Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2014 - 1 StR 31/14

published on 02/12/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2014 - 1 StR 31/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 3 1 / 1 4
vom
2. Dezember 2014
BGHSt: ja
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
___________________________
Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben
zur Person keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 348 StGB. Sie beweist
weder zu öffentlichem Glauben, dass die Eintragungen zur Person richtig
sind, noch dass die eingetragene Person Verfügungsberechtigter oder Halter
des Fahrzeugs ist, auf das sich die Zulassungsbescheinigung bezieht.
BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 1 StR 31/14 - LG München II
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Bestechung u.a.
zu 2.: Beihilfe zur Falschbeurkundung im Amt
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2014 beschlossen
:
I. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil
des Landgerichts München II vom 15. Juli 2013
1. soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass er wegen Bestechung
in 491 Fällen verurteilt ist, und

b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben;
2. hinsichtlich der insgesamt wegen dreier Tatkomplexe verurteilten
und nicht revidierenden Mitangeklagten J.

a) im Schuldspruch zu Tatkomplex III.1 (Fälle Nr. 1 bis 491)
der Urteilsgründe dahin abgeändert, dass sie insoweit
wegen Bestechlichkeit in 491 Fällen verurteilt ist,

b) aufgehoben
aa) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen
III.1 Nr. 1 bis 491 der Urteilsgründe sowie
bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
II. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das vorgenannte
Urteil aufgehoben
1. soweit es ihn betrifft,
2. hinsichtlich der nicht revidierenden Mitangeklagten J. und
S. , soweit diese in den Fällen III.2 Nr. 1 bis 279 der Urteilsgründe
verurteilt worden sind, sowie
3. hinsichtlich der nicht revidierenden Mitangeklagten S.
auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
IV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der
Angeklagten, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen 491 tatmehrheitlicher Fälle der Bestechung, jeweils begangen in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten A. hat es wegen 279 tatmehrheitlicher Fälle der Beihilfe zur Falschbeurkundung im Amt eine Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 40 Euro festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

A.


