Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Juli 2011 - X B 222/10

bei uns veröffentlicht am05.07.2011

Tatbestand

1

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte statt der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung solche aus Gewerbebetrieb angesetzt. Er vertrat dazu die Auffassung, aufgrund der Verpachtung eines dem Kläger gehörenden Grundstücks an eine GmbH, an der der Kläger zu 90 % beteiligt war, seien die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erfüllt.

2

Im Klageverfahren beantragten die Kläger, die in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in solche aus Vermietung und Verpachtung "umzuqualifizieren". Das Finanzgericht (FG) hielt die Klage mangels Beschwer für unzulässig, machte aber in seiner Entscheidung "darüber hinaus" umfangreiche Ausführungen dazu, dass die Klage auch unbegründet sei.

3

Mit ihrer Beschwerde rügen die Kläger u.a., das FG habe zu Unrecht durch Prozessurteil entschieden. Die Klage sei zulässig gewesen, da die Auffassung des FA zur Steuerverhaftung des Grundstücks führe. Ferner wenden sie sich gegen die materiell-rechtliche Würdigung des FG.

4

Das FA hält die Beschwerde für unzulässig.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

6

1. Der von den Klägern geltend gemachte Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor.

7

a) Zwar stellt es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung einen Verfahrensmangel dar, wenn das FG über eine zulässige Klage nicht in der Sache, sondern durch Prozessurteil entscheidet (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2010 X B 212/09, BFH/NV 2011, 564, unter 1.b aa, m.w.N.). Vorliegend ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen der Kläger jedoch nicht, dass die von ihnen erhobene Klage zulässig gewesen sein könnte.

8

b) Die Kläger leiten eine Beschwer lediglich daraus ab, dass das vom Kläger verpachtete Grundstück bei Erfüllung der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung "steuerverhaftet" sei, also im Falle einer künftigen Veräußerung oder Entnahme des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen etwaige stille Reserven zu versteuern wären. Sie machen indes nicht geltend, dass die vom FA vorgenommene Würdigung der Nutzungsüberlassung als Betriebsaufspaltung bereits in den Streitjahren der Höhe nach zu einer abweichenden Festsetzung der Einkommensteuer geführt haben könnte. Auch dem FG-Urteil und den Einspruchsentscheidungen lässt sich hierzu nichts entnehmen.

9

Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung sind die Grundlagen für die Festsetzung der Einkommensteuer als Jahressteuer jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln (§ 2 Abs. 7 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes). Die vom FA für die Streitjahre --ohne Auswirkung auf die Höhe der Einkommensteuer-- vertretene Auffassung zu der mit der Verpachtungstätigkeit des Klägers verwirklichten Einkunftsart entfaltet daher keine Bindungswirkung für spätere Veranlagungszeiträume, in denen der Kläger das Grundstück möglicherweise veräußern oder entnehmen wird. Es handelt sich lediglich um eine Besteuerungsgrundlage, die mangels gesonderter Feststellung nicht selbständig mit Rechtsbehelfen anfechtbar ist (vgl. § 157 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--).

10

c) Nichts anderes folgt daraus, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Feststellung der Einkunftsart bei Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Einkünften (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b AO) auch dann selbständig anfechtbar ist, wenn sich keine gleichzeitige Auswirkung auf die Höhe des festgestellten Einkünftebetrages ergibt (zur gesonderten und einheitlichen Feststellung vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Januar 1964 VI 29/63 U, BFHE 78, 374, BStBl III 1964, 144; vom 24. Januar 1985 IV R 249/82, BFHE 143, 75, BStBl II 1985, 676, unter 1.; vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868, und vom 10. November 2004 XI R 32/01, BFHE 208, 514, BStBl II 2005, 431, unter II.1.; zur gesonderten Feststellung vgl. Senatsurteil vom 24. April 1991 X R 84/88, BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713). Denn die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen stellt stets einen eigenständigen Verwaltungsakt dar, der eine selbständige Beschwer entfalten kann. Innerhalb eines solchen Feststellungsbescheids bildet die Feststellung der Einkunftsart wiederum einen eigenständig anfechtbaren Teil des Bescheids (BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 76/05, BFHE 222, 284, BStBl II 2008, 858, unter II.1.).

11

Auf die bloße Zusammenstellung unselbständiger Besteuerungsgrundlagen i.S. des § 157 Abs. 2 AO in einem Einkommensteuerbescheid ist dies nicht übertragbar (ebenso Urteile des FG München vom 29. März 2006  10 K 117/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 1346, unter II.1., und des Schleswig-Holsteinischen FG vom 2. November 2006  5 K 32/06, EFG 2007, 524, unter II.).

