Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2015 - 2 StR 399/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2015:1811152STR399.15.0
bei uns veröffentlicht am18.11.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 399/15
vom
18. November 2015
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
ECLI:DE:BGH:2015:1811152STR399.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Juli 2015 im Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Daneben hat es unter anderem die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen und den Verfall von Wertersatz in Höhe eines Betrags von 84.000 € angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Ausspruchs über den Verfall von Wertersatz; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs sowie der Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen hat die Anordnung des Verfalls von Wertersatz keinen Bestand.
3
1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 84.000 € im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt hat. Die aus eigenen Betäubungsmittelgeschäften resultierenden Erlöse in Höhe von 39.000 € hat der Angeklagte jeweils „aus der Tat“ erlangt. Daneben unterliegt auch der Betrag in Höhe von 45.000 €, den der Angeklagte aufgrund der Beteiligung an den Taten erhalten hat, als „für die Tat“ erlangter Tatlohn dem Verfall. Anders als das Landgericht meint, handelt es sich allerdings nicht um einen Fall des erweiterten Verfalls (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 73d StGB), da die Gelder nicht aus anderen, nicht angeklagten Taten herrührten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 224/13; vgl. auch Volkmer in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 33 Rn. 187). Hat das Tatgericht konkrete Betäubungsmitteltaten festgestellt und sind – wie hier – die aufgrund der Begehung dieser Taten konkret erlangten Gelder nicht mehr vorhanden (zu dem mit erlangten Geldern bezahlten Pkw siehe unter 2.), ist vielmehr der Verfall von Wertersatz (§ 73a StGB) in Höhe eines entsprechenden Geldbetrags anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199; Beschluss vom 20. April 2010 - 4 StR 119/10, NStZ-RR 2010, 255).
4
2. Die Anordnung des Wertersatzverfalls käme hier lediglich in Höhe von 67.000 € in Betracht. Nach den Urteilsgründen hat sich der Angeklagte im April 2014 einen gebrauchten Pkw gekauft und den Kaufpreis in Höhe von 17.000 € aus den deliktisch erlangten Geldern bezahlt (UA S. 6). Auf das Eigentum an diesem Pkw hat der Angeklagte am 15. Mai 2015 schriftlich und unwiderruflich verzichtet (UA S. 13/21 f.). Bei dem Pkw handelt es sich um einen Gegenstand, den der Angeklagte als Surrogat im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB erworben hat. Hierzu zählen auch solche Gegenstände, die der Täter unter Verwendung (deliktisch) erlangter Geldbeträge angeschafft hat (vgl. Joecks in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 73 Rn. 59; Schmidt, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 73 Rn. 46). Das Landgericht hätte daher den Pkw gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB für verfallen erklären und im Übrigen in Höhe von 67.000 € den Verfall von Wertersatz (§ 73a StGB) anordnen können (vgl. Joecks aaO § 73 Rn. 61). Infolge des Verzichts des Angeklagten wurde eine Verfallsanordnung hinsichtlich des Pkws entbehrlich (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 73 Rn. 41). Ungeachtet dessen hat der Verzicht zur Folge, dass sich die Höhe der Anordnung des Wertersatzverfalls entsprechend verringert (vgl. Senatsurteil vom 5. April 2000 - 2 StR 500/99, NStZ 2000, 480, 481; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 4 StR 233/02, BGHSt 48, 40), da andernfalls der Wert des Erlangten zwei Mal abgeschöpft werden könnte (vgl. Schönke/ Schröder/Eser, StGB, 29. Aufl., § 73 Rn. 46).
5
3. Der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz kann aber auch in Höhe von 67.000 € keinen Bestand haben, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 73c StGB nur unzureichend geprüft hat.
6
Das Landgericht hat ausgeführt, dass „weder eine unbillige Härte vorliegt noch Billigkeitserwägungen ein Absehen von dieser [Verfalls-]Anordnung nahe legen“ (UA S. 23). Das Urteil enthält indes keine Feststellungen dazu, ob der Wert des Erlangten noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist. Entsprechende Feststellungen wären jedoch für die Prüfung des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB erforderlich gewesen. Nach dieser Vorschrift, die gegenüber § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB vorrangig ist (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 73c Rn. 2), kann eine Verfallsanordnung unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist. Es ist deshalb zunächst festzustellen, was der Angeklagte aus der Tat erlangt hat, sodann ist diesem Betrag der Wert seines noch vorhandenen Vermögens gegenüber zu stellen. Ist auch ein Gegenwert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden, kann der Tatrichter von einer Verfallsanordnung absehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630;Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 mwN).
7
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte zumindest einen Teil der verbleibenden 67.000 € für seinen Lebensunterhalt verbraucht und zudem einen Großteil des Geldes in die Türkei transferiert (vgl. UA S. 6). Anlässlich der Festnahme des Angeklagten konnte lediglich ein Bargeldbetrag in Höhe von 1.125 € sichergestellt werden (UA S. 8). Dazu, ob der Angeklagte , der arbeitslos ist und bis Ende 2010 Sozialleistungen bezog, über weitere Vermögenswerte verfügt, verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Es ist daher nicht auszuschließen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung im Vermögen des Angeklagten weder das Erlangte noch ein Gegenwert vollständig vorhanden waren. Daran anknüpfend hätte sich das Landgericht mit den weiteren Voraussetzungen für eine Anwendung des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB auseinandersetzen und die gebotene Ermessensentscheidung treffen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - 1 StR 187/15 mwN).
8
Dies führt zur Aufhebung des Ausspruchs über den Verfall von Wertersatz. Die bislang getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Sie können durch ihnen nicht widersprechende neue Feststellungen ergänzt werden. Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 224/13
vom
15. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
1.
alias:
alias:
2.
wegen zu 1.: bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
zu 2.: bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer
und des Generalbundesanwalts - zu 2. und 4. auf dessen Antrag - am
15. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. März 2013, soweit es ihn betrifft , aufgehoben
a) im Schuldspruch in den Fällen II. 1.-25. der Urteilsgründe; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur Übergabe einer Schusswaffe "Browning Baby" durch den Angeklagten an die gesondert Verfolgte Sch. aufrecht erhalten;
b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten K. wird verworfen.
3. Auf die Revision der Angeklagten S. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft, im Ausspruch über den erweiterten Wertersatzverfall aufgehoben; die Anordnung entfällt.
4. Die weitergehende Revision der Angeklagten S. wird verworfen.
Diese Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit "mit Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und zugleich von anderen Schusswaffen", wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 26 Fällen sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen die Angeklagte S. hat es wegen bewaffneten und bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit "mit tatsächlicher Gewaltausübung über eine Kriegswaffe, Besitz einer vollautomatischen Schusswaffe / einer - Pistolengriff - Vorderschaftrepetierflinte , von einer halbautomatischen Kurzwaffe und zugleich von Schusswaffen und Munition" eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt, Einziehungsentscheidungen getroffen, Wertersatzverfall in Höhe von 35.000 € und erweiterten Wertersatzverfall in Höhe von 14.000 € an- geordnet. Dagegen richten sich die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Beschwerdeführer.
2
I. Die Revision des Angeklagten K. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Im Fall II. 25. der Urteilsgründe hält der Schuldspruch wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit "mit Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und zugleich von anderen Schusswaffen" sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
4
a) Das Landgericht hat insoweit folgende Feststellungen getroffen: Zwischen August 2011 und dem 7. April 2012 arbeitete der Angeklagte mit der gesondert verfolgten und wegen ihrer Tatbeteiligung insoweit bereits rechtskräftig verurteilten Sch. zusammen, die von ihm in mindestens 24 Fällen jeweils 500 Gramm anderweitig erworbenes Marihuana übernahm, und diese als sein "Taxi" nach seinen Weisungen an Abnehmer in Essen, Oberhausen und anderen Städten auslieferte (Fälle II. 1.-24. der Urteilsgründe). Der Angeklagte , der mit den Abnehmern den Preis ausgehandelt hatte, verkaufte die Betäubungsmittel an diese, kassierte die fälligen Beträge und behielt den Gewinn für sich; die gesondert Verfolgte Sch. nahm lediglich in zwei Fällen den Kaufpreis von den Empfängern entgegen. Der Angeklagte vergütete ihre Tätigkeit dergestalt, dass er ihr gestattete, ihren Eigenbedarf aus den übernommenen Betäubungsmitteln zu decken bzw. diese im Einzelfall zum Einkaufspreis zu erwerben. In einem weiteren Fall zwischen Oktober 2011 und dem 7. April 2012 erwarb der Angeklagte einmalig 3,5 Kilogramm Marihuana. Diese Betäubungsmittel übernahm Sch. ebenfalls von dem Angeklagten, lagerte sie in ihrer Wohnung zwischen und portionierte sie dort nach den Anweisungen des Angeklagten, bevor sie sie wie dargestellt auslieferte (Fall II. 25. der Urteilsgründe). In unmittelbarer Nähe zu diesen Betäubungsmitteln lagerte sie in ihrem Schlafzimmer entsprechend den Weisungen des Angeklagten griffbereit in einer Plastiktüte versteckt eine Schusswaffe mitsamt 10 Patronen passender Munition. Diese Waffe hatte ihr der Angeklagte zuvor "gemeinsam mit Betäubungsmitteln" übergeben.
5
b) Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch im Fall II. 25. der Urteilsgründe nicht:
6
aa) Die Bewaffnung der gesondert Verfolgten Sch. bei der Lagerung und Portionierung der Betäubungsmittel in ihrer Wohnung führt bei dem Angeklagten, den die Strafkammer rechtsfehlerfrei als Täter des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angesehen hat, nicht zur Anwendung des Qualifikationstatbestandes des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Zwar stellt die Bewaffnung im Sinne dieser Vorschrift ein tatbezogenes Merkmal dar, so dass nicht nur derjenige, der unmittelbaren Zugriff etwa auf eine Schusswaffe hat, Täter eines Verbrechens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sein kann; vielmehr kann die vom gemeinsamen Tatplan umfasste Bewaffnung eines Mittäters den anderen Tätern nach allgemeinen Grundsätzen gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 1/02, BGHSt 48, 189). Nach dem Wortlaut der Norm, nach dem "der Täter" die Waffe mit sich führen muss, ist die Bewaffnung eines Teilnehmers hingegen nicht ausreichend; das Mitsichführen einer Waffe durch den Gehilfen des Rauschgifthändlers führt demnach grundsätzlich weder bei diesem noch beim Haupttäter zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (BGH aaO, S. 194; Körner/Patzak, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 103 mwN).
7
Vorliegend ist die gesondert Verfolgte Sch. nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen - ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Tatgenossin" und der nicht durch Tatsachen unterlegten Wertung, dass sie und der Angeklagte nach einem gemeinsamen Tatplan arbeitsteilig vorgingen - nicht als seine Mittäterin anzusehen: Ob die Beteiligung an unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert , sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg , der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 4. September 2012 - 3 StR 337/12, NStZ-RR 2013, 46, und vom 22. Dezember 2011 - 3 StR 371/11, NStZ-RR 2012, 120). Nach diesen Grundsätzen belegen die Feststellungen allein eine Beihilfe der gesondert Verfolgten Sch. zu den Betäubungsmitteldelikten des Angeklagten: Er war derjenige, der sowohl die Betäubungsmittel beschaffte, als auch die Abnehmer fand, denen er sie gewinnbringend veräußerte und in aller Regel den Kaufpreis vereinnahmte. Er behielt den Gewinn aus den Geschäften für sich. Die gesondert Verfolgte Sch. lieferte die Drogen hingegen lediglich nach seinen Weisungen aus bzw. lagerte und portionierte sie vorher weisungsgemäß. Mit Blick auf das eigentliche Umsatzgeschäft war der Umfang ihrer Tatbeteiligung daher gering, die Tatherrschaft besaß der Angeklagte. Auch der Grad ihres Tatinteresses spricht angesichts der geringen Vergütung, die ihr der Angeklagte in Gestalt von kostenlosen oder kostenreduzierten Betäubungsmitteln gewährte, für ihre Gehilfenstellung, die sich nicht zuletzt auch darin widerspiegelt, dass der Angeklagte sie als sein "Taxi" bezeichnete.
