Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2014 - BLw 3/13

bei uns veröffentlicht am28.11.2014
vorgehend
Amtsgericht Schwerin, 19 XV 3/12, 15.10.2012
Oberlandesgericht Rostock, XV 2/12, 21.05.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 3/13
vom
28. November 2014
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja (III.2.)
BGHR: ja
Zur Verlängerung der Frist für die Entscheidung über eine Genehmigung nachdem
Grundstücksverkehrsgesetz auf drei Monate reicht es aus, dass die Genehmigungsbehörde
annimmt, wegen eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß § 12
GrdstVG zur Vorlage an die Siedlungsbehörde verpflichtet zu sein, und rechtzeitig
einen hierauf gestützten Zwischenbescheid erlässt; es kommt nicht darauf an, ob das
Vorkaufsrecht tatsächlich bestand (Aufgabe der früheren Senatsrechtsprechung, zuletzt
Senat, Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 9/84, BGHZ 94, 299, 302).
BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am
28. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den
Richter Dr. Czub und die Richterin Dr. Brückner sowie die ehrenamtlichen
Richter Rukwied und Karle

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 6 werden der Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. Mai 2013 und der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Schwerin vom 15. Oktober 2012 aufgehoben. Der Antrag der Beteiligten zu 1 bis 4 auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten aller Instanzen tragen die Beteiligten zu 1 bis 4. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 90.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 4 ist ein in der Rechtsform einer GmbH betriebenes Unternehmen , dessen Gegenstand ursprünglich der Ankauf, die Verwertung und der Wiederverkauf von Grundstücken sowie die Projektentwicklung war. Mit notariellem Vertrag vom 2. Mai 2011 kaufte sie von den Beteiligten zu 1 bis 3 mehrere Grundstücke. Im Einzelnen handelte es sich um ein 0,53 ha großes Waldgrundstück (Grundbuch von T. , Bl. 175), eine 0,46 ha große Hoffläche (Grundbuch von U. , Bl. 341) und ein knapp 8 ha großes, überwiegend aus Ackerland bestehendes Grundstück (Grundbuch von U. , Bl. 342). Auf den am 4. Oktober 2011 eingegangenen Genehmigungsantrag nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erließ die Genehmigungsbehörde zwei Zwischenbescheide, mit denen sie die Entscheidungsfrist auf zunächst zwei und sodann auf drei Monate verlängerte. Die Beteiligte zu 5 (Siedlungsunternehmen ) erklärte die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts. Dies teilte die Genehmigungsbehörde den Beteiligten zu 1 bis 4 durch am 20. Dezember 2011 zugegangenen Bescheid mit.
2
Dagegen haben die Beteiligten zu 1 bis 4 gerichtliche Entscheidung beantragt und unter anderem geltend gemacht, die Beteiligte zu 4 beabsichtige den Aufbau einer Pferdepension und -zucht. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Kaufvertrag nach dem Grundstückverkehrsgesetz genehmigt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten zu 5 und zu 6 (der Landwirtschaftsbehörde übergeordnete Behörde) sind im Ergebnis erfolglos geblieben; das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung die Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts aufgehoben und festgestellt, dass das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt worden sei, der Kaufvertrag hinsichtlich des Waldgrundstücks keiner Genehmigung bedürfe und im Übrigen als genehmigt gelte. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 6 die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erreichen. Die Beteiligten zu 1 bis 4 beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

3
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts besteht kein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht. Dieses entfalle, wenn bei dem Verkauf mehrerer Grundstücke in einem Vertrag nicht alle verkauften Grundstücke dem Vorkaufsrecht unterlägen und für den Vertrag eine einheitliche Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz beantragt werde. So liege es hier. Das Waldgrundstück falle nicht unter das Vorkaufsrecht, weil es mit den übrigen verkauften Flächen keine wirtschaftliche Einheit bilde. Mithin bedürfe die Veräußerung des isoliert zu betrachtenden Waldgrundstücks keiner grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung , weil seine Größe unter der Genehmigungsfreigrenze liege. Die beiden anderen verkauften Grundstücke seien hingegen als wirtschaftliche Einheit anzusehen. Insoweit sei die Genehmigung zwar materiell zu versagen gewesen , weil es sich bei der Beteiligten zu 4 nicht um ein landwirtschaftlich tätiges Unternehmen handele, während ein dringend aufstockungsbedürftiger landwirtschaftlicher Betrieb als Kaufinteressent zur Verfügung stehe. Die Genehmigung gelte jedoch wegen Fristablaufs als erteilt. Da ein Vorkaufsrecht nicht bestehe, habe die Entscheidungsfrist durch Zwischenbescheid nicht auf drei, sondern nur auf zwei Monate verlängert werden können. Die Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts sei erst nach Ablauf der Frist und damit zu spät erfolgt.

III.

