Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2013 - V ZR 92/12

bei uns veröffentlicht am01.03.2013
vorgehend
Landgericht Konstanz, 3 O 73/10 B, 10.09.2010
Oberlandesgericht Karlsruhe, 9 U 143/10, 29.03.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 92/12
Verkündet am:
1. März 2013
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Tritt der Veräußerer eines unterschlagenen Kraftfahrzeuges unter dem Namen des
Eigentümers auf, wird Vertragspartner des Erwerbers grundsätzlich die unter fremden
Namen handelnde Person und nicht der Eigentümer, sofern der Kauf sofort abgewickelt
wird.
BGH, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 92/12 - OLG Karlsruhe
LG Konstanz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. März 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die
Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. März 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Beklagte vermietete ein in seinem Eigentum stehendes Wohnmobil an einen Dritten, von dem er es nach Ablauf der Mietzeit nicht zurückerhielt.
2
Der Kläger, der Gebrauchtwagenhändler ist, stieß auf ein Zeitungsinserat , in dem das Wohnmobil zum Verkauf angeboten wurde. Nach einer Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer unter der angegebenen Handy-Nummer wies er einen Mitarbeiter an, nach N. zu fahren, um den Kauf abzuwickeln. Der Mitarbeiter nahm, nachdem er dort nicht wie vereinbart am Bahnhof abgeholt worden war, telefonisch Kontakt zu dem Verkäufer auf. Dieser gab an, verhindert zu sein. Der Mitarbeiter solle sich aber zu einem Parkplatz im Bereich von E. begeben, auf dem sich das Wohnmobil befinde.
3
Auf dem Parkplatz traf der Mitarbeiter des Klägers zwei von dem Verkäufer beauftragte Personen an. Nach Telefonaten, die der Mitarbeiter mit dem Verkäufer und dem Kläger führte, einigte man sich auf einen Kaufpreis von 9.000 €. DerMitarbeiter des Klägers formulierte handschriftlich einen Kaufvertrag , den er für den Kläger unterschrieb. Als Verkäufer wurde der Name des Beklagten eingetragen. Für den Verkäufer unterschrieb einer der beiden von ihm beauftragten Personen mit dem Nachnamen des Beklagten. Der Mitarbeiter des Klägers übergab seinen Verhandlungspartnern den Kaufpreis in bar. Ihm selbst wurden das Wohnmobil sowie die auf den Beklagten ausgestellten Papiere des Fahrzeugs (Kraftfahrzeugschein und Kraftfahrzeugbrief) ausgehändigt. Der Kraftfahrzeugbrief war, wie sich später herausstellte, gefälscht. Das Wohnmobil überbrachte der Mitarbeiter dem Kläger, bei welchem es von der Polizei sichergestellt wurde. Diese gab das Wohnmobil an den Beklagten heraus.
4
Das Landgericht hat der auf Herausgabe des Wohnmobils gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei zur Herausgabe des in seinem Besitz befindlichen Wohnmobils nach § 985 BGB verpflichtet. Der Kläger habe gutgläubig das Eigentum an diesem erworben. Vertragspartner des Klägers sei nicht der Beklagte, sondern der tatsächlich handelnde Verkäufer geworden. Daher reiche es für die Wirksamkeit der Willenserklärungen aus, dass die vor Ort anwesenden Personen von dem Verkäufer bevollmächtigt gewesen seien. Auch sei der für den Kläger als Vertreter handelnde Mitarbeiter gutgläubig gewesen. Der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeuges dürfe in der Regel auf das Eigentum des Verkäufers vertrauen, wenn dieser - wie hier - im Besitz des Fahrzeuges sei und ihm Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief aushändigen könne. Dass der Mitarbeiter des Klägers die kaum erkennbare Fälschung des Briefs nicht bemerkt habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Auch die Umstände der Vertragsabwicklung hätten bei ihm keinen besonderen Verdacht erregen müssen.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand.
6