8
bb) Der Schuldspruch im Fall II. 25. der Urteilsgründe kann auch nicht deshalb Bestand haben, weil der Angeklagte selbst bei einem Handlungsteil dieses Falles des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bewaffnet gewesen wäre. Zwar hat die Strafkammer ausgeführt, dass er der gesondert Verfolgten Sch. die Schusswaffe "gemeinsam mit Betäubungsmitteln" übergeben hatte; dass dies aber bei der Übergabe der 3,5 Kilogramm Marihuana im Fall II. 25. der Urteilsgründe geschehen wäre, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Angesichts des Umstandes, dass sich die Tathandlungen der Fälle II. 1.-24. (Tatzeit: August 2011 bis 7. April 2012) und II. 25. (Tatzeit: Oktober 2011 bis 7. April 2012) der Urteilsgründe zeitlich überschneiden und durch die gesondert Verfolgte Sch. eine Zuordnung der Übergabe der Schusswaffe zu einer bestimmten Betäubungsmittelmenge nicht vorgenommen worden ist, ist es nach den bisher getroffenen Feststellungen in gleichem Maße wahrscheinlich , dass Sch. die Waffe bei einer der Übergaben von 500 Gramm Marihuana in den Fällen II. 1.-24. der Urteilsgründe von dem Angeklagten übernahm und der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG deshalb in einem Fall mit wesentlich geringerem Schuldumfang erfüllt wurde.
9
2. Da somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte in einem der Fälle II. 1.-24. der Urteilsgründe wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen ist, waren die Schuldsprüche auch insoweit aufzuheben. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO schließt die dadurch gegebenenfalls eintretende Verschärfung des Schuldspruchs in einem dieser Fälle nicht aus (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 1 StR 227/05, NStZ 2006, 34, 35). Allerdings wird es - sollte das neue Tatgericht die Übergabe der Waffe einem der Fälle der Lieferung von 500 Gramm Marihuana zuordnen - bei Festsetzung der entsprechenden Einzel- sowie der Gesamtstrafe zu berücksichtigen sein.
10
3. Die Feststellungen zu den Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten , bei denen er die gesondert Verfolgte Sch. zum Lagern, Portionieren und Ausliefern der von ihm beschafften und veräußerten Betäubungsmittel einsetzte , sind rechtsfehlerfrei getroffen, so dass sie - mit Ausnahme derjenigen zur Übergabe der Waffe - bestehen bleiben können.
11
4. Der Strafausspruch kann auch in den Fällen II. 26.-27. und III. der Urteilsgründe , die von der Schuldspruchaufhebung nicht betroffen sind, keinen Bestand haben, weil das Landgericht eine Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB mit unzureichender Begründung abgelehnt hat.
12
Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte dadurch, dass er im Fall II. 26. der Urteilsgründe seinen Abnehmer benannte - in diesem Fall lieferte der Angeklagte die Handelsmenge von fünf Kilogramm Marihuana selbst aus -, die Voraussetzungen des § 31 BtMG erfüllt habe, ohne dass dies allerdings näher ausgeführt wird. In den Erwägungen zur Strafzumessung in den Fällen II. 1.-24. und 26.-27. der Urteilsgründe hat sie die Annahme minder schwerer Fälle mit Blick auf die Menge der gelieferten Betäubungsmittel - insgesamt und in jedem Einzelfall - abgelehnt. Erschwerend käme die strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten hinzu. Sodann hat die Strafkammer ausgeführt , dass schon aufgrund dieser Umstände trotz der geleisteten Aufklärungshilfe eine Strafrahmenmilderung "nach einer Gesamtabwägung" nicht in Betracht komme.
13
Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern: Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht zwar angenommen, dass es sich bei der Entscheidung über eine Strafrahmenmilderung nach § 31 BtMG um eine Ermessensentscheidung des Gerichts handelt, die nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles zu treffen ist. Die Ablehnung der Strafrahmenverschiebung hat es dann aber im Wesentlichen mit der großen Menge der Betäubungsmittel und der Vielzahl der Taten begründet, ohne - wie es geboten gewesen wäre - die Bedeutung und das Gewicht des Aufklärungserfolges erkennbar zu berücksichtigen (Körner/Patzak, aaO, § 31 Rn. 71 mwN). Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die Urteilsgründe zur Bedeutung des Aufklärungserfolges - immerhin benannte der Angeklagte den Abnehmer von fünf Kilogramm Marihuana - nicht verhalten. Sollte die Strafkammer - was der Senat aufgrund des Darstellungsmangels nicht abschließend beurteilen kann - letztlich von einer unwesentlichen Aufklärungshilfe ausgegangen sein, hätte sie auch dies in den Urteilsgründen näher darlegen müssen (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2010 - 5 StR 42/10, NStZ-RR 2010, 319).
14
5. Die Aufhebung der Anordnung von Wertersatzverfall gegen den Angeklagten folgt schon aus der weitgehenden Aufhebung der Schuldsprüche, weil das Landgericht das aus den Taten Erlangte keiner bestimmten Straftat zugeordnet hat. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Anordnung auch deshalb rechtsfehlerhaft war, weil die Strafkammer keine Tatsachen mitgeteilt hat, aus denen sich ergibt, dass der Angeklagte überhaupt etwas - und wenn mindestens 5.000 € - aus den Straftaten erlangt hat. Der Umstand, dass es naheliegend sein mag, dass ein Betäubungsmittelhändler bei Geschäften im festgestellten Umfang Einnahmen in dieser Höhe erzielt, enthebt das Tatgericht nicht entsprechender Feststellungen oder zumindest der Angabe einer nachvollziehbaren Schätzgrundlage. Ob sich eine solche für das Landgericht aus den Angaben eines vernommenen Polizisten ergeben hat, kann der Senat nicht beurteilen, weil diese in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt werden.
15
II. Die auf die allgemein erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten S. führt lediglich zur Aufhebung der Anordnung des erweiterten Wertersatzverfalls; die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben.
16
Das Landgericht hat hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 14.000 € auf den erweiterten Verfall von Wertersatz erkannt, weil die Angeklagte in dieser Höhe von dem gesondert Verfolgten Ka. für Kuriertätigkeiten in sechs Fällen, in denen sie insgesamt 34 Kilogramm Marihuana aus den Niederlanden nach Deutschland einführte, entlohnt worden sei.
17
Dies vermag die Anordnung des erweiterten Verfalls von Wertersatz nicht zu rechtfertigen: Die Vorschrift des § 73d StGB stellt eine Ausnahmeregelung dar, weil sie eine Verfallsanordnung nicht nur dann zulässt, wenn in dem dafür vorgesehenen strafprozessualen Verfahren ordnungsgemäß zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen ist, dass der Täter aus der konkreten Tat etwas erlangt hat, sondern bereits dann, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen , der Täter oder Teilnehmer einer auf § 73d StGB verweisenden Anlasstat habe aus oder für sonstige rechtwidrige Taten etwas erlangt. Wegen dieses Ausnahmecharakters ist § 73d StGB gegenüber § 73 StGB subsidiär und kann erst dann zur Anwendung gelangen, wenn nach Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel ausgeschlossen werden kann, dass die Voraussetzungen des § 73 StGB erfüllt sind (BGH, Beschluss vom 8. August 2013 - 3 StR 226/13 mwN). Dies schließt es aus, in Verfahren wie dem vorliegenden Gegenstände dem erweiterten Verfall zu unterwerfen, die die Angeklagte aus anderen, von der Anklageschrift nicht erfassten, aber konkretisierbaren Straftaten erlangt hat; denn diese Taten können und müssen zum Gegenstand eines gesonderten Strafverfahrens gemacht werden, in dem die Voraussetzungen des vorrangig anwendbaren § 73 StGB zu prüfen sind (BGH, aaO Rn. 8; zu den Voraussetzungen einer möglichen "wahlweisen" Anordnung von [Wertersatz-]Verfall und erweitertem Verfall s. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3 sowie BGH aaO Rn. 9).
Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 281/02
vom
10. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. März 2002 im Ausspruch über den Verfall und den Verfall von Wertersatz mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Überdies hat es den Verfall eines Betrages in Höhe von 3.000 DM sowie den Verfall von Wertersatz in Höhe von 6.000 DM angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat hinsichtlich der Verfallsanordnungen Erfolg, ist im übrigen jedoch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Ausspruch über den Verfall eines Betrages von 3.000 DM sowie den Verfall von Wertersatz in Höhe von 6.000 DM kann von Rechts wegen keinen Bestand haben. 1. Soweit das Landgericht den Verfall eines Betrages in Höhe von 3.000 DM angeordnet hat, betrifft dies die an den Angeklagten gezahlten Kaufpreise für die Heroinlieferungen. Der Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erfordert bei den hier gegebenen Fallgestaltungen, daß die aus den Betäubungsmittelgeschäften erlangten Geldbeträge als solche bei dem Angeklagten noch vorhanden waren, typischerweise bei ihm sichergestellt worden sind. Daß es sich so verhält, ist dem Urteil nicht zu entnehmen, liegt angesichts der übrigen festgestellten Umstände auch fern. In Betracht kommt insoweit allerdings die Anordnung des Verfalls von Wertersatz nach § 73a StGB (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 73a Rdn. 4). Auch dieser setzt voraus, daß der Angeklagte unmittelbar aus der Tat wirtschaftlich etwas erlangt hat, also wenigstens die wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Verkaufserlös hatte. Nach den Grundsätzen der Mittäterschaft wäre eine Zurechnung gegenüber dem Angeklagten selbst dann möglich, wenn der Angeklagte die Geldbeträge lediglich für seinen Mittäter H. I. in Empfang genommen und in voller Höhe an diesen weitergeleitet hätte, sich die Beteiligten aber darüber einig waren - was sich hier aus den Umständen ergeben kann -, daß zunächst der Angeklagte die wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über die Beträge erlangen sollte. In einem solchen Fall kann der Verfall von Wertersatz in voller Höhe gegenüber dem Angeklagten ausgesprochen werden, da von Gesamtschuldnerschaft auszugehen wäre (vgl. dazu auch BGH, Beschluß vom 13. November 1996 - 3 StR 482/96). Schließlich hätte die Strafkammer auch darzulegen gehabt, ob der Wert des Erlangten
zum Zeitpunkt der Anordnung noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden war; anderenfalls hätte neben der Verneinung einer verfallsbedingten unbilligen Härte (§ 73c Abs. 1 Satz 1 StGB) auch ein Unterbleiben der Anordnung nach der Fakultativklausel des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB ins Auge gefaßt werden müssen. 2. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 6.000 DM wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen. Diesen zufolge hat der Angeklagte insoweit gerade nichts erlangt. Die Strafkammer hat vielmehr dargelegt , daß der Zeuge C. nach dem Ankauf des Heroins dem Angeklagten und H. I. restliche Kaufpreiszahlungen in Höhe von insgesamt 6.000 DM schuldig blieb. Die Forderungen aus den Drogengeschäften waren nicht werthaltig. Sie waren rechtlich nicht wirksam entstanden (vgl. § 134 BGB) und wegen mangelnder Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit des Abnehmers ersichtlich auch wirtschaftlich nicht von Wert. Soweit die Strafkammer festgestellt hat, Unbekannte hätten von der Ehefrau des C. die Restforderung aus den Drogenlieferungen (6.000 DM) einzutreiben versucht und statt dessen Schmuck mitgenommen, belegen die Urteilsgründe nicht, daß diese Werte im Ergebnis dem Angeklagten zugeflossen wären. Nach allem muß über die Frage des Verfalls neu verhandelt und entschieden werden. Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, daß seit dem 1. Januar 2002 der Euro die gültige Währung ist. Schäfer Nack Boetticher Schluckebier Kolz

