Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2018 - 4 StR 579/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:090518B4STR579.17.0
published on 09.05.2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2018 - 4 StR 579/17
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 579/17
vom
9. Mai 2018
in dem Sicherungsverfahren
gegen
hier: Anhörungsrüge u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:090518B4STR579.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2018 einstimmig beschlossen :
1. Das Ablehnungsgesuch der Beschuldigten vom 1. April 2018 gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof SostScheible , die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck und die Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Bender und Dr. Feilcke wird als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrüge der Beschuldigten vom 5. April 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 15. März 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Senat hat mit Beschluss vom 15. März 2018 die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2017, durch das ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet wurde, gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit Schreiben vom 1. April 2018 hat die Beschuldigte die am Senatsbeschluss vom 15. März 2018 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und mit Schreiben vom 5. April 2018 eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. März 2018 erhoben.
2
1. Das Ablehnungsgesuch der Beschuldigten ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist. Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht, wenn gegen den die Revision verwerfenden Senatsbeschluss eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO erhoben wird, die sich – wie hier – mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als unbegründet erweist. Denn die Regelung des § 356a StPO soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. März 2013 – 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214; vom 7. August 2007 – 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55; vom 13. Februar 2007 – 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416).
3
2. Die Anhörungsrüge der Beschuldigten ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 15. März 2018 weder zum Nachteil der Beschuldigten Verfahrensstoff verwertet, zu dem sie nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Beschuldigten übergangen oder in sonstiger Weise ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
4
3. Die Kostenentscheidung bezüglich der Anhörungsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2016 – 1 StR 579/15, NStZ-RR 2016, 351).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Bender Feilcke
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Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn

1.
die Ablehnung verspätet ist,
2.
ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder
3.
durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.

(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.

(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.

(2) Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn

1.
die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und
2.
die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 534/12
vom
14. März 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
hier: Anhörungsrüge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2013 beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Richter Prof. Dr. Fischer, Prof. Dr. Schmitt, Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl und Dr. Eschelbach wird als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 1. März 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 12. Februar 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Februar 2013 die von dem Verurteilten eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 1. März 2013, die er mit einer Ablehnung derjenigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit verbindet, die bereits am Revisionsverwerfungsbeschluss mitgewirkt hatten.
2
2. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist. Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO verbunden wird, die sich - wie hier - mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als unbegründet erweist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55, vom 24. Januar 2012 - 4 StR 469/11, vom 7. November 2009 - 5 StR 356/09, vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09, NStZ-RR 2009, 353, vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314, vom 31. Januar 2013 - 1 StR 595/12; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 25 Rn. 11). Denn die Regelung des § 356a StPO soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen (BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06, BGHR StPO § 25 Abs. 2 Nach dem letzten Wort 1; vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, aaO).
3
Dem Antrag des Verurteilten, ihm die zur Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen, war nicht nachzukommen. § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO findet keine Anwendung, wenn das Ablehnungsgesuch ohne Ausscheiden der abgelehnten Richter (§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO) als unzulässig zu verwerfen ist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, aaO; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2005 - 5 StR 269/05, BGHR StPO § 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungsmitteilung 1).
4
3. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, da keine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
5
Auch die Mutmaßungen des Verurteilten über die Unterrichtung der Richter der Spruchgruppe über den Sach- und Streitstand mit der Behauptung, es hätten nicht sämtliche Richter die Akten gelesen, zeigen eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht auf. Zu der Frage, wie die einzelnen Mitglieder eines Spruchkörpers die erforderliche Kenntnis des Streitstoffs erlangen, enthalten weder das Verfahrens- noch das Verfassungsrecht nähere Vorgaben. Die Entscheidung , ob der Spruchkörper sich mit Blick auf die Arbeitsteilung im Kollegium darauf beschränkt, durch den Berichterstatter über den maßgeblichen Sach- und Streitstand informiert zu werden, oder die Vollständigkeit und Richtigkeit des Vortrags dadurch sichert und verstärkt, dass ein weiteres, mehrere oder alle Mitglieder des Spruchkörpers sich den Streitstoff aus den Akten selbst erarbeiten, ist ihm überlassen. Dabei ist es jedem Richter in Ausübung seiner Unabhängigkeit und persönlichen Verantwortung jederzeit unbenommen, sich selbst unmittelbar aus den Akten kundig zu machen, wenn er dies für seine Überzeugungsbildung für erforderlich hält und nicht allein auf den Vortrag des Berichterstatters zurückgreifen möchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12 u. 2 BvR 625/12, NJW 2012, 2334, 2336 Tz. 25; siehe auch schon BVerfG, Beschluss vom 24. März 1987 - 2 BvR 677/86, NJW 1987, 2219, 2220; BGH, Beschluss vom 15. Februar 1994 - 5 StR 15/92, NStZ 1994, 353f.).
6
Eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter kann mit der Anhörungsrüge nach § 356a StPO nicht geltend gemacht werden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 2 StR 585/11 mwN; noch offen gelassen von BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - 4 StR 637/10). Allerdings lag die vom Verurteilten behauptete Verletzung von Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG ohnehin nicht vor: Der Senatsvorsitzende war bei der Beratung und Beschlussfassung urlaubsbedingt verhindert und ist von dem ohnehin der betreffenden Spruchgruppe angehörenden Stellvertre- tenden Vorsitzenden unter Hinzuziehung des nach der internen Geschäftsverteilung zur weiteren Vertretung berufenen Senatsmitglieds vertreten worden.
Becker Fischer Appl Berger Krehl

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 579/15
vom
22. Juli 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
hier: Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2016:220716B1STR579.15.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2016 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 28. Juni 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 7. April 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz mit Beschluss vom 7. April 2016 als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 erhebt ein Verteidiger des Verurteilten die Anhörungsrüge, hilfsweise den „statthaften Rechtsbehelf“. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
2
2. Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig. Dem Vorbringen zur Anhörungsrüge ist nicht zu entnehmen, wann der Verurteilte von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In Fällen, in denen sich – wie hier – die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehört die Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2015 – 4 StR 85/15 und vom 29. September 2009 – 1 StR 628/08, StV 2010, 297). Allerdings ergibt sich aus einem früheren Schreiben des Verurteilten, dass er die Entscheidung des Senats bereits am 9. Mai 2016 erhalten hat. Damit ist belegt, dass die Anhörungsrüge verspätet ist.
3
3. Sie hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt.
4
4. Eine Umdeutung in einen anderweitigen, statthaften und zulässigen Rechtsbehelf kam nicht in Betracht.
5
5. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Senatsbeschluss vom 22. Mai 2015 – 1 StR 121/15).
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