Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2017 - 2 ARs 46/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:070617B2ARS46.15.0
bei uns veröffentlicht am07.06.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 46/15
2 AR 312/14
vom
7. Juni 2017
in dem Bußgeldverfahren
gegen
Verteidiger:
Az.: II 36 OWi 27/14 AG Kiel
Az.: 802 OWi-430 Js 1004/14 – 235/14 AG Bonn
ECLI:DE:BGH:2017:070617B2ARS46.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2017 gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 14 StPO beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird dem Amtsgericht Kiel übertragen.

Gründe:

I.

Die „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord“
1
mit Sitz in Kiel erließ am 7. Februar 2014 „gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 des See- aufgabengesetzes“ einen Bußgeldbescheid über eine Geldbuße von 150 Euro nebst Kosten gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die er auf dem Ostseefahrwasser W. begangen haben soll. Es liege ein Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1, 25 Abs. 2 Nr. 2, 61 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 9 SeeSchStrO vor. Der Bescheid wies darauf hin, dass mit Organisationserlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 die bisherigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen in regionale Außenstellen der neu gegründeten Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt umgewandelt worden seien. Sie nähmen jedoch ihre bisherigen Aufgaben vorerst als Außenstellen dieser Behörde weiter wahr.
2
Nach Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel die Sache dem Amtsgericht Kiel vorgelegt. Dieses Gericht hat sich durch Beschluss vom 26. August 2014 für unzuständig erklärt. Dazu hat es ausgeführt, der Sitz der Außenstelle Nord der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Kiel begründe keine Gerichtszuständigkeit ; denn der Außenstelle sei die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht wirksam übertragen worden. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt habe ihren Sitz in Bonn. Auch wenn eine Außenstelle die Sache bearbeitet habe, sei der Sitz der Hauptstelle für die Gerichtszuständigkeit gemäß § 68 Abs. 1 OWiG maßgeblich. Anders wäre es nur, wenn der Außenstelle die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Abs. 2 oder 3 OWiG übertragen worden wäre. Eine solche Übertragung sei aber nicht wirksam erfolgt. Dazu wäre eine Regelung durch Rechtsverordnung erforderlich. Der Organisationserlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 genüge nicht. Die organisatorische Neugliederung der Behörden habe keine selbständige Behörde bei der Außenstelle geschaffen. Deren Zuständigkeit könne nicht allein durch ihre Selbstdarstellung im Bußgeldbescheid begründet werden. Nach Vorlage der Sache an das Amtsgericht Bonn hat sich dieses Ge3 richt durch Beschluss vom 31. Oktober 2014 für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es hat ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richte sich nach dem Bezirk der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen habe. Der Begriff der Verwaltungsbehörde sei dabei in funktionellem Sinn zu verstehen. Zur Verwaltungsbehörde werde sie durch Übertragung der Eingriffsbefugnisse, die mit der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten verbunden seien. Daran gemessen habe die Außenstelle Nord der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bei Erlass des Bußgeldbescheids als eigenständige Behörde gehandelt. Auch aus der Sicht des Empfängers habe diese den Bescheid selbstständig erlassen. Zwar sei sie darin als Außenstelle der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bezeichnet worden, jedoch habe sie die Anschrift des Hauptsitzes nicht angegeben.

II.

1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht der
4
Amtsgerichte Kiel und Bonn gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 14 StPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. 2. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG
5
und in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 SeeAufgG (Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt – Seeaufgabengesetz – SeeAufgG vom 24. Mai 1965, BGBl. II S. 833, zuletzt in der Fassung vom 17. Juni 2016, BGBl. I S. 1489) sowie § 61 Abs. 2 SeeSchStrO (Seeschifffahrtsstraßenordnung vom 6. Mai 1952, BGBl. II S. 553, Neufassung vom 3. Mai 1971, BGBl. I S. 641, Neubekanntmachung vom 22. Oktober 1998, BGBl. I S. 3209, 3210) in der bis zum 3. Juni 2016 geltenden Fassung ist das Amtsgericht Kiel für die Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zuständig.
a) Für die Entscheidung ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG das Amtsge6 richt zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Gemeint ist damit die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat (vgl. Müller, OWiG, 82. Lfg., § 68 Rn. 2; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., 17. Lfg., § 68 Rn. 2).
7
Die Verwaltungsbehörde hat ihren Sitz grundsätzlich dort, wo ihre Hauptstelle eingerichtet ist, also wo die betreffende Behörde den organisatorischen Mittelpunkt ihres Dienstbetriebs hat. Erlässt eine Nebenstelle den Bußgeldbescheid , ist für den Sitz der Behörde im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG grundsätzlich der Ort der Hauptstelle maßgeblich. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Außenstelle als eigenständiger Behörde zugewiesen wurde. Maßgeblich für die Abgrenzung ist nicht die Betrachtung des Auftritts der Verwaltungsbehörde. Bestimmt wird die Zuständigkeit vielmehr durch die rechtlichen Gegebenheiten (vgl. BeckOK-OWiG/Gertler, OWiG, 15. Ed., § 68 Rn. 4; Rebmann/Roth/Herrmann aaO). Die Zuständigkeit der Behörden für den Erlass von Bußgeldbescheiden
8
folgt gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuvörderst aus dem Gesetz, das den Bußgeldtatbestand und im Zusammenhang damit die Verfolgungszuständigkeit der Behörde regelt. Wenn eine solche Regelung nicht vorhanden ist, bleibt der Fachminister zuständig (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 OWiG); dieser kann gemäß § 36 Abs. 2 oder 3 OWiG eine Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung vornehmen. § 15 Abs. 1 Nr. 2 SeeAufgG enthält eine Verordnungsermächtigung zur
9
Zuständigkeitsbestimmung durch Rechtsverordnung. Auf dieser Grundlage hat § 61 Abs. 2 SeeSchStrO in der bis zum 3. Juni 2016 geltenden Fassung die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der hier in Rede stehenden Art auf „die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest“ übertragen. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord, welche die Aufgabe der Gewährleistung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs auf den Bundeswasserstraßen der deutschen Ostseeküste, der schleswig -holsteinischen Nordseeküste, der Unterelbe und ihren Zuflüssen, dem Nord-Ostsee-Kanal, der Eider, der Untertrave und der Peene hatte, war nach dieser Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Bußgeldbescheids örtlich und sachlich zuständig. Der Umstand, dass die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
10
durch Erlass des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 (VkBl. 2013, S. 422 ff.) neu geordnet worden ist (vgl. die Begründung der späteren gesetzlichen Regelung in vgl. BR-Drucks. 497/15 S. 25 ff.) und die „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord“ nicht mehr diese Bezeichnung trägt, sondern als „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord“ bezeichnet ist, berührt die ursprünglich durch Rechtsverordnung in § 61 Abs. 2 SeeSchStrO begründete Zuständigkeit nicht. Sie umfasst auch Fälle der Rechtsnachfolge oder geänderten Behördenbezeichnung (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 16. September 2014 – 3 A 223/13, RdTW 2015, 117, 118 f.). Soweit § 61 Abs. 2 SeeSchStrO in der bis zum 3. Juni 2016 geltenden Fassung bestimmt hat, die Zuständigkeit werde auf die „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord und Nordwest“ übertragen, handelt es sich daher um eine Zuständigkeitsregelung , welche auch die „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord“ einschließt. Der Erlass des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
11
vom 19. April 2013 hat insoweit keine Übertragung einer Zuständigkeit bewirkt, sondern die bereits bestehende Zuständigkeit aufrechterhalten. Durch den Erlass sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen zwar organisatorisch in die neu geschaffene Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingegliedert worden. Ihre Auflösung erfolgte aber nicht. Ihnen blieben vielmehr bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz – WSVZuAnpG) vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217 ff.) und der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung – WSVZuAnpV) vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1728) die bisherigen Aufgaben zugewiesen. Der Erlass bestimmte nämlich, dass für die den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen zugewiesenen Aufgaben die hiermit funktional identischen Außenstellen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zuständig bleiben, eigenverantwortlich handeln und unmittelbar der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterliegen. Die Außenstellen blieben danach in der Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung selbständige Behörden (vgl. Nehab, DVBl. 2014, 156, 161). Dies galt auch, soweit sie nicht mehr unter der alten Behördenbezeichnung auftraten.
b) Die Tatsache, dass nach Erlass des angefochtenen Bußgeldbe12 scheids die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 SeeSchStrO durch dessen Absatz 2 in der ab dem 4. Juni 2016 geltenden Fassung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen wurde, ändert nichts an der bereits begründeten Gerichtszuständigkeit (vgl. KK-OWiG/Ellbogen, OWiG, 4. Aufl., § 68 Rn. 7; Rebmann/Roth/Herrmann aaO, § 68 Rn. 2). Krehl Eschelbach Zeng Bartel Grube