2
I. Das Landgericht hat zu den die Angeklagten betreffenden Tatkomplexen III.1 der Urteilsgründe (Angeklagter H. ) und III.2 der Urteilsgründe (Angeklagter A. ) im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. Tatkomplex III.1 der Urteilsgründe (UA S. 27 ff.)
4
Die Mitangeklagte J. war seit dem Jahr 1999 bis zum 22. März 2012 als Verwaltungsangestellte in der Kfz-Zulassungsstelle des Landratsamts M. tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit war sie fast ausschließlich mit der Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung von Fahrzeugen betraut.
5
Der Angeklagte H. leitete seit dem Jahr 2007 den Zulassungs- dienst „E. “ und bot dabei verschiedenen Fahrzeughänd- lern an, für diese Fahrzeugzulassungen vorzunehmen. Die Fahrzeughändler legten in einer Vielzahl von Fällen Wert darauf, dass in den Fahrzeugpapieren – den Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II – als letzter Halter eine Pri- vatperson eingetragen war. In Fällen, in denen die Fahrzeuge zuvor auf einen gewerblichen Halter zugelassen waren, bevorzugten es diese Händler, wenn eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde, aus der der gewerbliche Vorhalter nicht mehr ersichtlich war.
6
Den Angeklagten H. hatte die Mitangeklagte J. schon im Jahr 2003 im Rahmen von dessen Tätigkeit für einen Autohändler kennengelernt. Sie hatte ihm dabei erklärt, dass sie für einen üblichen „Bakschisch-Satz“ von 20 Euro problematische Kfz-Zulassungen vornehme (UA S. 27). Spätestens im Jahr 2008 trat der Angeklagte H. an die Mitangeklagte J. mit dem Ansinnen heran, bei Fahrzeugzulassungen in die Fahrzeugpapiere unbeteiligte Privatpersonen einzutragen.
7
Auf seine Veranlassung stellte die Mitangeklagte J. in der Folge im Zeitraum vom 26. Februar 2009 bis zum 15. März 2012 in insgesamt 491 Fällen Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II aus, in denen unbeteiligte Privatpersonen trotz ihrer fehlenden Haltereigenschaft und Verfügungsberechtigung als letzte Fahrzeughalter angegeben waren (UA S. 36). Diese Personen hatten die Fahrzeuge nie gesehen und standen auch sonst in keiner Beziehung zu den Fahrzeugen. In nahezu allen Fällen stellte die Mitangeklagte J. neue Zulassungsbescheinigungen Teil II aus, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen (UA S. 36). Sowohl dem Angeklagten H. als auch der Mitangeklagten J. war dabei bewusst, dass die eingetragenen Personen nicht Halter der Fahrzeuge waren und auch keine Verfügungsberechtigung über diese hatten. Gemäß § 12 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) hätten solche Zulassungen nur bei Nachweis der Verfügungsberechtigung über das jeweilige Fahrzeug vorgenommen werden dürfen.
8
In 81 dieser Fälle machte die Mitangeklagte J. in den neu ausgestellten Zulassungsbescheinigungen Teil II zudem falsche Eintragungen über die Zahl der Vorhalter. In 84 Fällen verlegte sie das Datum, bis zu dem die nächste Hauptuntersuchung (HU) fällig war, in die Zukunft. In einigen Fällen ließ sie auch Fahrzeuge zu, bei denen dieses Datum bereits verstrichen war.
9
Die Mitangeklagte J. forderte und erhielt von dem Angeklagten H. für die beschriebenen, nicht vorschriftsmäßigen Zulassungsvorgänge jeweils einen Geldbetrag von 20 Euro (UA S. 28).
10
2. Tatkomplex III.2 der Urteilsgründe (UA S. 37 ff.)
11
Die Mitangeklagte S. war seit dem Jahr 2007 für die Firma F. GmbH tätig. Sie unterhielt dabei Geschäftsbeziehungen zu verschiedenen Fahrzeughändlerin in Italien. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2007 nahm sie Kontakt zum Angeklagten A. auf, der ein Versicherungsbüro der L. Versicherung leitete. Die Mitangeklagte S. legte dem Angeklagten A. dar, sie habe ein Interesse daran, dass ein eventuell vorhandener gewerblicher Vorhalter der von ihr gehandelten Fahrzeuge aus den Fahrzeugpapieren „verschwinde“. Jedenfalls teilweise beruhte dieses Inte- resse der Mitangeklagten S. darauf, dass ihren ausländischen Geschäftspartnern auf diese Weise die Anwendung der Differenzbesteuerung ermöglicht werden sollte, indem ein Erwerb der Fahrzeuge im Inland vorgetäuscht wurde (UA S. 38).
12
Die Mitangeklagte S. und der Angeklagte A. vereinbarten daraufhin, dass in derartigen Fällen die Zulassung bei der Mitangeklagten J. durchgeführt werden solle und diese eine unbeteiligte Privatperson als letzten Fahrzeughalter eintragen solle. Die Mitangeklagte J. , die hiermit einverstanden war, sollte in diesen Fällen auch eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausstellen, damit der gewerbliche Vorhalter der Fahrzeuge aus diesem Dokument nicht mehr ersichtlich war (UA S. 38). Für die Nennung entsprechender Personalien erhielt der Angeklagte A. jeweils einen Betrag von 50 Euro (UA S. 43). In sämtlichen Fällen stellte er über dieL. Versicherung die für die Zulassung erforderliche Versicherungsbestätigung zur Verfügung.
13
Die Mitangeklagte J. führte vereinbarungsgemäß im Zeitraum vom 11. Februar 2008 bis 18. November 2011 in 279 Fällen entsprechende Zulassungen durch, bei denen sie unbeteiligte Privatpersonen als (letzte) Halter in die Zulassungsbescheinigung Teil II eintrug.
14
II. Im Tatkomplex III.1 der Urteilsgründe hat das Landgericht die Mitangeklagte J. wegen Bestechlichkeit in 491 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt, verurteilt. Den Angeklagten H. hat es der Bestechung in 491 Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt, schuldig gesprochen.
15
Im Tatkomplex III.2 der Urteilsgründe hat das Landgericht die Mitangeklagte J. – mangels geforderten oder erhaltenen Vorteils – lediglich wegen Falschbeurkundung im Amt in 279 Fällen verurteilt. Die Mitangeklagte S. hat es wegen 279 Fällen der Anstiftung zu diesen Taten schuldig gesprochen. Den Angeklagten A. hat es wegen Beihilfe zur Falschbeurkundung im Amt in 279 Fällen verurteilt.
16
Die Eintragung unbeteiligter Privatpersonen habe gegen die aus § 12 Abs. 1 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) folgende Verpflichtung der Zulassungsbehörde verstoßen, eine Zulassung nur dann vorzunehmen, wenn vom Antragsteller die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachgewiesen worden sei (UA S. 92). Aus den Regelungen der §§ 11 und 12 FZV ergebe sich, dass die Zulassungsbescheinigungen nach den Anlagen 5 und 7 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung auszustellen seien. Hierbei sei auch eine wahrheitsgemäße Eintragung bezüglich der Anzahl der Vorhalter vorgesehen (UA S. 93). Nach § 5 Abs. 1 FZV dürfe keine Zulassung ohne den Nachweis der erforderlichen Hauptuntersuchung vorgenommen werden (UA S. 93).
17
Das Landgericht hat eine Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) der Mitangeklagten J. jeweils darin gesehen, dass sie Zulassungsbescheinigungen Teil II auf Antrag von nicht verfügungsberechtigten Personen ausgestellt und zudem dort jeweils eine Person als Halter eingetragen habe, die in keiner Beziehung zu dem Fahrzeug stand. Dabei stelle die Zulassungsbescheinigung Teil II eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 348 StGB dar. Deren erhöhte Beweiskraft beziehe sich auch darauf, dass die Zulassungsbescheinigung auf Antrag des Verfügungsberechtigten ausgestellt und der tatsächliche Halter dort eingetragen worden sei. Verfügungsberechtigter sei der Eigentümer, Erwerber, Sicherungsgeber, auch der vom Eigentümer verschiedene Halter. Halter des Fahrzeugs sei hierbei, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung gebrauche, nämlich die Kosten bestreite und die Verwendungsnutzungen ziehe, wer tatsächlich , vornehmlich wirtschaftlich, über die Fahrzeugbenutzung als Gefahrenquelle verfügen könne, wie es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspreche (UA S. 94).

B.


18
Die Revision des Angeklagten H. hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Sie führt bei ihm zu einer Abänderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Zudem zieht sie gemäß § 357 StPO auch bei der Mitangeklagten J. eine Schuldspruchänderung und eine Teilaufhebung des Strafausspruchs nach sich. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
19
I. Der Verurteilung des Angeklagten H. im Tatkomplex III.1 der Urteilsgründe wegen Bestechung (§ 334 StGB) der Mitangeklagten J. ist rechtsfehlerfrei. Demgegenüber hält der Schuldspruch des Angeklagten wegen jeweils tateinheitlich begangener Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) rechtlicher Nachprüfung nicht stand; er entfällt daher.
20
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellen die Halterdaten und die Verfügungsberechtigung der die Zulassung beantragenden Person keine Angaben dar, die in der Zulassungsbescheinigung Teil II mit besonderer Beweiskraft im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB beurkundet werden.
21
a) Der Begriff der öffentlichen Urkunde im Sinne von § 348 StGB umfasst nur solche Urkunden, die bestimmt und geeignet sind, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen (allg. Meinung; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Juli 1968 – GSSt 1/68, BGHSt 22, 201, 203; BGH, Urteil vom 16. April 2006 – 1StR 127/06, BGHSt 42, 131; Zieschang in LK-StGB, § 271 Rn. 22, 29 ff.). Dabei erfasst auch bei einer öffentlichen Urkunde die Strafbewehrung in § 348 StGB nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen und Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, d.h. die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann, erstreckt. Welche Angaben dies im Einzelnen sind, ist, wenn es an einer ausdrücklichen Vorschrift fehlt, mittelbar den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen , die für die Errichtung und den Zweck einer Urkunde maßgeblich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34 und vom 2. Juli 1968 – GSSt 1/68, BGHSt 22, 201 mwN).
22
Der erhöhten Beweiskraft unterliegen insbesondere diejenigen Tatsachen , deren Angabe gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, in der Regel dagegen nicht solche Tatsachen, die weder nach dem Gesetz noch nach anderen Vorschriften zwingend anzugeben sind und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht berührt (vgl. BGH, Urteile vom 27. August 1998 – 4StR 198/98, BGHSt 44, 186 und vom 25. Mai 2001 – 2 StR 88/01, BGHSt 47, 39, 42 sowie Beschluss vom 6. August 2004 – 2 StR 241/04, wistra 2004,

466).


