Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2018 - 1 StR 228/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:080218B1STR228.17.0
bei uns veröffentlicht am08.02.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 228/17
vom
8. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Diebstahls u.a.
hier: Revision des Angeklagten S.
ECLI:DE:BGH:2018:080218B1STR228.17.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18. November 2016 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.3.d der Urteilsgründe wegen versuchten Computerbetrugs verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil aufgehoben, auch soweit es den Mitangeklagten A. betrifft, aa) soweit die Angeklagten in den Tatkomplexen II. 1, 5, 14 und 19 der Urteilsgründe verurteilt worden sind, bb) im gesamten Strafausspruch einschließlich des den Angeklagten A. betreffenden Ausspruchs über den Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S. wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 33 Fällen, versuchten Diebstahls, Computerbetrugs in drei Fällen, versuchten Computerbetrugs in zwei Fällen und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten A. hat es wegen Diebstahls in 23 Fällen, versuchten Diebstahls, Computerbetrugs in drei Fällen und wegen versuchten Computerbetrugs in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verhängt. Daneben hat es die Unterbringung des Mitangeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe sieben Monate vor der Unterbringung zu vollziehen sind.
2
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren bezüglich des Angeklagten S. hinsichtlich des Tatvorwurfs im Fall II.3.d der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Seine darüber hinausgehende Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge zum Schuldspruch teilweise und zum Strafausspruch insgesamt Erfolg. Die Urteilsaufhebung hinsichtlich der Tatkomplexe II. 1, 5, 14 und 19 der Urteilsgründe und bezüglich des gesamten Strafausspruchs ist auf den nicht revidierenden Mitangeklagten A. zu erstrecken (§ 357 StPO); sie führt bei diesem auch zur Aufhebung der Entscheidung über den Vorwegvollzug eines Teils der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel des Angeklagten S. als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.


3
Nach den Feststellungen begingen die Angeklagten im Zeitraum von 2011 bis 2015 – zum Teil gemeinschaftlich – eine größere Zahl von versuchten und vollendeten Einbruchstaten. Sofern sie bei den Diebstählen Bankkarten erlangten, hoben sie mit diesen an Geldautomaten Bargeld ab oder versuchten dies zumindest. Soweit beide Angeklagte an den Taten beteiligt waren, begingen sie diese im bewussten und gewollten Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplans und teilten die Tatbeute anschließend hälftig unter sich auf. Sie handelten jeweils in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung solcher Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen.

II.


4
Soweit der Angeklagte S. im Fall II.3.d der Urteilsgründe wegen versuchten Computerbetrugs verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Anhand der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist nicht nachvollziehbar, ob der Angeklagte, der mittels einer gestohlenen Bankkarte und der zugehörigen PIN an einem Geldautomaten im Vorraum einer Bank unberechtigt Geld abheben wollte, bereits unmittelbar zur Tat angesetzt hatte (§ 22 StGB), bevor er durch Passanten gestört wurde (UA S. 18). Damit belegen die Urteilsgründe nicht, dass die Tat bereits das Versuchsstadium erreicht hat. Zwar könnten durch einen neuen Tatrichter hierzu ergänzende Feststellungen getroffen werden. Der Senat sieht jedoch insoweit von einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht ab, weil die in diesem Fall gegebenenfalls zu verhängende Strafe neben den Strafen für die weiteren abzuurteilenden Taten nicht beträchtlich ins Gewicht fiele (§ 154 Abs. 2 i.V.m. § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO).

III.


