Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2017 - BLw 1/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:280417BBLW1.15.0
bei uns veröffentlicht am28.04.2017
vorgehend
Amtsgericht Hameln, 32 Lw 30/14, 29.07.2014
Oberlandesgericht Celle, 7 W 72/14, 09.12.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 1/15
vom
28. April 2017
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
In den Genehmigungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz muss unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, ob ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung
seines Betriebes dringend benötigt; es lässt sich nicht allgemein definieren, welches
Verhältnis zwischen Pacht- und Eigenland als unausgewogen anzusehen ist.
Ein bestehender Versagungsgrund kann durch eine Verpachtungsauflage nur ausgeräumt werden
, wenn dadurch eine absehbare Übergangszeit bis zu dem bevorstehenden Wegfall des
Versagungsgrundes überbrückt werden kann.
BGH, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15 - OLG Celle
AG Hameln
ECLI:DE:BGH:2017:280417BBLW1.15.0

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel sowie die ehrenamtlichen Richter Köhler und Beer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 5 wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Dezember 2014 aufgehoben.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Hameln vom 29. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Die in den Rechtsmittelverfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 5 trägt der Beteiligte zu 1. Im Übrigen findet keine Erstattung außergerichtlicher Kosten statt.
Der Gegenstandswert wird unter Abänderung der Beschlüsse des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Hameln vom 29. Juli 2014 und des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Dezember 2014 für alle Instanzen auf 1.000.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Im Jahr 1981 erwarb der Vater der Beteiligten zu 2 land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz in einer Gesamtgröße von 83,86 ha, der bis dahin zu einem einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb gehört hatte. DerGrundbesitz umfasst Acker (31,56 ha), Wald (39,94 ha), Grünland (9,38 ha), Wege, Gräben und Gewässer (2,63 ha) sowie Gebäude- und Freiflächen (0,35 ha); er setzt sich aus fünfzehn Einzelflächen zusammen. Der Vater der Beteiligten zu 2 war kein Landwirt. Ihm ging es bei dem Erwerb um den mit dem Grundbesitz verbundenen Eigenjagdbezirk. Das Acker- und Grünland verpachtete er. Etwa 5 ha Grünland sind bis heute an den Landwirt K. verpachtet. Pächter des restlichen Bestands an Ackerflächen und Grünland war und ist der Landwirt M. Infolge des Todes des Vaters im Jahr 2009 erbte den Grundbesitz die Beteiligte zu 2, die ebenfalls keine Landwirtin ist.
2
Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. November 2013 verkaufte die Beteiligte zu 2 den Grundbesitz zum Preis von 1.450.000 € an den Beteiligten zu 1 (Antragsteller). Dieser ist Bankkaufmann und als Vorstand einer Sparkasse tätig. Sein Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrags ging am 7. Januar 2014 bei dem Beteiligten zu 3 (Landkreis) ein, der die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts auf zwei Monate verlängerte. Am 28. Februar 2014 übte die Beteiligte zu 5 (Siedlungsunternehmen) ihr Vorkaufsrecht aus. Nach einer weiteren Fristverlängerung auf drei Monate teilte der Landkreis den Beteiligten mit Bescheid vom 31. März 2014 mit, dass das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht ausgeübt worden und der Kaufvertrag nicht genehmigungsfähig sei.
3
Die von dem Antragsteller gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht erhobenen Einwendungen hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zu- rückgewiesen. Auf die Beschwerde hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - den Beschluss geändert. Es hat den Bescheid vom 31. März 2014 aufgehoben und festgestellt, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen nicht wirksam geworden sei. Den notariellen Kaufvertrag vom 20. November 2013 hat es unter der Auflage genehmigt , dass der Antragsteller die Grünlandflächen bis zum 30. September 2023 weiterhin an einen Landwirt bzw. an mehrere Landwirte zu angemessenen Bedingungen verpachte, wobei er vorzugsweise die bereits seit Jahren bestehenden Pachtverträge mit den Landwirten K. und M. fortzuführen habe. Hiergegen wendet sich das Siedlungsunternehmen mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der es erreichen will, dass die Einwendungen des Antragstellers gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht zurückgewiesen werden. Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II.

4
Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts lägen im Ergebnis nicht vor, weil die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz im Lichte der (hier allerdings nicht unmittelbar anwendbaren) Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausnahmsweise unter einer Auflage erteilt werden müsse.
5
Im Ausgangspunkt seien die Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht allerdings gegeben. Die Mindestgröße von zwei Hektar werde überschritten, weil die Flurstücke eine wirtschaftliche Einheit darstellten und als solche veräußert worden seien, wobei der Schwerpunkt der Nutzung bei der Landwirtschaft liege. Ferner sei der Antragsteller als Nichtlandwirt anzusehen, obwohl er plane, den Grundbesitz nach Beendigung seiner Berufstätigkeit spätestens in zehn Jahren selbst zu bewirtschaften. Auch habe der von dem Siedlungsunternehmen als Kaufinteressent benannte Landwirt P. als Vollerwerbslandwirt ein dringendes Aufstockungsbedürfnis; er sei zum Kauf entschlossen und in der Lage.
6
Die Versagung der Genehmigung verstoße jedoch gegen den im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da - jedenfalls unter der nunmehr ausgesprochenen Auflage - eine Veränderung der seit Jahrzehnten bestehenden tatsächlichen Verhältnisse durch den Erwerb der Flächen nicht eintrete. Von einer Verpachtungsauflage müsse Gebrauch gemacht werden, wenn diese als milderes Mittel geeignet sei, einen ansonsten bestehenden Versagungsgrund zu beheben. Hier werde der Pächter M. bei einem Verlust der gepachteten Flächen in seiner Existenz gefährdet. Zudem habe das Beschwerdegericht ebenso wie zuvor das Landwirtschaftsgericht den Eindruck gewonnen , dass es dem Antragsteller ein besonderes persönliches Anliegen sei, nach Beendigung seiner derzeitigen Berufstätigkeit die Landwirtschaft auf den gekauften Flächen selbst auszuüben. Dies begründe die Erwartung, dass der Grundbesitz unter seiner Führung eine eigenbewirtschaftete landwirtschaftliche Einheit werde; eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden trete infolgedessen nicht ein.

III.

7
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
8
1. Im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass die Frist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG nach einer wirksamen Verlängerung auf drei Monate eingehalten ist, und dass der notarielle Kaufvertrag vom 20. November 2013 insgesamt der Genehmigungspflicht nach § 2 GrdstVG unterlag. Da jedenfalls auch Grundstücke verkauft wurden, deren Größe die Genehmigungsfreigrenze überschreitet, wurde der Gesamtvertrag genehmigungspflichtig, weil die Genehmigung grundsätzlich nur einheitlich erteilt oder versagt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13, NJW 2015, 1520 Rn. 6, insoweit in BGHZ 203, 297 nicht abgedruckt ). Ob die verkauften Flächen ein einheitliches Grundstück im wirtschaftlichen Sinn bilden, ist für den hier allein interessierenden Umfang der Genehmigungspflicht nach § 2 GrdstVG ohne Bedeutung. Diese Frage spielt ausschließlich eine Rolle für das Bestehen eines Vorkaufsrechts nach § 4 RSG; im Einwendungsverfahren nach § 10 RSG ist sie grundsätzlich nicht zu prüfen. Die Landwirtschaftsgerichte sind insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die Veräußerung der Genehmigung bedurfte und ob diese nach § 9 Abs. 1 GrdstVG zu versagen wäre (näher Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13, NJW 2015, 1520 Rn. 30, insoweit in BGHZ 203, 297 nicht abgedruckt; Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 2/16, zur Veröffentlichung bestimmt).
9
2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Kaufvertrag nicht genehmigungsfähig.
10
a) Als Rechtsgrundlage für die Versagung der Genehmigung kommt nur § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG in Betracht. Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung zur Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet. Nach Absatz 2 der Vorschrift liegt eine ungesunde Bodenverteilung dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Diese Maßnahmen zielen in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe ab. Da Grund und Boden in der Land- und Forstwirtschaft der maßgebende Produktionsfaktor ist, aber nicht in unbeschränktem Umfang zur Verfügung steht, soll der vorhandene landwirt- schaftliche Grundbesitz in erster Linie den Landwirten zugutekommen und vorbehalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften. Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (st. Rspr., vgl. zum Ganzen nur Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn. 10 mwN).
11
b) Nach diesen Grundsätzen geht das Beschwerdegericht zunächst ohne Rechtsfehler davon aus, dass der Versagungsgrund vorliegt.
12
aa) Der Antragsteller ist als Nichtlandwirt anzusehen. Daran ändert es nichts, dass er nach dem Ende seiner Berufstätigkeit selbst Landwirtschaft betreiben möchte. Solche Vorstellungen des Käufers sind in den Verfahren über die Erteilung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nur dann einer bereits ausgeübten Landwirtschaft gleichzustellen, wenn der Nichtlandwirt über konkrete und in absehbarer Zeit zur verwirklichende Absichten zur Aufnahme einer leistungsfähigen landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt und bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen hat. Unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen reichen nicht aus (st. Rspr., vgl. zum Ganzen nur Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn. 13 mwN). Um Absichtserklärungen dieser Art handelt es sich hier. Die Pläne des Antragstellers sind zwar nach der Einschätzung der Vorinstanzen ernsthaft , aber gleichwohl unverbindlich und nicht näher konkretisiert; zudem beabsichtigt er deren Verwirklichung - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts im Jahr 2014 (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 22) - erst ein Jahrzehnt später.
13
bb) Rechtlicher Nachprüfung hält es auch stand, dass das Beschwerdegericht einen dringenden Aufstockungsbedarf des von dem Siedlungsunternehmen benannten Landwirts P. bejaht. Die dagegen erhobene Gegenrüge des Antragstellers greift nicht durch.
14
(1) Für das Aufstockungsinteresse ist nicht erforderlich, dass der kaufinteressierte Landwirt zur Aufrechterhaltung seines Betriebes auf das streitgegenständliche Grundstück angewiesen ist. Grundsätzlich stellt jeder Schritt auf dem Weg zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Eigenland und Pachtland eine strukturelle Verbesserung dar und dient damit der wirtschaftlichen Stärkung des Betriebs, was wiederum einen Aufstockungsbedarf begründet. Dringend ist der Aufstockungsbedarf, wenn eine gesteigerte Notwendigkeit für den Erwerb nach wirtschaftlichen und agrarstrukturellen Gesichtspunkten in mittel- und langfristiger Perspektive zu bejahen ist (Senat, Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 2/02, RdL 2002, 242 f.). Anerkannt hat der Senat dies auch bei einer geringfügigen Anhebung eines bislang geringen Eigenlandanteils (Senat, Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 36/01, NJW-RR 2002, 1169 f.). Nach verbreiteter Ansicht besteht ein dringendes Aufstockungsbedürfnis bei Betrieben, die bis zu ca. 50 % aus Pachtflächen bestehen (vgl. z.B. OLG Celle, RdL 2013, 77, 80; Netz, Grundstückverkehrsgesetz, 7. Aufl., Rn. 2069). Dagegen lehnen es andere ab, sich von starren Prozentsätzen leiten zu lassen (OLG Brandenburg, BzAR 2013, 425 Rn. 83).
15
(2) Aus Sicht des Senats muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, ob ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt. Es lässt sich nicht allgemein definieren , welches Verhältnis zwischen Pacht- und Eigenland als unausgewogen anzusehen ist (vgl. Stresemann, AUR 2014, 415, 418). Dies hängt nämlich von den konkreten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ab, die sich im Lauf der Zeit ändern und zudem regionale Unterschiede aufweisen können; darüber hinaus müssen Besonderheiten des Einzelfalls Berücksichtigung finden. Je unsicherer die Verlängerung von Pachtverhältnissen (auch infolge veränderter Konditionen ) in der betroffenen Region erscheint, desto eher kann eine Erhöhung des Eigenlandanteils dringend geboten sein. Zudem kann sich ein dringender Aufstockungsbedarf schon daraus ergeben, dass die zu erwerbenden Flächen in unmittelbarer Nähe der Hofstelle oder der bereits bewirtschafteten Flächen des kaufinteressierten Landwirts liegen und daher besonders geeignet sind, die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung zu verbessern (vgl. Senat, Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 36/01, NJW-RR 2002, 1169, 1170; OLG Koblenz, OLGR 2004, 42; Netz, Grundstückverkehrsgesetz, 7. Aufl., Rn. 2073). Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist und alle maßgeblichen Umstände gewürdigt hat.
16
(3) Dieser Überprüfung hält die Entscheidung des Beschwerdegerichts stand.
17
(a) Es ist - auch unter Bezugnahme auf die sorgfältige Begründung des Amtsgerichts - unter Abwägung aller Umstände rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Landwirt P. dringend aufstockungsbedürftig ist. Dabei hat es einbezogen, dass dessen Eigenlandanteil 35 % beträgt, der überwiegende Teil der von ihm bewirtschafteten Flächen aber mehr als 10 km von der Hofstelle entfernt liegt, während sich die zu erwerbenden Flächen in direkter Nachbarschaft befinden. Darüber hinaus plane der Landwirt P. im Zusammenhang mit einem Stallneubau eine Vergrößerung des Milchkuhbestands, wobei das gegenwärtig vorhandene Grünland für den erhöhten Futterbedarf nicht ausreiche und sich zudem auf viele kleine Flächen verteile. Er habe gerade 8,5 ha an zugepachteten Flächen verloren, weil die von dem Verpächter geforderte Pacht zu hoch gewesen sei. Das Risiko eines zukünftigen Verlusts weiterer Pachtflächen sei angesichts der in Niedersachsen steigenden Pachtpreise als real einzuschätzen.
18
(b) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, der Landwirt P. verfüge ohnehin schon über einen außergewöhnlich großen Betrieb. Die Größe seines Betriebs von ca. 200 ha steht für sich genommen einem dringenden Aufstockungsbedürfnis nicht entgegen (vgl. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 3. März 2009 - 3 WLw 20/08, juris Rn. 62; OLGR 2006, 562, 564 f.; OLG Frankfurt, RdL 2005, 77, 78; OLG Koblenz, OLGR 2004, 42). Auch auf den weiteren von dem Antragsteller angeführten Umstand, dass der Landwirt P. Teile der bereits von ihm bewirtschafteten Flächen für den Anbau von Mais für Biogasanlagen verwendet, kommt es nicht an. Der Senat hat bereits entschieden, dass der für die Erzeugung von Biogas mit Hilfe gezielt angebauter Energiepflanzen (nachwachsende Rohstoffe) erforderliche Flächengebrauch als landwirtschaftliche Nutzung im Sinne von § 1 Abs. 2 GrdStVG angesehen werden kann (näher Senat, Beschluss vom 24. April 2009 - BLw 21/08, BGHZ 180, 285 Rn. 13 f.). Der dringende Aufstockungsbedarf entfällt folglich nicht deshalb, weil der Kaufinteressent die für den Maisanbau verwendeten Flächen umwidmen könnte, um den erhöhten Bedarf an Grünland auf diese Weise zu decken.
19
c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann der bestehende Versagungsgrund nicht durch die Genehmigung unter einer Verpachtungsauflage (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG) ausgeräumt werden.
20
aa) Im Ausgangspunkt stellt der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt selbst dann eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden dar, wenn der Erwerber zu einer langfristigen Verpach- tung an einen Landwirt bereit ist. Eine Pachtlanderweiterung gibt dem Landwirt keine dem Eigentumserwerb an den bewirtschafteten Flächen vergleichbar sichere Grundlage für langfristige Betriebsdispositionen (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn. 22 mwN).
21
bb) Vor diesem Hintergrund kann ein bestehender Versagungsgrund durch eine Verpachtungsauflage nur ausgeräumt werden, wenn dadurch eine absehbare Übergangszeit bis zu dem bevorstehenden Wegfall des Versagungsgrundes überbrückt werden kann (vgl. OLG Frankfurt, RdL 2009, 45, 49; OLG Stuttgart, RdL 1984, 330, 331; OLG Karlsruhe, RdL 1997, 242 f.; Netz, Grundstückverkehrsgesetz, 7. Aufl., Rn. 2860 mwN; BT-Drucks. 3/2635, S. 8). Daran fehlt es. Eine Verpachtungsauflage ändert nichts daran, dass der Käufer im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts einem Landwirt nicht gleichgestellt werden kann, sondern als Nichtlandwirt anzusehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Mai 1998 - BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472, 1473; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 40).
22
cc) Nichts anderes ergibt sich aus der von dem Beschwerdegericht herangezogenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Ospelt und Schlössle Weissenberg Familienstiftung, C-452/01, ECLI:EU:C:2003:493). Sie ist, wie auch das Beschwerdegericht erkennt , nicht unmittelbar anwendbar, weil es an einer Auslandsberührung fehlt. Die Entscheidung ist aber - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend hervorhebt - auch in der Sache nicht einschlägig.
23
(1) Das Vorarlberger Grundverkehrsgesetz (VGVG), das Gegenstand der zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs war, unterschied sich in der maßgeblichen Fassung vom 23. September 1993 in einem entscheidenden Punkt von dem deutschen Grundstückverkehrsgesetz. Nach § 5 VGVG durfte der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken unter anderem dann genehmigt werden, wenn der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftete und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hatte. Hierauf bezogen hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass es sich als unverhältnismäßige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit erweisen könnte, wenn die Genehmigung in jedem Fall versagt wird, in dem die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Dem lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem das Grundstück im Zeitpunkt des Verkaufs verpachtet war und der Erwerber diese Verpachtung fortsetzen wollte. Der Europäische Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die Versagung der Genehmigung aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein muss, um das europarechtlich nicht zu beanstandende Ziel des Gesetzes - nämlich die dauerhafte Verwendung des Grundstücks für Bedürfnisse der Landwirtschaft - zu erreichen; daran könne es fehlen, wenn die landwirtschaftliche Nutzung durch die Veräußerung nicht in Frage gestellt werde.
24
(2) Nach dem deutschen Grundstückverkehrsgesetz wäre die Genehmigung in einer derartigen Fallkonstellation ohnehin zu erteilen. Der Erwerb durch Personen, die keine Land- oder Forstwirte sind, wird nämlich dann gebilligt, wenn Land- und Forstwirte an den veräußerten Grundstücken nicht interessiert sind, selbst wenn der Erwerber eine reine Kapitalanlage bezweckt (vgl. BVerfGE 21, 73, 86). Versagt werden kann die Genehmigung nur unter der Voraussetzung, dass ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben. Dann aber erweist sich die Versagung der Genehmigung ohne weiteres als erforderlich, um die Ziele des Grundstückverkehrsgesetzes zu erreichen. Der Eigentumserwerb durch einen dringend aufstockungsbedürftigen Landwirt ist nämlich besser geeignet als die bloße Fortsetzung der zuvor bestehenden Verpachtung, um eine dauerhafte landwirtschaftliche Verwendung des Grundstücks zu sichern (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn. 22 mwN). Aufgrund der höheren Anforderungen an die Versagung der Genehmigung kommt die Verpachtungsauflage nach deutschem Recht nur in den bereits aufgezeigten engen - und hier nicht einschlägigen - Grenzen als milderes Mittel in Betracht. An der Europarechtskonformität bestehen bei einem solchen Verständnis des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG keine Zweifel; bestätigt wird dies durch den Umstand, dass das Vorarlberger Grundverkehrsgesetz als Reaktion auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs der Sache nach an das deutsche Grundstückverkehrsgesetz angenähert worden ist (näher Khakzadeh, öJZ 2005, 281, 284 f.; Czub, AUR 2016, 442, 444).
25
dd) Unbegründet sind schließlich die von dem Antragsteller erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG enthaltenen Regelungen sind in ihrer Ausformung durch die Rechtsprechung des Senats mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 21, 73 ff.; 21, 87 ff.; 21, 92 ff.; 21, 306 ff.).

