Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 375/06
vom
5. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Urkundenfälschung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2006 gemäß §§ 44 ff.,
346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 7. Juli 2006, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Mai 2006 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil und sein Antrag, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren, werden als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 19. Mai 2006 wegen Urkundenfälschung in sieben Fällen, wegen Betruges in fünf Fällen und wegen versuchten Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem lag eine Urteilsabsprache zugrunde. Im Anschluss an die Verkündung des Urteils und nach Rechtsmittelbelehrung (Bd. VI Bl. 1427 R d. A.) hat der Ange- klagte auf Rechtsmittel verzichtet. Seine gleichwohl eingelegte Revision hat das Landgericht mit Beschluss vom 7. Juli 2006 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden sei. Gegen diesen ihm am 11. Juli 2006 zugestellten Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seinem am 18. Juli 2006 beim Landgericht eingegangenen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO); außerdem beantragt er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
2
1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zulässig, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg.
3
Allerdings führt er zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Kann sich die Unzulässigkeit der Revision aus einem anderen Grunde ergeben, so hat allein das Revisionsgericht zu entscheiden, das sich nach § 349 Abs. 1 StPO umfassend mit dem Gesamtkomplex der Zulässigkeit befassen muss (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 346 Rdn. 3 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft (vgl. BGH NStZ 2000, 217; NStZ-RR 2005, 150; BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - 4 StR 17/05; vgl. auch MeyerGoßner StPO 49. Aufl. § 346 Rdn. 2 m.w.N.). Da hier auch eine Verwerfung der Revision wegen des vom Beschwerdeführer erklärten Rechtsmittelverzichts zu prüfen ist, obliegt die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels dem Revisionsgericht.
4
Der nach Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht des Angeklagten führt indes nicht zur Unzulässigkeit der Revision, weil er unwirksam ist. Wird - wie hier - eine Urteilsabsprache getroffen, so kann ein Rechtsmittelverzicht nur dann wirksam erklärt werden, wenn dem Betroffenen, der nach § 35a Satz 1 StPO über ein Rechtsmittel zu belehren ist, zuvor eine qualifizierte Belehrung über seine fortbestehende Rechtsmittelbefugnis erteilt worden ist (vgl. BGHSt 50, 40 f., 61 f. = NStZ 2005, 389 f.). Dies ist, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, nicht geschehen.
5
Die Revision ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist (§ 349 Abs. 1 StPO). Die für den Fristbeginn maßgebliche Urteilszustellung (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO) ist spätestens am 7. Juni 2006 erfolgt (Bd. VI Bl. 1442 a, 1459). Innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO ist eine Revisionsbegründung nicht abgegeben worden.
6
2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt worden ist.
7
3. Der Senat sah bei der gegebenen Sachlage keinen Anlass, die Akten zunächst an das Landgericht zur Entscheidung über den Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines Verteidigers zurückzugeben. Dem Angeklagten ist in der ersten Instanz ein Pflichtverteidiger bestellt worden; dessen Beiordnung erstreckt sich auch auf die Einlegung und Begründung der Revision (vgl. Meyer-Goßner aaO § 140 Rdn. 8 m.w.N.). Kuckein Athing Solin-Stojanović Ernemann Ri'inBGH Roggenbuck ist wegen Urlaubsabwesenheit verhindert zu unterschreiben. Kuckein

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Strafprozeßordnung - StPO | § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung


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Strafprozeßordnung - StPO | § 35a Rechtsmittelbelehrung


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(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. Bei der Bekanntmachung eines Urteils ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Absatz 3 und des § 350 Absatz 2 sowie, wenn gegen das Urteil Berufung zulässig ist, über die Rechtsfolgen der §§ 329 und 330 zu belehren. Ist einem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist der Betroffene auch darüber zu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.