Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2018 - 1 StR 605/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Bankrotts in zwei Fällen sowie wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine dagegen gerichtete, auf zahlreiche Verfahrensbeanstandungen sowie die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision bleibt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Näherer Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
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- 1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen in beiden verfahrensgegenständlichen Fällen die Voraussetzungen des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgrund der vom Angeklagten ausgegangenen Anweisung, ihm vertraglich zustehende Provisionszahlungen nicht mehr – wie bisher – auf unter seinem Namen geführte Konten, sondern auf ein näher bezeichnetes Konto seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau sowie auf eines einer GmbH zu zahlen. Das Verhalten des Angeklagten erweist sich als „Beiseiteschaffen“ von zur Insol- venzmasse gehörender Gegenstände nach Eintritt des Krisenmerkmals der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 InsO.
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- a) aa) Der Schuldner ist im Sinne der vorgenannten Vorschrift zahlungsunfähig , wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die prozessuale Feststellung der Zahlungsunfähigkeit erfolgt sowohl für das Insolvenzverfahren (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 – IX ZR 50/15, NJW 2018, 396, 398) als auch im Insolvenzstraftaten betreffenden Strafverfahren in der Regel durch eine betriebswirtschaftliche Methode, die eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel andererseits voraussetzt (BGH, Beschlüsse vom 12. April 2018 – 5 StR 538/17, NStZ-RR 2018, 216 f. mwN sowie vom 16. Mai 2017 – 2 StR 169/15, wistra 2017, 495, 498). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich das Tatgericht im Strafprozess die Überzeugung (§ 261 StPO) vom Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 InsO auch auf der Grundlage wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen bilden, zu denen etwa das Ignorieren von Rechnungen oder Mahnungen sowie gescheiterte Vollstreckungsversuche gehören (BGH, Beschlüsse vom 21. August 2013 – 1 StR 665/12, NJW 2014, 164, 165; vom 23. Juli 2015 – 3 StR 518/14, NStZ-RR 2015, 341, 342 und vom 12. April 2018 – 5 StR 538/17, NStZ-RR 2018, 216 f. jeweils mwN). Die auf solche Weise feststellbare Zahlungsunfähigkeit ist allerdings von der bloßen, straftatbestandlich nicht genügenden Zahlungsstockung abzugrenzen (siehe nur BGH, Beschluss vom 12. April 2018 – 5 StR 538/17, NStZ-RR 2018, 216 f.; näher Radtke/Petermann in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Vor §§ 283 ff. Rn. 77 mwN). Dazu muss zusätzlich zur stichtagsbezogenen Gegenüberstellung eine Prognose erstellt werden, ob innerhalb einer Drei-Wochen-Frist mit der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit sicher zu rechnen ist, etwa durch Kredite, Zuführung von Eigenkapital, Einnahmen aus dem normalen Geschäftsbetrieb oder Veräußerung von Vermögensgegenständen (BGH, Beschlüsse vom 21. August 2013 – 1 StR 665/12, NJW 2014, 164, 165 und vom 12. April 2018 – 5 StR 538/17, NStZ-RR 2018, 216 f.).
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- bb) Von diesen Anforderungen ausgehend hat das Landgericht sich seine Überzeugung von der spätestens ab dem 1. Dezember 2011 bestehenden Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten beanstandungsfrei auf der Grundlage einer stichtagsbezogenen Betrachtung gebildet, in die es der Sache nach zusätzlich beweiswürdigend wirtschaftskriminalistische Anzeichen einbezogen hat. Bereits anhand der zeugenschaftlichen Angaben des Insolvenzverwalters und des mit einer Vielzahl von Vollstreckungsmaßnahmen betrauten Obergerichtsvollziehers K. konnte das Landgericht ohne Rechtsfehler die Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit zum genannten Zeitpunkt annehmen und zudem eine bloße Zahlungsstockung ausschließen. Aus den im angefochtenen Urteil mitgeteilten Auskünften des Insolvenzverwalters ergibt sich, dass sich an den zum Stichtag festgestellten Verhältnissen selbst bis zur tatgerichtlichen Hauptverhandlung knapp fünf Jahre später nichts geändert hat (UA S. 46).
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- cc) Die zahlreichen sachlich-rechtlichen Einwendungen der Revision gegen die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten i.S.v. § 17 Abs. 2 InsO greifen nicht durch.
- 6
- Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung waren die nach den Urteilsfeststellungen rechtskräftig titulierten Schadensersatzforderungen von Gläubigern als fällige Forderungen in die Gegenüberstellung von Verbindlichkeiten einerseits und liquiden Mitteln andererseits einzustellen. Zwar setzt die Fälligkeit von Forderungen, zu deren vollständiger Erfüllung der Schuldner wegen Zahlungsunfähigkeit zum Fälligkeitszeitpunkt oder innerhalb angemessener Frist nicht mehr in der Lage ist, voraus, dass – über die Fälligkeit i.S.v. § 271 BGB hinaus – die geschuldete Leistung „ernsthaft eingefordert“ wird. Dies ist der Fall, wenn eine Handlung des Gläubigers gegeben ist, aus der sich der Wille ergibt, die Erfüllung möglicher Zahlungsansprüche zu verlangen (BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2007 – IX ZB 36/07, BGHZ 173, 286, 293 und vom 16. Mai 2017 – 2 StR 169/15, wistra 2017, 495, 498). Dieses Einfordern, an das ohnehin keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 – 2 StR 169/15, wistra 2017, 495, 498), ergibt sich bereits aus dem Umstand des jeweils erfolgreichen Einklagens der Forderungen, das zu rechtskräftigen Entscheidungen darüber geführt hat. Wird eine geltend gemachte Forderung rechtskräftig zugesprochen, besteht diese von Anfang an und ist deshalb bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen (siehe nur Ch. Brand in Bittmann [Hrsg.], Praxishandbuch Insolvenzstrafrecht, 2. Aufl., § 12 Rn. 46 mwN). Die materielle Berechtigung entsprechend titulierter Forderungen ist zwar grundsätzlich nicht im Insolvenzverfahren zu prüfen (siehe nur BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 – IX ZB 18/15, DB 2016, 1929, 1930 f. mwN), sondern außerhalb dessen geltend zu machen. Sind solche Forderungen , wie die hier fraglichen Schadensersatzansprüche, aber rechtskräftig zuerkannt und kann deshalb aus ihnen sogleich vollstreckt werden, müssen sie bei der Bewertung der Zahlungsunfähigkeit berücksichtigt werden. Auf die materielle Richtigkeit der zugrunde liegenden Urteile kommt es dann im Hinblick auf das Krisenmerkmal nicht an. Die von der Revision vertretene Auffassung, die Strafgerichte müssten selbst bei rechtskräftig zuerkannten Forderungen deren materielle Berechtigung eigenständig prüfen, geht sowohl an den insolvenzrechtlichen Anforderungen des § 17 Abs. 2 InsO als auch dem Schutzzweck des § 283 StGB vorbei.
