Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2017 - 3 StR 278/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:100117B3STR278.16.0
bei uns veröffentlicht am10.01.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 278/16
vom
10. Januar 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:100117B3STR278.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 7. März 2016
a) soweit es den Angeklagten J. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung, der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung , der Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung sowie der räuberischen Erpressung schuldig ist;
b) soweit es den Angeklagten B. betrifft, aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung, der schweren räuberischen Erpressung, der räuberischen Erpressung in zwei tatmehrheitlichen Fällen sowie der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur Vergewaltigung schuldig ist; bb) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten B. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Der Angeklagte J. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat beide Angeklagten unter Freispruch im Übrigen der gefährlichen Körperverletzung (Fall II. 1. der Urteilsgründe), der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 2. der Urteilsgründe), der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 3. der Urteilsgründe), der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Vergewaltigung (Fall II. 4. der Urteilsgründe) sowie der räuberischen Erpressung (Fall II. 5. der Urteilsgründe) schuldig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten J. eine Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten sowie gegen den Angeklagten B. eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Angeklagten wenden sich mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen gegen ihre Verurteilungen. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Im Fall II. 2. der Urteilsgründe hält der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Angeklagten B. materiellrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
3
Nach den vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen beschoss J. den auf einem Pendlerparkplatz an ein Verkehrsschild gefesselten Geschädigten mit Kugeln aus einem Soft-Air-Gewehr. B. stand dabei und "ließ das Geschehen billigend zu", weil auch er den Zeugen zu weiteren Zahlungen gefügig machen wollte.
4
Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte B. sich nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB strafbar gemacht hat. Dieser hatte zwar ein Interesse daran, den Geschädigten zu weiteren Geldzahlungen zu veranlassen. Er beteiligte sich jedoch an der Körperverletzung nicht, sondern stand insoweit lediglich passiv in der Nähe. Die Körperverletzungshandlungen wurden allein von J. vorgenommen; ein Einfluss des B. hierauf lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass B. die Körperverletzungshandlungen des J. billigte, macht ihn insoweit nicht zum Mittäter.
5
Demgegenüber enthält der Schuldspruch zum Nachteil des Angeklagten J. im Ergebnis keinen Rechtsfehler. Allerdings verwirklichte dieser lediglich die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, nicht aber, wie das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen hat, auch diejenigen des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Die Angeklagten wirkten bei der Körperverletzung nicht bewusst zusammen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass B. den J. aktiv physisch oder psychisch in einer Weise unterstützte, die sich als Demonstration von Ein- griffsbereitschaft und damit als Erhöhung der tatbestandsspezifischen Gefahr darstellt (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 224 Rn. 11 f.).
6
2. Im Fall II. 3. der Urteilsgründe belegen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen für den Angeklagten J. lediglich eine Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung; der Angeklagte B. hat sich nur wegen räuberischer Erpressung strafbar gemacht.
7
Danach schlug J. dem Geschädigten im Beisein des B. und mit dessen Einverständnis mit der Faust in den Magen. B. stand während des Schlages neben J. und sagte im Anschluss, der Geschädigte habe genug, es reiche.
8
Diesen Feststellungen sind die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ebenfalls nicht zu entnehmen. Auch hier liegt ein bewusstes, gefahrerhöhendes Zusammenwirken der beiden Angeklagten bei der Körperverletzung nicht vor. Es verbleibt deshalb insoweit für J. eine einfache Körperverletzung nach § 223 StGB; B. ist wegen eines Körperverletzungsdelikts nicht strafbar.
9
3. Im Fall II. 4. der Urteilsgründe ist der Angeklagte B. nach den getroffenen Feststellungen lediglich der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur Vergewaltigung schuldig.
10
Nach den diesbezüglichen Feststellungen führte J. dem mit dem Oberkörper auf der Motorhaube eines Kraftfahrzeugs liegenden Geschädigten mehrfach einen Dildo in den After ein. Der Geschädigte, der starke Schmerzen erlitt, rief, J. solle aufhören, und versuchte, sich wegzuwinden. Dies gelang ihm aber nicht, weil J. ihn festhielt. B. trug das Vorgehen desJ.
mit und leuchtete diesem währenddessen mit der Taschenlampenfunktion seines Handys.
11
Diese Feststellungen belegen nicht eine gemeinschaftliche Begehung der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB aF, der § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 StGB nF entspricht; denn diese Vorschrift setzt ein aktives Zusammenwirken von mindestens zwei Personen als Täter voraus. Hierzu gilt:
12
Nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB aF ist das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles der sexuellen Nötigung erfüllt, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. Die Norm wurde durch das 33. Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juli 1997 in das Strafgesetzbuch eingeführt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll strafschärfend wirken, dass bei der Mitwirkung mehrerer Personen die Abwehrchancen des Opfers geringer sind und es in solchen Fällen regelmäßig zu besonders massiven sexuellen Handlungen kommt (BT-Drucks. 13/2463, S. 7). Der Wortlaut der Vorschrift und dabei insbesondere der Ausdruck "gemeinschaftlich" nimmt Bezug auf die Regelung zur Mittäterschaft in § 25 Abs. 2 StGB. Auch der Vergleich zu einerseits § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB und andererseits § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, die beide durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz vom 26. Januar 1998 geschaffen wurden, belegt, dass für die Begehung des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB aF Täterschaft erforderlich ist und sonstige Formen der Teilnahme nicht ausreichen. Anders als in § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB aF und § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB, die in gleicher Weise lediglich auf die "von mehreren" gemeinschaftlich begangene Tat abstellen, ist in § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB geregelt, dass die Tat "mit einem anderen Beteiligten" gemeinschaftlich begangen wird. Damit unterscheidet sich der Wortlaut der Normen maßgeblich. Insbesondere aus diesem Grund lässt die Rechtsprechung bei § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB das gemeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei der Begehung einer Körperverletzung genügen (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2002 - 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 386), während sie bei § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB ein jeweils täterschaftliches Verhalten verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 258/13, BGHSt 59, 28, 32). Vor dem Hintergrund des insoweit identischen Wortlauts besteht kein Anlass, hiervon bei der Auslegung des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB aF abzuweichen (im Ergebnis ebenso Renzikowski NStZ 1999, 377, 382; S/S-Eisele, StGB, 29. Aufl., § 177 Rn. 24; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 177 Rn. 157; MüKoStGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 177 Rn. 74; aA LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 177 Rn. 225).