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(1) Sachlich zuständig ist 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,2. mangels einer solchen Bestimmung a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oderb) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbe

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Strafprozeßordnung - StPO | § 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht


Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 68 Zuständiges Gericht


(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein. (2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der

Seeaufgabengesetz - BSeeSchG | § 15


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 7a Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1 Schiffsausrüstung in den Verkehr bringt, einbaut, instand hält oder verwendet,1a.einer vollziehbaren A

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(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Er hat

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung - SeeSchStrO 1971 | § 61 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes oder im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich nicht so verhält, dass kein Anderer

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(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände des Falles erfordern. Der Führer eines mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, bei der Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Verkehr die von einer Verkehrszentrale aus in deutscher, auf Anforderung in englischer Sprache gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzuhören und unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen.

(2) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände auch dann alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, wenn diese ein Abweichen von den Vorschriften dieser Verordnung notwendig machen.

(3) Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung eines Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung einer anderen Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. Dies gilt für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett entsprechend.

(4) Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach Absatz 3 Satz 1 steht, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. Eine Wirkung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine der in Anlage IV genannten Substanzen im Blut nachgewiesen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen bestimmten Krankheitsfall verschriebenen Medikamentes herrührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett entsprechend.

(5) Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffs oder eines Fahrbeschränkungen und Fahrverboten nach § 30 Abs. 1 unterliegenden Fahrzeuges darf in der Dienstzeit während der Fahrt alkoholische Getränke nicht zu sich nehmen oder bei Dienstantritt nicht unter der Wirkung solcher Getränke stehen. In Ruhezeiten und sonstigen Erholungszeiten an Bord darf der Schiffsführer alkoholische Getränke zu sich nehmen, wenn sichergestellt ist, dass er bei der Übernahme sicherheitsrelevanter Aufgaben nicht mehr unter der Wirkung solcher Getränke steht. Satz 1 gilt für die im Brückendienst eingesetzten Mitglieder der Schiffsbesatzung entsprechend.

(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein.

(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig.

(3) Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk

1.
die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder
2.
der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort),
soweit es mit Rücksicht auf die große Zahl von Verfahren oder die weite Entfernung zwischen Begehungs- oder Wohnort und dem Sitz des nach Absatz 1 zuständigen Amtsgerichts sachdienlich erscheint, die Verfahren auf mehrere Amtsgerichte aufzuteilen; § 37 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Bezirk, von dem die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach Satz 1 abhängt, kann die Bezirke mehrerer Amtsgerichte umfassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(1) Sachlich zuständig ist

1.
die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,
2.
mangels einer solchen Bestimmung
a)
die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder
b)
das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.

(2) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.

(3) Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

(1) Sachlich zuständig ist

1.
die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,
2.
mangels einer solchen Bestimmung
a)
die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder
b)
das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.

(2) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.

(3) Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 7a Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1 Schiffsausrüstung in den Verkehr bringt, einbaut, instand hält oder verwendet,
1a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7a Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
1b.
entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Maßnahme nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
1c.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
2.
einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9c, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3.
einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 3 Nummer 2, 3 oder 4 oder § 9a Satz 1, auch in Verbindung mit § 9c, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4.
einem Gebot oder Verbot eines in der Anlage bezeichneten internationalen Übereinkommens in der Seeschifffahrt zuwiderhandelt, das inhaltlich einem in
a)
Nummer 1a oder
b)
Nummer 1 oder Nummer 1b
bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5.
einem Gebot oder Verbot eines in der Anlage bezeichneten internationalen Übereinkommens in der Seeschifffahrt zuwiderhandelt, das inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
a)
Nummer 2 oder
b)
Nummer 3
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Bußgeldtatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
6.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
a)
Nummer 1a oder
b)
Nummer 1 oder Nummer 1b
bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
7.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
a)
Nummer 2 oder
b)
Nummer 3
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 2, 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 7 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 1a das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1c diejenige Behörde, die die vollziehbare Anordnung getroffen hat.

(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der in der Anlage bezeichneten internationalen Übereinkommen in der Seeschifffahrt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 geahndet werden können.

(5) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um

1.
Änderungen in umwelt- oder klimaschutzbezogenen internationalen Übereinkommen in der Seeschifffahrt Rechnung zu tragen oder
2.
neue umwelt- oder klimaschutzbezogene internationale Übereinkommen in der Seeschifffahrt aufzunehmen,
soweit diese jeweils völkerrechtlich als verbindlich angenommen und auf Grund innerstaatlichen Rechts anzuwenden sind.

