Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2013 - 3 StR 224/13

published on 15.10.2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2013 - 3 StR 224/13
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 224/13
vom
15. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
1.
alias:
alias:
2.
wegen zu 1.: bewaffneten Handeltreibens mit BetÀubungsmitteln u.a.
zu 2.: bewaffneten Bandenhandels mit BetÀubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der BeschwerdefĂŒhrer
und des Generalbundesanwalts - zu 2. und 4. auf dessen Antrag - am
15. Oktober 2013 gemĂ€ĂŸ § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. MĂ€rz 2013, soweit es ihn betrifft , aufgehoben
a) im Schuldspruch in den FĂ€llen II. 1.-25. der UrteilsgrĂŒnde; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur Übergabe einer Schusswaffe "Browning Baby" durch den Angeklagten an die gesondert Verfolgte Sch. aufrecht erhalten;
b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ĂŒber die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurĂŒckverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten K. wird verworfen.
3. Auf die Revision der Angeklagten S. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft, im Ausspruch ĂŒber den erweiterten Wertersatzverfall aufgehoben; die Anordnung entfĂ€llt.
4. Die weitergehende Revision der Angeklagten S. wird verworfen.
Diese BeschwerdefĂŒhrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

GrĂŒnde:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen bewaffneten Handeltreibens mit BetĂ€ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit "mit Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und zugleich von anderen Schusswaffen", wegen Handeltreibens mit BetĂ€ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 26 FĂ€llen sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit BetĂ€ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen die Angeklagte S. hat es wegen bewaffneten und bandenmĂ€ĂŸigen Handeltreibens mit BetĂ€ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit "mit tatsĂ€chlicher GewaltausĂŒbung ĂŒber eine Kriegswaffe, Besitz einer vollautomatischen Schusswaffe / einer - Pistolengriff - Vorderschaftrepetierflinte , von einer halbautomatischen Kurzwaffe und zugleich von Schusswaffen und Munition" eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhĂ€ngt, Einziehungsentscheidungen getroffen, Wertersatzverfall in Höhe von 35.000 € und erweiterten Wertersatzverfall in Höhe von 14.000 € an- geordnet. Dagegen richten sich die jeweils auf die RĂŒge der Verletzung materiellen Rechts gestĂŒtzten Revisionen der BeschwerdefĂŒhrer.
2
I. Die Revision des Angeklagten K. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegrĂŒndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Im Fall II. 25. der UrteilsgrĂŒnde hĂ€lt der Schuldspruch wegen bewaffneten Handeltreibens mit BetĂ€ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit "mit Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und zugleich von anderen Schusswaffen" sachlich-rechtlicher ÜberprĂŒfung nicht stand.
4
a) Das Landgericht hat insoweit folgende Feststellungen getroffen: Zwischen August 2011 und dem 7. April 2012 arbeitete der Angeklagte mit der gesondert verfolgten und wegen ihrer Tatbeteiligung insoweit bereits rechtskrĂ€ftig verurteilten Sch. zusammen, die von ihm in mindestens 24 FĂ€llen jeweils 500 Gramm anderweitig erworbenes Marihuana ĂŒbernahm, und diese als sein "Taxi" nach seinen Weisungen an Abnehmer in Essen, Oberhausen und anderen StĂ€dten auslieferte (FĂ€lle II. 1.-24. der UrteilsgrĂŒnde). Der Angeklagte , der mit den Abnehmern den Preis ausgehandelt hatte, verkaufte die BetĂ€ubungsmittel an diese, kassierte die fĂ€lligen BetrĂ€ge und behielt den Gewinn fĂŒr sich; die gesondert Verfolgte Sch. nahm lediglich in zwei FĂ€llen den Kaufpreis von den EmpfĂ€ngern entgegen. Der Angeklagte vergĂŒtete ihre TĂ€tigkeit dergestalt, dass er ihr gestattete, ihren Eigenbedarf aus den ĂŒbernommenen BetĂ€ubungsmitteln zu decken bzw. diese im Einzelfall zum Einkaufspreis zu erwerben. In einem weiteren Fall zwischen Oktober 2011 und dem 7. April 2012 erwarb der Angeklagte einmalig 3,5 Kilogramm Marihuana. Diese BetĂ€ubungsmittel ĂŒbernahm Sch. ebenfalls von dem Angeklagten, lagerte sie in ihrer Wohnung zwischen und portionierte sie dort nach den Anweisungen des Angeklagten, bevor sie sie wie dargestellt auslieferte (Fall II. 25. der UrteilsgrĂŒnde). In unmittelbarer NĂ€he zu diesen BetĂ€ubungsmitteln lagerte sie in ihrem Schlafzimmer entsprechend den Weisungen des Angeklagten griffbereit in einer PlastiktĂŒte versteckt eine Schusswaffe mitsamt 10 Patronen passender Munition. Diese Waffe hatte ihr der Angeklagte zuvor "gemeinsam mit BetĂ€ubungsmitteln" ĂŒbergeben.