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- Soweit die Revision geltend macht, Zahlungsunfähigkeit sei auch im Hinblick auf erhebliche Vermögenswerte des Angeklagten in Gestalt von u.a. einer Unternehmensbeteiligung und von Eigentum an Grundstücken ausgeschlossen, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. Dem Vorhandensein von Vermögen kommt für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit als Geldilliquidität lediglich im Rahmen der Prognose über die kurzfristig mögliche Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit Bedeutung zu. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler in der zugrundeliegenden Beweiswürdigung gerade bezüglich der Unternehmensbeteiligung des Angeklagten ausgeschlossen, dass durch deren – ohnehin nicht gelungene – Veräußerung nicht innerhalb einer maximal dreiwöchigen Frist Liquidität zurückgewonnen werden konnte.
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- b) Die getroffenen Feststellungen tragen bei Anlegung der dafür geltenden rechtlichen Maßstäbe (siehe nur BGH, Urteil vom 17. März 1987 – 1 StR 693/86, BGHSt 34, 309, 310 f. und Beschluss vom 17. März 2016 – 1 StR 628/15, StV 2017, 79 ff.) auch das Beiseiteschaffen i.S.v. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch die Anweisung des Angeklagten, ihm zustehende Provisionszahlungen auf zwei nicht ihm zustehende Konten zu leiten. Da es sich bei den betroffenen Konten jeweils um solche handelte, die nicht auf seinen Namen geführt wurden und über die er nicht (unmittelbar) verfügen konnte, war der Zugriff seiner Gläubiger auf die entsprechenden, zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen erschwert.
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- 2. Die erhobenen Verfahrensrügen dringen im Ergebnis aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen, die durch die nachfolgenden Schriftsätze der Verteidigung nicht in Frage gestellt werden, nicht durch. Ergänzend bemerkt der Senat insoweit lediglich Folgendes:
- 10
- a) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, konnte der u.a. auf Verlesung eines Schreibens einer näher bezeichneten Steuerberatungsgesellschaft vom 12. März 2012 gerichtete Beweisantrag (Nr. 5) zwar nicht rechtsfehlerfrei auf den Ablehnungsgrund der völligen Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) gestützt werden, weil mit der Urkunde lediglich deren Existenz und Inhalt bewiesen werden sollte (zum genannten Ablehnungsgrund näher BGH, Urteil vom 21. August 2014 – 1 StR 13/14, NStZRR 2014, 316, 317). Allerdings kann aus den in der Antragsschrift dargelegten Gründen das Beruhen des Urteils auf der fehlerhaft begründeten Ablehnung sicher ausgeschlossen werden.
- 11
- b) Ebenso verhält es sich jedenfalls bei der Ablehnung des Beweisantrags (Nr. 9) auf Verlesung des in einem Rechtsstreit zwischen einer geschädigten Anlegerin und dem Angeklagten ergangenen Urteils des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. Februar 2010. Auch insoweit sollte unmittelbar der Inhalt des Urteils bewiesen werden. Bei darauf beschränkter Beweistatsache konnte der Antrag nicht wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels zurückgewiesen werden. Wie sich aber bereits aus dem Beweisantrag selbst ergibt („Die unter Beweis gestellte Begründung des ausgeurteilten Anspruchs durch das OLG Bamberg hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.“), zielte der Antrag letztendlich darauf ab, die Berücksichtigung des titulierten Anspruchs bei der Zahlungsunfähigkeit als fällige Forderung gegen den Angeklagten auszuschließen. Da es – wie zu 1.b) dargelegt – aber allein auf die rechtskräftige Zuerkennung der Forderung ankommt und die diesbezüglichen Beweisanträge der Verteidigung von einer rechtsirrigen Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit ausgingen , kann wiederum sicher ein Beruhen ausgeschlossen werden. Denn das Landgericht hat ungeachtet des fehlerhaften Ablehnungsgrundes erkannt, dass es auf den Inhalt des fraglichen Urteils unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommt.
- 12
- 3. Wegen der durch die Bearbeitung zahlreicher vorrangiger Haftsachen und des Umfang des Revisionsstoffs bedingten Dauer des Revisionsverfahrens erklärt der Senat einen Monat der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
- 1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, - 2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird, - 3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt, - 4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt, - 5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, - 6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert, - 7.
entgegen dem Handelsrecht - a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder - b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
- 8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
(5) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
- 1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, - 2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird, - 3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt, - 4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt, - 5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, - 6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert, - 7.
entgegen dem Handelsrecht - a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder - b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
- 8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
(5) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.