Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2017 - 3 StR 216/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:100117B3STR216.16.0
published on 10/01/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2017 - 3 StR 216/16
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 216/16
vom
10. Januar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
ECLI:DE:BGH:2017:100117B3STR216.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 21. Dezember 2015 aufgehoben
a) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen,
b) soweit eine Entscheidung über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von früher gegen ihn verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit Verfahrensbeanstandungen den aus der Entscheidungs- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
I. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3
II. Demgegenüber greift die Rüge einer Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO teilweise durch. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
4
1. Ihr liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
5
Am zweiten Sitzungstag führten die Verfahrensbeteiligten - mit Ausnahme des Angeklagten - außerhalb der Hauptverhandlung im Beratungszimmer der Strafkammer ein "Rechtsgespräch". Einer der Verteidiger wies dabei darauf hin, dass der Angeklagte - der sich bis dahin nicht zur Sache eingelassen hatte - den Tatvorwurf weiter bestreiten und im Übrigen keine Angaben machen wolle, um einen Freispruch zu erreichen. Die Strafkammer vertrat die Auffassung , dass der Angeklagte, dem die Anklage einen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangenen besonders schweren Raub zur Last legte, eher bestrebt sein solle, die von § 250 Abs. 2 StGB angedrohte hohe Mindeststrafe zu vermeiden, und sprach in diesem Zusammenhang die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 46a StGB) an. Während der Nebenklagevertreter äußerte, dass sein Mandant zu einem Täter-Opfer-Ausgleich bereit sei, erklärte der Verteidiger, dass eine Verständigung aus Sicht des Angeklagten nur vorstellbar sei, wenn "am Ende eine Bewährungsstrafe" stehe. Darauf wollte sich die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft nicht einlassen; sie lehnte die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB ab. Die Strafkammer wollte indes über die Möglichkeit beraten, bei einem Tä- ter-Opfer-Ausgleich von einem minder schweren Fall auszugehen und eine Bewährungsstrafe zu verhängen. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft betonte am Ende des Gesprächs, dass sie ohne Geständnis und ohne Täter-Opfer-Ausgleich die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten beantragen werde.
6
In der Hauptverhandlung gab der Vorsitzende anschließend bekannt: Mit den Verfahrensbeteiligten sei ein "Rechtsgespräch" geführt worden, in dem es um den möglichen Strafrahmen für den Fall einer Verurteilung gegangen sei. Die Kammer habe darauf hingewiesen, dass nach derzeitigem Sachstand die Voraussetzungen für einen minder schweren Fall oder eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a StGB nicht vorliegen dürften, dass aber über diese beiden Aspekte ernsthaft nachzudenken wäre, wenn es im Rahmen der Verhandlung zu einem Täter-Opfer-Ausgleich käme. Der Nebenklagevertreter habe mitgeteilt, dass sein Mandant dazu bereit sei. Der Verteidiger habe erklärt, dass für einen solchen Fall eine Bewährungsstrafe angestrebt werde. Die Kammer habe sich vorbehalten, darüber zu beraten.
7
Anschließend wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und das Gericht zog sich zur Beratung zurück. Danach führten die Verfahrensbeteiligten - mit Ausnahme des Angeklagten - im Beratungszimmer ein weiteres "Rechtsgespräch". Nunmehr "signalisierte" das Gericht, dass im Falle eines TäterOpfer -Ausgleichs die Annahme eines minder schweren Falles möglich sei. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft reagierte darauf ablehnend und wollte sich hinsichtlich des Strafrahmens nicht festlegen. Der Vorsitzende erklärte, dass das im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs zu zahlende Schmerzens- geld nach seiner Auffassung jedenfalls im Bereich von 3.000 bis 4.000 € liegen sollte. Die Verteidiger wollten dies mit dem Angeklagten beraten.
8
In der Hauptverhandlung teilte der Vorsitzende im Anschluss daran mit: Die Kammer habe ein weiteres "Rechtsgespräch" mit den Verfahrensbeteiligten geführt. Sie habe "signalisiert", dass für den Fall eines Täter-Opfer-Ausgleichs und eines entsprechenden Verhaltens des Angeklagten die Annahme eines minder schweren Falles nicht ausgeschlossen erscheine; diesbezüglich sei das Verhalten des Angeklagten ausschlaggebend. Die Verteidiger hätten darum gebeten, dies in Ruhe mit ihrem Mandanten erörtern zu können.
9