13
Danach scheidet die Begehung des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB aF für beide Angeklagten aus. Denn der Angeklagte B. handelte bei sachgerechter Bewertung des Grades seines Interesses am Erfolg der Tat, dem Umfang seiner Tatbeteiligung sowie seiner objektiven Tatherrschaft und dem Willen hierzu nicht als Täter des Sexualdelikts. Vielmehr unterstützte er mit seinem Beitrag lediglich die Tat des Angeklagten J. . Er ist deshalb insoweit nur der Beihilfe zur Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Nr. 1, § 27 Abs. 1 StGB) schuldig (vgl. LK/Hörnle aaO, Rn. 220). Demgegenüber verbleibt es bei dem Angeklagten J. bei dem Schuldspruch der Vergewaltigung, da dieser die Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB als Täter verwirklichte.
14
4. Es ist in allen Fällen auszuschließen, dass ein neues Tatgericht weitergehende Feststellungen als die bisherigen treffen könnte. Der Senat ändert deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch jeweils selbst entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen; denn die Angeklagten hätten sich auch bei einem entsprechenden Hinweis nicht anders als geschehen verteidigen können.
15
5. Die Änderung des Schuldspruchs beeinflusst bei dem Angeklagten J. den Strafausspruch nicht; dieser kann deshalb bestehen bleiben. Die Strafkammer hat die Jugendstrafe rechtsfehlerfrei nach jugendstrafrechtlichen Maßstäben zugemessen und dabei nicht darauf abgestellt, dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe tateinheitlich zu der räuberischen Erpressung nach ihrer Würdigung eine gefährliche Körperverletzung statt wie zutreffend eine einfache Körperverletzung beging. Ebenso wenig ist es für das Landgericht ein bestimmender Strafzumessungsgrund gewesen, dass der Angeklagte nach seiner Ansicht im Fall II. 2. der Urteilsgründe zwei Varianten des § 224 Abs. 1 StGB und im Fall II. 4. der Urteilsgründe zwei Alternativen des § 177 Abs. 2 StGB aF - statt jeweils richtigerweise eine Variante - beging.
16
6. Auch bei dem Angeklagten B. weisen die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung für sich genommen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Jedoch sind der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten dieses Angeklagten teilweise geringer, als die Strafkammer angenommen hat. Deshalb ist es nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen , dass ein neues Tatgericht eine geringere Jugendstrafe verhängen wird. Die Sache bedarf daher insoweit neuer tatgerichtlicher Verhandlung und Entscheidung. Die aufgezeigten Rechtsfehler betreffen die festgestellten Strafzumessungstatsachen nicht; diese können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen , sind möglich.
Becker Schäfer Gericke
Spaniol Berg

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(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde

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(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

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(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

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(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung: ja
Das Zusammenwirken des Täters einer Körperverletzung mit einem
Gehilfen kann zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes der
"mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" begangenen
Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) ausreichen.
Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der am Tatort anwesende
Gehilfe die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters
bewußt in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten
zu verschlechtern geeignet ist.
BGH, Urt. v. 3. September 2002 - 5 StR 210/02
LG Neuruppin –

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 3. September 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. September
2002, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt P
als Verteidiger für den Angeklagten Z ,
Rechtsanwalt K
als Verteidiger für den Angeklagten S ,
Rechtsanwalt Kn
als Verteidiger für den Angeklagten L ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 29. November 2001
a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß der Angeklagte L der gefährlichen Körperverletzung, die Angeklagten S und Z jeweils der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig sind,
b) in sämtlichen Strafaussprüchen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen, die Angeklagten S und Z betreffend, werden verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Schwurgericht hat den Angeklagten L wegen (vorsätzlicher ) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die Angeklagten S und Z jeweils wegen Beihilfe zur Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft beanstanden mit der Sachrüge, daß die Angeklagten nicht wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verurteilt worden sind, ferner, daß die Angeklagten S und Z nicht als Mittäter angesehen wurden. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen haben weitgehend Erfolg.
1. Das Schwurgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Am 26. Mai 2001 suchte der Angeklagte L Streit mit dem in einer Gruppe Jugendlicher vor einer Diskothek stehenden Zeugen St . Er hatte bemerkt, daß St den anderen Jugendlichen demonstrativ L s beschädigtes Auto gezeigt hatte, das er als Fahrzeug eines Unfallflüchtigen identifiziert hatte. L begab sich in die Diskothek und bat dort die Mitangeklagten S und Z , ihn bei einer Auseinandersetzung zu unterstützen. Beide folgten ihm, um ihn zumindest durch ihre Anwesenheit zu stärken. Sie hielten sich anschließend stets in unmittelbarer Nähe L s auf.
