Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2017 - 2 StR 465/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:130617B2STR465.16.0
bei uns veröffentlicht am13.06.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 465/16
vom
13. Juni 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:130617B2STR465.16.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 19. Mai 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in jeweils drei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in weiteren vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die auf Verfahrensbeanstandungen und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge Erfolg.

I.

2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. a) Der Angeklagte lebte seit dem Jahr 2001 zusammen mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt. Am 7. Juli 2007 heirateten er und seine Lebensgefährtin. Im Sommer 2009 nahmen sie die zum damaligen Zeitpunkt acht Jahre alte - spätere Geschädigte - Enkelin der Ehefrau des Angeklagten zur Erziehung und Betreuung auf. Wegen Erziehungs- und Umgangsproblemen erhielten sie in der Folgezeit Hilfe durch das Jugendamt. Im Februar/März 2014 und im April 2015 wurde die Geschädigte wegen Streitigkeiten zwischen ihr und dem Angeklagten kurzfristig durch das Jugendamt in Obhut genommen; sie kehrte aber jeweils wieder in den gemeinsamen Haushalt zurück. Am 7. Juli 2015 begab sich die Geschädigte freiwillig in die Kinder- und Jugendpsychiatrie, wo sie sich hinsichtlich der dem Verfahren zugrundeliegenden Taten offenbarte.
4
Im Zeitraum zwischen Herbst 2013 und Juli 2015 kam es an nicht mehr feststellbaren Tagen zu insgesamt sieben Taten: In der Gartenlaube leckte der Angeklagte mit seiner Zunge am unbedeckten Geschlechtsteil der sexuell unerfahrenen Geschädigten (Fall II. 1. der Urteilsgründe). Einen Vibrator, auf dem der Angeklagte zuvor Gleitgel aufgetragen hatte, führte er bei der Geschädigten einmal anal (Fall II. 2. der Urteilsgründe) und in einem anderen Fall - für die Geschädigte schmerzhaft - vaginal ein (Fall II. 3. der Urteilsgründe). Der Angeklagte versuchte in zwei weiteren Fällen mit seinen Penis bei der Geschädigten vaginal einzudringen, was ihm aufgrund der Anspannung des Kindes nicht gelang ; in einem Fall befriedigte er sich sodann selbst und ejakulierte auf dessen Bauch (Fälle II. 4. und II. 5. der Urteilsgründe). Nach Aufforderung befriedigte die Geschädigte den Angeklagten mit der Hand bis zum Samenerguss (Fall II. 6. der Urteilsgründe). Innerhalb des Tatzeitraumes vollzog der Angeklagte mit der Geschädigten den Analverkehr. Danach sagte er ihr, dass sie niemandem davon erzählen solle, weil er sonst dafür bestraft werde (Fall II. 7. der Urteilsgründe).
5
b) Die Geschädigte offenbarte sich an einem zeitlich nicht einzuordnenden Tag ohne nähere Details einer gleichaltrigen Freundin. Während ihres Aufenthaltes in der Kinder- und Jugendpsychiatrie äußerte sie sich am 31. August 2015 gegenüber einer dort tätigen Krankenschwester, auch ohne konkrete Angaben über das Geschehene zu machen; „ihren Opa“ wolle sie nicht anzeigen. Am 8. September 2015 wurde die Polizei von Seiten der Einrichtung informiert. Am 10. und 14. September erfolgten polizeiliche Vernehmungen der Geschä- digten, in denen sie „umfangreiche Angaben“ zu den Taten machte.Anlässlich der Durchsuchung der Wohnung und der Gartenlaube des Angeklagten wurden u.a. mehrere Vibratoren, ein Pornofilm und ein Mobiltelefon mit insgesamt 13 Fotos sichergestellt, auf denen ein Zungenkuss zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten sowie Großaufnahmen der Brüste und des Vaginal- und Analbereich des Kindes zu sehen sind.
6
In der Folgezeit äußerte die Geschädigte „wiederholt große Angst, in ei- nem Heim untergebracht zu werden“ und wollte deswegen in den Haushalt ihrer Großmutter zurückkehren. Am 27. September 2015 schrieb sie einen Brief an eine Ärztin der Kinder- und Jugendpsychiatrie, in dem sie erklärte, den Angeklagten zu Unrecht beschuldigt zu haben. Sie habe bemerkt, dass sie sich schon sehr oft widersprochen habe. Sie sage die Wahrheit lieber jetzt; „sie sage dies nicht nur, damit sie nicht ins Heim komme. Sie sei wütend auf Opa gewe- sen und habe aus Rache die Behauptungen aufgestellt“. Am 1. Oktober2015 nahm die Geschädigte ihre Angaben aus dem Brief vom 27. September 2015 zurück. „Sie habe sich sehr unter Druck gefühlt, weil ihre Oma zu ihr gesagt habe, sie würde für immer weggehen, wenn die Vorwürfe gegen den Angeklagten wahr seien. Tatsächlich seien ihre Angaben bei der Polizei über den sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten wahr“. Am 24. November 2015 wurde sie richterlich vernommen; die Geschädigte machte dort „erneut detaillierte An- gaben“ zu den sexuellen Übergriffen.
7
2. Der Angeklagte hat die Taten bestritten. Er habe ein freundschaftliches Verhältnis zu der Geschädigten gehabt. Auseinandersetzungen habe es indes auch gegeben, die regelmäßig Strafen nach sich gezogen hätten. „Es habe keine Woche ohne Strafe gegeben“. Die auf seinem Mobiltelefon befindli- chen Fotos habe er teilweise auf Verlangen der Geschädigten gefertigt; wie die weiteren Fotos, die er nicht gemacht habe, auf sein Mobiltelefon „gelangt seien, könne er sich nicht erklären. Sein Mobiltelefon habe oft offen herumgelegen“. Die Geschädigte habe durchaus Zugang zu seinem Mobiltelefon gehabt.
8
Das Landgericht hat seine Überzeugung von dem festgestellten Tatgeschehen im Rahmen einer Gesamtwürdigung der erhobenen Beweise maßgeblich auf die Angaben der Geschädigten gestützt. Deren Angaben entsprächen einem tatsächlichen Erleben und seien glaubhaft.

II.

9
1. Die zulässige Rüge einer Verletzung des § 261 StPO wegen Nichtberücksichtigung des Ergebnisses einer verlesenen gynäkologischen Untersuchung ist begründet. Das Landgericht hat sich insoweit nicht mit allen erhobenen Beweisen auseinandergesetzt und daher seine Überzeugung nicht aus dem vollständigen Inhalt der Beweisaufnahme geschöpft. Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
10
Am 5. Hauptverhandlungstag verlas der Vorsitzende den gynäkologischen Befund des k. s N. vom 28. September 2015 hinsichtlich der Geschädigten. Der - im Übrigen - unauffällige Befund stellte keinerlei Verletzungen und u.a. ein intaktes Hymen fest. Diesen Umstand hat das Landgericht nicht verwertet.
11
Die Revision macht zu Recht geltend, dass der Tatrichter dieses Beweisergebnis in den Urteilsgründen mit Blick darauf hätte erörtern müssen, ob dieser Umstand der Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten entgegenstehe. Denn nach ihrer Aussage, die mit dem Befund nicht ohne Weiteres vereinbar ist, habe der Angeklagte ihr im Fall II. 3. der Urteilsgründe - für sie schmerzhaft - einen Vibrator vaginal eingeführt. Soweit der Generalbundesanwalt ausführt, dem gynäkologischem Befund käme kein erörterungsbedürftiger Beweiswert zu, weil es „(allgemein) anerkannt“ ist, „dass ein Eindringen in die Vagina ohne Verletzungen der Jungfernhaut keine Seltenheit“ sei,bleibt dies notwendigerweise spekulativ. Auch wenn es möglich ist, einen vollendeten Beischlaf ohne Verletzung der Jungfernhaut auszuführen, hätte es einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob auch im vorliegenden Fall die (für die Geschädigte schmerzhafte) vaginale Einführung eines - nicht näher spezifizierten - Vibrators ohne Verletzung des Hymens möglich ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 4. März 1960 - 4 StR 31/60, BGHSt 14, 162, 164; Beschluss vom 24. Juni 2008 - 3 StR 169/08).
12
Diese nicht unbedeutende Indiztatsache könnte erhebliches Gewicht für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin insgesamt haben, namentlich auch im Hinblick auf deren ambivalentes Verhalten in der Vergangenheit sowie auf weitere vom Landgericht erwähnte, jedoch als letztlich nicht gravierend angesehene Besonderheiten.
13
Das Schweigen der Urteilsgründe zu diesem für die Beweiswürdigung möglicherweise nicht unbedeutenden Beweisergebnis ist rechtsfehlerhaft und verstößt gegen § 261 StPO. Dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, kann nicht ausgeschlossen werden.
14
2. Auch die Sachrüge hat Erfolg. Die Beweiswürdigung hält - auch unter Berücksichtigung des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401, 402) - sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
15
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (Senat, Urteil vom 6. April 2016 - 2 StR 408/15 mwN). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (Senat, aaO). Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 6. November 1998 - 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; weitere Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 261 Rn. 3 und 38).
16
Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen im Kern „Aussage gegen Aussage“ steht, besondere Anforderungen an die Tragfähig- keit einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert. Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1987 - 3 StR 141/87, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; Senat, Urteil vom 3. Februar 1993 - 2 StR 531/92, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 15; Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 StR 235/16, StV 2017, 367, 368 mwN) und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. August 2012 - 5 StR 394/12, NStZ-RR 2013, 19; Senat, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 StR 235/16, StV 2017, 367, 368 mwN). Dabei sind gerade bei Sexualdelikten die Entstehung und die Entwicklung der belastenden Aussage aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - 1 StR 40/02, NStZ 2002, 656, 657).
17
b) Den danach an die Beweiswürdigung zu stellenden strengen Anforderungen ist das Landgericht nicht gerecht geworden. Seine Beweiswürdigung leidet unter Erörterungsmängeln.
18
Das Landgericht hat sich nicht näher damit auseinandergesetzt, dass die Geschädigte, in „Absprache“ mit einer sie betreuenden Psychotherapeutin „freiwillig“ inder Kinder- und Jugendpsychiatrie untergebracht wurde und die verfahrensgegenständlichen sexuellen Übergriffe während dieses Aufenthaltes „bekannt“ wurden. Bereits der Inhalt dieser „Absprache“wird nicht mitgeteilt. Offen bleibt auch, ab wann und welche psychischen Probleme bei der Geschädigten , die von verschiedenen Zeugen beobachtetes selbstverletzendes Verhalten gezeigt hat, auftraten, und wann und warum die gegenüber der Psychotherapeutin geäußerten nicht näher erörterten Suizidgedanken auftraten. Inwieweit die jeweiligen Aussagen der Geschädigten, die zudem von mehreren Zeugen, u.a. auch von der Großmutter der Geschädigten - mit Beispielen belegt - als Mädchen beschrieben wird, das „in der Vergangenheit schon mehrfach die Un- wahrheit gesagt habe“,von möglicherweise bestehenden „psychischen Proble- men“ bzw. vonden dargestellten „Verhaltensauffälligkeiten“ geprägt sein könn- ten, erschließt sich dem Senat mangels näherer Erörterung durch das Landgericht nicht.
19
c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei Einhaltung der verfahrensrechtlich gebotenen Erörterungspflichten zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten gelangt wäre. Die Sache bedarf daher der Verhandlung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Krehl Eschelbach Zeng Bartel Grube

