Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2011 - 4 StR 635/10

bei uns veröffentlicht am22.02.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 635/10
vom
22. Februar 2011
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 22. Februar 2011 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. September 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg.
2
1. Grundlage für die Anordnung der Maßregel gegen den nicht vorbestraften , an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie leidenden Beschuldigten sind vier in den Jahren 2009 und 2010 im Abstand von jeweils mehreren Monaten begangene Straftaten:
3
(1) eine am 25. Februar 2009 während einer vom Amtsgericht Landau angeordneten Unterbringung im Pfalzklinikum begangene vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil eines mit dem Reinigen des Bodens befassten Zeugen ,
4
(2) eine am 14. Juli 2009 zum Nachteil seines Betreuers begangene versuchte Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung,
5
(3) eine am 14. Januar 2010 zum Nachteil seines Betreuers begangene Bedrohung, die dieser allerdings nicht ernst nahm, und
6
(4) Beleidigungen zweier Mitarbeiterinnen seines Betreuers am 23. März 2010, wobei die Kammer bezüglich einer vom Beschuldigten zudem begangenen versuchten Körperverletzung einen strafbefreienden Rücktritt angenommen hat.
7
Hinsichtlich der Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschuldigten hat sich die Strafkammer den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen, wonach damit zu rechnen sei, dass der Beschuldigte auch künftig gleich gelagerte Straftaten begehen werde, "eine Steigerung von Gewalt über das bekannte Maß hinaus" sei aber nicht zu erwarten (UA 12).
8
2. Diese Feststellungen und Wertungen rechtfertigen die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht.
9
a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet werden , wenn die Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Dies erfordert zwar nicht, dass die Anlasstaten selbst erheblich sind, die zu erwartenden Taten müssen aber schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen und daher zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2008 - 4 StR 6/08; vom 16. Juli 2008 - 2 StR 161/08 jeweils mwN). Die lediglich latente Gefahr oder bloße Möglichkeit zukünftiger Straftaten reicht nicht aus (BGH, Beschlüsse vom 10. September 2008 - 2 StR 291/08, vom 11. März 2009 - 2 StR 42/09, NStZ-RR 2009, 198).
10
b) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Strafkammer nicht belegt.
11
aa) Die Erheblichkeit drohender Taten kann sich ohne weiteres aus dem Delikt selbst ergeben, etwa bei Verbrechen. Ist dies nicht der Fall, kommt es grundsätzlich auf die zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der Taten an (BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08, Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563, 564). Dabei sind zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen (BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - 1 StR 437/03, Beschlüsse vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08, vom 10. August 2010 - 3 StR 268/10). Todesdrohungen gehören hierzu indes nur, wenn sie geeignet sind, den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie aus der Sicht des Betroffenen die nahe liegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich tragen (BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08, Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563, 564, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 5 StR 555/08, NStZ 2009, 383; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 5 StR 209/10). Die Gefahr bloßer Beleidigungen ist dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Unterbringung nach § 63 StGB zu rechtfertigen.
12
bb) Auf dieser Grundlage vermag allein die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte künftig den Anlasstaten gleich gelagerte Straftaten begehen wird, die Maßregelanordnung nicht zu begründen.
13
Soweit die Kammer auf die Möglichkeit tätlicher Auseinandersetzungen während einer Unterbringung abstellt, handelt es sich zwar für sich betrachtet um gewichtige Straftaten. Jedoch sind solche Verhaltensweisen innerhalb einer Einrichtung nicht ohne weiteres denjenigen Handlungen gleichzusetzen, die ein Täter außerhalb einer Betreuungseinrichtung begeht (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 2 StR 161/08 mwN). Dies gilt jedenfalls, wenn - wozu indes in dem angefochtenen Urteil nähere Feststellungen fehlen - es um das Verhalten eines in einer psychiatrischen Klinik Untergebrachten gegenüber dem im Umgang mit schwierigen und aggressiven Patienten erfahrenem oder geschultem Personal geht. Aggressives Verhalten in diesem Bereich ist nicht gleichzusetzen mit Handlungen in Freiheit gegenüber beliebigen Dritten oder dem Täter nahe stehenden Personen. Solche Taten verlangen daher - jedenfalls soweit sie nicht dem Bereich schwerster Rechtsgutsverletzungen zuzurechnen sind - schon nach ihrem äußeren Eindruck weit weniger nach einer Reaktion durch ein strafrechtliches Sicherungsverfahren und Anordnung einer strafrechtlichen Maßregel (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - 4 StR 354/97, NStZ 1998, 405). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit Ausnahme der Anlasstat vom 25. Februar 2009 bisher durch vergleichbare Taten ersichtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, obwohl er seit dem Jahr 1995 vielfach stationär in psychiatrischen Einrichtungen aufgenommen und behandelt werden musste (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2009 - 2 StR 42/09, NStZ-RR 2009, 198).
14
Auch zu erwartende Taten nach der Art und Intensität der zum Nachteil seines Betreuers oder dessen Mitarbeiter begangenen Taten sind nicht ohne weiteres geeignet, die Unterbringung des Beschuldigten zu rechtfertigen. Sie wurden von ihm jeweils in einer aus seiner Sicht besonderen Situation begangen (vor der Tat vom 14. Juli 2009 hatte der Betreuer die Bitte des Beschuldigten nach Geld abgelehnt; vor der Tat vom 14. Januar 2010 hatte sich der Beschuldigte aus seiner Wohnung ausgesperrt und seinen Betreuer gebeten, einen Schlüsseldienst zu verständigen, was dieser ebenfalls ablehnte). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte bei diesen Taten zunächst nur verbalaggressiv verhalten hat, er bei Einschreiten dritter Personen von Gewalthandlungen absah oder abgebracht werden konnte und sich beruhigen ließ (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2010 - 5 StR 492/10).
15
Insgesamt vermögen die vom Beschuldigten begangenen und drohenden Taten, die zudem in ihrer Intensität und Gefährlichkeit jedenfalls keine Steigerung erfuhren, die außerordentlich schwere Maßregel des § 63 StGB nicht zu rechtfertigen (vgl. zu einem von den Straftaten her ähnlich gelagerten, jedoch ein Nachbarschaftsverhältnis betreffenden Fall BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 5 StR 256/10, NStZ-RR 2011, 12). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte "als Opfer eines weit verzweigten Komplotts aus Ärzten, Betreuern, Polizei und Nachbarschaft" (UA 19) sieht, gegenüber denen es indes nach den Feststellungen der Strafkammer bislang ersichtlich nur in seltenen - den oben wiedergegebenen - Fällen zu Aggressionsdurchbrüchen kam.
16
3. An einer das Sicherungsverfahren abschließenden Entscheidung und einer Aufhebung des Unterbringungsbefehls ist der Senat jedoch gehindert; denn es ist nicht auszuschließen, dass weitere Feststellungen die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten gemäß § 63 StGB rechtfertigen können. Die Strafkammer hat es insbesondere unterlassen, nähere Feststellungen zu den Taten zu treffen, die Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzungen betrafen und entweder "auf den Privatklageweg verwiesen oder nach § 170 Abs. 2 StPO, teilweise wegen Schuldunfähgkeit eingestellt" wurden (UA 4, 5). Auch zu dem vom Sachverständigen in Zusammenhang mit der Gefährlichkeitsprognose erwähnten Einsatz eines Messers (UA 12) verhält sich das Urteil nicht weiter.
Ernemann Solin-Stojanović Cierniak
Franke Mutzbauer

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BESCHLUSS
4 StR 6/08
vom
18. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Hausfriedensbruchs u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 18. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. September 2007 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Der Maßregelausspruch entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt und werden die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Hälfte der Staatskasse auferlegt.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten des - im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangenen - Hausfriedensbruchs in neun Fällen und der Beleidigung für schuldig befunden undihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei begründet.
3
2. Dagegen hält die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
4
a) Allerdings begegnet das Urteil entgegen den Einwendungen der Revision keinen rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht - darin dem gehörten psychiatrischen Sachverständigen folgend - bei dem Angeklagten eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ festgestellt und darin - wie der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend belegt - einen für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorausgesetzten nicht nur vorübergehenden, sondern überdauernden Defekt vom Schweregrad des § 21 StGB gesehen hat. Auch der symptomatische Zusammenhang zwischen den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten und der festgestellten Persönlichkeitsstörung ist rechtsfehlerfrei belegt: Psychodynamisch sei die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten durch die Tendenz gekennzeichnet , Impulse auszureagieren, ohne mögliche Konsequenzen ausreichend zu berücksichtigen; dass der Angeklagte die Geschädigte hartnäckig jeweils bis auf ihr Wohnanwesen verfolgt habe, sei Ausdruck seiner gestörten Beziehungsstruktur, innerhalb derer es zu einer "krankhaften Fixierung" des Angeklagten auf die Person der Geschädigten gekommen sei, die ihm die vermeintliche "moralische Berechtigung" vermittelt habe, die Geschädigte und ihre Familie wiederholt auf ihrem Grundstück aufzusuchen. Auch wenn danach die psychiatrischen Grundlagen für eine Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB vorliegen, kann der Maßregelausspruch gleichwohl nicht bestehen bleiben , weil das Landgericht die weiter vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht ausreichend begründet hat:
5
b) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet werden , wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betreffende infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. Davon ist das Landgericht ausgegangen, indem es gemeint hat, die künftig zu erwartenden Strafen würden sich "nicht auf Übergriffe der verfahrensgegenständlichen Art beschränk(en), sondern auch auf körperliche Aggressionen erstrecken, sobald der Angeklagte eindeutige Ablehnung erfahre" (UA 17). Das Landgericht durfte bei dieser Einschätzung grundsätzlich auf die den Vorverurteilungen zu Grunde liegenden Tatgeschehen zurückgreifen. Allerdings lagen jene Vorfälle, bei denen der Angeklagte die Frauen, mit denen er in Beziehung stand, mit Fäusten geschlagen hatte, mittlerweile neun bzw. zuletzt viereinhalb Jahre zurück. Weitere aggressive Übergriffe des Angeklagten ergeben sich aus dem Urteil nicht. Auch gegen die nunmehr Geschädigte ist der Angeklagte nicht gewalttätig geworden. Das hat das Landgericht zwar nicht verkannt. Dass dies aber - wie das Landgericht ersichtlich gemeint hat - allein darauf zurückzuführen ist, dass die Geschädigte dem Angeklagten gegenüber fortdauernd ihre Zuneigung zum Ausdruck gebracht habe, wird jedoch nicht allen Umständen gerecht, die hier gegen die angenommene Gefährlichkeitsprognose sprechen. Denn auch wenn die Geschädigte dem Angeklagten weiterhin Verständnis entgegengebracht hat, hatte sie sich doch jedenfalls bereits Anfang des Jahres 2006 endgültig von ihm distanziert und sogar im Gerichtswege eine Unterlassungsverfügung gegen ihn erwirkt. Wenn der Angeklagte gleichwohl bei späteren Zusammentreffen mit ihr nicht gewalttätig geworden ist, sondern sich darauf "beschränkte", ihr - vergleichbar dem "stalking" (nunmehr seit dem 31. März 2007 strafbar nach § 238 StGB) - nachzustellen, spricht das eher dafür, dass der Angeklagte ungeachtet seiner narzisstischen Kränkbarkeit selbst dann nicht ohne Weiteres impulsiv aggressiv reagiert, wenn er bei seiner jeweiligen Bezugsperson Ablehnung erfährt. Auch wenn die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB nicht grundsätzlich voraussetzt, dass die Anlasstaten selbst erheblich sind (vgl. BGH NStZ 1986, 237), hätte es jedenfalls eingehenderer Darlegung bedurft, weshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten von erheblichem Gewicht zu erwarten sind, die die Anordnung einer zeitlich nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen vermögen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1999 – 4 StR 485/99).
6
c) Davon abgesehen könnte der Senat den Maßregelausspruch aber auch deshalb nicht bestätigen, weil entgegen der Auffassung des Landgerichts angesichts der dem absoluten Bagatellbereich zuzuordnenden, dem Angeklagten hier angelasteten Taten die Verhältnismäßigkeit der Maßregel im Sinne des § 62 StGB nicht mehr gewahrt ist. Das könnte anders zu sehen sein, wenn der Angeklagte bei den hier abgeurteilten Taten nur durch äußere, von ihm unabhängige Umstände an gravierenden Übergriffen gegenüber der Geschädigten oder ihrer Familie gehindert worden wäre. Dafür, dass es sich so verhält, lässt sich den Feststellungen aber nichts entnehmen. Die Unverhältnismäßigkeit der Maßregelanordnung wird hier auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Angeklagte nach Auffassung der sachverständig beratenen Strafkammer einer jedenfalls mehrmonatigen stationären psychiatrischen Behandlung bedarf. Denn die strafrechtliche Unterbringung rechtfertigt sich nicht schon allein auf Grund des Bestehens einer fortdauernden psychischen Störung und deren Behandlungsbedürftigkeit (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 63 Rdn. 2).
7
3. Der Senat schließt aus, dass sich auf Grund neuer Hauptverhandlung weitere Feststellungen treffen lassen, die hier die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus tragfähig begründen könnten. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entscheidet er deshalb dahin, dass der Maßregelausspruch entfällt.
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 153/08
vom
3. April 2008
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008 beschlossen:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13. Dezember 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Die Strafkammer hat den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht (§ 63 StGB). Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

I.

