Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Aug. 2016 - 1 StR 301/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:240816B1STR301.16.0
bei uns veröffentlicht am24.08.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 301/16
vom
24. August 2016
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:240816B1STR301.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 24. August 2016 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 4. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Der Angeklagte war im ersten Rechtsgang durch das Landgericht unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht sowie wegen eines (weiteren) Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer (Gesamt)Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat diese Entscheidung durch Urteil vom 28. April 2015 mit den zugrundeliegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden war, und die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2
Die nunmehr zuständige Strafkammer hat durch das jetzt angefochtene Urteil die Anordnung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
3
Das dagegen gerichtete Rechtsmittel erweist sich als unzulässig. Der Angeklagte hat vor der Einlegung der Revision einen wirksamen Rechtsmittelverzicht erklärt.

I.


4
1. Das Urteil ist am 4. Februar 2016 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist ihm eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden.
5
Am 8. Februar 2016 ging bei der Allgemeinen Annahmestelle der Justizbehörde in München ein von dem Angeklagten und seinem Verteidiger, Rechtsanwalt M. , unterzeichnetes Schreiben ein. Darin teilt der Angeklagte mit, er habe sich entschlossen, gegen das „gestrige Urteil“, mit dem gegen ihn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden sei, nichts zu unternehmen. Wörtlich heißt es weiter: „Ich erkläre hiermit also Rechtsmittelverzicht“ , wobei das Wort „Rechtsmittelverzicht“ durch Großbuchstaben, Sperrschrift und Unterstreichung optisch hervorgehoben wird. Es folgt die Unterschrift des Angeklagten. Im nachfolgenden Absatz erklärt der Verteidiger, sich „nach Sachbesprechung mit Herrn B. “ dem Rechtsmittelverzicht anzuschließen.
6
Mit einem auf den 9. Februar 2016 datierten und am 11. Februar 2016 eingegangenen Schreiben legte der Angeklagte Revision ein. Er machte geltend , durch seinen Verteidiger unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu dem Rechtsmittelverzicht genötigt worden zu sein; den Rechtsmittelverzicht ziehe er zurück. Sein Verteidiger habe ihm erklärt, den Rechtsmittelverzicht deshalb unterschreiben zu müssen, weil im selben Verfahren keine zweite Revision möglich sei. Später hat ein vom Angeklagten neu mandatierter Verteidiger, Rechts- anwalt H. , die Revision begründet und diese auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützt.
7
2. Die Revision ist wegen des am 8. Februar 2016 durch den Angeklagten selbst schriftlich erklärten Rechtsmittelverzichts unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Ein – wie hier – wirksamer Verzicht auf das Rechtsmittel führt zu dessen Verlust (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2005 – 1 StR 563/04, StraFo 2005, 161 und vom 10. September 2009 – 4 StR 120/09, NStZ-RR 2010, 55, 56). Der Angeklagte konnte daher mit seinem am 11. Februar 2016 eingegangenen Schreiben keine Revision mehr einlegen.
8
a) Der Inhalt der schriftlichen Erklärung vom 8. Februar 2016 ist als Verzicht auf das Rechtsmittel unmissverständlich.
9
b) Es bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts.
10
aa) Insbesondere war die prozessuale Handlungsfähigkeit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2006 – 4 StR 182/06, NStZ-RR 2007, 210 f.; vom 28. Juli 2004 – 2 StR 199/04, NStZ-RR 2004, 341 und vom 15. Dezember 2015 – 4 StR491/15, NStZ-RR 2016, 180 f.; Frisch in Systematischer Kommentar zur StPO, 5. Aufl., Band VI, § 302 Rn. 14 mwN) des Angeklagten gegeben.
11
(1) Prozessual handlungsfähig ist, wer aufgrund seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten in der Lage ist, seine Interessen verständig wahrzunehmen sowie Prozesshandlungen mit Verständnis und Vernunft auszuführen (siehe BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 1995 – 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16, 18 und vom 15. Dezember 2015 – 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180 f.; siehe auch Frisch aaO). Ausschlaggebend ist bei Prozesshandlungen im Zusam- menhang mit Rechtsmitteln die Fähigkeit, die verfahrensrechtliche Bedeutung einer Rechtsmittelrücknahme oder eines Rechtsmittelverzichts zu erkennen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2000 – 1 StR 607/99, NStZ 2000, 386, 387; vom 10. Januar 2001 – 2 StR 500/00, BGHSt 46, 257, 258 und vom 15. Dezember 2015 – 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180 f.). Diese Fähigkeit wird erst durch schwerwiegende psychische oder auch körperliche Erkrankungen oder Beeinträchtigungen aufgehoben (BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 1994 – 5 StR 39/94, wistra 1994, 197; vom 28. Juli 2004 – 2 StR 199/04, NStZRR 2004, 341 und vom 15. Dezember 2015 – 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180 f.; Paul in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 302 Rn. 2; Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, 2011, § 302 Rn. 9 mwN). Ob die prozessuale Handlungsfähigkeit besteht bzw. bestand, hat das jeweils zuständige Gericht im Freibeweisverfahren aufzuklären (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 19. Januar 1999 – 4 StR 693/98, NStZ 1999, 258, 259; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2007 – 3 StR 368/07 Rn. 5 und vom 29. September 2010 – 2 StR 371/10, BGHSt 56, 3, 6 Rn. 7). Das Revisionsgericht darf sich dafür auf den Akteninhalt beschränken (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 3 StR 368/07 Rn. 5 mwN).
12
(2) An diesen Maßstäben gemessen war der Angeklagte im Zeitpunkt der Verzichtserklärung prozessual handlungsfähig. Bereits ausweislich der Feststellungen und der zugrunde liegenden beweiswürdigenden Erwägungen im angefochtenen Urteil liegen bei dem Angeklagten keine hirnorganischen Störungen oder forensisch relevanten Minderbegabungen vor. Im Rahmen testpsychologischer Untersuchungen hat er bei dem Hamburg-WechslerIntelligenztest für Erwachsene einen Gesamt-IQ von 81 erreicht (UA S. 10 und 31). Der vom Tatgericht gehörte psychologische Sachverständige hat hirnorganisch bedingte Leistungseinbußen des Angeklagten ausgeschlossen. Dem hat sich der ebenfalls gehörte psychiatrische Sachverständige angeschlossen (UA S. 35). Nach Einschätzung des psychologischen Sachverständigen verfügt der Angeklagte über ein präzises Gedächtnis, ist geistig flexibel, ausdauernd und in der Lage, sich bestens zu konzentrieren. Der Angeklagte sei lernfähig und „intellektuell wie assoziativ beweglich“. Er könne gemachte Eindrücke adäquat verarbeiten (UA S. 32). Bereits diese Bewertungen des Sachverständigen schließen für die Beurteilung der prozessualen Handlungsfähigkeit bedeutsame Beeinträchtigungen des Angeklagten sicher aus. Zudem ist er im Hinblick auf seine mehrfachen Vorahndungen mit den Abläufen des Strafverfahrens, insbesondere auch die im Anschluss an eine Urteilsverkündung regelmäßig erfolgende Belehrung über die statthaften Rechtsmittel sowie die mit ihnen verbundenen Form- und Fristerfordernisse, vertraut. Der Senat ist daher davon überzeugt , dass der Angeklagte bei Abgabe der Verzichtserklärung wenige Tage nach der Urteilsverkündung ohne weiteres in der Lage war, die Bedeutung seiner schriftlichen Erklärung zu erkennen.
13
bb) Der Rechtsmittelverzicht ist auch nicht aufgrund eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums des Angeklagten unwirksam.
14
(1) Eine Täuschung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, die eine irrtumsbedingte Abgabe der Verzichtserklärung durch den Angeklagten verursacht hat und deshalb zur Unwirksamkeit führen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1999 – 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51, 55; BGH, Beschlüsse vom 25. April 2001 – 5 StR 53/01, NStZ-RR 2002, 101; vom 5. Dezember 2001 – 1 StR 482/01, NStZ-RR 2002, 114; vom 22. August 2012 – 1 StR 170/12, NStZ-RR 2013, 155 f. und vom 8. Oktober 2015 – 2 StR 103/15, NStZ-RR 2016, 180), ist weder durch die Revision nachvollziehbar geltend gemacht worden , noch ist sie sonst ersichtlich.
15
(2) Ein durch den Verteidiger hervorgerufener Irrtum würde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zur Unwirksamkeit führen (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 – 4 StR 135/03 bei Becker NStZ-RR 2004, 228). Im Übrigen ist die von dem Angeklagten vorgetragene Täuschung durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt M. , nicht bewiesen. Dies wäre aber für den Nachweis der Unwirksamkeit des Rechtsmittels erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2002 – 5 StR 12/02 Rn. 4 mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 3 Ws 141/10, NStZ-RR 2010, 213, 214; Radtke in Radtke/ Hohmann aaO § 302 Rn. 25 mwN). Rechtsanwalt M. hat mit Schreiben vom 15. Februar 2016 nachvollziehbar dargelegt, wie es zu der Rechtsmittelverzichtserklärung gekommen ist und dass dieser keine Täuschung über die Möglichkeit , Revision einzulegen, vorausgegangen ist. Das vom Angeklagten und von Rechtsanwalt H. vorgetragene Geschehen, Rechtsanwalt M. habe gegenüber dem Angeklagten behauptet, gegen ein zweites Urteil in einer Sache sei keine Revision mehr möglich, ist zudem – wie der Generalbundeswalt zutreffend hervorgehoben hat – angesichts des Wortlauts der Rechtsmittelverzichtserklärung nicht nachvollziehbar. Das gilt erst recht angesichts der dem Angeklagten wenige Tage zuvor erteilten Belehrung über die Möglichkeit, das Rechtsmittel der Revision einzulegen. Entgegen dem Vorbringen von Rechtsanwalt H. gibt es aus den bereits zur Prozesshandlungsfähigkeit dargelegten Gründen keine Anhaltspunkte in der Person des Angeklagten dafür, dass dieser die vorhandene Rechtsmittelmöglichkeit und die Bedeutung des Verzichts nicht erfasst haben könnte.
16
c) Der wirksame Verzicht auf das Rechtsmittel ist weder durch einen Widerruf noch eine Rücknahme der Verzichtserklärung oder deren Anfechtung revidierbar (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 2 StR 103/15, NStZ-RR 2016, 180 mwN).
17
d) Da der Verzicht nach dem eindeutigen Wortlaut des Schreibens vom 8. Februar 2016 durch den Angeklagten selbst erklärt worden ist, kommt es auf die Voraussetzungen von § 302 Abs. 2 StPO entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt H. nicht an.
18
3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nach wirksamem Rechtsmittelverzicht nicht statt (BGH, Beschlüsse vom 10. September 2009 – 4StR 120/09, NStZ-RR 2010, 55 und vom 8. Oktober 2015 – 2 StR 103/15, NStZ-RR 2016, 180 mwN). Den vom Angeklagten in seinem Schreiben vom 9. Februar 2016 „prophylaktisch“ gestellten Antrag auf „Zurückversetzung in den vorigen Stand“ legt der Senat anhand des Kontextes des entsprechenden Absatzes aber ohnehin dahingehend aus (§ 300 StPO), dass Wiedereinsetzung lediglich für den Fall der verspäteten Einlegung der Revision nicht aber für denjenigen des Verlusts der Revision aufgrund wirksamen Rechtsmittelverzichts begehrt wird. Da kein Fall der Verfristung vorliegt, bedurfte es keiner Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch.