IV.

26
Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts war daher aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf. Das führt zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts, das zu Recht einen Versagungsgrund nach § 9 GrdstVG angenommen und deshalb die Anträge des Beteiligten zu 1 im Einwendungsverfahren nach § 10 RSG zurückgewiesen hat.

V.

27
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich gemäß § 47, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG grundsätzlich nach dem vereinbarten Kaufpreis (vgl. Korintenberg/Fackelmann, GNotKG, 19. Aufl., § 60 Rn. 26 f.). Dieser überschreitet jedoch den Höchstwert von einer Million Euro (§ 60 Abs. 3 GNotKG). Dementsprechend waren die Festsetzungen der Vorinstanzen gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG zu ändern.
Stresemann Brückner Göbel
Vorinstanzen:
AG Hameln, Entscheidung vom 29.07.2014 - 32 Lw 30/14 -
OLG Celle, Entscheidung vom 09.12.2014 - 7 W 72/14 (L) -

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 03. März 2009 - 3 WLw 20/08

bei uns veröffentlicht am 03.03.2009

Tenor Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Plön vom 22. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1. Sie
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2017 - BLw 1/15.

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2019 - BLw 1/18

bei uns veröffentlicht am 10.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 1/18 vom 10. Mai 2019 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RSG § 6 Abs. 1 Satz 3; EuVwZÜ Art. 11 Abs. 1 Bei der Zustellung im Ausland (hier: Italien) durch die Post na

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(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß

1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung

1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;
2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;
3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;
4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.

(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.

(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.

(1) Dem Erwerber kann die Auflage gemacht werden,

1.
das erworbene Grundstück an einen Landwirt zu verpachten;
2.
das erworbene Grundstück ganz oder zum Teil zu angemessenen Bedingungen entweder an einen Landwirt oder an ein von der Siedlungsbehörde zu bezeichnendes Siedlungsunternehmen zu veräußern;
3.
an anderer Stelle binnen einer bestimmten, angemessenen Frist Land abzugeben, jedoch nicht mehr, als der Größe oder dem Wert des erworbenen Grundstücks entspricht;
4.
zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung einen Bewirtschaftungsvertrag mit einem forstlichen Sachverständigen oder einer Forstbehörde abzuschließen oder nach einem genehmigten Wirtschaftsplan zu wirtschaften.

(2) Wird die Genehmigung unter Auflagen erteilt, so ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrage zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die Vorschriften der §§ 346 bis 354 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.

(1) Die Entscheidung über die Genehmigung ist binnen einem Monat nach Eingang des Antrags und der Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft bei der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde zu treffen. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden oder hat die Genehmigungsbehörde eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 12 herbeizuführen, so ist vor Ablauf der Frist dem Veräußerer ein Zwischenbescheid zu erteilen; durch den Zwischenbescheid verlängert sich die Frist des Satzes 1 auf zwei Monate und, falls die bezeichnete Erklärung herbeizuführen ist, auf drei Monate.

(2) Die Genehmigung gilt als erteilt, falls nicht binnen der in Absatz 1 genannten Frist die Genehmigungsbehörde eine Entscheidung nach § 9 oder im Falle des § 7 Satz 2 des Reichssiedlungsgesetzes eine Mitteilung über die Verlängerung der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts dem Veräußerer zustellt.

(3) Ist die Entscheidung über die Genehmigung oder die Genehmigung durch Fristablauf unanfechtbar geworden, so hat die Genehmigungsbehörde hierüber auf Antrag ein Zeugnis zu erteilen.

(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung als genehmigt. Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden.

(2) Der Veräußerung eines Grundstücks stehen gleich

1.
die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück;
2.
die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlaß im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht;
3.
die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück.

(3) Die Länder können

1.
die Vorschriften dieses Abschnitts auf die Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten, die die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, sowie von selbständigen Fischereirechten für anwendbar erklären;
2.
bestimmen, daß die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf;
3.
bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes die Genehmigung eines nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts über die in § 9 genannten Gründe hinaus versagt oder mit Nebenbestimmungen nach § 10 oder § 11 versehen werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist.

6
a) Das Waldgrundstück liegt zwar für sich genommen unter der in § 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG, § 1 AG M-V GrdstVG geregelten Genehmigungsfreigrenze von 2 ha. Mit diesem Vertrag wurden jedoch weitere Grundstücke verkauft, von denen zumindest eines (Grundbuch von U. , Blatt 342) der Größe nach die Freigrenze übersteigt, also der Genehmigungspflicht unterfällt. Damit wurde der Gesamtvertrag genehmigungspflichtig, weil die Genehmigung grundsätzlich nur einheitlich erteilt oder versagt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Mai 1998 - BLw 42/97, NJW-RR 1998, 1470, 1471; OLG Naumburg, NJWRR 2011, 884, 885; Netz, GrdstVG, 6. Aufl., § 2 Anm. 4.2.8.2.3, S. 346). Ob etwas anderes in Betracht käme, wenn sich aus den Umständen oder den Interessen der Vertragspartner die Möglichkeit einer Teilung des Vertrags und des Genehmigungsantrags ergäbe, bedarf keiner Entscheidung, weil das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Würdigung, welche die Beteiligten nicht angreifen , eine Teilbarkeit sowohl für den Kaufvertrag als auch für den Genehmigungsantrag verneint hat.

(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung als genehmigt. Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden.

(2) Der Veräußerung eines Grundstücks stehen gleich

1.
die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück;
2.
die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlaß im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht;
3.
die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück.

(3) Die Länder können

1.
die Vorschriften dieses Abschnitts auf die Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten, die die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, sowie von selbständigen Fischereirechten für anwendbar erklären;
2.
bestimmen, daß die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf;
3.
bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes die Genehmigung eines nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts über die in § 9 genannten Gründe hinaus versagt oder mit Nebenbestimmungen nach § 10 oder § 11 versehen werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist.

(1) Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital). Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3 ausreichen.

(2) Das Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet werden. Im Übrigen ist es aus den Entgelten der Reiseanbieter nach § 7 zu bilden.

Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen, dass eine Abtretung von Geschäftsanteilen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist.

(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß

1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung

1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;
2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;
3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;
4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.

(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.

(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.

6
a) Das Waldgrundstück liegt zwar für sich genommen unter der in § 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG, § 1 AG M-V GrdstVG geregelten Genehmigungsfreigrenze von 2 ha. Mit diesem Vertrag wurden jedoch weitere Grundstücke verkauft, von denen zumindest eines (Grundbuch von U. , Blatt 342) der Größe nach die Freigrenze übersteigt, also der Genehmigungspflicht unterfällt. Damit wurde der Gesamtvertrag genehmigungspflichtig, weil die Genehmigung grundsätzlich nur einheitlich erteilt oder versagt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Mai 1998 - BLw 42/97, NJW-RR 1998, 1470, 1471; OLG Naumburg, NJWRR 2011, 884, 885; Netz, GrdstVG, 6. Aufl., § 2 Anm. 4.2.8.2.3, S. 346). Ob etwas anderes in Betracht käme, wenn sich aus den Umständen oder den Interessen der Vertragspartner die Möglichkeit einer Teilung des Vertrags und des Genehmigungsantrags ergäbe, bedarf keiner Entscheidung, weil das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Würdigung, welche die Beteiligten nicht angreifen , eine Teilbarkeit sowohl für den Kaufvertrag als auch für den Genehmigungsantrag verneint hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 2/16
vom
28. April 2017
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Mitteilung der Vorkaufsrechtsausübung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG enthält
im Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des ursprünglichen Kaufvertrags
einen Verwaltungsakt, mit dem die Genehmigungsbehörde die Genehmigung
in modifizierter Form versagt; dieser Verwaltungsakt kann (nur) im Einwendungsverfahren
gemäß § 10 RSG durch die Landwirtschaftsgerichte überprüft
werden.
In dem Einwendungsverfahren gemäß § 10 RSG sind die Landwirtschaftsgerichte
auf die Prüfung beschränkt, ob die Veräußerung der Genehmigung bedurfte
und ob diese nach § 9 GrdstVG zu versagen wäre; die sonstigen sich aus
dem Siedlungsrecht ergebenden Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht nach
§ 4 RSG (insbesondere die Frage, ob die verkauften Flächen eine wirtschaftliche
Einheit bilden) sind dem (zwischen dem Verkäufer und dem Siedlungsun-
ECLI:DE:BGH:2017:280417BBLW2.16.0

ternehmen zu führenden) Zivilprozess vorbehalten (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 28. November 2014 - BLw 3/13, NJW 2015, 1520 Rn. 30, insoweit in BGHZ 203, 297 ff. nicht abgedruckt).
BGH, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 2/16 - OLG Dresden AG Bautzen
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel sowie die ehrenamtlichen Richter Köhler und Beer

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Mai 2016 werden zurückgewiesen.
Die in dem Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu 2 und 3 je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 16.269,10 €.

Gründe:

I.

1
Mit notariellem Vertrag vom 10. Dezember 2014 verkaufte die Beteiligte zu 1 (BVVG) siebenundzwanzig Flurstücke in einer Größe von insgesamt ca. 5,25 ha zum Preis von 16.269,10 € an den Beteiligten zu 2, der in Vollzeit als Bundespolizist tätig ist. Es handelt sich um Acker- und Grünland sowie Waldboden und sonstige Flächen. Vier der Flurstücke sind größer als 0,5 ha. Der Notar übersandte den Kaufvertrag an die Beteiligte zu 4 (Genehmigungsbehörde ), wo er am 26. Januar 2015 einging. Mit Zwischenbescheid vom 2. Februar 2015 verlängerte die Genehmigungsbehörde die Frist, innerhalb derer die Entscheidung über die Genehmigung zu treffen ist, zunächst auf zwei Monate. Mit weiterem Zwischenbescheid vom 18. Februar 2015 verlängerte sie sie sodann auf drei Monate; der Vertrag sei der vorkaufsberechtigten Stelle zur Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts vorzulegen , da eine Agrargenossenschaft an dem Erwerb der Flurstücke zu den Bedingungen des Kaufvertrags interessiert sei. Am 11. März 2015 teilte die Beteiligte zu 3 (Siedlungsunternehmen) der Genehmigungsbehörde mit, dass sie das Vorkaufsrecht ausübe. Dies teilte die Genehmigungsbehörde den Kaufvertragsparteien mit Bescheid vom 17. März 2015 mit.
2
Auf den Antrag des Beteiligten zu 2 auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - die Einwendungen gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung das Siedlungsunternehmen beantragt, will der Beteiligte zu 2 erreichen, dass der Bescheid über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts aufgehoben und der Kaufvertrag genehmigt wird. Das Siedlungsunternehmen seinerseits verfolgt mit der Rechtsbeschwerde das Ziel einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass das Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt worden ist.

II.

3
Das Beschwerdegericht sieht den Kaufvertrag insgesamt nach dem Grundstückverkehrsgesetz als genehmigungspflichtig an, weil vier der verkauften Flächen die Genehmigungsfreigrenze von 0,5 ha überschreiten. Die Genehmigungsfiktion des § 6 Abs. 2 GrdstVG sei nicht eingetreten. Der Verkauf führe zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG. Der Beteiligte zu 2 sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen kein Landwirt gewesen. Konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen zur Übernahme einer mindestens leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft habe er nicht dargelegt. Dass die erwerbswillige Agrargenossenschaft als Haupterwerbslandwirt dringend aufstockungsbedürftig sei, ergebe sich schon aus der Erhöhung ihres Eigenlandanteils.
4
Allerdings bestehe kein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht, da es an einer wirtschaftlichen Einheit der Flächen fehle. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lasse sich jedoch so verstehen, dass diese Frage entgegen der bisherigen Übung nicht in dem vorliegenden Verfahren, sondern in einem nachfolgenden Zivilprozess zu entscheiden sei. Eine solche Zersplitterung der gerichtlichen Zuständigkeiten begründe die Gefahr, dass die Parteien des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts langfristig über dessen Wirksamkeit im Unklaren blieben; daher sei die Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst.

III.

5
Die Rechtsbeschwerde des Siedlungsunternehmens ist unzulässig, da es ihm - wie es selbst in der Rechtsbeschwerdebegründung erkennt - an der erforderlichen Beschwer fehlt.
6
1. Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde ist von einer Beschwerdeberechtigung des Rechtsmittelführers abhängig. Zwar enthalten die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde (§ 9 LwVG i.V.m. §§ 70 ff. FamFG) keine unmittelbare Verweisung auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften für das Beschwerdeverfahren. Es entspricht aber allgemeiner Auffassung, dass das Rechtsbeschwerdegericht gleichwohl die Beschwer des Rechtsbeschwerdefüh- rers in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14, NJW 2016, 250 Rn. 9 mwN).
7
2. Es fehlt schon an der formellen Beschwer des Siedlungsunternehmens. In Antragsverfahren steht bei einer Zurückweisung des Antrags die Beschwerde nur dem Antragsteller zu (§ 9 LwVG i.V.m. § 59 Abs. 2 FamFG). Wird eine solche Beschwerde durch das Beschwerdegericht zurückgewiesen, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur der Beschwerdeführer - hier der Beteiligte zu 2 - formell beschwert, nicht aber ein weiterer Beteiligter wie das Siedlungsunternehmen. Im Übrigen ist auch keine materielle Beschwer gegeben. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu den fehlenden Voraussetzungen des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts dienen ausdrücklich nur zur Begründung der Zulassungsentscheidung und sind schon deshalb nicht tragend, weil das Beschwerdegericht gerade davon ausgeht, über diese Rechtsfrage nicht bindend entscheiden zu dürfen.

IV.

