Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2019 - 2 StR 523/18

bei uns veröffentlicht am23.01.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 523/18
vom
23. Januar 2019
in dem Sicherungsverfahren
gegen
ECLI:DE:BGH:2019:230119B2STR523.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 5. Juni 2018 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensbeanstandungen kommt es deshalb nicht an.

I.

2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 71-jährige Beschuldigte über viele Jahrzehnte erfolgreich das elterliche landwirtschaftliche Anwesen, den „P. “; zudemerrichtete er unter Inanspruchnahme von Bankdarlehen Wohnungen für Aussiedler und Sozialhilfeempfänger. Auch diese Projekte erwiesen sich als zunächst erfolgreich. Um die Jahrtausendwende geriet der Beschuldigte aber in wirtschaftliche Schwierigkeiten, nachdem die für die Darlehensbedienung erforderlichen Mieten der Sozialhilfeempfänger in größerem Umfang ausblieben. Dies führte schließlich zur Kündigung der Darlehen durch die Sparkasse M. - B. und im Zuge dessen zur Zwangsversteigerung der Wohnungen und der landwirtschaftlichen Flächen seines Hofes. Der Beschuldigte sah die Schuld für seine finanzielle Misere ausschließlich bei der Sparkasse und versuchte, die dortigen Entscheidungsträger zur Einstellung der Zwangsvollstreckung zu veranlassen. Zahlreiche Versuche, dieses Ziel zu erreichen, blieben erfolglos, und waren bereits im Jahre 2006 Anlass für eine bis ins Jahr 2011 immer wieder aktualisierte Prüfung der Gefährdungslage für die betroffenen Personen durch die Polizei. In diese Zeit fallen Äußerungen des Beschuldigten wie „er habe einen Plan B, der beinhalte, dass sich dort, wo nun die Sparkasse sei, nur noch ein großes Loch befinden werde“ oder „diejenigen, die ihm sein Lebenswerk genommen hätten, müssten auch dran glauben.“
3
Bis Herbst 2010 lebte der Beschuldigte auf dem P. , den er schließlich endgültig im November 2010 verließ. Im März 2011 stand – wie der Beschuldigte erfahren hatte - die Zwangsversteigerung des Hofes an, seines letzten verbliebenen Vermögens. Um zu verhindern, dass er nunmehr auch noch den P. an Dritte verliere, bohrte er ein Loch in das Ventil desHausanschlusses für Erdgas, so dass in der Folge unkontrolliert Gas ausströmte. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass ahnungslose Dritte – etwa die Ersteigerer des Anwesens – beim Betreten des Hauses und Betätigen einer Zündquelle zu Tode kommen könnten. Dazu kam es jedoch nicht, weil der Gasgeruch rechtzeitig bemerkt und eine Explosion verhindert werden konnte. Der Beschuldigte wurde wegen dieser Tat unter anderem wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
4
In der Folge verbüßte der Beschuldigte die Freiheitsstrafe vollständig. Im Laufe der Inhaftierung entwickelte sich beim Beschuldigten eine organisch bedingte wahnhafte Störung, die sich in einem Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn sowie einem Größenwahn äußerte. Neben Personen aus dem allgemeinen M. Umfeld richtete sich sein Verfolgungswahn insbesondere auch auf Personen aus dem Kreise der Justiz, insbesondere in M. .In diesem Zusammenhang verfasste er unzählige Schreiben an die Justiz und sonstige Behörden. So schrieb er etwa am 16. Februar 2016 an die Polizei in H. und übersandte eine „grobe Auflistung“ von Personen, die zum „M. Komplott“ zählten. Wörtlich heißt es: „Eines wollen wir alle: aufklären, ermitteln, abrechnen“; „die Machenschaften in M. undanderswo aufklären und dafür sorgen, dass auch in M. der Rechtsstaat wieder eingeführt wird“.
5
Das Verhalten des Beschuldigten im Strafvollzug war Anlass für die Justiz, eine Gefahr für einen ehemaligen Mitarbeiter der Sparkasse und verschiedene ehemalige Politiker aus dem Landkreis M. -B. anzunehmen. Dies führte im August 2016 zu einem Beschluss zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht, in dem der Beschuldigte unter anderem mit einem Kontaktverbot hinsichtlich dieser Personen belegt und zudem angewiesen wurde, sich der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zu unterziehen. Gestützt wurde dies darauf, dass der Beschuldigte die von ihm begangene Tat nicht aufgear- beitet habe. Es sei von einer „insgesamt nicht geringen Gefahr einer erneuten Gewalttat auszugehen, die jedoch keinesfalls auszuschließen sei.“
6
Der Beschuldigte, der über die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen strafbewehrte Weisungen während der Führungsaufsicht aufgeklärt worden war, ließ sich am Tag seiner Entlassung, dem 1. September 2016, die „elektro- nische Fußfessel“ nicht anlegen. So wurde er am gleichen Tag wegen des drin- genden Tatverdachts einer Straftat nach § 145a StGB wieder festgenommen. Es erging Haftbefehl, der jedoch gegen Weisungen außer Vollzug gesetzt wurde. Die Haftverschonung wurde alsbald widerrufen, weil der Beschuldigte die Zusammenarbeit mit seinem Bewährungshelfer abgelehnt hatte. Ab 9. September 2016 wurde deshalb die Untersuchungshaft wieder vollzogen.
7
Mit Urteil vom 27. Januar 2017, rechtskräftig seit 21. September 2017, wurde der Beschuldigte wegen Verstoßes gegen Weisungen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Sein Verhalten änderte sich in der Folgezeit nicht. So äußerte er im April 2017 gegenüber seiner Sozialarbeiterin, die Verantwortlichen für sein Scheitern müssten zur Verantwortung gezogen werden. Konkret sagte er: „Mein Lebenswerk ist zerstört, das ist noch nicht ausgestan- den. Ich könnte denen was antun“.
8
Vor der für den 8. Mai 2017 geplanten Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde der Beschuldigte nochmals hinsichtlich des Anlegens einer elektronischen Fußfessel belehrt. Gleichwohl erklärte er sich nach „Vollverbü- ßung der Freiheitsstrafe“ nicht damit einverstanden, sich die Fußfessel anlegen zu lassen. Daraufhin stellte der Leiter der Führungsaufsichtsstelle Strafantrag wegen des erneuten Weisungsverstoßes. Der Beschuldigte wurde daraufhin erneut festgenommen und befand sich zunächst in Untersuchungshaft, später wurde der Untersuchungshaftbefehl durch einen Beschluss nach § 126a StPO ersetzt.
9
Zur Tatzeit lag beim Beschuldigten eine organisch bedingte wahnhafte Störung vor, aufgrund derer seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben war.
10
2. Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dieser habe im Zustand der Schuldunfähigkeit eine rechtswidrige Tat gemäß § 145a StGB begangen; es bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte aufgrund des der Schuldunfähigkeit zugrunde liegenden psychischen Zustands erhebliche rechtswidrige Taten begehe, durch welche Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet werde. Die Strafkammer sieht die hohe Gefahr, dass vom Beschuldigten Gewalttaten im Sinne von vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten und Tötungsdelikten zum Nachteil von Personen zu erwarten seien, mit deren Entscheidungen er nicht einverstanden sei oder die aus seiner Sicht an seinem wirtschaftlichen Niedergang schuld seien. Dabei gehe es, so das Landgericht, nicht um die Gefahr von impulsiven Spontantaten, sondern von gut durchdachten, vorbereiteten und geplanten Taten wie derjenigen aus dem Jahr 2011. Es sei nicht von Bedeutung , ob bei jener Tat aus dem Jahr 2011 die wahnhafte Störung schon eine Rolle gespielt habe, was nicht habe geklärt werden können. Denn an der den Beschuldigten beschäftigenden Thematik (Schuldzuweisungen an Dritte für sein wirtschaftliches Scheitern) habe sich nichts geändert. Zwar habe der Beschuldigte längst erkannt, dass er seinen Grundbesitz verloren habe. Praktisch verfolge er aber nunmehr über Jahre hinweg finanzielle Schadensersatzansprüche in Millionenhöhe, die er vor europäischen Gerichten durchsetzen möchte. Soweit sich der Beschuldigte in der Hauptverhandlung eingelassen habe, er verfolge lediglich finanzielle oder rechtliche Interessen, hält die Strafkammer dies im Übrigen für widerlegt. Mit Blick darauf, dass es sich bei der Anlasstat nicht um eine erhebliche Tat im Sinne von § 63 Satz 1 StGB handele, nimmt das Landgericht zudem besondere Umstände im Sinne von § 63 Satz 2 StGB an. Bei „steigender Intensität des bei ihm vorliegenden Wahns“ sei bei dem Be- schuldigten damit zu rechnen, dass sich Straftaten wie diejenigen aus dem Jahr 2011 wiederholten.

II.