(6) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 geahndet werden können.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes oder im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich nicht so verhält, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird,
1a.
entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, mit einem Wassermotorrad, einem Kite- oder einem Segelsurfbrett fährt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung des Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung der Tätigkeiten des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist,
1b.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Fahrzeug, auch ein Wassermotorrad oder ein Kite- und Segelsurfbrett führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach § 3 Absatz 3 Satz 1 steht,
1c.
entgegen § 3 Abs. 5 während der Fahrt alkoholische Getränke zu sich nimmt oder bei Dienstantritt unter der Wirkung solcher Getränke steht,
2.
der Vorschrift des § 4 Abs. 2 über die Beratung der Schiffsführung oder des Absatzes 4 über die Bestimmung des verantwortlichen Fahrzeugführers zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 5 Abs. 2 eine durch ein Gebots- oder Verbotszeichen getroffene Anordnung nicht befolgt,
4.
entgegen § 5 Abs. 3 Schiffahrtszeichen beschädigt oder in ihrer Erkennbarkeit beeinträchtigt,
5.
einer Vorschrift des § 6 über den Gebrauch der Sichtzeichen, Schallsignale, Laternen, Leuchten oder Scheinwerfer, über die Ausrüstung mit Schallsignalanlagen oder die Gewährleistung ihrer Wirksamkeit oder Betriebssicherheit zuwiderhandelt,
6.
einer Vorschrift des § 8 über das Mitführen oder Anbringen, den Sichtbereich, die Tragweite oder die Beschaffenheit der Sichtzeichen zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Positionslaternen oder Schallsignalanlagen verwendet, die vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie nicht zugelassen sind, entgegen Absatz 1 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt, entgegen Absatz 2 Satz 1 nichtelektrische Positionslaternen verwendet, entgegen Absatz 4 Satz 1 andere als die dort aufgeführten oder nach den Kollisionsverhütungsregeln zugelassene Positionslaternen verwendet oder entgegen Absatz 4 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,
8.
einer Vorschrift des § 10 Abs. 1, 2 und 5 über das Führen von Sichtzeichen oder dem Fahrverbot nach Absatz 3 zuwiderhandelt,
9.
einer Vorschrift der §§ 21 bis 26 über das Rechtsfahrgebot, Überholen oder Begegnen, die Vorfahrt, die Fahrgeschwindigkeit, den Abstand oder das sofortige Fallen der Buganker zuwiderhandelt,
10.
einer Vorschrift des § 27 über das Schleppen oder Schieben zuwiderhandelt,
11.
einer Vorschrift des § 28 oder des § 29 über das Durchfahren von Brücken, Sperrwerken oder Schleusen zuwiderhandelt,
12.
entgegen § 30 eine dort genannte Seeschiffahrtsstraße oder Wasserfläche befährt,
13.
einer Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 oder 3 über das Wasserskilaufen, das Schleppen von Wassersportanhängen das Fahren mit Wassermotorrädern oder das Kite- oder Segelsurfen zuwiderhandelt,
14.
einer Vorschrift der §§ 32 bis 34 über das Ankern, Anlegen, Festmachen oder über den Umschlag zuwiderhandelt,
15.
einer Vorschrift des § 35 über das Ankern, Festmachen, Einhalten eines Sicherheitsabstandes, das Vorhandensein von Einrichtungen zum Schutz vor Funkenflug beim Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, das Längsseitsliegen an solchen Fahrzeugen oder das Verholen zuwiderhandelt,
16.
einer Vorschrift des § 36 über den Umschlag bestimmter gefährlicher Güter oder die Anzeige des Umschlags zuwiderhandelt,
17.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten bei Schiffsunfällen oder den Verlust von Gegenständen sowie über das Benachrichtigen bei Bränden oder sonstigen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdenden Vorkommnissen zuwiderhandelt,
18.
einer Vorschrift des § 38 über das Fischen, Schießen oder Jagen zuwiderhandelt,
19.
einer Vorschrift des § 39 über die Fahrgastschiffahrt oder den Fährbetrieb zuwiderhandelt,
19a.
entgegen § 40 Satz 1 als Schiffsführer nicht dafür sorgt, dass sich ein Abdruck der dort genannten Verordnungen an Bord befindet,
20.
den Nord-Ostsee-Kanal mit einem Fahrzeug befährt, das die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 nicht erfüllt,
21.
einer Vorschrift des § 42 Abs. 2 über das Einhalten der Geschwindigkeit von Schleppverbänden oder die Besetzung von Anhängen zuwiderhandelt,
22.
entgegen § 42 Abs. 3 Satz 1 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, entgegen Absatz 3 Satz 3 die schriftliche Erklärung nicht vorlegt oder entgegen Absatz 3 Satz 4 die mitzuführenden Verzeichnisse oder Staupläne während der Kanalfahrt nicht griffbereit auf der Brücke vorhält,
23.
einer Vorschrift des § 42 Abs. 4 über die Bedienung des Ruders oder des Absatzes 5 über die Annahme von Steurern zuwiderhandelt,
24.
entgegen der Anordnung nach § 42 Abs. 6 den Nord-Ostsee-Kanal befährt oder die Auflagen nicht erfüllt,
25.
entgegen § 42 Abs. 7 an dort nicht aufgeführten Stellen aus anderen als verkehrsbedingten Gründen liegt,
26.
einer Vorschrift des § 43 über die An- oder Abmeldung, den Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal zuwiderhandelt,
27.
entgegen § 45 Satz 1 die Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals benutzt,
28.
einer Vorschrift des § 46 über die Vorfahrt beim Ein- oder Auslaufen im Bereich der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,
29.
einer Vorschrift des § 47 über das Verbot des Ein- oder Auslaufens im Bereich der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,
30.
entgegen § 48 den Fahrabstand nicht einhält,
31.
einer Vorschrift des § 49 über das Verhalten in den Weichengebieten des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,
32.
einer Vorschrift des § 50 oder des § 51 über Fahrregeln auf dem Nord-Ostsee-Kanal für Freifahrer, Schub- oder Schleppverbände oder Sportfahrzeuge zuwiderhandelt,
33.
einer Vorschrift des § 53 über Fahrregeln oder Festmachen auf dem Gieselaukanal zuwiderhandelt,
34.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Abs. 1 zuwiderhandelt,
35.
ohne die nach § 57 Abs. 1 erforderliche Genehmigung tätig wird,
36.
einer vollziehbare Auflage nach § 57 Abs. 3 zuwiderhandelt oder
37.
entgegen § 58 Abs. 1 oder 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 58 Abs. 2 nicht ständig über UKW-Sprechfunk ansprechbar ist.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund der nach § 60 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnungen wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

(4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen. Dies gilt auch, soweit die Ordnungswidrigkeiten auf einem deutschen Schiff außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer begangen werden.

(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein.

(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig.

(3) Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk

1.
die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder
2.
der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort),
soweit es mit Rücksicht auf die große Zahl von Verfahren oder die weite Entfernung zwischen Begehungs- oder Wohnort und dem Sitz des nach Absatz 1 zuständigen Amtsgerichts sachdienlich erscheint, die Verfahren auf mehrere Amtsgerichte aufzuteilen; § 37 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Bezirk, von dem die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach Satz 1 abhängt, kann die Bezirke mehrerer Amtsgerichte umfassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(1) Sachlich zuständig ist

1.
die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,
2.
mangels einer solchen Bestimmung
a)
die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder
b)
das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.

(2) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.

(3) Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 7a Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1 Schiffsausrüstung in den Verkehr bringt, einbaut, instand hält oder verwendet,
1a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7a Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
1b.
entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Maßnahme nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
1c.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
2.
einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9c, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3.
einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 3 Nummer 2, 3 oder 4 oder § 9a Satz 1, auch in Verbindung mit § 9c, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4.
einem Gebot oder Verbot eines in der Anlage bezeichneten internationalen Übereinkommens in der Seeschifffahrt zuwiderhandelt, das inhaltlich einem in
a)
Nummer 1a oder
b)
Nummer 1 oder Nummer 1b
bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5.
einem Gebot oder Verbot eines in der Anlage bezeichneten internationalen Übereinkommens in der Seeschifffahrt zuwiderhandelt, das inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
a)
Nummer 2 oder
b)
Nummer 3
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Bußgeldtatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
6.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
a)
Nummer 1a oder
b)
Nummer 1 oder Nummer 1b
bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
7.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
a)
Nummer 2 oder
b)
Nummer 3
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 2, 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 7 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 1a das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1c diejenige Behörde, die die vollziehbare Anordnung getroffen hat.

(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der in der Anlage bezeichneten internationalen Übereinkommen in der Seeschifffahrt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 geahndet werden können.

(5) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um

1.
Änderungen in umwelt- oder klimaschutzbezogenen internationalen Übereinkommen in der Seeschifffahrt Rechnung zu tragen oder
2.
neue umwelt- oder klimaschutzbezogene internationale Übereinkommen in der Seeschifffahrt aufzunehmen,
soweit diese jeweils völkerrechtlich als verbindlich angenommen und auf Grund innerstaatlichen Rechts anzuwenden sind.