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Strafgesetzbuch - StGB | § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung


(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freihei

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 169/08
vom
24. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 24. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. Dezember 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
2
Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Angeklagte zu nicht näher bestimmbaren Zeiten zwischen Ende 2004 und Januar 2006 seine damals acht bis neun Jahre alte Stieftochter. Die Taten fanden in der Wohnung statt, in die der Angeklagte nach der Trennung von der Ehefrau gezogen war und in der das Kind den Angeklagten regelmäßig besuchte. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Schuld des die Vorwürfe bestreitenden Angeklagten aufgrund der für glaubhaft erachteten Aussage der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung elf Jahre alten Zeugin gewonnen. Die Beweiswürdigung ist lückenhaft und hält deshalb rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
3
Die Zeugin hat bei mehreren Gelegenheiten im Familienkreis, bei drei polizeilichen Vernehmungen, im Rahmen der Exploration durch eine Aussagepsychologin sowie in der Hauptverhandlung Angaben zum Tatgeschehen gemacht und dabei ihre Aussage stets um neue Varianten ergänzt. Bei ihrer dritten Vernehmung durch die Polizei schilderte sie, vom Angeklagten zu einem weit von zuhause entfernten Haus gebracht worden zu sein. Dort seien sie und der Angeklagte von einem auffällig im Gesicht und am Körper tätowierten Mann empfangen worden; man habe ihr die Augen verbunden und ihr einen betäubenden Saft zu trinken gegeben; mehrere Männer hätten mit ihr Sex gehabt, nachdem sie ihr zuvor Kot ins Gesicht und Erbrochenes an den Hals geschmiert hätten; am nächsten Morgen habe sie stark aus der Scheide geblutet, so dass der Angeklagte ihr Binden gegeben habe. Das Landgericht hat einerseits die Richtigkeit der Angaben nicht sicher festzustellen (UA S. 16), ihnen wegen der vielen Details andererseits nicht von vorneherein jeglichen Wahrheitsgehalt abzusprechen vermocht (UA S. 15). Es hat deshalb offen gelassen, ob diese Schilderung eines exzessiven sexuellen Missbrauchs erlebnisbegründet war.
4
Diese Würdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand; denn sie ist lückenhaft. Angesichts der Beweissituation durfte das Landgericht die Richtigkeit oder Unwahrheit der Angaben der Zeugin, die eine gewichtige Hilfstatsache für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu den verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfen darstellte, nur dann nicht als feststellbar behandeln und mit dieser Ungewissheit in seine Würdigung des gesamten Beweisergebnisses einstellen, wenn es zuvor alle für und gegen die Glaubhaftigkeit dieser Erzählung der Zeugin sprechenden Umstände berücksichtigt und in seine Überzeugungsbildung einbezogen hätte. Daran fehlt es, denn das Landgericht hat im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beurteilung der Bekundungen zu dem exzessiven sexuellen Missbrauch und dessen Folgen ("stark aus der Scheide geblutet") den bei der Zeugin erhobenen gynäkologischen Befund ("intaktes Hymen") nicht erörtert. Dieser Erörterung hätte es umso mehr bedurft, als die Zeugin im Verlauf ihrer Vernehmungen (bei der Sachverständigen sowie in der Hauptverhandlung) geschildert hatte, der Angeklagte habe mehrfach mit ihr auch den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen.
5
Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht, hätte es sich von der Unwahrheit der Bekundungen über die Geschehnisse mit dem "tätowierten Mann" überzeugt und eine solche nicht bloß nicht ausschließen können, die Glaubhaftigkeit der übrigen Angaben der Zeugin in ernsthafte Zweifel gezogen hätte. Die Sache muss daher neu verhandelt werden. Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Schäfer

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 408/15
vom
6. April 2016
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:060416U2STR408.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, der Richter am Bundesgerichtshof Zeng,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 15. Juni 2015 mit Ausnahme der Entscheidung über den Adhäsionsantrag mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs „eines leiblichen Kindes“ in sieben Fällen, davon in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Melsungen vom 30. Juni 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Wegen eines weiteren Falls des sexuellen Missbrauchs eines „leiblichen Kindes“ hat es ihn zu einer Frei- heitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Daneben hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

I.

2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte im Sommer 2006 mit der Geschädigten, seiner 1997 geborenen Tochter, in der Abenddämmerung auf einen Waldspielplatz und band sie dort an ein Spielgerät. Anschließend entfernte er sich für 10-15 Minuten. Nach seiner Rückkehr forderte er sie auf, ihn sexuell zu befriedigen. Da die Geschädigte dies ablehnte, führte er sie immer tiefer in den Wald, wobei er ihr fortlaufend Angst machte. Als sich die Geschädigte schließlich bereit erklärte, seinem Ansinnen nachzukommen , ging er mit ihr zu seinem Auto zurück. Hier führte die Geschädigte auf Aufforderung ihres Vaters zunächst den Handverkehr und sodann den Oralverkehr bis zum Samenerguss an diesem durch. Der Angeklagte verpflichtete seine Tochter anschließend zur Geheimhaltung (Fall 1).
3
An einem Morgen rund vier Wochen später forderte der Angeklagte seine Tochter im häuslichen Wohnzimmer auf, ihn manuell zu befriedigen.Dem kam die Geschädigte nach und führte den Handverkehr an ihrem Vater bis zum Samenerguss durch (Fall 2). An einem Morgen in der Zeit vom 15. Januar 2008 bis zum 1. März 2009 ging die Geschädigte in das elterliche Schlafzimmer. Ihre Stiefmutter war aus nicht feststellbaren Gründen nicht anwesend und die Geschädigte wollte fragen, wann der Angeklagte aufstehen und Frühstück für sie und ihre Geschwister machen würde. Dem Wunsch des Angeklagten, zunächst den Handverkehr an ihm durchzuführen, kam die Geschädigte nach (Fall 3). Kurze Zeit nach dem 1. März 2009 bat der Angeklagte die damals 11jährige Geschädigte eines Abends erneut, ihn manuell zu befriedigen. Da die Geschädigte zunächst nicht wollte, wies der Angeklagte sie daraufhin, dass sie seiner Bitte, wenn sie ihn wirklich liebe, auch nachkommen solle. Daraufhin schloss er das Wohnzimmer ab und die Geschädigte führte den Handverkehr an ihm durch (Fall 4). Im Jahr 2010, als die Geschädigte 12 oder 13 Jahre alt war und sich ihre Stiefmutter für einige Tage im Krankenhaus aufhielt, wurde sie am Morgen von ihren Geschwistern in das elterliche Schlafzimmer geschickt, um nach dem Frühstück zu fragen. Auf Aufforderung des Angeklagten zog sie sich aus und setzte sich nackt auf seinen Penis, wobei er sich bis zum Samenerguss an ihr rieb und ihr währenddessen Zungenküsse gab (Fall 5). Zwischen dem 30. März 2011 und 30. Juni 2011 fragte die nunmehr 14jährige Geschädigte wiederum morgens nach dem Frühstück. Die Stiefmutter A. war bereits aufgestanden und fütterte draußen die Kaninchen. Die Geschädigte setzte sich nackt auf den Penis des Angeklagten, der sich an ihr rieb und dabei einen Finger in ihre Scheide einführte, was die Geschädigte schmerzte (Fall 6). Im gleichen Zeitraum betrat der Angeklagte an einem Tag, an dem alle anderen Familienmitglieder außer Haus waren, das Kinderzimmer der Geschädigten. Auf Geheiß des Angeklagten führte sie den Handverkehr an ihm durch (Fall 7). Circa 2-4 Wochen vor dem 21. Juni 2012 führte die Geschädigte anlässlich des morgendlichen Fragens nach dem Frühstück letztmalig den Handverkehr an dem Angeklagten durch (Fall 8).
4
Während des gesamten Tatzeitraums sprach die Geschädigte – außer einmal gegenüber ihrem Stiefbruder – mit niemanden über die Vorfälle. Sie fühlte sich aufgrund der Aufforderung des Angeklagten zur Geheimhaltung verpflichtet. Auch während einer zwischen 2009 bis Sommer 2012 durchgeführten Psychotherapie offenbarte sie sich nicht. Diese Behandlung bezog sich allein auf die Aufarbeitung der körperlichen Gewalt, die die Geschädigte von einer früheren Lebensgefährtin des Angeklagten erfahren hatte.
5
Am 21. Juni 2012 wurde die Geschädigte bei einem Ladendiebstahl erwischt. Als die Polizei sie heimbrachte, floh sie in den Wald, wo sie sich bis zum Abend aufhielt und sich mit einer Schere Ritzverletzungen beibrachte. Mit dem „Ritzen“ hatte sie schon einige Monate zuvor begonnen. Gegen Abend begab sie sich freiwillig und weinend zur Polizei. Dort berichtete sie zögerlich erstmals auch von den Missbrauchshandlungen, die mit einem Oralverkehr im Auto begonnen und zuletzt vor ca. 2 bis 4 Wochen stattgefunden hätten. Da sie nicht mehr nach Hause wollte und Suizidgedanken äußerte, wurde sie in der Kinderund Jugendpsychiatrie untergebracht. Dort wurde sie ermutigt, die Vorwürfe gegen ihren Vater nicht fallen zu lassen. Am 11. Juli 2012 wurde sie erstmals polizeilich und im März 2013 richterlich vernommen. Im Februar 2014 erfolgte eine Befragung durch die Sachverständige.
6
Die Geschädigte lebt seit Sommer 2012 in einer Pflegefamilie. Sie hat den Realschulabschluss erreicht und strebt das Abitur an. Sie gibt sich erhebliche Mitschuld an dem Geschehen, weil sie mitgemacht habe, und hat ein schlechtes Gewissen gegenüber ihrer Stiefmutter A. , die sie sehr mochte.
7
2. Der Angeklagte hat die Taten bestritten. Das Landgericht hat seine Überzeugung von dem festgestellten Tatgeschehen im Rahmen einer Gesamtwürdigung der erhobenen Beweise maßgeblich auf die Angaben der Geschädigten gestützt. Es ist davon überzeugt, dass deren Angaben einem tatsächlichen Erleben entsprechen und glaubhaft sind.