11
Mit dieser Begründung begegnet die Unterbringungsanordnung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
12
1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 Satz 1 StGB setzt die Feststellung voraus, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Begehung auf diesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um die notwendige Gefährlichkeitsprognose zu tragen, von längerer Dauer sein. Prognostisch muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde in Folge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 23. August 2017– 2 StR 278/17; BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76; vom 12. Oktober 2016 – 4 StR 78/16; vom 10. November 2015 – 1 StR 265/15, NStZ-RR 2016, 76 f., jeweils mwN). Liegen nur geringfügige Anlasstaten vor, gelten gemäß § 63 Satz 2 StGB strengere Darlegungsanforderungen; die besonderen Umstände im Sinne dieser Vorschrift müssen die schmale Tatsachenbasis infolge der anders gelagerten Anlassdelikte ausgleichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. November 2017 – 3 StR 385/17, NStZ-RR 2018, 86; vom 21. Februar 2017 – 3 StR 535/16, StV 2017, 575; vom 24. Januar 2017 – 3 StR 421/16, StV 2017, 579; vom 7. März 2017 – 5 StR 609/16, NStZ-RR 2017, 171).
13
2. Diesen Anforderungen wird die landgerichtliche Entscheidung nicht gerecht. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Darlegung besonderer Umstände gemäß § 63 Satz 2 StGB, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes erhebliche Straftaten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB nF begehen wird.
14
a) Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte lediglich einen Verstoß gegen § 145a StGB begangen hat und konkrete Androhungen von Gewaltanwendung nicht festgestellt sind, fehlt es an einem ausreichenden Beleg dafür, dass von dem Beschuldigten vorsätzliche Körperverletzungsdelikte und Tötungsdelikte zum Nachteil von Personen zu erwarten sind, die aus seiner Sicht an seinem wirtschaftlichen Niedergang Schuld haben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Strafkammer nicht festzustellen vermochte, dass die wahnhafte Störung schon eine Rolle bei der Tatbegehung im Jahre 2011 gespielt hat (UA S. 56).
15
Ist auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Tatbegehung im Jahre 2011 mit ihrer hohen kriminellen Energie nicht auf die psychische Erkrankung des Beschuldigten zurückzuführen, sondern wäre bloßer Ausfluss von Rache (vgl. UA S. 55) und – wie vom Landgericht Marburg in seinem Urteil vom 27. September 2011 ausgeführt (UA S. 6) – getragen von dem Wunsch, den „P. “ nicht auch noch an Dritte zu verlieren,ist esnicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der nunmehr psychisch erkrankte Beschuldigte , der – wie die Strafkammer festhält – längst erkannt hat, dass er seinen Grundbesitz verloren hat, auch angebliche Verantwortliche für seinen wirtschaftlichen Niedergang mit Gewalttaten zu überziehen beabsichtigt. Die insoweit vom Landgericht angeführten Umstände (Äußerungen gegenüber der So- zialarbeiterin im April 2017, sog. „Abgängerlisten“ und weitere Schreiben des Beschuldigten) belegen nicht hinreichend die Gewaltabsichten des unter einer Wahnstörung leidenden Beschuldigten, der etwa in seinem Brief vom 16. Februar 2016 (vgl. UA S. 15 ff.) keine unmittelbaren, konkreten Drohungen gegen bestimmte Personen ausgesprochen, sondern lediglich – in „querulatorisch -fanatischer“ Weise (vgl. UA S. 53) – eine Vielzahl von verantwortlichen Personen aus dem „M. Komplott“ benannt und insoweit Aufklärung und die „Wiedereinführung des Rechtsstaats in M. “ gefordert hat. Jedenfalls fehlen insoweit besondere Umstände, die den Schluss der Strafkammer belegen , auch gegen diese oder jedenfalls einige der aufgeführten Personen werde es zu solchen gewalttätigen Übergriffen kommen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte in den Tagen im September 2016, bei denen er auf freiem Fuß war, nach den Feststellungen keine erkennbaren Schritte zur Umsetzung möglicher geplanter Taten unternommen hat.
16
b) Sowohl der Sachverständige wie auch die Strafkammer legen ihrer Einschätzung zugrunde, dass im Wesentlichen die Wahnerkrankung für das Delinquenzrisiko (von Gewalttaten) verantwortlich sei. Soweit weiter festgestellt ist, dass ein Einfluss der Wahnerkrankung auf die Tat vom Jahre 2011 nicht nachzuweisen war, ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass diese Tat – wie es das Landgericht in seiner Entscheidung vom 27. September 2011, in der es ihn im Übrigen als voll schuldfähig angesehen hat, festgehalten hat – andere Ursachen hatte. Angesichts dessen erscheint es ohne nähere Darlegung nicht nachvollziehbar, sich bei der Begründung des besonderen Gewaltrisikos – wie es das Landgericht aber getan hat – auch auf die Tat aus dem Jahre 2011 zu beziehen, die gerade nicht durch die psychische Erkrankung des Beschuldigten bedingt war.
17
c) Die Strafkammer geht im Rahmen der Begründung besonderer Umstände gemäß § 63 Satz 2 StGB ferner davon aus, dass die angenommene hohe Wahrscheinlichkeit von gewalttätigen Übergriffen nicht auf der Gefahr von impulsiven Spontantaten, sondern von gut durchdachten, vorbereiteten und geplanten Taten wie derjenigen aus dem Jahr 2011 beruht. Dies steht nicht ohne Weiteres in Einklang mit der Einschätzung des Sachverständigen, der zwar auch das planvolle, intelligente, vorsichtige und sehr überlegte Vorgehen bei der Begehung des Vordelikts in den Blick nimmt (UA S. 55), die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr (angesichts des Potentials situativer Verstrickungen mit unvorhersehbarem Ausgang) aber nicht in direkter Aggression, vielmehr in einer indirekten, unkalkulierbaren und mittelbaren Konflikthäufung auch in unbedeutenden Alltagssituationen sieht, die jederzeit eskalieren könnten (UA S. 54). Ob das miteinander tragfähig in Übereinstimmung gebracht werden kann, vermag der Senat anhand der Urteilsausführungen nicht zu beurteilen. Auch insoweit erweist sich die landgerichtliche Gefahrenprognose als rechtsfehlerhaft.
18
d) Die Sache bedarf umfassend neuer Verhandlung und Entscheidung, zweckmäßigerweise unter Heranziehung eines (externen) Sachverständigen, der sich auch eingehender als bisher geschehen mit der Frage des Einflusses der festgestellten Wahnerkrankung des Beschuldigten auf seine Schuldfähigkeit , insbesondere auf seine Einsichtsfähigkeit, auseinandersetzen muss.
19
3. Der Senat hat (insbesondere mit Blick auf die Vorbefassung einer Vielzahl von Richtern beim Landgericht Fulda) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.

(2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. Die §§ 121, 122 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen.

(3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten im Sinne des § 1831 Absatz 5 und des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.

Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 278/17
vom
23. August 2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen
ECLI:DE:BGH:2017:230817B2STR278.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. März 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

2
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. Bei dem 1961 geborenen Beschuldigten traten erstmals 1983 psychische Auffälligkeiten im Zusammenhang mit seiner Arbeit auf. 1989 entwickelte sich eine „psychotische Dekompensation und eine paranoide und depressive Symptomatik mit wahnhaften Körperwahrnehmungen“, weshalb sich der Be- schuldigte von 1989 bis 1992 in psychiatrischer Behandlung befand. Er konsumiert illegale Betäubungsmittel, namentlich Haschisch, LSD, Heroin und Kokain , und befindet sich seit 1991 im Methadon-Substitutionsprogramm.
4
2. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Wegen eines bewaffneten Banküberfalls wurde er 1987 wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In den Jahren 1992 und 1993 wurde er wegen Trunkenheit im Verkehr zu geringfügigen Geldstrafen, zwischen 1992 und 2012 wegen vier Betäubungsmitteldelikten zu Geldstrafen zwischen 90 und 120 Tagessätzen sowie zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dass zwischen diesen Taten und der damals bereits bestehenden psychischen Erkrankung ein Zusammenhang bestand, hat das Landgericht nicht festgestellt.
5
3. Zu den Anlasstaten hat das Landgericht Folgendes festgestellt:
6
a) Am 6. Juni 2016 führte der Beschuldigte eine Schreckschusswaffe, indem er eine zuvor – legal – erworbene Schreckschusspistole auf dem Heimweg vom Waffengeschäft in der Straßenbahn aus der Verpackung nahm und mit ihr – für andere Fahrgäste sichtbar – hantierte (Fall 1).
7
b) Am 29. Juni 2016 bedrohte der Beschuldigte ohne ersichtlichen Grund den Kunden einer neben seinem Wohnhaus gelegenen Bankfiliale mit den Wor- ten „ich mach Dich tot“; er versuchte, diesen zu schlagen und mit einem Schraubendreher zu stechen. Auf die herbeigerufenen Polizeibeamten lief er mit einem Schraubendreher zu und konnte nur durch den Einsatz von Pfefferspray überwältigt werden, wobei er während der Festnahme nach den Beamten trat. Nach scheinbarer Beruhigung versuchte er, beim Einstieg in das Polizei- fahrzeug einen Polizeibeamten durch eine „Kopfnuss“ zu verletzen (Fälle 2 und

3).

8
c) Am 31. Juli 2016 bedrohte der Beschuldigte seine Wohnungsnachbarn , die schon geraume Zeit in Angst vor ihm lebten, indem er im Hausflur mit erhobenem Arm auf den Nachbarn zulief. Die daraufhin herbeigerufenen Polizeibeamten wies der Beschuldigte auf Stimmen hin, die aus seiner Uhr dringen würden. Gegenüber dem später eintreffenden Notarzt wirkte der Beschuldigte jedoch so ruhig und orientiert, dass dieser eine Eigen- und Fremdgefährdung ausschloss und von einer Einweisung absah. Kurze Zeit später stellte sich der Beschuldigte auf seinen Balkon und bedrohte von dort aus die beim Frühstück sitzenden Nachbarn, indem er – für diese sichtbar – ein Messer an seinem Hals ansetzte und Schnittbewegungen imitierte. Daraufhin wurde er durch erneut herbeigerufene Polizeibeamte sistiert und sodann nach § 11 Abs. 1 PsychKG NRW kurzzeitig untergebracht. Feststellungen zu der Dauer der Unterbringung, der dort gestellten Diagnose, der Behandlung und dem Grund für die rasche Entlassung hat das Landgericht nicht getroffen (Fälle 4 und 5).
9
d) Am 13. August 2016 trug der Beschuldigte die am 6. Juni 2016 erworbene Schreckschusspistole aus dem Keller in seine Wohnung, wobei sich im Treppenhaus des Mehrparteienhauses – möglicherweise versehentlich – ein Schuss löste. Der Beschuldigte begab sich in seine Wohnung, wo ihn durch Nachbarn herbeigerufene Polizeibeamte überwältigen wollten. Hierbei wehrte er sich – von vier Polizeibeamten bäuchlings zu Boden gebracht – indem er mit den Füßen strampelte und die unter seinem Bauch befindliche Hand entgegen der Anweisung der Polizeibeamten nicht zur Fesselung freigab (Fall 6).
10
4. Das Landgericht hat die Taten als Führen einer Waffe und Munition gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a, 3. Var. WaffG (Fälle 1 und 6), Bedrohung und versuchte gefährliche Körperverletzung (Fall 2), Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung (Fall 3) und Bedrohung (Fälle 4 und 5) gewertet. Es hat angenommen, der Angeklagte habe bei Tatbegehung jeweils im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) gehandelt , da seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben gewesen sei. Dem Sachverständigen folgend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass beim Angeklagten eine „akute Episode einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie“ bestan- den habe, die Taten aus psychotischen Erlebniswelten und paranoiden Wahngedanken motiviert gewesen seien“ und der Angeklagte „weder in der Lage gewesen [sei], ein Bewusstsein über das Unrecht seiner Taten zu entwickeln, noch (…) Handlungsalternativen auszuführen“ (UA S. 22).

II.

11
Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
12
1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um die notwendige Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein. Prognostisch muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (§ 63 Satz 1 StGB). Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen , dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, Rn. 9; vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395 und vom 10. November 2015 - 1 StR 265/15, NStZ-RR 2016, 76 f. mwN).
13
2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
14
a) Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen davon ausgeht, dass der Angeklagte an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie leide, werden die diese Bewertung tragenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen nicht in ausreichendem Umfang wiedergegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2015 - 4 StR 514/14, Rn. 7, NStZ-RR 2015, 169; vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 142; vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12, Rn. 8, NStZ 2013, 424; Senat, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307 und BGH, Beschluss vom 14. September 2010 - 5 StR 229/10, Rn. 8; Urteil vom 21. Januar 1997 - 1 StR 622/96, BGHR StGB § 63 Zustand 20). Insbesondere wird nicht mitgeteilt, zu welchem Ergebnis das mehrfach in Bezug genommene, mittlerweile 25 Jahre alte Gutachten eines „Prof. H. “ gelangt ist.
15
b) Ein Erörterungsmangel ist auch darin zu sehen, dass das Urteil sich nicht mit der Frage auseinandersetzt, welchen Einfluss der Methadonkonsum und der Beikonsum von Drogen auf die psychische Disposition des Beschuldigten haben.