II.


19
Das Rechtsmittel wäre auch in der Sache erfolglos geblieben. Es erwiese sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Graf Jäger Radtke Mosbacher Bär

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Tenor Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18. August 2016 wird auf seine Kosten verworfen. Gründe I. 1 Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgericht

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 563/04
vom
13. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2005 beschlossen
:
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 17. Juni 2004 wirksam zurückgenommen
ist.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.
Nachdem der Angeklagte zunächst über seinen Verteidiger Revision gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16. August 2004 begründet hatte, nahm er das Rechtsmittel mit einem am 20. September 2004 beim Landgericht eingegangenen eigenhändigen Schreiben zurück. In dem Schreiben erklärte der Angeklagte: "Ich möchte meine Revision zurücknehmen, da ich mit mein Urteil 1 Jahr 9 Monate einverstanden bin. Ich bitte sie, schicken sie mir mein Urteil. Ich Danke im voraus“. Auf das Schreiben des Vorsitzenden der Jugendkammer vom 22. September 2004 teilte der Verteidiger mit, daß weder die Eltern des Angeklagten als dessen gesetzliche Vertreter noch er selbst Kenntnis von der Revisionsrücknahme hätten. Auch sei eine entsprechende Absprache mit dem Angeklagten nicht erfolgt, weshalb weder die Eltern des Angeklagten noch er mit der Rücknahme der Revision "einverstanden" seien.
Die Rücknahmeerklärung des Angeklagten ist eindeutig. Damit ist das Urteil gegen den Angeklagten rechtskräftig geworden. Die Rücknahmeerklärung des Angeklagten erstreckt sich stets auch auf das Rechtsmittel des Verteidigers. Der jugendliche Angeklagte kann sein Rechtsmittel auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zurücknehmen (Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 302 Rdn. 3). Dem steht nicht entgegen, daß die dem Verteidiger erteilte Vollmacht des Angeklagten von dessen Eltern als gesetzliche Vertreter unterschrieben worden war. Zwar stand den Eltern des Angeklagten als gesetzliche Vertreter gemäß § 298 StPO ein eigenes Recht auf Rechtsmitteleinlegung zu. Hiervon haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die vom Verteidiger eingelegte Revision erfolgte ausschließlich namens und in Vollmacht des Angeklagten. Es sind keine Gesichtspunkte dafür ersichtlich, daß der Angeklagte bei Rücknahme des Rechtsmittels verhandlungsunfähig gewesen wäre. Der Angeklagte hatte aktiv an der Verhandlung mitgewirkt und sich, wie den Urteilsgründen entnommen werden kann, umfangreich eingelassen und ein Geständnis abgelegt. Die Rechtsmittelrücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels. Sie kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden. Der nunmehr behauptete Beweggrund, der den Angeklagten zur Abgabe seiner Rücknahmeerklärung veranlaßt haben soll, ist ohne Einfluß auf deren Rechtswirksamkeit (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2). Der Senat hat daher ausgesprochen, daß die Revision wirksam zurückgenommen worden ist.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Januar 2005 hat vorgelegen.
Nack Wahl Boetticher Schluckebier Elf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 120/09
vom
10. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2009
gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Oktober 2008 wirksam zurückgenommen ist. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil und der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lünen vom 28. Januar 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
2
1. a) Rechtsanwalt T. als Pflichtverteidiger des Angeklagten hat zunächst mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2008 rechtzeitig Revision eingelegt. Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 hat er die Rücknahme der Revision erklärt. Daraufhin hat Rechtsanwältin Os. als (neue) Wahlverteidigerin mit einem am 12. Februar 2009 beim Landgericht eingegangen Schriftsatz vom 10. Februar 2009 (erneut) Revision eingelegt und beantragt, dem Verurteilten nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die vom Pflichtverteidiger erklärte Revisionsrücknahme sei ohne ausdrückliche Ermächtigung durch den Angeklagten, vielmehr ohne jegliche Absprache mit diesem erfolgt. Erst durch sie, Rechtsanwältin Os. , habe der Angeklagte von der Rücknahme des Rechtsmittels erfahren. Dem hat Rechtsanwalt T. mit Schriftsatz vom 2. April 2009 widersprochen. Der Angeklagte habe ihn aus der Untersuchungshaft heraus telefonisch ausdrücklich mit der Rücknahme der Revision beauftragt und an diesem Auftrag auch nach Belehrung über die Konsequenzen einer solchen Erklärung festgehalten, weil er im Hinblick auf eine weitere, einbeziehungsfähige Verurteilung möglichst schnell Gewissheit über die Gesamtdauer der Haft habe erlangen wollen. Der Angeklagte hat sich in einem persönlichen Schreiben vom 25. Juni 2009 den Ausführungen seiner Wahlverteidigerin Rechtsanwältin Os. angeschlossen.
3
b) Der Senat ist dem Vortrag der Wahlverteidigerin des Angeklagten, Rechtsanwältin Os. , zur fehlenden ausdrücklichen Ermächtigung von Rechtsanwalt T. zur Revisionsrücknahme im Wege des Freibeweises nachgegangen. Rechtsanwalt T. hat dazu eine Stellungnahme seiner Kanzleimitarbeiterin vorgelegt, wonach er diese im zeitlichen Zusammenhang mit der Rücknahme der Revision zu dem Telefonat mit dem Angeklagten hinzu gebeten habe und die Mitarbeiterin – mit Wissen und Einverständnis des Angeklagten – deshalb selbst mit angehört habe, dass der Angeklagte ihn, Rechtsanwalt T. , ausdrücklich um Rücknahme des Rechtsmittels gebeten habe. Rechtsanwalt T. hat zudem erklärt, dieser Mitarbeiterin unmittelbar im Anschluss an das Telefongespräch den Auftrag zur Fertigung eines entsprechenden Schriftsatzes an das Gericht erteilt zu haben. Die Justizvollzugsanstalt, in der die Untersuchungshaft gegen den Angeklagten bis zum 2. März 2009 vollzogen wurde, hat auf Anfrage mitgeteilt, soweit Telefongespräche von Untersuchungsgefangenen aus der Anstalt heraus registriert würden, sei ein Telefonat des Angeklagten mit seinem Pflichtverteidiger im fraglichen Zeitraum nicht festgehalten. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass auch ungenehmigte bzw. nicht registrierte Gespräche geführt würden, etwa über Mobiltelefone oder über Anschlüsse in den Fachdiensten oder beim seelsorgerischen Dienst.
4
2. Danach sind die von der Wahlverteidigerin eingelegte (erneute) Revision sowie der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig, weil der Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt T. , die Revision bereits wirksam zurückgenommen hatte.
5
a) Zwar kann ein Verteidiger die Rücknahme des Rechtsmittels nur mit besonderer Ermächtigung des Angeklagten erklären (§ 302 Abs. 2 StPO). Eine bestimmte Form für diese Ermächtigung ist indes nicht vorgeschrieben; sie kann schriftlich oder mündlich – auch fernmündlich – erteilt werden (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 6; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6). Der Nachweis der Ermächtigung kann auch noch nach Abgabe der Erklärung geführt werden (BGHSt 36, 259, 260 f.). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den schriftlichen Erklärungen des Pflichtverteidigers des Angeklagten in Verbindung mit der Erklärung seiner Kanzleikraft, dass der Angeklagte ihn fernmündlich mit der Rücknahme der Revision beauftragt und damit hierzu ermächtigt hat. Zweifel an der Darstellung des Verfahrensgangs durch den Verteidiger bestehen nicht. Solche Zweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass sich der Angeklagte nunmehr von der erfolgten Revisionsrücknahme überrascht zeigt und den telefonischen Auftrag an seinen Verteidiger zur Rücknahme der Revision in Abrede stellt. Nach der vom Senat freibeweislich eingeholten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt war dem Angeklagten eine telefonische Kontaktaufnahme mit seinem Verteidiger auch ohne Registrierung des Gesprächs in den Akten der Haftanstalt möglich. Ebenso hat der Senat nach der Erklärung von Rechtsanwalt T. keine Zweifel daran, dass der Angeklagte in dem Telefonat zur Begründung des Rücknahmeauftrags auf seinen Wunsch nach Gewissheit über die zu verbüßende Gesamtstrafe hinwies, also einen triftigen Grund hatte, das Urteil des Landgerichts rechtskräftig werden zu lassen.
6
Daher stellt der Senat die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme zur verbindlichen Klärung in der Beschlussformel fest (vgl. BGH NStZ 2001, 104; 2005, 113).
7
b) Die wirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmittels. Die mit Schriftsatz vom 10. Februar 2009 erneut eingelegte Revision ist daher unzulässig und gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen (BGH NStZ 1995, 356 m.w.N.). Damit ist auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ausgeschlossen (BGH NJW 1997, 2691); der dahingehende Antrag des Angeklagten ist daher ebenfalls zu verwerfen.
Maatz Athing Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 182/06
vom
13. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2006 beschlossen
:
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. Oktober 2005
wirksam zurückgenommen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
1. Das Landgericht hat den inzwischen 81jährigen Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten Revision eingelegt und diese am 27. Oktober 2005 und am 9. März 2006 begründet. Mit seinem am 23. Dezember 2005 beim Landgericht eingegangenen eigenhändigen Schreiben vom 15. Dezember 2005 hat der Angeklagte erklärt: "Hiermit möchte ich vom 15.12.05 die Revision zurückziehen. im Rechtsstreit A. /B. ". Das Schreiben war unter Angabe des vollständigen Aktenzeichens des Schwurgerichtsverfahrens an "die Geschäftsstelle des Landgerichts Dortmund" gerichtet. Als Betreff war angegeben "Revision GeschäftsNr. 30668/05 - Lübeckerstr. 21".
2
Der Verteidiger vertritt in seinem Schriftsatz vom 19. Januar 2006 und in seiner Revisionsbegründung vom 9. März 2006 die Auffassung, dass die Revision nicht rechtswirksam zurückgenommen wurde, weil der Wortlaut der Erklä- rung nicht eindeutig sei. Außerdem ist er der Ansicht, dass ein vom Verteidiger eingelegtes Rechtsmittel auch nur - nach Abstimmung mit dem Angeklagten - durch diesen zurückgenommen werden könne. Hilfsweise widerrufe er die Rücknahme oder fechte sie an, weil sich der Angeklagte über die Tragweite und die Rechtsfolgen der Rücknahmeerklärung nicht im Klaren gewesen sei und ihm nach Erörterung der Rechtsansicht des Landgerichts mitgeteilt habe, das Rechtsmittel "solle aufrecht erhalten bleiben".
3