23
Fehlt es an einer klaren Bestimmung der Reichweite der Beweiskraft durch den Gesetzgeber, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung neben dem Beurkundungsinhalt als solchem das Verfahren und die Umstände des Beurkundungsvorgangs sowie die Möglichkeit des die Bescheinigung ausstellenden Amtsträgers, die Richtigkeit der Beurkundung zu überprüfen, in den Blick zu nehmen; auch ist die Anschauung des Rechtsverkehrs zu beachten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34 und vom 2. Juli 1968 – GSSt 1/68, BGHSt 22, 201 [zum Fahrzeugschein] mwN sowie Urteil vom 27. August 1998 – 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186). Die den öffentlichen Glauben legitimierende erhöhte Beweiswirkung kann dabei auf den eigenen Wahrnehmungsmöglichkeiten des die Urkunde ausstellenden Amtsträgers beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 – 4 StR 259/95, wistra 1996, 142). Sie kann sich für den Urkundenaussteller aber auch aus den im Verfahren vorzulegenden Bescheinigungen anderer Stellen mit erhöhter Richtigkeitsgewähr ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34). Kann der Amtsträger hingegen die Richtigkeit der Angabe nicht überprüfen, fehlt ihm regelmäßig auch der Wille, die entsprechende Tatsache zu öffentlichem Glauben zu beurkunden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 – 4 StR 259/95, NJW 1996, 470).
24
Jedenfalls ist bei der Prüfung, ob einer Tatsache, die in einer von einer Verwaltungsbehörde ausgestellten Urkunde enthalten ist, die besondere Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zukommt, ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann nur dann angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1968 – GSSt 1/68, BGHSt 22, 201, 203; BGH, Urteil vom 16. April 1996 – 1 StR 127/96, BGHSt 42, 131; vgl. auch HansOLG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2013, NStZ 2014, 95 mit Hinweis auf Art. 103 Abs. 2 GG).
25
b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich weder bei der Haltereigenschaft noch bei der Verfügungsberechtigung des Antragstellers oder des Zulassungsinhabers um Tatsachen, die in einer Zulassungsbescheinigung Teil II mit der besonderen Beweiswirkung einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 348 StGB beurkundet werden.
26
aa) Bereits für das Vorgängerdokument der Zulassungsbescheinigung Teil II, den Fahrzeugbrief, hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich bei ihm um eine rein verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben handele (BGH, Urteil vom 6. November 1952 – 5 StR 341/52). Der Fahrzeugbrief dokumentierte zwar, auf welche Person ein Kraftfahrzeug zugelassen war; aus ihm könnte aber weder zwingend auf den Halter des Fahrzeugs , noch auf den Eigentümer geschlossen werden (vgl. OLG Koblenz VRS 55, 428).
27
bb) Für die Zulassungsbescheinigung Teil II gilt jedenfalls im Hinblick auf die Haltereigenschaft und die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nichts anderes. Auch für diese Urkunde bestehen keine Vorschriften, die bestimmen , dass dort eingetragene Tatsachen mit voller Beweiskraft gegenüber jedermann beurkundet werden. Damit könnte sich der öffentliche Glaube solcher Angaben lediglich aus den Vorschriften ergeben, die für die Errichtung und den Zweck der Urkunde „Zulassungsbescheinigung Teil II“ bestehen. Dies ist jedoch weder für die Haltereigenschaft noch für die Verfügungsberechtigung der Fall.
28
(1) Aus den Vorschriften über die Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II – insbesondere hinsichtlich des Verfahrens und der Umstände des Beurkundungsvorgangs – ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese eine besondere Beweiskraft bezüglich der Haltereigenschaft oder der Verfügungsberechtigung der einzutragenden Person entfalten soll.
29
(a) In der Zulassungsbescheinigung Teil II wird schon gar keine Person ausdrücklich als „Halter“ ausgewiesen.
30
(aa) Die konkrete Gestaltung der Bescheinigung folgt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 FZV dem Muster in Anlage 7 zu § 12 Abs. 2 FZV.
31
Danach ist im Feld A das amtliche Kennzeichen, im Feld B das Datum der Erstzulassung anzugeben. Im Feld C.3.1/C.6.1. folgt die Angabe des Namens oder Firmennamens, im Feld C.3.2/C.6.2. die des Vornamens. Feld C.3.3/C.6.3. dient der Angabe der Anschrift im Zeitpunkt der Ausstellung der Zulassungsbescheinigung. Feld C.4. erhält den Hinweis, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen wird. Im Feld B. (1) ist lediglich die Zahl der Vorhalter anzugeben.
32
(bb) Auch ein Rückgriff auf die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. EG 2004 Nr. L 10 S. 29), die in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in nationales Recht umgesetzt worden ist, ergibt nicht, dass der Inhaber der Zulassung notwendig mit dem Halter identisch ist oder der Verfügungsberechtigte stets Halter ist.
33
(cc) Allerdings ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der Fahrzeug -Zulassungsverordnung, dass der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass in die Zulassungsbescheinigung Teil II der Halter des Fahrzeugs einzutragen ist. Denn gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 FZV besteht bei einem Halterwechsel eine bußgeldbewehrte Mitteilungspflicht dieses Wechsels, damit die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend geändert werden kann.
34
Dem entspricht die Handhabung in der Verwaltungspraxis, nach der in der Zulassungsbescheinigung Teil II lediglich der Halter und nicht der Eigentümer oder ein sonstiger Verfügungsberechtigter einzutragen ist. Dieser Praxis steht die Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht entgegen. Zwar ergibt sich aus § 12 FZV, dass eine Zulassungsbescheinigung Teil II nur dann erteilt werden darf, wenn der Antragsteller seine Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachgewiesen hat. Dies besagt jedoch nicht, dass der Verfügungsberechtigte oder gar nur derjenige, der zugleich Eigentümer ist, in die Zulassungsbescheinigung Teil II einzutragen wäre.
35