5
b) Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch im Fall II. 25. der UrteilsgrĂŒnde nicht:
6
aa) Die Bewaffnung der gesondert Verfolgten Sch. bei der Lagerung und Portionierung der BetĂ€ubungsmittel in ihrer Wohnung fĂŒhrt bei dem Angeklagten, den die Strafkammer rechtsfehlerfrei als TĂ€ter des Handeltreibens mit BetĂ€ubungsmitteln in nicht geringer Menge angesehen hat, nicht zur Anwendung des Qualifikationstatbestandes des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Zwar stellt die Bewaffnung im Sinne dieser Vorschrift ein tatbezogenes Merkmal dar, so dass nicht nur derjenige, der unmittelbaren Zugriff etwa auf eine Schusswaffe hat, TĂ€ter eines Verbrechens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sein kann; vielmehr kann die vom gemeinsamen Tatplan umfasste Bewaffnung eines MittĂ€ters den anderen TĂ€tern nach allgemeinen GrundsĂ€tzen gemĂ€ĂŸ § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 1/02, BGHSt 48, 189). Nach dem Wortlaut der Norm, nach dem "der TĂ€ter" die Waffe mit sich fĂŒhren muss, ist die Bewaffnung eines Teilnehmers hingegen nicht ausreichend; das MitsichfĂŒhren einer Waffe durch den Gehilfen des RauschgifthĂ€ndlers fĂŒhrt demnach grundsĂ€tzlich weder bei diesem noch beim HaupttĂ€ter zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (BGH aaO, S. 194; Körner/Patzak, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 103 mwN).
7
Vorliegend ist die gesondert Verfolgte Sch. nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen - ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Tatgenossin" und der nicht durch Tatsachen unterlegten Wertung, dass sie und der Angeklagte nach einem gemeinsamen Tatplan arbeitsteilig vorgingen - nicht als seine MittĂ€terin anzusehen: Ob die Beteiligung an unerlaubtem Handeltreiben mit BetĂ€ubungsmitteln als MittĂ€terschaft oder Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen GrundsĂ€tzen ĂŒber die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. MittĂ€ter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert , sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfĂŒgt, dass sein Beitrag als Teil der TĂ€tigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als ErgĂ€nzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges VerhĂ€ltnis zur Tat hat, ist nach den gesamten UmstĂ€nden, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg , der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (st. Rspr.; s. etwa BGH, BeschlĂŒsse vom 4. September 2012 - 3 StR 337/12, NStZ-RR 2013, 46, und vom 22. Dezember 2011 - 3 StR 371/11, NStZ-RR 2012, 120). Nach diesen GrundsĂ€tzen belegen die Feststellungen allein eine Beihilfe der gesondert Verfolgten Sch. zu den BetĂ€ubungsmitteldelikten des Angeklagten: Er war derjenige, der sowohl die BetĂ€ubungsmittel beschaffte, als auch die Abnehmer fand, denen er sie gewinnbringend verĂ€ußerte und in aller Regel den Kaufpreis vereinnahmte. Er behielt den Gewinn aus den GeschĂ€ften fĂŒr sich. Die gesondert Verfolgte Sch. lieferte die Drogen hingegen lediglich nach seinen Weisungen aus bzw. lagerte und portionierte sie vorher weisungsgemĂ€ĂŸ. Mit Blick auf das eigentliche UmsatzgeschĂ€ft war der Umfang ihrer Tatbeteiligung daher gering, die Tatherrschaft besaß der Angeklagte. Auch der Grad ihres Tatinteresses spricht angesichts der geringen VergĂŒtung, die ihr der Angeklagte in Gestalt von kostenlosen oder kostenreduzierten BetĂ€ubungsmitteln gewĂ€hrte, fĂŒr ihre Gehilfenstellung, die sich nicht zuletzt auch darin widerspiegelt, dass der Angeklagte sie als sein "Taxi" bezeichnete.
