Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Sept. 2004 - 4 StR 234/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
2. Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in den Fällen 27, 32, 33, 37, 111 und 112 der Anklage auf den Vorwurf des Betruges beschränkt.
3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. September 2003
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Bestechung in 49 Fällen, des Betruges in 45 Fällen, davon in 38 Fällen in Tateinheit mit wettbewerbsbeschränkender Absprache bei Ausschreibungen , und der wettbewerbsbeschränkenden Absprache bei Ausschreibungen in fünf Fällen schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 27, 32, 33, 37, 111 und 112 der Anklage und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
5. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Bestechung in 49 Fällen, Betruges in 50 Fällen, jeweils tateinheitlich mit wettbewerbsbeschränkender Absprache bei Ausschreibungen, wobei es in 6 Fällen beim Versuch geblieben ist, Betruges in einem weiteren Fall, versuchten Betruges in 3 weiteren Fällen und wettbewerbsbeschränkender Absprache bei Ausschreibungen in 13 weiteren Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts in den Fällen 101 bis 104, 106, 107, 109, 110, 114 bis 121 und 123 der Anklage gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil rein "vertikale" Absprachen (Fälle 101 bis 104, 106, 107, 114 bis 121) nicht vom Tatbestand des § 298 Abs. 1
StGB erfaßt sind (Senatsbeschluß vom 22. Juni 2004 - 4 StR 428/03, insoweit zum Abdruck in BGHSt vorgesehen); in den Fällen 109, 110, 116 bis 121 und 123 begegnet die – zum Teil (Fälle 116 bis 121) tateinheitlich mit § 298 Abs. 1 StGB erfolgte - Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen versuchten Betruges Bedenken, weil der vom Mittäter B. - wie dieser wußte - zu täuschende Geschäftsführer Br. (möglicherweise, UA 49, 50, 67, 68) bösgläubig war. Soweit eine (wahlweise) Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue in Betracht käme, fielen die hierfür zu verhängenden Strafen neben den übrigen Einzelstrafen nicht ins Gewicht.
2. In den Fällen 27, 32, 33, 37, 111 und 112 der Anklage hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Betruges beschränkt, weil die tateinheitlich zum Betrug jeweils abgeurteilte wettbewerbsbeschränkende Absprache bei Ausschreibungen - soweit ersichtlich - ebenfalls nur "vertikale" Absprachen betraf.
3. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Dies führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 27, 32, 33, 37, 111 und 112 der Anklage und der Gesamtstrafe. Diese Strafen müssen neu festgesetzt werden.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.