4
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
5
1. Der notarielle Kaufvertrag vom 2. Mai 2011 unterlag nicht nur teilweise , sondern insgesamt der Genehmigungspflicht nach § 2 GrdstVG. Soweit das Beschwerdegericht das Waldgrundstück hiervon ausgenommen und dessen Verkauf als genehmigungsfrei angesehen hat, hält das rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
6
a) Das Waldgrundstück liegt zwar für sich genommen unter der in § 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG, § 1 AG M-V GrdstVG geregelten Genehmigungsfreigrenze von 2 ha. Mit diesem Vertrag wurden jedoch weitere Grundstücke verkauft, von denen zumindest eines (Grundbuch von U. , Blatt 342) der Größe nach die Freigrenze übersteigt, also der Genehmigungspflicht unterfällt. Damit wurde der Gesamtvertrag genehmigungspflichtig, weil die Genehmigung grundsätzlich nur einheitlich erteilt oder versagt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Mai 1998 - BLw 42/97, NJW-RR 1998, 1470, 1471; OLG Naumburg, NJWRR 2011, 884, 885; Netz, GrdstVG, 6. Aufl., § 2 Anm. 4.2.8.2.3, S. 346). Ob etwas anderes in Betracht käme, wenn sich aus den Umständen oder den Interessen der Vertragspartner die Möglichkeit einer Teilung des Vertrags und des Genehmigungsantrags ergäbe, bedarf keiner Entscheidung, weil das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Würdigung, welche die Beteiligten nicht angreifen , eine Teilbarkeit sowohl für den Kaufvertrag als auch für den Genehmigungsantrag verneint hat.
7
b) Ob die verkauften Flächen hingegen ein einheitliches Grundstück im wirtschaftlichen Sinn bilden, ist für den hier allein interessierenden Umfang der Genehmigungspflicht nach § 2 GrdstVG ohne Bedeutung. Diese Frage spielt ausschließlich eine Rolle für das Bestehen eines Vorkaufsrechts nach § 4 RSG (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 9/84, BGHZ 94, 299, 302 ff.).
8
2. Die danach für den gesamten Vertrag erforderliche Genehmigung gilt entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht wegen Fristablaufs nach § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt. Der zweite, auf das Vorkaufsverfahren gestützte Zwischenbescheid der Genehmigungsbehörde vom 29. November 2011 (der am 1. Dezember 2011 und damit innerhalb der laufenden Zweimonatsfrist zugestellt worden ist) hat die Entscheidungsfrist wirksam auf drei Monate verlängert (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GrdstVG); es kommt nicht darauf an, ob ein Vorkaufsrecht nach § 4 RSG tatsächlich bestand.
9
a) Nach der bisherigen Rechtsprechung, auf die sich das Beschwerdegericht stützt, soll allerdings ein irrtümlich auf das Vorkaufsrecht gestützter Zwischenbescheid nur die Zweimonatsfrist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GrdstVG in Lauf setzen (Senat, Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 9/84, BGHZ 94, 299, 302; Beschluss vom 14. Februar 1974 - V BLw 1/73, WM 1974, 539; Beschluss vom 28. Oktober 1965 - V BLw 19/65, BGHZ 44, 202, 204; vgl. auch Beschluss vom 7. November 2002 - BLw 24/02, NL-BzAR 2003, 74; Nachweise der obergerichtlichen Rechtsprechung bei Netz, GrdstVG, 6. Aufl., § 6 Anm. 4.6.2.3, S. 406 f.; so wohl auch Lange, GrdstVG, 2. Aufl., § 6 Anm. 5a; Ehrenforth, RSG und GrdstVG, 1965, Teil E § 6 GrdstVG Anm. 3 c; Wöhrmann, GrdstVG, 1963, § 6 Rn. 31; Herminghausen, DNotZ 1965, 211, 215).
10
b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht länger fest (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 8. Mai 1998 - BLw 44/97, NJW-RR 1998, 1473, 1474). Für die Verlängerung der Frist auf drei Monate reicht es aus, dass die Genehmigungsbehörde annimmt, wegen eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß § 12 GrdstVG zur Vorlage an die Siedlungsbehörde verpflichtet zu sein, und rechtzeitig einen hierauf gestützten Zwischenbescheid erlässt (so auch OLG Stuttgart, RdL 1972, 103, 105; Netz, GrdstVG, 6. Aufl., § 6 Anm. 4.6.2.3, S. 407 ff.; Pikalo/Bendel, GrdstVG, 1963, § 6 S. 433 u. S. 438 f.; Schmitz, AgrarR 1994, 390 f.).
11
aa) Für die bisherige Rechtsprechung lässt sich allerdings der Gesetzeswortlaut anführen. Ein Zwischenbescheid, der die Frist auf drei Monate verlängern soll, setzt nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GrdstVG voraus, dass „die Ge- nehmigungsbehörde eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 12 (GrdstVG) herbeizuführen (hat)“. Diese Verpflichtung soll nach dem Wortlaut des § 12 GrdstVG davon abhängen, dass „die Voraussetzungen vor(liegen), unter denen nach dem Reichssiedlungsgesetz das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann“.Eindeutig ist das jedoch nicht. Vielmehr schließt die Formulierung des § 6 GrdstVG es nicht aus, auch solche Fälle einzubeziehen, in denen die Genehmigungsbehörde irrtümlich von dem Bestehen eines Vorkaufsrechts ausgeht und sich infolgedessen zur Herbeiführung der Erklärung verpflichtet sieht (vgl. auch Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1965 - V BLw 19/65, BGHZ 44, 202, 203).
12
bb) Aus systematischer Sicht spricht gegen die bisherige Rechtsprechung die Parallele zur Fristverlängerung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GrdstVG. Danach kann die Genehmigungsbehörde die Frist von einem auf zwei Monate verlängern, wenn aus ihrer Sicht mehr Zeit für die Prüfung erforderlich ist. Dort hängt die Fristverlängerung also allein von der subjektiven Einschätzung der Genehmigungsbehörde ab, nicht hingegen von der objektiven Erfüllung bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen.
13
Insbesondere gehört die Frage, ob ein Vorkaufsrecht nach § 4 RSG besteht , in materieller Hinsicht grundsätzlich nicht zum Prüfungsgegenstand des Einwendungsverfahrens nach § 10 RSG, in dem die Sachentscheidung der Genehmigungsbehörde überprüft wird (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 9/84, BGHZ 94, 299, 301; näher unten zu IV.). Es erscheint dann inkohärent , diese materiell nicht zu prüfende Frage für die Bestimmung der Fristdauer heranzuziehen und damit im Ergebnis über den Eintritt der materiell wirkenden Genehmigungsfiktion entscheiden zu lassen.
14
cc) Auch nach der Entstehungsgeschichte genügt für die Fristverlängerung , dass die Genehmigungsbehörde annimmt, die Voraussetzungen für die Vorlagepflicht gemäß § 12 GrdstVG seien erfüllt. Die Gesetzesbegründung sieht die Verlängerung auf drei Monate für Fälle vor, „in denen das Vorkaufs- recht ausgeübt werden soll“ (BT-Drucks. 3/2732, S. 3),stellt also nicht zwingend auf dessen objektives Bestehen ab. In diesen Fällen reiche wegen des Umfangs der notwendigen Ermittlungen die Frist von zwei Monaten nicht aus. Zu solchen weiteren Ermittlungen kommt es im Genehmigungsverfahren aber schon dann, wenn die Genehmigungsbehörde - sei es auch rechtsirrig - von dem Bestehen eines Vorkaufsrechts ausgeht.
15
dd) Die bisherige Rechtsprechung führt zu Ergebnissen, die dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen.
16
Die Entscheidungsfrist ist ein formelles Verfahrenselement. Ihre Dauer muss für alle Beteiligten im Vorhinein klar und unschwer erkennbar sein (vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 1966 - V BLw 49/65, NJW 1966, 1408). Die bisherige Rechtsprechung hat demgegenüber Unsicherheiten über die Fristdauer zur Folge. Mit Gewissheit lässt sie sich erst im Nachhinein feststellen, weil sie von der letztinstanzlichen Beurteilung im Gerichtsverfahren abhängt. Wird dort ein Vorkaufsrecht bejaht, dauerte die Frist drei Monate, wird es verneint , betrug sie nur zwei Monate. Eine derartige Unsicherheit über die Frist ergibt sich insbesondere in rechtlichen Zweifelsfällen, in denen das Bestehen oder Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nicht von vornherein auf der Hand liegt, sondern von der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe abhängt, etwa im vorliegenden Fall von der Frage, ob mehrere, nur teilweise landwirtschaftlich genutzter Grundstücke ein einheitliches Grundstück im wirtschaftlichen Sinn bilden , dessen Verkauf ein Vorkaufsrecht nach § 4 RSG begründet (weitere Beispiele bei Schmitz, AgrarR 1994, 390 f.). Wird das Vorkaufsrecht in einem solchen Fall von der Behörde bejaht, im anschließenden gerichtlichen Verfahren aber verneint, so käme es zu der Genehmigungsfiktion selbst dann, wenn - wie hier - der Kaufvertrag auch nach Ansicht des Gerichts materiell nicht genehmigungsfähig ist.
17
Das Risiko der Genehmigungsfiktion könnte die Behörde allenfalls vermeiden , indem sie in rechtlichen Zweifelsfällen die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts stets innerhalb von zwei Monaten herbeiführt. Die dreimonatige Frist bliebe ihr dann praktisch nur noch für eindeutige, also weniger prüfungsintensive Fälle. Das liefe dem Normzweck zuwider. Denn der Gesetzgeber hat die Verlängerung der Frist auf drei Monate deshalb ermöglicht, weil die zweimonatige Frist nicht ausreicht, um die Entscheidung der Siedlungsbehörde über die Ausübung des Vorkaufsrechts herbeizuführen (BTDrucks. 3/2732, S. 3); das gilt erst recht in Zweifelsfällen, die einen erhöhten Prüfungs- und damit Zeitbedarf mit sich bringen.
