Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2016 - 3 StR 516/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:220316B3STR516.15.0
published on 22/03/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2016 - 3 StR 516/15
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 516/15
vom
22. März 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Diebstahls
ECLI:DE:BGH:2016:220316B3STR516.15.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 22. März 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 27. April 2015, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstahls "im besonders schweren Fall" in sieben (A. ) bzw. in acht Fällen (T. ) jeweils zur Gesamtfreiheitstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit den (gleichlautenden) Verfahrensrügen Erfolg. Auf die Sachrügen kommt es daher nicht an.
2
Mit Recht beanstanden die Beschwerdeführer die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO).
3
1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
4
Nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts für das Jahr 2013 war (zunächst) die zweite Große Strafkammer für das vorliegende Verfahren zuständig. Aufgrund einer Überlastungsanzeige für diesen Spruchkörper richtete die Präsidentin des Landgerichts am 13. November 2013 eine neue, die zehnte Große Strafkammer ein, der durch Beschluss des Präsidiums vom 14. November 2013 die - zuvor bei der zweiten Großen Strafkammer bestehende - Zuständigkeit für alle Strafsachen des ersten Rechtszugs übertragen wurde, in denen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz allein oder neben anderen Delikten Gegenstand der Anklage waren, soweit die Hauptverhandlung am 1. Dezember 2013 noch nicht begonnen hatte. Dazu gehörte auch das bereits anhängige, vorliegende Verfahren, in dem neben den abgeurteilten Diebstahlsdelikten auch Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz angeklagt waren.
5
Nachdem im gegenständlichen Verfahren die erste Hauptverhandlung am 10. Dezember 2013 vor der zehnten Großen Strafkammer begonnen hatte, erkrankte im Januar 2014 deren Vorsitzender für längere, unbestimmte Zeit, sodass die Hauptverhandlung, an der als ordentliche beisitzende Richterinnen die Richterin am Landgericht W. sowie Richterin S. teilgenommen hatten , ausgesetzt werden musste.
6
Nach der Jahresgeschäftsverteilung des Landgerichts für das Geschäftsjahr 2014 bestand für das gegenständliche Verfahren weiterhin die Zuständigkeit der zehnten Großen Strafkammer, die indes nunmehr mit den Richtern am Landgericht K. und M. als regelmäßige Beisitzer besetzt war. Zu Vertretern dieser Beisitzer waren an erster Stelle die Mitglieder der zweiten Großen Jugendkammer berufen. Nach einer Überlastungsanzeige des neuen Vorsitzenden der zehnten Großen Strafkammer richtete das Präsidium des Landgerichts bereits durch Beschluss vom 30. Januar 2014 zur Entlastung dieser Strafkammer zum 1. März 2014 die zehnte Große Hilfsstrafkammer ein, besetzte diese mit den Beisitzerinnen Richterin am Landgericht W. und Richterin S. und wies ihr als Aufgabenbereich allein das gegenständliche Verfahren zu. Ferner beschloss das Präsidium: "Richterin am Landgericht W. und Richterin S. werden - in dieser Reihenfolge - ab dem 01.02.2014 erstrangige Vertreter der 10. Großen Strafkammer". Eine Begründung für diese Änderung der Vertretungsregelung wurde nicht gegeben.
7
Durch Beschluss vom 12. Februar 2014 besetzte das Präsidium nicht nur die - bis dahin vakante - Stelle des Vorsitzenden der zehnten Großen Hilfsstrafkammer , sondern bestimmte nunmehr andere Richter - also nicht mehr Richterin am Landgericht W. und Richterin S. - als deren Beisitzer und änderte die Zuständigkeit dieser - zum 1. März 2014 eingerichteten - Hilfsstrafkammer dahin, dass sie zuständig wurde für "alle Verfahren, die in der 10. Großen Strafkammer am 5. März 2014 anhängig sind oder nach diesem Zeitpunkt neu eingehen, mit Ausnahme der Verfahren, in denen die Hauptverhandlung vor dem 5. März 2014 bereits begonnen hat". Danach war die zehnte Große Strafkammer (weiterhin bzw. wieder) für das gegenständliche Verfahren zuständig. Dieses Verfahren war danach das einzige, das bei der zehnten Großen Strafkammer anhängig war.