2
Folgendes ist festgestellt:
3
1. Der jetzt 46 Jahre alte Beschuldigte war bis vor einigen Jahren beruflich sehr erfolgreich; er erzielte etwa als Vermittler von Bausparverträgen ein Jahresgehalt von bis zu 180.000,- DM, später als Finanzberater monatliche Einnahmen bis zu 20.000,- DM. Inzwischen lebt er im Wesentlichen von der Unterstützung durch seine Freundin. Außerdem hat er Schulden von etwa 400.000,- Euro. Er arbeitet nämlich nichts mehr, da er „tagtäglich um sein Recht kämpfen müsse“. Soziale Kontakte seien weitgehend abgebaut.
4
Der Beschuldigte leidet an einer anhaltenden wahnhaften Störung (Paranoia ) in der Unterform des Querulantenwahns. Er hält sich etwa für einen Bürger des Deutschen Reiches und deshalb nicht der Staatsgewalt des durch nichts legitimierten Unrechtsstaates der Bundesrepublik unterworfen. Besonders kriminell sei die Justiz, die ihn planmäßig in den Ruin treibe. Der Direktor des Amtsgerichts Kelheim und der Präsident des Landgerichts Regensburg seien „Oberstaatsverbrecher“, die an ihm „Völkermord“ begingen.
5
2. Vor diesem Hintergrund kam es zu folgenden Taten:
6
Der Beschuldigte ist, ohne dass den Urteilsgründen Einzelheiten zu entnehmen wären, in - offenbar eine ganze Reihe - Rechtsstreitigkeiten verwickelt. Mitte 2007 hatte der Gerichtsvollzieher S. für mehrere Gläubiger Forderungen von insgesamt etwa 25.000,- Euro zu vollstrecken und bereits Gegenstände im Haus des Beschuldigten gepfändet. Um S. davon abzuhalten , die angedrohte Abholung dieser Gegenstände zu verwirklichen und ihn, den Beschuldigten, zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verhaften, drohte er ihm, „40 Leute der NPD vorbeizuschicken“, die S. „um die Ecke bringen würden“. Gleiches drohte er hinsichtlich der Eltern S. s an, wobei er diese Drohung mit dem zutreffenden Hinweis unterstrich, dass er schon in der Wohnung der Eltern gewesen sei. Am nächsten Tag überzog er S. mit einer Serie von Telefonanrufen, in dem er ihm androhte, er käme vorbei und würde ihn „töten“. Verbunden war all dies mit einer Serie von Schimpfworten gegen S. , von „Arschloch“ bis „Folterer“ und „Völkermörder“. Dann erklärte er S. aber, er könne „allen seinen Verfolgungen und auch der Tötung“ entgehen, wenn er an Eides Statt erkläre, der Amtsgerichtsdirektor und der Landgerichtspräsident, ihrerseits „Völkermörder und Verbrecher“, setzten ihn, den Gerichtsvollzieher unter Druck, damit dieser am Beschuldigten Völkermord begehe. Am nächsten Tag erschien S. mit mehreren Poli- zisten beim Beschuldigten und nahm ihn in Erzwingungshaft. Der Beschuldigte leistete keinen Widerstand, erklärte S. in der Vollzugsanstalt aber, er sei „so gut wie tot“.
7
3. Im Laufe des Verfahrens wurde der Beschuldigte vorläufig untergebracht. Seine Behandlung in der Bezirksklinik gestaltete sich sehr schwierig. So kündigte er einem der Ärzte an, er werde ihm „Leute nach Hause schicken“. Um die Absetzung eines bestimmten Medikaments zu erreichen, sagte er einem anderen Arzt zutreffend, er, der Arzt, habe doch eine Tochter, die in die Schule ginge, und nannte dabei auch die konkrete, tatsächlich von der Tochter des Arztes besuchte Schule.
8
4. Die Strafkammer hat ohne nähere Ausführungen die Taten gegen den Gerichtsvollzieher als versuchte Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und - die Tat in der Vollzugsanstalt - als Bedrohung gewertet. Jedoch sei der Beschuldigte wegen seiner Erkrankung sicher erheblich vermindert schuldfähig, möglicherweise schuldunfähig. Nach sachverständiger Beratung sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte krankheitsbedingt vergleichbare Taten auch künftig begehen werde. Soweit der Sachverständige dagegen der Meinung sei, dass bei Kranken wie dem Beschuldigten „fast regelhaft das Ausmaß einer zunehmend aggressiv getönten Impulsivität steige und deswegen im weiteren Verlauf mit gewalttätigen Eskalationen gerechnet werden müsse“, begründe dies nicht das erforderliche Maß an Wahrscheinlichkeit für die Gefahr von Aggressionsdelikten. Darauf komme es aber nicht an. Die vom Beschuldigten begangenen und in gleicher Weise von ihm zu erwartenden Taten seien konkretisierte, ernst zu nehmende Bedrohungen mit schwersten Verbrechen. Unter Hinweis auf BGH NStZ-RR 2006, 338 f. führt die Strafkammer aus, dass es sich hierbei um i.S.d. § 63 StGB erhebliche Taten handelte, die die Unterbringung des Beschuldigten gebieten würden.

II.

9
Dies hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung nicht stand.
10
1. Der rechtliche Ausgangspunkt der Strafkammer ist allerdings zutreffend.
11
Die Erheblichkeit drohender Taten kann sich ohne weiteres aus dem Delikt selbst ergeben, etwa bei Verbrechen. Ist dies nicht der Fall, kommt es auf die zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der Taten an, da das Gesetz keine Beschränkung auf bestimmte Tatbestände vorgenommen hat (BGH NStZ 1995, 228 m.w.N.). Das bedeutet, dass auch (versuchte) Nötigungen durch Bedrohungen mit schweren Verbrechen - auch ohne, dass bereits Vorbereitungshandlungen zu deren Realisierung ersichtlich oder zu erwarten wären - nicht von vorneherein als niemals erheblich i.S.d. § 63 StGB angesehen werden können. Todesdrohungen, die geeignet sind, den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen, stellen eine schwerwiegende Störung des Rechtsfriedens dar und sind nicht bloße Belästigungen. Schon im Hinblick auf das Gewicht eines Eingriffs gemäß § 63 StGB ist jedoch erforderlich, dass diese Bedrohung in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die nahe liegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt.
12
2. Die bisherigen Feststellungen werden diesem Maßstab nicht in vollem Umfang gerecht. Zwar enthält der Hinweis auf seinen Aufenthalt in der Wohnung der Eltern des Gerichtsvollziehers im Zusammenhang mit der gegen sie gerichteten Todesdrohung durchaus ein schwerwiegendes ernst zu nehmendes Drohpotential; der Hinweis auf die Schule der Tochter des Arztes könnte in die gleiche Richtung deuten. Andererseits ist der Hinweis des Beschuldigten, der tatsächlich kaum Kontakte hat, er könne „Leute“, wie z. B. „40 Leute von der NPD“ beim Gerichtsvollzieher, dessen Eltern oder auch dem Arzt „vorbeischicken“ , die dann den Gerichtsvollzieher oder dessen Eltern „um die Ecke bringen würden“, erkennbar irreal. Auch die Aufforderung an den Gerichtsvollzieher, das verbrecherische Verhalten des Amtsgerichtsdirektors und des Landgerichtspräsidenten eidesstattlich zu versichern und damit sein Leben zu retten, spricht gegen das konkrete Gewicht der Bedrohungen. Jedenfalls hätte sich die Strafkammer mit alledem auseinandersetzen müssen.

III.

13
Der Senat sieht Anlass zu folgenden Hinweisen:
14
1. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Drohungen wären erhebliche Taten zu erwarten, wenn mit Aggressionsdelikten zu rechnen wäre (vgl. van Gemmeren in MüKo § 63 Rdn. 33 m.N.). Nach den Ausführungen des Sachverständigen erscheint eine solche Gefahr nicht ausgeschlossen (vgl. oben I 4). Die Strafkammer weist allerdings mit Recht darauf hin, dass eine Gefahrenprognose , die ohne konkreten Bezug auf die Person des Betroffenen letztlich auf im Grunde statistische Erwägungen („fast regelhaft“) gestützt ist, nicht ausreicht (zur insoweit identischen Prognose im Rahmen von §§ 66 ff. StGB BGHSt 50, 121, 130 f. m.N.; vgl. auch Hanack in LK 11. Aufl. vor § 61 Rdn. 122 m.N.). Die Strafkammer setzt sich jedoch nicht damit auseinander, hatte von ihrem Standpunkt aus auch keine Veranlassung dazu, dass während der vorläufigen Unterbringung des Beschuldigten das Bezirksklinikum dem Amtsgericht mitgeteilt hat, dass „die psychische Erkrankung des Beschuldigten trotz des … stark kontrollierten 'Settings' … des Maßregelvollzugs immer wieder in eigen- und fremdgefährliche Situationen eskaliere“. Dieser Hinweis auf die Fremdgefährlichkeit könnte ein Indiz für Aggressivität sein. Hiermit wird sich die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer auseinanderzusetzen haben.
15
2. Der Beschuldigte bedrohte den Gerichtsvollzieher, um Pfändungsmaßnahmen zu verhindern. Dies spricht nicht nur für versuchte Nötigung, sondern für versuchte Erpressung (vgl. auch BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 8 für den Fall der Bedrohung des vom Gläubiger beauftragten Rechtsanwalts, damit dieser die Aufhebung angebrachter Pfändungen veranlasst; für die Bedrohung des vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollziehers, der Pfändungsmaßnahmen abbrechen soll, kann nichts anderes gelten); wäre von Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr auszugehen (vgl. hierzu BGHR StGB § 255 Drohung 9; BGH NStZ-RR 1998, 135), käme sogar räuberische Erpressung in Betracht (BGH, Beschl. vom 3. Januar 1997 - 3 StR 545/96, insoweit in BGHR StGB § 253 Abs.1 aaO nicht abgedruckt). Die irrige Annahme eines Anspruchs auf Abbruch der Pfändungen ließe die für eine Erpressung erforderliche Absicht rechtswidriger Bereicherung nicht entfallen, wenn dieser Irrtum auf die zur Schuldunfähigkeit führende Krankheit zurückgeht (BGHSt 3, 287, 289; 10, 355, 357; BGH NStZ 1991, 528; BGH NStZ-RR 2003, 11 m.w.N.), und wäre im Übrigen im Rahmen der Prüfung von § 63 StGB wegen einer solchen Tat ohne Bedeutung (BGH NStZ-RR aaO m.w.N.). All dies bedarf aber sowohl näherer Feststellungen zu den Einzelheiten der Pfändung und insbesondere dazu, ob damit zu rechnen ist, dass der Beschuldigte sich weiterhin mit Drohungen auf Kosten anderer zu bereichern versuchen wird. Dabei könnte ins Gewicht fallen, dass er vor einigen Jahren, damals noch als schuldfähig angesehen, wegen versuchter Erpressung bestraft werden musste. Er hatte nach einem verlorenen Prozess von seinem damaligen Rechtsanwalt und dessen Eltern mit - freilich nicht gegen Leib oder Leben gerichteten - Drohungen die Zahlung eines sechsstelligen Betrages an sich erzwingen wollen. Auch seine im vorliegenden Verfahren gemachte Angabe, er habe die Eltern des Gerichtsvollziehers aufgesucht, weil er diesen „in Regress“ nehmen wollte, könnte in diesem Zusammenhang Bedeutung gewinnen.

IV.

16
Nach alledem kann das angefochtene Urteil zwar keinen Bestand haben, eine rechtlich tragfähige Begründung einer Unterbringungsanordnung erscheint jedoch nicht ausgeschlossen. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Für die jeweils beim Senat beantragte Ablehnung der von der Staatsanwaltschaft begehrten Unterbringung (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGH NStZ-RR 2006, 338, 339) und die Aufhebung des Unterbringungsbefehls (§ 126a Abs. 2 i.V.m. § 126 Abs. 3 und § 120 StPO) durch den Senat ist daher kein Raum. Nack Wahl Boetticher Elf Sander

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 140/08
vom
12. Juni 2008
in dem Strafverfahren/Sicherungsverfahren
gegen
wegen Bedrohung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 2008,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Oktober 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den im Sicherungsverfahren gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft, die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, abgelehnt und im Strafverfahren von der Anordnung der Maßregel abgesehen hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat nach Verbindung zweier Strafverfahren und eines Sicherungsverfahrens gegen den Angeklagten bzw. Beschuldigten (im Folgenden : Beschuldigten) sowohl im Strafverfahren als auch im Sicherungsverfahren verhandelt. Es hat den Beschuldigten von den mit den Anklageschriften vom 16. Juni 2006 und 18. August 2006 erhobenen Vorwürfen, soweit es die Vorwürfe der Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung und einer weiteren Beleidigung zum Nachteil des Zeugen S. betrifft, wegen Schuldunfähigkeit, im Übrigen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und den im Sicherungs- verfahren gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Mit ihrer zu Ungunsten des Beschuldigten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie wendet sich dagegen, dass das Landgericht die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB abgelehnt hat. Ferner beanstandet sie, dass eine Entscheidung über die Einziehung der bei dem Angeklagten sichergestellten, die rechtswidrige Tat nach § 52 Abs. 2 Nr. 8 WaffG betreffenden Gegenstände unterblieben ist.

I.