18
ee) Die Gefahr einer missbräuchlichen Fristverlängerung durch die Genehmigungsbehörde (dazu OLG München, RdL 1967, 126, 128) erscheint demgegenüber gering. Abgesehen davon, dass es allenfalls zu einer Fristverlängerung um einen auf insgesamt drei Monate kommen kann, darf die Behörde den auf die Dreimonatsfrist gerichteten Zwischenbescheid nicht schon dann erlassen, wenn ihr ein Vorkaufsrecht lediglich möglich erscheint, sondern erst, wenn sie nach rechtlicher Prüfung von dessen Bestehen überzeugt ist. Dann muss sie den Zwischenbescheid erteilen und den Vertrag der Siedlungsbehörde vorlegen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1965 - V BLw 19/65, BGHZ 44, 202, 203). Dass die Behörde den Vertrag der Siedlungsbehörde „zum Schein“vorlegt, um ihre Prüfungsfrist um einen Monat zu verlängern, erscheint eher fernliegend.
19
c) Danach ist hier keine Genehmigungsfiktion eingetreten. Die Entscheidungsfrist war durch Zwischenbescheid wirksam auf drei Monate verlängert worden. Dafür reicht aus, dass die Genehmigungsbehörde nach Abschluss ih- rer rechtlichen Prüfung ein Vorkaufsrecht und damit ihre Vorlagepflicht gemäß § 12 GrdstVG bejahte. Anhaltspunkte für ein willkürliches oder missbräuchliches Vorgehen der Behörde sind nicht ersichtlich. Damit lief die Entscheidungsfrist bis zum 4. Januar 2012, so dass der Zugang des angegriffenen Bescheids über die Vorkaufsrechtsausübung am 20. Dezember 2011 rechtzeitig erfolgte und damit die Genehmigung versagt wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 1980 - V BLw 39/79, NJW 1981, 174.
20
3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. Der Kaufvertrag ist nicht genehmigungsfähig. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG ist die Genehmigung zu versagen, wenn sie eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde. Nach § 9 Abs. 2 GrdstVG liegt eine solche ungesunde Verteilung in der Regel vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Das ist nach ständiger Rechtsprechung in der Regel der Fall, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebs benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben (etwa Senat, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJWRR 2006, 1245 Rn. 18 mwN; vgl. auch Netz, GrdstVG, 6. Aufl., § 9 Anm. 4.9.1.1, S. 464). So liegt es hier.
21
a) Bei der Beteiligten zu 4 handelt es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb, und sie ist einem solchen auch nicht gleichzustellen.
22
aa) Ein landwirtschaftliches Unternehmen liegt nach der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 4 ALV vor, wenn im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende planmäßige Aufzucht von Pflanzen oder eine damit verbundene Tierhaltung betrieben wird (Senat, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 23). Ausreichen kann da- bei ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb; dieser muss jedoch leistungsfähig sein, was voraussetzt, dass durch die im landwirtschaftlichen Betriebsteil erzielten Gewinne die Existenzgrundlage des Nebenerwerbslandwirts wesentlich verbessert wird (Senat, Beschluss vom 6. Juli 1990 - BLw 8/88, BGHZ 112, 86, 94; Netz, GrdstVG, 6. Aufl., § 9 Anm. 4.10.3.8.2, S. 497).
23
bb) Als für die Beurteilung maßgeblich erachtet das Beschwerdegericht den Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats zum Einwendungsverfahren nach § 10 RSG, die darauf beruht , dass dem vorkaufsberechtigten Siedlungsunternehmen die einmal erlangte Rechtsstellung nicht nachträglich wieder genommen werden kann (Senat, Beschluss vom 24. November 2006 - BLw 11/06, NL-BzAR 2007, 98 Rn. 12 ff.; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 22). Im vorliegenden Fall verneint das Beschwerdegericht allerdings ein Vorkaufsrecht, so dass das Siedlungsunternehmen keine schützenswerte Rechtsstellung hätte erlangen können.
24
Ob ein Vorkaufsrecht tatsächlich nicht bestand und ob das dazu führt, dass stattdessen auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen ist (so zur Genehmigungsversagung ohne Vorkaufsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 22 GrdstVG: OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 1385, 1386; OLG Zweibrücken, RdL 2011, 19 f.; Netz, GrdstVG, 6. Aufl., § 22 GrdstVG Anm. 8.5.11.1, S. 901), kann hier dahinstehen. Denn die Beteiligte zu 4 hat die Anforderungen an ein landwirtschaftliches Unternehmen zu keinem der in Frage kommenden Zeitpunkte erfüllt. Das kann der Senat anhand der getroffenen Feststellungen selbst entscheiden, ohne dass es einer Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht bedarf (§ 9 LwVG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Denn das Beschwerdegericht hält zwar den Zeitpunkt der Vorkaufsrechtsausübung für maßgeblich, hat aber der Sache nach auch alle späte- ren Entwicklungen während des Einwendungsverfahrens berücksichtigt, so dass weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind.
25
cc) Die Beteiligte zu 4 hat nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts zwar ihren ursprünglichen nicht-landwirtschaftlichen Unternehmensgegenstand während des Genehmigungs- bzw. des Einwendungsverfahrens formal um Land- und Forstwirtschaft, Pferdehaltung und -pension erweitert. Tatsächlich hat sie aber bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts keinen landwirtschaftlichen Erwerbsbetrieb geführt. Die insoweit allein als landwirtschaftliche Tätigkeit in Betracht kommende Produktion von Heusilage erreichte jedenfalls keinen nennenswerten Umfang. Gewinne aus landwirtschaftlicher Tätigkeit hat die Beteiligte zu 4 nach ihren eigenen Angaben noch während des amtsgerichtlichen Verfahrens nicht erzielt. Soweit das Beschwerdegericht ihren durchschnittlichen Jahresumsatz mit rund 200.000 € ansetzt, bezieht sich das auf die vergangenen Jahre und damit - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung - nicht auf landwirtschaftliche Tätigkeiten, sondern auf den bisherigen nicht-landwirtschaftlichen Unternehmensgegenstand.
26
dd) Nichts anderes ergibt sich aus den von der Beteiligten zu 4 behaupteten Plänen, eine Pferdezucht bzw. Viehwirtschaft aufzubauen. Zwar kann ein Nichtlandwirt ausnahmsweise einem Landwirt gleichgestellt werden, wenn die Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit für die Zukunft geplant ist. Nach ständiger Rechtsprechung sind dafür aber konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen mindestens zur Führung einer leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft erforderlich, wobei bei der Prüfung gegenüber einem Käufer, der bisher keinen landwirtschaftlichen Beruf ausgeübt hat, ein strenger Maßstab angezeigt ist (etwa Senat, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 25 mwN). Das hat das Beschwerdegericht hier rechtsfehlerfrei verneint und vielmehr einen (agrarpolitisch unerwünschten, vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 36) Vorratserwerb landwirtschaftlicher Grundstücke angenommen.
27
Die Beteiligte zu 4 kann sich auch nicht darauf berufen, dass eine näher spezifizierte Planung nur deshalb noch nicht möglich sei, weil die gekauften landwirtschaftlichen Flächen bis September 2018 verpachtet sind, also nach dem Erwerb zunächst nicht von ihr selbst genutzt werden könnten. Denn die Pachtbindung befreit den Erwerber nicht von dem Erfordernis, seine Pläne zur Aufnahme eines landwirtschaftlichen Erwerbsbetriebs konkret darzustellen;sie steht vielmehr einer in absehbarer Zeit erfolgenden eigenen Bewirtschaftung entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Mai 1998, BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472, 1473). Die bloße Verpachtung von Flächen zu landwirtschaftlichen Zwecken stellt dabei keinen landwirtschaftlichen Betrieb dar (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 23; Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn. 22).
28
b) Mit der von der Beteiligten zu 5 als Kaufinteressentin benannten bisherigen Pächterin steht ein aufstockungsbedürftiger landwirtschaftlicher Betrieb zur Verfügung.
29
Der dringende Aufstockungsbedarf der Kaufinteressentin ergibt sich aus den Feststellungen des Beschwerdegerichts, wonach diese bislang rund 583 ha Pachtland, aber nur rund 90 ha Eigenland bewirtschaftet. Bei einem solchen groben Missverhältnis dient die Vergrößerung des Eigenlandanteils der wirtschaftlichen Stärkung des Betriebes und damit der Verbesserung der Agrarstruktur. Das ist auch dann der Fall, wenn - wie hier - der Zuerwerb nur zu einer geringen Erhöhung des Eigenlandanteils führt. Denn jeder Schritt auf dem Weg zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen eigenen und gepachteten Flächen bedeutet eine strukturelle Verbesserung (Senat, Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 36/01, NJW-RR 2002, 1169, 1170).

