Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 02. Nov. 2006 - 5 K 32/06

ECLI:ECLI:DE:FGSH:2006:1102.5K32.06.0A
bei uns veröffentlicht am02.11.2006

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten inhaltlich über die Frage, ob der Kläger gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erzielt.

2

Der Kläger ist gelernter Bankkaufmann. Nach Abschluss seiner Berufsausbildung arbeitete er zunächst in der Auslandsabteilung eines Kreditinstituts und war später als Devisenhändler und Devisenmakler tätig. Anschließend arbeitete er teilweise selbständig als Finanzierungsberater und Kapitalanlagevermittler, was sich jedoch als wirtschaftlich nicht erfolgversprechend herausstellte. Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit verfolgt er eine neue Geschäftsidee. Er konzipiert nunmehr im Wege der technischen Analyse von Aktien- und Devisenmarktdaten Kapitalanlageinformationen und stellt diese in Gestalt eines abonnierbaren Börsenbriefes in das Internet. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung stammen seine Einnahmen im Streitzeitraum nahezu ausschließlich aus dem Vertrieb des Börsenbriefes. Er habe aktuell etwa ... Kunden, welche monatlich 30 € für den Bezug des Börsenbriefes zahlen. Bis vor drei Jahren habe er auch noch Seminare für seine Abo-Kunden veranstaltet. Diese Aktivität habe er jedoch eingestellt, da sie den Vertrieb des Börsenbriefs nicht gefördert hätten. Wegen der näheren Einzelheiten seines Lebenslaufes und seines Geschäftsmodells wird auf den Inhalt der von ihm unterhaltenen Internetseite ... verwiesen.

3

Mit Schreiben vom 31. März 2003 beantragte der Kläger gegenüber dem seinerzeit örtlich zuständigen Finanzamt ... die "Befreiung von der Gewerbesteuer". Zur Begründung machte er geltend, er betreibe ein qualitativ hochwertiges Research, so dass er als beratender Betriebs- oder Volkswirt bzw. als ähnlicher Berufsträger einzustufen sei. Das Finanzamt ... ging davon aus, dass der Kläger als sogen. Finanzmarktanalyst tätig sei und lehnte den Antrag unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. September 1988 III R 58/85, BStBl II 1989, 24 ab. Die Einkünfte des Klägers wurden auch vom beklagten Finanzamt (FA) durchgängig als solche aus Gewerbebetrieb qualifiziert. Der Kläger erhob Einspruch gegen die Einkommensteuer (ESt-) bescheide 2003 und 2004 sowie gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag (GewStMB) 2004 und stellte Anträge auf Änderung der noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheide betreffend die ESt 2002 und den GewStMB 2003.

4

Das FA lehnte die Änderungsanträge als unbegründet ab und wies die dagegen erhobenen Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom 1. Februar 2006 zurück. Die Einsprüche gegen die ESt-Bescheide 2003 und 2004 sowie gegen den Bescheid über den GewStMB 2004 wies es ebenfalls mit Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2006 zurück. Auf den Inhalt der vorgenannten Einspruchsentscheidungen wird verwiesen.

5

Mit der am 25. Februar 2006 erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Qualifizierung seiner Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb und stellt dabei maßgeblich auf seine autodidaktisch erworbene besondere Qualifikation auf dem Gebiet der Volkswirtschaft ab, welche von international tätigen, renommierten Finanzmarktforschern anerkannt sei. Falls er nicht als beratender Volkswirt einzustufen sei, müsse er zumindest als Fachjournalist auf dem Gebiet des Börsenwesens anerkannt werden.

6
Der Kläger beantragt,

1. das Finanzamt unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung zu

verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 2002 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2006 mit der Maßgabe zu
ändern, dass die Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit umqualifiziert
werden in solche aus freiberuflicher Tätigkeit;

2. den Einkommensteuerbescheid 2003 in Gestalt der

Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2006 mit der Maßgabe zu
ändern, dass die darin aufgeführten Einkünfte aus gewerblicher
Tätigkeit umqualifiziert werden in solche aus freiberuflicher Tätigkeit;

3. den Einkommensteuerbescheid 2004 in Gestalt der

Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2006 mit der Maßgabe zu
ändern, dass die darin enthaltenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb
umqualifiziert werden in solche aus freiberuflicher Tätigkeit;

4. das Finanzamt zu verpflichten, den Gewerbesteuermessbescheid 2003

unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2006 aufzuheben;

5. den Gewerbesteuermessbescheid 2004 in Gestalt der

Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2006 aufzuheben.