2
1. Nach den Feststellungen leidet der nunmehr 43 Jahre alte Beschuldigte an einer erstmals im Jahr 1990 diagnostizierten chronischen Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie. Im selben Jahr unternahm er einen Suizidversuch , bei dem er sich die Pulsadern öffnete und seine Wohnung in Brand steckte. Mit Ordnungsverfügung des Polizeipräsidenten Köln vom 10. Oktober 1990 wurde ihm die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition untersagt. Das Ermittlungsverfahren wegen schwerer Brandstiftung wurde im Dezember 1990 von der Staatsanwaltschaft Köln wegen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten eingestellt. Nach einem weiteren Suizidversuch im Jahre 1997, den er ebenso wie den vorangegangenen unternommen hatte, weil er glaubte, er solle ermordet werden, ließ sich der Beschuldigte freiwillig 19 Monate lang in einem psychiatrischen Krankenhaus behandeln und wurde danach weiter ambulant psychiatrisch behandelt. Die über mehrere Jahre eingenommenen Medikamente setzte der Beschuldigte ab und nahm seitdem lediglich das Medikament Diazepam.
3
Zu den dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
4
a) Anklageschrift vom 16. Juni 2006:
5
Am 27. November 2005 kam es in dem Mietshaus in Gelsenkirchen, in dem auch der Beschuldigte wohnte, zu folgenden Vorfällen:
6
Als der Zeuge S. , nachdem er einen dumpfen Knall gehört hatte , die Wohnungstür öffnete, stand der Beschuldigte, der einen Baseballschläger in der Hand hielt, im Flur und sagte: "Wir müssen was klären". Der Zeuge schloss die Wohnungstür und informierte die Polizei. Danach klopfte der Beschuldigte an die Tür der Wohnung des Zeugen P. . Als dieser die Tür öffnete , schlug der Beschuldigte mit seinem Baseballschläger in die eigene Handfläche und sagte: "Jetzt ist es soweit. Komm' raus!" Der Zeuge P. fürchtete, geschlagen zu werden und schloss die Tür. Als der Zeuge S. die inzwischen erschienenen Polizeibeamten in seine Wohnung einließ, kam der Beschuldigte hinzu, beleidigte den Zeugen und rief ihm zu: "Wenn ich in den Knast komme, mach' ich Euch beide kalt!"
7
b) Anklageschrift vom 18. August 2006:
8
Am 17. Juli 2006 belegte der Beschuldigte den Zeugen S. im Treppenhaus des vorgenannten Mietshauses erneut mit üblen Schimpfworten. Dabei hielt er ein Klappmesser in der Hand. Der Zeuge S. zog aus Angst vor Übergriffen des Beschuldigten in eine andere Wohnung um.
9
c) Antragsschrift vom 5. Juni 2007:
10
Am 23. Februar 2007 kam es gegen Abend zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und anderen Mitbewohnern des Mietshauses, in deren Verlauf der Beschuldigte schließlich aus seiner Wohnung ein etwa 50 cm langes Messer holte und mit dem Messer in der Hand durch den Flur zu der Wohnung der Zeugin A. lief, was bei der Zeugin panische Angst auslöste. Unter welchen Umständen der Beschuldigte dann wieder in seine Wohnung gelangte , hat das Landgericht nicht aufzuklären vermocht. Der Zeuge W. hielt die Tür der Wohnung des Beschuldigten bis zum Eintreffen der von einem Mitbewohner alarmierten Polizeibeamten zu. Bei der anschließenden Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten wurden neben zahlreichen Messern u.a. ein Bogen mit Köcher und sechs gespitzten Pfeilen, ein Baseballschläger, ein Tomahawk, sieben Bajonette, verschiedene Bauteile, Magazine und „Munitionsteile“ für das G 3, ein mit einem "F" im Fünfeck gekennzeichnetes Luftgewehr , sieben Handgranaten ohne Zünder und eine Mörsergranate sichergestellt.
11
2. Das Landgericht hat hinsichtlich der Vorfälle am 27. November 2005 eine rechtswidrige Tat gemäß §§ 185, 241 Abs. 1, 52 StGB bejaht und die Äußerungen des Beschuldigten gegenüber dem Zeugen S. am 17. Juli 2006 als rechtswidrige Tat im Sinne des § 185 StGB gewertet. Hinsichtlich der dem Beschuldigten mit der Antragsschrift vom 5. Juni 2007 im Sicherungsverfahren zur Last gelegten Taten hat das Landgericht lediglich eine von dem Beschuldigten durch die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über das bei ihm sichergestellte Luftgewehr und "diverse Munitions- und Schusswaffenteile" entgegen der Ordnungsverfügung des Polizeipräsidenten Köln begangene rechtswidrige Tat im Sinne des § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG als erwiesen angesehen. Dagegen habe die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass der Beschuldigte im Verlauf der Auseinandersetzung am 23. Februar die ihm ferner zur Last gelegten beiden Bedrohungen , eine vorsätzliche Körperverletzung sowie eine versuchte gefährliche Körperverletzung begangen habe.
12
Das sachverständig beratene Landgericht hat hinsichtlich der festgestellten rechtwidrigen Taten die Schuldfähigkeit des Beschuldigten verneint, weil eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB zu allen Tatzeitpunkten mit Sicherheit zum Ausschluss der Einsichtsfähigkeit geführt habe. Die Hauptsymptome der chronischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis , an der der Beschuldigte leide, bestünden in formalen und inhaltlichen Denkstörungen, die sich in zerfahrenen Gedankenabläufen bzw. Wahnvorstellungen und Verfolgungs-, Beeinträchtigungs- und Beziehungsideen äußerten. Das Wahnerleben des Beschuldigten beziehe sich auf dessen gesamtes personelles Umfeld, das ihn nach seiner Wahrnehmung ständig bedrohe, bespitzele und beleidige. Damit einher gehe eine affektive Störung, die sich in erhöhter Reizbarkeit, gesteigertem Antrieb und verminderter Impulskontrolle äußere.
13
Die Voraussetzungen des § 63 StGB für eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Landgericht verneint , weil die hierfür erforderliche erhöhte Wahrscheinlichkeit der Begehung erheblicher Straftaten aus dem mittleren Kriminalitätsbereich nicht erkennbar sei. Die zur Anklage gebrachten Taten seien "von vornherein nicht von einem derartigen kriminellen Gewicht" gewesen. Die festgestellten rechtswidrigen Taten zum Nachteil des Zeugen S. genügten ebenso wenig wie der Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG für die Annahme einer erhöhten Wahrscheinlichkeit der Begehung künftiger erheblicher Straftaten. Zwar bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit künftigen strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschuldigten. Diese erhöhte Wahrscheinlichkeit sei aber auf die Begehung gleichartiger Straftaten wie Beleidigungen und Bedrohungen beschränkt, was für die Anordnung der Maßregel nicht ausreiche. Eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Begehung erheblicher Straftaten, etwa von Körperverletzungsdelikten, sei dagegen nicht anzunehmen. Soweit der Beschuldigte ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges im Jahre 2003 wegen einer im Jahre 2001 begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei, sei zu berücksichtigen, dass diese Tat bereits eine erhebliche Zeitspanne zurückliege. Die schwere Brandstiftung im Zusammenhang mit dem Suizidversuch im Jahre 1990 habe der Beschuldigte zudem in einer Ausnahmesituation begangen. Soweit es die rechtswidrige Tat nach § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG betreffe, bestehe "derzeit" keine erhöhte Wahrscheinlichkeit weiterer vergleichbarer Taten des Beschuldigten, weil sämtliche erlaubnispflichtigen oder auf Grund der Verfügung des Polizeipräsidenten Köln verbotenen Waffen „eingezogen“ worden seien.

II.


14
Die Staatsanwaltschaft hat den Freispruch des Beschuldigten von den ihm in den hinzu verbundenen Strafverfahren zur Last gelegten Taten von dem Revisionsangriff ausgenommen. Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist zulässig (vgl. BGH NStZ 1995, 609, 610; Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 318 Rdn. 24; Frisch in SK-StPO § 344 Rdn. 21, jew. m.w.N.).
15
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Landgericht den im Sicherungsverfahren gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft, die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, abgelehnt und im Strafverfahren von der Anordnung der Maßregel abgesehen hat. Im Übrigen ist sie unbegründet.
16
1. Die Nichtanordnung der Unterbringung des Beschuldigten nach § 63 StGB wegen der im Strafverfahren festgestellten rechtswidrigen Taten zum Nachteil des Zeugen S. und der im Sicherungsverfahren festgestellten rechtswidrigen Tat nach § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die der für den Beschuldigten günstigen Gefährlichkeitsprognose zugrunde liegende Gesamtwürdigung weist Wertungsfehler auf. Sie ist zudem lückenhaft und lässt deshalb die gebotene umfassende revisionsrechtliche Überprüfung der Würdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und der Taten nicht zu.
17
a) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass wegen der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit und mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) nur schwere Störungen des Rechtsfriedens , die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen (vgl. BGHSt 27, 246, 248; BGH NStZ 2008, 210, 212 m.w.N.). Die Annahme des Landgerichts , die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte künftig rechtswidrige Taten wie die festgestellten Anlasstaten zum Nachteil des Zeugen S. im Sinne der §§ 185 und 241 StGB begehen werde, vermöge seine Unterbringung nach § 63 StGB nicht zu rechtfertigen, weil die festgestellten Anlasstaten nicht in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichten, lässt zwar entgegen der Auffassung der Revision nicht besorgen, dass das Landgericht verkannt haben könnte, dass die Anlasstat selbst grundsätzlich nicht erheblich im Sinne des § 63 StGB sein muss (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 63 Rdn. 3). Vielmehr hat das Landgericht trotz der Verneinung der Erheblichkeit dieser Anlasstaten auch geprüft, ob eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Begehung schwerer Delikte gegeben ist, und dies verneint (UA S. 22). Durchgreifenden Bedenken begegnet aber die Gewichtung der festgestellten Bedrohung und damit auch der zu erwartenden gleichartigen Taten des Beschuldigten als nicht erheblich im Sinne des § 63 StGB.
18
Ergibt sich die Erheblichkeit drohender Taten nicht aus dem Delikt selbst, wie etwa bei Verbrechen, kommt es auf die zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der Taten an, da das Gesetz keine Beschränkung auf bestimmte Tatbestände vorgenommen hat (vgl. BGH NStZ 1995, 228; BGH, Beschluss vom 3. April 2008 – 1 StR 153/08 - Rdn. 14). Das bedeutet, dass auch Bedrohungen im Sinne des § 241 StGB nicht von vornherein als unerheblich im Sinne des § 63 StGB angesehen werden können. Todesdrohungen, die geeignet sind, den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen, stellen eine schwerwiegende Störung des Rechtsfriedens dar und sind nicht bloße Belästigungen. Schon im Hinblick auf das Gewicht eines Eingriffs gemäß § 63 StGB ist jedoch erforderlich, dass die Bedrohung in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die nahe liegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2008 – 1 StR 153/08 - Rdn. 11). Es hätte deshalb der Erörterung bedurft, ob die Bedrohung des Zeugen S. aus dessen Sicht die Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trug. Dies liegt nach den Feststellungen nahe, denn der Bedrohung und Beleidigung des Zeugen war vorausgegangen, dass der Beschuldigte den Zeugen mit einem Baseballschläger aufgesucht und damit ein erhebliches Drohpotential aufgebaut hatte, was den Zeugen veranlasst hatte, sofort die Wohnungstür zu schließen und die Polizei zu informieren.
19
b) Soweit der Beschuldigte die tatsächliche Gewalt über die bei ihm sichergestellten Gegenstände ausgeübt hat, hat das Landgericht verkannt, dass er damit nach den bisherigen Feststellungen, jedenfalls soweit es die sichergestellten Magazine und „Munitionsteile“ für das G 3, die Mörsergranate und - möglicherweise - die Handgranaten ohne Zünder betrifft (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG Nr. 29 c, 46, 49, 50), auch den Verbrechenstatbestand des § 22 a Abs. 1 Nr. 6 a KWKG und damit eine schon vom Deliktstyp her im Sinne des § 63 StGB erhebliche Tat verwirklicht haben könnte. Hierzu hätte es näherer Feststellungen zur Beschaffenheit der vorgenannten Gegenstände bedurft. Selbst wenn diese tatsächlich, etwa im Wege der außergerichtlichen Einziehung , eingezogen worden sein sollten, spräche dies entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht entscheidend gegen die Gefährlichkeit des Beschuldigten , weil dieser, womit sich das Landgericht hätte auseinandersetzen müssen, nach den Feststellungen ein „besonderes Interesse an Waffen aller Art“ hat. Es liegt daher nicht fern, dass er sich erneut solche beschaffen kann und wird.
20
c) Zudem fehlt eine Gesamtschau der konkreten Tatumstände der rechtswidrigen Taten zum Nachteil des Zeugen S. , die ebenfalls für die Gefährlichkeit des Beschuldigten sprechen können, wie das Mitführen eines Baseballschlägers oder eines Messers. Ebenso hätte in die Gesamtschau einbezogen werden müssen, dass der Beschuldigte, wie das Herbeiholen eines 50 cm langen Messers im Verlauf der – nicht ausgeurteilten - Auseinandersetzung am 23. Februar 2007 belegt, aufgrund seines Zustandes dazu neigt, sich mit einem Messer oder anderen gefährlichen Werkzeugen zu bewaffnen. Dies kann vor dem Hintergrund der krankheitsbedingt verminderten Impulskontrolle und erhöhten Reizbarkeit dafür sprechen, dass künftig auch mit Aggressionsdelikten des Beschuldigten zu rechnen ist, zumal die Erkrankung des Beschuldigten nach den Ausführungen des Sachverständigen mangels fachpsychiatrischer und medikamentöser Behandlung einen progredienten, chronischen Verlauf nimmt.
21
Soweit das Landgericht den früheren Taten des Beschuldigten wegen des Zeitablaufs keine indizielle Bedeutung beigemessen hat, hätte es gleichwohl der Mitteilung der Hintergründe dieser Taten bedurft, weil auch länger zurückliegende Taten eine, wenn auch eingeschränkte indizielle Bedeutung für die Gefährlichkeitsprognose haben können. Dies gilt namentlich für die gefährliche Körperverletzung vom 1. November 2001, aber auch für die nach Auffassung des Landgerichts in einer „Ausnahmesituation“ im Jahre 1990 begangene schwere Brandstiftung, bei deren Begehung der Beschuldigte schuldunfähig gewesen ist. Der Mitteilung bedurft hätten auch die Gründe der auf § 40 WaffG gestützten Untersagungsverfügung. Unter den hier gegebenen Umständen hätte es schließlich näherer Darlegung des vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens bedurft, zumal nach den Urteilsausführungen unklar bleibt, zu welcher Einschätzung der Gefährlichkeit des Beschuldigten der Sachverständige in der Hauptverhandlung gelangt ist.
22
2. Soweit die Revision beanstandet, dass eine Entscheidung über die Einziehung der das Waffendelikt betreffenden sichergestellten Gegenstände unterblieben ist, lässt sie außer acht, dass im Sicherungsverfahren nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden dürfen. Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 440 StPO). Der danach erforderliche gesonderte Antrag (§ 440 Abs. 1 StPO) ist hier nicht gestellt worden, so dass es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2003 - 3 StR 405/03).

III.