IV.

30
Die sonstigen sich aus dem Siedlungsrecht ergebenden Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht nach § 4 RSG (hier insbesondere die Frage, ob die verkauften Flächen eine wirtschaftliche Einheit bilden) sind im Einwendungsverfahren nach § 10 RSG i.V.m. § 12 GrdstVG nicht zu prüfen, sondern dem Zivilprozess vorbehalten. Die Landwirtschaftsgerichte sind im Einwendungsverfahren vielmehr auf die Prüfung beschränkt, ob die Veräußerung der Genehmigung bedurfte und ob die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 GrdstVG zu versagen wäre (Senat, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 18; Beschluss vom 24. November 2006 - BLw 11/06, NL-BzAR 2007, 98 Rn. 18; Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 9/84, BGHZ 94, 299, 301; Beschluss vom 4. Februar 1964 - V BLw 31/63, BGHZ 41, 114, 122; BT-Drucks. 3/2635, S. 15 f.; Ernst, LwVG, 8. Aufl., § 1 Rn. 133 f., § 9 Rn. 156 f.). Weil die Mitteilung über die Vorkaufsrechtsausübung wie eine Genehmigungsversagung wirkt (Senat , Beschluss vom 31. Januar 1980 - V BLw 39/79, NJW 1981, 174; Ernst, LwVG, 8. Aufl., § 1 Rn. 131; Netz, GrdstVG, 6. Aufl., § 21 Anm. 8.4.2, S. 868; vgl. auch BT-Drucks. 3/2635, S. 6), stehen den Betroffenen nach § 10 Satz 1 und 3 RSG, § 21 Satz 3, § 22 GrdstVG gegen die Mitteilung dieselben Einwendungen - aber auch nur diese - wie gegen die Genehmigungsversagung (§ 22 Abs. 1 GrdstVG) zu. Soweit das Beschwerdegericht ergänzend tenoriert hat, dass das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt worden sei, handelt es sich lediglich um eine Klarstellung, die vom rechtlichen Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts - nämlich dem Durchdringen der Einwendungen der Antragsteller - folgerichtig ist (vgl. Ernst, LwVG, 8. Aufl., § 9 Rn. 160; Netz, GrdstVG, 6. Aufl., § 10 RSG Anm. 10.11.5, S. 1036). Haben die Einwendungen hingegen - wie hier - keinen Erfolg, so wird im Einwendungsverfahren nicht positiv festge- stellt, dass das Vorkaufsrecht bestand oder wirksam ausgeübt wurde (OLG München, RdL 1992, 159, 160).

V.

31
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf (§ 9 LwVG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Danach ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen, weil die Veräußerung der Genehmigung bedurfte und die Genehmigung - ohne Ausübung des Vorkaufsrechts - nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG zu versagen gewesen ist.

VI.

