Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2017 - 3 StR 421/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:240117B3STR421.16.0
bei uns veröffentlicht am24.01.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 421/16
vom
24. Januar 2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen
ECLI:DE:BGH:2017:240117B3STR421.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. Juni 2016 mit den Feststellungen - ausgenommen diejenigen zu den rechtswidrigen Taten, die bestehen bleiben - aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Das Landgericht hat festgestellt:
3
a) Im Zeitraum von Juni 2010 bis September 2015 bedrängte der geringfügig wegen Beleidigung und Hausfriedensbruch vorbestrafte Beschuldigte den Nebenkläger mit einer Vielzahl von Telefonaten, um ein persönliches Gespräch über seine vom Nebenkläger weitergeleitete, letztlich aber erfolglose Bewerbung für ein Praktikum zu erzwingen und diesem eine Lektion zu erteilen. Zu diesem Zweck suchte der Beschuldigte wiederholt auch das Wohnhaus der Familie des Nebenklägers auf, beobachtete dieses und bedrängte in einem Fall die Tochter der Ehefrau des Nebenklägers, ihm Einlass zu gewähren. Auch andere Angehörige und Kontaktpersonen des Nebenklägers rief der Beschuldigte an und suchte sie auf, um sein Anliegen vorzubringen oder sie zu "nerven". Er ließ sich weder durch den stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik noch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz und die Verhängung eines Ordnungsgeldes von weiteren Kontaktaufnahmeversuchen abhalten. Die beharrlichen Handlungen des Beschuldigten veranlassten den Nebenkläger und seine Ehefrau im März 2013, einen ohnehin geplanten Wohnsitzwechsel vorzuziehen. Dem Beschuldigten gelang es zwar trotz intensiver Bemühungen im Umfeld des Nebenklägers nicht, die neue Anschrift herauszufinden; da der Nebenkläger aber auch weiterhin seine Mobilfunknummer nicht wechselte, konnte der Beschuldigte ihn noch bis zum September 2015 telefonisch belästigen.
4
b) Am 4. Dezember 2012 reagierte der Beschuldigte aggressiv auf das Erscheinen der von seinem Betreuer herbeigerufenen Polizeibeamten und versuchte , den Zeugen PK S. von seiner Wohnungstür wegzustoßen und ihn zu schlagen. Den Zeugen POK G. beleidigte er und schlug ihm mit der rechten Hand ins Gesicht, sodass dieser eine schmerzhafte Rötung erlitt.
Schließlich spuckte er dem Zeugen PK S. ins Gesicht und wehrte sich gegen das Anlegen von Handfesseln.
5
2. Das Landgericht hat - dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen folgend - festgestellt, dass der Beschuldigte zur Tatzeit aufgrund einer bei ihm bestehenden paranoiden Schizophrenie und der damit einhergehenden Denk- und Wahrnehmungsverzerrungen durchweg nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen. Es sei zu erwarten, dass er in Zukunft Taten begehen werde, die denen zum Nachteil der Familie des Nebenklägers ähnlich und von so erheblicher Bedeutung seien, dass der Beschuldigte gefährlich für die Allgemeinheit ist.
6
3. Der Maßregelausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
7
Der Senat hat § 63 StGB in der seit 1. August 2016 geltenden Neufassung anzuwenden (§ 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO), mit der im Wesentlichen die Konkretisierungen der Anordnungsvoraussetzungen durch das Bundesverfassungsgericht und die höchstrichterliche Rechtsprechung kodifiziert worden sind (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 42; BGH, Beschluss vom 3. August 2016 - 4 StR 305/16, StV 2017, 35).
8
Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass der Angeklagte bei Begehung der Anlasstaten aufgrund eines überdauernden psychischen Defekts schuldunfähig war und die Tatbegehungen auf diesem Zustand beruhen. Die Gefährlichkeitsprognose begegnet aber durchgreifenden Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: "Die Urteilsgründe belegen nicht, dass die Anlasstat der Nachstellung, die die Strafkammer als Grundlage für die Annahme der Gefährlichkeitsprognose herangezogen hat, als erheblich im Sinne des § 63 StGB n.F. einzustufen ist. Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die die Gesetzesbegründung der Neufassung des § 63 StGB übernommen hat, vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12; BGH NJW 2013; 3383; BGH NStZ-RR 2016, 41; Fischer [StGB, 64. Aufl.,] § 63 Rn. 16; BT-Drs. 18/7244, S. 18). Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, sind dabei nicht mehr 'ohne weiteres' dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen (BVerfG aaO; BGH aaO; BT-Drs. aaO). Das Landgericht stellt insofern tragend auf die Nachstellung zum Nachteil der Familie T. ab (UA S. 21). Diese ist für sich gesehen jedoch nicht als erhebliche Straftat anzusehen , da sie - im Höchstmaß mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht - nicht der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist. Auch gingen die gegenständlichen Nachstellungshandlungen nicht mit derart aggressiven Übergriffen einher, dass dies eine andere Beurteilung zulässt (BGH, Beschluss vom 18. März 2008 - 4 StR 6/08). Während des gesamten Tatzeitraums belästigte der Beschuldigte die Familie T. im Wesentlichen telefonisch und durch Beobachtung des Anwesens. Das bloße körperliche Nahekommen bei dem Vorfall mit dem Zeugen Dr. T. im Sommer 2012 (UA S. 8) stellt keinen aggressiven Übergriff dar. Auch bei dem nicht näher beschriebenen Bedrängen der B. an der Haustür (UA S. 7, 23) wurde keine Gewalthandlung festgestellt. Überdies wurden die Opfer durch die Nachstellung weder seelisch noch körperlich erheblich im Sinne des § 63 S. 1 StGB n.F. geschädigt. (…) Zwar kommt auch bei der Begehung von nicht erheblichen Anlasstaten die Anordnung einer Unterbringung gemäß § 63 StGB n.F. in Betracht. Dies setzt nach § 63 S. 2 StGB n.F. aber voraus, dass besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes erhebliche Straftaten im Sinne des § 63 S. 1 StGB n.F. begehen wird. (…) Es fehlen jedoch Feststellungen, aufgrund derer tragfähig be- gründet wird, dass von dem Beschuldigten nicht nur gleichwertige Taten wie die Anlasstat zu erwarten sind, sondern mit erheblichen aggressiven Übergriffen zu rechnen ist, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder gefährdet werden, wie es bei der Anlasstat ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 17) nicht der Fall war. Die bloße Verwirklichung des Tatbestandes des § 238 Abs. 1 StGB, der bereits als Taterfolg eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung voraussetzt, ist nicht ausreichend. Die Strafkammer hat zwar - sachverständig beraten - festgestellt, dass der Beschuldigte zu der Gruppe psychisch kranker Menschen gehört, die andere Menschen auch anfassen und bei dieser Gruppe das Risiko für Gewalttaten deutlich höher [ist] als in der Normalbevölkerung oder [bei] den psychisch Kranken, die Dritte nicht anfassen (UA S. 23), doch mangelt es insofern an der Darstellung der besonderen Umstände, aufgrund derer gerade vom Beschuldigten in Zukunft erhebliche Taten im Sinne des § 63 S. 1 StGB n.F., d.h. solche durch die das Opfer körperlich oder seelisch erheblich geschädigt oder gefährdet wird, zu erwarten sind. Insofern hätte sich das Landgericht auch mit den naheliegenden gegen eine Gefährlichkeit sprechenden Umständen auseinandersetzen müssen (BGH, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 291/08), wie damit, dass die Nachstellungshandlungen des Beschuldigten über den längeren Zeitraum gerade nicht zu einer erheblichen körperlichen oder seelischen Schädigung der Tatopfer geführt haben."
9
Dem schließt sich der Senat an.
10
4. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können daher aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
Becker Gericke Tiemann
Berg Hoch