8
bb) Der Schuldspruch im Fall II. 25. der UrteilsgrĂŒnde kann auch nicht deshalb Bestand haben, weil der Angeklagte selbst bei einem Handlungsteil dieses Falles des Handeltreibens mit BetĂ€ubungsmitteln bewaffnet gewesen wĂ€re. Zwar hat die Strafkammer ausgefĂŒhrt, dass er der gesondert Verfolgten Sch. die Schusswaffe "gemeinsam mit BetĂ€ubungsmitteln" ĂŒbergeben hatte; dass dies aber bei der Übergabe der 3,5 Kilogramm Marihuana im Fall II. 25. der UrteilsgrĂŒnde geschehen wĂ€re, lĂ€sst sich den Feststellungen nicht entnehmen. Angesichts des Umstandes, dass sich die Tathandlungen der FĂ€lle II. 1.-24. (Tatzeit: August 2011 bis 7. April 2012) und II. 25. (Tatzeit: Oktober 2011 bis 7. April 2012) der UrteilsgrĂŒnde zeitlich ĂŒberschneiden und durch die gesondert Verfolgte Sch. eine Zuordnung der Übergabe der Schusswaffe zu einer bestimmten BetĂ€ubungsmittelmenge nicht vorgenommen worden ist, ist es nach den bisher getroffenen Feststellungen in gleichem Maße wahrscheinlich , dass Sch. die Waffe bei einer der Übergaben von 500 Gramm Marihuana in den FĂ€llen II. 1.-24. der UrteilsgrĂŒnde von dem Angeklagten ĂŒbernahm und der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG deshalb in einem Fall mit wesentlich geringerem Schuldumfang erfĂŒllt wurde.
9
2. Da somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte in einem der FĂ€lle II. 1.-24. der UrteilsgrĂŒnde wegen bewaffneten Handeltreibens mit BetĂ€ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen ist, waren die SchuldsprĂŒche auch insoweit aufzuheben. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO schließt die dadurch gegebenenfalls eintretende VerschĂ€rfung des Schuldspruchs in einem dieser FĂ€lle nicht aus (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 1 StR 227/05, NStZ 2006, 34, 35). Allerdings wird es - sollte das neue Tatgericht die Übergabe der Waffe einem der FĂ€lle der Lieferung von 500 Gramm Marihuana zuordnen - bei Festsetzung der entsprechenden Einzel- sowie der Gesamtstrafe zu berĂŒcksichtigen sein.
10
3. Die Feststellungen zu den BetĂ€ubungsmittelgeschĂ€ften des Angeklagten , bei denen er die gesondert Verfolgte Sch. zum Lagern, Portionieren und Ausliefern der von ihm beschafften und verĂ€ußerten BetĂ€ubungsmittel einsetzte , sind rechtsfehlerfrei getroffen, so dass sie - mit Ausnahme derjenigen zur Übergabe der Waffe - bestehen bleiben können.
11
4. Der Strafausspruch kann auch in den FĂ€llen II. 26.-27. und III. der UrteilsgrĂŒnde , die von der Schuldspruchaufhebung nicht betroffen sind, keinen Bestand haben, weil das Landgericht eine Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB mit unzureichender BegrĂŒndung abgelehnt hat.
12
Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte dadurch, dass er im Fall II. 26. der UrteilsgrĂŒnde seinen Abnehmer benannte - in diesem Fall lieferte der Angeklagte die Handelsmenge von fĂŒnf Kilogramm Marihuana selbst aus -, die Voraussetzungen des § 31 BtMG erfĂŒllt habe, ohne dass dies allerdings nĂ€her ausgefĂŒhrt wird. In den ErwĂ€gungen zur Strafzumessung in den FĂ€llen II. 1.-24. und 26.-27. der UrteilsgrĂŒnde hat sie die Annahme minder schwerer FĂ€lle mit Blick auf die Menge der gelieferten BetĂ€ubungsmittel - insgesamt und in jedem Einzelfall - abgelehnt. Erschwerend kĂ€me die strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten hinzu. Sodann hat die Strafkammer ausgefĂŒhrt , dass schon aufgrund dieser UmstĂ€nde trotz der geleisteten AufklĂ€rungshilfe eine Strafrahmenmilderung "nach einer GesamtabwĂ€gung" nicht in Betracht komme.