5
Die Revision des Angeklagten S. hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); die erhobene Verfahrensrüge dringt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
6
1. Das Landgericht hat angenommen, dass sämtliche Diebstahlstaten im Konkurrenzverhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander stehen. Diese Annahme wird in den Tatkomplexen II. 1, 5, 14 und 19 der Urteilsgründe von den Feststellungen nicht getragen. Denn in diesen Tatkomplexen kommt jeweils das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit in Betracht, was vom Landgericht zu erörtern gewesen wäre.
7
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit voraus, dass ein Geschehen durch einen solchen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen gekennzeichnet ist, dass sich das gesamte Tätigwerden auch für einen „objektiven Dritten“ bei natürli- cher Betrachtungsweise als ein einheitliches zusammengefasstes Tun darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 1997 – 1 StR 481/97, Rn. 24, NStZ-RR 1998, 68, 69 und vom 27. März 1953 – 2 StR 801/52, BGHSt 4, 219, 220; Fischer, StGB, 65. Aufl., Vor § 52 Rn. 3 mwN).
8
b) Ob dies der Fall war, lässt sich den Urteilsgründen in den Tatkomplexen II.1 (acht Fälle), 5 (fünf Fälle) sowie 14 und 19 der Urteilsgründe (jeweils zwei Fälle) nicht entnehmen. Nach den Feststellungen brach der Angeklagte S. im Tatkomplex II.1 der Urteilsgründe allein und in den Tatkomplexen II. 5, 14 und 19 der Urteilsgründe gemeinsam mit dem Mitangeklagten A. in Bürogebäuden vom Treppenhaus aus Türen zu Büros auf, um aus diesen geldwerte Gegenstände sowie Bargeld zu entwenden. Das Landgericht setzt sich nicht mit der nahe liegenden und daher zu erörternden Möglichkeit auseinander, die Angeklagten könnten bereits gewaltsam in die jeweiligen Bürogebäude eingedrungen sein, um sodann vom Treppenhaus aus in die einzelnen Büros einzubrechen. Sollten aber die Angeklagten durch ein gewaltsames Eindringen in die Bürogebäude zugleich mit dem Beginn des Versuchs des Diebstahls auch das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB für einen besonders schweren Fall des Diebstahls verwirklicht haben, würde dies die Einbrüche in Büros im selben Bürogebäude zu einer tateinheitlichen Handlung verbinden, weil dann Teilidentität der Ausführungshandlung gegeben wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2010 – 2 StR 519/10, wistra 2011, 99, 100 Rn. 4). Die Verurteilung ist daher in den Tatkomplexen II. 1, 5, 14 und 19 der Urteilsgründe aufzuheben. Die Sache ist insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen , um ergänzende Feststellungen hierzu zu ermöglichen.
9
2. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand.
10
a) Zwar wird – abgesehen von Fall II.3.d und der konkurrenzrechtlichen Bewertung der Tatkomplexe II. 1, 5, 14 und 19 der Urteilsgründe – der Schuld- spruch von den Feststellungen getragen. Den Urteilsgründen ist jedoch nicht durchgängig zu entnehmen, welche Einzelstrafen das Landgericht für die einzelnen Taten verhängt hat. Dies führt hier hinsichtlich des Angeklagten S. zur Aufhebung aller Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe.
11
aa) Das Landgericht hat weder den einzelnen Taten konkrete Einzelstrafen zugeordnet, noch hat es zusammenfassend angegeben, welche Einzelstrafen es wie oft verhängt hat. Es hat lediglich abstrakt angegeben, welche Einzel- strafen es für welche „Beuteschäden“ verhängt hat, wobei es mehrere Spannen von Schadensbeträgen genannt hat, denen es jeweils eine bestimmte Strafhöhe zugeordnet hat.
