Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2016 beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz mit Beschluss vom 7. April 2016 als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 erhebt ein Verteidiger des Verurteilten die Anhörungsrüge, hilfsweise den „statthaften Rechtsbehelf“. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
- 2
- 2. Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig. Dem Vorbringen zur Anhörungsrüge ist nicht zu entnehmen, wann der Verurteilte von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In Fällen, in denen sich – wie hier – die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehört die Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2015 – 4 StR 85/15 und vom 29. September 2009 – 1 StR 628/08, StV 2010, 297). Allerdings ergibt sich aus einem früheren Schreiben des Verurteilten, dass er die Entscheidung des Senats bereits am 9. Mai 2016 erhalten hat. Damit ist belegt, dass die Anhörungsrüge verspätet ist.
- 3
- 3. Sie hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt.
- 4
- 4. Eine Umdeutung in einen anderweitigen, statthaften und zulässigen Rechtsbehelf kam nicht in Betracht.
- 5
- 5. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Senatsbeschluss vom 22. Mai 2015 – 1 StR 121/15).
Mosbacher Bär
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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 24. Oktober 2014 durch Beschluss vom 29. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 31. August 2015 erhobene Anhörungsrüge. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
- 2
- Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig, weil dem Vorbringen des Verurteilten nicht zu entnehmen ist, wann er von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In Fällen, in denen sich – wiehier – die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus der Akte ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehört die Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2005 – 2 StR 444/04, BGHR StPO § 356a Frist 1, vom 29. September 2009 – 1 StR 628/08, StV 2010, 297).
- 3
- Die Anhörungsrüge hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Dass er der Auffassung des Verurteilten zu einem möglichen Beruhen des Urteils auf der unterbliebenen Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.
Bender Quentin
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 25. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- 3
- 1. Die Anhörungsrüge nach § 33a StPO ist schon ihrem Wortlaut nach als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen nicht statthaft, denn diese Vorschrift gilt nur subsidiär, d.h. nur dann, wenn gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf statthaft ist. Gegen Revisionsentscheidungen ist als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 356a StPO statthaft (vgl. BGH NStZ 2007, 236 m.N.).
- 4
- 2. a) Der Verurteilte hat diesen Rechtsbehelf jedoch nicht innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angebracht. Diese Frist beginnt gemäß § 356a Satz 2 StPO mit der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die behauptete Gehörsverletzung ergeben kann. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung muss gemäß § 356a Satz 3 StPO vom Verurteilten glaubhaft gemacht werden, wobei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung binnen der Wochenfrist für die Stellung des Antrages nach § 356a StPOmitzuteilen ist. Das ist jedoch nicht geschehen, so dass der vom Verurteilten erhobene Rechtsbehelf schon deshalb als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO unzulässig ist.
- 5
- b) Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Denn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Nack Wahl Hebenstreit Elf Sander
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Der Senat hat die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. November 2014 mit Beschluss vom 14. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2015, das beim Senat am 11. Mai 2015 eingegangen ist und dem eine Vielzahl von Anlagen beigefügt war, hat die Verurteilte hiergegen „Beschwerde“ eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und möchte, da sie sich selbst als Opfer fühlt, mit dem Rechtsbehelf „Gerechtigkeit wiederherstellen“.
- 2
- Eine Beschwerde gegen eine Revisionsverwerfung ist gesetzlich nicht vorgesehen und wäre daher nicht statthaft. Aus dem Schreiben geht jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, der Senat habe Tatsachen , die für die Revisionsentscheidung von Bedeutung waren, nicht berücksichtigt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Sie begehrt ersichtlich, das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass des Verwerfungsbeschlusses bestand. Das Schreiben ist daher als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) auszulegen (§ 300 StPO).
- 3
- Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht zulässig erhoben, weil entgegen § 356a Satz 2 und 3 StPO nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wird, wann die Beschwerdeführerin von der von ihr geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat.
- 4
- Auch in der Sache könnte die Anhörungsrüge keinen Erfolg haben. Der Senat hat weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
- 5
- Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. dazu BVerfG NJW 2006, 136 und StraFo 2007, 463).
- 6
- Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 – 1 StR 81/13).
Radtke Fischer