13
Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern: Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht zwar angenommen, dass es sich bei der Entscheidung ĂŒber eine Strafrahmenmilderung nach § 31 BtMG um eine Ermessensentscheidung des Gerichts handelt, die nach einer GesamtwĂŒrdigung aller UmstĂ€nde des Falles zu treffen ist. Die Ablehnung der Strafrahmenverschiebung hat es dann aber im Wesentlichen mit der großen Menge der BetĂ€ubungsmittel und der Vielzahl der Taten begrĂŒndet, ohne - wie es geboten gewesen wĂ€re - die Bedeutung und das Gewicht des AufklĂ€rungserfolges erkennbar zu berĂŒcksichtigen (Körner/Patzak, aaO, § 31 Rn. 71 mwN). Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die UrteilsgrĂŒnde zur Bedeutung des AufklĂ€rungserfolges - immerhin benannte der Angeklagte den Abnehmer von fĂŒnf Kilogramm Marihuana - nicht verhalten. Sollte die Strafkammer - was der Senat aufgrund des Darstellungsmangels nicht abschließend beurteilen kann - letztlich von einer unwesentlichen AufklĂ€rungshilfe ausgegangen sein, hĂ€tte sie auch dies in den UrteilsgrĂŒnden nĂ€her darlegen mĂŒssen (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2010 - 5 StR 42/10, NStZ-RR 2010, 319).
14
5. Die Aufhebung der Anordnung von Wertersatzverfall gegen den Angeklagten folgt schon aus der weitgehenden Aufhebung der SchuldsprĂŒche, weil das Landgericht das aus den Taten Erlangte keiner bestimmten Straftat zugeordnet hat. FĂŒr die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Anordnung auch deshalb rechtsfehlerhaft war, weil die Strafkammer keine Tatsachen mitgeteilt hat, aus denen sich ergibt, dass der Angeklagte ĂŒberhaupt etwas - und wenn mindestens 5.000 € - aus den Straftaten erlangt hat. Der Umstand, dass es naheliegend sein mag, dass ein BetĂ€ubungsmittelhĂ€ndler bei GeschĂ€ften im festgestellten Umfang Einnahmen in dieser Höhe erzielt, enthebt das Tatgericht nicht entsprechender Feststellungen oder zumindest der Angabe einer nachvollziehbaren SchĂ€tzgrundlage. Ob sich eine solche fĂŒr das Landgericht aus den Angaben eines vernommenen Polizisten ergeben hat, kann der Senat nicht beurteilen, weil diese in den UrteilsgrĂŒnden nicht mitgeteilt werden.
15
II. Die auf die allgemein erhobene RĂŒge der Verletzung materiellen Rechts gestĂŒtzte Revision der Angeklagten S. fĂŒhrt lediglich zur Aufhebung der Anordnung des erweiterten Wertersatzverfalls; die ÜberprĂŒfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben.
16
Das Landgericht hat hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 14.000 € auf den erweiterten Verfall von Wertersatz erkannt, weil die Angeklagte in dieser Höhe von dem gesondert Verfolgten Ka. fĂŒr KuriertĂ€tigkeiten in sechs FĂ€llen, in denen sie insgesamt 34 Kilogramm Marihuana aus den Niederlanden nach Deutschland einfĂŒhrte, entlohnt worden sei.
17
Dies vermag die Anordnung des erweiterten Verfalls von Wertersatz nicht zu rechtfertigen: Die Vorschrift des § 73d StGB stellt eine Ausnahmeregelung dar, weil sie eine Verfallsanordnung nicht nur dann zulĂ€sst, wenn in dem dafĂŒr vorgesehenen strafprozessualen Verfahren ordnungsgemĂ€ĂŸ zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen ist, dass der TĂ€ter aus der konkreten Tat etwas erlangt hat, sondern bereits dann, wenn UmstĂ€nde die Annahme rechtfertigen , der TĂ€ter oder Teilnehmer einer auf § 73d StGB verweisenden Anlasstat habe aus oder fĂŒr sonstige rechtwidrige Taten etwas erlangt. Wegen dieses Ausnahmecharakters ist § 73d StGB gegenĂŒber § 73 StGB subsidiĂ€r und kann erst dann zur Anwendung gelangen, wenn nach Ausschöpfung aller zulĂ€ssigen Beweismittel ausgeschlossen werden kann, dass die Voraussetzungen des § 73 StGB erfĂŒllt sind (BGH, Beschluss vom 8. August 2013 - 3 StR 226/13 mwN). Dies schließt es aus, in Verfahren wie dem vorliegenden GegenstĂ€nde dem erweiterten Verfall zu unterwerfen, die die Angeklagte aus anderen, von der Anklageschrift nicht erfassten, aber konkretisierbaren Straftaten erlangt hat; denn diese Taten können und mĂŒssen zum Gegenstand eines gesonderten Strafverfahrens gemacht werden, in dem die Voraussetzungen des vorrangig anwendbaren § 73 StGB zu prĂŒfen sind (BGH, aaO Rn. 8; zu den Voraussetzungen einer möglichen "wahlweisen" Anordnung von [Wertersatz-]Verfall und erweitertem Verfall s. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3 sowie BGH aaO Rn. 9).
Becker Pfister SchÀfer Gericke Spaniol
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften ĂŒber die Einlegung der Revision oder die ĂŒber die Anbringung der RevisionsantrĂ€ge nicht fĂŒr beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulĂ€ssig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften ĂŒber die Einlegung der Revision oder die ĂŒber die Anbringung der RevisionsantrĂ€ge nicht fĂŒr beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulĂ€ssig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begrĂŒnden ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig fĂŒr offensichtlich unbegrĂŒndet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den GrĂŒnden dem BeschwerdefĂŒhrer mit. Der BeschwerdefĂŒhrer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche GegenerklĂ€rung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig fĂŒr begrĂŒndet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es ĂŒber das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren wird bestraft, wer BetĂ€ubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausfĂŒhrt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
als Person ĂŒber 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit BetĂ€ubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzufĂŒhren, auszufĂŒhren, zu verĂ€ußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2.
mit BetĂ€ubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einfĂŒhrt, ausfĂŒhrt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige GegenstĂ€nde mit sich fĂŒhrt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

(3) In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(1) Als TĂ€ter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als TÀter bestraft (MittÀter).

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren wird bestraft, wer BetĂ€ubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausfĂŒhrt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
als Person ĂŒber 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit BetĂ€ubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzufĂŒhren, auszufĂŒhren, zu verĂ€ußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2.
mit BetĂ€ubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einfĂŒhrt, ausfĂŒhrt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige GegenstĂ€nde mit sich fĂŒhrt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

(3) In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geÀndert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhÀngen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der TÀter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der TÀter

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der TĂ€ter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur AufklĂ€rung nach Satz 1 Nummer 1 ĂŒber den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt fĂŒr die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe fĂŒr die Höchstzahl der TagessĂ€tze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermĂ€ĂŸigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fĂŒnf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im ĂŒbrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der TÀter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der TÀter

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der TĂ€ter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur AufklĂ€rung nach Satz 1 Nummer 1 ĂŒber den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des TĂ€ters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was fĂŒr die Begehung der Tat oder fĂŒr ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur ErfĂŒllung einer Verbindlichkeit gegenĂŒber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschĂ€tzt werden.

(1) Hat der TĂ€ter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder fĂŒr sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der TĂ€ter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der GegenstÀnde anordnen, die der TÀter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch VerĂ€ußerung des Erlangten oder als Ersatz fĂŒr dessen Zerstörung, BeschĂ€digung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des TĂ€ters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was fĂŒr die Begehung der Tat oder fĂŒr ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur ErfĂŒllung einer Verbindlichkeit gegenĂŒber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschĂ€tzt werden.