23
Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils, soweit dieses angefochten ist. Die infolge der wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels eingetretene Rechtskraft des Freispruchs bewirkt nur, dass der Beschuldigte vor einer Bestrafung wegen der Taten, die Gegenstand des Strafverfahrens sind, geschützt ist. Auch hinsichtlich dieser Taten muss der neue Tatrichter ebenso wie zu den Taten, die Gegenstand des Sicherungsverfahrens sind, als Grundlage für eine etwaige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eigene Feststellungen zum objektiven und zum subjektiven Tatbestand sowie zur Schuldfähigkeit treffen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Ernemann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 437/03
vom
17. Februar 2004
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
17. Februar 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Januar 2003 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat es abgelehnt, den Beschuldigten gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, da er "lediglich lästige", geringfügige Taten begangen habe und schwerwiegendere Taten auch in Zukunft nicht zu erwarten seien.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.


1. Bei dem jetzt 48 Jahre alten Beschuldigten liegt als Folge einer frühkindlichen Hirnentzündung eine hirnorganisch begründete psychische Wesensveränderung vor, die im wesentlichen von "paranoiden Befürchtungen sowie einer Störung der Affektivität" geprägt ist. Der Beschuldigte fühlt sich "von Personen aus seiner nächsten Umgebung beeinträchtigt und bedroht", was
immer wieder zu "aggressiven Spannungszuständen" führt. Insgesamt liegt eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB vor.
2. Im Zustand der krankheitsbedingten Schuldunfähigkeit hat der Beschuldigte etwa den Hausmeister der Wohnanlage, in der er seit 1990 wohnt, beschimpft und mit dem Tode bedroht, ebenso weitere Personen - überwiegend Nachbarn - beschimpft, ohne daß in allen Fällen klar würde, wodurch die Vorgänge ausgelöst wurden. Soweit festgestellt, handelt es sich darum, daß sich die Nachbarn, teilweise durch Einschalten der Polizei, gegen Belästigungen durch den Angeklagten - Lärmen oder Herumwerfen von Abfällen - zu schützen versuchten. Neben bloß verbalen Ausfällen kam es aber auch zu Sachbeschädigungen - so zerstach er einen Reifen des Pkw's der Nachbarin V., die sich dagegen verwahrt hatte, daß er immer wieder Knochen in ihren Garten warf - und zu Körperverletzungen. Er gab etwa der Nachbarin H. eine Ohrfeige, als sie ihn zur Ruhe mahnte, nachdem sie durch sein intensives Lärmen im Hausflur aus dem Schlaf gerissen war. Den Polizeibeamten S. versuchte er mit der Faust ins Gesicht zu schlagen, wobei er ihn jedoch nur streifte. Vorausgegangen war, daß der Beschuldigte den Vater S.s - wie dieser seinem Sohn mitgeteilt hatte - aus nicht erkennbaren Gründen beleidigt und zu schlagen versucht haben soll.
3. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß bei der Bewertung der Taten des Beschuldigten auch frühere Taten mit zu berücksichtigen sind. Insoweit hat sie, teils anhand früherer Urteile, in einem Fall durch Beweisaufnahme über einen von einem anderen Gericht gemäß § 154 StPO eingestellten Vorwurf; unter anderem folgendes festgestellt:

a) 1989 zerschlug der Beschuldigte in der Wohnung seiner Eltern vier Türen und trat auf den Vater ein. Einige Stunden nach diesem Vorfall zerschlug
er die Schlafzimmertür und ging mit einem Hammer auf den Vater los. Als dieser ihm den Hammer entreißen und flüchten konnte, warf er die Mutter zu Boden und brach ihr den Oberarm. Als schließlich die Polizei kam, kratzte er, biß und schlug auf die Polizisten ein. Einer von ihnen wurde an Händen und Armen verletzt. Er entriß einem Polizisten die Dienstwaffe, deren "Benutzung ... scheiterte, da der Abzug ... blockiert war".
Wegen dieser Taten wurde der Beschuldigte in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, wobei die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Näheres ist nicht mitgeteilt.

b) Erneut wurde 1998 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und zur Bewährung ausgesetzt. Der Beschuldigte hatte auf offener Straße einen Herrn W. - ob Nachbar oder nicht, bleibt offen - ohne erkennbaren Grund beleidigt, angegriffen, zu Boden geworfen und sich auf ihn gesetzt. W. erlitt eine Trümmerfraktur eines Fingers und mußte wochenlang einen Gips tragen.

c) Wegen dieser Verurteilung wurde ein weiteres Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt. Der Beschuldigte hatte auf der Straße einen verstorbenen Arbeitskollegen gegenüber dessen Witwe beschimpft und ihr und ihrem Begleiter vorgeworfen, ihm einige Wochen zuvor in einem Park nachgeschaut zu haben. Als sich der Begleiter diese Beleidigungen und Belästigungen verbat , "schob" er sein Fahrrad gegen ihn und schlug ihn mit der Faust ins Gesicht.
4. Nach Auffassung der Strafkammer liegen insgesamt nicht erhebliche, sondern nur lästige Taten vor, die sich im "unteren Bereich" bewegten; letztlich seien es "Nachbarstreitigkeiten", denen mit den "Mitteln des Zivilrechts" zu begegnen sei. Zwar sei auch in Zukunft mit vergleichbaren "Konflikten" und dem
entsprechend mit vergleichbaren - nicht aber schwerwiegenderen Taten - zu rechnen, eine im Sinne des § 63 StGB bedeutsame Gefahr für die Allgemeinheit begründe dies jedoch nicht. Auch unter Berücksichtigung der im einzelnen gewürdigten früheren Taten sei daher eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unverhältnismäßig und komme nicht in Betracht.

II.


Wenn die Strafkammer auch von im Ansatz rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgeht, hält das Urteil rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Selbst wenn den Bewertungen der Strafkammer im übrigen zu folgen wäre, sind ihre Erwägungen an einer zentralen Stelle unklar.
Der gerichtliche Sachverständige, dessen Sachkunde die Strafkammer hervorhebt, sieht bei "weiterer Verschlechterung des psychischen Befindens" eine "Eskalationsgefahr". Zugleich hat er die Möglichkeit schwerer wiegender rechtswidriger Taten nach den Urteilsfeststellungen aber als "reine Spekulation" bezeichnet. Im Ergebnis habe er bei "Anwendung der erwähnten Kriterien" nur eine Wiederholungsgefahr für mit den vorliegenden "vergleichbare Delikte" bejaht.
Es erscheint schon wenig naheliegend, daß ein erfahrener Sachverständiger im Rahmen eines Gutachtens über den gegenwärtigen und den zu erwartenden künftigen psychischen Zustand im Rahmen seiner Prognose nach eigener Bewertung "reine Spekulationen" anstellt. Auch die Verknüpfung dieser Prognose mit den "erwähnten Kriterien" ist unklar. Es ist zwar nicht ausdrücklich gesagt, welche Kriterien damit gemeint sind, jedoch hat die Strafkammer im übrigen, wenn auch unter unterschiedlichen Aspekten, allein rechtliche Erwägungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit angestellt. Die rechtliche Gewich-
tung festgestellter Taten durch das Gericht kann aber nicht verdeutlichen, warum aus psychiatrischer Sicht mit gewichtigeren als den festgestellten Taten nicht zu rechnen ist.
2. Unabhängig davon bestehen sowohl gegen die Bewertung der früheren als auch der verfahrensgegenständlichen Taten rechtliche Bedenken:

a) Den Vorfall aus dem Jahre 1989 hält die Strafkammer nicht nur wegen des inzwischen verstrichenen Zeitraums für wenig bedeutsam, sondern auch wegen des zugrundeliegenden, inzwischen aber überwundenen Vater -Sohn-Konflikts. Ob auch der Angriff gegen die Mutter, der immerhin zu einem Oberarmbruch führte, deshalb und wegen der zusätzlich genannten ehelichen Spannungen der Eltern als weitgehend relativiert angesehen werden kann, erscheint zumindest fraglich. Dies gilt noch mehr für die Annahme, all dies lasse auch das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Polizei in einem vergleichsweise milden Licht erscheinen. Soweit sich die Strafkammer mit dem gewaltsamen Entreißen der Waffe befaßt, ist insbesondere die Erwägung, der Beschuldigte habe möglicherweise mit der Waffe nur drohen wollen, mit der Feststellung unvereinbar, die Benutzung der Waffe sei an ihrem blockierten Abzug gescheitert.

b) Auch die Erwägung, das Verhalten des Beschuldigten gegenüber Herrn W. wiege deshalb weniger schwer, weil er ihn zuvor ohne erkennbaren Grund (unter anderem mit dem Wort "Dreckhammel") beleidigt habe und der Trümmerbruch des Fingers nicht eigentlich beabsichtigt, sondern Folge der Auseinandersetzung wegen dieser "Formalbeleidigung" gewesen sei, ist nicht ohne weiteres einsichtig. Der Beschuldigte hat W. ohne erkennbaren Grund beleidigt, ihn geschlagen, auf den Boden geworfen und sich auf ihn gesetzt ; dies führte zu dem Trümmerbruch. Ohne daß es auf eine isolierte Bewertung jeder einzelnen Phase dieses Geschehens ankäme, liegt diese auch in
ihrem Ursprung auf einen Angriff des Beschuldigten zurückgehende Verletzung schon auf Grund ihrer Schwere jedenfalls nicht, wie die Strafkammer meint, "im untersten Bereich".

c) Für die Bewertung des von der Strafkammer ebenfalls dem "unteren Bereich" zugeordneten Faustschlags ins Gesicht des Begleiters der Witwe des früheren Arbeitskollegen gilt nichts anderes.

d) Es mag dahinstehen, ob allein die aufgezeigten Bedenken gegen die Bewertung der früheren Taten notwendig zur Aufhebung des Urteils führen müßten, wenn die verfahrensgegenständlichen Taten rechtsfehlerfrei gewürdigt wären.
Dies ist jedoch nicht der Fall.
Insbesondere folgt dies aus der Annahme, es lägen (nur) "Nachbarstreitigkeiten" vor. Dieser Begriff erweckt letztlich den Anschein wechselseitiger Auseinandersetzungen, die in räumlich engem Zusammenleben der Beteiligten ihre Wurzel haben, an objektiv eher weniger bedeutende Gründe anknüpfen und im Grunde leicht bereinigt werden könnten. Auch wenn dies, wie hier, voraussichtlich nicht gelingen wird, so will die Strafkammer offenbar zum Ausdruck bringen, handele es sich unter diesen Umständen jedenfalls nicht um Vorgänge , die ein nachhaltiges Eingreifen in Form einer Unterbringung gemäß § 63 StGB rechtfertigen könnten.
All dies wird den Feststellungen zur Art der Erkrankung des Beschuldigten und den daraus resultierenden Folgen nicht gerecht. Der Beschuldigte fühlt sich offenbar von jedermann, der mit ihm in Kontakt kommt, bedroht und reagiert mit Aggression. Dies war offenbar schon so, als er noch bei den Eltern lebte - die Strafkammer erwähnt über den Vorgang von 1989 hinaus häufige
wechselseitige Handgreiflichkeiten - und gilt auch für die jeweiligen Nachbarn. Darüber hinaus ist aber auch jeder andere gefährdet, wie z.B. der Begleiter der Witwe des Arbeitskollegen, Polizisten, wohl auch der Vater des Polizisten S., oder auch der auf der Straße angegriffene Herr W., dessen Beziehung zum Beschuldigten die Urteilsgründe nicht ergeben. Ein weiterer wesentlicher Unterschied zu "Nachbarstreitigkeiten" liegt auch darin, daß, soweit ersichtlich, keiner dieser Geschädigten durch auch nur im weitesten Sinne vorwerfbares eigenes Verhalten die Attacken des Beschuldigten ausgelöst hat. Insgesamt liegt die Bewertung nahe, daß infolge der Krankheit des Beschuldigten jedermann , der irgendwie in Kontakt mit ihm gerät, mit Angriffen nicht nur gegen seine Ehre und jedenfalls in Einzelfällen auch gegen sein Eigentum, sondern auch gegen seine körperliche Integrität rechnen muß. Es bedarf auch keiner weiteren Darlegung, daß körperliche Attacken, die wiederholt sogar zu Knochenbrüchen geführt haben, aber auch Ohrfeigen oder Faustschläge ins Gesicht nicht lediglich lästige und unbedeutende und daher von der Allgemeinheit hinzunehmende Vorfälle sind (vgl. auch BGH, Beschluß vom 16. Januar 2003 - 1 StR 531/02), selbst wenn im Einzelfall Ohrfeige oder Fausthieb den Betroffenen letztlich aus Zufall oder wegen eigenen geschickten Ausweichens nicht oder nicht mit voller Wucht getroffen hat. Es fällt auch ins Gewicht, daß sich diese Vorfälle, entsprechend der fortbestehenden Grunderkrankung über Jahre hin immer wiederholt haben, ohne daß es unter diesen Umständen darauf ankäme , ob, was die Strafkammer verneint, schon von einer Tatserie auszugehen ist.
3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Auch die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen waren aufzuheben. Der Beschuldigte hat sich dahin eingelassen, er zersteche keine Reifen und habe niemanden geschlagen. Er hatte mangels Beschwer keine Möglichkeit , überprüfen zu lassen, ob die gegenteiligen Feststellungen der Strafkammer rechtsfehlerfrei getroffen wurden. Sie können daher nicht als mögliche
Grundlage einer Unterbringung des Beschuldigten bestehenbleiben (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 204 m.w. Nachw. für den vergleichbaren Fall der Aufhebung eines Freispruchs).

III.