L ging zunächst auf St los, den er anpöbelte und bedrängte. Als sich der Geschädigte H , um zu schlichten, dazwischenstellte , versetzte ihm L einen heftigen Faustschlag ins Gesicht. H ging zu Boden, rappelte sich jedoch wieder auf und ging erneut auf L zu.
Daraufhin wandten sich alle drei Angeklagten dem Zeugen H zu. Es entwickelte sich ein Gerangel, bei dem H , der gegen die Motorhaube eines geparkten Fahrzeugs gestoßen wurde, schließlich erneut zu Boden stürzte. Bei gewalttätigen Einwirkungen wurde H vorsätzlich von L oder mit dessen Billigung von beiden Mitangeklagten oder von einem von ihnen erneut im Gesicht sowie am rechten Unterarm verletzt.
H sind, wahrscheinlich am Schluß der Auseinandersetzung, als er erneut zu Boden gegangen war, sieben Messerstiche in den Rücken versetzt worden. Als H am Boden lag, wandten sich L und auf dessen Kommando auch die beiden anderen Angeklagten abrupt von ihm ab und entfernten sich. Das Tatmesser wurde nicht gefunden. Die Stich- verletzungen waren nicht lebensgefährlich. Wer von den Angeklagten H die Messerstiche beigebracht hatte, konnte das Schwurgericht nicht klären. Es nimmt zugunsten eines jeden Angeklagten an, daß er einen Messereinsatz eines der anderen weder vorhergesehen noch gebilligt habe.
2. Die – von der Staatsanwaltschaft nicht ausdrücklich angegriffene – Beweiswürdigung des Schwurgerichts und die hieraus folgende Nichtzurechnung der Messerstiche, deren Zufügung zugunsten eines jeden Angeklagten als möglicher Exzeß eines der anderen Beteiligten gewertet wurde, ist aus Rechtsgründen noch nicht zu beanstanden, wenngleich ein anderes Ergebnis nach dem Vorgeschehen, den festgestellten räumlichen Verhältnissen und der Vielzahl der Messerstiche möglich – und sogar näherliegend – gewesen wäre. Indes besteht deshalb noch kein Anlaß für das Revisionsgericht , in die weitgehend dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung einzugreifen.
3. Vor dem Hintergrund der ebenfalls rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, wonach aktive Körperverletzungshandlungen der Angeklagten S und Z für keine Phase des Tatgeschehens sicher nachgewiesen worden sind, ist die Wertung des Tatgerichts, diese Angeklagten mangels eigenen Tatinteresses und mangels Tatherrschaft aufgrund ihrer Unterordnung unter den Angeklagten L nicht als Mittäter, sondern als Gehilfen anzusehen, vom Revisionsgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar wäre auch ohne Feststellung eigener Körperverletzungshandlungen nicht ausgeschlossen gewesen, die Angeklagten Z und S als Mittäter der Körperverletzung anzusehen, weil sie die vom Angeklagten L ausgeübte Zwangswirkung bewußt verstärkten (vgl. BGH GA 1986, 229; NStZ 1984, 328, 329). Dies war hier indes nicht zwingend. Aufgrund der Struktur des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB hierfür einen grundsätz- lich erweiterten Anwendungsbereich für die Mittäterschaft zu eröffnen, ist wegen der Erfassung des Zusammenwirkens eines Täters mit einem Gehilfen durch diesen Qualifikationstatbestand (vgl. unten 4) nicht geboten. Es gilt daher auch hier uneingeschränkt, daß die tatrichterliche Wertung bei der Abgrenzung zwischen (Mit-)Täterschaft und Beihilfe vom Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen ist (vgl. BGH StV 1998, 540 m.w.N.). Daher bleiben die staatsanwaltlichen Revisionen hinsichtlich der Angeklagten S und Z ohne weitergehenden Erfolg.
4. Zutreffend beanstandet die Staatsanwaltschaft indes, daß bei sämtlichen Angeklagten ein Schuldspruch lediglich wegen (einfacher vorsätzlicher ) Körperverletzung und nicht wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ergangen ist. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte L die Körperverletzung mit anderen Beteiligten, den Angeklagten S und Z , gemeinschaftlich begangen, zu dieser qualifizierten Körperverletzung haben die Angeklagten S und Z ihm vorsätzlich Hilfe geleistet.
Nach der Fassung bis Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts – 6. StrRG – vom 26. Januar 1998 (BGBl I 164) verlangte § 223a StGB a.F. für diese Tatbestandsvariante noch, daß die Körperverletzung „von mehreren gemeinschaftlich begangen“ werde. Nach der Neufassung bezieht der Qualifikationstatbestand – trotz des an die Regelung für die Mittäterschaft in § 25 Abs. 2 StGB anknüpfenden, daher etwas mißverständlichen Wortlauts „gemeinschaftlich begeht“ – durch den eindeutigen Zusatz „mit einem anderen Beteiligten“, wie aus der Definition in § 28 Abs. 2 StGB zu entnehmen ist, neben einem weiteren (Mit-)Täter den Teilnehmer und damit (§ 28 Abs. 1 StGB) auch den Gehilfen ausdrücklich ein. Der Gesetzeswortlaut steht daher einer Auslegung nicht entgegen, wonach das gemeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei Begehung einer Körperverletzung zur Erfüllung der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausreicht (h.M.; vgl. – jeweils m. w. N. – Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl.