(6) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 geahndet werden können.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes oder im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich nicht so verhält, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird,
1a.
entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, mit einem Wassermotorrad, einem Kite- oder einem Segelsurfbrett fährt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung des Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung der Tätigkeiten des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist,
1b.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Fahrzeug, auch ein Wassermotorrad oder ein Kite- und Segelsurfbrett führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach § 3 Absatz 3 Satz 1 steht,
1c.
entgegen § 3 Abs. 5 während der Fahrt alkoholische Getränke zu sich nimmt oder bei Dienstantritt unter der Wirkung solcher Getränke steht,
2.
der Vorschrift des § 4 Abs. 2 über die Beratung der Schiffsführung oder des Absatzes 4 über die Bestimmung des verantwortlichen Fahrzeugführers zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 5 Abs. 2 eine durch ein Gebots- oder Verbotszeichen getroffene Anordnung nicht befolgt,
4.
entgegen § 5 Abs. 3 Schiffahrtszeichen beschädigt oder in ihrer Erkennbarkeit beeinträchtigt,
5.
einer Vorschrift des § 6 über den Gebrauch der Sichtzeichen, Schallsignale, Laternen, Leuchten oder Scheinwerfer, über die Ausrüstung mit Schallsignalanlagen oder die Gewährleistung ihrer Wirksamkeit oder Betriebssicherheit zuwiderhandelt,
6.
einer Vorschrift des § 8 über das Mitführen oder Anbringen, den Sichtbereich, die Tragweite oder die Beschaffenheit der Sichtzeichen zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Positionslaternen oder Schallsignalanlagen verwendet, die vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie nicht zugelassen sind, entgegen Absatz 1 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt, entgegen Absatz 2 Satz 1 nichtelektrische Positionslaternen verwendet, entgegen Absatz 4 Satz 1 andere als die dort aufgeführten oder nach den Kollisionsverhütungsregeln zugelassene Positionslaternen verwendet oder entgegen Absatz 4 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,
8.
einer Vorschrift des § 10 Abs. 1, 2 und 5 über das Führen von Sichtzeichen oder dem Fahrverbot nach Absatz 3 zuwiderhandelt,
9.
einer Vorschrift der §§ 21 bis 26 über das Rechtsfahrgebot, Überholen oder Begegnen, die Vorfahrt, die Fahrgeschwindigkeit, den Abstand oder das sofortige Fallen der Buganker zuwiderhandelt,
10.
einer Vorschrift des § 27 über das Schleppen oder Schieben zuwiderhandelt,
11.
einer Vorschrift des § 28 oder des § 29 über das Durchfahren von Brücken, Sperrwerken oder Schleusen zuwiderhandelt,
12.
entgegen § 30 eine dort genannte Seeschiffahrtsstraße oder Wasserfläche befährt,
13.
einer Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 oder 3 über das Wasserskilaufen, das Schleppen von Wassersportanhängen das Fahren mit Wassermotorrädern oder das Kite- oder Segelsurfen zuwiderhandelt,
14.
einer Vorschrift der §§ 32 bis 34 über das Ankern, Anlegen, Festmachen oder über den Umschlag zuwiderhandelt,
15.
einer Vorschrift des § 35 über das Ankern, Festmachen, Einhalten eines Sicherheitsabstandes, das Vorhandensein von Einrichtungen zum Schutz vor Funkenflug beim Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, das Längsseitsliegen an solchen Fahrzeugen oder das Verholen zuwiderhandelt,
16.
einer Vorschrift des § 36 über den Umschlag bestimmter gefährlicher Güter oder die Anzeige des Umschlags zuwiderhandelt,
17.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten bei Schiffsunfällen oder den Verlust von Gegenständen sowie über das Benachrichtigen bei Bränden oder sonstigen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdenden Vorkommnissen zuwiderhandelt,
18.
einer Vorschrift des § 38 über das Fischen, Schießen oder Jagen zuwiderhandelt,
19.
einer Vorschrift des § 39 über die Fahrgastschiffahrt oder den Fährbetrieb zuwiderhandelt,
19a.
entgegen § 40 Satz 1 als Schiffsführer nicht dafür sorgt, dass sich ein Abdruck der dort genannten Verordnungen an Bord befindet,
20.
den Nord-Ostsee-Kanal mit einem Fahrzeug befährt, das die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 nicht erfüllt,
21.
einer Vorschrift des § 42 Abs. 2 über das Einhalten der Geschwindigkeit von Schleppverbänden oder die Besetzung von Anhängen zuwiderhandelt,
22.
entgegen § 42 Abs. 3 Satz 1 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, entgegen Absatz 3 Satz 3 die schriftliche Erklärung nicht vorlegt oder entgegen Absatz 3 Satz 4 die mitzuführenden Verzeichnisse oder Staupläne während der Kanalfahrt nicht griffbereit auf der Brücke vorhält,
23.
einer Vorschrift des § 42 Abs. 4 über die Bedienung des Ruders oder des Absatzes 5 über die Annahme von Steurern zuwiderhandelt,
24.
entgegen der Anordnung nach § 42 Abs. 6 den Nord-Ostsee-Kanal befährt oder die Auflagen nicht erfüllt,
25.
entgegen § 42 Abs. 7 an dort nicht aufgeführten Stellen aus anderen als verkehrsbedingten Gründen liegt,
26.
einer Vorschrift des § 43 über die An- oder Abmeldung, den Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal zuwiderhandelt,
27.
entgegen § 45 Satz 1 die Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals benutzt,
28.
einer Vorschrift des § 46 über die Vorfahrt beim Ein- oder Auslaufen im Bereich der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,
29.
einer Vorschrift des § 47 über das Verbot des Ein- oder Auslaufens im Bereich der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,
30.
entgegen § 48 den Fahrabstand nicht einhält,
31.
einer Vorschrift des § 49 über das Verhalten in den Weichengebieten des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,
32.
einer Vorschrift des § 50 oder des § 51 über Fahrregeln auf dem Nord-Ostsee-Kanal für Freifahrer, Schub- oder Schleppverbände oder Sportfahrzeuge zuwiderhandelt,
33.
einer Vorschrift des § 53 über Fahrregeln oder Festmachen auf dem Gieselaukanal zuwiderhandelt,
34.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Abs. 1 zuwiderhandelt,
35.
ohne die nach § 57 Abs. 1 erforderliche Genehmigung tätig wird,
36.
einer vollziehbare Auflage nach § 57 Abs. 3 zuwiderhandelt oder
37.
entgegen § 58 Abs. 1 oder 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 58 Abs. 2 nicht ständig über UKW-Sprechfunk ansprechbar ist.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund der nach § 60 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnungen wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

(4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen. Dies gilt auch, soweit die Ordnungswidrigkeiten auf einem deutschen Schiff außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer begangen werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Befahrensverbotes in der Sicherheitszone um einen Offshore-Windpark in der Nordsee.

2

Die (GDWS), , erließ auf der Grundlage von § 7 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See idF vom 6.8.2005 (nachfolgend VO-KVR genannt) eine Allgemeinverfügung vom 30.05.2013, mit der das Befahren der erweiterten Sicherheitszone des Offshore-Windparks „BARD Offshore 1“ sowie im Bereich der Konverterplattformen „BorWin alpha“ und „BorWin beta“ mit Ausnahme von Bau- und Kontrollfahrzeugen verboten wurde. Dieser Offshore-Windpark liegt in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee (vgl. hierzu die bei der Gerichtsakte befindliche Seekarte). Die Allgemeinverfügung erging im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, das den Windpark zuvor genehmigt und gemäß § 11 Seeanlagenverordnung eine Sicherheitszone von 500 m um die Anlagen herum angeordnet hatte.