12

d) Eine Beschwer ergibt sich im Streitfall zudem nicht daraus, dass die Voraussetzungen der Korrekturvorschrift des § 35b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) nach dem Senatsurteil vom 23. Juni 2004 X R 59/01 (BFHE 206, 449, BStBl II 2004, 901) auch dann erfüllt sind, wenn ein Einkommensteuerbescheid dahingehend geändert wird, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht mehr als gewerblich qualifiziert, sondern einer anderen Einkunftsart zugeordnet wird. Denn die Wirkungen des § 35b GewStG erschöpfen sich darin, in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Korrekturmöglichkeit für den Gewerbesteuermessbescheid zu eröffnen. Hingegen ist der Einkommensteuerbescheid nicht etwa als Grundlagenbescheid anzusehen (BFH-Urteil vom 24. August 1995 IV R 112/94, BFH/NV 1996, 449, unter 2.). Die Besteuerungsgrundlagen sind für die Gewerbesteuer vielmehr grundsätzlich selbständig und ohne Bindung an den Einkommensteuerbescheid zu ermitteln (BFH-Urteil vom 25. April 2006 VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847, unter II.C.1.c).

13

e) Zu Recht weisen die Kläger zwar darauf hin, dass sich das FG-Urteil danach insoweit als widersprüchlich erweist, als es zunächst --zutreffend-- die Klagebefugnis der Kläger verneint hat, sodann aber angenommen hat, das FA habe aufgrund der sich beim Gewerbesteuermessbetrag ergebenden steuerlichen Auswirkungen ein Interesse gehabt, die Einkommensteuerbescheide auch hinsichtlich der Qualifizierung der Einkünfte nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern. Diese Widersprüchlichkeit führt allerdings nur dazu, dass sich die Ausführungen des FG zu § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO als unzutreffend darstellen; sie ändern indes nichts daran, dass die tragenden Erwägungen des FG --die Verneinung der Beschwer und damit der Zulässigkeit der Klage-- nicht den von den Klägern gerügten Verfahrensmangel aufweisen.

14

2. Da hiernach davon auszugehen ist, dass das FG die Klage zu Recht als unzulässig angesehen hat, kommt es für die Beurteilung der Beschwerde auf diejenigen Zulassungsgründe, die die Kläger in Bezug auf die hilfsweisen Erwägungen des FG zur Unbegründetheit der Klage vorbringen, nicht mehr an.

15

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die GmbH, an die der Kläger das Grundstück verpachtet hat, nach dem Vorbringen des FA im Schriftsatz vom 16. Juni 2008 in den Streitjahren nicht als gemeinnützig behandelt worden ist, weil sie in mehrfacher Hinsicht verdeckte Gewinnausschüttungen an den Kläger sowie an nahestehende Kapitalgesellschaften geleistet hatte. Die Kläger haben sich hierzu nur insoweit geäußert, als sie behauptet haben, "nach der Betriebsprüfung" --also offensichtlich nicht für die Streitjahre- sei die Gemeinnützigkeit wieder anerkannt worden (Schriftsatz vom 21. Juli 2008). Die von den Klägern --sinngemäß-- als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob durch die Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage an eine gemäß § 3 Nr. 6 GewStG wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 51 ff. AO von der Gewerbesteuer befreite Kapitalgesellschaft eine Betriebsaufspaltung begründet werden könne, wäre danach im Streitfall ohnehin nicht klärungsfähig.

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

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(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermiet

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide


(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 3 Befreiungen


Von der Gewerbesteuer sind befreit1.das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen, die zugelassenen öffentlichen Spielbanken mit ihren der Spielbankenabgabe unterliegenden Tätigkeiten und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Absat

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 35b


(1) 1Der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die A

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Tenor Der geänderte Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der D X aus der Beteiligung an der T GmbH & Co. KG für 1999 vom 28.3.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.9.2011 wird aufgehoben. Der Beklagte

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.

3

a) Der Senat legt die ursprüngliche Beschwerdebegründung der Kläger vom 13. Januar 2010 zu deren Gunsten dahingehend aus, dass bereits mit diesem Schriftsatz im Kern nicht die --wörtlich allein geltend gemachte-- "fehlerhafte Fristberechnung durch das Finanzgericht" gerügt werden sollte, sondern der Verfahrensmangel der unberechtigten Entscheidung durch ein Prozess- statt durch ein Sachurteil.

4

b) Auch bei Zugrundelegung dieser Auslegung hat die Verfahrensrüge aber keinen Erfolg.