12
bb) Im Ansatz ist die vom Landgericht vorgenommene Kategorisierung nach Schadenshöhen nicht zu beanstanden. Zwar erfordert das Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) regelmäßig eine differenzierende Zumessung der Einzelstrafen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2002 – 5 StR 361/02, NStZ-RR 2003, 72 f. und vom 29. Juni 2011 – 1 StR 136/11, wistra 2011, 423, 424 Rn. 9), die eine an der Höhe der Schäden ausgerichtete Differenzierung der Einzelstrafen nahelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 1998 – 5 StR 693/97, wistra 1998, 269, 270). Dies schließt jedoch nicht aus, dass bei Vermögensstraftaten, denen gleichgelagerte Begehungsformen zugrunde liegen , eine Kategorisierung nach der Schadenshöhe erfolgen kann. Zwar muss diese immer am Maß des der konkreten Tat immanenten Schuldumfangs orientiert sein (BGH aaO NStZ-RR 2003, 72, 73). Allerdings kann bei Tatserien der durch die Einzeltat verursachte Vermögensschaden gegenüber der systematischen Vorgehensweise zur Herbeiführung eines Gesamtschadens dergestalt in den Hintergrund treten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 1998 – 5 StR 693/97, wistra 1998, 269, 270 sowie Urteil vom 17. März 2009 – 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221, 232 f. Rn. 48 und Beschluss vom 29. November 2011 – 1 StR 459/11, wistra 2012, 151 Rn. 9), dass Schwankungen bei den Schadensbeträgen im Rahmen der fortgesetzten Tatbegehung bei der Bemessung der Einzelstrafen keine erhebliche Bedeutung mehr zukommt. Soweit dies der Fall ist, dürfen auch Taten mit unterschiedlichem Schadensumfang für die Bemessung der Einzelstrafen zu Gruppen zusammengefasst werden.
13
cc) Auch insoweit ist allerdings erforderlich, dass ausgehend von den Urteilsgründen zweifelsfrei feststeht, welche Einzelstrafe für welche Tat verhängt wurde (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 – 5 StR 165/06, wistra 2006, 467, 468). Daran fehlt es hier. Um feststellen zu können, welche Einzelstrafe das Landgericht für die jeweilige Tat verhängt hat, müsste der Senat anhand der Urteilsgründe die jeweils festgestellte Schadenshöhe der entsprechenden Schadenskategorie zuordnen können. Solches würde jedoch voraussetzen , dass die durch die Taten verursachten Schäden in jedem Einzelfall festgestellt sind. Dies ist jedoch nicht durchgängig der Fall. So sind etwa im Fall II.1.6 der Urteilsgründe nicht allen Beutestücken Wertangaben zugeordnet. Damit lässt sich für den Senat weder lückenlos feststellen, welche Einzelstrafen das Landgericht für die einzelnen Taten verhängt hat, noch von welchem Gesamtschaden es bei der Bildung der Gesamtstrafe ausgegangen ist. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat hebt den Strafausspruch insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter eine neue und in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen.
14
b) Auf den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aufgezeigten Erörterungsmangel im Hinblick auf einen möglichen Strafmilderungsgrund gemäß § 46a Nr. 1 StGB (Täter-Opfer-Ausgleich) kommt es daher im Ergebnis nicht mehr an. Die Möglichkeit einer Strafmilderung gemäß § 46b StGB musste das Landgericht nicht erörtern, weil sich die in den Urteilsgründen (UA S. 28) beschriebene Aufklärungshilfe des Angeklagten nicht auf Katalogtaten gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB bezog.
15
3. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen wurden. Der neue Tatrichter darf ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