7

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Es nimmt Bezug auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidungen. Die in der mündlichen Verhandlung angesprochene Entscheidung des BFH vom 10. September 1998 IV R 16/97, BStBl II 1999, 215 erachtet es nicht für einschlägig. Das FA hat seine Rechtsauffassung mit Schriftsatz vom 13. November 2006 noch einmal eingehend bekräftigt. Auf den Inhalt des Schriftsatzes wird Bezug genommen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2006 verwiesen. Die steuerlichen Vorgänge sind beigezogen worden.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unzulässig.

11

Im Einzelnen stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

12

I. Gewerbesteuermessbetrag 2003 und 2004

13

Die Bescheide über den GewStMB 2003 und 2004 verletzen den Kläger in seinen steuerlichen Rechten, weil er im vorgenannten Zeitraum freiberuflich im Sinne des § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) tätig war. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger seine Einkünfte in den Jahren 2003 und 2004 jedenfalls zum weit überwiegenden Teil durch die Herausgabe des Börsenbriefs an Abonnenten erzielte. Diese Tätigkeit ist nicht als gewerblich zu qualifizieren.

14

Allerdings ist das FA zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Tätigkeit als beratender Betriebs- oder Volkswirt nicht anerkannt werden kann. Der Kläger hat weder eine entsprechende akademische Ausbildung absolviert noch hat er in Breite und Tiefe gleichwertige, autodidaktisch erworbene Kenntnisse dargetan, geschweige denn unter Beweis gestellt. Seine Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der technischen Analyse reichen hierzu nicht aus.

15

Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob der Kläger steuerlich als Fachjournalist zu qualifizieren ist. Zwar ist - worauf das FA zu Recht abstellt - die hierzu ergangene Rechtsprechung vergleichsweise restriktiv. In Anbetracht dessen, dass sich die journalistische Berichterstattung zunehmend auch auf spezielle Nischen erstreckt und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es auf die Frage nach der Qualität der journalistischen Tätigkeit steuerlich nicht ankommt, sprechen jedoch gute Gründe für eine weitergehende Auslegung des Berufsbildes des Journalisten (offen gelassen von BFH, Urteil vom 24. September 1998 IV R 16/98, BFH/NV 1999, 602). Letztlich kommt es hierauf aber nicht entscheidend an, weil jedenfalls die geschäftliche Tätigkeit des Klägers als solche aus Schriftstellerei zu qualifizieren ist, so dass ihm das Freiberuflerprivileg in jedem Falle zusteht.

16

Schriftstellerisch tätig wird nach der Rechtsprechung derjenige Steuerpflichtige, der eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niederlegt (vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 1975 IV R 142/72, BStBl II 1976, 192). An die Voraussetzung, dass eigene Gedanken ausgedrückt werden, sind dabei keine besonderen Anforderungen zu stellen. In seinem Urteil vom 18. Januar 1962 IV R 270/60 U, BStBl III 1962, 131 hielt es der BFH für ausreichend, dass bei der Erstellung eines Vorschriftensuchregisters Stichworte vergeben werden und der zu verarbeitende Rechtsstoff diesen zugeordnet wird. In seinem Urteil vom 10. September 1998 IV R 16/97, BStBl II 1999, 215 hat der BFH eine schriftstellerische Tätigkeit darin gesehen, dass ein Software-Lern-programm entwickelt und das Drehbuch zu einem Videofilm über die Bedienung eines Computers geschrieben wurde. Im Urteil vom 25. April 2002 IV R 4/01, BStBl II 2002, 475 hat der BFH ausgeführt, dass auch das Verfassen einer Bedienungsanleitung eine schriftstellerische Tätigkeit sein könne.