§ 224 Rdn. 11; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 224 Rdn. 11; Lilie in LK 11. Aufl. § 224 Rdn. 33 bis 35; Rengier ZStW 111 [1999], 1, 9 f.; C. Jäger JuS 2000, 31, 35 f.; vgl. bereits Küper GA 1997, 301; a.A. Horn in SK-StGB, 7. Aufl. [Stand: Mai 1998] § 224 Rdn. 25; Schroth NJW 1998, 2861; Renzikowski NStZ 1999, 377, 382; noch offengelassen von BGH, Beschl. vom 5. April 2000 – 3 StR 95/00; vgl. auch zum Gefährlichkeitspotenzial einer Bande durch das Mitwirken eines Gehilfen: BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 Bande 5, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Sinn und Zweck des Qualifikationstatbestandes des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB gebieten die Einbeziehung des Zusammenwirkens von Täter und Gehilfen, soweit durch ein solches Zusammenwirken, nicht anders als durch mittäterschaftliche Begehung, eine verstärkte Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Opfer begründet wird.
Eine gemeinschaftliche Begehung in dieser gegenüber mittäterschaftlichem Handeln schwächeren Beteiligungsform ist jedenfalls dann anzunehmen , wenn der am Tatort anwesende Gehilfe die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewußt in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Dies wird bei dieser Form der Beteiligung regelmäßig vor allem – wie auch offensichtlich hier – durch eine Schwächung der Abwehrmöglichkeiten verwirklicht, wenn das Opfer durch die Präsenz mehrerer Personen auf der Verletzerseite insbesondere auch wegen des erwarteten Eingreifens des oder der anderen Beteiligten in seinen Chancen beeinträchtigt wird, dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten. Mit einer derartigen Begehung wird eine erhöhte Gefährlichkeit der Körperverletzung begründet, wie sie für die Qualifikationen nach § 224 Abs. 1 StGB kennzeichnend ist. Würde § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB seinem Wortlaut nach diese Form des Zusammenwirkens nicht erfassen – was indes im Blick auf die ausdrückliche Erwähnung des „Beteiligten“ nicht der Fall ist –, müßte bei diesem Qualifikationstatbestand weit eher als nach allgemeinen Abgrenzungskriterien üblich die Annahme von Mittäterschaft erwogen werden, um den Unrechtsgehalt erschöpfend würdigen zu können.
Inwieweit andere Erscheinungsformen des Zusammenwirkens eines Täters mit einem Gehilfen oder auch einem Anstifter ebenfalls die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllen , insbesondere inwieweit ein Zusammenwirken am Tatort erforderlich ist, bedarf im vorliegenden Fall ebensowenig der Entscheidung wie die Frage , inwieweit bei bestimmten Erscheinungsformen mittäterschaftlichen Zusammenwirkens , insbesondere ohne gleichzeitige Präsenz am Tatort, dieser Qualifikationstatbestand ausnahmsweise nicht erfüllt sein kann (vgl. BGHR StGB § 223a Abs. 1 [a.F.] gemeinschaftlich 2).
5. Da das Schwurgericht diese Variante des § 224 Abs. 1 StGB neben den rechtsfehlerfrei ausgeschlossenen Varianten des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB nicht erwogen hat, hält das angefochtene Urteil insoweit sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erweisen, daß die Voraussetzung einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in der erörterten Beteiligungsform gemeinschaftlicher Begehung des Täters L mit den seine Zwangswirkung bewußt verstärkenden Gehilfen S und Z hier ohne weiteres (mindestens) erfüllt waren.
Der Senat kann insoweit zum Schuldspruch abschließend entscheiden. Es ist auszuschließen, daß sich die Angeklagten wirkungsvoller, als geschehen , hätten verteidigen können, wenn der entsprechend in der Revisionshauptverhandlung gegebene rechtliche Hinweis bereits in der tatgerichtlichen Verhandlung erteilt worden wäre. Zugunsten aller drei Angeklagter ist bei der gegebenen Beweislage die denkbar mildeste Sachverhaltsvariante festgestellt worden. Wie sich einer von ihnen in tatsächlicher Hinsicht nach entsprechendem Hinweis erfolgversprechend noch abweichend hätte vertei- digen können, ist nicht ersichtlich und auch von der Verteidigung in der Revisionshauptverhandlung nicht begründet worden. Andererseits gibt der erfolgte Rechtsfehler keine Veranlassung, erneut umfassende tatrichterliche Tatsachenfeststellungen zur gesamten Tat zu verlangen, insbesondere etwa betreffend die Feststellbarkeit eigener Körperverletzungshandlungen der bislang als Gehilfen abgeurteilten Angeklagten oder den Einsatz des Messers , seine Kenntnis und Billigung eingeschlossen.
6. Die Schuldspruchänderung zieht wegen der unterschiedlichen Strafrahmen die Aufhebung der Strafaussprüche nach sich. Da dies auf einem Subsumtionsfehler beruht, bedarf es nicht der Aufhebung von Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO. Das neue Tatgericht – nunmehr gemäß § 74 Abs. 1 GVG die allgemeine Strafkammer – wird die Strafzumessung auf der Grundlage der bisherigen auch die uneingeschränkte Schuldfähigkeit der Angeklagten einschließenden Feststellungen, die allenfalls durch hierzu widerspruchsfreie weitere Feststellungen ergänzbar sind, vorzunehmen haben.
Mit der Aufhebung der Strafaussprüche erledigen sich die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Entschädigungsentscheidungen zugunsten der Angeklagten S und Z .