(b) Somit wird auch die Verfügungsberechtigung des Antragstellers nicht in die Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen. Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die besondere Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde aber allein auf die in der Urkunde enthaltenen Angaben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 1968 – GSSt 1/68, BGHSt 22, 201; BGH, Urteile vom 2. März 1965 – 1 StR 543/64, BGHSt 20, 186 und vom 6. Oktober 1964 – 2 StR 560/64, BGHSt 20, 309; OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 1987 – Ss 240/87, NStZ 1988, 26). Die Zulassungsbescheinigung Teil II kann damit schon deshalb die Verfügungsberechtigung des Antragstellers nicht mit besonderer Beweiskraft belegen , weil es bei ihr im Urkundeninhalt an einer Verknüpfung zwischen Verfügungsberechtigung und einer bestimmten Person fehlt. Dass der Nachweis der Verfügungsberechtigung gemäß §§ 12, 47 Abs. 1 Nr. 1 FZV zwingende Voraussetzung für die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist, ändert daran nichts.
36
(2) Aus dem Zweck der Zulassungsbescheinigung Teil II ergibt sich ebenfalls nicht, dass durch sie die Haltereigenschaft des Eingetragenen oder die Verfügungsberechtigung des Eingetragenen oder des Antragstellers mit voller Beweiskraft gegenüber jedermann nachgewiesen werden soll.
37
(a) Zweck der Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug im Zulassungsverfahren (vgl. die amtliche Begründung zu § 12 FZV, VkBl. 2006, 606, sowie Abschnitt 1. der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Az.: LA23/7362.2/4-1226484, vom 6. August 2010), nicht der Nachweis der Identität des Fahrzeughalters oder des Verfügungsberechtigten mit Beweiskraft gegenüber jedermann. Hierin unterscheidet sich die Zulassungsbescheinigung Teil II vom Führerschein, der die Identität der Person, für die eine Fahrerlaubnis besteht, gegenüber jedermann beweist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1972 – 4 StR 561/72, BGHSt 25, 95, 96; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 – 4 StR 259/95, wistra 1996,142).
38
(b) Allerdings hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen (UA S. 95), dass gemäß § 6 Abs. 1 FZV bei der Beantragung der Zulassung eines Fahrzeugs zur Speicherung in den Fahrzeugregistern nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG bestimmte Halterdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen sind. Hierdurch wird ermöglicht, dass gemäß § 32 Abs. 2 StVG Auskünfte erteilt werden können, um Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen festzustellen oder zu bestimmen. Gleichwohl lässt sich hieraus entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ableiten, der Gesetzgeber habe ge- rade im Hinblick auf die Bedeutung der Richtigkeit von in Registern gespeicherter Halterdaten der Zulassungsbescheinigung Teil II eine Richtigkeitsgewähr (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34) für die Haltereigenschaft der dort bezeichneten Person beimessen wollen. Denn maßgeblich für die Reichweite der Beweiskraft des zu Beurkundenden ist auch, inwieweit die das Dokument ausstellende Amtsperson die Möglichkeit hat, die Richtigkeit des zu Beurkundenden zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, BGHSt53, 34 und vom 2. Juli 1968 – GSSt 1/68, BGHSt 22, 201 mwN; BGH, Urteile vom 27. August 1998 – 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186 und vom 12. Oktober 1995 – 4 StR 259/95, wistra 1996, 142).
39
Die Haltereigenschaft der einzutragenden Person kann von den die Zulassung ausstellenden Amtsträgern aber zumeist nicht aufgrund eigener Wahrnehmungen überprüft werden; deren Prüfung beschränkt sich in der Regel auf den Nachweis der Verfügungsberechtigung des Antragstellers, bei dem es sich nicht um den Halter zu handeln braucht. Beantragt etwa ein Eigentümer die Zulassung auf einen von ihm verschiedenen Halter, genügt es, dass er seine eigene Verfügungsberechtigung unter Vorlage eines Kaufvertrages oder einer Originalrechnung nachweist (vgl. dazu Abschnitt 5.2.2.1. Buchst. b der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Az.: LA23/7362.2/4-1226484, vom 6. August 2010); demgegenüber muss er die Haltereigenschaft der einzutragenden Person nicht nachweisen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich damit eine besondere Beweiskraft der Angaben in der Zulassungsbescheinigung II auch nicht aus den im Verfahren vorzulegenden Bescheinigungen anderer öffentlicher Stellen mit erhöhter Richtigkeitsgewähr (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34).
40
(c) Aus demselben Grund kann auch aus dem vom Landgericht aufgezeigten Umstand, dass die gemäß § 12 FZV nachzuweisende Verfügungsberechtigung über ein Kraftfahrzeug vom Antragsteller durch Vorlage der vorherigen Zulassungsbescheinigung erfolgen kann, nicht abgeleitet werden, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II die Richtigkeit der dort eingetragenen Halterdaten beweist.
41
(3) Dem konnte vom Landgericht nicht erfolgreich entgegengehalten werden, aufgrund der für Kraftfahrzeuge durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 und deren nationale Umsetzung in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) geänderten rechtlichen Grundlagen sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Fahrzeugschein nach früherer Rechtslage nicht mehr maßgeblich (UA S. 94).
42
Zwar kann sich die erhöhte Beweiskraft grundsätzlich auch auf Eintragungen über die Person des Zulassungsinhabers beziehen (so auch BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34). Allerdings bestehen die Gründe, aus denen der Bundesgerichtshof eine besondere Beweiskraft der Halterdaten im Fahrzeugschein (dem Vorgängerdokument der Zulassungsbescheinigung Teil I) verneint hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1965 – 5 StR 462/65, BGHSt 20, 294), auch für die Zulassungsbescheinigung Teil II fort. Der Umstand, dass ihr die Rechtsprechung eine Schutzfunktion für den Eigentümer oder sonst dinglich an einem Kraftfahrzeug Berechtigten bei Erwerbsvorgängen beimisst (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. November 1952 – 5 StR 341/52, BeckRS 1952, 31192411; OLG Koblenz NZV 1991, 406), ändert daran nichts. Aus der Tatsache, dass es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen eines gutgläubigen Erwerbs eines Kraftfahrzeuges gehört, dass sich der Erwer- ber die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers prüfen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 mwN), folgt nicht, dass die dort enthaltenen Eintragungen öffentlichen Glauben genießen. Regelmäßig ist beim gutgläubigen Erwerb nämlich die Zusammenschau von Besitz und Zulassungsbescheinigung entscheidend. Allein an Eintragungen in die Zulassungsbescheinigung Teil II werden auch hier keine unmittelbaren Folgen geknüpft.