8
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 ist unbegründet.
9
1. Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht an, dass die gemäß § 10 RSG erhobenen Einwendungen des Beteiligten zu 2 gegen das Vorkaufsrecht unbegründet sind, weil ein Grund für die Versagung der Genehmigung des Kaufvertrags gemäß § 9 GrdstVG vorliegt.
10
a) Im Ausgangspunkt geht es zutreffend davon aus, dass der Kaufvertrag gemäß § 2 Abs. 1 GrdstVG insgesamt der Genehmigungspflicht unterliegt. Die Größe der einzelnen Flurstücke liegt zwar überwiegend unter der in Sachsen geltenden Genehmigungsfreigrenze von 0,5 ha (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Sächsischen Agrar-Aufgabenübertragungsgesetzes vom 29. Januar 2008, SächsGVBl. 2008, S. 138, 192). Vier Flurstücke unterfallen aber der Genehmigungspflicht, weil sie größer als 0,5 ha sind. Damit wird der Gesamtvertrag genehmigungspflichtig, weil die Genehmigung grundsätzlich nur einheitlich erteilt oder versagt werden kann (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13, NJW 2015, 1520 Rn. 6 mwN, insoweit in BGHZ 203, 297 ff. nicht abgedruckt).
11
b) Die Genehmigung gilt nicht gemäß § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt, weil die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts noch innerhalb der zunächst gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG auf zwei Monate verlängerten Frist zugestellt worden ist; auf die weitere Verlängerung der Frist auf drei Monate kommt es daher nicht an.
12
c) Dass das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG bejaht, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
13
aa) Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung zur Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutete. Nach Absatz 2 der Vorschrift liegt eine ungesunde Bodenverteilung dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Diese Maßnahmen zielen in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe ab. Da Grund und Boden in der Land- und Forstwirtschaft der maßgebende Produktionsfaktor ist, aber nicht in unbeschränktem Umfang zur Verfügung steht, soll der vorhandene landwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie den Landwirten zugutekommen und vorbehalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften. Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (st. Rspr., vgl. zum Ganzen nur Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn. 10 mwN).
14
bb) Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Versagungsgrund annimmt. Der Beteiligte zu 2 ist als Nichtlandwirt anzusehen. Seine darauf bezogene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 9 LwVG i.V.m. § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG und § 564 ZPO). Von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet bejaht das Beschwerdegericht ferner einen dringenden Aufstockungsbedarf der von dem Siedlungsunternehmen benannten Agrargenossenschaft.
15
2. Die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, dass die sonstigen sich aus dem Siedlungsrecht ergebenden Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht nach § 4 RSG (hier insbesondere die Frage, ob die verkauften Flächen eine wirtschaftliche Einheit bilden) im Einwendungsverfahren nach § 10 RSG nicht zu prüfen, sondern dem Zivilprozess vorbehalten sind, entspricht - wie das Beschwerdegericht selbst erkennt - der Rechtsprechung des Senats (Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13, NJW 2015, 1520 Rn. 30 mwN, insoweit in BGHZ 203, 297 ff. nicht abgedruckt).
16
a) Zur Begründung hat der Senat im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass die Mitteilung der Vorkaufsrechtsausübung wie eine Genehmigungsversagung wirkt und den Betroffenen deshalb nach § 10 Satz 1 und 3 RSG, § 21 Satz 3, § 22 GrdstVG gegen die Mitteilung dieselben Einwendungen - aber auch nur diese - wie gegen die Genehmigungsversa- gung (§ 22 Abs. 1 GrdstVG) zustehen. Haben die Einwendungen keinen Erfolg, wird im Einwendungsverfahren nicht positiv festgestellt, dass das Vorkaufsrecht bestand oder wirksam ausgeübt wurde (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 4. Februar 1964 - V BLw 31/63, BGHZ 41, 114, 118 f.; Beschluss vom 24. November 2006 - BLw 11/06, NL-BzAR 2007, 98 Rn. 18; Beschluss vom 25. April 2008 - BLw 22/07, NL-BzAR 2008, 300 Rn. 7 f.; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13, NJW 2015, 1520 Rn. 30 mwN, insoweit in BGHZ 203, 297 ff. nicht abgedruckt; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 20 WLw 5/15, juris Rn. 24; Schulte, RdL 1965, 305, 312 ff.). Geändert hat der Senat lediglich seine nunmehr als systemwidrig erachtete frühere Auffassung, wonach eine wirksame Fristverlängerung auf drei Monate von dem tatsächlichen Bestehen des Vorkaufsrechts abhing; dies war ausschließlich dann von Bedeutung, wenn die Mitteilung der Vorkaufsrechtsausübung nach einer Fristverlängerung auf drei Monate nicht - wie es hier geschehen ist - innerhalb von zwei Monaten, sondern erst innerhalb des dritten Monats erfolgte (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13, BGHZ 203, 297 Rn. 17).
17
b) Der Senat hält daran fest, dass die Landwirtschaftsgerichte im Einwendungsverfahren gemäß § 10 RSG auf die Prüfung beschränkt sind, ob die Veräußerung der Genehmigung bedurfte und ob diese nach § 9 GrdstVG zu versagen wäre; die sonstigen sich aus dem Siedlungsrecht ergebenden Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht nach § 4 RSG (insbesondere die Frage , ob die verkauften Flächen eine wirtschaftliche Einheit bilden) sind dem (zwischen dem Verkäufer und dem Siedlungsunternehmen zu führenden) Zivilprozess vorbehalten.
18
aa) Die solchermaßen eingeschränkte Prüfungskompetenz der Landwirtschaftsgerichte ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des § 10 RSG. In § 10 Satz 1 RSG wird der Personenkreis geregelt, der Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht, die sich darauf gründen, dass die Veräußerung einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz nicht bedarf oder die Genehmigung nach § 9 des Grundstückverkehrsgesetz nicht zu versagen wäre, geltend ma- chen darf. „Diese Einwendungen“ können gemäß § 10 Satz 2 RSG vor dem Landwirtschaftsgericht geltend gemacht werden. Dass dieses auch die weiteren Voraussetzungen des § 4 RSG zu prüfen hat, lässt sich § 10 Satz 1 RSG gerade nicht entnehmen.
19
bb) Diese Auffassung entspricht der erklärten Absicht des Gesetzgebers. In den Gesetzesmaterialien wird ausgeführt, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts nur eine modifizierte Form der Versagung der Genehmigung ist. Da die Beteiligten gegen die Versagung der Genehmigung eine gerichtliche Entscheidung durch das Landwirtschaftsgericht beantragen könnten, werde auch die Entscheidung über Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht dem Landwirtschaftsgericht übertragen. Dessen Zuständigkeit werde aber auf die Entscheidung der Frage beschränkt, ob die Veräußerung der Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz bedurfte und ob die Bedenken der Landwirtschaftsbehörde gegen die Erteilung der Genehmigung gerechtfertigt waren. Zwar hätten die allgemeinen Zivilgerichte damit auch über einige agrar- und siedlungsrechtlichen Fragen (z.B. ob die gesetzliche Größengrenze des § 4 Abs. 1 RSG erreicht ist) zu entscheiden. Diese Fragen seien aber nicht dem Landwirtschaftsgericht vorzubehalten, da dies zu Abgrenzungsschwierigkeiten und zur Unklarheit darüber führe, welche Rechtsbehelfe den Parteien zur Verfügung stünden (vgl. BT-Drucks. 3/2635, S. 15 f.). Nach diesem Verständnis sollen divergierende Entscheidungen durch eine klare Zuständigkeitsverteilung gerade vermieden werden, indem in dem Einwendungsverfahren nicht die in § 4 RSG vorausgesetzte Grundstücksgröße, sondern nur zu prüfen ist, ob die Veräuße- rung wegen der geringen Größe des Grundstücks keiner Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz bedarf (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG).
20
cc) Diese Zuständigkeitsverteilung entspricht dem Regelungsgehalt, der der Mitteilung der Vorkaufsrechtsausübung im Verhältnis zwischen den Parteien des ursprünglichen Kaufvertrags einerseits und im Verhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsberechtigten andererseits zukommt.
21
(1) Im Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des ursprünglichen Kaufvertrags enthält die Mitteilung der Vorkaufsrechtsausübung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG einen Verwaltungsakt, mit dem die Genehmigungsbehörde die Genehmigung in modifizierter Form versagt; dieser Verwaltungsakt kann (nur) im Einwendungsverfahren gemäß § 10 RSG durch die Landwirtschaftsgerichte überprüft werden. Der Senat hat die Mitteilung zwar als „hypothetische Form“ der Genehmigungsversagung bezeichnet (Beschluss vom 31. Januar 1980 - V BLw 39/79, NJW 1981, 174 f.). Diese missverständliche Formulierung sollte aber lediglich die zutreffende Überlegung veranschaulichen, dass die Genehmigung in modifizierter Weise versagt wird (vgl. BT-Drucks. 3/2635, S. 15 f.). Der ursprüngliche Vertrag muss nämlich im Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsrechtsberechtigten aufrechterhalten werden, damit dem Vorkaufsrecht nicht der Boden entzogen wird; deshalb regelt § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 RSG ausdrücklich, dass die Veräußerung infolge der Mitteilung für dieses Rechtsverhältnis als genehmigt gilt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. April 2008 - BLw 22/07, BzAR 2008, 300 Rn. 7).
22
Ungeachtet dessen enthält die Mitteilung der Vorkaufsrechtsausübung im Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des ursprünglichen Kaufvertrags in formeller und materieller Hinsicht keine „hypothetische“, sondern eine abschlie- ßende Versagungsentscheidung der Genehmigungsbehörde durch Verwal- tungsakt, weshalb sie mit Gründen und einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden muss und im Einwendungsverfahren gemäß § 10 RSG gerichtlich überprüfbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 25. April 2008 - BLw 22/07, BzAR 2008, 300 Rn. 7; Netz, GrstVG, 7. Aufl., Rn. 3159; im Ergebnis ebenso Senat, Beschluss vom 31. Januar 1980 - V BLw 39/79, NJW 1981, 174 f.). Gegenteiliges lässt sich auch nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - aus § 12 GrdstVG her- leiten; soweit es dort heißt, die Genehmigungsbehörde habe, „bevor sie über den Antrag auf Genehmigung entscheidet“, den Vertrag dem Siedlungsunter- nehmen vorzulegen, besagt dies nichts über die Wirkung der Mitteilung der Vorkaufsrechtsausübung.
23
(2) Im Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsrechtsberechtigten wird durch die Mitteilung das Vorkaufsrecht ausgeübt. Werden Einwendungen gegen die Genehmigungsversagung nicht erhoben oder in dem Verfahren gemäß § 10 RSG i.V.m. § 12 GrdstVG zurückgewiesen, ist ausschließlich in einem zwischen dem Verkäufer und dem Siedlungsunternehmen zu führenden Zivilprozess zu klären, ob das Vorkaufsrecht besteht, und ob gemäß § 8 RSG i.V.m. § 464 Abs. 2 BGB zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Der Verkäufer kann aufgrund des bestandskräftigen Verwaltungsakts in dem Zivilprozess nicht geltend machen, dass die Veräußerung keiner Genehmigung bedurfte oder dass kein Versagungsgrund vorlag ; er ist aber nicht gehindert, das Bestehen des Vorkaufsrechts in Abrede zu stellen. Verneint das Zivilgericht die wirksame Ausübung des Vorkaufrechts, ist dies im Verhältnis der ursprünglichen Vertragsparteien ohne rechtliche Bedeutung , weil die Genehmigung für den ursprünglichen Vertrag bereits durch die Mitteilung der Vorkaufsrechtsausübung (ggf. nach Zurückweisung der dagegen erhobenen Einwendungen) versagt worden ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann der Erwerber keine Rechte daraus herleiten, dass das Vorkaufsrecht nicht besteht.
24
(3) Diese Wirkungen der Mitteilung der Vorkaufsrechtsausübung verkennen sowohl das Beschwerdegericht als auch die Rechtsbeschwerde. Weder bleiben die Parteien des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts (wie es das Beschwerdegericht befürchtet) langfristig über die Wirksamkeit ihres Rechtsgeschäfts im Unklaren noch steht (wie die Rechtsbeschwerde ausführt) bei der Mitteilung eines nicht bestehenden Vorkaufsrechts die Entscheidung der Genehmigungsbehörde noch aus.
25
dd) Schließlich spricht die Vorschrift des § 9 Abs. 5 GrdstVG nicht gegen die Rechtsauffassung des Senats.
26
(1) Wird das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt, obwohl die Voraussetzungen hierfür vorliegen, kann gemäß § 9 Abs. 5 GrdstVG die Genehmigung aus Abs. 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt. Bei dieser Sachlage ist insbesondere die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks unbedenklich; das Gesetz unterstellt, dass das Grundstück zur Verbesserung der Agrarstruktur nicht benötigt wird und seine Veräußerung keine ungesunde Verteilung von Grund und Boden im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG darstellt, wenn das Siedlungsunternehmen von einem bestehenden Vorkaufsrecht nicht Gebrauch gemacht hat (BTDrucks. 3/2635, S. 8; Netz, Grundstückverkehrsgesetz, 7. Aufl., Rn. 2184; Stresemann, AUR 2014, 415, 419).
27
(2) Richtig ist daher, dass in einer solchen Fallkonstellation (ausnahmsweise ) die Landwirtschaftsgerichte das Bestehen des Vorkaufsrechts zu prüfen haben, weil § 9 Abs. 5 GrdstVG auf § 4 RSG verweist. Diese Prüfung erfolgt aber gerade nicht im Rahmen des Einwendungsverfahrens nach § 10 RSG. Wird nämlich das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt, muss die Genehmigungsbe- hörde nunmehr unter Beachtung von § 9 Abs. 5 GrdstVG i.V.m. § 4 RSG über die Erteilung der Genehmigung entscheiden. Versagt sie diese, etwa weil sie nunmehr der Auffassung ist, dass das Vorkaufsrecht nicht besteht, können die Beteiligten gemäß § 22 GrdstVG Antrag auf Entscheidung durch das Landwirtschaftsgericht stellen. Nur insoweit ist die Entscheidung über das Bestehen des Vorkaufsrechts den Landwirtschaftsgerichten zugewiesen; zu divergierenden Entscheidungen der Zivilgerichte kann es in dieser Situation nicht kommen, weil das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt worden ist.

V.

28
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts entspricht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1, § 76 Nr. 4 GNotKG dem vereinbarten Kaufpreis.
Stresemann Brückner Göbel
Vorinstanzen:
AG Bautzen, Entscheidung vom 11.09.2015 - 30 XV 11/15 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 02.05.2016 - W XV 1140/15 -

(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß

1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung

1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;
2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;
3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;
4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.

(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.

(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.

10
Diese Maßnahmen zielen in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe ab (Senat, Beschlüsse vom 28. Oktober 1965 - V BLw 16/65, RdL 1966, 38, 39; vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 294; vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246). Da Grund und Boden in der Land- und Forstwirtschaft der maßgebende Produktionsfaktor ist, aber nicht in unbeschränktem Umfang zur Verfügung steht, soll der vorhandene landwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie den Landwirten zugute kommen und vorbehalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften (Senat, Beschluss vom 11. Juli 1961 - V BLw 20/60, RdL 1961, 229). Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (Senat, Beschlüsse vom 4. Juli 1979 - V BLw 4/79, BGHZ 75, 81, 83; vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 294; vom 6. Juli 1990 - BLw 8/88, BGHZ 112, 86, 88; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246 - st. Rspr.).
22
aa) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, ob es sich bei dem Erwerber um einen Landwirt handelt, nach den tatsächlichen Umständen in dem durch § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen zu beurteilen ist. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472, 1473 und Beschl. v. 26. April 2002, BLw 24/01, veröffentlicht in juris). Der Käufer kann dem Siedlungsunternehmen dessen Rechtsstellung, die es durch die Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt hat, nicht dadurch wieder entziehen, dass er erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens zur Prüfung seiner gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts erhobenen Einwendungen die Voraussetzungen herbeiführt, unter denen die Behörde die Veräußerung an ihn hätte genehmigen müssen. Die Vertragsparteien können das durch Mitteilung der Erklärung des Siedlungsunternehmens ausgeübte Vorkaufsrecht gem. § 10 RSG nur noch durch die Einwendung zu Fall bringen, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts nicht vorlagen, weil die Veräußerung keiner Genehmigung nach § 2 GrdstVG bedurfte oder diese nach § 9 GrdstVG nicht zu versagen wäre (vgl. BGHZ 41, 114, 122 und Senat, Beschl. v. 13. Mai 1982, V BLw 8/81, NJW 1983, 41).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 2/02
vom
26. April 2002
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Erfordernis der Dringlichkeit des Aufstockungsbedarfs ist nicht in erster Linie
zeitlich orientiert. Es muß vielmehr eine gesteigerte Notwendigkeit bestehen, was
zeitliche Erwägungen nicht ausschließt, aber Raum läßt für Überlegungen der Zukunftsorientiertheit.
BGH, Beschluß vom 26. April 2002 - BLw 2/02 - OLG Hamm
AG Ahaus
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April
2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und
Gose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2001 ergangenen Beschluû des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 215.000 ?

Gründe:

I.