IV.


16
Da die Gesetzesverletzungen, die zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten S. führen, in den Tatkomplexen II. 5, 14 und 19 der Urteilsgründe sowie hinsichtlich des Strafausspruchs in gleicher Weise den Mitangeklagten A. betreffen, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist die Urteilsaufhebung insoweit auf ihn zu erstrecken (§ 357 StPO). Wegen der Aufhebung des Strafausspruchs ist auch die Grundlage für den Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe entfallen.
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf ist erkrankt und daher an der Unterschriftsleistung gehindert. Jäger Jäger Radtke Bär Hohoff

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Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

5 StR 361/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 6. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002

beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten L wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 15. März 2002, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO 1. dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Betruges in 20 und versuchten Betruges in zwölf Fällen verurteilt ist, 2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im gesamten Strafausspruch und
b) soweit der Angeklagte zur Zahlung von Schadenersatz an G verurteilt wurde.
Es wird klargestellt, daß der Angeklagte an Lö zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.556,46 II. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten L wegen Betruges, ge- werbsmäßigen Betruges in 19 Fällen sowie wegen versuchten Betruges in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Das Landgericht hat eine Milderung wegen Versuchs nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB für sämtliche Versuchsfälle mit dem Hinweis abgelehnt , daß es zu einer Vollendung nur deshalb nicht gekommen sei, weil die Betrogenen die Eigenkapitalanteile nicht gezahlt hätten. Diese Begründung wird den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an die Strafrahmenwahl nicht gerecht. Danach hat der Tatrichter neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, die Nähe zur Tatvollendung , die Gefährlichkeit des Versuches und die eingesetzte kriminelle Energie in einer Gesamtschau umfassend zu würdigen (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 12, 13). Die hier vom Landgericht verwendete floskelhafte Wendung, aus der sich lediglich ergibt, daß der Angeklagte zwar den Willen zur Tatbestandsverwirklichung hatte, der Erfolg aber ausblieb, genügt diesen Erfordernissen nicht.