5

aa) Zwar stellt es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung einen Verfahrensmangel dar, wenn über eine zulässige Klage nicht in der Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 2003 VII B 196/02, BFHE 201, 425, BStBl II 2003, 609, unter II.3., und vom 5. Oktober 2004 II B 140/03, BFH/NV 2005, 237, jeweils mit weiteren Nachweisen).

6

Vorliegend hat das Finanzgericht (FG) die Klage jedoch zu Recht als unzulässig verworfen, da die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage (§ 47 Abs. 1 FGO) bereits abgelaufen war.

7

bb) Nach den Feststellungen des FG hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die den Klägern mit einfachem Brief übermittelte Einspruchsentscheidung tatsächlich am 17. Februar 2009 (Dienstag) einem privaten Postdienstleister (P) übergeben (vgl. § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO--). Die Klage ist aber erst am 23. März 2009 (Montag) beim FG eingegangen. Ferner hat das FG festgestellt, dass P die durch ihn beförderten Postsendungen mit einem Stempel versieht, in dem nicht etwa das Datum der Übergabe der Postsendung an P, sondern der folgende Werktag, der im Regelfall zugleich den Tag der Zustellung an den Empfänger darstellt, ausgewiesen ist. Im Streitfall lautet dieser Stempelaufdruck auf den 18. Februar 2009.

8

Diese Feststellungen des FG fallen zwar nicht unter die Bindungswirkung des § 118 Abs. 2 FGO, weil sie die Sachentscheidungsvoraussetzungen betreffen, die der BFH in einem künftigen Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen hätte (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 2004 III R 18/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980, unter II.1. vor a). Es ist jedoch auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger --die mit Ausnahme des Verweises auf den Poststempel keinerlei konkrete Angaben zum Zeitpunkt der Absendung oder des Zugangs gemacht haben-- angesichts der Erläuterungen des FA zu dem allgemein und im konkreten Fall praktizierten Absendeverfahren sowie der Erklärung des P zur Frage der Stempelung beförderter Postsendungen nicht ersichtlich, dass der Senat in einem künftigen Revisionsverfahren zu einer anderen Würdigung kommen könnte als derjenigen, dass die Einspruchsentscheidung das FA am 17. Februar 2009 verlassen hat.

9

Danach endete die Klagefrist gemäß § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 20. März 2009 (Freitag). Sie ist durch die erst am 23. März 2009 eingegangene Klageschrift nicht gewahrt worden.

10

cc) Die Kläger können sich nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung berufen, wonach bei einem Auseinanderfallen von Absendevermerk einerseits und Poststempel andererseits dem Poststempel der Vorrang gebühre (vgl. BFH-Urteile vom 9. Oktober 1962 I 313/61 U, BFHE 76, 70, BStBl III 1963, 25; vom 29. Oktober 1974 I R 37/73, BFHE 114, 5, BStBl II 1975, 155; vom 4. März 1977 VI R 242/74, BFHE 121, 389, BStBl II 1977, 523, und vom 18. Juli 1986 III R 216/81, BFH/NV 1987, 12). Denn sämtliche dieser Entscheidungen betrafen Postbeförderungen durch die damalige Deutsche Bundespost, bei der die Anweisung galt, Sendungen mit einem Stempelaufdruck zu versehen, der Tag und Stunde der Einlieferung bei der Postdienststelle bzw. der Stempelung ausweist (vgl. die Nachweise auf Dienstvorschriften der damaligen Deutschen Bundespost in den BFH-Urteilen in BFHE 76, 70, BStBl III 1963, 25, und in BFHE 114, 5, BStBl II 1975, 155). Hingegen nimmt P eine Vordatierung vor, so dass der Stempelaufdruck im Regelfall den Tag des Eingangs der Postsendung bei deren Empfänger ausweist. Ein solcher Stempelaufdruck lässt aber gerade nicht den --von den Klägern begehrten-- Schluss zu, der Absender habe die Sendung dem Postunternehmen erst an dem im Stempelaufdruck ausgewiesenen Tag übergeben.

11

Das von den Klägern darüber hinaus genannte BFH-Urteil vom 19. Dezember 1984 I R 7/82 (BFHE 143, 200, BStBl II 1985, 485) enthält von vornherein nicht den von den Klägern angeführten Rechtssatz, in Zweifelsfällen gebühre dem Poststempel der Vorrang.

12

dd) Die von den Klägern geltend gemachten Vertrauensschutzgesichtspunkte sind nicht geeignet, zu einer abweichenden Berechnung der Klagefrist zu führen. Sie hätten den Klägern allenfalls Anlass zur Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bieten können. Indes haben sich die Kläger erstmals in einem am 3. August 2009 beim FG eingegangenen Schriftsatz auf den Stempelaufdruck berufen, obwohl das FG sie bereits mit Schreiben vom 16. April 2009 --unter Setzung einer zweiwöchigen Frist-- auf die Vorschrift des § 56 FGO hingewiesen hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO aber bereits abgelaufen.