17

Im zu beurteilenden Fall legt der Kläger in seinen Börsenbriefen eigene Gedanken über die mögliche Entwicklung der Aktien- und Devisenmärkte nieder. Der Kläger stützt sich dabei zwar auf  die sogen. X Analysemethode. Entgegen der Auffassung des FA gibt er diese jedoch nicht schematisch wieder, sondern wendet sie auf ausgewählte Aspekte der Kapitalanlage an und leitet daraus eigenständig Anlageempfehlungen ab. Es geht hier also nicht um die bloße Verbreitung der Theorie eines Dritten, sondern um deren Anwendung und eigenschöpferische Aufbereitung in Börsenbriefen. Darauf, ob die Ausführungen des Klägers wissenschaftlich fundiert sind oder nicht, kommt es nicht an, weil dies kein konstitutives Merkmal der Schriftstellerei ist.

18

Der Kläger legt seine gedanklichen Ausführungen auch für die Öffentlichkeit nieder. Dass der Personenkreis, an den der Kläger sich wendet, auf ein begrenztes fachlich interessiertes Publikum beschränkt ist, steht dem nicht entgegen, zumal auch die Fachschriftstellerei anerkannt ist. Der Öffentlichkeitsbezug ist auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil der Kläger seine gedanklichen Ausführungen lediglich dem Kreis seiner zahlenmäßig bestimmten Abonnenten zugänglich macht. Denn diese Eingrenzung ist nicht personenorientiert, sondern beruht allein auf der Erwägung, dass nur die jenigen Personen den Börsenbrief lesen sollen, die auch bereit sind, dafür zu zahlen. Insoweit gilt nichts anderes als für herkömmliche Schriftsteller, die ihre Schriften üblicherweise auch nur denjenigen Personen zur Verfügung stellen, die bereit sind, für den Lesegenuss zu zahlen.

19

Für eine schriftstellerische Betätigung ist es nicht erforderlich, dass die schriftlich wiedergegebenen Gedanken im Buch- oder Zeitschriftenhandel als Schriftstücke vertrieben werden. Schriftsteller ist auch derjenige, der seine schriftlich fixierten Gedanken in elektronischer Form z.B. über das Internet wiedergibt. Es reicht aus, dass die vom Autor verfassten Texte durch Ausdruck oder Anzeige auf dem Bildschirm lesbar gemacht werden können (BFH, BStBl II 1999, 215).

20

Die Erwägung des FA, dass jedenfalls der Verwertungsbetrieb des Klägers seine gedankliche Arbeit dominiere, so dass bei einer Gesamtbildbetrachtung von einem Überwiegen der gewerblichen Tätigkeitselemente auszugehen sei, erachtet das Gericht für nicht überzeugend. Der Aufbau einer Internetseite als Vertriebsplattform für eigene Texte ist eine einmalige Angelegenheit, die schon in zeitlicher Hinsicht deutlich hinter der Aufgabe des Verfassens wöchentlich aktueller Börsenbriefe zurücktritt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Kläger ausschließlich von ihm selbst entwickelte Texte herausgibt. Der Verkauf eigener Texte macht eine im Ursprung schriftstellerische Tätigkeit grundsätzlich nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit.

21

Eine andere Würdigung der Tätigkeit des Klägers ist hier auch nicht deshalb angezeigt, weil er sich teilweise selbst als Finanzanalyst o.ä. bezeichnet hat und der BFH im Urteil vom 2. September 1988 III R 58/85, BStBl II 1989, 24 einen Finanzanalysten als Gewerbetreibenden einstufte. Für die Besteuerung kommt es nicht auf die selbst gewählte Tätigkeitsbezeichnung, sondern auf die Inhalte der konkret ausgeübten Tätigkeit an. Die vorgenannte Entscheidung des BFH beruhte maßgeblich auf der Feststellung, dass der dortige Kläger die streitigen Einkünfte im Wege der provisionspflichtigen Vermittlung von Kapitalanlagen verdiente. Um einen solchen Fall geht es hier jedoch nicht. Der Kläger verdient sein Geld nicht als Makler für Finanzprodukte, sondern durch den elektronischen Eigenvertrieb seiner Börsenbriefe.

22

Die Qualifizierung der Tätigkeit des Klägers als Schriftsteller ist schließlich auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil er zeitweise Seminare für seine Abonnenten veranstaltete. Denn hierbei handelte es sich nach seinem glaubhaften Vortag in der mündlichen Verhandlung um eine den Vertrieb der Börsenbriefe unterstützende Tätigkeit, welche nur vorübergehend wahrgenommen wurde und deshalb als untergeordnete Hilfstätigkeit  zu qualifizieren ist.