8
Ab dem 3. März 2014 (bis zum 27. April 2015) wurde die Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren vor der zehnten Großen Strafkammer mit den beisitzenden Richterinnen W. und S. durchgeführt. Diese waren aufgrund der am 30. Januar 2014 beschlossenen Vertretungsregelung zur Mitwirkung berufen, da die regelmäßigen beisitzenden Richter der Strafkammer K. und M. Urlaub angezeigt hatten und deshalb an einzelnen Verhandlungstagen an der Teilnahme verhindert waren.
9
In der Hauptverhandlung vom 6. März 2014 erhob der Angeklagte A. den Besetzungseinwand gemäß § 222b Abs. 1 StPO, dem sich der Angeklagte T. anschloss. Danach bestehe die Zuständigkeit der zehnten Großen Strafkammer nicht. Die Übertragung von Aufgaben der zweiten großen Strafkammer im Jahr 2013 sei nicht rechtmäßig und wirksam geschehen, da die Präsidentin den Beschluss vom 14. November 2013 für ein verhindertes Präsidiumsmitglied unterschrieben habe. Ferner sei die durch Beschluss des Präsidiums vom 12. Februar 2014 vorgenommene neue Regelung der Geschäftsaufgaben der zehnten Hilfsstrafkammer eine "Rückübertragung" (allein) des vorliegenden Verfahrens auf die zehnte Große Strafkammer, sodass dieser Präsidiumsbeschluss eine unzulässige Einzelfallzuweisung darstelle. Auch sei die der Mitwirkung der beiden Beisitzerinnen W. und S. zugrundeliegende Vertretungsregelung rechtsfehlerhaft. Schließlich habe ein Vertretungsfall gar nicht vorgelegen, da die Hauptverhandlung auch außerhalb der Urlaubstage der regelmäßigen Beisitzer K. und M. und daher mit diesen hätte durchgeführt werden können und müssen.
10
Die Berufsrichter der zehnten Großen Strafkammer wiesen den Besetzungseinwand in der Hauptverhandlung am 7. März 2014 zurück (§ 222b Abs. 2 StPO) und stellten fest, dass die Strafkammer ordnungsgemäß besetzt sei. Die Übertragung von Zuständigkeiten aus der zweiten Großen Strafkammer auf die neu eingerichtete zehnte Große Strafkammer im Jahr 2013 stelle keine "Einzelfallübertragung" dar. Der zehnten Großen Strafkammer sei nicht nur das vorliegende Verfahren übertragen worden. Im Übrigen habe es im Kalenderjahr 2013 bei dieser Kammer weitere Eingänge gegeben. Von der Übertragung der Geschäftsaufgaben auf die zehnte Große Strafkammer am 14. November 2013 an sei diese durchgängig immer für das gegenständliche Verfahren zuständig gewesen. Die Übertragung des Verfahrens auf die zehnte Große Hilfsstrafkammer durch den Präsidiumsbeschluss vom 30. Januar 2014 sei nicht wirksam geworden, da diese Übertragung erst mit Wirkung zum 1. März 2014 erfolgen sollte und die Geschäftsaufgaben der Hilfsstrafkammer vor diesem Zeitpunkt bereits am 12. Februar 2014 dahin geändert worden seien, dass das vorliegende Verfahren in der Zuständigkeit der zehnten Großen Strafkammer verblieben sei. Eine "Rückübertragung" habe danach nicht vorgelegen. Die Änderung der erstrangigen Vertretung in der zehnten Großen Strafkammer durch die Richterinnen W. und S. sei aus sachgerechten Gründen erfolgt: Wegen des Ausfalls des erkrankten Vorsitzenden sei das einzige terminierte Verfahren weggefallen, mit dem die Richterinnen W. und S. befasst gewesen seien. Das Präsidium habe daher für "eine angemessene Auslastung" dieser Kolleginnen Sorge tragen müssen. Sachgerecht sei es erschienen, diese der zehnten Großen Strafkammer als erstrangige Vertreterinnen zuzuweisen, in der "aufgrund des Ausfalls des Kollegen L. ein erheblicher Arbeitsmehranfall entstanden war".