Der Senat sieht Anlaß zu folgendem Hinweis:
Bei der Frage der Notwendigkeit einer hier in Frage kommenden Maßregel kommt es gemäß § 63 StGB entscheidend auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung an (BGH, Beschluß vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 428/00; Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 63 Rdn. 13, vor § 61 Rdn. 10 m.w. Nachw.).
Aus im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ergibt sich, daß der Beschuldigte auf Anordnung des Landratsamtes München am 11. April 2002 in das Bezirkskrankenhaus Haar eingewiesen wurde, wo er im Rahmen des vorliegenden Verfahrens am 20. Juni 2002 begutachtet wurde.
Die Strafkammer führt aus, daß bei "Rückkehr des Beschuldigten in sein bisheriges Umfeld" wieder mit Taten der festgestellten Art zu rechnen sei. Dies spricht dafür, daß er auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch im Bezirkskrankenhaus war. In gleiche Richtung deutet die Aussage der "behandelnden Ärztin", die von einer deutlichen Verbesserung durch die Behandlung im Bezirkskrankenhaus berichtet hat, wenn auch keine wirkliche Krankheitseinsicht und keine endgültige Stabilisierung vorliege. Eine zunehmende Stabilisierung sei "auf Grund des geänderten äußeren Rahmens" aber festzustellen, aggressives Verhalten sei seit Juli 2002 nicht mehr aufgefallen. Dementsprechend basiert auch die Prognose des gerichtlichen Sachverständigen auf der Annahme einer "Unterbrechung der Behandlung".

All dies hat die Strafkammer nicht erkennbar erörtert, sondern sie geht ohne weiteres von der Gefahr weiterer Taten "bei Rückkehr" aus. Die rechtlich gebotene Feststellung einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit künftiger Taten (vgl. BGH NStZ 1993, 78) ist unter diesen Umständen den Urteilsgründen nicht hinreichend klar zu entnehmen. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird daher nähere Feststellungen zum weiteren Verlauf der Behandlung und den Lebensverhältnissen und dem Zustand des Beschuldigten zum Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung zu treffen haben. Je nach den Umständen könnte die Grundlage für eine Unterbringung entfallen sein oder jedenfalls die Grundlage für eine (nochmalige) Aussetzung einer Unterbringungsanordnung zur Bewährung vorliegen.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 153/08
vom
3. April 2008
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008 beschlossen:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13. Dezember 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Die Strafkammer hat den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht (§ 63 StGB). Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

I.

2
Folgendes ist festgestellt:
3
1. Der jetzt 46 Jahre alte Beschuldigte war bis vor einigen Jahren beruflich sehr erfolgreich; er erzielte etwa als Vermittler von Bausparverträgen ein Jahresgehalt von bis zu 180.000,- DM, später als Finanzberater monatliche Einnahmen bis zu 20.000,- DM. Inzwischen lebt er im Wesentlichen von der Unterstützung durch seine Freundin. Außerdem hat er Schulden von etwa 400.000,- Euro. Er arbeitet nämlich nichts mehr, da er „tagtäglich um sein Recht kämpfen müsse“. Soziale Kontakte seien weitgehend abgebaut.
4
Der Beschuldigte leidet an einer anhaltenden wahnhaften Störung (Paranoia ) in der Unterform des Querulantenwahns. Er hält sich etwa für einen Bürger des Deutschen Reiches und deshalb nicht der Staatsgewalt des durch nichts legitimierten Unrechtsstaates der Bundesrepublik unterworfen. Besonders kriminell sei die Justiz, die ihn planmäßig in den Ruin treibe. Der Direktor des Amtsgerichts Kelheim und der Präsident des Landgerichts Regensburg seien „Oberstaatsverbrecher“, die an ihm „Völkermord“ begingen.
5
2. Vor diesem Hintergrund kam es zu folgenden Taten:
6
Der Beschuldigte ist, ohne dass den Urteilsgründen Einzelheiten zu entnehmen wären, in - offenbar eine ganze Reihe - Rechtsstreitigkeiten verwickelt. Mitte 2007 hatte der Gerichtsvollzieher S. für mehrere Gläubiger Forderungen von insgesamt etwa 25.000,- Euro zu vollstrecken und bereits Gegenstände im Haus des Beschuldigten gepfändet. Um S. davon abzuhalten , die angedrohte Abholung dieser Gegenstände zu verwirklichen und ihn, den Beschuldigten, zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verhaften, drohte er ihm, „40 Leute der NPD vorbeizuschicken“, die S. „um die Ecke bringen würden“. Gleiches drohte er hinsichtlich der Eltern S. s an, wobei er diese Drohung mit dem zutreffenden Hinweis unterstrich, dass er schon in der Wohnung der Eltern gewesen sei. Am nächsten Tag überzog er S. mit einer Serie von Telefonanrufen, in dem er ihm androhte, er käme vorbei und würde ihn „töten“. Verbunden war all dies mit einer Serie von Schimpfworten gegen S. , von „Arschloch“ bis „Folterer“ und „Völkermörder“. Dann erklärte er S. aber, er könne „allen seinen Verfolgungen und auch der Tötung“ entgehen, wenn er an Eides Statt erkläre, der Amtsgerichtsdirektor und der Landgerichtspräsident, ihrerseits „Völkermörder und Verbrecher“, setzten ihn, den Gerichtsvollzieher unter Druck, damit dieser am Beschuldigten Völkermord begehe. Am nächsten Tag erschien S. mit mehreren Poli- zisten beim Beschuldigten und nahm ihn in Erzwingungshaft. Der Beschuldigte leistete keinen Widerstand, erklärte S. in der Vollzugsanstalt aber, er sei „so gut wie tot“.
7
3. Im Laufe des Verfahrens wurde der Beschuldigte vorläufig untergebracht. Seine Behandlung in der Bezirksklinik gestaltete sich sehr schwierig. So kündigte er einem der Ärzte an, er werde ihm „Leute nach Hause schicken“. Um die Absetzung eines bestimmten Medikaments zu erreichen, sagte er einem anderen Arzt zutreffend, er, der Arzt, habe doch eine Tochter, die in die Schule ginge, und nannte dabei auch die konkrete, tatsächlich von der Tochter des Arztes besuchte Schule.
8
4. Die Strafkammer hat ohne nähere Ausführungen die Taten gegen den Gerichtsvollzieher als versuchte Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und - die Tat in der Vollzugsanstalt - als Bedrohung gewertet. Jedoch sei der Beschuldigte wegen seiner Erkrankung sicher erheblich vermindert schuldfähig, möglicherweise schuldunfähig. Nach sachverständiger Beratung sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte krankheitsbedingt vergleichbare Taten auch künftig begehen werde. Soweit der Sachverständige dagegen der Meinung sei, dass bei Kranken wie dem Beschuldigten „fast regelhaft das Ausmaß einer zunehmend aggressiv getönten Impulsivität steige und deswegen im weiteren Verlauf mit gewalttätigen Eskalationen gerechnet werden müsse“, begründe dies nicht das erforderliche Maß an Wahrscheinlichkeit für die Gefahr von Aggressionsdelikten. Darauf komme es aber nicht an. Die vom Beschuldigten begangenen und in gleicher Weise von ihm zu erwartenden Taten seien konkretisierte, ernst zu nehmende Bedrohungen mit schwersten Verbrechen. Unter Hinweis auf BGH NStZ-RR 2006, 338 f. führt die Strafkammer aus, dass es sich hierbei um i.S.d. § 63 StGB erhebliche Taten handelte, die die Unterbringung des Beschuldigten gebieten würden.

II.

9
Dies hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung nicht stand.
10
1. Der rechtliche Ausgangspunkt der Strafkammer ist allerdings zutreffend.
11
Die Erheblichkeit drohender Taten kann sich ohne weiteres aus dem Delikt selbst ergeben, etwa bei Verbrechen. Ist dies nicht der Fall, kommt es auf die zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der Taten an, da das Gesetz keine Beschränkung auf bestimmte Tatbestände vorgenommen hat (BGH NStZ 1995, 228 m.w.N.). Das bedeutet, dass auch (versuchte) Nötigungen durch Bedrohungen mit schweren Verbrechen - auch ohne, dass bereits Vorbereitungshandlungen zu deren Realisierung ersichtlich oder zu erwarten wären - nicht von vorneherein als niemals erheblich i.S.d. § 63 StGB angesehen werden können. Todesdrohungen, die geeignet sind, den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen, stellen eine schwerwiegende Störung des Rechtsfriedens dar und sind nicht bloße Belästigungen. Schon im Hinblick auf das Gewicht eines Eingriffs gemäß § 63 StGB ist jedoch erforderlich, dass diese Bedrohung in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die nahe liegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt.
12
2. Die bisherigen Feststellungen werden diesem Maßstab nicht in vollem Umfang gerecht. Zwar enthält der Hinweis auf seinen Aufenthalt in der Wohnung der Eltern des Gerichtsvollziehers im Zusammenhang mit der gegen sie gerichteten Todesdrohung durchaus ein schwerwiegendes ernst zu nehmendes Drohpotential; der Hinweis auf die Schule der Tochter des Arztes könnte in die gleiche Richtung deuten. Andererseits ist der Hinweis des Beschuldigten, der tatsächlich kaum Kontakte hat, er könne „Leute“, wie z. B. „40 Leute von der NPD“ beim Gerichtsvollzieher, dessen Eltern oder auch dem Arzt „vorbeischicken“ , die dann den Gerichtsvollzieher oder dessen Eltern „um die Ecke bringen würden“, erkennbar irreal. Auch die Aufforderung an den Gerichtsvollzieher, das verbrecherische Verhalten des Amtsgerichtsdirektors und des Landgerichtspräsidenten eidesstattlich zu versichern und damit sein Leben zu retten, spricht gegen das konkrete Gewicht der Bedrohungen. Jedenfalls hätte sich die Strafkammer mit alledem auseinandersetzen müssen.

III.

13
Der Senat sieht Anlass zu folgenden Hinweisen:
14
1. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Drohungen wären erhebliche Taten zu erwarten, wenn mit Aggressionsdelikten zu rechnen wäre (vgl. van Gemmeren in MüKo § 63 Rdn. 33 m.N.). Nach den Ausführungen des Sachverständigen erscheint eine solche Gefahr nicht ausgeschlossen (vgl. oben I 4). Die Strafkammer weist allerdings mit Recht darauf hin, dass eine Gefahrenprognose , die ohne konkreten Bezug auf die Person des Betroffenen letztlich auf im Grunde statistische Erwägungen („fast regelhaft“) gestützt ist, nicht ausreicht (zur insoweit identischen Prognose im Rahmen von §§ 66 ff. StGB BGHSt 50, 121, 130 f. m.N.; vgl. auch Hanack in LK 11. Aufl. vor § 61 Rdn. 122 m.N.). Die Strafkammer setzt sich jedoch nicht damit auseinander, hatte von ihrem Standpunkt aus auch keine Veranlassung dazu, dass während der vorläufigen Unterbringung des Beschuldigten das Bezirksklinikum dem Amtsgericht mitgeteilt hat, dass „die psychische Erkrankung des Beschuldigten trotz des … stark kontrollierten 'Settings' … des Maßregelvollzugs immer wieder in eigen- und fremdgefährliche Situationen eskaliere“. Dieser Hinweis auf die Fremdgefährlichkeit könnte ein Indiz für Aggressivität sein. Hiermit wird sich die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer auseinanderzusetzen haben.
15
2. Der Beschuldigte bedrohte den Gerichtsvollzieher, um Pfändungsmaßnahmen zu verhindern. Dies spricht nicht nur für versuchte Nötigung, sondern für versuchte Erpressung (vgl. auch BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 8 für den Fall der Bedrohung des vom Gläubiger beauftragten Rechtsanwalts, damit dieser die Aufhebung angebrachter Pfändungen veranlasst; für die Bedrohung des vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollziehers, der Pfändungsmaßnahmen abbrechen soll, kann nichts anderes gelten); wäre von Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr auszugehen (vgl. hierzu BGHR StGB § 255 Drohung 9; BGH NStZ-RR 1998, 135), käme sogar räuberische Erpressung in Betracht (BGH, Beschl. vom 3. Januar 1997 - 3 StR 545/96, insoweit in BGHR StGB § 253 Abs.1 aaO nicht abgedruckt). Die irrige Annahme eines Anspruchs auf Abbruch der Pfändungen ließe die für eine Erpressung erforderliche Absicht rechtswidriger Bereicherung nicht entfallen, wenn dieser Irrtum auf die zur Schuldunfähigkeit führende Krankheit zurückgeht (BGHSt 3, 287, 289; 10, 355, 357; BGH NStZ 1991, 528; BGH NStZ-RR 2003, 11 m.w.N.), und wäre im Übrigen im Rahmen der Prüfung von § 63 StGB wegen einer solchen Tat ohne Bedeutung (BGH NStZ-RR aaO m.w.N.). All dies bedarf aber sowohl näherer Feststellungen zu den Einzelheiten der Pfändung und insbesondere dazu, ob damit zu rechnen ist, dass der Beschuldigte sich weiterhin mit Drohungen auf Kosten anderer zu bereichern versuchen wird. Dabei könnte ins Gewicht fallen, dass er vor einigen Jahren, damals noch als schuldfähig angesehen, wegen versuchter Erpressung bestraft werden musste. Er hatte nach einem verlorenen Prozess von seinem damaligen Rechtsanwalt und dessen Eltern mit - freilich nicht gegen Leib oder Leben gerichteten - Drohungen die Zahlung eines sechsstelligen Betrages an sich erzwingen wollen. Auch seine im vorliegenden Verfahren gemachte Angabe, er habe die Eltern des Gerichtsvollziehers aufgesucht, weil er diesen „in Regress“ nehmen wollte, könnte in diesem Zusammenhang Bedeutung gewinnen.

IV.