1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Einigung über den Eigentumsübergang (§ 929 Satz 1 BGB) zwischen dem Kläger, der durch seinen Mitarbeiter vertreten wurde, und der Person, die unter dem Namen des Beklagten auftrat und die durch die vor Ort handelnden Personen vertreten wurde, erfolgt ist. Die Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs an den Kläger scheitert daher nicht daran, dass die vor Ort für den Veräußerer handelnden Personen nicht von dem Beklagten bevollmächtigt waren und dieser das Rechtsgeschäft auch nicht genehmigt hat.
7
a) Beim Handeln unter fremden Namen ist danach zu unterscheiden, ob - aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Partei - ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt (grundlegend: BGH, Urteil vom 3. März 1966 - II ZR 18/64, BGHZ 45, 193, 195 f.). Ein Eigengeschäft unter falscher Namensangabe - aus dem der Handelnde selbst verpflichtet wird - ist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden abschließen will (BGH, Urteil vom 18. Januar 1988 - II ZR 304/86, NJW-RR 1988, 814, 815; Urteil vom 8. Dezember 2005 - III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701, 702). Ein Geschäft des Namensträgers ist demgegenüber anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und die andere Partei der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande (BGH, Urteil vom 18. Januar 1988 - II ZR 304/86, aaO). In diesem Fall sind die Grundsätze über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) entsprechend anzuwenden (BGH, Urteil vom 3. März 1966 - II ZR 18/64, BGHZ 45, 193, 195 f.). Der Namensträger kann das Geschäft genehmigen, so dass er selbst Vertragspartner wird. Verweigert er die Genehmigung, bleiben die Willenserklärungen dessen, der unberechtigt unter seinem Namen gehandelt hat, unwirksam. Dieser schuldet dann entsprechend § 179 Abs. 1 BGB dem Geschäftsgegner nach dessen Wahl Erfüllung oder Schadensersatz (BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 155/90, BGHZ 111, 334, 338; Urteil vom 8. Dezember 2005 - III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701, 702).
8
b) In Literatur und Rechtsprechung herrschen unterschiedliche Auffassungen vor, wer bei dem Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeuges Geschäftspartner wird, wenn der Veräußerer unter fremden Namen auftritt. Eine Ansicht geht davon aus, dass dies der Namensträger ist. Zwar verbinde der andere Geschäftspartner mit dem Namen, unter dem gehandelt werde, zunächst keinerlei Vorstellungen. Nach Einblick in die ihm vorgelegten Papiere, die den Namenträger als den Halter des angebotenen Fahrzeuges auswiesen, sei seine Bereitschaft, das Geschäft zu tätigen, jedoch daran geknüpft, dass er es mit dem Namensträger und nicht mit einem anderen zu tun habe (OLG Düsseldorf , NJW 1985, 2484; OLG Koblenz, NJW-RR 2011, 555 f.; ähnlich OLG Celle, MDR 2007, 48 f.; juris-PK-BGB/Gehrlein-Weinland, 6. Aufl., § 164 Rn. 29.1.; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 164 Rn. 11). Demgegenüber stellt eine andere Ansicht die Überlegung in den Vordergrund, dass der Geschäftspartner weder den Handelnden noch den Namensträger gekannt habe. Er gehe daher davon aus, dass sein Gegenüber sein Geschäftspartner sei. Zwar halte er diesen für den Namensträger. Dies ändere aber nichts an der Vorstellung, dass der tatsächlich Handelnde der Geschäftspartner sei. Eine andere Beurteilung sei nur gerechtfertigt, wenn dem Anderen der Name so wichtig gewesen sei, dass er das Geschäft nur mit dem Namensträger habe abschließen wollen. Davon könne jedoch angesichts des Bargeschäftscharakters eines typischen Gebrauchtwagenverkaufs keine Rede sein. Es fehle an der Identitätstäuschung des Veräußerers (OLG Düsseldorf, NJW 1989, 906; BeckOKBGB /Valenthin, Stand: 1. November 2012, § 164 Rn. 33; Jauernig, BGB, 14. Aufl., § 177 Rn. 8; MünchKomm-BGB/Schramm, 6. Aufl., § 164 Rn. 43; NKBGB /Stoffels, 2. Aufl., § 164 Rn. 72; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 164 Rn. 25; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 4737; Giegerich, NJW 1986, 1975 f.; Mittenzwei, NJW 1986, 2472, 2473; Holzhauer, JuS 1997, 43, 48).
9