13

2. Soweit die Kläger erstmals in ihrem am 26. April 2010 eingegangenen Schriftsatz geltend machen, die Revision sei auch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, ist die Beschwerde unzulässig. Die --gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO zweimonatige-- Frist zur Begründung der Beschwerde gegen das den Klägern am 21. November 2009 zugestellte Urteil des FG war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Nach Ablauf der Begründungsfrist können keine Zulassungsgründe mehr nachgeschoben werden (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2006 II B 13/05, BFH/NV 2006, 1299, unter II.2. mit weiteren Nachweisen).

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten inhaltlich über die Frage, ob der Kläger gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erzielt.

2

Der Kläger ist gelernter Bankkaufmann. Nach Abschluss seiner Berufsausbildung arbeitete er zunächst in der Auslandsabteilung eines Kreditinstituts und war später als Devisenhändler und Devisenmakler tätig. Anschließend arbeitete er teilweise selbständig als Finanzierungsberater und Kapitalanlagevermittler, was sich jedoch als wirtschaftlich nicht erfolgversprechend herausstellte. Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit verfolgt er eine neue Geschäftsidee. Er konzipiert nunmehr im Wege der technischen Analyse von Aktien- und Devisenmarktdaten Kapitalanlageinformationen und stellt diese in Gestalt eines abonnierbaren Börsenbriefes in das Internet. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung stammen seine Einnahmen im Streitzeitraum nahezu ausschließlich aus dem Vertrieb des Börsenbriefes. Er habe aktuell etwa ... Kunden, welche monatlich 30 € für den Bezug des Börsenbriefes zahlen. Bis vor drei Jahren habe er auch noch Seminare für seine Abo-Kunden veranstaltet. Diese Aktivität habe er jedoch eingestellt, da sie den Vertrieb des Börsenbriefs nicht gefördert hätten. Wegen der näheren Einzelheiten seines Lebenslaufes und seines Geschäftsmodells wird auf den Inhalt der von ihm unterhaltenen Internetseite ... verwiesen.

3

Mit Schreiben vom 31. März 2003 beantragte der Kläger gegenüber dem seinerzeit örtlich zuständigen Finanzamt ... die "Befreiung von der Gewerbesteuer". Zur Begründung machte er geltend, er betreibe ein qualitativ hochwertiges Research, so dass er als beratender Betriebs- oder Volkswirt bzw. als ähnlicher Berufsträger einzustufen sei. Das Finanzamt ... ging davon aus, dass der Kläger als sogen. Finanzmarktanalyst tätig sei und lehnte den Antrag unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. September 1988 III R 58/85, BStBl II 1989, 24 ab. Die Einkünfte des Klägers wurden auch vom beklagten Finanzamt (FA) durchgängig als solche aus Gewerbebetrieb qualifiziert. Der Kläger erhob Einspruch gegen die Einkommensteuer (ESt-) bescheide 2003 und 2004 sowie gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag (GewStMB) 2004 und stellte Anträge auf Änderung der noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheide betreffend die ESt 2002 und den GewStMB 2003.

4

Das FA lehnte die Änderungsanträge als unbegründet ab und wies die dagegen erhobenen Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom 1. Februar 2006 zurück. Die Einsprüche gegen die ESt-Bescheide 2003 und 2004 sowie gegen den Bescheid über den GewStMB 2004 wies es ebenfalls mit Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2006 zurück. Auf den Inhalt der vorgenannten Einspruchsentscheidungen wird verwiesen.

5

Mit der am 25. Februar 2006 erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Qualifizierung seiner Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb und stellt dabei maßgeblich auf seine autodidaktisch erworbene besondere Qualifikation auf dem Gebiet der Volkswirtschaft ab, welche von international tätigen, renommierten Finanzmarktforschern anerkannt sei. Falls er nicht als beratender Volkswirt einzustufen sei, müsse er zumindest als Fachjournalist auf dem Gebiet des Börsenwesens anerkannt werden.