16
Nach alledem kann das angefochtene Urteil zwar keinen Bestand haben, eine rechtlich tragfähige Begründung einer Unterbringungsanordnung erscheint jedoch nicht ausgeschlossen. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Für die jeweils beim Senat beantragte Ablehnung der von der Staatsanwaltschaft begehrten Unterbringung (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGH NStZ-RR 2006, 338, 339) und die Aufhebung des Unterbringungsbefehls (§ 126a Abs. 2 i.V.m. § 126 Abs. 3 und § 120 StPO) durch den Senat ist daher kein Raum. Nack Wahl Boetticher Elf Sander

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 140/08
vom
12. Juni 2008
in dem Strafverfahren/Sicherungsverfahren
gegen
wegen Bedrohung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 2008,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Oktober 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den im Sicherungsverfahren gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft, die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, abgelehnt und im Strafverfahren von der Anordnung der Maßregel abgesehen hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat nach Verbindung zweier Strafverfahren und eines Sicherungsverfahrens gegen den Angeklagten bzw. Beschuldigten (im Folgenden : Beschuldigten) sowohl im Strafverfahren als auch im Sicherungsverfahren verhandelt. Es hat den Beschuldigten von den mit den Anklageschriften vom 16. Juni 2006 und 18. August 2006 erhobenen Vorwürfen, soweit es die Vorwürfe der Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung und einer weiteren Beleidigung zum Nachteil des Zeugen S. betrifft, wegen Schuldunfähigkeit, im Übrigen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und den im Sicherungs- verfahren gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Mit ihrer zu Ungunsten des Beschuldigten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie wendet sich dagegen, dass das Landgericht die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB abgelehnt hat. Ferner beanstandet sie, dass eine Entscheidung über die Einziehung der bei dem Angeklagten sichergestellten, die rechtswidrige Tat nach § 52 Abs. 2 Nr. 8 WaffG betreffenden Gegenstände unterblieben ist.

I.


2
1. Nach den Feststellungen leidet der nunmehr 43 Jahre alte Beschuldigte an einer erstmals im Jahr 1990 diagnostizierten chronischen Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie. Im selben Jahr unternahm er einen Suizidversuch , bei dem er sich die Pulsadern öffnete und seine Wohnung in Brand steckte. Mit Ordnungsverfügung des Polizeipräsidenten Köln vom 10. Oktober 1990 wurde ihm die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition untersagt. Das Ermittlungsverfahren wegen schwerer Brandstiftung wurde im Dezember 1990 von der Staatsanwaltschaft Köln wegen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten eingestellt. Nach einem weiteren Suizidversuch im Jahre 1997, den er ebenso wie den vorangegangenen unternommen hatte, weil er glaubte, er solle ermordet werden, ließ sich der Beschuldigte freiwillig 19 Monate lang in einem psychiatrischen Krankenhaus behandeln und wurde danach weiter ambulant psychiatrisch behandelt. Die über mehrere Jahre eingenommenen Medikamente setzte der Beschuldigte ab und nahm seitdem lediglich das Medikament Diazepam.
3
Zu den dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
4
a) Anklageschrift vom 16. Juni 2006:
5
Am 27. November 2005 kam es in dem Mietshaus in Gelsenkirchen, in dem auch der Beschuldigte wohnte, zu folgenden Vorfällen:
6
Als der Zeuge S. , nachdem er einen dumpfen Knall gehört hatte , die Wohnungstür öffnete, stand der Beschuldigte, der einen Baseballschläger in der Hand hielt, im Flur und sagte: "Wir müssen was klären". Der Zeuge schloss die Wohnungstür und informierte die Polizei. Danach klopfte der Beschuldigte an die Tür der Wohnung des Zeugen P. . Als dieser die Tür öffnete , schlug der Beschuldigte mit seinem Baseballschläger in die eigene Handfläche und sagte: "Jetzt ist es soweit. Komm' raus!" Der Zeuge P. fürchtete, geschlagen zu werden und schloss die Tür. Als der Zeuge S. die inzwischen erschienenen Polizeibeamten in seine Wohnung einließ, kam der Beschuldigte hinzu, beleidigte den Zeugen und rief ihm zu: "Wenn ich in den Knast komme, mach' ich Euch beide kalt!"
7
b) Anklageschrift vom 18. August 2006:
8
Am 17. Juli 2006 belegte der Beschuldigte den Zeugen S. im Treppenhaus des vorgenannten Mietshauses erneut mit üblen Schimpfworten. Dabei hielt er ein Klappmesser in der Hand. Der Zeuge S. zog aus Angst vor Übergriffen des Beschuldigten in eine andere Wohnung um.
9
c) Antragsschrift vom 5. Juni 2007:
10
Am 23. Februar 2007 kam es gegen Abend zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und anderen Mitbewohnern des Mietshauses, in deren Verlauf der Beschuldigte schließlich aus seiner Wohnung ein etwa 50 cm langes Messer holte und mit dem Messer in der Hand durch den Flur zu der Wohnung der Zeugin A. lief, was bei der Zeugin panische Angst auslöste. Unter welchen Umständen der Beschuldigte dann wieder in seine Wohnung gelangte , hat das Landgericht nicht aufzuklären vermocht. Der Zeuge W. hielt die Tür der Wohnung des Beschuldigten bis zum Eintreffen der von einem Mitbewohner alarmierten Polizeibeamten zu. Bei der anschließenden Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten wurden neben zahlreichen Messern u.a. ein Bogen mit Köcher und sechs gespitzten Pfeilen, ein Baseballschläger, ein Tomahawk, sieben Bajonette, verschiedene Bauteile, Magazine und „Munitionsteile“ für das G 3, ein mit einem "F" im Fünfeck gekennzeichnetes Luftgewehr , sieben Handgranaten ohne Zünder und eine Mörsergranate sichergestellt.
11
2. Das Landgericht hat hinsichtlich der Vorfälle am 27. November 2005 eine rechtswidrige Tat gemäß §§ 185, 241 Abs. 1, 52 StGB bejaht und die Äußerungen des Beschuldigten gegenüber dem Zeugen S. am 17. Juli 2006 als rechtswidrige Tat im Sinne des § 185 StGB gewertet. Hinsichtlich der dem Beschuldigten mit der Antragsschrift vom 5. Juni 2007 im Sicherungsverfahren zur Last gelegten Taten hat das Landgericht lediglich eine von dem Beschuldigten durch die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über das bei ihm sichergestellte Luftgewehr und "diverse Munitions- und Schusswaffenteile" entgegen der Ordnungsverfügung des Polizeipräsidenten Köln begangene rechtswidrige Tat im Sinne des § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG als erwiesen angesehen. Dagegen habe die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass der Beschuldigte im Verlauf der Auseinandersetzung am 23. Februar die ihm ferner zur Last gelegten beiden Bedrohungen , eine vorsätzliche Körperverletzung sowie eine versuchte gefährliche Körperverletzung begangen habe.
12
Das sachverständig beratene Landgericht hat hinsichtlich der festgestellten rechtwidrigen Taten die Schuldfähigkeit des Beschuldigten verneint, weil eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB zu allen Tatzeitpunkten mit Sicherheit zum Ausschluss der Einsichtsfähigkeit geführt habe. Die Hauptsymptome der chronischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis , an der der Beschuldigte leide, bestünden in formalen und inhaltlichen Denkstörungen, die sich in zerfahrenen Gedankenabläufen bzw. Wahnvorstellungen und Verfolgungs-, Beeinträchtigungs- und Beziehungsideen äußerten. Das Wahnerleben des Beschuldigten beziehe sich auf dessen gesamtes personelles Umfeld, das ihn nach seiner Wahrnehmung ständig bedrohe, bespitzele und beleidige. Damit einher gehe eine affektive Störung, die sich in erhöhter Reizbarkeit, gesteigertem Antrieb und verminderter Impulskontrolle äußere.
13
Die Voraussetzungen des § 63 StGB für eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Landgericht verneint , weil die hierfür erforderliche erhöhte Wahrscheinlichkeit der Begehung erheblicher Straftaten aus dem mittleren Kriminalitätsbereich nicht erkennbar sei. Die zur Anklage gebrachten Taten seien "von vornherein nicht von einem derartigen kriminellen Gewicht" gewesen. Die festgestellten rechtswidrigen Taten zum Nachteil des Zeugen S. genügten ebenso wenig wie der Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG für die Annahme einer erhöhten Wahrscheinlichkeit der Begehung künftiger erheblicher Straftaten. Zwar bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit künftigen strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschuldigten. Diese erhöhte Wahrscheinlichkeit sei aber auf die Begehung gleichartiger Straftaten wie Beleidigungen und Bedrohungen beschränkt, was für die Anordnung der Maßregel nicht ausreiche. Eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Begehung erheblicher Straftaten, etwa von Körperverletzungsdelikten, sei dagegen nicht anzunehmen. Soweit der Beschuldigte ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges im Jahre 2003 wegen einer im Jahre 2001 begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei, sei zu berücksichtigen, dass diese Tat bereits eine erhebliche Zeitspanne zurückliege. Die schwere Brandstiftung im Zusammenhang mit dem Suizidversuch im Jahre 1990 habe der Beschuldigte zudem in einer Ausnahmesituation begangen. Soweit es die rechtswidrige Tat nach § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG betreffe, bestehe "derzeit" keine erhöhte Wahrscheinlichkeit weiterer vergleichbarer Taten des Beschuldigten, weil sämtliche erlaubnispflichtigen oder auf Grund der Verfügung des Polizeipräsidenten Köln verbotenen Waffen „eingezogen“ worden seien.

II.


14
Die Staatsanwaltschaft hat den Freispruch des Beschuldigten von den ihm in den hinzu verbundenen Strafverfahren zur Last gelegten Taten von dem Revisionsangriff ausgenommen. Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist zulässig (vgl. BGH NStZ 1995, 609, 610; Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 318 Rdn. 24; Frisch in SK-StPO § 344 Rdn. 21, jew. m.w.N.).
15
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Landgericht den im Sicherungsverfahren gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft, die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, abgelehnt und im Strafverfahren von der Anordnung der Maßregel abgesehen hat. Im Übrigen ist sie unbegründet.
16
1. Die Nichtanordnung der Unterbringung des Beschuldigten nach § 63 StGB wegen der im Strafverfahren festgestellten rechtswidrigen Taten zum Nachteil des Zeugen S. und der im Sicherungsverfahren festgestellten rechtswidrigen Tat nach § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die der für den Beschuldigten günstigen Gefährlichkeitsprognose zugrunde liegende Gesamtwürdigung weist Wertungsfehler auf. Sie ist zudem lückenhaft und lässt deshalb die gebotene umfassende revisionsrechtliche Überprüfung der Würdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und der Taten nicht zu.
17
a) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass wegen der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit und mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) nur schwere Störungen des Rechtsfriedens , die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen (vgl. BGHSt 27, 246, 248; BGH NStZ 2008, 210, 212 m.w.N.). Die Annahme des Landgerichts , die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte künftig rechtswidrige Taten wie die festgestellten Anlasstaten zum Nachteil des Zeugen S. im Sinne der §§ 185 und 241 StGB begehen werde, vermöge seine Unterbringung nach § 63 StGB nicht zu rechtfertigen, weil die festgestellten Anlasstaten nicht in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichten, lässt zwar entgegen der Auffassung der Revision nicht besorgen, dass das Landgericht verkannt haben könnte, dass die Anlasstat selbst grundsätzlich nicht erheblich im Sinne des § 63 StGB sein muss (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 63 Rdn. 3). Vielmehr hat das Landgericht trotz der Verneinung der Erheblichkeit dieser Anlasstaten auch geprüft, ob eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Begehung schwerer Delikte gegeben ist, und dies verneint (UA S. 22). Durchgreifenden Bedenken begegnet aber die Gewichtung der festgestellten Bedrohung und damit auch der zu erwartenden gleichartigen Taten des Beschuldigten als nicht erheblich im Sinne des § 63 StGB.
18
Ergibt sich die Erheblichkeit drohender Taten nicht aus dem Delikt selbst, wie etwa bei Verbrechen, kommt es auf die zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der Taten an, da das Gesetz keine Beschränkung auf bestimmte Tatbestände vorgenommen hat (vgl. BGH NStZ 1995, 228; BGH, Beschluss vom 3. April 2008 – 1 StR 153/08 - Rdn. 14). Das bedeutet, dass auch Bedrohungen im Sinne des § 241 StGB nicht von vornherein als unerheblich im Sinne des § 63 StGB angesehen werden können. Todesdrohungen, die geeignet sind, den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen, stellen eine schwerwiegende Störung des Rechtsfriedens dar und sind nicht bloße Belästigungen. Schon im Hinblick auf das Gewicht eines Eingriffs gemäß § 63 StGB ist jedoch erforderlich, dass die Bedrohung in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die nahe liegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2008 – 1 StR 153/08 - Rdn. 11). Es hätte deshalb der Erörterung bedurft, ob die Bedrohung des Zeugen S. aus dessen Sicht die Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trug. Dies liegt nach den Feststellungen nahe, denn der Bedrohung und Beleidigung des Zeugen war vorausgegangen, dass der Beschuldigte den Zeugen mit einem Baseballschläger aufgesucht und damit ein erhebliches Drohpotential aufgebaut hatte, was den Zeugen veranlasst hatte, sofort die Wohnungstür zu schließen und die Polizei zu informieren.
19
b) Soweit der Beschuldigte die tatsächliche Gewalt über die bei ihm sichergestellten Gegenstände ausgeübt hat, hat das Landgericht verkannt, dass er damit nach den bisherigen Feststellungen, jedenfalls soweit es die sichergestellten Magazine und „Munitionsteile“ für das G 3, die Mörsergranate und - möglicherweise - die Handgranaten ohne Zünder betrifft (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG Nr. 29 c, 46, 49, 50), auch den Verbrechenstatbestand des § 22 a Abs. 1 Nr. 6 a KWKG und damit eine schon vom Deliktstyp her im Sinne des § 63 StGB erhebliche Tat verwirklicht haben könnte. Hierzu hätte es näherer Feststellungen zur Beschaffenheit der vorgenannten Gegenstände bedurft. Selbst wenn diese tatsächlich, etwa im Wege der außergerichtlichen Einziehung , eingezogen worden sein sollten, spräche dies entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht entscheidend gegen die Gefährlichkeit des Beschuldigten , weil dieser, womit sich das Landgericht hätte auseinandersetzen müssen, nach den Feststellungen ein „besonderes Interesse an Waffen aller Art“ hat. Es liegt daher nicht fern, dass er sich erneut solche beschaffen kann und wird.
20
c) Zudem fehlt eine Gesamtschau der konkreten Tatumstände der rechtswidrigen Taten zum Nachteil des Zeugen S. , die ebenfalls für die Gefährlichkeit des Beschuldigten sprechen können, wie das Mitführen eines Baseballschlägers oder eines Messers. Ebenso hätte in die Gesamtschau einbezogen werden müssen, dass der Beschuldigte, wie das Herbeiholen eines 50 cm langen Messers im Verlauf der – nicht ausgeurteilten - Auseinandersetzung am 23. Februar 2007 belegt, aufgrund seines Zustandes dazu neigt, sich mit einem Messer oder anderen gefährlichen Werkzeugen zu bewaffnen. Dies kann vor dem Hintergrund der krankheitsbedingt verminderten Impulskontrolle und erhöhten Reizbarkeit dafür sprechen, dass künftig auch mit Aggressionsdelikten des Beschuldigten zu rechnen ist, zumal die Erkrankung des Beschuldigten nach den Ausführungen des Sachverständigen mangels fachpsychiatrischer und medikamentöser Behandlung einen progredienten, chronischen Verlauf nimmt.
21
Soweit das Landgericht den früheren Taten des Beschuldigten wegen des Zeitablaufs keine indizielle Bedeutung beigemessen hat, hätte es gleichwohl der Mitteilung der Hintergründe dieser Taten bedurft, weil auch länger zurückliegende Taten eine, wenn auch eingeschränkte indizielle Bedeutung für die Gefährlichkeitsprognose haben können. Dies gilt namentlich für die gefährliche Körperverletzung vom 1. November 2001, aber auch für die nach Auffassung des Landgerichts in einer „Ausnahmesituation“ im Jahre 1990 begangene schwere Brandstiftung, bei deren Begehung der Beschuldigte schuldunfähig gewesen ist. Der Mitteilung bedurft hätten auch die Gründe der auf § 40 WaffG gestützten Untersagungsverfügung. Unter den hier gegebenen Umständen hätte es schließlich näherer Darlegung des vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens bedurft, zumal nach den Urteilsausführungen unklar bleibt, zu welcher Einschätzung der Gefährlichkeit des Beschuldigten der Sachverständige in der Hauptverhandlung gelangt ist.
22
2. Soweit die Revision beanstandet, dass eine Entscheidung über die Einziehung der das Waffendelikt betreffenden sichergestellten Gegenstände unterblieben ist, lässt sie außer acht, dass im Sicherungsverfahren nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden dürfen. Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 440 StPO). Der danach erforderliche gesonderte Antrag (§ 440 Abs. 1 StPO) ist hier nicht gestellt worden, so dass es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2003 - 3 StR 405/03).