2. Der Angeklagte hat die Revision wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dass das Rechtsmittel von seinem Verteidiger eingelegt worden war, ist für die Wirksamkeit der Rücknahme durch den Angeklagten ohne Belang, da der erklärte Wille des Angeklagten stets vorgeht (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7 m.w.N.; vgl. auch MeyerGoßner StPO 48. Aufl. § 302 Rdn. 4 m.w.N.). Die Rücknahmeerklärung des Angeklagten wahrt die für die Zurücknahme des Rechtsmittels erforderliche Form (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 7) und ist eindeutig und zweifelsfrei. Soweit darin auch ein Rechtsstreit A. ./. B. erwähnt wird, handelt es sich dabei um ein zivilrechtliches Verfahren, in dem noch keine Entscheidung ergangen ist; eine Revision war nur im vorliegenden Verfahren eingelegt.
4
Eine Rücknahmeerklärung ist allerdings nur dann wirksam, wenn der Erklärende bei deren Abgabe verhandlungsfähig war. Dies ist gegebenenfalls vom Revisionsgericht im Freibeweisverfahren zu klären (vgl. BGH NStZ 1983, 280; bei Kusch NStZ 1997, 378; Meyer-Goßner aaO Rdn. 8 a). Die Verhandlungsfähigkeit ist hier indes zu bejahen:
5
Das Landgericht ist in dem angefochtenen Urteil in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen von der uneingeschränkten strafrechtlichen Verantwort- lichkeit des Angeklagten für die Tat vom 18. Februar 2005 ausgegangen [UA 47 f.]. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem hoch betagten Angeklagten im Hinblick auf seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für seine Prozesshandlung und deren Tragweite gefehlt hätte. Zur Klärung dieser Frage war von dem Vorsitzenden des Schwurgerichts eine Begutachtung des Angeklagten durch den Sachverständigen Dr. R. veranlasst worden. Diesem gegenüber hat der Angeklagte erklärt, er habe mit seinem Brief auf jeden Fall die Revision in seinem Strafverfahren zurücknehmen wollen; später habe ihm sein Verteidiger geraten, die Revision doch durchzuführen. In seinem ausführlichen Gutachten vom 9. Februar 2006 hat der Sachverständige keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung in irgendeiner Weise psychisch beeinträchtigt gewesen wäre.
6
Nach alledem hat der Senat keinen Zweifel an der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme. Diese ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 9 m.w.N.).
7
Da der Verteidiger des Angeklagten die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme in Zweifel zieht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge förmlich fest.
8
Nach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO).
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Ernemann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 491/15
vom
15. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen
wegen des Vorwurfs des Diebstahls mit Waffen u.a.
ECLI:DE:BGH:2015:151215B4STR491.15.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2015
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 6. Juli 2015 wirksam zurückgenommen ist.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Diebstahls mit Waffen u.a. freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
2
Hiergegen hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten rechtzeitig Revision eingelegt. Mit Schreiben vom 17. August 2015, das am 24. August 2015 beim Landgericht eingegangen ist, teilte der Angeklagte jedoch mit, dass er „die Re- vision ... mit sofortiger Wirkung“ zurückziehe. Nach einem weiteren,an seinen Verteidiger gerichteten Schreiben des Angeklagten vom 30. August 2015, in dem er mitteilte, doch bei der Revision bleiben zu wollen, beantragte der Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom 9. September 2015 eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung und begründete das Rechtsmittel noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist mit der allgemeinen Sachrüge.
3
1. Der Angeklagte hat die Revision wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
4
a) Dabei ist ohne Bedeutung, dass das Rechtsmittel vom Verteidiger eingelegt wurde, die Rücknahme indes der Angeklagte selbst erklärt hat (vgl. § 297 StPO; BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2007 – 3 StR 368/07; vom 20. Mai 2014 – 5 StR 531/13 jeweils mwN). Die Rücknahmeerklärung wahrt auch die hierfür erforderliche Form (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., § 302 Rn. 7 mwN). Sie ist inhaltlich eindeutig und zweifelsfrei auf eine Beendigung des Revisionsverfahrens und damit den Eintritt der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils gerichtet.
5
b) Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte bei Abgabe der Rücknahmeerklärung verhandlungs- und damit prozessual handlungsfähig war.
6
aa) Ein Angeklagter muss bei Abgabe einer Rechtsmittelrücknahmeerklärung in der Lage sein, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen und bei hinreichender Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen (vgl. Meyer-Goßner, aaO, Einl. Rn. 97, § 302 Rn. 8a). Dies wird – wie etwa § 415 Abs. 1 und 3 StPO für das Sicherungsverfahren gegen einen Schuldunfähigen belegt – allein durch eine Geschäfts - oder Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht notwendig ausgeschlossen (Meyer-Goßner, aaO, § 302 Rn. 8a mwN). Vielmehr ist von einer Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung – wie ausgeführt – erst auszugehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsmittelführer nicht dazu in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu erfassen (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 3 StR 368/07). Verbleiben Zweifel an seiner prozessualen Handlungsfähigkeit, geht dies zu seinen Lasten (BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 – 2 StR 199/04, NStZ-RR 2004, 341; vom 11. Oktober 2007 – 3 StR 368/07 mwN).
7
bb) Hiervon ausgehend hat der Senat keine Zweifel an der Verhandlungs - und prozessualen Handlungsfähigkeit des Angeklagten bei Abgabe der Rücknahmeerklärung.
8
Schon das Schreiben vom 17. August 2015 gibt keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte Inhalt und Bedeutung der von ihm selbst handschriftlich verfassten Rücknahmeerklärung verkannt haben könnte. Sie ist sprachlich korrekt sowie inhaltlich eindeutig abgefasst und gibt die Daten des Urteils – einschließlich des vollständigen (auch staatsanwaltschaftlichen) Aktenzeichens – zutreffend wieder. Dementsprechend hatte ersichtlich selbst sein Verteidiger keinen Zweifel an der Wirksamkeit der Erklärung. Denn er hat – Bezug nehmend auf die ihm vom Landgericht übersandte Rücknahmeerklärung – ein mit der Revisionseinlegung gestelltes, erkennbar auf die Fertigung der Revisionsbegründungsschrift abzielendes Akteneinsichtsersuchen zurückgenommen (Bd. 17 Bl. 108, 112 d.A.); in seinem Schriftsatz vom 9. September 2015 erklär- te er zudem, dass ihm sein Mandant mitgeteilt habe, die Revision „nunmehr doch“ durchführen zu wollen.
9
Auch die vom Verteidiger in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend gemachten – wie oben dargelegt indes nicht ausreichenden – „Zweifel“ an der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung aufgrund der „gesundheitlichen Defizite“ des Angeklagten, nämlich seiner „schizophrenen Erkrankung“, teilt der Senat nicht. Der Angeklagte hat – wie schon im landgerichtlichen Verfahren, in dem er sowohl die Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen (UA S. 10, 38) als auch eine Schweigepflichtentbindung für die ihn während der zunächst vollzogenen Untersuchungshaft betreuende Ärztin abgelehnt hat (UA S. 33) – auf die der freibeweislichen Klärung seines Zustandes bei Abgabe der Rücknahmeerklärung abzielende Anfrage des Senats mitgeteilt, dass er nicht dazu bereit sei, das ihn im Landeskrankenhaus am 17. August 2015 behandelnde Personal (Ärzte u.a.) von der Schweigepflicht zu entbinden. Allein die im landgerichtlichen Verfahren festgestellte, zur Annahme von Schuldunfähigkeit bei Begehung der Taten führende Erkrankung des Angeklagten bietet indes keinen hinreichenden Anlass, an der Verhandlungs- und prozessualen Handlungsfähigkeit des Angeklagten bei Abgabe der Rücknahmeerklärung zu zweifeln. Denn es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass er auch diese Erklärung während eines akuten Schubs seiner „paranoidhalluzinatorischen“ und „schizo- phrenen Grunderkrankung“ (UA S. 23, 37; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 5 StR 292/14 mwN) abgegeben hat.
10
Bei Abgabe der Erklärung befand sich der Angeklagte bereits seit 13. März 2015 ununterbrochen in einem Landeskrankenhaus für Psychiatrie (UA S. 10). Schon bei seiner polizeilichen Vernehmung Ende Januar 2015 war seine Vernehmungsfähigkeit und Glaubhaftigkeit nicht geschmälert (UA S. 29). Auch während der (zeitweise) in Anwesenheit des psychiatrischen Sachverständigen durchgeführten Hauptverhandlung bestanden ersichtlich keine Bedenken hinsichtlich seiner Verhandlungsfähigkeit (vgl. dazu auch den Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer vom 22. September 2015, Bd. 17 Bl. 142 d.A. sowie Meyer-Goßner, aaO, § 302 Rn. 8a am Ende mwN). Anhaltspunkte dafür, dass sich nach der Hauptverhandlung infolge fehlender medikamentöser Behandlung und „Auslösungsfaktoren wie zum Beispiel Stress oder auch Kon- sum von Alkohol und Drogen“ (UA S. 44; vgl. dazu auch UA S. 40, 45) erneut ein Krankheitsschub entwickelt und im Zeitpunkt der Abgabe der Rücknahmeerklärung bestanden hat, liegen nicht vor. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte, der geltend macht, bevorstehende Krankheitsschübe zu erkennen (vgl. UA S. 28, 39), sich selbst in seinem Schreiben vom 30. August 2015 nur darauf beruft, „in letzter Zeit etwas durcheinander gewesen“ zu sein. Deshalb kommt es, zumal die Verhandlungs- und prozessuale Handlungsfähigkeit des Angeklagten – wie ausgeführt – ohnehin allein durch eine Geschäfts - oder Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht ausgeschlossen wird, auch nicht darauf an, dass der Verteidiger des Angeklagten mit dem weiteren Schriftsatz vom 11. Dezember 2015 einen Auszug aus einem Gutachten vorgelegt hat, in dem die Frage, ob der Patient in seiner Geschäftsfähigkeit „beein- trächtigt“ sei, (ohne nähere Erläuterung) bejaht wird.
11
2. Eine Anfechtung der Rücknahme wegen Motivirrtums ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen; die Rücknahmeerklärung ist nach ihrem Eingang bei Gericht unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 – 2 StR 199/04, NStZ-RR 2004, 341; vom 29. Juli 2014 – 5 StR 314/14; vom 8. Oktober 2015 – 2 StR 103/15 jeweils mwN).
12
3. Da der Verteidiger des Angeklagten die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme in Zweifel gezogen hat, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 302 Rn. 11a mwN).
13
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Sie wurde bereits vom Landgericht getroffen (Bd. 17 Bl. 113 d.A.).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Bender