6
Der Kläger beantragt,

1. das Finanzamt unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung zu

verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 2002 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2006 mit der Maßgabe zu
ändern, dass die Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit umqualifiziert
werden in solche aus freiberuflicher Tätigkeit;

2. den Einkommensteuerbescheid 2003 in Gestalt der

Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2006 mit der Maßgabe zu
ändern, dass die darin aufgeführten Einkünfte aus gewerblicher
Tätigkeit umqualifiziert werden in solche aus freiberuflicher Tätigkeit;

3. den Einkommensteuerbescheid 2004 in Gestalt der

Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2006 mit der Maßgabe zu
ändern, dass die darin enthaltenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb
umqualifiziert werden in solche aus freiberuflicher Tätigkeit;

4. das Finanzamt zu verpflichten, den Gewerbesteuermessbescheid 2003

unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2006 aufzuheben;

5. den Gewerbesteuermessbescheid 2004 in Gestalt der

Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2006 aufzuheben.

7

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Es nimmt Bezug auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidungen. Die in der mündlichen Verhandlung angesprochene Entscheidung des BFH vom 10. September 1998 IV R 16/97, BStBl II 1999, 215 erachtet es nicht für einschlägig. Das FA hat seine Rechtsauffassung mit Schriftsatz vom 13. November 2006 noch einmal eingehend bekräftigt. Auf den Inhalt des Schriftsatzes wird Bezug genommen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2006 verwiesen. Die steuerlichen Vorgänge sind beigezogen worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unzulässig.

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Im Einzelnen stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

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I. Gewerbesteuermessbetrag 2003 und 2004

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Die Bescheide über den GewStMB 2003 und 2004 verletzen den Kläger in seinen steuerlichen Rechten, weil er im vorgenannten Zeitraum freiberuflich im Sinne des § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) tätig war. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger seine Einkünfte in den Jahren 2003 und 2004 jedenfalls zum weit überwiegenden Teil durch die Herausgabe des Börsenbriefs an Abonnenten erzielte. Diese Tätigkeit ist nicht als gewerblich zu qualifizieren.

14

Allerdings ist das FA zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Tätigkeit als beratender Betriebs- oder Volkswirt nicht anerkannt werden kann. Der Kläger hat weder eine entsprechende akademische Ausbildung absolviert noch hat er in Breite und Tiefe gleichwertige, autodidaktisch erworbene Kenntnisse dargetan, geschweige denn unter Beweis gestellt. Seine Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der technischen Analyse reichen hierzu nicht aus.

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Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob der Kläger steuerlich als Fachjournalist zu qualifizieren ist. Zwar ist - worauf das FA zu Recht abstellt - die hierzu ergangene Rechtsprechung vergleichsweise restriktiv. In Anbetracht dessen, dass sich die journalistische Berichterstattung zunehmend auch auf spezielle Nischen erstreckt und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es auf die Frage nach der Qualität der journalistischen Tätigkeit steuerlich nicht ankommt, sprechen jedoch gute Gründe für eine weitergehende Auslegung des Berufsbildes des Journalisten (offen gelassen von BFH, Urteil vom 24. September 1998 IV R 16/98, BFH/NV 1999, 602). Letztlich kommt es hierauf aber nicht entscheidend an, weil jedenfalls die geschäftliche Tätigkeit des Klägers als solche aus Schriftstellerei zu qualifizieren ist, so dass ihm das Freiberuflerprivileg in jedem Falle zusteht.

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Schriftstellerisch tätig wird nach der Rechtsprechung derjenige Steuerpflichtige, der eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niederlegt (vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 1975 IV R 142/72, BStBl II 1976, 192). An die Voraussetzung, dass eigene Gedanken ausgedrückt werden, sind dabei keine besonderen Anforderungen zu stellen. In seinem Urteil vom 18. Januar 1962 IV R 270/60 U, BStBl III 1962, 131 hielt es der BFH für ausreichend, dass bei der Erstellung eines Vorschriftensuchregisters Stichworte vergeben werden und der zu verarbeitende Rechtsstoff diesen zugeordnet wird. In seinem Urteil vom 10. September 1998 IV R 16/97, BStBl II 1999, 215 hat der BFH eine schriftstellerische Tätigkeit darin gesehen, dass ein Software-Lern-programm entwickelt und das Drehbuch zu einem Videofilm über die Bedienung eines Computers geschrieben wurde. Im Urteil vom 25. April 2002 IV R 4/01, BStBl II 2002, 475 hat der BFH ausgeführt, dass auch das Verfassen einer Bedienungsanleitung eine schriftstellerische Tätigkeit sein könne.

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Im zu beurteilenden Fall legt der Kläger in seinen Börsenbriefen eigene Gedanken über die mögliche Entwicklung der Aktien- und Devisenmärkte nieder. Der Kläger stützt sich dabei zwar auf  die sogen. X Analysemethode. Entgegen der Auffassung des FA gibt er diese jedoch nicht schematisch wieder, sondern wendet sie auf ausgewählte Aspekte der Kapitalanlage an und leitet daraus eigenständig Anlageempfehlungen ab. Es geht hier also nicht um die bloße Verbreitung der Theorie eines Dritten, sondern um deren Anwendung und eigenschöpferische Aufbereitung in Börsenbriefen. Darauf, ob die Ausführungen des Klägers wissenschaftlich fundiert sind oder nicht, kommt es nicht an, weil dies kein konstitutives Merkmal der Schriftstellerei ist.