II.

8
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
9
1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält – auch unter Berücksichtigung des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401, 402) – sachlich -rechtlicher Überprüfung nicht stand.
10
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1966 - 1 StR 305/66, BGHSt 21, 149, 151). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 6. November 1998 - 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; BGH, Urteil vom 27. Juli 1994 – 3 StR 225/94, StV 1994, 580).
11
Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen im Kern „Aussagegegen Aussage“ steht, besondere Anforderungen an die Tragfähigkeit einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert. Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1987 - 3 StR 141/87, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; BGH, Beschluss vom 22. April 1997 - 4 StR 140/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13; Senat, Urteil vom 3. Februar 1993 - 2 StR 531/92, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 15) und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. Juni 1997 - 2 StR 140/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 14; BGH, Beschluss vom 12. November 1998 – 4 StR 511/98, NStZ-RR 1999, 139). Dabei sind gerade bei Sexualdelikten die Entstehung und die Entwicklung der be- lastenden Aussage aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - 1 StR 40/02, NStZ 2002, 656,657).
12
b) Den danach an die Beweiswürdigung zu stellenden strengen Anforderungen ist das Landgericht nicht gerecht geworden. Seine Beweiswürdigung leidet unter einem durchgreifenden Erörterungsmangel.
13
Das Landgericht hat zwar die Möglichkeit einer Falschbelastung des Angeklagten durch die Geschädigte erörtert. Es hat die Offenbarungssituation gewürdigt und erörtert, ob es der Geschädigten möglicherweise nur darum gegangen sein könnte, von ihrem eigenen Fehlverhalten abzulenken. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Geschädigte im Alter von neun Jahren wahrheitswidrig behauptet hatte, entführt worden zu sein, als entdeckt worden war, dass sie einen unerlaubten Fahrradausflug gemacht hatte. Die Strafkammer hat das Ablenken von eigenem Fehlverhalten als Motiv für eine Falschbelastung unter anderem mit der Erwägung ausgeschlossen, dass der Ladendiebstahl zum Zeitpunkt ihrer Offenbarung tatsächlich schon entdeckt war und nicht mehr verschleiert werden konnte. Ein Ablenkungsmotiv würde auch nur die Erstbezichtigung erklären, nicht aber, dass die Geschädigte um eines vergleichbaren geringfügigen Vorteils willen – anders als bei der Entführungsgeschichte , bei der sie ihre Lüge bald eingeräumt hatte – ihre Angaben über Jahre hinweg aufrechterhalten habe und in eine Pflegefamilie gewechselt sei. Im Übrigen habe die Geschädigte schon zuvor einem ihrer Stiefbrüder gegenüber offenbart, dass sie den Angeklagten auf dessen Wunsch befriedige.
14
Das Landgericht hat es jedoch versäumt, im Rahmen der Prüfung, ob die Geschädigte möglicherweise nur von eigenem Fehlverhalten ablenken wollte, sich auch damit auseinanderzusetzen, warum sie sich am 21. Juni 2013 ohne Weiteres gegenüber den Polizeibeamten offenbarte, wohingegen sie dazu ge- genüber ihrer Psychotherapeutin, die sie zwischen 2009 bis Sommer 2012 behandelt hatte, nicht bereit war. Zwar bezog sich die therapeutische Behandlung allein auf die Aufarbeitung der von der Geschädigten erlittenen körperlichen Gewalt. Allein aber der Hinweis der Strafkammer, die Geschädigte sei nicht bereit gewesen, dort ihre Missbrauchserfahrungen zu thematisieren, weil sie keinen Grund dafür gesehen habe, diese therapeutisch aufzuarbeiten und auch nicht gewusst habe, was es diesbezüglich zu erörtern gegeben haben solle, erklärt nicht, weshalb sie sich gegenüber den Polizeibeamten trotz der ihr vom Angeklagten auferlegten Geheimhaltungspflicht offenbaren konnte.
15
Ein Erörterungsmangel liegt letztlich aber auch darin, dass die Strafkammer sich nicht damit auseinandergesetzt hat, dass die Geschädigte, die nach ihrer Offenbarung am 21. Juni 2012 wegen Selbsttötungsabsicht in die Kinder- und Jugendpsychiatrie eingewiesen worden war, dort „im weiteren Verlaufe der Behandlung dazu ermutigt [worden war], die Vorwürfe gegen ihren Vater nicht fallen zu lassen“. Offen bleibt schon, weshalb die Geschädigte überhaupt „ermutigt“ werden musste und inwiefern ein „fallen lassen“ der Vorwürfe zu besorgen war.
16
2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei Einhaltung der verfahrensrechtlich gebotenen Erörterungspflichten zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten gelangt wäre. Die Sache bedarf daher der Verhandlung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Die Adhäsionsentscheidung bleibt hiervon unberührt (vgl. Senat, Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 98); Im Übrigen wird auf den Anfragebeschluss des Senats vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und 337/14, NStZ-RR 2015, 382) verwiesen.
17
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Nach den Feststellungen war die Vollstreckung der im Rahmen der Bildung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Melsungen vom 30. Juni 2011 zur Bewährung ausgesetzt worden. Die dem Angeklagten hierbei auferlegte Bewährungsauflage der Ableistung von 100 Arbeitsstunden hatte dieser in der Folge umfassend erfüllt. Angesichts dieser Feststellungen hätte sich die Strafkammer gedrängt sehen müssen, die Voraussetzungen für eine Anrechnung auf Bewährungsauflagen erbrachter Leistungen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen zu erörtern (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2001 - 2 StR 43/01). Nach dieser Regelung sind Leistungen, die auf Bewährungsauflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB erbracht worden sind, entgegen der Auffassung des Landgerichts (vgl. UA S. 45) nicht bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, sondern durch eine die Vollstreckung verkürzende Anrechnung auf die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe auszugleichen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381 ff.). Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 235/16
vom
10. Januar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:100117B2STR235.16.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 1. Februar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in jeweils fünf Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in weiteren fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

I.

2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. a) Der Angeklagte lebte seit dem Jahr 2006 zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern, u.a. mit der am 21. November 2000 geborenen Geschädigten, in einem gemeinsamen Haushalt. Am 7. August 2010 heirateten er und seine Lebensgefährtin.
4
Im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2013 berührte der Angeklagte die Geschädigte an fünf verschiedenen nicht mehr feststellbaren Tagen im Bereich der Brust, zog sich und dem Kind die Hose aus, manipulierte mit seiner Hand an der unbedeckten Vagina der Geschädigten und berührte sie mit seinem unbedeckten erigierten Glied. „In mehreren Fäl- len“ sagte die Geschädigte zum Angeklagten, „dass es weh tue und dass er das lassen solle. Das führte aber nicht dazu, dass die sexuellen Handlungen aufhör- ten“ (Fälle II. 1. bis 5. der Urteilsgründe).
5
Innerhalb des vorgenannten Zeitraums forderte der Angeklagte das Kind an weiteren vier verschiedenen nicht mehr feststellbaren Tagen dazu auf, an ihm den Oralverkehr zu vollziehen. Das Kind leistete den Aufforderungen Folge und nahm den Penis des Angeklagten in den Mund; in einem Fall kam es zum Samenerguss im Mund der Geschädigten, die das Ejakulat „unter“ einen Teppich spuckte. „In den anderen Fällen kam es außerhalb des Mundes des Kindes zur Ejakulation“ (Fälle II. 6. bis 9. der Urteilsgründe).
6
An einem nicht mehr feststellbaren Tag im Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2013 und dem 31. Januar 2014 vollzog der Angeklagte mit der Geschädigten den vaginalen Geschlechtsverkehr; dabei benutzte er ein Kondom. Zu der Geschädigten sagte er danach u.a., dass er sie liebe, es ihr „kleines Geheimnis“ sei und sie es niemandem verraten dürfe (Fall II. 10. der Urteilsgründe

).