c) Der Senat entscheidet diese Streitfrage dahingehend, dass allein das Auftreten des Veräußerers unter dem aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Namen noch nicht zur Annahme führt, Kaufvertrag und - hier von Interesse - die dingliche Einigung seien mit dem Namensträger zustande gekommen. Zutreffend ist zwar, dass bei einer Übereinstimmung des Namens des Veräußerers mit den Eintragungen in den Fahrzeugpapieren der Erwerber - vorbehaltlich anderweitiger Anhaltspunkte - auf die Eigentümerstellung des Veräußerers ver- trauen kann, während ihn bei einer Abweichung im Rahmen des § 932 Abs. 2 BGB Erkundigungspflichten nach den bestehenden Eigentumsverhältnissen treffen (BGH, Urteil vom 4. Mai 1977 - VIII ZR 3/76, BGHZ 68, 323, 325; Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310). Daraus kann aber noch nicht darauf geschlossen werden, dass der Käufer das Fahrzeug stets nur von dem Träger des aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Namens, mithin von dem tatsächlichen Eigentümer, erwerben will. Für den Erwerber ist grundsätzlich die Übereinstimmung der Namen des Veräußerers und des aus dem Fahrzeugbrief ersichtlichen Halters von Belang, nicht aber die hinter dem Namen stehende Person. Gibt sich der Veräußerer eines unterschlagenen Kraftfahr- zeuges unter Vorlage der Fahrzeugpapiere als dessen Eigentümer aus, so begründet dies allein noch keine Identitätsvorstellung des Erwerbers, hinter der die Person des verhandelnden Veräußerers zurücktritt (Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 164 Rn. 25). Von einer Identitätsvorstellung des Erwerbers kann vielmehr nur ausgegangen werden, wenn der Namensträger für den Erwerber eine besondere Bedeutung hatte. Ein solcher Ausnahmefall, der beispielsweise in Betracht käme, wenn kein sofortiger Leistungsaustausch stattfindet oder wenn es sich bei dem Verkäufer um eine bekannte Persönlichkeit handelt, liegt hier jedoch nicht vor.
10
2. Das Berufungsgericht nimmt ebenfalls ohne Rechtsfehler an, dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug gutgläubig erworben hat.
11
a) Bei einer - wie hier - nach § 929 Satz 1 BGB erfolgten Übereignung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist (§ 932 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Unter der hier nur in Betracht kommenden Alternative der groben Fahrlässigkeit wird im allgemeinen ein Handeln verstanden, bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 18. Juni 1980 - VIII ZR 119/79, BGHZ 77, 274, 276).
12
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Mitarbeiter des Klägers - dessen grob fahrlässige Unkenntnis sich der Kläger nach § 166 BGB zurechnen lassen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1981 - VIII ZR 235/80, NJW 1982, 38, 39) - hätte sich nicht aufdrängen müssen, dass das Wohnmobil nicht dem Verkäufer gehörte, ist danach rechtlich nicht zu beanstanden.
13
aa) Entgegen der Ansicht der Revision weicht das Berufungsgericht in Bezug auf die sich aus § 932 Abs. 2 BGB ergebenden Sorgfaltsanforderungen nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Danach begründet beim Erwerb eines gebrauchten Fahrzeuges der Besitz desselben allein nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs eines solchen Kraftfahrzeuges, dass sich der Erwerber den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen (BGH, Urteil vom 13. Mai 1996 - II ZR 222/95, NJW 1996, 2226, 2227 mwN). Auch wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und des Briefes ist, kann der Erwerber gleichwohl bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt (BGH, Urteil vom 23. Mai 1966 - VIII ZR 60/64, WM 1966, 678 f. mwN). Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht hingegen nicht (BGH, Urteil vom 5. Februar 1975 - VIII ZR 151/73, NJW 1975, 735, 736). Von diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht ausgegangen.
14