18

Der Kläger legt seine gedanklichen Ausführungen auch für die Öffentlichkeit nieder. Dass der Personenkreis, an den der Kläger sich wendet, auf ein begrenztes fachlich interessiertes Publikum beschränkt ist, steht dem nicht entgegen, zumal auch die Fachschriftstellerei anerkannt ist. Der Öffentlichkeitsbezug ist auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil der Kläger seine gedanklichen Ausführungen lediglich dem Kreis seiner zahlenmäßig bestimmten Abonnenten zugänglich macht. Denn diese Eingrenzung ist nicht personenorientiert, sondern beruht allein auf der Erwägung, dass nur die jenigen Personen den Börsenbrief lesen sollen, die auch bereit sind, dafür zu zahlen. Insoweit gilt nichts anderes als für herkömmliche Schriftsteller, die ihre Schriften üblicherweise auch nur denjenigen Personen zur Verfügung stellen, die bereit sind, für den Lesegenuss zu zahlen.

19

Für eine schriftstellerische Betätigung ist es nicht erforderlich, dass die schriftlich wiedergegebenen Gedanken im Buch- oder Zeitschriftenhandel als Schriftstücke vertrieben werden. Schriftsteller ist auch derjenige, der seine schriftlich fixierten Gedanken in elektronischer Form z.B. über das Internet wiedergibt. Es reicht aus, dass die vom Autor verfassten Texte durch Ausdruck oder Anzeige auf dem Bildschirm lesbar gemacht werden können (BFH, BStBl II 1999, 215).

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Die Erwägung des FA, dass jedenfalls der Verwertungsbetrieb des Klägers seine gedankliche Arbeit dominiere, so dass bei einer Gesamtbildbetrachtung von einem Überwiegen der gewerblichen Tätigkeitselemente auszugehen sei, erachtet das Gericht für nicht überzeugend. Der Aufbau einer Internetseite als Vertriebsplattform für eigene Texte ist eine einmalige Angelegenheit, die schon in zeitlicher Hinsicht deutlich hinter der Aufgabe des Verfassens wöchentlich aktueller Börsenbriefe zurücktritt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Kläger ausschließlich von ihm selbst entwickelte Texte herausgibt. Der Verkauf eigener Texte macht eine im Ursprung schriftstellerische Tätigkeit grundsätzlich nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit.

21

Eine andere Würdigung der Tätigkeit des Klägers ist hier auch nicht deshalb angezeigt, weil er sich teilweise selbst als Finanzanalyst o.ä. bezeichnet hat und der BFH im Urteil vom 2. September 1988 III R 58/85, BStBl II 1989, 24 einen Finanzanalysten als Gewerbetreibenden einstufte. Für die Besteuerung kommt es nicht auf die selbst gewählte Tätigkeitsbezeichnung, sondern auf die Inhalte der konkret ausgeübten Tätigkeit an. Die vorgenannte Entscheidung des BFH beruhte maßgeblich auf der Feststellung, dass der dortige Kläger die streitigen Einkünfte im Wege der provisionspflichtigen Vermittlung von Kapitalanlagen verdiente. Um einen solchen Fall geht es hier jedoch nicht. Der Kläger verdient sein Geld nicht als Makler für Finanzprodukte, sondern durch den elektronischen Eigenvertrieb seiner Börsenbriefe.

22

Die Qualifizierung der Tätigkeit des Klägers als Schriftsteller ist schließlich auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil er zeitweise Seminare für seine Abonnenten veranstaltete. Denn hierbei handelte es sich nach seinem glaubhaften Vortag in der mündlichen Verhandlung um eine den Vertrieb der Börsenbriefe unterstützende Tätigkeit, welche nur vorübergehend wahrgenommen wurde und deshalb als untergeordnete Hilfstätigkeit  zu qualifizieren ist.

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II.  Einkommensteuer 2002 - 2004

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Die weitergehende Klage ist unzulässig.