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 119/10
vom
20. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführerin am 20. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. November 2009
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wird,
b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen sie den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 7.419,72 € angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Verurteilung der Angeklagten im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen tateinheitlichen - täterschaftlich begangenen - unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
3
Nach den Feststellungen begleitete die Angeklagte ihren damaligen Lebensgefährten B. bei einer Fahrt in die Niederlande. Ihr war dabei bekannt, dass B. dort Betäubungsmittel kaufen wollte, um diese in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen und dort gewinnbringend weiter zu veräußern. Sie wusste weiterhin, dass B. sie mitnahm, um bei dem Grenzübertritt nicht aufzufallen. In den Niederlanden erwarb B. 50 g Kokaingemisch, das er - wie geplant - in Begleitung der Angeklagten in das Bundesgebiet einführte und in der Folge dort verkaufte.
4
Diese Feststellungen belegen nicht täterschaftliches Handeltreiben der Angeklagten. Sie hatte danach weder Einfluss auf den Erwerb der Betäubungsmittel noch auf deren Weiterverkauf. Die Tätigkeit der Angeklagten erschöpfte sich darin, B. bei der Einfuhr der Betäubungsmittel durch ihre Anwesenheit zu unterstützen. Ihr Tatbeitrag ist somit rechtlich nicht als täterschaft- liches Handeltreiben, sondern als Beihilfe zu dem Handeltreiben des B. zu werten (vgl. auch BGHSt 51, 219, 223 Rn. 11). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab.
5
2. Auch der Rechtsfolgenausspruch kann keinen Bestand haben.
6
a) Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat das Landgericht straferschwerend berücksichtigt, dass die Angeklagte den Handel mit Betäubungsmitteln "aus reinem Gewinnstreben betrieben hat, ohne sich etwa aufgrund eigener Sucht zum Verkauf von Drogen gezwungen zu sehen". Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB (Senat, Beschluss vom 7. November 2000 - 4 StR 456/00 m.w.N.), zumal das Landgericht festgestellt hat, dass die Angeklagte ab dem Tode ihres Vaters im Januar 2008, das heißt im Tatzeitraum, Drogen konsumiert hat. In Anbetracht dessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Erlöse aus den Drogenverkäufen jedenfalls auch der Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums gedient haben (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. September 2009 - 3 StR 294/09). Der Senat hebt daher die Einzelstrafen und den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf, da - trotz der verhängten maßvollen Strafen - nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht ohne den aufgezeigten Rechtsfehler auf mildere Freiheitsstrafen erkannt hätte.
7
b) Zur Verfallsentscheidung hat das Landgericht ausgeführt, der Verfall des bei der Angeklagten sichergestellten Geldes (insgesamt 6.070,00 €) sowie des aus der Verwertung eines sichergestellten Pkw's der Angeklagten erzielten Erlöses von 1.349,72 € sei "gemäß § 73 StGB" anzuordnen, da davon auszugehen sei, dass sie dieses Geld durch die Veräußerung von Kokain erlangt habe. Die Angeklagte, deren sonstigen Einnahmen nach eigenen Angaben nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts ausgereicht hätten, habe keine plausible Erklärung vorbringen können, auf welche andere Weise sie in den Besitz des Geldes gekommen sei.
8
Diese Ausführungen lassen bereits besorgen, dass das Landgericht das Verhältnis zwischen § 73 StGB (Verfall) und § 73 d StGB (erweiterter Verfall) nicht bedacht hat. Bei § 73 StGB muss die Tat, für die oder aus der etwas erlangt worden ist, Gegenstand der Verurteilung sein, das heißt, das Gericht muss zur Überzeugung gelangen, dass der Täter für oder aus der/den ausgeurteilten Tat(en) etwas im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt hat. § 73 d StGB regelt demgegenüber den Fall, dass der Täter über Vermögensgegenstände verfügt, die nach Überzeugung des Gerichts (vgl. hierzu BGHSt 40, 371, 373) für oder aus anderen rechtswidrigen Taten erlangt worden sind. Die Bestimmung des § 73 d StGB ist dabei gegenüber der des § 73 StGB subsidiär (h.M.; vgl. nur Senat, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 4 StR 386/08 m.w.N.). Vor einer Anwendung des § 73 d StGB muss daher unter Ausschöpfung der zulässigen Beweismittel ausgeschlossen werden können, dass die Voraussetzungen des § 73 StGB erfüllt sind (Senat aaO).
9
Im Übrigen unterliegt dem Verfall - sei es nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB oder nach § 73 d Abs. 1 Satz 1 StGB - stets nur das, was unmittelbar aus der oder für die Tat erlangt worden ist. Bei der Anordnung des Verfalles sichergestellten Dealgeldes muss es sich daher um die nämlichen Geldscheine handeln, die durch die Drogenverkäufe erlangt worden sind. Befinden sich diese nicht mehr im Besitz des Täters, ist ihr Verfall somit aus tätsächlichen Gründen nicht (mehr) möglich, kommt gemäß § 73 a Satz 1 StGB die Anordnung eines Geldbetrages in Betracht, der dem Wert des Erlangten entspricht (Wertersatzverfall). Hierbei ist - vorbehaltlich einer Anwendung der Härtevorschrift des § 73 c StGB - unter Zugrundelegung des Bruttoprinzips (vgl. hierzu Fischer StGB 57. Aufl. § 73 Rn. 7) auf den aus den Drogenverkäufen erlangten Gesamterlös abzustellen.
10
Die Sache bedarf daher auch zur Verfallsentscheidung neuer Verhandlung und Entscheidung.
VRi'inBGH Dr. Tepperwien Athing Ernemann ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Athing Cierniak Mutzbauer