32
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 1, § 37 LwVG.
Stresemann Czub Brückner
Vorinstanzen:
AG Schwerin, Entscheidung vom 15.10.2012 - 19 XV 3/12 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 21.05.2013 - 14 W XV 2/12 -

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG | § 9


(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß 1. die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder2. durch

Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG | § 2


(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung als

Reisesicherungsfondsgesetz - RSG | § 4 Zielkapital


(1) Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital). Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3

Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG | § 6


(1) Die Entscheidung über die Genehmigung ist binnen einem Monat nach Eingang des Antrags und der Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft bei der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde zu treffen. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit

Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG | § 22


(1) Wenn die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung versagt oder unter Auflagen oder Bedingungen erteilt, ein Zeugnis nach § 5 oder § 6 Abs. 3 oder eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 verweigert, können die Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustellun

Reisesicherungsfondsgesetz - RSG | § 10 Abtretung von Geschäftsanteilen


Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen, dass eine Abtretung von Geschäftsanteilen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist.

Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG | § 12


Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen nach dem Reichssiedlungsgesetz das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, so hat die Genehmigungsbehörde, bevor sie über den Antrag auf Genehmigung entscheidet, den Vertrag der Siedlungsbehörde zur Herbeiführu

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Erklärungen des Vorkaufsberechtigten über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Reichssiedlungsgesetz hat die Genehmigungsbehörde außer dem Verpflichteten auch dem Käufer und demjenigen mitzuteilen, zu dessen Gunsten der Kaufvertrag geschlossen wo

Allgemeine Lotsverordnung - LotsO 1987 | § 1 Seelotsreviere


Im Geltungsbereich des Gesetzes über das Seelotswesen werden die Seelotsreviere Ems, Weser I, Weser II/Jade, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal I, Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde und Wismar/Rostock/Stralsund gebildet.

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(1) Die Entscheidung über die Genehmigung ist binnen einem Monat nach Eingang des Antrags und der Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft bei der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde zu treffen. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden oder hat die Genehmigungsbehörde eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 12 herbeizuführen, so ist vor Ablauf der Frist dem Veräußerer ein Zwischenbescheid zu erteilen; durch den Zwischenbescheid verlängert sich die Frist des Satzes 1 auf zwei Monate und, falls die bezeichnete Erklärung herbeizuführen ist, auf drei Monate.

(2) Die Genehmigung gilt als erteilt, falls nicht binnen der in Absatz 1 genannten Frist die Genehmigungsbehörde eine Entscheidung nach § 9 oder im Falle des § 7 Satz 2 des Reichssiedlungsgesetzes eine Mitteilung über die Verlängerung der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts dem Veräußerer zustellt.

(3) Ist die Entscheidung über die Genehmigung oder die Genehmigung durch Fristablauf unanfechtbar geworden, so hat die Genehmigungsbehörde hierüber auf Antrag ein Zeugnis zu erteilen.

(1) Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital). Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3 ausreichen.

(2) Das Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet werden. Im Übrigen ist es aus den Entgelten der Reiseanbieter nach § 7 zu bilden.

(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung als genehmigt. Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden.

(2) Der Veräußerung eines Grundstücks stehen gleich

1.
die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück;
2.
die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlaß im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht;
3.
die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück.

(3) Die Länder können

1.
die Vorschriften dieses Abschnitts auf die Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten, die die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, sowie von selbständigen Fischereirechten für anwendbar erklären;
2.
bestimmen, daß die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf;
3.
bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes die Genehmigung eines nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts über die in § 9 genannten Gründe hinaus versagt oder mit Nebenbestimmungen nach § 10 oder § 11 versehen werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist.

(1) Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital). Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3 ausreichen.

(2) Das Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet werden. Im Übrigen ist es aus den Entgelten der Reiseanbieter nach § 7 zu bilden.

(1) Die Entscheidung über die Genehmigung ist binnen einem Monat nach Eingang des Antrags und der Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft bei der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde zu treffen. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden oder hat die Genehmigungsbehörde eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 12 herbeizuführen, so ist vor Ablauf der Frist dem Veräußerer ein Zwischenbescheid zu erteilen; durch den Zwischenbescheid verlängert sich die Frist des Satzes 1 auf zwei Monate und, falls die bezeichnete Erklärung herbeizuführen ist, auf drei Monate.

(2) Die Genehmigung gilt als erteilt, falls nicht binnen der in Absatz 1 genannten Frist die Genehmigungsbehörde eine Entscheidung nach § 9 oder im Falle des § 7 Satz 2 des Reichssiedlungsgesetzes eine Mitteilung über die Verlängerung der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts dem Veräußerer zustellt.

(3) Ist die Entscheidung über die Genehmigung oder die Genehmigung durch Fristablauf unanfechtbar geworden, so hat die Genehmigungsbehörde hierüber auf Antrag ein Zeugnis zu erteilen.

(1) Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital). Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3 ausreichen.

(2) Das Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet werden. Im Übrigen ist es aus den Entgelten der Reiseanbieter nach § 7 zu bilden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 24/02
vom
7. November 2002
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. November
2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. Juni 2002 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3, die der Antragstellerin auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 12.800

Gründe:

I.


Mit notariellem Vertrag vom 20. Oktober 1999 kaufte die Antragstellerin von M. Sch. drei landwirtschaftlich genutzte Flächen zum Zwecke des Kiesabbaus. Die Urkundsnotarin reichte den Vertrag am 30. November 1999 mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Genehmigung bei der Beteiligten zu 2 ein, die mit Zwischenbescheid vom 2. Dezember 1999, zugestellt am 13. Dezember 1999, die Frist zur Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG um zwei Monate verlängerte, um den Vertrag der Beteiligten zu 4 zur
eventuellen Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts vorzulegen. Diese übte das Vorkaufsrecht aus, um die Flächen an ein landwirtschaftliches Unternehmen weiterzuveräußern. Dies teilte die Beteiligte zu 2 der Antragstellerin mit Schreiben vom 22. Februar 2000, zugestellt am 25. Februar 2000 mit, die daraufhin Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß der notarielle Vertrag vom 20. Oktober 1999 als genehmigt gilt. Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 (vorgesetzte Behörde der Beteiligten zu 2), mit der sie die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts erstrebt.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen verkennt die Rechtsbeschwerdeführerin nicht. Sie hält sie jedoch zu Unrecht für gegeben.
1. Das Beschwerdegericht geht auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung (Beschl. v. 14. Februar 1974, V BLw 1/73, WM 1974, 539; BGHZ 94, 299) davon aus, daß die Genehmigungsfiktion des § 6 Abs. 2 GrdstVG eingreift , da der Zwischenbescheid der Beteiligten zu 2 keine Verlängerung der Frist des § 6 Abs. 1 GrdstVG um zwei, sondern nur um einen Monat bewirkt
habe, weil kein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht bestanden habe. Eines der verkauften Grundstücke erreiche nämlich nicht die nach den landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Größe, um von dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht erfaßt zu werden. Da das Vorkaufsrecht indes nur einheitlich ausgeübt werden könne, schade die Mindergröße des einen Flurstücks nur dann nicht, wenn alle drei Grundstücke zusammen eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Das sei jedoch nicht der Fall. Da andererseits auch die Möglichkeit einer Teilung des Vertrages und des Genehmigungsantrags nach den konkreten Umständen ausscheide, entfalle ein Vorkaufsrecht ganz.
2. Diese Ausführungen lassen eine Divergenz im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht erkennen.

