Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2018 - 1 StR 228/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:080218B1STR228.17.0
published on 08.02.2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2018 - 1 StR 228/17
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 228/17
vom
8. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Diebstahls u.a.
hier: Revision des Angeklagten S.
ECLI:DE:BGH:2018:080218B1STR228.17.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – und des BeschwerdefĂŒhrers am 8. Februar 2018 gemĂ€ĂŸ § 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18. November 2016 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.3.d der UrteilsgrĂŒnde wegen versuchten Computerbetrugs verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil aufgehoben, auch soweit es den Mitangeklagten A. betrifft, aa) soweit die Angeklagten in den Tatkomplexen II. 1, 5, 14 und 19 der UrteilsgrĂŒnde verurteilt worden sind, bb) im gesamten Strafausspruch einschließlich des den Angeklagten A. betreffenden Ausspruchs ĂŒber den Vorwegvollzug eines Teils der verhĂ€ngten Freiheitsstrafe. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S. wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ĂŒber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurĂŒckverwiesen.

GrĂŒnde:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 33 FÀllen, versuchten Diebstahls, Computerbetrugs in drei FÀllen, versuchten Computerbetrugs in zwei FÀllen und wegen vorsÀtzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei FÀllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten A. hat es wegen Diebstahls in 23 FÀllen, versuchten Diebstahls, Computerbetrugs in drei FÀllen und wegen versuchten Computerbetrugs in zwei FÀllen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verhÀngt. Daneben hat es die Unterbringung des Mitangeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe sieben Monate vor der Unterbringung zu vollziehen sind.
2
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren bezĂŒglich des Angeklagten S. hinsichtlich des Tatvorwurfs im Fall II.3.d der UrteilsgrĂŒnde gemĂ€ĂŸ § 154 Abs. 2 StPO ein. Seine darĂŒber hinausgehende Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rĂŒgt, hat mit der SachrĂŒge zum Schuldspruch teilweise und zum Strafausspruch insgesamt Erfolg. Die Urteilsaufhebung hinsichtlich der Tatkomplexe II. 1, 5, 14 und 19 der UrteilsgrĂŒnde und bezĂŒglich des gesamten Strafausspruchs ist auf den nicht revidierenden Mitangeklagten A. zu erstrecken (§ 357 StPO); sie fĂŒhrt bei diesem auch zur Aufhebung der Entscheidung ĂŒber den Vorwegvollzug eines Teils der gegen ihn verhĂ€ngten Gesamtfreiheitsstrafe. Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel des Angeklagten S. als unbegrĂŒndet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.


3
Nach den Feststellungen begingen die Angeklagten im Zeitraum von 2011 bis 2015 – zum Teil gemeinschaftlich – eine grĂ¶ĂŸere Zahl von versuchten und vollendeten Einbruchstaten. Sofern sie bei den DiebstĂ€hlen Bankkarten erlangten, hoben sie mit diesen an Geldautomaten Bargeld ab oder versuchten dies zumindest. Soweit beide Angeklagte an den Taten beteiligt waren, begingen sie diese im bewussten und gewollten Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplans und teilten die Tatbeute anschließend hĂ€lftig unter sich auf. Sie handelten jeweils in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung solcher Taten eine nicht nur vorĂŒbergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen.

II.


4
Soweit der Angeklagte S. im Fall II.3.d der UrteilsgrĂŒnde wegen versuchten Computerbetrugs verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen GrĂŒnden gemĂ€ĂŸ § 154 Abs. 2 StPO ein. Anhand der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist nicht nachvollziehbar, ob der Angeklagte, der mittels einer gestohlenen Bankkarte und der zugehörigen PIN an einem Geldautomaten im Vorraum einer Bank unberechtigt Geld abheben wollte, bereits unmittelbar zur Tat angesetzt hatte (§ 22 StGB), bevor er durch Passanten gestört wurde (UA S. 18). Damit belegen die UrteilsgrĂŒnde nicht, dass die Tat bereits das Versuchsstadium erreicht hat. Zwar könnten durch einen neuen Tatrichter hierzu ergĂ€nzende Feststellungen getroffen werden. Der Senat sieht jedoch insoweit von einer ZurĂŒckverweisung der Sache an das Landgericht ab, weil die in diesem Fall gegebenenfalls zu verhĂ€ngende Strafe neben den Strafen fĂŒr die weiteren abzuurteilenden Taten nicht betrĂ€chtlich ins Gewicht fiele (§ 154 Abs. 2 i.V.m. § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO).

III.