Die Verteidiger erklärten dem Angeklagten sodann ergänzend, dass bei einer geständigen Einlassung und einem Täter-Opfer-Ausgleich, verbunden mit einer Zahlung nicht unter 4.000 €, eine Bewährungsstrafe zu erreichen sei. Sie teilten ihm weiter mit, dass die Staatsanwaltschaft angekündigt habe, ohne geständige Einlassung und ohne Täter-Opfer-Ausgleich eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten beantragen zu wollen.
10
Der Angeklagte äußerte sich daraufhin am nächsten Sitzungstag teilweise geständig zur Sache. Außerdem zahlte er während des weiteren Verlaufs der Hauptverhandlung ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500 € an den Nebenkläger und entschuldigte sich bei ihm; der Nebenkläger akzeptierte dies. Zu einer Verständigung (§ 257c StPO) kam es nicht.
11
2. Auf dieser Tatsachengrundlage beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht, dass der Vorsitzende seiner Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht vollständig Genüge getan habe.
12
a) Nach dieser Vorschrift ist über Erörterungen zu berichten, die außerhalb einer laufenden Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist. Davon ist auszugehen, sobald bei den Gesprächen ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verständigung im Raum stehen. Das ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung naheliegt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 216; BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 470/14, NJW 2016, 513, 514).
13
Das war hier entgegen der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vertretenen Auffassung der Fall. Das prozessuale Verhalten des Angeklagten war in Bezug auf Strafzumessungsfragen thematisiert worden. Es ging im Wesentlichen darum, ob im Falle einer geständigen Einlassung sowie eines Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 46a StGB) die Annahme eines minder schweren Falles des seinerzeit noch in Rede stehenden besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 3 StGB) und auf dieser Grundlage die Verhängung einer Bewährungsstrafe in Betracht komme. Sogar über die Höhe des von dem Angeklagten im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs an den Nebenkläger zu zahlenden Schmerzensgeldes war bereits gesprochen worden.
14
b) Die Mitteilungspflicht umfasst nicht nur die Tatsache, dass es solche Erörterungen gegeben hat, sondern erstreckt sich auch auf deren wesentlichen Inhalt. Dementsprechend ist darzulegen, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte die einzelnen Gesprächsteilnehmer vertraten und auf welche Resonanz dies bei den anderen am Gespräch Beteiligten jeweils stieß (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 217; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, BGHR StPO § 257c Abs. 1 Erörterungen 1; vom 10. Dezember 2015 - 3 StR 163/15, juris Rn. 9). Das gilt auch dann, wenn eine Verständigung im Sinne des § 257c Abs. 3 StPO - wie hier - letztlich nicht zustande kam (BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, BGHR StPO § 257c Abs. 1 Erörterungen 1; vom 9. April 2014 - 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416, 417; vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252, 255).
15
Diesen Anforderungen entsprachen die Mitteilungen des Vorsitzenden hier nicht. Er äußerte sich nicht dazu, welchen Standpunkt die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft eingenommen bzw. wie sie auf die von den anderen Gesprächsteilnehmern geäußerten Vorstellungen reagiert hatte, und teilte auch nicht mit, dass die Höhe des im Rahmen eines etwaigen Täter-OpferAusgleichs von dem Angeklagten zu zahlenden Schmerzensgeldes Gegenstand der Erörterungen gewesen war.
16
3. Auf diesem Verfahrensfehler beruht indes allein der Strafausspruch (§ 337 Abs. 1 StPO; zur Beruhensfrage bei Verstößen gegen § 243 Abs. 4 s. Senat, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 470/14, NJW 2016, 513).
17
a) Der Schuldspruch wird von dem Verfahrensfehler nicht berührt. Er gründet auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Diese baut auf den Aussagen des Tatopfers und zweier weiterer Zeugen im Ermittlungsverfahren auf, während die Strafkammer der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie den dortigen Aussagen der genannten Zeugen nur in Einzelpunkten Relevanz zumisst. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
18
aa) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass im Rahmen der von den Verfahrensbeteiligten geführten Verständigungsgespräche auch dazu Stellung genommen worden ist, ob im Falle eines Geständnisses des Angeklagten und gegebenenfalls zusätzlich zustande kommenden Täter-Opfer-Ausgleichs die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB in Be- tracht kommt. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. März 2013 (2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 ff.) ausgeführt, dass die Frage der Vornahme oder des Unterlassens einer Strafrahmenverschiebung wegen des Vorliegens minder oder besonders schwerer Fälle im Hinblick auf die "tatbestandsähnliche" Ausgestaltung entsprechender Regelbeispiele nicht die Rechtsfolgen der Tat im Sinne des § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO betreffe, sondern vielmehr dem Verbot des § 257c Abs. 1 Satz 3 StPO unterfalle und daher nicht zum Gegenstand von Verständigungsgesprächen gemacht werden dürfe (aaO S. 210 ff.). Dies ist für den hier zu entscheidenden Fall indes in mehrfacher Hinsicht ohne entscheidenden Belang:
