Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2006 - 4 StR 374/05

bei uns veröffentlicht am19.01.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 374/05
vom
19. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. April 2005 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 17. September 2003 wegen Bestechung u.a. - insgesamt 116 Taten - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten stellte der Senat mit Beschluss vom 7. September 2004 - 4 StR 234/04 - 17 der angeklagten Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, beschränkte die Strafverfolgung in sechs Fällen gemäß § 154 a Abs. 2 StPO und änderte den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte der Bestechung in 49 Fällen, des Betruges in 45 Fällen, davon in 38 Fällen in Tateinheit mit wettbewerbsbeschränkender Absprache bei Ausschreibungen, und der wettbewerbsbeschränkenden Absprache bei Ausschreibungen in fünf Fällen schuldig ist. Im Ausspruch über die Einzelstrafen in sechs Fällen und im Gesamtstrafenausspruch hob der Senat das angefochtene Urteil mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurück; die weiter gehende Revision des Angeklagten wurde verworfen.
2
Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen der rechtskräftig festgestellten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich die - wirksam auf die zur Bewährung ausgesetzte Gesamtstrafe beschränkte (vgl. BGHR StPO § 318 Strafausspruch 2) - vom Generalbundesanwalt vertretene, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.
3
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
4
1. Nach den Feststellungen waren der Angeklagte und sein inzwischen verstorbener Partner Lutz Peter B. Geschäftsführer einer Firma für Heizungs - und Sanitärtechnik (Firma B. GmbH) und persönlich haftende Gesellschafter eines Planungsbüros (Firma H. ). In der Zeit von 1995/96 bis 2001 verschafften beide den Firmen durch Bestechung von Mitarbeitern staatlicher Bauämter bzw. durch Ausschreibungs- und Rechnungsmanipulationen Aufträge, die die Firmen sonst nicht erhalten hätten.
5
2. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung für die neu festzusetzenden Einzelstrafen zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er ein umfassendes , von Reue getragenes Geständnis abgelegt, er bereits im frühen Stadium der Ermittlungen aktiv sowohl zur Aufklärung eigener Straftaten als auch zur Aufdeckung von Straftaten anderer beigetragen, er persönlich und - auf sein Betreiben - auch die Firma B. GmbH Schadenswiedergutmachung geleistet habe, so dass der gesamte Schaden ausgeglichen sei, er seinen Geschäftspartner B. dazu bewogen habe, in die Schweiz transferiertes Geld (250.000 DM) zurückzuführen und den Steuerbehörden zur Verfügung zu stellen , er - mit 58 Jahren - nicht vorbestraft sei und ein sozial geordnetes Leben geführt habe, er 4 ½ Monate Untersuchungshaft erlitten habe, er an einer ihn stark beeinträchtigenden Krankheit (Morbus Crohn) leide und die Motivation für die Straftaten "Existenzängste" gewesen seien. Darüber hinaus hat die Strafkammer strafmildernd sowohl die lange Verfahrensdauer gewertet als auch, dass die Taten lange Zeit zurückliegen. Schließlich hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten noch berücksichtigt, dass auf ihn erhebliche Verfahrenskosten zukommen, was ihn bei seinem derzeitigen bescheidenen Einkommen besonders hart treffe.
6
Im Hinblick auf die Gesamtstrafenbildung, bei der von einem Strafrahmen von einem Jahr und neun Monaten bis zu 15 Jahren (Gesamt-)Freiheitsstrafe auszugehen war, hat die Strafkammer zudem mildernd gewertet, dass nach der vom Senat vorgenommenen Verfahrensbeschränkung der noch berücksichtigungsfähige Gesamtschaden um mehr als die Hälfte - auf ca. 180.000 DM und knapp 30.000 DM Gefährdungsschaden - reduziert worden sei und zwischen den Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang bestehe; die Taten seien fortlaufend "nach demselben Schema" erfolgt und hätten überwiegend das Land Nordrhein-Westfalen betroffen. Die wiederholte Tatbegehung sei Ausdruck einer von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle gewesen.
7
Zu Lasten des Angeklagten hat das Landgericht den langen Tatzeitraum, die Vielzahl der Taten, die Höhe des Schadens und die beträchtliche kriminelle Energie des Angeklagten gewertet, wenn auch berücksichtigt werden müsse, dass die Vorgehensweise des Angeklagten damals "branchenüblich" gewesen sei.