bb) Soweit die Revision mit dem Hinweis auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSGE 52, 245, 248) geltend macht, dass von einem gefälschten Kraftfahrzeugbrief kein Rechtsschein ausgehen und bereits deshalb kein gutgläubiger Erwerb stattgefunden haben könne, greift dies nicht durch. Der Fahrzeugbrief (§ 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO aF) wie auch die Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 12 Abs. 6 FZV), die diesen mittlerweile abgelöst hat, verbriefen nicht das Eigentum an dem Fahrzeug. Ihr Sinn und Zweck besteht in dem Schutz des Eigentümers oder sonst dinglich am Kraftfahrzeug Berechtigten (BGH, Urteil vom 25. Juni 1953 - III ZR 353/51, BGHZ 10, 122, 125; Urteil vom 13. Mai 1996 - II ZR 222/95, NJW 1996, 2226, 2227). Anhand der Eintra- gungen ist die Möglichkeit gegeben, bei dem eingetragenen Berechtigten die Übereignungsbefugnis des Fahrzeugbesitzers nachzuprüfen (BGH, Urteil vom 5. Februar 1975 - VIII ZR 151/73, NJW 1975, 735, 736). Diese Prüfung hat der Erwerber jedenfalls vorzunehmen, um sich nicht dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit auszusetzen. Kommt der Erwerber dieser Obliegenheit nach und wird ihm ein gefälschter Kraftfahrzeugbrief vorgelegt, treffen ihn, sofern er die Fälschung nicht erkennen musste und für ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen, keine weiteren Nachforschungspflichten. Es ist auch vor dem Hintergrund der Funktion des Kraftfahrzeugbriefs kein Grund dafür ersichtlich, ihm wegen des Vorliegens einer für ihn nicht erkennbaren Fälschung den Gutglaubensschutz zu versagen. Auch in diesen Fällen hat der Schutz des Rechtsverkehrs Vorrang vor den Interessen des bisherigen Eigentümers. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Fälschung des Kraftfahrzeugbriefs für den Vertreter des Klägers nicht erkennbar war, ist von dem Beklagten nicht angegriffen worden.
15
cc) Das Berufungsgericht verneint schließlich ohne Rechtsfehler das Vorliegen besonderer Umstände, die eine weitergehende Nachforschungspflicht des für den Kläger auftretenden Mitarbeiters hätten begründen können. Zwar gebietet der Straßenverkauf im Gebrauchtwagenhandel besondere Vorsicht, weil er erfahrungsgemäß das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs mindert (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310; vgl. auch OLG Schleswig, NJW 2007, 3007, 3008). Ein Straßenverkauf führt aber als solcher noch nicht zu weitergehenden Nachforschungspflichten, wenn er sich für den Erwerber als nicht weiter auffällig darstellt. Letzteres nimmt das Berufungsgericht an. Diese tatrichterliche Würdigung kann durch das Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob der maßgebliche Rechtsbegriff - hier derjenige der groben Fahrlässigkeit - verkannt worden ist oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen (vgl.
BGH, Urteil vom 9. Februar 2005 - VIII ZR 82/03, NJW 2005, 1365, 1366; Urteil vom 15. November 1999 - II ZR 98/98, WM 2000, 153, 154). Einen solchen Rechtsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Soweit sie beanstandet, das Berufungsgericht habe in seine Würdigung nicht einbezogen, dass die für den Veräußerer auftretenden Personen auffällig gekleidet gewesen seien und eine von ihnen offenbar lese- und schreibunkundig gewesen sei, kann schon nicht angenommen werden, dass dies unberücksichtigt geblieben ist. Näher liegt die Annahme, dass das Berufungsgericht diesen Umständen - ebenso wie dem ausdrücklich in die Würdigung einbezogenen Umstand, dass es sich bei den genannten Personen um Sinti gehandelt haben könnte - keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Das ist revisionsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die tatrichterliche Würdigung im Übrigen; ihr Ergebnis ist auch in der Gesamtschau der Besonderheiten des hier zu beurteilenden Sachverhalts , darunter das Nichtabholen des Mitarbeiters des Klägers am Bahnhof, die Abwesenheit des Verkäufers, die fehlende Identifizierung der für ihn Handelnden durch einen Ausweis sowie die Abwicklung des Geschäfts auf einem Parkplatz , jedenfalls vertretbar.