b) Der Senat hebt den Strafausspruch insgesamt auf, weil dem neuen Tatrichter die Möglichkeit einer eigenständigen Strafzumessung eröffnet werden soll. Die vom Landgericht nur dahingehend getroffene Unterscheidung , wonach bei einem Vermögensschaden ab 20.000 DM neun Monate Freiheitsstrafe und bei jedem geringeren Schaden acht Monate Freiheits- strafe als Einzelstrafen verhängt wurden, läßt die nach dem Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) hier gebotene differenzierte Zumessung der Einzelstrafen nicht erkennen: Es sind im Einzelfall wesentlich geringere Schadenssummen (Fall 23) ebenso unberücksichtigt geblieben wie der Umstand , daß die Gelder in einigen Fällen vom Angeklagten ganz oder teilweise zurückgezahlt wurden. Zwar mag bei Vermögensstraftaten, soweit es sich um gleichgelagerte Begehungsformen handelt, eine Kategorisierung nach der Schadenshöhe sich anbieten. Diese muß jedoch immer am Maß des der konkreten Tat immanenten Schuldumfangs orientiert sein.

c) Die Aufhebung des gesamten Strafausspruches ermöglicht dem neuen Tatrichter zugleich, die für die Fälle 3, 5, 12, 18, 19 (wobei der Fall F anstatt als Nummer 17 fälschlich als Nummer 19 bezeichnet wurde), 23 und 27 Einzelstrafen festzusetzen, was das Landgericht bislang unterlassen hat. Insoweit steht das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht entgegen (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1, 2). Allerdings darf die neue Gesamtstrafe die Höhe der bisher verhängten nicht überschreiten.
2. Die im Adhäsionsverfahren erfolgte Verurteilung zugunsten von G hat aus Rechtsgründen keinen Bestand. Aus der Tatschilderung ergibt sich, daß G zum Zwecke der Erlangung eines Geschäftsdarlehens für die G G sich in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin mit dem Angeklagten in Verbindung gesetzt hat. Da die betrügerische Vereinbarung zur Zahlung von Eigenkapital im Zusammenhang mit dem Geschäftsbesorgungsauftrag unterzeichnet wurde, ist davon auszugehen, daß die G , die Berechtigte aus der Darlehensvermittlung sein sollte, auch das Eigenkapital geleistet hat. Deshalb hätte ihr auch der Schadensersatzanspruch zugestanden. Es bestehen weder Anhaltspunkte für eine Abtretung noch dafür, daß G unmittelbar persönlich geschädigt war.
Hinsichtlich des Adhäsionsausspruches zugunsten von Lö weicht der Tenor in der ziffernmäßigen Bestimmung des Zahlungsbetrages von seiner wörtlichen Umschreibung ab. Der Senat hat deshalb klargestellt, ! " # $ % daß an Lö 2.556,46 inem DM-Betrag von 5.000 DM.
3. Der Schuldspruch ist neu zu fassen gewesen, weil das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB lediglich ein Regelbeispiel für den besonders schweren Fall darstellt. Regelbeispiele sind nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht in den Schuldspruch aufzunehmen, weil sie keinen eigenständigen Tatbestand bezeichnen (vgl. Kleinknecht/MeyerGoßner , StPO 45. Aufl. § 260 Rdn. 25 m. w. N.).
4. Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten B kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Es kann dabei dahinstehen, ob hinsichtlich seiner Person den Darstellungsanforderungen an ein rechtskräftiges Urteil noch genügt ist. Angesichts der sehr maßvollen Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde , schließt der Senat aus, daß insoweit eine noch mildere Strafe in Betracht kommen könnte. In solchen Fällen hat aber eine Anwendung des § 357 StPO zu unterbleiben (BGHR StPO § 357 Erstreckung 3).
Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum
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In beiden Fällen, in denen es zu einer Überweisung kam und in der Folge das Geld jeweils auch abgehoben wurde, hat die Strafkammer jeweils auf Einzelstrafen von sechs Jahren erkannt. Es kann dahinstehen, ob im konkreten Einzelfall diese Strafen sich nach oben von ihrer Bestimmung gelöst haben, gerechter Schuldausgleich zu sein. Es ist aber jedenfalls rechtlich zu beanstanden , dass das Landgericht ohne Begründung in beiden Fällen die gleiche Strafe verhängt hat, obwohl der - für den Schuldumfang maßgebliche - Schaden im Fall 1 mit 10.000 Euro doppelt so hoch war wie im Fall 11 mit 5.000 Euro. Der Senat kann deshalb nicht nachvollziehen, weshalb es in beiden Fällen eine gleich hohe Strafe für erforderlich erachtete.
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In Fällen sachlich und zeitlich ineinander verschränkter Vermögensdelikte , von denen die gewichtigeren die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten und mehr gebieten, liegt die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen nach § 47 StGB in den Einzelfällen mit geringeren Schäden nahe. Denn in solchen Fällen ist nicht allein der jeweils durch die Einzeltat verursachte Schaden maßgeblich für die Bemessung der Einzelstrafe; vielmehr muss auch bei der Zumessung der Einzelstrafen die Gesamtserie und der dadurch verursachte Gesamtschaden in den Blick genommen werden (BGH NStZ 2001, 311; NStZ 2004, 554). Dies gilt auch bei Steuerstraftaten (vgl. BGH HFR 1995, 227).
9
d) Die Strafaussprüche haben gleichwohl Bestand. Diese erachtet der Senat im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten weiteren erheblichen Strafschärfungsgesichtspunkte als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO. Die Anforderungen an die Anwendung der Vorschrift (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 1147/05, 2 BvR 136/05, BVerfGE 118, 212) sind daher gegeben. Die Straftaten der Angeklagten besaßen angesichts ihrer zeitlichen und sachlichen Verschränkung insbesondere Seriencharakter. Deswegen ist vorliegend bereits bei der Zumessung der Einzelstrafen nicht allein der jeweils durch die Einzeltat verursachte Schaden entscheidend, sondern auch die Gesamtserie und der dadurch verursachte Gesamtschaden in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHR StGB § 46 Begründung 1 mwN). Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander
5 StR 165/06
(alt: 5 StR 469/04)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 12. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006

beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten und auf Antrag der Bundesanwaltschaft werden die Gesamtstrafaussprüche im Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28. Oktober 2005 nach § 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO – unter Teilabänderung der Einzelstrafen nach Maßgabe der Beschlussgründe – dahin abgeändert, dass die Angeklagte F. –M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und der Angeklagte M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt sind; die Vollstreckung beider Gesamtfreiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Revisionen, jedoch wird die Gebühr jeweils um ein Viertel ermäßigt. Jeweils ein Viertel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hatte die Angeklagten mit Urteil vom 21. Juli 2004 wegen Steuerhinterziehung in 90 Fällen, wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in zwölf Fällen und wegen Betruges in 48 Fällen bei einer Einsatzstrafe von jeweils zwei Jahren Freiheitsstrafe zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren bzw. drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Re- visionen der Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 15. März 2005 – 5 StR 469/04 wegen eines Erörterungsmangels dieses Urteil im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 90 Fällen verurteilt worden waren, sowie in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen. Nunmehr hat das Landgericht bei gleichlautenden Schuldsprüchen und einer Einsatzstrafe von jeweils einem Jahr und fünf Monaten Freiheitsstrafe die Angeklagte F. –M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten M. – wiederum unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihre Revisionen haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.
2
Die Revisionen sind aus den Gründen der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft zu den Schuldsprüchen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Einzelstrafaussprüche zu den Steuerhinterziehungsdelikten leiden indes zum Teil an durchgreifenden Rechtsfehlern. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht hinreichend bedacht, dass es wegen des in § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO normierten Verschlechterungsverbots grundsätzlich daran gehindert ist, höhere Einzelstrafen als diejenigen in dem aufgehobenen Urteil zu verhängen. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn es – wie vorliegend – infolge anderer, ebenfalls zulässiger Schätzungen zu Verschiebungen des Schuldumfangs in andere Besteuerungszeiträume kommt; auch in solchen Fällen bleibt die durch Steuerart und Besteuerungszeitraum bestimmte prozessuale Tatbegrenzung verbindlich. Der Senat hat daher auf Antrag der Bundesanwaltschaft die betroffenen Einzelstrafen – soweit es sich um Geldstrafen handelt, unter Beibehaltung der bisherigen Tagessatzhöhe – auf das jeweils zulässige Höchstmaß herabgesetzt. Dies betrifft im Einzelnen folgende – für beide Angeklagte gleichlautende – Einzelstrafen: 3 Umsatzsteuerhinterziehung: Fall 1: sieben Monate statt neun Monate Freiheitsstrafe Fall 2: acht Monate statt ein Jahr Freiheitsstrafe Fall 3: acht Monate statt ein Jahr drei Monate Freiheitsstrafe Fall 4: acht Monate statt ein Jahr fünf Monate Freiheitsstrafe Fälle 9, 10, 13, 22, 25 und 26: jeweils 90 Tagessätze statt 150 Tagessätze Geldstrafe Fall 18: 50 Tagessätze statt 90 Tagessätze Geldstrafe Fall 19: 25 Tagessätze statt 90 Tagessätze Geldstrafe Fälle 23 und 24: jeweils 100 Tagessätze statt 150 Tagessätze Geldstrafe 4 Lohnsteuerhinterziehung: Fälle 2, 5, 11 bis 14, 19, 24 und 43: jeweils 70 Tagessätze statt 90 Tagessätze Geldstrafe Fälle 21, 36, 39, 40, 42, 45 bis 47: jeweils 90 Tagessätze statt 150 Tagessätze Geldstrafe Fälle 32, 37, 38 und 41: jeweils 120 Tagessätze statt 150 Tagessätze Geldstrafe.
5
Die vom Landgericht versehentlich unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafe in Fall 44 hat der Senat nachgeholt und auf Antrag der Bundesanwaltschaft eine Einzelstrafe in der im ersten Urteil verhängten Höhe (150 Tagessätze Geldstrafe) festgesetzt. Die auf UA S. 37 zu C. II. 2 Fall 1 festgesetzte Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe entfällt; für diese Tat (Lohnsteuerhinterziehung Fall 1) hat das Landgericht bereits auf UA S. 36 unter der Bezeichnung „Tatkomplex C. II. 2 (Lohnsteuer) Fall 27“ eine Einzelstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe verhängt.
6
Mit Blick auf die Höhe der Einsatzstrafe von nunmehr nur noch jeweils neun Monaten Freiheitsstrafe (C. II. 3 Fälle 3 und 4 – Einkommensteuerhinterziehung 1996 und 1997) und die jeweils reduzierten Einzelstrafen hat der Senat, dem Antrag der Bundesanwaltschaft folgend, auf die tenorierten Gesamtstrafen erkannt, deren Vollstreckung nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB aufgrund der im angefochtenen Urteil zu den persönlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen – auch mit Blick auf die durch die Urteilsaufhebungen entstandenen weiteren erheblichen Verzögerungen – jeweils zur Bewährung auszusetzen ist.
7
Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis: Es kann den Bestand des Urteils insgesamt gefährden, wenn – wie hier – die Nummerierungen der Taten in den Feststellungen und bei der Strafzumessung derart voneinander abweichen, dass die Ermittlung der für die Einzeltaten verhängten Strafen kaum ohne eine vollständige Rekonstruktion und tabellarische Exzerpierung des Urteilsinhalts möglich ist. Gleiches gilt dann, wenn – wie hier – Tatkomplexe bei der Strafzumessung falsch bezeichnet werden und somit eine Zuordnung der Einzelstrafen zu den festgestellten Taten weiter erschwert wird. Der Senat hat sich bei der von ihm vorgenommenen Einzelstraffestsetzung an den Bezeichnungen der Taten in den Urteilsfeststellungen orientiert und die aufgezeigten Darstellungsmängel letztlich als noch nicht durchgreifend erachtet.
8
bisherige Das Tatgericht wird die Beschlüsse nach § 268a StPO zu veranlassen haben.
Basdorf Häger Gerhardt Brause Schaal

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.