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 500/99
vom
5. April 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 2000,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Niemöller,
Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. Juni 1999 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht eine Verfallanordnung abgelehnt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in 13 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt , eine Verfallanordnung jedoch abgelehnt. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beanstandet die Ablehnung des beantragten Verfalls von 75.000 DM. Das wirksam auf die Frage des Verfalls beschränkte Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt vertreten.

II.

Das Rechsmittel hat Erfolg, die Ablehnung der Verfallanordnung hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Voraussetzungen , unter denen nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB von dem Verfall abgesehen werden kann, zu Unrecht für gegeben erachtet. 1. Der Angeklagte hat für insgesamt 280.700 DM Haschisch eingekauft. Zur Höhe der Verkaufserlöse konnte das Landgericht keine genauen Feststellungen treffen. Seinen Gewinn hat der Angeklagte überschlägig mit 56.300 DM errechnet, davon 24.750 DM uneinbringliche Außenstände bei einem Abnehmer. Bei der Festnahme des Angeklagten wurden 20.720 DM sichergestellt, auf deren Rückgabe er verzichtet hat. Das Landgericht konnte nicht feststellen, daß der Angeklagte aufwendig gelebt, Schulden getilgt oder Anschaffungen gemacht hätte, die aus Drogenerlösen bezahlt worden wären. 2. a) Zutreffend ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, daß aufgrund des nach § 73 Abs. 1 StGB geltenden Bruttoprinzips der gesamte Verkaufserlös, ohne Abzug von Einkaufspreis, Transportkosten, Kurierlohn usw. für verfallen zu erklären ist (vgl. BGH NStZ 1994, 123). Dem steht nicht entgegen, daß die Verkaufserlöse nicht genau festgestellt werden konnten; denn sie können notfalls geschätzt werden (§ 73 b StGB). Der Auffassung der Verteidigung, dem Verfall unterlägen nur die nicht für die Beschaffung weiterer Betäubungsmittel reinvestierten Geldmittel, vermag der Senat nicht zu folgen; denn dies liefe auf eine Umgehung des vom Gesetzgeber gewollten Bruttoprinzips hinaus. Abzuziehen waren von dem Verfallbetrag hier lediglich die uneinbringlichen Außenstände von 24.750 DM und der Betrag, auf dessen Rückgabe der
Angeklagte verzichtet hat. Da die Verkaufserlöse - mit Ausnahme des sichergestellten Betrages - bei dem Angeklagten nicht mehr vorhanden waren, kam in Betracht, den Verfall eines entsprechenden Geldbetrags (Verfall von Wertersatz ) anzuordnen (§ 73 a StGB).
b) Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch angenommen, die Anordnung könne hier nach der Härteklausel des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB unterbleiben, weil der Wert des durch die Straftaten Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden gewesen sei. Diese Beurteilung ist rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht bei der Vermögensbewertung nur solche Vermögenswerte berücksichtigen wollte, für deren Anschaffung Drogengelder verwendet wurden, und deshalb den Nettowert (Verkehrswert abzüglich Belastungen) des Mehrfamilienhauses des Angeklagten außer Betracht gelassen hat. Die Revision macht mit Recht geltend, daß eine Ermessensentscheidung ausscheidet, solange und soweit der Angeklagte über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem anzuordnenden Verfallbetrag zurückbleibt. In diesen Fällen liegt es nahe, daß der Wert des Erlangten in seinem Vermögen noch vorhanden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das noch vorhandene Vermögen einen konkreten oder unmittelbaren Bezug zu den Straftaten hat. Der Verfall hängt nicht davon ab, ob der Angeklagte die vorhandenen Vermögenswerte unmittelbar mit Drogengeldern erworben hat oder ob er mit Drogengeldern andere Aufwendungen bestritten und erst mit den so eingesparten Mitteln das noch vorhandene Vermögen gebildet hat. Eine solche Abgrenzung würde zu kaum lösbaren Beweisschwierigkeiten führen und die gebotene Wirksamkeit der Verfallvorschriften nachhaltig beeinträchtigen. Auch aus dem Wortlaut der Verfallvorschriften läßt sich die Notwendigkeit einer solchen Eingrenzung nicht herleiten. Allerdings muß der "Wert" als solcher zur Zeit der Verfallanordnung bestehen und darf sich - wie im Fall der Schuldentil-
gung - nicht nur aus einem Vergleich der früheren mit der jetzigen Vermögenslage im Bereich der Passiva ergeben. Daher bleibt Geld, das zur allgemeinen Schuldentilgung verwendet wird, wertmäßig im Vermögen ebensowenig erhalten, wie solches, das für verbrauchbare Sachen ausgegeben wurde. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das aus den Straftaten erlangte Geld zur Entschuldung eines noch vorhandenen Grundstücks verwendet wurde (vgl. BGHSt 38, 23, 25 = NJW 1991, 2714). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß der Nettowert des Mehrfamilienhauses des Angeklagten hätte festgestellt und als vorhandenes Vermögen berücksichtigt werden müssen. Hierfür genügte nicht die allgemeine Einschätzung, die Werthaltigkeit des Hauses könne "nicht außergewöhnlich hoch sein". Vielmehr hätte die Strafkammer - auch ohne vorherige Ermittlungen oder Beweisanträge der Staatsanwaltschaft - von Amts wegen (§ 244 Abs. 2 StPO) den Verkehrswert des Hauses und nicht nur die vorhandenen Belastungen feststellen müssen. Nur soweit der Verfallbetrag nicht durch vorhandenes Vermögen gedeckt und der Wert des Erlangten nicht mehr vorhanden war, war eine Ermessensentscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB eröffnet. Andernfalls ist eine Verfallanordnung nur ausgeschlossen, soweit sie für den Angeklagten eine unbillige Härte wäre (§ 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. BGH StV 1995, 635). Diese tatrichterliche Bewertung, bei der an die Annahme einer unbilligen Härte hohe Anforderungen zu stellen sind (BGH NStZ 1995, 495), hat das Landgericht bisher nicht vorgenommen. Insbesondere können die Ausführungen zur Begründung des billigen Ermessens nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB diese Bewertung nicht ersetzen.
3. Auf die Verfahrensrüge kommt es danach nicht mehr an, weil bereits die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt. Jähnke Niemöller Bode Otten Rothfuß

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 52/13
vom
21. März 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts am 21. März 2013 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. Dezember 2012 unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über den Verfall aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Wertersatzverfall in Höhe von 60.000 € angeordnet. Hiergegen wendet sich die auf eine nicht ausgeführte und deshalb unzulässige (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Formalrüge sowie die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; jedoch hält der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
2
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt: "Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte aus dem Verkauf der Betäubungsmittel Erlöse in Höhe von 76.751 € erzielt. Da er die Gewinne , die ihm nach Abzug der von ihm bezahlten Kaufpreise verblieben waren, im Zeitpunkt der Verurteilung bereits verbraucht hatte, hat die Strafkammer Verfall von Wertersatz angeordnet und diesen im Hinblick auf die angespannte finanzielle Lage des mit erheblichen Kreditverbindlichkeiten aus dem Erwerb des Hauses belasteten Angeklagten auf 60.000 € beschränkt. Die Strafkammer teilt schon nicht mit, auf welcher Grundlage - § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB oder § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB - sie teilweise von der Anordnung des Verfalls abgesehen hat. Wegen des systematischen Verhältnisses der beiden Regelungen [vgl. hierzu Senat in BGHR StGB § 73c Härte 14 (Gründe)] ist regelmäßig zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen des § 73c Abs.1 Satz 2 StGB zu prüfen. Nach dieser Vorschrift kann eine Verfallsanordnung unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden sind (BGHSt 33, 37, 39f; BGH NStZ-RR 2003, 75; 2003, 144; StV 2008, 576f). Es ist deshalb zunächst festzustellen, was der Angeklagte aus der Tat 'erlangt' hat, sodann ist diesem Betrag der Wert seines noch vorhandenen Vermögens gegenüber zu stellen (BGH NStZ 2010, 86f). Wenn hiernach auch ein Gegenwert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist, kann der Tatrichter von einer Verfallsanordnung absehen. An diesen Grundsätzen gemessen ist die Strafkammer zwar zunächst - rechtsfehlerfrei - davon ausgegangen, dass aufgrund des nach § 73 Abs. 1 StGB geltenden Bruttoprinzips der gesamte Verkaufserlös aus den Betäubungsmittelgeschäften für verfallen zu erklären ist. Anschließend fehlen jedoch konkrete Feststellungen dazu , in welchem Umfang zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils der Wert des aus den Straftaten Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden war [vgl. BGH wistra 2009, 23, 25; BGHR StGB § 73c Härte 14 (Gründe)]. Zu dem (noch vorhandenen) Vermögen des Angeklagten verhalten sich die Urteilsausführungen nicht. Zwar ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, dass der Angeklagte über einen Pkw verfügt und mit seiner Lebensgefährtin im Jahr 2010 ein - vollfinanziertes - Einfamilienhaus erworben hatte, aber die Ur- teilsgründe lassen Ausführungen zu den Eigentumsverhältnissen (Alleineigentum oder Miteigentum) und zum Wert sowohl des Pkws als auch des mit dem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks - insbesondere zur Höhe der (vom Angeklagten) bereits erbrachten Tilgung - vermissen (vgl. BGHSt 38, 23, 25 zur Anrechenbarkeit von Immobilieneigentum bei Verwendung dem Verfall unterliegender Mittel zur Schuldentilgung). Die 'erheblichen Kreditverbindlichkeiten' des Angeklagten sind ebenfalls nicht beziffert. Deshalb ist dem Urteil selbst die ungefähre Höhe der Entreicherung des Angeklagten nicht zu entnehmen. Aus diesem Grund fehlt eine tragfähige Grundlage für die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens. Da nicht auszuschließen ist, dass aufgrund einer zureichenden Beurteilungsgrundlage auf einen geringeren Verfallsbetrag erkannt worden wäre, weil - worauf die Strafkammer mit ihren Erwägungen zu der angespannten finanziellen Lage des Angeklagten ersichtlich abstellte - die Resozialisierung des Angeklagten nicht durch zu hohe finanzielle Belastungen gefährdet werden soll (BGHSt 48, 40f mwN), kann die getroffene Anordnung keinen Bestand haben. Die im angefochtenen Urteil zur Verfallsanordnung getroffenen Feststellungen sind von dem Erörterungsmangel nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben."
3
Dem schließt sich der Senat an.
4
Die Sache bedarf deshalb zum (Wertersatz-)Verfall neuer Verhandlung und Entscheidung. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
Tolksdorf Hubert Schäfer Gericke Spaniol

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 3 3 6 / 1 3
vom
13. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit
internationalem geschäftlichen Verkehr u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2014 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. Februar 2013 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz (Ziffern 3.c und 3.d des Tenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass wegen eines Geldbetrages in Höhe von 25.000 Euro, den der Angeklagte Ko. aus den Taten erlangt hat, und wegen eines Geldbetrages in Höhe von 191.965,65 Euro, den die Angeklagte Kou. aus den Taten erlangt hat, von der Anordnung von Wertersatzverfall nur deshalb abgesehen wird, weil Ansprüche von Verletzten entgegenstehen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr in fünf Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung, Verletzung der Buchführungspflicht und Gläubigerbegünstigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zugleich hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 193.600 Euro in sein Vermögen angeordnet.
2
Die Angeklagte, seine Ehefrau, ist wegen Beihilfe zu den vorgenannten Taten – mit Ausnahme des Buchführungsdelikts – zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe bei Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt worden. In ihr Vermögen hat das Landgericht Wertersatzverfall in Höhe von 191.965,65 Euro angeordnet.
3
Die Angeklagten wenden sich mit ihren auf zahlreiche Verfahrensrügen sowie die jeweils näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen gegen dieses Urteil. Die Rechtsmittel haben lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.