Mit notariellem Vertrag vom 5. Oktober 2000 verkaufte der Beteiligte zu 1, der einen Schweinemastbetrieb unterhält, dem Beteiligten zu 2 die im Grundbuch von H. , Blatt 355, verzeichnete Fläche der Gemarkung H. , Flur 46, Flurstück 32, zum Preis von 420.000 DM. Der Beteiligte zu 2 ist kein Landwirt. Mit Vertrag vom 8. Juni 2000/Nachtrag vom 16. Juli 2000 hatte daher der Beteiligte zu 1 die anschlieûend verkaufte Fläche für die Dauer von zehn Jahren, davon die ersten fünf Jahre pachtfrei, zurückgepachtet, um sie wie bisher bewirtschaften zu können. Der Beteiligte zu 2 bot dem Beteiligten zu 1 fer-
ner eine Verlängerung der Pachtzeit nach deren Ablauf um weitere zehn Jahre zu ortsüblichem Pachtzins an.
Im Rahmen des eingeleiteten Genehmigungsverfahrens zeigte der Landwirt H. W. , der in etwa 7 km Entfernung einen Vollerwerbsbetrieb mit rund 42 ha Eigenland und 27 ha Pachtland bewirtschaftet, Interesse an einem Erwerb der Fläche an.
Aufgrund dessen übte die Beteiligte zu 3 mit Bescheid vom 4. Januar 2001 das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz zugunsten von H. W. aus. Gegen diesen Bescheid haben die Beteiligten zu 1 und 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Antrag, den Grundstückskaufvertrag zwischen ihnen zu genehmigen und die Unwirksamkeit der Vorkaufsrechtsausübung festzustellen.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen sie den Antrag auf Genehmigung des Grundstückskaufvertrages weiter.

II.


Das Beschwerdegericht hält den Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG für gegeben. Die Veräuûerung der Fläche an den Beteiligten zu 2 habe nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur, da der Landwirt W. an dem Erwerb der Fläche ein dringendes Interesse habe. Der Um-
stand, daû die verkaufte Fläche an den Beteiligten zu 1 für zehn Jahre rückverpachtet sei, stehe dem nicht entgegen, da der Erwerb zukunftsorientiert sei und langfristig der Sicherung des Betriebes diene.

III.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG kann die Genehmigung einer Grundstücksveräuûerung gemäû § 2 GrdstVG versagt werden, wenn dies eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens zur Folge hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt dieser Versagungsgrund vor, wenn ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück an einen Nichtlandwirt veräuûert wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (BGHZ 75, 81, 83 f; 94, 292, 294 f; 112, 86, 88). Diese Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht im konkreten Fall zu Recht bejaht.

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht der Umstand, daû H. W. im Jahre 1988 12 ha seines Landes an die Gemeinde H. verkauft hat, der Annahme eines Aufstockungsbedarfs nicht entgegen. Der Verkauf an die Gemeinde beruhte darauf, daû die Fläche als Gewerbegebiet ausgewiesen worden war. DaûH. W. sie an sich weiter benötigte , zeigt sich an seinen jahrelangen - wenngleich erfolglosen - Bemühungen um Tauschflächen. Zu Recht hat das Beschwerdegericht diesen Bedarf
auch dadurch als gesteigert angesehen, daûW. zwischenzeitlich seinen Viehbestand noch aufgestockt hat. Dazu bedurfte es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keiner näheren Feststellungen zu der zeitlichen Abfolge und zu dem Verhältnis von Viehbestand und Grundstücksbestand. Denn der Grundstücksbestand ist nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts im wesentlichen gleich geblieben, da die verkauften Flächen durch Anpachtungen ausgeglichen werden konnten. Eine Aufstockung des Viehbestandes unterstreicht daher in jedem Fall das Bestreben von W. , seinen Betrieb weiter zu vergröûern, um sich auf dem Markt behaupten und entwickeln zu können. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht hieraus gefolgert hat, daû der von W. angestrebte Erwerb der Verbesserung der Agrarstruktur dient und daû angesichts dessen eine Veräuûerung an einen Nichtlandwirt zu einer ungesunden Bodenverteilung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG führt.

b) Der Rechtsbeschwerde ist auch nicht dahin zu folgen, daû die von dem Beschwerdegericht angenommene Dringlichkeit des Aufstockungsbedarfs mit der in dem Kaufvertrag mit dem Beteiligten zu 2 vereinbarten Rückverpachtung in Widerspruch stehe. Das Erfordernis der Dringlichkeit ist nicht in erster Linie zeitlich orientiert. Es geht - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht darum, daû der erstrebte Erwerb des Landwirts eilig sein müsse, daû er keinen Zeitaufschub dulde. Vielmehr ist der Begriff "dringend" im Hinblick auf die Auswirkungen des Rechtsgeschäfts für die Agrarstruktur zu sehen. Allein darauf kommt es bei der Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG an (BVerfGE 21, 73, 86). Das bedeutet, daû der Zuerwerb für den Betrieb des Landwirts dringlich vor allem im Sinne einer gesteigerten Notwendigkeit sein muû. Das schlieût zeitliche Erwägungen zwar nicht aus, läût aber Raum für die
von dem Beschwerdegericht berücksichtigte Überlegung der Zukunftsorientiertheit. So ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht dem Umstand Rechnung getragen hat, daû W. ein besonderes Interesse an einer mittel- bis langfristigen Perspektive seines Betriebes dargelegt hat. Das vergebliche Bemühen, Tauschflächen zu erhalten, die mittelfristige Kompensation des Verkaufs an die Gemeinde durch Pachtflächen machen hinreichend deutlich, daû der Erwerb der Flächen des Beteiligten zu 1 auch mit Rücksicht auf die zehnjährige Rückverpachtungspflicht eine sinnvolle und für die Entwicklung des Betriebes notwendige Maûnahme darstellt, die der Verbesserung der Agrarstruktur dient.
Soweit die Rechtsbeschwerde darauf verweist, daû der Vertrag dem Beteiligten zu 1 die Option auf eine Verlängerung der Pacht um weitere zehn Jahre gewährt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Wertung der konkreten Umstände durch das Beschwerdegericht dahin, daû es völlig offen sei, ob es zu einer Wahrnehmung dieser Option kommen werde, läût Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht der bloûen Möglichkeit einer Pachtverlängerung für die Frage der Notwendigkeit des Erwerbs zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur keine erhebliche Bedeutung beigemessen hat.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 36/01
vom
26. April 2002
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei einem groben Mißverhältnis zwischen Eigenland und Pachtland dient ein Zuerwerb
auch dann der Verbesserung der Agrarstruktur, wenn dadurch der Eigenlandanteil
prozentual nur in geringem Maße erhöht wird.
BGH, Beschluß v. 26. April 2002 - BLw 36/01 - OLG Rostock
AG Stralsund
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April
2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und
Gose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 6 wird der undatierte , auf mündliche Verhandlung vom 4. September 2001 ergangene Beschluû des 12. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Rostock aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 15.338,76 ?.

Gründe:

I.


Mit notariellem Vertrag vom 7. Dezember 1998 verkauften die Beteiligten zu 1 bis 3 landwirtschaftlichen Grundbesitz in einer Gröûe von rund 9 ha an die Beteiligte zu 4. Mit Bescheid vom 23. März 1999 übte die Beteiligte zu 5 das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz aus, um den Ankauf der Grundstücke durch die D. A. GmbH zu ermöglichen, die die Flächen gepachtet hat. Die dem Beteiligten zu 6 nachgeordnete Behörde versagte
die Genehmigung des Vertrages vom 7. Dezember 1998. Den Antrag der Beteiligten zu 4 auf gerichtliche Entscheidung hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die beantragte Genehmigung erteilt. Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 6, der die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts erstrebt.

II.


1. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 6 ist zulässig. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat und der Senat hieran gebunden ist (vgl. nur Senatsbeschl. v. 3. Mai 1996, BLw 39/95, NJW 1996, 2229) ist sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG als Abweichungsrechtsbeschwerde zulässig. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Das Beschwerdegericht geht von der Rechtsprechung des Senats aus, daû eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden, die der Genehmigung des Vertrages zwischen den Beteiligten zu 1 bis 3 und der Beteiligten zu 4 nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG entgegenstehen kann, dann gegeben ist, wenn ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück an einen Nichtlandwirt veräuûert wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (BGHZ 75, 81, 83 f; 94, 292, 294 f; 112, 86, 88). Es legt an sich auch die Rechtsprechung des Senats zugrunde, wonach bei einem groben Miûverhältnis zwischen Eigenland und Pachtland die Vergröûerung des Eigenlandanteils der wirtschaftlichen Stärkung des Betriebs und damit der Ver-
besserung der Agrarstruktur dient (Beschl. v. 29. November 1996, BLw 10/96, NJW 1997, 1073, 1075). Es meint aber, dieser Gesichtspunkt vermöge im konkreten Fall die Annahme eines dringenden Aufstockungsbedarfs nicht zu begründen , weil es lediglich um eine landwirtschaftlich nutzbare Fläche von ca. 9 ha gehe, die nur zu einer Erhöhung des Eigenlandanteils von - unterstellt - 9,2 % auf 9,6 % führe. Darin liegt ein abstrakter Rechtssatz, der dem Rechtssatz , den der Senat in seiner Entscheidung vom 29. November 1996 (BLw 10/96, aaO) aufgestellt hat, widerspricht. Das Beschwerdegericht schränkt nämlich diesen Rechtssatz ein, indem es den Standpunkt vertritt, ein grobes Miûverhältnis zwischen Eigenland und Pachtland spiele für die Frage der Verbesserung der Agrarstruktur dann keine Rolle, wenn der mögliche Zuerwerb lediglich eine geringe prozentuale Erhöhung des Eigenlandanteils zur Folge habe.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Unterstellt man - wozu bindende Feststellungen fehlen -, daû die Beteiligte zu 4 einem Landwirt nicht gleichgestellt werden kann, so sind die Voraussetzungen für eine Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung erfüllt. Die D. A. GmbH ist als landwirtschaftlicher Betrieb dringend zur Vergröûerung des Eigenlandanteils auf den Erwerb der an die Beteiligte zu 4 verkauften Fläche angewiesen. Dies führt zu einer Verbesserung der Agrarstruktur auch dann, wenn - wie hier - der Zuerwerb den Eigenlandanteil nur in geringem Maûe zu erhöhen vermag. Auch eine geringe Vergröûerung des Eigenlandanteils dient der wirtschaftlichen Stärkung eines Betriebes. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdegerichts verkennt, daû jeder Schritt auf dem Weg zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Eigenland und Pachtland eine strukturelle
Verbesserung darstellt und eine Beschränkung auf solche Erwerbsmöglichkeiten , die nur verhältnismäûig groûe Flächen betreffen, dem Zweck, eine ungesunde Bodenverteilung zu vermeiden, zuwiderläuft. Im konkreten Fall wird das Bedürfnis der D. A. GmbH an einer Aufstockung des Eigenlandanteils besonders greifbar, da es sich bei der an die Beteiligte zu 4 verkauften Fläche um eine von ihr zur Zeit aufgrund Pachtvertrages genutzte Fläche handelt , die - wie das Beschwerdegericht zugrunde legt - inmitten gut arrondierter und von ihr bewirtschafteter Flächen liegt.
Daû die D. A. GmbH eine langfristige Weiterbewirtschaftung dieser Fläche möglicherweise auch durch Pflugtausch mit der Beteiligten zu 4 (falls deren Erwerb genehmigt würde) sicherstellen könnte, läût das Bedürfnis nach einem Erwerb nicht entfallen. Es würde an dem Miûverhältnis zwischen Eigenland und Pachtlandanteil nichts ändern.
3. Da die Erwägungen des Beschwerdegerichts die angefochtene Entscheidung nicht tragen, ist der Beschluû aufzuheben. Das Beschwerdegericht wird prüfen müssen, ob die Beteiligte zu 4 wie ein Nichtlandwirt zu behandeln ist, bei dem auch konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen zur Übernahme einer mindestens leistungsfähigen Nichter-
werbslandwirtschaft nicht festzustellen sind (BGHZ 116, 348, 351). Dabei begegnen die bisherigen Erwägungen des Beschwerdegerichts aus Rechtsgründen keinen Bedenken.
Wenzel Krüger Lemke

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Plön vom 22. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1. Sie hat der Beteiligten zu 3. die außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 40.000,00 €.

Tatbestand

I.

1

Die Beteiligte zu 1. kaufte mit notariellem Vertrag vom 27. Januar 2007 von dem Beteiligten zu 2. landwirtschaftliche Nutzflächen der Größe von 2,5807 ha. Sie begehrt die Genehmigung des Grundstückskaufvertrages.

2

Die im Grundbuch von G Blatt 374 eingetragenen verkauften 5 Flurstücke gehören neben anderen Grundstücken zu dem Hof des am 8. Mai 2006 verstorbenen Landwirts…. Der minderjährigen A ist ein Hoffolgezeugnis und Erbschein erteilt worden, der sie als Hofvorerbin ausweist. Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Beteiligte zu 2. hat den Kaufvertrag als Testamentsvollstrecker geschlossen.

3

Die Beteiligte zu 1., eine Kommanditgesellschaft, ist ein Immobilienunternehmen. Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb und die Weiterveräußerung von Grundstücken, die Errichtung von Gebäuden, deren Veräußerung und Vermietung sowie die Verwaltung von Immobilien. In ihrem Internetauftritt vom 25. Februar 2008 heißt es dazu:

4

„ Zum Leistungsspektrum des Immobilienunternehmens gehören der ständige Ankauf von Bauerwartungsland, die Parzellierung, Erschließung und Verkauf von Baugrundstücken mit Baubetreuung sowie die Finanzierungsberatung und die Wohnungsverwaltung für eigene und fremde Wohnungen aus den Räumen K, Kreis X und Y. Derzeit werden über 700 zumeist durch das Bauunternehmen … errichtete Wohnungen und ca. 30 Gewerbeeinheiten verwaltet.“

5

Ihr Komplementär R ist Mitgesellschafter zu 75 %. Kommandistin ist seine Ehefrau. Zur Firmengruppe … gehört weiter die …. GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist ausweislich des Handelsregisterauszugs die Durchführung von Bauarbeiten aller Art sowie die Herstellung von Bauteilen aus Betonstein. Ihr Gesellschafter R und seine Ehefrau sind darüber hinaus Gesellschafter der Hotel … GmbH, die das Tagungshotel … in … betreibt. Am 26. August 2008 ist darüber hinaus eine Hotel … KG gegründet worden, deren Komplementär R und Kommandistin seine Ehefrau ist.

6

Im Restaurant des Hotels … wird neben anderen Feinschmeckergerichten u.a. Galloway-Fleisch aus eigener Zucht angeboten wird. Diese aus 38 Galloways bestehende Rinderzucht betreibt der Komplementär der Beteiligten zu 1. persönlich. Ihm ist mit Bescheid des Amtes für ländliche Räume vom 10. Mai 2007 für 2006 eine Betriebsprämie von 155,80 € bewilligt worden. Die Beteiligte zu 1. betreibt keine Landwirtschaft. Die Durchführung von Landwirtschaft gehört auch nicht zu ihrem Gesellschaftsgegenstand. Sie ist Eigentümerin von derzeit rund 20 bis 25 ha Land, welches teilweise Bauerwartungsland ist. Auf einem Teil dieser Flächen hält R seine Galloways, ohne dass es darüber schriftliche Unterlagen in Form eines Pachtvertrages gibt.

7

Bei dem Kaufgegenstand handelt es sich um 5 Flurstücke. Die 3 Flurstücke 39/1 der Größe von 1,5104 ha, 59/10 der Größe von 0,9943 ha und 59/12 von 0,0148 ha, zusammen 2,5195 ha, jeweils Gemarkung …, - in der Flurkarte Bl. 35 d.A., auf die verwiesen wird, grün markiert -, sind im Grundbuch von … Blatt 374 unter der laufenden Nr. 132 des Bestandsverzeichnisses eingetragen. Bei den Flurstücken 39/1 und 59/12 handelt es sich um ackerfähiges Weideland. Das Flurstück 59/10 ist Ackerland. Die weiter verkauften Flurstücke 62/2 der Größe von 0,0125 ha und 113/24 der Größe von 0,0487 ha sind jeweils unter eigenen Nummern (133 und 134) im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs Blatt 374 eingetragen. Diese beiden Flurstücke grenzen aneinander, das Flurstück 113/24 darüber hinaus auch an die Flurstücke 39/1 und 59/12, das Flurstück 62/2 ebenfalls an das Flurstück 59/12. Diese 4 Flurstücke bilden vom äußeren Erscheinungsbild ein einheitliches an die Straße angrenzendes nahezu rechteckiges Grundstück, das lediglich am südlichen Teil trapezähnlich dem Straßenverlauf folgt. Sie liegen an einer im weiteren Verlauf durch das Dorf führenden 20 m breiten Straße. Das schlauchartige Flurstück 59/10 liegt - seitlich versetzt zu den vorgenannten Flurstücken - an der gegenüberliegenden Straßenseite. Beide Flächen sind von der Straße aus zugänglich. Die Auffahrten sind ca. 50 m voneinander entfernt. Wegen der Belegenheit im Einzelnen wird auf die Flurkarte Bl. 35 d.A. Bezug genommen.