III.

16
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch
Czub Kazele

Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 10.09.2010 - 3 O 73/10 B -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 29.03.2012 - 9 U 143/10 -

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(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. (2) H

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 985 Herausgabeanspruch


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Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigun

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(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 99/05
Verkündet am:
8. Dezember 2005
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger beansprucht von dem Beklagten die Auszahlung eines ihm mitgeteilten Gewinns und hat dazu vorgetragen: Im Oktober 2001 habe er - außer einem Bestellschein des "V. Versand Abt. PB NL- GD G. " - ein "OFFIZIELLES GEWINN-DOKUMENT", eine "OFFIZIELLE GEWINNER-LISTE" und ein Schreiben der "S. Sicherheitsgesellschaft für Werttransporte" erhalten. Gemäß diesen Schriftstücken habe er einen "Bargeld-Preis" gewonnen; "V. Versand" habe "S. " beauftragt, "die Gewinnzustellung von 11.500,- DM Gesamtsumme am kommenden Donnerstag" an ihn durchzuführen. Wie in den Schreiben weiter erbeten, habe er den ausgefüllten Bestellschein mit der Bestätigungsmarke zurückgeschickt.
2
Die vorbeschriebene Gewinnzusage von "V. Versand" habe in Wahrheit von der A. Import-Export GmbH & Co. KG gestammt. Diese habe den Versandhandel betrieben und sei bei der Versendung der Gewinnzusage unter dem Namen "V. Versand" aufgetreten.
3
Der Kläger hat zunächst die A. Import-Export GmbH & Co. KG auf Zahlung des - unstreitig nicht erhaltenen - angeblichen Gewinns von 5.879,86 € (= 11.500 DM) nebst Zinsen verklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das im Berufungsrechtszug mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A. Import-Export GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) unterbrochene Verfahren hat der Kläger gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter aufgenommen. Das Berufungsgericht hat die Klage, die nunmehr darauf gerichtet ist, eine Forderung in Höhe von 5.879,86 € nebst Zinsen zur Insolvenztabelle festzustellen, ebenfalls abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Das Berufungsgericht hat - soweit hier von Bedeutung - ausgeführt:
6
Die Schuldnerin sei nicht als Sender im Sinne des § 661a BGB anzusehen. Aus Sicht des Klägers habe nicht die Schuldnerin, sondern die V. Versand S.L., eine Gesellschaft spanischen Rechts, den Versandhandel mittels der fraglichen Gewinnmitteilung bewerben wollen. Die Gewinnzusage könne der Schuldnerin auch nicht nach den Grundsätzen des Handelns unter fremdem Namen zugerechnet werden. Gewinnversprechender habe der Versandhandel sein sollen, der den Namen "V. Versand" führe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin die Gewinnzusage an der V. Versand S.L. vorbei unter missbräuchlicher Verwendung von deren Namen versandt habe.

II.