25

Der Kläger hat eine Beschwer hinsichtlich der ESt der Jahre 2002 bis 2004 nicht dargetan. Beschwert wird ein Steuerpflichtiger durch die Festsetzung der ESt der Höhe nach, nicht aber durch die Besteuerungsgrundlagen, z.B. die Qualifikation der Einkünfte. Diese sind lediglich unselbstständiger Teil des Steuerbescheids und können grundsätzlich nicht selbstständig angefochten werden, § 157 Abs. 2, Halbsatz 1 der Abgabenordnung - AO (vgl. dazu näher BFH, Urteil vom 20. November 2003 III R 2/02, BFH/NV 2004, 630). Etwas anderes gilt lediglich für Grundlagenbescheide z. B. Gewinnfeststellungsbescheide, § 157 Abs. 2, Halbsatz 2 der AO.

26

Der Kläger hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, aus denen sich ein Anspruch auf eine  Herabsetzung der bislang festgesetzten ESt ergeben könnte. Im Falle einer Umqualifizierung seiner in den ESt-Bescheiden 2002 - 2004 zugrunde gelegten gewerblichen Einkünfte müsste die ihm bislang gewährte Ermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfallen, so dass sich im Ergebnis sogar eine höhere Steuerfestsetzung ergeben würde. Für ein solches Rechtsschutzziel, sofern es vom Kläger überhaupt angestrebt wird - besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Urteilen des Sächsischen Finanzgerichts vom 29. April 2005 2 K 503/11 - juris - und des BFH 23. Juni 2004 X R 59/01, BStBl II 2004, 901. In dem vom Sächsischen Finanzgerichts entschiedenen Fall stand ein Gewinnfeststellungsbescheid zur Überprüfung, so dass die Ausnahmeregel des § 157 Abs. 2, Halbsatz 2 der AO einschlägig ist. In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um die Auslegung des § 35 b Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG). Nach dieser Vorschrift ist ein Bescheid über den GewStMB von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der entsprechende ESt-Bescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung zugleich den Gewinn aus dem Gewerbebetrieb berührt. Der BFH hat klargestellt, dass die o.a. Vorschrift auch dann einschlägig ist, wenn im ESt-Bescheid lediglich eine Umqualifizierung der Einkünfte vorgenommen wurde. Das Urteil stellt damit eine erweiterte Verpflichtung der Finanzbehörde zur Folgeänderung heraus. Hieraus kann jedoch nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass ein ESt-Bescheid - ohne Rücksicht auf die einkommensteuerlichen Auswirkungen - stets schon dann anfechtbar ist, wenn sich irgendwelche Auswirkungen für die GewSt ergeben könnten. Im Übrigen wäre das Finanzgericht wegen der Bindung an den Klageantrag verfahrensrechtlich auch gar nicht befugt, die Ermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu streichen und die ESt entsprechend höher festzusetzen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die GewSt jedenfalls hinsichtlich der Jahre 2003 und 2004 gesondert angefochten wurde, so dass keinerlei Rechtsschutzbedürfnis für eine Doppelanfechtung besteht.

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III.  Nebenentscheidungen

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Sie berücksichtigt das anteilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Das Umqualifizierungsbegehren hat das Gericht mit 1 % der streitigen Einkünfte bewertet (vgl. BFH, Beschluss vom 4. März 1999 VIII R 2/95, BFH/NV 1999, 1121). Hinsichtlich der Gewerbesteuer ist das Gericht von einem Hebesatz von 300 % ausgegangen.

29

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

30

Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, weil das Berufsbild des Schriftstellers im Hinblick auf moderne, internetorientierte Eigenvertriebsformen noch nicht hinreichend geklärt ist.


(1)1Der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt.2Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des vortragsfähigen Gewerbeverlustes beeinflusst.3§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.

(2)1Zuständig für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist das für den Erlass des Gewerbesteuermessbescheids zuständige Finanzamt.2Bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festgestellt wird, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.3Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 2 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Gewerbesteuermessbescheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe des festzusetzenden Steuermessbetrags unterbleibt.4Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes pflichtwidrig unterlassen hat.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