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Strafprozeßordnung - StPO | § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen


(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren

Strafgesetzbuch - StGB | § 2 Zeitliche Geltung


(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. (2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt. (3) Wird das Gesetz, das

Strafgesetzbuch - StGB | § 238 Nachstellung


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt 1. die räuml

Strafprozeßordnung - StPO | § 354a Entscheidung bei Gesetzesänderung


Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 305/16
vom
3. August 2016
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 2016 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 21. März 2016 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2016:030816B4STR305.16.0

Ergänzend bemerkt der Senat:
Obgleich § 63 StGB durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuchs und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 2016 S. 1610) mit Wirkung zum 1. August 2016 neu gefasst worden ist und diese Neufassung gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO auf den vorliegenden Fall Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 – 3 StR 390/07, NJW 2008, 1173; MeyerGoßner /Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 345a Rn. 1; BT-Drucks. 18/7244, S. 41), hat die Unterbringungsanordnung Bestand. Die Neufassung der Anordnungsvoraussetzungen von § 63 StGB greift im Wesentlichen die Konkretisierungen auf, die vom Bundesverfassungsgericht und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in den vergangenen Jahren vorgenommen worden sind. Es handelt sich damit vorrangig um bestätigende Kodifizierungen (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 42). Das Landgericht hat die der Anordnung der Unterbringung zugrunde liegende Gefährlichkeitsprognose anhand der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt und bewertet. Seine dabei angestellten Erwägungen werden auch den Anforderungen des § 63 Satz 2 StGB nF gerecht. Der Senat kann daher ausschließen, dass die Unterbringungsanordnung auf der Nichtanwendung der Neufassung des § 63 StGB beruht.
Sost-Scheible Cierniak Mutzbauer
RiBGH Bender ist urlaubsbedingt abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Sost-Scheible Quentin