Basdorf Häger Gerhardt Brause Schaal

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 258/13
vom
10. Oktober 2013
BGHSt: ja
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
–––––––––––––––––––––––––––––
1. Eine gemeinschaftliche Tatbegehung nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB setzt
voraus, dass bei der Verwirklichung der Grundtatbestände des § 176 Abs. 1
und 2 StGB mindestens zwei Personen grundsätzlich vor Ort mit gleicher
Zielrichtung täterschaftlich derart bewusst zusammenwirken, dass sie in der
Tatsituation zusammen auf das Tatopfer einwirken oder sich auf andere
Weise psychisch oder physisch aktiv unterstützen.
2. Der Qualifikationstatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB ist auch dann
erfüllt, wenn von zwei am Tatort aktiv zusammenwirkenden Tätern sich der
eine nach § 176 Abs. 1 StGB, der andere nach § 176 Abs. 2 StGB strafbar
macht.
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 4 StR 258/13 – LG Essen
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober
2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Dr. Mutzbauer,
Bender,
Dr. Quentin
als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht
als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Rechtsanwalt
als Verteider,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers D. ,
Rechtsanwältin
als Vertreterin des Nebenklägers Y. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Februar 2013 aufgehoben
a) hinsichtlich der Verurteilung im Fall II. 1 f der Urteilsgründe ; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen; im Umfang des Freispruches fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen in den Fällen II. 1 e und II. 2 der Urteilsgründe;
c) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aa) hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen II. 1 a bis d und II. 3 der Urteilsgründe, bb) im Gesamtstrafenausspruch.
2. In dem nach dem Teilfreispruch verbleibenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen in drei Fällen, schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, sexuellen Missbrauchs eines Kindes, versuchten sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen sowie wegen Verbreitung pornographischer Schriften in Tateinheit mit Verbreitung und Erwerb kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Erwerb jugendpornographischer Schriften und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt überwiegend vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Mit ihrer umfassend erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts beanstandet die Staatsanwaltschaft insbesondere, dass das Landgericht in den Fällen II. 1 a bis e der Urteilsgründe keinen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB angenommen hat. Ferner wendet sie sich gegen die Strafzumessung.
2
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II. 1 e und f sowie II. 2 der Urteilsgründe – im Fall II. 1 f der Urteilsgründe zu Gunsten des Angeklagten mit der Folge eines Teilfreispruchs –, der Einzelstrafen für die Taten II. 1 a bis d und II. 3 der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe. Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet.

I.


3
Nach den Feststellungen sprach der Angeklagte den gesondert verfolgten Z. , den er Anfang des Jahres 2012 über das Internet kennen gelernt hatte und mit dem es gegen Bezahlung durch den Angeklagten zum Austausch von sexuellen Handlungen gekommen war, darauf an, ob er nicht auch jüngere Personen männlichen Geschlechts kennen würde, die Interesse an entgeltlichen sexuellen Kontakten mit dem Angeklagten hätten. Z. , der sich durch die Vermittlung von Jungen aus seinem Wohnumfeld ein lukratives Geschäft versprach , ging auf das Ansinnen des Angeklagten ein. In der Folgezeit wandte er sich an den 15-jährigen Y. , den am 17. April 1998 geborenen K. , die jeweils 13 Jahre alten D. und G. sowie den zwölfjährigen H. und veranlasste die Jungen, gegen ein jeweils vom Angeklagten geleistetes Entgelt von 20 € bis 30 € an Treffen mit dem Angeklagten teilzunehmen, bei denen jeweils auch der gesondert verfolgte Z. zugegen war und es zu sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und den Jungen kam. Im Einzelnen ereigneten sich folgende Missbrauchstaten:
4
Am 22. März 2012 suchte der gesondert verfolgte Z. zusammen mit Y. und K. den Angeklagten in dessen Wohnung in K. auf. Nachdem Z. , Y. und K. sich auf Frage des Angeklagten hin ausgezogen und alle Beteiligten zunächst an ihren Penissen masturbiert hatten, manipulierte der Angeklagte an den Geschlechtsteilen des Z. und der beiden Jungen, während Z. dem 13 Jahre alten K. und dem weiteren Geschädigten Y. zur Stimulation einen Pornofilm auf seinem Mobiltelefon zeigte. Im weiteren Verlauf führte der Angeklagte bei Y. und Z. den Oralverkehr aus, ehe der Geschädigte K. der Aufforderung des gesondert verfolgten Z. , seinerseits an dem erigierten Penis des Angeklagten den Oralverkehr durchzuführen , nachkam und kurzzeitig das Glied des Angeklagten in den Mund nahm (II. 1 a der Urteilsgründe). An einem weiteren von Z. vermittelten Treffen mit dem Angeklagten zwischen dem 22. März 2012 und dem 21. April 2012 nahm neben Z. und Y. der Geschädigte D. teil. Nachdem der Ge- schädigte – einer Aufforderung des Z. Folge leistend – seine Hose heruntergezogen und den Oberkörper entblößt hatte, manipulierte der Angeklagte mit der Hand am Glied des Jungen und führte anschließend bei dem Kind den Oralverkehr aus (II. 1 b der Urteilsgründe). Am 21. April 2012 holte der Angeklagte entsprechend einer mit dem gesondert verfolgten Z. getroffenen Absprache diesen und die Geschädigten Y. und G. in G. ab und nahm sie mit in seine Wohnung. Dort forderte Z. die Jungen auf, sich zu entkleiden. Z. und die beiden Jungen entblößten ihre Geschlechtsteile, an denen sie anschließend jeweils mit ihren Händen manipulierten. Der gesondert verfolgte Z. zeigte dem Geschädigten G. auf seinem Mobiltelefon einen Pornofilm, weil er wollte, dass der Junge für die sexuellen Handlungen durch den Angeklagten entsprechend erregt war. Sodann führte der Angeklagte bei Z. und den beiden Jungen jeweils den Oralverkehr durch (II. 1 c der Urteilsgründe ). Für den 29. April 2012 vereinbarten der gesondert verfolgte Z. und der Angeklagte ein erneutes Treffen, bei dem der jetzt 14-jährige K. und der weitere Geschädigte H. dem Angeklagten zugeführt werden sollten. Vereinbarungsgemäß fuhr der Angeklagte nach G. , wo er mit Z. und den Jungen K. und H. zusammentraf. Nachdem Z. und K. ihre Genitalien entblößt und der Geschädigte H. – dem Beispiel der anderen folgend – seine Hose und Unterhose heruntergezogen und den Oberkörper durch Hochziehen der Oberbekleidung freigelegt hatte, nahm der Angeklagte den Penis des Geschädigten H. in den Mund und führte kurzzeitig den Oralverkehr an diesem durch, während die beiden anderen jeweils mit den Händen an ihren Geschlechtsteilen manipulierten. Anschließend nahm der Geschädigte K. für kurze Zeit den Oralverkehr am Angeklagten vor(Fall II. 1 d der Urteilsgründe).