5
Die Revision des Angeklagten S. hat mit der SachrĂŒge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegrĂŒndet (§ 349 Abs. 2 StPO); die erhobene VerfahrensrĂŒge dringt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten GrĂŒnden nicht durch. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
6
1. Das Landgericht hat angenommen, dass sĂ€mtliche Diebstahlstaten im KonkurrenzverhĂ€ltnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander stehen. Diese Annahme wird in den Tatkomplexen II. 1, 5, 14 und 19 der UrteilsgrĂŒnde von den Feststellungen nicht getragen. Denn in diesen Tatkomplexen kommt jeweils das Vorliegen einer natĂŒrlichen Handlungseinheit in Betracht, was vom Landgericht zu erörtern gewesen wĂ€re.
7
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt das Vorliegen einer natĂŒrlichen Handlungseinheit voraus, dass ein Geschehen durch einen solchen unmittelbaren rĂ€umlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen gekennzeichnet ist, dass sich das gesamte TĂ€tigwerden auch fĂŒr einen „objektiven Dritten“ bei natĂŒrli- cher Betrachtungsweise als ein einheitliches zusammengefasstes Tun darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 1997 – 1 StR 481/97, Rn. 24, NStZ-RR 1998, 68, 69 und vom 27. MĂ€rz 1953 – 2 StR 801/52, BGHSt 4, 219, 220; Fischer, StGB, 65. Aufl., Vor § 52 Rn. 3 mwN).
8
b) Ob dies der Fall war, lĂ€sst sich den UrteilsgrĂŒnden in den Tatkomplexen II.1 (acht FĂ€lle), 5 (fĂŒnf FĂ€lle) sowie 14 und 19 der UrteilsgrĂŒnde (jeweils zwei FĂ€lle) nicht entnehmen. Nach den Feststellungen brach der Angeklagte S. im Tatkomplex II.1 der UrteilsgrĂŒnde allein und in den Tatkomplexen II. 5, 14 und 19 der UrteilsgrĂŒnde gemeinsam mit dem Mitangeklagten A. in BĂŒrogebĂ€uden vom Treppenhaus aus TĂŒren zu BĂŒros auf, um aus diesen geldwerte GegenstĂ€nde sowie Bargeld zu entwenden. Das Landgericht setzt sich nicht mit der nahe liegenden und daher zu erörternden Möglichkeit auseinander, die Angeklagten könnten bereits gewaltsam in die jeweiligen BĂŒrogebĂ€ude eingedrungen sein, um sodann vom Treppenhaus aus in die einzelnen BĂŒros einzubrechen. Sollten aber die Angeklagten durch ein gewaltsames Eindringen in die BĂŒrogebĂ€ude zugleich mit dem Beginn des Versuchs des Diebstahls auch das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB fĂŒr einen besonders schweren Fall des Diebstahls verwirklicht haben, wĂŒrde dies die EinbrĂŒche in BĂŒros im selben BĂŒrogebĂ€ude zu einer tateinheitlichen Handlung verbinden, weil dann TeilidentitĂ€t der AusfĂŒhrungshandlung gegeben wĂ€re (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2010 – 2 StR 519/10, wistra 2011, 99, 100 Rn. 4). Die Verurteilung ist daher in den Tatkomplexen II. 1, 5, 14 und 19 der UrteilsgrĂŒnde aufzuheben. Die Sache ist insoweit an das Landgericht zurĂŒckzuverweisen , um ergĂ€nzende Feststellungen hierzu zu ermöglichen.
9
2. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand.
10
a) Zwar wird – abgesehen von Fall II.3.d und der konkurrenzrechtlichen Bewertung der Tatkomplexe II. 1, 5, 14 und 19 der UrteilsgrĂŒnde – der Schuld- spruch von den Feststellungen getragen. Den UrteilsgrĂŒnden ist jedoch nicht durchgĂ€ngig zu entnehmen, welche Einzelstrafen das Landgericht fĂŒr die einzelnen Taten verhĂ€ngt hat. Dies fĂŒhrt hier hinsichtlich des Angeklagten S. zur Aufhebung aller Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe.
11
aa) Das Landgericht hat weder den einzelnen Taten konkrete Einzelstrafen zugeordnet, noch hat es zusammenfassend angegeben, welche Einzelstrafen es wie oft verhĂ€ngt hat. Es hat lediglich abstrakt angegeben, welche Einzel- strafen es fĂŒr welche „BeuteschĂ€den“ verhĂ€ngt hat, wobei es mehrere Spannen von SchadensbetrĂ€gen genannt hat, denen es jeweils eine bestimmte Strafhöhe zugeordnet hat.
12
bb) Im Ansatz ist die vom Landgericht vorgenommene Kategorisierung nach Schadenshöhen nicht zu beanstanden. Zwar erfordert das Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) regelmĂ€ĂŸig eine differenzierende Zumessung der Einzelstrafen (vgl. BGH, BeschlĂŒsse vom 6. November 2002 – 5 StR 361/02, NStZ-RR 2003, 72 f. und vom 29. Juni 2011 – 1 StR 136/11, wistra 2011, 423, 424 Rn. 9), die eine an der Höhe der SchĂ€den ausgerichtete Differenzierung der Einzelstrafen nahelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. MĂ€rz 1998 – 5 StR 693/97, wistra 1998, 269, 270). Dies schließt jedoch nicht aus, dass bei Vermögensstraftaten, denen gleichgelagerte Begehungsformen zugrunde liegen , eine Kategorisierung nach der Schadenshöhe erfolgen kann. Zwar muss diese immer am Maß des der konkreten Tat immanenten Schuldumfangs orientiert sein (BGH aaO NStZ-RR 2003, 72, 73). Allerdings kann bei Tatserien der durch die Einzeltat verursachte Vermögensschaden gegenĂŒber der systematischen Vorgehensweise zur HerbeifĂŒhrung eines Gesamtschadens dergestalt in den Hintergrund treten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. MĂ€rz 1998 – 5 StR 693/97, wistra 1998, 269, 270 sowie Urteil vom 17. MĂ€rz 2009 – 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221, 232 f. Rn. 48 und Beschluss vom 29. November 2011 – 1 StR 459/11, wistra 2012, 151 Rn. 9), dass Schwankungen bei den SchadensbetrĂ€gen im Rahmen der fortgesetzten Tatbegehung bei der Bemessung der Einzelstrafen keine erhebliche Bedeutung mehr zukommt. Soweit dies der Fall ist, dĂŒrfen auch Taten mit unterschiedlichem Schadensumfang fĂŒr die Bemessung der Einzelstrafen zu Gruppen zusammengefasst werden.
13
cc) Auch insoweit ist allerdings erforderlich, dass ausgehend von den UrteilsgrĂŒnden zweifelsfrei feststeht, welche Einzelstrafe fĂŒr welche Tat verhĂ€ngt wurde (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 – 5 StR 165/06, wistra 2006, 467, 468). Daran fehlt es hier. Um feststellen zu können, welche Einzelstrafe das Landgericht fĂŒr die jeweilige Tat verhĂ€ngt hat, mĂŒsste der Senat anhand der UrteilsgrĂŒnde die jeweils festgestellte Schadenshöhe der entsprechenden Schadenskategorie zuordnen können. Solches wĂŒrde jedoch voraussetzen , dass die durch die Taten verursachten SchĂ€den in jedem Einzelfall festgestellt sind. Dies ist jedoch nicht durchgĂ€ngig der Fall. So sind etwa im Fall II.1.6 der UrteilsgrĂŒnde nicht allen BeutestĂŒcken Wertangaben zugeordnet. Damit lĂ€sst sich fĂŒr den Senat weder lĂŒckenlos feststellen, welche Einzelstrafen das Landgericht fĂŒr die einzelnen Taten verhĂ€ngt hat, noch von welchem Gesamtschaden es bei der Bildung der Gesamtstrafe ausgegangen ist. Dies hĂ€lt rechtlicher NachprĂŒfung nicht stand. Der Senat hebt den Strafausspruch insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter eine neue und in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen.
14
b) Auf den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aufgezeigten Erörterungsmangel im Hinblick auf einen möglichen Strafmilderungsgrund gemĂ€ĂŸ § 46a Nr. 1 StGB (TĂ€ter-Opfer-Ausgleich) kommt es daher im Ergebnis nicht mehr an. Die Möglichkeit einer Strafmilderung gemĂ€ĂŸ § 46b StGB musste das Landgericht nicht erörtern, weil sich die in den UrteilsgrĂŒnden (UA S. 28) beschriebene AufklĂ€rungshilfe des Angeklagten nicht auf Katalogtaten gemĂ€ĂŸ § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB bezog.
15
3. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen wurden. Der neue Tatrichter darf ergÀnzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