7
b) Die Geschädigte offenbarte sich erstmals während ihrer Grundschulzeit , im März 2010, gegenüber einer Freundin, die ihrerseits davon der Hortleiterin erzählte. Die Geschädigte berichtete sodann auch der Hortleiterin und ei- ner weiteren Mitarbeiterin des Hortes „von den sexuellen Übergriffen“. Sodann wurde die Mutter der Geschädigten informiert, die mit ihrer Tochter ins Krankenhaus fuhr. Aufgrund der dort vorgenommenen körperlichen Untersuchungen konnten „sexuelle Übergriffe weder bestätigt noch widerlegt werden“.
8
Die Mutter der Geschädigten spiegelte dieser sodann vor, sie habe den Angeklagten einem Lügendetektortest unterzogen. Ihrer Tochter überreichte sie daraufhin einen Brief mit dem Ergebnis des vermeintlichen Testes, wonach der Angeklagte „100%-ig die Wahrheit gesagt“ und die Geschädigte gelogen habe. Zunächst blieb das Kind dabei, dass seine Angaben zu den sexuellen Übergriffen der Wahrheit entsprochen hätten; etwa zwei bis drei Wochen später, noch im Jahr 2010 vor der Heirat ihrer Mutter mit dem Angeklagten, entschuldigte sich die Geschädigte bei dem Angeklagten.
9
In der Folgezeit traten zunehmend gesundheitliche, insbesondere psychische Probleme bei der Geschädigten auf. Sie unternahm Suizidversuche, „woraufhin es zu mehreren stationären Aufenthalten in der Kinder- und Jugendpsychiatrie“ kam. Im Jahr 2013 offenbarte sich die Geschädigte einer weiteren Freundin. Der Angeklagte sei des Öfteren zu ihr ins Zimmer gekommen und habe sich nackt zu ihr ins Bett gelegt. Er sei dann mit seinem Glied an sie her- angerückt. Sie habe ihm „einen Blasen“ müssen und es habe auch Geschlechtsverkehr gegeben.
10
Wegen eines Antrags auf Unterbringung der Geschädigten in einer geschlossenen Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie kam im Rahmen einer familiengerichtlichen Verhandlung im Juli 2014 der von der Geschädigten „bereits in der Grundschulzeit offenbarte sexuelle Missbrauch zur Sprache“, woraufhin die Richterin die Staatsanwaltschaft informierte.
11
c) Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten auch sexuelle Übergriffe zum Nachteil seiner am 24. Januar 2009 geborenen leiblichen Tochter zur Last gelegt. Aufgrund des Ergebnisses einer aussagepsychologischen Begutachtung sei deren allgemeine Aussagetüchtigkeit „noch nicht gegeben“, so dass die Ju- gendkammer insoweit die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat.
12
2. Der Angeklagte hat die Taten bestritten. Das Landgericht hat seine Überzeugung von dem festgestellten Tatgeschehen im Rahmen einer Gesamtwürdigung der erhobenen Beweise maßgeblich auf die Angaben der Geschädigten gestützt. Deren Angaben entsprächen einem tatsächlichen Erleben und seien glaubhaft.

II.

13
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
14
1. Die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung hinsichtlich der sexuellen Übergriffe des Angeklagten hält - auch unter Berücksichtigung des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401, 402) - sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.
15
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (Senat, Urteil vom 6. April 2016 - 2 StR 408/15 mwN). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (Senat, aaO).
Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 6. November 1998 - 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; weitere Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 261 Rn. 3 und 38).
16
Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, besondere Anforderungen an dieDarlegung einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert. Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1987 - 3 StR 141/87, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; Beschluss vom 22. April 1997 - 4 StR 140/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13; Urteil vom 3. Februar 1993 - 2 StR 531/92, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 15; Urteil vom 6. April 2016 - 2 StR 408/15) und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. August 2012 - 5 StR 394/12, NStZ-RR 2013, 19; Urteil vom 6. April 2016 - 2 StR 408/15 mwN). Dabei sind gerade bei Sexualdelikten die Entstehung und die Entwicklung der belastenden Aussage aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - 1 StR 40/02, NStZ 2002, 656, 657).
17
b) Den danach an die Beweiswürdigung zu stellenden strengen Anforderungen ist das Landgericht nicht gerecht geworden. Seine Beweiswürdigung leidet unter durchgreifenden Erörterungsmängeln.
18
aa) Bereits die Feststellungen und Erwägungen zurAussageentstehung und -entwicklung, die für die Bewertung der Aussage von Geschädigten des sexuellen Missbrauchs von besonderer Bedeutung sind (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. April 2014 - 5 StR 113/14, NStZ-RR 2014, 219), sind widersprüchlich und lückenhaft.
19
Zwar teilt das Urteil mit, dass sich die Geschädigte bereits im März 2010 ihrer damaligen Freundin offenbart habe. Nach Aussage dieser Zeugin sei zwar das Wort „Vergewaltigung“ nicht gefallen, es seien aber „konkrete Angaben“ zu sexuellen Handlungen (UA S. 7, 13) gewesen, die indes das Landgericht nicht weiter erläutert. An anderer Stelle des Urteils führt das Landgericht hingegen - widersprüchlich - aus, dass diese Zeugin sich in der Hauptverhandlung nicht mehr habe erinnern können, was genau die Geschädigte damals gesagt habe (UA S. 13).
20
Soweit Angaben der Geschädigten gegenüber weiteren Zeugen festgestellt sind, erscheinen diese Angaben gegenüber denjenigen der Geschädigten im Ermittlungsverfahren detailarm und kaum aussagekräftig. Deswegen ist der Schluss des Landgerichts, die Angaben der Geschädigten „zum Kern des Ge- schehens (seien) stets nachvollziehbar und widerspruchsfrei“ (UA S. 15), für den Senat nicht nachvollziehbar, zumal an anderer Stelle festgestellt ist, dass die Angaben der Geschädigten „teilweise widersprüchlich“ sind (UA S. 22). Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehalten, im Urteil Zeugenaussagen in allen Einzelheiten wiederzugeben. In Fällen, in denen - wie hier - zum Kerngeschehen Aussage gegen Aussage steht, muss aber der entscheidende Teil einer Aussage in das Urteil aufgenommen werden, da dem Revisionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhalts ansonsten die sachlichrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung nach den oben aufgezeigten Maßstäben verwehrt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2011 - 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110, 111).
21
bb) Das Landgericht hat zwar die Möglichkeit einer Falschbelastung des Angeklagten durch die Geschädigte erörtert. Es hat die Offenbarungssituation gewürdigt und erörtert, ob es der Geschädigten möglicherweise nur darum gegangen sein könnte, „bei ihrem leiblichen Vater wohnen zu können oder jeden- falls aus der Wohnung ihrer Mutter auszuziehen“ (UA S. 19), zumal die Ge- schädigte gegen eine Heirat ihrer Mutter mit dem Angeklagten gewesen sei. Das Landgericht hat das (mögliche) Motiv für eine Falschbelastung unter anderem mit der Erwägung ausgeschlossen, dass die Geschädigte das Ziel, aus der Wohnung der Mutter auszuziehen, zur Zeit der polizeilichen Vernehmung im Jahr 2014 bereits erreicht habe. Indes übersieht die Jugendkammer, dass sich die Geschädigte zum Zeitpunkt der Erstoffenbarung im März 2010 noch in einer anderen familiären Situation befand, insbesondere weil die Heirat, die erst im August 2010 erfolgte, noch ausstand. Bereits zu einem Zeitpunkt vor der Erstoffenbarung hat sie ihren leiblichen Vater zudem nicht nur regelmäßig besucht sondern „ihrer Mutter mehrfach gesagt, dasssie gerne bei ihrem leiblichen Vater wohnen möchte“ (UA S. 11).
22
Hinzu kommt, dass es - auch nach der Einlassung des Angeklagten - zwischen ihr und ihrem Stiefvater „seit dem Jahr 2008“ (UA S. 10) vermehrt zu Schwierigkeiten und daraus resultierenden Sanktionen gekommen ist. Dass sie „zu ihrer Mutter kein gutes Verhältnis gehabt“ (UA S. 21) habe, erläutert die Ju- gendkammer im Einzelnen nicht näher.
23
cc) Ein Erörterungsmangel liegt schließlich auch darin, dass das Landgericht sich nicht näher damit auseinandergesetzt hat, dass die Geschädigte, „in der Folgezeit“ (UA S. 5, 9) wegen Suizidversuchen mehrfach in die Kinder- und Jugendpsychiatrie eingewiesen worden war und der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs im Rahmen einer familiengerichtlichen Verhandlung im Juli 2014 wegen eines Antrags auf (erneute) Unterbringung der Geschädigten in einer geschlossenen Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie von der Geschä- digten „zur Sprache“ kam. Offen bleibt schon, ab wann und welche psychischen Probleme bei der Geschädigten auftraten, wann, warum und von welcher Art die Suizidversuche gewesen sind, und wie lange die jeweiligen stationären Aufenthalte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie dauerten. Inwieweit die jeweiligen Aussagen der Geschädigten, die zudem von einer Zeugin als Mädchen be- schrieben wird, das „immer habe auffallen wollen und Wert darauf gelegt habe, im Mittelpunkt zu stehen“ (UA S. 7) und auch „nicht immer die Wahrheit gesagt habe“ (UA S. 14), von diesen „psychischen Problemen“ bzw. von - ebenfalls nicht näher ausgeführten - „Verhaltensauffälligkeiten“ (UA S. 20) geprägt sein könnten, erschließt sich dem Senat mangels näherer Erörterung durch das Landgericht nicht.
24
2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei Einhaltung der sachlich-rechtlichen Erörterungspflichten zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten gelangt wäre. Die Sache bedarf daher der Verhandlung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. VRiBGH Prof. Dr. Fischer Eschelbach Zeng ist krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert. Eschelbach Bartel Grube
5 StR 394/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 30. August 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2012