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 607/99
vom
8. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2000 gemäß § 349
Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29. April 1999 wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren drei Monaten und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; daneben wurde die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Angeklagte hat unmittelbar nach der Verkündung des Urteils am 29. April 1999 nach Belehrung durch den Vorsitzenden und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt, er nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel. Am 4. Mai 1999 legte er jedoch zu Protokoll der Geschäftsstelle Revision ein und ließ sie durch seinen Verteidiger begründen. Zu dem erklärten Rechtsmittelverzicht macht er geltend, der Verzicht sei Gegenstand einer Absprache gewesen. Das Landgericht habe Zweifel gehabt, ob sich eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begründen lasse, da der dazu
gehörte Sachverständige Zweifel an der Erfolgsaussicht der Maßnahme geäußert habe. Der Vorsitzende habe die Verhängung der Maßnahme, die als im Interesse des Angeklagten liegend dargestellt wurde, davon abhängig gemacht , daß er einen Rechtsmittelverzicht zusage. Die Absprache sei unwirksam , weil sie außerhalb der Hauptverhandlung und ohne Mitwirkung der - weiteren - Berufsrichter und der Schöffen erfolgt sei; ferner sei die Absprache und ihr Ergebnis nicht in öffentlicher Hauptverhandlung erörtert worden. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Revision war als unzulässig zu verwerfen, weil der Rechtsmittelverzicht wirksam ist. 2. Entgegen dem Vorbringen der Revision wurden sämtliche Berufsrichter und wohl auch die Schöffen an der Absprache beteiligt; denn in einer dienstlichen Erklärung der Berufsrichter wird hervorgehoben, der Verteidiger habe "die Kammer" aufgesucht. Die getroffene Absprache leidet hier indessen insoweit an einem Mangel, als das Ergebnis des geführten Gesprächs nicht in der Hauptverhandlung erörtert wurde. Zur Frage, wie sich verfahrensrechtliche Mängel einer Absprache auf einen damit zusammenhängenden Rechtsmittelverzicht auswirken, hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 30. Juli 1997(NStZ 1997, 2691; ebenso BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 12) entschieden, die Unzulässigkeit einer Absprache berühre nicht die Wirksamkeit eines absprachegemäß erklärten Rechtsmittelverzichts. Eine andere Beurteilung käme nur in Betracht, wenn diejenigen Gründe, die allgemein oder im Einzelfall der Zulässigkeit einer solchen Absprache entgegenstehen, zugleich auch zur rechtlichen Mißbilligung des abgesprochenen Rechtsmittelverzichts führen würden. In späteren Entscheidungen zu ähnlich gelagerten Fällen haben der 5. und der 4. Strafsenat diese Grundsätze nicht in Frage gestellt, sind jedoch im
jeweils konkreten Fall zu einer Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts gekommen. Der 5. Strafsenat (NJW 1999, 2449, 2452) hat einen Rechtsmittelverzicht für unwirksam erklärt, weil die Führung der Verständigungsgespräche unter Verletzung der von der Rechtsprechung aufgestellten Verfahrensgrundsätze einen Dissens zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft über die Reichweite des Angebots der Staatsanwaltschaft zur Folge hatte, der vom Angeklagten schwer durchschaubar war und bei ihm unrealistische Erwartungen erweckte. Im Falle des 4. Strafsenats (NStZ 2000, 98 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) war gleichfalls aufgrund nicht ordnungsgemäßer Verfahrensführung ein Dissens, hier zwischen Verteidigung und Angeklagtem auf der einen Seite, Gericht und Staatsanwaltschaft auf der anderen Seite, entstanden. Dadurch war das berechtigte und offengelegte Verteidigungsinteresse des Angeklagten benachteiligt, weil für den Verteidiger und den Angeklagten das Risiko , die prozessuale Lage falsch einzuschätzen, erhöht wurde. 3. Der 1. Strafsenat schließt sich den vom 2. Strafsenat festgelegten und vom 4. und 5. Strafsenat nicht infrage gestellten Grundsätzen zum Verhältnis von Absprache und Rechtsmittelverzicht an. Die Verletzung der für die Führung der Verhandlungsgespräche aufgestellten Vorgaben kann nur dann zur Unwirksamkeit eines abgesprochenen und tatsächlich erklärten Rechtsmittelverzichts führen, wenn der Verfahrensmangel zu einer unzulässigen Willensbeeinflussung bei Abgabe der Verzichtserklärung geführt hat. Der Angeklagte kann nämlich ungeachtet solcher Mängel seine Interessen unbeeinflußt und sachgerecht wahrgenommen haben. Es ist daher kein Grund erkennbar, warum sämtliche Verfahrensmängel im Zusammenhang mit einer Absprache zur Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts führen müßten. Entscheidend kann nur sein, ob eine unzulässige Beeinflussung der freien Willensbildung vorliegt. Ist das nicht der Fall, muß dem Angeklagten die Möglichkeit offenstehen, auch vor
Ablauf der Revisionseinlegungsfrist einen wirksamen Rechtsmittelverzicht zu erklären, etwa weil er mit dem gefundenen Ergebnis zufrieden ist oder weil er jedenfalls das Verfahren beendet sehen will. 4. Ob die angeführten Entscheidungen des 4. und 5. Strafsenats mit der Grundsatzentscheidung des 2. Strafsenats in allen Punkten übereinstimmen, ist angezweifelt worden (Weigend StV 2000, 63; Rieß NStZ 2000, 96), kann aber hier dahinstehen, denn im zu entscheidenden Fall liegt weder ein einen möglichen Irrtum des Angeklagten auslösender Dissens noch eine Verletzung seiner Verteidigungsinteressen vor. Auch wenn das Verständigungsgespräch nicht in jeder Hinsicht den vorgegebenen Regeln entsprach, war doch den Beteiligten klar, um was es ging. Das Landgericht hat auch so entschieden wie besprochen; ein Dissens scheidet daher aus und wird auch vom Angeklagten nicht behauptet. Im Ergebnis das gleiche gilt für eine mögliche Beeinträchtigung des Verteidigungsinteresses im Sinne der Entscheidung des 4. Strafsenats. Zwar wäre eine Absprache, in der das Gericht eine Rechtsfolge zusagt, die gesetzlich nicht vorgesehen ist oder deren Voraussetzungen nicht gegeben sind, unzulässig; daraus könnte sich auch unter Umständen eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten bei seiner Entscheidung über den Rechtsmittelverzicht ergeben. Das wird aber vom Angeklagten nicht geltend gemacht und war auch nicht so. Das Landgericht hat dem Angeklagten und seinem Verteidiger offengelegt, daß die Erfolgsaussichten einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach den Ausführungen des Sachverständigen schlechter seien, als es nach seinem schriftlichen Gutachten zu erwarten war. In dieser Situation wurde ein Konsens dahin gefunden, die Unterbringung für den Fall der Zusage eines Rechtsmittelverzichts anzuordnen, wobei die Maßnahme von allen Beteiligten als "Chance"
für den Angeklagten eingestuft wurde. Ob eine solche Absprache den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen entspricht, steht freilich nicht völlig außer Frage; jedenfalls führte sie nicht zu einer unzulässigen Willensbeeinflussung des Angeklagten, denn sie enthielt keine Aspekte der Drohung oder Täuschung, worin die Rechtsprechung allgemein den Grund sieht, aus dem ein Rechtsmittelverzicht unwirksam sein kann (vgl. Ruß in KK 4. Aufl. § 302 Rdn. 13). Schäfer Maul Granderath Wahl Schluckebier