11
Hiergegen wendet sich die Revision mit der bereits im Besetzungseinwand angeführten Begründung.
12
2. Die Verfahrensrüge hat Erfolg.
13
a) Die Besetzungsrüge ist zulässig erhoben. Sie ist weder wegen Verspätung oder unzureichender Substantiierung des in der Hauptverhandlung erhobenen Besetzungseinwandes (§ 222b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO) gemäß § 338 Nr. 1 Buchst. b StPO präkludiert, noch haben die Beschwerdeführer die Anforderungen an die Begründung der Besetzungsrüge in der Revision (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) verfehlt. Sie haben sämtliche relevanten Schriftstücke, nämlich die Überlastungsanzeigen, die Präsidiumsbeschlüsse und die sonstigen erteilten Auskünfte der Verwaltung des Landgerichts zu den Geschäftsaufgaben der erkennenden Strafkammer und ihrer richterlichen Besetzung jeweils im Wortlaut mitgeteilt. Sie haben damit alle Tatsachen vorgebracht, die zur Begründung des Verfahrensmangels und zur Beurteilung der Besetzungsrüge durch den Senat erforderlich waren. Den Vortrag sonstiger (mündlicher und schriftlicher) Hinweise der Strafkammer, die in deren Zurückweisungsbeschluss vom 7. März 2014 erwähnt wurden, bedurfte es - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - zur Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens nicht.
14
b) Die Besetzungsrüge ist auch begründet.
15
Mit den beisitzenden Richterinnen W. und S. war die Strafkammer in der Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß besetzt, sodass diese nicht gesetzliche Richter waren. Der Präsidiumsbeschluss vom 12. Februar 2014, durch den diese Richterinnen zu erstrangigen Vertreterinnen der Beisitzer der zehnten Großen Strafkammer bestellt worden sind, ist rechtsfehlerhaft nicht begründet worden.
16
aa) Gemäß § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG darf das Präsidium die nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift getroffenen Anordnungen im Laufe des Geschäftsjahres ändern, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Die Vorschrift muss eng ausge- legt und entsprechend streng angewandt werden. Sie gilt auch für die Änderung von Vertretungsregelungen der Jahresgeschäftsverteilung (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 21e Rn. 108 ff., 111, 141). Der Änderungsgrund muss stets im Beschluss des Präsidiums oder einem Protokoll der entsprechenden Präsidiumssitzung festgehalten werden, damit überprüfbar ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die nur ausnahmsweise zulässige Änderung der Geschäftsverteilung vorlagen (vgl. Kissel/Mayer aaO, Rn. 115). Der Präsidiumsbeschluss muss so detailliert begründet sein, dass eine Prüfung seiner Rechtmäßigkeit möglich ist; denn (auch) von Verfassungs wegen sind Regelungen der Zuständigkeit, anders als deren Anwendung, nicht lediglich am Maßstab der Willkür, sondern auf jede Rechtswidrigkeit hin zu prüfen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NJW 2015, 2597, 2598 f. mwN, sowie Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 273 ff.; Kissel/Mayer aaO, Rn. 120).
17
bb) Nach diesen Maßstäben hält der Präsidiumsbeschluss vom 30. Januar 2014 hinsichtlich der Bestellung der Richterinnen W. und S. zu erstrangigen Vertreterinnen der ordentlichen Beisitzer der zehnten Großen Strafkammer der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Diese unterjährige Änderung der Jahresgeschäftsverteilung 2014 wurde nicht begründet. Die revisionsrechtliche Überprüfung dahin, ob sie im Sinne des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG gerechtfertigt war, ist danach nicht möglich, sodass sie den Anforderungen nicht gerecht wird, die das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) an eine nachträgliche Zuständigkeitsänderung stellt.