Von der Gewerbesteuer sind befreit

1.
das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen, die zugelassenen öffentlichen Spielbanken mit ihren der Spielbankenabgabe unterliegenden Tätigkeiten und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung;
2.
die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank, die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin, die Hamburgische Investitions- und Förderbank, die NRW.Bank, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen, die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank - Förderbank -, die Thüringer Aufbaubank, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale -, die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
3.
die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben;
4.
(weggefallen)
5.
Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden.2Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig;
6.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung).2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - ausgenommen Land- und Forstwirtschaft - unterhalten, ist die Steuerfreiheit insoweit ausgeschlossen;
7.
Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit weniger als sieben im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmern oder mit Schiffen betrieben wird, die eine eigene Triebkraft von weniger als 100 Pferdekräften haben;
8.
Genossenschaften sowie Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 14 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;
9.
rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
10.
Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes ist, wenn ihre Erträge im Wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich dem Berufsverband zufließen;
11.
öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtungen sind, wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Zwölffache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden.2Sind nach der Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft anschließen, möglich, so steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden;
12.
Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, sowie Genossenschaften, soweit die Gesellschaften und die Genossenschaften eine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 51a des Bewertungsgesetzes betreiben;
13.
private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen, soweit unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erbracht werden, wenn sie
a)
als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder
b)
auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten;
14.
Genossenschaften sowie Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt, wenn die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein Flächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der Flächen erforderliche Gebäude überlassen und
a)
bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe der Werte der Geschäftsanteile des einzelnen Mitglieds zu der Summe der Werte aller Geschäftsanteile,
b)
bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils an dem Vereinsvermögen, der im Fall der Auflösung des Vereins an das einzelne Mitglied fallen würde, zu dem Wert des Vereinsvermögens
nicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in dem der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nutzung überlassenen Flächen und Gebäude zu dem Wert der insgesamt zur Nutzung überlassenen Flächen und Gebäude steht;
15.
Genossenschaften sowie Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;
16.
(weggefallen)
17.
die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung oder entsprechender Landesgesetze, soweit diese Landesgesetze nicht wesentlich von den Bestimmungen des Reichssiedlungsgesetzes abweichen, und im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder, soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus durchführen.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten übersteigen;
18.
(weggefallen)
19.
der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, wenn er die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;
20.
Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen sowie Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation, wenn
a)
diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden oder
b)
bei Krankenhäusern im Erhebungszeitraum die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden sind oder
c)
bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen im Erhebungszeitraum mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 61a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder den in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genannten Personen zugute gekommen sind oder
d)
bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind oder
e)
bei Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation die Behandlungskosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit die Einrichtung Leistungen im Rahmen der verordneten ambulanten oder stationären Rehabilitation im Sinne des Sozialrechts einschließlich der Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder erbringt;
21.
Entschädigungs- und Sicherungseinrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 16 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;
22.
Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;
23.
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die nach dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind.2Für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 25 Abs. 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften haben der Widerruf der Anerkennung und der Verzicht auf die Anerkennung Wirkung für die Vergangenheit, wenn nicht Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft öffentlich angeboten worden sind; Entsprechendes gilt, wenn eine solche Gesellschaft nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft verliert.3Für offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 1a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften haben der Widerruf der Anerkennung und der Verzicht auf die Anerkennung innerhalb der in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften genannten Frist Wirkung für die Vergangenheit.4Bescheide über die Anerkennung, die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung und über die Feststellung, ob Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften öffentlich angeboten worden sind, sind Grundlagenbescheide im Sinne der Abgabenordnung; die Bekanntmachung der Aberkennung der Eigenschaft als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften steht einem Grundlagenbescheid gleich;
24.
die folgenden Kapitalbeteiligungsgesellschaften für die mittelständische Wirtschaft, soweit sich deren Geschäftsbetrieb darauf beschränkt, im öffentlichen Interesse mit Eigenmitteln oder mit staatlicher Hilfe Beteiligungen zu erwerben, wenn der von ihnen erzielte Gewinn ausschließlich und unmittelbar für die satzungsmäßigen Zwecke der Beteiligungsfinanzierung verwendet wird: Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Baden-Württemberg GmbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Bremen mbH, BTG Beteiligungsgesellschaft Hamburg mbH, MBG Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Hessen GmbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen (MBG) mbH, Kapitalbeteiligungsgesellschaft für die mittelständische Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen mbH, MBG Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Rheinland-Pfalz mbH, Wagnisfinanzierungsgesellschaft für Technologieförderung in Rheinland-Pfalz mbH (WFT), Saarländische Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH, Gesellschaft für Wagniskapital Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Schleswig-Holstein Gesellschaft mit beschränkter Haftung - MBG, Technologie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH der Deutschen Ausgleichsbank, bgb Beteiligungsgesellschaft Berlin mbH für kleine und mittlere Betriebe, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen mbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, Wagnisbeteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Thüringen (MBG) mbH;
25.
Wirtschaftsförderungsgesellschaften, wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;
26.
Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352), soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;
27.
Zusammenschlüsse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 20 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;
28.
die Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der Krankenversicherung im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne des § 282 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;
29.
gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 22 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;
30.
die Auftragsforschung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 23 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit ist;
31.
die Global Legal Entity Identifier Stiftung, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit ist;
32.
stehende Gewerbebetriebe von Anlagenbetreibern im Sinne des § 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wenn sich deren Tätigkeit ausschließlich auf die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 30 Kilowatt beschränkt.