8

Bei dem Flurstück 59/10 handelt es sich um Ackerland, das der Landwirt S gepachtet hatte. Der Pachtvertrag ist während des anhängigen Genehmigungsverfahrens am 30. September 2007 abgelaufen. Eine Verlängerung hat der für den Beteiligten zu 2. handelnde Verwalter B im Hinblick auf den Grundstückskaufvertrag abgelehnt. Im Osten grenzt das Flurstück 59/10 an die Flurstücke 59/5 und 59/8 an, die der Landwirt S von dem Eigentümer E gepachtet hat. Die Pachtverhältnisse dauern noch 7 bis 8 Jahre an. Im Westen wird das Flurstück 59/10 von einem Knick begrenzt. Dieser befindet sich zur Hälfte auf einem Flurstück 105/7. Hierauf und an den weiteren Verlauf des Knicks schließen die Flurstücke 62/4 und 79/101 und daran im Westen anschließend das Flurstück 79/200 an. Eigentümer dieser Flurstücke ist die Beteiligte zu 1.

9

Der Landwirt S bewirtschaftet neben den Flurstücken 59/5, 59/8 und einem daran anschließenden weiteren Pachtgrundstück unter anderem auch Eigenland nördlich des Dorfgebietes von ... Diese Flächen sind erreichbar über eine Verbindungsstraße zwischen … und …, die durch die Ortschaft … führt. Sie sind für ihn insbesondere in den Sommermonaten angesichts des dort herrschenden Tourismus schwer zu erreichen. Auch muss der Landwirt S die Maschinen für die Fahrten auf der öffentlichen Straße zuvor umrüsten. Der landwirtschaftliche Betrieb des Landwirt S umfasst nach seinen Angaben rund 210 ha, davon rund 100 ha Eigenland.

10

Die Verkaufsverhandlungen bezüglich des Kaufgegenstandes wurden für den Beteiligten zu 2. von Herrn B geführt. Dieser bot im Sommer oder Frühherbst 2006 dem Landwirt S das schlauchartige Flurstück 59/10 als dem damaligen Pächter zum Verkauf an. Dieser zeigte daran kein Interesse. Dazu wird auf das Schreiben des Zeugen B vom 14. September 2007 (Bl. 75 bis 76 d.A.) und die Aussagen der Zeugen S und B zu Protokoll des Landwirtschaftsgerichts vom 28. Januar 2008 (Bl. 146 bis 153 d.A.) verwiesen.

11

Der beurkundende Notar legte den Grundstückskaufvertrag vom 27. Januar 2007 dem Beteiligten zu 4. als zuständigen Genehmigungsbehörde am 8. Februar 2007 zur Genehmigung vor. Dieser leitete ihn am 28. Februar 2007 an die Beteiligte zu 3. zur Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts weiter. Gleichzeitig teilte er dem Notar nach § 6 Abs. 1 S. 1 GrdstVG mit, dass sich die Frist für die Entscheidung über die Genehmigung des Kaufvertrages auf 3 Monate verlängere. Die Beteiligte zu 3., das einzige in Schleswig-Holstein als gemeinnützig anerkannte Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, teilte dem Beteiligten zu 4. mit Schreiben vom 23. März 2007 (Bl. 36 d.A.) zunächst mit, dass sie das Vorkaufsrecht nicht ausüben werde. Nachdem der Landwirt S Kenntnis von dem Kaufvertrag erlangt und dem Beteiligten zu 4. mit Schreiben vom 4. April 2007 mitgeteilt hatte, dass er als Vollerwerbslandwirt dringend auf die verkauften Flächen angewiesen sei, übte die Beteiligte zu 3. mit Schreiben vom 4. Mai 2007 das Vorkaufsrecht aus. Hierüber unterrichtete der Beteiligte 4. den Notar mit seinem am 7. Mai 2007 zugestellten Bescheid vom 4. Mai 2007, in dem er ausführte, dass die Prüfung des Genehmigungsantrags ergeben habe, dass der Erwerb des verkauften Grundbesitzes durch einen Nichtlandwirt eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens gem. § 9 Abs. 1 Ziff. 1 GrdstVG beinhalte, der nicht hätte genehmigt werden können, nachdem ein Haupterwerbslandwirt an dem Erwerb der Flächen interessiert sei.

12

Bereits am 3. Mai 2007 hatte der Landwirt S gegenüber der Beteiligten zu 3. ein notarielles Kaufangebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über die mit Grundstückskaufvertrag vom 27. Januar 2007 verkauften 5 Flurstücke von 2,5807 ha abgegeben, das für ihn bis zu 2 Monaten, nachdem der Beteiligten zu 3. eine Bescheinigung über die rechtskräftige Entscheidung über die Vorkaufsrechtsausübung zugestellt worden ist, bindend ist.

13

Gegen den dem Notar am 7. Mai 2007 zugestellten Bescheid hat die Beteiligte zu 1. bei der Beteiligten zu 4. mit dort am 15. Mai 2007 eingegangenen Schreiben Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

14

Die Beteiligte zu 1. hat geltend gemacht, die Beteiligte zu 3. habe das Vorkaufsrecht zu Unrecht ausgeübt. Die Mindestgröße von 2 ha nach § 4 Abs. 1 RSG sei nicht erfüllt. Das Flurstück 59/10 mit einer Größe von 0,9943 ha und die anderen 4 Flurstücke von zusammen 1,5864 ha seien getrennt zu betrachten, weil sie nicht aneinander grenzten und somit keine durchgängige Wirtschaftsfläche darstellten. Das Flurstück 59/10 müsse auch deshalb aus dem Grundstück im Rechtsinne herausgerechnet werden, weil sie insoweit gem. § 8 Nr. 4 GrdstVG einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung habe, da die Veräußerung der Grenzverbesserung des ungeraden, gerundeten und geknickten Grenzverlaufs im Westen diene. Nach Herausrechnen dieses Flurstücks aus dem Grundstück im Rechtssinne liege die Restfläche unter der Freigrenze von 2 ha, weshalb die Erteilung einer Genehmigung nach dem GrdstVG nicht erforderlich sei.

15

Jedenfalls sei die Ausübung des Vorkaufsrechts unwirksam, weil die Beteiligte zu 3. mit Schreiben vom 23. März 2007 an den Beteiligten zu 4. mitgeteilt habe, dass das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werde. Diese Erklärung stehe einer Verzichtserklärung in ihren Wirkungen gleich. Die Beteiligte zu 3. sei deshalb gehindert gewesen, später das Vorkaufsrecht auszuüben. Es sei unerheblich, dass der Beteiligte zu 4. die Genehmigung des Grundstückskaufvertrags vor Ausübung des Vorkaufsrechts nicht erteilt habe. Es könne nicht zu ihrem Nachteil sein, dass der Beteiligte zu 4. nach Zugang des Schreibens vom 23. März 2007 die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nicht sofort erteilt habe.

16

Der Verkauf führe nicht zu einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens gem. § 9 Abs. 1 Ziff. 1 GrdstVG. Zwar sei sie nicht Haupterwerbslandwirt. Jedoch sei ihr persönlich haftender Gesellschafter R aufgrund seiner Tätigkeit im Bereich der Rinderzucht Nebenerwerbslandwirt. Der Landwirt S könne angesichts der geringen Größe des Kaufgegenstandes keinen Bedarf an den Flächen haben, was sich auch daran zeige, dass er, als ihm Herr B im Frühherbst 2006 die Flächen angeboten habe, kein Kaufinteresse gezeigt habe. In diesem Verhalten des Landwirts S liege ein Verzicht, der auch für die Beteiligte zu 3. bindend sei. Er habe sich nach Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber Herrn R dahin geäußert, das Flurstück 39/1 haben zu wollen, um darüber auf kürzerem Wege andere Flurstücke zu erreichen, um damit Verkehrsstau umfahren zu können, was für ihn mit einer erheblichen Zeitersparnis verbunden sei. Das sei keine Zielsetzung, die den Anforderungen des § 9 GrdstVG i.V.m. § 4 RSG entspreche.

17

Ihr Komplementär sei jedenfalls einem Nebenerwerbslandwirt gleichzustellen. Seine Rinderzucht stelle eine landwirtschaftliche Tätigkeit dar und zugleich eine Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur im Sinne der jährlichen Agrarberichte der Bundesregierung, weil auf den Flächen Galloway-Rinder des Herrn R auf ökologischer Basis gehalten, von einem ortsansässigen Schlachter geschlachtet und direkt vermarktet werden sollten, u.a. in seinem lediglich 10 km entfernt liegenden Hotel … in ... Während der Landwirt S die Flächen insgesamt als Ackerland nutzen wolle, plane Herr R eine Nutzung der Flächen als Weideland. Nach dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Landes Schleswig-Holstein für den Programmplanungszeitraum 2007 bis 2013 werde die Maßnahme 9 "Dauergrünlandprogramm" erstmals angeboten. Danach sei der Erhalt von Dauergrünland unter Umweltaspekten von besonderer Bedeutung. Er sei insbesondere im Kreis Plön notwendig, weil dort der Anteil der Ackerflächen bei 79,3 % und damit über dem Landesdurchschnitt von 63,8 % liege. Durch die Beibehaltung und zusätzliche Schaffung von Grünlandflächen komme die Beteiligte zu 1. auch dem unter dem Stichpunkt "Agro-Biodiversität" verfolgten agrarpolitischen Ziel der Bundesregierung nach. Sie stelle mit den streitgegenständlichen Flächen ein naturschutzliches Verbindungsstück zwischen dem Wald "….", den die Stiftung Naturschutz erworben habe, und den auf der anderen Seite anschließenden Naturschutzflächen am Z-See her, wegen deren Belegenheit auf die Karte Bl. 66 d. A. verwiesen wird.

18

Die Beteiligte zu 1. hat beantragt,

19

1. festzustellen, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Landgesellschaft Schleswig-Holstein mit Schreiben vom 4. Mai 2007 unwirksam ist und

20

2. die Grundstückverkehrsgenehmigung für den Vertrag vom 27. Januar 2007 (UR Nr. 50/2007 des Notars K, …) zu erteilen.

21

Die Beteiligte zu 3. und der Beteiligte zu 4. haben beantragt,

22

die Anträge zurückzuweisen.

23

Die Beteiligte zu 3. hat geltend gemacht:

24

Die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts sei möglich, wenn die Veräußerung einer Genehmigung nach dem GrdstVG bedürfe. Maßgebend hierfür sei das Grundstück im Rechtssinne. Das unter der laufenden Nr. 132 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück im Rechtssinne übersteige mit 2,5195 ha die Freigrenze. § 4 RSG gehe sodann vom wirtschaftlichen Grundstücksbegriff aus, so dass ein Vorkaufsrecht auch dann bestehen könne, wenn mehrere Katastergrundstücke oder Grundstücke im Rechtssinne veräußert werden, die nur zusammen größer als 2 ha seien. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe vorliegend zwischen allen 5 Flurstücken, weil die Flurstücke 39/1, 113/24, 62/2 und 59/12 nur durch einen wenige Meter breiten Streifen vom Flurstück 59/10 entfernt seien. Das Schreiben vom 23. März 2007 habe keine Außenwirkung gehabt und keine Vertrauenslage für die Beteiligte zu 1. geschaffen. Ein Verzicht auf die Ausübung eines Vorkaufsrechts mit Drittwirkung sei damit nicht verbunden gewesen. Die Beteiligte zu 1. sei nicht Landwirt. Sie habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sie aus der Rinderzucht nennenswerte Einkünfte aufgrund konkreter betriebswirtschaftlicher Planungen in einem angemessenen Zeitraum tatsächlich erzielen wolle oder dazu in der Lage sei. Die behauptete Rinderzucht sei eine nicht ins Gewicht fallende Liebhaberei ihres Komplementärs, die nicht dazu diene, wesentliche Einkünfte zu erzielen und eine zusätzliche, nachhaltige Sicherung seiner Existenz herbeizuführen. Der Beteiligten zu 1. als Nichtlandwirt stehe der Haupterwerbslandwirt S gegenüber, der die streitbefangene Fläche 59/10 bereits als Pächter bewirtschaftete, bereit und in der Lage sei die Fläche zu erwerben und den entsprechenden Kaufpreis zu zahlen. Wie er sich vor Abschluss des Hauptvertrages geäußert habe, sei unerheblich.

25

Der Beteiligte zu 4. ist dem beigetreten. Er hat die Auffassung vertreten, entscheidend sei der objektive Aufstockungsbedarf des Landwirts S zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts und nicht irgendwelche Überlegungen im Vorfeld. Er hat darauf hingewiesen, dass die von dem Komplementär der Beteiligten zu 1. bewirtschafteten Flurstücke 79/101 und 62/4 durch einen Knick vom Flurstück 59/10 getrennt seien, dessen Beseitigung und Schädigung gem. § 25 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes nicht erlaubt sei, so dass eine Grenzverbesserung durch den Kauf des Flurstücks 59/10 nicht erreicht werden könne.

26

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 178 bis 189 d.A.) Bezug genommen.

27

Mit der sofortigen Beschwerde hält die Beteiligte zu 1. daran fest, dass bei der Anwendung des RSG für die Ausübung des Vorkaufsrechts der wirtschaftliche Grundstücksbegriff zugrunde zu legen sei und eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Flurstück 59/10 zu den auf der anderen Straßenseite liegenden 4 Flurstücken nicht bestehe. Die Räumlichkeit reiche dafür nicht aus. Entscheidend sei, dass die Flurstücke nicht einheitlich bewirtschaftet worden seien. Das Flurstück 59/10 sei von dem Landwirt S gepachtet gewesen, während die anderen 4 Flurstücke ein Schäfer gepachtet habe. Auch die Kleinheit und der schlauchartige, extrem ungünstige Zuschnitt des Flurstücks 59/10 spreche gegen die Annahme einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftungseinheit. Es sei für eine rationelle und wirtschaftliche Nutzung überhaupt nicht geeignet. Genau mit dieser Begründung habe der Landwirt S ursprünglich auch den Kauf dieser Fläche abgelehnt.

28

Darüber hinaus bedürfe die Veräußerung keiner Genehmigung nach § 2 GrdstVG, weil das Flurstück 59/10 aufgrund der Sonderregelung in § 8 Nr. 4 des GrdstVG aus dem mit den Flurstücken 39/1 und 59/2 bestehenden Grundstück im Rechtssinne herauszurechnen sei. Sie hält daran fest, dass bezüglich des Flurstücks 59/10 die Voraussetzungen einer Grenzverbesserung vorlägen. Kleine und schlauchartige Grundstücke sollten in der Landwirtschaft vermieden werden. Nur hinreichend große Bewirtschaftungseinheit könnten von der Landwirtschaft noch rentabel bearbeitet werden. Mit dem Eigentumsübergang auf die Beteiligte zu 1. werde die "isolierte rechtliche Lage" des Flurstücks 59/10 beendet, weil das Flurstück dann ein insgesamt rechteckiges Gesamtgrundstück mit den angrenzenden Flurstücken 62/4 und 79/101 bilde, die verschmolzen werden könnten. Der Knick und der offene Graben ständen dem nicht entgegen. Solche Hindernisse seien auch innerhalb einheitlicher Flurstücke üblich und nicht unüberwindbar. Durch den Knick könne mit entsprechender Genehmigung eine Öffnung und über den Graben Überquerungen geschaffen werden, die für die von der Beteiligten zu 1. beabsichtigte Nutzung im Übrigen noch nicht einmal notwendig seien. Das Landwirtschaftsgericht habe im Rahmen des § 8 Nr. 4 GrdstVG zu Unrecht die Flurstücke 59/5 und 59/8 mit berücksichtigt, obgleich diese von dem Landwirt S nur gepachtet worden seien und sich die Mitpachtung auf die rechtliche Grenze überhaupt nicht auswirke. Entscheidend sei, dass er mit dem Erwerb des Flurstücks 59/10 ein gefangenes schlauchartiges Grundstück erwerbe, dessen Bewirtschaftung praktisch unmöglich sei. Die isolierte Lage des Grundstücks und die schlauchartige Form des Grundstücks würden einen besonderen Arbeitseinsatz notwendig machen, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Erträgen für die kleine Fläche stehen würde.