IV.


16
Da die Gesetzesverletzungen, die zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten S. fĂŒhren, in den Tatkomplexen II. 5, 14 und 19 der UrteilsgrĂŒnde sowie hinsichtlich des Strafausspruchs in gleicher Weise den Mitangeklagten A. betreffen, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist die Urteilsaufhebung insoweit auf ihn zu erstrecken (§ 357 StPO). Wegen der Aufhebung des Strafausspruchs ist auch die Grundlage fĂŒr den Ausspruch ĂŒber den Vorwegvollzug eines Teils der verhĂ€ngten Freiheitsstrafe entfallen.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften ĂŒber die Einlegung der Revision oder die ĂŒber die Anbringung der RevisionsantrĂ€ge nicht fĂŒr beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulĂ€ssig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begrĂŒnden ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig fĂŒr offensichtlich unbegrĂŒndet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den GrĂŒnden dem BeschwerdefĂŒhrer mit. Der BeschwerdefĂŒhrer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche GegenerklĂ€rung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig fĂŒr begrĂŒndet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es ĂŒber das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung fĂŒhren kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskrĂ€ftig verhĂ€ngt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht betrĂ€chtlich ins Gewicht fĂ€llt oder
2.
darĂŒber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskrĂ€ftig verhĂ€ngt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den TĂ€ter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorlÀufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit RĂŒcksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskrĂ€ftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorlĂ€ufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen VerjĂ€hrung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskrĂ€ftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachtrĂ€glich wegfĂ€llt.