4
Das Landgericht hat u.a. folgende Feststellungen und Wertungen getroffen :
5
1. a) Der Angeklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer der mittlerweile im Insolvenzverfahren befindlichen I. GmbH ( ), die als Verfallsbeteiligte an dem Verfahren teilnimmt. Zwischen November 2003 und November 2009 schloss er für die I. GmbH fünf Verträge mit Regierungsstellen der Republik K. . Diese Verträge hatten vor allem die Lieferung von mit Reizgas bestückbaren Wasserwerfer -Fahrzeugen („véhicule anti-émeute“) für die Gendarmerie Nationale C. sowie die Ausstattung der Fahrzeuge einschließlich Ersatzteilen und mit Reizgas zum Gegenstand. Um diese Aufträge zu erlangen, setzte sich der Angeklagte u.a. mit hochrangigen Amtsträgern der Republik K. , etwa einem (damaligen) Staatssekretär im Verteidigungsministerium und hohen Offizieren der für die Auftragsvergabe zuständigen Einrichtung, der „D. “, aber auch mit weiteren Amtsträgern in Verbindung und bot diesen die Zahlung von Bestechungsgeldern bzw. die Gewährung sonstiger Vorteile für den Fall der Auftragserteilung an. In der Folgezeit setzten sich die k. Amtsträger für die jeweilige Auftragsvergabe an die I. GmbH sowie die Abnahme der Lieferungen durch die zuständigen Stellen der Republik K. ein.
6
In die vereinbarten Vergütungen für die Lieferung der Fahrzeuge und deren Zubehör sowie die sonstigen seitens der I. GmbH zu erbringenden Leistungen hatte der Angeklagte mit Kenntnis der von ihm bestochenen Amtsträger die diesen versprochenen Bestechungsgelder jeweils eingerechnet. Die Regierung K. s veranlasste zur Erfüllung der Verträge die Überweisung von insgesamt 8.580.490 Euro. Davon flossen 855.229 Euro an Bestechungsleistungen an bestochene Amtsträger in K. zurück.
7
Die Zahlungen der Regierung erfolgten überwiegend auf bei deutschen Banken geführte Konten der I. GmbH; lediglich für den letzten der fünf Verträge , der die Lieferung von Ersatzteilen für die Wasserwerfer und von Reizgas betraf, veranlasste der Angeklagte seine k. Auftraggeber, die Zahlung auf ein bei einer Schweizer Bank geführtes Konto der I. S. GmbH ( ) vorzunehmen. Diese Gesellschaft, eine weitere Verfallsbeteiligte, hatte der Angeklagte im September 2009 auf Anraten seines Verteidigers in Basel gegründet. Dem Angeklagten kam es dabei darauf an, die von ihm betriebenen Geschäfte außerhalb des Zugriffs der deutschen Strafverfolgungsbehörden fortführen zu können. Im Februar 2010 überwies der Angeklagte einen der I. GmbH zuge- flossenen Betrag aus den ersten vier Verträgen auf eines der Schweizer Konten der I. S. GmbH.
8
b) Die Angeklagte war in die Einzelheiten der von ihrem Ehemann betriebenen Geschäfte eingeweiht. Sie unterstützte dessen geschäftliche Aktivitäten , indem sie die Buchhaltung der I. GmbH führte. Vor allem fertigte sie in diesem Zusammenhang „Eigenbelege“, mit denen der wahre Grund der gezahl- ten Bestechungsgelder bzw. der sonstigen den k. Amtsträgern gewährten Vorteile als vermeintliche Honorare oder Provisionen verschleiert werden sollte.
9
c) Zwischen November 2003 und Anfang 2010 führte der Angeklagte neben seinem Gehalt als Geschäftsführer der I. GmbH aus dem Vermögen der Gesellschaft insgesamt 193.600 Euro seinem Privatvermögen zu. Die Überweisung eines Teilbetrages von 25.000 Euro von einem Geschäftskonto der GmbH auf eines seiner Privatkonten bei der Volksbank erfolgte am 11. Januar 2010. Feststellungen über die Zeitpunkte der Transfers der verbleibenden Restsumme von 168.600 Euro hat das Tatgericht nicht getroffen.
10
d) Ab April 2008 tätigte der Angeklagte zu Lasten des vorgenannten Privatkontos bei der Volksbank Wertpapierkäufe. Die Papiere wurden von der Bank in einem Depot geführt. Dieses Depot übertrug der Angeklagte am 8. Februar 2010 auf seine Ehefrau. Das Wertpapierdepot wies bei Übertragung einen Wert von 191.965,65 Euro auf.
11
2. Der Angeklagte erstellte entgegen der ihm bekannten Pflicht als Geschäftsführer der I. GmbH für das Jahr 2008 nicht spätestens bis zum 30. Juni 2009 eine Bilanz für die Gesellschaft. Am 11. Februar 2010 erließ das Amtsgericht Heidelberg einen dinglichen Arrest in Höhe von 5.957.532 Euro in das Vermögen der I. GmbH. Im Zuge des Arrests wurden die beiden Geschäftskonten der GmbH gepfändet. Das Unternehmen wurde dadurch zahlungsunfähig. Am 1. Juni 2010 eröffnete das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. GmbH.
12
3. Vor diesem Beschluss hatte der Angeklagte Ko. seiner mitangeklagten Ehefrau im Januar 2010 sowie am 23. Februar 2010 zwei Fahrzeuge aus dem Vermögen der I. GmbH zu einem Gesamtpreis von etwas mehr als 19.000 Euro verkauft. Diese zahlte die Kaufpreise nicht an die GmbH. Vielmehr vereinbarte sie mit dem Angeklagten, Zahlungen an mehrere Gläubiger der I. GmbH zu leisten. Rund zwei Drittel der Zahlungen erfolgten dabei an die Rechtsanwälte Partnergesellschaft ihrer Verteidiger. Beiden Angeklagten war bewusst, dass die jeweils begünstigten Gläubiger keinen Anspruch auf die entsprechende Art der Zahlungen hatten.
13
4. a) Das Tatgericht hat die Empfänger der Geldzahlungen bzw. der sonstigen gewährten Vorteile in K. jeweils als Amtsträger im Sinne von Art. 2 § 1 Nr. 2 und Nr. 3 IntBestG angesehen. Da die im Einzelnen bezeichneten Personen jeweils Einfluss auf die Auftragsvergabe oder auf die Abnahme von Lieferungen im Rahmen der Erfüllung der geschlossenen Verträge genommen hatten, hat es das Gewähren der Vorteile als Bestechung ausländischer Amtsträger gemäß § 334 StGB i.V.m. Art. 2 § 1 IntBestG gewertet. Wann genau bei den fünf Aufträgen mit jedem der bestochenen Amtsträger die Unrechtsvereinbarung geschlossen worden war, ließ sich nicht klären, so dass das Tatgericht pro Auftrag jeweils nur von einer Unrechtsvereinbarung insgesamt ausgegangen ist (UA S. 53).
14
b) In Bezug auf die Verwirklichung des Buchführungsdelikts gemäß § 283b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StGB hinsichtlich des Geschäftsjahrs 2008 ist das Tatgericht der Einlassung des Angeklagten, die Buchführungsunterlagen (rechtzeitig) dem Steuerberater überlassen zu haben, nicht gefolgt (UA S. 59). Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich zudem, dass der Tatrichter den erforderlichen Zusammenhang zwischen dem tatbestandsmäßigen Verhalten – hier der nicht fristgerechten Erstellung der Bilanz für das Jahr 2008 – und der objektiven Bedingung der Strafbarkeit gemäß § 283b Abs. 3 i.V.m. § 283 Abs. 6 StGB als verwirklicht angesehen hat.
15
c) Im Hinblick auf die Gläubigerbegünstigung (§ 283c Abs. 1 StGB) hat das Landgericht die seitens der Angeklagten als Käuferin der zwei der I. GmbH gehörenden Fahrzeuge an Gläubiger der GmbH vorgenommenen Zahlungen als Befriedigungen gewertet, die die Gläubiger nicht in der gewährten Art zu beanspruchen hatten. Der auf die Verneinung des Begünstigungsvorsatzes gerichteten Einlassung des Angeklagten, sein Vorgehen und das seiner Ehefrau für unbedenklich gehalten zu haben, ist es nicht gefolgt.

II.