29

Im Übrigen fehle es an einem dringenden Aufstockungsbedarf des Landwirts Stoltenberg im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG. Dazu wiederholt die Beteiligte zu 1., dass ein Nutzungsbedarf bezüglich des Flurstücks 59/10 schon fehle, weil der Landwirt S im Frühherbst 2006 kein Kaufinteresse gezeigt habe. Es gehe ihm bei seinem Nutzungsinteresse ausschließlich um die weiteren Flurstücke zur Verbesserung der Infrastruktur und seiner Betriebswege, was nach einer Entscheidung des OLG Celle vom 18. Oktober 1999 nicht ausreichend sei. Entscheidend sei, dass sich sein Interesse nicht auf die Bewirtschaftung der Flurstücke richte. Bezüglich eines Bedarfs der Flächen zur Verbesserung seines Eigenlandanteils (Vermögensbedarf) habe das Landwirtschaftsgericht mit Ausnahme des Hinweises auf den Eigenlandanteil von 100 ha in Relation zur Gesamtbewirtschaftungsfläche von 210 ha keine Feststellungen getroffen. Es fehle deshalb an der notwendigen Einzelfallprüfung. Allein die Feststellung der Betriebsgröße und des Eigenlandanteils sei nicht ausreichend, zumal sich der Landwirt S hierauf auch gar nicht berufen habe. Die Feststellung eines individuellen, dringenden Aufstockungsbedürfnisses sei deshalb unerlässlich, weil anderenfalls bei Konkurrenz zwischen einem Nichtlandwirt und einem Vollerwerbslandwirt generell ein Aufstockungsbedürfnis bejaht würde, was einem Blankoscheck für die Bevorzugung der Vollerwerbslandwirte gleichkomme. Das sei mit der gebotenen engen Auslegung des § 9 GrdstVG nicht zu vereinbaren.

30

Sie habe schließlich auch deshalb einen Anspruch auf Genehmigung, weil sie mit der für die streitgegenständlichen Flächen geplanten Nutzung schützenswerte Agrarziele verfolge. Dazu wiederholt sie, dass ihr persönlich haftender Gesellschafter seit 1989 eine Rinderzucht betreibe und zurzeit 38 Rinder habe. Sie macht dazu nunmehr geltend, dass er für die Errichtung eines Unterstandes für die Rinder eine Baugenehmigung erhalten habe. Damit sei er als privilegierter landwirtschaftlicher Betrieb anerkannt worden. Dringender Bedarf für das Rindfleisch bestehe im Restaurant des Hotels …, in dem das Rindfleisch u.a. vermarktet werden solle. Die Argumentation des Landwirtschaftsgerichts, dass sie unter Mitwirkung ihres persönlich haftenden Gesellschafters nur zufällig agrarpolitische Ziele erfüllen werde, die nicht dauerhaft gesichert seien, sei vor diesem Hintergrund unverständlich. Der Vorwurf, dass sie die streitgegenständlichen Flächen als Vorratsland nutzen wolle und darauf spekuliere, die Flächen später als Bauland nutzen zu können, sei nicht gerechtfertigt. Das Flurstück 59/10 werde ohnehin nie Bauland werden. Gleichwohl habe sie es gekauft, um es für die Rinderzucht wirtschaftlich zu nutzen bzw. durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter nutzen zu lassen. Selbst wenn es sich zum Teil um Bauerwartungsland im weitesten Sinne handeln würde, wären die Voraussetzungen für eine Genehmigung gegeben. Eine Genehmigung nach § 9 GrdstVG könne nicht mit der Begründung versagt werden, dass die Flächen für den Erwerber eine Kapitalanlage darstellten. Auch der Landwirt S werde im Falle der Baulandausweisung eine Umnutzung vornehmen.

31

Die Beteiligte zu 3. verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Entscheidungsgründe

II.

32

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 22 LwVG, 22 Abs. 1 FGG statthaft, insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

33

Das Vorkaufsrecht ist durch die Beteiligte zu 3. wirksam ausgeübt worden. Gem. § 4 RSG hat das gemeinnützige Siedlungsunternehmen bei Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks in Größe von 2 ha aufwärts ein Vorkaufsrecht, wenn die Veräußerung der Genehmigung nach dem GrdstVG bedarf und die Genehmigung nach § 9 des GrdstVG nach Auffassung der Genehmigungsbehörde zu versagen wäre. Diese Voraussetzungen hat das Landwirtschaftsgericht mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung bejaht.

34

1. Das Amt für ländliche Räume als Genehmigungsbehörde hat die Vorkaufsrechtsausübung fristgemäß gem. § 6 Abs. 1 S. 3 GrdstVG i.V.m. § 6 Abs. 2 RSG erklärt. Der Antrag auf Genehmigung ist beim Amt für ländliche Räume am 8. Februar 2007 eingegangen. Die Monatsfrist nach § 6 Abs. 1 GrdstVG ist vor Ablauf durch den Zwischenbescheid vom 28. Februar 2007 auf 3 Monate verlängert worden (§ 6 Abs. 1 GrdstVG). Innerhalb dieser Frist ist der Bescheid vom 4. Mai 2007 dem Notar, der den Genehmigungsantrag gestellt hat, am 7. Mai 2007 zugestellt worden.

35

2. Die Beteiligte zu 3. war an der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gem. § 4 RSG nicht gehindert, weil sie der Genehmigungsbehörde mit Schreiben vom 28. Februar 2007 zunächst mitgeteilt hatte, dass sie das Vorkaufsrecht nicht ausüben werde, weil Interessenten, die bereit und in der Lage wären, die Fläche zu den Bedingungen des Ankaufsvertrages zu erwerben, ihr nicht bekannt seien. Dieser interne Schriftverkehr zwischen dem Siedlungsunternehmen und der Genehmigungsbehörde stellte im Außenverhältnis zu den Kaufvertragsparteien keinen Verzicht dar, an den die Beteiligte zu 3. gebunden war.

36

Dabei kann dahinstehen, ob das Siedlungsunternehmen auf das gesetzliche Vorkaufsrecht nach dem RSG überhaupt verzichten kann. Das erscheint zweifelhaft, weil die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht losgelöst von der Genehmigung des Veräußerungsvertrages zu betrachten ist, sondern zusammen mit der Genehmigungspflicht den Zwecken der Siedlung und Agrarstrukturverbesserung dient. Hierauf dürfte ebenso wenig wie auf die Genehmigungspflicht verzichtet werden können (Ehrenforth, RSG, § 4 RSG Anm. 7, S. 194). Dies kann aber dahinstehen. Der Verzicht erfordert jedenfalls einen Vertrag zwischen dem Vorkaufsberechtigten und den Vorkaufsverpflichteten (Ehrenforth, a.a.O.). Daran fehlt es. Das Schreiben vom 28. Februar 2007 beinhaltete nicht die auf Abschluss eines Verzichtsvertrages gerichtete Willenserklärung der Beteiligten zu 3. gegenüber dem Beteiligten zu 2. als Vorkaufsverpflichteten. Solange die Genehmigung des Grundstückskaufvertrages nach dem GrdstVG von dem Beteiligten zu 4. als Genehmigungsbehörde noch nicht erteilt war, war die Beteiligte zu 3. deshalb nicht gehindert, dass Vorkaufsrecht auszuüben, sofern die Voraussetzungen hierfür vorlagen.

37

3. Mit Recht ist das Landwirtschaftsgericht davon ausgegangen, dass der Kaufvertrag einer Genehmigung gem. § 2 Abs. 1 des GrdstVG bedarf. Das Veräußerungsgeschäft ist nicht gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG i.V.m. § 1 Abs. 2 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung des GrdstVG vom 21. Februar 1996 (GVOBl Schleswig-Holstein S. 231) genehmigungsfrei. Danach bedarf die Veräußerung von Grundstücken, die nicht größer als 2 ha sind, keiner Genehmigung nach dem GrdstVG.

38

Die Frage, was unter Grundstück im Sinne des GrdstVG zu verstehen ist, hat der BGH in seiner Grundsatzentscheidung vom 19. Dezember 1967 (BGHZ 49, 145, 146) entschieden. Er hat dort ausgesprochen, das GrdstVG verstehe unter einem Grundstück das Grundstück im Rechtssinne (und nicht im wirtschaftlichen Sinne), also einen räumliche abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes ohne Rücksicht auf die Art der Nutzung unter einer besonderen Nummer eingetragen ist, und vertritt dies in ständiger Rechtssprechung (z.B. BGH AgrarR 1971/72, 121, 122; BGH AgrarR 1985, 300; BGH AgrarR 1986, 211). Dies entspricht auch der heutigen Auffassung in der Literatur (Netz, GrdstVG, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2004, § 1 GrdstVG Anm. 4.1.3. S. 203; Hötzel, Freigrenzen im GrdstVR, AgrarR 1983, 176; Haegele, die Beschränkungen im GrdstV, 3. Aufl. 1970, Rn. 71 i.V.m. Rn. 26). Dem folgt der Senat in ständiger Rechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 12. September 2006 - 3 WLw 39/06 -, OLGReport 2006, 804 = SchlHA 2007, 162 ff; vom 28. November 2006 - 3 WLw 32/06 - S. 13).

39

Die drei unter der laufenden Nr. 132 des Bestandsverzeichnisses im Grundbuch eingetragenen Flurstücke 39/1, 59/10 und 59/12 der Gesamtgröße von 2,5195 ha bilden ein Grundstück im Rechtssinne. Da dieses Grundstück die Freigrenze von 2 ha überschreitet, ist der Kaufvertrag - wie das Landwirtschaftsgericht zutreffend ausgeführt hat - genehmigungspflichtig.

40

Dabei ist unerheblich, dass die Flurstücke 62/2 und 113/24, die jeweils unter einer eigenen Nummer. des Bestandsverzeichnisses im Grundbuch eingetragen und damit jeweils eigenständige Grundstücke im Rechtssinne sind, jeweils die Freigrenze von 2 ha unterschreiten.

41

Allerdings besteht in den Fällen, in denen ein Eigentümer mehrere Grundstücke im Rechtssinne, die jeweils einzeln in der Größe unter der Genehmigungsfreigrenze liegen, sie zusammen aber überschreiten, Genehmigungsfreiheit. Denn der Eigentümer könnte diese Grundstücke einzeln in mehreren Verträgen veräußern, ohne dass sie genehmigungspflichtig wären. Es macht aber keinen Unterschied, ob der Verkauf in einer oder mehreren Urkunden erfolgt ist, weil der Gesetzgeber durch die Einführung der Genehmigungsfreiheit für Rechtsgeschäfte über Grundstücke bis zu einer bestimmten Größe insoweit auf eine Überwachung des Grundstücksverkehrs verzichtet hat (vgl. dazu eingehend Senatsbeschluss vom 12. September 2006 - 3 WLw 39/06 - OLGReport 2006, 804, 805 = SchlHA 2007, 162; Netz, a.a.O., S. 299 m. Rechtsprechungsnachweisen).

42

Anders verhält es sich aber, wenn - wie hier - in einem Vertrag mehrere Grundstücke im Rechtssinne übertragen werden, die teils die Genehmigungsfreigrenze unterschreiten, sie teils überschreiten. In derartigen Fällen besteht keine Genehmigungsfreiheit (Netz, a.a.O., S. 300). Das die Freigrenze übersteigende Grundstück löst in einem solchen Fall das Genehmigungserfordernis des Veräußerungsgeschäftes aus, wie das Landwirtschaftsgericht zutreffend ausgeführt hat.

43

4. Mit Recht hat das Landwirtschaftsgericht zugrunde gelegt, dass kein Genehmigungszwang gem. § 8 Nr. 4 des GrdstVG besteht. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Veräußerung einer Grenzverbesserung dient. Mit der Grenze im Sinne von § 8 Nr. 4 ist sowohl die rechtliche wie die tatsächliche Scheidelinien zwischen zwei Grundstücken zu verstehen (Netz, a.a.O., § 8 Anm. 4.8.7, S. 413; Pikalo-Bendel, GrdstVG, § 8 Anm. E IV 1., S. 502). Als Verbesserung ist eine Veränderung der Grenze zu verstehen, durch die die Bewirtschaftung an Ort und Stelle erleichtert wird. Eine Verbesserung des Grenzverlaufs bedeutet insbesondere die Begradigung einer Grenze; die Beseitigung von Verschachtelungen; die Herstellung einer rechteckigen Grundstücksform; das Wegfallen eines Notweges; die Erlangung eines Anschlusses an einen Weg; die Erübrigung eines Pflugtausches; die Klarstellung einer umstrittenen Grenze und die Anpassung einer rechtlichen Grenze an eine tatsächlich eingehaltene; die Behebung eines natürlichen Hindernisses; die Beseitigung eines Überbaus durch die Verlagerung der Grenze oder die Erlangung des notwendigen Bauwichs (Netz, a.a.O., S. 413; Pikalo-Bendel, a.a.O., S. 502). Ob die Grenzverbesserung den Grundbesitz des Veräußerers oder den des Erwerbers betrifft, ist nicht entscheidend. Eine Grenzverbesserung ist aber nicht schon dann gegeben, wenn die durch die Veräußerung bewirkte Grenzziehung für einen der Beteiligten subjektiv vorteilhafter oder bequemer ist als die bisherige Grenze. Eine Grenzverbesserung liegt etwa nicht vor, wenn durch den Zuerwerb einer Fläche anstelle einer Grundstücksnische ein großer rechteckiger Grundstücksvorsprung entstehen würde. In einem solchen Fall geht es in Wahrheit nicht um eine Verbesserung einer Grenze als der rechtlichen und tatsächlichen Scheidelinie zwischen zwei Grundstücken, sondern um den Versuch einer Erweiterung des Grundstücks, wodurch keine "glatte" Arrondierung entstehen würde (Netz, a.a.O., S. 413).

44

Nach diesen Maßstäben hat das Landwirtschaftsgericht mit Recht angenommen, dass die Veräußerung nicht einer Grenzverbesserung dient. Zwar ständen die Flurstücke 62/4, 79/101 und 59/10 dann im Eigentum einer Person, wobei die äußeren Grundstücksgrenzen dann eine rechteckige Form des Gesamtgrundstücks im wirtschaftlichen Sinne bilden würden. Das würde im Ergebnis aber nicht zu einer Grenzverbesserung der rechtlichen oder tatsächlichen Grenze der Flurstücke führen. In rechtlicher Hinsicht ist dies schon deshalb nicht der Fall, weil die Flurstücke 79/101 und 59/10 nur zu einem geringen Teil, nämlich auf einer Länge von etwa ¼ unmittelbar aneinandergrenzen. Auf einer Länge von etwa ¾ (bezogen auf die Ostseite des Flurstücks 79/101) grenzen die Flurstücke 79/101 und 59/10 jeweils an das Flurstück 105/7 an, wie sich aus der Flurkarte vom 14. Februar 2007 (Bl. 35 d.A.) ergibt. Dass dieses Flurstück, auf dem sich ein Teil des Knickes befindet, im Eigentum der Beteiligten zu 1. steht, behauptet diese selbst nicht. Dieses Flurstück ist im Grundbuch von …, Bl. 341, dessen Grundbuchauszug die Beteiligte zu 1. vorgelegt hat, nicht verzeichnet. Das aber führt dazu, dass gerade in dem Teil, in dem die Grenze des Flurstücks 59/10 bislang ungerade, gerundet und geknickt verläuft, keinerlei Grenzverbesserung eintritt. Der Eigentümer des Gesamtgrundstücks im wirtschaftlichen Sinne müsste weiterhin die Eigentumsgrenzen des Flurstücks 105/107 respektieren, wodurch die Bewirtschaftung des Flurstücks 59/10 im südlichen Teil denselben Beschwernissen ausgesetzt wäre, wie in der Vergangenheit.

45

In tatsächlicher Hinsicht wird der Grenzverlauf ebenfalls nicht verbessert. Wie das Landwirtschaftsgericht bereits ausgeführt hat, wird die bisherige Grenze des Flurstücks 59/10 an der Westseite zu den Grundstücken der Beteiligten zu 1. in der Natur in tatsächlicher Hinsicht unterstrichen durch den dort verlaufenden Knick bzw. offenen Graben. Das ergibt sich anschaulich aus den Fotos Bl. 226, 227 d. A. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch Einvernehmen. An diesen tatsächlich vorhandenen örtlichen Verhältnissen ändert sich nichts, wenn das Flurstück 59/10 Eigentum der Eigentümerin der Flurstücke 62/4 und 79/101 wird. Die Bewirtschaftung des Flurstücks 59/10 wird deshalb durch die Veräußerung nicht vereinfacht. Eine Beseitigung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Knicks sind gem. § 25 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes vom 6. März 2007 (GVOBl. 136) grundsätzlich verboten.

46

Bezüglich der verkauften weiteren 4 Flurstücke auf der gegenüberliegenden Straßenseite scheidet eine Grenzverbesserung von vornherein aus, weil die Beteiligte zu 1. nicht Eigentümerin der anliegenden Grundstücke ist.