7
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach dem im Revisionsrechtszug maßgeblichen Sachverhalt kommt die von dem Kläger begehrte Feststellung (§ 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO) eines Anspruchs nach § 661a BGB nebst Zinsen in Betracht.
8
Gemäß § 661a BGB hat ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. Diese Anspruchsvorausset- zungen können auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts und der unwiderlegten Behauptungen des Klägers nicht verneint werden.
9
1. Das Berufungsgericht hat ersichtlich nicht in Zweifel gezogen, dass es sich bei der vorbeschriebenen, dem Kläger nach seinem Vortrag zugegangenen Sendung um eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung gehandelt hat. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
10
2. a) "Sender" im Sinne des § 661a BGB ist derjenige Unternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinnzusage als Versprechenden ansieht. Als "Sender" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB können ferner solche Unternehmer in Anspruch genommen werden , die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen lassen (vgl. Senatsurteile vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555, 3556, vom 9. Dezember 2004 - III ZR 112/04 - NJW 2005, 827 und - nach Erlass des Berufungsurteils ergangen - vom 23. Juni 2005 - III ZR 4/04 - NJW-RR 2005, 1365). "Sender" kann auch derjenige Unternehmer sein, der unter fremdem Namen, d.h. unter dem Namen einer anderen - existierenden - (natürlichen oder juristischen) Person handelt (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2004 und 23. Juni 2005, jeweils aaO). Die Qualifikation der Schuldnerin als "Sender" hing also, wie die Revision zu Recht bemerkt, nicht davon ab, dass der Name, unter dem die Schuldnerin aufgetreten sein soll ("V. Versand"), nicht eine Phantasiebezeichnung war, sondern es eine V. Versand S.L. als Gesellschaft spanischen Rechts tatsächlich gab.
11
b) Beim Handeln unter fremdem Namen ist allerdings, insofern ist dem Berufungsgericht zu folgen, zu unterscheiden, ob - aus der insoweit maßgeb- lichen Sicht der anderen Partei - ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt (vgl. BGHZ 45, 193, 195 f; BGH, Urteil vom 18. Januar 1988 - II ZR 304/86 - NJW-RR 1988, 814, 815; MünchKommBGB /Schramm 4. Aufl. 2001 § 164 Rn. 41). Sollte ein Geschäft des Namensträgers geschlossen werden und wurde eine falsche Identitätsvorstellung beim Gegner erweckt, sind die Grundsätze über die Stellvertretung (§§ 164 ff BGB) entsprechend anzuwenden, obwohl dem Handelnden der Vertretungswille fehlte. Hatte der Handelnde Vertretungsmacht, so wird der Namensträger aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB analog; vgl. BGHZ aaO S. 196); ansonsten trifft den Handelnden die Haftung entsprechend § 179 BGB (vgl. MünchKommBGB/Schramm aaO Rn. 39, 44).
12
Ein Eigengeschäft unter falscher Namensangabe - aus dem der Handelnde selbst verpflichtet wird (vgl. MünchKommBGB/Schramm aaO Rn. 42) - ist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden schließen will (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1988 aaO). Ein solches Geschäft dürfte hier, wie die Revision zu Recht rügt, nahe liegen, weil bei dem Kläger, dem Empfänger der Gewinnmitteilung, keine konkrete Vorstellung über die Identität des Versenders bestanden haben dürfte. Ihm dürfte es letztlich nur auf den Handelnden angekommen sein (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2004 aaO S. 828 und vom 23. Juni 2005 aaO S. 1366). Das Berufungsgericht nimmt zwar ein Geschäft des Namensträgers, d.h. der V. Versand S.L., an. Es stellt aber zugleich fest, dass nach dem Eindruck, den die Gewinnmitteilung erweckte , "der Versandhandel, der diesen Namen <"V. Versand"> führte" , der Gewinnversprechende sein sollte. Dieser habe seine Ware angeboten und ersichtlich mit seiner Gewinnmitteilung seinen Umsatz steigern wollen. Den Versandhandel betrieb aber nach dem von der Revision herangezogenen Vorbringen des Klägers nicht die V. Versand S.L., sondern die Schuldnerin: Die V. Versand S.L. verfügte nicht über eine Rufnummer; die Schuldnerin stellte die in der Werbesendung genannte Telefonnummer zur Verfügung. Die Satz- und Lithographiearbeiten für die Kataloge sowie die Buchführung wurden von ihr erledigt. Die Adressen stammten von ihr und sie war Vertragspartner der Warenhersteller. Die Schuldnerin versandte die Werbeschreiben und besorgte den Paketversand. Diesem Vorbringen ist der Beklagte nur mit der pauschalen Behauptung entgegengetreten, die Schuldnerin habe Dienstleistungen für die V. Versand S.L. erbracht. Hierdurch ist er, wie die Revision zu Recht rügt, seiner sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. An diese sind entsprechend dem Schutzzweck des § 661a BGB keine geringen Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2005 aaO).

III.