23

II.  Einkommensteuer 2002 - 2004

24

Die weitergehende Klage ist unzulässig.

25

Der Kläger hat eine Beschwer hinsichtlich der ESt der Jahre 2002 bis 2004 nicht dargetan. Beschwert wird ein Steuerpflichtiger durch die Festsetzung der ESt der Höhe nach, nicht aber durch die Besteuerungsgrundlagen, z.B. die Qualifikation der Einkünfte. Diese sind lediglich unselbstständiger Teil des Steuerbescheids und können grundsätzlich nicht selbstständig angefochten werden, § 157 Abs. 2, Halbsatz 1 der Abgabenordnung - AO (vgl. dazu näher BFH, Urteil vom 20. November 2003 III R 2/02, BFH/NV 2004, 630). Etwas anderes gilt lediglich für Grundlagenbescheide z. B. Gewinnfeststellungsbescheide, § 157 Abs. 2, Halbsatz 2 der AO.

26

Der Kläger hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, aus denen sich ein Anspruch auf eine  Herabsetzung der bislang festgesetzten ESt ergeben könnte. Im Falle einer Umqualifizierung seiner in den ESt-Bescheiden 2002 - 2004 zugrunde gelegten gewerblichen Einkünfte müsste die ihm bislang gewährte Ermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfallen, so dass sich im Ergebnis sogar eine höhere Steuerfestsetzung ergeben würde. Für ein solches Rechtsschutzziel, sofern es vom Kläger überhaupt angestrebt wird - besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Urteilen des Sächsischen Finanzgerichts vom 29. April 2005 2 K 503/11 - juris - und des BFH 23. Juni 2004 X R 59/01, BStBl II 2004, 901. In dem vom Sächsischen Finanzgerichts entschiedenen Fall stand ein Gewinnfeststellungsbescheid zur Überprüfung, so dass die Ausnahmeregel des § 157 Abs. 2, Halbsatz 2 der AO einschlägig ist. In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um die Auslegung des § 35 b Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG). Nach dieser Vorschrift ist ein Bescheid über den GewStMB von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der entsprechende ESt-Bescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung zugleich den Gewinn aus dem Gewerbebetrieb berührt. Der BFH hat klargestellt, dass die o.a. Vorschrift auch dann einschlägig ist, wenn im ESt-Bescheid lediglich eine Umqualifizierung der Einkünfte vorgenommen wurde. Das Urteil stellt damit eine erweiterte Verpflichtung der Finanzbehörde zur Folgeänderung heraus. Hieraus kann jedoch nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass ein ESt-Bescheid - ohne Rücksicht auf die einkommensteuerlichen Auswirkungen - stets schon dann anfechtbar ist, wenn sich irgendwelche Auswirkungen für die GewSt ergeben könnten. Im Übrigen wäre das Finanzgericht wegen der Bindung an den Klageantrag verfahrensrechtlich auch gar nicht befugt, die Ermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu streichen und die ESt entsprechend höher festzusetzen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die GewSt jedenfalls hinsichtlich der Jahre 2003 und 2004 gesondert angefochten wurde, so dass keinerlei Rechtsschutzbedürfnis für eine Doppelanfechtung besteht.

27

III.  Nebenentscheidungen

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Sie berücksichtigt das anteilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Das Umqualifizierungsbegehren hat das Gericht mit 1 % der streitigen Einkünfte bewertet (vgl. BFH, Beschluss vom 4. März 1999 VIII R 2/95, BFH/NV 1999, 1121). Hinsichtlich der Gewerbesteuer ist das Gericht von einem Hebesatz von 300 % ausgegangen.

29

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

30

Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, weil das Berufsbild des Schriftstellers im Hinblick auf moderne, internetorientierte Eigenvertriebsformen noch nicht hinreichend geklärt ist.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

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(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 136


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Juli 2011 - X B 222/10

bei uns veröffentlicht am 05.07.2011

Tatbestand 1 I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte statt der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erklärten Einkünfte aus Vermietun

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.