Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2013 - 1 StR 369/13

bei uns veröffentlicht am02.09.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 369/13
vom
2. September 2013
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2013 gemäß
§ 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 19. April 2013 wird aufgehoben. 2. Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 31. Januar 2013 wird als unzulässig verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

1
Das in ihrer Abwesenheit verkündete Urteil vom 31. Januar 2013 wurde der Beschuldigten am 22. Februar 2013 zugestellt. Ihre Revision ging fristgerecht am 27. Februar 2013 ein. Mit Schriftsatz vom 18. März 2013 nahm der Pflichtverteidiger die Revision zurück.
2
Das Landgericht forderte den Verteidiger auf, die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung zur Revisionsrücknahme vorzulegen. Dieser übersandte ein Schreiben des Betreuers der Beschuldigten, in dem um Rücknahme der Revision gebeten wird.
3
Nach dem Betreuerausweis vom 20. Oktober 2011 (Blatt 17 der Sachakten ) vertritt der Betreuer die Betroffene im Rahmen seines Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich. Der Aufgabenbereich umfasst insbesondere die Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögensvorsorge, Vertretung gegenüber Behörden und Wohnungsangelegenheiten.
4
Durch Beschluss vom 19. April 2013 hat das Landgericht gemäß § 346 Abs. 1 StPO die Revision als unzulässig verworfen, da eine wirksame Revisionsrücknahme nicht vorliege und die Revisionsanträge und ihre Begründung nicht in der Frist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht worden seien.
5
Dieser Beschluss wurde am 26. April 2013 dem Verteidiger zugestellt. Am 30. April 2013 legte der Verteidiger gegen diesen Beschluss "Beschwerde" ein. Mit weiterem Schriftsatz stellte er klar, dass damit eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) begehrt wird.

II.

6
Der als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) zu wertende Schriftsatz vom 30. April 2013 hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar ist der Beschluss des Landgerichts vom 19. April 2013 aufzuheben; doch war die Revision vom Senat als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
7
1. Der zulässige Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts führt zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat. Für diese Entscheidung war das Landgericht nicht zuständig.
8
Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt , in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Kann sich die Unzulässigkeit der Revision aus einem anderen Grund ergeben, so hat allein das Revisionsgericht zu entscheiden, das sich nach § 349 Abs. 1 StPO umfassend mit dem Gesamtkomplex der Zulässigkeit befassen muss. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2008 - 3 StR 23/08, vom 17. Juli 2007 - 1 StR 271/07, vom 5. Oktober 2006 - 4 StR 375/06, vom 8. November 2000 - 2 StR 426/00 jeweils mwN).
9
Da im vorliegenden Fall auch die vorgreifliche Frage der Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme zu prüfen war, obliegt die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels dem Revisionsgericht (vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., Rn. 2 zu § 346 StPO).
10
2. Die Rechtsmittelrücknahme war nicht wirksam, da der (Pflicht-)Verteidiger nicht gemäß § 302 Abs. 2 StPO zur Zurücknahme ausdrücklich ermächtigt war. Die Zustimmung des Betreuers stellt hier keine ausdrückliche Ermächtigung dar; denn sein Aufgabenbereich umfasst nicht auch die Vertretung in Strafsachen (vgl. u.a. Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, Rn. 4 zu § 298 StPO; Meyer-Goßner, aaO, Rn. 3 zu § 302 i.V.m. Rn. 1 zu § 298; vgl. auch OLG Hamm, NStZ 2008, 119).
11
Die Beschuldigte selbst hat keine Ermächtigung zur Revisionsrücknahme erteilt.
12
3. Die Revision ist vom Senat als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist (§ 349 Abs. 1 StPO). Die für den Fristbeginn maßgebliche Urteilszustellung (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO) ist am 22. Februar 2013 erfolgt.
13
Innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO ist eine Revisionsbegründung nicht abgegeben worden. Rothfuß Graf Jäger Radtke Mosbacher

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2013 - 1 StR 369/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2013 - 1 StR 369/13

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2013 - 1 StR 369/13 zitiert 6 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

Strafprozeßordnung - StPO | § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung


(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß a

Strafprozeßordnung - StPO | § 302 Zurücknahme und Verzicht


(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausges

Strafprozeßordnung - StPO | § 298 Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter


(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen. (2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren sind die für die Rechtsmi

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2013 - 1 StR 369/13 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2013 - 1 StR 369/13 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2008 - 3 StR 23/08

bei uns veröffentlicht am 19.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 23/08 vom 19. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Bankrotts Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Febr

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2007 - 1 StR 271/07

bei uns veröffentlicht am 17.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 271/07 vom 17. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2006 gemäß § 346 Abs. 2, § 34

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2006 - 4 StR 375/06

bei uns veröffentlicht am 05.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 375/06 vom 5. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2006 gemä

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2000 - 2 StR 426/00

bei uns veröffentlicht am 08.11.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 426/00 vom 8. November 2000 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Gene
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2013 - 1 StR 369/13.

