Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 271/07
vom
17. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2006 gemäß § 346
Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 18. April 2007, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 22. Dezember 2004 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten am 22. Dezember 2004 wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz zu Freiheitsstrafe verurteilt. Im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach Rechtsmittelbelehrung hat er auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Gleichwohl hat der Angeklagte - allerdings erst - mit Schreiben vom 5. März 2007 Revision eingelegt. Das Landgericht hat diese Revision mit Beschluss vom 18. April 2007 als unzulässig verworfen , da sie verspätet eingelegt sei. Dieser Beschluss ist dem Angeklagten am 27. April 2007 zugestellt worden. Er hat sich am 3. Mai 2007 zu Protokoll der Geschäftsstelle gegen den Beschluss gewandt und die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt.
2
Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114, jew. m.w.N.). Dem Angeklagten ist laut Protokoll Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.
3
Die Revision richtet sich somit gegen ein rechtskräftiges Urteil und ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig. Diese Entscheidung zu treffen, ist Sache des Revisionsgerichts. Die Befugnis des Tatrichters zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein Beschwerdeführer - ausschließlich - die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Form oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grunde als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft , also wenn - wie hier - die Revision verspätet eingelegt worden ist (BGH NStZ 2000, 217; bei Becker NStZ-RR 2001, 265; Beschl. vom 11. Mai 2006 - 1 StR 175/06 m.w.N.). Der Beschluss des Landgerichts vom 18. April 2007, mit dem die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, ist daher aufzuheben und durch eine inhaltsgleiche Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 1 StPO zu ersetzen. Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit Graf

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2007 - 1 StR 271/07

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2007 - 1 StR 271/07

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2007 - 1 StR 271/07 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung


(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß a

Strafprozeßordnung - StPO | § 302 Zurücknahme und Verzicht


(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausges

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2007 - 1 StR 271/07 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2007 - 1 StR 271/07 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2006 - 1 StR 175/06

bei uns veröffentlicht am 11.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 175/06 vom 11. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2006 beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts C
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2007 - 1 StR 271/07.

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2013 - 1 StR 369/13

bei uns veröffentlicht am 02.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 369/13 vom 2. September 2013 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2013 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 175/06
vom
11. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2006 beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Coburg vom 9. März 2006 wird aufgehoben. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 6. Februar 2006 wird als unzulässig verworfen. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 6. Februar 2006 wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen.

Gründe:

1
Der Angeklagte ist am 6. Februar 2006 wegen zahlreicher Straftaten zu Gesamtfreiheitsstrafen von zehn Monaten und zwei Jahren sechs Monaten verurteilt worden. Im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach Rechtsmittelbelehrung hat er auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet, gleichwohl aber mit Schreiben vom 11. Februar 2006, beim Landsgericht eingegangen am 14. Februar 2006, Revision eingelegt. Das Landgericht hat diese Revision mit Beschluss vom 9. März 2006 verworfen, da sie verspätet eingelegt sei. Mit Schreiben vom 19. März 2006 hat sich der Angeklagte gegen diesen Beschluss gewandt und die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt.
2
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
3
"Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114, jeweils m.w.N.). Dem Angeklagten ist laut Protokoll Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, als die das Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. März 2006 auszulegen ist, kommt deshalb nicht in Betracht.
4
Die am 14. Februar 2006 bei Gericht eingegangene Revision des Beschwerdeführers richtet sich somit gegen ein rechtskräftiges Urteil und ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig. Diese Entscheidung zu treffen, ist Sache des Revisionsgerichts, nicht die des Tatrichters. Dessen Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Form oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grunde als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also wenn - wie hier - die Revision verspätet eingelegt worden ist (BGH NStZ 2000, 217; BGH NStZ-RR 2001, 265 m.w.N.). Der Beschluss des Landgerichts Coburg vom 9. März 2006, mit dem die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, ist daher aufzuheben und durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 1 StPO zu ersetzen."
5
Dem schließt sich der Senat an. Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.