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 491/15
vom
15. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen
wegen des Vorwurfs des Diebstahls mit Waffen u.a.
ECLI:DE:BGH:2015:151215B4STR491.15.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2015
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 6. Juli 2015 wirksam zurückgenommen ist.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Diebstahls mit Waffen u.a. freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
2
Hiergegen hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten rechtzeitig Revision eingelegt. Mit Schreiben vom 17. August 2015, das am 24. August 2015 beim Landgericht eingegangen ist, teilte der Angeklagte jedoch mit, dass er „die Re- vision ... mit sofortiger Wirkung“ zurückziehe. Nach einem weiteren,an seinen Verteidiger gerichteten Schreiben des Angeklagten vom 30. August 2015, in dem er mitteilte, doch bei der Revision bleiben zu wollen, beantragte der Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom 9. September 2015 eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung und begründete das Rechtsmittel noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist mit der allgemeinen Sachrüge.
3
1. Der Angeklagte hat die Revision wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
4
a) Dabei ist ohne Bedeutung, dass das Rechtsmittel vom Verteidiger eingelegt wurde, die Rücknahme indes der Angeklagte selbst erklärt hat (vgl. § 297 StPO; BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2007 – 3 StR 368/07; vom 20. Mai 2014 – 5 StR 531/13 jeweils mwN). Die Rücknahmeerklärung wahrt auch die hierfür erforderliche Form (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., § 302 Rn. 7 mwN). Sie ist inhaltlich eindeutig und zweifelsfrei auf eine Beendigung des Revisionsverfahrens und damit den Eintritt der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils gerichtet.
5
b) Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte bei Abgabe der Rücknahmeerklärung verhandlungs- und damit prozessual handlungsfähig war.
6
aa) Ein Angeklagter muss bei Abgabe einer Rechtsmittelrücknahmeerklärung in der Lage sein, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen und bei hinreichender Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen (vgl. Meyer-Goßner, aaO, Einl. Rn. 97, § 302 Rn. 8a). Dies wird – wie etwa § 415 Abs. 1 und 3 StPO für das Sicherungsverfahren gegen einen Schuldunfähigen belegt – allein durch eine Geschäfts - oder Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht notwendig ausgeschlossen (Meyer-Goßner, aaO, § 302 Rn. 8a mwN). Vielmehr ist von einer Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung – wie ausgeführt – erst auszugehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsmittelführer nicht dazu in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu erfassen (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 3 StR 368/07). Verbleiben Zweifel an seiner prozessualen Handlungsfähigkeit, geht dies zu seinen Lasten (BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 – 2 StR 199/04, NStZ-RR 2004, 341; vom 11. Oktober 2007 – 3 StR 368/07 mwN).
7
bb) Hiervon ausgehend hat der Senat keine Zweifel an der Verhandlungs - und prozessualen Handlungsfähigkeit des Angeklagten bei Abgabe der Rücknahmeerklärung.
8
Schon das Schreiben vom 17. August 2015 gibt keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte Inhalt und Bedeutung der von ihm selbst handschriftlich verfassten Rücknahmeerklärung verkannt haben könnte. Sie ist sprachlich korrekt sowie inhaltlich eindeutig abgefasst und gibt die Daten des Urteils – einschließlich des vollständigen (auch staatsanwaltschaftlichen) Aktenzeichens – zutreffend wieder. Dementsprechend hatte ersichtlich selbst sein Verteidiger keinen Zweifel an der Wirksamkeit der Erklärung. Denn er hat – Bezug nehmend auf die ihm vom Landgericht übersandte Rücknahmeerklärung – ein mit der Revisionseinlegung gestelltes, erkennbar auf die Fertigung der Revisionsbegründungsschrift abzielendes Akteneinsichtsersuchen zurückgenommen (Bd. 17 Bl. 108, 112 d.A.); in seinem Schriftsatz vom 9. September 2015 erklär- te er zudem, dass ihm sein Mandant mitgeteilt habe, die Revision „nunmehr doch“ durchführen zu wollen.
9
Auch die vom Verteidiger in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend gemachten – wie oben dargelegt indes nicht ausreichenden – „Zweifel“ an der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung aufgrund der „gesundheitlichen Defizite“ des Angeklagten, nämlich seiner „schizophrenen Erkrankung“, teilt der Senat nicht. Der Angeklagte hat – wie schon im landgerichtlichen Verfahren, in dem er sowohl die Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen (UA S. 10, 38) als auch eine Schweigepflichtentbindung für die ihn während der zunächst vollzogenen Untersuchungshaft betreuende Ärztin abgelehnt hat (UA S. 33) – auf die der freibeweislichen Klärung seines Zustandes bei Abgabe der Rücknahmeerklärung abzielende Anfrage des Senats mitgeteilt, dass er nicht dazu bereit sei, das ihn im Landeskrankenhaus am 17. August 2015 behandelnde Personal (Ärzte u.a.) von der Schweigepflicht zu entbinden. Allein die im landgerichtlichen Verfahren festgestellte, zur Annahme von Schuldunfähigkeit bei Begehung der Taten führende Erkrankung des Angeklagten bietet indes keinen hinreichenden Anlass, an der Verhandlungs- und prozessualen Handlungsfähigkeit des Angeklagten bei Abgabe der Rücknahmeerklärung zu zweifeln. Denn es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass er auch diese Erklärung während eines akuten Schubs seiner „paranoidhalluzinatorischen“ und „schizo- phrenen Grunderkrankung“ (UA S. 23, 37; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 5 StR 292/14 mwN) abgegeben hat.
10
Bei Abgabe der Erklärung befand sich der Angeklagte bereits seit 13. März 2015 ununterbrochen in einem Landeskrankenhaus für Psychiatrie (UA S. 10). Schon bei seiner polizeilichen Vernehmung Ende Januar 2015 war seine Vernehmungsfähigkeit und Glaubhaftigkeit nicht geschmälert (UA S. 29). Auch während der (zeitweise) in Anwesenheit des psychiatrischen Sachverständigen durchgeführten Hauptverhandlung bestanden ersichtlich keine Bedenken hinsichtlich seiner Verhandlungsfähigkeit (vgl. dazu auch den Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer vom 22. September 2015, Bd. 17 Bl. 142 d.A. sowie Meyer-Goßner, aaO, § 302 Rn. 8a am Ende mwN). Anhaltspunkte dafür, dass sich nach der Hauptverhandlung infolge fehlender medikamentöser Behandlung und „Auslösungsfaktoren wie zum Beispiel Stress oder auch Kon- sum von Alkohol und Drogen“ (UA S. 44; vgl. dazu auch UA S. 40, 45) erneut ein Krankheitsschub entwickelt und im Zeitpunkt der Abgabe der Rücknahmeerklärung bestanden hat, liegen nicht vor. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte, der geltend macht, bevorstehende Krankheitsschübe zu erkennen (vgl. UA S. 28, 39), sich selbst in seinem Schreiben vom 30. August 2015 nur darauf beruft, „in letzter Zeit etwas durcheinander gewesen“ zu sein. Deshalb kommt es, zumal die Verhandlungs- und prozessuale Handlungsfähigkeit des Angeklagten – wie ausgeführt – ohnehin allein durch eine Geschäfts - oder Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht ausgeschlossen wird, auch nicht darauf an, dass der Verteidiger des Angeklagten mit dem weiteren Schriftsatz vom 11. Dezember 2015 einen Auszug aus einem Gutachten vorgelegt hat, in dem die Frage, ob der Patient in seiner Geschäftsfähigkeit „beein- trächtigt“ sei, (ohne nähere Erläuterung) bejaht wird.
11
2. Eine Anfechtung der Rücknahme wegen Motivirrtums ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen; die Rücknahmeerklärung ist nach ihrem Eingang bei Gericht unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 – 2 StR 199/04, NStZ-RR 2004, 341; vom 29. Juli 2014 – 5 StR 314/14; vom 8. Oktober 2015 – 2 StR 103/15 jeweils mwN).
12
3. Da der Verteidiger des Angeklagten die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme in Zweifel gezogen hat, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 302 Rn. 11a mwN).
13
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Sie wurde bereits vom Landgericht getroffen (Bd. 17 Bl. 113 d.A.).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Bender
5
Auch die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten unterliegt keinen Zweifeln , so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung bestehen. Dies stellt der Senat im Wege des Freibeweises auf Grundlage des Akteninhalts fest (vgl. BGH NStZ 1983, 280; NStZ-RR 2007, 210 f.).
7
Allein die pauschale - und entgegen der Ankündigung der Revision auch nicht näher konkretisierte - Behauptung einer Verständigung gibt dem Senat hingegen keine Veranlassung, weitere Aufklärung im Freibeweisverfahren zu betreiben.
5
Auch die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten unterliegt keinen Zweifeln , so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung bestehen. Dies stellt der Senat im Wege des Freibeweises auf Grundlage des Akteninhalts fest (vgl. BGH NStZ 1983, 280; NStZ-RR 2007, 210 f.).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 482/01
vom
5. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Geldwäsche u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2001 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. September 2001 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen, gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen sowie wegen Geldwäsche in drei Fällen, "davon jeweils in Tateinheit" mit Urkundenfälschung und mit gewerbsmäßigem Fördern des unerlaubten Aufenthalts von Ausländern, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Verkündung des Urteils haben der Angeklagte und seine Verteidigerin auf Rechtsmittel verzichtet. Der Angeklagte hat nach Ablauf der Frist Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er macht geltend, nach Verkündung des Urteils, aber vor Erklärung des Rechtsmittelverzichts habe die Strafkammer den gegen ihn bestehenden Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt; durch seinen Rechtsmittelverzicht sei das Urteil indessen vor Erfüllung der Auflagen des Haftverschonungsbeschlusses in Rechtskraft erwachsen, so
daû eine Auûervollzugsetzung nicht mehr möglich gewesen sei. Er sieht sich in die Irre geführt und meint, er hätte vor Abgabe der Verzichtserklärung auf diese Folge hingewiesen werden müssen. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. u.a. BGHSt 5, 338, 341; BGH NStZ 1986, 278; BGH StV 1994, 64; 2000, 542). Ausnahmsweise kann jedoch der Rechtsmittelverzicht eines Angeklagten wegen unzulässiger Willensbeeinflussung unwirksam sein. Das wird zum Beispiel angenommen, wenn der Vorsitzende unzuständiger Weise eine Zusage gegeben hat, die nicht eingehalten worden ist, oder wenn aufgrund einer unzulässiger Weise vor Erlaû des Urteils im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache getroffenen Vereinbarung ein Rechtsmittelverzicht erklärt wird (vgl. BGH NJW 1995, 2568; NStZ 2000, 96). Aus enttäuschten Erwartungen hingegen kann die Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts nicht hergeleitet werden (BGH StV 2000, 542 m.w.Nachw.). Im vorliegenden Falle steht aufgrund der dienstlichen Äuûerung des Vorsitzenden der Strafkammer fest, daû die Willensentschlieûung des Angeklagten vor seiner Verzichtserklärung nicht in unzulässiger Weise beeinfluût worden ist. Weder ein Rechtsmittelverzicht noch der Erlaû eines Haftverschonungsbeschlusses mit dem verkündeten Inhalt waren danach mit der Verteidigung abgesprochen. Daû der Untersuchungshaftverschonungsbeschluû, dessen Auflagen noch nicht erfüllt waren, mit dem Verzicht auf Rechtsmittel ins Leere ging, war dessen rechtlich zwangsläufige Folge. Wäre die Rechtskraft des Urteils erst nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist eingetreten und hätte der Angeklagte zuvor die Auflagen erfüllt, insbesondere die Sicherheitsleistung
erbracht, wäre er - jedenfalls zunächst - auf freien Fuû gesetzt worden. Diese unterschiedlichen Konsequenzen jeweils möglichen prozessualen Verhaltens begründeten gegenüber dem verteidigten Angeklagten jedoch keine Hinweispflicht der Strafkammer. Demnach sind auch keine vom Gericht zu verantwortenden Umstände erkennbar, die sonst die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Frage stellen könnten. Der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts steht schlieûlich nicht entgegen , daû eine vollständige Rechtsmittelbelehrung unterblieben war, nachdem der Vorsitzende bei dieser unterbrochen und auch insoweit ein allseitiger Verzicht auf Belehrung erklärt worden war (BGH NStZ 1984, 181; 1999, 364). Nach allem ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum. Der Antrag auf einstweiligen Aufschub der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe (gemäû § 47 Abs. 2 StPO) ist mit dieser Entscheidung gegenstandslos. Wahl Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 170/12
vom
22. August 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2012 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aschaffenburg vom 27. Oktober 2011 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie
die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht Aschaffenburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 27. Oktober 2011 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
2
Die dagegen gerichtete Revision ist unzulässig, da der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat.

