zeitpunkt noch vollen Rechtsschutz. Weder liegt bereits jetzt Entscheidungsreife im Sinne der Antragstellerin vor (siehe zu (4)) noch sind nachträglich nicht mehr zu behebende erhebliche tatsächliche Nachteile als Folge der zeitlichen Verzögerung vorgetragen (siehe zu (3)). Unbehebbare rechtliche Nachteile drohen wegen des Vorrangs der staatlichen Gerichte, letztverbindlich die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens zu beurteilen, nicht (vgl. BGH SchiedsVZ 2011, 281), zumal Art. 6 ICC-SchO für das Schiedsverfahren sicherstellt, dass der Einwand dort in einem geregelten Verfahren zeitnah Beachtung findet. Der Gefahr eines Beweismittelverlustes kann durch Vorkehrungen im Schiedsverfahren begegnet werden. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich das Schiedsverfahren aus Gründen, die die Antragstellerin nicht beeinflussen kann, in die Länge ziehen wird und deshalb die detaillierte Prüfung der Schiedsvereinbarung innerhalb angemessener und auch zumutbarer Frist nicht zu erwarten wäre.

III. Gegen diese Entscheidung wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. Eine Zusammenschau von § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach gegen eine Entscheidung über den negativen Feststellungsantrag kraft Gesetzes die Rechtsbeschwerde statthaft ist, mit § 252 ZPO, wonach ein Aussetzungsbeschluss einer Überprüfung im Rechtsmittelzug nicht entzogen ist, ergibt, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die Aussetzung des Feststellungsverfahrens statthaft ist. Die Frage des Verhältnisses von § 1032 Abs. 2 ZPO zu Art. VI Abs. 3 EuÜ als staatsvertraglicher Bestimmung (vgl. § 1065 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist für eine unbestimmte Anzahl von Fällen von Bedeutung und berührt deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Hierzu ergeht folgende Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: 76125 Karlsruhe) einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

Die Beteiligten müssen sich durch eine bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Die Rechtsbeschwerde ist zudem binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt ebenfalls mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.

(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

3
Der Antragsteller beantragt, gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass ein schiedsrichterliches Verfahren in dem vor dem Landgericht Gera anhängigen Rechtsstreit - Az.: 4 O 982/16 - zulässig ist.

(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.

(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.

(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend von § 49 auf Antrag die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren regeln.

(2) Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder für eine gütliche Beilegung des Verfahrens geboten erscheint.

Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.

(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.

(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.

(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei die Vollziehung einer Maßnahme nach Absatz 1 zulassen, sofern nicht schon eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht beantragt worden ist. Es kann die Anordnung abweichend fassen, wenn dies zur Vollziehung der Maßnahme notwendig ist.

(3) Auf Antrag kann das Gericht den Beschluss nach Absatz 2 aufheben oder ändern.

(4) Erweist sich die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Partei, welche ihre Vollziehung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der Maßnahme oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden. Der Anspruch kann im anhängigen schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht werden.

Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

5
Zwar beträgt der Wert in Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO) nach ständiger Praxis des Senats ein Fünftel des Hauptsachewerts (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - I ZB 60/16, WM 2017, 2271). Diese Rechtsprechung ist aber nicht auf Fälle übertragbar, in denen der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wie im Streitfall unzulässig war, weil der Schiedsspruch auf einer wegen unzulässiger Regeln für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts unwirksamen Schiedsvereinbarung beruhte. Das Interesse des Antragstellers entspricht auch in diesem Fall dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen.
17
Der Gegenstandswert von Anträgen auf Feststellung der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens oder der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO beträgt nach der Senatspraxis 1/5 der Hauptsache.