13
Der Senat ist gehindert, selbst abschließend zu entscheiden. Das Berufungsgericht wird aufgrund der neuen Verhandlung zu dem Vortrag des Klägers Feststellungen zu treffen haben.
Schlick Streck Kapsa
Galke Herrmann
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 11.11.2003 - 1 O 359/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2005 - I-6 U 240/03 -

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 99/05
Verkündet am:
8. Dezember 2005
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger beansprucht von dem Beklagten die Auszahlung eines ihm mitgeteilten Gewinns und hat dazu vorgetragen: Im Oktober 2001 habe er - außer einem Bestellschein des "V. Versand Abt. PB NL- GD G. " - ein "OFFIZIELLES GEWINN-DOKUMENT", eine "OFFIZIELLE GEWINNER-LISTE" und ein Schreiben der "S. Sicherheitsgesellschaft für Werttransporte" erhalten. Gemäß diesen Schriftstücken habe er einen "Bargeld-Preis" gewonnen; "V. Versand" habe "S. " beauftragt, "die Gewinnzustellung von 11.500,- DM Gesamtsumme am kommenden Donnerstag" an ihn durchzuführen. Wie in den Schreiben weiter erbeten, habe er den ausgefüllten Bestellschein mit der Bestätigungsmarke zurückgeschickt.
2
Die vorbeschriebene Gewinnzusage von "V. Versand" habe in Wahrheit von der A. Import-Export GmbH & Co. KG gestammt. Diese habe den Versandhandel betrieben und sei bei der Versendung der Gewinnzusage unter dem Namen "V. Versand" aufgetreten.
3
Der Kläger hat zunächst die A. Import-Export GmbH & Co. KG auf Zahlung des - unstreitig nicht erhaltenen - angeblichen Gewinns von 5.879,86 € (= 11.500 DM) nebst Zinsen verklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das im Berufungsrechtszug mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A. Import-Export GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) unterbrochene Verfahren hat der Kläger gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter aufgenommen. Das Berufungsgericht hat die Klage, die nunmehr darauf gerichtet ist, eine Forderung in Höhe von 5.879,86 € nebst Zinsen zur Insolvenztabelle festzustellen, ebenfalls abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Das Berufungsgericht hat - soweit hier von Bedeutung - ausgeführt:
6
Die Schuldnerin sei nicht als Sender im Sinne des § 661a BGB anzusehen. Aus Sicht des Klägers habe nicht die Schuldnerin, sondern die V. Versand S.L., eine Gesellschaft spanischen Rechts, den Versandhandel mittels der fraglichen Gewinnmitteilung bewerben wollen. Die Gewinnzusage könne der Schuldnerin auch nicht nach den Grundsätzen des Handelns unter fremdem Namen zugerechnet werden. Gewinnversprechender habe der Versandhandel sein sollen, der den Namen "V. Versand" führe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin die Gewinnzusage an der V. Versand S.L. vorbei unter missbräuchlicher Verwendung von deren Namen versandt habe.

II.


