Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2017 - 3 StR 53/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2017 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in neun Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.
- 2
- Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift im Wesentlichen das Folgende ausgeführt : "Diesen Verzicht konnte der Angeklagte nach seinem Wirksamwerden nicht mehr - wie mit Revisionsschriftsatz vom 9. November 2016 von Rechtsanwalt S. geschehen - widerrufen oder anfechten (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - 1 StR 301/16 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass der abgegebene Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, gibt es nicht.
- 3
- Dem stimmt der Senat zu.
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.