a) Die Rechtsbeschwerdeführerin erblickt einen Abweichungsfall zu der Senatsentscheidung vom 14. Februar 1974 (V BLw 1/73, WM 1974, 539) und zu einer inhaltlich vergleichbaren Entscheidung des OLG Koblenz (AgrarR 1997, 226) darin, daß diese Entscheidungen den gemeinsamen Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen und Forstflächen (nach § 4 Abs. 1 RSG nicht vom Vorkaufsrecht erfaßt) zum Gegenstand hätten. Das Berufungsgericht stelle abweichend von diesen Entscheidungen den Rechtssatz auf, die Grundsätze jener Entscheidungen gälten auch für die Veräußerung mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke, von denen eines nicht dem Vorkaufsrecht unterliege. Letzteres ist richtig. Der darin liegende Rechtssatz widerspricht aber nicht den Entscheidungen, an die das Beschwerdegericht anknüpft. Zum einen enthalten diese Entscheidungen zu der jetzt zu beurteilenden Konstellation gar keine Aussage, und zum anderen befindet sich das Beschwerdegericht im Einklang
mit den Grundsätzen, auf denen die Senatsentscheidung BGHZ 94, 299 beruht.

b) Soweit die Rechtsbeschwerde gerade auch eine Abweichung zu dieser letzteren Entscheidung (BGHZ 94, 299) geltend macht, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Die Abweichung soll sich daraus ergeben, daß das Beschwerdegericht annehme, das auf den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff gestützte siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht bei mehreren eine wirtschaftliche Einheit bildenden Grundstücken sei "ausnahmsweise" gewährt. Damit verschärfe das Beschwerdegericht die Voraussetzungen gegenüber den sich aus BGHZ 94, 299 ergebenden Rechtssätzen. Das verkennt, daß es sich hierbei nur um eine Frage der sprachlichen Darstellung handelt. Ohne, daß damit Einschränkungen verbunden sind, hat das Beschwerdegericht die Erstreckung des Vorkaufsrechts auf das an sich nicht erfaßte Grundstück als Ausnahme von dem Grundsatz behandelt, daß jedes Grundstück einzeln zu betrachten ist. Im übrigen zeigt die Rechtsbeschwerde auch nicht auf, daß ein etwaiger Unterschied im konkreten Fall entscheidungserheblich geworden wäre. Das ist, da das Beschwerdegericht eine wirtschaftliche Einheit im konkreten Fall verneint hat, auch nicht der Fall.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke

(1) Die Entscheidung über die Genehmigung ist binnen einem Monat nach Eingang des Antrags und der Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft bei der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde zu treffen. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden oder hat die Genehmigungsbehörde eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 12 herbeizuführen, so ist vor Ablauf der Frist dem Veräußerer ein Zwischenbescheid zu erteilen; durch den Zwischenbescheid verlängert sich die Frist des Satzes 1 auf zwei Monate und, falls die bezeichnete Erklärung herbeizuführen ist, auf drei Monate.

(2) Die Genehmigung gilt als erteilt, falls nicht binnen der in Absatz 1 genannten Frist die Genehmigungsbehörde eine Entscheidung nach § 9 oder im Falle des § 7 Satz 2 des Reichssiedlungsgesetzes eine Mitteilung über die Verlängerung der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts dem Veräußerer zustellt.

(3) Ist die Entscheidung über die Genehmigung oder die Genehmigung durch Fristablauf unanfechtbar geworden, so hat die Genehmigungsbehörde hierüber auf Antrag ein Zeugnis zu erteilen.

Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen nach dem Reichssiedlungsgesetz das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, so hat die Genehmigungsbehörde, bevor sie über den Antrag auf Genehmigung entscheidet, den Vertrag der Siedlungsbehörde zur Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die vorkaufsberechtigte Stelle vorzulegen.

(1) Die Entscheidung über die Genehmigung ist binnen einem Monat nach Eingang des Antrags und der Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft bei der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde zu treffen. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden oder hat die Genehmigungsbehörde eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 12 herbeizuführen, so ist vor Ablauf der Frist dem Veräußerer ein Zwischenbescheid zu erteilen; durch den Zwischenbescheid verlängert sich die Frist des Satzes 1 auf zwei Monate und, falls die bezeichnete Erklärung herbeizuführen ist, auf drei Monate.

(2) Die Genehmigung gilt als erteilt, falls nicht binnen der in Absatz 1 genannten Frist die Genehmigungsbehörde eine Entscheidung nach § 9 oder im Falle des § 7 Satz 2 des Reichssiedlungsgesetzes eine Mitteilung über die Verlängerung der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts dem Veräußerer zustellt.

(3) Ist die Entscheidung über die Genehmigung oder die Genehmigung durch Fristablauf unanfechtbar geworden, so hat die Genehmigungsbehörde hierüber auf Antrag ein Zeugnis zu erteilen.

(1) Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital). Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3 ausreichen.

(2) Das Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet werden. Im Übrigen ist es aus den Entgelten der Reiseanbieter nach § 7 zu bilden.

Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen, dass eine Abtretung von Geschäftsanteilen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist.

Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen nach dem Reichssiedlungsgesetz das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, so hat die Genehmigungsbehörde, bevor sie über den Antrag auf Genehmigung entscheidet, den Vertrag der Siedlungsbehörde zur Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die vorkaufsberechtigte Stelle vorzulegen.

(1) Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital). Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3 ausreichen.

(2) Das Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet werden. Im Übrigen ist es aus den Entgelten der Reiseanbieter nach § 7 zu bilden.

Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen nach dem Reichssiedlungsgesetz das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, so hat die Genehmigungsbehörde, bevor sie über den Antrag auf Genehmigung entscheidet, den Vertrag der Siedlungsbehörde zur Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die vorkaufsberechtigte Stelle vorzulegen.

(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß

1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung

1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;
2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;
3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;
4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.

(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.

(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.

18
a) Das Beschwerdegericht hat im Ausgangspunkt in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 75, 81, 93; 94, 292, 292, 295 und 112, 86, 88) diese Vorschriften dahin ausgelegt, dass der Versagungsgrund in der Regel vorliegt, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben.

Im Geltungsbereich des Gesetzes über das Seelotswesen werden die Seelotsreviere Ems, Weser I, Weser II/Jade, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal I, Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde und Wismar/Rostock/Stralsund gebildet.