16
Die erhobenen Verfahrensrügen bleiben erfolglos.
17
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. September 2013 bemerkt der Senat unter Berücksichtigung des Inhalts des Schriftsatzes der Verteidigung vom 27. September 2013 Folgendes:
18
1. Ob die Verfahrensrügen, mit denen die Ablehnung zahlreicher Anträge der Verteidigung auf Vernehmung von Auslandszeugen als rechtsfehlerhaft beanstandet wird (RB S. 2 bis 254), in jeweils § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechender Weise erhoben worden sind, braucht der Senat im Ergebnis nicht zu entscheiden. Die Rügen greifen nicht durch, weil das Landgericht die entsprechenden Anträge jeweils durch auf den Ablehnungsgrund aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützte Beschlüsse ohne Rechtsfehler zurückgewiesen hat.
19
a) Gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann die Vernehmung eines Auslandszeugen abgelehnt werden, wenn sie nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Maßgeblich ist damit, ob die Erhebung des Beweises ein Gebot der Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO ist (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 – 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 62; Beschlüsse vom 5. September 2000 – 1 StR 325/00, NJW 2001, 695 f.; vom 25. April 2002 – 3 StR 506/01, NStZ 2002, 653, 654; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 355 mwN; siehe auch Heine, NStZ 2014, 52). Seiner Beurteilung, ob die Amtsaufklärungspflicht die Vernehmung des Zeugen gebietet, darf und muss der Tatrichter das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde legen. Das ansonsten im Beweisantragsrecht geltende Verbot der Beweisantizipation gilt im Rahmen des Ablehnungsgrundes aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 – 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 62; BGH, Beschlüsse vom 5. September 2000 – 1 StR 325/00, NJW 2001, 695, 696 mwN; vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 401/13, NStZ 2014, 51). Diese Auslegung des Ablehnungsgrundes aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO steht mit dem Verfassungsrecht in Einklang (BVerfG, Beschluss vom 21. August 1996 – 2 BvR 1304/96, NStZ 1997, 94 f.).
20
Da dem Tatrichter bei der Entscheidung über die beantragte Vernehmung von Auslandszeugen eine Beweisantizipation nicht verwehrt ist, darf er seine Entscheidung über den Beweisantrag davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie die zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Kommt das Tatgericht unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zu der Begründung des Beweisantrags als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags nicht zu beanstanden (BGH, Beschluss vom 5. September 2000 – 1 StR 325/00, NJW 2001, 695, 696; Becker, aaO, § 244 Rn. 356). Das Tatgericht darf dementsprechend den Beweiswert der mit dem Beweisantrag behaupteten (zu erwartenden ) Bekundungen als gering und als zur Erschütterung der bereits aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses gewonnenen Überzeugung nicht geeignet ansehen, selbst wenn die Vernehmung des Auslandszeugen der Widerlegung der belastenden Beweise dienen soll (vgl. Becker, aaO).
21
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Tatgericht die Beurteilung, ob die Amtsaufklärungspflicht die beantragte Vernehmung von Auslandszeugen gebietet, anhand einer Gesamtwürdigung vorzunehmen (siehe die Nachw. bei Becker, aaO, § 244 Rn. 355). In diese darf der Tatrichter auch – wie im vorstehenden Absatz ausgeführt – die voraussichtliche Unergiebigkeit der Zeugenaussage und Schwierigkeiten der Erreichbarkeit des Zeugen einbeziehen (BGH, Beschluss vom 25. April 2002 – 3 StR 506/01, NStZ 2002, 653, 654 mwN). Ebenso können Auskunftsverweigerungsrechte aus § 55 StPO in der Gesamtwürdigung Berücksichtigung finden (BGH, aaO; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 401/13, NStZ 2014, 51).
22
Um dem Revisionsgericht bei Verfahrensrügen, mit denen die Ablehnung der Vernehmung von Auslandszeugen beanstandet wird, die Überprüfung der entsprechenden Beschlüsse zu ermöglichen, müssen deren Begründungen die Grundlagen der bisherigen Beweisergebnisse und die darauf beruhende Überzeugungsbildung in einer nachvollziehbaren Weise darlegen (vgl. Heine, NStZ 2014, 52).
23
b) Bei Überprüfung nach diesen Maßstäben halten die von der Revision beanstandeten Ablehnungsbeschlüsse sämtlich rechtlicher Überprüfung stand.
24
aa) Das Landgericht hat in seinen Ablehnungsbeschlüssen jeweils im Einzelnen und für die von der Verteidigung benannten Zeugen gesondert dargelegt , warum nach seiner Überzeugung auf der Grundlage der bereits zuvor erhobenen (vor allem) Urkundenbeweise die Amtsaufklärungspflicht eine Einvernahme der jeweiligen Zeugen nicht gebot. Dabei hat es sich in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise auf die Eindeutigkeit der Beweislage insbesondere wegen der von den Angeklagten selbst gefertigten Aufzeichnungen, Buchführungsunterlagen und von dem Tatgericht so genannten "Eigenbelege" berufen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine aufgrund der bereits zuvor erhobenen Beweise eindeutige Beweislage im Rahmen der Entscheidung über die Einvernahme von Auslandszeugen berücksichtigt werden darf (siehe BGH, Urteil vom 5. Februar 1997 – 2 StR 551/96, NStZ 1997, 286 f. sowie BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 401/13, NStZ 2014, 51, 52 – die dort allerdings verneint wurde).
25
bb) Das Tatgericht hat ohne Rechtsfehler in seinen Ablehnungsbeschlüssen auch dargelegt, warum es dem Vorbringen der Angeklagten nicht folgt, bei den mit Regierungsstellen der Republik K. geschlossenen Verträgen über die Lieferung von Wasserwerfern samt Ausrüstung handele es sich um Sonderverträge („marchés speciaux“), bei denen es Geheimklauseln gege- ben habe, die die Erbringung von Infrastrukturleistungen durch k.
Unternehmen bei Abwicklung der Zahlungen zwischen der k. Regierung und den inländischen Unternehmen über die deutsche I. GmbH zum Gegenstand gehabt haben sollen (exemplarisch: Beschluss des Landgerichts über die Ablehnung der Vernehmung der Zeugen Nd. , Ku. , Na. und Ng. aufgrund der Beweisanträge Nummern 17 bis 20; siehe RB S. 69 bis

71).


26
An diese Behauptung von „Sonderverträgen“ knüpft eine Vielzahl der von der Verteidigung gestellten Beweisanträge an. Die Würdigung des Tatgerichts , es erscheine abwegig, dass es solche Geheimverträge gegeben habe, die so geheim gewesen seien, dass sie selbst dem Angeklagten als Geschäftsführer der Vertragspartnerin I. GmbH vorenthalten worden sein könnten, ist ohne Rechtsfehler in der – antizipierten – Beweiswürdigung erfolgt. Gleiches gilt für die Erwägung des Tatgerichts, es gebe keine plausible Erklärung dafür, warum k. Regierungsstellen über die in Deutschland ansässige I. GmbH Aufträge an in K. beheimatete Unternehmen erteilt und die Bezahlung dieser Unternehmen dadurch bewirkt haben sollten, dass die Regierungsstellen erhöhte Beträge an die I. GmbH auszahlten, damit diese wiederum die k. Unternehmen bezahle. Da die (um die Bestechungsgelder überhöhten) Zahlungen aus K. an die I. GmbH ausweislich seiner Ablehnungsbeschlüsse hinreichend belegt waren, durfte das Tatgericht von einer eindeutigen Beweislage ausgehen. Die Amtsaufklärungspflicht gebot die Einvernahme von Auslandszeugen daher nicht.
27
cc) Bei der Entscheidung über die Anträge auf Vernehmung von Auslandszeugen durfte und musste das Tatgericht auch berücksichtigen, welche Tatsachen für die Entscheidung über die gegen die Angeklagten erhobenen Vorwürfe der Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr von Bedeutung waren.
28
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist der Amtsträgerbegriff gemäß Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG nicht im Sinne der jeweiligen nationalen Rechtsordnung, sondern autonom auf der Grundlage des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechungausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 II, 2329) auszulegen (BGH, Urteil vom 29. August 2008 – 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 345 f. Rn. 65 f.; siehe auch MünchKommStGB/Korte, Band 5, 2. Aufl., § 334 Rn. 7 mwN). Das genannte Abkommen bestimmt in Art. 1 Abs. 4 Buchst. a als „ausländische Amtsträger“ eine „Person, die in einem anderen Staat durch Ernennung oder Wahl ein Amt im Bereich der Gesetzgebung , Verwaltung oder Justiz innehat, eine Person, die für einen anderen Staat einschließlich einer Behörde oder eines öffentlichen Unternehmens öffentliche Aufgaben wahrnimmt …“. Zwar hat der Bundesgerichtshof die auto- nome Auslegung des Amtsträgerbegriffs aus Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG wegen der gesonderten Regelungen in Art. 2 § 1 Nr. 1 und 3, § 2 IntBestG auf Personen außerhalb der Legislative, der Justiz und des Militärs beschränkt. In dem hier fraglichen Zusammenhang kommt es jedoch lediglich darauf an, dass das Tatgericht aufgrund der nach den erhobenen Beweisen eindeutigen Beweislage bei der Entscheidung über die Beweisanträge auf Vernehmung von Auslandszeugen die Eigenschaft der verschiedenen bestochenen Personen als Amtsträger gemäß Art. 2 § 1 Nr. 1 Buchst. a, als beauftragte Person gemäß Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. b oder als Soldat gemäß Art. 2 § 1 Nr. 3 Buchst. a IntBestG und damit jeweils als tauglichen Vorteilsempfänger ansehen konnte.
29
Art. 1 Abs. 4 Buchst. c des OECD-Übereinkommens legt zudem fest, dass die in der Übereinkunft verwendete Formulierung „im Zusammenhang mit der Ausübung von Dienstpflichten eine Handlung vornehmen oder unter- lassen“ jede Nutzung der Stellung des Amtsträgers innerhalb oder außer- halb (Hervorhebung hier) seines Zuständigkeitsbereichs bedeutet (siehe BT- Drucks. 13/10428 S. 11 rechte Spalte sowie Dötterl, ZWH 2012, 54, 55). Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Bestechung ausländischer Amtsträger im geschäftlichen Verkehr kommt es daher nicht darauf an, dass der bestochene Amtsträger für die Vornahme der fraglichen Diensthandlung aufgrund der ihnen in ihrem Staat übertragenen Aufgaben konkret zuständig war (vgl. Dötterl, aaO).
30
Angesichts dieser materiell-rechtlichen Rechtslage brauchte das Landgericht über die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Funktionen der auf k. Seite bestochenen Personen und deren jeweiliger Mitwirkung an der Erlangung und Abwicklung der fraglichen Verträge mit der I. GmbH hinaus zur Erfüllung seiner Amtsaufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO Beweisanträgen auf Vernehmung von Auslandszeugen, die auf die weitere Klärung der Stellung der Bestochenen in der – weit verstandenen – Administration der Republik K. abzielten, nicht nachzukommen.
31
dd) Im Rahmen seiner auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützten Ablehnungsbeschlüsse durfte das Tatgericht, soweit die Vernehmung der Empfänger von Geldzahlungen und sonstigen wirtschaftlichen Vorteilen (etwa die Überlassung eines Pkw) beantragt worden war, auch berücksichtigen, dass die Zeugen sich der Gefahr einer eigenen Strafverfolgung ausgesetzt sehen konnten. Die Republik K. hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Korruption (abgedruckt in BGBl. 2006 III, Nr. 47), die die Vollversammlung am 31. Oktober 2003 verabschiedet hat, am 10. Dezember 2003 gezeichnet und am 6. Februar 2006 ratifiziert. Bereits am 14. Dezember 2005 war die Konvention mit der Hinterlegung einer nach Art. 68 der Konvention genügenden Zahl von Ratifikationsurkunden in Kraft getreten. Die Konvention legt den Vertragsstaaten, zu denen K. nach dem vorstehend Ausgeführten gehört, in Art. 15 die Pflicht auf, im nationalen Recht die Bestechlichkeit von Amtsträgern als Straftat auszugestalten. Art. 16 enthält eine entsprechende Verpflichtung hinsichtlich der Bestechung ausländischer Amtsträger. Art. 17 der Konvention verlangt Straftatbestände, die neben Veruntreuung und Unterschlagung durch Amtsträger auch jegliche Form der unrechtmäßigen Verwendung von öffentlichen oder privaten Geldmitteln durch einen Amtsträger zugunsten Dritter unter Strafe stellen. Gemäß Art. 18 und 19 der Konvention haben die Vertragsstaaten in Erwägung zu ziehen, ob sie zudem die vorsätzliche missbräuchliche Einflussnahme oder Aufgabenwahrnehmung durch Amtsträger bei Strafandrohung verbieten. Die Republik K. hatte – soweit für den Senat ersichtlich – seine mit der Ratifizierung der Konvention übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen durch Art. 134 des Code Pénal du C. ohnehin insoweit erfüllt, als der genannte Straftatbestand Korruption durch Amtsträger („tout fonctionnaire ou agent public“) bei Androhung hoher Geldstrafen oder Freiheitsstrafen zwischen einem und zehn Jahren unter Strafe stellt.
32
Vor diesem Hintergrund war im Hinblick auf die prognostische Unergiebigkeit der Vernehmung der betroffenen k. Amtsträger das Landgericht nicht durch die Amtsaufklärungspflicht gehalten, diese Zeugen zu vernehmen. Dabei kommt es für diese Bewertung nicht darauf an, ob § 55 StPO den benannten k. Zeugen in dem in Deutschland geführten Strafverfahren ein Auskunftsverweigerungsrecht wegen der Gefahr einer nach dem Vorgenannten möglichen Strafverfolgung in K. gewähren würde (siehe zum Diskussionsstand SK-StPO/Rogall, Band 1, 4. Aufl., § 55 Rn. 39 mwN). Im Rahmen der für die anhand der Amtsaufklärungspflicht auf Grund einer Gesamtwürdigung zu treffenden Entscheidung über den Antrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen darf der Tatrichter grundsätzlich sowohl berücksichtigen, dass ein solcher Zeuge kaum zu einer ihn der Gefahr der Strafverfolgung im Inland aussetzenden Aussage bereit sein wird, als auch, dass der zu erwartende Beweiswert einer dennoch erfolgenden Aussage gerade wegen der möglicherweise eigenen Strafverfolgung gering wäre.
33
ee) Die Revisionen dringen auch mit ihrem Vorbringen nicht durch, das Landgericht hätte freibeweislich die Möglichkeiten der Ladung und Vernehmung der von der Verteidigung in diversen Beweisanträgen benannten k. – bzgl. des Generals T. von der Revision behaupteten i. – Zeugen näher aufklären müssen, bevor es die Anträge auch unter Hinweis auf die einer Unerreichbarkeit nahe kommenden Schwierigkeiten der Einvernahme der Zeugen abgelehnt hat. Wie von der Revision an sich nicht verkannt wird, hat das Landgericht sämtliche Anträge auf Vernehmung von Auslandszeugen unter Berufung auf den Ablehnungsgrund aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt. Es hat dabei auch Erwägungen über die Erreichbarkeit der Zeugen im Hinblick auf das Fehlen eines Rechtshilfeübereinkommens mit der Republik K. und die im Verhältnis zu a. Staaten schlechten Erfahrungen mit der Erledigung von Rechtshilfeersuchen angestellt. Dennoch hat es die fraglichen Zeugen ausdrücklich nicht als unerreichbar angesehen (exemplarisch Beschluss des Landgerichts zur Ablehnung der u.a. auf die Einvernahme von Auslandszeugen gerichteten Beweisanträge Nr. 5, 7, 8, 10 und 12 der Verteidigung ). Vielmehr hat es in rechtsfehlerfreier Weise die Schwierigkeiten bei der Ladung und eventuellen Vernehmung der Zeugen in die bei dem Ablehnungsgrund aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gebotene Gesamtwürdigung (oben II.1.a) einbezogen. Angesichts der Eindeutigkeit der sich aus den erhobenen Beweisen ergebenden Beweislage hat das Tatgericht seiner Pflicht zur Klärung der Möglichkeiten und Chancen auf Vernehmung der von der Verteidigung benannten Auslandszeugen genügt, indem es sich – wie von der Revision selbst vorgetragen – bei dem Bundesamt für Justiz und dem Justizministerium BadenWürttemberg über die vorhandenen Erfahrungen im Rechtshilfeverkehr mit der Republik K. informiert hat.
34
Darauf, dass die Verteidigung die Vernehmung in der Revisionsbegründung näher benannter Auslandszeugen bereits vor Eingang der Anklageschrift bzw. vor dem Ergehen des Eröffnungsbeschlusses beantragt hat, kommt es deshalb jedenfalls vorliegend für die Anwendung des Ablehnungsgrundes aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht an.
35
Wegen der Eindeutigkeit der Beweislage anhand der von den Angeklagten selbst stammenden Buchführungsunterlagen, „Eigenbelege“ u.ä. durfte das Tatgericht auch die zahlreichen Beweisanträge auf Vernehmung des Zeugen Ng. ablehnen, obwohl dieser sich gegenüber der Verteidigung der Angeklagten zu einer Zeugenvernehmung in Deutschland bereit erklärt hatte.
36
2. Die Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung durch Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung nicht namentlich genannter Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes über Angaben, die der Botschafter der Republik K. in der Bundesrepublik Deutschland ihnen gegenüber getätigt haben soll, als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos (RB S. 255 bis 284), bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
37
Es kann dahinstehen, ob die Rüge in einer den gesetzlichen Anforderungen aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise erhoben worden ist.
Daran bestehen Zweifel, weil die Revision zwei von dem Botschafter der Republik K. stammende, auf den 27. November und den 5. Dezember 2012 datierte schriftliche Erklärungen (RB S. 263 und S. 267) lediglich in französischer Sprache, nicht aber in einer deutschen Übersetzung vorgelegt hat. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (siehe nur LR/Franke, StPO, Band 7/2, 26. Aufl., § 344 Rn. 78 mwN).
38
Die Rüge ist jedenfalls aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Erwägungen unbegründet. Das Tatgericht hat den entsprechenden Beweisantrag zu Recht als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos abgelehnt, so dass es auch an einer unzulässigen Beeinträchtigung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) fehlt. Die auf diese Begründung gestützte Ablehnung des Beweisantrags setzt sich entgegen den Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 27. September 2013 gerade nicht in Widerspruch zu den Bemühungen des Tatgerichts, den Botschafter der Republik K. selbst als Zeugen zu hören.
39
Der Ablehnungsbeschluss genügt auch den Begründungsanforderungen, die an einen auf tatsächliche Bedeutungslosigkeit gestützten Beschluss zu stellen sind (zu diesen etwa BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 – 3 StR 135/13, NStZ 2014, 110, 111).
40
3. Die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 27 der Verteidigung u.a. auf Einholung eines Rechtsgutachtens eines Sachverständigen für k. öffentliches Recht zu Fragen einer möglichen Herbeiführung von unmittelbaren oder mittelbaren Nachteilen für die Republik K. im Allgemeinen oder deren Haushalt im Besonderen bei Abwicklung der Zahlungen an die I. GmbH über die So. in K. ist ebenfalls ohne Rechtsfehler erfolgt.
41
Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die behauptete Beweistatsache, jedenfalls nachdem durch Beschränkung des Verfahrensstoffs gemäß § 154a StPO der Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB) nicht mehr verfahrensgegenständlich war, für die Entscheidung aus Rechtsgründen ohne Bedeutung war. Das trägt den Ablehnungsbeschluss. Eine Tatsache ist i.S.v. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO aus rechtlichen Gründen ohne Bedeutung, wenn sie weder allein noch in Verbindung mit weiteren Tatsachen geeignet ist, unmittelbar ein Tatbestandsmerkmal des dem Angeklagten vorgeworfenen Delikts auszufüllen oder für den Rechtsfolgenausspruch direkt Relevanz zu gewinnen (Becker, aaO, § 244 Rn. 217 mwN).
42
Entgegen der Auffassung der Revision kam es für die Schuldsprüche wegen Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr (Art. 2 § 1 IntBestG i.V.m. § 334 Abs. 1 Satz 1 StGB) auf die Beweistatsachen nicht an. Wie bereits dargelegt (oben II.1.b.cc.) bestimmt sich der Begriff des ausländischen Amtsträgers (Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG) anhand einer autonomen Auslegung des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr. Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. b IntBestG stellt zudem – in Umsetzung von Art. 1 Abs. 4 Buchst. a des Übereinkommens – einem „sonstigen Amtsträger“ Personen gleich, diebeauftragt sind, bei einer oder für eine Behörde eines ausländischen Staates, für ein öffentliches Unternehmen mit Sitz im Ausland oder sonst öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzunehmen. Wie bereits ausgeführt (II.1.b.cc.) ergibt sich aus Art. 1 Abs. 4 Buchst. c des Übereinkommens, dass das Übereinkommen mit der Wendung „‘im Zusammenhang mit der Ausübung von Dienstpflichten eine Handlung vornehmen oder unterlassen‘ jedwede Nutzung der Stellung des Amtsträgers innerhalb oder außerhalb eines ihm übertragenen Zuständigkeits- bereichs“ erfasst. Angesichts dessen kam es auf die mit dem Beweisantrag unterbreiteten Beweistatsachen aus rechtlichen Gründen nicht an.