18
Dieser Mangel wurde auch nicht nachträglich geheilt. Zwar kann das Präsidium bis zur Entscheidung über einen nach § 222b StPO erhobenen Besetzungseinwand nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift Mängel in der Be- gründung seines Beschlusses beheben, indem es diesen durch ergänzenden, die Gründe für die Zuständigkeitsänderung dokumentierenden Beschluss bestätigt. Denn das auf den Besetzungseinwand in den erstinstanzlichen Verfahren vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten eröffnete Zwischenverfahren dient dazu, die Prüfung und Beanstandung der Gerichtsbesetzung auf den von § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO beschriebenen Zeitpunkt vorzuverlegen, damit ein Fehler rechtzeitig aufgedeckt und gegebenenfalls geheilt wird. Damit wird auch dem Recht des Angeklagten, sich nur vor seinem gesetzlichen Richter verantworten zu müssen, besser Rechnung getragen, als wenn er darauf verwiesen würde, dieses Recht erst mit der Revision geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, juris Rn. 11 und Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 279). Mit den durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 eingeführten Rügepräklusionsvorschriften der § 338 Nr. 1, § 222b Abs. 1 StPO wollte der Gesetzgeber erreichen, dass Besetzungsfehler bereits in einem frühen Verfahrensstadium erkannt und geheilt werden, um zu vermeiden, dass ein möglicherweise mit großem Aufwand zustande gekommenes Strafurteil allein wegen eines Besetzungsfehlers im Revisionsverfahren aufgehoben und in der Folge die gesamte Hauptverhandlung - mit erheblichen Mehrbelastungen sowohl für die Strafjustiz als auch für den Angeklagten - wiederholt werden muss (BT-Drucks. 8/976 S. 24 ff.).
19
Von dieser Möglichkeit hat das Präsidium des Landgerichts indes keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr fehlt es auch an einer dem Besetzungseinwand nachfolgenden Begründung und Bestätigung der Vertretungsänderung. Die durch die Strafkammer im Zurückweisungsbeschluss vom 7. März 2014 angeführten Gründe für die Änderung der Geschäftsaufgaben vermögen eine (nachträgliche ) Begründung durch das Präsidium nicht zu ersetzen. Im Übrigen sind sie auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. So bleibt unklar, wie die in jener Entscheidung zur Begründung der Änderung der Vertretungsregelung angeführte ungenügende Auslastung dieser beiden Richterinnen durch die Übertragung einer Vertreterzuständigkeit effizient beseitigt werden konnte, zumal nach der Übertragung aller anderen Verfahren auf die zehnte Hilfsstrafkammer bei der zehnten Großen Strafkammer nur noch das vorliegende Verfahren anhängig war. Mit Blick auf den später entstandenen Vertretungsfall der beiden ordentlichen Beisitzer dieses Spruchkörpers könnte die Änderung der Zuständigkeit vielmehr darauf hindeuten, dass die Richterinnen deshalb während des laufenden Geschäftsjahres zu erstrangigen Vertreterinnen der Beisitzer der zehnten Großen Strafkammer bestellt wurden, weil sie sich in das vorliegende Strafverfahren als frühere ordentliche Beisitzerinnen der zehnten großen Strafkammer im Hinblick auf die erste Hauptverhandlung bereits eingearbeitet hatten. Dies wäre rechtlich unzulässig. Das Präsidium hat im Übrigen die Aufgabe, schon jedem Anschein einer willkürlichen Änderung der Geschäftsverteilung zu begegnen.