5
Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt fasste der gesondert verfolgte Z. gemeinsam mit zwei Bekannten den Entschluss, den Angeklagten mittels kompromittierender Fotos zu erpressen, die während der Sexualkontakte entstehen sollten. Der Zeuge Y. fand sich bereit, an dem Erpressungsvorhaben mitzuwirken. In Ausführung des Tatplans meldete sich Z. beim Angeklagten und initiierte ein neuerliches Treffen, für das Y. den Geschädigten H. akquirieren wollte. Da H. zu einem weiteren Treffen mit sexuellen Handlungen zunächst nicht bereit war, setzte Y. ihn unter Druck, indem er ihm durch Umdrehen eines Fingers Schmerzen zufügte, und erreichte auf diese Weise, dass der Geschädigte widerwillig an dem vereinbarten Treffen mit dem Angeklagten teilnahm. Am 16. Mai 2012 begab sich der Angeklagte mit Z. , Y. und dem Geschädigten H. zu der für den Sexualkontakt vorgesehenen Lichtung bei einer Abraumhalde in G. . Dort berührte der Angeklagte den Geschädigten mit der Hand an dessen freigelegtem Oberkörper , wobei er selbst an sich bis zum Samenerguss onanierte. Der gesondert verfolgte Z. fertigte hiervon Lichtbilder mit seinem Mobiltelefon (II. 1 e der Urteilsgründe). Um den Angeklagten mit den Lichtbildern zu konfrontieren und die Erpressung ins Werk zu setzen, vereinbarte Z. mit dem Angeklagten ein weiteres Treffen, für das dem Angeklagten wahrheitswidrig Y. als „Sexualobjekt“ angekündigt wurde. Tatsächlich bestand zwischen Z. und Y. Einvernehmen, dass es bei diesem Treffen zu keinem Sexualkontakt mit dem Angeklagten kommen werde. Absprachegemäß suchte der Angeklagte am 28. Mai 2012 in der sicheren Vorstellung, dort den Oralverkehr an Y. vornehmen zu können, die an der Abraumhalde gelegene Lichtung auf. Als er und Z. an der Lichtung auf Y. trafen, lief dieser rasch weg (II. 1 f der Urteilsgründe ).
6
Der Angeklagte stand über das Internet in Kontakt mit dem 15-jährigen T. . Im Rahmen der Kommunikation, die mit sich steigernder Intensität sexuelle Themen zum Gegenstand hatte, übermittelte T. auf Aufforderung des Angeklagten Bilder von sich, auf denen er unbekleidet masturbierend und seinen Anus präsentierend zu sehen war. Des Weiteren tauschten der Angeklagte und T. kinderpornographische Bilder aus, wobei der Angeklagte an T. fünf Bilder sandte und von T. aufforderungsgemäß drei Bilder erhielt (II. 2 der Urteilsgründe). Auf dem Computer „Macbook“ und der externen Festplatte „Freecom“ des Angeklagten, die bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten sichergestellt wurden, befanden sich unter anderem neun Bilder mit kinderpornographischen Inhalten (II. 3 der Urteilsgründe).

II.


7
1. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Landgericht einen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB in den Fällen II. 1 a bis d der Urteilsgründe nicht angenommen und im Fall II. 1 e der Urteilsgründe nicht geprüft hat.
