Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 339/17
vom
28. November 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
ECLI:DE:BGH:2017:281117B3STR339.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2017 gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. Januar 2017 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Außerdem erstrebt er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung mehrerer Verfahrensrügen.
2
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen ist unzulässig. Die Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) ist nicht versäumt, da das Rechtsmittel fristgerecht mit der Sachrüge be- gründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 3 StR 265/13, juris Rn. 4 mwN). Dass der Angeklagte durch zwei Rechtsanwälte verteidigt wird, von denen einer die Sachrüge fristgerecht erhoben, der andere aber die Frist zur Geltendmachung von Verfahrensbeschwerden versäumt hat, ändert hieran nichts. Denn es handelt sich bei der Revision des Angeklagten unabhängig von der Zahl seiner Verteidiger um ein einheitliches Rechtsmittel mit einer einheitlichen Begründungsfrist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14). Eine besondere Verfahrenslage, bei der ausnahmsweise - insbesondere wegen eines Verschuldens der beteiligten Gerichte oder Behörden - zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung unerlässlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 3 StR 173/08, NStZ-RR 2008, 282, 283; vom 18. Juni 2008 - 2 StR 485/07, NStZ 2008, 705, 706; vom 27. Februar 2014 - 1 StR 367/13, StraFo 2014, 333), liegt nicht vor.
3
2. Die durch die zulässig erhobene Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Becker Gericke Spaniol
Tiemann Berg

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

Strafprozeßordnung - StPO | § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel


(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. (3) Gegen die den Antrag verwerfende E

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(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

4
Die Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) ist nicht versäumt, da das Rechtsmittel fristgerecht mit der Sachrüge und mehreren - in zulässiger Weise geltend gemachten - Verfahrensrügen begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46 f.; vom 3. September 1987 - 1 StR 386/87, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1; vom 1. November 1988 - 5 StR 488/88, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3). Auch die in Rede stehende Rüge ist nicht verspätet, sondern allein in unvoll- ständiger Weise erhoben worden. Es widerspricht der Systematik des Revisionsverfahrens , in derartigen Fällen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur ergänzenden Begründung der Revisionsrüge zuzulassen, nachdem der Revisionsführer durch die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft von der Formwidrigkeit seiner Verfahrensrüge erfahren hat. Eine besondere Verfahrenslage, bei der ausnahmsweise zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung unerlässlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 1993 - 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 44 Rn. 7 ff.), liegt nicht vor.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 239/08
vom
10. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur versuchten Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Juli
2008 gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen wird zurückgewiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. November 2007 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat Rechtsanwältin L. am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Zwei Tage nach Ablauf der Frist hat Rechtsanwalt K. , der mit Rechtsanwältin L. in einer Sozietät zusammen arbeitet, für den Angeklagten zwei Verfahrensrügen erhoben und die Sachrüge näher ausgeführt. Am selben Tag hat der Angeklagte durch Rechtsanwalt K. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Verfahrensrügen beantragt, weil er infolge eines Bü- roversehens in der Kanzlei seiner Verteidiger, in der die Revisionsbegründungsfrist falsch notiert worden sei, diese unverschuldet versäumt habe.
2
1. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil die Revision des Angeklagten infolge der rechtzeitig erhobenen Sachrüge frist- und formgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 1, 44; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3, 7). Dass der Angeklagte durch zwei Rechtsanwälte verteidigt wird, von denen einer die Sachrüge fristgerecht erhoben, der andere aber die Frist zur Geltendmachung von Verfahrensbeschwerden versäumt hat, ändert hieran nichts. Denn es handelt sich bei der Revision des Angeklagten unabhängig von der Zahl seiner Verteidiger um ein einheitliches Rechtsmittel mit einer einheitlichen Begründungsfrist (BGH StV 2008, 301; Beschl. vom 7. Mai 2004 - 2 StR 458/03). Eine von der Rechtsprechung anerkannte besondere Verfahrenslage, in der die Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen ausnahmsweise gewährt werden kann, liegt nicht vor. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 57/01; Beschl. vom 25. September 2007 - 1 StR 432/07). Dies ist hier nicht der Fall. Soweit sich der Angeklagte demgegenüber auf den Beschluss des Senats vom 13. September 2000 (3 StR 342/00 = bei Becker NStZ-RR 2001, 259 Nr. 6) beruft, übersieht er, dass dort die fertiggestellte Revisionsbegründung bereits am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist vollständig vorlag und es lediglich aufgrund eines Büroversehens unterblieb , deren zweiten Teil noch vor Fristablauf per Telefax an das Gericht zu übermitteln. Es handelt sich mithin um einen nicht vergleichbaren Sachverhalt.
3
Danach kann dahinstehen, ob angesichts der Auffälligkeiten des vorliegenden Falles - die in der selben Sozietät arbeitende zweite Verteidigerin übersendet ihre Revisionsbegründung mit der Sachrüge genau am Tag des Fristablaufs , obwohl in der Kanzlei die Frist falsch notiert worden sein soll - die Wiedereinsetzungsgründe hinreichend glaubhaft gemacht sind.
4
2. Die Verfahrensrügen hätten im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg :
5
Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung waren trotz der widersprüchlichen Beschilderung am Eingang zum Sitzungssaal am 31. Juli 2007 gewährleistet. Denn die Wachtmeister, die die Zugangskontrollen durchführten , dirigierten die Zuschauer und die auf freiem Fuß befindlichen Verfahrensbeteiligten zur Tür des Verhandlungssaales, falls eine Unsicherheit auftrat.
6
Das in der Sitzung vom 31. August 2007 gestellte Befangenheitsgesuch hat die Strafkammer in der gemäß § 27 Abs. 1 StPO zuständigen Besetzung mit zutreffender Begründung zurückgewiesen (vgl. BGHR StPO § 268 Abs. 2 Verlesen der Gründe 1).
7
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dabei hat der Senat - wie auch der Generalbundesanwalt - die die Sachbeschwerde betreffenden Ausführungen aus der verspäteten Revisionsbegründung berücksichtigt.
RiBGH Pfister befindet sich im Urlaubundistdahergehindert zuunterschreiben. Becker Miebach Becker von Lienen Sost-Scheible

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 173/08
vom
27. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 3 Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2008 gemäß
§§ 44, 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wiederholung einer Verfahrensrüge wird zurückgewiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. November 2007 wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "besonders schweren Falls des Diebstahls in sechs Fällen - jeweils gemeinschaftlich handelnd -" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
2
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
3
Die Verfahrensrüge, das erkennende Gericht habe § 338 Nr. 3 StPO, § 24 StPO sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, weil der Kammervorsitzende zu Recht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sei, entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Die Revision teilt weder den Befangenheitsantrag vom 18. Oktober 2007 noch die dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter und die Beschlüsse mit, mit denen die drei Befangenheitsanträge zurückgewiesen worden sind. Der Senat kann daher allein aufgrund der Revisionsbegründungsschrift nicht überprüfen, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 344 Rdn. 21 m. w. N.).
4
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Verfahrensrüge ist unzulässig.
5
Zwar liegt eine besondere Verfahrenslage vor, bei der ausnahmsweise zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO formgerecht begründeten Verfahrensrüge in Betracht kommt (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 12; Meyer-Goßner aaO § 44 Rdn. 7 ff.). Denn dem Verteidiger war - wegen Mängel in der Aktenführung - innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden. Der als Anlage zum Protokoll übergebene dritte Befangenheitsantrag vom 18. Oktober 2007, die dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter sowie die Entscheidungen über die Befangenheitsanträge befanden sich in einer als Band IVa geführten Nebenakte, die erst nach Ablehnung des Antrags auf Protokollberichtigung und nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist dem Verteidiger am 29. Februar 2008 in Kopie zur Einsicht übersandt wurde. Der Angeklagte hat jedoch nach vollständiger Akteneinsicht durch seinen Verteidiger die unzulässige Verfahrensrüge entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von einer Woche mit einer ordnungsgemäßen Begründung nachgeholt. Becker Pfister von Lienen Sost-Scheible Schäfer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 3 6 7 / 1 3
vom
27. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2014 beschlossen
:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung
der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil
des Landgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2012 auf seine
Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil
wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie
die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in sechs tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen.
2
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf zahlreiche Verfahrensrügen sowie die näher ausgeführte Sachrüge stützt. Darüber hinaus begehrt er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Revision.
3
Dem Angeklagten war auf seinen Antrag Wiedereinsetzung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StPO) zu gewähren. Seine Revision ist jedoch unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.

I.


4
Dem Wiedereinsetzungsgesuch liegt folgendes Geschehen zugrunde:
5
Nachdem der Angeklagte durch einen seiner beiden Verteidiger, Rechtsanwalt Sc. , fristgerecht Revision eingelegt hatte, wurde dem Angeklagten das Urteil am 13. April 2013 zugestellt. Bis zum Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO am 13. Mai 2013 ging keine Revisionsbegründung ein. Am 23. Mai 2013 bat der weitere Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt N. , um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und holte die bis dahin fehlende Begründung mit Schriftsatz vom 27. Mai 2013 u.a. mit der Erhebung zahlreicher Verfahrensrügen nach. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat Rechtsanwalt N. unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vorgetragen, aufgrund einer bei ihm zwischen dem 8. und dem 18. Mai 2013 bestehenden, durch eine Zahnerkrankung bedingten Arbeitsunfähigkeit an der rechtzeitigen Erstellung der Revisionsbegründung gehindert gewesen zu sein.
6
Die Wiedereinsetzung war zu gewähren, weil der Angeklagte ohne sein Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO sein Rechtsmittel unter Einschluss der zahlreichen Verfahrensrügen zu begründen. Wie der Senat bereits entschieden hat (Senat, Beschluss vom 14. August 1984 – 1 StR 322/84, NStZ 1985, 204), rechtfertigt eine kurz vor Ablauf der Begründungsfrist eintretende Erkrankung des mit der Revisionsbegründung beauftragten Rechtsanwaltes ausnahmsweise die hier begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung (Nachholung) von Verfahrensrügen.

II.


7
Die Revision des Angeklagten bleibt allerdings ohne Erfolg. Die erhobenen Verfahrensrügen greifen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. September 2013 zutreffend dargelegten Gründen nicht durch. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat – ebenfalls aus den dort genannten Gründen – keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
RiBGH Dr. Wahl ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert. Raum Raum Rothfuß Jäger Radtke

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.