20
3. Nach alledem bedarf es keiner Erörterung, ob die Besetzungsrüge auch unter dem Aspekt Erfolg haben könnte, dass es sich bei der Übertragung der vorliegenden Sache auf die zehnte Hilfsstrafkammer durch den Präsidiumsbeschluss vom 30. Januar 2014 um eine unzulässige Einzelzuweisung handelte, die "Rückübertragung" auf die zehnte Große Strafkammer am 12. Februar 2014 diesen Mangel - entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (vgl. LR/Breidling, 26. Aufl., § 21e Rn. 44; Kissel/Mayer aaO, § 21e Rn. 109) - indes rechtzeitig und wirksam beseitigt haben könnte, weil die Hilfsstrafkammer erst zum 1. März 2014 eingerichtet worden ist. Auch kann dahinstehen , ob der Beschluss des Präsidiums vom 14. November 2013 - wie die Revision weiter beanstandet - rechtsfehlerhaft, indes für die Zuständigkeit der nunmehr erkennenden Strafkammer nicht mehr maßgeblich war, nachdem das Präsidium deren Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren zuletzt durch seinen Beschluss über die Jahresgeschäftsverteilung 2014 vom 27. November 2013 festgelegt hat. Nicht zu erörtern ist ferner die weitere Beanstandung der Revision, die Urlaube der ordentlichen Beisitzer der erkennenden Strafkammer hätten deren Vertretung durch die Richterinnen W. und S. nicht rechtfertigen können.
Schäfer Hubert Mayer Gericke Tiemann
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur innerhalb einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung oder, soweit eine Zustellung nicht erfolgt ist, ihrer Bekanntmachung in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. Die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, sind dabei anzugeben. Alle Beanstandungen sind gleichzeitig vorzubringen. Außerhalb der Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich geltend zu machen; § 345 Abs. 2 und für den Nebenkläger § 390 Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Über den Einwand entscheidet das Gericht in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. Hält es den Einwand für begründet, so stellt es fest, daß es nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. Führt ein Einwand zu einer Änderung der Besetzung, so ist auf die neue Besetzung § 222a nicht anzuwenden.

(3) Hält das Gericht den Einwand für nicht begründet, so ist er spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Rechtsmittelgericht vorzulegen. Die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung. Den Verfahrensbeteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Erachtet das Rechtsmittelgericht den Einwand für begründet, stellt es fest, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur innerhalb einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung oder, soweit eine Zustellung nicht erfolgt ist, ihrer Bekanntmachung in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. Die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, sind dabei anzugeben. Alle Beanstandungen sind gleichzeitig vorzubringen. Außerhalb der Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich geltend zu machen; § 345 Abs. 2 und für den Nebenkläger § 390 Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Über den Einwand entscheidet das Gericht in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. Hält es den Einwand für begründet, so stellt es fest, daß es nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. Führt ein Einwand zu einer Änderung der Besetzung, so ist auf die neue Besetzung § 222a nicht anzuwenden.

(3) Hält das Gericht den Einwand für nicht begründet, so ist er spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Rechtsmittelgericht vorzulegen. Die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung. Den Verfahrensbeteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Erachtet das Rechtsmittelgericht den Einwand für begründet, stellt es fest, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur innerhalb einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung oder, soweit eine Zustellung nicht erfolgt ist, ihrer Bekanntmachung in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. Die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, sind dabei anzugeben. Alle Beanstandungen sind gleichzeitig vorzubringen. Außerhalb der Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich geltend zu machen; § 345 Abs. 2 und für den Nebenkläger § 390 Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Über den Einwand entscheidet das Gericht in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. Hält es den Einwand für begründet, so stellt es fest, daß es nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. Führt ein Einwand zu einer Änderung der Besetzung, so ist auf die neue Besetzung § 222a nicht anzuwenden.

(3) Hält das Gericht den Einwand für nicht begründet, so ist er spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Rechtsmittelgericht vorzulegen. Die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung. Den Verfahrensbeteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Erachtet das Rechtsmittelgericht den Einwand für begründet, stellt es fest, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist.