Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2018 - 2 StR 121/18
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs in 65 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Bedrohung, in sieben Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, in zehn Fällen in Tateinheit mit Beleidigung, sowie vom Vorwurf der Beleidigung in dreizehn Fällen und der Sachbeschädigung in zwei Fällen wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
- 2
- Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte in der Zeit von November 2013 bis August 2015 in der Praxis der A. und G. zahnärztlich behandelt. Ab Ende August 2015 entwickelte er die wahnhafte Vorstellung, er sei bei der Behandlung erniedrigt, gequält und mittels einer Spritze vergiftet worden. Gleichzeitig unterlag er der Vorstellung, alles werde sich auflösen und erklären, wenn er die behandelnde Zahnärztin sprechen könne. Ende August 2015 forderte der Angeklagte mehrfach nachhaltig die Herausgabe der Kontaktdaten der Assistenzärztin, was ihm durch das Praxispersonal verweigert wurde. Ende September kündigte er telefonisch seinen Selbstmord an, falls ihm die Kontaktdaten nicht überlassen würden. Der Zeuge A. schaltete daraufhin den Sozialpsychiatrischen Dienst der Stadt L. ein.
- 3
- In der Zeit vom 1. Oktober 2015 bis zu seiner einstweiligen Unterbringung am 21. März 2017 suchte der Angeklagte nunmehr fast jeden Werktag die Zahnarztpraxis bzw. die nähere Umgebung des Mehrfamilien- und Geschäftshauses , in dem diese lag, auf. Ihm war bereits in der ersten Oktoberhälfte 2015 durch den Zeugen A. , der auch Miteigentümer der Immobilie ist, mündlich und schriftlich ein Hausverbot für das gesamte Grundstück, einschließlich Gebäude, Hof und Tiefgarage erteilt worden. Der Angeklagte betätigte immer wieder die Türklingel oder stellte mindestens telefonischen Kontakt her, wobei er regelmäßig die Praxisinhaber bzw. das Praxispersonal als Verbrecher und Mörder, Psychopathen, Lügner und Hexen beschimpfte. Sofern er niemanden erreichte, hinterließ er entsprechende Nachrichten auf dem Anrufbeantworter. Fangschaltungen und Rufnummernsperren umging er, indem er andere Telefonnummern nutzte. Auch an den Wochenenden und außerhalb der Arbeitszeiten kam er teilweise zu den Praxisräumen, warf an ihn selbst gerich- tete Postsendungen oder beschriebene Zettel in den Briefkasten ein oder nahm Manipulationen an Praxis- und Notdienstschildern, der im Hausflur befindlichen Briefkastenanlage sowie den Außenanlagen der Praxis vor, wobei er diese zahlreiche Male beschädigte. Vor dem Schichtwechsel wartete er nahezu täglich darauf, dass bestimmte Mitarbeiterinnen die Praxis verließen, lauerte diesen auf der Straße auf, um sie anzusprechen, anzuschreien oder zu beschimpfen.
- 4
- Die Strafkammer hat über den Zeitraum von 18 Monaten insgesamt 80 rechtswidrige Straftaten des Angeklagten festgestellt. Neben den bereits dargestellten Verstößen gegen das Hausverbot, vielschichtigen Beleidigungen und Sachbeschädigungen warf der Angeklagte unter anderem „Chinaböller“ in den Praxisvorraum, in den Hausflur sowie auf den Balkon der Praxis (Fälle II.4.1, II.4.7, II.4.8 und II.4.9), wobei er in einem Fall (II.4.1) eine Mitarbeitern fahrlässig verletzte. Er drohte, das Haus in die Luft zu sprengen (Fall II.4.4). Gegenüber einer Mitarbeiterin vollführte er die Geste des Halsdurchschneidens (Fall II.4.9). Er erschien in der Kindersprechstunde, brüllte im Empfangsbereich die Worte, „Ich ruiniere eure Praxis, ich mache euch fertig!“ und beschädigte mit einem wuchtigen Tritt die Eingangstür (Fall II.4.5). Er holte Müllsäcke aus dem Treppenhaus und verteilte den Inhalt auf dem Innenhof, in dem er sodann hoch aggressiv eine Stunde umherlief (Fall II.4.11). Er passte zwei Mitarbeiterinnen ab, brüllte sie als Hexe, Mörder, Verbrecher an, hinderte eine Praxismitarbeiterin am Weitergehen und spuckte ihr ins Gesicht, wobei er ihr Auge traf (Fall II.4.43). Er lauerte der Praxismitarbeiterin S. auf, als diese mit ihrem Pkw die Tiefgarage der Praxis verließ, und zerstach den Hinterreifen ihres Fahrzeugs (Fall II.4.57). Der Zeugin Ki. rief er bei anderer Gelegenheit zu: „Zieh deine scheiß Körperverletzung zurück! Ich spucke dir nochmal in dein scheiß Arschgesicht!“ (Fall II.4.64).
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- Eine seitens der Polizei im Januar 2016 durchgeführte Gefährderansprache bewirkte ebenso wenig eine Verhaltensänderung bei dem Angeklagten wie eine ihm mehrfach angedrohte und am 23. März 2016 durchgeführte Ingewahrsamnahme. Ein in der zweiten Jahreshälfte 2016 eingeleitetes Betreuungsverfahren verlief fruchtlos, da der Angeklagte, der über keinerlei Krankheitseinsicht verfügt, jede Zusammenarbeit mit seiner Betreuerin verweigerte.
- 6
- Nachdem der Angeklagte sich in der Zeit vom 5. Januar 2017 bis 16. Januar 2017 in Ordnungshaft in der Justizvollzugsanstalt K. wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine einstweilige Verfügung – das Amtsgericht L. hatte dem Angeklagten auf Betreiben der Praxisinhaber bereits im Dezember 2015 jede Annäherung bis auf fünf Meter an das Mehrfamilien- und Geschäftshaus untersagt – befand, setzte er sein Verhalten unverändert fort, wobei sich dieses nunmehr auch gegen Rechtsanwalt W. richtete, der für die Praxisinhaber das einstweilige Verfügungsverfahren betrieben hatte. In der ersten Märzhälfte 2017 wandte sich der Angeklagte zusätzlich mit zwei Mails an die Polizei, in denen er die Zahnärzte als Lügner, Kriminelle und Mörder darstellte.
- 7
- Der Praxisbetrieb war durch das Verhalten über den gesamten Tatzeitraum erheblich gestört. Bereits ab Oktober 2015 achteten die Mitarbeiterinnen darauf, das Gebäude in der Mittagspause oder für Besorgungen möglichst nicht alleine zu verlassen. Sie betraten nicht mehr alleine den Keller des Mehrfamilien - und Geschäftshauses. Aus Angst vor dem Angeklagten ließen sich einzelne Mitarbeiterinnen nach der Arbeit von Familienangehörigen abholen. Zudem brachten die Praxisinhaber ihre Mitarbeiterinnen so oft wie möglich mit dem Auto nach Hause oder zum Bahnhof. Alle Mitarbeiterinnen statteten sich in Absprache mit den Zahnärzten mit Pfefferspray aus. Gegen Ende des Tatzeitraumes traute sich keine der Mitarbeiterinnen mehr alleine in die Tiefgarage.
II.
- 8
- Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Maßregelausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
- 9
- 1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 Satz 1 StGB setzt die Feststellung voraus, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähigoder vermindert schuldfähig war und die Begehung auf diesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um die notwendige Gefährlichkeitsprognose zu tragen, von längerer Dauer sein. Prognostisch muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde in Folge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (§ 63 Satz 1 StGB). Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 23. August 2017 – 2 StR 278/17, juris Rn. 12; BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76; vom 12. Oktober 2016 – 4 StR 78/16, juris Rn. 9; vom 10. November 2015 – 1 StR 265/15, NStZ-RR 2016, 76 f.; vom 15. Januar 2015 – 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395 jeweils mwN).
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- 2. Diesen Anforderungen wird das angegriffene Urteil gerecht.
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- a) Die rechtsfehlerfreien Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer tragen den Schluss, dass der Angeklagte an einer krankhaften seelischen Störung (§ 20 StGB) in Form einer überdauernden wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0) leidet, und seine Steuerungsfähigkeit, bei erhaltener Einsichtsfähigkeit, bei allen Anlasstaten aufgehoben war. Die Taten resultierten aus seiner wahnhaften Gewissheit, falsch behandelt oder gar vergiftet worden zu sein und „die Sache“ mit der behandelnden Zahnärztin in einem Gespräch klären zu müssen. Die Aufhebung der Steuerungsfähigkeit sowie den symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Zustand des Angeklagten und den Anlasstaten hat das Landgericht mit dem inneren Drang des Angeklagten, der ihn zur Tatausführung zwinge, nachvollziehbar begründet.
- 12
- b) Die vom Landgericht angestellte Gefährlichkeitsprognose hält ebenfalls rechtlicher Prüfung stand. Die Annahme, der Angeklagte werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich gefährdet werden, ist nicht zu beanstanden.
- 13
- aa) Eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 63 Satz 1 StGB liegt vor, wenn diese mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, sind daher nicht ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen. Hierzu gehören beispielsweise die Beleidigung, die üble Nach- rede und die nichtöffentliche Verleumdung (§§ 185 bis 187 StGB), die Nötigung (§ 240 StGB) und Bedrohung (§ 241 StGB), Sachbeschädigungen (§ 303 StGB), der Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) und auch Nachstellungen (§ 238 StGB), soweit sie nicht mit aggressiven Übergriffen einhergehen. Zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte sind, soweit es sich nicht um bloße Bagatellen handelt, regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2017 – 2 BvR 2039/16, juris Rn. 44 mwN; BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202).
- 14
- Generell ist auf die konkreten Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls abzustellen, wobei neben der konkreten Art der drohenden Taten und dem Gewicht der jeweils bedrohten Rechtsgüter auch die zu erwartende Häufigkeit und Rückfallfrequenz von Bedeutung sein können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. August 2017 – 2 BvR 2039/16, aaO; BVerfG, vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12, juris Rn. 22, BT-Drucks. 18/7244 S. 18 f.). Das heißt, dass neben einer rein qualitativen Bewertung ergänzend auch eine quantitative Betrachtung anzustellen ist. Je höher die zu erwartende Rückfallfrequenz ist, desto eher kommen, in Grenzen, auch Abstriche bei der auf die einzelne Tat bezogenen schweren Verletzungsfolgen in Betracht, wobei maßgeblich ist, inwieweit sich aus der Art der konkret drohenden Taten und der zu erwartenden Rückfallfrequenz insgesamt eine schwere Störung des Rechtsfriedens ergibt (BGH, Urteil vom 15. November 2017 – 5 StR 439/17, juris Rn. 27; BT-Drucks. 18/7244 S. 18 f.). Die erforderliche Prognose ist dabei auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 1 StR 164/17, juris Rn. 6 mwN).
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- bb) Die von der Strafkammer unter sorgfältiger Darlegung der maßgeblichen Umstände vorgenommene Abwägung wird diesen Maßstäben gerecht.
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- (1) Die Strafkammer hat gesehen, dass die Anlasstaten für sich genommenen lediglich mit einer Höchststrafe von unter fünf Jahren geahndet werden können. Sie hat die einzelnen Taten qualitativ bewertet und belegt, dass das Aggressionspotential des Angeklagten während der einzelnen Taten bei erhaltener Impulskontrolle Schwankungen unterlag und teilweise erheblich war. Sie hat rechtsfehlerfrei neben dieser qualitativen Betrachtung ergänzend die Häufigkeit, die hohe Rückfallgeschwindigkeit zwischen den einzelnen Taten und den langen Tatzeitraum von 18 Monaten in den Blick genommen. Die Urteilsgründe belegen die durch die Quantität sowie den langen Tatzeitraum der Anlasstaten bewirkten intensiven Belastungen der Geschädigten sowie deren individuelle Betroffenheit (Schlafstörungen) und Ängste vor einer schweren Gewalttat durch den Angeklagten. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Strafkammer, es handele sich in diesem Einzelfall bei den Anlasstaten in einer Gesamtschau um erhebliche Straftaten (§ 63 Satz 1 StGB), rechtlich nicht zu beanstanden.
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- (2) Die Strafkammer hat die Persönlichkeit des Angeklagten umfassend gewürdigt und angesichts der äußerst ungünstigen Krankheitsprognose und der fehlenden Krankheitseinsicht den Schluss gezogen, dass der Angeklagte sein Verhalten unverändert fortsetzen werde und von ihm auch zukünftig mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten bei mindestens gleicher Tatintensität und Tatfrequenz drohen. Sie hat dabei seine konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung sowie die auf die Person des Angeklagten und seine Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren in die Gesamtbetrachtung eingestellt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 StR 174/17, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 594/16; NStZ-RR 2017, 76, 77).
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- (3) Die Strafkammer hat auch dargestellt, dass durch die prognostizierten Taten des Angeklagten die potentiellen Opfer erheblich geschädigt und gefährdet werden. Sie hat dabei gesehen, dass sich die Taten bisher gegen einen kleinen Kreis von Geschädigten richteten. Sie hat insoweit bei ihrer Prognose tragfähig begründet, dass zu erwarten stehe, dass sich der Wahn auf weitere Personen ausweiten werde und zulässig den Schluss gezogen, dass eine Fortsetzung der Tatserie angesichts des Gefühls der Macht- und Ausweglosigkeit erhebliche seelische Schäden der Tatopfer erwarten lässt und damit das Sicherheitsgefühl der Opfer nachhaltig und massiv beeinträchtigt und somit der Rechtsfrieden schwer gestört ist.
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- c) Die Strafkammer hat die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ausreichend begründet, da mildere Maßnahmen, die die aus der Wahnerkrankung des Angeklagten resultierende Gefahr bannen könnten, in der Vergangenheit ohne Erfolg blieben. Vor diesem Hintergrund ist ihre Wertung, das Selbstbestimmungsrecht des Angeklagten müsse ausnahmsweise vor der Sicherheit der Allgemeinheit zurücktreten , nicht zu beanstanden, zumal der Angeklagte schuldunfähig ist, so dass gegen ihn andere Einwirkungsmöglichkeiten, wie die Verhängung einer Strafe, nicht zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 1989 – 1 StR 120/89, juris Rn. 4, NJW 1989, 2959; BT-Drucks. 18/7244 S. 19). Schäfer Krehl Eschelbach Bartel Schmidt
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt
- 1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht, - 2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht, - 3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person - a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder - b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
- 4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht, - 5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht, - 6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, - 7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder - 8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.
(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht, - 2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, - 3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt, - 4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist, - 5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet, - 6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder - 7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.