3

Von einer Begründung des Verbots wurde nach § 39 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG abgesehen. In einem Vermerk der Beklagten wird hierzu ausgeführt, das Befahren der erweiterten Sicherheitszone durch Fahrzeuge mit einer Rumpflänge über 24 m sei generell untersagt, eine Ausdehnung des Befahrensverbotes auch auf Fahrzeuge mit einer Rumpflänge bis 24 m sei erforderlich aufgrund des möglichen Auftretens von besonderen Gefährdungen im Baubereich für die Schifffahrt im Rahmen der Errichtungsarbeiten und zur Verhinderung von Behinderungen und Gefährdungen der am Bau beteiligten Fahrzeuge und Geräte. Es sei vorgesehen, nach Errichtung des Windparks und der Konverterplattformen das Befahren des Windparks für Fahrzeuge bis 24 Meter unter Auflagen zu gestatten.

4

Gegen diese Allgemeinverfügung legte der Kläger mit Schreiben vom 06.06.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die , , sei für den Erlass der Verfügung unzuständig, denn nach § 7 Abs. 3 VO-KVR sei explizit die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord für solche Regelungen zuständig.

5

Außerdem sei die Ermessensentscheidung fehlerhaft, denn das Befahrensverbot sei unterschiedslos für alle Fahrzeuge ergangen, obwohl sich aus § 7 VO-KVR ergebe, dass Fahrzeugen von weniger als 24 m Rumpflänge grundsätzlich keine Gefährdung zugeordnet werde.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die GDWS, , sei als Rechtsnachfolgerin der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord für den Ausspruch des Befahrensverbotes zuständig. Gemäß Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19.04.2013 – Z 32/2215.17/29 – hätten die Wasser- und Schifffahrtdirektionen ihren Status als eigenständige Direktionen verloren, und seien nun Außenstellen der GDWS an ihren jeweiligen Standorten geworden. Die Entscheidung sei auch nicht ermessenfehlerhaft. Wegen der punktuellen Verkehrsverdichtung im Windparkbereich aufgrund der während der Bauphase im Bereich der Sicherheitszone befindlichen Vielzahl tätigen Bau- oder Unterstützungsfahrzeugen sei es sachgerecht, alle Fahrzeuge von der Benutzung des Windparks auszuschließen, die in keinem unmittelbaren funktionellen Zusammenhang zum Baugeschehen stehen. Der Verordnungsgeber habe das Verbot von Fahrzeugen von unter 24 Meter unter den Vorbehalt weitergehender Einschränkungen und Ausnahmen gestellt.

7

Am 11.11.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger trägt vor:

8

Die Allgemeinverfügung sei rechtswidrig und daher aufzuheben. Eine Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage folge aus dem Umstand, dass er als nautischer Patentinhaber in seinem Recht eingeschränkt werde, das entsprechende Seegebiet zu befahren, das in seinen Navigationsrouten liege. So sei er z.B. als Schiffsführer des Traditionsschiffes S schon einmal gezwungen gewesen, bei der Routenbestimmung auf die Sicherheitszone um den Offshore Windpark „EnBW Baltic 2“ (in der Ostsee) Rücksicht zu nehmen, entsprechendes sei angesichts vielfältiger Aktivitäten des Klägers (z.B. Überführungen für die Offc. GmbH in K; Kooperation mit C. e.V. und Greenpeace) auch für den hier in Rede stehenden Windpark in der Nordsee anzunehmen.

9

Die bereits im Widerspruch erwähnten formell-rechtlichen Bedenken würden aufrecht erhalten. Der von der Beklagten zitierte Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung genüge nicht als Grundlage für eine Zuständigkeitsregelung, die von § 7 Abs. 3 VO-KVR abweiche, denn es sei der Vorbehalt des Gesetzes zu beachten.

10

Das Befahrensverbot sei auch materiell rechtswidrig.

11

Völkergewohnheitsrechtlich anerkannt sei die Freiheit der Navigation von Schiffen als überbordendes Prinzip auf den Meeren, das selbst nach Zonierung des Meeres durch das Seerechtsübereinkommen (SRÜ) als wichtiges Grundrecht der Seefahrt erhalten bleibe. Dem Sicherheitsbedürfnis der Küstenstaaten für errichtete künstliche Anlagen in der ausschließlichen Wirtschaftszone werde dadurch Rechnung getragen, dass nach § 60 Abs. 5 SRÜ eine 500 m große Sicherheitszone um das künstliche Bauwerk geschaffen werden könne. Die Bundesrepublik habe allerdings durch die vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durchgeführten Raumordnungsverfahren für die ausschließlichen Wirtschaftszone so viele Anlagen zugelassen (1.423 Windkraftanlagen), dass dies zu weitflächigen Sperrungen der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Schifffahrt führe. Die Beklagte verstetige durch ihre Befahrensverbote mittels Allgemeinverfügung die nicht intendierte und dem Grundsatz der freien Navigation widersprechende Sperrung von großräumigen Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone durch falsche Ermessensauslegung.

12

Darüber hinaus habe die Beklagte ihr Ermessen bezüglich des Komplettverbotes des Befahrens der Bauzone fehlerhaft ausgeübt. Der Gesetzgeber statuiere in § 7 Abs. 2 VO- KVR, dass Boote unter 24 m vorbehaltlich der Regelung des Abs. 3 Sicherheitszonen befahren dürfen, und bewerte damit das Gefahrenpotential in Abhängigkeit von der Schiffsgröße. Der Gesetzgeber betone diese Unterscheidung auch in § 7 Abs. 3 VO-KVR und gehe von einer Regelung von Einzelheiten des Befahrensverbotes unter Auflagen und Bedingungen als milderes Mittel aus. Im Gegensatz dazu habe die Beklagte in ihrer Allgemeinverfügung unterschiedslos das gesamte Gebiet für alle Fahrzeuge aller Art unabhängig von Bauaktivitäten vom Befahren des Baugebietes gesperrt. Es sei nicht einzusehen, dass ein erfahrener Schiffsführer eines kleinen Traditionsschiffes oder eines Sportbootes meilenweite Umwege bei Nichtvorliegen von Bautätigkeiten oder objektiver Nichtbehinderung in Kauf nehmen müsse.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Allgemeinverfügung der Beklagten hinsichtlich des Befahrens der Sicherheitszone des im Bau befindlichen Windparks „Bard Offshore 1“ vom 30. Mai 2013 in Form des Widerspruchbescheides vom 07. Oktober 2013 aufzuheben.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte trägt vor:

18

Die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig.

19

Eine mögliche Verletzung von Rechten des Klägers sei nicht anzunehmen. Auch der vom Kläger dargelegte Umstand, dass er nautischer Patentinhaber sei und regelmäßig verschiedene Fahrzeuge als nautischer Offizier/Schiffsführer in Nord- und Ostsee fahre, ergebe keine Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Er müsse zur Erhaltung des Patentes nicht zwangsläufig die hier in Rede stehenden Bereiche queren.

20

Die Klage sei im Übrigen unbegründet.

21

Die GDWS, , sei zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung nach § 7 Abs. 3 VO- KVR. Durch den Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19.04.2013 sei geregelt, dass die der GDWS als eigenständige Behörde - Rechtsnachfolgerin der Wasser und Schifffahrtsdirektion Nordfortbestehe.

22

Die Allgemeinverfügung sei auch materiell rechtmäßig, denn die Entscheidung nach § 7 Abs. 3 VO-KVR sei ermessensfehlerfrei getroffen worden.