8
a) Nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB wird der sexuelle Missbrauch von Kindern in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 StGB als schwerer sexueller Missbrauch von Kindern mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. Die Qualifikationsnorm des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB, die vom Gesetzgeber durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I, S. 164) in Anlehnung an die Vorschrift des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB in das Strafgesetzbuch eingefügt worden ist (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8587, S. 31 f.), trägt dem gesteigerten Tatunrecht Rechnung, welches daraus resultiert, dass regelmäßig die psychischen Widerstandskräfte des Kindes in höherem Maße beeinträchtigt sind und die Gefahren für dessen ungestörte sexuelle Entwicklung zunehmen, wenn das Opfer dem gemeinsamen sexuellen Ansinnen mehrerer ausgesetzt ist (vgl. Hörnle in LK-StGB, 12. Aufl., § 176a Rn. 32; Perron/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 176a Rn. 9). Mit Blick auf diesen Normzweck setzt eine gemeinschaftliche Tatbegehung nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB voraus, dass bei der Verwirklichung der Grundtatbestände des § 176 Abs. 1 und 2 StGB mindestens zwei Personen grundsätzlich vor Ort mit gleicher Zielrichtung derart bewusst zusammenwirken , dass sie in der Tatsituation zusammen auf das Tatopfer einwirken oder sich auf andere Weise psychisch oder physisch aktiv unterstützen (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 176a Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 – 4 StR 347/05, NStZ 2006, 572, 573; Beschluss vom 14. Oktober 1999 – 4 StR 312/99, NStZ 2000, 194 jeweils zu § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Erforderlich ist aufgrund des von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB abweichenden Wortlauts der Vorschrift ein täterschaftliches Verhalten (vgl. MüKoStGB/ Renzikowski, 2. Aufl., § 176a Rn. 24; Fischer, aaO; Perron/Eisele, aaO; aA Hörnle, aaO, Rn. 34). Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB müssen allerdings nicht vorliegen. Dies folgt daraus, dass durch § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB seinem ausdrücklichen Regelungsgehalt nach gerade auch die gemeinschaftliche Begehung der Taten gemäß § 176 Abs. 1 StGB qualifiziert werden soll. Bei § 176 Abs. 1 StGB handelt es sich aber um ein eigenhändiges Delikt (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1995 – 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242, 243 ff.), was jede mittäterschaftliche Zurech- nung gemäß § 25 Abs. 2 StGB ausschließt (vgl. Hörnle, aaO, § 176 Rn. 24, 26). Für die Qualifizierung von Missbrauchstaten nach § 176 Abs. 1 StGB durch eine gemeinsame Tatbegehung reicht es daher aus, dass mehrere Personen im Rahmen eines einheitlichen Tatgeschehens jede für sich sexuelle Handlungen am Tatopfer vornehmen oder jeweils an sich vornehmen lassen.
9
Nach seinem auf Taten nach § 176 Abs. 1 und 2 StGB abstellenden Wortlaut ist der Qualifikationstatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB auch dann erfüllt, wenn von zwei am Tatort aktiv zusammenwirkenden Tätern sich der eine nach § 176 Abs. 1 StGB, der andere nach § 176 Abs. 2 StGB strafbar macht (vgl. Hörnle, aaO, § 176a Rn. 36; Renzikowski, aaO; Fischer, aaO; Perron/Eisele, aaO; Eschelbach in Matt/Renzikowski, StGB, § 176a Rn. 20; Ziegler in von Heintschel-Heinegg, StGB, § 176a Rn. 13; Gössel, Das Neue Sexualstrafrecht, 2005, § 6 Rn. 44; Laubenthal, Handbuch Sexualstraftaten, 2012, Rn. 530; aA Wolters in SK-StGB, § 176a Rn. 19 [Stand: August 2012] und in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 176a Rn. 15). Da § 176 Abs. 2 StGB die Verursachung sexueller Handlungen von oder an einem Dritten durch Einwirken auf das kindliche Opfer strafrechtlich erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1995 – 1 StR 236/95, aaO, 246), liegt die für eine gemeinschaftliche Tatbegehung nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB erforderliche gleiche Zielrichtung des täterschaftlichen Handelns hier darin, dass der Täter nach § 176 Abs. 2 StGB durch seinen Bestimmungsakt gerade diejenige sexuelle Handlung ermöglicht, die der andere im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB vornimmt oder an sich vornehmen lässt. Auch diese Art des Zusammenwirkens gegenüber dem Tatopfer weist den im Vergleich zu den Grundtatbeständen gesteigerten Unrechtsgehalt auf, der für die Qualifikation des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB kennzeichnend ist.
10
b) In den Fällen II. 1 a bis d der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte danach entgegen der Auffassung der Strafkammer jeweils auch des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Nach den Feststellungen wurden die kindlichen Tatopfer jeweils durch den gesondert verfolgten Z. dazu bestimmt, die sexuellen Handlungen am Angeklagten vorzunehmen oder durch ihn an sich zu dulden.Z. veranlasste die Kinder nicht nur im Vorfeld zur Teilnahme an den Treffen mit dem Angeklagten , sondern war bei diesen Treffen jeweils selbst vor Ort anwesend und unterstützte die sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und den Opfern, indem er die Opfer verbal zur Mitwirkung aufforderte oder durch auf deren sexuelle Stimulation abzielende Handlungen auf die Kinder einwirkte.
11
Da der Angeklagte in den Fällen II. 1 a bis d der Urteilsgründe unter anderem jeweils wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, berührt die unzutreffende rechtliche Wertung des Landgerichts allein den Schuldumfang der Taten, sodass die Schuldsprüche bestehen bleiben können und es nur einer Aufhebung der Einzelstrafaussprüche bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 – 4 StR 139/10, NStZ-RR 2010, 278).
12
c) Im Fall II. 1 e der Urteilsgründe lassen die bisherigen tatsächlichen Feststellungen eine abschließende rechtliche Bewertung nicht zu. Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass das Tatopfer H. erst auf Druck des Zeugen Y. zu einem weiteren Treffen mit dem Angeklagten zur Vornahme sexueller Handlungen bereit war, und der Zeuge Y. zusammen mit Z. , dem Angeklagten und dem Opfer zur späteren Tatörtlichkeit fuhr. Ob Y. die Vornahme der sexuellen Handlung durch den Angeklagten vor Ort durch einen aktiven Mitwirkungsbeitrag unterstützte, ist der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils aber nicht zu entnehmen. Ein Bestimmungsakt des Z. gegenüber dem Opfer im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB ist ebenfalls nicht fest- gestellt. Der Schuldspruch im Fall II. 1 e der Urteilsgründe bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Prüfung.