I.


3
1. Zum Verfahrensablauf:
4
Nach der Urteilsverkündung wurde der Angeklagte vom Vorsitzenden der Strafkammer gemäß § 35a Satz 1 StPO belehrt.
5
Nach dreiminütiger Unterbrechung erklärten „der Angeklagte, sein Ver- teidiger, der Nebenklägervertreter namens und in Vollmacht des Nebenklägers und der Vertreter der Staatsanwaltschaft: ‚Rechtsmittelverzicht‘“.
6
Eine neue Verteidigerin legte innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 StPO Revision ein. Sie trägt vor, der Rechtsmittelverzicht sei gemäß § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO unwirksam. Denn dem Urteil sei eine Verständigung gemäß § 257c StPO vorausgegangen, weshalb auch gemäß § 35a Satz 3 StPO qualifiziert hätte belehrt werden müssen.
7
Dieser Vortrag basiere auf den Angaben des Angeklagten sowie - jeweils mittels einer „eidesstattlichen Versicherung“ untermauert- seiner Eltern, seiner Schwester, seines Schwagers und zweier Bekannter der Familie. Danach habe der frühere Verteidiger erklärt, der Angeklagte müsse ein Geständnis im Sinne der Anklage abgeben. Ob das Geständnis stimme oder nicht, sei egal. Nach einem Gespräch der Verfahrensbeteiligten - ohne den Angeklagten - am 19. Oktober 2011 habe der Verteidiger dem Angeklagten erklärt, es habe ein guter „Deal“ über ein Strafmaß von zehn Jahren getroffen werden können. Den Eltern und der Schwester habe der Verteidiger bei einem Gespräch in seinen Kanzleiräumen am 25. Oktober 2011 erklärt, es sei sehr schwierig gewesen, bei zwei Mordmerkmalen zehn Jahre auszuhandeln, weil der Staatsanwalt zwölf bis dreizehn Jahre gewollt habe. Das Gespräch, das er am 19. Oktober 2011 mit dem Gericht und dem Staatsanwalt geführt habe, sei zwar nicht schriftlich dokumentiert, der „Deal“ gelte aber. Der Angeklagte habe unter dem Druck, nicht eine noch höhere Strafe zu „kassieren“, ein falsches Geständnis abgelegt. Während der kurzen Unterbrechung nach der Urteilsverkündung und der Rechtsmittelbelehrung (am 27. Oktober 2011) habe der Verteidiger auf den Angeklagten eingeredet: „Du musst das Urteil jetzt annehmen,das ist so ver- einbart, und auf Rechtsmittel verzichten. Tust du das nicht, kriegst Du zwölf Jahre, weil der Staatsanwalt dann auch keine Erklärung abgibt.“
8
Die Sitzungsniederschrift enthält entgegen § 273 Abs. 1a Satz 1 bzw. Satz 3 StPO weder einen Vermerk über den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung (Satz 1) noch dazu, dass eine Verständigung nicht stattgefunden hat (Satz 3).
9
2. Mit der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft auf die Revisionsbegründungsschrift wurden dienstliche Stellungnahmen der drei Berufsrichter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Danach fand am 19. Oktober 2011 auf Bitte des damaligen Verteidigers ein Rechtsgespräch - an dem auch die Schöffen teilnahmen - statt. Der Staatsanwalt habe geäußert, dass er an einen Antrag auf Verurteilung wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren denke. Die Kammer habe angedeutet, dass dies vielleicht etwas zu hoch gegriffen sei. Eine Verurteilung im zweistelligen Bereich sei nach dem bisherigen Gang der Hauptverhandlung aber realistisch. Der Verteidiger habe eine Verurteilung im einstelligen Bereich angestrebt. Eine Freiheitsstrafe von neun Jahren elf Monaten könne er seinem Mandanten eventuell vermitteln. Eine derart nach „kosmetischen“ Gesichtspunkten bestimmte Strafe habe die Strafkammer abgelehnt. Sie habe noch darauf hingewiesen , dass auch eine im Verlauf des Verfahrens abgegebene Erklärung, die als Geständnis und/oder Schuldeinsicht gewertet werden kann, eine strafmildernde Bedeutung hätte. Die Festlegung einer Strafuntergrenze oder einer Strafobergrenze sei nicht erfolgt. Das Urteil beruhe nicht auf einer Absprache, auch nicht auf einer informellen Absprache. Nie sei mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren, etwa im Zusammenhang mit einem Rechtsmittelverzicht, gedroht worden. Der Angeklagte sei bei der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er nun eine Woche Zeit habe, sich zu überlegen, ob er Rechtsmittel einlegen wolle. Der Verteidiger habe um Unterbrechung gebeten. Nach dieser sei der Rechtsmittelverzicht erklärt worden.
10
Der Senat holte noch eine Stellungnahme des Verteidigers, der beim Landgericht tätig war, dazu ein, ob Rechtsgespräche stattgefunden haben, wie es ggf. dazu kam, wer beteiligt war sowie welchen Verlauf und welches Ergebnis diese Erörterungen hatten. Sie hat folgenden Wortlaut: „Im seinerzeitigen Verfahren sind zu keinem Zeitpunkt Absprachen ge- mäß § 257c StPO vorangegangen. Eine Verständigung gemäß § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO hat nicht stattgefunden; am vorletzten Verhandlungstag , den 19.10.2011 wurde die Sitzung von 9.13 Uhr bis 10.05 Uhr unterbrochen, da dringender Beratungsbedarf bestand. Die durch den Unterzeichner abgegebene Erklärung beinhaltete ein pauschales Geständnis ; der Angeklagte machte sich diese Erklärung zu Eigen. Es wurde auf Initiative bzw. Anregung der Verteidigung ein Gespräch im Beratungszimmer geführt, jedoch nicht im Sinne einer verfahrensbeendenden Absprache. Beteiligt an diesem Gespräch war die Kammer, Staatsanwaltschaft und die Verteidigung. Es wurden die jeweiligen Rechtsauffassungen diskutiert, hinsichtlich eines zu findenden Straf- maßes wurden lediglich die jeweiligen Argumente ausgetauscht.“
11
In seinem Schlussantrag beantragte der Staatsanwalt eine Verurteilung wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren, der Verteidiger eine Freiheitsstrafe von neun Jahren.