43
cc) Entgegen der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vertretenen Auffassung lässt sich auch den Vorschriften der §§ 276a, 276 StGB nicht der gesetzgeberische Wille entnehmen, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II eine öffentliche Urkunde mit besonderer Beweiskraft im Sinne des § 348 StGB hinsichtlich der dort eingetragenen Angaben sein soll.
44
Allerdings hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend darauf hingewiesen, dass der Anwendungsbereich der §§ 275 und 276 StGB durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz (BGBl. I 1994, 3186) mit § 276a StGB mit Wirkung zum 1. Dezember 1994 namentlich auf Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe, die Vorläuferdokumente der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, ausgedehnt wurde. Mit Recht hat er dabei aufgezeigt, dass gesetzgeberisches Motiv der Gesetzesänderung die Bekämpfung der organisierten Kriminalität war, die in erheblichem Umfang unechte, verfälschte und auch falsch beurkundete Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe im illegalen Fahrzeughandel verwendete (vgl. BT-Drucks. 12/6853 S. 28 ff.). Eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Ausdehnung der Beweiskraft dieser Urkunden lässt sich dem jedoch nicht entnehmen.
45
dd) Bei Anlegung des nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzulegenden strengen Maßstabs für die Frage, ob eine Tatsache in einer von einer Verwaltungsbehörde ausgestellten Urkunde Beweiswirkung für und gegen jedermann entfaltet (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1968 – GSSt 1/68, BGHSt 22, 201, 203 mwN; BGH, Urteil vom 16. April 1996 – 1 StR 127/96, BGHSt 42, 131), ergibt sich somit, dass bei der Zulassungsbescheinigung Teil II weder der Haltereigenschaft noch der Verfügungsberechtigung von Antragsteller oder Zulassungsinhaber besondere Beweiskraft im Sinne eines öffentlichen Glaubens zukommt.
46
Der Senat verkennt nicht die Gefahren, die sich aus unrichtigen Personenangaben in einer Zulassungsbescheinigung Teil II für den Rechtsverkehr ergeben können. Hieraus folgt aber nicht, dass die Beweiskraft dieser Urkunde auch auf die Richtigkeit solcher Angaben zur Person erstreckt werden müsste (vgl. bereits zum Fahrzeugschein BGH, Urteil vom 30. November 1965 – 5 StR 462/65, BGHSt 20, 294). Bei Ersetzung der Vorschriften über den Fahrzeugbrief durch diejenigen über die Zulassungsbescheinigung Teil II war dem Gesetzgeber die Rechtsprechung zum Fahrzeugbrief als (lediglich) verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1952 – 5 StR 341/52) bekannt. Hätte er den in der Zulassungsbescheinigung Teil II einzutragenden Personenangaben besondere Beweisbedeutung bemessen wollen, hätte er dies ohne weiteres im Gesetzeswortlaut oder der Gesetzesbegründung zum Ausdruck bringen können. Der Gesetzgeber sah hierfür ersichtlich keinen Anlass. Allein deshalb, weil diesen Personenangaben wertvolle Hinweise auf die Person des Halters oder für dessen Ermittlung zu entnehmen sind, bedurften sie jedoch nicht der Ausstattung mit öffentlichem Glauben.
47
2. Soweit die Mitangeklagte J. auf Veranlassung des Angeklagten H. in 81 Fällen die Zahl der Vorhalter unrichtig eingetragen hat, hat sie ebenfalls keine Falschbeurkundung im Amt im Sinne von § 348 StGB vorgenommen. Die Zahl der Vorhalter war zwar in die Zulassungsbescheinigung Teil II aufzunehmen. Insbesondere im Hinblick auf den Zweck dieses Teils der Zulassungsbescheinigung, die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug im Zulassungsverfahren nachzuweisen, wird dort jedoch die Zahl der Vorhalter nicht mit Beweiskraft gegenüber jedermann ausgewiesen.
48
3. Soweit die Mitangeklagte J. auf Veranlassung des Angeklagten H. darüber hinaus auch jeweils im Teil I der Zulassungsbescheinigung Teil (Fahrzeugschein) unrichtige Daten für die Zulassungsinhaber eingetragen hat, stellt dies ebenfalls keine Straftat der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Fahrzeugschein , an der auch nach Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in Umsetzung der Richtlinie 2003/127/EG festzuhalten ist, beweist der Fahrzeugschein nicht zu öffentlichem Glauben, dass die Eintragungen über die Person des Zulassungsinhabers richtig sind (BGH, Urteil vom 30. November 1965 – 5 StR 462/65, BGHSt 20, 294).
49
4. Dasselbe gilt, soweit die Mitangeklagte J. auf Veranlassung des Angeklagten H. in 84 dieser Fälle darüber hinaus auf den Zulassungsbescheinigungen Teil I einen unrichtigen Zeitpunkt über die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung eingetragen hat.
50
Teil I der Zulassungsbescheinigung (der Fahrzeugschein) dokumentiert die Zulassung des Fahrzeugs und stellt das wesentliche Legitimationspapier bei Verkehrskontrollen dar. Er enthält dabei die wichtigsten Daten zum Fahrzeug (vgl. Abschnitt 1. der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Az.: LA23/7362.2/4-1226484, vom 6. August 2010). Der Zeitpunkt der Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung wird zwar in den Fahrzeugschein eingetragen, dort aber nicht mit Beweiskraft gegenüber jedermann, also mit öffentlichem Glauben, im Sinne des § 348 StGB beurkundet. Die Anbringung unrichtiger TÜV-Plaketten (vgl. dazu HansOLG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2013 - 1 Ss 202/12, NStZ 2014, 95) hat das Landgericht nicht festgestellt.
51
5. Der Schuldspruch des Angeklagten H. im Tatkomplex III.1 der Urteilsgründe wegen Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt neben der jeweils tateinheitlich ausgeurteilten Bestechung, hinsichtlich der das Urteil keinen Rechtsfehler aufweist, muss daher entfallen. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des den Angeklagten H. betreffenden Strafausspruchs nach sich. Die ohne Rechtsfehler getroffenen Urteilsfeststellungen haben demgegenüber Bestand.
52
II. Die rechtsfehlerhafte Annahme eines Verstoßes gegen § 348 StGB im Tatkomplex III.1 der Urteilsgründe betrifft auch die Mitangeklagte J. . Die Revision des Angeklagten H. führt daher bei ihr gemäß § 357 StPO hinsichtlich dieses Tatkomplexes zum Wegfall der Verurteilung wegen Falschbeurkundung im Amt, zu einer Schuldspruchänderung auf Bestechlichkeit in 491 Fällen und zur Aufhebung der Einzelstrafen; zudem hat bei ihr der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand.