13
2. Der Schuldspruch wegen Verbreitung pornographischer Schriften in Tateinheit mit Verbreitung und Erwerb kinderpornographischer Schriften und Erwerb jugendpornographischer Schriften im Fall II. 2 der Urteilsgründe kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil die Urteilsfeststellungen die Annahme einer materiell-rechtlichen Tat nicht tragen.
14
Die Übersendung und der Empfang mehrerer kinderpornographischer oder jugendpornographischer Bilder über das Internet stellt nur dann eine Tat im materiell-rechtlichen Sinne dar, wenn die Übermittlungen im Rahmen eines zusammenhängenden Kommunikationsvorgangs erfolgten. Liegen dagegen mehrere zeitlich voneinander getrennte Kommunikationsvorgänge vor, sind mehrere real konkurrierende Taten gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 – 3 StR 215/08, NStZ 2009, 208). Das Landgericht hat lediglich festgestellt , dass der gegenseitige Austausch kinderpornographischer Bilder und die Übersendung der jugendpornographischen Abbildungen von dem Zeugen T. an den Angeklagten im Rahmen der Internetkommunikation zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen vorgenommen wurden. Nähere Feststellungen zu den Einzelheiten dieser Kommunikation, insbesondere zu deren Dauer und Verlauf, hat es dagegen nicht getroffen. Nach den Urteilsgründen bleibt daher offen, ob der Übermittlung der Bilder ein einheitlicher oder mehrere getrennte Kommunikationsvorgänge zu Grunde lagen.
15
Im Übrigen begegnet die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Verbreitung kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Da die Übersendung der kinderporno- graphischen Bilder, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergaben, durch den Angeklagten an den Zeugen T. nach den Feststellungen nicht dazu diente, die Bilder einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, hat sich der Angeklagte insoweit nicht eines Verbreitens im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB (zum Begriff des Verbreitens vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 2004 – 2 StR 365/04, BGHR StGB § 130 Abs. 2 Verbreiten 1; vom 24. März 1999 – 3 StR 240/98, BGHR StGB § 184 Verbreiten 1), sondern des Besitzverschaffens von kinderpornographischen Schriften nach § 184b Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
16
3. Im Fall II. 1 f der Urteilsgründe führt die Revision der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 2 und 4 StGB und zum Freispruch des Angeklagten. Die vom Angeklagten angestrebte Missbrauchstat hat die Schwelle zum strafbaren Versuch nicht überschritten.
17
Nach § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt. Noch nicht tatbestandsmäßige Handlungen erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn sie nach dem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals so dicht vorgelagert sind, dass das Geschehen bei ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmündet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2011 – 4 StR 454/11, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Versuch 1 mwN). Von diesem Maßstab ausgehend liegt in dem von der Strafkammer festgestellten Aufsuchen der zur Tatbegehung vorgesehenen Örtlichkeit kein unmittelbares Ansetzen des Angeklagten zur Verwirklichung des Tatbestands des § 182 Abs. 2 StGB, da das Tatopfer noch nicht in den Zugriffsbe- reich des Angeklagten gelangt und die Vornahme des Oralverkehrs am Opfer nach den Vorstellungen des Angeklagten im Weiteren von der Bereitschaft des Opfers abhängig war, sich auf das sexuelle Ansinnen des Angeklagten einzulassen.
18
4. Der Einzelstrafausspruch im Fall II. 3 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der Bemessung der Einzelstrafe hat das Landgericht die Dauer der Untersuchungshaft, von der sich der Angeklagte stark beeindruckt gezeigt hat, zu Gunsten des bislang unbestraften Angeklagten strafmildernd berücksichtigt. Erlittene Untersuchungshaft ist aber regelmäßig für die Strafzumessung ohne Bedeutung, weil sie nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird (vgl. BGH, Urteile vom 20. August 2013 – 5 StR 248/13, Rn. 3, vom 19. Mai 2010 – 2 StR 102/10, NStZ 2011, 100; vom 14. Juni 2006 – 2 StR 34/06, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 21). Auch beim erstmaligen Vollzug der Untersuchungshaft kommt eine mildernde Berücksichtigung nur in Betracht, sofern im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 – 1 StR 407/11, NStZ 2012, 147). Solche zusätzlichen, den Angeklagten besonders beschwerende Umstände oder Folgen des Haftvollzugs hat die Strafkammer indes nicht konkret festgestellt. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich die rechtlich unzutreffende Wertung der Strafkammer auf die Höhe der verhängten Einzelfreiheitsstrafe ausgewirkt hat.
19
5. Die Aufhebung der Verurteilungen in den Fällen II. 1 e und f sowie II. 2 der Urteilsgründe und der Einzelstrafen in den Fällen II. 1 a bis d und II. 3 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
20
Für die neuerlich zu treffende Gesamtstrafenentscheidung weist der Senat darauf hin, dass die Bemessung der Gesamtstrafe einer eingehenden Begründung bedarf, wenn die Einsatzstrafe nur geringfügig überschritten wird (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 2005 – 1 StR 149/05, NStZ 2006, 568; vom 30. November 1971 – 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 271). Bei der zusammenfassenden Würdigung der einzelnen Taten wird der neue Tatrichter auch zu bedenken haben, dass sich die rechtskräftig feststehenden Missbrauchstaten in den Fällen II. 1 a bis d der Urteilsgründe jeweils gegen verschiedene kindliche Tatopfer richteten.
Sost-Scheible Cierniak Mutzbauer
Bender Quentin

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.