(4) Ist das Verfahren mit RĂŒcksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorlĂ€ufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen VerjĂ€hrung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorlÀufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hÀtten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften ĂŒber die Einlegung der Revision oder die ĂŒber die Anbringung der RevisionsantrĂ€ge nicht fĂŒr beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulĂ€ssig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begrĂŒnden ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig fĂŒr offensichtlich unbegrĂŒndet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den GrĂŒnden dem BeschwerdefĂŒhrer mit. Der BeschwerdefĂŒhrer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche GegenerklĂ€rung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig fĂŒr begrĂŒndet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es ĂŒber das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung fĂŒhren kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskrĂ€ftig verhĂ€ngt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht betrĂ€chtlich ins Gewicht fĂ€llt oder
2.
darĂŒber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskrĂ€ftig verhĂ€ngt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den TĂ€ter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorlÀufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit RĂŒcksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskrĂ€ftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorlĂ€ufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen VerjĂ€hrung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskrĂ€ftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachtrĂ€glich wegfĂ€llt.

(4) Ist das Verfahren mit RĂŒcksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorlĂ€ufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen VerjĂ€hrung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorlÀufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung fĂŒhren kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskrĂ€ftig verhĂ€ngt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht betrĂ€chtlich ins Gewicht fĂ€llt oder
2.
darĂŒber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskrĂ€ftig verhĂ€ngt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den TĂ€ter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorlÀufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit RĂŒcksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskrĂ€ftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorlĂ€ufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen VerjĂ€hrung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskrĂ€ftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachtrĂ€glich wegfĂ€llt.

(4) Ist das Verfahren mit RĂŒcksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorlĂ€ufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen VerjĂ€hrung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorlÀufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften ĂŒber die Einlegung der Revision oder die ĂŒber die Anbringung der RevisionsantrĂ€ge nicht fĂŒr beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulĂ€ssig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begrĂŒnden ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig fĂŒr offensichtlich unbegrĂŒndet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den GrĂŒnden dem BeschwerdefĂŒhrer mit. Der BeschwerdefĂŒhrer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche GegenerklĂ€rung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig fĂŒr begrĂŒndet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es ĂŒber das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen FÀllen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhÀngt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemĂ€ĂŸ.

(1) In besonders schweren FĂ€llen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter

1.
zur AusfĂŒhrung der Tat in ein GebĂ€ude, einen Dienst- oder GeschĂ€ftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen SchlĂŒssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmĂ€ĂŸigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hĂ€lt,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes BehÀltnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmĂ€ĂŸig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der ReligionsausĂŒbung dienenden GebĂ€ude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung fĂŒr Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder fĂŒr die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugĂ€nglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen UnglĂŒcksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den FĂ€llen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Die Schuld des TĂ€ters ist Grundlage fĂŒr die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe fĂŒr das kĂŒnftige Leben des TĂ€ters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berĂŒcksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wĂ€gt das Gericht die UmstĂ€nde, die fĂŒr und gegen den TĂ€ter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die BeweggrĂŒnde und die Ziele des TĂ€ters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der AusfĂŒhrung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des TĂ€ters, seine persönlichen und wirtschaftlichen VerhĂ€ltnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein BemĂŒhen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das BemĂŒhen des TĂ€ters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) UmstĂ€nde, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dĂŒrfen nicht berĂŒcksichtigt werden.

Hat der TĂ€ter

1.
in dem BemĂŒhen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (TĂ€ter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum ĂŒberwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum ĂŒberwiegenden Teil entschĂ€digt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig TagessÀtzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

(1) Wenn der TĂ€ter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. FĂŒr die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur SchĂ€rfungen fĂŒr besonders schwere FĂ€lle und keine Milderungen berĂŒcksichtigt. War der TĂ€ter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur AufklĂ€rung nach Satz 1 Nr. 1 ĂŒber den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der TĂ€ter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berĂŒcksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung fĂŒr die AufklĂ€rung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der UnterstĂŒtzung der Strafverfolgungsbehörden durch den TĂ€ter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das VerhÀltnis der in Nummer 1 genannten UmstÀnde zur Schwere der Straftat und Schuld des TÀters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der TÀter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hÀtten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.