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. März 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung in zehn tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf.
2
1. Die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung betreffend die sexuellen Übergriffe des Angeklagten vom 5./6. Februar 2010 hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Angesichts der vorliegenden Aussagegegen -Aussage-Konstellation hätte das Landgericht im Wege einer umfassenden Gesamtwürdigung alle möglicherweise entscheidungsbeeinflussenden Umstände darstellen und in seine Überlegung einbeziehen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f., Beschlüsse vom 16. Juli 2009 – 5 StR 84/09, vom 27. April 2010 – 5 StR 127/10, und vom 22. Mai 2012 – 5 StR 15/12, StraFo 2012, 269, je- weils mwN). Daran fehlt es hier.
3
Das Landgericht bescheinigt der Nebenklägerin „hohe Aussagekonstanz“ (UA S. 14). Dies steht in deutlichem Widerspruch zu dem Um- stand, dass die Nebenklägerin bei ihrer vier Tage nach dem Geschehen erstatteten Strafanzeige durch den Angeklagten vollführte sexuelle Übergriffe gar nicht erwähnte, vielmehr rund zwei Wochen zurückliegende Schläge gegen ihr Ohr sowie eine Nötigung zum Drogenkonsum am Tatabend mitteilte. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 2. März 2010 bekundete sie erst- mals „einen erzwungenen Geschlechtsverkehr“, was sie bei einer Verneh- mung vom 12. April 2010 dahin erweiterte, dass der Angeklagte auf sie uriniert und ihr befohlen habe, das nasse Oberteil während eines (von mindestens zehn) Geschlechtsakts nicht auszuziehen; in einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 28. September 2010 gab sie dann ergänzend an, der Angeklagte habe eine Substanz gemischt und auf ihre Scheide aufgetragen, wonach er seinen Hund veranlasst habe, an ihrer Scheide zu lecken (UA S. 14).
4
Bereits angesichts dieses das Kerngeschehen betreffenden auffälligen Aussageverhaltens waren eine eingehende Darstellung und Würdigung der Bekundungen der einzigen Belastungszeugin einschließlich der näheren Umstände der Anzeigeaufnahme und der weiteren Aussageentwicklung unabdingbar , um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung in rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen (vgl. zur Beweiswürdigung in einschlägigen Fällen BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 – 1 StR 274/02, NStZ 2003, 165 mwN). Dem werden die rudimentären Ausführungen des Landgerichts nicht gerecht. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass die Zeugin das einmal geschilderte Geschehen bei ihren Vernehmungen stets wieder- holt und „lediglich um einzelne Details ergänzt“ habe, die die rechtliche Quali- tät nicht verändert hätten, trifft dies im Übrigen auf den Inhalt der Strafanzei- ge offensichtlich und auf die zweite Aussage („einen“ erzwungenen Ge- schlechtsakt) möglicherweise nicht zu. Zudem liegt auf der Hand, dass die hinzugekommenen überaus erniedrigenden Einzelhandlungen den Unrechtsund Schuldgehalt der Tat beträchtlich erhöhen. Ferner hätte die von der Nebenklägerin gegebene Erklärung der kritischen Nachprüfung bedurft, sie habe erst Vertrauen zu den sie vernehmenden Personen fassen müssen. Das gilt etwa mit Blick darauf, dass die Nebenklägerin auch Vertrauenspersonen (Mutter und ehemalige Schwiegermutter) von sexuellen Übergriffen nichts gesagt hat (UA S. 17).
5
Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.
6
2. Der Senat hebt auch den Schuldspruch wegen Körperverletzung am 21. Januar 2010 auf. Dem neuen Tatgericht soll eine insgesamt stimmige Beweiswürdigung ermöglicht werden.
7
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
8
a) Dass der Angeklagte und die Nebenklägerin die Umstände ihres Zusammenlebens im Wesentlichen übereinstimmend geschildert haben, gibt für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich der durch den Angeklagten bestrittenen Taten entgegen der Wertung im angefochtenen Urteil (UA S. 13) nichts her.
9
b) Das neu verhandelnde Tatgericht wird sich eingehend mit der Tatsache zu befassen haben, dass die Nebenklägerin nach der sie in besonderem Maße erniedrigenden Tat noch weitere vier Tage beim Angeklagten gelebt hat. Die im angefochtenen Urteil insoweit angestellte Erwägung, die späte Anzeigeeerstattung sei durch die vom Angeklagten geschaffene finanzielle Abhängigkeit der Nebenklägerin und deren abgebrochene Kontakte zu Familie und Freunden bedingt (UA S. 14), leuchtet nicht ein. Vier Tage nach der Tat vermochte die Nebenklägerin ohne Weiteres den Kontakt zu ihrer Mutter herzustellen, die sie auch sogleich betreute. Es ist nicht ersichtlich, aus wel- chem Grund dies nicht auch früher hätte der Fall gewesen sein können. Darüber hinaus existieren, was allgemein bekannt ist, für derartige Notsituationen öffentliche Anlaufstellen.
10
c) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Nebenklägerin eingangs des Tatgeschehens beim Drogenkonsum und einer anschließenden Selbstbefriedigung gefilmt (UA S. 7). Zu diesem Umstand und etwaigen Ermittlungshandlungen zur Auffindung des hergestellten Films verhalten sich die Urteilsgründe im Rahmen der Beweiswürdigung nicht.
11
d) Sollte das neue Tatgericht erneut zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangen, wird es dessen Schuldfähigkeit unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu prüfen haben.
12
e) Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen des § 177 StGB mehrere sexuelle Handlungen – was das Landgericht hier wohl angenommen hat – bei fortdauernder Gewalt eine Tat im Rechtssinn bilden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. April 2007 – 4 StR 572/06, NStZ-RR 2007, 235 mwN), nicht mehrere tateinheitlich verwirklichte Verbrechen der Vergewaltigung.
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 235/16
vom
10. Januar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:100117B2STR235.16.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 1. Februar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in jeweils fünf Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in weiteren fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

I.

2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. a) Der Angeklagte lebte seit dem Jahr 2006 zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern, u.a. mit der am 21. November 2000 geborenen Geschädigten, in einem gemeinsamen Haushalt. Am 7. August 2010 heirateten er und seine Lebensgefährtin.
4
Im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2013 berührte der Angeklagte die Geschädigte an fünf verschiedenen nicht mehr feststellbaren Tagen im Bereich der Brust, zog sich und dem Kind die Hose aus, manipulierte mit seiner Hand an der unbedeckten Vagina der Geschädigten und berührte sie mit seinem unbedeckten erigierten Glied. „In mehreren Fäl- len“ sagte die Geschädigte zum Angeklagten, „dass es weh tue und dass er das lassen solle. Das führte aber nicht dazu, dass die sexuellen Handlungen aufhör- ten“ (Fälle II. 1. bis 5. der Urteilsgründe).
5
Innerhalb des vorgenannten Zeitraums forderte der Angeklagte das Kind an weiteren vier verschiedenen nicht mehr feststellbaren Tagen dazu auf, an ihm den Oralverkehr zu vollziehen. Das Kind leistete den Aufforderungen Folge und nahm den Penis des Angeklagten in den Mund; in einem Fall kam es zum Samenerguss im Mund der Geschädigten, die das Ejakulat „unter“ einen Teppich spuckte. „In den anderen Fällen kam es außerhalb des Mundes des Kindes zur Ejakulation“ (Fälle II. 6. bis 9. der Urteilsgründe).
6
An einem nicht mehr feststellbaren Tag im Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2013 und dem 31. Januar 2014 vollzog der Angeklagte mit der Geschädigten den vaginalen Geschlechtsverkehr; dabei benutzte er ein Kondom. Zu der Geschädigten sagte er danach u.a., dass er sie liebe, es ihr „kleines Geheimnis“ sei und sie es niemandem verraten dürfe (Fall II. 10. der Urteilsgründe

).


7
b) Die Geschädigte offenbarte sich erstmals während ihrer Grundschulzeit , im März 2010, gegenüber einer Freundin, die ihrerseits davon der Hortleiterin erzählte. Die Geschädigte berichtete sodann auch der Hortleiterin und ei- ner weiteren Mitarbeiterin des Hortes „von den sexuellen Übergriffen“. Sodann wurde die Mutter der Geschädigten informiert, die mit ihrer Tochter ins Krankenhaus fuhr. Aufgrund der dort vorgenommenen körperlichen Untersuchungen konnten „sexuelle Übergriffe weder bestätigt noch widerlegt werden“.
8
Die Mutter der Geschädigten spiegelte dieser sodann vor, sie habe den Angeklagten einem Lügendetektortest unterzogen. Ihrer Tochter überreichte sie daraufhin einen Brief mit dem Ergebnis des vermeintlichen Testes, wonach der Angeklagte „100%-ig die Wahrheit gesagt“ und die Geschädigte gelogen habe. Zunächst blieb das Kind dabei, dass seine Angaben zu den sexuellen Übergriffen der Wahrheit entsprochen hätten; etwa zwei bis drei Wochen später, noch im Jahr 2010 vor der Heirat ihrer Mutter mit dem Angeklagten, entschuldigte sich die Geschädigte bei dem Angeklagten.
9
In der Folgezeit traten zunehmend gesundheitliche, insbesondere psychische Probleme bei der Geschädigten auf. Sie unternahm Suizidversuche, „woraufhin es zu mehreren stationären Aufenthalten in der Kinder- und Jugendpsychiatrie“ kam. Im Jahr 2013 offenbarte sich die Geschädigte einer weiteren Freundin. Der Angeklagte sei des Öfteren zu ihr ins Zimmer gekommen und habe sich nackt zu ihr ins Bett gelegt. Er sei dann mit seinem Glied an sie her- angerückt. Sie habe ihm „einen Blasen“ müssen und es habe auch Geschlechtsverkehr gegeben.
10
Wegen eines Antrags auf Unterbringung der Geschädigten in einer geschlossenen Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie kam im Rahmen einer familiengerichtlichen Verhandlung im Juli 2014 der von der Geschädigten „bereits in der Grundschulzeit offenbarte sexuelle Missbrauch zur Sprache“, woraufhin die Richterin die Staatsanwaltschaft informierte.
11
c) Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten auch sexuelle Übergriffe zum Nachteil seiner am 24. Januar 2009 geborenen leiblichen Tochter zur Last gelegt. Aufgrund des Ergebnisses einer aussagepsychologischen Begutachtung sei deren allgemeine Aussagetüchtigkeit „noch nicht gegeben“, so dass die Ju- gendkammer insoweit die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat.
12
2. Der Angeklagte hat die Taten bestritten. Das Landgericht hat seine Überzeugung von dem festgestellten Tatgeschehen im Rahmen einer Gesamtwürdigung der erhobenen Beweise maßgeblich auf die Angaben der Geschädigten gestützt. Deren Angaben entsprächen einem tatsächlichen Erleben und seien glaubhaft.

II.

13
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
14
1. Die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung hinsichtlich der sexuellen Übergriffe des Angeklagten hält - auch unter Berücksichtigung des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401, 402) - sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.
15
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (Senat, Urteil vom 6. April 2016 - 2 StR 408/15 mwN). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (Senat, aaO).
Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 6. November 1998 - 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; weitere Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 261 Rn. 3 und 38).
16
Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, besondere Anforderungen an dieDarlegung einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert. Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1987 - 3 StR 141/87, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; Beschluss vom 22. April 1997 - 4 StR 140/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13; Urteil vom 3. Februar 1993 - 2 StR 531/92, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 15; Urteil vom 6. April 2016 - 2 StR 408/15) und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. August 2012 - 5 StR 394/12, NStZ-RR 2013, 19; Urteil vom 6. April 2016 - 2 StR 408/15 mwN). Dabei sind gerade bei Sexualdelikten die Entstehung und die Entwicklung der belastenden Aussage aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - 1 StR 40/02, NStZ 2002, 656, 657).
17
b) Den danach an die Beweiswürdigung zu stellenden strengen Anforderungen ist das Landgericht nicht gerecht geworden. Seine Beweiswürdigung leidet unter durchgreifenden Erörterungsmängeln.
18
aa) Bereits die Feststellungen und Erwägungen zurAussageentstehung und -entwicklung, die für die Bewertung der Aussage von Geschädigten des sexuellen Missbrauchs von besonderer Bedeutung sind (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. April 2014 - 5 StR 113/14, NStZ-RR 2014, 219), sind widersprüchlich und lückenhaft.
19
Zwar teilt das Urteil mit, dass sich die Geschädigte bereits im März 2010 ihrer damaligen Freundin offenbart habe. Nach Aussage dieser Zeugin sei zwar das Wort „Vergewaltigung“ nicht gefallen, es seien aber „konkrete Angaben“ zu sexuellen Handlungen (UA S. 7, 13) gewesen, die indes das Landgericht nicht weiter erläutert. An anderer Stelle des Urteils führt das Landgericht hingegen - widersprüchlich - aus, dass diese Zeugin sich in der Hauptverhandlung nicht mehr habe erinnern können, was genau die Geschädigte damals gesagt habe (UA S. 13).
20
Soweit Angaben der Geschädigten gegenüber weiteren Zeugen festgestellt sind, erscheinen diese Angaben gegenüber denjenigen der Geschädigten im Ermittlungsverfahren detailarm und kaum aussagekräftig. Deswegen ist der Schluss des Landgerichts, die Angaben der Geschädigten „zum Kern des Ge- schehens (seien) stets nachvollziehbar und widerspruchsfrei“ (UA S. 15), für den Senat nicht nachvollziehbar, zumal an anderer Stelle festgestellt ist, dass die Angaben der Geschädigten „teilweise widersprüchlich“ sind (UA S. 22). Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehalten, im Urteil Zeugenaussagen in allen Einzelheiten wiederzugeben. In Fällen, in denen - wie hier - zum Kerngeschehen Aussage gegen Aussage steht, muss aber der entscheidende Teil einer Aussage in das Urteil aufgenommen werden, da dem Revisionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhalts ansonsten die sachlichrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung nach den oben aufgezeigten Maßstäben verwehrt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2011 - 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110, 111).
21
bb) Das Landgericht hat zwar die Möglichkeit einer Falschbelastung des Angeklagten durch die Geschädigte erörtert. Es hat die Offenbarungssituation gewürdigt und erörtert, ob es der Geschädigten möglicherweise nur darum gegangen sein könnte, „bei ihrem leiblichen Vater wohnen zu können oder jeden- falls aus der Wohnung ihrer Mutter auszuziehen“ (UA S. 19), zumal die Ge- schädigte gegen eine Heirat ihrer Mutter mit dem Angeklagten gewesen sei. Das Landgericht hat das (mögliche) Motiv für eine Falschbelastung unter anderem mit der Erwägung ausgeschlossen, dass die Geschädigte das Ziel, aus der Wohnung der Mutter auszuziehen, zur Zeit der polizeilichen Vernehmung im Jahr 2014 bereits erreicht habe. Indes übersieht die Jugendkammer, dass sich die Geschädigte zum Zeitpunkt der Erstoffenbarung im März 2010 noch in einer anderen familiären Situation befand, insbesondere weil die Heirat, die erst im August 2010 erfolgte, noch ausstand. Bereits zu einem Zeitpunkt vor der Erstoffenbarung hat sie ihren leiblichen Vater zudem nicht nur regelmäßig besucht sondern „ihrer Mutter mehrfach gesagt, dasssie gerne bei ihrem leiblichen Vater wohnen möchte“ (UA S. 11).
22
Hinzu kommt, dass es - auch nach der Einlassung des Angeklagten - zwischen ihr und ihrem Stiefvater „seit dem Jahr 2008“ (UA S. 10) vermehrt zu Schwierigkeiten und daraus resultierenden Sanktionen gekommen ist. Dass sie „zu ihrer Mutter kein gutes Verhältnis gehabt“ (UA S. 21) habe, erläutert die Ju- gendkammer im Einzelnen nicht näher.
23
cc) Ein Erörterungsmangel liegt schließlich auch darin, dass das Landgericht sich nicht näher damit auseinandergesetzt hat, dass die Geschädigte, „in der Folgezeit“ (UA S. 5, 9) wegen Suizidversuchen mehrfach in die Kinder- und Jugendpsychiatrie eingewiesen worden war und der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs im Rahmen einer familiengerichtlichen Verhandlung im Juli 2014 wegen eines Antrags auf (erneute) Unterbringung der Geschädigten in einer geschlossenen Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie von der Geschä- digten „zur Sprache“ kam. Offen bleibt schon, ab wann und welche psychischen Probleme bei der Geschädigten auftraten, wann, warum und von welcher Art die Suizidversuche gewesen sind, und wie lange die jeweiligen stationären Aufenthalte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie dauerten. Inwieweit die jeweiligen Aussagen der Geschädigten, die zudem von einer Zeugin als Mädchen be- schrieben wird, das „immer habe auffallen wollen und Wert darauf gelegt habe, im Mittelpunkt zu stehen“ (UA S. 7) und auch „nicht immer die Wahrheit gesagt habe“ (UA S. 14), von diesen „psychischen Problemen“ bzw. von - ebenfalls nicht näher ausgeführten - „Verhaltensauffälligkeiten“ (UA S. 20) geprägt sein könnten, erschließt sich dem Senat mangels näherer Erörterung durch das Landgericht nicht.
24
2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei Einhaltung der sachlich-rechtlichen Erörterungspflichten zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten gelangt wäre. Die Sache bedarf daher der Verhandlung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. VRiBGH Prof. Dr. Fischer Eschelbach Zeng ist krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert. Eschelbach Bartel Grube