16
c) Auch fehlt eine konkretisierende Darstellung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der jeweiligen Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in den konkreten Tatsituationen und damit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, Rn. 5, NStZRR 2017, 76, 77; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, Rn. 11, NStZ-RR 2017, 74, 75; vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306 und vom 23. August 2012 - 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98 f.).
17
Die Einschätzung des Sachverständigen, dem das Landgericht folgt, er- schöpft sich im Wesentlichen in der Aussage, dass ein „über mehrere Monate festzustellender systematisierter und nicht nur situativer Verfolgungswahn“ bestehe , der Beschuldigte „in seiner Erlebniswelt eine Bedrohungssituation wahr- nehme (…), in deren Folge er sich (…) bewaffnet habe“. Aus den Ausführungen des Landgerichts wird jedoch nicht deutlich, ob und inwieweit bei dem Beschuldigten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten Wahnideen vorhanden waren und wie sich diese auf die Taten ausgewirkt haben. So hat das Landgericht bezüglich der Handlungen vom 6. Juni 2016 lediglich festgestellt, der Beschuldigte habe einem „Impuls nicht widerstehen können“, bezüglich der übrigen Handlungen habe er „in seiner Vorstellungswelt auf die ‚vermeintlich‘ feindseligenHandlungen“ der übrigen Beteiligten reagiert bzw. „sich seinem Wohnumfeld und von der Nachbarschaft bedroht gefühlt“. Wie der Sachverständige die Einlassung des Beschuldigten einordnet, dieser höre „schimpfende und abwertende“ Stim- men, die aber nicht imperativ seien, zeigen die Urteilsgründe nicht auf.
18
d) Schließlich ist auch die Gefahrenprognose nicht tragfähig begründet. Die Unterbringung als außerordentlich beschwerende Maßnahme darf nur an- geordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (Senat, Beschluss vom 2. September 2015 - 2 StR 239/15). Bei der insofern vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Täters und der Symptomtat sind etwaige Vortaten von besonderer Bedeutung (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306, 307). Als gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten ist anzusehen, dass ein Täter trotz bestehenden Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat (Senat, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 2 StR 170/14, NStZ-RR 2015, 72, 73). Der Umstand, dass der Beschuldigte seit 1987 wegen Gewalttaten nicht in Erscheinung getreten ist und die letzte (ein Betäubungsmitteldelikt betreffende) Verurteilung des Angeklagten vom Juli 2012 datiert, hätte daher im Rahmen der individuellen Gefährlichkeitsprognose Berücksichtigung finden müssen. RiBGH Dr. Eschelbach ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Appl Appl Zeng Grube Schmidt

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 594/16
vom
21. Dezember 2016
in dem Sicherungsverfahren
gegen
ECLI:DE:BGH:2016:211216B1STR594.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 21. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 19. August 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen zwei jeweils als Bedrohung (§ 241 StGB) gewerteter , im Zustand aufgehobener Einsichtsfähigkeit begangener Anlasstaten angeordnet. Die auf eine ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat Erfolg.

I.


2
Die Anordnung der Maßregel hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
3
1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unter- zubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um die notwendige Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein. Prognostisch muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (§ 63 Satz 1 StGB). Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2016 – 4 StR 78/16 Rn. 9; vom 15. Januar 2015 – 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395 und vom 10. November 2015 – 1 StR 265/15, NStZ-RR 2016, 76 f. mwN; siehe Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 1 StR 445/16 Rn. 16).
4
2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
5
a) Bereits die Voraussetzungen einer aufgrund aufgehobener Einsichtsfähigkeit ausgeschlossenen Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) des Beschuldigten bei Begehung der beiden Anlasstaten werden nicht in für den Senat nachvollziehbarer Weise dargestellt und beweiswürdigend belegt. Erforderlich ist auf der Ebene der Darlegungsanforderungen stets eine konkretisierende Darstellung, in welcher Weise sich die näher festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten bzw. Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2016 – 4 StR 78/16 Rn. 11; vom 17. Juni 2014 – 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306 und vom 23. August 2012 – 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98). Daran fehlt es bezüglich beider Anlasstaten.
6
aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Beschuldigte an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, aufgrund dessen er „oftmals die Realität (verkennt) und nach seinen objektiv falschen Vorstellungen (handelt)“ (UA S. 7, siehe auch UA S. 10). Im Rahmen der Beweiswürdigung ordnet das Landgericht, dem Sachverständigen folgend, den psychischen Zustand des Beschuldigten als akute polymorphe psychotische Störung (ICD-10 F.23.1.) ein. Beide Anlasstaten würden auf dieser Störung beruhen, weil sich die krankheitsbedingt wahnhaften Vorstellungen des Beschuldigten über einen Zeitraum erstreckt hätten, der beide Tatzeiten umfasse (UA S. 15).
7
bb) Die Ausführungen im angefochtenen Urteil zu der konkreten Ausprägung der psychotischen Störung beschränken sich auf die Beschreibung, der Beschuldigte leide unter der wahnhaften Vorstellung, bereits mehrfach gelebt zu haben und in einem seiner früheren Leben mit der Zeugin S. verlobt gewesen und auch aktuell noch mit ihr verlobt zu sein. Wie sich die „psychotisch intendierte(n) wahnhaft geprägte(n) Psychopathologie“ konkret auf die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten bezüglich der Anlasstaten ausgewirkt haben soll, wird in dem angefochtenen Urteil nicht näher ausgeführt. Die Einschätzung des Sachverständigen, der sich das Tatgericht anschließt, erschöpft sich in der Aussage, die Kritikfähigkeit des Beschuldigten sei derart tiefgreifend verändert gewesen, dass die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Handelns sowie in den Realcharakter der Situationen als aufgehoben bewertet werden müsse (UA S. 16). Das lässt eine Darstellung der auf den Beschuldigten bezogenen konkreten Auswirkungen seiner allein konkret benannten wahnhaften Vorstellung mehrfacher Wiedergeburt und des (vermeintlichen) Verlöbnisses mit S. auf die Unrechtseinsichtsfähigkeit bei den beiden Anlasstaten nahezu vollständig vermissen. Näherer Ausführungen sowohl zum psychischen Zustand des Beschuldigten und der Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit bei Begehung der Anlasstaten hätte es aber auch deshalb bedurft, weil sich das Krankheitsbild seit der ersten festgestellten stationären Behandlung des Beschuldigten im November 2008 bis zu den Taten im September 2015 bzw. Januar 2016 verändert hat und im Verlaufe seiner mehrfachen stationären Aufenthalte wechselnde Diagnosen seitens der behandelnden Ärzte gestellt worden sind (UA S. 4 und 5).
8
cc) Hinsichtlich der Anlasstat zum Nachteil des früheren Betreuers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Sc. , (Tat B.1. der Urteilsgründe) erweisen sich die Feststellungen und die zugehörige Beweiswürdigung zudem als in sich widersprüchlich. Das Landgericht hat festgestellt, der Beschuldigte sei bezüglich des an den Betreuer gerichteten Drohbriefs infolge seiner psychischen Erkrankung der Auffassung gewesen, Rechtsanwalt Sc. sei für die erfolgte Kürzung von Sozialleistungen verantwortlich (UA S. 7). Ein Zusammenhang mit dem dargestellten Störungsbild wahnhafter Annahme mehrfacher Wiedergeburt und eines Verlöbnisses mit der Zeugin S. ist insoweit nicht zu erkennen. Die referierte Einlassung des Beschuldigten, er habe durch den Brief den Wechsel seines Betreuers erreichen wollen (UA S. 10 unten), lässt sich mit der Feststellung krankheitsbedingter Fehlwahrnehmung jedenfalls nicht in Einklang bringen , wenn das Störungsbild ausschließlich als eines beschrieben wird, das sich allein auf die Wiedergeburt und das Verhältnis zur Zeugin S. bezieht. Soweit das Landgericht in der Beweiswürdigung zum symptomatischen Zusammenhang zwischen der psychotischen Störung und der Anlasstat zum Nachteil von Rechtsanwalt Sc. ausführt, der Beschuldigte habe – nach Begehung der Tat – gegenüber ihn behandelnden Ärzten im Bezirkskrankenhaus L. angegeben, sein Betreuer sei in seine Wohnung gegangen und habe seine Freundin geschwängert (UA S. 16), ist dies mit der Feststellung, die Verantwortungszuschreibung an den Betreuer für die erfolgte Kürzung der ALG II-Leistungen sei der auslösende Grund für den Drohbrief an den Betreuer gewesen (UA S. 7), ohne nähere Darlegungen kaum zu vereinbaren. Die Widersprüchlichkeiten zwischen Feststellungen und Beweiswürdigung können sich auf die Annahme der Unterbringungsvoraussetzungen ausgewirkt haben. Sowohl für die Beurteilung des symptomatischen Zusammenhangs zwischen der diagnostizierten Störung und der Anlasstat als auch für die Gefährlichkeitsprognose kommt dem Motiv der Tat zum Nachteil des früheren Betreuers Bedeutung zu.
9
b) Auch die Gefährlichkeitsprognose ist nicht tragfähig begründet.
10
aa) Die für die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades, der Täter werde infolge seines fortdauernden psychischen Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. September 2015 – 2StR 239/15; vom 7. Juni 2016 – 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 f. und vom 13. Oktober 2016 – 1 StR 445/16 Rn. 15 mwN); die Prognose muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 2957/12 Rn. 27 sowie BT-Drucks. 18/7244 S. 23). Einzustellen in die Gefährlichkeitsprognose ist die konkrete Krankheitsund Kriminalitätsentwicklung sowie die auf die Person des Beschuldigten und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Straftaten jenseits der Anlasstaten belegen können (BGH aaO mwN).
11
bb) Dem genügt das angefochtene Urteil nicht, obwohl das Landgericht den zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt einer auf einer umfassenden Gesamtwürdigung aufbauenden Prognose erkannt hat. Es beschränkt sich jedoch darauf, dem Sachverständigen in dessen Einschätzung zu folgen, dass im Fall einer erneuten Zuspitzung des psychotischen Geschehens die „Wahninhalte des Beschuldigten impulshaft und handlungsleitend umgesetzt werden“. In sol- chen Situationen sei die Begehung von Aggressions- und Gewaltdelikten bis hin zu Tötungsdelikten sehr wahrscheinlich (UA S. 20). Anknüpfungstatsachen, die die Prognose derartiger zukünftiger Straftaten stützen, führt das angefochtene Urteil nicht auf. Die benannten Umstände der Wiederaufnahme von Alkohol - und Betäubungsmittelkonsum durch den Beschuldigten sowie das Fehlen von Krankheitseinsicht und eines sozialen Empfangsraums stellen zwar allgemein prognostisch ungünstige Umstände dar. Angesichts seit 2008 bestehender – wenn auch bei sich im Verlaufe der Zeit veränderndem Krankheitsbild – psychischer Auffälligkeit, bislang weitgehend ausgebliebener Delinquenz sowie des bisherigen Fehlens von Gewaltdelikten können die genannten Aspekte allein aber nicht tragfähig begründen, warum nunmehr Gewaltdelikte bis hin zu Tötungsdelikten von dem Beschuldigten zu erwarten sein sollen. Konkrete Umstände , die ein Umschlagen von Drohungen hin zu deren Realisierung prognostizieren lassen, benennt das Landgericht nicht. Aus der Art der psychischen Erkrankung als psychische Störung aus dem Formenkreis der Schizophrenie folgt nichts anderes. Zwar kann bei einer derartigen Störung der Tatrichter auch in Bezug auf einen Täter, der zuvor noch nicht oder kaum mit „gewalttätigen Aggressionsdelikten“ aufgefallen ist, die Überzeugunggewinnen, dieser werde mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zukünftig erhebliche Straftaten, wie etwa Körperverletzungsdelikte, begehen (BGH, Beschluss vom 2. März 2011 – 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240 f.; vgl. BT-Drucks. 18/7244 S. 23). Dazu bedarf es aber gerade der sorgfältigen Darlegung derjenigen Umstände, die die entsprechende tatrichterliche Überzeugung tragen (BGH aaO; siehe auch BT-Drucks. 18/7244 S. 23). Gerade diese Darlegung enthält das angefochtene Urteil aber aus den genannten Gründen nicht.

II.