47

Dass Sinn und Zweck des Grundstückskaufvertrages nicht eine Grenzverbesserung des Flurstücks 59/10 ist, zeigt sich nicht zuletzt anschaulich daran, dass der Beteiligte zu 2. über Herrn B das Flurstück 59/10 zunächst dem Landwirt S als Pächter zum Verkauf angeboten hat, der nicht Eigentümer der anliegenden Grundstücke ist, so dass sich durch die Veräußerung der Grenzverlauf nicht hätte verbessern können. Dass umgekehrt die Beteiligte zu 1. beim bisherigen Grenzverlauf Probleme mit dem Zuschnitt ihrer Grundstücksgrenze hat, behauptet sie nicht einmal selbst. Dementsprechend haben die Beteiligten zu 1. und 2. auch nicht einen Kaufvertrag mit dem Inhalt geschlossen, das aus dem im Grundbuch unter der Nr. 132 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstück zu teilen und nach Teilung hiervon nur das Flurstück 59/12 zu veräußern, wie es zu erwarten gewesen wäre, wenn die Veräußerung aus Sicht der Vertragsbeteiligten der Grenzverbesserung hätte dienen sollen. Der Hinweis auf § 8 Nr. 4 GrdstVG ist in Wahrheit ein bloßes rechtliches Konstrukt mit dem Ziel, die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 3. zu unterlaufen. Eine Grenzverbesserung kann hierdurch im Hinblick auf den vorhanden Knick, Graben und das die Flurstücke 79/101 und 59/10 trennende Flurstück 105/7 nicht herbeigeführt werden.

48

5. Ohne Erfolg macht die Beteiligte zu 1. geltend, es liege kein 2 ha großes Grundstück im Sinne des § 4 RSG vor, weil im RSG der wirtschaftliche Grundstücksbegriff gelte und nur die Flurstücke 59/12, 39/1, 62/2 und 113/24 eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der Rechtsprechung bildeten, die zusammen aber nur eine Gesamtgröße von 1,5864 ha hätten.

49

Richtig ist zwar, dass im RSG für die Beantwortung der Frage, ob verschiedene Flurstücke oder rechtlich selbständige Grundstücke ein Grundstück im Sinne des RSG bilden, der wirtschaftliche Grundstücksbegriff maßgeblich ist (BGHZ 94, 229, 304; BGH AgrarR 2001, 382). Grundstück ist danach jeder einheitlich bewirtschaftete Grundbesitz. Es kommt nicht entscheidend darauf an, wie das Grundstück im Grundbuch eingetragen ist, insbesondere ob es auf einem oder mehreren Grundbuchblättern verzeichnet ist oder im Bestandverzeichnis eigenständige Grundstücksnummern hat, sondern allein auf die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1996 - 3 W 50/96 - SchlHA 1997, 159, 160; 27. März 2001 - 3 WLw 81/00 - SchlHA 2001, 287, 288 = OLGR Schleswig 2001, 377; 9. November 2004 - 3 WLw 21/04 -; 12. September 2006 - 3 WLw 39/06 -, SchlHA 2007, 162 = OLGR Schleswig 2006, 804, 805).

50

Nach diesen Maßstäben besteht eine wirtschaftliche Einheit zwischen den verkauften 5 Flurstücken. Hinsichtlich der vorgenannten 4 unmittelbar aneinander grenzenden Flurstücke der Größe von 1,5864 ha, die einheitlich an einen Schäfer verpachtet waren, kann dies von vornherein nicht zweifelhaft sein und wird auch von der Beteiligten zu 1. nicht in Frage gestellt. Auch das Flurstück 59/10 bildet mit diesen 4 Flurstücken eine wirtschaftliche Einheit. Sämtliche im Grundbuch von …. Blatt 374 eingetragenen Flurstücke bilden mit anderen auf anderen Grundbuchblättern des Grundbuchs von … und … eingetragenen Grundstücken einen Hof gem. Höfeordnung, wie sich aus dem Hofvermerk im Grundbuch und dem Hoffolgezeugnis vom 12. Oktober 2006 ergibt, in dem die im Grundbuch von … Bl. 374 eingetragenen Flächen ausdrücklich als zu dem Hof des am 8. Mai 2006 verstorbenen Landwirts … zugehörig bezeichnet werden. Die Eintragung des Hofvermerks hat gem. § 5 HöfeVfO die Vermutung, dass die Besitzung die durch den Vermerk ausgewiesene Eigenschaft hat, mit anderen Worten, dass die hofeszugehörigen Flurstücke zu einer einheitlichen wirtschaftlichen Betriebseinheit gehören. Dafür dass diese Betriebseinheit nicht aufgelöst ist, spricht neben der sich schon aus dem Hofvermerk ergebenden Vermutung weiter, dass ein Hoffolgezeugnis erteilt worden ist, denn dies setzt das Bestehen eines Hofes und damit einer organisatorischen landwirtschaftlichen Betriebseinheit voraus.

51

Die landwirtschaftlichen Nutzflächen des Hofes liegen ausweislich der Grundbuchauszüge weit verteilt. Davon liegen die 5 fünf streitgegenständlichen Flurstücke indes räumlich zusammen. Das Flurstück 59/10 befindet sich in unmittelbarer Nähe der vier weiteren verkauften Flurstücke, getrennt lediglich durch eine 20 m breite Straße. Die Auffahrten liegen nach den Feststellungen der Genehmigungsbehörde nur ca. 50 m voneinander entfernt. Es kann weiter zugrunde gelegt werden, dass der Erblasser das Flurstück 59/10 gerade im Hinblick auf die räumliche Nähe zu den Flurstücken auf der gegenüberliegenden Straßenseite erworben hat, die unschwer eine gemeinsame Bewirtschaftung erlauben. Bezeichnenderweise bildet das Flurstück 59/10 mit den Flurstücken 39/1 und 59/12 auf der gegenüberliegenden Straßenseite sogar ein Grundstück im Rechtssinne, was das gemeinsame tatsächliche Schicksal dieser Grundstücke in der Vergangenheit anschaulich dokumentiert.

52

Es ist unerheblich, dass der Erblasser das Flurstück 59/10 gesondert an den Landwirt S verpachtet hatte. Durch eine vorübergehende Verpachtung wird die organisatorische wirtschaftliche Betriebseinheit nicht aufgelöst. Die vorübergehende gesonderte Verpachtung des Flurstücks 59/10 kann eine Vielzahl von Gründen gehabt haben, beispielsweise den, dass der Landwirt S für diese an andere von ihm bewirtschaftete Flächen unmittelbar angrenzende Fläche einen guten Pachtzins gezahlt hat oder den, dass der Schäfer dieses nicht eingezäunte Flurstück für seine Zwecke nicht benötigte. Dies ändert nichts daran, dass die Grundstücke, die Gegenstand des Kaufgegenstandes sind, wegen ihres räumlichen Zusammenhangs und der Zugehörigkeit zu einer wirtschaftlichen Betriebseinheit eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dass die Grundstücke unmittelbar eine Grundstücksgrenze bilden müssen, ist nicht Voraussetzung für ein wirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 4 RSG. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mehrerer Grundstücke unter der Vorkaufsrechtsausübungsgrenze besteht z.B. auch bei einem ca. 1300 m Abstand, wenn die Grundstücke über gut ausgebaute Straßen erreichbar sind, so dass nach heutigem Stand der Technik für eine einheitliche Bewirtschaftung der Grundstücke kein Trennungsgrund besteht und die Bewirtschaftung von der Größe der Flächen auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht durchaus tragbar ist (Netz, a.a.O., S. 989). Die Flurstücke können ohne weiteres einheitlich bewirtschaftet werden. Das ist sogar in Bezug auf die Bewirtschaftungsart möglich. Bei der Fläche 39/1 handelt es sich um ackerfähiges Ökogrundland, auf dem mit dem Flurstück 59/10 gemeinsam Ackerlandwirtschaft betrieben werden kann. Ebenso ist es möglich, alle Flurstücke als Weideland zu nutzen.

53

Die fünf hofeszugehörigen Flurstücke bilden deshalb ein Grundstück im wirtschaftlichen Sinne.

54

Weiterführend ist die Auffassung der Beteiligten zu 1. in diesem Punkt ohnehin nicht. Erweisen sich die vom Antragsteller im landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren erhobenen Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht als begründet, nur weil es an der erforderlichen Mindestgröße des Grundstücks im Sinne des RSG mangelt, so kann das Gericht statt der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts die Genehmigung des Kaufvertrages unmittelbar nach § 9 GrdstVG versagen (Netz, a.a.O., S. 989). Wie zu Ziff. 3. ausgeführt, bildet das Flurstück 59/10 mit den Flurstücken 39/1 und 59/12 von zusammen 2,5195 ha ein Grundstück im Rechtssinne mit der Folge, dass die Freigrenze nach § 2 Abs. 3 Ziff. 1 GrdstVG überschritten wird. Die danach erforderlicher Genehmigung nach dem GrdstVG ist auch unmittelbar nach § 9 Abs. 1 Ziff. 1 GrdstVG zu versagen, wenn die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde. Diese Voraussetzungen hat das Landwirtschaftsgericht zutreffend bejaht. Vom Senat kann deshalb schon aus diesem Grunde der Kaufvertrag nicht genehmigt werden. Dieses Rückgriffs bedarf es indes nicht, weil die 4 verkauften Flurstücke aus den genannten Gründen auch ein wirtschaftliches Grundstück im Sinne des RSG darstellen.

55

6. Zu Recht ist das Landwirtschaftsgericht davon ausgegangen, dass die gem. § 2 GrdstVG erforderliche Genehmigung des Grundstückskaufvertrages vom 27. Januar 2007 zu versagen gewesen wäre, weil der Erwerb der verkauften Grundstücke durch die Beteiligte zu 1. zu einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG führen würde.

56

Dies ist nach § 9 Abs. 2 GrdstVG in der Regel dann der Fall, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Dieser Versagungsgrund liegt nach ständiger Rechtsprechung des BGH und des erkennenden Senats vor, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, obwohl ein Vollerwerbslandwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (BGHZ 116, 348 = NJW 1992, 1458; BGH NJW 1998, 616; BGH AgrarR 2001, 382; BGH NJW-RR 2006, 1245 = RdL 2006, 236; Senatbeschlüsse vom 22. Oktober 2002 - 3 WLw 3/02 -; 22. Juli 2003 - 3WLw 117/02 -; 16. Mai 2006 - 3 WLw 11/05 -, OLGReport 2006, 562).

57

a) Mit Recht ist das Landwirtschaftsgericht davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 1. Nichtlandwirt ist. Die Beteiligte zu 1. ist eine rechtsfähige Handelsgesellschaft, deren Geschäftsgegenstand nach den Angaben ihres persönlich haftenden Gesellschafters in dem Kauf und Verkauf sowie der Bebauung von Grundstücken besteht. So ergibt es sich auch aus ihrem Internetauftritt, wonach zum Leistungsspektrum ihres Immobilienunternehmens der ständige Ankauf von Bauerwartungsland, die Parzellierung, Erschließung und der Verkauf von Baugrundstücken mit Baubetreuung sowie die Finanzberatung und die Wohnungsverwaltung für eigene und fremde Wohnungen gehört. Das Betreiben von Landwirtschaft gehört nicht zu diesem Leistungsspektrum. Tatsächlich betreibt die Beteiligte zu 1. auch keine Landwirtschaft, wie ihr Komplementär bei seiner Anhörung bestätigt hat. Sie ist damit kein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 4 ALG, was bereits dazu führt, dass sie als Nichtlandwirtin anzusehen ist (ständige BGH-Rechtsprechung, z.B. BGH NJW 1997, 1073, 1074; BGH NJW-RR 2006, 1245).

58

Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass der Komplementär der Beteiligten zu 1. auf im Eigentum der Beteiligten zu 1. stehenden Flächen eine Rinderzucht mit 38 Galloways betreibt. Wie das Landwirtschaftsgericht bereits ausgeführt hat, sind die Beteiligte zu 1. und ihr Komplementär verschiedene Personen im Rechtssinne. Seine Tätigkeit kann allenfalls dazu führen, ihn als Nebenerwerbslandwirt anzusehen, wenn sie denn überhaupt auf die Erzielung einer nachhaltigen Einnahmequelle neben seinem Beruf als Kaufmann gerichtet sein sollte, was die Beteiligte zu 1. noch nicht einmal selbst geltend macht. Allein das Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken und der Umstand, dass ein Dritter hierauf Landwirtschaft betreibt, macht die Beteiligte zu 1. aber noch nicht zur Landwirtin. Dazu bedarf es der Ausübung einer eigenen unternehmerischen Tätigkeit, die auf Bodenbewirtschaftung beruhende planmäßige Aufzucht von Pflanzen oder eine damit verbundene Tierhaltung zum Gegenstand hat (BGH NJW-RR 2006, 1245). Eine derartige unternehmerische Tätigkeit übt die Beteiligte zu 1. nicht selbst aus.

59

b) Die Beteiligte zu 1. steht auch nicht einem Landwirt gleich. Eine solche Gleichstellung kann erfolgen, wenn der Nichtlandwirt konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen zur Übernahme einer mindestens leistungsfähigen Erwerbslandwirtschaft getroffen hat (BGH NJW-RR 2006, 1245). Diese Voraussetzungen müssen im Einzelfall festgestellt werden, wobei bei der Prüfung der Absichten und bei Käufern, die bisher keinen landwirtschaftlichen Beruf ausgeübt haben, ein strenger Maßstab angezeigt ist (BGH NJW-RR 2006, 1245). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Die Beteiligte zu 1. macht selbst nicht geltend, dass sie künftig selbst Landwirtschaft auf den Flächen zu eigenen Erwerbszwecken betreiben will. Vielmehr will sie die gekauften Flurstücke ihrem Komplementär für dessen Rinderzucht überlassen.

60

c) Der Beteiligten zu 1. als Nichtlandwirtin steht der Landwirt S als Vollerwerbslandwirt gegenüber, der erwerbsbereit ist und den das Landwirtschaftsgericht mit zutreffender Begründung als aufstockungsbedürftig angesehen hat.

61

Das Landwirtschaftsgericht hat zum einen darauf abgestellt, dass ein dringendes Aufstockungsbedürfnis deshalb anzuerkennen sei, weil der Landwirt S derzeit einen Marktfruchtbetrieb mit rund 210 ha Land bewirtschafte, von denen ca. 100 ha Eigenland sei, weshalb der Erwerb des Kaufgegenstandes zur wirtschaftlichen Stärkung des Betriebes und damit zur Verbesserung der Agrarstruktur führe (BGH NJW 1997, 1073, 1075). Zu Unrecht beanstandet die Beteiligte zu 1., dass dies keine ausreichende Einzelfallprüfung darstelle.

62

Für das dringende Aufstockungsinteresse ist nämlich nicht erforderlich, dass der kaufinteressierte Landwirt für die Aufrechterhaltung seines Betriebes auf das streitgegenständliche Grundstück angewiesen ist. Die Dringlichkeit eines Aufstockungsbedarfs ist vielmehr nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Grundsätzlich benötigt ein landwirtschaftlicher Betrieb Planungssicherheit auf längere Zeit hinaus. Eine solche Sicherheit ist nur dadurch zu erreichen, dass er über einen ausreichenden Eigenlandanteil verfügt. Durch Eigentum verbessern sich die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betriebes, weil die im Eigentum stehenden Grundstücke auch zur Absicherung von Krediten eingesetzt werden können. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in Schleswig-Holstein bei einem Betrieb der Größenordnung des Landwirts S in der Regel ein dringender Bedarf daran besteht, dass Eigenland möglichst aufzustocken, um dem Betrieb die für die Verbesserung der Agrarstruktur erwünschte Leistungsfähigkeit zu erhalten oder sie zu verbessern und dem Betrieb Krisenfestigkeit zu geben (Senatbeschlüsse vom 6. Februar 2005 - 3 WLw 25/05 -; 28. Februar 2006 - 3 WLw 72/05 -; 16. Mai 2006 - 3 WLw 111/05 -, OLGReport 2006, 562; in der letztgenannten Entscheidung ging es um einen Marktfrucht- und Schweinemastbetrieb der Größe von ca. 200 ha mit einem hohen Pachtanteil; Senatsbeschluss vom 22. Juli 2003 - 3 WLw 117/02 -; dort ging es um einen Betrieb mit rund 138 ha, davon Eigentumsflächen rund 80 ha; ebenso Netz, a.a.O., § 9 GrdstVG Anm. 4.10.4.4.4.1, S. 485 ff.).

63

Der Landwirt S verfügt mit 100 ha Eigenland bei einem rund 210 ha großen Betrieb über Eigenland lediglich in Höhe von 47,61 %. Bei einem so ungünstigen Verhältnis von Eigenland und Pachtland besteht dringender Aufstockungsbedarf, um dem Betrieb die erforderliche Krisenfestigkeit zu geben.

64

Soweit die Beschwerde geltend macht, bei einer Eigenlandfläche von ca. 100 ha könne eine Vergrößerung des Eigenlandanteils um ca. 2,5807 ha kein dringendes Aufstockungsbedürfnis begründen, setzt sie sich über die vom Landgericht bereits zitierte Rechtsprechung des BGH hinweg, wonach auch eine geringe Vergrößerung des Eigenlandanteils der wirtschaftlichen Stärkung eines Betriebs dient. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerde verkennt, dass jeder Schritt auf dem Weg zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Eigenland und Pachtland eine strukturelle Verbesserung darstellt und eine Beschränkung auf solche Erwerbsmöglichkeiten, die nur verhältnismäßig große Flächen betreffen, den Zweck, eine ungesunde Bodenverteilung zu vermeiden, zuwiderläuft (BGH, Beschluss vom 24. November 2006 - BLw 11/06 -, NL-BzAR 2007, 98; BGH NJW-RR 2002, 1169 für Erhöhung des Eigenlandanteils um 0,4 %).