19
Abgesehen davon, dass die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, eine Verständigung über die Vornahme oder das Unterlassen einer Strafrahmenverschiebung wegen des Vorliegens eines besonders schweren oder eines minder schweren Falles sei wie eine unzulässige Verständigung über den Schuldspruch einzustufen, mit allgemeinen strafrechtsdogmatischen Grundsätzen kaum vereinbar ist (s. etwa Mosbacher NZWiSt 2013, 201, 203; Schneider NStZ 2014, 192, 195; Schuster StV 2014, 109 ff.; KK-Moldenhauer/Wenske, StPO, 7. Aufl., § 257c Rn. 18; MüKo-StPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 98), kann sie allenfalls dann Gewicht erlangen, wenn es tatsächlich um die Anwendung eines Sonderstrafrahmens bezüglich einer Tat geht, die die tatbestandlich ausgekleideten Merkmale des Regelbeispiels eines besonders schweren (etwa § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB) oder die gesetzlich benannten Merkmale eines minder schweren Falles (etwa § 213 Alt. 1 StGB) erfüllt; denn insbesondere bei den unbenannten minder schweren Fällen, deren Annahme oder Ablehnung nicht an gesetzlich umschriebene Ausformungen der Tatbegehung oder Tätermotivation anknüpft, sondern allein eine tatrichterliche Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte voraussetzt, fehlt es an jedem ar- gumentativen Anknüpfungspunkt dafür, diese Gesamtwürdigung der Frage des Schuldspruchs gleichzustellen und damit über § 257c Abs. 2 Sätze 1 und 3 StPO dem Bereich zulässiger Verständigungsgespräche zu entziehen (vgl. Mosbacher NZWiSt 2013, 201, 203; Schneider NStZ 2014, 192, 195; Schuster StV 2014, 109 ff.). Gerade die Annahme eines derartigen unbenannten minder schweren Falles (§ 250 Abs. 3 StGB) war indes hier Gegenstand der Verständigungsgespräche.
20
Es kommt die Besonderheit hinzu, dass sich das Landgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht von der Beteiligung des Angeklagten an einem Raubdelikt zu überzeugen vermochte, so dass auch unabhängig von dem Scheitern der Verständigungsgespräche nicht mehr in Rede stand, ob die Strafe des Angeklagten dem Rahmen des § 250 Abs. 2 oder demjenigen des § 250 Abs. 3 StGB zu entnehmen ist.
21
bb) Auch die in Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts namentlich mit Blick auf den Öffentlichkeitsgrundsatz erweiternd postulierte Normativierung des Beruhensbegriffs (Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170; 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172; s. dazu Senat Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 470/14, NJW 2016, 513) führt, selbst wenn man ihr folgen wollte, zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch nach dort vertretener Auffassung ist das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO jedenfalls dann auszuschließen, wenn feststeht, dass die in der Hauptverhandlung nicht vollständig mitgeteilten Verständigungsgespräche keinen unzulässigen Inhalt hatten. Dies ist hier jedoch der Fall (s. oben aa). Selbst wenn man dies im Hinblick darauf, dass Gegenstand der Gespräche auch die Frage der Annahme eines unbenannten minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB war, anders beurteilen würde, ergäbe sich daraus mit Blick auf das Öffentlichkeitsprinzip (so eine Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung tatsächlich vorhanden war, wozu die Revision nichts vorträgt), nichts anderes; denn dass bei den außerhalb der Hauptverhandlung geführten Verständigungsgesprächen auch der minder schwere Fall des § 250 Abs. 3 StGB in Rede stand, hat der Vorsitzende in seiner Mitteilung ausdrücklich dargelegt. Damit war die Öffentlichkeit jedenfalls über den vermeintlich unzulässigen Punkt der Verständigungsgespräche informiert. Die vom Vorsitzenden verfahrensfehlerhaft nicht mitgeteilten Inhalte der Gespräche betrafen dagegen von vornherein keine der Verständigung entzogenen Fragen.
22
b) Demgegenüber kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht auf eine geringere Strafe erkannt hätte, falls der Angeklagte ohne den Verfahrensverstoß ein umfassendes Geständnis abgelegt hätte. Dies gilt entgegen der vom Generalbundesanwalt vertretenen Auffassung unabhängig davon, dass zu der Zeit, als die Verständigungsgespräche geführt wurden, noch eine mögliche Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Rede stand, während er letztlich nur der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen worden ist.
23
Das Beruhen des Strafausspruchs auf der unzureichenden Mitteilung des Vorsitzenden über die außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräche entfällt auch nicht ausnahmsweise deshalb, weil der Angeklagte über die Erklärungen des Vorsitzenden hinaus ergänzende Informationen über den Inhalt der Erörterungen von seinen Verteidigern erhalten hat.