12
Der Senat hebt die getroffenen Feststellungen insgesamt auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatrichter sowohl zu den für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten bei Begehung der Anlasstaten bedeutsamen Umstände als auch zu sämtlichen prognoserelevanten Aspekten umfassende und in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.
Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 78/16
vom
12. Oktober 2016
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:121016B4STR78.16.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. Oktober 2015 mit den zugehörigen Feststellungen – ausgenommen die Feststellungen zu den Tatgeschehen, die aufrecht erhalten bleiben – aufgehoben,
a) soweit die Angeklagte in den Fällen A.II.2. (2), (4) bis (7) der Urteilsgründe freigesprochen worden ist, sowie
b) im Maßregelausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung , unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 60 € verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. Ferner hat es die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Maßregelanordnung beschränkte Revision der Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat ganz überwiegend Erfolg.

I.


2
Nach den Feststellungen leidet die Angeklagte spätestens ab Sommer 2000 an einer paranoiden Schizophrenie, die in der Folgezeit gut medikamentös eingestellt war. Nachdem sich im Sommer 2013 ihr langjähriger Lebensgefährte von ihr getrennt hatte und sie gegen Ende des Jahres gegen ihren Willen als Lehrerin in den Ruhestand versetzt worden war, vernachlässigte die Angeklagte zunehmend ihre Lebensführung und isolierte sich.
3
Am 23. Dezember 2013 befuhr die Angeklagte nach vorangegangenem Alkoholgenuss mit ihrem Pkw die Straße vor ihrem Wohnanwesen. Infolge der für sie erkennbaren alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit (Blutalkoholkonzentration 0,46 ‰) missachtete sie an einer Kreuzung die Vorfahrt eines anderen Pkws und stieß mit diesem zusammen, wodurch ein Fremdschaden in Höhe von 7.082,62 € entstand. Als der Unfallgegner trotz des Schuldeingeständnisses der Angeklagten dazu ansetzte, die Polizei zu verständigen, entschloss sich die Angeklagte, den Unfallort zu verlassen. Nachdem sie auf Nachfrage ihre Wohnanschrift, nicht aber ihren Namen genannt hatte, fuhr sie unter dem Vorwand , ihr Auto aus dem Weg räumen zu wollen, mit ihrem stark beschädigten Pkw von der Unfallstelle zu ihrem ca. 50 m entfernten Wohnhaus, wobei sie sich aufgrund des vorangegangen Unfalls ihrer Fahruntüchtigkeit nunmehr be- wusst war. Gegenüber einem sie wenig später in der Wohnung aufsuchenden Polizeibeamten trat sie aufgebracht und cholerisch auf (A.II.2. (1) der Urteilsgründe ). Obwohl ihr Führerschein im Anschluss an den Unfall sichergestellt worden war, befuhr die Angeklagte am 3. Januar 2014 mit einem Mietwagen eine öffentliche Straße in K. (A.II.2. (3) der Urteilsgründe).
4
In zwei Telefonaten am 27. Dezember 2013 und 17. Januar 2014 be- schimpfte die Angeklagte ihren Schulleiter als „Arschloch“ bzw. „Mörder“ (A.II.2. (2) und (4) der Urteilsgründe). Als ihr am 28. März 2014 von einer Mitarbeiterin des Straßenverkehrsamts die Zulassung eines Pkws verwehrt wurde, äußerte sie aus Verärgerung in aggressivem Ton gegenüber der Mitarbeiterin: „Ihr seid doch bescheuert“ (A.II.2. (5) der Urteilsgründe).
5
Nachdem die Angeklagte weiterhin vergeblich versucht hatte, an ein Fahrzeug zu gelangen, beabsichtigte sie am 8. April 2014, bei ihrem Bruder ein Fahrzeug zu entwenden. Zu diesem Zweck ließ sie sich zu dem Haus ihres Bruders fahren und klingelte dort. Als die Haushaltshilfe die Haustür öffnete, stürmte die Angeklagte hinein und ergriff den in der Küche liegenden Fahrzeugschlüssel und die Geldbörse der Ehefrau ihres Bruders, um diese für sich zu verwenden. Anschließend wollte sie das Haus wieder verlassen, wobei es der Haushaltshilfe gelang, ihr die Geldbörse aus der Hand zu schlagen. Als sie von der Ehefrau und dem Sohn ihres Bruders, die ihr den in der Hand gehaltenen Fahrzeugschlüssel wieder abnehmen wollten, festgehalten wurde, widersetzte sich die Angeklagte, indem sie unter erheblicher Kraftentfaltung durch nicht gegen eine Person gerichtetes Umsichschlagen, Sperren und Windenversuchte sich loszureißen, um sich den Besitz des Fahrzeugschlüssels zu erhalten. Für Ehefrau und Sohn bedeutete dies einen erheblichen Kraftaufwand. Schließlich gelang es der Ehefrau, die Angeklagte zu Boden zu drücken, woraufhin der Sohn ihr den Schlüssel entreißen konnte (A.II.2. (6) der Urteilsgründe). Am 6. Juni 2014 wurde der Angeklagten in den Räumlichkeiten der Sparkasse K. wegen einer zwischenzeitlich eingerichteten Betreuung die Umbuchung von Geld für den Kauf eines Autos verwehrt, worüber sich die Angeklagte lautstark aufregte. Als eine Mitarbeiterin der Sparkasse sie beruhigen wollte, schlug die Angeklagte ihr unvermittelt mit der flachen Hand heftig auf die linke Gesichtshälfte , so dass deren Gesicht zurückschnellte. Die Geschädigte erlitt eine Rötung und Schwellung der linken Wange (A.II.2. (7) der Urteilsgründe).
6
Aufgrund der psychischen Erkrankung der Angeklagten war deren Fähigkeit , entsprechend der vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln, bei den Taten am 23. Dezember 2013 und 3. Januar 2014 (A.II.2. (1) und (3) der Urteilsgründe) erheblich gemindert. Bei den übrigen Taten (A.II.2. (2), (4) bis (7) der Urteilsgründe) war die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten sicher erheblich beeinträchtigt, nicht ausschließbar auch gänzlich aufgehoben.

II.


7
1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Revision ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts gemäß § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO formwirksam mit der Sachrüge begründet, weil den Ausführungen in der Begründungsschrift vom 14. Dezember 2015 mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin den Maßregelausspruch in materiell-rechtlicher Hinsicht beanstandet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. August 1997 – 2 StR 386/97, NStZ-RR 1998, 18; vom 21. August 1991 – 3 StR 296/91, NStZ 1991, 597; vom 17. Januar 1992 – 3 StR 475/91, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 2). So macht die Revisionsbegründung eine unzureichende Darle- gung der Gefährlichkeitsprognose im Urteil und die Unverhältnismäßigkeit der Unterbringungsanordnung geltend.
8
2. Die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil der von der Strafkammer angenommene symptomatische Zusammenhang zwischen der psychotischen Erkrankung der Angeklagten und der von ihr begangenen Straftaten nicht tragfähig begründet ist.
9
a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein. Daneben ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades erforderlich, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (§ 63 Satz 1 StGB in der am 1. August 2016 in Kraft getretenen Neufassung durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 6. Juli 2016, BGBl. I 1610). Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2016 – 4 StR 210/16 Rn. 5; vom 15. Januar 2015 – 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395; vom 29. April 2014 – 3 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 243, 244).
10
b) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum Vorliegen eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen der psychotischen Erkrankung der Angeklagten und den festgestellten Taten nicht gerecht.
11
Die Diagnose einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2014 – 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306; vom 23. August 2012 – 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98; vom 24. April 2012 – 5 StR 150/12, NStZ-RR 2012, 239; vom 29. Mai 2012 – 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307). Feststellungen dazu, ob und in wel- cher Weise die paranoide Schizophrenie der Angeklagten Auswirkungen auf die Begehung der festgestellten Taten hatte, hat das Landgericht nicht getroffen. Die von der Strafkammer allein mitgeteilte Erwägung des Sachverständigen, wonach es für psychisch erkrankte Personen typisch sei, wütend zu werden, wenn sie sich ungerecht behandelt fühlen, ist nicht geeignet, eine Beeinflussung der von der Angeklagten begangenen Taten durch deren psychotische Erkrankung tragfähig zu belegen. Soweit sich das Landgericht im Übrigen der gutachterlichen Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen hat, lässt das Urteil schließlich die gebotene, für ein Verständnis des Gutachtens und die Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderliche Wiedergabe der wesentlichen Anknüpfungspunkte und Darlegungen des Sachverständigen vermissen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2014 – 4 StR 171/14 aaO; vom 30. Juli 2013 – 4 StR 275/13, NStZ 2014, 36, 37).
12
c) Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kann daher nicht bestehen bleiben. Mit Blick auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO sind auch die Freisprüche der Angeklagten in den Fällen A.II.2. (2) und (4) bis (7) der Urteilsgründe aufzuheben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 – 3 StR 271/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 Freispruch 1; vom 30. Juli 2013 – 4 StR 275/13 Rn. 18 insoweit in NStZ 2014, 36 nicht abgedruckt). In diesem Umfang ist die Beschränkung der Revision auf die Maßregelanordnung wegen des untrennbaren Zusammenhangs zwischen der Entscheidung über die Unterbringung nach § 63 StGB und den auf § 20 StGB gestützten Freisprüchen unwirksam (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2012 – 4 StR 348/12, NStZ 2013, 424; vom 21. Mai 2013 – 2 StR 29/13, NStZ-RR 2014, 54).
13
Die zu den Tatgeschehen in objektiver und subjektiver Hinsicht getroffenen tatsächlichen Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und können daher bestehen bleiben.
14
d) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat zur Tat A.II.2. (6) der Urteilsgründe auf Folgendes hin:
15
Der räuberische Diebstahl gemäß § 252 StGB ist bereits mit dem auf Gewahrsamssicherung gerichteten Einsatz eines Nötigungsmittels vollendet, ohne dass es darauf ankommt, ob es dem Täter gelingt, sich den Besitz des gestohlenen Guts zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1984 – 3 StR 203/84, StV 1985, 13; Sander in MK-StGB, 2. Aufl., § 252 Rn. 18). Bei der Entwendung von Geldbörse und Fahrzeugschlüssel handelt es sich um eine ein- heitliche Diebstahlstat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 StR 487/15, NJW 2016, 2349, 2350 mwN), die wegen des Fehlens des nach § 247 StGB erforderlichen Strafantrags nicht verfolgt werden kann. Da zwischen dem räuberischen Diebstahl und dem vorangegangenen Diebstahl Gesetzeseinheit besteht (vgl. Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 252 Rn. 77) und eine Verfahrenseinstellung innerhalb einer materiell-rechtlichen Tat nicht in Betracht kommt (vgl. Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 260 Rn. 116 mwN), ist insoweit für eine Teileinstellung des Verfahrens kein Raum.
VRinBGH Sost-Scheible ist Cierniak Franke urlaubsbedingt an der Beifügung der Unterschrift gehindert. Cierniak Bender Quentin

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 265/15
vom
10. November 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2015:101115B1STR265.15.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. März 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls in acht Fällen, davon in einem Fall versucht, in Tatmehrheit mit Computerbetrug in 16 tatmehrheitlichen Fällen, davon in drei Fällen versucht, unter Einbeziehung weiterer Strafen zu den Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten und von zehn Monaten verurteilt. Zudem hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.