23

Eine entsprechende Einschränkung auch für die Kleinschifffahrt sei im Interesse der Gefahrenabwehr erforderlich. Die Problematik sei ausführlich geprüft und abgewogen worden. Dem Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sei aufgrund der Gefährdungen beim Bau der Anlagen der Vorrang vor dem Interesse der Kleinschifffahrt eingeräumt worden. Auch Kleinfahrzeuge unter 24 m könnten die Baufahrzeuge behindern oder gefährden. Hier seien insbesondere das Einschleppen von Bauteilen, das Einmessen der Turbinenstandorte, Taucher- und Vermessungsarbeiten sowie der Verlegung der parkinternen Energiekabel zu nennen. Außerdem seien gerade auch die kleineren Fahrzeuge Gefährdungen wegen der Bauarbeiten ausgesetzt, zumal sie häufig nicht mit UKW-Sprechfunk ausgestattet seien. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit liege nicht vor. Es gehe nicht um großflächige Fahrgebietssperrungen. Im Rahmen der Raumordnung würde durch die Ausweisung von Eignungsgebieten, Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Schifffahrt ein Ausgleich zwischen den Nutzungsinteressen herbeigeführt, der gewährleiste, dass die bestehenden Schifffahrtsverbindungen nicht unterbunden würden und Umwege auf ein Mindestmaß beschränke.

24

Keine vergleichbar geeignete Lösung wäre es, die Sperrung von tatsächlicher Bauaktivität abhängig zu machen. Die Gefahren während der Bauphase gingen nicht nur von Verkehrsaktivitäten der Baufahrzeuge aus, sondern auch davon, dass in dem Gebiet die Fundamentpfähle von noch nicht fertig gestellten Pylonen stehen könnten, die nur zum Teil bis an die Wasseroberfläche reichten. Weiterhin sei auch bei bestehenden Anlagen oberhalb der Wasserfläche, deren Errichtung sich über längere Zeit hinziehen könne, eine ordnungsgemäße Kennzeichnung (z.B. durch Befeuerung) während der Bauphase technisch nicht möglich (wegen fehlender Stromversorgung und Vorrichtungen zur Aufnahme von Befeuerungselementen). Damit könnten gefährliche Hindernisse für die regelmäßig nicht mit Radar ausgerüsteten Kleinfahrzeuge bestehen.

25

Innerhalb der Baugebiete seien regelmäßig Messgeräte und Sensoren verankert, die in verschiedenen Wassertiefen baubegleitende Schallmessungen durchführten oder andere Werte erfassten. Die Positionen würden häufig wechseln und seien nur den dort beschäftigen Fahrzeugen bekannt. Es seien Kollisionen zu befürchten.

26

Der Offshore-Windpark „Bard Offshore 1“ sei bereits in Betrieb genommen, es fänden jedoch noch Bauarbeiten statt. Nach Abschluss der Bauarbeiten erfolge die Aufhebung der Baustelle sowie eine Aktualisierung der Allgemeinverfügung. Damit sei im Verlaufe des Jahres 2014 zu rechnen.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang.

Entscheidungsgründe

28

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

29

Die für eine Anfechtungsklage erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) ist hier unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung des Grundrechts auf Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) anzunehmen. Klagebefugt ist, wer in hinreichend substantiierter Weise Tatsachen vorträgt, die eine Verletzung seiner eigenen Rechte möglich erscheinen lassen. Das ist hier der Fall. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass er als nautischer Patentinhaber nicht nur theoretisch durch das streitige Verbot beeinträchtigt sein könnte, sondern dass er als Schiffsführer des Traditionsschiffes „S“ (Rumpflänge 23 m) schon einmal konkret auf eine Sicherheitszone bei der Routenplanung habe Rücksicht nehmen müssen. Dies könne sich angesichts der seemännischen Aktivitäten des Klägers in der Zukunft wiederholen, und zwar auch bezüglich der hier in Rede stehenden Sicherheitszone in der Nordsee. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben zu bezweifeln.

30

Die Klage ist unbegründet, denn die Allgemeinverfügung vom 30.05.2013 in der Form des Widerspruchbescheides vom 07.10.2013 ist rechtmäßig.

31

Die Rechtsgrundlage für diese Allgemeinverfügung -§ 7 Abs. 3 Satz 2 VO-KVR- wurde einwandfrei angewendet. Danach können die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest die Bedingungen für die Befreiung vom Befahrensverbot (in Sicherheitszonen) für Fahrzeuge, deren Rumpflänge 24 Meter nicht übersteigt, festlegen. Diese Vorschrift ist auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Seeaufgabengesetz ergangen und bietet keinen Anlass zu der Annahme, dass sie mit höherrangigem Recht nicht vereinbar ist.

32

Die GDWS, , war für den Erlass der Verfügung sachlich und örtlich zuständig. Dass die verantwortliche Behörde nach der Neustrukturierung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zum 01.05.2013 nun nicht mehr die Bezeichnung führt, wie sie sich in § 7 Abs. 3 VO- KVR findet (Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord), ist unerheblich. Die der GDWS entspricht als Mittelbehörde für den hier in Rede stehenden Aufgabenbereich organisatorisch der früheren Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord (vgl. Errichtungserlass zur Gründung der des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19.04.2013) und leitet daher ihre Zuständigkeit für den Erlass der streitigen Verfügung zutreffend direkt aus § 7 Abs. 3 VO-KVR ab.

33

Die hierzu vom Kläger vorgebrachten rechtlichen Bedenken teilt die Kammer nicht. Nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 GG und dem Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz) gehört die Gefahrenabwehr bezüglich der Seeschifffahrt seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres zu den Gegenständen der bundeseigenen Verwaltung. Dementsprechend regelt nach Art. 86 Satz 2 GG die Bundesregierung die Einrichtung der Behörden. Dabei sind Länderinteressen -anders als im Rahmen der Art. 84 und 85 GG- nicht berührt, so dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen bestehen, dass hier der zuständige Fachminister für die Bundesregierung gehandelt hat (vgl. hierzu BVerwGE 36, 327).

34

Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, ein solcher Errichtungserlass werde dem Vorbehalt des Gesetzes nicht gerecht. Die durch Rechtsvorschrift geregelte Zuständigkeitsregelung in § 7 Abs. 3 VO-KVR umfasst bezüglich der benannten Behörde von vornherein auch Fälle der Rechtsnachfolge und der geänderten Behördenbezeichnung; in solchen Fällen ist im Interesse der Klarheit lediglich eine gelegentliche Anpassung des Verordnungstextes erforderlich, wie dies auch sonst geschieht, wenn sich Behördenbezeichnungen ändern. Im Übrigen lässt sich aus dem Gesetzesvorbehalt nach Art. 20 Abs. 3 GG kein allgemeiner institutionell organisatorischer Vorbehalt ableiten, wonach auch Zuständigkeitsregelungen in Gesetzesform erlassen werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.1975, Az. 2 BvR 883/73; BVerwG, Urteil vom 22.01.2004, Az. 4 A 32/02).

35

Die angefochtene Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 VwVfG ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig.

36

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein Verstoß gegen das Völkerrecht vor. Bei allen staatlichen Beschränkungen des Schiffsverkehrs seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres ist zwar -wovon der Kläger richtig ausgeht- das Völkerrecht zu beachten. Dies wird im nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland auch anerkannt, wie sich z.B. aus § 1 Abs. 3 b des Seeaufgabengesetzes ergibt, wonach dem Bund die Gefahrenabwehr in diesem Bereich nur dann obliegt, „...wenn das Völkerrecht dies zulässt oder erfordert“. Zu den zu berücksichtigenden Grundsätzen gehört bei staatlichen Maßnahmen außerhalb des Küstenmeeres die international anerkannte Freiheit der Schifffahrt auf hoher See (vgl. Art. 87 Abs. 1 des Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von Montego Bay vom 10.12.1982 -SRÜ- , dem die Bundesrepublik Deutschland zugestimmt hat: Vertragsgesetz Seerechtsübereinkommen vom 2.9.1994, BGBl. 1994, Teil II, Seite 1798). Jedoch ergibt sich aus dem SRÜ zugleich, dass die Freiheit der Schifffahrt nicht schrankenlos gewährleistet wird. So wird ausdrücklich das Recht der Küstenstaaten anerkannt, in der ausschließlichen Wirtschaftszone z.B. Energiegewinnungsanlagen zu errichten, entsprechende Sicherheitszonen mit Befahrensverboten für alle Schiffe einzurichten und dort geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen (Art. 60 Abs. 1, 4, und 6 SRÜ).

