Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2011 - 1 StR 136/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
I.
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie "die als Beweismittel Nr. 1-9, 11, 12, 15, 16, 18-21, 23, 25-34, 37, 39-42, 44-49, 51-54 bezeichneten Gegen- stände …, soweit sie dem Angeklagten zuzuordnen sind",eingezogen. Die Re- vision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. März 2011 unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.
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- Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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- Der Angeklagte war Mitglied eines von Köln aus überregional operierenden Kontoeröffnungsbetrügerrings und ist bereits wegen solcher Taten vorbestraft. Er hatte sich Anfang des Jahres 2010 mit anderen Beteiligten zur Begehung einer Vielzahl von Betrügereien und Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit Kontoüberweisungen zusammengeschlossen. Mittels seiner Taten wollte sich der Angeklagte eine dauerhafte Einnahmequelle zur Finanzierung seines Lebensbedarfs schaffen.
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- Die Bande ging wie folgt vor: Bei Kreditinstituten wurden Konten eröffnet und dabei zur Identitätstäuschung gefälschte Pässe vorgelegt. Von entwendeten Original-Überweisungsträgern hatte man darüber hinaus Kenntnis von Kontodaten und Unterschriften der Geschädigten. Sodann wurden Überweisungsträger gefälscht und unter Vorlage von diesen versucht, Gelder auf die mit den gefälschten Pässen eröffneten Konten zu überweisen. Danach wurden, soweit die gefälschten Überweisungsaufträge von den Banken ausgeführt wurden, die überwiesenen Beträge abgehoben und verteilt.
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- Aufgabe des Angeklagten war es, die sogenannten Läufer, die vor Ort die Bankgeschäfte erledigen mussten, zu rekrutieren. Er war zudem zusammen mit einem anderen Bandenmitglied für das Besorgen der falschen Pässe und das Fälschen der Überweisungsträger zuständig. Beide koordinierten das Vorgehen derjenigen, die die Konten eröffneten.
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- Der Angeklagte musste an seine unbekannten Hintermänner 50 % der Beute abgeben, 40 % behielt er für sich und 10 % bekamen die Läufer, welche die Konten eröffneten und die Gelder abhoben.
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- Im Einzelnen kam es zu 14 Kontoeröffnungen bei Sparkassen, Postbanken oder anderen Kreditinstituten. In zwei Fällen (Tat Nr.: 1 und 11) wurden die gefälschten Überweisungen von den Bankmitarbeitern nicht erkannt und es wurden einmal 10.000 € und einmal 5.000 € abgehoben.
II.
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- 1. Der Strafausspruch erweist sich als rechtsfehlerhaft.
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- In beiden Fällen, in denen es zu einer Überweisung kam und in der Folge das Geld jeweils auch abgehoben wurde, hat die Strafkammer jeweils auf Einzelstrafen von sechs Jahren erkannt. Es kann dahinstehen, ob im konkreten Einzelfall diese Strafen sich nach oben von ihrer Bestimmung gelöst haben, gerechter Schuldausgleich zu sein. Es ist aber jedenfalls rechtlich zu beanstanden , dass das Landgericht ohne Begründung in beiden Fällen die gleiche Strafe verhängt hat, obwohl der - für den Schuldumfang maßgebliche - Schaden im Fall 1 mit 10.000 Euro doppelt so hoch war wie im Fall 11 mit 5.000 Euro. Der Senat kann deshalb nicht nachvollziehen, weshalb es in beiden Fällen eine gleich hohe Strafe für erforderlich erachtete.
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- Er kann nicht sicher ausschließen, dass der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler beschwert ist.
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- Die Aufhebung dieser beiden Einzelstrafen führt hier zur Aufhebung auch der weiteren Einzelstrafen, da nicht auszuschließen ist, dass sie durch den Rechtsfehler beeinflusst sind, zumal es sich bei den beiden Einzelstrafen von sechs Jahren um die Einsatzstrafen handelt. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
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- 2. Auch die im Urteil ausgesprochene Einziehungsanordnung kann nicht bestehen bleiben. Einzuziehende Gegenstände sind in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Daran fehlt es vorliegend.
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- Dem Senat ist es verwehrt, die Einziehungsanordnung selbst neu zu fassen, weil sich auch aus den Urteilsgründen keine nähere Konkretisierung der nur mit jeweils einer Beweismittelnummer bezeichneten Gegenstände ergibt. Nack Rothfuß Graf RiBGH Prof. Dr. Sander ist urlaubsbedingt abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Jäger Nack
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.