2
Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts leidet der Angeklagte an „einer schizophrenen Psychose vom paranoid- halluzinatorischen Typ mit einer Wahn- und Residualsymptomatik, welche sein seelisches Gefüge tiefgreifend veränderte, die Sinngesetzlichkeit seiner seelischen Vorgänge und Handlungsabläufe zerriss und die Wirksamkeit seiner normalen rationalen Kontrollmechanismen aufhob“ (UA S. 4). Aufgrund dieser seit 2001 bekannten Erkrankung befand sich der Angeklagte regelmäßig in psychiatrischer Behandlung; er nimmt Medikamente ein. Alkohol konsumierte der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung gelegentlich und „spielte an Automaten , wenn er Geld zur Verfügung hatte“ (UA S. 4).
3
Im Zeitraum von März 2012 bis Juni 2014 entwendete der Angeklagte in sechs Fällen die Geldbörsen älterer Damen in Supermärkten und nahm anschließend mit den darin enthaltenen EC-Karten unter Verwendung der zugehörigen PIN-Nummer Abhebungen an nahegelegenen Geldautomaten vor oder versuchte dies. Feststellungen zum Zustand des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten hat das Landgericht nicht getroffen, in den Gründen des Urteils aber ausgeführt, dass „zwar kein Zusammenhang zwischen der Wahnsympto- matik und den Taten besteht, jedoch aufgrund der chronischen Residualsymptomatik der Schizophrenie die allgemeine Lebensbewältigung des Angeklagten stark eingeschränkt ist, was sich in allgemeiner Unbekümmertheit, Ziel- und Haltlosigkeit und mangelnder Kontrolle des Angeklagten über seine Handlun- gen auswirkt“ (UA S. 11). Vor diesem Hintergrund sei die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erhalten, seine Steuerungsfähigkeit jedoch erheblich vermindert gewesen.

II.


4
Gegen diese Bewertung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung deshalb nicht stand.
5
1. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme , die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie setzt zunächst voraus, dass zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. Hierfür muss vom Tatrichter im Einzelnen dargelegt werden, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts - oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 – 1 StR 287/15; Beschlüsse vom 2. September 2015 – 2 StR 239/15; vom 28. Januar 2015 – 4 StR 514/14, NStZ-RR 2015, 169, 170; vom 18. November 2013 – 1 StR 594/13, NStZ-RR 2014, 75, 76 und vom 29. Mai 2012 – 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307). Insoweit ist insbesondere zu untersuchen, ob in der Person des Angeklagten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2015 – 2 StR 420/14; vom 15. Juli 1997 – 4 StR 303/97, BGHR StGB § 63 Zustand 26; Urteil vom 2. April 1997 – 2 StR 53/97, NStZ 1997, 383).
6
Dem werden die Ausführungen des Landgerichts nicht gerecht. Das Landgericht hat zwar dargelegt, dass der Angeklagte an einem unter die Eingangsmerkmale des § 20 StGB fallenden krankhaften Zustand von einiger Dauer leidet. Das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Wahnsymptomatik und den Anlasstaten hat es jedoch abgelehnt und die bei dem Angeklagten krankheitsbedingt eingetretene Grundbeeinträchtigung in seiner Lebensführung als ausreichend für die Anordnung der Maßregel gehalten. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. zu den Darlegungsanforderungen bei Psychosen aus dem Formenkreis der Schizophrenie etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2014 – 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306; vom 16. Januar 2013 – 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 142 und vom 29. Mai 2012 – 2 StR 139/12, NStZRR 2012, 306, 307 jeweils mwN).
7
Das Landgericht war zur Begründung der Unterbringung gehalten, in einer für den Senat nachvollziehbaren Weise zu erörtern, dass und weshalb zwischen dem Zustand des Angeklagten und den abgeurteilten Taten ein symptomatischer Zusammenhang besteht. Hierauf konnte angesichts der äußeren Umstände des Falles nicht verzichtet werden. Anhand des Tatbilds ist nicht erkennbar , dass den Handlungen eine schizophrene Psychose vom paranoidhalluzinatorischen Typ zugrunde lag. Denn der Angeklagte lebte in beengten finanziellen Verhältnissen und verwendete das durch die Taten erlangte Geld zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Er war nach den getroffenen Feststellungen über einen Zeitraum von zwei Jahren hinweg in der Lage, zu seinem Tatmuster passende Opfer sorgfältig auszuwählen und die jeweilige Tathandlung zielorientiert und unbemerkt auszuführen. In den Urteilsgründen des Landgerichts bleibt unklar, weshalb die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der rechtswidrigen Taten erheblich vermindert gewesen sein soll. Schließlich lässt auch die Feststellung, der Angeklagte habe an Spielautomaten gespielt, sobald er Geld zur Verfügung gehabt habe, eine rechtsfehlerhafte Anwendung des anzulegenden Maßstabs besorgen. Die Prüfung, ob in der Person und den Taten des Angeklagten letztlich nur Eigenschaften hervorgetreten sind, die sich im Rahmen des bei schuldfähigen Menschen regelmäßig anzutreffenden Ursachenspektrums für die Begehung von Straftaten halten oder ob die Taten auf einen psychischen Defekt zurückzuführen sind, ist dem Senat anhand der Urteilsgründe nicht möglich.
8
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Soweit das Landgericht in für das Revisionsgericht nicht nachprüfbarer Weise die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und unter Anwendung des vertypten Strafmilderungsgrundes alle Einzelstrafen den jeweils gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gesenkten Strafrahmen der § 242 Abs. 1 StGB und § 263a Abs. 1 StGB entnommen hat, ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 – 4 StR 498/14, NStZ-RR 2015, 137, 138 und vom 23. Oktober 2007 – 4 StR 358/07, insoweit in NStZ-RR 2008, 70 nicht abgedr.). Dass ohne die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre, vermag der Senat auszuschließen.

9
3. Der Senat hebt den Maßregelausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf, um dem neuen Tatrichter eigene, widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter wird sich unter Heranziehung eines Sachverständigen erneut mit der Erkrankung des Angeklagten und ihren Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit bei der Begehung der Taten auseinanderzusetzen haben.
Graf Jäger Mosbacher
RinBGH Dr. Fischer ist erkrankt und daher an einer Unterschriftsleistung gehindert. Graf Bär

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 385/17
vom
30. November 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:301117U3STR385.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Hoch als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 1. März 2017 wird verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung sowie Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwarnt und die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 2 € vorbehalten. Von der Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat es abgesehen. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und auf den "Rechtsfolgenausspruch" beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Anwendung des § 59 StGB und die unterbliebene Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

2
1. Nach den Feststellungen hatte der bei Urteilsverkündung 42-jährige Angeklagte eine frühkindliche irreparable Hirnschädigung erlitten, auf Grund derer er leicht intelligenzgemindert ist (IQ von etwa 58). Bei einem Unfall im jungen Erwachsenenalter hatte er sich eine Kopfverletzung mit Hirnblutung zugezogen , als deren Folge sich eine organisch-wahnhafte, schizophrenieforme Störung entwickelte.
3
Am 27. Januar 2016 beging der Angeklagte die zwei verfahrensgegenständlichen Taten:
4
a) Gegen Mittag erschien der Zeuge W. , der Wiedereingliederungsbetreuer des Angeklagten, mit dessen langjähriger Lebensgefährtin sowie einer Mitarbeiterin der Arbeiterwohlfahrt in der von dem Paar gemeinsam genutzten Wohnung. Am Tag zuvor hatte die Lebensgefährtin dem Angeklagten gegenüber erklärt, sie werde sich von ihm trennen und ausziehen. Der Angeklagte , der noch im Bett lag, bat den Zeugen W. darum, in Ruhe gelassen zu werden, und beantwortete dessen Fragen nicht.
5
Als der Angeklagte hörte, dass darüber gesprochen wurde, einen Krankenwagen zu rufen, einen Facharzt zu kontaktieren oder ihn gegebenenfalls zwangsweise stationär in einer psychiatrischen Klinik unterbringen zu lassen, stand er auf, ging auf den Zeugen W. zu und schlug mit der Faust in die Richtung dessen Kopfes. Dem körperlich weit überlegenen Wiedereingliederungsbetreuer gelang es, den Schlag abzuwehren und die Hände des Angeklagten festzuhalten. Bei der anschließenden Rangelei fielen beide zu Boden; der Zeuge W. stürzte auf das Knie. Dies war für ihn schmerzhaft und führte zu einer kurzzeitigen Rötung des Knies, was der Angeklagte für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.
6
b) Kurz nachdem der Zeuge W. die Wohnung verlassen hatte, folgte ihm der Angeklagte nach draußen. Auf der Straße vor dem in einem eng besiedelten Wohngebiet gelegenen Haus, zeigte er in Richtung des Wiedereingliederungsbetreuers den "Hitlergruß".
7
2. Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe bei beiden Taten im Zustand verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gehandelt. Der festgestellte psychische Defekt, der primär durch die organisch-wahnhafte, schizophrenieforme Störung, sekundär durch die Intelligenzminderung geprägt sei, habe zur Tatzeit seine Fähigkeit erheblich herabgesetzt, nach vorhandener Unrechtseinsicht zu handeln. Von der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Landgericht abgesehen, weil es eine Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 63 Satz 1 und 2 StGB verneint hat.

II.