C.


53
Die Revision des Angeklagten A. hat mit der Sachrüge zum Schuldund Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Sie führt zudem zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs hinsichtlich der Mitangeklagten J. und S. im Tatkomplex III.2 der Urteilsgründe (§ 357 StPO). Die vom Angeklagten A. erhobene und auch auf die Aufhebung der dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen gerichtete Verfahrensrüge bleibt demgegenüber aus dem vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
54
I. Die Verurteilung des Angeklagten A. wegen Beihilfe zur Falschbeurkundung im Amt in 279 Fällen hat keinen Bestand, weil es sich bei den von der Mitangeklagten J. im Tatkomplex III.2 in Zulassungsbescheinigungen Teil II eingetragenen Angaben zur Person nicht um Angaben mit der besonderen Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 348 StGB handelt (s. dazu oben B.). Dagegen sind die Urteilsfeststellungen von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben aufrechterhalten.
55
II. Ein Freispruch kommt gleichwohl nicht in Betracht. Er setzt voraus, dass das festgestellte Geschehen auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt eine Verurteilung rechtfertigen könnte. Insbesondere dann, wenn sich aus den Urteilsgründen oder aus den Verfahrensakten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass aufgrund ergänzender Feststellungen noch eine Verurteilung in Betracht kommt, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Tatgericht zurückzuverweisen.
56
So verhält es sich hier. Angesichts der Urteilsfeststellungen kann der Senat nicht ausschließen, dass sich die Unterstützungshandlungen des Ange- klagten A. als Beihilfe zu Steuerhinterziehungstaten anderer Personen darstellen. Zu solchen Haupttaten fehlen zwar bislang Feststellungen; allerdings liefern die Urteilsfeststellungen des Landgerichts hierfür Anhaltspunkte.
57
Nach den Feststellungen legte die Mitangeklagte S. , die mit Kraftfahrzeugen handelte, dem Angeklagten A. ihr Interesse dar, dass ein eventuell vorhandener gewerblicher Vorhalter der von ihr gehandelten Fahr- zeuge aus den Fahrzeugpapieren „verschwinde“. Jedenfalls teilweise beruhte dieses Interesse der Mitangeklagten S. darauf, dass ihren ausländischen Geschäftspartnern auf diese Weise die Anwendung der Differenzbesteuerung ermöglicht werden sollte, indem ein Erwerb der Fahrzeuge im Inland vorgetäuscht wurde (UA S. 38). Es liegt deshalb nicht fern, dass die mit Unterstützung des Angeklagten A. vorgenommene Eintragung unrichtiger Personendaten in die Zulassungsbescheinigung Teil II der Hinterziehung von Umsatzsteuer unter Vorspiegelung der Voraussetzungen der Differenzbesteuerung im Inland gemäß § 25a UStG oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (vgl. Art. 312 ff. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. EU 2006 Nr. L 347 S. 1; § 370 Abs. 6 Satz 2 AO) diente.
58
III. Die rechtsfehlerhafte Annahme von Verstößen gegen § 348 StGB im Tatkomplex III.2 der Urteilsgründe betrifft auch die Mitangeklagte J. sowie die vom Landgericht wegen Anstiftung hierzu verurteilte Mitangeklagte S. . Die Revision des Angeklagten A. führt daher gemäß § 357 StPO auch bei ihnen zu einer Aufhebung der Verurteilung in den Fällen III.2 Nr. 1 bis 279 der Urteilsgründe und zur Zurückverweisung der Sache insoweit an das Landgericht. Ein Teilfreispruch kommt auch bei ihnen nicht in Betracht, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass es sich bei den festgestellten Handlungen der Mitangeklagten S. und J. um Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Dritte handelt. Allerdings kann angesichts der Teilaufhebung der Verurteilung bei beiden Mitangeklagten auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Angesichts der Aufhebung der die Mitangeklagte J. betreffenden Gesamtfreiheitsstrafe bereits auf die Revision des Angeklagten H. bedarf es insoweit auf die Revision des Angeklagten A. lediglich noch der Aufhebung der gegen die Mitangeklagte S. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe.