37

Dies bietet eine sichere völkerrechtliche Grundlage für die D. den zur Energiewende notwendigen Ausbau von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zu betreiben bzw. zu fördern.

38

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Anzahl der Windenergieanlagen auf See mit umfassenden Sicherheitszonen sei inzwischen sehr hoch (1423 Anlagen), so dass eine übermäßige Sperrung des Seegebiets für die Schifffahrt anzunehmen sei. Hierzu ist entscheidend, dass der Umfang und die Lage von Offshore-Windparks in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Gegenstand der Raumordnungsplanung ist (vgl. § 17 Abs. 3 Raumordnungsgesetz). Damit ist ein Verfahren vorgesehen, das darauf abzielt, dass ein Ausgleich gefunden wird zwischen den Interessen der Seeschifffahrt und den Interessen der Energiewirtschaft bzw. den energiepolitischen Zielen in Zusammenhang mit der Energiewende. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass aufgrund grober Abwägungsfehler die hierzu vorliegende Raumordnungsplanung fehlerhaft sein könnte, oder dass im Genehmigungsverfahren vom Raumordnungsplan abgewichen wurde, wurden nicht vorgetragen. Der bloße Hinweis auf die Gesamtzahl der genehmigten Anlagen reicht insoweit zur Begründung von Zweifeln nicht aus, denn die Zahl der Anlagen ist in Beziehung zu setzen zu dem großen Seegebiet, das der Seeschifffahrt auch jenseits der Wasserstraßen weiterhin zur Verfügung steht.

39

Im Übrigen würde selbst eine übermäßig hohe Gesamtzahl von Anlagen in der Ostsee nicht die Rechtmäßigkeit der streitigen Allgemeinverfügung berühren, denn diese Regelung knüpft an eine bestandskräftige Anlagengenehmigung und an eine bestandskräftige Einrichtung einer Sicherheitszone durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie an. Wenn -wie hier- eine entsprechende künstliche Anlage im Meer geschaffen wird, und damit ein Hindernis für die Schifffahrt entsteht, ist die Annahme fernliegend, dass das Völkerrecht einer effektiven Gefahrenvorsorge (Verkehrssicherung) für diese Anlage durch den verantwortlichen Staat entgegen stehen könnte.

40

Auch sonst hält die streitige Allgemeinverfügung einer gerichtlichen Überprüfung stand. Gemäß 7 Abs. 3 Satz 2 VO-KVR legen die zuständigen Behörden „die Bedingungen für die Befreiung vom Befahrensverbot für Fahrzeuge, deren Rumpflänge 24 Meter nicht übersteigt“ fest. In der Kommentarliteratur wird zur Reichweite dieser Ermächtigungsgrundlage der Standpunkt vertreten, es bestehe ein weiter Ermessensspielraum zur Risikobewertung, und dies erlaube die Regelung von Bedingungen für die Durchfahrt (z.B. Abhängigkeit von Jahreszeit, Sicht, Wetter), aber auch ein gänzliches Absehen von der „Verbotsbefreiung“ für einzelne Gebiete mit besonderer Gefährdung (Danner/Theobald, Energierecht, 78. Ergänzungslieferung, RN 4 zu § 11 Seeanlagenverordnung). Dem ist angesichts des Wortlauts von § 7 Abs. 2 und 3 VO-KVR und der damit verfolgten Zwecke (vgl. hierzu § 1 Nr. 3 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 Seeaufgabengesetz) beizupflichten.

41

Trotz der teilweise unpräzisen Formulierungen in § 7 Abs. 3 VO-KVR ist der Umfang der Ermächtigung hinreichend klar. Aus dem Zusammenhang mit den Regelungen in § 7 Abs. 2 VO-KVR wird deutlich, dass der Verordnungsgeber insoweit mit dem Begriff „Befreiung“ an dieser Stelle nicht einen begünstigenden Verwaltungsakt meint (wie dieser allerdings nach § 7 Abs. 2 VO-KVR für größere Schiffe möglich sein soll), sondern die Privilegierung ansprechen wollte, die kleinere Schiffe generell gemäß § 7 Abs. 2 VO-KVR aufgrund der für sie geltenden Ausnahme vom Befahrensverbot genießen. Da diese Privilegierung in § 7 Abs. 2 VO-KVR „vorbehaltlich des Absatzes 3“ geregelt ist, besteht kein Zweifel, dass die zuständige Behörde im Rahmen des § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-KVR ermächtigt sein soll, aufgrund besonderer Umstände diese Privilegierung für einzelne Gebiete einzuschränken bis hin zur zeitweiligen oder dauerhaften Aufhebung. Die in diesem Zusammenhang verwendete Formulierung „Bedingungen für die Befreiung“ ist daher auch nicht nur als Ermächtigung zur Regelung Nebenbestimmungen zu einer Erlaubnis zu verstehen, sondern als umfassende Ermächtigung zur Gestaltung des Benutzungsregimes in Sicherheitszonen.

42

Was die gerichtliche Überprüfung der behördliche Ermessensausübung im Rahmen von § 7 VO-KVR angeht, ist § 114 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betroffene nur verlangen kann, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einrichtung der Verkehrsbeschränkung sprechen. Es gilt insoweit nichts anderes als bei der Anfechtung einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung (vgl. zum Straßenverkehrsrecht BVerwG, Urteil vom 27.1.1993, 11 C 35/92).

43

Entscheidend ist deshalb, dass die vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen der Kleinschifffahrt von der Behörde abgewogen und in nachvollziehbarer Weise als nachrangig gegenüber dem Interesse der öffentlichen Sicherheit angesehen wurden. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass die Bauarbeiten im Bereich eines Offshore- Windparks mit besonderen Gefahren für die Schifffahrt verbunden sind, so dass es zur sicheren Vermeidung von Kollisionen und Unfällen bis zum endgültigen Abschluss der Bauarbeiten erforderlich ist, die Sicherheitszone vollständig von betriebsfremdem Schiffsverkehr frei zu halten. Mit punktuellen Maßnahmen ist der Schutz nicht vergleichbar effektiv zu erreichen, da die Gefährdungssituation nicht über längere Zeit gleichartig ist, sondern sich im Zuge des Baufortschritts laufend wandelt. Dass für die Bauzeit effektive Schutzmaßnahmen getroffen werden, entspricht nicht nur dem Interesse des Bauherrn und dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des beim Bau beteiligten Schiffsverkehrs, sondern vor allem auch dem Sicherheitsinteresse des betriebsfremden Schiffsverkehrs. Die damit verbundenen Umwege für den betriebsfremden Schiffsverkehr sind zumutbar. Ein milderes, vergleichbar effektives Mittel zur Gefahrenabwehr ist nicht ersichtlich. Die streitigen Einschränkungen für die Kleinschifffahrt sind daher erforderlich und geeignet, und damit als verhältnismäßig zu bewerten.

44

Es ist davon auszugehen, dass veränderten Umständen (Aufhebung der Baustelle) durch eine geänderte Allgemeinverfügung Rechnung getragen wird, so wie dies angekündigt worden ist.