8
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist rechtswirksam auf die Anwendung des § 59 StGB sowie die unterbliebene Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB beschränkt.
9
a) Zwar hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründungsschrift eingangs die Beschränkung des Rechtsmittels auf den gesamten Rechtsfolgenausspruch erklärt und abschließend die Aufhebung des angefochtenen Urteils in diesem Umfang beantragt. Hiermit stimmt jedoch der übrige Inhalt der Revisionsrechtfertigung nicht überein. Aus dieser ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin das Urteil allein deshalb für rechtsfehlerhaft hält, weil die Strafkammer darauf erkannt hat, den Angeklagten unter Vorbehalt der verhängten Gesamt- geldstrafe zu verwarnen, und die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt hat. Rechtliche Bedenken gegen die Bestimmung der Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe sind nicht geltend gemacht. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft - im rechtlichen Ansatz zutreffend - ausgeführt, von einer Beschränkung der Revision allein auf die Nichtanordnung der Maßregel nach § 63 StGB schon deshalb abzusehen, weil dies in Anbetracht des § 59 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht in Betracht komme. Die daraus gezogene Konsequenz - Anfechtung des Rechtsfolgenausspruchs insgesamt - geht indes zu weit. Die Möglichkeit einer innerhalb des Strafausspruchs zu erklärenden Rechtsmittelbeschränkung auf die Anwendung des § 59 StGB hat die Beschwerdeführerin ersichtlich nicht bedacht.
10
Folglich widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründungsschrift. In einem solchen Fall ist nach ständiger Rechtsprechung das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90/14, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 9; vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 468/14, NStZ-RR 2015, 88; vom 22. Februar 2017 - 5 StR 545/16, juris Rn. 10, jeweils mwN). Unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 1, 2 RiStBV ist das Revisionsvorbringen dahin zu verstehen, dass die Staatsanwaltschaft die Höhe der festgesetzten Strafen nicht angreifen will.
11
b) Die Beschränkung der Revision auf den Ausspruch der Verwarnung mit Strafvorbehalt und die unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist rechtswirksam.
12
Entgegen verbreiteter Ansicht (grundlegend OLG Celle, Beschluss vom 9. Juni 1976 - 2 Ss 229/76, MDR 1976, 1041; s. auch Fischer, StGB, 65. Aufl., § 59 Rn. 11; LR/Gössel, StPO, 26. Aufl., § 318 Rn. 99; LK/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 59 Rn. 25) kann die Revision grundsätzlich auch auf die Anwendung des § 59 StGB beschränkt werden, ohne dass die Strafzumessung im Übrigen angegriffen werden müsste. Es ist kein Grund ersichtlich, die Verwarnung mit Strafvorbehalt insoweit anders zu behandeln als die Strafaussetzung zur Bewährung (ebenso - allerdings unter Bezugnahme auf mittlerweile überholte Rechtsprechung bezüglich § 56 StGB - OLG Celle, Beschluss vom 9. Juni 1976 - 2 Ss 229/76, aaO). Eine isolierte Anfechtung einer Bewährungsentscheidung ist grundsätzlich zulässig, es sei denn, die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte sind so eng mit den Strafzumessungserwägungen verknüpft, dass das Rechtsmittel notwendig den ganzen Strafausspruch erfasst, oder es besteht die Gefahr, dass das nach einem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamturteil nicht mehr frei von inneren Widersprüchen bliebe (vgl. BGH, Urteile vom 6. April 1982 - 4 StR 666/81, NStZ 1982, 285, 286; vom 9. Februar1983 - 3 StR 493/82, NJW 1983, 1624; Beschluss vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00, BGHSt 47, 32, 35; BayObLG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 5 St RR 182/04, NStZ-RR 2004, 336, 337; ferner Fischer aaO, § 56 Rn. 27; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 40; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 12; LR/Gössel aaO, Rn. 96; S/S-Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 56 Rn. 65; BeckOK StPO/Wiedner, § 344 Rn. 25, 25.2). Entsprechendes hat für die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Anwendung des § 59 StGB zu gelten.
13
Eine Ausnahmekonstellation, die der innerhalb des Strafausspruchs isolierten Anfechtung der Verwarnungs- und Vorbehaltsentscheidung entgegenstünde , ist hier nicht gegeben. Es liegen keine Umstände vor, aus denen sich eine untrennbare Verknüpfung der Erörterungen zu dieser Frage mit denjenigen zur Schuld- und sonstigen Straffrage ergibt; auch innere Widersprüche infolge der Teilanfechtung sind - unabhängig vom Erfolg des Rechtsmittels - nicht zu besorgen. Insbesondere wendet sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die (getroffene bzw. unterlassene) Feststellung oder Bewertung doppelrelevanter Tatsachen.
14
2. Die sachlichrechtliche Überprüfung der Entscheidungen, den Angeklagten gemäß § 59 StGB unter Vorbehalt der festgesetzten Gesamtgeldstrafe zu verwarnen und die Maßregel des § 63 StGB nicht anzuordnen, hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben.
15
a) Die von der Strafkammer ausgesprochene Verwarnung mit Strafvorbehalt kann bestehen bleiben.
16
aa) Im Hinblick auf die Höhe der Gesamtgeldstrafe ist der Anwendungsbereich des § 59 Abs. 1 Satz 1 StGB eröffnet. Die Vorschrift ist auch nicht deshalb gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 StGB unanwendbar, weil daneben auf Maßregeln der Besserung und Sicherung zu erkennen gewesen wäre (dazu im Einzelnen unten b).
17
bb) Des Weiteren hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei die in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StGB normierten tatbestandlichen Voraussetzungen mit Blick auf den ihr zustehenden Bewertungsspielraum bejaht und das ihr eingeräumte gesetzliche Rechtsfolgeermessen ausgeübt (UA S. 15 ff.).
18
Soweit die Revision ausführt, die Strafkammer habe verkannt, dass § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB "besondere Umstände in der Tat und der Persönlichkeit des Täters" verlange, gibt sie den Gesetzeswortlaut nicht zutreffend wieder. Denn die Vorschrift setzt das Vorliegen besonderer Umstände "nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters" voraus. Gegen die Annahme solcher besonderen Umstände auf Grund wertender Betrachtung ist hier revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
19
b) Das Absehen von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus begegnet ebenfalls keinen durchgrei- fenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei eine Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 63 Satz 1 und 2 StGB verneint.
20
aa) Für eine negative Gefährlichkeitsprognose muss nach § 63 Satz 1 StGB eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Angeklagten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist der Tatrichter auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13, juris Rn. 5; vom 29. April 2014 - 3 StR 171/14, juris Rn. 5; vom 16. September 2014 - 3 StR 372/14, juris Rn. 4; vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, juris Rn. 10; vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16, StV 2017, 575, 576).
21
Liegen - wie hier - nur geringfügige Anlasstaten vor, gelten gemäß § 63 Satz 2 StGB verschärfte Darlegungsanforderungen; die besonderen Umstände im Sinne dieser Vorschrift müssen die schmale Tatsachenbasis infolge der anders gelagerten Anlassdelikte ausgleichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16, aaO, S. 577; vom 7. März 2017 - 5 StR 609/16, NStZ-RR 2017, 171; vom 5. September 2017 - 3 StR 329/17, juris Rn. 5).
22
bb) Gemessen daran hält die vom Landgericht getroffene Prognoseentscheidung rechtlicher Nachprüfung stand.
23
(1) Dass die Gefahr künftiger erheblicher rechtswidriger Taten als gering einzustufen ist, hat die Strafkammer im Wesentlichen wie folgt begründet:
24
Mit dem psychiatrischen Sachverständigen sei auszuschließen, dass der Angeklagte die Taten in einer den Realitätsbezug aufhebenden psychotischen Episode mit halluzinatorischen Erlebnisweisen begangen habe. Zwar träten bei ihm immer wieder solche Episoden auf, die mit einer ausgeprägten Angstsymptomatik sowie psychomotorischer Unruhe und Agitiertheit einhergingen, wodurch stationäre psychiatrische Behandlungen erforderlich würden. Auch sei in der Vergangenheit, mit Urteil vom 5. Juni 2007, wegen wahnbedingter Delikte die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung angeordnet worden. Im Mai 2006 habe der Angeklagte in einem akuten psychotischen Schub der wahnhaftorganischen , schizophrenieformen Störung Wahnvorstellungen entwickelt und - ohne Unrechtseinsicht - aus Angst den Willen eines imaginären "Stefan" vollzogen gehabt, indem er insbesondere zwei Messerattacken auf Unbeteiligte ausgeführt gehabt habe. Anders als damals habe der Angeklagte jedoch zur hiesigen Tatzeit wegen der regelmäßigen medikamentösen Versorgung nicht unter Wahnvorstellungen gelitten. Vielmehr habe er "in der Tatsituation extremen Stress empfunden", womit er auf Grund seiner Krankheit nur schwer habe umgehen können; deshalb sei er "raptusartig entgleist" (UA S. 10 f.).
25
Mit - ein erhöhtes Deliktsrisiko bergenden - Wahnvorstellungen sei auch künftig nicht zu rechnen, weil der Angeklagte krankheitseinsichtig sei und zuverlässig seit Langem eine Depotmedikation in Anspruch nehme. Die medikamentöse Behandlung habe der Angeklagte fortgesetzt, auch als die entsprechende Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht (s. § 67b Abs. 2, § 68 Abs. 2, § 68b Abs. 2 Satz 1, 2 StGB) ab dem 10. Juli 2012 nicht mehr bestanden habe. Er sei seit den früheren Taten im Mai 2006 und wieder seit den verfahrensgegenständlichen Taten im Januar 2016 nicht durch körperliche Gewalt gegenüber Dritten aufgefallen, abgesehen von "Rangeleien", die bei zwangsweisen Einweisungen in die psychiatrische Klinik stattgefunden hätten und die für die dort Bediensteten Routine seien. Er habe die Taten in einer emotionalen Ausnahmesituation (Trennungserklärung der Lebensgefährtin am Tag zuvor) und stressbelasteten Konfliktsituation (In-Aussicht-Stellen eines stationären Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik) begangen, wobei er zur Konfliktentstehung nichts beigetragen habe, vielmehr generell Auseinandersetzungen meide, indem er sich zurückziehe. Die Möglichkeit einer vergleichbaren tatauslösenden Ausgangslage sei "eher fernliegend" (UA S. 18 ff.).
26
(2) Diese Erwägungen sind frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer hat insbesondere darauf abstellen dürfen, dass der Angeklagte über lange Zeit strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (zum Kriterium der Vordelinquenz vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. August 2017 - 3 StR 249/17, juris Rn. 20 mwN), und dabei geringfügigen körperlichen Auseinandersetzungen anlässlich zwangsweiser Einweisungen in die psychiatrische Klinik eine zu vernachlässigende Bedeutung beimessen dürfen (zum minderen Gewicht deliktischen Verhaltens innerhalb von Betreuungs- und Behandlungseinrichtungen vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. September 2017 - 3 StR 329/17, juris Rn. 5 mwN). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Landgericht die überdauernde Krankheitseinsicht, verbunden mit einer langjährigen zuverlässigen Medikamenteneinnahme , risikomindernd in die gebotene umfassende Würdigung eingestellt hat.
27
Soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf das Subsidiaritätsprinzip meint, das Landgericht habe die Nichtanordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht (auch) mit der regelmäßigen Medikamenteneinnahme begründen dürfen, sondern diesen Gesichtspunkt erst im Rahmen der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung gemäß § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB berücksichtigen dürfen, ist dem nicht zu folgen. Zwar weist die Revision im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Senats dieses Prinzip grundsätzlich nur für die Frage der Vollstreckung, nicht für die Frage der Anordnung gilt (vgl. Urteile vom 23. Februar 2000 - 3 StR 595/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28; vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00, juris Rn. 8; vom 11. Dezember 2008 - 3 StR 469/08, NStZ 2009, 260, 261; Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 590/14, StV 2016, 730, 731). Jedoch nimmt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend darauf Bedacht, dass das Subsidiaritätsprinzip das Verhältnis der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung zu minder einschneidenden Maßnahmen außerhalb dieser Maßregeln (zivilrechtliche oder verwaltungsrechtliche Unterbringung, Auflagen und Weisungen nach Strafaussetzung zur Bewährung, Betreuerbestellung etc.) betrifft. Derartige Maßnahmen waren hier nicht zu veranlassen, um die Gefährlichkeit des Angeklagten weiterhin auszuschließen.
28
Soweit der Bundesgerichtshof darüber hinaus in einigen Entscheidungen eine konsequente medizinische Behandlung als für die Maßregelanordnung unerheblich erachtet hat (vgl. Urteile vom 20. Februar 2008 - 5 StR 575/07, juris Rn. 14; vom 31. Mai 2012 - 3 StR 99/12, juris Rn. 10; vom 6. September 2012 - 3 StR 159/12, juris Rn. 8), lagen dem Fälle zugrunde, in denen der langjährig psychisch erkrankte Beschuldigte erst nach der Tat - während der einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO) oder einer zwangsweise durchgesetzten Therapie - erstmals bzw. erneut medikamentös eingestellt worden war und deshalb nicht auf eine wirksame Kontrolle dieser Behandlung mittels drohenden Bewährungswiderrufs gemäß § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB verzichtet werden konnte. Hiermit ist hingegen keineswegs eine allgemeingültige Aussage dergestalt verbunden, dass bei der Gefährlichkeitsprognose eine überdauernde Krankheitseinsicht , verbunden mit einer langjährigen zuverlässigen Medikamenteneinnahme , als protektiver Faktor grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hätte.
29
cc) Da das Landgericht mit rechtsfehlerfreier Begründung den Angeklagten als nicht gefährlich im Sinne des § 63 StGB erachtet hat, kommt es nicht darauf an, inwieweit - was der Generalbundesanwalt auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen für zweifelhaft hält - ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem psychischen Defekt und einer solchen Gefährlichkeit gegeben wäre. Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 535/16
vom
21. Februar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:210217B3STR535.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. September 2016 mit den zugehörigen Feststellungen - ausgenommen diejenigen zu den Tatgeschehen , die aufrechterhalten bleiben - aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte in den Fällen II.2.a) (1. Tat), b) und c) der Urteilsgründe freigesprochen worden ist, sowie
b) im Maßregelausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen des Vortäuschens von Straftaten in drei Fällen und des versuchten Erwerbs von Betäubungsmitteln freigesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Hinsichtlich einer der drei dem Angeklagten zur Last liegenden Fälle des Vortäuschens von Straftaten (Fall II.2.a) [2. Tat vom 4. Juni 2015]) hat das Landgericht deshalb auf Freispruch erkannt, weil das festgestellte Verhalten des Angeklagten keinen Straftatbestand verwirklicht. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe (Fälle II.2.a) [1. Tat vom 3. Juni 2015], b) [Tat vom 17. Oktober 2015] und c) [Tat vom 3. Juli 2015]) hat es den Freispruch auf die Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung gestützt, wobei es folgende rechtswidrige Taten festgestellt hat:
3
Am 3. Juni und am 17. Oktober 2015 versandte der Angeklagte per E-Mail Bombendrohungen an das Amtsgericht Montabaur, die er ernstgenommen wissen wollte. Der Direktor des Amtsgerichts (3. Juni 2015) bzw. der während dessen Abwesenheit zuständige Vertreter (17. Juni 2015) ging allerdings jeweils nicht davon aus, dass eine Sprengstoffexplosion oder Ähnliches drohe. Über "pro forma" getroffene Maßnahmen hinaus wurde nichts veranlasst.
4
Am 3. Juli 2015 erwarb der Angeklagte in Koblenz einen 0,2 g schweren "Krümel", den er für Heroin hielt.
5
Die festgestellten rechtswidrigen Taten hat das Landgericht zutreffend als Vortäuschen von Straftaten (§ 145d Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 6, § 308 StGB) in zwei Fällen und versuchten Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 BtMG, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) gewertet.