II.


12
Es ist damit erwiesen, dass die Verurteilung auf keiner Verständigung beruht. Ein Rechtsmittelverzicht ist damit zulässig.

III.


13
Zur Wirksamkeit des in diesem Verfahren beim Landgericht erklärten Verzichts auf Rechtsmittel hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. März 2012 ausgeführt: „Der im Anschluss an die Urteilsverkündung nach Rücksprache mit seinem ehemaligen Verteidiger erklärte Rechtsmittelverzicht des Angeklagten (§ 302 Abs. 1 StPO) ist auch nicht wegen der Art und Weise seines Zustandekommens oder wegen schwerwiegender Willensmängel , etwa weil der Angeklagte sich der Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst war, unwirksam. Grundsätzlich ist ein auf einem Irrtum beruhender oder durch Täuschung oder Drohung herbeigeführter Rechtsmittelverzicht nicht anfechtbar oder kann auch sonst nicht zurückgenommen oder widerrufen werden (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschl. vom 25. Oktober 2005 - 1 StR 416/05 m.w.N.; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12). Daher ist die mit Schriftsatz vom 17.11.2011 (SA Bd. IV, Bl. 740 f.) erfolgte Anfechtung des Rechtsmittelverzichts unbehelflich. Nur in eng begrenztem Umfang erkennt die Rechtsprechung Ausnahmen an (vgl. dazu BGHSt 45, 51, 53 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall, in dem die Berücksichtigung von Willensmängeln in Betracht kommt, ist hier nicht gegeben. Zwingende Gründe der Rechtssicherheit lassen die Berücksichtigung von Willensmängeln - zumal eines Irrtums im Beweggrund jedenfalls dann nicht zu, wenn sie nicht die Folge einer (durch das Gericht zu verantwortenden) Drohung oder einer unrichtigen richterlichen Auskunft sind (BGHR Rechtsmittelverzicht 8). So liegt es nach dem Revisionsvortrag auch hier. Der Revisionsführer hat lediglich behauptet, dass sein früherer Verteidiger auf ihn eingeredet und unter Druck gesetzt habe (RB S. 4, 13). Auch in der behaupteten Empfehlung des früheren Verteidigers, das aus seiner Sicht milde Urteil anzunehmen, weil sonst (bei Revision der Staatsanwaltschaft) mit einer höheren Strafe zu rechnen sei, ist weder eine Drohung noch eine Täuschung zu sehen (vgl. BGH, NStZ-RR 2003, 100) und stellt somit keine unzulässige Willensbeeinflussung dar. Ob eine Anfechtung des Rechtsmittelverzichts bei Drohung oder Irreführung durch den Verteidiger überhaupt möglich wäre, kann daher offenbleiben. Auch hat das Gericht die Erklärung nicht durch unlautere Mittel erlangt, etwa weil dem Angeklagten vom Gericht eine Rechtsmittelverzichtserklärung abverlangt wurde, ohne dass ihm gleichzeitig angeboten worden wäre, sich zuvor eingehend mit dem Verteidiger zu beraten (BGH, NStZ-RR 1997, 305). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auch insoweit den Beweis derartiger Einwirkungen schuldig geblieben. Nichts hätte näher gelegen, als eine Erklärung des früheren Verteidigers herbeizuschaffen. Dass der Beschwerdeführer bei seiner daraufhin abgegebenen Verzichtserklärung der Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst gewesen sein will, ist nicht glaubhaft. Es ist auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers selbst des weiteren aber auch nichts dafür zu ersehen, dass der Angeklagte nicht verhandlungsfähig war. Die Verhandlungsfähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 3, 16). Allein das Bestehen eines psychischen Drucks genügt nicht (vgl. auch Senat, NStZ-RR 2005, 261). Wenn aber weder das Landgericht Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hatte noch solche von der Verteidigung geltend gemacht worden sind, so kann diese grundsätzlich auch vom Revisionsgericht ohne Bedenken bejaht werden (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16). Vielmehr ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen, dass dem Angeklagten die Bedeutung des Rechtsmittelverzichts bekannt war, er also jedenfalls das Wissen, das erforderlich ist, um eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen, bereits hatte. Dass er letztlich zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung Angst vor einer noch höheren Strafe hatte und daher - unter psychischen Druck stehend - auf Rechtsmittel verzichtet hat, zeigt gerade, dass er sich der Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung bewusst war. Dass der Angeklagte etwa ihre Abgabe nachträglich bereut hat, vermag an ihrer Wirksamkeit erst recht nichts zu ändern.
Infolge des wirksamen Verzichts ist das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 27. Oktober 2011 in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen eingelegte Revision ist somit nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.“
14
Dem tritt der Senat bei.
Nack Wahl Hebenstreit Sander Cirener

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 135/03
vom
13. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 13. Mai 2003 beschlossen:
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 12. November 2002 wirksam zurückgenommen worden ist.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Pflichtverteidigerin als auch der vor der Urteilsverkündung beauftragte Wahlverteidiger , der an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat, Revision eingelegt; die Pflichtverteidigerin hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge begründet. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2003 hat der Wahlverteidiger die Revision zurückgenommen. Nach Kenntnisnahme von der Revisionsrücknahme hat die Pflichtverteidigerin mit Schriftsatz vom 27. Februar 2003 mitgeteilt, daß der Angeklagte die Revision durchführen wolle; die Rücknahme sei nur deswegen erfolgt , weil er durch seinen Wahlverteidiger hinsichtlich der Möglichkeit einer Strafverbüßung in Nigeria nicht ordnungsgemäß beraten worden sei.
Die Revision des Angeklagten ist durch den Wahlverteidiger wirksam zurückgenommen worden (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Wahlverteidigers durch den Angeklagten, die keiner besonderen Form bedarf (vgl. BGH StPO § 302
Abs. 2 Rücknahme 6), lag, wie sich aus dem Schriftsatz der Pflichtverteidigerin vom 27. Februar 2003 ergibt, vor. Auch dem Schreiben des Angeklagten an das Landgericht vom 1. Februar 2003 (Bd. II Bl. 115, 116 der Akten) ist zu entnehmen , daß er die Verurteilung akzeptiert.
Die Revisionsrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht generell unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. BGHSt 46, 257, 258; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 6); nur in eng begrenztem Umfang erkennt die Rechtsprechung Ausnahmen an (vgl. BGHSt 45, 51, 53 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die unrichtige Auskunft , durch die der Angeklagte zu seiner Erklärung veranlaßt wurde, nicht durch das Gericht (vgl. hierzu BGHSt 46, 257 f.), sondern durch den Wahlverteidiger erteilt wurde (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8; Ruß in KK 4. Aufl. § 302 Rdn. 13 m.w.N.). Auch wenn durch diese Auskunft bestimmte unzutreffende Vorstellungen bezüglich der Strafvollstreckung beim Angeklagten hervorgerufen wurden, hat dies auf die Rechtswirksamkeit der Revisionsrücknahme keinen Einfluß. Ein bloßer Irrtum über die Auswirkungen eines Urteils oder sonstige enttäuschte Erwartungen sind insoweit unbeachtlich (vgl. BGH GA 1969, 281; NStZ 2001, 220; vgl. auch Ruß aaO Rdn. 15 m.w.N.)
Tepperwien Maatz Athing ! #"%$ & "' ( )* + , - /.0( 1 ( Urlaubs gehindert zu unterschreiben.
Tepperwien
5 StR 12/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 16. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002