8
Die Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer damit begründet , dass für den Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu stellen sei und auch die nach § 56 Abs. 2 StGB geforderten "besonderen Umstände" vorlägen: Der Angeklagte habe durch sein von Reue getragenes Geständnis umfassend zur Aufklärung des gesamten Tatkomplexes beigetragen und - auch durch Einsatz seines privaten Vermögens - eine vollständige Schadenswiedergutmachung bewirkt. Er sei nicht vorbestraft und habe sich 4 ½ Monate in Untersuchungshaft befunden, was ihn erheblich beeindruckt habe.
9
3. Die Gesamtstrafenbildung durch das Landgericht weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
10
a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von den Taten und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen; in Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die Bewertung des Tatgerichts hinnehmen. Diese Grundsätze gelten auch für die Bildung der Gesamtstrafe und für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 11 m.w.N.).
11
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hält der Gesamtstrafenausspruch revisionsrechtlicher Prüfung noch stand.
12
aa) Die von der Staatsanwaltschaft behaupteten Widersprüche bei der Strafzumessung - einerseits heiße es, der Angeklagte habe auch unter Einsatz seines privaten Vermögens zur vollständigen Schadenswiedergutmachung beigetragen , andererseits werde darauf hingewiesen, dass die Schadenswiedergutmachung durch den Angeklagten und andere Beteiligte, u.a. durch an den Straftaten beteiligte Handwerksfirmen, erfolgt sei – und - einerseits gehe die Strafkammer davon aus, der Angeklagte habe seinen Geschäftspartner B. dazu bewogen, das in die Schweiz transferierte Geld zurückzuführen, andererseits komme zum Ausdruck, dass der Angeklagte und B. das Geld gemeinsam zurückgeführt hätten - sind ersichtlich, sofern sie überhaupt bestehen, für die Strafzumessung ohne Relevanz; denn die bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte insoweit sind, dass der Schaden - auch durch Einsatz des Privatvermögens des Angeklagten - wieder gutgemacht ist und dass das ins Ausland verbrachte Geld durch den Einsatz des Angeklagten zurückgeführt und den Finanzbehörden zur Verfügung gestellt wurde.
13
bb) Soweit die Staatsanwaltschaft meint, es lägen keine gleichartigen Taten nach "demselben Schema" vor, wovon aber das Landgericht ausgehe, sondern zum einen "zwei Sachverhaltskomplexe", nämlich die Taten betreffend die Firma B. GmbH und die Taten betreffend das Planungsbüro H. , und zum anderen beträfen die Taten unterschiedliche Geschädigte sowie unterschiedlich verletzte Rechtsgüter, zeigt sie ebenfalls keinen die Gesamtstrafenbildung in Frage stellenden Rechtsfehler auf. Die Strafkammer berücksichtigt strafmildernd, dass zwischen den abgeurteilten Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang bestehe. Das ist durch die Feststellungen, nach denen die ins- gesamt aus "Existenzangst" zum Erhalt der miteinander verflochtenen Firmen begangenen Taten fortlaufend und mit geringem zeitlichen Abstand begangen wurden, belegt. Dass die Taten unterschiedliche Geschädigte betrafen und verschiedene Rechtsgüter verletzten, steht der strafmildernden Erwägung des Landgerichts nicht entgegen (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1, 4, 8; BGH, Beschluss vom 18. Juli 1995 – 4 StR 379/95).
14
cc) Die Wertung der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe bei Bildung der Gesamtstrafe den "Spielraum der noch schuldangemessenen Strafe verlassen", zeigt keinen Rechtsfehler auf, sondern gründet sich auf – im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigende - eigene Strafzumessungserwägungen. Der Staatsanwaltschaft ist allerdings zuzugeben, dass die Gesamtstrafe außergewöhnlich milde ist. Sie ist jedoch im Hinblick auf die zahlreichen gewichtigen Strafmilderungsgründe aus Rechtsgründen gerade noch hinzunehmen. Das gilt auch für die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung, wobei das Landgericht angesichts der festgestellten Milderungsgründe nicht ausdrücklich erörtern musste, ob etwa die Verteidigung der Rechtsordnung ausnahmsweise die Vollstreckung der Strafe gebietet (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9, 15).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann

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Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Strafgesetzbuch - StGB | § 56 Strafaussetzung


(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au

Strafgesetzbuch - StGB | § 54 Bildung der Gesamtstrafe


(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener

Strafprozeßordnung - StPO | § 318 Berufungsbeschränkung


Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Sept. 2004 - 4 StR 234/04

bei uns veröffentlicht am 07.09.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 234/04 vom 7. September 2004 in der Strafsache gegen wegen Bestechung u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 234/04
vom
7. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 2004
gemäß §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 101 bis 104, 106, 107, 109, 110, 114 bis 121 und 123 der Anklage verurteilt worden ist. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
2. Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in den Fällen 27, 32, 33, 37, 111 und 112 der Anklage auf den Vorwurf des Betruges beschränkt.
3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. September 2003
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Bestechung in 49 Fällen, des Betruges in 45 Fällen, davon in 38 Fällen in Tateinheit mit wettbewerbsbeschränkender Absprache bei Ausschreibungen , und der wettbewerbsbeschränkenden Absprache bei Ausschreibungen in fünf Fällen schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 27, 32, 33, 37, 111 und 112 der Anklage und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
5. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Bestechung in 49 Fällen, Betruges in 50 Fällen, jeweils tateinheitlich mit wettbewerbsbeschränkender Absprache bei Ausschreibungen, wobei es in 6 Fällen beim Versuch geblieben ist, Betruges in einem weiteren Fall, versuchten Betruges in 3 weiteren Fällen und wettbewerbsbeschränkender Absprache bei Ausschreibungen in 13 weiteren Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts in den Fällen 101 bis 104, 106, 107, 109, 110, 114 bis 121 und 123 der Anklage gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil rein "vertikale" Absprachen (Fälle 101 bis 104, 106, 107, 114 bis 121) nicht vom Tatbestand des § 298 Abs. 1
StGB erfaßt sind (Senatsbeschluß vom 22. Juni 2004 - 4 StR 428/03, insoweit zum Abdruck in BGHSt vorgesehen); in den Fällen 109, 110, 116 bis 121 und 123 begegnet die – zum Teil (Fälle 116 bis 121) tateinheitlich mit § 298 Abs. 1 StGB erfolgte - Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen versuchten Betruges Bedenken, weil der vom Mittäter B. - wie dieser wußte - zu täuschende Geschäftsführer Br. (möglicherweise, UA 49, 50, 67, 68) bösgläubig war. Soweit eine (wahlweise) Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue in Betracht käme, fielen die hierfür zu verhängenden Strafen neben den übrigen Einzelstrafen nicht ins Gewicht.
2. In den Fällen 27, 32, 33, 37, 111 und 112 der Anklage hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Betruges beschränkt, weil die tateinheitlich zum Betrug jeweils abgeurteilte wettbewerbsbeschränkende Absprache bei Ausschreibungen - soweit ersichtlich - ebenfalls nur "vertikale" Absprachen betraf.
3. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Dies führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 27, 32, 33, 37, 111 und 112 der Anklage und der Gesamtstrafe. Diese Strafen müssen neu festgesetzt werden.
Tepperwien RiBGH Maatz ist infolge Kuckein Urlaubs an der Unterschrift gehindert Tepperwien Athing Sost-Scheible

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.