6
2. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB (nF) hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand; denn das Landgericht hat nicht rechtsfehlerfrei begründet, dass von dem Angeklagten in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
7
a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten auf Grund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Angeklagten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist der Tatrichter auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13, juris Rn. 5; vom 29. April 2014 - 3 StR 171/14, juris Rn. 5; vom 16. September 2014 - 3 StR 372/14, juris Rn. 4; vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, juris Rn. 10 mwN).
8
b) Die Strafkammer ist - dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen folgend - davon ausgegangen, der Angeklagte leide an einer paranoiden Schizophrenie in chronifizierter Form, die durch deutliche inhaltliche und formale Denkstörungen sowie durch eine gravierende Beeinträchtigung seiner Kritikfähigkeit geprägt sei. Er habe ein ganz eigenes, egozentrisches Verständnis von gesellschaftlichen Normen entwickelt, das einem selbstreflexiven Diskurs nicht mehr zugänglich sei. So sehe er sich als unrechtmäßig behandeltes Opfer von öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Personen, insbesondere den Richtern des Amtsgerichts Montabaur, die gegen ihn eine rechtliche Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt und mehrmals präventive landesrechtliche Unterbringungen in psychiatrischen Einrichtungen angeordnet hatten. Daneben bestehe beim Angeklagten seit vielen Jahren eine Polytoxikomanie.
9
Die Strafkammer hat weiter angenommen, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten auf Grund der chronifizierten paranoiden Schizophrenie aufgehoben war (§ 20 StGB). Die Taten beruhten auf krankheitsbedingter Realitätsverkennung. Die Ausprägung des psychotischen Erlebens sei von der symptomprovokativen Wirkung der zuvor konsumierten stimulierenden Betäubungsmittel abhängig gewesen. Motivation für die Taten sei die krankheitsbedingte Überzeugung des Angeklagten gewesen, sich als Justizopfer - nur noch - mit Bombendrohungen wehren zu können und ohne den Drogenkonsum "zu 80 % schwerbehindert" zu sein (der Konsum sei ihm "gestattet").
10
Die Strafkammer hat ferner die Prognose getroffen, dass der Angeklagte "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit" weitere rechtswidrige Taten begehen wird, zum einen den Anlasstaten ähnliche Betäubungsmitteldelikte und "Bedrohungen" , zum anderen Warenkredit- und Leistungsbetrügereien über das Internet. Schließlich seien auch Gewalttaten ernsthaft zu befürchten, "die sich am ehesten in Form einer direkten einfachen körperlichen Aggression, wie etwa einem Schlag, äußern" könnten.
11
c) Diese Begründung trägt die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht. Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei dargelegt, dass beim Angeklagten zu den Tatzeitpunkten ein länger andauernder, das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB erfüllender psychischer Defekt bestand, auf dem die Begehung der Taten beruhte und der zur Aufhebung der Einsichtsfähigkeit führte. Die im Urteil dargelegte Gefährlichkeitsprognose hält jedoch rechtlicher Überprüfung nicht stand:
12
aa) Die vom Landgericht erwarteten, den Anlasstaten ähnlichen Betäubungsmitteldelikte und "Bedrohungen" sind nicht erheblich im Sinne von § 63 Satz 1 StGB. Für den Erwerb von 0,2 g (Schein-)Heroingemisch versteht sich dies von selbst. Aber auch die vom Angeklagten versandten Bombendrohungen waren nach den Feststellungen nicht geeignet, zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens zu führen. Nach der konkreten Ausgestaltung der E-Mails trug die Ankündigung aus Sicht des Erklärungsempfängers nicht die naheliegende Gefahr der Verwirklichung in sich (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16, juris Rn. 15; Beschluss vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385, jew. mwN). Vielmehr nahmen der Direktor des Amtsgerichts Montabaur und sein Vertreter die Bombendrohungen gerade nicht ernst. Folgerichtig hat das Landgericht daher keine rechtswidrige Tat der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten nach § 126 Abs. 1 Nr. 6 StGB bejaht. Das künftig anderes zu erwarten wäre, belegen die Feststellungen und die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung nicht.
13
bb) Hinsichtlich der vom Landgericht besorgten Internetbetrügereien genügen die Ausführungen unter mehreren Gesichtspunkten nicht den rechtlichen Anforderungen. Ergibt sich die Erheblichkeit drohender Taten nicht aus den Anlasstaten selbst, ordnet das Gericht nach § 63 Satz 2 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur an, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16, aaO Rn. 14). Solche besonderen Umstände sind hier nicht dargetan. Zu den vom Angeklagten bisher begangenen Betrugstaten fehlen konkrete durch die Beweiswürdigung unterlegte Feststellungen. Die pauschale Angabe, der Angeklagte habe in der Vergangenheit in zahlreichen Fällen im Internet Waren bestellt und Telefonverträge geschlossen, ohne seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, ist insoweit nicht ausreichend. Des Weiteren ist die Gefahr eines schweren wirtschaftlichenSchadens nicht festgestellt. Hierzu ist lediglich ausgeführt, dass der Betreuer diese Geschäfte "im gewissen Maße" habe "eindämmen" können, künftige Schäden allerdings "nicht gänzlich verhindert werden" könnten, wobei das Schadensausmaß "schwer bezifferbar" sei, aber "eine ganz erhebliche Größe annehmen" könne. Schließlich bleibt der symptomatische Zusammenhang zwischen festgestelltem psychischen Defekt und zu erwartenden Betrugstaten (s. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 63 Rn. 14a; MüKoStGB/van Gemmeren, 3. Aufl., § 63 Rn. 56 ff.) offen. Bei der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung bekundeten Vorstellung, er führe ein Wirtschaftsunternehmen, handelt es sich augenscheinlich um ein divergierendes psychotisches Erleben; hierzu verhält sich das Urteil nicht.
14
cc) Dass der Angeklagte mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades künftig Gewalttaten begehen werde, ist ebenso wenig tragfähig begründet. Allein mit der allgemein erhöhten Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter kann die Gefährlichkeitsprognose - auch unter Berücksichtigung der symptomprovokativen Wirkung von konsumierten Betäubungsmitteln - nicht begründet werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11, juris Rn. 15; Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306, 307); erst recht können darin keine besonderen Umstände im Sinne von § 63 Satz 2 StGB gesehen werden, welche die schmale Tatsachenbasis infolge der anders gelagerten Anlassdelikte ausgleichen (vgl. BeckOK StGB/Ziegler, § 63 Rn. 10). Soweit das Landgericht angeführt hat, der Angeklagte habe mit den E-Mails "Gewaltphantasien" geäußert, ist es nicht darauf eingegangen, auf Grund welcher konkreten Umstände nunmehr deren Umsetzung wahrscheinlich ist. Gleiches gilt für das verbal aggressive Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie gegenüber seinem Vater und seinem Betreuer, zumal dazu, dass der Angeklagte "in Bezug auf die Kinder .... (des Betreuers) gedroht" habe, nichts Näheres mitgeteilt wird. Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte in der Vergangenheit "gegenüber anderen Personen ... bereits vereinzelt körperlich aggressiv geworden" sei, bleiben die Ausführungen vage. Zu etwaigen strafrechtlichen Vorverurteilungen des Angeklagten oder wegen Schuldunfähigkeit ergangenen Freisprüchen oder Einstellungen verhält sich das Urteil nicht. Die "Handgreiflichkeiten gegenüber der Mutter" werden nicht konkretisiert ; weitere individualisierte Gewalttaten werden nicht benannt. Belege finden sich nicht. Nach alledem ermöglichen es die - nicht hinreichend tatsachenfundierten - Ausführungen dem Senat nicht, die vom Landgericht getroffene Gefährlichkeitsprognose nachzuvollziehen.
15
d) Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kann daher nicht bestehen bleiben. Mit Blick auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist auch der Freispruch des Angeklagten in den Fällen II.2.a) (1. Tat), b) und c) der Urteilsgründe aufzuheben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 - 3 StR 271/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 Freispruch 1; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75). Die zu den Tatgeschehen in objektiver und subjektiver Hinsicht getroffenen tatsächlichen Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und können daher bestehen bleiben.
16
3. Zu den Einziehungsentscheidungen erweist sich die Revision als unbegründet.
Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 421/16
vom
24. Januar 2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen
ECLI:DE:BGH:2017:240117B3STR421.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. Juni 2016 mit den Feststellungen - ausgenommen diejenigen zu den rechtswidrigen Taten, die bestehen bleiben - aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Das Landgericht hat festgestellt:
3
a) Im Zeitraum von Juni 2010 bis September 2015 bedrängte der geringfügig wegen Beleidigung und Hausfriedensbruch vorbestrafte Beschuldigte den Nebenkläger mit einer Vielzahl von Telefonaten, um ein persönliches Gespräch über seine vom Nebenkläger weitergeleitete, letztlich aber erfolglose Bewerbung für ein Praktikum zu erzwingen und diesem eine Lektion zu erteilen. Zu diesem Zweck suchte der Beschuldigte wiederholt auch das Wohnhaus der Familie des Nebenklägers auf, beobachtete dieses und bedrängte in einem Fall die Tochter der Ehefrau des Nebenklägers, ihm Einlass zu gewähren. Auch andere Angehörige und Kontaktpersonen des Nebenklägers rief der Beschuldigte an und suchte sie auf, um sein Anliegen vorzubringen oder sie zu "nerven". Er ließ sich weder durch den stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik noch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz und die Verhängung eines Ordnungsgeldes von weiteren Kontaktaufnahmeversuchen abhalten. Die beharrlichen Handlungen des Beschuldigten veranlassten den Nebenkläger und seine Ehefrau im März 2013, einen ohnehin geplanten Wohnsitzwechsel vorzuziehen. Dem Beschuldigten gelang es zwar trotz intensiver Bemühungen im Umfeld des Nebenklägers nicht, die neue Anschrift herauszufinden; da der Nebenkläger aber auch weiterhin seine Mobilfunknummer nicht wechselte, konnte der Beschuldigte ihn noch bis zum September 2015 telefonisch belästigen.
4
b) Am 4. Dezember 2012 reagierte der Beschuldigte aggressiv auf das Erscheinen der von seinem Betreuer herbeigerufenen Polizeibeamten und versuchte , den Zeugen PK S. von seiner Wohnungstür wegzustoßen und ihn zu schlagen. Den Zeugen POK G. beleidigte er und schlug ihm mit der rechten Hand ins Gesicht, sodass dieser eine schmerzhafte Rötung erlitt.
Schließlich spuckte er dem Zeugen PK S. ins Gesicht und wehrte sich gegen das Anlegen von Handfesseln.
5
2. Das Landgericht hat - dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen folgend - festgestellt, dass der Beschuldigte zur Tatzeit aufgrund einer bei ihm bestehenden paranoiden Schizophrenie und der damit einhergehenden Denk- und Wahrnehmungsverzerrungen durchweg nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen. Es sei zu erwarten, dass er in Zukunft Taten begehen werde, die denen zum Nachteil der Familie des Nebenklägers ähnlich und von so erheblicher Bedeutung seien, dass der Beschuldigte gefährlich für die Allgemeinheit ist.
6
3. Der Maßregelausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
7
Der Senat hat § 63 StGB in der seit 1. August 2016 geltenden Neufassung anzuwenden (§ 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO), mit der im Wesentlichen die Konkretisierungen der Anordnungsvoraussetzungen durch das Bundesverfassungsgericht und die höchstrichterliche Rechtsprechung kodifiziert worden sind (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 42; BGH, Beschluss vom 3. August 2016 - 4 StR 305/16, StV 2017, 35).
8
Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass der Angeklagte bei Begehung der Anlasstaten aufgrund eines überdauernden psychischen Defekts schuldunfähig war und die Tatbegehungen auf diesem Zustand beruhen. Die Gefährlichkeitsprognose begegnet aber durchgreifenden Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: "Die Urteilsgründe belegen nicht, dass die Anlasstat der Nachstellung, die die Strafkammer als Grundlage für die Annahme der Gefährlichkeitsprognose herangezogen hat, als erheblich im Sinne des § 63 StGB n.F. einzustufen ist. Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die die Gesetzesbegründung der Neufassung des § 63 StGB übernommen hat, vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12; BGH NJW 2013; 3383; BGH NStZ-RR 2016, 41; Fischer [StGB, 64. Aufl.,] § 63 Rn. 16; BT-Drs. 18/7244, S. 18). Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, sind dabei nicht mehr 'ohne weiteres' dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen (BVerfG aaO; BGH aaO; BT-Drs. aaO). Das Landgericht stellt insofern tragend auf die Nachstellung zum Nachteil der Familie T. ab (UA S. 21). Diese ist für sich gesehen jedoch nicht als erhebliche Straftat anzusehen , da sie - im Höchstmaß mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht - nicht der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist. Auch gingen die gegenständlichen Nachstellungshandlungen nicht mit derart aggressiven Übergriffen einher, dass dies eine andere Beurteilung zulässt (BGH, Beschluss vom 18. März 2008 - 4 StR 6/08). Während des gesamten Tatzeitraums belästigte der Beschuldigte die Familie T. im Wesentlichen telefonisch und durch Beobachtung des Anwesens. Das bloße körperliche Nahekommen bei dem Vorfall mit dem Zeugen Dr. T. im Sommer 2012 (UA S. 8) stellt keinen aggressiven Übergriff dar. Auch bei dem nicht näher beschriebenen Bedrängen der B. an der Haustür (UA S. 7, 23) wurde keine Gewalthandlung festgestellt. Überdies wurden die Opfer durch die Nachstellung weder seelisch noch körperlich erheblich im Sinne des § 63 S. 1 StGB n.F. geschädigt. (…) Zwar kommt auch bei der Begehung von nicht erheblichen Anlasstaten die Anordnung einer Unterbringung gemäß § 63 StGB n.F. in Betracht. Dies setzt nach § 63 S. 2 StGB n.F. aber voraus, dass besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes erhebliche Straftaten im Sinne des § 63 S. 1 StGB n.F. begehen wird. (…) Es fehlen jedoch Feststellungen, aufgrund derer tragfähig be- gründet wird, dass von dem Beschuldigten nicht nur gleichwertige Taten wie die Anlasstat zu erwarten sind, sondern mit erheblichen aggressiven Übergriffen zu rechnen ist, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder gefährdet werden, wie es bei der Anlasstat ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 17) nicht der Fall war. Die bloße Verwirklichung des Tatbestandes des § 238 Abs. 1 StGB, der bereits als Taterfolg eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung voraussetzt, ist nicht ausreichend. Die Strafkammer hat zwar - sachverständig beraten - festgestellt, dass der Beschuldigte zu der Gruppe psychisch kranker Menschen gehört, die andere Menschen auch anfassen und bei dieser Gruppe das Risiko für Gewalttaten deutlich höher [ist] als in der Normalbevölkerung oder [bei] den psychisch Kranken, die Dritte nicht anfassen (UA S. 23), doch mangelt es insofern an der Darstellung der besonderen Umstände, aufgrund derer gerade vom Beschuldigten in Zukunft erhebliche Taten im Sinne des § 63 S. 1 StGB n.F., d.h. solche durch die das Opfer körperlich oder seelisch erheblich geschädigt oder gefährdet wird, zu erwarten sind. Insofern hätte sich das Landgericht auch mit den naheliegenden gegen eine Gefährlichkeit sprechenden Umständen auseinandersetzen müssen (BGH, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 291/08), wie damit, dass die Nachstellungshandlungen des Beschuldigten über den längeren Zeitraum gerade nicht zu einer erheblichen körperlichen oder seelischen Schädigung der Tatopfer geführt haben."
9
Dem schließt sich der Senat an.
10
4. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können daher aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
Becker Gericke Tiemann
Berg Hoch