III.


23
Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils, soweit dieses angefochten ist. Die infolge der wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels eingetretene Rechtskraft des Freispruchs bewirkt nur, dass der Beschuldigte vor einer Bestrafung wegen der Taten, die Gegenstand des Strafverfahrens sind, geschützt ist. Auch hinsichtlich dieser Taten muss der neue Tatrichter ebenso wie zu den Taten, die Gegenstand des Sicherungsverfahrens sind, als Grundlage für eine etwaige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eigene Feststellungen zum objektiven und zum subjektiven Tatbestand sowie zur Schuldfähigkeit treffen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Ernemann
5 StR 209/10
(alt: 5 StR 513/07
und 5 StR 555/08)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 20. Juli 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Nötigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2010

beschlossen:
1. Das gegen Richter Dr. Brause und Richterin Dr. Schneider angebrachte Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. Oktober 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hatte den Angeklagten am 15. Juni 2007 wegen versuchter Nötigung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nachdem der Senat dieses Urteil durch Beschluss vom 20. Dezember 2007 (NStZ-RR 2008, 140) mit den Feststellungen aufgehoben hatte, verurteilte das Landgericht den Angeklagten bei gleichem Schuldspruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und ordnete abermals seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Auch dieses Urteil wurde vom Senat durch Beschluss vom 20. Februar 2009 (NStZ 2009, 383) aufgehoben.
2
Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr erneut wegen derselben Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und wiederum seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeord- net. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner von seinen Verteidigern und von ihm selbst begründeten Revision. Während seine Verteidiger die Revision auf die Sachrüge stützen, rügt er selbst auch Verstöße gegen Verfahrensrecht. Persönlich hat er darüber hinaus die am Beschluss vom 20. Februar 2009 beteiligten Richter als befangen abgelehnt. Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


3
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils schrieb und verschickte der aufgrund einer wahnhaften Störung bei Begehung seiner Taten vermindert schuldfähige Angeklagte im Sommer 2005 zunächst fünf, von Sommer bis Herbst 2006 weitere acht Briefe unter anderem an Gerichte in Bremen, das Bundesverfassungsgericht, die Bremer Generalstaatsanwältin sowie die Generalbundesanwältin. In diesen Briefen forderte er ihm vermeintlich zustehende Rechte ein und drohte, falls man seinen Forderungen nicht nachkommen sollte, mit der Ermordung von Adressaten und einer Vielzahl von namentlich benannten Personen, insbesondere Justizbediensteten und anderen Beteiligten ihn betreffender Gerichtsverfahren. Im Sommer 2006 setzte er in einigen dieser Briefe Fristen für die Erfüllung seiner Forderungen; die damit verbundenen Drohungen richteten sich vor allem gegen einen Amtsrichter, der für das den Angeklagten betreffende Unterbringungsverfahren zuständig war, und die Generalstaatsanwältin des Landes Bremen, die, wie auch der damalige Präsident des Amtsgerichts, seine Drohungen ernst nahmen. Die letzten dieser Briefe verfasste der Angeklagte während seiner vorläufigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Auch noch während der Durchführung des Revisionsverfahrens hat er derartige Drohbriefe verschickt.

II.


4
Der Befangenheitsantrag des Angeklagten gegen diejenigen Mitglieder des erkennenden Senats, die auch am Senatsbeschluss vom 20. Februar 2009 – 5 StR 555/08 beteiligt waren, ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO unzulässig. Der Angeklagte stützt sein Ablehnungsgesuch auf eine aus zwingenden rechtlichen Gründen völlig ungeeignete Begründung; diese steht rechtlich einer fehlenden Begründung gleich (BGHSt 50, 216, 220 auch zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit; BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit

14).


5
Die Beteiligung von Richtern an einer Vorentscheidung vermag deren Befangenheit grundsätzlich nicht zu begründen (BGHSt 50, 216, 221). Dies gilt für Richter eines Revisionsgerichts in besonderem Maße, wenn deren Vorentscheidung – wie hier – zu einem Erfolg des Rechtsmittels des Beschwerdeführers geführt hat. Soweit der Angeklagte in der „zweifelhaften Begründung“ des früheren Senatsbeschlusses, der von einer psychischen Störung des Angeklagten ausgeht, einen „massiven Befangenheitsgrund“ sieht, ist darauf hinzuweisen, dass eine Aufhebungsentscheidung des Revisionsgerichts die Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Tatgerichts gebietet. Eine damit einhergehende vom Angeklagten als nachteilig empfundene Würdigung durch das Revisionsgericht ist prozessimmanent und demnach vom Angeklagten hinzunehmen.

III.


6
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keine Rechtsfehler ergeben.
7
1. Verfahrensrügen sind nicht in zulässiger Weise erhoben (vgl. BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 5). Der Beschwerdeführer hat der Urkundsbeamtin lediglich einen umfangreichen Schriftsatz übergeben, ob- wohl ihm aus dem früheren Verfahren die Untauglichkeit eines solchen Vorgehens bekannt war.
8
2. Die auf die Sachrüge gebotene Prüfung ergibt keine Rechtsfehler des angefochtenen Urteils.
9
a) Insbesondere gelangt das Landgericht in einer sorgfältigen und umfassenden Beweiswürdigung auf der Grundlage des von ihm eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens, der Anhörung mehrerer sachverständiger Zeugen, auch früherer Gutachter, und seines eigenen Eindrucks vom Angeklagten in der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gehandelt hat; dabei hat es nunmehr den Ausschluss einer völligen Schuldunfähigkeit des Angeklagten in nachvollziehbarer Weise belegt.
10
b) Ebenfalls in rechtsfehlerfreier Weise hat das – auch in dieser Frage sachverständig beratene – Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und hier insbesondere das Vorliegen der Gefahr weiterer erheblicher Straftaten begründet: Zwar fehle es noch an einer höheren Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte seine Todesdrohungen auch in die Tat umsetzen werde. Jedoch sei eine Umsetzung seiner Drohungen durchaus möglich und es bestünden inzwischen sogar konkrete Anhaltspunkte für „eine Steigerung des Verhaltens des Angeklagten hin zu realen Gewalthandlungen“. Zum einen sei „in den letzten Monaten schriftlich wie mündlich eine massive weitere Steigerung verbaler Auffälligkeiten bzw. Aggressivität zu beobachten“. Zum anderen wirke sich sehr ungünstig aus, dass „die prozessualen Möglichkeiten des Angeklagten in seinem Kernanliegen auch aus seiner Sicht immer auswegloser erschienen“ (UA S. 78). Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werde der Angeklagte allerdings auch in Zukunft massive Drohungen aussprechen und weitere Nötigungsversuche unternehmen.
11
Nachvollziehbar begründet das Landgericht nunmehr auch, dass die Nötigungshandlungen des Angeklagten als erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 StGB anzusehen sind. Dabei orientiert es sich an den Vorgaben des Senatsbeschlusses vom 20. Februar 2009. Nach Vernehmung mehrerer der Bedrohten gelangt es beweiswürdigend zu dem Ergebnis, dass die Zeugen sich aufgrund konkreter Umstände veranlasst sahen, die Drohungen des Angeklagten in besonderem Maße ernst zu nehmen; Anhaltspunkte für eine bloße „gefühlsgeleitete Furcht“ (UA S. 81) seien nicht zu erkennen. Die Befürchtung, dass eine Realisierung der Drohungen tatsächlich erfolgen könne , sei auch berechtigt.
12
Das Landgericht geht schließlich auch in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Unterbringung gewahrt sei, und orientiert sich auch insoweit an den Vorgaben des Senatsbeschlusses vom 20. Februar 2009. Dabei stellt es angesichts einer mehr als dreijährigen Dauer der vorläufigen Unterbringung in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen entscheidend darauf ab, dass sich in absehbarer Zeit eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung werde rechtfertigen lassen. Zwar seien die therapeutischen Möglichkeiten mangels Mitwirkungsbereitschaft des Angeklagten gegenwärtig noch sehr gering. Jedoch bestehe die Erwartung, dass nach einer endgültigen Entscheidung über die Unterbringungsfrage mit einer günstigeren Entwicklung gerechnet werden könne und ein therapeutisches Konzept „realistisch in durchaus ca. 12 bis 14 Monaten“ (UA S. 87) umzusetzen sei.
13
3. Für den Fall, dass sich diese günstigen Therapieerwartungen nicht in der in Aussicht genommenen Zeit erfüllen lassen, weist der Senat vorsorglich auf BVerfGE 70, 297 hin.
Brause Sander Schneider König Bellay

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

5 StR 492/10

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 23. November 2010
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2010