65

Im konkreten Fall ist das Bedürfnis an einer Aufstockung des Eigenlandanteils besonders greifbar, weil es sich bei dem Flurstück 59/10 um eine Fläche handelt, die der Beteiligte zu 1. zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts aufgrund eines Pachtvertrages selbst bewirtschaftete. Wie er als Zeuge glaubhaft bekundet hat, hat er den am 30. September 2007 abgelaufenen Pachtvertrag verlängern wollen, was indes erfolglos geblieben ist, weil Herr B eine Verlängerung des Pachtvertrages abgelehnt hat. Dies zeigt, dass der Landwirt S auch Bedarf an der Bewirtschaftung der Fläche hat.

66

Soweit die Beteiligte zu 1. argumentiert, dass wegen des ungünstigen Zuschnitts des Flurstücks kein Aufstockungsbedarf geltend gemacht werden könne, lässt sie außer Acht, dass der Landwirt S die unmittelbar an dieses Flurstück angrenzenden weiteren Flurstücke von dem Eigentümer E für die nächsten 7 bis 8 Jahre gepachtet hat und er auch unter diesem Gesichtpunkt an der Fläche Aufstockungsbedarf hat.

67

Es kommt hinzu, dass er dringenden Aufstockungsbedarf auch in Bezug auf das Flurstück 39/1 hat. Wie das Landwirtschaftsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Landwirt S glaubhaft bekundet, dass er weitere Eigentumsflächen nördlich des Dorfgebietes von … bewirtschafte, die über eine Verbindungsstraße zwischen … und … zu erreichen seien, weshalb es insbesondere in den Sommermonaten angesichts des dort herrschenden Tourismus sehr schwierig sei, seine landwirtschaftlichen Nutzflächen zu erreichen. Wenn er die streitgegenständlichen Flächen erwerben könne, hätte er die Möglichkeit, über die Ländereien eines befreundeten Landwirtes zu seinem Eigenland und zu anderen Pachtflächen zu gelangen, ohne die öffentliche Straße befahren zu müssen und ohne seine Maschinen umrüsten zu müssen. Zutreffend hat das Landwirtschaftsgericht ausgeführt, dass eine Verbesserung der Bewirtschaftung der von ihm genutzten Flächen dadurch eintreten würde, wenn er die Fläche 39/1 dann auch zur Überfahrt zur besseren und schnelleren Erreichbarkeit der weiteren Flächen nutzen könne. Das Landwirtschaftsgericht hat dazu ausgeführt, es sei zwar nicht zu verkennen, dass dadurch ein Teil der fraglichen Flächen nicht im eigentlichen Sinne bewirtschaftet werde. Allerdings habe das Gericht nicht zu prüfen, wie der Erwerbswillige im Einzelnen die Flächen bestellen und nutzen wolle. Dies unterliege seiner unternehmerischen Freiheit. Er könnte sie letztlich auch als Stilllegungsfläche nutzen, soweit er dieses als für sich vorteilhaft ansehe. Dem tritt der Senat bei.

68

Soweit die Beteiligte zu 1. auf die Entscheidung des OLG Celle vom 18. Oktober 1999 (RdL 2000, 126, 127) verweist, wonach eine Verbesserung der Infrastruktur und der Betriebswege kein Aufstockungsinteresse begründen könne, hat sie die Entscheidung missverstanden. In dem dort zugrunde liegenden Fall handelte es sich um eine 0,25 ha große gefangene Fläche, die keine sinnvolle Verbindung zu seinen Flurstücken hatte, weil zwischen dem von ihm bewirtschafteten Land und dem Kaufgegenstand ein Graben lag, über den sich im Bereich der veräußerten Fläche keine Überwegung befand. Es ging in der Entscheidung also nicht darum, dass der dortige Landwirt den Kaufgegenstand als Überwegung nutzen wollte, sondern darum, dass die gefangene Fläche so ungünstig lag, dass er sie weder zu landwirtschaftlichen Zwecken sinnvoll nutzen und noch nicht einmal als Verbindung zu anderen Grundstücken nutzen konnte. Darum geht es vorliegend nicht. Der Landwirt S will einen Teil der Erwerbsfläche vielmehr gerade dazu nutzen, um sich andere für ihn günstige Verkehrswege zu seinen sonstigen Flächen zu erleichtern. Auch die Verbesserung der Betriebswege des landwirtschaftlichen Betriebes ist geeignet, einen Aufstockungsbedarf zu begründen. Im Übrigen will der Landwirt S die 1,5864 ha große Fläche nicht nur als Überwegung nutzen, sondern auch landwirtschaftlich bewirtschaften, wie er glaubhaft bekundet hat. Er hat dazu erläutert, dass es sich um guten Boden handele. Dass das Land ackerbaufähig ist, haben die Beteiligten zu 3. und 4. bestätigt.

69

Ohne Erfolg verweist die Beteiligte zu 1. darauf, dass der Landwirt S kein Kaufinteresse gezeigt hat, als ihm das Flurstück 59/10 im Frühherbst 2006 zum Kauf angeboten worden ist. Ein solches, möglicherweise widersprüchliches Verhalten eines aufstockungsbedürftigen Landwirts steht dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 24. November 2006 - BLw 11/06 -, NL-BzAR 2007, 98 = juris Rn. 24 m.w.Rsprn.). Eine solche Einschränkung aus dem Verhalten Einzelner wäre mit dem Zweck des Vorkaufsrechts nicht zu vereinbaren, dass dem öffentlichen Interesse an der Verbesserung der Agrarstruktur durch die Gründung und durch den Erhalt leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe dient. Entscheidend ist, dass der Landwirt S in der Folgezeit ein notarielles Kaufangebot gegenüber der Beteiligten zu 3. abgegeben hat, an das er 2 Monate nach Zustellung der Rechtskraftbescheinigung über die Vorkaufsrechtsausübung unwiderruflich gebunden ist, womit seine gegenwärtige Erwerbsabsicht feststeht.

70

Es kommt hinzu, wie das Landwirtschaftsgericht zutreffend festgestellt hat, dass dem Landwirt S seinerzeit lediglich das Flurstück 59/10 zum Kauf angeboten worden ist. Dass er dieses Grundstück allein nicht hat kaufen wollen, indes anderen Sinnes geworden ist, nachdem auch die weiteren 4 Flurstücke mit einer Gesamtgröße von 1,5864 ha zum Kauf anstehen, ist ohne weiteres plausibel, weil er an dieser Fläche aus den genannten Gründen besonders hohen Aufstockungsbedarf hat, zumal diese Fläche, wie sich aus dem Vortrag der Beteiligten zu 1. unmittelbar ergibt, erheblich leichter zu bewirtschaften ist, als das Flurstück 59/10. Dass der Landwirt S an einem Teil der veräußerten Flurstücke ein höheres Interesse am Kauf haben mag, als an anderen, ist unerheblich. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auf die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche. Es kann nur einheitlich ausgeübt werden (BGH RdL 1992, 48, 49; Senatsbeschluss vom 26. August 1997 - 3 W 64/96 -) und ist auch so ausgeübt worden. Dadurch, dass die Beteiligten zu 1. und 2. einen Vertrag über alles 5 Flurstücke geschlossen haben, übernahmen sie auch das Risiko dafür, dass die nach den grundstücksverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu treffende Entscheidung sich wegen der einheitlichen Ausübung des Vorkaufsrechts auf alle Flurstücke erstreckte.

71

7. Allerdings schließt auch das Vorliegen eines dringenden Ankaufsinteresses eines Vollerwerblandwirtes nicht aus, dass die Grundstücksveräußerung an einen Nichtlandwirt mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur im Einklang stehen kann. Insbesondere kann ein der Verwirklichung eines von der Bundesregierung im Rahmen der Agrarpolitik aufgestellten und geförderten Projektziels dienender Landerwerb Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur im Sinne des § 9 GrdstVG nicht widersprechen (BGHZ 94, 292). Das hat auch das Landwirtschaftsgericht nicht verkannt.

72

Die Besonderheit des hier gegebenen Sachverhalts liegt darin, dass die Beteiligte zu 1. den Kaufgegenstand nicht erwirbt, um damit nachhaltig und langfristig ein agrarpolitisch gefördertes Projektziel umzusetzen. Das kann auf der Grundlage des Gegenstandes ihrer Gesellschaft ausgeschlossen werden. Sie will die Flächen nicht erwerben, um darauf langfristig eine Rinderzucht zu betreiben. Wie bereits ausgeführt, ist insoweit zwischen der Beteiligten zu 1. und ihrem Gesellschafter R zu differenzieren. Die Beteiligte zu 1. als Kommanditgesellschaft betreibt kein landwirtschaftliches Unternehmen, noch will sie ein solches Unternehmen selbst betreiben. Zweck der Gesellschaft ist auch kein Projekt, was in irgendeiner Weise von der Bundesregierung im Rahmen der Agrarpolitik aufgestellten geförderten Projektzielen zu dienen bestimmt ist. Ebensowenig hat der Naturschutz und die Agro-Biodiversität irgendeinen Bezug zum Gegenstand des Immobilienunternehmens der Beteiligten zu 1. Sie hat ein tragfähiges, der Förderung dieser Ziele dienendes Konzept, das die Nachhaltigkeit eines Vorhabens in dieser Richtung unterstreicht, nicht vorgetragen oder gar nachgewiesen.

73

Das Landwirtschaftsgericht hat dazu ausgeführt, der persönlich haftende Komplementär der Beteiligten zu 1. habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er mit seinen Rindern die Flächen, die die Beteiligte zu 1. nicht unmittelbar als Bauland nutzen könne, pflege, bis sie von der Beteiligten zu 1. anderweitig genutzt werden könnten. Das Landwirtschaftsgericht hat daraus mit Recht entnommen, dass insoweit von einer Dauerhaftigkeit der extensiven Beweidung der Flächen im Zusammenhang mit einer Rinderzucht nicht ausgegangen werden kann. Der von der Beteiligten zu 1. eingereichten Flurkarte Bl. 66 d.A. ist anschaulich zu entnehmen, dass sich das schon vorhandene Eigenland der Beteiligten zu 1. an das das Flurstück 59/10 im Osten hinter dem Knick auf dem Flurstück 105/7 anschließt, dabei zwar im Süden an Naturschutzflächen angrenzt, im Westen indes unmittelbar an den bebauten Dorfkern angrenzt. Vor dem Hintergrund des Gesellschaftszwecks der Beteiligten zu 1. ist es mit Händen zu greifen, dass das primäre Ziel, das die Beteiligte zu 1. mit dem Kauf der Fläche verfolgt, langfristig die Erschließung und der Verkauf von Baugrundstücken mit Baubetreuung entsprechend ihres Gesellschaftszweck ist. Das gilt insbesondere für die 4 Flurstücke von 1,5864 ha. Die zusammenhängende Fläche, von der das große Flurstück 39/1 unmittelbar an der Straße W gelegen ist, grenzt an der Südwestspitze bereits jetzt unmittelbar an die schon vorhandene Bebauung an. Es ist offenkundig, dass das eigentliche Ziel der Beteiligten zu 1. ist, diese Bebauung fortzusetzen. Alles andere wäre in Ansehung ihres Gesellschaftszwecks lebensfremd.

74

Dass sie den Kaufgegenstand dauerhaft als Weideland im Zusammenhang mit der Rinderzucht ihres Komplementärs einsetzen will, hat sie nicht einmal selbst behauptet, geschweige denn insoweit ein nachvollziehbares Konzept vorgelegt. Es ist evident, dass die Beteiligte zu 1. die Flächen dem Komplementär für dessen Haltung von 38 Rindern nur vorübergehend zu überlassen beabsichtigt, bis sie die Flächen entsprechend dem von ihr verfolgten Gesellschaftszweck bebauen kann und ihm anschließend andere Flächen, wiederum lediglich zu vorübergehenden Nutzung, zur Verfügung stellen wird. Mit Recht hat das Landwirtschaftsgericht ausgeführt, dass bei diesem Hintergrund die mit dem Flächenerwerb angeblich zu verwirklichenden agrarpolitischen Ziele im Zusammenhang mit einer Rinderzucht ihres Komplementärs eher zufällig berührt werden. Eigentlicher Hintergrund des Kaufs ist ersichtlich die spekulative Erwartung, die Flächen würden Bauerwartungsland. Der Erwerb einer landwirtschaftlichen Nutzfläche durch ein Wohnungsbauunternehmen in der spekulativen Erwartung, das Land werde Bauerwartungsland, stellt eine ungesunde Bodenverteilung dar. In diesem Fall hat das Erwerbsinteresse des Vollerwerbslandwirts mit dringendem Aufstockungsbedarf Vorrang, selbst wenn der bäuerliche Interessent auch vom Motiv der möglichen Wertsteigerung des Grundstücks geleitet wird (Netz, a.a.O., Anm. 4.10.4.4.9, S. 506 mit Hinweis auf OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 1986, RdL 1987, S. 14).

75

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG, die Festsetzung des Geschäftswerts auf §§ 37, 36 Abs. 1 LwVG.


(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann.

(2) Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, besonders der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobstbau und der Weinbau sowie die Fischerei in Binnengewässern.

(3) Grundstück im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein Teil eines Grundstücks.

(1) Dem Erwerber kann die Auflage gemacht werden,

1.
das erworbene Grundstück an einen Landwirt zu verpachten;
2.
das erworbene Grundstück ganz oder zum Teil zu angemessenen Bedingungen entweder an einen Landwirt oder an ein von der Siedlungsbehörde zu bezeichnendes Siedlungsunternehmen zu veräußern;
3.
an anderer Stelle binnen einer bestimmten, angemessenen Frist Land abzugeben, jedoch nicht mehr, als der Größe oder dem Wert des erworbenen Grundstücks entspricht;
4.
zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung einen Bewirtschaftungsvertrag mit einem forstlichen Sachverständigen oder einer Forstbehörde abzuschließen oder nach einem genehmigten Wirtschaftsplan zu wirtschaften.

(2) Wird die Genehmigung unter Auflagen erteilt, so ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrage zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die Vorschriften der §§ 346 bis 354 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.

22
aa) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, ob es sich bei dem Erwerber um einen Landwirt handelt, nach den tatsächlichen Umständen in dem durch § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen zu beurteilen ist. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472, 1473 und Beschl. v. 26. April 2002, BLw 24/01, veröffentlicht in juris). Der Käufer kann dem Siedlungsunternehmen dessen Rechtsstellung, die es durch die Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt hat, nicht dadurch wieder entziehen, dass er erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens zur Prüfung seiner gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts erhobenen Einwendungen die Voraussetzungen herbeiführt, unter denen die Behörde die Veräußerung an ihn hätte genehmigen müssen. Die Vertragsparteien können das durch Mitteilung der Erklärung des Siedlungsunternehmens ausgeübte Vorkaufsrecht gem. § 10 RSG nur noch durch die Einwendung zu Fall bringen, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts nicht vorlagen, weil die Veräußerung keiner Genehmigung nach § 2 GrdstVG bedurfte oder diese nach § 9 GrdstVG nicht zu versagen wäre (vgl. BGHZ 41, 114, 122 und Senat, Beschl. v. 13. Mai 1982, V BLw 8/81, NJW 1983, 41).

(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß

1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung

1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;
2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;
3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;
4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.

(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.

(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.

(1) Dem Erwerber kann die Auflage gemacht werden,

1.
das erworbene Grundstück an einen Landwirt zu verpachten;
2.
das erworbene Grundstück ganz oder zum Teil zu angemessenen Bedingungen entweder an einen Landwirt oder an ein von der Siedlungsbehörde zu bezeichnendes Siedlungsunternehmen zu veräußern;
3.
an anderer Stelle binnen einer bestimmten, angemessenen Frist Land abzugeben, jedoch nicht mehr, als der Größe oder dem Wert des erworbenen Grundstücks entspricht;
4.
zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung einen Bewirtschaftungsvertrag mit einem forstlichen Sachverständigen oder einer Forstbehörde abzuschließen oder nach einem genehmigten Wirtschaftsplan zu wirtschaften.

(2) Wird die Genehmigung unter Auflagen erteilt, so ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrage zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die Vorschriften der §§ 346 bis 354 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.

(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß

1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung

1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;
2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;
3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;
4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.

(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.

(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.

Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen, dass eine Abtretung von Geschäftsanteilen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist.

Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt. Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet. Ist der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Wert niedriger als der Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend.

(1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung oder die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts ist, bemisst sich der Geschäftswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts.

(2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten.

(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung oder die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts ist, bemisst sich der Geschäftswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts.

(2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten.

(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.