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 609/16
vom
7. März 2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen
ECLI:DE:BGH:2017:070317B5STR609.16.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Seine hiergegen mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision hat keinen Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Beschuldigte seit 2006 an einer inzwischen chronifizierten paranoiden Schizophrenie. Aufgrund seiner Erkrankung, die mit täglichem Konsum von Alkohol und Cannabis einherging , steigerte er sich in die Vorstellung, ein Zeichen gegen den ihn seit vielen Jahren peinigenden Verkehrslärm setzen zu müssen. Um gegen den Verkehrslärm vorzugehen, entschloss er sich, mit Grillanzündern eine Vielzahl von Autos anzuzünden und auch verbogene Nägel (sogenannte Krähenfüße) auf der Straße auszulegen. Ausgerüstet mit 32 Grillanzündern und 35 „Krähenfü- ßen“ begann er am frühen Morgen des 30. März2016 mit der Umsetzung sei- nes Plans bei einem am Fahrbahnrand geparkten Pkw. Er platzierte zwei Grillanzünder an einem der Reifen und entzündete sie in der Absicht, den Pkw in Brand zu setzen. Noch während der Beschuldigte am Fahrzeug kniete, wurden zwei Polizeibeamte auf ihn aufmerksam. Sie nahmen ihn fest und traten die brennenden Grillanzünder aus, bevor das Feuer auf andere Bestandteile des Pkw’s oder weitere geparkte Fahrzeuge übergreifen konnte. Durch das Feuer war die Substanz des Reifens bereits angegriffen und ein Teil des Profils weggeschmolzen. Die Kosten für den Austausch des Reifens an dem Pkw, der einen Wert von mindestens 4.000 Euro hatte, beliefen sich auf 75 Euro.
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Das Landgericht hat das Verhalten des Beschuldigten rechtlich als versuchte Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung gewertet. Es hat – demGutachten des psychiatrischen Sachverständigen folgend – festgestellt, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit aufgrund eines akut psychotischen Zustands aufgehoben war. Infolge seiner Erkrankung werde der Beschuldigte unbehandelt weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche zumindest schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet würde.
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2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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Der Erörterung bedarf lediglich die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts , die es zutreffend nach der zum 1. August 2016 in Kraft getretenen Neufassung des § 63 StGB getroffen hat. Dabei hat es allerdings im rechtlichen Ausgangspunkt zu Unrecht auf den Schaden abgestellt, der an dem betroffenen Pkw lediglich drohte, und angenommen, dass es sich schon bei der Anlasstat um eine im Sinne von § 63 Satz 1 StGB erhebliche Tat gehandelt habe. Eine solche setzt nach der Konkretisierung der „Erheblichkeit“ in der Neuregelung der Maßregelanforderungen voraus, dass durch die Tat „schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird“. Hier ist bei der versuchten Brandstiftung der verursachte Sachschaden jedoch relativ gering geblieben.
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Den somit gemäß § 63 Satz 2 StGB geltenden verschärften Darlegungsanforderungen an die Gefährlichkeitsprognose werden die Entscheidungsgründe indes noch gerecht. Insoweit ist zu berücksichtigen – was auch das Landgericht in den Blick genommen hat (UA S. 13 f.) –, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 63 StGB für die Beurteilung der Erheblichkeit von zu erwar- tenden „Vermögensdelikten im weitesten Sinne“ nicht allein eine bestimmte Schadenshöhe als „Richtschnur“ benannt hat. Vielmehr könne im Einzelfall maßgeblich sein, „ob bei einer drohenden Vielzahl von weniger schweren Ta- ten, die für sich gesehen keinen schweren wirtschaftlichen Schaden begründen würden, auf den drohenden Gesamtschaden abzustellen ist, wobei auch hier genereller Maßstab das Ausmaß der Störung des Rechtsfriedens sein wird. So kann schon die Tendenz zur serienmäßigen Tatbegehung den friedensstörenden Charakter jeder einzelnen Tat so erhöhen, dass sie alle als erheblich emp- funden werden“ (BT-Drucks. 18/7244, S. 21).
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Danach bildet hier die einen Verbrechenstatbestand verwirklichende Anlasstat gleichsam als Evidenzfall die Grundlage für die nach § 63 Satz 2 StGB erforderliche Erwartung, dass der Täter infolge seines Zustandes erhebliche Taten im Sinne von § 63 Satz 1 StGB begehen wird. Die (versuchte) Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB war auf einen erheblichen Schaden ange- legt. Sie sollte nach dem Plan eines „Rachefeldzugs“ gegen den Verkehrslärm und damit nach einer andauernden Motivlage des Beschuldigten erst der Beginn einer Tatserie sein, von der er eingestandenermaßen nur durch seine Festnahme abgehalten wurde. Aufgrund dieser schon gewichtigen Umstände kam es auch nicht mehr auf die vom Landgericht noch ergänzend zur Begründung seiner Gefährlichkeitsprognose herangezogene Gewaltbereitschaft an, die der Beschuldigte in der Vergangenheit auch gegenüber Personen mehrfach gezeigt hatte.
Mutzbauer Sander König
Berger Mosbacher

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.