D.


59
Eine Aufhebung der Verurteilung der Mitangeklagten J. und S. im Tatkomplex III.3 der Urteilsgründe gemäß § 357 StPO kommt nicht in Betracht , obwohl das Landgericht auch insoweit von einem Verstoß gegen § 348 StGB ausgegangen ist, weil sich die Revisionen der Angeklagten H. und A. auf diesen Tatkomplex nicht beziehen.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steu
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published on 01/03/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 92/12 Verkündet am: 1. März 2013 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 164 T
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Annotations

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.

(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,
2.
der Datenbestätigung oder
3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung.

(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt

1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an
a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.

(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.

(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

(1) Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird nach den Vorgaben der Anlage 5 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung mit der Aufschrift „Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig.“ zu versehen. Die sichtbare Markierung trägt zudem eine Druckstücknummer, die für jede Zulassungsbescheinigung Teil I nur einmal vergeben sein darf. Die sichtbare Markierung muss ferner die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und einen Sicherheitscode so verdecken, dass die darunterliegende Markierung und der Sicherheitscode nur durch Freilegung unumkehrbar sichtbar gemacht werden können.

(2) Sind für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, kann zusätzlich von der Zulassungsbehörde auf Antrag ein Verzeichnis der für den Halter zugelassenen Anhänger ausgestellt werden. Aus dem Verzeichnis müssen Name, Vorname und Anschrift des Halters sowie Marke, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, Leermasse, zulässige Gesamtmasse und bei Sattelanhängern auch die Stützlast, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Datum der ersten Zulassung und das Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt der Zulassungsbehörde

1.
die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung im automatisierten Abrufverfahren aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank oder
2.
Typdaten, soweit keine Daten nach Nummer 1 vorliegen,
zur Verfügung, damit die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I maschinell ausfüllen kann. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat diese Typdaten zu erstellen, soweit es über die erforderlichen Angaben verfügt und der Aufwand für die Erstellung angemessen ist.

(4) Für Fahrzeuge der Bundeswehr können von der Zentralen Militärkraftfahrtstelle Zulassungsbescheinigungen Teil I nach dem Muster in Anlage 6 ausgefertigt werden.

(5) Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug nach § 47 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Einstufung des Fahrzeugs in eine der Emissionsklassen nach § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind unter Angabe des Datums in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken, wenn der Zulassungsbehörde die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen werden. Die Zulassungsbehörde kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr darüber fordern, in welche Emissionsklasse das Fahrzeug einzustufen ist.

(6) Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder das entsprechende Anhängerverzeichnis nach Absatz 2 ist vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(7) Wird nach Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I für eine in Verlust geratene Bescheinigung diese wieder aufgefunden, hat der Halter oder Eigentümer sie unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde abzuliefern.

(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.

(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,
2.
der Datenbestätigung oder
3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung.

(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt

1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an
a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.

(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.

(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung

1.
vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
2.
künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser

1.
bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt.

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.

(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,
2.
der Datenbestätigung oder
3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung.

(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt

1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an
a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.

(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.

(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

1.
Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist,
2.
Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3.
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
4.
Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
5.
Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
6.
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
7.
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
8.
Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
9.
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsbeschränkungen auswirken,
10.
Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
11.
Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.

(1a) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auch genügt, wenn diese Änderungen über eine Meldebehörde mitgeteilt werden, sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist.

(2) Wer einen Personenkraftwagen verwendet

1.
für eine Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt,
2.
für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder
3.
für eine Beförderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen
hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Wer ein Fahrzeug ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des Gewerbebetriebs der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn nicht das Fahrzeug für den Mieter zugelassen wird. Zur Eintragung der Verwendung des Fahrzeugs im Sinne des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist der Zulassungsbehörde unverzüglich die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen.

(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich

1.
bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder
2.
der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorzulegen.
Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 2 untersagt ist, nicht anordnen oder zulassen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 teilt die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde nach Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der bisherigen Kennzeichen zur Entstempelung dem Fahrzeug ein neues Kennzeichen zu. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ändert die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seinen Pflichten nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung). Sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, hat der Erwerber unverzüglich nach Halterwechsel die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll. Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit. Abweichend von Satz 5 kann die Zulassungsbehörde auch eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung nach Satz 8 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge.

(6) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut zugelassen und erhält die zuständige Zulassungsbehörde durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mitteilung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb zu setzen. Die Mitteilung erfolgt in elektronischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards.

(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.

(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,
2.
der Datenbestätigung oder
3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung.

(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt

1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an
a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.

(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.

(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 und § 8 Absatz 1a, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller genehmigen; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.

(2) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.

(3) Sind in der Ausnahmegenehmigung Auflagen oder Bedingungen festgesetzt, so ist die Ausnahmegenehmigung vom Fahrzeugführer bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.

(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,
2.
der Datenbestätigung oder
3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung.

(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt

1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an
a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.

(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.

(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
bei natürlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;
2.
bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift;
3.
bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben entsprechend Nummer 1 und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
Bei beruflich selbstständigen Haltern sind außerdem die Daten nach § 33 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

(3) Bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) ist der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus

1.
der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder,
2.
soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
abgerufen worden sind. Der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale Typgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Absatz 3a Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingetragen ist, oder durch die nach § 20 Absatz 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Datenbestätigung zu führen. Der Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zu führen. Für Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, ist die Übereinstimmungsbescheinigung oder die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung vorzulegen.

(4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist;
2.
Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist;
3.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,
b)
Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und
c)
Beginn des Versicherungsschutzes oder
d)
die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist;
4.
Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters.

(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt,
2.
Name und Anschrift des Lieferers,
3.
Tag der ersten Inbetriebnahme,
4.
Kilometerstand am Tag der Lieferung,
5.
Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungssnummer und
6.
Verwendungszweck.

(6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten.

(7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind:

1.
Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus;
2.
Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese Angaben feststellbar sind;
3.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
4.
bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe;
5.
Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs;
6.
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen;
7.
zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:
a)
Kraftstoffart oder Energiequelle,
b)
Höchstgeschwindigkeit in km/h,
c)
Hubraum in cm3,
d)
technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermasse) in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhängelast – gebremst und ungebremst – in kg, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in kW/kg,
e)
Zahl der Achsen und der Antriebsachsen,
f)
Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und der Stehplätze,
g)
Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3,
h)
Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min-1,
i)
Abgaswert CO2in g/km,
j)
Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in mm,
k)
eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EG-Typgenehmigung, nationalen Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet oder in dem zum Zwecke der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde,
l)
Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min-1und Fahrgeräusch in dB (A);
8.
bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen:
a)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis,
b)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung,
c)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung,
d)
Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen.

(8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.