24
Die Information des Angeklagten durch seinen Verteidiger bei fehlender oder unzureichender gerichtlicher Mitteilung des Vorsitzenden über den Inhalt eines gescheiterten Verständigungsgesprächs gemäß § 243 Abs. 4 StPO schließt das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen aus (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150, 156; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Hinweis 4).
25
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zum einen war der Angeklagte auch durch die Informationen, die ihm seine Verteidiger vermittelt hatten, nicht in jeder Hinsicht zutreffend über den Inhalt der außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräche unterrichtet worden. Zum anderen kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer prozessordnungsgemäßen Mitteilung durch den Vorsitzenden dessen Wort größeres Gewicht als den Erklärungen seiner Verteidiger beigemessen und deshalb ein umfassendes Geständnis abgelegt hätte.
26
III. Die Revision beanstandet außerdem zu Recht, dass eine Entscheidung über die Kompensation der vom Beschwerdeführer behaupteten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) unterblieben ist.
27
1. Die betreffende Verfahrensrüge ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts in zulässiger Weise erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die zulässige Erhebung einer Rüge, mit der eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung behauptet wird, setzt nicht voraus, dass der Beschwerdeführer darlegt, welche individuellen Belastungen sich aus der Verzögerung für ihn ergeben haben. Aus dem zum Beleg der gegenteiligen Ansicht angeführten Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 2008 (2 StR 467/08, juris) ergibt sich nichts anderes. Daraus lässt sich nur entnehmen , dass es im Hinblick auf das Maß der Kompensation für eine konventionswidrige Verfahrensverzögerung nicht allein auf den Umfang der Verfahrens- verzögerung, sondern auch auf die daraus herrührenden konkreten Belastungen für den jeweiligen Angeklagten ankommt. Zu den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Anforderungen an das Rügevorbringen verhält sich die Entscheidung demgegenüber nicht.
28
Zur zulässigen Erhebung einer entsprechenden Verfahrensrüge ist es erforderlich , aber auch ausreichend, die Tatsachen darzulegen, welche die Verfahrensverzögerung belegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. August 1998 - 3 StR 142/98, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 7). Der Verlauf des gegen den Angeklagten geführten Strafverfahrens ist so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in der Lage ist, das Vorliegen eines Verfahrensverstoßes zu prüfen (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - 2 StR 356/07, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 36). Dem wird die Revisionsbegründung hier gerecht.
29
2. Das Rügevorbringen zeigt auf, dass es zwischen der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss vom 23. Dezember 2013 und dem Beginn der Hauptverhandlung am 3. Dezember 2015 zu einer der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung gekommen ist, die grundsätzlich eine Kompensation in Betracht kommen lässt. In Anbetracht des verhältnismäßig einfach gelagerten Sachverhalts und des überschaubaren Verfahrensstoffs ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, warum das Verfahren fast zwei Jahre lang nicht fortgeführt worden ist. Das Landgericht hat lediglich mit Beschluss vom 2. Mai 2014 den Geschädigten als Nebenkläger zugelassen und ihm einen Rechtsanwalt als Beistand bestellt. Darin ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts keine nennenswerte Förderung des Verfahrens zu sehen. Es ist auch mit Rücksicht darauf, dass sich der Angeklagte nicht in Untersuchungshaft befand, nicht gerechtfertigt, dass die Sache nahezu zwei Jahre lang unbearbeitet geblieben ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 2 StR 523/14, StV 2015, 563).
Becker Gericke Tiemann
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(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.

(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.

(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

(5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.

(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.

(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

(5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.

(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.

(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

(5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.

(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.

(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

(5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.