III.


43
Die Revisionen der Angeklagten bleiben auch auf die Sachrüge hin weitgehend ohne Erfolg. Das Urteil weist im Schuldspruch keine Rechtsfehler zu deren Nachteil auf.
44
1. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen geschäftlichen Verkehr (§ 334 Abs. 1 Satz 1 StGB i.V.m. Art. 2 § 1 IntBestG) in fünf Fällen.
45
a) Das Landgericht hat in sämtlichen Fällen die k. Vorteils- empfänger entweder als „sonstige Amtsträger“ gemäß Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a und b IntBestG oder als gemäß Art. 2 § 1 Nr. 3 Buchst. a IntBestG Soldaten der Bundeswehr gleichgestellte „Soldat(en) eines ausländischen Staates“ angese- hen.
46
aa) Im Fall C.II.1. der Urteilgründe handelt es sich auf der Grundlage der anhand von Art. 1 Abs. 4 des OECD-Übereinkommens vorzunehmenden Auslegung von Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG (BGH, Urteil vom 29. August 2008 – 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 345 Rn. 65 f.) bei dem bestochenen (damaligen) Staatssekretär für Verteidigung der Republik K. um einen Amtsträger in Sinne der vorstehenden Vorschrift. Die weiteren Vorteilsempfänger , darunter der Divisionsgeneral Sa. , sind nach den getroffenen Feststellungen Soldaten eines ausländischen Staates i.S.v. Art. 2 § 1 Nr. 3 IntBestG. Das gilt auch für den in der Zentralverwaltung K. s tätigen Divisionsgeneral An. . Die Gendarmerie Nationale C. ist Teil der Streitkräfte K. s. Unter Berücksichtigung der Rechtsverhältnisse des betroffenen ausländischen Staats (vgl. insoweit MünchKommStGB/Korte, aaO, § 334 Rn. 7) war der genannte Divisionsgeneral daher Soldat eines ausländischen Staates.
47
bb) Im Fall C.II.2. der Urteilsgründe waren die bestochenen Polizeibeamten M. und Ak. Amtsträger eines ausländischen Staates gemäß Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG. Bei den für die „D. “ und damit die Exekutive (vgl. BGH, aaO, Rn. 66) tätigen Vorteilsemp- fänger Ma. und Mb. handelte es sich nach Maßgabe von Art. 1 Abs. 4 Buchst. a des OECD-Übereinkommens ebenfalls um Amtsträger des ausländischen Staates K. . Angesichts der vom Tatgericht festgestellten Aufgaben der „D. “ ist diese als „Behörde“ , die „öffentliche Aufgaben wahrnimmt“, einzuordnen.
48
cc) Im Fall C.II.3. der Urteilsgründe hat außer den bereits in den Fällen C.II.1. und 2. involvierten Vorteilsempfängern Mb. und Sa. als Leiter der „D. “ auch N. Vorteile durch den Angeklagten erhalten. Die Amtsträgereigenschaft von N. ergibt sich aus Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG (vgl. vorstehend III.1.a.bb.).
49
dd) In den Fällen C.II.4. und 5. erfolgte die Vorteilsgewährung gegenüber den bereits genannten Mb. , N. und Sa. und damit an ausländische Amtsträger bzw. Soldaten eines ausländischen Staates.
50
b) Die getroffenen Feststellungen tragen in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Fällen auch die Wertung, dass die den Bestochenen gewährten Vorteile jeweils für die Vornahme künftiger pflichtwidriger Diensthandlungen zugewandt worden sind.
51
aa) Erfolgt die Gewährung von Vorteilen für zukünftige pflichtwidrige Diensthandlungen gegenüber ausländischen Amtsträgern bzw. diesen im Rahmen von Art. 2 § 1 IntBestG gleichgestellten Personen, etwa ausländischen Soldaten, bestimmt sich die Pflichtwidrigkeit nach insoweit allgemeiner Auffassung im Grundsatz nach dem Recht des entsprechenden ausländischen Staates (MünchKommStGB/Korte, aaO, § 334 Rn. 19; LK-StGB/Sowada, 12. Aufl., Band 13, § 334 Rn. 5 jeweils mwN).
52
Um die Pflichtwidrigkeit der zugesagten künftigen Diensthandlung nach diesem Maßstab beurteilen zu können, bedarf es aber regelmäßig keiner bis in die Einzelheiten gehenden Beschreibung der konkreten Pflichtenstellung des betroffenen ausländischen Amtsträgers nach den beamtenrechtlichen oder ähnlichen maßgeblichen Rechtsvorschriften des ausländischen Staates. Es genügt grundsätzlich eine Heranziehung der rechtlichen Rahmenbedingungen des ausländischen Staates, die die Aufgaben des bestochenen Amtsträgers zu Gegenstand haben. Dabei kommt den von dem ausländischen Staat im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Korruption übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen und deren Umsetzungen im nationalen Recht zumindest indizielle Bedeutung für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit der Diensthandlungen der konkret betroffenen Amtsträger zu.
53
Angesichts der Ratifizierung der Konvention der Vereinten Nationen gegen Korruption durch die Republik K. , des Inhalts der Konvention sowie der Ausgestaltung des Straftatbestandes der Korruption in Art. 134 des Code Pénal du C. (näher oben II.1.b.dd.) sowie der Beschreibung der Zuständigkeiten der k. Vorteilsempfänger im Rahmen des Abschlusses und der Durchführung der Verträge mit der I. GmbH bedurfte es keiner weitergehenden Feststellungen zu deren Pflichtenstellung, um tragfähig die Pflichtwidrigkeit von deren zugesagten und später vorgenommenen Diensthandlungen annehmen zu können. Unter Berücksichtigung der genannten rechtlichen Verhältnisse für die Republik K. durfte das Tatgericht davon ausgehen, dass die Vornahme von Diensthandlungen, die auf den Abschluss und die Durchführung von Verträgen mit um die gewährten Vorteile überhöhten Entgelten abzielten, pflichtwidrig für die k. Amtsträger waren. Aus Art. 134 Abs. 2 Code Pénal du C. ergibt sich zudem, dass die Annahme etc. von wirtschaftlichen Vorteilen gegenüber Amtsträgern auch dann strafbar ist, wenn es um Handlungen außerhalb der Zuständigkeit des Bestochenen geht, dieser aber aufgrund seiner Funktion faktisch einwirken kann.
54
Eine Verschleifung der Tatbestandsmerkmale (vgl. BVerfGE 126, 170, 198 mwN) der pflichtwidrigen Diensthandlung einerseits und der Gewährung etc. eines Vorteils andererseits ist damit nicht verbunden. Vielmehr wird die dargestellte Rechtslage in dem betroffenen ausländischen Staat als Grundlage für den Rückschluss auf die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung herangezogen.
55
bb) Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen belegen die tatrichterlichen Feststellungen auch hinreichend konkrete (pflichtwidrige) Diensthandlungen der Vorteilsempfänger in K. . Dass das Tatgericht lediglich von einer Unrechtsvereinbarung für jeden der fünf verfahrensgegenständlichen Fälle ausgegangen ist, hat sich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.
56
2. Die Annahme einer durch die Angeklagte einheitlich begangenen Beihilfe zu den Bestechungstaten ihres Ehemannes weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.
57
3. Die insoweit knappen Feststellungen des Landgerichts tragen auch den Schuldspruch wegen Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StGB.
58
a) Der Angeklagte hat entgegen der ihn als wirksam bestellter Geschäftsführer der I. GmbH treffenden Pflicht aus § 264 Abs. 1 HGB die Bilanz des Jahres 2008 für die Gesellschaft nicht bis zum 30. Juni 2009 erstellt. Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Unterlassungsdelikts vor. Da das Tatgericht ohne Rechtsfehler in der Beweiswürdigung der Einlassung des Angeklagten nicht gefolgt ist, die für die Bilanzerstellung erforderlichen Unterlagen seinem Steuerberater überlassen zu haben (UA S. 59), lag auch kein Fall der Unmöglichkeit der Erfüllung der Buchführungspflicht, der zu einem Ausschluss des Tatbestandes des Unterlassungsdelikts führen würde (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1999 – 5 StR 520/99, NStZ 2000, 206 f.), bis zu dem genannten Stichtag vor.
59
Ob dem Angeklagten ab einem Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2009 und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unmöglich geworden ist, die Bilanz nachträglich zu erstellen, was sich aus dem Urteil nicht ergibt und von der Revision insoweit urteilsfremd behauptet wird, ist rechtlich für die Tatbestandsmäßigkeit ohne Bedeutung. Jedenfalls die Tat gemäß § 283b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StGB ist mit Ablauf desjenigen Zeitraums vollendet, innerhalb dessen die Bilanzerstellung hätte erfolgen müssen (LK/Tiedemann, StGB, Band 9/2, 12. Aufl., § 283b Rn. 12; MünchKommStGB/Radtke/Petermann, Band 5, 2. Aufl., § 283b Rn. 25).
60
b) Entgegen der Auffassung der Revision lag auch der allgemein grundsätzlich für erforderlich gehaltene Zusammenhang zwischen dem tatbestandsmäßigen Verhalten und der objektiven Bedingung der Strafbarkeit gemäß § 283b Abs. 3 i.V.m. § 283 Abs. 6 StGB (vgl. nur Fischer, StGB, 61. Aufl., § 283b Rn. 5) vor. Welche Anforderungen bei § 283b StGB an diesen Zusammenhang zu stellen sind, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht vollständig geklärt (MünchKommStGB/Radtke/Petermann, aaO, § 283b Rn. 19 f. mwN). Einigkeit besteht aber darüber, dass es einer kausalen Verknüpfung zwischen beiden Elementen nicht bedarf (BGH, Urteile vom 20. Dezember 1978 – 3 StR 408/78, BGHSt 28, 231, 232; vom 10. Februar 1981 – 1 StR 625/80, bei Holtz MDR 1981, 454). Ausreichend sei „irgendeine Beziehung“ (BGH,Urteil vom 20. Dezember 1978 – 3 StR 408/78, BGHSt 28, 231, 234).
61
Bei der Ausgestaltung des Zusammenhangs zwischen tatbestandsmäßigem Verhalten und der objektiven Bedingung der Strafbarkeit ist jedenfalls für § 283b StGB zu bedenken, dass es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (OLG Hamburg, NJW 1987, 1342, 1343; Fischer, aaO, § 283b Rn. 2 mwN), bei dem der Gesetzgeber bereits die Verletzung der dem Straftatbestand zugrunde gelegten kaufmännischen Pflichten als für die geschützten Rechtsgüter generell gefährliche Verhaltensweisen bewertet hat. Das von § 283b StGB erfasste Verhalten ist daher unabhängig von der späteren – durch den Eintritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit ausgedrückten – wirt- schaftlichen Krise des pflichtigen Täters rechtswidrig und im Hinblick auf den Schutzzweck der Vorschrift strafwürdig(MünchKommStGB/Radtke/Petermann, aaO, § 283b Rn. 18). Unter Berücksichtigung des von § 283b StGB verfolgten Schutzzwecks, nämlich die mit den Buchführungs- und Bilanzierungspflichten angestrebte Selbstinformationsmöglichkeit für den pflichtigen Kaufmann sowie die Dokumentations- und Informationsfunktion für seine Gläubiger strafrechtlich zu gewährleisten (LK-StGB/Tiedemann, § 283b Rn. 1 mwN), ist der erforderliche Zusammenhang regelmäßig gegeben, wenn beide Elemente vorliegen (Senat, Beschluss vom 19. August 2009 – 1 StR 206/09, NJW 2009, 3383, 3384 – insoweit in BGHSt 54, 133 bis 135 nicht abgedruckt; siehe auch Satzger/Schluckebier/Widmaier/Bosch, StGB, 2. Aufl., § 283b Rn. 3).
62
Gründe dafür, den Zusammenhang zwischen dem Unterbleiben der rechtzeitigen Erstellung der Bilanz der I. GmbH und der objektiven Bedingung der Strafbarkeit im Hinblick auf eine ausnahmsweise fehlende Gefährlichkeit eines generell für die geschützten Rechtsgüter gefährlichen Verhaltens zu verneinen , sind nicht festgestellt. Der Umstand, dass die zur Einleitung des Insolvenzverfahrens führende Zahlungsunfähigkeit durch die rechtlich zulässige Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen der I. GmbH eingetreten ist, stellt einen solchen Grund nicht dar. Die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen und damit einhergehend Maßnahmen der vorläufigen Vermögenssicherung beruht auf einem dem Angeklagten in seiner Funktion als Geschäftsführer als schuldhaft vorwerfbarem Verhalten.
63
4. Im Ergebnis hält auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) rechtlicher Überprüfung stand.
64
a) Der Angeklagte ist als Geschäftsführer der I. GmbH gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB tauglicher Täter der Begünstigung von Gläubigern der Ge- sellschaft. § 283c StGB ist ein Sonderdelikt, dessen Täter lediglich sein kann, wer zahlungsunfähig geworden und in Bezug auf den die objektive Bedingung der Strafbarkeit aus § 283c Abs. 3 i.V.m. § 283 Abs. 6 StGB eingetreten ist (Fischer, aaO, § 283c Rn. 1). Da diese die Strafbarkeit begründenden besonderen persönlichen Merkmale lediglich bei der I. GmbH, nicht aber bei dem Angeklagten als deren Geschäftsführer vorlagen, war wegen dieser Stellung als vertretungsberechtigtes Organ der Gesellschaft unter den weiteren Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 StGB der Straftatbestand § 283c StGB auf ihn grundsätzlich anwendbar.
65
b) Dem angefochtenen Urteil lässt sich auch entnehmen, dass der Angeklagte als Organ der I. GmbH nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft , mithin nach der Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen der GmbH am 11. Februar 2010, und in Kenntnis dieses Umstandes Gläubigern der Gesellschaft eine Befriedigung gewährt hat, die diesen zum Zeitpunkt der Befriedigung nicht in dieser Art zustand.
66
Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich, dass nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der I. GmbH gegen diese fällige Forderungen u.a. von Rechtsanwälten, darunter der Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft der Verteidiger der Angeklagten, bestanden (UA S. 18 f., 59). Diesen Gläubigern hat der Angeklagte eine Befriedigung dadurch gewährt, dass er die Angeklagte als Schuldnerin der I. GmbH angewiesen hat, ab dem 23. Februar 2010 – nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit – Zahlungen an die Gesellschaftsgläubiger zu leisten, um deren Forderungen gegen die Gesellschaft zu erfüllen. Dabei erfolgte die auf Anweisung vorgenommene Zahlung an die Gläubiger der GmbH durch die Angeklagte, damit diese ihrerseits ihre Verbindlichkeiten aus dem Ankauf von zwei der Gesellschaft gehörenden Fahrzeugen gegenüber der GmbH erfüllen konnte.
67
Bei dieser durch den Angeklagten als Geschäftsführer bewirkten Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger handelte es sich um eine inkongruente Deckung. Die genannten Gläubiger hatten eine Befriedigung nicht in dieser Art zu beanspruchen. Inkongruente Deckungen liegen etwa bei Leistungen an Erfüllungs Statt oder erfüllungshalber, namentlich bei Abtretung einer Forderung (Senat, Urteil vom 2. November 1995 – 1 StR 449/95, StV 1996, 315, 316) vor (MünchKommStGB/Radtke/Petermann, aaO, § 283c Rn. 16 mwN). Etwas anderes kann lediglich gelten, wenn mit den Gläubigern (zuvor) Abreden über derartige Möglichkeiten der Erfüllung getroffen worden sind (MünchKomm StGB/Radtke/Petermann, aaO sowie im Kontext der Konkurs- bzw. Insolvenzanfechtung BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 – IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2011). In der insolvenzrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist – wieder Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat – bei der Annahme inkongruenter Deckungen im Rahmen der Insolvenzanfechtung anerkannt, dass es sich bei der durch den Insolvenzschuldner einem Dritten erteilten Anweisung , an einen Gläubiger zahlen, um eine solche Deckung handelt, weil der Gläubiger eine solche Art der Befriedigung gerade nicht zu beanspruchen hatte (BGH, aaO). Die hinter dieser Rechtsprechung stehende Wertung ist vor dem Hintergrund der gebotenen insolvenzrechtsorientierten Auslegung der Insol- venzstraftatbestände bei der Inhaltsbestimmung der „nicht in der Art“ zu bean- spruchenden Befriedigung fruchtbar zu machen. Mit der Anweisung an die Angeklagte , als Schuldnerin der Gesellschaft an deren Gläubiger zum Zwecke der Erfüllung von Gesellschaftsverbindlichkeiten zu leisten, hat der Angeklagte selbst und nicht die Angeklagte den Gläubigern eine inkongruente Deckung gewährt.
68
c) Dabei hat der Angeklagte auch „als“ i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB gesetzlicher Vertreter der I. GmbH gehandelt (zu den Anforderungen an den Vertretungsbezug bei § 14 StGB: BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 – 3 StR 118/11, BGHSt 57, 229, 237 f. Rn. 22 bis 25). Nachdem der Bundesgerichtshof bei der Auslegung von § 14 StGB die sog. „Interessentheorie“ aufgegeben hat, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht in allen Einzelheiten geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Handeln als Vertreter oder Organ bzw. Beauftragter vorliegt (BGH, aaO, Rn. 26). Jedenfalls agiert der Handelnde aber in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigtes Organ, wenn er im Geschäftskreis des Vertretenen tätig wird (vgl. BGH, aaO, Rn. 22). Das ist hier der Fall. Der Angeklagte hat durch die Anweisung an seine Ehefrau, die Angeklagte , an Gläubiger der Gesellschaft zu zahlen, bewirkt, dass die GmbH von ihren Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern frei wurde, und hat damit die GmbH bindende Rechtsfolgen herbeigeführt.
69
d) Aus den festgestellten objektiven Gegebenheiten hat das Tatgericht ohne Rechtsfehler auf den Vorsatz und die Gläubigerbegünstigungsabsicht geschlossen.
70
5. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zu der Gläubigerbegünstigung ihres Ehemannes ist rechtsfehlerfrei.

IV.