(1) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 32 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist, gespeichert

1.
nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Nummer 1 und 1a) Daten über Beschaffenheit, Ausrüstung, Identifizierungsmerkmale, Zulassungsmerkmale, Prüfung und Untersuchung einschließlich der durchführenden Stelle und einer Kennung für die Feststellung des für die Durchführung der Prüfung oder Untersuchung Verantwortlichen, Kennzeichnung und Papiere des Fahrzeugs sowie über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse in Bezug auf das Fahrzeug, insbesondere auch über die Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrzeugbesteuerung des Fahrzeugs und die Verwertung oder Nichtentsorgung des Fahrzeugs als Abfall im Inland (Fahrzeugdaten), sowie
2.
Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird (Halterdaten), und zwar
a)
bei natürlichen Personen:Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Anschrift; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen entfällt die Speicherung von Geburtsnamen, Ort der Geburt und Geschlecht des Halters,
b)
bei juristischen Personen und Behörden:Name oder Bezeichnung und Anschrift und
c)
bei Vereinigungen:benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a oder b und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden zur Erfüllung der in § 32 genannten Aufgaben außerdem Daten über denjenigen gespeichert, an den ein Fahrzeug mit einem amtlichen Kennzeichen veräußert wurde (Halterdaten), und zwar
a)
bei natürlichen Personen:Familienname, Vornamen und Anschrift,
b)
bei juristischen Personen und Behörden:Name oder Bezeichnung und Anschrift und
c)
bei Vereinigungen:benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a oder b und gegebenenfalls Name der Vereinigung.

(2) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden über beruflich Selbständige, denen ein amtliches Kennzeichen für ein Fahrzeug zugeteilt wird, für die Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Berufsdaten gespeichert, und zwar

1.
bei natürlichen Personen der Beruf oder das Gewerbe (Wirtschaftszweig) und
2.
bei juristischen Personen und Vereinigungen gegebenenfalls das Gewerbe (Wirtschaftszweig).

(3) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister darf die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften gespeichert werden.

(4) Ferner werden für Daten, die nicht übermittelt werden dürfen (§ 41), in den Fahrzeugregistern Übermittlungssperren gespeichert.

(1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten

1.
für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
2.
für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
3.
für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts,
4.
für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz, dem Verkehrsleistungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
5.
für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
6.
für Maßnahmen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts,
7.
für Maßnahmen zur Durchführung des Infrastrukturabgabenrechts,
8.
für Maßnahmen zur Durchführung der Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit hoch-oder vollautomatisierter Fahrfunktion nach diesem Gesetz oder nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften und
9.
für Maßnahmen nach oder zur Umsetzung von unionsrechtlichen Vorschriften, soweit diese die Verwendung von in den Fahrzeugregistern gespeicherten Daten erfordern.

(2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften, um

1.
Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,
2.
Fahrzeuge eines Halters oder
3.
Fahrzeugdaten
festzustellen oder zu bestimmen.

(3) Das Zentrale Fahrzeugregister wird außerdem geführt zur Verwendung und Übermittlung der nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Daten, um im Einzelfall Halter von Fahrzeugen zu informieren über fahrzeugbezogene Maßnahmen,

1.
die für ihre Fahrzeuge in Betracht kommen und
2.
die dem Schutz der Verkehrssicherheit, der Gesundheit von Personen oder der Umwelt dienen.
Fahrzeugbezogene Maßnahmen können insbesondere auf die Verbesserung von Fahrzeugeigenschaften, insbesondere auf die Verbesserung des Abgasverhaltens, des Geräuschverhaltens, des Kraftstoffverbrauchs oder des Fahrverhaltens abzielen.

(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.

(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,
2.
der Datenbestätigung oder
3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung.

(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt

1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an
a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.

(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.

(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.

(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,

1.
einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2.
in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er

1.
Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,
2.
Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
3.
Vordrucke für amtliche Ausweise
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1a) Wer die Herstellung eines unrichtigen Impfausweises vorbereitet, indem er in einem Blankett-Impfausweis eine nicht durchgeführte Schutzimpfung dokumentiert oder einen auf derartige Weise ergänzten Blankett-Impfausweis sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 oder Absatz 1a verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,

1.
einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2.
in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.
2.
Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert. Für diese Lieferung wurde
a)
Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben oder
b)
die Differenzbesteuerung vorgenommen.
3.
Die Gegenstände sind keine Edelsteine (aus Positionen 71 02 und 71 03 des Zolltarifs) oder Edelmetalle (aus Positionen 71 06, 71 08, 71 10 und 71 12 des Zolltarifs).

(2) Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf folgende Gegenstände anwendet:

1.
Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage 2), Sammlungsstücke (Nummer 49 Buchstabe f und Nummer 54 der Anlage 2) oder Antiquitäten (Position 9706 00 00 des Zolltarifs), die er selbst eingeführt hat, oder
2.
Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer ausgeführt wurde.
Die Erklärung bindet den Wiederverkäufer für mindestens zwei Kalenderjahre.

(3) Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und in den Fällen des § 10 Abs. 5 tritt an die Stelle des Verkaufspreises der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1. Lässt sich der Einkaufspreis eines Kunstgegenstandes (Nummer 53 der Anlage 2) nicht ermitteln oder ist der Einkaufspreis unbedeutend, wird der Betrag, nach dem sich der Umsatz bemisst, mit 30 Prozent des Verkaufspreises angesetzt. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 gilt als Einkaufspreis der Wert im Sinne des § 11 Abs. 1 zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 schließt der Einkaufspreis die Umsatzsteuer des Lieferers ein.

(4) Der Wiederverkäufer kann die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise und der Werte nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums übersteigt (Gesamtdifferenz). Die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis 500 Euro nicht übersteigt. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Steuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 zu berechnen. Die Steuerbefreiungen, ausgenommen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), bleiben unberührt. Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Wiederverkäufer in den Fällen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die entstandene Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Absatz 5 geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.

(6) § 22 gilt mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Wiederverkäufers zu ersehen sein müssen

1.
die Verkaufspreise oder die Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,
2.
die Einkaufspreise und
3.
die Bemessungsgrundlagen nach den Absätzen 3 und 4.
Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen.

(7) Es gelten folgende Besonderheiten:

1.
Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung
a)
auf die Lieferungen eines Gegenstands, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,
b)
auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3.
2.
Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des § 1a Abs. 1 die Differenzbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist.
3.
Die Anwendung des § 3c und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a) sind bei der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.

(8) Der Wiederverkäufer kann bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten, soweit er Absatz 4 nicht anwendet. Bezieht sich der Verzicht auf die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, ist der Vorsteuerabzug frühestens in dem Voranmeldungszeitraum möglich, in dem die Steuer für die Lieferung entsteht.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.