Reisesicherungsfondsgesetz - RSG | § 4 Zielkapital
Reisesicherungsfondsgesetz - RSG | § 4 Zielkapital
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Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds Inhaltsverzeichnis
(1) Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital). Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3 ausreichen.
(2) Das Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet werden. Im Übrigen ist es aus den Entgelten der Reiseanbieter nach § 7 zu bilden.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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13/03/2015 12:15
Dies ist dem Erwerb durch die Gesellschaft nur gleichzustellen, wenn der Gesellschafter in dem Unternehmen über die Bewirtschaftung mitentscheidet und die Einbringung des Grundstücks rechtlich sichergestellt ist.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
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