45

Was Schiffe über 24 m Rumpflänge angeht, sind diese wegen der weiten Formulierung des Befahrensverbotes in den Geltungsbereich der Allgemeinverfügung einbezogen. Damit ist jedoch keine eigenständige Beschränkung für solche Fahrzeuge verbunden, da für sie das Befahrensverbot schon unmittelbar aus § 7 Abs. 2 VO-KVR folgt und keiner Umsetzung durch einen Verwaltungsakt bedarf. Die Allgemeinverfügung wirkt insoweit nur deklaratorisch. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die GDWS gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 VO-KVR befugt ist, Einzelheiten des Befahrensverbotes für größere Schiffe zu regeln; das umfasst die Befugnis, klarstellend zu verdeutlichen, dass ein Befahrensverbot auch für größere Schiffe gilt.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes oder im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich nicht so verhält, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird,
1a.
entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, mit einem Wassermotorrad, einem Kite- oder einem Segelsurfbrett fährt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung des Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung der Tätigkeiten des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist,
1b.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Fahrzeug, auch ein Wassermotorrad oder ein Kite- und Segelsurfbrett führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach § 3 Absatz 3 Satz 1 steht,
1c.
entgegen § 3 Abs. 5 während der Fahrt alkoholische Getränke zu sich nimmt oder bei Dienstantritt unter der Wirkung solcher Getränke steht,
2.
der Vorschrift des § 4 Abs. 2 über die Beratung der Schiffsführung oder des Absatzes 4 über die Bestimmung des verantwortlichen Fahrzeugführers zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 5 Abs. 2 eine durch ein Gebots- oder Verbotszeichen getroffene Anordnung nicht befolgt,
4.
entgegen § 5 Abs. 3 Schiffahrtszeichen beschädigt oder in ihrer Erkennbarkeit beeinträchtigt,
5.
einer Vorschrift des § 6 über den Gebrauch der Sichtzeichen, Schallsignale, Laternen, Leuchten oder Scheinwerfer, über die Ausrüstung mit Schallsignalanlagen oder die Gewährleistung ihrer Wirksamkeit oder Betriebssicherheit zuwiderhandelt,
6.
einer Vorschrift des § 8 über das Mitführen oder Anbringen, den Sichtbereich, die Tragweite oder die Beschaffenheit der Sichtzeichen zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Positionslaternen oder Schallsignalanlagen verwendet, die vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie nicht zugelassen sind, entgegen Absatz 1 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt, entgegen Absatz 2 Satz 1 nichtelektrische Positionslaternen verwendet, entgegen Absatz 4 Satz 1 andere als die dort aufgeführten oder nach den Kollisionsverhütungsregeln zugelassene Positionslaternen verwendet oder entgegen Absatz 4 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,
8.
einer Vorschrift des § 10 Abs. 1, 2 und 5 über das Führen von Sichtzeichen oder dem Fahrverbot nach Absatz 3 zuwiderhandelt,
9.
einer Vorschrift der §§ 21 bis 26 über das Rechtsfahrgebot, Überholen oder Begegnen, die Vorfahrt, die Fahrgeschwindigkeit, den Abstand oder das sofortige Fallen der Buganker zuwiderhandelt,
10.
einer Vorschrift des § 27 über das Schleppen oder Schieben zuwiderhandelt,
11.
einer Vorschrift des § 28 oder des § 29 über das Durchfahren von Brücken, Sperrwerken oder Schleusen zuwiderhandelt,
12.
entgegen § 30 eine dort genannte Seeschiffahrtsstraße oder Wasserfläche befährt,
13.
einer Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 oder 3 über das Wasserskilaufen, das Schleppen von Wassersportanhängen das Fahren mit Wassermotorrädern oder das Kite- oder Segelsurfen zuwiderhandelt,
14.
einer Vorschrift der §§ 32 bis 34 über das Ankern, Anlegen, Festmachen oder über den Umschlag zuwiderhandelt,
15.
einer Vorschrift des § 35 über das Ankern, Festmachen, Einhalten eines Sicherheitsabstandes, das Vorhandensein von Einrichtungen zum Schutz vor Funkenflug beim Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, das Längsseitsliegen an solchen Fahrzeugen oder das Verholen zuwiderhandelt,
16.
einer Vorschrift des § 36 über den Umschlag bestimmter gefährlicher Güter oder die Anzeige des Umschlags zuwiderhandelt,
17.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten bei Schiffsunfällen oder den Verlust von Gegenständen sowie über das Benachrichtigen bei Bränden oder sonstigen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdenden Vorkommnissen zuwiderhandelt,
18.
einer Vorschrift des § 38 über das Fischen, Schießen oder Jagen zuwiderhandelt,
19.
einer Vorschrift des § 39 über die Fahrgastschiffahrt oder den Fährbetrieb zuwiderhandelt,
19a.
entgegen § 40 Satz 1 als Schiffsführer nicht dafür sorgt, dass sich ein Abdruck der dort genannten Verordnungen an Bord befindet,
20.
den Nord-Ostsee-Kanal mit einem Fahrzeug befährt, das die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 nicht erfüllt,
21.
einer Vorschrift des § 42 Abs. 2 über das Einhalten der Geschwindigkeit von Schleppverbänden oder die Besetzung von Anhängen zuwiderhandelt,
22.
entgegen § 42 Abs. 3 Satz 1 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, entgegen Absatz 3 Satz 3 die schriftliche Erklärung nicht vorlegt oder entgegen Absatz 3 Satz 4 die mitzuführenden Verzeichnisse oder Staupläne während der Kanalfahrt nicht griffbereit auf der Brücke vorhält,
23.
einer Vorschrift des § 42 Abs. 4 über die Bedienung des Ruders oder des Absatzes 5 über die Annahme von Steurern zuwiderhandelt,
24.
entgegen der Anordnung nach § 42 Abs. 6 den Nord-Ostsee-Kanal befährt oder die Auflagen nicht erfüllt,
25.
entgegen § 42 Abs. 7 an dort nicht aufgeführten Stellen aus anderen als verkehrsbedingten Gründen liegt,
26.
einer Vorschrift des § 43 über die An- oder Abmeldung, den Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal zuwiderhandelt,
27.
entgegen § 45 Satz 1 die Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals benutzt,
28.
einer Vorschrift des § 46 über die Vorfahrt beim Ein- oder Auslaufen im Bereich der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,
29.
einer Vorschrift des § 47 über das Verbot des Ein- oder Auslaufens im Bereich der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,
30.
entgegen § 48 den Fahrabstand nicht einhält,
31.
einer Vorschrift des § 49 über das Verhalten in den Weichengebieten des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,
32.
einer Vorschrift des § 50 oder des § 51 über Fahrregeln auf dem Nord-Ostsee-Kanal für Freifahrer, Schub- oder Schleppverbände oder Sportfahrzeuge zuwiderhandelt,
33.
einer Vorschrift des § 53 über Fahrregeln oder Festmachen auf dem Gieselaukanal zuwiderhandelt,
34.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Abs. 1 zuwiderhandelt,
35.
ohne die nach § 57 Abs. 1 erforderliche Genehmigung tätig wird,
36.
einer vollziehbare Auflage nach § 57 Abs. 3 zuwiderhandelt oder
37.
entgegen § 58 Abs. 1 oder 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 58 Abs. 2 nicht ständig über UKW-Sprechfunk ansprechbar ist.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund der nach § 60 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnungen wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

(4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen. Dies gilt auch, soweit die Ordnungswidrigkeiten auf einem deutschen Schiff außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer begangen werden.