7
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach dem im Revisionsrechtszug maßgeblichen Sachverhalt kommt die von dem Kläger begehrte Feststellung (§ 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO) eines Anspruchs nach § 661a BGB nebst Zinsen in Betracht.
8
Gemäß § 661a BGB hat ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. Diese Anspruchsvorausset- zungen können auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts und der unwiderlegten Behauptungen des Klägers nicht verneint werden.
9
1. Das Berufungsgericht hat ersichtlich nicht in Zweifel gezogen, dass es sich bei der vorbeschriebenen, dem Kläger nach seinem Vortrag zugegangenen Sendung um eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung gehandelt hat. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
10
2. a) "Sender" im Sinne des § 661a BGB ist derjenige Unternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinnzusage als Versprechenden ansieht. Als "Sender" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB können ferner solche Unternehmer in Anspruch genommen werden , die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen lassen (vgl. Senatsurteile vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555, 3556, vom 9. Dezember 2004 - III ZR 112/04 - NJW 2005, 827 und - nach Erlass des Berufungsurteils ergangen - vom 23. Juni 2005 - III ZR 4/04 - NJW-RR 2005, 1365). "Sender" kann auch derjenige Unternehmer sein, der unter fremdem Namen, d.h. unter dem Namen einer anderen - existierenden - (natürlichen oder juristischen) Person handelt (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2004 und 23. Juni 2005, jeweils aaO). Die Qualifikation der Schuldnerin als "Sender" hing also, wie die Revision zu Recht bemerkt, nicht davon ab, dass der Name, unter dem die Schuldnerin aufgetreten sein soll ("V. Versand"), nicht eine Phantasiebezeichnung war, sondern es eine V. Versand S.L. als Gesellschaft spanischen Rechts tatsächlich gab.
11
b) Beim Handeln unter fremdem Namen ist allerdings, insofern ist dem Berufungsgericht zu folgen, zu unterscheiden, ob - aus der insoweit maßgeb- lichen Sicht der anderen Partei - ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt (vgl. BGHZ 45, 193, 195 f; BGH, Urteil vom 18. Januar 1988 - II ZR 304/86 - NJW-RR 1988, 814, 815; MünchKommBGB /Schramm 4. Aufl. 2001 § 164 Rn. 41). Sollte ein Geschäft des Namensträgers geschlossen werden und wurde eine falsche Identitätsvorstellung beim Gegner erweckt, sind die Grundsätze über die Stellvertretung (§§ 164 ff BGB) entsprechend anzuwenden, obwohl dem Handelnden der Vertretungswille fehlte. Hatte der Handelnde Vertretungsmacht, so wird der Namensträger aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB analog; vgl. BGHZ aaO S. 196); ansonsten trifft den Handelnden die Haftung entsprechend § 179 BGB (vgl. MünchKommBGB/Schramm aaO Rn. 39, 44).
12
Ein Eigengeschäft unter falscher Namensangabe - aus dem der Handelnde selbst verpflichtet wird (vgl. MünchKommBGB/Schramm aaO Rn. 42) - ist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden schließen will (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1988 aaO). Ein solches Geschäft dürfte hier, wie die Revision zu Recht rügt, nahe liegen, weil bei dem Kläger, dem Empfänger der Gewinnmitteilung, keine konkrete Vorstellung über die Identität des Versenders bestanden haben dürfte. Ihm dürfte es letztlich nur auf den Handelnden angekommen sein (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2004 aaO S. 828 und vom 23. Juni 2005 aaO S. 1366). Das Berufungsgericht nimmt zwar ein Geschäft des Namensträgers, d.h. der V. Versand S.L., an. Es stellt aber zugleich fest, dass nach dem Eindruck, den die Gewinnmitteilung erweckte , "der Versandhandel, der diesen Namen <"V. Versand"> führte" , der Gewinnversprechende sein sollte. Dieser habe seine Ware angeboten und ersichtlich mit seiner Gewinnmitteilung seinen Umsatz steigern wollen. Den Versandhandel betrieb aber nach dem von der Revision herangezogenen Vorbringen des Klägers nicht die V. Versand S.L., sondern die Schuldnerin: Die V. Versand S.L. verfügte nicht über eine Rufnummer; die Schuldnerin stellte die in der Werbesendung genannte Telefonnummer zur Verfügung. Die Satz- und Lithographiearbeiten für die Kataloge sowie die Buchführung wurden von ihr erledigt. Die Adressen stammten von ihr und sie war Vertragspartner der Warenhersteller. Die Schuldnerin versandte die Werbeschreiben und besorgte den Paketversand. Diesem Vorbringen ist der Beklagte nur mit der pauschalen Behauptung entgegengetreten, die Schuldnerin habe Dienstleistungen für die V. Versand S.L. erbracht. Hierdurch ist er, wie die Revision zu Recht rügt, seiner sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. An diese sind entsprechend dem Schutzzweck des § 661a BGB keine geringen Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2005 aaO).

III.


13
Der Senat ist gehindert, selbst abschließend zu entscheiden. Das Berufungsgericht wird aufgrund der neuen Verhandlung zu dem Vortrag des Klägers Feststellungen zu treffen haben.
Schlick Streck Kapsa
Galke Herrmann
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 11.11.2003 - 1 O 359/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2005 - I-6 U 240/03 -

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.

(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,
2.
der Datenbestätigung oder
3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung.

(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt

1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an
a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.

(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.

(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)