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 6/08
vom
18. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Hausfriedensbruchs u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 18. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. September 2007 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Der Maßregelausspruch entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt und werden die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Hälfte der Staatskasse auferlegt.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten des - im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangenen - Hausfriedensbruchs in neun Fällen und der Beleidigung für schuldig befunden undihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei begründet.
3
2. Dagegen hält die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
4
a) Allerdings begegnet das Urteil entgegen den Einwendungen der Revision keinen rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht - darin dem gehörten psychiatrischen Sachverständigen folgend - bei dem Angeklagten eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ festgestellt und darin - wie der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend belegt - einen für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorausgesetzten nicht nur vorübergehenden, sondern überdauernden Defekt vom Schweregrad des § 21 StGB gesehen hat. Auch der symptomatische Zusammenhang zwischen den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten und der festgestellten Persönlichkeitsstörung ist rechtsfehlerfrei belegt: Psychodynamisch sei die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten durch die Tendenz gekennzeichnet , Impulse auszureagieren, ohne mögliche Konsequenzen ausreichend zu berücksichtigen; dass der Angeklagte die Geschädigte hartnäckig jeweils bis auf ihr Wohnanwesen verfolgt habe, sei Ausdruck seiner gestörten Beziehungsstruktur, innerhalb derer es zu einer "krankhaften Fixierung" des Angeklagten auf die Person der Geschädigten gekommen sei, die ihm die vermeintliche "moralische Berechtigung" vermittelt habe, die Geschädigte und ihre Familie wiederholt auf ihrem Grundstück aufzusuchen. Auch wenn danach die psychiatrischen Grundlagen für eine Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB vorliegen, kann der Maßregelausspruch gleichwohl nicht bestehen bleiben , weil das Landgericht die weiter vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht ausreichend begründet hat:
5
b) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet werden , wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betreffende infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. Davon ist das Landgericht ausgegangen, indem es gemeint hat, die künftig zu erwartenden Strafen würden sich "nicht auf Übergriffe der verfahrensgegenständlichen Art beschränk(en), sondern auch auf körperliche Aggressionen erstrecken, sobald der Angeklagte eindeutige Ablehnung erfahre" (UA 17). Das Landgericht durfte bei dieser Einschätzung grundsätzlich auf die den Vorverurteilungen zu Grunde liegenden Tatgeschehen zurückgreifen. Allerdings lagen jene Vorfälle, bei denen der Angeklagte die Frauen, mit denen er in Beziehung stand, mit Fäusten geschlagen hatte, mittlerweile neun bzw. zuletzt viereinhalb Jahre zurück. Weitere aggressive Übergriffe des Angeklagten ergeben sich aus dem Urteil nicht. Auch gegen die nunmehr Geschädigte ist der Angeklagte nicht gewalttätig geworden. Das hat das Landgericht zwar nicht verkannt. Dass dies aber - wie das Landgericht ersichtlich gemeint hat - allein darauf zurückzuführen ist, dass die Geschädigte dem Angeklagten gegenüber fortdauernd ihre Zuneigung zum Ausdruck gebracht habe, wird jedoch nicht allen Umständen gerecht, die hier gegen die angenommene Gefährlichkeitsprognose sprechen. Denn auch wenn die Geschädigte dem Angeklagten weiterhin Verständnis entgegengebracht hat, hatte sie sich doch jedenfalls bereits Anfang des Jahres 2006 endgültig von ihm distanziert und sogar im Gerichtswege eine Unterlassungsverfügung gegen ihn erwirkt. Wenn der Angeklagte gleichwohl bei späteren Zusammentreffen mit ihr nicht gewalttätig geworden ist, sondern sich darauf "beschränkte", ihr - vergleichbar dem "stalking" (nunmehr seit dem 31. März 2007 strafbar nach § 238 StGB) - nachzustellen, spricht das eher dafür, dass der Angeklagte ungeachtet seiner narzisstischen Kränkbarkeit selbst dann nicht ohne Weiteres impulsiv aggressiv reagiert, wenn er bei seiner jeweiligen Bezugsperson Ablehnung erfährt. Auch wenn die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB nicht grundsätzlich voraussetzt, dass die Anlasstaten selbst erheblich sind (vgl. BGH NStZ 1986, 237), hätte es jedenfalls eingehenderer Darlegung bedurft, weshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten von erheblichem Gewicht zu erwarten sind, die die Anordnung einer zeitlich nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen vermögen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1999 – 4 StR 485/99).
6
c) Davon abgesehen könnte der Senat den Maßregelausspruch aber auch deshalb nicht bestätigen, weil entgegen der Auffassung des Landgerichts angesichts der dem absoluten Bagatellbereich zuzuordnenden, dem Angeklagten hier angelasteten Taten die Verhältnismäßigkeit der Maßregel im Sinne des § 62 StGB nicht mehr gewahrt ist. Das könnte anders zu sehen sein, wenn der Angeklagte bei den hier abgeurteilten Taten nur durch äußere, von ihm unabhängige Umstände an gravierenden Übergriffen gegenüber der Geschädigten oder ihrer Familie gehindert worden wäre. Dafür, dass es sich so verhält, lässt sich den Feststellungen aber nichts entnehmen. Die Unverhältnismäßigkeit der Maßregelanordnung wird hier auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Angeklagte nach Auffassung der sachverständig beratenen Strafkammer einer jedenfalls mehrmonatigen stationären psychiatrischen Behandlung bedarf. Denn die strafrechtliche Unterbringung rechtfertigt sich nicht schon allein auf Grund des Bestehens einer fortdauernden psychischen Störung und deren Behandlungsbedürftigkeit (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 63 Rdn. 2).
7
3. Der Senat schließt aus, dass sich auf Grund neuer Hauptverhandlung weitere Feststellungen treffen lassen, die hier die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus tragfähig begründen könnten. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entscheidet er deshalb dahin, dass der Maßregelausspruch entfällt.
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.