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 40/02
vom
16. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 2002,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Dr. Kolz,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. September 2001 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 159 Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. I. Die zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zur Last, seine am 15. Juni 1974 geborene leibliche Tochter K. Kö. vornehmlich im elterlichen Haus inP. zwischen dem 30. Juni 1984, als K. 10 Jahre alt war, und dem 13. Geburtstag am 15. Juni 1987 wiederkehrend sexuell mißbraucht zu haben (Vergehen, strafbar nach § 176 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB aF). Zu den ersten sexuellen Übergriffen soll es bereits in K. Kö. s drittem oder viertem Lebensjahr und damit in verjährter Zeit im Saunabereich des Hauses beim samstäglichen gemeinsamen Duschen gekommen sein;
K. Kö. muûte der Anklage zufolge dort dem Angeklagten den Penis bis zum Samenerguû mit dem Waschlappen abreiben. Ab dem sechsten Lebensjahr des Mädchens soll es schlieûlich einmal wöchentlich zum Oralverkehr gekommen sein. Im Alter von etwa sieben Jahren habe erstmals und in der Folgezeit dann regelmäûig Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und seiner Tochter stattgefunden. Die sexuellen Übergriffe hätten geendet, als K. Kö. ihre erste Regelblutung hatte. Der letzte Vorfall habe sich im August 1988 während eines Urlaubs in Jugoslawien ereignet. Die Anklage geht weiter davon aus, daû K. Kö. aufgrund des Miûbrauchs später an einer erheblichen posttraumatischen Belastungsstörung litt, die sie veranlaûte, sich über Jahre hinweg psychotherapeutisch behandeln zu lassen. K. Kö. tötete sich am 20. Dezember 1999 im Alter von 25 Jahren selbst. Sie stand deshalb schon im Ermittlungsverfahren nicht als Zeugin zur Verfügung. Die Anklage stützt sich im wesentlichen auf ihre Äuûerungen gegenüber Freunden, Ärzten und Therapeuten sowie auf handschriftliche Abschiedszeilen , die sie hinterlieû. Der Angeklagte hat die Taten bestritten. Die Strafkammer hat sich von seiner Täterschaft nicht zu überzeugen vermocht. Sie konnte nicht ausschlieûen , daû die Äuûerungen K. Kö. s auf eine Gedächtnistäuschung zurückzuführen sind, derzufolge sie nur der Meinung war, miûbraucht worden zu sein. Die Äuûerungen K. Kö. s können nach der Bewertung des Landgerichts ihre Erklärung u.a. auch in intensiver gedanklicher Befassung mit fiktiven Ereignissen und in bestätigenden Gesprächen finden; sie können sich nach dem Gutachten des aussagepsychologischen Sachverständigen, dem die Strafkammer unter weiterer Beratung durch einen jugendpsychiatrischen Sachverständigen folgt, auch "narziûtisches Mittel der Selbstdarstellung" und eine "the-
rapieinduzierte Suggestion" gewesen sein. Im wesentlichen hebt die Strafkammer bei ihren Zweifeln an der Täterschaft des Angeklagten darauf ab, daû K. Kö. erstmals sieben Jahre nach dem Ende des behaupteten sexuellen Miûbrauchs ihrer Freundin davon erzählte, dies etwa ein weiteres Jahr später wiederholte und dann auch gegenüber ihrer Hausärztin, ihrer Frauenärztin und während zweier Klinikaufenthalte davon berichtete. Die Schilderungen hätten kaum Einzelheiten enthalten. Während der Tatzeitspanne seien weder in der Schule noch im Freundes- und Familienkreis Verhaltensauffälligkeiten beobachtet worden, wie sie bei miûbrauchten Kindern häufig vorlägen. Ihre Mutter und der im gemeinsamen Haushalt wohnende Bruder hätten trotz der Hellhörigkeit des Hauses und der Vielzahl der in Rede stehenden Fälle nie Verdacht geschöpft. K. Kö. habe weiter schon früh sexuelle Beziehungen zu Männern unterhalten. Probleme wie Abneigung, Ekel oder Frigidität seien dabei nicht aufgetreten. Einer ihrer als Zeugen vernommenen Liebhaber habe gar berichtet, daû sie mit Gewalt verbundene Sexualität als anregend empfunden habe. Schlieûlich habe sie trotz jahrelanger Psychotherapie bei der Diplompsychologin Dr. B. nie von sexuellem Miûbrauch in der Kindheit berichtet. Auch bei einer Exploration in der Abteilung für Psychotherapie und Psychosomatik der psychiatrischen Klinik der Universität München durch Dr. Bu. Ende 1997 habe sie einen Miûbrauch nicht erwähnt. Im übrigen sei es gerade der Angeklagte gewesen, der im November 1997 darauf gedrungen habe, daû sie sich wegen ihrer ständigen Kopfschmerzen in der Universitätsklinik untersuchen lasse. Im Falle der Täterschaft habe dem Angeklagten als Arzt bewuût sein müssen, daû die Taten auf diese Weise offenbar werden könnten. Die Zweifel der Kammer am objektiven Wahrheitsgehalt der Erzählungen K. Kö. s wurden verstärkt durch Gutachten zweier Sachverständiger. Der Kinder- und Jugendpsychiater Prof. Dr. T. hat ausgeführt, die bei K.
Kö. während zweier Klinikaufenthalte in den Jahren 1998 und 1999 gestellte Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung sei offensichtlich falsch. Ein Rückschluû von den bei ihr festgestellten Symptomen auf einen sexuellen Miûbrauch in der Kindheit sei nicht möglich. Man könne daran denken, daû K. Kö. der Eindruck, sie sei sexuell miûbraucht worden, "antherapiert" worden sei. Der aussagepsychologische Sachverständige Prof. Dr. F. vermochte auf der Grundlage des Aktenstudiums und der Teilnahme an der Hauptverhandlung die These, daû die Vorwürfe objektiv falsch seien, nicht auszuschlieûen. Die Möglichkeit einer falschen Beschuldigung existiere nicht nur, sondern müsse als substantiell angesehen werden. Unstimmigkeiten in den Aussagen, der Mangel an Details, jegliches Fehlen "unabhängiger Evidenz" und die Erkenntnisse der Gedächtnispsychologie erzeugten erhebliche Zweifel. Die Strafkammer hat die Ausführungen der Sachverständigen für überzeugend und nachvollziehbar erachtet. Sie hatte aufgrund der Angaben der vernommenen Zeugen und der Gutachten der Sachverständigen so erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten, daû sie diesen freigesprochen hat. II. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft , die eine Verurteilung des Angeklagten erstrebt, bleibt ohne Erfolg. 1. Die Aufklärungsrüge ist schon nicht in zulässiger Weise erhoben, überdies auch unbegründet. Die Beschwerdeführerin meint, das Landgericht habe sich gedrängt sehen müssen, die Ärzte der Kliniken zu vernehmen, die bei K. Kö. die Eingangsuntersuchungen vorgenommen haben, als diese sich im Sommer 1998 zur stationären Behandlung in der klinik in Bad W. (Indikationsgruppe für traumatisierte Frauen) und im Spätsommer 1999 in der psy-
chosomatischen Abteilung der klinik in Ka. (frauenspezifische Abteilung für posttraumatische Belastungsstörungen) befunden habe. Deren Vernehmung hätte ergeben, daû K. Kö. sehr wohl an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe. Die Strafkammer habe sich nicht mit der Vernehmung der behandelnden Therapeuten begnügen dürfen. Sie hätte sich zu der weiteren Beweiserhebung gedrängt sehen müssen, weil in den Strafakten die Befunde der Ärzte enthalten seien, welche die Eingangsuntersuchungen in den genannten Spezialkliniken für Opfer sexuellen Miûbrauchs vorgenommen hätten. Die Rüge scheitert bereits daran, daû die Beschwerdeführerin die betreffenden Ärzte nicht namentlich benennt und vor allem die konkreten Befunde , die diese hätten bestätigen sollen, nicht mitteilt. Die Beschwerdeführerin geht überdies daran vorbei, daû das Landgericht in den Urteilsgründen die in den Kliniken gestellte Diagnose einer "posttraumatischen Belastungsstörung" ausdrücklich feststellt, sie indessen - wie der Zusammenhang der Beweiswürdigung ergibt - mit dem dazu gehörten kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen als "falsch" verwirft. Über die im einzelnen dazu getroffenen Feststellungen hinausgehende Einzelheiten, die geeignet wären, dieses Ergebnis konkret in Frage zu stellen, trägt die Revision nicht vor. Bei dieser Sachlage liegt auf der Hand, daû sich der Strafkammer die von der Revision vermiûte Vernehmung der Ärzte der Kliniken nicht aufdrängen muûte, nachdem sie die dort tätigen Therapeuten als Zeugen gehört hatte. Dem entspricht, daû auch in der Hauptverhandlung weder die Beschwerdeführerin noch ein anderer Verfahrensbeteiligter einen Grund gesehen haben, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen.
2. Die sorgfältige Beweiswürdigung der Strafkammer hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände gehen fehl.
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist auf das Vorliegen von Rechtsfehlern beschränkt (vgl. § 337 StPO). Deshalb hat es das Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Sachlich-rechtliche Fehler können indessen vorliegen, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lükkenhaft ist. Insbesondere muû die Beweiswürdigung erschöpfend sein: Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Eine Beweiswürdigung , die über schwerwiegende Verdachtsmomente ohne Erörterung hinweggeht , ist fehlerhaft. Schlieûlich dürfen die Anforderungen an eine Verurteilung nicht überspannt werden. Dabei ist zu beachten, daû eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschlieûende und von niemandem anzweifelbare Gewiûheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maû an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloû auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläût. Der Zweifelsatz darf schlieûlich erst nach einer solchen erschöpfenden Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zur Anwendung kommen. Das Ergebnis eines Glaubwürdigkeitsgutachtens kann den Richter bei der gebotenen umfassenden Bewertung der Indiztatsachen lediglich unterstützen (vgl. zu alldem nur BGH NStZ 1999, 153; BGHR StPO § 261 Einlassung 5; Beweiswürdigung 16, jew. m.w.Nachw.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. § 261 Rdn.

26).


Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof für unterschiedliche Fallgestaltungen , bei denen im Kern "Aussage gegen Aussage" steht, besondere Anforderungen an die Tragfähigkeit einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert. So hat er etwa in Fällen, in denen die Aussage des einzigen Belastungszeugen in einem wesentlichen Detail als bewuût falsch anzusehen war, auf dessen Angaben jedoch die Verurteilung gestützt werden soll, verlangt, daû Indizien für deren Richtigkeit vorliegen müssen, die auûerhalb der Aussage selbst liegen (vgl. BGHSt 44, 256, 257). Steht "Aussage gegen Aussage" und hängt die Entscheidung im wesentlichen davon ab, welchen Angaben das Tatgericht folgt, sind gerade bei Sexualdelikten die Entstehung und die Entwicklung der belastenden Aussage aufzuklären. Das gilt vor allem dann, wenn ein Zusammenhang mit familiären Auseinandersetzungen nicht von vornherein auszuschlieûen ist (BGH NStZ 1999, 45; NStZ 2000, 496). Die Aussage eines "Zeugen vom Hörensagen" vermag für sich genommen ohne zusätzliche Indizien einen Schuldspruch nicht zu tragen (BGHSt 44, 153, 158).
b) Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, daû eine Verurteilung des Angeklagten letztlich allein auf die Angaben K. Kö. s zu stützen gewesen wäre, die diese gegenüber Dritten gemacht und in ihren handschriftlichen Abschiedszeilen angesprochen hat. K. Kö. stand indessen weder im Ermittlungsverfahren noch im Hauptverfahren als Zeugin zur Verfügung. Objektive Tatspuren oder sonst unmittelbare Beweismittel fehlen. All dies schlieût zwar nicht von vornherein und von Rechts wegen aus, auch auf solcher Grundlage eine Überzeugung von der Täterschaft gewinnen zu können. Allerdings sind strenge Anforderungen an die Tragfähigkeit einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung zu stellen. Das ergibt sich bereits daraus, daû der Tatrichter hier die Glaubwürdigkeit der unmittelbaren Beweisperson und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht originär, sondern nur vermittelt
über Berichte anderer beurteilen kann. Eine Befragung gezielt im Blick auf die Tatvorwürfe war ebensowenig möglich wie eine etwaige Glaubwürdigkeitsbegutachtung. Nicht einmal im Ermittlungsverfahren konnte eine Vernehmung der einzigen unmittelbaren Belastungszeugin konkret zu der gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigung erfolgen, deren Ziel es naheliegenderweise auch gewesen wäre, weitere Anhaltspunkte für eine Überprüfung des Wahrheitsgehalts der strafrechtlich erheblichen Vorwürfe zu gewinnen. Das Fehlen jeglicher strafverfahrensbezogenen, mit einer Belehrung verbundenen und unter Wahrheitspflicht (vgl. §§ 153, 164 StGB) erfolgten Vernehmung K. Kö. s berührt die Tragfähigkeit der Tatsachengrundlage für eine etwaige Verurteilung hier um so mehr, als die Sachverständigen, denen das Landgericht auch insoweit folgt, hervorgehoben haben, daû K. Kö. die Übernahme förmlicher Verantwortung für ihre Vorwürfe durch Erstattung einer Strafanzeige vermieden habe und daû die “Validität”, also der Wahrheitsgehalt ihrer Äuûerungen in den stationären Therapien nicht hinreichend geprüft worden sei; diese hätten in erster Linie die Minderung ihres subjektiven Leidensdrucks bezweckt. Die Strafkammer hat überdies festgestellt, daû es zwischen K. Kö. und dem Angeklagten auch nach dem angenommenen Tatzeitraum wiederholt zu heftigem Streit im häuslichen Bereich gekommen war. Darüber hinaus waren aus den genannten Gründen die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten in hohem Maûe eingeschränkt; auch er und sein Verteidiger vermochten K. Kö. nicht zu befragen. Unter all diesen Umständen war der Beweiswert der Äuûerungen K. Kö. s von vornherein erheblich gemindert (vgl. dazu auch BGHSt 46, 93, 103).
c) Den danach an die Beweiswürdigung zu stellenden strengen Anforderungen ist das Landgericht gerecht geworden. Es hat die Anforderungen an seine Überzeugungsbildung indessen auch nicht überspannt. Seine Beweis-
würdigung leidet schlieûlich nicht unter einem durchgreifenden Erörterungsmangel. aa) Die Beschwerdeführerin meint, die Urteilsfeststellungen seien "unzureichend" ; die Strafkammer habe die Zeugenaussagen nur teilweise wiedergegeben. Belastende Bekundungen der Zeuginnen St. und I. Kö. fänden sich nicht im Urteil und die Strafkammer setze sich nicht mit ihnen auseinander. Die Beanstandung greift nicht durch. Die Strafkammer hat den für sie überzeugungskräftig feststellbaren Sachverhalt in den Urteilsgründen dargestellt (UA S. 6 bis 20 unter II.). Im Zusammenhang mit der folgenden Beweiswürdigung (UA S. 21 ff. unter III.) ergibt sich ohne weiteres, auf welche Beweismittel sich die Kammer dabei stützt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann keine Rede davon sein, daû Feststellungen und die Wiedergabe der Zeugenaussagen "undurchschaubar ineinander übergingen". Eine vollständige Dokumentation aller Zeugenaussagen in den Urteilsgründen würde im übrigen deren Zweck verfehlen (vgl. nur BGH NStZ 1998, 51). Der Hinweis auf das Fehlen einer Auseinandersetzung mit im Urteil nicht erwähnten belastenden Angaben, die auch die Revision nicht näher darlegt, geht ins Leere. Der sachlich-rechtlichen Überprüfung ist allein das zugrundezulegen, was sich aus dem Urteil selbst ergibt. bb) Der Revision ist allerdings einzuräumen, daû eine ausdrückliche Erörterung der Bedeutung des Hinweises auf einen stattgefundenen sexuellen Miûbrauch, der sich aus den kurzen Abschiedszeilen ergibt, welche K. Kö. vor ihrer Selbsttötung geschrieben hat, in der Beweiswürdigung fehlt. Das erweist sich unter den im übrigen gegebenen Umständen jedoch nicht als Beweiswürdigungslücke.
Die in Rede stehenden Zeilen waren im Blick auf die Tatvorwürfe ersichtlich von geringem Aussagegehalt. Sie bleiben inhaltlich noch hinter dem zurück, was K. Kö. anderen erzählt hatte; sie lauten: “Ich fühle mich wie ein Zombie, wie eine lebendige Tote. Schon zu lange. Miûbrauch - es zerfriût mich von innen wie ein tödliches Krebsgeschwür. Es tut mir so leid. Ich habe euch so lieb. Ihr habt alle versucht mir zu helfen." Diese Empfindungen stehen ohne weiteres mit der These im Einklang, daû K. Kö. lediglich glaubte, als Kind sexuell von ihrem Vater miûbraucht worden zu sein. Ein gegenläufiger Erkenntnisgewinn von Gewicht läût sich aus ihnen ersichtlich nicht ziehen. Es erscheint ausgeschlossen, daû die ausdrückliche Einbeziehung des Inhalts dieser Abschiedszeilen in die Gesamtschau aller Beweisumstände die Zweifel der Strafkammer hätte ausräumen und gar eine tragfähige Grundlage für eine Verurteilung hätte mitbegründen können. cc) Die Strafkammer hat sich nicht etwa auf einen nicht bestehenden allgemein-gültigen Erfahrungssatz gestützt. Soweit die Kammer bei ihrer Beweiswürdigung erwähnt, daû Bruder und Mutter von K. Kö. trotz der Vielzahl der Fälle und der Hellhörigkeit des Hauses über Jahre hinweg nichts aufgefallen sei, daû K. Kö. im Sommer 1988 allein mit dem Angeklagten zurück an den Urlaubsort nach Jugoslawien fuhr und ohne Probleme schon früh sexuelle Beziehungen zu Männern unterhielt, bezieht sie in ihre Würdigung einzelne Umstände ein, die zumal in der Summe mit weiteren Tatsachen und in der Gesamtschau ihre Zweifel an der Richtigkeit der Tatvorwürfe begründeten. Damit hat sie entgegen der Auffassung der Revision nicht etwa allgemein -gültige Erfahrungssätze zugrundegelegt, die keine Ausnahme zulassen und schlechthin zwingende Folgerungen ergeben. Vielmehr handelt es sich um auf Erfahrung beruhende Einsichten, die nur Wahrscheinlichkeitsbewertungen ermöglichen, welche die zu beweisende Tatsache also wahrscheinlicher oder
unwahrscheinlicher machen, die der Richter aber erst anhand weiterer Beweisanzeichen prüfen und in die Gesamtbewertung der Beweise einstellen muû (vgl. BGHSt 31, 86, 89 f.; Kleinknecht/Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. § 337 Rdn. 31). Daû die genannten Umstände hier möglicherweise auch anders hätten bewertet werden können, erweist sich deshalb nicht als rechtlicher Mangel der Beweiswürdigung. dd) Die Beschwerdeführerin rügt vergebens die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. F. . Sie meint, die Beweiswürdigung sei Aufgabe des Tatrichters, der sich nur in Ausnahmefällen eines Sachverständigen bedienen dürfe. Damit will sie erkennbar darauf hinaus, daû der Tatrichter ihres Erachtens seine Verantwortung für die Urteilsfindung auf den Sachverständigen abgeschoben habe. Zudem sei es hier unmöglich, so die Revision weiter, aufgrund der Aussagen "aus zweiter Hand" ein Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Angaben einer nicht mehr lebenden Zeugin zu erstellen. Diese Sicht ist von Rechtsirrtum bestimmt. Die Beschwerdeführerin verkennt , daû es gerade dann, wenn wie im vorliegenden Falle die Beweiswürdigung schwierig ist und die maûgebliche Auskunftsperson Fragen aus dem Bereich der Aussagepsychologie und der Jugendpsychiatrie aufwirft, die Pflicht des Tatrichters sein kann (vgl. § 244 Abs. 2 StPO), sich sachverständig beraten zu lassen. Das gilt auch dann, wenn die betreffende Auskunftsperson selbst weder für eine unmittelbare Aussage noch für eine Exploration oder Untersuchung zur Verfügung steht. Daû die tatsächliche Grundlage für Anknüpfungen dann möglicherweise eher schmal ist, schlieût die Einholung sachverständigen Rates nicht aus. Es ist Sache des Sachverständigen, mit zu beurteilen , ob die gegebene Anknüpfungsgrundlage für eine Bewertung ausreicht und
wie verläûlich und aussagekräftig diese sein kann. Die Beschwerdeführerin erkennt in diesem Zusammenhang jedoch zutreffend, daû die Besonderheiten dieses Verfahrens Schwierigkeiten für die Beurteilung der Äuûerungen K. Kö. s gegenüber Dritten begründeten. Das gilt indessen auch und gerade für den Tatrichter. Diesem dann aber verfahrensrechtlich vorwerfen zu wollen, daû er sich für seine Überzeugungsbildung auch des Rates zweier Sachverständiger versichert hat, führt ins Abseits. Das Landgericht hat seine Pflicht zur eigenen Überzeugungsbildung schlieûlich nicht auf den aussagepsychologischen Sachverständigen verschoben , sondern dessen Gutachten bei der gebotenen umfassenden Bewertung der Indiztatsachen lediglich unterstützend herangezogen. Es hat zunächst die Gründe seiner Zweifel am objektiven Wahrheitsgehalt der Darstellungen K. Kö. s begründet und erst im Anschluû hervorgehoben, daû diese durch die eingeholten Gutachten "verstärkt und bestätigt" würden (UA S. 25; siehe auch UA S. 37 unten). ee) Die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin erweisen sich in der Sache lediglich als unerhebliche Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Damit wird nur der Versuch einer abweichenden Bewertung unternommen , der einer Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag.

d) Abschlieûend bemerkt der Senat, daû der Bestand des freisprechenden Urteils hier auch nicht durch die fehlende ausdrückliche Gesamtschau aller be- und entlastenden Beweisanzeichen gefährdet wird. Die Strafkammer hat die für eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Tatsachen festgestellt und in ihrer Beweiswürdigung vornehmlich die Gründe für ihre Zweifel daran dargestellt. Es kann ausgeschlossen werden, daû ihr dabei die belastenden Umstände aus dem Blick geraten sein könnten. Schäfer Nack Wahl Schluckebier Kolz