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe und die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sind.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner unbeschränkt geführten, auf die Sachrüge gestützten Revision erzielt der Angeklagte den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen :
3
a) Am 26. April 2008 kritisierte die Mutter des Angeklagten als Beifahrerin im Pkw dessen rasante Fahrweise und schaltete, nachdem ihre Mahnungen , langsamer zu fahren, nicht fruchteten, den Hauptschalter der Batterie des Fahrzeugs aus. Der Angeklagte schlug seiner Mutter nach Anhalten des Pkw sofort mehrfach mit der Hand ins Gesicht. Nachdem sich die Situation wieder beruhigt hatte und der Angeklagte weitergefahren war, wiederholte sich das Geschehen. Als Passanten wegen der körperlichen Auseinandersetzung die Polizei riefen, ließ der Angeklagte von seiner Mutter ab und lief weg. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, weil ein Strafantrag nicht gestellt wurde und auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht zu bejahen sei.
4
Die Mutter des Angeklagten forderte diesen am 4. Juni 2008 auf, abfällige Äußerungen gegenüber einer Nachbarin zu unterlassen, und drohte mit einem erhobenen Stock, ihm anderenfalls auf sein Gesäß zu schlagen. Der aufgrund eines Schlaganfalls auf der linken Körperseite gelähmte Angeklagte schlug daraufhin mit seiner Gehhilfe, an deren Ende eine Eisenkralle angebracht war, mehrmals gegen den Stock der Mutter und traf sie schließlich mit der Eisenkralle an der Hand, wodurch sie eine blutende Wunde am Daumen erlitt. Nachdem die Mutter um Hilfe geschrien hatte, „verscheuchte“ die Nachbarin den weiter auf seine Mutter einschlagenden Angeklagten. Von der Verfolgung dieser Tat sah die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO ab. Der Angeklagte begab sich nach der Tat freiwillig in die psychiatrische Abteilung des Städtischen Krankenhauses, in der er zunächst stationär behandelt wurde. In der sich anschließenden Nachsorge wurde der Angeklagte durch einen Psychiater medikamentiert, der zugleich eine Verhaltenstherapie zur Behandlung der sich bei den Angeklagten einstellenden – in Anzahl und Intensität zunehmenden – Impulsdurchbrüche einleitete. Der Ange- klagte nahm jedoch die verordneten Medikamente zunächst nur unregelmäßig und schließlich gar nicht mehr ein.
5
Am Abend des 26. August 2008 geriet der Angeklagte beim Fernsehen mit seiner Mutter in Streit. Wegen seines „aufmüpfigen Verhaltens“ schlug sie ihm mit der flachen Hand ins Gesicht, woraufhin der Angeklagte mehrere 250 Gramm schwere Braunkohlebriketts und einen Wasserkocher wuchtig auf sie warf und sie hierbei am Kopf und Körper traf. Erst als es der verletzten Geschädigten gelang, aus dem Haus zur Nachbarin zu fliehen, ließ der Angeklagte von ihr ab und flüchtete. Er wurde von der Polizei anschließend in ein psychiatrisches Krankenhaus verbracht, in dem er kurzzeitig verblieb.
6
Anlässlich eines Streits mit seiner Mutter am 5. Januar 2010 schleuderte der Angeklagte die Fernbedienung des Fernsehgeräts gegen die Wand, so dass diese zerbrach. Seine Mutter schlug ihm daraufhin mit der flachen Hand ins Gesicht. Der Angeklagte holte eine etwa einen Meter lange Holzlatte und schlug diese mit voller Wucht mehrfach auf Kopf und Körper seiner Mutter; sie konnte sich vor weiteren Schlägen nur durch Flucht aus dem Haus retten. Als die Geschädigte vor dem Haus ausrutschte, ergriff der Angeklagte einen Emaileimer und schlug ihr diesen mit Wucht auf den Kopf. Als es der blutüberströmten und erheblich verletzten Geschädigten gelang, sich bei der Nachbarin in Sicherheit zu bringen, ergriff der Angeklagte selbst die Flucht. Die ihn festnehmenden Polizeibeamten beschimpfte und bespuckte er. Er schrie zudem, er hätte sich gewünscht, dass seine Mutter tot wäre, und er werde sie beim nächsten Mal totschlagen; die Polizeibeamten sollten ihn freilassen, damit er das Haus anzünden könne. Der Angeklagte wurde nach diesem Vorfall gemäß § 126a StPO einstweilig untergebracht.
7
b) Das Landgericht hat – sachverständig beraten – eine erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten angenommen. Der Angeklagte leide an einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns nach einem Mediateilinfarkt. Hinzu komme eine leichte Intelligenzminderung mit einer deutlichen Verhaltensstörung, die dem Eingangsmerkmal des Schwachsinns entspreche. Vom Angeklagten seien infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten; er sei auch für die Allgemeinheit gefährlich. Nach Einschätzung des Sachverständigen sei es „äußerst wahrscheinlich“ , dass sich die tätlichen Angriffe des Angeklagten „nicht immer ausschließlich nur gegen die Mutter richten werden“. Es bestehe vielmehr die konkrete Gefahr, dass zukünftig auch „andere Personen von den tätlichaggressiven Attacken betroffen werden“. Deshalb sei die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unabdingbar, jedoch sollte „schnellstmöglich eine geeignete Therapie begonnen und eine betreute Wohnform für ihn gefunden werden“.
8
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe könne nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil weder eine günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB noch besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB vorlägen, denn es käme „derzeit nur eine Entlassung des Angeklagten in den gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter in Betracht“. Solange er seine Medikamente nicht regelmäßig einnehme und eine Therapie verweigere, sei dann mit gleichgelagerten Delikten zu rechnen. Eine regelmäßige Medikamenteneinnahme des Angeklagten könne im Falle seiner Freilassung nicht gewährleistet werden; eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 2 StGB, in die der Angeklagte nicht eingewilligt habe, wäre nicht geeignet, zu einer günstigen Prognose zu gelangen.
9
Auch die Vollstreckung der Maßregel könne nicht nach § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil „derzeit“ keine besonderen Umstände die Erwartung rechtfertigten, dass der Zweck der Maßregel dadurch erreicht werden könne. Bei dem Angeklagten sei nur eine mangelhafte Bereitschaft und Einsicht in notwendige Maßnahmen vorhanden, insbesondere hinsichtlich der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten. Als „problema- tisch anzusehen sei auch, dass sowohl er als auch seine Mutter die wiederholt angeratene Unterbringung in einer betreuten Wohnform kategorisch ablehnen , weil beide eine räumliche Trennung nicht hinnehmen wollen“.
10
2. Die Anordnung der Maßregel begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht bejaht die Gefahrenprognose im Ergebnis zutreffend aufgrund der sich in Anzahl und Intensität steigernden Gewalttätigkeiten des Angeklagten gegenüber seiner Mutter, die seine einzige Bezugsperson darstellt. Insofern ist belegt, dass ähnliche Delikte wie die Anlasstaten zu erwarten sind.
11
Soweit das Landgericht die Gefährlichkeit des Angeklagten auch damit begründet, es sei äußerst wahrscheinlich, dass sich dessen tätliche Angriffe nicht immer nur ausschließlich gegen die Mutter richten werden, hat dies keine ausreichende Tatsachengrundlage. Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen gegenüber anderen Personen als seiner Mutter fast ausschließlich verbal-aggressiv verhalten. Bei Einschreiten dritter Personen, um die tätlichen Übergriffe des Angeklagten gegen seine Mutter zu unterbinden, floh dieser stets ohne weitere Gewalthandlungen. Gegenteiliges wird auch nicht durch das aggressive Verhalten des Angeklagten gegenüber der in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommenen Nachbarin aufgezeigt. Zu einem tätlichen Angriff kam es gerade nicht.
12
3. Die Begründung der Strafkammer, mit der sie die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung nach § 67b Abs. 1 StGB – und in Anlehnung hieran auch die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung – abgelehnt hat, trägt hingegen nicht. Eine Aussetzung der Unterbringung ist hiernach geboten, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch ohne deren Vollzug erreicht werden kann. Bei dieser Prüfung sind zwar auch die vom Landgericht maßgeblich herangezogenen Umstände zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich nicht ausreichend therapiewillig zeigt und sich weigert, regelmäßig die zur Behandlung seiner Erkrankung notwendigen Medikamente einzunehmen. Das Landgericht erörtert jedoch nicht, ob die vom Angeklagten gegenüber seiner Mutter ausgehende Gefahr sich insbesondere durch Begründung eines Betreuungsverhältnisses nach §§ 1896 ff. BGB (vgl. BGH NStZ 2000, 470, 471), welches das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge umfasst , oder durch geeignete Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (§§ 67b, 68b StGB) mit dem Ziel einer räumliche Trennung des Angeklagten von seiner Mutter abwenden oder jedenfalls so stark abschwächen lässt, dass auf den Vollzug der Maßregel verzichtet werden kann (vgl. BGHR StGB § 67b Gesamtwürdigung 1; § 67b Abs. 1 Gesamtwürdigung 1; § 67b Abs. 1 besondere Umstände 2 und 4; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2010 – 4 StR 586/09). Es ist insbesondere auch zu prüfen, ob die mit der Führungsaufsicht verbundenen Überwachungsmöglichkeiten und das für den Angeklagten bestehende Risiko, im Falle des Weisungsverstoßes mit dem Vollzug der Unterbringung rechnen zu müssen, bereits geeignet sind, den geständigen und nur geringfügig vorbestraften Angeklagten ausreichend für die regelmäßige Einnahme der Medikamente zu motivieren. Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, in Vorbereitung der erneuten Hauptverhandlung unter Einbeziehung des Angeklagten – naheliegend auch mit Hilfe des Sachverständigen – die Voraussetzungen für die Erreichung der dargelegten Ziele möglichst zu schaffen.
Basdorf Schaal Schneider König Bellay

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

5 StR 256/10

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 22. Juli 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Nachstellung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2010

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 17. Februar 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Nachstellung mit dem Hervorrufen einer schweren Gesundheitsstörung (Fall II. 1 der Urteilsgründe) verurteilt wurde;
b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Nachstellung mit dem Hervorrufen einer schweren Gesundheitsstörung, wegen Nötigung, Beleidigung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Monaten“ (Einzelstrafen von acht Monaten und zwei Monaten Freiheitsstrafe, 30 Tagessätzen zu je 10 € und weiteren acht Monaten Freiheitsstrafe) verur- teilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
a) Der nicht vorbestrafte, zu den Tatzeiten 59 Jahre alte Angeklagte neigt aufgrund seiner psychischen Erkrankung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auch auf eine hirnorganische Komponente – beruhend auf jahrelangem Alkoholkonsum und einem 1987 erlittenen Schädel-Hirntrauma – zurückzuführen ist, etwa seit 2007 dazu, ohne erkennbaren Anlass einige Nachbarn massiv zu bedrohen, sie zu beleidigen und ihnen nachzustellen (UA S. 3, 6). Bei ihm liegt eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor, die durch emotionale Instabilität mit Neigung zu impulsivem Agieren, durch paranoide Akzentuierung sowie narzisstische Anteile geprägt ist. Diese erfüllt das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB; die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war zu den Tatzeitpunkten zwar nicht aufgehoben, jedoch erheblich eingeschränkt gemäß § 21 StGB.
4
b) Der Angeklagte hat in diesem Zustand, nachdem ihm durch eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Flensburg unter anderem untersagt worden war, den Nebenklägern nachzustellen und sie zu beobachten, am 25. Juni 2009 auf einem Maisfeld, das sich hinter seinem Grundstück und dem Grundstück der Nebenkläger befindet, Gras gemäht, sich den Nebenklägern , die in ihrem Garten saßen, auf 20 Meter genähert und sie beobachtet. Am 5. Juli 2009 versteckte er sich auf der gemeinsamen Grundstücksauffahrt hinter einem Busch und betrachtete die Nebenkläger beim Fernsehen. Am 22. Juli 2009 brüllte er die Nebenkläger von seinem Grundstück aus mit den Worten „komm’ da rüber“ an. Am 23. Juli 2009 schrie er die gerade ihre Wohnung verlassende Nebenklägerin an, sie solle verschwinden, sonst bekäme sie den „Arsch voll“. Er ergriff hierbei einen Knüppel, schwang diesen mehrfach in Richtung der Nebenklägerin und schrie, sie solle „abhauen“, er komme jetzt, worauf diese flüchtete. Am 24. Juli 2009 lauerte der Angeklagte der Nebenklägerin auf und brüllte sie mit den Worten an, „Ich mach’ dir Beine , hau ab, du blondes Miststück, los hau’ ab, dich sollen sie mitnehmen nach Schleswig, du hast ab jetzt keine ruhige Nacht mehr“. Als er der Nebenklägerin näher kam, lief diese weg. Die Nebenklägerin wurde durch die Handlungsweise des Angeklagten ebenso wie ihr Ehemann psychisch stark beeinträchtigt. Sie hatte massive Angst, von dem Angeklagten geschlagen oder gar umgebracht zu werden. Der Nebenkläger befürchtete in hohem Maße , dass seiner Ehefrau etwas geschieht. Die Nebenklägerin erlitt psychosomatische Zusammenbrüche mit intensiven schweren Magenkrämpfen und eine posttraumatische Belastungsstörung. Sie verlor zehn Kilogramm an Gewicht. Beide Nebenkläger waren nach eigenem Bekunden „eigentlich nicht mehr in der Lage“ (UA S. 4), ihrer freiberuflichen Tätigkeit nachzugehen (Tat 1).
5
c) Am 22. Juli 2009 brüllte der Angeklagte einen anderen Nachbarn nach einem Wortwechsel an: „Hau ab, sonst schlag’ ich dich in die Fresse, dass dir alle Zähne auf einmal rausfliegen“ (UA S. 4). Einem weiteren Nachbarn rief er zu, dass das auch für ihn gelte, wenn er nicht gleich wegfahre. Zur Vermeidung einer Eskalation fuhren die Geschädigten weg (Tat 2).
6
Während einer Haftvorführung beleidigte der Angeklagte am 24. Juli 2009 zwei Polizeibeamte mit den Worten „die Idioten haben auch eine Menge Mist aufgeschrieben“ (Tat 3).
7
In einer Hauptverhandlung des Amtsgerichts Flensburg trat der Angeklagte am 23. September 2009 der Nebenklägerin mit dem Fuß gegen das Bein, wodurch diese ein handflächengroßes Hämatom im Bereich des Sprunggelenks und des Spanns erlitt (Tat 4).
8
Das Landgericht geht – sachverständig beraten – davon aus, dass von dem Angeklagten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. Die Anordnung der Unterbringung sei auch nicht unverhältnismäßig. Bis auf die „vielleicht als Bagatelldelikt anzusehende Beleidigung“ seien die übrigen Delikte „schon von einigem Gewicht“ und die zu erwartenden Taten „bei dem Aggressionspotenzial des Angeklagten auch nicht unerheblich“ (UA S. 8 f.).
9
Der 2. Schuldspruch wegen des qualifizierenden Tatbestandes der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 2 StGB hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.
10
Die Vorschrift setzt voraus, dass das Opfer oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Nachstellung in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird. Solche Tatfolgen hat das Landgericht indes nicht festgestellt. Die psychosomatischen Beschwerden einhergehend mit depressiven Erschöpfungszuständen sind nicht hinreichend belegt. Dies gilt umso mehr, als die Strafkammer sich bei der Feststellung der Tatfolgen nicht erkennbar hat sachverständig beraten lassen. Die von den Nebenklägern lediglich empfundene Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit reicht ersichtlich nicht aus.
11
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich Tat 1 führt zum Wegfall der hierfür verhängten Einzelstrafe von acht Monaten. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Höhe der übrigen Einzelstrafen von der Höhe dieser Einsatzstrafe beeinflusst worden sind, und hebt deshalb den gesamten Strafausspruch auf, zumal das Landgericht für die Strafe bezüglich Tat 1 – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat – eine unzutreffende Strafrahmenuntergrenze zugrunde gelegt hat. Darüber hinaus hat es die Strafkammer hinsichtlich Tat 2 unterlassen, die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB zu erörtern. Angesichts der Unbestraftheit des Angeklagten und der festgestellten Taten versteht es sich nicht von selbst, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten zur Einwirkung auf ihn oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich ist.
12
4. Auch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hat keinen Bestand.
13
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel liegen hier nicht vor. Wegen der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit und mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) kann die Anordnung der Maßregel nur bei gravierenden Störungen des Rechtsfriedens , die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, gerechtfertigt sein (BGHSt 27, 246, 248; BGH NStZ 2008, 210, 212; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 29; § 62 Verhältnismäßigkeit 2). Die festgestellten Anlasstaten belegen eine solche Schwere nicht.
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Schließlich hat das Landgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Notwendigkeit einer Unterbringung auch nicht beachtet, dass der Angeklagte nicht schuldunfähig, sondern nur eingeschränkt schuldfähig ist, so dass gegen ihn als Mittel der Einwirkung auch die Verhängung von Strafe zur Verfügung steht (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8).
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Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.