18
a) Das Beschwerdegericht hat im Ausgangspunkt in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 75, 81, 93; 94, 292, 292, 295 und 112, 86, 88) diese Vorschriften dahin ausgelegt, dass der Versagungsgrund in der Regel vorliegt, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben.

Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen, dass eine Abtretung von Geschäftsanteilen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist.

12
b) Rechtsfehlerhaft ist es demgegenüber, dass das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechtes nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde beurteilt hat. Maßgebend sind dafür vielmehr die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts.
18
a) Das Beschwerdegericht hat im Ausgangspunkt in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 75, 81, 93; 94, 292, 292, 295 und 112, 86, 88) diese Vorschriften dahin ausgelegt, dass der Versagungsgrund in der Regel vorliegt, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben.

(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß

1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung

1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;
2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;
3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;
4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.

(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.

(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.

(1) Wenn die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung versagt oder unter Auflagen oder Bedingungen erteilt, ein Zeugnis nach § 5 oder § 6 Abs. 3 oder eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 verweigert, können die Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustellung Antrag auf Entscheidung durch das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht stellen.

(2) Der Antrag kann bei der Genehmigungsbehörde, gegen deren Entscheidung er sich richtet, schriftlich oder bei dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden. Die §§ 17 bis 19 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann die Entscheidungen treffen, die auch die Genehmigungsbehörde treffen kann.

(4) Ist eine Genehmigung unter einer Auflage nach diesem Gesetz oder nach den bisherigen Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erteilt und haben sich die Umstände, die für die Erteilung der Auflage maßgebend waren, wesentlich geändert, so kann der durch die Auflage Beschwerte beantragen, daß das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht die Auflage ändert oder aufhebt. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

18
a) Das Beschwerdegericht hat im Ausgangspunkt in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 75, 81, 93; 94, 292, 292, 295 und 112, 86, 88) diese Vorschriften dahin ausgelegt, dass der Versagungsgrund in der Regel vorliegt, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben.
22
(1) Bei der Auslegung des § 9 Abs. 1 GrdstVG ist davon auszugehen, dass die Genehmigungspflicht der Veräußerungs- und der diesen gleichgestellten Geschäfte nach § 2 Abs. 1, 2 GrdstVG den Eigentumserwerb durch die Betriebe sichern soll, deren Existenz sich auf die Landwirtschaft gründet (OLG München, RdL 1992, 159, 161). Gemessen daran stellt der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt selbst dann eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden dar, wenn der Erwerber zu einer langfristigen Verpachtung an einen Landwirt bereit ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1965 - V BLw 25/65, RdL 1966, 16, 17; OLG Stuttgart, RdL 1977, 71, 72; OLG Bamberg, RdL 1999, 326, 327). Eine Pachtlanderweiterung gibt dem Landwirt keine dem Eigentumserwerb an den bewirtschafteten Flächen vergleichbar sichere Grundlage für langfristige Betriebsdispositionen (OLG Stuttgart, aaO). Eine Akkumulation landwirtschaftlicher Grundstücke im Eigentum solcher Unternehmen, die nicht selbst Landwirtschaft betreiben, sondern aus der Verpachtung der Flächen an andere Landwirte Gewinn erwirtschaften, liefe den Zielen des Grundstücksverkehrsgesetzes zuwider.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 36/01
vom
26. April 2002
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei einem groben Mißverhältnis zwischen Eigenland und Pachtland dient ein Zuerwerb
auch dann der Verbesserung der Agrarstruktur, wenn dadurch der Eigenlandanteil
prozentual nur in geringem Maße erhöht wird.
BGH, Beschluß v. 26. April 2002 - BLw 36/01 - OLG Rostock
AG Stralsund
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April
2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und
Gose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 6 wird der undatierte , auf mündliche Verhandlung vom 4. September 2001 ergangene Beschluû des 12. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Rostock aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 15.338,76 ?.

Gründe:

I.


Mit notariellem Vertrag vom 7. Dezember 1998 verkauften die Beteiligten zu 1 bis 3 landwirtschaftlichen Grundbesitz in einer Gröûe von rund 9 ha an die Beteiligte zu 4. Mit Bescheid vom 23. März 1999 übte die Beteiligte zu 5 das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz aus, um den Ankauf der Grundstücke durch die D. A. GmbH zu ermöglichen, die die Flächen gepachtet hat. Die dem Beteiligten zu 6 nachgeordnete Behörde versagte
die Genehmigung des Vertrages vom 7. Dezember 1998. Den Antrag der Beteiligten zu 4 auf gerichtliche Entscheidung hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die beantragte Genehmigung erteilt. Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 6, der die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts erstrebt.

II.


1. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 6 ist zulässig. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat und der Senat hieran gebunden ist (vgl. nur Senatsbeschl. v. 3. Mai 1996, BLw 39/95, NJW 1996, 2229) ist sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG als Abweichungsrechtsbeschwerde zulässig. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Das Beschwerdegericht geht von der Rechtsprechung des Senats aus, daû eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden, die der Genehmigung des Vertrages zwischen den Beteiligten zu 1 bis 3 und der Beteiligten zu 4 nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG entgegenstehen kann, dann gegeben ist, wenn ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück an einen Nichtlandwirt veräuûert wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (BGHZ 75, 81, 83 f; 94, 292, 294 f; 112, 86, 88). Es legt an sich auch die Rechtsprechung des Senats zugrunde, wonach bei einem groben Miûverhältnis zwischen Eigenland und Pachtland die Vergröûerung des Eigenlandanteils der wirtschaftlichen Stärkung des Betriebs und damit der Ver-
besserung der Agrarstruktur dient (Beschl. v. 29. November 1996, BLw 10/96, NJW 1997, 1073, 1075). Es meint aber, dieser Gesichtspunkt vermöge im konkreten Fall die Annahme eines dringenden Aufstockungsbedarfs nicht zu begründen , weil es lediglich um eine landwirtschaftlich nutzbare Fläche von ca. 9 ha gehe, die nur zu einer Erhöhung des Eigenlandanteils von - unterstellt - 9,2 % auf 9,6 % führe. Darin liegt ein abstrakter Rechtssatz, der dem Rechtssatz , den der Senat in seiner Entscheidung vom 29. November 1996 (BLw 10/96, aaO) aufgestellt hat, widerspricht. Das Beschwerdegericht schränkt nämlich diesen Rechtssatz ein, indem es den Standpunkt vertritt, ein grobes Miûverhältnis zwischen Eigenland und Pachtland spiele für die Frage der Verbesserung der Agrarstruktur dann keine Rolle, wenn der mögliche Zuerwerb lediglich eine geringe prozentuale Erhöhung des Eigenlandanteils zur Folge habe.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Unterstellt man - wozu bindende Feststellungen fehlen -, daû die Beteiligte zu 4 einem Landwirt nicht gleichgestellt werden kann, so sind die Voraussetzungen für eine Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung erfüllt. Die D. A. GmbH ist als landwirtschaftlicher Betrieb dringend zur Vergröûerung des Eigenlandanteils auf den Erwerb der an die Beteiligte zu 4 verkauften Fläche angewiesen. Dies führt zu einer Verbesserung der Agrarstruktur auch dann, wenn - wie hier - der Zuerwerb den Eigenlandanteil nur in geringem Maûe zu erhöhen vermag. Auch eine geringe Vergröûerung des Eigenlandanteils dient der wirtschaftlichen Stärkung eines Betriebes. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdegerichts verkennt, daû jeder Schritt auf dem Weg zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Eigenland und Pachtland eine strukturelle
Verbesserung darstellt und eine Beschränkung auf solche Erwerbsmöglichkeiten , die nur verhältnismäûig groûe Flächen betreffen, dem Zweck, eine ungesunde Bodenverteilung zu vermeiden, zuwiderläuft. Im konkreten Fall wird das Bedürfnis der D. A. GmbH an einer Aufstockung des Eigenlandanteils besonders greifbar, da es sich bei der an die Beteiligte zu 4 verkauften Fläche um eine von ihr zur Zeit aufgrund Pachtvertrages genutzte Fläche handelt , die - wie das Beschwerdegericht zugrunde legt - inmitten gut arrondierter und von ihr bewirtschafteter Flächen liegt.
Daû die D. A. GmbH eine langfristige Weiterbewirtschaftung dieser Fläche möglicherweise auch durch Pflugtausch mit der Beteiligten zu 4 (falls deren Erwerb genehmigt würde) sicherstellen könnte, läût das Bedürfnis nach einem Erwerb nicht entfallen. Es würde an dem Miûverhältnis zwischen Eigenland und Pachtlandanteil nichts ändern.
3. Da die Erwägungen des Beschwerdegerichts die angefochtene Entscheidung nicht tragen, ist der Beschluû aufzuheben. Das Beschwerdegericht wird prüfen müssen, ob die Beteiligte zu 4 wie ein Nichtlandwirt zu behandeln ist, bei dem auch konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen zur Übernahme einer mindestens leistungsfähigen Nichter-
werbslandwirtschaft nicht festzustellen sind (BGHZ 116, 348, 351). Dabei begegnen die bisherigen Erwägungen des Beschwerdegerichts aus Rechtsgründen keinen Bedenken.
Wenzel Krüger Lemke

(1) Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital). Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3 ausreichen.

(2) Das Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet werden. Im Übrigen ist es aus den Entgelten der Reiseanbieter nach § 7 zu bilden.

Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen, dass eine Abtretung von Geschäftsanteilen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist.

Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen nach dem Reichssiedlungsgesetz das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, so hat die Genehmigungsbehörde, bevor sie über den Antrag auf Genehmigung entscheidet, den Vertrag der Siedlungsbehörde zur Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die vorkaufsberechtigte Stelle vorzulegen.

(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß

1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung

1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;
2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;
3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;
4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.

(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.

(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.

18
(3) Die Verschlechterung der Rechtsstellung des Käufers durch ein von Amts wegen eingeleitetes Genehmigungsverfahren wird nicht dadurch beseitigt, dass der Käufer nachträglich den Antrag auf Erteilung der Genehmigung stellt. In einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nach § 10 RSG können die Kaufvertragsparteien das bereits ausgeübte Vorkaufsrecht nämlich nur noch durch die Einwendungen zu Fall bringen, dass die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts nicht vorlagen, weil die Veräußerung keiner Genehmigung nach § 2 GrdstVG bedurfte oder diese nach § 9 GrdstVG nicht zu versagen gewesen wäre (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Februar 1964 - V BLw 31/63, BGHZ 41, 114, 122 und vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006 1245, 1246 Rn. 22). Grund dafür ist, dass mit der Zustellung der Mitteilung nach § 21 GrdstVG das Vorkaufsrecht ausgeübt worden und gemäß § 464 Abs. 2 BGB ein Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Siedlungsunternehmen zustande gekommen ist (Senat, Beschlüsse vom 13. Mai 1982 - V BLw 8/81, NJW 1983, 41 und vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246 Rn. 22). Der Käufer kann dem Siedlungsunternehmen dessen Rechtsstellung nicht nachträglich wieder entziehen, indem er erst in dem gerichtlichen Verfahren die Voraussetzungen herbeiführt, unter denen ihm im Verwaltungsverfahren die Genehmigung zu erteilen gewesen wäre (Senat, Beschluss vom 24. November 2006 - BLw 11/06, NL-BzAR 2007, 98, 100 Rn. 20).
12
b) Rechtsfehlerhaft ist es demgegenüber, dass das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechtes nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde beurteilt hat. Maßgebend sind dafür vielmehr die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts.

Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen, dass eine Abtretung von Geschäftsanteilen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist.

Erklärungen des Vorkaufsberechtigten über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Reichssiedlungsgesetz hat die Genehmigungsbehörde außer dem Verpflichteten auch dem Käufer und demjenigen mitzuteilen, zu dessen Gunsten der Kaufvertrag geschlossen worden ist; dies gilt nicht, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 6 Abs. 2 des Reichssiedlungsgesetzes unwirksam ist. Die Mitteilung ist mit einer Begründung darüber zu versehen, warum die Genehmigung der Veräußerung nach § 9 zu versagen wäre, und zuzustellen. § 20 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß für die Belehrung über die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 10 des Reichssiedlungsgesetzes.

(1) Wenn die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung versagt oder unter Auflagen oder Bedingungen erteilt, ein Zeugnis nach § 5 oder § 6 Abs. 3 oder eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 verweigert, können die Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustellung Antrag auf Entscheidung durch das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht stellen.

(2) Der Antrag kann bei der Genehmigungsbehörde, gegen deren Entscheidung er sich richtet, schriftlich oder bei dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden. Die §§ 17 bis 19 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann die Entscheidungen treffen, die auch die Genehmigungsbehörde treffen kann.

(4) Ist eine Genehmigung unter einer Auflage nach diesem Gesetz oder nach den bisherigen Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erteilt und haben sich die Umstände, die für die Erteilung der Auflage maßgebend waren, wesentlich geändert, so kann der durch die Auflage Beschwerte beantragen, daß das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht die Auflage ändert oder aufhebt. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß

1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung

1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;
2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;
3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;
4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.

(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.

(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.