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2013 - 1 StR 412/13

bei uns veröffentlicht am 03.12.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 412/13 vom 3. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2013 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2016 - 4 StR 149/16

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 149/16 vom 6. Juli 2016 in dem Sicherungsverfahren gegen BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StPO § 302 Abs. 2 Nach der den Vorschriften der §§ 296 ff. StPO zugrunde liegenden Regelungssys

Referenzen

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 23/08
vom
19. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Bankrotts
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2008 gemäß
§ 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Stade vom 10. Dezember 2007 wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 16. Oktober 2006 wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Zum Rechtsmittel des Angeklagten und zum Beschluss des Landgerichts Stade vom 10. Dezember 2007 hat der Generalbundesanwalt folgendes ausgeführt :
2
"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach qualifizierter Belehrung (vgl. BGH NJW 2005, 1440, 1446) erklärt haben, dass sie auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten (vgl. Bd. IV BI. 115R, 116). Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Damit ist der Rechtsmittelverzicht wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshand- lung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114; jeweils m. w. N.; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Diese ergeben sich auch nicht aus der Behauptung des Angeklagten, er sei nicht über die strafrechtliche Nebenfolge eines Berufsverbots aufgeklärt worden. Der bloße Irrtum über die Auswirkungen eines Urteils hat keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit eines erklärten Rechtsmittelverzichts (vgl. KK-Ruß, StPO, 5. Aufl., § 302 Rdnr. 15 m. w .N.). Das Urteil ist daher rechtskräftig.
3
Die Unzulässigkeit der Revision infolge wirksam erklärten Rechtsmittelverzichts kann allerdings nur das Revisionsgericht feststellen (§ 349 Abs. 1 StPO). Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt, weil dessen Befugnis zur Verwerfung der Revision auf diejenigen Fälle beschränkt ist, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Kann sich die Unzulässigkeit der Revision aus einem anderen Grunde ergeben, so hat allein das Revisionsgericht zu entscheiden, das sich nach § 349 Abs. 1 StPO mit dem Gesamtkomplex der Zulässigkeit befassen muss (vgl. BGH NJW 2007, 165). Der Beschluss des Landgerichts, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, muss daher aufgehoben werden (st. Rspr.; vgl. BGHSt 16, 115, 118)."
4
Dem schließt sich der Senat an.
Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 271/07
vom
17. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2006 gemäß § 346
Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 18. April 2007, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 22. Dezember 2004 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten am 22. Dezember 2004 wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz zu Freiheitsstrafe verurteilt. Im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach Rechtsmittelbelehrung hat er auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Gleichwohl hat der Angeklagte - allerdings erst - mit Schreiben vom 5. März 2007 Revision eingelegt. Das Landgericht hat diese Revision mit Beschluss vom 18. April 2007 als unzulässig verworfen , da sie verspätet eingelegt sei. Dieser Beschluss ist dem Angeklagten am 27. April 2007 zugestellt worden. Er hat sich am 3. Mai 2007 zu Protokoll der Geschäftsstelle gegen den Beschluss gewandt und die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt.
2
Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114, jew. m.w.N.). Dem Angeklagten ist laut Protokoll Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.
3
Die Revision richtet sich somit gegen ein rechtskräftiges Urteil und ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig. Diese Entscheidung zu treffen, ist Sache des Revisionsgerichts. Die Befugnis des Tatrichters zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein Beschwerdeführer - ausschließlich - die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Form oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grunde als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft , also wenn - wie hier - die Revision verspätet eingelegt worden ist (BGH NStZ 2000, 217; bei Becker NStZ-RR 2001, 265; Beschl. vom 11. Mai 2006 - 1 StR 175/06 m.w.N.). Der Beschluss des Landgerichts vom 18. April 2007, mit dem die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, ist daher aufzuheben und durch eine inhaltsgleiche Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 1 StPO zu ersetzen. Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit Graf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 375/06
vom
5. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Urkundenfälschung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2006 gemäß §§ 44 ff.,
346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 7. Juli 2006, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Mai 2006 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil und sein Antrag, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren, werden als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 19. Mai 2006 wegen Urkundenfälschung in sieben Fällen, wegen Betruges in fünf Fällen und wegen versuchten Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem lag eine Urteilsabsprache zugrunde. Im Anschluss an die Verkündung des Urteils und nach Rechtsmittelbelehrung (Bd. VI Bl. 1427 R d. A.) hat der Ange- klagte auf Rechtsmittel verzichtet. Seine gleichwohl eingelegte Revision hat das Landgericht mit Beschluss vom 7. Juli 2006 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden sei. Gegen diesen ihm am 11. Juli 2006 zugestellten Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seinem am 18. Juli 2006 beim Landgericht eingegangenen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO); außerdem beantragt er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
2
1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zulässig, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg.
3
Allerdings führt er zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Kann sich die Unzulässigkeit der Revision aus einem anderen Grunde ergeben, so hat allein das Revisionsgericht zu entscheiden, das sich nach § 349 Abs. 1 StPO umfassend mit dem Gesamtkomplex der Zulässigkeit befassen muss (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 346 Rdn. 3 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft (vgl. BGH NStZ 2000, 217; NStZ-RR 2005, 150; BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - 4 StR 17/05; vgl. auch MeyerGoßner StPO 49. Aufl. § 346 Rdn. 2 m.w.N.). Da hier auch eine Verwerfung der Revision wegen des vom Beschwerdeführer erklärten Rechtsmittelverzichts zu prüfen ist, obliegt die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels dem Revisionsgericht.
4
Der nach Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht des Angeklagten führt indes nicht zur Unzulässigkeit der Revision, weil er unwirksam ist. Wird - wie hier - eine Urteilsabsprache getroffen, so kann ein Rechtsmittelverzicht nur dann wirksam erklärt werden, wenn dem Betroffenen, der nach § 35a Satz 1 StPO über ein Rechtsmittel zu belehren ist, zuvor eine qualifizierte Belehrung über seine fortbestehende Rechtsmittelbefugnis erteilt worden ist (vgl. BGHSt 50, 40 f., 61 f. = NStZ 2005, 389 f.). Dies ist, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, nicht geschehen.
5
Die Revision ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist (§ 349 Abs. 1 StPO). Die für den Fristbeginn maßgebliche Urteilszustellung (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO) ist spätestens am 7. Juni 2006 erfolgt (Bd. VI Bl. 1442 a, 1459). Innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO ist eine Revisionsbegründung nicht abgegeben worden.
6
2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt worden ist.
7
3. Der Senat sah bei der gegebenen Sachlage keinen Anlass, die Akten zunächst an das Landgericht zur Entscheidung über den Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines Verteidigers zurückzugeben. Dem Angeklagten ist in der ersten Instanz ein Pflichtverteidiger bestellt worden; dessen Beiordnung erstreckt sich auch auf die Einlegung und Begründung der Revision (vgl. Meyer-Goßner aaO § 140 Rdn. 8 m.w.N.). Kuckein Athing Solin-Stojanović Ernemann Ri'inBGH Roggenbuck ist wegen Urlaubsabwesenheit verhindert zu unterschreiben. Kuckein