71
Dagegen halten die vom Tatgericht getroffenen Anordnungen von Wertersatzverfall in die Vermögen beider Angeklagter nicht in vollem Umfang rechtlicher Überprüfung stand. Der Senat hat deshalb die die Angeklagten betref- fenden Aussprüche über den Wertersatzverfall in der aus der Beschlussformel ersichtlichen Weise geändert.
72
1. Das Urteil lässt selbst im Gesamtzusammenhang nicht hinreichend erkennen, ob das Tatgericht in rechtlicher Hinsicht angenommen hat, beide Angeklagten hätten „aus“ den Taten C.II.1. bis 4. der Urteilsgründe oder „für“ diese etwas erlangt, bezüglich dessen Wertersatzverfall gemäß § 73a Satz 1 StGB angeordnet werden muss. Die in § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB enthaltene Unterscheidung ist aber auch für den Wertersatzverfall des § 73a StGB von Bedeutung. Dessen Anordnung setzt voraus, dass der Tatbeteiligte etwas i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB erlangt hat (Fischer, aaO, § 73a Rn. 2 mwN). Bei dem Verfall greift der Ausschlussgrund des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB lediglich dann ein, wenn der Täter oder Teilnehmer etwas „aus“ der Tat, nicht dagegen, wenn Tatbeteiligte etwas „für“ die Tat erlangt haben (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 27. März 2012 – 2 StR 31/12, NStZ 2012, 383 mwN). Da § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB auch beim Wertersatzverfall gilt (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 241 Rn. 72 f.; siehe auch Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 53/13 Rn. 63; MünchKommStGB/Joecks, Band 2, 2. Aufl., § 73a Rn. 3), würden Ansprüche Dritter der Anordnung des Wertersatzverfalls in die Vermögen beider Angeklagter von vornherein nicht entgegenstehen , falls diese die ihnen zugeflossenen Beträge in Höhe von 193.600 Euro bzw. 191.965,65 Euro „für“ die genannten Taten erlangt haben. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen lässt sich dies aber hinsichtlich beider nicht annehmen. Beide Angeklagte haben die genannten Beträge vielmehr „aus“ den Taten erlangt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
73
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind „aus der Tat“ alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGH, Urteile vom 22. Oktober 2002 – 1 StR 169/02, NStZ-RR 2003, 10, 11; vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309; vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246 Rn. 92; Beschluss vom 29. Juni 2010 – 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 85 Rn. 37). Um Vorteile „für die Tat“ handelt es sich demgegenüber, wenn Vermögenswerte dem Täter oder Teilnehmer für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, die nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen, etwa wenn ein Lohn für die Tatbegehung gezahlt wird (BGH, Urteile vom 22. Oktober 2002 – 1 StR 169/02, NStZ-RR 2003, 10, 11; vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309 f.).
74
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das Landgericht ohne Rechtsfehler unter Anwendung von § 73 Abs. 3 StGB für die Fälle C.II.1. bis 4. der Urteilsgründe angenommen, dass die I. GmbH, die Verfallsbeteiligte,aus den vom Angeklagten täterschaftlich begangenen Bestechungstaten etwas erlangt hat. Der Angeklagte hat in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten bei den durch Bestechung erlangten Auftragsvergaben im Sinne eines so genannten Vertretungsfalles (siehe nur BGH, Urteile vom 19. Oktober 1999 – 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 245; vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 53/13, Rn. 11) fürdie I. GmbH gehandelt. Ob das Landgericht das von der Verfallsbeteiligten dadurch aus den Taten Erlangte und dessen jeweiligen Wert dabei rechtsfehlerfrei bestimmt hat, bedarf im Rahmen des Rechtsmittels der Angeklagten keiner Entscheidung. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, blieben die von dem Angeklagten dem Vermögen der I. GmbH bis zum 31. Dezember 2009 zu seinen eigenen Gunsten entzogenen Beträge auch dann unterhalb des Wertes des von der Gesellschaft Erlangten, wenn dieses der jeweilige Vertragsschluss als solcher wäre und dessen Wert sich vorrangig nach dem erwarteten Gewinn bestimmte (siehe BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 310 f.).
75
b) Allein aus dem Umstand, dass die I. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte war, etwas als Drittbegünstigte gemäß § 73 Abs. 3 StGB aus den Taten erlangt hat, lässt sich nicht auf eine Erlangung durch den Angeklagten selbst schließen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 93 Rn. 47; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 – 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411). Bewirkt der Täter in den Fällen des § 73 Abs. 3 StGB als Organ, Vertreter oder Beauftragter einer juristischen Person einen Vermögenszuwachs bei dem Vertretenen , kann der handelnde Vertreter selbst grundsätzlich lediglich dann etwas aus der Tat erlangt haben, wenn er Verfügungsgewalt über das Erlangte innehat (BVerfG und BGH jeweils aaO; BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 – 1StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256 Rn. 126). Im Hinblick auf die Trennung der Vermögen der Gesellschaft einerseits und des Gesellschafters und/oder Geschäftsführers andererseits genügt dafür die aus dieser Stellung resultierende Zugriffsmöglichkeit auf das Gesellschaftsvermögen für die Begründung der erforderlichen Verfügungsgewalt regelmäßig nicht; vielmehr bedarf es tatsächlicher Umstände, aus denen sich ergibt, dass der die begünstigte juristische Person vertretende Täter selbst etwas erlangt hat, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz geführt hat (BGH, aaO). Solche Umstände sind in der Rechtsprechung etwa dann angenommen worden, wenn der Täter entweder die juristische Person lediglich als formalen Mantel nutzt, eine Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen tatsächlich mithin gerade nicht vornimmt oder wenn jeder aus der Tat folgende Zufluss an die juristische Person sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BGH, aaO und NStZ 2014, 89, 93 Rn. 47 mwN).
76
c) Eine in dem vorgenannten Sinne lediglich vorgebliche Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen ergeben die Urteilsfeststellungen nicht. Auch eine sofortige Weiterleitung jeglichen aus den Taten stammenden Zuflusses von der I. GmbH an den Angeklagten ist nicht festgestellt. Allerdingshat der Angeklagte die tatsächliche Verfügungsgewalt über Teile des aus den Taten bei der I. GmbH Erlangten dadurch gewonnen, dass er ohne einen zugrunde liegenden Rechtsgrund und damit unentgeltlich einen Gesamtbetrag von 193.600 Euro von Konten der Gesellschaft auf ein privates Konto bei der Volksbank transferierte (UA S. 75 f.). Damit hat er wertmäßig den genannten gesamten Betrag „aus“ den Taten C.II.1. bis 4. erlangt. Insoweit reicht es – wie im Zusammenhang mit der Bestimmung von Drittbegünstigten im Rahmen der Verfallsanordnung gemäß § 73 Abs. 3 StGB anerkannt (BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 242 Rn. 76; siehe auch Urteil vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 53/13 Rn. 36 und 38 f.) – aus, wenn die Vermögensmehrung bei hier bestehendem Bereicherungszusammenhang nicht unmittelbar durch die der Verurteilung des Täters zugrunde liegenden Taten, sondern erst aufgrund weiterer dazwischen geschalteter Rechtsgeschäfte erfolgt.
77
Eine Konstellation, wie sie dem Urteil des Senats vom 30. Mai 2008 (1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 233 Rn. 25 bis 28 und 241 Rn. 63), in der die dortigen Angeklagten aus Mitteln der i.S.v. § 73 Abs. 3 StGB drittbegünstigten Gesellschaften für ihre Beteiligung als „Tatentgelt“ entlohnt wurden und deshalb die Entlohnung „für die Tat“ erlangt hatten, liegt hier gerade nicht vor.
78
d) Nach den vorstehend genannten Maßstäben hat auch die Angeklagte etwas „aus“ den Taten C.II.1. bis 4. der Urteilsgründe, an denen sie als Gehilfin des Angeklagten beteiligt war, erlangt. Der Angeklagte hat die zunächst bei der I. GmbH und nach Verschiebung in sein Privatvermögen dort eingetretenen Vermögenszuwächse unentgeltlich, und um die Taten zu verschleiern, an die Angeklagte weiterverschoben, indem er ihr das mit den von ihm aus den Taten erlangten Beträgen erworbene Wertpapierdepot bzw. die darin geführten Wertpapiere mit einem Gesamtwert von 191.965,65 Euro am 8. Februar 2010 übertragen hat. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in das Vermögen lagen daher auch bei der Angeklagten vor.
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2. Allerdings hat das Tatgericht nicht bedacht, dass der Anordnung des Wertersatzverfalls Ansprüche Verletzter gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstanden und dass es der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidungen gemäß § 111i Abs. 2 StPO bedurfte. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: „Der Anordnung des Wertersatzverfalls stehen jedoch delikti- sche Ansprüche des Staates K. entgegen.
a) Maßgeblich ist insoweit deutsches Recht. Gemäß Art. 40 Abs. 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Das ist hier auch für denAngeklagten Ko. Deutschland, nachdem er die Vertragsangebote , durch deren Annahme der Staat K. erst geschädigt wurde, über die hier gelegene I. GmbH übermittelte (vgl. hierzu Thorn in Palandt, BGB, 72. Auflage, EG 40 Rn. 4).
b) Als Anspruchsgrundlage kommt namentlich der auch von der Strafkammer – allerdings nur im Zusammenhang mit der Anordnung gegenüber der Verfallsbeteiligten I. GmbH (UA S. 79) – genannte Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 266, 27 StGB in Betracht. Denn eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen der im Inland begangenen Beihilfe zur Untreue zum Nachteil des Staates K. ist wegen § 9 Abs. 2 S. 2 StGB nicht des- halb ausgeschlossen, weil auf die Haupttat der Amtsträger in K. das deutsche Strafrecht keine Anwendung findet. Dagegen scheiden die von den Angeklagten verwirklichten Bestechungsdelikte als Anknüpfungspunkt für eine zivilrechtliche Haftung aus. Schutzgut der Bestechungsdelikte ist nur die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes, nicht jedoch die Vermögensinteressen der Anstellungskörperschaft (ganz hM, vgl. nur Fischer, StGB, 60. Auflage, § 331 Rn. 2), weshalb § 334 StGB kein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB ist. Ansprüche gegen die Angeklagten ergeben sich daneben aber auch aus § 826 BGB, weil sie – auch insoweit i. S. v. § 830 Abs. 2 BGB gemeinschaftlich handelnd – mit den k. Amtsträgern kollusiv zusammengewirkt haben, um den k. Staat durch die sittenwidrige Vereinbarung der Schmiergeldzahlungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Mai 1985 – IVa ZR 138/83, BGHZ 94, 268, 272 f.; BGH, Urteil vom 26. März 1962 – II ZR 151/60, NJW 1962, 1099), die in die abgeschlossenen Verträge eingepreist wurden, jedenfalls in Höhe dieser Beträge zu schädigen (vgl. auch Sprau in Palandt, BGB, 72. Auflage, § 826 Rn. 4, 21; Ellenberger, ebd., § 138 Rn. 63). Summe der Bestechungsgelder und damit die Höhe des Schadensersatzanspruchs hat die Strafkammer für die Taten 1 – 4 rechtsfehlerfrei mit 839.326,56 EUR beziffert. Nachdem dieser Betrag das von den Angeklagten Erlangte übersteigt, steht § 73 Abs. 1 S. 2 StGB einer Anordnung des Wertersatzverfalls ihnen gegenüber entgegen. Da nach den Urteilsfeststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von dem Angeklagten Ko. bis zum 31. Dezember 2009 entnommenen Beträge in Höhe von 168.600 EUR vollständig aus den Taten 1 und 2 stammen (UA S. 75 f.), kommt insoweit auch keine Feststellung gem. § 111i Abs. 2 StPO in Betracht; eine solche ist jedoch hinsichtlich der erst am 11. Januar 2010 entnommenen weiteren 25.000 EUR (UA S. 76) auszusprechen. Gegenüber der Angeklagten Kou. , die die Tatvorteile erst am 8. Februar 2010 erlangt hat (UA S. 70, 76), ist dagegen hinsichtlich des gesamten Betrages eine entsprechende Feststellung zu treffen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Angeklagten lediglich gesamtschuldnerisch mit den weiteren Verfallsbeteiligten haften würden, was auch im Fall des Auffangrechtserwerbs des Staates zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 45 ff.).“
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Dem stimmt der Senat zu und hat dementsprechend die Urteilsformel über die Anordnung von Wertersatzverfall geändert (zur Fassung des entsprechenden Ausspruchs vgl. Senat, Beschluss vom 5. September 2013 – 1 StR 162/13).

V.

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Die Revisionen der Angeklagten haben lediglich in einem so geringen Umfang Erfolg, dass es nicht unbillig ist, sie mit den gesamten Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
RiBGH Rothfuß befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. Raum Wahl Raum Jäger Radtke

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 1 8 7 / 1 5
vom
29. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2015 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. Juli 2014 - soweit es ihn betrifft - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 1.213.703,29 Euro die Ansprüche Verletzter der Anordnung des (Wertersatz-)Verfalls entgegenstehen (§ 111i Abs. 2 StPO).
II. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es festgestellt , dass lediglich deshalb nicht auf (Wertersatz-)Verfall in Höhe von 1.213.703,29 Euro erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Es hat weiterhin ausgesprochen, dass die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
2
Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.

3
Die vom Landgericht getroffene Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO hält materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Härtevorschrift des § 73c StGB nicht erkennbar in seine Erwägungen einbezogen.
4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Regelung des § 73c Abs. 1 StGB auch im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung zu beachten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 - 4 StR 173/15; vom 18. März 2015 - 3 StR 644/14, wistra 2015, 270; vom 12. März 2015 - 2 StR 322/14, NStZ-RR 2015, 171 f. und vom 6. November 2014 - 4 StR 290/14, NStZ-RR 2015, 44). Wird in Anwendung des § 73c Abs. 1 StGB ganz oder teilweise von der Anordnung des Verfalls abgesehen, hat dies zur Folge, dass der in der Entscheidungsformel allein zu bezeichnende Vermögensgegenstand bzw. Geldbetrag, den der Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO unmittelbar oder als Zahlungsanspruch erwirbt, hinter dem Erlangten bzw. dessen Wert zurückbleibt (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 4 StR 208/13, wistra 2013, 386; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, NJW 2011, 624 f.). Die Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 StGB sind zu erörtern, wenn naheliegende Anhaltspunkte für deren Vorliegen gegeben sind (BGH, Beschlüsse vom 12. März 2015 - 2 StR 322/14, NStZ-RR 2015, 171 f.; vom 17. Juli 2013 - 4 StR 208/13, wistra 2013, 386 und vom 11. April 2013 - 4 StR 39/13, StV 2013, 610). So verhält es sich hier.

5
Das Landgericht hat die im Tatzeitraum zugeflossenen Provisionszahlungen ersichtlich in voller Höhe in die Wertberechnung nach § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO eingestellt. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Angeklagte die erhaltenen Zahlungen für seinen Lebensunterhalt, Alkohol und Glücksspiel aufgewendet hat, weiterhin unterstützte er Freunde und Verwandte (UA S. 9). Danach ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung im Vermögen des Angeklagten weder das Erlangte noch ein Gegenwert vollständig vorhanden waren (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB). Daran anknüpfend hätte sich das Landgericht mit den weiteren Voraussetzungen für eine Anwendung der Härtevorschrift auseinandersetzen und die gebotene Ermessensentscheidung treffen müssen (vgl. zu den rechtlichen Anforderungen im Einzelnen BGH, Urteile vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 178 und vom 2. Oktober 2008 - 4 StR 153/08, NStZ-RR 2009, 234 f.).
6
Dies führt zur Aufhebung des Ausspruchs nach § 111i Abs. 2 StPO. Der Senat hebt - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - auch die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatrichter widerspruchsfreie Feststellungen - insbesondere zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten - zu ermöglichen.
Rothfuß Jäger Cirener
Radtke Fischer