beschlossen:
1. Die Anträge der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revi-sionseinlegungsfrist werden verworfen.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. November 1999 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
G r ü n d e 1. Das Landgericht hat die Angeklagten am 4. November 1999 wegen Betrugs in 19 Fällen jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren verurteilt. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung erklärten die Verteidiger der Angeklagten sowie die Angeklagten selbst ausweislich des beweiskräftigen Protokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) Rechtsmittelverzicht.
Nunmehr haben die Angeklagten Revision eingelegt. Sie machen Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts geltend und berufen sich darauf, der Verzicht sei Gegenstand einer Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung gewesen. Sie beantragen außerdem, ihnen gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2. Die Revisionen sind unzulässig, weil die Angeklagten auf Rechtsmittel verzichtet haben. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 5, 338, 341; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15).
Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Das Vorbringen der jetzigen Verteidiger der Angeklagten, das Gericht habe mit einer Freiheitsstrafe von acht Jahren für den Fall gedroht, daß kein Geständnis abgelegt, und in der weiteren Folge kein Rechtsmittelverzicht erklärt werde, steht in Widerspruch zu den vorliegenden dienstlichen Erklärungen von Richtern, Staatsanwalt und beiden früheren Verteidigern, gegen deren Richtigkeit keine Bedenken bestehen. Ebensowenig ist danach ein Rechtsmittelverzicht ausdrücklich abgesprochen worden. Verfahrensverstöße müssen jedoch erwiesen sein (vgl. auch BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren Vereinbarung 11).
3. Hieraus folgt, daß den Beschwerdeführern auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist zur Einlegung der Revision gewährt werden kann. Eine Fristversäumung im Sinne von § 44 StPO liegt nicht vor. Wer von einem befristeten Rechtsbehelf bewußt keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne von § 44 Satz 1 StPO “verhindert, eine Frist einzuhalten” (BGH NStZ-RR 1998, 109).
Der Schriftsatz vom 16. Mai 2002 hat vorgelegen.
Harms Häger Raum Brause Schaal

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 S t R 1 0 3 / 1 5
vom
8. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2015 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. November 2014 wirksam zurückgenommen ist.

Gründe:

1
1. Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 24. November 2014 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt K. , mit Schriftsatz vom 27. November 2014 Revision ein, die er mit Schreiben vom 24. Februar 2015 zurücknahm. Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 versicherte er unter Hinweis auf einen anliegenden schriftlichen und durch den Angeklagten am 24. Februar 2015 unterzeichneten Auftrag zur Rücknahme der Revision anwaltlich, vom Angeklagten hierzu beauftragt worden zu sein. Mit Beschluss vom 27. Februar 2015 legte das Landgericht Köln dem Angeklagten die Kosten der von ihm eingelegten Revision sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auf.
2
Mit Schreiben vom 8. März 2015 hat der Angeklagte dem Landgericht mitgeteilt, die Rücknahme der Revision sei nicht gewollt gewesen und beruhe auf einer Eigenmächtigkeit von Rechtsanwalt K. . Herr K. sei in einem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Entscheidung über eine eventuelle Rücknahme nicht ohne Abstimmung und ohne Rücksprache mit ihm und seinem zweiten Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt Dr. B. , ergehe. Mit weiterem Schreiben vom 12. März 2015 an das Landgericht hat der Angeklagte ausdrücklich um Rücknahme der irrtümlich von Rechtsanwalt K. zurückgenommenen Revision gebeten.
3
Zwischenzeitlich hatte Rechtsanwalt Dr. B. mit Schreiben vom 3. März 2015 die Revision begründet. Rechtsanwalt K. hat mit Schriftsatz vom 19. März 2015 dem Landgericht mitgeteilt, die Rücknahme der Revision sei nicht eigenmächtig, sondern nach Rücksprache mit dem Angeklagten erfolgt. Eine vorherige Absprache mit Rechtsanwalt Dr. B. sei nicht vereinbart worden; ein Schreiben des Angeklagten, in dem er ihm dies mitgeteilt haben soll, habe ihn nicht erreicht.
4
2. Bei dieser Sachlage ist entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts eine feststellende Klärung der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (vgl. Senat BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 11; BGH NStZ 2001, 104).
5
Die Rücknahme der Revision durch Rechtsanwalt K. ist wirksam. Die hierzu gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung lag zum Zeitpunkt der Rücknahme in schriftlicher Form vor.
6
Soweit der Angeklagte mit seinen Schreiben vom 8. und 12. März 2015 mitgeteilt hat, mit der Revisionsrücknahme nicht einverstanden gewesen zu sein, und zugleich um Rücknahme der irrtümlich zurückgezogenen Revision gebeten hat, sind diese Schreiben nach der Revisionsrücknahme und der schriftlichen Ermächtigungserklärung des Angeklagten und damit verspätet eingegangen. Der Widerruf wäre nur dann wirksam geworden, wenn sie vor oder spätestens zeitgleich mit der Rechtsmittelrücknahme eingegangen wären (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2 und 4).
7
Eine Rechtsmittelrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 - Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12, 15, 17). Sie ist jedoch ausnahmsweise dann unwirksam, wenn sie durch Drohung , durch Täuschung oder schwerwiegende Willensmängel veranlasst wurde (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 - Rechtsmittelverzicht 14). Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus den Schreiben des Angeklagten nicht. Fischer Appl Krehl Ott Bartel

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 S t R 1 0 3 / 1 5
vom
8. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2015 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. November 2014 wirksam zurückgenommen ist.

Gründe:

1
1. Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 24. November 2014 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt K. , mit Schriftsatz vom 27. November 2014 Revision ein, die er mit Schreiben vom 24. Februar 2015 zurücknahm. Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 versicherte er unter Hinweis auf einen anliegenden schriftlichen und durch den Angeklagten am 24. Februar 2015 unterzeichneten Auftrag zur Rücknahme der Revision anwaltlich, vom Angeklagten hierzu beauftragt worden zu sein. Mit Beschluss vom 27. Februar 2015 legte das Landgericht Köln dem Angeklagten die Kosten der von ihm eingelegten Revision sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auf.
2
Mit Schreiben vom 8. März 2015 hat der Angeklagte dem Landgericht mitgeteilt, die Rücknahme der Revision sei nicht gewollt gewesen und beruhe auf einer Eigenmächtigkeit von Rechtsanwalt K. . Herr K. sei in einem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Entscheidung über eine eventuelle Rücknahme nicht ohne Abstimmung und ohne Rücksprache mit ihm und seinem zweiten Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt Dr. B. , ergehe. Mit weiterem Schreiben vom 12. März 2015 an das Landgericht hat der Angeklagte ausdrücklich um Rücknahme der irrtümlich von Rechtsanwalt K. zurückgenommenen Revision gebeten.
3
Zwischenzeitlich hatte Rechtsanwalt Dr. B. mit Schreiben vom 3. März 2015 die Revision begründet. Rechtsanwalt K. hat mit Schriftsatz vom 19. März 2015 dem Landgericht mitgeteilt, die Rücknahme der Revision sei nicht eigenmächtig, sondern nach Rücksprache mit dem Angeklagten erfolgt. Eine vorherige Absprache mit Rechtsanwalt Dr. B. sei nicht vereinbart worden; ein Schreiben des Angeklagten, in dem er ihm dies mitgeteilt haben soll, habe ihn nicht erreicht.
4
2. Bei dieser Sachlage ist entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts eine feststellende Klärung der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (vgl. Senat BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 11; BGH NStZ 2001, 104).
5
Die Rücknahme der Revision durch Rechtsanwalt K. ist wirksam. Die hierzu gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung lag zum Zeitpunkt der Rücknahme in schriftlicher Form vor.
6
Soweit der Angeklagte mit seinen Schreiben vom 8. und 12. März 2015 mitgeteilt hat, mit der Revisionsrücknahme nicht einverstanden gewesen zu sein, und zugleich um Rücknahme der irrtümlich zurückgezogenen Revision gebeten hat, sind diese Schreiben nach der Revisionsrücknahme und der schriftlichen Ermächtigungserklärung des Angeklagten und damit verspätet eingegangen. Der Widerruf wäre nur dann wirksam geworden, wenn sie vor oder spätestens zeitgleich mit der Rechtsmittelrücknahme eingegangen wären (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2 und 4).
7
Eine Rechtsmittelrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 - Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12, 15, 17). Sie ist jedoch ausnahmsweise dann unwirksam, wenn sie durch Drohung , durch Täuschung oder schwerwiegende Willensmängel veranlasst wurde (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 - Rechtsmittelverzicht 14). Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus den Schreiben des Angeklagten nicht. Fischer Appl Krehl Ott Bartel

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.