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 426/00
vom
8. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 8. November 2000 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen
:
1. Der Beschluß des Landgerichts Trier vom 4. September 2000,
mit dem die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1
StPO als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Trier vom 18. Juli 2000 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO
als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat zum Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts und zur Revision des Angeklagten wie folgt Stellung genommen: "Der Angeklagte hat nach der in seiner Anwesenheit erfolgten Urteilsverkündung vom 18. Juli 2000 'auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil' verzichtet (vgl. Sitzungsniederschrift SA Bd. II Bl. 444). Diese Rechtsmittelverzichtserklärung kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden; eine möglicherweise unüberlegte oder zu voreilige Annahme des Urteils durch den Angeklagten steht dem nicht entgegen (BGH NStZ 1984, 181; 329; BGH, Beschl. v. 9. September 1997 - 4 StR 422/97; BGH StV 1994, 64; BGH NStZ-RR 1997, 173; BGH, Beschl. v. 2. August 2000 - 3 StR 302/00). Die mit Schriftsatz vom
25. August 2000 eingelegte Revision des Beschwerdeführers richtet sich damit gegen ein rechtskräftiges Urteil, ist folglich gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig. Diese Entscheidung zu treffen ist Sache des Revisionsgerichts, nicht die des Tatrichters. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt hat (vgl. § 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- oder Fristeinhaltung zusammentrifft, also wenn - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht verspätet eingelegt worden ist (BGH, Beschl. v. 27. April 1988 - 3 StR 150/88; BGH NStZ 2000, 217). Der Beschluß des Landgerichts vom 4. September 2000, mit dem die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, ist daher aufzuheben und durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 1 StPO zu ersetzen." Dem schließt sich der Senat an. Jähnke Detter Bode Otten Elf

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen.

(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren sind die für die Rechtsmittel des Beschuldigten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.